Landgericht Bad Kreuznach Urteil, 27. Jan. 2016 - 3 O 208/15

ECLI:ECLI:DE:LGBDKRE:2016:0127.3O208.15.0A
27.01.2016

Gericht

Landgericht Bad Kreuznach

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.185,24 EUR (in Worten: eintausendeinhundertfünfundachtzig 24/100 Euro) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent über Basiszinssatz seit dem 10.09.2015 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte keine Zahlungsansprüche gegen den Kläger aus dem am 10.02.2015 unterschriebenen und am 13.02.2015 um 9.35 Uhr gefaxten Formular zustehen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr vorhandenen Daten des Klägers zu löschen und aus dem Internetverzeichnis ....org zu entfernen.

4. Die Beklagte wird daneben verurteilt, den Kläger gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 612,80 EUR freizustellen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Der Beklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um einen vermeintlichen Vertragsabschluss über Veröffentlichungen im Internet. Die Beklagte betreibt unter der Internetseite „www.....org“ ein Verzeichnis von Gewerbetreibenden.

2

Der Kläger erhielt am 13.02.2015 ein Formular per Post übersandt, in dem im oberen Bereich unter der Überschrift „Auftraggeber“ seine Anschrift eingetragen ist. Unter der Überschrift „Eintrag“ befindet sich eine Abbildung und ein aus der Anlage K 1 nicht deutlich sichtbares Schriftbild.

3

Darunter befinden sich verschiedene Preise und der Ort D. Am rechten Rand des Formulars befindet sich ein Text, der wie folgt beginnt:
„Der Auftraggeber beauftragt den Verlag mit der Veröffentlichung gemäß untenstehender Spezifikation.“ Auf Blatt 10 der Akten wird Bezug genommen.

4

Eine Mitarbeiterin des Klägers unterschrieb das Formular und faxte es an die angegebene Faxnummer zurück.

5

Die Beklagte veröffentlichte die Werbeanzeige des Klägers am 4.3.2015 auf der Internetseite www.....org unter dem Eintrag der Stadt D.

6

Die Beklagte versandte unter dem 19.02.2015 eine Rechnung über 1.085,24 EUR für die „Veröffentlichung im Internet unter ....org“ an den Kläger. Der Kläger zahlte den geforderten Betrag am 24.02.2015. Am 01.09.2015 versandte die Beklagte eine zweite Jahresrechnung an den Kläger.

7

Unter dem 07.09.2015 focht der Kläger den Vertrag an und begehrte die Rückzahlung der bereits gezahlten 1.185,24 EUR zuzüglich der Erstattung der Anwaltskosten. Weiterhin wurde die Beklagte aufgefordert, die Berühmung der Forderung aufzugeben und die Eintragung auf der Internetseite zu löschen.

8

Der Kläger trägt vor,
dass, wie in vielen anderen Fällen auch, seine Mitarbeiterin angerufen worden sei, wobei ihr gesagt worden sei, es gehe um die Kündigung eines bestehenden Vertrages. Der Angerufenen werde sodann ein Fax oder ein Brief übermittelt, der die Kündigung enthalten solle. So habe auch seine Mitarbeiterin aufgrund des vorangegangenen Telefonats gedacht, bei dem Schreiben vom 13.02.2015 handele es sich um die Bestätigung eines bestehenden Vertrages mit seinem lokalen Verlag. Es sei indes kein Vertrag mit der Beklagten oder mit einem anderen Verlag zustande gekommen, hilfsweise sei diese Erklärung wegen Irrtums oder wegen arglistiger Täuschung angefochten. Auch habe er einen Anspruch auf Löschung der Daten.

9

Der Kläger beantragt,

10

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.185,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über Basiszinssatz per anno seit dem 24.02.2015 zu zahlen.

11

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten keine Zahlungsansprüche gegen den Kläger aus dem am 10.02.2015 unterschriebenen und am 13.02.2015 um 9.35 Uhr gefaxten Formular zustehen.

12

3. Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr vorhandenen Daten des Klägers zu löschen und aus dem Internetverzeichnis ....org zu entfernen.

13

4. Die Beklagte wird daneben verurteilt, den Kläger gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 612,80 EUR freizustellen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie trägt vor, dass die mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärte Anfechtung zurückzuweisen sei, weil es an einem ordnungsgemäßen Nachweis der Vollmacht fehle. Ihr, der Beklagten, sei die Forderung - unstreitig - abgetreten worden, denn die Vertragsgestaltung sei durch die Firma N. M., P. C. in B./T., erfolgt. Dieser Vertrag sei ihr, der Beklagten, zum Kauf angeboten worden. Bevor sie, die Beklagte, jedoch über den Ankauf eines Vertrages entscheide, sei die Fa. R. G. GmbH beauftragt worden, um die Werthaltigkeit des Vertrages abzuschätzen, mit dem möglichen Vertragspartner Kontakt aufzunehmen und sich dort nach dem ordnungsgemäßen Zustandekommens des Vertrages zu erkundigen.

