Landgericht Bayreuth Beschluss, 28. Okt. 2016 - 42 T 196/16

bei uns veröffentlicht am28.10.2016

Gericht

Landgericht Bayreuth

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Treuhänders gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 14.09.2016, Az. IN 157/03, wird die Schlusskostenrechnung vom 05.09.2014 (KR XIII) geändert wie folgt:

Es wird eine Gebühr Nr. 2310 KV zum GKG statt in Höhe von 3.578,00 Euro in Höhe von 2.003,00 Euro angesetzt.

Es wird eine Gebühr Nr. 2320 KV zum GKG statt in Höhe von 17.890,00 Euro in Höhe von 10.015,00 Euro angesetzt.

Im Übrigen bleibt der Kostenansatz unberührt, so dass sich ein neuer Gesamtbetrag in Höhe von 16.187,68 Euro ergibt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen, soweit sie sich dagegen wendet, dass bei der Wertermittlung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG die Kosten der Betriebsfortführung berücksichtigt wurden.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung einer Kostenerinnerung.

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst auf Ziffer I der Gründe des Beschlusses des Landgerichts Bayreuth vom 01.06.2016 im Verfahren 42 T 73/16 Bezug genommen (vgl. Bl. 1205 f. d. A.).

Das Amtsgericht Bayreuth erstellte unter dem Datum vom 05.09.2014 am 01.03.2016 eine Schlusskostenrechnung in Höhe von 25.637,68 Euro (vgl. Bl. XII d. A.). Dabei legte die zuständige Rechtspflegerin ausgehend von Gesamteinnahmen in Höhe von 1.821.806,98 Euro und zu erwartenden Vorsteuererstattungen in Höhe von 35.354,73 Euro der Ermittlung der Gebühren nach Nr. 2310 und 2320 KV zum GKG einen Gesamtwert von 1.857.161,71 Euro zugrunde.

Gegen die Schlusskostenrechnung vom 01.03.2016 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.03.2016 (vgl. Bl. 1027 ff. d. A.) Erinnerung eingelegt. Er wendet sich zum einen dagegen, dass hinsichtlich der Wertermittlung ausschließlich auf die Aktivwerte abgestellt wurde und die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten nicht in Abzug gebracht wurden. Zum anderen macht er geltend, dass die aus den entnommenen Vergütungsvorschüssen zu berechnende Vorsteuer bereits an die Masse zurückgeflossen sei und in der Masse bereits enthalten sei. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz vom 10.03.2016 verwiesen.

Das Amtsgericht Bayreuth hat der Erinnerung nach Zwischenverfügung vom 22.03.2016 (vgl. Bl. 1048 d. A.), Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31.03.2016 (vgl. Bl. 1065 f. d. A.), weiterer Zwischenverfügung vom 04.04.2016 (vgl. Bl. 1147 d. A.), erneuter Stellungnahme des Beschwerdeführers (vgl. Bl. 1155 d. A.) und Stellungnahme der Bezirksrevisorin (vgl. Bl. 1172 f. d. A.) mit Beschluss vom 13.04.2016 (vgl. Bl. 1179 d. A.) teilweise abgeholfen.

Zuvor hatte das Amtsgericht am 04.04.2016 erneut eine Schlusskostenrechnung vom 05.09.2014 erstellt (vgl. Bl. XIII d. A.). Dabei legte die Rechtspflegerin ausgehend von Gesamteinnahmen in Höhe von 1.821.806,98 Euro und zu erwartenden Vorsteuererstattungen in Höhe von 34.427,34 Euro der Ermittlung der Gebühren nach Nr. 2310 und 2320 KV zum GKG einen Gesamtwert von 1.856.234,32 Euro zugrunde. Diese Werte entsprechen denen, auf welche sich die Teilabhilfeentscheidung vom 13.04.2016 bezieht.

Mit Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 01.06.2016 wurde die Festsetzung der Vergütung auf die Beschwerde der Schuldnerin geändert. Aus der geänderten Vergütungsfestsetzung ergibt sich ein nunmehr festgesetzter Umsatzsteuerbetrag in Höhe von insgesamt 25.739,37 Euro.

Der Beschwerdeführer hat zur teilweisen Nichtabhilfe mit Schriftsatz vom 23.06.2016 (vgl. Bl. 1244 ff. d. A.) Stellung genommen.

Das Amtsgericht Bayreuth hat die Erinnerung mit Beschluss vom 14.09.2016 (vgl. Bl. 1289 d. A.) zurückgewiesen, soweit ihr nicht mit Beschluss vom 13.04.2016 abgeholfen wurde.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.09.2016 (vgl. Bl. 1292 ff. d. A.) Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 29.09.2016 verwiesen.

