Landgericht Bad Kreuznach Urteil, 18. Mai 2016 - 3 O 41/16

ECLI:ECLI:DE:LGBDKRE:2016:0518.3O41.16.0A
bei uns veröffentlicht am18.05.2016

Gericht

Landgericht Bad Kreuznach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten das Kfz Golf Cabrio, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: WVWZZZ1EZYK... herauszugeben.

3. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht Eigentümer des Kfz Golf Cabrio WVWZZZ1EZYK... ist.

4. Die Hilfs-Wider-Widerklage des Klägers wird abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Herausgabe eines Kfz-Briefes/einer Zulassungsbescheinigung Teil II hinsichtlich des Kraftfahrzeugs Golf Cabrio Fahrzeug-Identifizierungsnummer: WVWZZZ1EZYK... in Anspruch. Der Beklagte macht hingegen im Wege der Widerklage Herausgabe des vorgenannten Pkws geltend. Der Kläger begehrt mit einer Hilfs-Wider-Widerklage Ersatz von Verwendungen.

2

Unter dem 22.10.2013 schlossen der Streitverkündete M. F. und der Beklagte eine Vereinbarung, wonach der Streitverkündete F. unter Ziffer 3. dieser Vereinbarung als Sicherheit für bestimmte Zahlungen seinen Golf Cabrio, das streitgegenständliche Fahrzeug, bis zur kompletten Zahlung der Mietrückstände an den Beklagten verpfändet. Gleichzeitig wurde vereinbart, dass Herr F. den Wagen weiterhin benutzen darf. Wegen des gesamten Inhalt und des genauen Wortlauts wird auf Bl. 49 d.A. Bezug genommen. Der Streitverkündete überließ dem Beklagten den Kfz-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II).

3

Unter dem 18.10.2014 schlossen der Streitverkündete und der Kläger einen schriftlichen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug VW Golf, in dem der Kaufpreis mit 900,00 € angegeben ist. Der Streitverkündete übergab das Kraftfahrzeug und die Zulassungsbescheinigung Teil I. Ferner war er im Besitz des alten Fahrzeugbriefs. Im Besitz des aktuellen Kfz-Briefes (Zulassungsbescheinigung Teil II) war er nicht. Hierzu gab er gegenüber dem Kläger an, diesen verloren zu haben. Dem Kläger wies er den Verlust des Kraftfahrzeugbriefes durch eine eidesstattliche Versicherung nach, abgegeben gegenüber der Kreisverwaltung Kaiserslautern vom 29.08.2014. Er versicherte dort auch eidesstattlich, dass Rechte Dritter an dem Fahrzeug, etwa infolge Sicherungsübereignung usw. nicht bestehen. Auf das Anlagenkonvolut K 1 der Klage wird Bezug genommen.

4

Laut Kaufvertrag wollte der Streitverkündete F. den Kfz-Brief nachreichen, sobald er aufgrund seiner eidesstattlichen Versicherung eine Neuausstellung erhalten würde. Dies ist indes nicht geschehen. Der Kläger zahlte für das Fahrzeug 900,00 €.

5

Der Kläger trägt vor,
dass er, der Kläger, zum ersten Mal durch das Telefonat mit dem Beklagten am 12.5.2015 von den Vereinbarungen des Streitverkündeten mit dem Beklagten erfahren habe.

6

In einer Vertragswerkstatt, in der der Kläger selbst - unstreitig arbeite, hätten die auf das Fahrzeug gemachten Verwendungen, Instandsetzungsmaßnahmen, Verbesserung und Reparaturen 13.338,18 € gekostet. Hierzu werde auf das Anlagenkonvolut K 4 verwiesen. Daher stehe ihm, dem Kläger, ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB zu.

7

Höchst vorsorglich werde dem Beklagten eine Frist bis spätestens 30.6.2016 gesetzt, sich darüber zu erklären, ob er die Verwendungen genehmige.

8

Das Fahrzeug habe jetzt einen Verkehrswert in Höhe von 8.000,00 €.

