Landgericht Bad Kreuznach Beschluss, 17. Mai 2017 - 1 T 73/17

ECLI:ECLI:DE:LGBDKRE:2017:0517.61XVII266.15.00
bei uns veröffentlicht am17.05.2017

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Betreuerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 11.04.2017, Az. 61 XVII 266/15, wird zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Durch Beschluss vom 20.08.2012 hat das Amtsgericht Alzey die Berufsbetreuerin U. S.-D. zur Betreuerin für die Betroffene bestellt. Mit Beschluss vom 11.11.2015 hat das Amtsgericht Alzey das Verfahren an das Amtsgericht Bad Kreuznach abgegeben.

2

Die Betreute, die seit 12.05.2014 in der Obdachloseneinrichtung der K. D., der E. B., wohnt, verfügt nicht über ausreichendes Vermögen im Sinne der §§ 1836 ff. BGB. Mit Schreiben vom 28.08.2016 hat die Betreuerin daher für ihre Tätigkeiten in dem Zeitraum vom 11.08.2015 bis zum 10.08.2016 die Festsetzung einer Vergütung aus der Staatskasse in Höhe von insgesamt 1.848,00 EUR beantragt. Dabei hat die Betreuerin einen Stundenansatz von monatlich 3,5 Stunden für eine Betroffene, die mittellos ist und in einer eigenen Wohnung lebt, zugrunde gelegt.

3

Mit Schreiben vom 09.01.2017 hat sie insoweit ausgeführt, es liege bei der Betroffenen keine Unterbringung in einem Heim vor, da die Wohnform vorübergehenden Charakter habe und auf eine Verselbständigung zugeschnitten sei. Die Betroffene lebe zeitlich befristet in einer Obdachlosen-Einrichtung. Sie solle wieder in die Lage versetzt werden, ein eigenständiges Leben führen zu können. Die individuelle Förderung durch den Sozialdienst sei im Kern darauf ausgerichtet, ein sozial integriertes Leben außerhalb der Einrichtung zu ermöglichen. Sie erhalte in der Einrichtung Unterstützung, eine eigene Haushaltsführung zu bewerkstelligen. So nutze die Betroffene beispielsweise Koch- und Waschgelegenheiten zur Führung eines eigenen Haushalts, sie erhalte Haushaltsgeld zum Einkaufen von Lebensmitteln, um sich selbst zu versorgen. Dabei werde sie punktuell begleitet, entsprechend dem Ziel der Verselbständigung außerhalb der Einrichtung durch entsprechende Maßnahmen bei Bedarf. Eine pflegerische Maßnahme finde beispielsweise nicht statt. Außerdem sei ihr in Bezug auf eine andere Betreute, die für einige Tage in der E. untergebracht war, aufgrund der fehlenden Versorgung dringend zu einer Heimunterbringung geraten worden. Auch hieran zeige sich, dass es sich vorliegend nicht um ein Heim im Sinne der Vergütungsvorschrift handele.

4

Der Leiter der E. B. hat gegenüber dem Amtsgericht telefonisch am 09.02.2017 mitgeteilt, dass es sich nicht um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes, aber um eine stationäre Einrichtung der Wohnungslosenhilfe im Sinne des § 67 SGB XII mit Heimcharakter handele. Es werde „Rundum“-Versorgung und Vollverpflegung gestellt. Es sei allein Entscheidung der Einrichtung, ob ein Bewohner zeitweilig aus der Vollverpflegung entlassen werden könne. Dies könne jederzeit widerrufen werden, so auch kürzlich bei Frau B., da eine Selbstversorgung nicht funktioniert habe.

5

In ihrer Stellungnahme vom 06.03.2017 hat sich die Bezirksrevisorin dafür ausgesprochen, die E. B. vergütungsrechtlich als Heim einzuordnen, so dass die Betreuerin monatlich lediglich einen Stundenansatz von zwei Stunden abrechnen könne.

6

Durch Beschluss vom 11.04.2017 hat die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bad Kreuznach die Vergütung der Betreuerin gemäß §§ 1836 ff. BGB, 5 Abs. 2 VBVG auf 1.056,00 EUR festgesetzt. Dabei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Betroffene in einem Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG lebt und hat demzufolge gemäß § 5 Abs. 2 VBVG ein Kontingent von 2 Stunden pro Monat angesetzt.