Das Amtsgericht Bayreuth hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt (vgl. Bl. 1295 d. A.).

II.

1. Die nach § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

a) Berücksichtigung von Kosten der Betriebsfortführung Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass in der Kostenrechnung des Amtsgerichts Bayreuth bei den Gebühren nach Nr. 2310 und 2320 KV zum GKG in Bezug auf den Wert der Insolvenzmasse ausschließlich auf die Aktivwerte abgestellt wurde und die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten nicht in Abzug gebracht wurden.

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG werden die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben.

Ob im Fall einer Betriebsfortführung in die Ermittlung des Wertes der Insolvenzmasse nur der Überschuss oder sämtliche Einnahmen ohne Berücksichtigung der Ausgaben einfließen, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur höchst umstritten (für sämtliche Einnahmen einerseits OLG München, ZinsO 2012, 1822; OLG Düsseldorf, NZI 2010, 861; so auch Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl. 2016, § 15 Rn. 10; für den Überschuss andererseits OLG Hamm, ZIP 2013, 470; OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2012 I-15 W 198/12, BeckRS 2013, 14547; OLG Düsseldorf ZIP 2012, 1089; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014 - 8 W 149/14, BeckRS 2014, 09794; OLG Koblenz, ZIP 2014, 385; OLG Dresden, NZI 2014, 76; so auch Grub, NZI 2012, 949; Schoppmeyer, ZIP 2013, 811; Meyer, GKG, FamGKG, 14. Aufl. 2014, § 58 Rn. 4; Pape, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 68. Lfg. 09.2016, § 13 Rn. 250; offen gelassen in BGH, Urteil vom 05.03.2015 - IX ZR 164/14, Rn. 25, juris; vgl. zum Streitstand auch Keller, in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2015, § 128 Rn. 29).

Das Beschwerdegericht schließt sich der Rechtsauffassung an, wonach für die Ermittlung des Wertes der Insolvenzmasse nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht allein auf die Aktivwerte abzustellen ist, sondern die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten in Abzug zu bringen sind.

Schon der Wortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG spricht dafür, nicht allein die Aktivwerte anzusetzen, sondern auch während der Betriebsfortführung entstandene Kosten zu berücksichtigen (vgl. Grub, NZI 2012, 949 f.: der Wortlaut sei „eindeutig“). Anders als § 35 InsO, der den Begriff der Insolvenzmasse definiert und damit klärt, welches Vermögen vom Insolvenzverfahren erfasst ist, bestimmt § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG, dass für die entstehenden Gerichtsgebühren der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens maßgeblich sein soll. Die Vorschriften verfolgen damit unterschiedliche Regelungszwecke (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014 - 8 W 149/14, BeckRS 2013, 09794). Zutreffend wird der Wert der Insolvenzmasse im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG somit als wirtschaftlicher Wert verstanden (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2012, 1089).

Nach der Gesetztessystematik ist der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens sowohl für die Verwaltervergütung (§ 63 Abs. 1 Satz 2 InsO) als auch für die Berechnung der Gerichtsgebühren nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgeblich. Demnach ist es sachgerecht, den Wert der Insolvenzmasse für die Gebührenberechnung ebenso zu bestimmen wie für die Verwaltervergütung.

Auch eine historische Auslegung der Vorschrift ergibt, dass bei der Ermittlung des Wertes die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten abzuziehen sind (vgl. Schoppmeyer, ZIP 2013, 811, 814). Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur InsO vom 15. April 1992 (BT-Drucks. 12/2443, S. 130) und zum EGInsO vom 24. November 1992 (BT-Drucks. 12/3803, S. 72) ist zu entnehmen, dass für das einheitliche Insolvenzverfahren der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens maßgeblich sein soll - für die Erhebung der Gerichtskosten ebenso wie für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014 - 8 W 149/14, BeckRS 2013, 09794). Dieser gewollte Gleichlauf ist zu erreichen, wenn auch der Berechnung der Gerichtsgebühren der Überschuss der Betriebsfortführung und nicht nur die Einnahmen zugrunde gelegt werden.

Insoweit bedarf es keiner analogen Anwendung von § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 b) InsVV, der dies für die Verwaltervergütung ausdrücklich festlegt. Denn die Verordnung kann den Begriff des Wertes der Insolvenzmasse ohnehin nur ausgestalten, nicht aber in seiner grundsätzlichen Festlegung verändern (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2013 - I-25 W 262/12, BeckRS 2013, 03929; Grub, NZI 2012, 949, 952). Die Argumentation des OLG München (vgl. ZinsO 2012, 1822) in Bezug auf die unterschiedliche Rechtsqualitiät geht daher fehl.

