Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 09. Dez. 2015 - 3 TaBV 39/15

ECLI:ECLI:DE:LARBGSH:2015:1209.3TABV39.15.0A
bei uns veröffentlicht am09.12.2015

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 21.05.2015 – 3 BV 18 a/14 – abgeändert:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat (Beteiligter zu 2.) berechtigt war/ist zur Vertragsschließung mit einem externen Dienstleister zwecks Erfassung der Arbeitszeiten von Außendienstmitarbeitern und zur Aufforderung der Außendienstmitarbeiter, mittels einer Zeiterfassungssoftware und vom Betriebsrat bereit gestellter Erfassungsbögen ihre Arbeitszeiten entsprechend erheben, speichern und verarbeiten zu lassen.

2

Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Arbeitgeberin) ist ein führendes Unternehmen der Pharmaindustrie mit mehr als 1000 Mitarbeitern. Neben der Produktion und dem Innendienst wird ein bundesweiter Außendienst eingesetzt. Der Beteiligte zu 2. ist der dort bestehende Betriebsrat.

3

Für die bei der Arbeitgeberin im Außendienst tätigen Mitarbeiter gilt die Betriebsvereinbarung Arbeitszeit im Außendienst vom 18.09.2008 (Anlage Ast1, Bl. 31 – 41 d. A.). Auf der Grundlage dieser Betriebsvereinbarung können die Mitarbeiter entscheiden, ob sie im Rahmen eines sog. Pauschalmodells oder im Rahmen eines Dokumentationsmodells tätig werden. Arbeitnehmer, die sich für eine Arbeit im Pauschalmodell (Verzicht auf die Erfassung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit) entscheiden, sind gem. §§ 2 Abs. a, 6 der BV verpflichtet, nur ihre über 8 Stunden täglich hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen (Bl. 33 d. A.). Arbeitnehmer, die sich für das Dokumentationsmodell entscheiden, haben einen vorgefertigten Zeiterfassungsbogen auszufüllen (§ 7 der BV). In beiden Fällen hat der Beteiligte zu 2. (im Folgenden: Betriebsrat) vom Arbeitgeber - teils in elektronischer Form - Kopien dieser Aufzeichnungen zu erhalten (Bl. 35, 37 d. a.).

4

Die überwiegende Mehrheit der Außendienstmitarbeiter hatte sich hinsichtlich der Dokumentation der Arbeitszeit für das Pauschalmodell entschieden und damit von der vollumfänglichen Aufzeichnung ihrer täglichen Arbeitszeit abgesehen.

5

Der Betriebsrat stellte sich die Frage, ob eine Vielzahl der Außendienstmitarbeiter deutlich mehr als vertraglich gefordert arbeitet. Er wollte neue Arbeitszeitverhandlungen führen (Bl. 147 d. A.) Er teilte der Arbeitgeberin am 22. November 2013 mit, dass er plane, die täglichen Arbeitszeiten von Außendienstmitarbeitern mittels einer freiwilligen Aufzeichnung zu erheben.

6

Am 31.03.2014 informierte der Betriebsrat die Arbeitnehmer – ohne Abstimmung mit der Geschäftsleitung - schriftlich über das o.g. Anliegen und bat um freiwillige Teilnahme – in der Freizeit – durch Nutzung eines internet-basierten Arbeitszeiterfassungssystems eines externen Dienstleisters (L...) für mindestens zwei Wochen. Diese Firma stellt – zunächst im Rahmen einer kostenlosen vierwöchigen Nutzung - Apps bereit, mit denen von Smartphones die Arbeitszeit erfasst werden kann. In dem Anschreiben an die Mitarbeiter vom 31.03.2014 heißt es u.a. wie folgt:

7

„Das Kleingedruckte:

8

Wir sagen Ihnen zu, dass die erfassten Arbeitszeitdaten zu keinem anderen Zweck als dem oben genannten verwendet werden. Insbesondere werden wir die Rohdaten keinem Dritten zur Verfügung stellen. Die Arbeitgeberseite wird lediglich die anonymisierte Auswertung erhalten. Die Rohdaten werden 4 Wochen nach Abschluss der Erhebung gelöscht. … Der Betriebsrat ist der alleinige Auftraggeber der Firma L....

