Landgericht Bonn Urteil, 12. Nov. 2014 - 2 O 46/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Kläger begehren nach erfolgtem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages die Rückzahlung einer an die Beklagte gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung.
3Die Kläger schlossen mit der Beklagten zum Erwerb einer in X gelegenen Eigentumswohnung am 09.08.2010 über die I GmbH als Kreditvermittler einen als Anlage K 1 (Bl. # ff. d. A.) vorgelegten Darlehensvertrag mit anfänglichem Festzins über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von insgesamt 130.000,- EUR. Zur Sicherung des Darlehens vereinbarten die Parteien zugunsten der Beklagten u.a. die Bestellung einer Grundschuld am Wohnungseigentum der in X gelegenen Eigentumswohnung. Der Formulardarlehensvertrag sieht unter Ziffer 9.2 eine Regelung über die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vor für den Fall, dass der Darlehensnehmer das Darlehen – etwa aufgrund der Veräußerung von als Sicherheit dienenden Objekten – vorzeitig ablöst.
4Der Vertrag enthält unter Ziffer 14 eine Widerrufsinformation, die den Darlehensnehmer über sein Widerrufsrecht und die -folgen belehrt. Diese Widerrufsinformation weist im Rahmen des Fließtextes zusätzliche, optisch eingerückte und teilweise in kursiver Schreibweise abgefasste, mit sogenannten „Checkboxes“ versehene optional verwendbare Belehrungselemente auf, die im spezifischen Einzelfall angekreuzt werden können. Im Vertrag der Parteien war keine der „Checkboxes“ angekreuzt.
5Die Ziffer 14 (Widerrufsinformation) ist gemeinsam mit den beiden vorausgehenden Klauseln der Ziffer 12 (Hinweis zur Abtretbarkeit und Übertragbarkeit) und Ziffer 13 (Einverständnis in die Datenübermittlung) von einer stärker gedruckten schwarzen Einrahmung umrandet und hebt sich äußerlich durch eine insgesamt größere Schriftart vom weiteren Vertragsinhalt ab.
6Bezüglich des genauen Wortlauts des Vertrags und der Widerrufsinformation wird auf den als Anlage K 1 (Bl. # ff. d. A.) vorgelegten Darlehensvertrag Bezug genommen.
7Im Juni 2013 veräußerten die Kläger die Eigentumswohnung. Der Darlehensvertrag wurde aufgehoben, die Kläger zahlten an die Beklagte die geforderte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 6.540,99 EUR, sie wurde am 06.08.2013 vom Darlehenskonto der Kläger abgebucht.
8Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2013 (Anlage K3, Bl. ## ff. d. A.) erklärten die Kläger den Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärungen und forderten die Beklagte zur Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 10.10.2013 (Anlage K4, Bl. ## d. A.) ab.
9Die Kläger sind der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft sei. Die Belehrung sei in drucktechnischer, d.h. gestalterischer, Hinsicht nicht deutlich vom übrigen Vertragstext abgegrenzt sowie auch inhaltlich unübersichtlich und entspreche damit nicht den Anforderungen an das gesetzlich normierte Deutlichkeitsgebot. Dies folgt nach Ansicht der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Ulm (Urteil v. 17.07.2013, Az.: 10 O 33/13, zitiert nach juris) bereits aus der Verwendung von wahlweise ankreuzbaren „Checkboxes“ in der Widerrufsbelehrung. Darüber hinaus meinen die Kläger, die Belehrung setze sich nicht deutlich von den weiteren Bestimmungen des Vertrages ab, sondern erwecke aufgrund der Umrahmung unter Einbeziehung der Ziffern 12 und 13 den Eindruck, dass an dieser Stelle des Vertrages lediglich für den Verbraucher nicht weiter wichtige Nebenaspekte behandelt würden. Zudem sei sie aufgrund ihres Umfangs nicht geeignet, Darlehensnehmern nach Maßgabe des Deutlichkeitsgebots über das gesetzliche Widerrufsrecht und seine Folgen in Kenntnis zu setzen.
10Die Kläger beantragen daher,
11die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.540,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2013 zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte ist der Ansicht, dass der erklärte Widerruf verfristet ist, weil sie den Klägern wirksam eine Widerrufsinformation erteilt habe und diese nicht innerhalb der ihnen zustehenden Frist den Widerruf erklärt hätten. Die Information zum Widerruf entspreche dem Deutlichgebot, was von ihr näher ausgeführt ist.
