Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 24. Juli 2018 - 1 HK O 16/18

24.07.2018

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt, Joachim Kaeser Contour 3 Aktiv Kapseln“ wie folgt zu werben:

  • 1."... Contour 3 Aktiv spezifisch ... Für die Hüfte und die Taille! Sie wollen wieder ’ne Form haben? Dann sind Sie mit 2 Kapseln Contour Aktiv genau richtig. Enthält Morisil, ’nen Studien geprüfter Naturstoff. Und was macht der? Der bringt die Form zurück“,

  • 2."Das gibt die Form. Das reduziert die Taille, und zwar bis zu 7 Zentimeter ... In einer Placebo-Doppelblind-Studie nachgewiesen ... 7 Zentimeter! Hüfte, 6 Zentimeter! Alles weniger!“,

  • 3."Mit 7 Zentimeter weniger, da haben wa heute Morgen fast 2 Kleidergrößen weniger“,

  • 4."Das ist der Former für Hüfte und Taille. Und das ist „nen Studien geprüfter Inhaltsstoff. Morosil heißt der. Wird aus den Moro-Blutorangen gewonnen ...“,

  • 5."... 12 Wochen 3,8 Kilo weniger!“,

  • 6."Taillenumfang, 7 Zentimeter weniger! 12 Wochen, 7 Zentimeter weniger.,

  • 7."Hüftumfang, 6 Zentimeter weniger!“,

  • 8."Arbeitet der Fetteinlagerung und der Gewichtszunahme entgegen“,

  • 9."Das sind Ergebnisse ... es ist ’ne Placebo-Doppelblind-Studie“,

  • 10.#"Kilogramm. Also nix. Hier 3,8 Kilogramm in der Morosil-Gruppe“,

  • 11."Taillenumfang in der ... Placebogruppe 0,8 cm, also nix. Und 7 Zentimeter in der Morosil-Gruppe“,

  • 12."Und Hüftumfang ... 0,7 Zentimeter... und minus ... 6 Zentimeter weniger“

  • 13."Das sind bis zu zwei Konfektionsgrößen“,

  • 14."Und der Naturstoff zeigt ganz einfach, dass er funktioniert, dass der Hüftumfang reduziert wird, der Taillenumfang reduziert wird, dass bis zu 2 Konfektionsgrößen kleiner die Menschen nachher tragen“,

  • 15."Und schauen Sie sich mal an, wie viel Studien da gemacht wurden! Das sind Unmengen an Studien, damit Sie auch ’ne gewisse Sicherheit haben, wenn Sie hier zu Contour 3 Aktiv, zugreifen. 24 Studien Sie nehmen 2 Kapseln am Tag mit Wasser“,

  • 16."Und Ihre Taille freut sich, weil, da kommt die Form zurück“,

  • 17."Aber schöner ist es, unanstrengend wieder Taille und Hüfte zu erhalten, nämlich mit 2 Kapseln am Tag“,

  • 18."Contour 3 Aktiv ist sehr ... spezifisch ... in der Kombination werden Sie wieder eine Taille bekommen. Sie werden wieder eine Hüfte bekommen. Sie werden wieder ’ne Form bekommen ... sie kommt zurück“,

jeweils sofern dies geschieht, wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.01.2018 zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

V. Der Streitwert wird auf 54.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßige Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

Die Beklagte ist Herstellerin verschiedener Produkte auf dem Gesundheits- und Schönheitssektor.

Die Beklagte hat über den Verkaufssender „Home Shopping Europe“ (HSE), ausgestrahlt am 15.04.2017 von 12:00-13:00 Uhr, in der Sendung „Joachim Kaeser - schlanker leben - bewusster leben“ unter anderem für das Produkt „Joachim Kaeser Contour 3 Aktiv Kapseln“ mit einer Reihe von Aussagen geworben, die der Kläger beanstandet.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 26.04.2017 ab. Die Beklagte wies die Abmahnung zurück.