9

Die Teilnahme ist freiwillig. Selbst nach zugesagter Teilnahme kann jederzeit die Teilnahme an dem Projekt ohne Fristen und ohne Begründung beendet werden. Das Erfassungssystem wird von einem externen Dienstleister betrieben. Die von Ihnen erfassten Zeitdaten werden auf einem externen Server dieser Firma gesammelt, von uns …. heruntergeladen und …. von uns ausgewertet.“ (Anlage ASt. 2 (Bl. 43 d.A.)

10

Die Außendienstmitarbeiter sollten durch die Rücksendung der E-Mail ihre Bereitschaft erklären, an der Arbeitszeiterfassung teilzunehmen. Darin enthalten sollte die Erklärung sein „ Ja, ich will mitmachen und der BR darf mit meiner betrieblichen E-Mail-Adresse ein kostenloses Arbeitszeitkonto eröffnen“ (Bl. 156, 159 d. A.).

11

Wegen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der einseitig durch den Betriebsrat initiierten Arbeitszeiterfassung stoppte die Arbeitgeberin nach vorhergegangener Korrespondenz am 10.04.2014 die Zeiterfassung durch die Firma L.... Die Arbeitgeberin teilte L... dabei mit, dass es künftig keinerlei geschäftliche Beziehungen geben werden. L... löschte die zwischenzeitlich erhobenen Daten (Anlage ASt. 10, Bl. 63 f. d. A.).

12

Am 14.05.2014 leitete die Arbeitgeberin das vorliegende Verfahren ein, gerichtet auf die Feststellung, dass der Betriebsrat zu einer derartigen Vorgehensweise nicht berechtigt ist (Bl. 3 d. A.). Mit Schriftsatz vom 30.09.2014 formulierte sie Hilfsanträge, die sie im Kammertermin am 05.02.2015 stellte, verbunden mit dem Hinweis, die Anträge aus der Antragsschrift stelle sie nicht.

13

Neben dem vorliegenden Verfahren stritten die Betriebsparteien vor dem Arbeitsgericht Elmshorn – Az. 2 BV 28 c/14 über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Auskunftserteilung über die Arbeitszeiten der nach dem Pauschalmodell tätigen Beschäftigten im Sinne der BV Arbeitszeit vom 08.05.2008. Sie schlossen schließlich am 21.01.2015 einen Vergleich, in dem sich die Arbeitgeberin zur Erteilung bestimmter schriftlicher Auskünfte über die Arbeitszeit u.a. der Beschäftigten im Außendienst verpflichtete.

14

Der Anregung des Arbeitsgerichts vom 05.02.2015, das vorliegende Verfahren für erledigt zu erklären (Bl. 95 d.A.), folgten die Beteiligten nicht. Sie verhandeln seither zur Thematik Arbeitszeiterfassung und können nach einer Mitte Juni 2015 getroffenen Regelungsabrede im Falle der Nichterzielung von Gesprächsergebnissen eine schon konkret benannte Einigungsstelle anrufen.

15

Die Arbeitgeberin hat dem Betriebsrat stets vorgeworfen, er überschreite seine betriebsverfassungsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Kompetenzen (Bl. 114 d.A.). Das geschehe mit Blick auf vom Betriebsrat am 06.05.2015 im Rahmen von geführten Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen erfolgten manuellen Befragungen der Arbeitnehmer über Unterhaltslasten, Schwerbehinderteneigenschaft etc. zum wiederholten Mal (Bl. 102, Anlage ASt. 13, Bl. 107 d. A.). Die Arbeitgeberin hat stets die Ansicht vertreten, der Betriebsrat verstoße mit einem derartigen Vorgehen gegen § 77 Abs. 1 BetrVG, da sie als Arbeitgeberin die Betriebsvereinbarungen durchführe, nicht der Betriebsrat. Auch liege ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz und den Grundsatz der Datensparsamkeit vor.