9

Der Kläger beantragt,

10

1. den Beklagten zu verurteilen, den Kfz-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II) des Kfz Golf Cabrio (ehemaliges amtliches Kennzeichen ...-... ...; Fahrzeug-Identifizierungsnummer: WVWZZZ1EZYK...) an den Kläger herauszugeben,

11

2. den Beklagten zu verurteilen, an die C. R. GmbH, R., D. zur dortigen Schadensnummer ... 1.266,10 € und an den Kläger 150,00 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als nicht anrechenbare Kosten der vorgerichtlichen Interessenwahrnehmung der Rechtsanwälte L. & K. zu zahlen.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er beantragt widerklagend,

15

1. den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger das Kfz Golf Cabrio Fahrzeug-Identifizierungsnummer: WVWZZZ1EZYK... herauszugeben und

16

2. festzustellen, dass der Kläger nicht Eigentümer des Kfz Golf Cabrio Fahrzeug-Identifizierungsnummer: WVWZZZ1EZYK... ist.

17

Der Kläger beantragt,

18

die Widerklage abzuweisen.

19

Er beantragt im Wege der Hilfs-Wider-Widerklage,

20

Für den Fall der Klageabweisung wird der Beklagten verurteilt, an den Kläger 13.338,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

21

Der Beklagte beantragt,

22

die Hilfs-Wider-Widerklage abzuweisen.

23

Er verweigert ausdrücklich die Genehmigung der behaupteten Verwendungen.

24

Die Klage ist ursprünglich beim Landgericht Bad Kreuznach eingereicht, sodann nach entsprechendem Hinweis an das Amtsgericht Idar-Oberstein verwiesen und nach Erhebung der Widerklage erneut an das Landgericht Bad Kreuznach verwiesen worden.

25

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze und Schriftstücke, die zwischen den Parteien gewechselt und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Klage ist unbegründet.

27

Dies ergibt sich aus Folgendem:

28

Dem Kläger steht kein Anspruch aus §§ 985, 952 BGB auf Herausgabe des Kfz-Briefes (Zulassungsbescheinigung Teil II) zu. Denn der Kläger ist nicht Eigentümer des Fahrzeugs Golf Cabrio, Fahrzeug-Identifikationsnummer: WVWZZZ1EZYK... geworden. Zwar nahmen der Kläger und der Streitverkündete F. eine Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs und eine dingliche Übereignung vor. Allerdings war der Streitverkündete zu diesem Zeitpunkt am 18.10.2014 nicht - mehr - Eigentümer des Fahrzeugs. Denn dieses Fahrzeug wurde von Seiten des Streitverkündeten an den Beklagten sicherungsübereignet gemäß Vertrag vom 22.10.2013 (Bl. 49 d.A.). Zwar ist in dieser Vereinbarung von einer „Verpfändung“ die Rede. Allerdings erhielt der Beklagte keinen unmittelbaren Besitz im Sinne des § 1205 BGB. Ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen Eigentümer und Gläubiger ist ausgeschlossen (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl., § 1205 Rdnr. 6).

29

Diese unwirksame Verpfändung ist allerdings in eine Sicherungsübereignung gemäß § 930 BGB umzudeuten. Dass eine solche Sicherungsübereignung zwischen den Parteien gewollt ist, ergibt sich aus Ziffer 3 der Vereinbarung, wonach der Wagen nur mit Einverständnis des Beklagten verkauft werden durfte und, sollten die Mietrückstände bis 01.06.2014 nicht vollständig beglichen sein, der Beklagte über den Golf alleine verfügen sollte. Dann nämlich sollte der VW dem Beklagten als dessen Eigentum übergeben werden. Mithin wurde die Übergabe im Sinne des § 930 BGB durch ein Besitzkonstitut ersetzt, da der Streitverkündete den Wagen weiterhin benutzen durfte.

