Landgericht Stuttgart Beschluss, 10. Feb. 2005 - 10 T 144/04

bei uns veröffentlicht am10.02.2005

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners werden der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 17.3.2004 und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 10.9.2003 dahingehend abgeändert, dass dem Schuldner monatlich ein Betrag von 761,25 EUR pfandfrei zu belassen ist.

2. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen.

3. Das Prozesskostenhilfegesuch der Gläubigerin vom 13.12.2004 und das Prozesskostenhilfegesuch des Schuldners vom 23.3.2004 werden zurückgewiesen.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner 83%, die Gläubigerin 17 %.

Beschwerdewert: bis 2.500 EUR

Gründe

 
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 10.9.2003 wegen eines Unterhaltsanspruchs in Höhe von insgesamt 5.787 EUR zuzüglich laufender Kindes- und Trennungsunterhalt die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Gleichzeitig hat es ausgesprochen, dass dem Schuldner nach § 850 d ZPO monatlich netto 730 EUR pfandfrei verbleiben müssen. Mit Schreiben vom 16.1.2004 hat der Schuldner unter Vorlage einer Sozialhilfebedarfsberechnung - gestützt auf § 850 f Abs. I ZPO - beantragt, in Abänderung des genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einen Betrag von monatlich 914,70 EUR pfandfrei zu belassen.
Mit Beschluss vom 17.3.2004 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen, wobei es einen Sozialhilfebedarf des Schuldners von 730,40 EUR errechnet hat.
Gegen diese dem Schuldner am 19.3.2004 zugestellte Entscheidung hat die Schuldnervertreterin mit Telefax vom 23.3.2004 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 6.4.2004 nicht abgeholfen hat.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 793 ZPO statthaft, rechtzeitig eingelegt und mithin zulässig.
In der Sache hat es teilweise Erfolg.
1. Über die von dem Amtsgericht in Ansatz gebrachten Beträge hinaus ist ein Mehraufwand wegen der Erwerbstätigkeit des Schuldners zu berücksichtigen.
Die berufliche Tätigkeit des Schuldners verursacht besondere Bedürfnisse, zu deren Deckung ein weiterer Einkommensteil pfandfrei belassen werden muss.
§ 82 Abs. 3 SGB XII setzt diesen Mehrbedarf pauschal mit 30 % des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit des Hilfebedürftigen an.
Ob im Rahmen der Entscheidung, welcher Betrag einem Schuldner pfandfrei zu belassen ist, der Mehraufwand wegen einer ausgeübten Erwerbstätigkeit pauschal in Ansatz gebracht werden kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
10 
Nach einer Auffassung müsse der Mehraufwand in jedem Fall dargelegt und notwendigenfalls nachgewiesen werden. Soweit die sozialhilferechtlichen Bestimmungen eine am Einkommen eines Arbeitnehmers orientierte Pauschale für angemessen hielten, möge dies die Motivation eines Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung ansprechen und im Sozialhilferecht seine Bedeutung haben. Doch könne dieser, der öffentlichen Fürsorge zuzuordnende Gedanke nicht zum Nachteil von Pfändungsgläubigern in das Zwangsvollstreckungsverfahren übernommen werden (LG Stuttgart [2. Zivilkammer] Rpfleger 90, 173).
11 
Überwiegend wurde die Ablehnung eines Pauschalbetrags allerdings damit begründet, dass die Verlagerung des Mehrbedarfszuschlags für Erwerbstätige nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG zur Folge habe, dass die Regelung im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht mehr zu beachten sei, da die alte Fassung des § 850 f ZPO nur auf Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes verwiesen habe (KG, FamRZ 94, 1047; OLG Köln, Jur Büro 99, 606; OLG Celle, OLGR Celle 1999, 78-79). Diese Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund der Änderung dieser Bestimmungen nicht mehr relevant. Nunmehr verweist § 850 f Abs. 1 a ZPO in der ab 1.1.2005 gültigen Fassung auf das 3. und 11. Kapitel des SGB XII und damit auch auf die nunmehr maßgebliche Bestimmung des § 82 Abs. 3 SGB XII.
12 
Das Gericht hält es daher für geboten, erwerbstätigen Schuldnern - auch ohne konkreten Nachweis - bei der Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs einen Pauschalbetrag für den mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Mehraufwand zuzubilligen (so auch OLG Frankfurt, Rpfleger 2001, 38; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 365; AG Stuttgart, Rpfleger 96, 360; LG Stuttgart [10. Zivilkammer], Beschluss vom 9.2.2005, 10 T 520/04; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rdnr. 1176e).
13 
Der Mehrbedarf für Erwerbstätige zählt zum sozialhilferechtlichen Mindestbedarf (BVerfGE 87, 153 = NJW 92, 3153). Zweck der Regelung in § 850 f Abs. 1 a ZPO ist es, dem Schuldner ein Minimum seiner Einkünfte zur Bestreitung eines bescheidenen Lebensunterhalts zu gewährleisten, andererseits aber auch, zu vermeiden, dass ein Schuldner durch die Zwangsvollstreckung sozialhilfebedürftig wird und damit zu verhindern, dass private Schulden auf Kosten des Steuerzahlers beglichen werden (OLG Frankfurt a.a.O.; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Aufl., § 850 f, Rdnr. 2). Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich nicht schlechter zu stellen als der Sozialhilfeempfänger. Da bei letzterem gemäß § 82 Abs. 3 SGB XII ein Betrag von 30 % des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit abzusetzen ist, hält es das Gericht für angemessen, einem Schuldner bei der Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs ohne konkreten Nachweis einen 30 % igen Zuschlag zum Regelsatz zu gewähren. Die mit 44 EUR in Ansatz gebrachten Fahrtkosten können daneben dann allerdings keine Berücksichtigung mehr finden.
14 
2. Außer Ansatz zu bleiben hat die vom Amtsgericht im Beschluss vom 17.3.2004 noch berücksichtigte Pauschale für einmalige Leistungen im Sinne von § 21 BSHG a.F. in Höhe von 20 % des Regelsatzes, weil in den - neuen - Regelsatzbeträgen auch Leistungen für nicht regelmäßig wiederkehrende besondere Bedürfnisse wie Bekleidung, Hausrat und Haushaltsgeräte sowie für besondere Anlässe einbezogen sind (Stöber in Zöller, 25. Aufl., ZPO, § 850 f, Rdnr. 2a).
15 
3. Zutreffend geht das Amtsgericht in der angegriffenen Entscheidung davon aus, dass die vom Schuldner angeführten Krankheitskosten nicht zu berücksichtigen sind.
16 
Der Schuldner hat zwar eine Quittung der Massagepraxis Sauter vom 9.1.2004 vorgelegt. Aus dieser ergibt sich jedoch nicht, für welche Zeitspanne der Schuldner diesen Betrag zu zahlen hatte. Auch hat der Schuldner nicht belegt, dass Zuzahlungen insoweit laufend zu leisten sind. Hierzu hätte Anlass bestanden, nachdem die Gläubigerin die Notwendigkeit weiterer Behandlungen bestritten hatte.
17 
Kosten der Medikamente hat der Schuldner ebensowenig nachgewiesen, die Praxisgebühr in Höhe von 3,33 EUR pro Monat ist aus dem dem Schuldner zugebilligten Sozialhilferegelsatz zu bestreiten.
18 
Insgesamt ergibt sich somit folgende Berechnung:
19 
Regelsatz Haushaltsvorstand  345,00 EUR
Miete  330,00 EUR
pauschaler Mehrbedarf Erwerbstätigkeit  86,25 EUR
Summe  761,25 EUR
20 
Die Anträge auf Prozesskostenhilfe waren jeweils zurückzuweisen, weil eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jeweils nicht vorgelegt wurde. Die Bezugnahme auf eine in einem anderen Verfahren bei einem anderen Gericht vorgelegte Erklärung ist nicht zulässig.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91, 92 ZPO i.V.m. GKG KV 1956 a.F., der nur geringfügige Teilerfolg der Beschwerde rechtfertigt eine Gebührenermäßigung nicht.
22 
Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 57 Abs. II BRAGO, dabei wurde der auf ein Jahr hochgerechnete Betrag der streitigen Differenz zugrundegelegt.
23 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