Auch nach Sinn und Zweck der Regelung in § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG ist ein Abzug der mit der Betriebsfortführung entstandenen Kosten geboten. Denn die Vorschrift bezweckt nicht eine möglichst hohe Teilhabe des Staates an der Fortführung insolventer Unternehmen im Sinne einer Umsatzbeteiligung, sondern eine Berechnung der Gebühren nach dem wirtschaftlichen Wert, welcher nach Durchführung des Insolvenzverfahrens am Ende vorhanden ist (vgl. Grub, NZI 2012, 949, 951).

Damit sind von dem Aktivwert von 1.821.806,98 Euro die Betriebsausgaben in Höhe von 1.019.921,13 Euro abzuziehen, so dass sich daraus ein entsprechend geringerer Wert der Insolvenzmasse in Höhe von 801.885,85 Euro bei der Beendigung des Verfahrens ergibt (vgl. Bl. 378 f., 405 und 557 d. A.).

Insoweit ist die sofortige Beschwerde daher begründet.

b) Vorsteuererstattungsbeträge aa) Mit der Beschwerde wird darüber hinaus die Erhöhung der Berechnungsgrundlage nach § 58 Abs. 1 Satz 1GKG wegen der zu erwartenden Umsatzsteuererstattung aus der festgesetzten Verwaltervergütung angegriffen.

Für die Verwaltervergütung selbst ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass sicher zu erwartende Umsatzsteuererstattungen die Bemessungsgrundlage erhöhen (vgl. BGH NZI 2008, 97).

Ebenso wie bei der Verwaltervergütung sind aber auch für die Berechnung der Gerichtsgebühren nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der Schlussrechnungslegung bis zur endgültigen Verfahrensaufhebung erfolgende Massezuflüsse zum Gegenstandswert der Gebühren hinzuzurechnen (vgl. Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl. 2016, § 15 Rn. 9 mit Verweis auf § 3 Rn. 55 ff.).

bb) Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Vorsteuererstattungsbetrages ergibt sich eine Änderung des Kostenansatzes im vorliegenden Fall aber bereits daraus, dass aufgrund der Beschwerde der Schuldnerin die Festsetzung der Vergütung des Verwalters abgeändert wurde. Abweichend von der angefochtenen Kostenrechnung ist nicht mehr von einem maximalem Vorsteuererstattungsbetrag in Höhe von 35.354,73 Euro, bzw. aufgrund der Teilabhilfe in Höhe von 34.427,34 Euro auszugehen. Vielmehr ist aufgrund der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 01.06.2016 (vgl. Bl. 1204 ff. d. A.) von einem maximalen Vorsteuererstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 25.739,37 Euro auszugehen.

Damit ergibt sich als Berechnungsgrundlage für die Wertgebühren ein Betrag in Höhe von 801.885,85 Euro + 25.739,37 Euro = 827.625,22 Euro.

cc) Ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abzug wegen der Vorsteuererstattungen auf die entnommenen Vorschüsse, welche nach seinem Vortrag bereits in Höhe von 14.040,00 Euro der Masse zugeflossen seien, gerechtfertigt ist, kann dahinstehen.

Insoweit hält das Beschwerdegericht den Vortrag des Beschwerdeführers zwar für ausreichend, um von einem entsprechenden Erstattungsbetrag auszugehen, allerdings kommt es im Ergebnis nicht darauf an, weil die Gebühren nach Nr. 2310 und 2320 KV zum GKG für eine Insolvenzmasse mit einem Betrag über 800.000,00 Euro bis 850.000,00 in gleicher Höhe anfallen, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.

Damit sind die Gebühren nach Nr. 2310 und 2320 KV zum GKG in jedem Fall aus einem Wert in Höhe von 800.000,00 Euro bis 850.000,00 Euro zu ermitteln.

c) Ermittlung der Gerichtskosten

Demnach ergibt sich folgende geänderte Gerichtskostenrechnung:

Es ist eine Gebühr nach Nr. 2310 KV zum GKG a.F. aus einem Wert über 800.000,00 Euro bis 850.000,00 in Höhe von 2.003,00 Euro anzusetzen.

Hinzu kommt die weitere Gebühr nach Nr. 2320 KV zum GKG a.F. aus einem Wert über 800.000,00 Euro bis 850.000,00 in Höhe von 10.015,00 Euro.

Die Summe der Gerichtskosten, die im Übrigen nicht angegriffen wurden, ergibt danach 16.187,68 Euro.

