Landgericht Bielefeld Urteil, 20. Juli 2015 - 1 O 257/14
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird bis zum 15.06.2015 auf 8.007,17 EUR und ab dem 16.06.2015 auf 14.873,46 EUR festgesetzt.
1
Tatbestand:
2Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung nach Widerruf eines Immobiliendarlehensvertrags in Anspruch.
3Der Kläger schloss als Verbraucher mit der beklagten Sparkasse im Mai 2011 einen Vertrag über ein Annuitätendarlehen mit einem Darlehensnennbetrag i.H.v. 130.000,- EUR ab. Das Darlehen war bis zum 02.06.2016 fest mit 3,90 % pro Jahr und anschließend variabel zu verzinsen (Ziff. 2.1 des Darlehensvertrages). Der für die Zeit nach Ablauf der Zinsbindungsfrist angegebene seinerzeitige Sollzins betrug 5,17 %. Der effektive Jahreszins wurde mit 4,79 % angegeben (Ziff. 2.3 des Darlehensvertrages).
4Zu Ziff. 4 des Darlehensvertrages war vereinbart, dass das Darlehen nur gegen Einräumung einer Grundschuld zur Verfügung gestellt wird. Nach Ziff. 9.2 des Darlehensvertrages war der Darlehensnehmer gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung berechtigt, ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen zu kündigen, wenn seine berechtigten Interessen (z.B. bei Veräußerung des Grundstücks) dies gebieten.
5Unter Ziff. 14 des Darlehensvertrages ist eine Widerrufsinformation enthalten, die Angaben zum Widerrufsrecht und den Widerrufsfolgen enthält. Diese Widerrufsinformation enthält mehrere, im Einzug eingerückte, in Spiegelstriche gesetzte und teilweise in Kursivschrift abgefasste, mit Ankreuzkästchen versehene Textbausteine zur optionalen Verwendung. Angekreuzt war eine Information zur Verpflichtung des Darlehensnehmers, Aufwendungen i.S.v. § 495 Abs. 2 Nr. 3 BGB a.F. zu erstatten. Wegen des genauen Inhalts und der Gestaltung der Widerrufsinformation wird auf den entsprechenden Abschnitt des Darlehensvertrags Bezug genommen (Anl. K1, Bl. 12 d.A.).
6Nach Eintragung der Grundschuld wurde das Darlehen im Dezember 2011 zum Nennbetrag ausgezahlt. Die Tilgung erfolgte in monatlichen Teilbeträgen zu 639,17 EUR beginnend im Januar 2012. Der Kläger zahlte insgesamt 27 Raten, bevor er mit Schreiben vom 20. April 2014 den Darlehensvertrag unter Berufung auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung widerrief. Im Mai 2014 verkaufte der Kläger das besicherte Grundstück. Im Zuge der Auflösung des Darlehens verlangte die Beklagte vom Kläger die Zahlung von insgesamt 130.625,76 EUR, worin eine Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 7203,64 EUR enthalten war. Der Kläger zahlte den verlangten Betrag, die Vorfälligkeitsentschädigung jedoch nur unter Vorbehalt.
7Der Kläger ist der Ansicht, er habe den Darlehensvertrag noch wirksam widerrufen können, da die Widerrufsfrist infolge einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen habe.
8Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung unterfalle nicht dem sogenannten Musterschutz nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB, da von dem Muster abgewichen werde. Diese Abweichung folge insbesondere aus der Benutzung anzukreuzender Kästchen, der Veränderung eines Klammerzusatzes und der unveränderten Übernahme von Ausfüllhinweisen.
9Der ohne den Musterschutz vorzunehmenden umfassenden Prüfung halte die Widerrufsbelehrung nicht stand. Das folge aus einer verwirrenden Wirkung des durch die Übernahme der Ausfüllhinweise erhöhten Umfangs. Die Belehrung hebe sich im Übrigen nicht deutlich genug vom übrigen Text ab. Ferner fehle der Hinweis darauf, dass die Widerrufsfrist erst nach Erhalt einer Belehrung in Textform beginne. Auch fehle es an der Angabe des Gesamtbetrags im Sinne von Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB. Schließlich sei anstelle der erfolgten einseitigen Rechtsfolgenbelehrung erforderlich, dass in der Widerrufsinformation darauf hingewiesen wird, dass die wechselseitig empfangenen Leistungen zurückgewährt werden.
10In der Folge hält der Kläger die Beklagte für verpflichtet, die erfolgten Tilgungen sowie die unter Vorbehalt gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung nebst Nutzungsersatz zu erstatten. Gegen die Ansprüche der Beklagten aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis rechnet der Kläger auf.
11Der Kläger beantragt zuletzt:
121. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.873,46 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 19.8.2014 zu zahlen.
132. Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Kosten i.H.v. 808,13 EUR zu erstatten.
14Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
15Die Widerrufsfrist sei abgelaufen, da der Kläger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei.
16Insbesondere unterfalle die Widerrufsinformation dem Musterschutz, da eine inhaltliche Übereinstimmung mit dem Muster bestehe. Formale Abweichungen hält sie für unschädlich.
17Entscheidungsgründe:
18I.
19Die in der mündlichen Verhandlung zulässigerweise (§§ 263, 264 Nr. 2 ZPO) erweiterte Klage ist nicht begründet.
201.
21Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 14.873,46 EUR aus § 495 Abs. 2 S. 1 i.V.m §§ 357, 346 BGB. Denn der Kläger konnte den Darlehensvertrag nicht mehr widerrufen, da das Widerrufsrecht infolge des Ablaufs der Widerrufsfrist erloschen ist (§§ 495 Abs. 2 S. 1, 355 BGB).
22Das dem Kläger gem. § 495 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. zustehende Widerrufsrecht konnte gem. § 355 Abs. 2 S. 1 nur innerhalb von 14 Tagen ausgeübt werden.
23Der Beginn dieser Widerrufsfrist setzt nach § 495 Abs. 2 S. 1 BGB, dass der Kläger eine Ausfertigung des Vertrags erhält, welche die Widerrufsinformation nach Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. enthält (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB a.F.), dass der Darlehensvertrag geschlossen ist (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. a) BGB a.F.) und dass der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erhält (§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b) BGB a.F.). Diese Vorschriften in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 24.07.2010 (BGBl. I 2010, S. 977) sind auf den im Mai 2011 geschlossenen Darlehensvertrag in zeitlicher Hinsicht anzuwenden.