30

Ein gutgläubiger Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Sinne der §§ 929, 932 BGB ist nicht zu bejahen. Denn beim Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen spricht das Fehlen des Kraftfahrzeugbriefes grundsätzlich für das Fehlen der Verfügungsberechtigung des Veräußerers. Zwar können die sich daraus für den Kaufinteressenten ergebenden Bedenken im Einzelfall ausgeräumt werden, aber nur durch Umstände, die darauf hindeuten, dass dem Veräußerer der Brief nicht deshalb fehle, weil ein anderer Berechtigter ihn zu seiner Sicherung einbehalte, sondern aus einem anderen Grund (vgl. BGH vom 27.01.1965 - VIII ZR 62/63 -). Zwar ist nichts dafür vorgetragen, dass der Kläger von der Sicherungsübereignung etwas hätte wissen müssen, aber alleine die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 5 StVG vom 29.08.2014 gegenüber der Kreisverwaltung Kaiserslautern genügt hierfür nicht. Zwar ist zutreffend, dass die grobe Fahrlässigkeit vom Beklagten zu beweisen ist (vgl. BGB NJW 82, 38), entscheidend ist jedoch, dass die Überprüfung der Berechtigung des Veräußerers anhand der Zulassungsbescheinigung Teil II zu den Mindestanforderungen für einen gutgläubigen Erwerb eines Gebrauchtwagens gehört (vgl. BGH NJW 2006, 3488; LG München vom 02.02.2015, 26 O 13374/14). Denn der Kraftfahrzeugbrief ist zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug bei jeder Befassung der Zulassungsbehörde mit dem Fahrzeug, besonders bei Meldung über den Eigentumswechsel gemäß § 13 Abs. 3 FZV vorzulegen und soll dadurch, auch wenn er kein Traditionspapier ist, den Eigentümer oder sonstigen am Kraftfahrzeug Berechtigten vor Verfügungen Nichtberechtigter schützen (vgl. BGB, a.a.O. m.w.N.). Im vorliegenden Fall wies der Streitverkündete F. sogar ausdrücklich bei Schließung des Kaufvertrages vom 18.10.2014 darauf hin, nicht im Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II zu sein. Die eidesstattliche Versicherung des Streitverkündeten vom 29.08.2014 gegenüber der Kreisverwaltung Kaiserslautern vermag nicht zu einer anderen Entscheidung zu führen, weil bereits die erhebliche Frist zwischen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 29.08.2014 und dem Kaufvertragsschluss vom 18.10.2014 den Kläger in erheblichem Maße hätte misstrauisch stimmen müssen. Denn der Streitverkündete hat im Kaufvertrag zugesichert, den Kfz-Brief nach einer Neuausstellung nachzureichen. Dass dies während der dann knapp abgelaufenen 2 Monate noch nicht erfolgt sein sollte, hätte den Kläger zumindest zu Nachforschungen und Nachfragen bei der Kreisverwaltung Kaiserslautern anhalten müssen. Dass der Kläger dies unterlassen hat, begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.

31

Da hiernach der Kläger nicht gutgläubig Eigentum am Kraftfahrzeug erworben hat, verbleibt das streitgegenständliche Fahrzeug Golf Cabrio im Eigentum des Beklagten mit der Folge, dass die Klage unbegründet ist.

32

Dem Kläger steht auch kein Zurückbehaltungsrecht nach §§ 986, 1000 BGB zu, unabhängig von der umstrittenen Frage, ob der Auffassung des Bundesgerichtshofs zu folgen ist, wonach ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB ein Recht zum Besitz nach § 986 BGB gibt. Dies ergibt sich aus Folgendem:

33

Ein Anspruch aus § 994 Abs. 1 BGB scheitert schon daran, dass, wie oben dargelegt, der Kläger nicht gutgläubig ist. Der Kläger kann auch nicht einen Verwendungsersatzanspruch nach § 994 Abs. 2 BGB geltend machen, weil er schon nicht dargetan, geschweige denn bewiesen hat, welche - konkreten - Verwendungen er vorgenommen hat. Er verweist auf ein Anlagenkonvolut K 4, das indes nur ein Angebot vom 24.7.2015 und einen Kostenvoranschlag vom 21.7.2015 enthält, währenddessen der Kläger das Fahrzeug schon am 18.10.2014 erworben hat. Schon gar nicht legt der Kläger dar, welche Verwendungen notwendig, also zur Erhaltung der Sache objektiv erforderlich waren (BGH NJW-RR 2013. 1318, 1320). Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass § 994 Abs. 2 BGB eine teilweise Rechtsgrundverweisung darstellt (Palandt/Bassenge, BGB, 75. Aufl. § 994 Rdnr 8 m.w.Nachw.), mit der Folge, dass die Verwendung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen oder dem Interesse des Beklagten entsprechen muss. Hierzu fehlen jegliche Anhaltspunkte, zumal die Verwendungen 13.338,18 € ausmachen sollen, demgegenüber der Verkehrswert nur 8.000,00 € betragen soll. Inwiefern dann die Verwendungen dem Willen oder Interesse des Beklagten entsprechen sollen, ist unerfindlich.

