Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 05. Jan. 2017 - 8 W 87/16

bei uns veröffentlicht am05.01.2017

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bayreuth gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 28.10.2016 - Az.: 42 T 196/16 - wird zurückgewiesen.

II. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Gegenstand des weiteren Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung von Gerichtskosten im Insolvenzverfahren nach Betriebsfortführung.

Über das Vermögen der Schuldnerin war mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht -Bayreuth vom 21.05.2003 (Az.: IN 157/03) zunächst vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, mit weiterem Beschluss vom 01.07.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Beschwerdegegner wurde zunächst als vorläufiger Insolvenzverwalter, mit dem bereits genannten Beschluss vom 01.07.2003 zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde nach Verfahrenseröffnung noch bis Oktober 2003 fortgeführt.

Am 01.03.2016 erstellte das Amtsgericht Bayreuth eine Gerichtskostenrechnung über 25.637,68 Euro. Zugrunde gelegt wurden hierbei die sich aus dem Schlussbericht des Insolvenzverwalters ergebenden Gesamteinnahmen in Höhe von 1.821.806,98 Euro sowie zu erwartende Vorsteuererstattungen in Höhe von 35.354,73 Euro, mithin eine Insolvenzmasse von 1.857.161,71 Euro.

Hiergegen legte der Insolvenzverwalter Erinnerung ein mit der Begründung, dass im Falle einer Betriebsfortführung die damit verbundenen Kosten in Abzug zu bringen seien. Auch bezüglich der Vorsteuererstattung sei eine Korrektur veranlasst.

Mit Beschluss vom 13.04.2016 (Bl. 1179-1179 R.d.A.) half die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Bayreuth der Erinnerung nur insoweit ab, als sie den Betrag der zu erwartenden Vorsteuer auf 34.427,34 Euro, mithin den Gesamtwert der Insolvenzmasse auf 1.856.234,32 Euro, korrigierte. Im Übrigen half sie der Erinnerung nicht ab.

Mit weiterem Beschluss vom 14.09.2016 (Bl. 1289-1289 R.d.A.) wies die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Bayreuth die Erinnerung „im Umfang der Nichtabhilfe durch Beschlussfassung vom 13.04.2016“ zurück.

Gegen den ihm am 22.09.2016 zugestellten Beschluss legte der Insolvenzverwalter hiergegen mit Schriftsatz vom 29.09.2016 (Bl. 1292-1293 d.A.) Beschwerde ein. Zur Begründung wiederholte er seine Rechtsauffassung, wonach im Falle einer Betriebsfortführung die damit verbundenen Kosten in Abzug zu bringen seien.

Mit Beschluss vom 28.10.2016 (Bl. 1301-1307 d.A.) änderte die 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth die Gerichtskostenrechnung und setzte einen Betrag von 16.187,68 Euro fest. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass Berechnungsgrundlage lediglich sicher zu erwartende Vorsteuererstattungen von 25.739,37 Euro sowie Einnahmen von 801.885,85 Euro, mithin ein Gesamtbetrag von lediglich 827.625,22 Euro, sein könne. Im Fall der Betriebsfortführung könne bei der Wertermittlung der Insolvenzmasse nur der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben Berücksichtigung finden. Zwar sei diese Rechtsfrage in der Rechtsprechung umstritten, die Kammer schließe sich jedoch der Rechtsauffassung an, wonach bei der Wertermittlung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten in Abzug zu bringen seien.

Das Landgericht hat in Ziffer 3. jenes Beschlusses die weitere Beschwerde zugelassen, soweit sie sich dagegen wendet, dass bei der Wertermittlung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG die Kosten der Betriebsfortführung berücksichtigt wurden.

Mit ihrer am 07.11.2016 erhobenen weiteren Beschwerde (Bl. 1311-1312 d.A.) wendet sich die Bezirksrevisorin gegen die von der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vorgenommenen Wertberechnung bei Betriebsfortführung. Tatsächlich sei nicht lediglich auf den Überschuss, sondern auf den „Wert des Geschäftes“ abzustellen. Sie stützt sich hierbei insbesondere auf die von den Oberlandesgerichten München (Beschluss v. 08.08.2012, Az.: 11 W 832/12, abgedr. in ZinsO 2012, 1722), und Düsseldorf (Beschluss v. 27.07.2010, Az.: I-10 W 60/10, abgedr. in ZinsO 2010, 1645) vertretene - gegenteilige - Auffassung.

Das Landgericht Bayreuth hat mit weiterem Beschluss vom 10.11.2016 (Bl. 1313-1315 d.A.) der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Entscheidungen des Amts- und Landgerichts Bayreuth, auf die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin sowie auf die Schriftsätze des Insolvenzverwalters Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 4 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin, die sich gegen den für die Berechnung der Gerichtskosten zugrunde gelegten Geschäftswert richtet, hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Berechnungsgrundlage für die im Insolvenzverfahren entstandenen Gerichtskosten, dies sind vorliegend die Gebühren für das Insolvenzeröffnungsverfahren (Nr. 2310 KV zum GKG) und für das Insolvenzdurchführungsverfahren (Nr. 2320 KV zum GKG), ist gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG grundsätzlich der Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens. § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO enthält insoweit eine gleichlautende Regelung für die Vergütung des Insolvenzverwalters. Zwar enthält

§ 35 InsO, worauf im Übrigen auch das Oberlandesgericht München (in seiner Entscheidung vom 08.08.2012, a.a.O.) sowie der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (in seiner Entscheidung vom 27.07.2010, a.a.O.) abstellen, eine Legaldefinition der „Insolvenzmasse“. Danach gehört zur Insolvenzmasse das gesamte, dem Schuldner gehörende Vermögen zuzüglich des ihm während des Verfahrens erlangten Vermögens einschließlich der Früchte, Nutzungen und Zinsen. Das Gesetz macht in seinem Wortlaut also keinen Unterschied, ob und inwieweit massezugehörige Gegenstände mit Masseverbindlichkeiten in Verbindung stehen.

2. Diese Legaldefinition der Insolvenzmasse bestimmt jedoch lediglich, welches Vermögen vom laufenden Insolvenzverfahren erfasst werden soll (so auch 3. Zivilsenat des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.03.2012, Az.: I-3 W 286/11, abgedr. In ZIP 2012, 1089). Sie beantwortet allerdings nicht die Frage, ob alle Umsätze einer Fortführung des insolventen Unternehmens ohne Abzug der hierfür erforderlichen Aufwendungen in die Gegenstandswertbestimmung für die Gerichtskosten einfließen oder ob vielmehr davon auszugehen ist, dass in dem Fall der Betriebsfortführung dem „Wert der Insolvenzmasse“ nur die Reinerlöse, nicht aber die erzielten Umsatzerlöse, hinzuzurechnen sind.

3. Der Gesetzgeber stellt auf den Gesamtwert der Insolvenzmasse zu einem bestimmten Stichtag ab und nicht auf den Wert einzelner, der Masse zugeflossener Gegenstände. Eine derartige Formulierung, etwa die Berechnungsgrundlage sei „der Wert aller Gegenstände, die während des Verfahrens irgendwann einmal zur Insolvenzmasse gehört haben“, enthalten auch nicht die gesetzlichen Vorschriften (vgl. Hierzu auch Grub, NZI 2012, 949).

