Landgericht Bamberg Beschluss, 28. Feb. 2017 - 3 T 26/17

bei uns veröffentlicht am28.02.2017
vorgehend
Amtsgericht Bamberg, 610 M 7257/15, 29.11.2016

Gericht

Landgericht Bamberg

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 29.11.2016 (Az.: 610 M 7257/15) in Ziffer 1 des Beschlusses abgeändert:

Der Freibetrag des Schuldners aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.06.2015 wird von 883,00 EUR monatlich auf 1.091,00 EUR monatlich erhöht.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 8.640,00 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5. Der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 29.11.2016 (Az.: 610 M 7257/15) wird in Ziff. 1 aufgehoben.

6. Dem Gläubiger wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung ab Antragstellung bewilligt.

Gründe

A.

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.06.2015 wurde dem Schuldner das Arbeitseinkommen bei der Fa. … mit Sitz in der … Straße ..., gepfändet. Der Pfändung lag die Urkunde des Stadtjugendamtes vom 11.07.2007, UR .../2007, bei einem Unterhaltsrückstand im Zeitraum vom 01.12.2010 bis zum 31.05.2015 in Höhe von 12.619,80 EUR zugrunde. Der Freibetrag wurde auf 883,00 EUR festgesetzt.

Vor der Rechtsantragsstelle beantragte der Schuldner in den Verfahren 640 M 7026/16 und 640 M 7257/15 den pfandfreien Betrag neu zu berechnen und die drei Kinder gleichzustellen. Zur Begründung trug er vor, dass er täglich eine einfache Wegstrecke zur Arbeit von ca. 80 km zurücklegen müsse und die monatlichen Mehrausgaben für Benzin mindestens 500,00 EUR betragen würden. Sollte der pfandfreie Betrag nicht erhöht werden, könne er dauerhaft nicht weiter arbeiten gehen.

Mit Beschluss vom 08.06.2016 (Bl. 18 f. d.A.) stellte das Amtsgericht - Abteilung für Vollstreckungssachen - die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einstweilen ein.

Mit Beschluss vom 29.11.2016 erhöhte das Amtsgericht antragsgemäß den Freibetrag des Schuldners auf monatlich 1.603,00 EUR mit der Begründung, dass weitere 120 km mit einem Pauschalbetrag von 0,30 EUR berücksichtigt werden könnten.

Hiergegen legte der Gläubiger, vertreten durch das Stadtjugendamt mit Schreiben vom 13.12.2016 sofortige Beschwerde ein. In Ziffer 2 wird beantragt, den Beschluss vom 29.11.2016 dahingehend abzuändern, dass der Pfändungsfreibetrag von 883,00 EUR auf 1.091,00 EUR monatlich erhöht wird. Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich das Amtsgericht zu Unrecht an unterhaltsrechtlichen Maßstäben orientiert habe. Bei der Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges könnten nicht mehr als 40 km berücksichtigt werden. Der anzusetzende Betrag sei auf 208,00 EUR begrenzt.

Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 30.01.2017 nicht ab (Bl. 42 d. A.).

Mit Verfügung vom 06.02.2017 wurde dem Schuldner im Beschwerdeverfahren ergänzend rechtliches Gehör gewährt (Bl. 45 d.A.). Der Schuldner äußerte sich nicht zu den Hinweisen der Beschwerdekammer.

B.

Die gemäß §§ 793, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Unterhaltsgläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 29.11.2016, Az. 610 M 7257/15, hat Erfolg. Der pfändungsfreie Betrag ist unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten auf (max.) 1.091,00 EUR festzusetzen. Der Ausgangsbetrag von 883,00 EUR ist nicht gegenständlich (Ziffer I.), eine Erhöhung um 208,00 EUR erscheint angemessen und ausreichend (Ziffer II.).

I.

