Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 25. Sept. 2014 - 7 O 57/14

ECLI: ECLI:DE:LGFRAPF:2014:0925.7O57.14.0A
published on 25/09/2014 00:00
Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 25. Sept. 2014 - 7 O 57/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages.

2

Sie schlossen am 10.05.2011 einen solchen mit der Nummer 0087823622 über 100.000,-- €.

3

Die Vertragsurkunde enthält unter Ziffer 11 Angaben zum Widerrufsrecht. Hinsichtlich der drucktechnischen Gestaltung wird auf die Vertragsurkunde verwiesen (Bl. 13 d. A.).

4

Am 15.10.2013 erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Unter dem 07.11.2013 weigerte sich die Beklagte den Widerruf anzuerkennen. Auch anwaltliche Korrespondenz führte zu keinem anderen Ergebnis.

5

Die Kläger führen aus:

6

Sie hätten am 28.11.2013 von der A AG ein Nachfinanzierungsangebot erhalten.

7

Sie sind der Rechtsansicht, dass die Angaben über das Widerrufsrecht unzureichend gewesen wären, weil diese nicht hinreichend hervorgehoben worden seien. Deswegen sei die Widerrufsfrist nicht abgelaufen gewesen.

8

Sie beantragen:

9

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Klägern und der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag Nr. 0087823622 durch wirksamen Widerruf der Kläger vom 15.10.2013 von Anfang an unwirksam ist.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der von den Klägern auf den rückabzuwickelnden Darlehensvertrag Nr. 0087823622 angebotenen Rückzahlung in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Kläger die nicht anrechenbare Geschäftsgebühr in Höhe von 1.371,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie führt aus:

13

Ein verbindliches Angebot einer Nachfinanzierung läge nicht vor. Der Widerruf sei verfristet.

14

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf sämtliche eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf alle sonstigen Aktenbestandteile verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist zulässig - auch die Beklagte zieht das Rechtschutzbedürfnis der Kläger nicht in Zweifel -, aber unbegründet:

I.

16

Der Kern des Rechtsstreits beschäftigt sich mit der Frage, ob die in den Vertrag eingebettete Widerrufsinformation ausreichend war. Dies ist zu bejahen.

17

Es geht um das Widerrufsrecht aus § 495 BGB. Die Vorschrift - in ihrer bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung - verweist in Absatz 2 Satz 1 Ziffer 1 darauf, dass anstelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben nach Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche treten. Nach der Gesetzesänderung verweist § 492 Abs. 2 BGB auf diese Vorschrift. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB trifft allerdings keine Aussage darüber, dass die enthaltenen Angaben textlich hervorzuheben sind. Lediglich in S. 3 findet sich eine Gesetzlichkeitsfiktion („Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht, genügt diese den Anforderungen der Sätze 1 und 2.“), die nur in dem Fall eintritt, wenn der Vertrag eine hervorgehobene und deutlich gestaltete Vertragsklausel enthält. Auch aus Artikel 247 § 6 Absatz 1 EGBGB ergibt sich hierzu nichts, es findet sich lediglich: „Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:“

18

Auch hieraus ergibt sich lediglich das Erfordernis, dass klar und verständlich auf die Pflichtangaben hingewiesen werden muss. Diese Anforderung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Auf die übrigen Vorschriften des Art. 247 EGBGB wird nicht verwiesen. Entsprechend ist die Widerrufsfrist abgelaufen und die Klage unbegründet. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass - vergleichend - § 360 BGB (in seiner bis zum 13.06.2014 geltenden Fassung) forderte, dass eine Widerrufsbelehrung deutlich gestaltet sein muss und hierzu allgemein eine textliche Absetzung gefordert wurde. Die Sachlage ist schon deswegen anders, weil hier die Voraussetzungen des Art. 247 § 6 EGBGB gelten, wonach die Angaben in den Vertragstext - und nicht in eine gesonderte Widerrufsbelehrung - aufzunehmen sind und im Übrigen diese spezielle Vorschrift lediglich eineklare und verständliche Wiedergabe der Angaben verlangt. Eine Hervorhebung der in Absatz 1 genannten Angaben wird offensichtlich nicht verlangt, lediglich – dem Wortlaut entsprechend – die klare und verständliche Angabe dieser Informationen.

