Landgericht Arnsberg Grund- und Teilurteil, 11. Sept. 2014 - 2 O 83/13
Gericht
Tenor
Die Klage ist dem Grunde nach mit einer Haftungsquote von 25 % zulasten der Beklagten gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, alle zukünftigen materiellen und unvorhergesehenen immateriellen Schäden des Klägers aus dem Unfall vom 16.07.2011, 14:10 Uhr in A-B nach einer Mithaftungsquote von 25 % zu ersetzen, soweit kein Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte erfolgt oder bereits erfolgt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt von den Beklagten Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie Feststellung der weiteren Einstandspflicht der Beklagten nach einem Verkehrsunfall.
3Am 16.07.2011 befuhr der Kläger gegen 14.10 Uhr mit seinem Motorrad CXXX – X 00 die L 001 (B Straße) im Ortsgebiet A aus Richtung D kommend in Fahrtrichtung E.
4Zeitgleich befuhr der Beklagte zu 1) die L 001 in entgegengesetzter Fahrtrichtung mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Motorrad F XXX – XX 01. In Höhe km 5,5 kam es zur Kollision beider Motorräder, in deren Folge der Kläger und der Beklagte zu 1) stürzten und sich erhebliche Verletzungen zuzogen.
5Die L 001 verläuft im Unfallbereich in Fahrtrichtung des Klägers in einer Rechtskurve. Wegen der genauen Örtlichkeit wird auf das Lichtbild Anlage A 1 zu dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. G vom 21.02.2014 sowie die Lichtbilder Bl. 10-14 der Beiakte Bezug genommen.
6Die Kollision ereignete sich aus Sicht des Klägers links einer gedachten Mittellinie, das Motorrad des Klägers befand sich im Kollisionszeitpunkt auf der Gegenfahrbahn.
7Durch den Unfall erlitt der Kläger ein Schädelhirntrauma ersten Grades mit retrograder Amnesie, eine Fraktur des 3. Mittelhandknochens links, eine Grundgliedbasisfraktur des kleinen Fingers der rechten Hand, eine imprimierte Grundgliedfraktur des linken Ringfingers, eine Meißelfraktur des linken Ellenbogens, eine Thoraxprellung mit klinischen Rippenfrakturen, eine Schulterprellung links, eine Knieprellung links, ein subunguales Hämatom der linken Großzehe und eine Distorsion des oberen linken Sprunggelenks.
8Mit Anwaltsschreiben vom 13.12.2012 forderte der Kläger die Beklagte zu 2) unter Fristsetzung bis zum 27.12.2012 und unter Zugrundelegung einer Haftung des Beklagten zu 1) von 50 % zur Zahlung materiellen Schadensersatzes sowie eines Schmerzensgeldvorschusses in Höhe von insgesamt 28.754,06 € auf.
9Mit Schreiben vom 16.01.2013 lehnte die Beklagte zu 2) eine Haftung ab.
10Der Kläger behauptet, er sei mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h durch die schlecht einsehbare Rechtskurve gefahren, als ihm der Beklagte zu 1) auf seiner - des Klägers - Fahrspur entgegen gekommen sei. Er habe sofort eine Vollbremsung unternommen und sei infolge dessen geradeaus in Richtung Fahrbahnmitte gerutscht. Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund der von beiden Fahrzeugen ausgehenden identischen Betriebsgefahr bestehe eine Mithaftung der Beklagten zu 50 %.
11Der Kläger behauptet, ihm sei ein materieller Schaden in Höhe von 42.508,12 € in Form des Schadens an dem Motorrad, der Abmeldekosten, des Schadens an der am Unfalltag getragenen, vollständig beschädigten Kleidung, der Kosten für den Abtransport des Motorrads, Zuzahlungen für Krankenbehandlungen, Fahrtkosten zu Behandlungsmaßnahmen und anlässlich von Besuchen seiner Ehefrau, eines Haushaltsführungsschadens und Verdienstausfallschadens für die Zeit vom 01.08.2011 bis zum 15.09.2012. Hierzu behauptet der Kläger weiter, er sei zwar am Unfalltag wegen einer Bandscheibenoperation vom 17.02.2011 noch arbeitsunfähig gewesen, seine Arbeitsfähigkeit wäre jedoch ohne den Unfall ab dem 01.08.2011 vollständig wieder hergestellt gewesen. Unfallbedingt habe er seinen 1-Mann-Betrieb als Fliesenleger aufgeben müssen und das Gewerbe am 27.02.2012 abgemeldet, seit dem 15.09.2012 sei er als Hausmeister bei der Volksbank H – I beschäftigt. Er behauptet weiter, es seien unfallbedingte Dauerfolgen eingetreten. Zum einen sei er aufgrund einer Steifheit der linken Hand nicht mehr zum Faustschluss und daher nicht mehr zur Ausübung seines erlernten Berufs als Fliesenleger in der Lage. Zudem leide er an Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im linken Ellenbogengelenk und Schmerzen im linken Sprunggelenk, wodurch er nur noch maximal 2 km am Stück schmerzfrei gehen könne. Unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 50 % stellt sich der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € vor.