17

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Schriftsätze und Schriftstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist zulässig und auch ganz überwiegend begründet. Dies ergibt sich aus folgendem:

19

Der Feststellungsantrag zu 2) ist gemäß § 256 ZPO zulässig, da die Beklagte weitere Rechnungen an den Kläger gestellt hat.

20

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten 1.185,24 EUR gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB aufgrund einer Leistungskondiktion zu. Die Beklagte hat nämlich 1.185,24 EUR durch Leistung erhalten und zwar ohne Rechtsgrund. Ansprüche aus dem am 13.02.2015 gefaxten Formular standen der Beklagten nicht zu. Denn das hin und her Faxen dieses Formulars war nicht geeignet, einen Vertrag zwischen den Parteien entstehen zu lassen. Für ein wirksames Vertragsangebot an die Klägerin fehlten wesentliche Mindestangaben für einen Vertrag.
Das Formular lässt schon die Identität des Vertragspartners nicht erkennen. Ein Briefkopf mit der Kennzeichnung des Absenders fehlt. Das Formular enthält zum einen am Rand klein gedruckt die Angabe N. M. V. P. C. , B., ohne dass deutlich wird, wer damit bezeichnet werden soll. Die Rechtsform der N. M. V. und ihre gesetzlichen Vertreter werden nicht benannt. Eine Stadt in B. gibt es in Deutschland nicht. Eine Auslandsbezeichnung fehlt.
Außerdem ist dem Formular die angebotene Leistung nicht zu entnehmen. Dazu reicht es nicht aus, einen Eintrag zwecks Werbung auf irgendeiner Internetplattform in den Raum zu stellen. Ebensowenig ist dem Formular die vom Auftraggeber zu zahlende Gegenleistung hinreichend zu entnehmen. Es werden drei Kostenpositionen aufgelistet ohne Angabe, was der Auftraggeber letztlich zu zahlen hat. Die graphische Gestaltung und die Einstellung des Antrags auf der Website sind ein einmaliger Aufwand zu Beginn der Leistung, so dass zu erwarten wäre, dass es sich dabei um Einmalkosten handelt, während der „Grundpreis“ das Entgelt für das laufende Vorhalten des Eintrags im Internet ist. Nur dann macht die Aufteilung in Kostenposition 10 Sinn (vgl. zum Ganzen auch LG Berlin vom 11.08.2015 - 15 O 104/15 -). Andernfalls könnte gleich ein Gesamtpreis genannt werden. Zwar steht im Fließtext auf der rechten Seite des Formulars, dass der Rechnungsbetrag sich aus den „aufgeführten Einzelkosten und der gesetzlichen Mehrwertsteuer zusammensetzt“. Der Rechnungsbetrag entsteht zweimal jährlich. Allerdings werden irgendwelche Einzelkosten nicht genannt. Aus dem Fließtext ergibt sich weiter, dass dieser - nicht klar feststellbare - Rechnungsbetrag zweimal jährlich entsteht und dass der Vertrag unkündbar über mindestens 3 Jahre läuft, der Rechnungsbetrag also mindestens 6mal zu zahlen sein soll. Tatsächlich will die Beklagte in jedem halben Jahr alle drei genannten Kostenpositionen erneut abrechnen, obwohl der Interneteintrag nur weiter bestehen bleibt. Gerade dies ergibt sich aber nicht, wenn bei den Kostenpositionen zwischen einem Grundpreis und Aufwandsposten unterschieden wird, anstatt deutlich zu machen, dass damit tatsächlich eine stets erneut zu zahlende Summe gemeint ist. Allerdings kann diese Überlegung zum Vertragsschluss dahingestellt bleiben, da, ein Vertragsschluss unterstellt, der Kläger den Vertrag jedenfalls aus den dargelegten Gründen wirksam wegen Irrtums bzw. wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 119 Abs. 1, 123 BGB angefochten hat. Es liegt auch eine Anfechtungsmöglichkeit wegen arglistiger Täuschung vor, da sich aus dem Telefaxschreiben, wie dargetan, nicht ergibt, wie sich der Preis zusammensetzt und wer Vertragspartner im Einzelnen sein soll, der Kläger vielmehr gezielt darüber im Unklaren gelassen werden soll. Diese Einwendung kann der Kläger auch gegenüber der Beklagten geltend machen gemäß § 404 BGB.
Der Einwand der Beklagten, dass keine Originalvollmacht für die Anfechtung vom 07.09.2015 vorgelegen habe, geht im Hinblick auf die Pflicht, unverzüglich zu rügen (§ 174 Satz 1 BGB), ins Leere. Denn im Schreiben der Beklagten vom 10.09.2015 wird die entsprechende Rüge nicht erhoben.
Die Anfechtung erfolgte auch unverzüglich, nachdem der Kläger die Umstände des „Vertragsschlusses“ bemerkt hatte. Dass der Kläger die Umstände des Vertragsschlusses schon früher bemerkt hätte, ist von Seiten der Beklagten nicht dargetan.
Im Übrigen ergibt sich aus § 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 2 der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV), dass der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Aufhebung eines möglicherweise geschlossenen Vertrages verlangen kann (vgl. Landgericht Bad Kreuznach - 3 O 23/15 -). Eine Pflichtverletzung liegt vor. Nach § 2 DL-InfoV hat ein Dienstleistungserbringer noch vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder vor Erbringung der Dienstleistung die in § 2 Nr. 1 bis 10 DL-InfoV aufgelisteten Informationen zur Verfügung zu stellen. Dem haben weder die Beklagte noch die Firma N. M. V., die nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten Urheberin des Schreibens vom 13.02.2015 war, genügt, wie bereits dargelegt.