Der pfändungsfreie Betrag richtet sich, da Unterhaltsansprüche vollstreckt werden, nach § 850 d Abs. 1, 2, 850 f Abs. 1 ZPO. Grundlage der Berechnung des pfändungsfreien Betrages ist § 850 d Abs. 1 S. 2, 3 ZPO. Im Rahmen von § 850 d Abs. 1 S. 2 ZPO bestimmt sich der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners grundsätzlich nach dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Kapitel 3 und 11 des SGB XII. Dazu zählt der gesamte Lebensbedarf des Schuldners am Ort seiner Wahl. Grundlagen für die Berechnung des Schuldnerbedarfs sind dabei der einfache ortsübliche Regelsatz gemäß § 28 SGB XII i.V.m. der jeweiligen Verordnungen zur Festsetzung der Regelsätze gemäß § 40 SGB XII, wobei noch Einmalbedarf, angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung, arbeitsbedingter Mehraufwand, besondere Bedürfnisse und Verbindlichkeiten des Schuldners hinzuzurechnen sind (vgl. zum Ganzen Musielak, ZPO -Kommentar, 13. Aufl. 2016, § 850 d Rn. 5, 6; Zöller - Stöber, ZPO - Kommentar, 31. Aufl. 2016, § 850 d Rn. 7 f.; BGH, Beschluss vom 12. 12. 2007 - VII ZB 38/07 = NJW-RR 2008, 733).

Der Regelsatz nach § 28 Abs. 1, 2 SGB XII beträgt ab 01.01.2017 409,00 EUR (vgl. Anlage zu § 28 SGB XII - Regelbedarfsstufe 1). In diesem Regelsatz sind die allgemeinen Lebenshaltungskosten, inkl. Strom, Nahrung, Versicherungen bereits mit enthalten.

Dem Schuldner wurde eine Erhöhung zugebilligt. Der pfandfreie Betrag in Höhe von 883,00 EUR ist mangels Vortrag der Beteiligten nicht gegenständlich.

II.

Dem berufstätigen Schuldner ist daneben einerseits als Anreiz für die Fortsetzung der Berufstätigkeit, andererseits aber auch zum Ausgleich berufsbedingten Aufwendungen wie etwa Fahrtkosten (vgl. zu dieser Doppelfunktion insb. LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 29.08.2011 - 1 T 175/11 = zitiert nach juris) grundsätzlich auch ein pauschalierter sog. „Besserstellungszuschlag“ in angemessener Höhe zu belassen, dessen Höhe in Anlehnung an § 82 Abs. 3 SGB XII vom Vollstreckungsgericht festzusetzen ist (vgl. Zöller - Stöber, a.a.O., § 850 d Rn. 7 mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen).

In der Rechtsprechung werden für durchschnittliche Fahrtstrecken zur Arbeit unterschiedliche pauschale Besserstellungen von Erhöhungen des Regelsatzes um 25% (BGH, Beschluss v. 12.12.2007 - VII ZB 38/07 = NJW-RR 2008, 733; LG Kassel, Beschluss vom 11.04.2005 - 3 T 147/05 = JurBüro 2005, 379), 30% (LG Stuttgart, Beschluss vom 10.02.2005 - 10 T 144/04 = FamRZ 2005, 1103), 40% (LG Detmold, Beschluss vom 06.10.2008 - 3 T 136/08 = FamRZ 2009, 1083) bis hin zu 50% (LG Mönchengladbach, Beschluss vom 13.09.2005 - 5 T 51/05 = RPfleger 2006, 28) angesetzt - wobei die landgerichtlichen Entscheidung aber jeweils die berufsbedingten Mehraufwendungen in die Pauschale (auch ohne Nachweise) mit einbeziehen.

Mangels anderweitiger Anhaltspunkte sind bei langen Arbeitswegen die Regelungen der Durchführungsverordnung (DV) zu § 82 SGB XII heranzuziehen. Nach § 3 Abs. 6 Nr. 2a DV zu § 82 SGB XII sind bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges für jeden vollen Kilometer, den die Wohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt, 5,20 EUR anzusetzen, jedoch nicht mehr als 40 km. Damit ist der für den Schuldner anzusetzende Betrag auf 208,00 EUR monatlich begrenzt.