4. Auch der Senat ist deshalb (mit dem 3. Zivilsenats des OLG Düsseldorf, a.a.O.; ebenso OLG Hamm ZIP 2013, 470; OLG Hamm ZInsO 2013, 2011; OLG Stuttgart ZInsO 2014, 1177; OLG Koblenz ZInsO 2014, 457; OLG Dresden ZInsO 2013, 1859) der Auffassung, dass der Begriff der „Insolvenzmasse“ nicht zu verstehen ist als Summe der isolierten Einzelwerte aller Massebestandteile. Er kann vielmehr nur als der „wirtschaftliche Wert“ der Insolvenzmasse verstanden werden, wie ihn der Verwalter bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens hat realisieren können. Nur diese „Masse“ dient dem eigentlichen Zweck des Insolvenzverfahrens, nämlich der Verwertung und der Erlösverteilung im Sinne von § 1 InsO. Gehört zur Insolvenzmasse ein laufender Geschäftsbetrieb, bestimmt sich dessen wirtschaftlicher Wert nicht nach den Werten einzelner betrieblicher Vermögensgegenstände und der Summe vereinnahmter Umsätze auf der Aktivseite und den auf der Passivseite anzusetzenden Produktionskosten. Denn diese Wertansätze und Kostenbeträge spiegeln den Wert eines Unternehmens, das am Ende des Insolvenzverfahrens verkauft wird, nicht wider. Die Insolvenzmasse aus dem Zeitraum der Firmenfortführung kann daher nicht mit den Bruttoeinnahmen während dieses Zeitraums gleichgesetzt werden. Vielmehr ist -entsprechend dem sich aus § 1 InsO ergebenden Zweck des Insolvenzverfahrens -als Unternehmenswert der Einnahmeüberschuss zu berücksichtigen, der nach Abzug der geschäftlich veranlassten Ausgaben vor der Veräußerung und während der Betriebsfortführung erwirtschaftet worden ist.

5. Für die Berechnung der Insolvenzverwaltergebühren ist dies völlig unstreitig (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 15.11.2012, Az.: IX ZB 88/09, abgedr. in ZInsO 2013, 44). Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung des OLG München (in seiner Entscheidung vom 08.08.2012, a.a.O.) wonach sich dies allein aus der auf Grundlage von § 65 InsO erlassenen Verordnung, insbesondere aus § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 b) InsVV ergebe und schon deshalb ausschließlich für die Insolvenzverwaltervergütung gelte. Entgegen dieser Rechtsansicht ist der Senat vielmehr der Auffassung, dass die Begrenzung des Wertes der Insolvenzmasse auf den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben nicht erst aus § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 b InsVV folgt, sondern bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG und des § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO. Die InsVV kann den Begriff des Wertes der Insolvenzmasse nämlich nur ausgestalten, nicht aber in seiner grundsätzlichen Festlegung verändern.

6. Entscheidend, und nur so kann der Verweis auf den „Wert“ verstanden werden, soll stets das wirtschaftliche Ergebnis des Insolvenzverfahrens insgesamt sein. Das ist auch unter Berücksichtigung eines weiteren Aspekts zu dem bereits ausgeführten Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens heraus systemkonform. Der Zweck des Insolvenzverfahrens und damit auch der (zeitweiligen) Fortführung des Betriebs ist die Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Gerichtskosten schmälern grundsätzlich die Verteilungsmasse. Es würde also Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens elementar widersprechen, in den Fällen der Betriebsfortführung zwar die Staatskasse an den Umsätzen des insolventen Unternehmens (durch Steigerung der Gerichtskosten) zu beteiligen, was selbst in jenen Fällen gälte, in denen die Fortführung des insolventen Unternehmens durch den Insolvenzverwalter für die Insolvenzgläubiger keinen wirtschaftlichen Vorteile brächte, die Gläubiger aber umgekehrt - wegen der höheren Gerichtskosten - aus einer geringeren Verteilmasse zu befriedigen.

7. Die Bezirksrevisorin weist in ihrer Beschwerdebegründung auf einen mit der Be-triebsfortführung insolventer Unternehmen regelmäßig auch für die Gerichte erhöhten Aufwand in der Verfahrensdurchführung, außerdem auf allgemeine fiskalische Interessen hin. Hierzu ist schon grundsätzlich auszuführen, dass das Gerichtskostenrecht auf die Erfüllung äußerer (objektiver) Merkmale abstellt (BGH, Urteil vom 23.10.1952, Az.: III ZR 231/51) und nicht auf konkreten (Mehr-) Aufwand. Es ist Sache des Gesetzgebers, das Kostenrecht konkret so auszugestalten, dass angemessene und ggf. sogar auskömmliche Kosten erhoben werden können. Im Übrigen partizipiert die Staatskasse tatsächlich - so auch vorliegend - an der Betriebsfortführung im Wege der an dem Gewinn ausgerichteten Kostenberechnung.

8. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin rechtfertigt auch die Entscheidung des BGH vom 20.03.2003 (Az.: IX ZB 388/02, abgedr. In ZInsO 2003, 413) keine andere Entscheidung. Der BGH hat in jener Entscheidung ausgeführt, dass der Privatschuldner gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO verpflichtet sei, dem Insolvenzgericht über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Durch die vom Schuldner verlangte Auskunft würden die Vorinstanzen sicherstellen wollen, dass das pfändbare Einkommen des Schuldners richtig ermittelt werden könne. Die verlangten Angaben sollten also ersichtlich der Ermittlung der Insolvenzmasse dienen. Diese umfasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehöre und das er während des Verfahrens erlange, § 35 InsO, mit Ausnahme der unpfändbaren Gegenstände, § 36 InsO.

Unabhängig davon, dass die Entscheidung vom 20.03.2003 nicht den Fall einer Firmenfortführung, sondern ein Privatinsolvenzverfahren betrifft, das sich von einem Firmeninsolvenzverfahren schon ganz grundlegend dadurch unterscheidet, dass das Privatinsolvenzverfahren zur Entschuldung des Privaten, das Firmeninsolvenzverfahren grundsätzlich zu Beendigung und Verkauf führt, besagt die Entscheidung des BGH doch auch mittelbar nichts zur Berechnung der Gerichtskosten bei Firmenfortführung. Vielmehr ist - wie die natürliche Person im Privatinsolvenzverfahren - auch der Insolvenzverwalter im Firmeninsolvenzverfahren verpflichtet, über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Insbesondere hat er Auskunft zu geben über sämtliche Brutto-Einnahmen, weil nur auf diesem Wege die Insolvenzmasse zutreffend ermittelt werden kann. Von dieser Verpflichtung der Offenlegung ist gleichwohl zu unterscheiden die Frage, ob die Brutto-oder die Netto-Einkünfte aus dem Zeitraum der Firmenfortführung kostenrechtlich beachtlich sind.

9. Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass das Landgericht zu Recht den maßgeblichen Wert der Einnahmen mit 801.885,85 Euro angenommen und die Gerichtsgebühren für das Insolvenzeröffnungsverfahren (Nr. 2310 KV zum GKG) sowie für das Insolvenzdurchführungsverfahren (Nr. 2320 KV zum GKG) entsprechend reduziert hat.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.

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Tenor 1. Auf die Beschwerde des Treuhänders gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 14.09.2016, Az. IN 157/03, wird die Schlusskostenrechnung vom 05.09.2014 (KR XIII) geändert wie folgt: Es wird eine Gebühr Nr. 2310 KV

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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Treuhänders gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 14.09.2016, Az. IN 157/03, wird die Schlusskostenrechnung vom 05.09.2014 (KR XIII) geändert wie folgt:

Es wird eine Gebühr Nr. 2310 KV zum GKG statt in Höhe von 3.578,00 Euro in Höhe von 2.003,00 Euro angesetzt.