12Der Kläger beantragt,
131. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 21.254,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2012 zu zahlen,
142. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.12.2012 zu zahlen,
153. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden des Klägers aus dem Unfall vom 16.07.2011, 14.10 Uhr in A – B nach einer Mithaftungsquote von 50 % zu ersetzen, soweit kein Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte erfolgt,
164. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger z. Hd. der RAe J und K in L vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,43 € zu erstatten.
17Die Beklagten beantragen,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) sei an der Unfallstelle nicht schneller als 50 km/h gefahren und habe sich weit rechts gehalten. Der Kläger habe über das von ihm geführte Motorrad die Kontrolle verloren, sei durch die Kurve „geschlingert“ und geradeaus auf die Fahrbahn des Beklagten zu 1) gefahren und dort mit diesem kollidiert. Dabei sei davon auszugehen, dass der Kläger – auch infolge der vorangegangenen Bandscheibenoperation – das schwere Motorrad nicht ausreichend sicher beherrscht habe. Der Beklagte ist der Ansicht, bereits aus dem Umstand, dass sich der Kläger bei der Kollision auf der aus seiner Sicht Gegenfahrbahn befunden habe, ergäbe sich der Anschein für einen Verstoß des Klägers gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2 StVO. Hinter diesem Verschulden des Klägers trete die Betriebsgefahr des von dem Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs vollständig zurück, der Unfall sei für den Beklagten zu 1) unabwendbar gewesen.
20Ein Feststellungsinteresse des Klägers bestehe nicht, da bereits zu erwartende Folgeschäden bereits jetzt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen seien.
21Die Kammer hat zu dem Unfallhergang Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. G vom 21.02.2014 Bezug genommen.
22Ferner ist die Akte 110 Js 1008/11 der Staatsanwaltschaft Arnsberg beigezogen worden.
23Entscheidungsgründe:
24Die Klage ist zulässig und im Umfang der Tenorierung begründet.
251.
26Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten auch für weitere Schäden.
27Die erheblichen Verletzungen, die der Kläger durch den streitgegenständlichen Unfall erlitten hat, sind zwischen den Parteien unstreitig. Es ist möglich, dass sich hieraus weitere Schadensfolgen ergeben, die bei dem Kläger zu einem materiellen Schaden oder – bei unvorhergesehenen Folgen – auch zu einem immateriellen Schaden führen können. Das Feststellungsinteresse ergibt sich daher bereits aus der bezweckten Verjährungshemmung.
282.
29Dem Kläger steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus §§ 18 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. § 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, § 115 Abs. 1 VVG nach einer Haftungsquote von 25 % zu.
30a)
31Der Kläger erlitt am 16.07.2011 bei dem Betrieb seines Motorrades und dem Betrieb des Motorrades des Beklagten zu 1) eine Körperverletzung und einen Sachschaden.
32b)
33Der Beklagte zu 1) hat den ihm obliegenden Beweis, dass der Unfall nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist, nicht erbracht, so dass seine Haftung nicht nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG entfällt.
34Nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. G vom 21.02.2014 sind beide von den Parteien behaupteten Unfallhergänge möglich und gleich wahrscheinlich. An der Richtigkeit dieser sachverständigen Feststellung, die auch von den Parteien nicht angegriffen wird, bestehen keine Zweifel.
35Es ist danach möglich, dass der Beklagte zu 1) wie von dem Kläger behauptet diesem zunächst auf dessen Fahrbahn entgegen gekommen ist, dies den Kläger zu einem Bremsmanöver veranlasst hat, wodurch er mit seinem Motorrad auf die Spur des Beklagten zu 1) gelangte und dort mit dem wieder auf seine Fahrbahn eingescherten Motorrad des Beklagten zu 1) kollidierte.