24Vorliegend war die Widerrufsfrist auch mit Rücksicht auf vorstehende Regelungen angelaufen und bereits im Zeitpunkt des erstmaligen Widerrufs des Klägers verstrichen.
252.
26Die Beklagte hat die Widerrufsinformation nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in nicht zu beanstandender Weise erteilt.
27Bei Bestehen eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB müssen gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB a.F. im Darlehensvertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Nach S. 2 dieser Vorschrift ist der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben. Nach S. 3 der Vorschrift genügt diesen Anforderungen eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht.
28Die Beklagte kann sich gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB auf die Gesetzlichkeitsfiktion (auch Musterschutz genannt) berufen, wenn die von ihr verwendete Widerrufsinformation der Musterwiderrufsinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entspricht. Nach dem in der Gesetzesbegründung dokumentierten gesetzgeberischen Willen, besteht ein solcher Musterschutz jedoch nur dann, wenn die Musterwiderrufsinformation – abgesehen von Format und Schriftgröße, Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 4 EGBGB – unverändert übernommen wird (RegE zum Änderungsgesetz, BT-Drucks. 17/1394 S. 22). Die bloße inhaltliche Übereinstimmung genügt demnach nicht.
29Ob eine hinreichende formale und inhaltliche Übereinstimmung mit der Musterwiderrufsinformation gegeben ist, braucht vorliegend jedoch nicht entschieden zu werden. Denn die Verwendung der Musterwiderrufsinformation steht dem Darlehensgeber frei (RegE zum Änderungsgesetz, BT-Drucks. 17/1394 S. 21). Soweit diese nicht verwendet wird, erfolgt eine inhaltliche und gestalterische Prüfung der im Darlehensvertrag enthaltenen Widerrufsinformation. Diese Prüfung ergibt vorliegt, dass die Widerrufsinformation den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen genügt.
303.a) In inhaltlicher Hinsicht ist insoweit erforderlich aber auch ausreichend, dass die gem. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB vorgesehenen Angaben vollständig und zutreffend in den Vertrag aufgenommen sind. Erforderlich sind danach Angaben zur Widerrufsfrist, zu den anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs und der Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Zu den „anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs“ gehören auch Angaben, wie der Verbraucher sein Recht ausüben kann. Insoweit werden Angaben entsprechend § 360 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 – 4 erforderlich sein, da die vertragliche Widerrufsinformation grundsätzlich denselben Zweck verfolgt, wie die Widerrufssbelehrung (LG Münster, Urt. v. 01.04.2014, 14 O 206/13 zit. nach juris; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 7. Aufl. 2011, § 495 Rn. 89m; Merz in Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2011, Rn. 10.252).
31Sämtliche hiernach erforderlichen Informationen sind in dem (weitestgehend der Musterwiderrufsinformation entsprechenden) Text unter Ziff. 14 des Darlehensvertrags unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ sowie unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ enthalten.
32b) Zu den erforderlichen Pflichtangaben gehört vorliegend nicht die Angabe des Gesamtbetrags im Sinne von Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB. Das folgt daraus, dass es sich um einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne von § 503 BGB handelt. Bei Immobiliardarlehensverträgen erstreckt sich die Mitteilungspflicht gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB nicht auf die Angabe des Gesamtbetrags i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB.
33c) Die Widerrufsbelehrung war auch nicht wegen fehlerhafter Belehrung über die Folgen des Widerrufs unwirksam.
34aa) Insbesondere ist der unter der Information über die „Widerrufsfolgen“ erteilte Hinweis auf die Pflicht des Darlehensnehmers, Aufwendungen i.S.v. § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB a.F. zu erstatten, ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit im Termin darauf hingewiesen worden ist, dass die gewählte Formulierung zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung führen kann, wenn keine Aufwendungen erbracht worden sind, hält das Gericht nach erneuter Prüfung der Rechtslage nicht daran fest.
35Über die Angaben in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB hinaus besteht grundsätzlich keine Pflicht zur umfassenden Belehrung über die Folgen eines Widerrufs des Darlehensvertrags. Auch ein Hinweis auf die Pflicht zur Erstattung etwaiger Aufwendungen i.S.v. § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB a.F. ist nach § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB nicht erforderlich (so ausdrücklich der RegE Änderungsgesetz, BT-Drucks. 17/1394 S. 29). Der Gesetzgeber hat den entsprechenden Hinweis in die Musterwiderrufsinformation gleichwohl aufgenommen, um den Verbraucher umfassend zu Information. Dabei ist nach der Gesetzesbegründung auch für den Musterschutz ausreichend, dass entsprechende Aufwendungen entstehen können und sich der Darlehensgeber die Rückforderung vorbehalten will (RegE Änderungsgesetz, BT-Drucks. 17/1394 S. 29).
36Die vorliegende Widerrufsinformation ist auch nicht unzutreffend. Denn der Darlehensnehmer ist gem. § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Hs. 1 BGB zum Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet. Hinweise auf gesetzliche Rechtsfolgen der Rückabwicklung führen jedoch grundsätzlich nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung (OLG Hamm Urt. v. 16.03.2015 – I-31 U 118/14 Rn. 32 zit. nach juris).
37bb) Eine nach Ansicht des Klägers bestehende Obliegenheit der Beklagten, auch darüber zu informieren, dass der Kläger bei Widerruf bereits gezahlte Annuitäten erstattet bekommt, kann nicht angenommen werden. Die in den Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Informationen sind in Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB bzw. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB abschließend gesetzlich geregelt, ohne dass eine solche Information vorgesehen ist.
384. a) Auch hinsichtlich der Gestaltung der Widerrufsinformation bestehen keine Bedenken.
39Sämtliche Pflichtangaben müssen gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB a.F. klar und verständlich sein. Dem steht die vom Kläger gerügte Verwendung von Ankreuz-Formularen („Checkbox“) und der Ausfüllhinweise im Ergebnis nicht entgegen.