Es wird eine Gebühr Nr. 2320 KV zum GKG statt in Höhe von 17.890,00 Euro in Höhe von 10.015,00 Euro angesetzt.

Im Übrigen bleibt der Kostenansatz unberührt, so dass sich ein neuer Gesamtbetrag in Höhe von 16.187,68 Euro ergibt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die weitere Beschwerde wird zugelassen, soweit sie sich dagegen wendet, dass bei der Wertermittlung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG die Kosten der Betriebsfortführung berücksichtigt wurden.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung einer Kostenerinnerung.

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zunächst auf Ziffer I der Gründe des Beschlusses des Landgerichts Bayreuth vom 01.06.2016 im Verfahren 42 T 73/16 Bezug genommen (vgl. Bl. 1205 f. d. A.).

Das Amtsgericht Bayreuth erstellte unter dem Datum vom 05.09.2014 am 01.03.2016 eine Schlusskostenrechnung in Höhe von 25.637,68 Euro (vgl. Bl. XII d. A.). Dabei legte die zuständige Rechtspflegerin ausgehend von Gesamteinnahmen in Höhe von 1.821.806,98 Euro und zu erwartenden Vorsteuererstattungen in Höhe von 35.354,73 Euro der Ermittlung der Gebühren nach Nr. 2310 und 2320 KV zum GKG einen Gesamtwert von 1.857.161,71 Euro zugrunde.

Gegen die Schlusskostenrechnung vom 01.03.2016 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.03.2016 (vgl. Bl. 1027 ff. d. A.) Erinnerung eingelegt. Er wendet sich zum einen dagegen, dass hinsichtlich der Wertermittlung ausschließlich auf die Aktivwerte abgestellt wurde und die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten nicht in Abzug gebracht wurden. Zum anderen macht er geltend, dass die aus den entnommenen Vergütungsvorschüssen zu berechnende Vorsteuer bereits an die Masse zurückgeflossen sei und in der Masse bereits enthalten sei. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz vom 10.03.2016 verwiesen.

Das Amtsgericht Bayreuth hat der Erinnerung nach Zwischenverfügung vom 22.03.2016 (vgl. Bl. 1048 d. A.), Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31.03.2016 (vgl. Bl. 1065 f. d. A.), weiterer Zwischenverfügung vom 04.04.2016 (vgl. Bl. 1147 d. A.), erneuter Stellungnahme des Beschwerdeführers (vgl. Bl. 1155 d. A.) und Stellungnahme der Bezirksrevisorin (vgl. Bl. 1172 f. d. A.) mit Beschluss vom 13.04.2016 (vgl. Bl. 1179 d. A.) teilweise abgeholfen.

Zuvor hatte das Amtsgericht am 04.04.2016 erneut eine Schlusskostenrechnung vom 05.09.2014 erstellt (vgl. Bl. XIII d. A.). Dabei legte die Rechtspflegerin ausgehend von Gesamteinnahmen in Höhe von 1.821.806,98 Euro und zu erwartenden Vorsteuererstattungen in Höhe von 34.427,34 Euro der Ermittlung der Gebühren nach Nr. 2310 und 2320 KV zum GKG einen Gesamtwert von 1.856.234,32 Euro zugrunde. Diese Werte entsprechen denen, auf welche sich die Teilabhilfeentscheidung vom 13.04.2016 bezieht.

Mit Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 01.06.2016 wurde die Festsetzung der Vergütung auf die Beschwerde der Schuldnerin geändert. Aus der geänderten Vergütungsfestsetzung ergibt sich ein nunmehr festgesetzter Umsatzsteuerbetrag in Höhe von insgesamt 25.739,37 Euro.

Der Beschwerdeführer hat zur teilweisen Nichtabhilfe mit Schriftsatz vom 23.06.2016 (vgl. Bl. 1244 ff. d. A.) Stellung genommen.

Das Amtsgericht Bayreuth hat die Erinnerung mit Beschluss vom 14.09.2016 (vgl. Bl. 1289 d. A.) zurückgewiesen, soweit ihr nicht mit Beschluss vom 13.04.2016 abgeholfen wurde.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29.09.2016 (vgl. Bl. 1292 ff. d. A.) Beschwerde eingelegt. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 29.09.2016 verwiesen.

Das Amtsgericht Bayreuth hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt (vgl. Bl. 1295 d. A.).

II.

1. Die nach § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

a) Berücksichtigung von Kosten der Betriebsfortführung Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass in der Kostenrechnung des Amtsgerichts Bayreuth bei den Gebühren nach Nr. 2310 und 2320 KV zum GKG in Bezug auf den Wert der Insolvenzmasse ausschließlich auf die Aktivwerte abgestellt wurde und die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten nicht in Abzug gebracht wurden.

Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG werden die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben.

Ob im Fall einer Betriebsfortführung in die Ermittlung des Wertes der Insolvenzmasse nur der Überschuss oder sämtliche Einnahmen ohne Berücksichtigung der Ausgaben einfließen, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur höchst umstritten (für sämtliche Einnahmen einerseits OLG München, ZinsO 2012, 1822; OLG Düsseldorf, NZI 2010, 861; so auch Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl. 2016, § 15 Rn. 10; für den Überschuss andererseits OLG Hamm, ZIP 2013, 470; OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2012 I-15 W 198/12, BeckRS 2013, 14547; OLG Düsseldorf ZIP 2012, 1089; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014 - 8 W 149/14, BeckRS 2014, 09794; OLG Koblenz, ZIP 2014, 385; OLG Dresden, NZI 2014, 76; so auch Grub, NZI 2012, 949; Schoppmeyer, ZIP 2013, 811; Meyer, GKG, FamGKG, 14. Aufl. 2014, § 58 Rn. 4; Pape, in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 68. Lfg. 09.2016, § 13 Rn. 250; offen gelassen in BGH, Urteil vom 05.03.2015 - IX ZR 164/14, Rn. 25, juris; vgl. zum Streitstand auch Keller, in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2015, § 128 Rn. 29).

Das Beschwerdegericht schließt sich der Rechtsauffassung an, wonach für die Ermittlung des Wertes der Insolvenzmasse nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht allein auf die Aktivwerte abzustellen ist, sondern die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten in Abzug zu bringen sind.

Schon der Wortlaut des § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG spricht dafür, nicht allein die Aktivwerte anzusetzen, sondern auch während der Betriebsfortführung entstandene Kosten zu berücksichtigen (vgl. Grub, NZI 2012, 949 f.: der Wortlaut sei „eindeutig“). Anders als § 35 InsO, der den Begriff der Insolvenzmasse definiert und damit klärt, welches Vermögen vom Insolvenzverfahren erfasst ist, bestimmt § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG, dass für die entstehenden Gerichtsgebühren der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens maßgeblich sein soll. Die Vorschriften verfolgen damit unterschiedliche Regelungszwecke (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014 - 8 W 149/14, BeckRS 2013, 09794). Zutreffend wird der Wert der Insolvenzmasse im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG somit als wirtschaftlicher Wert verstanden (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2012, 1089).