36In diesem Fall wäre der Unfall durch ein Verschulden des Beklagten zu 1) und zwar einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2 StVO verursacht worden.
37Ein Verschulden des Beklagten zu 1) kann demnach nicht ausgeschlossen werden, so dass der Entlastungsbeweis nicht geführt ist (vgl. Hentschel/König/Dauer, 42. Auflage, § 18 StVG Rn. 4).
38c)
39Der Haftungsumfang ist gem. §§ 18 Abs. 3 i. V. m. 17 Abs. 1 und 2 StVG durch eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge festzulegen.
40aa)
41Die Haftung der Beklagten ist dabei nicht nach § 17 Abs. 3 S. 1 StVG ausgeschlossen, da diese nicht den Nachweis erbracht haben, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 S. 2 StVG dargestellt hat.
42Die Beweislast für das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses trifft denjenigen, der sich entsprechend entlasten möchte, wobei die Unaufklärbarkeit tatsächlicher Umstände zu Lasten des Beweispflichtigen geht (Hentschel/König/Dauer, 42. Aufl., § 17 StVG Rn. 23). Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens lässt sich der genaue Unfallhergang nicht sicher rekonstruieren, die Beklagten konnten damit nicht nachweisen, dass sich der Unfall aufgrund des behaupteten Fahrfehlers des Klägers ereignet und der Beklagte zu 1) seinerseits jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.
43Aufgrund der Unaufklärbarkeit des genauen Unfallhergangs stellte der Unfall auch für den Kläger kein unabwendbares Ereignis dar.
44bb)
45Bei Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ergibt sich eine Haftungsquote der Beklagten von 25 %.
46Bei der Abwägung ist in erster Linie auf das Maß der Verursachung, also das Gewicht der von den Beteiligten gesetzten, für den Unfall kausalen Schadensursachen, abzustellen (Hentschel/König/Dauer, 42. Aufl., § 17 StVG Rn. 4).
47Dabei ist zunächst auf Seiten des Klägers ein Verursachungsbeitrag in Form eines Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen.
48Das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 2 StVO verletzt, wer sich ohne vernünftigen Grund nicht auf seiner Seite rechts hält und vorwerfbar zu weit nach links gerät (LG Berlin, Urteil vom 07.12.2005, 24 O 422/05, Schaden-Praxis 2006, 125-126 m. w. N.). Der Beweis des ersten Anscheins spricht daher gegen denjenigen, der von seiner Fahrbahn abkommt und auf der falschen Seite mit dem Gegenverkehr kollidiert (LG Berlin, aaO; BGH, Urteil vom 19.11.1985, VI ZR 176/84, VersR 1986, 343-345; Hentschel/König/Dauer, 42. Aufl., § 2 StVO Rn. 74 m. w. N.).
49Nachdem sich der Unfall unstreitig aus Sicht des Klägers auf der Gegenfahrbahn ereignet hat, spricht zunächst der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Kläger das Rechtsfahrgebot verletzt hat. Es liegt auch kein atypischer Sachverhalt vor, der bereits die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises ausschließen würde.
50Dem Kläger ist es nicht gelungen, den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis zu entkräften. Der Anscheinsbeweis wird durch bewiesene Tatsachen entkräftet, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ergibt (Hentschel/König/Dauer, aaO; BGH Urteil vom 11.10.1983, VI ZR 141/82, VersR 1984, 44-45). Der Kläger hat keine Tatsachen bewiesen, aus denen sich ergibt, dass es sich bei dem von ihm vorgetragenen Unfallhergang - Bremsmanöver aufgrund des ihm auf seiner Spur entgegenkommenden Beklagten zu 1) und dadurch bedingtes Rutschen in den Gegenverkehr – nicht nur um eine theoretische, sondern ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs handelt.