16

Mit Antragsänderung vom 30. September 2014 hat die Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht dann beantragt:

17
1. festzustellen, dass der Beteiligte zu 2. nicht berechtigt war, ohne Einwilligung der Beteiligten zu 1. einen Vertrag mit der Firma L... zu schließen, dessen Vertragsgegenstand die Erfassung der Arbeitszeiten von im Außendienst tätigen Mitarbeitern war, und die im Außendienst tätigen Mitarbeiter aufzufordern, ihre Arbeitszeiten mittels der durch die Firma L... zur Verfügung gestellten Arbeitszeiterfassungssoftware zu erheben und/oder zu speichern und/oder zu verarbeiten,
18
2. festzustellen, dass der Beteiligte zu 2. nicht berechtigt war, die im Außendienst tätigen Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. am 10. April 2014 aufzufordern, ihre Arbeitszeiten mittels eines seitens des Beteiligten zu 2. bereitgestellten Arbeitszeiterfassungsbogens zu erheben und/oder zu speichern und/oder zu verarbeiten.
19

Der Betriebsrat hat die Anträge für Globalanträge erachtet. Die Erhebung sei zulässig gewesen. Einer Zustimmung der Arbeitgeberin habe es nicht bedurft. Die Mitarbeiterbefragung habe auf freiwilliger und anonymer Basis durchgeführt werden sollen, mit Einverständnis der Mitarbeiter zur Datenerhebung und Verarbeitung.

20

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 21.05.2015 stattgegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand, Anträge und Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen. Gegen diese dem Betriebsrat am 29.05.2015 zugestellte Entscheidung hat er am 11.06.2015 Beschwerde eingelegt, die nach Fristverlängerung bis zum 31.08.2015 am 31.08.2015 begründet wurde.

21

Der Betriebsrat ergänzt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Das vorliegende Verfahren hält er letztendlich für unzulässig. Der Betriebsrat hebt hervor, die streitige Art der Arbeitszeiterfassung sei zulässig, aber heute nicht mehr Thema. Es gebe den Vergleich zum Az. 2 BV 28 c/14, auf Grund dessen ihm schon schriftliche Auskünfte erteilt würden. Derzeit erörtere der Betriebsrat ganz andere Arbeitszeitmodelle, wie z.B. eine Ausweitung der Vertrauensarbeitszeit oder der Tätigkeit in Home-Offices. Mit der Arbeitgeberin sei im Rahmen der Gespräche vorsorglich zur Ermöglichung einer zügigen Herbeiführung von Gesprächsergebnissen die Regelungsabrede zur möglichen Anrufung einer Einigungsstelle getroffen worden. Auf die Firma L... werde nicht mehr zurückgegriffen.

22

Der Betriebsrat beantragt,

23

den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 21.05.2015 – Az. 3 BV 18 a/14 – abzuändern und die Anträge zurückzuweisen.

24

Die Arbeitgeberin beantragt,

25

die Beschwerde zurückzuweisen.

26

Die Arbeitgeberin hält den angefochtenen Beschluss sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Ihres Erachtens bestehe Wiederholungsgefahr. Sie müsse jeden Tag damit rechnen, dass der Betriebsrat eine derartige Vorgehensweise wie mit L... wiederhole.

27

Die Arbeitgeberin stellt am Ende der Verhandlung die Anträge aus der Antragsschrift, die da lauten:

28
1. festzustellen, dass der Beteiligte zu 2. nicht berechtigt ist, ohne Einwilligung der Beteiligten zu 1. einen Vertrag mit einem Dritten zu schließen, dessen Vertragsgegenstand die Erfassung der Arbeitszeiten von im Außendienst tätigen Mitarbeitern ist, und die im Außendienst tätigen Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. aufzufordern, ihre Arbeitszeiten mittels der durch den Dritten zur Verfügung gestellten Arbeitszeiterfassungssoftware zu erheben und/oder zu speichern und/oder zu verarbeiten,
29
2. festzustellen, dass der Beteiligte zu 2. nicht berechtigt ist, die im Außendienst tätigen Mitarbeiter der Beteiligten zu 1. aufzufordern, ihre Arbeitszeiten mittels eines seitens des Beteiligten zu 2. bereitgestellten Arbeitszeiterfassungsbogens zu erheben und/oder zu speichern und/oder zu verarbeiten.
30

Die Arbeitgeberin erklärt, die im vom Betriebsrat angefochtenen Beschluss vom 21.05.2015 ausgeurteilten Anträge stelle sie lediglich als Hilfsanträge.