40Zuzugestehen ist allerdings, dass die Widerrufsinformation durch diese Bestandteile einen gegebenenfalls erheblich größeren Umfang annimmt, als es bei einer spezifisch für den jeweiligen Vertrag zugeschnittenen Widerrufsinformation ohne Ausfüllhinweise der Fall wäre. Ob eine solche Gestaltung jedoch bereits den Musterschutz entfallen lässt, erscheint zweifelhaft (verneinend das OLG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2014 – 2 U 98/13 zit. nach juris), kann vorliegend aber auch dahinstehen. Der vorliegend lediglich zu prüfenden Verständlichkeit der Widerrufsinformation für den Darlehensnehmer steht diese Gestaltung jedenfalls nicht entgegen. Denn für den Verbraucher ist vorliegend ausreichend einfach zu erkennen, welche Variante für sein Widerrufsrecht maßgeblich ist. Die Ausfüllhinweise an die Mitarbeiter der Beklagten sind durch Kursivschrift und die Benutzung von Spiegelstrichen auch ausreichend klar vom an den Verbraucher gerichteten Inhalt der Widerrufsinformation abgesetzt.
41b) Ob die von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 gestellten Anforderungen an die Musterwiderrufsinformation („hervorgehoben und deutlich gestalteter Form“) erfüllt sind, kann vorliegend ebenfalls dahinstehen. Eine textliche Hervorhebung ist außerhalb des Musterschutzes nicht erforderlich; ausreichend ist der vorstehend bejahte klare und verständliche Hinweis auf die Widerrufsinformation (LG Frankenthal, Urt. v. 25.09.2014 – 7 O 57/14 Rn. 17 ff. zit. nach juris; Schwintowski in Juris-PK, BGB, 7. Aufl. 2014, § 495 Rn. 4.1; a.A. LG Bonn, Urt. v. 12.11.2014 – 2 O 46/14 Rn. 29 ff. zit. nach juris). Das Deutlichkeitsgebot gem. § 360 Abs. 1 BGB a.F. gilt für die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht gerade nicht (Bülow/Artz a.a.O. § 495 Rn. 89n). Denn die Verbraucherkreditrichtlinie enthält dieses Gebot nicht. Aufgrund der angestrebten Vollharmonisierung (Art. 22 RL 2008/48/EG) kommt auch eine entsprechende Anwendung des Deutlichkeitsgebots auf das Verbraucherkreditrecht nicht in Betracht.
425. Der Beginn der Widerrufsfrist war auch nicht gem. § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b) BGB a.F. gehemmt. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung gerügt, dass der effektive Jahreszins im vorliegenden Vertrag unzutreffend berechnet sei. Nach den §§ 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 lit. b), 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB kommt in Betracht, dass fehlerhafte Angaben zum effektiven Jahreszins dem Beginn der Widerrufsfrist entgegenstehen (Kessal-Wulf in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 495 Rn. 40).
43Der Kläger hat dieses Vorbringen jedoch weder im Termin noch im nachgelassenen Schriftsatz vom 03.07.2015 näher dargelegt. Anhaltspunkte, für eine – von der Beklagten bereits im Termin bestrittene – fehlerhafte Berechnung des effektiven Jahreszinses i.S.v. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 6 PAngV bestehen nicht im Ansatz. Das Gericht war daher nicht verpflichtet, dieser nicht ausreichend substantiierten Behauptung des darlegungsbelasteten Klägers nachzugehen.
446. Der Beginn der Widerrufsfrist war auch nicht gem. § 355 Abs. 3 BGB a.F. gehemmt. Nach dieser Vorschrift beginnt die Widerrufsfrist erst, wenn dem Verbraucher eine Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden ist. Diese Vorschrift ist auf den vorliegenden Verbraucherdarlehensvertrag nicht anwendbar. Denn an die Stelle der Widerrufsbelehrung waren gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB a.F. seit dem 11. Juni 2010 die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB getreten. Eine gesonderte Widerrufsbelehrung ist nicht mehr erforderlich.
457. Der Kläger hat auch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB keinen Anspruch auf Rückzahlung der unter Vorbehalt geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung. Denn die Zahlung erfolgte nicht ohne Rechtsgrund, da der Darlehensvertrag in Ziff. 9.2 für den Fall der außerordentlichen Kündigung eine entsprechende Zahlungspflicht vorsieht. Dieser Rechtsgrund besteht in Ermangelung eines wirksamen Widerrufs auch fort.
46II.
47Da die geltend gemachte Hauptforderung nicht besteht, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Ersatz von Zinsen oder Rechtsverfolgungskosten.
48III.
49Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1 und 2 ZPO.
50IV.
51Bei der Streitwertfestsetzung war die in der mündlichen Verhandlung am 16.06.2015 erfolgte Klageerweiterung zu berücksichtigen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Bielefeld Urteil, 20. Juli 2015 - 1 O 257/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Bielefeld Urteil, 20. Juli 2015 - 1 O 257/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenLandgericht Bielefeld Urteil, 20. Juli 2015 - 1 O 257/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.
(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 21.07.2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2A)
3Die Parteien haben erstinstanzlich darüber gestritten, ob die Kläger eine am 20.12.2006 unterzeichnete Vertragsurkunde, in der 2 Darlehen i.H.v. 145.000 € und i.H.v. 70.000 € aufgeführt waren, wirksam widerrufen haben. Ferner haben die Kläger geltend gemacht, sie hätten einen Darlehensvertrag vom 30.01.2007 über 70.000 € wirksam widerrufen, weshalb sie keine Zahlungen mehr schuldeten. Dabei haben sich die Kläger darauf berufen, die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung sei unwirksam.
4Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, bei dem Darlehen über 145.000 € habe es sich um ein Annuitätendarlehen der F AG gehandelt, weshalb sie gar nicht passivlegitimiert sei. Das Darlehen über 70.000 € sei den Kläger nur für einen Zeitraum von 1 1/2 Jahren bewilligt worden und sodann per 30.01./12.02.2007 in ein D-Darlehen umgeschuldet worden. Mit Abruf und Auszahlung dieses neuen Darlehens sei das am 20.12.2006 von den Klägern aufgenommene Darlehen über 70.000 € vollständig zurückgeführt worden.