2. Die weitere Beschwerde war gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG hinsichtlich der Frage, ob bei der Wertermittlung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten zu berücksichtigen sind, zuzulassen, nachdem es sich um eine Rechtsfrage handelt, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten und von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde nicht vor.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nach § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht statt.

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(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedi

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(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten Z. 1 wird der Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 25. März 2014, Az. 1 T 8/14,

abgeändert:

Auf die Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Rottweil vom 30. Dezember 2013, Az. 7 (4) IN 5/09, dahingehend

abgeändert,

dass der Wert für die Berechnung der Gerichtskosten festgesetzt wird auf:

816.052,22 EUR

2. Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Der Beteiligte Z. 1 wendet sich mit der vom Landgericht Rottweil in dem Beschluss vom 25. März 2014 zugelassenen weiteren Beschwerde vom 15. April 2014 gegen den von den Vorinstanzen zu Grunde gelegten Geschäftswert für die Berechnung der Gerichtskosten. Insoweit wurde die Summe aller Einnahmen mit 2.811.547,38 EUR berücksichtigt einschließlich der gesamten Bruttoeinnahmen während der Betriebsfortführung im laufenden Insolvenzverfahren und des Wertes der Absonderungsrechte von 388.417,89 EUR, obwohl ein Überschuss aus der Betriebsfortführung und nach der Abfindung der Aus- und Absonderungsrechte nicht erzielt werden konnte. Deswegen belaufe sich - nach der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers - die auch für die Vergütung des Insolvenzverwalters maßgebliche Berechnungsmasse lediglich auf 816.052,22 EUR.
Zur Sachverhaltsdarstellung im einzelnen wird verwiesen auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 25. März 2014, das der weiteren Beschwerde am 22. April 2014 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Die gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 S. 1 GKG statthafte und auch im übrigen zulässige weitere Beschwerde, die sich gegen den für die Berechnung der Gerichtskosten zu Grunde gelegten Geschäftswert wendet und sich nach dem Verfahren der bis zum 31. August 2013 geltenden Fassung des GKG richtet (§ 71 Abs. 3 GKG), hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg.
Der Gegenstandswert für das Insolvenzverfahren beträgt im Hinblick auf den nicht erzielten Gewinnüberschuss aus der Betriebsfortführung und eines nach Befriedigung der Absonderungsrechte fehlenden Restwertes nicht 2.811.547,38 EUR, sondern lediglich 816.052,22 EUR.
Nach § 58 Abs. 1 S. 1 GKG ist Berechnungsgrundlage für die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. § 63 Abs. 1 S. 2 InsO enthält eine gleichlautende Formulierung für die Vergütung des Insolvenzverwalters.
Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EGInsO vom 24. November 1992 (BT-Drucks. 12/3803, S. 72) und zur InsO vom 15. April 1992 (BT-Drucks. 12/2443, S. 130) ist zu entnehmen, dass für das einheitliche Insolvenzverfahren der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens maßgeblich sein soll - für die Erhebung der Gerichtskosten ebenso wie für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters - sowie, dass die Einheitlichkeit des neuen Insolvenzverfahrens auch eine einheitliche Berechnungsgrundlage und eine einheitliche Vergütungsstruktur notwendig machen.
Aufgrund der Verordnungsermächtigung (§ 65 InsO) ist in § 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters im einzelnen definiert. Dabei wird die maßgebliche Masse u.a. wie folgt bestimmt:
"§ 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV:... Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zusteht.
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 InsVV: Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
10 
§ 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV: Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
11 
a) ...
b) Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt."
12 