51Objektive Unfallspuren, die diesen Vortrag des Klägers stützen könnten, gibt es nicht. Auf den nach dem Unfall vor Ort von den Polizeibeamten gefertigten und von dem Sachverständigen in dem gegen den Kläger geführten Strafverfahren ausgewerteten Lichtbildern (Bl. 12, 14 und 71 der Beiakte) sowie der polizeilichen Unfallskizze (Bl. 7 der Beiakte) ist eindeutig erkennbar, dass sich die ersten von dem klägerischen Motorrad verursachten Spuren bereits im Bereich der Straßenmitte befinden. Zwar ist aus dem Umstand, dass die Spur leicht schräg von der Fahrbahn des Klägers auf die Gegenfahrbahn verläuft, erkennbar, dass die Reaktion des Klägers (gerade) noch auf seiner Fahrbahn einsetzte. Da sich jedoch bereits der Beginn der Spur in der Fahrbahnmitte befindet, kann aus ihrem Verlauf nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die Bremsreaktion des Klägers bereits zu einem Zeitpunkt einsetzte, als sich dieser noch mit seinem Motorrad hinreichend weit rechts auf seiner Fahrbahn befand.
52Die von dem durch den Beklagten zu 1) geführten Motorrad verursachten Spuren befinden sich ausschließlich im Bereich der Mitte seiner Fahrbahn und sind nach der Einschätzung des Sachverständigen dem Kollisionsgeschehen zuzuordnen. Vorkollisonäre Spuren des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) sind nicht vorhanden, so dass kein sicherer Rückschluss auf dessen Fahrweise vor dem Unfall möglich ist.
53Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. G sei es anhand der wenigen vorhandenen objektiven Unfallspuren zwar möglich, dass der Beklagte zu 1) dem Kläger zunächst auf dessen Fahrspur entgegen gekommen und wieder auf die eigene Fahrspur gewechselt sei, wo es dann zur Kollision kam. Es sei aber genauso gut möglich, dass der Beklagte zu 1) durchgängig auf seiner Fahrspur gefahren sei.
54Danach besteht zwar die theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs, hierbei handelt es sich mangels feststehender oder bewiesener Tatsachen, die für diesen Geschehensablauf sprechen, jedoch nicht um eine ernsthafte Möglichkeit.
55Soweit in der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2014 darauf hingewiesen worden ist, dass von einer Erschütterung des Anscheinsbeweises auszugehen sein dürfte, war ein erneuter abweichender Hinweis oder die Gewährung einer Schriftsatzfrist nicht erforderlich. Nachdem die ursprünglich zuständige Dezernentin in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2013 darauf hingewiesen hat, dass sie den Kläger als darlegungs- und beweisbelastet für den von ihm vorgetragenen Unfallhergang ansieht, sind die rechtlichen Fragen des Anscheinsbeweises und dessen Erschütterung von den Parteien umfassend thematisiert worden. Der Gewährung einer weiteren Stellungnahmefrist zu dieser Rechtsfrage bedurfte es daher nicht.
56Auf Seiten der Beklagten ist bei der Abwägung lediglich die von dem von dem Beklagten zu 1) geführten Motorrad ausgehende Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die vorliegend nicht hinter dem schuldhaften Verursachungsbeitrag des Klägers zurücktritt. Ein völliges Zurücktreten der Betriebsgefahr kommt in der Regel nur bei einem in Bezug auf den Unfallverlauf groben Verschulden des anderen Betracht (Hentschelt/König/Dauer, 42. Aufl., § 17 StVG Rn. 16). Ein solches grobes Verschulden des Klägers ist vorliegend nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht aus dem Beklagtenvortrag.
57Nach Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist eine Haftungsverteilung von 75 % zu Lasten des Klägers und 25 % zu Lasten der Beklagten angemessen.
583.
59Der Feststellungsantrag ist im Umfang der Haftungsquote begründet, denn dem Kläger steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu und er hat schlüssig vorgetragen, dass die Möglichkeit weiterer, zur Zeit noch nicht entstandener Schäden besteht.
60Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs ist der Feststellungsantrag insoweit nur im Hinblick auf die nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden begründet.
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(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, - 2.
einspurige Kraftfahrzeuge, - 3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung, - 5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und - 6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
- 1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, - 2.
während der Fahrt - a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,- b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, - 2.
einspurige Kraftfahrzeuge, - 3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung, - 5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und - 6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
- 1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, - 2.
während der Fahrt - a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,- b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für
- 1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft, - 2.
einspurige Kraftfahrzeuge, - 3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, - 4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung, - 5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und - 6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
- 1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist, - 2.
während der Fahrt - a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser in km/h angezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,- b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.