5Die Kläger haben beantragt, festzustellen
61. dass die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages über ein Darlehensnennbetrag von 70.000 € mit der Kto.-Nr. #########,
72. die Willenserklärung zum Abschluss des Kreditvertrages über ursprünglich 145.000 € mit der Kto.-Nr. ##########, Bankleitzahl: #########,
83. die Willenserklärung zum Abschluss des Darlehensvertrages über 70.000 € zum Kto. #########
9wirksam widerrufen worden sind.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung hätten das in § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. aufgestellte Deutlichkeitsgebot erfüllt. Insbesondere seien sie auch hinsichtlich der Widerrufsfolgen fehlerfrei gewesen. Insoweit lasse sich § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. entnehmen, dass über das voraussetzungslose Widerrufsrecht als solches, die Widerrufsfrist und den Fristbeginn, den Inhalt und die Form der Widerrufserklärung, die Fristwahrung durch Absendung der Widerrufserklärung, den Namen und die Anschrift des Widerrufsempfängers sowie die Bezugnahme auf den zu widerrufenden Vertrag aufzuklären sein, nicht dagegen über die Widerrufsfolgen. Etwas Abweichendes lasse sich auch nicht der Musterwiderrufsbelehrung in Anl. 2 zu § 14 BGB InfoVO entnehmen. Die dort vorgesehene Hinweispflicht über die Rechtsfolgen des Widerrufs betreffe nur Haustürgeschäfte. Zudem habe Anl. 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 der BGB-InfoVO bestimmt, dass der Absatz über die Widerrufsfolgen entfallen könne, wenn die beiderseitigen Leistungen – wie im vorliegenden Fall – erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht würden.
13Schließlich hat die Beklagte die Auffassung vertreten, ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger sei verwirkt.
14Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.
15Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
16Mit dieser Entscheidung sind die Kläger nicht einverstanden und verfolgen ihre Anträge weiter, soweit es um das Darlehen über 70.000 € geht. Die Kläger sind der Auffassung, sie hätten den Darlehensvertrag vom 30.01.2007 wirksam widerrufen. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß und der Widerruf damit nicht verfristet gewesen. Dass die im vorliegenden Verfahren von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen des § 355 BGB a.F. entsprochen habe, lasse sich bereits dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08) entnehmen, da sich aus Sicht des unbefangenen Durchschnittskunden der Eindruck ergebe, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Weiter halten die Kläger es für rechtsfehlerhaft, dass auf die Widerrufsfolgen nicht hingewiesen worden sei. Insoweit habe das Landgericht verkannt, dass es nicht darauf ankomme, ob die vertragliche Leistung nach der Vertragsgestaltung vor Ablauf der Widerrufsfrist erfolgen solle, sondern ob sie nach der tatsächlichen Vertragsgestaltung ausgeschlossen gewesen sei. Seite 2 des Darlehensvertrags lasse sich hinsichtlich der Zinsen entnehmen, dass diese Verzinsung mit dem Tag der angegebenen festen Wertstellung der D habe beginnen sollen. Im Übrigen könne es auf diese Frage gar nicht ankommen, da die Beklagte tatsächlich über Folgen des Widerrufs belehrt habe, sie jedoch nur über die Pflichten der Kläger, nicht aber deren Rechte informiert habe. Dies halten die Kläger für unzulässig.
17Die Kläger beantragen,
18festzustellen, dass die Willenserklärung der Berufungskläger zum Abschluss des Darlehensvertrages vom 30.01.2007 über einen Darlehensbetrag von 70.000 € wirksam widerrufen wurde.
19Die Beklagte beantragt,
20die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
21Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Tatsachenvortrag.
22Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
23B)
24Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben den Darlehensvertrag über einen Betrag von 70.000 € vom 30.01.2007 nicht wirksam mit Schreiben vom 21.02.2014 gemäß §§ 355 Abs. 1 S. 1, 495 BGB a.F. widerrufen. Denn die Widerrufsfrist des § 355 I 2 BGB a.F. war im Zeitpunkt des Widerrufs abgelaufen.
25Entgegen der Ansicht der Kläger entsprach die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.
26I. Aus der Widerrufsbelehrung ergab sich gerade nicht, dass die Frist für den Widerruf bereits mit Erhalt des Darlehensangebots beginnt, was der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08, ZIP 2009, 952) beanstandet hat. In dem Sachverhalt, der dem Bundesgerichtshof zur Überprüfung vorlag, lautete die Widerrufsbelehrung wie folgt:
27„Sie können ihre Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware innerhalb von 2 Wochen widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware“.
28Vorliegend heißt es in der Widerrufsbelehrung wie folgt:
29„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
30- 31
ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- 32
eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden“.
Aus der ausdrücklichen Verwendung der Worte „mein schriftlicher Vertragsantrag“ bzw. „meines Vertragsantrages“ ist eindeutig zu entnehmen, dass es um das Angebot des Darlehensnehmers und nicht um dasjenige der Bank geht (vgl. OLG Celle ZIP 2014, 2073, 2074 mit zustimmender Anmerkung von Homberger, EWiR 21/2014, 671 f.).
34II. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger darauf, dass es nicht darauf ankommen könne, ob die vertragliche Leistung nach der Vertragsgestaltung vor Ablauf der Widerrufsfrist ausgeschlossen sein sollte, sondern dass es darauf ankomme, ob sie nach der tatsächlichen Vertragsgestaltung ausgeschlossen war. Soweit die Kläger auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02.02.2011 (VIII ZR 103/10) verweisen, verkennen sie, dass der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ein Haustürgeschäft zugrundelag. Bei einem solchen Haustürgeschäft muss aufgrund der Regelung des § 312 Abs. 2 BGB ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB erfolgen. Demzufolge gilt die von den Klägern zitierte Rechtsprechung für Haustürgeschäfte (vgl. auch BGH NJW-RR 2012, 1197 Rz. 19 f. m.w.N.; BGH NJW-RR 2011, 785, 787 Rz. 17), nicht jedoch für einen Darlehensvertrag wie im vorliegenden Fall.