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(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören1.Leistungen nach diesem Buch,2.die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs

Zivilprozessordnung - ZPO | § 793 Sofortige Beschwerde


Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

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Landgericht Stuttgart Beschluss, 09. Feb. 2005 - 10 T 520/04

bei uns veröffentlicht am 09.02.2005

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners werden der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss  des Amtsgerichts Esslingen vom 12.8.2004 und der Abhilfebeschluss vom 8.10.2004  wie folgt abgeändert: Die Pfändung des Arbeitseinkommens und d
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Stuttgart Beschluss, 10. Feb. 2005 - 10 T 144/04.

Landgericht Bamberg Beschluss, 28. Feb. 2017 - 3 T 26/17

bei uns veröffentlicht am 28.02.2017

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 29.11.2016 (Az.: 610 M 7257/15) in Ziffer 1 des Beschlusses abgeändert: Der Freibetrag des Schuldners aus dem Pfändungs- und Übe

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Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners werden der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss  des Amtsgerichts Esslingen vom 12.8.2004 und der Abhilfebeschluss vom 8.10.2004  wie folgt abgeändert:

Die Pfändung des Arbeitseinkommens und der Sozialleistung erfolgt gem. § 850 f Abs. 2 ZPO ohne Berücksichtigung der in § 850 c ZPO vorgesehenen Beschränkungen, jedoch ist dem Schuldner ein Betrag von monatlich 548,50 EUR für seinem notwendigen Unterhalt zu belassen.