34

Für einen Anspruch aus §§ 994 Abs. 2, 684 Satz 1, 812 BGB fehlt es an der Darlegung zur Höhe des noch vorhandenen Verwendungserfolgs (Palandt/Bassenge a. a.O.; BGH JZ 91, 986) durch den Kläger, zumal er schon nicht dargetan, geschweige denn bewiesen hat, welche - konkreten - notwendigen Verwendungen er vorgenommen hat. Denn Anlage 4 stellt lediglich ein Angebot bzw. einen Kostenvoranschlag dar, nicht jedoch den Nachweis, welche konkreten Arbeiten ausgeführt wurden. Aus diesem Grund kann auch nicht der vom Kläger angegebene Verkehrswert in Höhe von 8.000,00 € herangezogen werden. Im Übrigen ist denkbar, dass der Beklagte infolge der dann aufgedrängten Bereicherung des Schutzes bedarf, solange er den Zuwachs in seinem Vermögen nicht zu seinen Gunsten verwertet hat (Palandt/Sprau, a.a.O, § 812 Rdnr. 52).

35

Letztlich können diese Überlegungen dahinstehen. Da nämlich ferner der Kaufpreis für das Fahrzeug bei 900,00 € lag, während die Instandsetzungskosten bei 13.338,18 € gelegen haben sollen, ist davon auszugehen, dass dieser zuletzt genannte Betrag nicht dazu diente, die Betriebsbereitschaft des Fahrzeugs wieder herzustellen, sondern dazu, eine „Runderneuerung“ des Wagens vorzunehmen, was als nützlich, aber nicht als notwendig anzusehen ist (OLG Celle - 10 U 26/94 -).

36

Ein Anspruch aus § 996 BGB scheitert an der mangelnden Gutgläubigkeit des Klägers.

37

Da dem Kläger kein Herausgabeanspruch hinsichtlich der Zulassungsbescheinigung Teil II bezüglich des Golf Cabrio zusteht, kann er auch keine Nebenforderungen geltend machen.

38

Der Widerklageantrag ist gemäß § 33 ZPO zulässig, da eine Konnexität mit der Klage gegeben ist. Der Feststellungsantrag ist gemäß § 256 ZPO zulässig, da ein Feststellungsinteresse des Beklagten zu bejahen ist. Denn der Kläger berühmt sich der Eigentümerstellung am Fahrzeug.

39

Die Widerklage ist auch begründet, da dem Beklagten ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gegen den Kläger zusteht, wie sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt.

40

Die Hilfs-Wider-Widerklage ist zwar gemäß § 33 ZPO zulässig, da eine Konnexität zu bejahen ist, aber sie ist unbegründet, wie sich bereits aus den vorangegangenen Darlegungen ergibt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Besitzer einen Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen kann, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt (§ 1001 BGB). Weder die eine noch die andere Alternative liegen im vorliegenden Fall indes vor.

41

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

42

Der Streitwert wird auf 13.338,18 € festgesetzt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Bad Kreuznach Urteil, 18. Mai 2016 - 3 O 41/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Bad Kreuznach Urteil, 18. Mai 2016 - 3 O 41/16

Referenzen - Gesetze

Landgericht Bad Kreuznach Urteil, 18. Mai 2016 - 3 O 41/16 zitiert 19 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 985 Herausgabeanspruch


Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 986 Einwendungen des Besitzers


(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Ü

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 929 Einigung und Übergabe


Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage


(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. (2) Dies gilt nicht, wenn f

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten


(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glaube

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen


(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 930 Besitzkonstitut


Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 994 Notwendige Verwendungen


(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen. (2) Ma

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 952 Eigentum an Schuldurkunden


(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein. (2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Le

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1000 Zurückbehaltungsrecht des Besitzers


Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 5 Verlust von Dokumenten und Kennzeichen


Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines Führerscheins, Fahrzeugscheins, Anhängerverzeichnisses, Fahrzeugbriefs, Nachweises über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder über die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung, ein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1205 Bestellung


(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung übe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 996 Nützliche Verwendungen


Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1001 Klage auf Verwendungsersatz


Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch bef

Referenzen

Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.

(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.

(2) Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt.

Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines Führerscheins, Fahrzeugscheins, Anhängerverzeichnisses, Fahrzeugbriefs, Nachweises über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder über die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung, eines ausländischen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder eines internationalen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder amtlicher Kennzeichen oder Versicherungskennzeichen und behauptet der Verpflichtete, der Ablieferungs- oder Vorlagepflicht deshalb nicht nachkommen zu können, weil ihm der Schein, das Verzeichnis, der Brief, der Nachweis oder die Kennzeichen verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen sind, so hat er auf Verlangen der Verwaltungsbehörde eine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Scheins, Verzeichnisses, Briefs, Nachweises oder der Kennzeichen abzugeben. Dies gilt auch, wenn jemand für einen verloren gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Schein, Brief oder Nachweis oder ein verloren gegangenes oder sonst abhanden gekommenes Anhängerverzeichnis oder Kennzeichen eine neue Ausfertigung oder ein neues Kennzeichen beantragt.

(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Änderung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

1.
Änderungen von Angaben zum Halter, wobei bei alleiniger Änderung der Anschrift die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorzulegen ist,
2.
Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3.
Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,
4.
Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,
5.
Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,
6.
Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,
7.
Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,
8.
Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,
9.
Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsbeschränkungen auswirken,
10.
Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und
11.
Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.
Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.

(1a) Der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird auch genügt, wenn diese Änderungen über eine Meldebehörde mitgeteilt werden, sofern bei der Meldebehörde ein solches Verfahren eröffnet ist.

(2) Wer einen Personenkraftwagen verwendet

1.
für eine Personenbeförderung, die dem Personenbeförderungsgesetz unterliegt,
2.
für eine Beförderung durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten oder durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht oder
3.
für eine Beförderung von behinderten Menschen zu und von ihrer Betreuung dienenden Einrichtungen
hat dies vor Beginn und nach Beendigung der Verwendung der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Wer ein Fahrzeug ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet (Mietfahrzeug für Selbstfahrer), hat dies nach Beginn des Gewerbebetriebs der zuständigen Zulassungsbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn nicht das Fahrzeug für den Mieter zugelassen wird. Zur Eintragung der Verwendung des Fahrzeugs im Sinne des Satzes 1 oder des Satzes 2 ist der Zulassungsbehörde unverzüglich die Zulassungsbescheinigung Teil I vorzulegen.

(3) Verlegt der Halter seinen Wohnsitz oder Sitz in einen anderen Zulassungsbezirk, hat er unverzüglich

1.
bei der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die Zuteilung eines neuen Kennzeichens, einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I und die Änderung der Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil II zu beantragen oder
2.
der für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll, und die Zulassungsbescheinigung Teil I zur Änderung vorzulegen.
Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Pflichten den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 2 untersagt ist, nicht anordnen oder zulassen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 teilt die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde nach Vorlage der Zulassungsbescheinigung und der bisherigen Kennzeichen zur Entstempelung dem Fahrzeug ein neues Kennzeichen zu. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ändert die für den neuen Wohnsitz oder Sitz zuständige Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung Teil I. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.

(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seinen Pflichten nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung). Sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, hat der Erwerber unverzüglich nach Halterwechsel die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll. Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit. Abweichend von Satz 5 kann die Zulassungsbehörde auch eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach Satz 8 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge.

(6) Wird ein zugelassenes Fahrzeug im Ausland erneut zugelassen und erhält die zuständige Zulassungsbehörde durch das Kraftfahrt-Bundesamt hierüber eine Mitteilung, ist das Fahrzeug durch die Zulassungsbehörde außer Betrieb zu setzen. Die Mitteilung erfolgt in elektronischer Form nach den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.

(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

(1) Der Besitzer kann für die auf die Sache gemachten notwendigen Verwendungen von dem Eigentümer Ersatz verlangen. Die gewöhnlichen Erhaltungskosten sind ihm jedoch für die Zeit, für welche ihm die Nutzungen verbleiben, nicht zu ersetzen.

(2) Macht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit oder nach dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung notwendige Verwendungen, so bestimmt sich die Ersatzpflicht des Eigentümers nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

Für andere als notwendige Verwendungen kann der Besitzer Ersatz nur insoweit verlangen, als sie vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit und vor dem Beginn der in § 990 bestimmten Haftung gemacht werden und der Wert der Sache durch sie noch zu der Zeit erhöht ist, zu welcher der Eigentümer die Sache wiedererlangt.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

Der Besitzer kann den Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen nur geltend machen, wenn der Eigentümer die Sache wiedererlangt oder die Verwendungen genehmigt. Bis zur Genehmigung der Verwendungen kann sich der Eigentümer von dem Anspruch dadurch befreien, dass er die wiedererlangte Sache zurückgibt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.