35III. Soweit die Kläger schließlich einen fehlenden Hinweis auf Rechte und/oder Pflichten nach erfolgtem Widerruf beanstanden, vermag dies ebenfalls die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung nicht zu begründen. Die Kläger verkennen insoweit, dass nach § 355 BGB a.F. ein solcher Hinweis nicht erforderlich war. Soweit die Widerrufsbelehrung der Kläger gleichwohl unter der Überschrift „Widerruf bei bereits erhaltenen Leistungen“ den Hinweis enthält, dass „ich für den Fall, dass ich vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten habe, mein Widerrufsrecht dennoch ausüben kann, ich im Fall eines Widerrufs allerdings empfangene Leistungen an die Bank zurückzugewähren muss und der Bank die von mir aus der Leistung gezogenen Nutzungen herauszugeben habe“, ist dieser Hinweis von Rechts wegen nicht zu beanstanden, da er dem Abwicklungsverhältnis nach einem Widerruf Rechnung trägt (vgl. OLG Celle, a.a.O.)
36IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Z. 10, 711 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des §§ 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 17. Juli 2013 (Az.: 10 O 33/13 KfH)
a b g e ä n d e r t und wie folgt n e u g e f a s s t:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen, soweit der Klageantrag Ziffer 1 zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird sie nicht zugelassen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 40.000,- EUR.
Gründe
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
|
| |||||
|
| |||||
|
| |||||
|
| |||||
|
| |||||
| ||||||
|
| |||||
|
| |||||
| ||||||
| ||||||
|
| |||||
|
| |||||
|
| |||||
|
| |||||
| ||||||
|
| |||||
|
| |||||
|
| |||||
|
| |||||
|
| |||||
|
| |||||
|
| |||||
|
| |||||
|
| |||||
| ||||||
|
| |||||
|
| |||||
|
| |||||
| ||||||
|
| |||||
|
| |||||
|
| |||||
|
| |||||
|
| |||||
|
| |||||
|
| |||||
|
| |||||
|
| |||||
| ||||||
| ||||||
| ||||||
|
| |||||
|
| |||||
|
| |||||
|
| |||||
|
| |||||
|
| |||||
| ||||||
|
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages.
- 2
Sie schlossen am 10.05.2011 einen solchen mit der Nummer 0087823622 über 100.000,-- €.
- 3
Die Vertragsurkunde enthält unter Ziffer 11 Angaben zum Widerrufsrecht. Hinsichtlich der drucktechnischen Gestaltung wird auf die Vertragsurkunde verwiesen (Bl. 13 d. A.).
- 4
Am 15.10.2013 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Unter dem 07.11.2013 weigerte sich die Beklagte den Widerruf anzuerkennen. Auch anwaltliche Korrespondenz führte zu keinem anderen Ergebnis.
- 5
Die Kläger führen aus:
- 6
Sie hätten am 28.11.2013 von der A AG ein Nachfinanzierungsangebot erhalten.
- 7
Sie sind der Rechtsansicht, dass die Angaben über das Widerrufsrecht unzureichend gewesen wären, weil diese nicht hinreichend hervorgehoben worden seien. Deswegen sei die Widerrufsfrist nicht abgelaufen gewesen.
- 8
Sie beantragen:
- 9
1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag Nr. 0087823622 durch wirksamen Widerruf der Kläger vom 15.10.2013 von Anfang an unwirksam ist.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der von den Klägern auf den rückabzuwickelnden Darlehensvertrag Nr. 0087823622 angebotenen Rückzahlung in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Kläger die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr in Höhe von 1.371,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 10
Die Beklagte beantragt,
- 11
die Klage abzuweisen.
- 12
Sie führt aus:
- 13
Ein verbindliches Angebot einer Nachfinanzierung läge nicht vor. Der Widerruf sei verfristet.
- 14
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf sämtliche eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf alle sonstigen Aktenbestandteile verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 15
Die Klage ist zulässig - auch die Beklagte zieht das Rechtschutzbedürfnis der Kläger nicht in Zweifel -, aber unbegründet:
I.
- 16
Der Kern des Rechtsstreits beschäftigt sich mit der Frage, ob die in den Vertrag eingebettete Widerrufsinformation ausreichend war. Dies ist zu bejahen.
- 17
Es geht um das Widerrufsrecht aus § 495 BGB. Die Vorschrift - in ihrer bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung - verweist in Absatz 2 Satz 1 Ziffer 1 darauf, dass anstelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche treten. Nach der Gesetzesänderung verweist § 492 Abs. 2 BGB auf diese Vorschrift. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB trifft allerdings keine Aussage darüber, dass die enthaltenen Angaben textlich hervorzuheben sind. Lediglich in S. 3 findet sich eine Gesetzlichkeitsfiktion („Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2.“), die nur in dem Fall eintritt, wenn der Vertrag eine hervorgehobene und deutlich gestaltete Vertragsklausel enthält. Auch aus Artikel 247 § 6 Absatz 1 EGBGB ergibt sich hierzu nichts, es findet sich lediglich: „Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:“
- 18
Auch hieraus ergibt sich lediglich das Erfordernis, dass klar und verständlich auf die Pflichtangaben hingewiesen werden muss. Diese Anforderung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Auf die übrigen Vorschriften des Art. 247 EGBGB wird nicht verwiesen. Entsprechend ist die Widerrufsfrist abgelaufen und die Klage unbegründet. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass - vergleichend - § 360 BGB (in seiner bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung) forderte, dass eine Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet sein muss und hierzu allgemein eine textliche Absetzung gefordert wurde. Die Sachlage ist schon deswegen anders, weil hier die Voraussetzungen des Art. 247 § 6 EGBGB gelten, wonach die Angaben in den Vertragstext - und nicht in eine gesonderte Widerrufsbelehrung - aufzunehmen sind und im Übrigen diese spezielle Vorschrift lediglich eineklare und verständliche Wiedergabe der Angaben verlangt. Eine Hervorhebung der in Absatz 1 genannten Angaben wird offensichtlich nicht verlangt, lediglich – dem Wortlaut entsprechend – die klare und verständliche Angabe dieser Informationen.
- 19
Soweit die Kommentarliteratur teilweise weitere Anforderungen aufstellt (Peters in Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band I, § 81, Rn. 335; Cosima Möller in BeckOK, BGB, § 495, Rn. 10; Weidenkaff in Palandt, BGB, § 495, Rn. 2 und Art. 247 § 6 EGBGB, Rn. 4) deckt sich diese Ansicht nicht mit dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften.