Nach der Gesetztessystematik ist der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens sowohl für die Verwaltervergütung (§ 63 Abs. 1 Satz 2 InsO) als auch für die Berechnung der Gerichtsgebühren nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgeblich. Demnach ist es sachgerecht, den Wert der Insolvenzmasse für die Gebührenberechnung ebenso zu bestimmen wie für die Verwaltervergütung.

Auch eine historische Auslegung der Vorschrift ergibt, dass bei der Ermittlung des Wertes die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten abzuziehen sind (vgl. Schoppmeyer, ZIP 2013, 811, 814). Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur InsO vom 15. April 1992 (BT-Drucks. 12/2443, S. 130) und zum EGInsO vom 24. November 1992 (BT-Drucks. 12/3803, S. 72) ist zu entnehmen, dass für das einheitliche Insolvenzverfahren der Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens maßgeblich sein soll - für die Erhebung der Gerichtskosten ebenso wie für die Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2014 - 8 W 149/14, BeckRS 2013, 09794). Dieser gewollte Gleichlauf ist zu erreichen, wenn auch der Berechnung der Gerichtsgebühren der Überschuss der Betriebsfortführung und nicht nur die Einnahmen zugrunde gelegt werden.

Insoweit bedarf es keiner analogen Anwendung von § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 b) InsVV, der dies für die Verwaltervergütung ausdrücklich festlegt. Denn die Verordnung kann den Begriff des Wertes der Insolvenzmasse ohnehin nur ausgestalten, nicht aber in seiner grundsätzlichen Festlegung verändern (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.01.2013 - I-25 W 262/12, BeckRS 2013, 03929; Grub, NZI 2012, 949, 952). Die Argumentation des OLG München (vgl. ZinsO 2012, 1822) in Bezug auf die unterschiedliche Rechtsqualitiät geht daher fehl.

Auch nach Sinn und Zweck der Regelung in § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG ist ein Abzug der mit der Betriebsfortführung entstandenen Kosten geboten. Denn die Vorschrift bezweckt nicht eine möglichst hohe Teilhabe des Staates an der Fortführung insolventer Unternehmen im Sinne einer Umsatzbeteiligung, sondern eine Berechnung der Gebühren nach dem wirtschaftlichen Wert, welcher nach Durchführung des Insolvenzverfahrens am Ende vorhanden ist (vgl. Grub, NZI 2012, 949, 951).

Damit sind von dem Aktivwert von 1.821.806,98 Euro die Betriebsausgaben in Höhe von 1.019.921,13 Euro abzuziehen, so dass sich daraus ein entsprechend geringerer Wert der Insolvenzmasse in Höhe von 801.885,85 Euro bei der Beendigung des Verfahrens ergibt (vgl. Bl. 378 f., 405 und 557 d. A.).

Insoweit ist die sofortige Beschwerde daher begründet.

b) Vorsteuererstattungsbeträge aa) Mit der Beschwerde wird darüber hinaus die Erhöhung der Berechnungsgrundlage nach § 58 Abs. 1 Satz 1GKG wegen der zu erwartenden Umsatzsteuererstattung aus der festgesetzten Verwaltervergütung angegriffen.

Für die Verwaltervergütung selbst ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass sicher zu erwartende Umsatzsteuererstattungen die Bemessungsgrundlage erhöhen (vgl. BGH NZI 2008, 97).

Ebenso wie bei der Verwaltervergütung sind aber auch für die Berechnung der Gerichtsgebühren nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG nach der Schlussrechnungslegung bis zur endgültigen Verfahrensaufhebung erfolgende Massezuflüsse zum Gegenstandswert der Gebühren hinzuzurechnen (vgl. Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl. 2016, § 15 Rn. 9 mit Verweis auf § 3 Rn. 55 ff.).

bb) Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Vorsteuererstattungsbetrages ergibt sich eine Änderung des Kostenansatzes im vorliegenden Fall aber bereits daraus, dass aufgrund der Beschwerde der Schuldnerin die Festsetzung der Vergütung des Verwalters abgeändert wurde. Abweichend von der angefochtenen Kostenrechnung ist nicht mehr von einem maximalem Vorsteuererstattungsbetrag in Höhe von 35.354,73 Euro, bzw. aufgrund der Teilabhilfe in Höhe von 34.427,34 Euro auszugehen. Vielmehr ist aufgrund der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 01.06.2016 (vgl. Bl. 1204 ff. d. A.) von einem maximalen Vorsteuererstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 25.739,37 Euro auszugehen.

Damit ergibt sich als Berechnungsgrundlage für die Wertgebühren ein Betrag in Höhe von 801.885,85 Euro + 25.739,37 Euro = 827.625,22 Euro.

cc) Ob der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abzug wegen der Vorsteuererstattungen auf die entnommenen Vorschüsse, welche nach seinem Vortrag bereits in Höhe von 14.040,00 Euro der Masse zugeflossen seien, gerechtfertigt ist, kann dahinstehen.

Insoweit hält das Beschwerdegericht den Vortrag des Beschwerdeführers zwar für ausreichend, um von einem entsprechenden Erstattungsbetrag auszugehen, allerdings kommt es im Ergebnis nicht darauf an, weil die Gebühren nach Nr. 2310 und 2320 KV zum GKG für eine Insolvenzmasse mit einem Betrag über 800.000,00 Euro bis 850.000,00 in gleicher Höhe anfallen, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.

Damit sind die Gebühren nach Nr. 2310 und 2320 KV zum GKG in jedem Fall aus einem Wert in Höhe von 800.000,00 Euro bis 850.000,00 Euro zu ermitteln.

c) Ermittlung der Gerichtskosten

Demnach ergibt sich folgende geänderte Gerichtskostenrechnung:

Es ist eine Gebühr nach Nr. 2310 KV zum GKG a.F. aus einem Wert über 800.000,00 Euro bis 850.000,00 in Höhe von 2.003,00 Euro anzusetzen.

Hinzu kommt die weitere Gebühr nach Nr. 2320 KV zum GKG a.F. aus einem Wert über 800.000,00 Euro bis 850.000,00 in Höhe von 10.015,00 Euro.

Die Summe der Gerichtskosten, die im Übrigen nicht angegriffen wurden, ergibt danach 16.187,68 Euro.

2. Die weitere Beschwerde war gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG hinsichtlich der Frage, ob bei der Wertermittlung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG die mit der Betriebsfortführung verbundenen Kosten zu berücksichtigen sind, zuzulassen, nachdem es sich um eine Rechtsfrage handelt, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten und von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde nicht vor.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist nach § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nach § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht statt.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 88/09
vom
15. November 2012
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV ist unwirksam, soweit er anordnet, dass der Wert von
Gegenständen, an denen Aussonderungsrechte bestehen, der Berechnungsgrundlage
für die Vergütung des vorläufigen Verwalters hinzuzurechnen ist.

b) Forderungen sind auch bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des
vorläufigen Verwalters mit ihrem Verkehrswert, nicht mit dem Nominalwert anzusetzen.

c) Für die Vergütung des vorläufigen Verwalters, der das Unternehmen des
Schuldners fortgeführt hat, ist bei der Berechnungsgrundlage nur der Überschuss
zu berücksichtigen.
BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - IX ZB 88/09 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter
Dr. Fischer und Dr. Pape
am 15. November 2012