7

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Betreuerin mit ihrem als Widerspruch bzw. Einspruch bezeichneten Schreiben vom 06.05.2017, das am 08.05.2017 bei Gericht eingegangen ist. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass es sich bei der E. B. in Bezug auf die Betroffene nicht um eine Einrichtung gemäß § 67 SGB XII handele. Die Betroffene beziehe Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII. Sie nimmt insoweit Bezug auf ein Schreiben des Leiters der Einrichtung E., worin dieser bestätigt, dass in Ausnahmefällen auch Menschen gemäß der §§ 53 ff. SGB XII in der Einrichtung aufgenommen werden könnten. Diese Hilfe werde aber nur angeboten, wenn der Hilfebedarf aufgrund einer Behinderung, den der besonderen sozialen Schwierigkeiten überwiege. Dies sei bei der Betroffenen der Fall. Um dem besonderen Bedarf der Betroffenen gerecht zu werden, sei eine enge Zusammenarbeit mit der Betreuerin notwendig. Weiter führt die Betreuerin aus, dass die derzeitige Situation nicht als Dauerwohnform anzusehen sei.

8

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

9

Die Beschwerde der Betreuerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 11.04.2017 ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

10

Das als Einspruch bzw. Widerspruch bezeichnete Schreiben der Betroffenen ist als Beschwerde im Sinne des § 58 FamFG auszulegen und als solche statthaft. Der Beschwerdewert des § 61 Abs. 1 FamFG in Höhe von 600,00 EUR ist überschritten, da die Betreuerin mit ihrer Beschwerde eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 792,00 EUR geltend macht (1.848,00 EUR statt 1.056,00 EUR). Die Beschwerde ist auch fristgerecht, innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG bei Gericht eingegangen.

11

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

12

Der Vergütungsanspruch der Betreuerin ergibt sich aus §§ 1908i, 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 4, 5 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuten (VBVG) und wurde durch das Amtsgericht Bad Kreuznach für den Zeitraum vom 11.08.2015 bis 10.08.2016 zutreffend auf 1.056,00 EUR festgesetzt.

13

Die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat für die Vergütung der Betreuerin zu Recht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VBVG ein Stundenkontingent von monatlich 2 Stunden in Ansatz gebracht, da die Betroffene entgegen der Ansicht der Betreuerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG hat, so dass § 5 Abs. 2 Satz 2 VBVG vorliegend keine Anwendung findet.

14

Gemäß § 5 Abs. 3 VBVG sind Heime sämtliche Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.

15

Die Definition eines Heimes im Sinne dieser Vorschrift ist im Wesentlichen § 1 HeimG nachgebildet, erfährt jedoch eine eigenständige vergütungsrechtliche Bestimmung. Bei der Beurteilung, ob eine Einrichtung ein Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG darstellt, ist insbesondere der Gesetzeszweck zu berücksichtigen. Hintergrund der Vorschrift des § 5 VBVG ist es, die Vergütung des Berufsbetreuers nach seinem gesetzlich typisierten Aufwand mithilfe pauschalisierender Stundenansätze vereinfacht bestimmen zu können. Der Bundesgerichtshof hat hervorgehoben, dass die erstrebte Vereinfachung nicht oder nur unzulänglich erreicht würde, wenn der Begriff eines Aufenthaltes in einem Heim auch solche Wohnformen umfasse, deren Subsumtion unter den Heimbegriff unter Umständen umfängliche Recherche erfordere. Es sei daher sinnvoll, von einem strikten, griffigen und leicht feststellbaren Kriterium betreffend des Verständnisses des vergütungsrechtlichen Heimbegriffs auszugehen (OLG Hamm, FamRZ 2010, 2021 unter Hinweis auf BGH, BtPrax 2008,118). Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass der Aufwand des Betreuers sich erheblich danach unterscheidet, ob der Betreute zu Hause oder in einem Heim lebt. Die deutliche Verringerung der anfallenden Betreueraufgaben im Falle eines Heimaufenthalts im Vergleich zu anderen Wohnformen beruht darauf, dass ein Heim herkömmlicherweise professionell, also von einer geschulten Heimleitung und unter Heranziehung von ausgebildetem Personal geführt wird. (OLG Hamm, Beschluss vom 08. Juni 2010, 15 Wx 89/10 - juris). Dabei kommt es auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen nicht an. Angesichts des Gesetzeswortlauts, der nur auf das Vorhalten der Leistungen abstellt, ist vielmehr eine abstrakte Betrachtungsweise vorzunehmen, die sich auf die typische Lebenssituation eines Bewohners der betreffenden Einrichtung bezieht (OLG Hamm, Beschluss vom 08. Juni 2010, 15 Wx 89/10 - juris; OLG Celle, BtPrax 2009, 184; LG Köln, Beschluss vom 07. Januar 2013, 1 T 398/12 - juris).