Da sich aus dem identischen Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und des § 63 Abs. 1 S. 2 InsO ("Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens") sowie aus den zuvor zitierten Gesetzesmaterialien das Ziel des Gesetzgebers ergibt, eine einheitliche Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Gerichtskosten zu schaffen und der hierzu ermächtigte Verordnungsgeber zugleich in § 1 InsVV die Ermittlung der sich aus dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens ergebenden Berechnungsgrundlage im einzelnen definiert hat, ist kein Grund ersichtlich, weshalb von unterschiedlich hohen Gegenstandswerten für die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters ausgegangen werden soll (vgl. hierzu u.a.: Grub NZI 2012, 949; OLG Koblenz ZIP 2014, 385; OLG Dresden NZI 2014, 76; OLG Hamm ZIP 2013, 1924; LG Bremen, Beschluss vom 15. Mai 2013, Az. 2 T 195/13; LG Leipzig ZInsO 2013, 684; OLG Hamm ZIP 2013, 470; OLG Düsseldorf ZIP 2012, 1089; LG Wuppertal NZI 2010, 403; je m.w.N.).
13 
Der in den vorherigen Zitaten im einzelnen begründeten Rechtsauffassung schließt sich der Senat in vollem Umfang an.
14 
Nicht dagegen kann der vereinzelt vertretenen Mindermeinung gefolgt werden (LG Konstanz NZI 2013, 494, das die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat; OLG München JurBüro 2012, 660; OLG Düsseldorf JurBüro 2010, 603).
15 
Ein Abstellen auf den Begriff der Insolvenzmasse gemäß §§ 35-37 InsO, wonach das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen erfasst, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse), ist nicht angezeigt, weil § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und die §§ 35 ff. InsO unterschiedliche Regelungszwecke verfolgen. § 35 InsO stellt nicht auf die Insolvenzmasse bei Beendigung des Insolvenzverfahrens ab, sondern definiert, welches Vermögen vom laufenden Insolvenzverfahren erfasst werden soll, d.h. auf welche Vermögensteile sich die Beschlagnahme erstreckt. § 58 Abs. 1 S. 1 GKG enthält dagegen den Zusatz, dass es auf den Wert der Insolvenzmasse "zur Zeit der Beendigung des Verfahrens" (Teilungsmasse) ankommt (vgl. die die herrschende Meinung belegenden vorherigen Zitate aus Rechtsprechung und Literatur; Peters in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2013, § 35 InsO Rn. 47a, und BGH NJW 2003, 2167, befassen sich mit dem Umfang des Insolvenzbeschlags, d.h. mit dem Begriff der Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO).
16 
Im übrigen entspricht die Regelung in § 1 InsVV bezüglich der Absonderungsrechte derjenigen in § 58 Abs. 1 S. 2 GKG, wonach Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt werden bei der Bestimmung des Wertes der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. Hieraus ergibt sich bereits ohne weiteres, dass vorliegend mangels eines verbleibenden Restwertes nach Befriedigung der Absonderungsrechte diese nicht mit 388.417,89 EUR in die als Berechnungsgrundlage dienende Insolvenzmasse einbezogen werden durften.
17 
Nachdem Gleiches entsprechend den obigen Ausführungen auch für die Bruttoeinnahmen aus der Betriebsfortführung von 1.607.077,27 EUR gilt, war auf die - gegen den zu Grunde gelegten und für die Berechnung der Gerichtskosten maßgebenden Gegenstandswert gerichtete - weitere Beschwerde unter Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen der Geschäftswert in Höhe von 816.052,22 EUR festzusetzen. Aus diesem sind nunmehr die Gerichtskosten zu berechnen.
18 
Die Verfahren sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
25
(3) Nach § 58 Abs. 1 GKG sind bei der Berechnung der Gerichtskosten Massekosten und Masseverbindlichkeiten grundsätzlich ebenfalls nicht abzusetzen (Meyer, GKG/FamGKG, 14. Aufl., § 58 Rn. 4). In § 52 Abs. 1 Satz 2 GKG 1878, § 43 Abs. 1 Satz 2 GKG 1922 und 1927 findet sich noch die Regelung , dass Massekosten - mit Ausnahme der Gebühren des Konkursgerichts, des Konkursverwalters und des Gläubigerausschusses - sowie Masseschulden abgesetzt werden müssen. Erst durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 wurde § 43 Abs. 1 Satz 2 GKG aufgehoben (vgl. Schoppmeyer, ZIP 2013, 811, 814). Dabei ist es bis heute geblieben. Die Streitfrage, ob bei einer Betriebsfortführung nur der Überschuss oder sämtliche Einnahmen ohne Berücksichtigung der Ausgaben in die Berechnungsgrundlage einfließen (vgl. zu dieser Streitfrage Mayer, GKG/ FamGKG, aaO; Schoppmeyer, ZIP 2013, 811), muss der Senat nicht entscheiden. Jedenfalls die Gegenstände, die nach § 1 InsVV in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters einfließen, erhöhen auch die Berechnungsgrundlage für die Gerichtskosten, weil § 58 GKG keinesfalls enger, allenfalls weiter gefasst ist als § 1 InsVV.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten Z. 1 wird der Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 25. März 2014, Az. 1 T 8/14,

abgeändert:

Auf die Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Rottweil vom 30. Dezember 2013, Az. 7 (4) IN 5/09, dahingehend

abgeändert,

dass der Wert für die Berechnung der Gerichtskosten festgesetzt wird auf:

816.052,22 EUR

2. Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Der Beteiligte Z. 1 wendet sich mit der vom Landgericht Rottweil in dem Beschluss vom 25. März 2014 zugelassenen weiteren Beschwerde vom 15. April 2014 gegen den von den Vorinstanzen zu Grunde gelegten Geschäftswert für die Berechnung der Gerichtskosten. Insoweit wurde die Summe aller Einnahmen mit 2.811.547,38 EUR berücksichtigt einschließlich der gesamten Bruttoeinnahmen während der Betriebsfortführung im laufenden Insolvenzverfahren und des Wertes der Absonderungsrechte von 388.417,89 EUR, obwohl ein Überschuss aus der Betriebsfortführung und nach der Abfindung der Aus- und Absonderungsrechte nicht erzielt werden konnte. Deswegen belaufe sich - nach der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers - die auch für die Vergütung des Insolvenzverwalters maßgebliche Berechnungsmasse lediglich auf 816.052,22 EUR.
Zur Sachverhaltsdarstellung im einzelnen wird verwiesen auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 25. März 2014, das der weiteren Beschwerde am 22. April 2014 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Die gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 S. 1 GKG statthafte und auch im übrigen zulässige weitere Beschwerde, die sich gegen den für die Berechnung der Gerichtskosten zu Grunde gelegten Geschäftswert wendet und sich nach dem Verfahren der bis zum 31. August 2013 geltenden Fassung des GKG richtet (§ 71 Abs. 3 GKG), hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg.
Der Gegenstandswert für das Insolvenzverfahren beträgt im Hinblick auf den nicht erzielten Gewinnüberschuss aus der Betriebsfortführung und eines nach Befriedigung der Absonderungsrechte fehlenden Restwertes nicht 2.811.547,38 EUR, sondern lediglich 816.052,22 EUR.
Nach § 58 Abs. 1 S. 1 GKG ist Berechnungsgrundlage für die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. § 63 Abs. 1 S. 2 InsO enthält eine gleichlautende Formulierung für die Vergütung des Insolvenzverwalters.
Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EGInsO vom 24. November 1992 (BT-Drucks. 12/3803, S. 72) und zur InsO vom 15. April 1992 (BT-Drucks. 12/2443, S. 130) ist zu entnehmen, dass für das einheitliche Insolvenzverfahren der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens maßgeblich sein soll - für die Erhebung der Gerichtskosten ebenso wie für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters - sowie, dass die Einheitlichkeit des neuen Insolvenzverfahrens auch eine einheitliche Berechnungsgrundlage und eine einheitliche Vergütungsstruktur notwendig machen.
Aufgrund der Verordnungsermächtigung (§ 65 InsO) ist in § 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters im einzelnen definiert. Dabei wird die maßgebliche Masse u.a. wie folgt bestimmt:
"§ 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV:... Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zusteht.
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 InsVV: Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
10 
§ 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV: Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
11 
a) ...
b) Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt."
12 
Da sich aus dem identischen Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und des § 63 Abs. 1 S. 2 InsO ("Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens") sowie aus den zuvor zitierten Gesetzesmaterialien das Ziel des Gesetzgebers ergibt, eine einheitliche Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Gerichtskosten zu schaffen und der hierzu ermächtigte Verordnungsgeber zugleich in § 1 InsVV die Ermittlung der sich aus dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens ergebenden Berechnungsgrundlage im einzelnen definiert hat, ist kein Grund ersichtlich, weshalb von unterschiedlich hohen Gegenstandswerten für die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters ausgegangen werden soll (vgl. hierzu u.a.: Grub NZI 2012, 949; OLG Koblenz ZIP 2014, 385; OLG Dresden NZI 2014, 76; OLG Hamm ZIP 2013, 1924; LG Bremen, Beschluss vom 15. Mai 2013, Az. 2 T 195/13; LG Leipzig ZInsO 2013, 684; OLG Hamm ZIP 2013, 470; OLG Düsseldorf ZIP 2012, 1089; LG Wuppertal NZI 2010, 403; je m.w.N.).
13 
Der in den vorherigen Zitaten im einzelnen begründeten Rechtsauffassung schließt sich der Senat in vollem Umfang an.
14 
Nicht dagegen kann der vereinzelt vertretenen Mindermeinung gefolgt werden (LG Konstanz NZI 2013, 494, das die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat; OLG München JurBüro 2012, 660; OLG Düsseldorf JurBüro 2010, 603).
15 
Ein Abstellen auf den Begriff der Insolvenzmasse gemäß §§ 35-37 InsO, wonach das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen erfasst, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse), ist nicht angezeigt, weil § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und die §§ 35 ff. InsO unterschiedliche Regelungszwecke verfolgen. § 35 InsO stellt nicht auf die Insolvenzmasse bei Beendigung des Insolvenzverfahrens ab, sondern definiert, welches Vermögen vom laufenden Insolvenzverfahren erfasst werden soll, d.h. auf welche Vermögensteile sich die Beschlagnahme erstreckt. § 58 Abs. 1 S. 1 GKG enthält dagegen den Zusatz, dass es auf den Wert der Insolvenzmasse "zur Zeit der Beendigung des Verfahrens" (Teilungsmasse) ankommt (vgl. die die herrschende Meinung belegenden vorherigen Zitate aus Rechtsprechung und Literatur; Peters in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2013, § 35 InsO Rn. 47a, und BGH NJW 2003, 2167, befassen sich mit dem Umfang des Insolvenzbeschlags, d.h. mit dem Begriff der Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO).
16 
Im übrigen entspricht die Regelung in § 1 InsVV bezüglich der Absonderungsrechte derjenigen in § 58 Abs. 1 S. 2 GKG, wonach Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt werden bei der Bestimmung des Wertes der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. Hieraus ergibt sich bereits ohne weiteres, dass vorliegend mangels eines verbleibenden Restwertes nach Befriedigung der Absonderungsrechte diese nicht mit 388.417,89 EUR in die als Berechnungsgrundlage dienende Insolvenzmasse einbezogen werden durften.
17 
Nachdem Gleiches entsprechend den obigen Ausführungen auch für die Bruttoeinnahmen aus der Betriebsfortführung von 1.607.077,27 EUR gilt, war auf die - gegen den zu Grunde gelegten und für die Berechnung der Gerichtskosten maßgebenden Gegenstandswert gerichtete - weitere Beschwerde unter Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen der Geschäftswert in Höhe von 816.052,22 EUR festzusetzen. Aus diesem sind nunmehr die Gerichtskosten zu berechnen.
18 
Die Verfahren sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten Z. 1 wird der Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 25. März 2014, Az. 1 T 8/14,