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. März 2009 wird auf Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 281.187,67 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Die Schuldnerin, eine GmbH & Co. KG, hatte den Zweck, ein Einkaufszentrum zu planen, zu errichten, zu vermieten und zu verwalten. Hierzu kaufte sie von der D. AG ein Grundstück zum Kaufpreis von 89.476.079,21 €. Zur Sicherung des Eigentumsübertragungsanspruchs wurde zugunsten der Schuldnerin eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Den Kaufpreis zahlte die Schuldnerin nicht. Sie nahm jedoch bei einer Bank ein Darlehen auf, das mit 10 Mio. DM valutierte und durch eine an dem Grundstück bestellte Grundschuld gesichert war. Die D. AG bezahlte deshalb schließlich 5.675.000 € an die Bank, damit diese im Gegenzug die Löschung der Grundschuld an dem Grundstück bewilligte.
2
Nach Eigenantrag vom 18. Dezember 2006 ordnete das Insolvenzgericht am 2. Januar 2007 die Einholung eines Sachverständigengutachtens des weiteren Beteiligten zu 2 dazu an, ob Sicherungsmaßnahmen zu treffen seien, ein Eröffnungsgrund vorliege und eine kostendeckende Masse vorhanden sei.
3
Auf Anregung des weiteren Beteiligten zu 2 bestellte das Insolvenzgericht diesen am 3. Januar 2007 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Am 16. April 2007 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin.
4
Am 1. September 2008 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter seine Vergütung auf 247.738,38 € zuzüglich 1.000 € Auslagen und 19 v.H. Umsatzsteuer in Höhe von 47.260,29 € festzusetzen, zusammen 295.998,63 €. Als Berechnungsgrundlage legte er dabei einen Wert von 92.640.701,37 € zugrunde , in dem der Grundstückswert in Höhe von 89.476.079,20 € und der Anspruch auf Erstattung der Grunderwerbsteuer in Höhe von 3.131.663,77 € enthalten waren. Hieraus errechnete er eine Regelvergütung gemäß § 2 InsVV in Höhe von 990.953,51 €, wovon er 25 v.H. beansprucht.
5
Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 11.996,36 € zuzüglich Auslagen von 449,86 € und Umsatzsteuer von 2.364,78 €, zusammen 14.811 € festgesetzt. Hiergegen legten die Gläubigerin und der vorläufige Insolvenzverwalter sofortige Beschwerde ein, denen das Insolvenzgericht nicht abhalf. Beide Beschwerden sind ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht entschied über sie am selben Tage in zwei gesonderten Beschlüssen.

6
Mit der Rechtsbeschwerde gegen den seine sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluss verfolgt der vorläufige Insolvenzverwalter seinen Vergütungsanspruch in vollem Umfang weiter.

II.


7
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 4, 6 Abs. 1, §§ 7, 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet.
8
1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, der Wert des Grundstücks gehöre nicht zur Berechnungsgrundlage. Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV seien Vermögensgegenstände , an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- und Absonderungsrechte bestehen, der Berechnungsgrundlage zuzurechnen, sofern sich der Verwalter in erheblichem Umfang damit befasst habe. Dementsprechend sei der durch Vormerkung gesicherte Eigentumsübertragungsanspruch in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Der Wert dieses Anspruchs sei jedoch Null, weil zum Vollzug die Zahlung des Kaufpreises von 89.476.029,71 € erforderlich sei. Das Grundstück selbst sei für die Schuldnerin ein fremder Gegenstand.
9
Auch der vom (endgültigen) Insolvenzverwalter vereinnahmte Betrag von 3.131.662,77 € aus Grunderwerbssteuererstattung sei nicht einzubeziehen, weil der Anspruch gegen das Finanzamt erst dadurch entstanden sei, dass der (endgültige) Verwalter die Nichterfüllung des Grundstückskaufvertrages gewählt habe. Insoweit habe der vorläufige Insolvenzverwalter keine Tätigkeit entfaltet.