Selbst für den Fall, dass die Regelung des § 850 f Abs. 1 lit b ZPO zugrundezulegen ist, kommt eine Erhöhung des pfandfreien Betrages auf 1.603,00 EUR nicht in Betracht. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist dem Schuldner ein Wohnsitzwechsel nach Sch. zumutbar. Hilfsweise wäre der Schuldner gehalten, die Wegstrecke …-S und zurück mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen (vgl. Zu den Voraussetzungen LG Detmold, Beschluss vom 06.10.2008, 3 T 136/08 = BeckRS 2009, 19086). Nahezu jede Stunde steht eine Zugverbindung zur Verfügung und die Strecke ist in durchschnittlich 1,5 Stunden zurückzulegen. Der Preis für eine Monatskarte beträgt derzeit 288,00 EUR (Auskunft bei www.bahn.de/p/view/angebot/pendler/fernundnahverkehr/monatskarten.shtml).

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.

Der Beschwerdewert war gemäß § 47 Abs. 1 GKG i.V.m. dem Rechtsgedanken des § 42 GKG auf 8.640,00 EUR festzusetzen. Dies ist der Jahresbetrag der vom Schuldner begehrten Differenz des pfändungsfreien Betrages zwischen 883,00 EUR und 1.603,00 EUR (12 x 720,00 EUR).

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Landgericht Stuttgart Beschluss, 10. Feb. 2005 - 10 T 144/04

bei uns veröffentlicht am 10.02.2005

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners werden der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 17.3.2004 und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 10.9.2003 dahingehend abgeändert, dass dem Schuldner monatlich ein Betrag von 761,25

Referenzen

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und für die Fortschreibung des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 maßgeblichen Prozentsätze zu bestimmen und
2.
die Anlagen zu den §§ 28 und 34 um die sich durch die Fortschreibung nach Nummer 1 zum 1. Januar eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen sowie um die sich aus der Fortschreibung nach § 34 Absatz 3a Satz 1 und 2 ergebenden Teilbeträge zu ergänzen.
Der Prozentsatz nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 3 ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die zweite Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der dritten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt. Der Prozentsatz nach Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28a Absatz 4 ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen; die erste Dezimalstelle ist um eins zu erhöhen, wenn sich in der zweiten Dezimalstelle eine der Ziffern von 5 bis 9 ergibt. Die Bestimmungen nach Satz 1 erfolgen bis spätestens zum Ablauf des 31. Oktober des jeweiligen Jahres.

(1) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, wird die Höhe der Regelbedarfe in einem Bundesgesetz neu ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der bundesdurchschnittlichen Regelbedarfsstufen nach § 27a Absatz 2 sind Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen.

(3) Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen, die auf der Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorzunehmen sind. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach diesem Buch und dem Zweiten Buch beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten.

(4) Die in Sonderauswertungen nach Absatz 3 ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus Leistungen nach diesem oder dem Zweiten Buch bestreiten. Nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach diesem Buch oder dem Zweiten Buch

1.
durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 oder § 11 des Zweiten Buches darstellen oder
2.
nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten.

(5) Die Summen der sich nach Absatz 4 ergebenden regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind Grundlage für die Prüfung der Regelbedarfsstufen, insbesondere für die Altersabgrenzungen bei Kindern und Jugendlichen. Die nach Satz 1 für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen zugrunde zu legenden Summen der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben aus den Sonderauswertungen sind jeweils mit der sich nach § 28a Absatz 2 ergebenden Veränderungsrate entsprechend fortzuschreiben. Die sich durch die Fortschreibung nach Satz 2 ergebenden Summenbeträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden und ergeben die Regelbedarfsstufen (Anlage).

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners werden der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 17.3.2004 und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 10.9.2003 dahingehend abgeändert, dass dem Schuldner monatlich ein Betrag von 761,25 EUR pfandfrei zu belassen ist.

2. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen.

3. Das Prozesskostenhilfegesuch der Gläubigerin vom 13.12.2004 und das Prozesskostenhilfegesuch des Schuldners vom 23.3.2004 werden zurückgewiesen.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner 83%, die Gläubigerin 17 %.

Beschwerdewert: bis 2.500 EUR

Gründe

 
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 10.9.2003 wegen eines Unterhaltsanspruchs in Höhe von insgesamt 5.787 EUR zuzüglich laufender Kindes- und Trennungsunterhalt die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Gleichzeitig hat es ausgesprochen, dass dem Schuldner nach § 850 d ZPO monatlich netto 730 EUR pfandfrei verbleiben müssen. Mit Schreiben vom 16.1.2004 hat der Schuldner unter Vorlage einer Sozialhilfebedarfsberechnung - gestützt auf § 850 f Abs. I ZPO - beantragt, in Abänderung des genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einen Betrag von monatlich 914,70 EUR pfandfrei zu belassen.
Mit Beschluss vom 17.3.2004 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen, wobei es einen Sozialhilfebedarf des Schuldners von 730,40 EUR errechnet hat.
Gegen diese dem Schuldner am 19.3.2004 zugestellte Entscheidung hat die Schuldnervertreterin mit Telefax vom 23.3.2004 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 6.4.2004 nicht abgeholfen hat.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 793 ZPO statthaft, rechtzeitig eingelegt und mithin zulässig.
In der Sache hat es teilweise Erfolg.
1. Über die von dem Amtsgericht in Ansatz gebrachten Beträge hinaus ist ein Mehraufwand wegen der Erwerbstätigkeit des Schuldners zu berücksichtigen.
Die berufliche Tätigkeit des Schuldners verursacht besondere Bedürfnisse, zu deren Deckung ein weiterer Einkommensteil pfandfrei belassen werden muss.
§ 82 Abs. 3 SGB XII setzt diesen Mehrbedarf pauschal mit 30 % des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit des Hilfebedürftigen an.
Ob im Rahmen der Entscheidung, welcher Betrag einem Schuldner pfandfrei zu belassen ist, der Mehraufwand wegen einer ausgeübten Erwerbstätigkeit pauschal in Ansatz gebracht werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
10 
Nach einer Auffassung müsse der Mehraufwand in jedem Fall dargelegt und notwendigenfalls nachgewiesen werden. Soweit die sozialhilferechtlichen Bestimmungen eine am Einkommen eines Arbeitnehmers orientierte Pauschale für angemessen hielten, möge dies die Motivation eines Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung ansprechen und im Sozialhilferecht seine Bedeutung haben. Doch könne dieser, der öffentlichen Fürsorge zuzuordnende Gedanke nicht zum Nachteil von Pfändungsgläubigern in das Zwangsvollstreckungsverfahren übernommen werden (LG Stuttgart [2. Zivilkammer] Rpfleger 90, 173).
11 
Überwiegend wurde die Ablehnung eines Pauschalbetrags allerdings damit begründet, dass die Verlagerung des Mehrbedarfszuschlags für Erwerbstätige nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG zur Folge habe, dass die Regelung im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht mehr zu beachten sei, da die alte Fassung des § 850 f ZPO nur auf Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes verwiesen habe (KG, FamRZ 94, 1047; OLG Köln, Jur Büro 99, 606; OLG Celle, OLGR Celle 1999, 78-79). Diese Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund der Änderung dieser Bestimmungen nicht mehr relevant. Nunmehr verweist § 850 f Abs. 1 a ZPO in der ab 1.1.2005 gültigen Fassung auf das 3. und 11. Kapitel des SGB XII und damit auch auf die nunmehr maßgebliche Bestimmung des § 82 Abs. 3 SGB XII.
12 