31

Der Betriebsrat beantragt,

32

diese Anträge zurückzuweisen

33

Er hält sie für unzulässig.

34

Die Akte des Arbeitsgerichts Elmshorn zum Az. 2 BV 28 c/14 ist beigezogen worden.

35

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle verwiesen.

II.

36

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft, form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

37

Dass weder die Beschwerdeschrift noch die Beschwerdebegründung einen Antrag enthalten, ist vorliegend unschädlich. Der Beschwerdebegründung ist klar zu entnehmen, dass der Betriebsrat sich mit seinem Begehren gegen den gesamten vorinstanzlichen Beschluss wendet und ihn insgesamt abgeändert haben wollte. Bei einer derartigen Fallkonstellation ist das Fehlen eines Antrags unschädlich (Schwab-Weth/Busemann, Kom. zum ArbGG, Rz. 21 zu § 89 m.w.N.).

38

B. Die Beschwerde des Betriebsrats ist auch begründet.

39

Für das Begehren der Arbeitgeberin liegen die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO nicht vor. Die Feststellungsanträge sind unzulässig.

40

1. Maßgeblicher Antragsgegenstand für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren sind die Anträge der Arbeitgeberin, über die entschieden worden ist.

41

a) Die Arbeitgeberin hat ausweislich des Protokolls vom 05.02.2015 im Anhörungstermin ausdrücklich nicht die Anträge aus der Antragsschrift gestellt, vielmehr nur die mit Schriftsatz vom 30.09.2014 angekündigten Anträge. Ausweislich des Tenors der vom Betriebsrat angefochtenen Entscheidung ist auch nur über diese Anträge entschieden worden, und zwar zu Gunsten der Arbeitgeberin.

42

b) Die tatsächlich gestellten Anträge haben einen anderen, wesentlich engeren Verfahrensgegenstand. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut sind die letztendlich gestellten Anträge nur auf die Vergangenheit bezogen, beschränken sich ausdrücklich an Stelle der ursprünglich abstrakt gefassten Beauftragung externer Dienstleister auf eine Beauftragung der Firma L... und beanstanden explizit an Stelle von ursprünglich allgemein erwähnten, vom Betriebsrat erstellten Arbeitserfassungsbögen die am 10.04 2014 bereitgestellten Arbeitszeiterfassungsbögen.

43

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob eine derart weit gefasste abstrakte Antragstellung, wie sie ursprünglich am 14. Mai 2014 formuliert wurde, zulässig ist. Darauf kommt es vorliegend nicht an.

44

2. Die Anträge aus der Antragsschrift vom 14.05.2014 sind vor dem Landesarbeitsgericht im vorliegenden Verfahren kein zulässiger Verfahrensgegenstand.

45

a) Zwar kann auch ein in erster Instanz voll obsiegender Antragsteller gem. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 533 ZPO noch in zweiter Instanz eine Antragserweiterung vornehmen. Möglich ist dies aber nur durch eine Anschlussbeschwerde (BAG vom 10.02.2009 - 1 ABR 93/07 – Juris- Rz. 22). Daran fehlt es hier.

46

b) Eine Anschließung der Arbeitgeberin an das Rechtsmittel des Betriebsrats ist nicht wirksam erfolgt.Die Anschließung an die Beschwerde eines Beteiligten gem. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist nur bis zum Ablauf der den übrigen Beteiligten gesetzten Frist zur Beschwerdeerwiderung zulässig. Diese war bei Abgabe der Erklärung der Arbeitgeberin zum Antragsinhalt verstrichen. Die Frist zur Beschwerdeerwiderung lief ab am 05.10.2015. Die Arbeitgeberin hat ihre Erklärung erst am Schluss des Anhörungstermins vor der Beschwerdekammer am 09.12.2015 abgegeben.