2. Im übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner. Die Beschwerdegebühr wird um 50% ermäßigt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Beschwerdewert: bis 4.000 EUR

Gründe

 
Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 12.8.2004 wegen eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Höhe von insgesamt 3.666,29 EUR einschließlich Kosten und Zinsen die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldner gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.  Gleichzeitig hat es ausgesprochen, dass die Pfändung des Arbeitseinkommens und der Sozialleistung gem. § 850 f Abs. 2 ZPO ohne Berücksichtigung der in § 850 c ZPO vorgesehenen Beschränkungen erfolge, dass dem Schuldner jedoch ein Betrag von monatlich 760,60 EUR für seinen notwendigen Unterhalt zu belassen sei.
Der sofortigen Beschwerde des Gläubigers vom 20.9.2004 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 8.10.2004 abgeholfen und den dem Schuldner monatlich zu belassenden Betrag auf 356,40 EUR festgesetzt.
Gegen diese dem Schuldner am 9.10.2004 zugestellte Entscheidung hat der Schuldnervertreter  mit Telefax vom 18.10.2004 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 9.12.2004 nicht abgeholfen hat.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 793 ZPO statthaft, rechtzeitig eingelegt und mithin zulässig.
In der Sache hat es teilweise Erfolg.
Die Entscheidung, ob der pfändbare Teil des Schuldnereinkommens  ohne Berücksichtigung der in § 850 c ZPO vorgesehenen Beschränkungen gem. § 850 f Abs. II ZPO zu bestimmen ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vollstreckungsgerichts, wobei die Interessen von Gläubiger und Schuldner gegeneinander abzuwägen sind.
Im Hinblick auf den vom Gläubiger in den Schriftsätzen vom 10.1.2005 und 12.1.2005 vorgetragenen  Sachverhalt, welchen der Schuldner nicht bestritten hat, erscheint es angemessen, den dem Schuldner pfändungsfrei zu belassenden monatlichen Betrag auf den Betrag herabzusetzen, dessen der Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflicht bedarf.  Dieser Betrag, der  dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels des SGB XII entspricht, muss dem Schuldner aber - entgegen der Auffassung des Gläubigers - mindestens verbleiben (Stöber in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 850 f, Rdnr. 10).  Er ist vom Vollstreckungsgericht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss festzusetzen.
Über den von Gläubigerseite grundsätzlich zugestandenen monatlichen Regelsatz für den Haushaltsvorstand in Höhe von z. Zt. 345 EUR (§ 1 RSVO BW) hinaus sind zur Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts folgende weitere Beträge mit einzustellen:
Die Regelsätze umfassen den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen (§ 28 Abs. I S. 1 SGB XII). Hierzu gehört der Bedarf  für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben (§ 27 SGB XII). Nicht umfasst sind Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 28 Abs. I S. 1 SGB XII). Diese werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (§ 29 SGB XII).
10 
Da der Schuldner in der eigenen Immobilie mietfrei wohnt, waren nur noch die Heizkosten in Ansatz zu bringen, die mit einer Pauschale von 100 EUR im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 12.8.2004 angemessen berücksichtigt waren.
11 
2. Daneben ist ein Mehraufwand wegen der Erwerbstätigkeit des Schuldners zu berücksichtigen, weil diese besondere Bedürfnisse verursacht, zu deren Deckung ein weiterer Einkommensteil pfandfrei zu belassen ist. § 82 Abs. 3 SGB XII setzt diesen Mehrbedarf pauschal mit 30 % des Einkommens aus selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit des Hilfebedürftigen an.
12 
Ob im Rahmen der Entscheidung, welcher Betrag einem  Schuldner pfandfrei zu belassen ist, der Mehraufwand wegen einer ausgeübten Erwerbstätigkeit pauschal in Ansatz gebracht werden kann,  ist umstritten.
13 
Nach einer Auffassung müsse der Mehraufwand in jedem Fall dargelegt und notwendigenfalls  nachgewiesen werden. Soweit die sozialhilferechtlichen Bestimmungen eine am Einkommen eines Arbeitnehmers orientierte Pauschale für angemessen hielten, möge dies die Motivation eines Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung ansprechen und im Sozialhilferecht seine Bedeutung haben. Doch könne dieser, der öffentlichen Fürsorge zuzuordnende Gedanke nicht zum Nachteil von Pfändungsgläubigern in das Zwangsvollstreckungsverfahren übernommen werden (LG Stuttgart [2. Zivilkammer] Rpfleger 90, 173).