- 20
Die unterschiedliche Wortwahl, einerseits „klar und verständlich“, andererseits „in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form“ des Gesetzgebers deckt sich im Übrigen mit dem Wortlaut in der Richtlinie 2008/48/EG. Hinsichtlich der Standardinformationen, die in die Werbung aufzunehmen sind, heißt es dort in Artikel 4 Abs. 2, dass die Standardinformationen folgende Elemente in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise nennen. Diese Maßgabe wurde über Art. 247 § 2 Abs. 2 S. 3 EGBGB umgesetzt (“[...] und hervorzuheben“). In Artikel 10 Abs. 2, der die hier relevanten Informationen innerhalb der Kreditvertragsurkunde betrifft und dessen Umsetzung Art. 247 § 6 EGBGB dient (Palandt-Weidenkaff, Art. 247 § 6 EGBGB, Rn. 1), heißt es lediglich, dass im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form die weiter aufgezählten Punkte, darunter das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, anzugeben sind. Diesen Maßgaben folgt die Umsetzung im deutschen Recht.
- 21
Eine Vorlagepflicht des erkennenden Gerichts aus Art. 267 AEUV besteht nicht, da diese Entscheidung mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann und im Übrigen die Frage der Auslegung der Richtlinie und des entsprechenden deutschen Rechts zu einem eindeutigen Ergebnis führt.
II.
- 22
Mangels Erfolges in der Hauptsache, kann auch die geltend gemachte Nebenforderung nicht zugesprochen werden.
III.
- 23
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
- 24
Beschluss
- 25
Der Streitwert wird auf 100.500,00 € festgesetzt.
- 26
Gründe:
- 27
Der Klageantrag zu Ziffer 1. war entsprechend des klägerischen Vortrags mit 100.000,-- € zu bewerten. Der Klageantrag zu 2. mit 500,-- €. Die mit dem Klageantrag unter Ziffer 3. geltend gemachte Forderung stellt eine Nebenforderung dar, die den Streitwert nicht erhöht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Kläger begehren nach erfolgtem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages die Rückzahlung einer an die Beklagte gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung.
3Die Kläger schlossen mit der Beklagten zum Erwerb einer in X gelegenen Eigentumswohnung am 09.08.2010 über die I GmbH als Kreditvermittler einen als Anlage K 1 (Bl. # ff. d. A.) vorgelegten Darlehensvertrag mit anfänglichem Festzins über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von insgesamt 130.000,- EUR. Zur Sicherung des Darlehens vereinbarten die Parteien zugunsten der Beklagten u.a. die Bestellung einer Grundschuld am Wohnungseigentum der in X gelegenen Eigentumswohnung. Der Formulardarlehensvertrag sieht unter Ziffer 9.2 eine Regelung über die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vor für den Fall, dass der Darlehensnehmer das Darlehen – etwa aufgrund der Veräußerung von als Sicherheit dienenden Objekten – vorzeitig ablöst.
4Der Vertrag enthält unter Ziffer 14 eine Widerrufsinformation, die den Darlehensnehmer über sein Widerrufsrecht und die -folgen belehrt. Diese Widerrufsinformation weist im Rahmen des Fließtextes zusätzliche, optisch eingerückte und teilweise in kursiver Schreibweise abgefasste, mit sogenannten „Checkboxes“ versehene optional verwendbare Belehrungselemente auf, die im spezifischen Einzelfall angekreuzt werden können. Im Vertrag der Parteien war keine der „Checkboxes“ angekreuzt.
5Die Ziffer 14 (Widerrufsinformation) ist gemeinsam mit den beiden vorausgehenden Klauseln der Ziffer 12 (Hinweis zur Abtretbarkeit und Übertragbarkeit) und Ziffer 13 (Einverständnis in die Datenübermittlung) von einer stärker gedruckten schwarzen Einrahmung umrandet und hebt sich äußerlich durch eine insgesamt größere Schriftart vom weiteren Vertragsinhalt ab.
6Bezüglich des genauen Wortlauts des Vertrags und der Widerrufsinformation wird auf den als Anlage K 1 (Bl. # ff. d. A.) vorgelegten Darlehensvertrag Bezug genommen.
7Im Juni 2013 veräußerten die Kläger die Eigentumswohnung. Der Darlehensvertrag wurde aufgehoben, die Kläger zahlten an die Beklagte die geforderte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 6.540,99 EUR, sie wurde am 06.08.2013 vom Darlehenskonto der Kläger abgebucht.
8Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2013 (Anlage K3, Bl. ## ff. d. A.) erklärten die Kläger den Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärungen und forderten die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 10.10.2013 (Anlage K4, Bl. ## d. A.) ab.
9Die Kläger sind der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Die Belehrung sei in drucktechnischer, d.h. gestalterischer, Hinsicht nicht deutlich vom übrigen Vertragstext abgegrenzt sowie auch inhaltlich unübersichtlich und entspreche damit nicht den Anforderungen an das gesetzlich normierte Deutlichkeitsgebot. Dies folgt nach Ansicht der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Ulm (Urteil v. 17.07.2013, Az.: 10 O 33/13, zitiert nach juris) bereits aus der Verwendung von wahlweise ankreuzbaren „Checkboxes“ in der Widerrufsbelehrung. Darüber hinaus meinen die Kläger, die Belehrung setze sich nicht deutlich von den weiteren Bestimmungen des Vertrages ab, sondern erwecke aufgrund der Umrahmung unter Einbeziehung der Ziffern 12 und 13 den Eindruck, dass an dieser Stelle des Vertrages lediglich für den Verbraucher nicht weiter wichtige Nebenaspekte behandelt würden. Zudem sei sie aufgrund ihres Umfangs nicht geeignet, Darlehensnehmern nach Maßgabe des Deutlichkeitsgebots über das gesetzliche Widerrufsrecht und seine Folgen in Kenntnis zu setzen.
10Die Kläger beantragen daher,
11die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.540,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2013 zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte ist der Ansicht, dass der erklärte Widerruf verfristet ist, weil sie den Klägern wirksam eine Widerrufsinformation erteilt habe und diese nicht innerhalb der ihnen zustehenden Frist den Widerruf erklärt hätten. Die Information zum Widerruf entspreche dem Deutlichgebot, was von ihr näher ausgeführt ist.