47

3. Den beiden tatsächlich zur Entscheidung gelangten Anträgen der Arbeitgeberin, den ehemaligen Hilfsanträgen, fehlt bereits das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Sie sind unzulässig.

48

a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist für die Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens ein besonderes rechtliches Interesse daran erforderlich, dass das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Es handelt sich um eine – sogar noch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu prüfende - Prozessvoraussetzung. Sie stellt sicher, dass die Gerichte das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses tatsächlich klären können und nicht über bloße Meinungsverschiedenheiten der Betroffenen befinden. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, einem Beteiligten zu bescheinigen, ob er im Recht war oder nicht, oder eine alle Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären. Erforderlich ist damit grundsätzlich, dass es sich um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handelt. Wird die Klage auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, so ist sie nur dann zulässig, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder die Zukunft ergeben (BAG vom 20.01.2015 – 1 ABR 1 /14 – Juris, Rz. 18; vgl. BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 19 m.w.N., BAGE 118, 131). Für einen Feststellungsantrag, der ursprünglich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis gerichtet war, gilt nichts anderes. Wird ein zunächst gegenwärtiges Rechtsverhältnis während des Rechtsstreits durch Zeitablauf oder Änderung tatsächlicher Umstände zu einem vergangenen, bleibt die Feststellungsklage nur zulässig, wenn sich aus der erstrebten Feststellung konkrete gegenwärtige oder zukünftige Rechtsfolgen ableiten lassen (vgl. BAG 21. Juli 2009 - 9 AZR 279/08 - Rn. 22 m.w.N.; 19. Februar 2003 - 4 AZR 708/01 - zu I 2 der Gründe m.w.N.). Dabei muss das rechtliche Interesse i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses selbst bestehen; ein Interesse an der Klärung streitiger Vorfragen genügt nicht (BAG vom 20.01.2015 – 1 ABR 1 /14 – Juris, Rz. 18; BAG 28. April 2009 - 1 ABR 7/08 - Rn. 10).

49

b) Danach fehlte und fehlt der Arbeitgeberin das besondere Interesse an der begehrten Feststellung.

50

(1) Es besteht schon kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung. Der Antrag ist nicht auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis gerichtet. Mit ihm wird eine rein vergangenheitsbezogene Feststellung begehrt (vgl. hierzu BAG vom 20.01.2015 – 1 ABR 1 /14 – Juris, Rz. 22). Das zur Entscheidung gestellte Rechtsverhältnis kann keine gegenwärtigen oder zukünftigen Rechtsfolgen nach sich ziehen. Die Beziehung zu L... ist beendet. Der Betriebsrat beabsichtigt auch nicht, wieder an L... heranzutreten. Das hat er ausdrücklich erklärt. Davon ist die Kammer auch überzeugt. Es gibt keine anderslautenden Anhaltspunkte dafür, dass der Betriebsrat wieder auf L... zurückgreift, im Gegenteil: Der Betriebsrat wollte im Zusammenhang mit seinem Vorgehen keine Kosten und keine verbindlichen Vertragsbeziehungen auslösen. Die kostenfreie Nutzungsmöglichkeit für L... ist schon verbraucht. Soweit die Arbeitgeberin von einem anderen Willen des Betriebsrats in Bezug auf L... ausgeht, beruht dieses ausschließlich auf Spekulation. Ihre Annahme ist durch keinerlei Fakten belegt. Das gilt im Übrigen auch für andere Dienstleister.

51

(2) Auch der ausgeurteilte Antrag zu 2. ist ausschließlich vergangenheitsbezogen. Der 10. April 2014 ist lange verstrichen. Die Aushändigung der Arbeitszeiterfassungsbögen, welchen Inhalt sie auch immer hatten, kann sich für diesen Tag nicht wiederholen.