10
2. Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, der Wert des Grundstücks gehöre zur Berechnungsgrundlage. Die gegenteilige Auffassung verstoße gegen § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV nF. Es sei unerheblich, dass die Schuldnerin weder im Grundbuch eingetragen worden sei noch den Kaufpreis bezahlt habe. Maßgebend sei allein, dass sich die Sache im Besitz der Schuldnerin befunden , daran ein Aussonderungsrecht bestanden und dass sich der vorläufige Verwalter mit dem Grundstück in erheblichem Umfang befasst habe. Insoweit gelte nichts anderes als bei Gegenständen der Schuldnerin, die wertausschöpfend belastet seien. Das Grundstück habe sich im Vermögen der Schuldnerin befunden, weil es in Erfüllung des Kaufvertrages bereits an die Schuldnerin übergeben worden sei.
11
§ 11 Abs. 1 Satz 5 InsVV sei nicht einschlägig, weil diese Ausnahme nur Fälle meine, bei denen die Befassung durch den vorläufigen Verwalter von vorneherein nur marginal sein könne. Deshalb habe das Beschwerdegericht nicht dahingestellt lassen dürfen, ob eine - tatsächlich gegebene - erhebliche Befassung vorgelegen habe.
12
Das Beschwerdegericht habe es zudem rechtsfehlerhaft abgelehnt, den Wert des durch Vormerkung gesicherten Eigentumsübertragungsanspruchs in vollem Umfang in die Berechnungsgrundlage einzustellen. Die Annahme, der von der Schuldnerin geschuldete Kaufpreis sei abzuziehen, sei unzutreffend, weil es nach der Begründung der Neuregelung des § 11 Abs. 1 InsVV beim vorläufigen Insolvenzverwalter eindeutig allein auf das Aktivvermögen ankomme, von dem Verbindlichkeiten nicht in Abzug zu bringen seien. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 InsVV seien auf den vorläufigen Verwalter nicht anwendbar.
13
Schließlich habe das Beschwerdegericht fehlerhaft den vom Insolvenzverwalter vereinnahmten Betrag von 3.131.662,77 € aus Grunderwerbssteuererstattung nicht in die Berechnungsgrundlage einbezogen. Maßgebend sei der objektive Wert des Vermögens des Schuldners zur Zeit der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters. Dafür sei der später erzielte Erlös ein gewichtiges Indiz. Zwar sei möglich, dass der Anspruch gegen das Finanzamt erst dadurch entstanden sei, dass der Verwalter Nichterfüllung gewählt habe. Die Zugrundelegung einer Berechnungsgrundlage von lediglich 32.985,42 € sei aber jedenfalls unhaltbar.
14
3. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
15
a) Der Wert des Grundstücks ist bei der Berechnungsgrundlage nicht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV zu berücksichtigen, weil diese Vorschrift hinsichtlich der Gegenstände, an denen Aussonderungsrechte bestehen, von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt und deshalb unwirksam ist.
16
aa) Der Senat hat diese Frage bislang wiederholt offengelassen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 122/08, ZIP 2010, 1909 Rn. 7). Sie ist hier entscheidungserheblich.
17
(1) Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV ist Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens bezieht. Die Begründung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (in der zur Anhörung hinausgegebenen Fassung vom 19. Oktober 2006 abgedruckt in ZInsO 2006, 1135; in überarbeiteter Fassung abgedruckt in ZInsO 2007, 27) führt dazu aus, dem liege der "klassische" Vermögensbegriff zugrunde , wie er in der Rechtswissenschaft seit Jahren verwendet werde. Insoweit werde unter Vermögen die Gesamtheit der einer Person zustehenden Güter und Rechte von wirtschaftlichem Wert verstanden. Hierzu zählten insbesondere das Eigentum an Grundstücken und beweglichen Sachen, Forderungen und sonstige Rechte, wie etwa Patente und Urheberrechte, die einen Geldwert besitzen (amtliche Begründung, ZInsO 2007, 27, 28). Dass es sich in diesem Sinne um Vermögen des Schuldners handeln muss, führt die Begründung nicht ausdrücklich aus; jedoch wird gerade darauf abgestellt, dass die Rechte der Person zustehen müssen, um deren Vermögen es geht. § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erfasst also nur Vermögen des Schuldners. Nach § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV werden aber zusätzlich Gegenstände erfasst (hinzugerechnet), an denen ein Dritter ein Aussonderungsrecht hat, sofern sich der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Damit wird der Vermögensbegriff des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV um schuldnerfremde Gegenstände erweitert (vgl. hierzu Vill in Festschrift Gero Fischer, 2008, S. 547, 550 ff). Ein Aussonderungsrecht setzt wiederum voraus, dass sich der schuldnerfremde Gegenstand zumindest im Besitz des Schuldners befindet.
18
(2) Das von der Schuldnerin gekaufte Grundstück stand weiterhin im Eigentum der Verkäuferin. Die Schuldnerin hatte lediglich einen schuldrechtlichen Verschaffungsanspruch, der mit einer Auflassungsvormerkung gesichert war. Sie hatte keinerlei Zahlungen auf den Kaufpreis geleistet, lediglich das Grundstück zum Nachteil der Verkäuferin in erheblichem Umfang belastet. Ob das Grundstück an die Schuldnerin im Sinne einer tatsächlichen Besitzverschaffung übergeben wurde, ist zwischen den weiteren Beteiligten streitig. In einem zwischen der Gläubigerin und der Schuldnerin geschlossenen Mietvertrag über das Grundstück wird allerdings festgestellt, dass das Grundstück am 15. Dezember 1998 an die Schuldnerin übergeben worden sei. Im Vertrag mietete die Gläubigerin das Grundstück ebenfalls ab 15. Dezember 1998 zu einem monatlichen Mietzins von 1.000 DM zusätzlich Umsatzsteuer an. Die Schuldnerin überließ darin das Grundstück der Gläubigerin zum uneingeschränkten Gebrauch.
19
Das Beschwerdegericht hat eine fehlende tatsächliche Besitzverschaffung nicht festgestellt. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren muss deshalb der von dem vorläufigen Insolvenzverwalter behauptete (mittelbare) Besitz zugrunde gelegt werden.
20
(3) Das Beschwerdegericht hat in dem angefochtenen Beschluss zwar nicht ausdrücklich festgestellt, dass sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit dem Grundstück befasst hat. Die Gläubigerin hatte auch dies bestritten. Es hat jedoch einen Zuschlag von 75 v.H. für angemessen erachtet, was gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV eine erhebliche Befassung voraussetzt. In seinem die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückweisenden Beschluss hat es inhaltlich eine erhebliche Befassung bejaht. Hiervon ist deshalb für das Rechtsbeschwerdeverfahren auszugehen.
21
bb) § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV ist insoweit von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt und deshalb nichtig, als Gegenstände in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, an denen Aussonderungsrechte bestehen.
22
(1) Nach § 65 InsO ist das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters durch Rechtsverordnung näher zu regeln. Das gilt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter.
23
Nach § 63 Abs. 1 InsO hat der (endgültige) Insolvenzverwalter Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz seiner Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.
24
Diese Regelung ist zwar sehr knapp. Sie genügt aber noch dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - IX ZB 112/09, ZIP 2011, 2117 Rn. 6; Bork/Muthorst, ZIP 2010, 1627, 1630 f; zweifelnd MünchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. § 65 Rn. 2). Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigungsgrundlage sind noch hinreichend bestimmt (Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 3. Aufl., Rn. 41).
25
Die Berechnungsgrundlage gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO bemisst sich für die Vergütung des Verwalters nach dem Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens. Insolvenzmasse ist nach § 35 Abs. 1 InsO das Vermögen, welches dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erwirbt. Unpfändbare Gegenstände gehören nach § 36 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Sie gehören deshalb auch nicht zur Berechnungsgrundlage für die Verwaltervergütung (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2007 - IX ZB 83/03, ZInsO 2007, 766 Rn. 7). Gegenstände , an denen ein Aussonderungsrecht besteht, gehören gemäß § 47 InsO ebenfalls nicht zur Insolvenzmasse. § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann nicht anders verstanden werden, sondern ist lediglich ungenau formuliert (vgl. Jaeger/ Henckel, InsO, § 35 Rn. 7).
26
Die Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO kann allerdings - schon bezogen auf den (endgültigen) Verwalter - nicht streng wortlautbezogen ausgelegt werden, weil zum Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens, also nach Vollzug der Schlussverteilung (§ 200 Abs. 1 InsO), eine Insolvenzmasse nicht mehr vorhanden ist, auf welche sich der Regelsatz der Verwaltervergütung beziehen könnte. Nach der Gesetzesbegründung sollte durch die Regelung an das Recht zur Konkursverwaltervergütung angeknüpft werden, nach welcher die Vergütung des Konkursverwalters nach der Teilungsmasse berechnet wurde , auf die sich die Schlussrechnung bezog. Es sollte dagegen, anders als zuvor beim Vergleichsverwalter, nicht mehr auf das Aktivvermögen abgestellt werden (§ 1 Abs. 1, § 8 Abs. 1 VergVO; vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 130 zu § 74 RegE-InsO). Insoweit wird in § 1 InsVV ein offenkundiges Redaktionsversehen des Gesetzgebers dahin klargestellt, dass die Vergütung des Insolvenzverwalters nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet wird, auf welche sich die Schlussrechnung nach § 66 InsO bezieht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV).
27
Die vorhandene Teilungsmasse wird allerdings beim Insolvenzverwalter nicht einschränkungslos zugrunde gelegt. Masseverbindlichkeiten werden grundsätzlich nicht abgezogen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV entsprechend § 2 Nr. 3 Satz 1 VergVO). Bei Unternehmensfortführung wird nur der Überschuss berücksichtigt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV entsprechend § 2 Nr. 5 VergVO). Daneben bestehen weitere Abweichungen.
28
Der Wert von Gegenständen, an denen Aussonderungsrechte bestehen, gehört aber nicht zur Berechnungsgrundlage des endgültigen Insolvenzverwalters , es sei denn, der Schuldner hatte an dem Gegenstand schon ein eigenes Recht erworben. Nur der Wert eines solchen dinglichen Rechts oder einer solchen Forderung ist dann zu berücksichtigen.