Daraufhin hat der Kläger wegen der beanstandenden Äußerungen am 15.05.2017 im Wege der einstweiligen Verfügung ein Urteil erwirkt, dass die Beklagte die beanstandenden Aussagen zu unterlassen hat (vgl. 1 HKO 54/17). Die dagegen eingelegte Berufung war erfolglos (vgl. 3 U 118/17).

Der Kläger forderte die Beklagte zur Abgabe der Abschlusserklärung auf, worauf die Beklagte nicht reagierte.

Der Kläger ist der Ansicht, die im Tenor wiedergegebenen Aussagen hinsichtlich des streitgegenständlichen Produkts seien wettbewerbswidrig und gemäß §§ 8, 3, 3 a UWG i.V. m Art. 10 VO EG 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Health-Claims-VO=HCVO) zu unterlassen.

Bei den beanstandeten Äußerungen handele es sich um gesundheitsbezogene Angaben, da es sich nicht auf eine bloße Auslobung dahingehend beschränke, dass die Einnahme des umworbenen Mittels rein kosmetisch wirke. Die angegriffenen Angaben wiesen als prägende Gemeinsamkeit auf, dass sie jeweils die Behauptung enthielten, die Einnahme der beworbenen „Contour 3 Aktiv Kapseln“ bewirke eine Verringerung des Taillenumfangs in teilweise dramatischen Ausmaß, einen spürbaren Gewichtsverlust und oder auch beides zugleich. Gewichtsverlust und Umfangreduzierung seien unschwer messbare Parameter, deren Veränderung einer wissenschaftlichen Überprüfung durch geeinigte chemische Humanstudien möglich sei. Beide Parameter würden zumindest mittelbar Körperfunktion betreffen, da sie nur dann zustande kommen könnten, wenn die Einnahme des so beworbenen Mittels massiv in den Stoffwechsel eingreifen würde. Folglich handele es sich um gesundheitsbezogen Angaben.

Nach Artikel 10 Abs. 1 HCVO seien gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht gemäß Artikel 13 HCVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen seien. Die in Rede stehenden Angaben bezogen auf das hier in Rede stehende Produkt seien in dieser Liste nicht enthalten. Für den hier verwendeten Inhaltsstoff „Morosil“ seien keinerlei gesundheitsbezogene Werbeangaben freigegeben worden.

Soweit ausweislich die Übergangsbestimmung gemäß Artikel 28 Abs. 5 HCVO bestimmt sei, das gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden könnten, sofern diese Angaben dieser Verordnungen in einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen, sei nicht ersichtlich, dass das Mittel in seiner Zusammensetzung und Wirksamkeit den Anforderungen des Artikel 5 Abs. 1 HCVO genüge. Dazu gehören nämlich zunächst, dass anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise nachgewiesen sei, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffs oder der Substanz, auf die sich die Angabe bezieht ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung habe. All dies müsse durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert sein, wofür die Beklagte die Darlegungslast trage.

Die von der Beklagten vorgelegte englischsprachige Studie von Cardile et al. (Anlage B1) könne diesen Nachweis nicht erbringen. Es handele sich um eine Placebokontrollierte Studie ohne Verblindung mit 60 Probanden. Abgesehen von der kleinen Probandenzahl würden die Ergebnisse nur summarisch mit den erzielten Durchschnittswerten vorgestellt, das Procedere der Studie bleibe im Dunklen. Es bestehe keine seriöse Möglichkeit, die vermeintliche Wirkung des Mittels von überholenden Kausalitäten abzugrenzen. Es handele sich um eine Kurzfassung der Studie mit nicht näher aufgeschlüsselten Durchschnittswerten. Auch die weiteren vorgelegten Studien erbrächten keinen Nachweis für die Wirksamkeit.

Darüber hinaus müsse im Fall gesundheitsbezogener Angaben für Stoffkombinationen wie hier diese in ihrer Gesamtheit nachgewiesen und zugelassen sein.