15Die Ausübung des Widerrufsrechts im September 2013 ist nach Auffassung der Beklagten aber auch rechtsmissbräuchlich, weil es den Klägern nur darum gehe, die Vorfälligkeitsentschädigung zu sparen. Das Recht zum Widerruf sei zudem verwirkt.
16Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 08.10.2014 Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage ist unbegründet.
19Den Klägern steht gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 6.540,33 EUR zu.
20I.
211.) Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 346, 357 BGB i. d. vor dem 13.06.2014 jeweils geltenden Fassung.
22Der von den Klägern am 24.09.2013 erklärte Widerruf des mit der Beklagten am 09.08.2010 geschlossenen Darlehensvertrags ist verspätet, denn er ist nicht innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt.
23Entgegen der Auffassung der Kläger lief die Widerrufsfrist bereits im Jahre 2010 an und war damit im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits verstrichen. Die von der Beklagten verwendete und in der Vertragsurkunde vom 09.08.2010 enthaltene Widerrufsinformation genügt den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Vorgaben.
24a) Auf Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 13.06.2014 abgeschlossen wurden, sind gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 die Vorschriften u.a. des EGBGB, des BGB und der ZPO in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.
25Gemäß § 491 Abs. 1 BGB i. d. F. vom 29.07.2009 i. V. m. § 495 Abs. 1 BGB i. d. F. vom 24.07.2010 steht den Klägern als Verbrauchern und Darlehensnehmern eines Verbraucherdarlehensvertrags ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB i. d. F. vom 29.07.2009 mit der Maßgabe zu, dass gemäß § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben über das Widerrufsrecht nach Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB i. d. F. vom 24.07.2010 treten (MüKo-BGB/Schürnband, 6. Aufl. 2012, § 495 Rn. 7).
26Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. grundsätzlich 14 Tage und beginnt gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB a.F. i. V. m. § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F. nach Vertragsschluss, jedoch erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Darlehensnehmer wirksam in Textform über sein Widerrufsrecht informiert, ihm eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift hiervon zur Verfügung gestellt wird und er alle (weiteren) Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. erhält (vgl. MüKo-BGB/Schürnband, a. a. O.; Palandt/Weidenkaff, BGB-Kommentar, 73. Aufl., § 495 Rn. 3). Entsprechendes ist auch in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation nach Ziffer 14 des Darlehensvertrags vorgesehen.
27Die Kläger haben am 09.08.2010 eine Ausfertigung der Vertragsurkunde mit den beidseitigen Unterschriften zur Verfügung gestellt bekommen, unter Ziffer 14 steht eine Widerrufsinformation. Für den Fristlauf ist vorliegend allein entscheidend, ob sie diese den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen an die Information über das Widerrufsrecht entspricht.
28b) Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. wird den gesetzlichen Anforderungen an die Pflichtangaben über das Widerrufsrecht nach § 495 BGB a.F. bereits dann genügt, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in „hervorgehobener und deutlich gestalteter Form“ enthält, die dem Muster in Anlage 6 i. d. F. vom 24.07.2010 entspricht, wobei der Darlehensgeber gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4 EGBGB a.F. „unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen“ darf.
29Ob die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. hier nicht gilt, weil die Beklagte u.a. den Gestaltungshinweis 3 aus dem Muster wörtlich aufgenommen hat (so LG Münster, Urteil v. 01.04.2014, Az.: 14 O 206/13 Rn. 59, zitiert nach juris), kann offen bleiben.
30c) Die verwendete Widerrufsinformation entspricht jedenfalls im Rahmen der vorzunehmenden inhaltlichen und gestalterischen Prüfung den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen.
31Die an den Verbraucher gerichtete Widerrufsinformation ist vollständig und inhaltlich zutreffend (vgl. LG Münster a.a.O. Rn. 61), was auch von den Klägerin nicht anders gesehen wird.
32Die an den Verbraucher gerichtete Widerrufsinformation muss darüber hinaus in gestalterischer Hinsicht deutlich und hervorgehoben sein. Diese Anforderung ergibt sich nicht nur aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F., sondern auch aus Sinn und Zweck der Widerrufsinformation. Insofern überzeugt die Beklagte mit ihrer Argumentation, die vorgenannte Vorschrift verweise auf § 495 BGB und diese wiederum in Abs. 2 auf §§ 355-359a BGB, also nicht auf § 360 BGB a.F. mit dem dort normierten Deutlichkeitsgebot, nicht.
33Der mit dem Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB a.F. bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und eindeutige Belehrung, die den Verbraucher nicht nur über seine Rechte informiert, sondern ihn auch in die Lage versetzt, das Widerrufsrecht auszuüben (BGH, Urteil v. 13.01.2009, Az.: XI ZR 118/08 Rn. 14; BGH, Urteil v. 04.07.2002, Az.: I ZR 55/00 Rn. 16; OLG Stuttgart, Urteil v. 24.04.2014, Az.: 2 U 98/13 Rn. 84, jeweils zitiert nach juris). Dem wird eine lediglich inhaltlich zutreffende Belehrung nicht gerecht. Vielmehr ist ergänzend eine in der Form deutlich hervorgehobene Belehrung erforderlich, damit der Verbraucher in der Lage ist, vom Widerrufsrecht Kenntnis zu nehmen (LG Münster a.a.O. Rn. 73; LG Ulm aa.O. Rn. 71).
34Der Gesetzgeber hat nicht konkret geregelt, in welchen Fällen die Information als in „hervorgehobener und deutlich gestalteter Form“ abgefasst anzusehen ist. Er hat sich mit einer allgemeinen Beschreibung begnügt. Die Anforderungen sind daher entsprechend dem Sinn und Zweck der Regelung konkret für den jeweiligen Einzelfall zu bestimmen.
35Die Widerrufsinformation muss sich gestalterisch vom übrigen Text abheben, was durch mannigfache Varianten in Schriftart, Schriftdicke, Umrahmungen, farbliche Unterlegungen etc. erfolgen kann, soweit dadurch nicht der mit der deutlichen Hervorhebung bezweckte, nicht übersehbare und augenfällige Hinweis auf die Widerrufsinformation aus der Sicht eines verständigen Darlehensnehmers gefährdet wird (vgl. LG Ulm a.a.O.Rn. 74; Palandt/Grüneberg, a. a. O., zu § 360 a.F. Rn. 4). Zweck der Hervorhebung ist es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen (OLG Stuttgart a.a.O. Rn. 68).