29
Im Übrigen wird nur im Fall, dass das Aussonderungsrecht abgefunden wird, der Überschuss nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 Nr. 2 InsVV zur Berechnungsgrundlage gerechnet (vgl. § 2 Nr. 2 VergVO).
30
(2) Für den vorläufigen Insolvenzverwalter gilt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO die Vorschrift des § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO entsprechend. Hieraus ergibt sich, dass Gegenstände, die ausgesondert werden können, auch beim vorläufigen Verwalter nicht zur Berechnungsgrundlage für die Vergütung zählen , weil dies zu einem von § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO abweichenden Wechsel im Berechnungssystem führte. Bei solchen Gegenstände steht von vorneherein fest, dass sie nicht zur Insolvenzmasse gehören werden. Diese Entscheidung des Gesetzgebers kann durch die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung nicht korrigiert werden.
31
(a) Allerdings tritt die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs für die vorläufige Verwaltung bereits mit Ende der vergütungspflichtigen Tätigkeit und damit regelmäßig mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein (BGH, Beschluss vom 29. März 2007 - IX ZB 153/06, WM 2007, 1072 Rn. 5).
32
Zu diesem Zeitpunkt steht die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des endgültigen Verwalters noch nicht fest. Die Berechnungsgrundlage für den vorläufigen und den endgültigen Insolvenzverwalter unterscheiden sich im Regelfall erheblich, schon weil Ansprüche, die erst mit oder nach Verfahrenseröffnung entstehen, nach derzeitiger Rechtslage nicht in die Berechnungsgrundlage des vorläufigen Verwalters einbezogen werden können (BGH, Beschluss vom 23. September 2010 - IX ZB 204/09, ZIP 2010, 2107 Rn. 11 ff mwN). Die eigenständige Vergütung des vorläufigen Verwalters kann außerdem nicht da- von abhängen, wie erfolgreich die Masse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwertet wird. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters ist deshalb eigenständig zu bestimmen; sie hängt nicht von Umständen ab, die sich erst nach Verfahrenseröffnung ergeben (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, WM 2004, 585, 586; vom 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, BGHZ 168, 321 Rn. 27).
33
(b) Eingang in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters können gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV nur solche Vermögenswerte finden, auf die sich dessen Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Schuldnerfremde Gegenstände, mit denen sich der vorläufige Verwalter, wenn auch in erheblichem Umfang, befasst, können mit ihrem Wert nicht zur Berechnungsgrundlage gezählt werden. Der Senat hat vielmehr stets darauf abgestellt, ob der Gegenstand zu dem von dem Insolvenzverwalter für die Masse zu reklamierenden Vermögen gehört (BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - IX ZB 225/03, ZIP 2004, 1653, 1654; vom 23. September 2010 - IX ZB 204/09, ZIP 2010, 2107 Rn. 10).
34
Die Annahme in der Begründung der Zweiten Änderungsverordnung, die entsprechende Anwendung des § 65 InsO führe dazu, dass die besondere Berechnungsgrundlage des § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gesetzlich gedeckt sei (so inhaltlich aaO S. 28 vor 2), ist unzutreffend. Die inhaltliche Ausgestaltung der Ermächtigung in § 63 Abs. 1 Satz 2 und 3 InsO ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO anwendbar; andernfalls würde schon Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung entgegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht bestimmt sein. Allerdings ist die Vorschrift entsprechend den besonderen Gegebenheiten beim vorläufigen Insolvenzverwalter anzupassen. Dem Verordnungs- geber kommt hier ein weiter Ermessensspielraum zu. Er kann jedoch nicht das durch die Vorschrift vorgegebene System verlassen und völlig andere Bemessungskriterien bestimmen. Maßgebend ist auch hier, dass in die Berechnungsgrundlage nach § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO nur Eingang finden kann, was Gegenstand der Masse ist oder bei Eröffnung werden würde und zur Begleichung der Masseverbindlichkeiten zur Verfügung steht. Aus der Masse wird die Höhe der Vergütung nach Maßgabe des § 2 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV berechnet, aus ihr wird sie bezahlt. Danach ist es systemwidrig, der Festsetzung der Vergütung schuldnerfremde Gegenstände zugrunde zu legen und nach ihrem Wert den dem vorläufigen Verwalter gebührenden Anteil an der Masse zu berechnen , wenn von vornherein klar ist, dass der Wert dieser Gegenstände zur Befriedigung von Masseverbindlichkeiten gerade nicht zur Verfügung steht.
35
Steht objektiv von vornherein fest, dass ein Gegenstand bei Eröffnung nicht zur Insolvenzmasse gehören wird, überschreitet seine gleichwohl angeordnete Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage die Grenzen der entsprechenden Anwendung der Ermächtigung (Raebel, Festschrift für Gero Fischer, 2008, S. 459, 479 ff). Es genügt allerdings, dass der Gegenstand während des Eröffnungsverfahrens zum Vermögen des Schuldners gehörte, also bei unveränderter Zugehörigkeit Massegegenstand geworden wäre.
36
(c) Der Verordnungsgeber hat in der Begründung zu § 11 Abs. 1 InsVV ausgeführt: "Angesichts dieses Verfahrenszwecks können bei der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters keine Gegenstände berücksichtigt werden, bei denen aufgrund der Rechtsbeziehung des Schuldners zu diesen Gegenständen von vorneherein klar ist, dass sie nicht zur Masse des späteren Insolvenzverfahrens gehören werden. Insoweit werden nach § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV-E Gegenstände, die der Schuldner lediglich aufgrund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat, nicht zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage herangezogen. Zu den Besitzüberlassungsverträgen sind zunächst die Gebrauchsüberlassungsverträge (also insbesondere Miete, Pacht und Leihe) zu rechnen. Daneben werden aber auch noch die Verträge erfasst, die etwa wie die Verwahrung kein Recht zum Gebrauch gewähren. Zieht man als Unterscheidungskriterium heran, ob aufgrund der Rechtsbeziehung des Schuldners zu dem betreffenden Gegenstand offensichtlich ist, dass er nicht zur Insolvenzmasse gehören wird, so könnte bei den Leasinggegenständen je nach dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis eine differenzierende Betrachtungsweise geboten sein. So ließe sich etwa beim Finanzierungsleasing mit Kaufoption eine Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage mit guten Gründen vertreten.
Zur Verdeutlichung von Absatz 1 Satz 5 sei etwa der Fall angeführt , dass der Schuldner in sehr guter Lage Büroräume angemietet hat, deren Wert mehrere Millionen Euro betragen. Es wäre durch nichts zu rechtfertigen, diese Immobilie in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einzubeziehen" (ZInsO 2007, 27, 29).