16

Hiernach ist die Obdachloseneinrichtung der Kreuznacher D., die E. B., als Heim im Sinne des § 5 Abs. 3 VBVG einzustufen.

17

Die Einrichtung hält insbesondere eine umfassende tatsächliche Betreuung der Bewohner vor. Durch dieses Kriterium sollen Wohnformen ausgenommen werden, in denen Betreute lediglich in Gemeinschaft, aber ohne besondere Verantwortung des Aufenthalts durch Dritte leben, z.B. Wohngemeinschaften oder Außenwohngruppen ohne geregelte tatsächliche Betreuung (Jaschinski in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 5 VBVG Rn. 25, 28; so im Fall des LG Erfurt, Beschluss vom 08.07.2015, 3 T 142/15 zum betreuten Wohnen). Insbesondere durch die tatsächliche Betreuung muss danach ein besonderes Verantwortungsverhältnis zwischen der Einrichtung und den darin aufgenommenen Bewohnern bestehen. Dies erfordert eine Aufnahme in einer Einrichtung im Sinne einer „Eingliederung“ des Betroffenen. Hierzu gehört die Übernahme einer Versorgungsgarantie für die Zukunft, die den Bewohner darauf vertrauen lässt, dass er Hilfe in allen Daseinsbereichen erhält, auch wenn sich seine Bedürfnisse stark ändern (OLG Hamm, Beschluss vom 08.06.2010, 15Wx 89/10 - juris; Jaschinski in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 5 VBVG Rn. 25, 28).

18

Nach den Angaben des Leiters der Einrichtung ist vorliegend von einem solchen Verantwortungsverhältnis zwischen der Einrichtung und der Betroffenen auszugehen. So hat er insbesondere mitgeteilt, dass es sich bei der Einrichtung um eine stationäre Wohnform handelt, in der neben der Unterkunft eine Vollverpflegung sowie eine „Rundum“-Versorgung vorgehalten wird. Für eine entsprechende Versorgungsgarantie spricht insbesondere auch, dass es nach den Angaben des Leiters der E. allein der Entscheidung der Einrichtung obliegt, ob ein Bewohner aus der Vollverpflegung zeitweilig entlassen werden kann. Weiter heißt es auf der Internetseite der K. D. unter der Rubrik „allgemeine Hinweise“ zu den sozialen Hilfen in Form von stationären Hilfen auch, dass durch Nacht- und Rufbereitschaft die ständige Erreichbarkeit eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin gewährleistet ist (https://www.k.de/Soziale-Hilfen/ Wohnungslosenhilfe/Stationaere-Hilfe/Allgemein/). Für eine umfassende tatsächliche Betreuung spricht auch der Umstand, dass die Einrichtung über einen eigenen Sozialdienst verfügt. Entsprechend den Angaben auf der Internetseite der Einrichtung wird für die Bewohner zudem ein umfangreiches Unterstützungsangebot bereitgestellt. Dieses betrifft u.a. die Gewährleistung einer materiellen Grundsicherung, persönliche und sozialhilferechtliche Beratung und Unterstützung, Hilfen zur Arbeit, Hilfen zur Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung, Freizeitangebote und Seelsorge (vgl. https://www.k.de/Soziale-Hilfen/Wohnungslosenhilfe/ Stationaere-Hilfe/E.-B./). Dies alles sind Leistungen, die dem Betreuer abgenommen werden und die Betreuertätigkeit spürbar entlasten können.