15Die Ausübung des Widerrufsrechts im September 2013 ist nach Auffassung der Beklagten aber auch rechtsmissbräuchlich, weil es den Klägern nur darum gehe, die Vorfälligkeitsentschädigung zu sparen. Das Recht zum Widerruf sei zudem verwirkt.
16Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung vom 08.10.2014 Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage ist unbegründet.
19Den Klägern steht gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 6.540,33 EUR zu.
20I.
211.) Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 346, 357 BGB i. d. vor dem 13.06.2014 jeweils geltenden Fassung.
22Der von den Klägern am 24.09.2013 erklärte Widerruf des mit der Beklagten am 09.08.2010 geschlossenen Darlehensvertrags ist verspätet, denn er ist nicht innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt.
23Entgegen der Auffassung der Kläger lief die Widerrufsfrist bereits im Jahre 2010 an und war damit im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits verstrichen. Die von der Beklagten verwendete und in der Vertragsurkunde vom 09.08.2010 enthaltene Widerrufsinformation genügt den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Vorgaben.
24a) Auf Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 13.06.2014 abgeschlossen wurden, sind gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 die Vorschriften u.a. des EGBGB, des BGB und der ZPO in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.
25Gemäß § 491 Abs. 1 BGB i. d. F. vom 29.07.2009 i. V. m. § 495 Abs. 1 BGB i. d. F. vom 24.07.2010 steht den Klägern als Verbrauchern und Darlehensnehmern eines Verbraucherdarlehensvertrags ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB i. d. F. vom 29.07.2009 mit der Maßgabe zu, dass gemäß § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB a.F. an die Stelle der Widerrufsbelehrung die Pflichtangaben über das Widerrufsrecht nach Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB i. d. F. vom 24.07.2010 treten (MüKo-BGB/Schürnband, 6. Aufl. 2012, § 495 Rn. 7).
26Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. grundsätzlich 14 Tage und beginnt gemäß § 355 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB a.F. i. V. m. § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F. nach Vertragsschluss, jedoch erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Darlehensnehmer wirksam in Textform über sein Widerrufsrecht informiert, ihm eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Antrag oder eine Abschrift hiervon zur Verfügung gestellt wird und er alle (weiteren) Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. erhält (vgl. MüKo-BGB/Schürnband, a. a. O.; Palandt/Weidenkaff, BGB-Kommentar, 73. Aufl., § 495 Rn. 3). Entsprechendes ist auch in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation nach Ziffer 14 des Darlehensvertrags vorgesehen.
27Die Kläger haben am 09.08.2010 eine Ausfertigung der Vertragsurkunde mit den beidseitigen Unterschriften zur Verfügung gestellt bekommen, unter Ziffer 14 steht eine Widerrufsinformation. Für den Fristlauf ist vorliegend allein entscheidend, ob sie diese den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen an die Information über das Widerrufsrecht entspricht.
28b) Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. wird den gesetzlichen Anforderungen an die Pflichtangaben über das Widerrufsrecht nach § 495 BGB a.F. bereits dann genügt, wenn der Verbraucherdarlehensvertrag eine Vertragsklausel in „hervorgehobener und deutlich gestalteter Form“ enthält, die dem Muster in Anlage 6 i. d. F. vom 24.07.2010 entspricht, wobei der Darlehensgeber gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 4 EGBGB a.F. „unter Beachtung von Satz 3 in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster abweichen“ darf.
29Ob die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. hier nicht gilt, weil die Beklagte u.a. den Gestaltungshinweis 3 aus dem Muster wörtlich aufgenommen hat (so LG Münster, Urteil v. 01.04.2014, Az.: 14 O 206/13 Rn. 59, zitiert nach juris), kann offen bleiben.
30c) Die verwendete Widerrufsinformation entspricht jedenfalls im Rahmen der vorzunehmenden inhaltlichen und gestalterischen Prüfung den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Anforderungen.
31Die an den Verbraucher gerichtete Widerrufsinformation ist vollständig und inhaltlich zutreffend (vgl. LG Münster a.a.O. Rn. 61), was auch von den Klägerin nicht anders gesehen wird.
32Die an den Verbraucher gerichtete Widerrufsinformation muss darüber hinaus in gestalterischer Hinsicht deutlich und hervorgehoben sein. Diese Anforderung ergibt sich nicht nur aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F., sondern auch aus Sinn und Zweck der Widerrufsinformation. Insofern überzeugt die Beklagte mit ihrer Argumentation, die vorgenannte Vorschrift verweise auf § 495 BGB und diese wiederum in Abs. 2 auf §§ 355-359a BGB, also nicht auf § 360 BGB a.F. mit dem dort normierten Deutlichkeitsgebot, nicht.