37
Im Widerspruch hierzu hat die Begründung zur Zweiten Änderungsverordnung gleichwohl an anderer Stelle den mit § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht zu vereinbarenden Schluss gezogen, aussonderbare Gegenstände gehörten, von der Ausnahme des § 11 Abs. 1 Satz 5 InsVO abgesehen, zur Berechnungsgrundlage , auch wenn von vornherein objektiv feststeht, dass sie nicht zur Masse gehören werden.
38
Hierzu erklärt die Verordnungsbegründung an der bereits zitierten Stelle in Widerspruch zu den soeben zitierten Ausführungen, es sei der "klassische" Vermögensbegriff zugrunde zu legen, wie er in der Rechtswissenschaft seit vielen Jahren verwendet werde. Danach werde unter Vermögen die Gesamtheit der einer Person zustehenden Güter und Rechte von wirtschaftlichem Wert verstanden (aaO S. 28 f). Diese Definition zugrunde gelegt, ergibt sich schon nichts dafür, dass der Wert eines Gegenstandes, der im Eigentum einer anderen Person steht, dem Vermögen des Schuldners zuzurechnen ist. Zu seinem Vermögen gehört nur der Wert von Rechten, die ihm selbst zustehen.
39
Soweit in der Verordnungsbegründung anschließend ausgeführt wird, dass sich aus der Definition unschwer erschließe, dass insofern keine Saldierung zu erfolgen habe, vielmehr der Gegenstand ohne die auf ihm ruhenden Belastungen zu taxieren sei (aaO S. 29), besagt dies zu Gegenständen, an denen Aussonderungsrechte bestehen, offensichtlich nichts.
40
(d) § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO, der gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO ebenfalls entsprechend anwendbar ist, stellt klar, dass dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung zu tragen ist. Hiernach ist es für die Frage, ob ein Gegen- stand zur Berechnungsgrundlage zu rechnen ist, an dem bei Eröffnung ein Aussonderungsrecht besteht, völlig unerheblich, ob und in welchem Umfang der vorläufige Verwalter sich mit dem Gegenstand befasst hat.
41
Gegenstände oder Forderungen, die zur Berechnungsgrundlage zählen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch dann zu berücksichtigen, wenn sich der vorläufige Verwalter überhaupt nicht mit ihnen befasst hat (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2005 - IX ZB 230/03, ZIP 2005, 1324, 1325; vom 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330 Rn. 5; vom 17. März 2011 - IX ZB 145/10, ZInsO 2011, 839 Rn. 12). Umgekehrt kann nicht allein der Umstand , dass sich der vorläufige Verwalter mit einem Gegenstand in erheblichem Umfang befasst hat, diesen zum Schuldnervermögen und zum Gegenstand der Berechnungsgrundlage für seine Vergütung machen.
42
b) Ein geldwertes Anwartschaftsrecht der Schuldnerin hinsichtlich des Eigentums an dem Grundstück macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Dies setzte zumindest voraus, dass der Erfüllungsanspruch fortbestand, sowie eine bindende Auflassung und entweder einen beim Grundbuchamt eingegangenen Eigentumsumschreibungsantrag der Schuldnerin oder die Eintragung einer Auflassungsvormerkung (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 925 Rn. 23 ff). Insbesondere das Vorliegen einer bindenden Auflassung macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Wie der Wert eines solchen Anwartschaftsrechts zu bemessen wäre, kann deshalb dahinstehen; im vorliegenden Fall ist für einen Wert nichts vorgetragen (vgl. nachfolgend c).
43
c) Der Eigentumsübertragungsanspruch der Schuldnerin ist in der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen, allerdings, wie jede Forderung, nur mit ihrem Verkehrswert (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2005 - IX ZB 230/03, ZIP 2005, 1324, 1325; vom 17. März 2011 - IX ZB 145/10, ZInsO 2011, 839 Rn. 12; vom 9. Februar 2012 - IX ZB 230/10, ZInsO 2012, 603 Rn. 8; st. Rspr.).
44
aa) Da der Forderung auf Übertragung des Grundstücks die Gegenforderung auf Zahlung des vollständigen Kaufpreises entgegenstand, hat das Beschwerdegericht die Forderung zutreffend mit Null bewertet. Dass der Übereignungsanspruch wertvoller gewesen sei als die Kaufpreisforderung, hat der Verwalter nicht dargelegt.
45
bb) Soweit sich der Verwalter darauf beruft, nach § 11 Abs. 1 InsVV sei nur das Aktivvermögen maßgebend, weil § 1 Abs. 2 Nr. 3 InsVV auf den vorläufigen Verwalter nicht anwendbar sei, trifft dies nicht zu.
46
Nach § 10 InsVV gelten die Vorschriften des ersten Abschnitts für die Vergütung des vorläufigen Verwalters entsprechend, soweit § 11 InsVV nichts anderes bestimmt. Letzteres ist nicht der Fall. Der Wortlaut des § 11 InsVV gibt hierfür nichts her. Auch die Begründung der Zweiten Änderungsverordnung führt nirgends aus, dass die Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 InsVV entgegen § 10 InsVV ausgeschlossen sei. Dies widerspräche auch dem Willen des Gesetzgebers zu § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO, der gerade nicht auf das Aktivvermögen abstellen wollte (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 130 zu § 74 RegE-InsO).
47
Allerdings beruft sich die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf, dass in der Begründung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung sich die oben bereits mehrfach zitierte Passage findet, wonach es bei dem zugrunde zu legenden "klassischen" Vermögensbegriff weitgehend unstreitig sei, dass die Verbindlichkeiten nicht zu dem Vermögen zu rechnen seien, so dass sie auch nicht den Rechten gegenübergestellt und wertmäßig von ihnen abgezogen werden könnten. Insofern lasse sich von der Maßgeblichkeit des Aktivvermögens sprechen (aaO S. 28 f).
48
Aus diesen allgemeinen Ausführungen zur Berücksichtigung von Verbindlichkeiten kann nicht abgeleitet werden, dass entgegen der Vorschrift des § 10 InsVV die Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 InsVV keine Anwendung finden soll, die ohnehin nur Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes ist, dass jede Forderung nur mit ihrem Verkehrswert zu berücksichtigen ist. Es kann nicht angenommen werden, dass im Rechtsverkehr wertlose Forderungen mit ihrem Nominalwert in die Berechnungsgrundlage einzustellen wären, hier in Höhe von ungefähr 90 Mio. €. Das wäre mit dem entsprechend anwendbaren § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO unvereinbar.
49
Bei der Betriebsfortführung hätte die vom Rechtsbeschwerdeführer verfolgte Sichtweise zur Konsequenz, dass nicht wie beim Verwalter der Überschuss , sondern ein Mehrfaches des Bruttoumsatzes als Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen wäre, etwa die zunächst vorhandenen Geldmittel, zusätzlich die damit beschafften Waren und schließlich die erzielten Verkaufserlöse. Es bestehen auch insoweit keine Bedenken, § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV auch nach Inkrafttreten der Zweiten Änderungsverordnung zur InsVV weiterhin anzuwenden, weil es auch insoweit an einer einschränkenden Anordnung der Verweisung des § 10 InsVV in § 11 InsVV fehlt. An der ständigen Rechtsprechung, wonach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV auch für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 47/10, ZInsO 2011, 1519 Rn. 7 mwN), ist deshalb auch für die Neufassung des § 11 InsVV festzuhalten. Anderes wäre wiederum mit § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO unvereinbar.
50
d) Zutreffend hat schließlich das Beschwerdegericht die nach Verfahrenseröffnung und Wahl der Nichterfüllung hinsichtlich des Grundstückskaufvertrages entstandene Forderung auf Grundsteuererstattung und den eingezogenen Betrag nicht in die Berechnungsgrundlage einbezogen. Da die Forderung erst nach Verfahrenseröffnung mit Ausübung des Wahlrechts durch den endgültigen Insolvenzverwalter gemäß § 103 InsO entstanden ist, gehörte sie nicht zu dem Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erstreckte. Das Wahlrecht des § 103 InsO kommt nur dem endgültigen Insolvenzverwalter zu. Folglich ist der Anspruch erst nach Eröffnung entstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2010, aaO Rn. 11 f). Die Zweite Verordnung zur Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen (BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 122/08, ZIP 2010, 1909 Rn. 7 mwN).

51
e) Das Beschwerdegericht hat im Hinblick auf die grundstücksbezogene Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters einen Zuschlag von 75 v.H. gewährt ; das wird vom Rechtsbeschwerdeführer nicht beanstandet.
Kayser Vill Lohmann
Fischer Pape

Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.09.2008 - 500 IN 296/06 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.03.2009 - 25 T 677/08 -

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen.

(2) Sind die Kosten des Verfahrens nach § 4a gestundet, steht dem Insolvenzverwalter für seine Vergütung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht.

(3) Die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wird gesondert vergütet. Er erhält in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt. Beträgt die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert mehr als 20 Prozent, so kann das Gericht den Beschluss über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ändern.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.