Das Gericht hält es daher für geboten, erwerbstätigen Schuldnern - auch ohne konkreten Nachweis - bei der Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs einen Pauschalbetrag für den mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Mehraufwand zuzubilligen (so auch OLG Frankfurt, Rpfleger 2001, 38; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 365; AG Stuttgart, Rpfleger 96, 360; LG Stuttgart [10. Zivilkammer], Beschluss vom 9.2.2005, 10 T 520/04; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rdnr. 1176e).
13 
Der Mehrbedarf für Erwerbstätige zählt zum sozialhilferechtlichen Mindestbedarf (BVerfGE 87, 153 = NJW 92, 3153). Zweck der Regelung in § 850 f Abs. 1 a ZPO ist es, dem Schuldner ein Minimum seiner Einkünfte zur Bestreitung eines bescheidenen Lebensunterhalts zu gewährleisten, andererseits aber auch, zu vermeiden, dass ein Schuldner durch die Zwangsvollstreckung sozialhilfebedürftig wird und damit zu verhindern, dass private Schulden auf Kosten des Steuerzahlers beglichen werden (OLG Frankfurt a.a.O.; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Aufl., § 850 f, Rdnr. 2). Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich nicht schlechter zu stellen als der Sozialhilfeempfänger. Da bei letzterem gemäß § 82 Abs. 3 SGB XII ein Betrag von 30 % des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit abzusetzen ist, hält es das Gericht für angemessen, einem Schuldner bei der Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs ohne konkreten Nachweis einen 30 % igen Zuschlag zum Regelsatz zu gewähren. Die mit 44 EUR in Ansatz gebrachten Fahrtkosten können daneben dann allerdings keine Berücksichtigung mehr finden.
14 
2. Außer Ansatz zu bleiben hat die vom Amtsgericht im Beschluss vom 17.3.2004 noch berücksichtigte Pauschale für einmalige Leistungen im Sinne von § 21 BSHG a.F. in Höhe von 20 % des Regelsatzes, weil in den - neuen - Regelsatzbeträgen auch Leistungen für nicht regelmäßig wiederkehrende besondere Bedürfnisse wie Bekleidung, Hausrat und Haushaltsgeräte sowie für besondere Anlässe einbezogen sind (Stöber in Zöller, 25. Aufl., ZPO, § 850 f, Rdnr. 2a).
15 
3. Zutreffend geht das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung davon aus, dass die vom Schuldner angeführten Krankheitskosten nicht zu berücksichtigen sind.
16 
Der Schuldner hat zwar eine Quittung der Massagepraxis Sauter vom 9.1.2004 vorgelegt. Aus dieser ergibt sich jedoch nicht, für welche Zeitspanne der Schuldner diesen Betrag zu zahlen hatte. Auch hat der Schuldner nicht belegt, dass Zuzahlungen insoweit laufend zu leisten sind. Hierzu hätte Anlass bestanden, nachdem die Gläubigerin die Notwendigkeit weiterer Behandlungen bestritten hatte.
17 
Kosten der Medikamente hat der Schuldner ebensowenig nachgewiesen, die Praxisgebühr in Höhe von 3,33 EUR pro Monat ist aus dem dem Schuldner zugebilligten Sozialhilferegelsatz zu bestreiten.
18 
Insgesamt ergibt sich somit folgende Berechnung:
19 
Regelsatz Haushaltsvorstand  345,00 EUR
Miete  330,00 EUR
pauschaler Mehrbedarf Erwerbstätigkeit  86,25 EUR
Summe  761,25 EUR
20 
Die Anträge auf Prozesskostenhilfe waren jeweils zurückzuweisen, weil eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jeweils nicht vorgelegt wurde. Die Bezugnahme auf eine in einem anderen Verfahren bei einem anderen Gericht vorgelegte Erklärung ist nicht zulässig.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91, 92 ZPO i.V.m. GKG KV 1956 a.F., der nur geringfügige Teilerfolg der Beschwerde rechtfertigt eine Gebührenermäßigung nicht.
22 
Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 57 Abs. II BRAGO, dabei wurde der auf ein Jahr hochgerechnete Betrag der streitigen Differenz zugrundegelegt.
23 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.