19

Vorliegend ergibt sich auch aus dem Vortrag der Betreuerin, dass die Betroffene in der Einrichtung eine umfassende tatsächliche Betreuung genießt. So hat die Betreuerin in ihrem Schreiben vom 09.01.2017 ausgeführt, dass die Betroffene Unterstützung erhalte, um eine eigene Haushaltsführung bewerkstelligen zu können. Sie werde punktuell begleitet und erhalte entsprechende Hilfestellungen bei Bedarf. Dem steht nicht entgegen, dass die individuelle Förderung durch den Sozialdienst im Kern darauf ausgerichtet ist, ein sozial integriertes Leben außerhalb der Einrichtung zu ermöglichen und dass die Betroffene beispielsweise selbst für den Einkauf ihrer Lebensmittel zu sorgen hat und Koch- und Waschgelegenheiten zur Führung eines eigenen Haushalts nutzt. Es stellt gerade auch eine Betreuungsleistung dar, die Selbstversorgung zu dem Zweck, lebenspraktische Fähigkeiten als Vorbereitung auf einen Auszug zu üben, zu überwachen und zu begleiten. Eine tatsächliche Betreuung findet unabhängig davon statt, ob eine bestimmte Tätigkeit von der helfenden Person übernommen wird oder der Heimbewohner dabei unterstützt wird, diese selbst wahrzunehmen (von Crailsheim, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014, § 5 Rn. 9). Der Sozialdienst steht der Betroffenen jederzeit zur Verfügung. Auch besteht weiterhin die Möglichkeit, an der Vollverpflegung teilzunehmen. Insofern werden der Betroffenen umfangreiche Betreuungsleistungen vorgehalten, auf den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen kommt es gerade nicht an (so auch LG Köln, Beschluss vom 07. Januar 2013, 1 T 398/12 - juris).

20

Da insoweit eine abstrakte Betrachtungsweise der Einrichtung entscheidend für deren Einstufung als Heim im Sinne des VBVG ist, kann es schließlich auch keinen Unterschied machen, dass vorliegend entsprechend dem Schreiben des Leiters der E. vom 21.04.2017 aufgrund der besonderen Bedürfnisse der Betroffenen, die gemäß §§ 53 ff. SGB XII in der Einrichtung aufgenommen wurde, eine enge Zusammenarbeit mit der gesetzlichen Betreuerin notwendig ist. Würde man diesem Einwand Berücksichtigung schenken, hätte dies zur Folge, dass letztlich doch eine individuelle Betrachtung der Pflegesituation der Betroffenen und nicht eine abstrakte Betrachtung der Einrichtung vorzunehmen wäre. Dies würde aber gerade der vom Gesetzgeber bezweckten pauschalierten und vereinfachten Vergütungsfestsetzung zuwiderlaufen. Der Gesetzgeber geht vielmehr im Sinne einer nicht widerlegbaren Vermutung davon aus, dass der Zeitaufwand des Betreuers geringer ist, wenn der Betroffene in einer anhand einer abstrakten Betrachtungsweise vergütungsrechtlich als Heim einzustufenden Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (so auch OLG Celle, BtPrax 2009, 184).

21

Auch der Einwand der Betreuerin, es handele sich nicht um eine Dauerwohnform, diese habe vielmehr einen nur vorübergehenden Charakter und sei auf Verselbständigung zugeschnitten, kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar muss für eine Heimunterbringung im Sinne der Vergütungsvorschriften und den damit verbundenen geringeren Vergütungssatz hinzukommen, dass der Betroffene in dem Heim seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Auch diese Voraussetzung ist jedoch vorliegend für den Aufenthalt in der E. B. zu bejahen, auch wenn ein Unterkommen der Betroffenen dort nicht dauerhaft beabsichtigt war und die Einrichtung sich selbst als Vorbereitungsstation für ein eigenständiges Leben sieht. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. Es handelt sich um den Ort, an dem eine Person sozial integriert ist und ihren auf längere Zeit angelegten tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat. Auf den Willen, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, kommt es nicht an. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse (BGH, BtPrax 2014, 127; BGH, BtPrax 2012, 65; LG Köln, Beschluss vom 07. Januar 2013, 1 T 398/12 - juris; LG Meiningen, FamRZ 2015, 1523; von Crailsheim, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014, § 5 Rn. 13). Zwar ist der Aufenthalt der Betroffenen in der Einrichtung nicht dauerhaft beabsichtigt, sondern gerade darauf angelegt, die Betroffene auf ein eigenständiges Leben vorzubereiten. Dies schließt aber nicht aus, dass der Aufenthalt auf einen längeren Zeitraum angelegt sein kann (LG Köln, Beschluss vom 07. Januar 2013, 1 T 398/12 - juris). Wie der vorliegende Fall zeigt, ist auch ein längerer Aufenthalt in der Einrichtung durchaus möglich. Die Betroffene lebt nunmehr bereits seit drei Jahren in der E. Ein anderer Lebensmittelpunkt wurde während dieser Zeit nicht begründet, insbesondere steht der Betroffenen kein anderweitiger Rückzugsort zur Verfügung. Ihr tatsächlicher Daseinsmittelpunkt hat sich daher - unabhängig von einer dahingehenden Absicht - dauerhaft dorthin verlagert. Dies stimmt auch mit Sinn und Zweck der Vergütungsvorschrift des § 5 Abs. 2 VBVG überein. Unabhängig von der vorhandenen Absicht, die Einrichtung wieder zu verlassen, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen an den Betreuer nach mehrmonatigem Aufenthalt in einer Einrichtung mit Heimcharakter sinken. Auch vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, von einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Einrichtung auszugehen trotz der Absicht, möglichst zeitnah in ein eigenständiges Leben zurückzukehren (Jaschinski in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 5 VBVG Rn. 42; a.A. LG Freiburg, Beschluss vom 18. 05.2015, 4 T 259/14 - juris).