33Der mit dem Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB a.F. bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und eindeutige Belehrung, die den Verbraucher nicht nur über seine Rechte informiert, sondern ihn auch in die Lage versetzt, das Widerrufsrecht auszuüben (BGH, Urteil v. 13.01.2009, Az.: XI ZR 118/08 Rn. 14; BGH, Urteil v. 04.07.2002, Az.: I ZR 55/00 Rn. 16; OLG Stuttgart, Urteil v. 24.04.2014, Az.: 2 U 98/13 Rn. 84, jeweils zitiert nach juris). Dem wird eine lediglich inhaltlich zutreffende Belehrung nicht gerecht. Vielmehr ist ergänzend eine in der Form deutlich hervorgehobene Belehrung erforderlich, damit der Verbraucher in der Lage ist, vom Widerrufsrecht Kenntnis zu nehmen (LG Münster a.a.O. Rn. 73; LG Ulm aa.O. Rn. 71).
34Der Gesetzgeber hat nicht konkret geregelt, in welchen Fällen die Information als in „hervorgehobener und deutlich gestalteter Form“ abgefasst anzusehen ist. Er hat sich mit einer allgemeinen Beschreibung begnügt. Die Anforderungen sind daher entsprechend dem Sinn und Zweck der Regelung konkret für den jeweiligen Einzelfall zu bestimmen.
35Die Widerrufsinformation muss sich gestalterisch vom übrigen Text abheben, was durch mannigfache Varianten in Schriftart, Schriftdicke, Umrahmungen, farbliche Unterlegungen etc. erfolgen kann, soweit dadurch nicht der mit der deutlichen Hervorhebung bezweckte, nicht übersehbare und augenfällige Hinweis auf die Widerrufsinformation aus der Sicht eines verständigen Darlehensnehmers gefährdet wird (vgl. LG Ulm a.a.O.Rn. 74; Palandt/Grüneberg, a. a. O., zu § 360 a.F. Rn. 4). Zweck der Hervorhebung ist es, sicherzustellen, dass der Verbraucher die Informationen zu seinem Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnimmt und nicht über sie hinwegliest, insbesondere weil er sie an dieser Stelle nicht erwartet oder weil sie aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen (OLG Stuttgart a.a.O. Rn. 68).
36Die von der Beklagten gewählte, streitgegenständliche Widerrufsinformation ist entgegen der Ansicht der Kläger ausreichend, den Gesetzeszweck zu erfüllen.
37Die in einer stärker gedruckten Einrahmung enthaltenen, im Fettdruck aufgenommenen, allein gestellten, inhaltlich zutreffenden und klaren Überschriften der Ziffer 14 „Widerrufsinformation“ sowie darunter „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“, stellen eine graphische Hervorhebung dar. Die Überschriften sind insbesondere aufgrund der Verwendung einer auffallenden und hervorstechenden Schriftstärke deutlich wahrnehmbar.
38Dem steht nach Ansicht der Kammer auch nicht entgegen, dass sich in derselben Hervorhebung innerhalb derselben stärker gedruckten Einrahmung neben der in Ziffer 14 enthaltenen Widerrufsinformation auch die weiteren Hinweise der Ziffern 12 und 13 befinden. Der Gestaltung wird dadurch insgesamt nicht ihre optische Augenfälligkeit genommen. Es ist nicht zu besorgen, dass der Widerruf infolge der gewählten Gestaltung aus Unkenntnis der Rechtslage unterbleibt, weil die gesetzlich geforderten Informationen aufgrund ihrer äußeren Form in anderen Informationen untergehen.
39Die Kammer schließt sich insoweit den Überlegungen des Oberlandesgerichts Stuttgart a.a.O., an, das bei einer ähnlichen Gestaltung die anders lautende Entscheidung des Landgerichts Ulm aufgehoben hat, aber auch den Ausführungen des Urteils des Landgerichts Münster (s.o.), das über eine gleichlautende Gestaltung (Rahmen Ziffer 12-14) wie vorliegend zu entscheiden hatte.
40Die hier gewählte Gestaltung verdeutlicht dem Verbraucher in hinreichender Weise das Widerrufsrecht.
41Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass sich die Hinweise der Ziffern 12, 13 und 14 am Ende der Vertragsurkunde befinden und einheitlich im Verhältnis zu anderen vertraglichen Informationen so deutlich hervorgehoben sind, dass sie dem Verbraucher ins Auge fallen müssen. Dadurch wird die Aufmerksamkeit des Lesers auf die gesamten in der stärker gedruckten Einrahmung befindlichen (wichtigen) Hinweise gelenkt. Aus den o.g. gesetzlichen Anforderungen an die Belehrung kann nicht gefordert werden, die Belehrung über das Widerrufsrecht müsse „einzigartig“ sein, es dürfe keine weitere Information in gleicher Weise gestaltet und im räumlichen Zusammenhang dargestellt sein (vgl. (OLG Stuttgart a.a.O.).