Die Regelung der Artikel 10, 13 HCVO fänden ebenfalls auf gesundheitsbezogene Angaben zu pflanzlichen Stoffen, also botanicals, Anwendung. Um von der Übergangsregelung zu profitieren, müsste die Beklagte vortragen können, dass noch unbeschiedene Anträge vorlägen, die die Werbeangabe sinngleich erfassen, was nicht der Fall sei.

Artikel 10 HCVO sei eine Marktverhaltensregel, so dass der Verstoß hiergegen unlauter im Sinne des § 3, 3 a UWG sei und gemäß § 8 UWG zu unterlassen sei.

Aufgrund des Wettbewerbsverstoßes könne der Kläger Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für ewrforderlich halten durfte.

Der Kläger beantragt:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Produkt „Joachim Kaeser Contour 3 Aktiv Kapseln“ wie folgt zu werben:

„... Contour 3 Aktiv spezifisch ... Für die Hüfte und die Taille! Sie wollen wieder ’ne Form haben? Dann sind Sie mit 2 Kapseln Contour Aktiv genau richtig. Enthält Morisil, ’nen Studien geprüfter Naturstoff. Und was macht der? Der bringt die Form zurück“,

„Das gibt die Form. Das reduziert die Taille, und zwar bis zu 7 Zentimeter ... In einer Placebo-Doppelblind-Studie nachgewiesen ... 7 Zentimeter! Hüfte, 6 Zentimeter! Alles weniger!“,

„Mit 7 Zentimeter weniger, da haben wa heute Morgen fast 2 Kleidergrößen weniger“,

„Das ist der Former für Hüfte und Taille. Und das ist „nen Studien geprüfter Inhaltsstoff. Morosil heißt der. Wird aus den Moro-Blutorangen gewonnen ...“,

„... 12 Wochen 3,8 Kilo weniger!“,

„Taillenumfang, 7 Zentimeter weniger! 12 Wochen,

7 Zentimeter weniger.,

„Hüftumfang, 6 Zentimeter weniger!“,

„Arbeitet der Fetteinlagerung und der Gewichtszunahme entgegen“,

„Das sind Ergebnisse ... es ist ’ne Placebo-Doppelblind-Studie“,

„Placebo-Gruppe ... Und jetzt schauen Sie nach 12 Wochen Körpergewicht minus 0,41 Kilogramm. Also nix. Hier 3,8 Kilogramm in der Morosil-Gruppe“,

„Taillenumfang in der ... Placebogruppe 0,8 cm, also nix. Und 7 Zentimeter in der Morosil-Gruppe“,

„Und Hüftumfang ... 0,7 Zentimeter... und minus ... 6 Zentimeter weniger“

„Das sind bis zu zwei Konfektionsgrößen“,

„Und der Naturstoff zeigt ganz einfach, dass er funktioniert, dass der Hüftumfang reduziert wird, der Taillenumfang reduziert wird, dass bis zu 2 Konfektionsgrößen kleiner die Menschen nachher tragen“,

„Und schauen Sie sich mal an, wie viel Studien da gemacht wurden! ... Das sind Unmengen an Studien, damit Sie auch ’ne gewisse Sicherheit haben, wenn Sie hier zu Contour 3 Aktiv, zugreifen. 24 Studien .... Sie nehmen 2 Kapseln am Tag mit Wasser“,

„Und Ihre Taille freut sich, weil, da kommt die Form zurück“,

„Aber schöner ist es, unanstrengend wieder Taille und Hüfte zu erhalten, nämlich mit 2 Kapseln am Tag

„Contour 3 Aktiv ist sehr ... spezifisch ... in der Kombination werden Sie wieder eine Taille bekommen. Sie werden wieder eine Hüfte bekommen. Sie werden wieder ’ne Form bekommen ... sie kommt zurück“,

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.01.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung führt sie aus:

Bei dem beanstandeten Aussagen handele es sich nicht um gesundheitsbezogene Aussagen. Es gehe um die Verbesserung der „Form“, des Aussehens, das Wohlbefinden Es handele sich somit um kosmetische Aspekte. Insoweit sei eine Gesamtbetrachtung der Werbeaussage vorzunehmen.