36Die von der Beklagten gewählte, streitgegenständliche Widerrufsinformation ist entgegen der Ansicht der Kläger ausreichend, den Gesetzeszweck zu erfüllen.
37Die in einer stärker gedruckten Einrahmung enthaltenen, im Fettdruck aufgenommenen, allein gestellten, inhaltlich zutreffenden und klaren Überschriften der Ziffer 14 „Widerrufsinformation“ sowie darunter „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“, stellen eine graphische Hervorhebung dar. Die Überschriften sind insbesondere aufgrund der Verwendung einer auffallenden und hervorstechenden Schriftstärke deutlich wahrnehmbar.
38Dem steht nach Ansicht der Kammer auch nicht entgegen, dass sich in derselben Hervorhebung innerhalb derselben stärker gedruckten Einrahmung neben der in Ziffer 14 enthaltenen Widerrufsinformation auch die weiteren Hinweise der Ziffern 12 und 13 befinden. Der Gestaltung wird dadurch insgesamt nicht ihre optische Augenfälligkeit genommen. Es ist nicht zu besorgen, dass der Widerruf infolge der gewählten Gestaltung aus Unkenntnis der Rechtslage unterbleibt, weil die gesetzlich geforderten Informationen aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen.
39Die Kammer schließt sich insoweit den Überlegungen des Oberlandesgerichts Stuttgart a.a.O., an, das bei einer ähnlichen Gestaltung die anders lautende Entscheidung des Landgerichts Ulm aufgehoben hat, aber auch den Ausführungen des Urteils des Landgerichts Münster (s.o.), das über eine gleichlautende Gestaltung (Rahmen Ziffer 12-14) wie vorliegend zu entscheiden hatte.
40Die hier gewählte Gestaltung verdeutlicht dem Verbraucher in hinreichender Weise das Widerrufsrecht.
41Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass sich die Hinweise der Ziffern 12, 13 und 14 am Ende der Vertragsurkunde befinden und einheitlich im Verhältnis zu anderen vertraglichen Informationen so deutlich hervorgehoben sind, dass sie dem Verbraucher ins Auge fallen müssen. Dadurch wird die Aufmerksamkeit des Lesers auf die gesamten in der stärker gedruckten Einrahmung befindlichen (wichtigen) Hinweise gelenkt. Aus den o.g. gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung kann nicht gefordert werden, die Belehrung über das Widerrufsrecht müsse „einzigartig“ sein, es dürfe keine weitere Information in gleicher Weise gestaltet und im räumlichen Zusammenhang dargestellt sein (vgl. (OLG Stuttgart a.a.O.).
42Die Augenfälligkeit der Widerrufsinformation ist auch nicht durch die „Checkboxen“ beeinträchtigt. Die anderslautende Entscheidung des Landgerichts Ulm überzeugt insoweit nicht (vgl. OLG Stuttgart a.a.O. Rn. 80 ff.).
43Gegen die Verwendung eines „Baukastenformulars“ bestehen grundsätzlich keine Bedenken, sofern sie wie hier übersichtlich graphisch gestaltet sind.
44Zwar darf die Widerrufsbelehrung keine anderen Erklärungen enthalten, um die vom Gesetz bezweckte Kenntlichmachung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen (BGH, Urteil v. 04.07.2002, Az.: I ZR 55/00 Rn. 16). Jedoch ist nicht jedweder Zusatz unzulässig. Zulässig sind dem Zweck entsprechend Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen (vgl. OLG Stuttgart a.a.O. u.a. unter Bezugnahme auf BGH, Urteil v. 10.03.2009, Az.: XI ZR 33/08 Rn. 18). Unter Zugrundelegung dieser Leitlinien ist eine Vertragsurkunde nicht zu beanstanden, wenn die einzelnen Informationen klar und deutlich voneinander getrennt sind und für den Verbraucher leicht zu erkennen ist, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag bezieht. Durch das Baukastensystem wird das Vertragsformular zwar umfangreicher, die Verwendung von Bausteinen ist aber auch bei anderen Formularverträgen nicht unüblich, der Verbraucher weiß jedenfalls für den Fall einer übersichtlichen graphischen Gestaltung, dass lediglich die angekreuzten Varianten für ihn von Bedeutung sind. Regelmäßig wird der Verbraucher die nicht mit einem Kreuz versehenen Varianten gar nicht bzw. lediglich in der Erkenntnis in Betracht ziehen, dass diese für ihn unerheblich sind (OLG Stuttgart a.a.O. Rn. 87 ff.).
45Indem die Beklagte die Bausteine nicht nur mit Ankreuzkästen versehen hat, sondern auch noch in Kursivschriftweise eingeleitet hat, hat sie der geforderten graphisch deutlichen Gestaltung genügt.
462.) Ob der Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2010 darüber hinaus der aus den Grundsätzen von Treu und Glauben abgeleitete Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht oder das Widerrufsrecht verwirkt ist, bedarf jedenfalls vor dem Hintergrund der Verfristung vorliegend keiner Entscheidung.
47II.
48Den Klägern steht die begehrte Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB zu.
49Die Entrichtung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte mit Rechtsgrund. Die Beklagte hat in Ermangelung eines wirksamen Widerrufs aufgrund der vorzeitigen Ablösung des Darlehens, die seitens der Beklagten von der Entrichtung der streitgegenständlichen Vorfälligkeitsentschädigung abhängig gemacht wurde, gemäß Ziffer 9.2 des Darlehensvertrags vom 09.08.2010 einen Anspruch auf die an sie gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung.
50III.
51Mangels Hauptanspruchs ist auch der begehrte Zinsanspruch unbegründet.
52IV.
53Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 709 ZPO.
54Streitwert: 6.540,33 EUR
55Rechtsbehelfsbelehrung:
56Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
57a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
58b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
59Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
60Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
61Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
62Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.
(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzugeben,
- 1.
dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und - 2.
ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen.
(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Verträge.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.