abgeändert:

Auf die Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Rottweil vom 30. Dezember 2013, Az. 7 (4) IN 5/09, dahingehend

abgeändert,

dass der Wert für die Berechnung der Gerichtskosten festgesetzt wird auf:

816.052,22 EUR

2. Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Der Beteiligte Z. 1 wendet sich mit der vom Landgericht Rottweil in dem Beschluss vom 25. März 2014 zugelassenen weiteren Beschwerde vom 15. April 2014 gegen den von den Vorinstanzen zu Grunde gelegten Geschäftswert für die Berechnung der Gerichtskosten. Insoweit wurde die Summe aller Einnahmen mit 2.811.547,38 EUR berücksichtigt einschließlich der gesamten Bruttoeinnahmen während der Betriebsfortführung im laufenden Insolvenzverfahren und des Wertes der Absonderungsrechte von 388.417,89 EUR, obwohl ein Überschuss aus der Betriebsfortführung und nach der Abfindung der Aus- und Absonderungsrechte nicht erzielt werden konnte. Deswegen belaufe sich - nach der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers - die auch für die Vergütung des Insolvenzverwalters maßgebliche Berechnungsmasse lediglich auf 816.052,22 EUR.
Zur Sachverhaltsdarstellung im einzelnen wird verwiesen auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 25. März 2014, das der weiteren Beschwerde am 22. April 2014 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
II.
Die gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 4 S. 1 GKG statthafte und auch im übrigen zulässige weitere Beschwerde, die sich gegen den für die Berechnung der Gerichtskosten zu Grunde gelegten Geschäftswert wendet und sich nach dem Verfahren der bis zum 31. August 2013 geltenden Fassung des GKG richtet (§ 71 Abs. 3 GKG), hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg.
Der Gegenstandswert für das Insolvenzverfahren beträgt im Hinblick auf den nicht erzielten Gewinnüberschuss aus der Betriebsfortführung und eines nach Befriedigung der Absonderungsrechte fehlenden Restwertes nicht 2.811.547,38 EUR, sondern lediglich 816.052,22 EUR.
Nach § 58 Abs. 1 S. 1 GKG ist Berechnungsgrundlage für die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. § 63 Abs. 1 S. 2 InsO enthält eine gleichlautende Formulierung für die Vergütung des Insolvenzverwalters.
Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EGInsO vom 24. November 1992 (BT-Drucks. 12/3803, S. 72) und zur InsO vom 15. April 1992 (BT-Drucks. 12/2443, S. 130) ist zu entnehmen, dass für das einheitliche Insolvenzverfahren der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens maßgeblich sein soll - für die Erhebung der Gerichtskosten ebenso wie für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters - sowie, dass die Einheitlichkeit des neuen Insolvenzverfahrens auch eine einheitliche Berechnungsgrundlage und eine einheitliche Vergütungsstruktur notwendig machen.
Aufgrund der Verordnungsermächtigung (§ 65 InsO) ist in § 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters im einzelnen definiert. Dabei wird die maßgebliche Masse u.a. wie folgt bestimmt:
"§ 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV:... Im übrigen werden die mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstände nur insoweit berücksichtigt, als aus ihnen der Masse ein Überschuss zusteht.
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 InsVV: Werden Aus- und Absonderungsrechte abgefunden, so wird die aus der Masse hierfür gewährte Leistung vom Sachwert der Gegenstände abgezogen, auf die sich diese Rechte erstreckten.
10 
§ 1 Abs. 2 Nr. 4 InsVV: Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden nicht abgesetzt. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