Eines zugelassenen Health Claims bedürfe es somit nicht, um Werbung mit einem Inhaltsstoff zu betreiben. Soweit keine abschließende Bewertung der Botanicals vorliege, könne kein Verstoß gegen die HCVO vorliegen.

Mit der in Anlage B1 der überreichten klinischen Studie von Cardile et al. zum Wirkstoff Morisil lege die Beklagte einen wissenschaftlichen Nachweis für die Wirksamkeit vor. E handle sich um eine placebokontrollierte Studie, die statistisch signifikante positive Ergebnisse zeige und in der wissenschaftlichen Literatur anerkannt und als seriöse Quelle zitiert sei. Daneben gebe es weitere Studien.

Bei Nahrungsergänzungsmitteln seien nicht die strengen Wirksamkeitsnachweise wie bei Arnzeimittel oder bei bilanzierten Diäten gefordert. Dem Kläger treffe die Beweislast, dass die Werbung wissenschaftlich umstritten sei. Diesen Beweis habe der Kläger nicht geführt.

Beweis wurde nicht erhoben. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang begründet.

I. Zulässsigkeit

Die Klage ist zulässig.

1. Zuständigkeit

Das angerufene Gericht ist gemäß §§ 13, 14 Abs. 1 UWG, §§ 94, 95 Abs. 1 Nr. 5 GVG zuständig, da die Beklagte im Landgerichtsbezirk Aschaffenburg ihre gewerbliche Niederlassung hat.

2. Prozessführungsbefugnis

Der Kläger ist prozessführungsbefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen ein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG zustehen, soweit ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art vertreiben, soweit er insbesondere nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande ist, seine satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflichen Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen seiner Mitglieder berührt. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers ist vorliegend zwischen den Parteien nicht im Streit.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein (AG Charlottenburg - Nz 5155), zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.

II. Begründetheit

Die Klage ist begründet.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch im tenorierten Umfang gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3 a UWG i.V.m. Artikel 1 Abs. 3, 3, 10 Abs. 1 und 13 ff. VO EG Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.12.2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (Lebensmittel-Gesundheitsangaben VO = LGVO = Health-Claims-VO) zu.

a. Der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt, einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen. Gemäß § 8 Abs. 1 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr in Anspruch genommen werden.

Nach der Vorschrift des § 3 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Markteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Unlauter handelt gemäß § 3 a UWG insbesondere, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Márktverhalten zu regeln.

b. Die Werbeangaben in der streitgegenständlichen Fernsehwerbung stellen unzweifelhaft geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG da.

c. Bei Art. 10 LGVO handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 35. Auflage 2017, § 3 a Rz. 1.242). Dies ergibt sich auch aus Art. 1 HCVO, wonach mit der VO die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben harmonisiert werden sollen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu bieten.

d. Gegen diese Marktverhaltensregelung hat die Beklagte verstoßen.

Die im Tenor aufgeführte Werbeaussagen enthalten gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 10 Abs. 1, Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO.

Gesundheitsbezogene Angaben sind alle Angaben mit denen erklärt suggeriert oder nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff „Zusammenhang“ ist hierbei weit zu verstehen. Gesundheitsbezogene Angaben erfassen dabei jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (vgl. BGH Urteil vom 26.2.2014, 1 ZR 178/12). Maßgeblich ist dabei, wie die fragliche Angabe vom Verbraucher verstanden wird, wobei auf das Verständnis des normal informierten aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist.

Dabei ist vom Gesamteindruck des Werbemittels auszugehen. Aus den Artikeln 13 und 14 der HCVO ergibt sich dass gesundheitsbezogene Angaben sich jedenfalls auf die Förderung bestimmter Funktionen des Körpers beziehen. Unter Körperfunktion versteht man alle physiologisch erfassbaren Prozesse des menschlichen Körpers (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24. November 2016 - 13 U 91/16). Gemäß Artikel 12 b HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe nicht zulässig, wenn sie Angaben zur Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme enthält.