42Die Augenfälligkeit der Widerrufsinformation ist auch nicht durch die „Checkboxen“ beeinträchtigt. Die anderslautende Entscheidung des Landgerichts Ulm überzeugt insoweit nicht (vgl. OLG Stuttgart a.a.O. Rn. 80 ff.).
43Gegen die Verwendung eines „Baukastenformulars“ bestehen grundsätzlich keine Bedenken, sofern sie wie hier übersichtlich graphisch gestaltet sind.
44Zwar darf die Widerrufsbelehrung keine anderen Erklärungen enthalten, um die vom Gesetz bezweckte Kenntlichmachung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen (BGH, Urteil v. 04.07.2002, Az.: I ZR 55/00 Rn. 16). Jedoch ist nicht jedweder Zusatz unzulässig. Zulässig sind dem Zweck entsprechend Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen (vgl. OLG Stuttgart a.a.O. u.a. unter Bezugnahme auf BGH, Urteil v. 10.03.2009, Az.: XI ZR 33/08 Rn. 18). Unter Zugrundelegung dieser Leitlinien ist eine Vertragsurkunde nicht zu beanstanden, wenn die einzelnen Informationen klar und deutlich voneinander getrennt sind und für den Verbraucher leicht zu erkennen ist, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag bezieht. Durch das Baukastensystem wird das Vertragsformular zwar umfangreicher, die Verwendung von Bausteinen ist aber auch bei anderen Formularverträgen nicht unüblich, der Verbraucher weiß jedenfalls für den Fall einer übersichtlichen graphischen Gestaltung, dass lediglich die angekreuzten Varianten für ihn von Bedeutung sind. Regelmäßig wird der Verbraucher die nicht mit einem Kreuz versehenen Varianten gar nicht bzw. lediglich in der Erkenntnis in Betracht ziehen, dass diese für ihn unerheblich sind (OLG Stuttgart a.a.O. Rn. 87 ff.).
45Indem die Beklagte die Bausteine nicht nur mit Ankreuzkästen versehen hat, sondern auch noch in Kursivschriftweise eingeleitet hat, hat sie der geforderten graphisch deutlichen Gestaltung genügt.
462.) Ob der Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 24.09.2010 darüber hinaus der aus den Grundsätzen von Treu und Glauben abgeleitete Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht oder das Widerrufsrecht verwirkt ist, bedarf jedenfalls vor dem Hintergrund der Verfristung vorliegend keiner Entscheidung.
47II.
48Den Klägern steht die begehrte Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB zu.
49Die Entrichtung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte mit Rechtsgrund. Die Beklagte hat in Ermangelung eines wirksamen Widerrufs aufgrund der vorzeitigen Ablösung des Darlehens, die seitens der Beklagten von der Entrichtung der streitgegenständlichen Vorfälligkeitsentschädigung abhängig gemacht wurde, gemäß Ziffer 9.2 des Darlehensvertrags vom 09.08.2010 einen Anspruch auf die an sie gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung.
50III.
51Mangels Hauptanspruchs ist auch der begehrte Zinsanspruch unbegründet.
52IV.
53Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 709 ZPO.
54Streitwert: 6.540,33 EUR
55Rechtsbehelfsbelehrung:
56Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
57a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
58b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
59Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
60Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
61Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
62Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
- 1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt, - 2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt, - 3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind, - 4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden, - 5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind, - 6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.
(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
- 1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder - 2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
- 1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und - 2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen und liegen die Voraussetzungen für einen verbundenen Vertrag nicht vor, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines damit zusammenhängenden Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden. Auf die Rückabwicklung des zusammenhängenden Vertrags ist § 358 Absatz 4 Satz 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. Widerruft der Verbraucher einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag oder einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, hat er auch für den zusammenhängenden Vertrag keine Kosten zu tragen; § 357c Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Leistung betrifft, die von dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags oder einem Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Unternehmer des widerrufenen Vertrags erbracht wird. Ein Darlehensvertrag ist auch dann ein zusammenhängender Vertrag, wenn das Darlehen, das ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, ausschließlich der Finanzierung des widerrufenen Vertrags dient und die Leistung des Unternehmers aus dem widerrufenen Vertrag in dem Darlehensvertrag genau angegeben ist.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.