21

2. Der Feststellungsantrag ist auch begründet, da der Beklagten, wie dargelegt, keine Ansprüche aus dem Telefaxschreiben vom 13.02.2015 zustehen.

22

3. Der Kläger hat auch einen Anspruch gegen die Beklagte, die bei ihr vorhandenen Daten des Klägers zu löschen und aus dem Internetverzeichnis ....org zu entfernen gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 BDSG, § 1004, 823 BGB analog. Denn insoweit handelt es sich bei den vorhandenen Daten des Klägers um unzulässig gespeicherte und bei der Einstellung dieser Daten im Internetverzeichnis ....org um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers als sonstiges Recht im Sinne des § 823 BGB in Verbindung mit Art. 2 GG. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob darüber hinaus in der Einstellung dieser Daten im Internetverzeichnis ....org ein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers vorliegt.

23

4. Der Freistellungsanspruch in Höhe von 612,80 EUR ergibt sich aus § 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 2 der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer. Diese Schadensersatzforderung kann der Kläger auch der Beklagten gemäß § 404 BGB entgegenhalten.
Zu dem dem Kläger zu ersetzenden Schaden gehören nach allgemeinen Grundsätzen auch die Kosten der Rechtsverfolgung und damit auch die durch Einschaltung eines Rechtsanwalts entstehenden außergerichtlichen Kosten, sofern der Kläger die Einschaltung eines Rechtsanwalts für zweckmäßig und erforderlich halten durfte. Das ist hier schon deswegen der Fall, weil sich die Beklagte weiterer Forderungen berühmte. Da die Höhe der Nebenforderungen nicht bestritten ist, ist von einem Freistellungsanspruch in Höhe von 612,80 EUR auszugehen.

24

5. Die Zinsentscheidung ergibt sich aus § 288, 286 BGB, da die Beklagte seit dem 10.09.2015 in Verzug mit der Rückzahlung des Betrages in Höhe von 1.185,24 EUR ist. Denn insoweit wurde die Beklagte mit Fristsetzung zur Rückzahlung aufgefordert. Einen vorhergehenden Verzugstermin hat der Kläger nicht dargetan.

25

6. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

26

Beschluss

27

Der Streitwert wird auf 7.911,44 € festgesetzt.

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(1) Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes über Rechte gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)2016/679sowie § 61 ist der Verwaltungsrechtsweg ge

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:

1.
seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,
2.
die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
3.
falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
4.
bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
5.
falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,
6.
falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,
7.
die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
8.
von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
9.
gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
10.
die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
11.
falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

(2) Der Dienstleistungserbringer hat die in Absatz 1 genannten Informationen wahlweise

1.
dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,
2.
am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
3.
dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
4.
in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

(1) Für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes über Rechte gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)2016/679sowie § 61 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Satz 1 gilt nicht für Bußgeldverfahren.

(2) Die Verwaltungsgerichtsordnung ist nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 anzuwenden.

(3) Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat.

(4) In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 ist die Aufsichtsbehörde beteiligungsfähig.

(5) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind

1.
die natürliche oder juristische Person als Klägerin oder Antragstellerin und
2.
die Aufsichtsbehörde als Beklagte oder Antragsgegnerin.
§ 63 Nummer 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(6) Ein Vorverfahren findet nicht statt.

(7) Die Aufsichtsbehörde darf gegenüber einer Behörde oder deren Rechtsträger nicht die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung anordnen.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:

1.
seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,
2.
die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
3.
falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
4.
bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
5.
falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,
6.
falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,
7.
die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
8.
von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
9.
gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
10.
die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
11.
falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

(2) Der Dienstleistungserbringer hat die in Absatz 1 genannten Informationen wahlweise

1.
dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,
2.
am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
3.
dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
4.
in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.