Der Begriff des Zusammenhangs zwischen den Lebensmitteln einerseits und der Gesundheit andererseits ist dabei weit zu verstehen (vg. EuGH, Urteil vom 6.9.2012 - C-544/10). Der Begriff „gesundheitsbezogene Angaben“ erfasst jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes durch des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (vgl. EuGH a.a.O).

Bei den hier herausgestellten „Abnehmerfolgen“ handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben. Dass die Reduktion von Körpergewicht nicht nur ästhetische Hintergründe, sondern vor allem bei bestehenden Übergewicht gesundheitliche Auswirkungen hat, dürfte nicht zweifelhaft sein. Die Schlankheit ist zwar nicht nur ein Merkmal der Gesundheit, sondern wie die Beklagte zu Recht angibt auch ein Merkmal des Erscheinungsbildes. Insbesondere junge Menschen, die Lebensmittel zur Gewichtsabnahme kaufen und verzehren, denken dabei wenig oder gar nicht an ihre Gesundheit, sondern wollen ein attraktives Erscheinungsbild gewinnen. Aber auch nach dieser Auffassung sind entsprechende Angaben gerade nicht aus dem Anwendungsbereich des Artikels 10 HCVO auszunehmen. Mit der Einbeziehung aller Angaben über eine Gewichtsabnahme in den Anwendungsbereichen des Artikels 13 HCVO (vgl. Abs. 1 c) hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass er solche Angaben grundsätzlich verbieten wolle. Die Beklagte kann somit mit ihrem Einwand, dass es allein um das Aussehen und nicht um Gesundheit gehe, nicht gehört werden. Hinzukommt das mit jeder Reduzierung des Körpergewichts ein Eingriff in den Stoffwechsel verbunden ist. Insoweit weist die Beklagte selbst daraufhin, dass an der „Fetteinlagerung gearbeitet“ werde (vgl. Tenor Ziff. 8).

Mit der Angabe wird ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer im Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt (Eingriff in den Stoffwechsel). Es liegt somit eihe spezielle gesundheitsbezogene Angabe gemäß Artikel 10 Abs. 1 HCVO vor.

e. Gemäß Artikel 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben dann verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II. und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV. entsprechen und in der Liste der zugelassenen Angaben nach Artikel 13 und 14 HCVO aufgenommen sind.

Eine Aufnahme in die Liste zugelassener Angaben hat weder das Produkt selbst, noch der beworbene Wirkstoff Morosil, Blutorangen-Extrakt gefunden.

Die Übergangsvorschrift des Artikels 28 Abs. 5 HCVO ist nach der Annahme der Gemeinschaftsliste nur noch hinsichtlich der Angaben anwendbar, deren Bewertung durch die Behörde oder deren Prüfen durch die Kommission noch nicht abgeschlossen ist.

Dass das betreffende Extrakt der Blutorange „Morosil“ vorliegend Gegenstand einer Prüfung der European Food Safety Authority (EFSA), die für die Prüfung der Eintragungen in die Liste zuständig ist, zum Thema „Gewichtsreduzierung“ war, wird nicht behauptet, sodass Artikel 28 Abs. 5 HCVO anwendbar ist. Danach dürfen gesundheitsbezogene Angaben dann verwendet werden, sofern die Angaben der HCVO und den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften entsprechen. Voraussetzung ist demnach u.a., dass gemäß Artikel 5 Abs. 1 a HCVO für die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben der Nachweis der ernährungsphysiologischen Wirksamkeit anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise zu führen ist. Anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise muss feststehen, dass das Vorhandensein der Substanz, auf die sich die Angaben bezieht, in einem Lebensmittel oder einer Kategorie von Lebensmitteln eine positive ernährungsbezogene Wirkung oder physiologische Wirkung hat.

Die Beklagte ist gemäß Artikel 6 Abs. 2 HCVO insoweit beweispflichtig, wobei der Nachweis bereits bei Inverkehrbringen des Mittels vorliegen muss.

Ein diesen Anforderungen entsprechender Nachweis liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor.