22

Schließlich ist auch der Einwand der Betreuerin, ihr sei in Bezug auf eine andere von ihr betreute Person aufgrund der Versorgung dringend zu einer anderen Heimunterbringung geraten worden, für den vorliegenden Fall unbeachtlich. Unstreitig handelt es sich bei der Einrichtung nicht um ein Heim im Sinne des Heimgesetzes, sondern um eine vollstationäre Einrichtung der Eingliederungshilfe. Dies schließt aber nicht aus, dass auch diese Einrichtung vergütungsrechtlich als Heim eingestuft werden kann. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Einrichtung der E. möglicherweise nicht dieselben pflegerischen Leistungen erbringen mag, wie sie in klassischen Pflegeheimen vorgehalten werden, die gegebenenfalls auf spezielle Krankheitsbilder zugeschnitten sind. Für die vergütungsrechtliche Einordnung als Heim ist dies aber auch nicht erforderlich.

23

Gemäß §§ 84, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG wird von eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens abgesehen, da das Rechtsmittel eine Angelegenheit der staatlichen Fürsorge betrifft (vgl. § 25 Abs. 2 GNotKG; hierzu LG Meiningen, FamRZ 2015, 1523).

24

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

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(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht

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Tenor 1. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 24.10.2014 (141 XVII 938/04) aufgehoben und wie folgt abgeändert: Für die Tätigkeit als Betreuer der Betroffenen im Zeitraum vom

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Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(1) Dieses Gesetz gilt für Heime. Heime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, ältere Menschen oder pflegebedürftige oder behinderte Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.

(2) Die Tatsache, dass ein Vermieter von Wohnraum durch Verträge mit Dritten oder auf andere Weise sicherstellt, dass den Mietern Betreuung und Verpflegung angeboten werden, begründet allein nicht die Anwendung dieses Gesetzes. Dies gilt auch dann, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen und das Entgelt hierfür im Verhältnis zur Miete von untergeordneter Bedeutung ist. Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn die Mieter vertraglich verpflichtet sind, Verpflegung und weitergehende Betreuungsleistungen von bestimmten Anbietern anzunehmen.

(3) Auf Heime oder Teile von Heimen im Sinne des Absatzes 1, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeitheime), sowie auf stationäre Hospize finden die §§ 6, 7, 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7 keine Anwendung. Nehmen die Heime nach Satz 1 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(4) Als vorübergehend im Sinne dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.

(5) Dieses Gesetz gilt auch für Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege mit Ausnahme der §§ 10 und 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3, 4 und 7. Nimmt die Einrichtung in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet § 10 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Heimfürsprecher zu bestellen ist.

(6) Dieses Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Dieses Gesetz gilt nicht für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke.

(1) Die Höhe der Fallpauschalen nach § 4 Absatz 1 richtet sich nach

1.
der Dauer der Betreuung,
2.
dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betreuten und
3.
dem Vermögensstatus des Betreuten.