11 
a) ...
b) Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt."
12 
Da sich aus dem identischen Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und des § 63 Abs. 1 S. 2 InsO ("Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens") sowie aus den zuvor zitierten Gesetzesmaterialien das Ziel des Gesetzgebers ergibt, eine einheitliche Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Gerichtskosten zu schaffen und der hierzu ermächtigte Verordnungsgeber zugleich in § 1 InsVV die Ermittlung der sich aus dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens ergebenden Berechnungsgrundlage im einzelnen definiert hat, ist kein Grund ersichtlich, weshalb von unterschiedlich hohen Gegenstandswerten für die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters ausgegangen werden soll (vgl. hierzu u.a.: Grub NZI 2012, 949; OLG Koblenz ZIP 2014, 385; OLG Dresden NZI 2014, 76; OLG Hamm ZIP 2013, 1924; LG Bremen, Beschluss vom 15. Mai 2013, Az. 2 T 195/13; LG Leipzig ZInsO 2013, 684; OLG Hamm ZIP 2013, 470; OLG Düsseldorf ZIP 2012, 1089; LG Wuppertal NZI 2010, 403; je m.w.N.).
13 
Der in den vorherigen Zitaten im einzelnen begründeten Rechtsauffassung schließt sich der Senat in vollem Umfang an.
14 
Nicht dagegen kann der vereinzelt vertretenen Mindermeinung gefolgt werden (LG Konstanz NZI 2013, 494, das die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat; OLG München JurBüro 2012, 660; OLG Düsseldorf JurBüro 2010, 603).
15 
Ein Abstellen auf den Begriff der Insolvenzmasse gemäß §§ 35-37 InsO, wonach das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen erfasst, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse), ist nicht angezeigt, weil § 58 Abs. 1 S. 1 GKG und die §§ 35 ff. InsO unterschiedliche Regelungszwecke verfolgen. § 35 InsO stellt nicht auf die Insolvenzmasse bei Beendigung des Insolvenzverfahrens ab, sondern definiert, welches Vermögen vom laufenden Insolvenzverfahren erfasst werden soll, d.h. auf welche Vermögensteile sich die Beschlagnahme erstreckt. § 58 Abs. 1 S. 1 GKG enthält dagegen den Zusatz, dass es auf den Wert der Insolvenzmasse "zur Zeit der Beendigung des Verfahrens" (Teilungsmasse) ankommt (vgl. die die herrschende Meinung belegenden vorherigen Zitate aus Rechtsprechung und Literatur; Peters in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2013, § 35 InsO Rn. 47a, und BGH NJW 2003, 2167, befassen sich mit dem Umfang des Insolvenzbeschlags, d.h. mit dem Begriff der Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO).
16 
Im übrigen entspricht die Regelung in § 1 InsVV bezüglich der Absonderungsrechte derjenigen in § 58 Abs. 1 S. 2 GKG, wonach Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt werden bei der Bestimmung des Wertes der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens. Hieraus ergibt sich bereits ohne weiteres, dass vorliegend mangels eines verbleibenden Restwertes nach Befriedigung der Absonderungsrechte diese nicht mit 388.417,89 EUR in die als Berechnungsgrundlage dienende Insolvenzmasse einbezogen werden durften.
17 
Nachdem Gleiches entsprechend den obigen Ausführungen auch für die Bruttoeinnahmen aus der Betriebsfortführung von 1.607.077,27 EUR gilt, war auf die - gegen den zu Grunde gelegten und für die Berechnung der Gerichtskosten maßgebenden Gegenstandswert gerichtete - weitere Beschwerde unter Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen der Geschäftswert in Höhe von 816.052,22 EUR festzusetzen. Aus diesem sind nunmehr die Gerichtskosten zu berechnen.
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Die Verfahren sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.