Jede beanstandete Werbeaussage muss in dem Moment wissenschaftlich abgesichert sein, in dem sie verbreitet wird. Das heißt, die Werbeaussage ist nur dann zulässig, wenn die behauptete wissenschaftliche Wirkung anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse bereits zu dem Zeitpunkt nachgewiesen ist, in dem die Angabe gemacht wird. Beweispflichtig für den Nachweis der wissenschaftlichen Absicherung ist die Beklagte.

Die Beklagte stützt sich zum Nachweis des besonderen Nutzens auf die in Anlage B 1 vorgelegte Untersuchung von Cardile et al. aus dem Jahr 2015, die nur in ihrer englischsprachigen Originalfassung vorliegt (vgl. Blatt 156 d.A.). Die Bezugnahme auf fremdsprachige Anlagen haben keine unmittelbar rechtserhebliche Wirkung (vgl. BGH Beschluss vom 14.07.1981 - 1 StR 815/80). Auf die beigefügten „deutschen Arbeitsübersetzungen“, von denen unklar ist, wer sie angefertigt hat und über welche Expertise der Übersetzer verfügte, muss sich das Gericht nicht verlassen.

Fremdsprachliche Urkunden sind zwar nicht allein deshalb nicht unbeachtlich, weil sie nur im Original, nicht jedoch in einer Übersetzung vorgelegt werden. Allerdings sind diese in ihrem wesentlichen Eckpunkten zu beschreiben, das heißt der Gegenstand der Studie, die primären und sekundären Ziele der Untersuchung, das Studiendesign und die Untersuchungsmethode sowie die Studienergebnisse sind kurz schriftsätzlich darzustellen. Nur mittels schriftsätzlicher Aufarbeitung dieser Eckpunkte kann die Aussagekraft der jeweiligen Studie hinreichend substantiiert dargelegt und vom Gericht beurteilt werden (vgl. auch OLG Hamburg vom 12.07.2007, Aktenzeichen: 3 U 39/07). Die Voraussetzungen hat die Beklagte nicht erfüllt.

Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die Aussagen in der vorgelegten „short communication“ der Studie keinen Nachweis für die Behauptungen der Beklagten führen. Die Autoren stellen in ihrer „conclusion“ klar, dass es in der Studie um die Evaluierung hinsichtlich einer Vermeidung der Gewichtszunahme von gesunden übergewichtigen Personen ging. Die Ergebnisse, die in der Studie erzielt worden seien, zeigten, dass die Einnahme hilfreich sein könnte beim Management von Übergewicht und zur Vorbeugung von Fettleibigkeit. Sie weisen weiter darauf hin, dass die Einnahme von MoroEx eine signifikante Gewichtsreduzierung bewirken kann, bzw. dies in den ersten vier Testwochen beobachtet wurde. Die Feststellung, dass dies aber so ist, wenn MoroEx eingenommen wird, behauptet die Studie nicht. Insoweit verbleibt es in ihr beim Konjunktiv.

Ein klares Ergebnis stellt deshalb die Studie selbst nicht auf, wenn sich die Autoren in der Einleitung wie folgt äußern:

„... It could be suggested, that the active components contained in Moro Juice habe a synergistic effect on fat accumulation in humans an Moro juice extract can be used in weight management.“.

Übersetzt wohl:

„Es könnte vermutet werden, dass die in Moro-Saft-Extrakt enthaltenden aktiven Komponenten einen synergetischen Effekt auf die Fettansammlung beim Menschen haben und Moro-Saft-Extrakt kann zum Gewichtsmanagement benutzt werden“.

Soweit der Beklagtenvertreter darauf hinweist, diese Studie sei in der Literatur zitiert worden, kann daraus kein Rückschluss auf das tatsächlich erzielte Ergebnis gezogen werden. Die weiteren vorgelegten Anlagen B 4 und B 5, auch hier englischsprachige Studien, betreffen Untersuchungen in Fettzellen bei Mäusen.