(2) Hinsichtlich der Dauer der Betreuung wird bei der Berechnung der Fallpauschalen zwischen den Zeiträumen in den ersten drei Monaten der Betreuung, im vierten bis sechsten Monat, im siebten bis zwölften Monat, im 13. bis 24. Monat und ab dem 25. Monat unterschieden. Für die Berechnung der Monate gelten § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung auswirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist die Fallpauschale zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) Hinsichtlich des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Betreuten ist zwischen stationären Einrichtungen und diesen nach Satz 3 gleichgestellten ambulant betreuten Wohnformen einerseits und anderen Wohnformen andererseits zu unterscheiden. Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stationäre Einrichtungen:Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden;
2.
ambulant betreute Wohnformen:entgeltliche Angebote, die dem Zweck dienen, Volljährigen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt oder einer Wohnung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme extern angebotener entgeltlicher Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege zu ermöglichen.
Ambulant betreute Wohnformen sind stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die in der ambulant betreuten Wohnform extern angebotenen Leistungen tatsächlicher Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Betreuungs- oder Pflegekräfte zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden und der Anbieter der extern angebotenen Betreuungs- und Pflegeleistungen nicht frei wählbar ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1836d des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt.

(5) Die Fallpauschalen gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1835 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 24.10.2014 (141 XVII 938/04) aufgehoben und wie folgt abgeändert:

Für die Tätigkeit als Betreuer der Betroffenen im Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 30.09.2014 wird die Vergütung gegen die Staatskasse auf 2.310,- EUR festgesetzt.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 932,80 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 24.10.2014 (Bd. X AS 3895 ff), der ihn dazu verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 470,80 EUR an die Staatskasse zurückzuerstatten, anstatt für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 30.09.2014 zu seinen Gunsten eine Vergütung von 462,- EUR festzusetzen.
Für die mittellose Betroffene, die an einer paranoiden Schizophrenie erkrankt ist, besteht seit Oktober 2004 (Bd. I AS 23 ff) eine rechtliche Betreuung. Der Beschwerdeführer ist der Betroffenen seit Dezember 2004 als Berufsbetreuer beigeordnet (Bd. II AS 359 ff).
Bis Anfang des Jahres 2013 kam es aufgrund der Erkrankung der Betroffenen zu 17 stationären Behandlungen im Zentrum für Psychiatrie (Bd. IX AS 3353), die teilweise freiwillig, teilweise auf Grundlage einer betreuungsrechtlichen Unterbringungsgenehmigung (z.B. Bd. V AS 1495 ff; Bd. VI AS 2073 ff) erfolgten. Nach Beendigung der jeweiligen stationären Unterbringung kehrte die Betroffene in ihre Mietwohnung in Freiburg zurück.
Aufgrund eines akuten Krankheitsschubs genehmigte das Amtsgericht Freiburg auf Antrag des Beschwerdeführers im Juni 2013 erneut eine vorläufige Unterbringung der Betroffenen. Nach Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme wurde mit Beschluss vom 24.07.2013 (Bd. VIII AS 3197 ff) eine längerfristige Unterbringung der Betroffenen bis längstens zum 24.01.2014 genehmigt. Während die Betroffene Beschwerde einlegte, um ein baldiges Ende der Unterbringung zu erreichen, hielt der Beschwerdeführer eine längere Unterbringungsdauer für notwendig. Auf seine Beschwerde hin wurde mit Beschluss der Kammer vom 20.12.2013 (4 T 184/13) die Unterbringungsgenehmigung bis zum 24.07.2014 erstreckt (Bd. IX AS 3433 ff). Mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 24.07.2014 (Bd. IX AS 3791 ff) wurde die geschlossene Unterbringung der Betroffenen bis zum 23.07.2015 genehmigt.
Nachdem sich die Betroffene ab Juni 2013 zunächst in einer psychiatrischen Einrichtung in K. und dann im Zentrum für Psychiatrie in E. aufgehalten hatte, wurde die weitere Unterbringung der Betroffenen ab dem 30.09.2013 fortlaufend im Pflegeheim in G. vollzogen. Seit Anfang August 2014 hält sich die Betroffene dort allerdings in einer offenen Abteilung des Pflegeheims auf. Auf Beschwerde der Betroffenen wurde die Unterbringungsgenehmigung daher mit Beschluss des Landgerichts Rottweil vom 24.10.2014 (1 T 156/14) als gegenstandlos aufgehoben (Bd. X AS 3915 ff).
Während der gesamten Unterbringungsdauer hat der Beschwerdeführer dafür Sorge getragen, dass die vom Sozialamt finanzierte Mietwohnung für eine von der Betroffenen angestrebte Rückkehr vorgehalten wird (Bd. IX AS 3771; AS 3779; Bd. X AS 3929). Derzeit ist beabsichtigt, dass die Betroffene zum 15.07.2015 vom Pflegeheim in ihre Wohnung zurückkehrt (Bd. X AS 3957).
Für den zwölfmonatigen Betreuungszeitraum vom 01.07.2013 bis zum 30.06.2014 war an den Beschwerdeführer auf dessen Antrag vierteljährlich, mithin viermal, eine Betreuervergütung in Höhe von jeweils 462,- EUR ausgezahlt worden (Bd. IX AS 3469; AS 3499, AS 3599; AS 3651). Dieser Vergütungsberechnung lag jeweils die Annahme zugrunde, dass die Betroffene mittelos ist und in keinem Heim lebt, so dass gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG dreieinhalb Stunden/Monat zu je 44,- EUR vergütet wurden.
Mit dem angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 24.10.2014 vertrat das Amtsgericht die Auffassung, dass ab Genehmigung der längerfristigen Unterbringung mit Beschluss vom 24.07.2013 nur noch die Vergütung für die Betreuung eines mittellosen Heimbewohners gerechtfertigt gewesen sei, so dass gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VBVG lediglich zwei Stunden/Monat zu je 44,- EUR - also für den 15monatigen Zeitraum bis zum 30.09.2014 insgesamt 1.377,20 EUR - zu vergüten seien. Angesichts des bereits ausgezahlten Vergütungsbetrags in Höhe von 1.848,- EUR setzte das Amtsgericht gegen den Beschwerdeführer einen Rückerstattungsanspruch in Höhe von 470,80 EUR fest, statt zu seinen Gunsten - wie von ihm beantragt - für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis zum 30.09.2014 eine Vergütung von weiteren 462,- EUR festzusetzen.
Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.11.2014 Beschwerde ein, die er auch näher begründete (Bd. X AS 3937 ff). Der Bezirksrevisor nahm hierzu Stellung (Bd. X AS 3961).
10 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
11 
Die zulässige Beschwerde, die unbeschränkt eingelegt wurde und daher sowohl die festgesetzte Rückerstattungsverpflichtung als auch die damit verbundene Ablehnung der beantragten Vergütung bis zum 30.09.2014 erfasst, ist begründet. Trotz des seit Juni 2013 andauernden Aufenthalts der Betroffenen in verschiedenen psychiatrischen Einrichtungen ist der Beschwerdeführer für die Betreuung einer mittellosen Betroffenen zu vergüten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG).
12 
1. Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetzes hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Es handelt sich um den Ort, an dem eine Person sozial integriert ist und ihren auf längere Zeit angelegten tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat. Auf den Willen, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, kommt es nicht an. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. Die für einen gewöhnlichen Aufenthalt erforderliche Dauer ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Normzwecks nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei ist der Zweck der Vorschrift, nämlich die Gewährung einer geringeren Vergütung für einen geringeren Betreuungsaufwand bei einem Aufenthalt des Betreuten in einer Einrichtung, zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 2012, 451 Rn. 12 ff).