19

Soweit die Kommentarliteratur teilweise weitere Anforderungen aufstellt (Peters in Schimanski/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band I, § 81, Rn. 335; Cosima Möller in BeckOK, BGB, § 495, Rn. 10; Weidenkaff in Palandt, BGB, § 495, Rn. 2 und Art. 247 § 6 EGBGB, Rn. 4) deckt sich diese Ansicht nicht mit dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften.

20

Die unterschiedliche Wortwahl, einerseits „klar und verständlich“, andererseits „in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form“ des Gesetzgebers deckt sich im Übrigen mit dem Wortlaut in der Richtlinie 2008/48/EG. Hinsichtlich der Standardinformationen, die in die Werbung aufzunehmen sind, heißt es dort in Artikel 4 Abs. 2, dass die Standardinformationen folgende Elemente in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise nennen. Diese Maßgabe wurde über Art. 247 § 2 Abs. 2 S. 3 EGBGB umgesetzt (“[...] und hervorzuheben“). In Artikel 10 Abs. 2, der die hier relevanten Informationen innerhalb der Kreditvertragsurkunde betrifft und dessen Umsetzung Art. 247 § 6 EGBGB dient (Palandt-Weidenkaff, Art. 247 § 6 EGBGB, Rn. 1), heißt es lediglich, dass im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form die weiter aufgezählten Punkte, darunter das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, anzugeben sind. Diesen Maßgaben folgt die Umsetzung im deutschen Recht.

21

Eine Vorlagepflicht des erkennenden Gerichts aus Art. 267 AEUV besteht nicht, da diese Entscheidung mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann und im Übrigen die Frage der Auslegung der Richtlinie und des entsprechenden deutschen Rechts zu einem eindeutigen Ergebnis führt.

II.

22

Mangels Erfolges in der Hauptsache, kann auch die geltend gemachte Nebenforderung nicht zugesprochen werden.

III.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

24

Beschluss

25

Der Streitwert wird auf 100.500,00 € festgesetzt.

26

Gründe:

27

Der Klageantrag zu Ziffer 1. war entsprechend des klägerischen Vortrags mit 100.000,-- € zu bewerten. Der Klageantrag zu 2. mit 500,-- €. Die mit dem Klageantrag unter Ziffer 3. geltend gemachte Forderung stellt eine Nebenforderung dar, die den Streitwert nicht erhöht.

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird bis zum 15.06.201
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Annotations

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:

1.
die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,
2.
den Namen und die Anschrift des Darlehensnehmers,
3.
die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde,
4.
einen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
5.
das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags,
6.
sämtliche weitere Vertragsbedingungen.
Bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag sind abweichend von Satz 1 nur die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 7, 10 und 13 sowie Absatz 4 genannten Angaben zwingend. Abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 7 ist die Anzahl der Teilzahlungen nicht anzugeben, wenn die Laufzeit des Darlehensvertrags von dem Zeitpunkt der Zuteilung eines Bausparvertrags abhängt.

(2) Besteht ein Widerrufsrecht nach § 495 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, müssen im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten. Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag ist anzugeben. Enthält der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 7 und bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen dem Muster in Anlage 8 entspricht, genügt diese Vertragsklausel den Anforderungen der Sätze 1 und 2. Dies gilt bis zum Ablauf des 4. November 2011 auch bei entsprechender Verwendung dieses Musters in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977). Der Darlehensgeber darf unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen.

(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen hat die Angabe des Gesamtbetrags und des effektiven Jahreszinses unter Angabe der Annahmen zu erfolgen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags bekannt sind und die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.