Darüberhinaus beschäftigt sich die Studie nur mit übergewichtigen Personen bzw. Menschen mit Adipositas (BMI zwischen 25 und 35 kg/m²). Nur bei diesen wurde die Wirkung von Morosil untersucht. Eine derartige Einschränkung nimmt die Beklagte bei ihren Werbeangaben nicht vor.

Soweit die Beklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt zu der Behauptung, dass die Studie einen ausreichenden wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis darstellt, war dem nicht nachzugehen. Voraussetzung ist zunächst, dass die Beklagte einen Wirksamkeitsnachweis vorlegt. Dies ist, wie oben ausgeführt, nicht der Fall.

f) Die Beklagte kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, bei dem Blutorangen-Extrakt handele es sich um einen pflanzlichen Stoff, einem sogen. „Botanical“.

Die EFSA hat die Bewertung über pflanzliche Stoffe zunächst zurückgestellt bis Einverständnis darüber erzielt ist, nach welchen wissenschaftlichen Maßstäben diese bewertet werden sollen. Die Positivliste ist daher im Hinblick auf Pflanzenstoffe noch nicht abschließend. Bis zur Annahme in der in Artikel 13 Absatz 3 genannten Liste gelten deshalb für die Botanicals weiterhin die Übergangsvorschriften des Artikel 28 HCVO.

Nach Artikel 28 Abs. 5 HCVO dürfen gesundheitsbezogene Angaben bis zur Annahme in der Liste nur dann verwendet werden, sofern die Angaben der Health - Claims - Verordnung als auch den anderen staatlichen Vorschriften entsprechen. Somit ist gemäß Artikel 5 Abs. 1 a HCVO für die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben der Nachweis der ernährungsphysiologischen Wirksamkeit anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise zu führen. Wie bereits ausgeführt wurde liegt ein entsprechender Nachweis jedoch unstreitig nicht vor.

2. Der Kläger hat gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG Anspruch auf Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen, da die Abmahnung berechtigt war. Die Höhe wird nicht bestritten und ist angemessen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 709 Abs. 1 ZPO.

4. Der Gebührenstreitwert wird gemäß §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, §§ 2, 3 ZPO auf 54.000 € festgesetzt. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass die in der Klageschrift enthaltene Wertangabe dem objektiven Interesse des Klägers an der Unterlassung zukünftiger Verstöße zutreffend widerspiegelt.

Verkündet am 24.07.2018

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Aschaffenburg Endurteil, 24. Juli 2018 - 1 HK O 16/18 zitiert 14 §§.

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Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

Referenzen

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1.
Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,
2.
die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,
3.
ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,
4.
die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,
5.
in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1.
im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder
2.
sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Unternehmen sowie gewerblich tätige Vereine, sofern sie in der Regel weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder soweit entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Der Anspruch nach Satz 1 ist beschränkt auf die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, die der Abmahnende geltend macht. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung der Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist außerdem das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Satz 2 gilt nicht für

1.
Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien oder
2.
Rechtsstreitigkeiten, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten geltend gemacht werden,
es sei denn, der Beklagte hat im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung die den Gerichten eines Landes obliegenden Klagen nach Absatz 1 insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 richtet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9 Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den allgemeinen Vorschriften.

Ist bei einem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt für Handelssachen diese Kammer an die Stelle der Zivilkammern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:

1.
gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht, aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind;
2.
aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgesetzes oder aus einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden;
3.
auf Grund des Scheckgesetzes;
4.
aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse:
a)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern;
b)
aus dem Rechtsverhältnis, welches das Recht zum Gebrauch der Handelsfirma betrifft;
c)
aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der eingetragenen Designs beziehen;
d)
aus dem Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht;
e)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen einem Dritten und dem, der wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet;
f)
aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denen, die sich auf die Reederei, auf die Rechte und Pflichten des Reeders oder Schiffseigners, des Korrespondentreeders und der Schiffsbesatzung, auf die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen;
5.
auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb;
6.
aus den §§ 9, 10, 11, 14 und 15 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes.

(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner

1.
die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche, und § 13 Abs. 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes richtet,
2.
die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.