13 
a) Angesichts dieses rechtlichen Maßstabs hat der BGH in Bezug auf eine mehrjährige Strafhaft (rund drei Jahre) die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in der Haftanstalt im Sinne des § 95 VBVG bejaht (BGH aaO., Rn. 15 ff), während er dagegen für den Fall einer Untersuchungshaft den gewöhnlichen Aufenthalt in der Haftanstalt verneint hat (BGH NJW-RR 2014, 705). Die letztere Entscheidung beruhte dabei auf der Erwägung, dass für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich sei, dass der Betroffene nach den Umständen erkennbar an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt bzw. einen auf längere Zeit tatsächlichen Lebensmittelpunkt angelegt hat. Im Falle einer Untersuchungshaft, die jederzeit beendet werden könne, sei dies jedoch nicht der Fall.
14 
b) Höchstrichterlich noch nicht entschieden ist die Frage, ob auch die gemäß § 1906 BGB längerfristig genehmigte Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung - ggf. in Verbindung mit einem anschließenden freiwilligen Aufenthalt auf einer offenen Station - einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 5 VBVG zu begründen vermag.
15 
Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Betroffene jedenfalls in der vorliegenden Konstellation ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 5 VBVG bislang nicht in einem Heim hat.
16 
Im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung verkennt die Kammer nicht, dass die Betroffene zum Zeitpunkt der derzeit geplanten Rückkehr in ihre Mietwohnung (15.07.2015) bereits seit gut zwei Jahren ununterbrochen in psychiatrischen Pflegeeinrichtungen, davon ca. 21 Monate im Pflegeheim, gelebt haben wird. Dieser zeitliche Gesichtspunkt, der die regelmäßige Dauer beispielsweise einer Untersuchungshaft bei weitem überschreitet und eher mit dem längerfristigen Zeitraum einer mehrjährigen Strafhaft zu vergleichen ist, könnte - für sich genommen - dafür sprechen, dass die Betroffene ihren auf längere Zeit angelegten tatsächlichen Lebensmittelpunkt im Pflegeheim gefunden hat.
17 
Gleichwohl ist unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls festzustellen, dass der Aufenthalt in den Pflegeeinrichtungen zu keinem Zeitpunkt - insoweit anders als im Fall einer mehrjährigen Strafhaft - zwangsläufig auf längere Zeit angelegt sein sollte, sondern stets unter dem Vorbehalt der weiteren gesundheitlichen Entwicklung der Betroffenen stand.
18 
So war nicht nur schon vom Erlass der ersten längerfristigen Unterbringungsgenehmigung durch das Amtsgericht Freiburg vom 24.07.2013 bis hin zum Aufhebungsbeschluss des Landgerichts Rottweil vom 21.10.2014 im Zuge der Beschwerdeverfahren stets die konkrete Genehmigungsdauer umstritten. Vielmehr stellten auch die richterlichen Genehmigungen gemäß § 1906 BGB jeweils nur Höchstfristen für eine geschlossene Unterbringung dar, deren Fortdauer der Beschwerdeführer als Betreuer - ggf. nach ärztlicher Beratung - jederzeit hätte beenden können. Diese Umstände geben dem Aufenthalt in den psychiatrischen Einrichtung trotz seiner Dauer - wie eine Inhaftierung im Fall einer Untersuchungshaft - das Gepräge eines vorübergehenden Aufenthalts ohne nachhaltige soziale Integration. Nicht anders verhält es sich im Hinblick auf den freiwilligen Verbleib der Betroffenen auf der offenen Abteilung des Pflegeheims ab August 2014, der gerade die Rückkehr in das bisherige soziale Umfeld in B vorbereiten sollte. Zudem ist insbesondere die Tatsache, dass die in B gelegene Mietwohnung für eine Rückkehr der Betroffenen fortlaufend vorgehalten wurde, ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass die soziale Integration der Betroffenen sowie ihr auf längere Zeit angelegter tatsächlicher Lebensmittelpunkt bislang noch nicht im Pflegeheim zu verorten ist.
19 
Im Hinblick auf den nicht unerheblichen Aufwand, den der Beschwerdeführer zum einen für die sachgerechte Betreuung der in einem mehr als 70 Kilometer von B gelegenen Pflegheim wohnende Betroffenen und zum anderen für die gleichzeitige Organisation der angestrebten Rückkehr nach B, insbesondere durch die Vorhaltung der Mietwohnung, zu erbringen hat, spricht schließlich überdies der Gesetzeszweck des § 5 VBVG dafür, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Betroffene seit Juni 2013 nicht mit einem Heimaufenthalt gleichzusetzen ist.
20 
2. Da nach alledem die Vergütung des Beschwerdeführers nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG zu erfolgen hat, steht ihm für den 15monatigen Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 30.09.2014 eine Gesamtvergütung in Höhe von 2.310,- EUR (15 Monate x 3,5 Stunden x 44,- EUR) zu. Da für diesen Zeitraum bislang 1.848,-EUR ausgezahlt wurden, ergibt sich kein Rückerstattungsanspruch der Staatskasse, sondern ein restlicher Auszahlungsanspruch des Beschwerdeführers in Höhe von 462,- EUR.
III.
21 
Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG wird von einer Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens abgesehen. Die Festsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens orientiert sich nach § 36 Abs. 1 GNotKG am Interesse des Beschwerdeführers an der höheren Vergütungsfestsetzung (2.310,00 EUR - 1.377,20 EUR).
IV.
22 
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.