14 
Überwiegend wurde die Ablehnung eines Pauschalbetrags allerdings damit begründet, dass die Verlagerung des Mehrbedarfszuschlags für Erwerbstätige nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG zur Folge habe, dass die Regelung im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht mehr zu beachten sei, da die alte Fassung des § 850 f ZPO nur auf Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes verwiesen habe (KG, FamRZ 94, 1047; OLG Köln, Jur Büro 99, 606; OLG Celle, OLGR Celle 1999, 78-79). Diese Rechtsprechung ist vor dem Hintergrund der Änderung dieser Bestimmungen nicht mehr relevant. Nunmehr verweist § 850 f Abs. 1 a ZPO in der ab 1.1.2005 gültigen Fassung auf das 3. und 11. Kapitel des SGB XII und damit auch auf die nunmehr maßgebliche  Bestimmung des § 82 Abs. 3 SGB XII.
15 
Die Kammer hält es  für geboten, erwerbstätigen Schuldnern - auch ohne konkreten Nachweis - bei der Berechnung des  fiktiven Sozialhilfebedarfs einen Pauschalbetrag für den mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Mehraufwand zuzubilligen (so auch OLG Frankfurt, Rpfleger 2001, 38; OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, 365; AG Stuttgart, Rpfleger 96, 360; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rdnr. 1176e).
16 
Der Mehrbedarf für Erwerbstätige zählt zum sozialhilferechtlichen Mindestbedarf (BVerfGE  87, 153 = NJW 92, 3153). Zweck der Regelung in § 850 f Abs. 1 a ZPO ist es, dem Schuldner ein Minimum seiner Einkünfte zur Bestreitung eines bescheidenen Lebensunterhalts zu gewährleisten, andererseits aber auch, zu vermeiden, dass ein Schuldner durch die Zwangsvollstreckung sozialhilfebedürftig wird und damit zu verhindern, dass private Schulden auf Kosten des Steuerzahlers beglichen werden (OLG Frankfurt a.a.O.; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 63. Aufl., § 850 f, Rdnr. 2). Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich nicht schlechter zu stellen als der Sozialhilfeempfänger. Da bei letzterem gemäß § 82 Abs. 3 SGB XII ein Betrag von 30 % des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit abzusetzen ist, hält es die Kammer für angemessen, einem Schuldner bei der Berechnung des fiktiven Sozialhilfebedarfs ohne konkreten Nachweis einen 30 % igen Zuschlag zum Regelsatz zu gewähren.
17 
3. Außer Ansatz bleibt demgegenüber die vom Amtsgericht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss noch berücksichtigte Pauschale für einmalige Leistungen im Sinne von § 21 BSHG a.F. in Höhe von 20 % des Regelsatzes, weil in den - neuen - Regelsatzbeträgen auch Leistungen für nicht regelmäßig wiederkehrende besondere Bedürfnisse wie Bekleidung, Hausrat und Haushaltsgeräte sowie für besondere Anlässe einbezogen sind (Stöber in Zöller, 25. Aufl., ZPO, § 850 f, Rdnr. 2a).
18 
Zu Recht hat das Amtsgericht in der Abhilfeentscheidung auch einen Mehrbedarf für das Kind des Schuldners nicht mehr berücksichtigt. Ein solcher Mehrbedarf kommt nur in Betracht, wenn der Schuldner seinen Unterhaltsverpflichtungen tatsächlich nachkommt  (Stöber in Zöller, 25. Aufl., ZPO, § 850 d, Rdnr. 8). Hiervon kann in Anbetracht des Umstands, dass das Kind bei den Großeltern wohnt, aber nicht ausgegangen werden.
19 
Insgesamt ergibt sich mithin folgende Berechnung:
20 
 Betrag
Regelsatz Haushaltsvorstand        345,00 EUR
Nebenkosten (ohne Strom und Wasser)        100,00 EUR
pauschaler Mehrbedarf Erwerbstätigkeit        103,50 EUR
Summe        548,50 EUR
21 
Entgegen der Auffassung des Schuldners nehmen  auch  die Zinsforderung und die Forderung auf Kostenerstattung  am Vollstreckungsprivileg des § 850 f Abs. II ZPO teil, da auch diese durch die vom Schuldner begangene unerlaubte Handlung verursacht sind (LG Stuttgart [10. Zivilkammer], Rpfleger 05, 38 m.w.N.).
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91, 92 ZPO i.V.m. GKG KV 2121, wegen des Teilerfolgs erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren um 50% zu ermäßigen.
23 
Die Wertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 25 Abs. II RVG, wobei von der Höhe der zu vollstreckenden Forderung auszugehen ist, da diese geringer ist als der auf ein Jahr hochgerechnete streitige Differenzbetrag.
24 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.