52

(3) Die Anträge der Arbeitgeberin liefen daher darauf hinaus, der Arbeitgeberin im Sinne eines Rechtsgutachtens die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung zu bestätigen. Ein solches Begehren ist kein zulässiges Antragsziel einer Feststellungsklage (vgl. BAG vom 17.09.2013 - 1 ABR 24/12 – Juris Rz. 16; BAG vom 11.06.2002 – 1 ABR 44/01 – Rz. 30; BAG vom 22.07.2014 - 1 ABR 9/13 – Juris Rz. 19).

53

c) Allein die theoretische Möglichkeit, dass künftig ein derartiger Streitfall eintreten könnte, reicht zur Begründung eines alsbaldigen Feststellungsinteresses nicht aus (BAG 13. Oktober 1987 - 1 ABR 10/86 - aaO). Abgesehen davon fehlt dem Antrag ausdrücklich der Zukunftsbezug. Zudem ist die Beschwerdekammer nach den Erörterungen im Anhörungstermin davon überzeugt, dass ein derartiger vergleichbarer Streitfall gegenwärtig auch nicht ansatzweise absehbar ist. Die Thematik Arbeitszeiterfassung wird ausführlich zwischen den Betriebsparteien erörtert und verhandelt, teilweise mit angedachten vollständig anderen Arbeitszeitmodellen. Die Arbeitgeberin hat sich im Verfahren 2 BV 28 c/14 vor dem Arbeitsgericht Elmshorn zur Aushändigung bestimmter schriftlicher Arbeitszeitauskünfte verpflichtet. Es existieren keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Dass der Betriebsrat am 06. März 2015 sich anlässlich der Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen mit einer manuellen Erhebung an die Mitarbeiter/innen gewandt hat, ist sein gutes Recht und diente auch dem Schutz der Arbeitgeberin, ging es ihm doch um u.a. gesicherte aktuelle Kenntnisse der für Zahlungsansprüche maßgeblichen Sozialdaten. So wird auch gewährleistet, dass das Sozialplanvolumen korrekt errechnet wird. Verstöße durch dieses Vorgehen gegen betriebsverfassungsrechtliche Normen und datenschutzrechtliche Normen sind auch nicht ansatzweise ersichtlich.

54

4. Auf die Beschwerde des Betriebsrats war der angefochtene Beschluss daher abzuändern. Die Anträge der Arbeitgeberin waren zurückzuweisen. Sie sind unzulässig.

55

Dieser Beschluss ergeht gerichtskosten- und gebührenfrei.

56

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen der §§ 92, 72 ArbGG lagen nicht vor. Vorliegend handelt es sich ausschließlich um eine Einzelfallentscheidung.


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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 77 Durchführung gemeinsamer Beschlüsse, Betriebsvereinbarungen


(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 524 Anschlussberufung


(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 87 Grundsatz


(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz


(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

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Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Oktober 2011 - 20 TaBV 1084/11 - wird zurückgewiesen.

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(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Oktober 2011 - 20 TaBV 1084/11 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über den Regelungsauftrag einer Einigungsstelle.

2

Die Arbeitgeberin betreibt ein Sicherheitsunternehmen. Antragsteller ist der für den Betrieb United States Embassy (USE) gebildete Betriebsrat.

3

Bei der Arbeitgeberin besteht seit April 2007 eine Einigungsstelle zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit (Einigungsstelle Arbeitsschutz). Diese Einigungsstelle ist auch mit der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen nach § 5 ArbSchG befasst. Das Einigungsstellenverfahren ist gegenwärtig noch nicht abgeschlossen.

4

Im Betrieb USE galt seit dem 10. März 2009 eine Betriebsvereinbarung zum Schutz vor Diskriminierung und Ungleichbehandlung sowie zur Förderung respektvollen Zusammenarbeitens und partnerschaftlichen Verhaltens am Arbeitsplatz und im Betrieb. Diese Betriebsvereinbarung kündigte der Betriebsrat mit Schreiben vom 1. April 2009 und verlangte von der Arbeitgeberin den Abschluss einer Folgevereinbarung. Nach seiner Vorstellung sollten in dieser auch konkret benannte Verfahren zur Erfassung psychosozialer Gefährdungsfaktoren am Arbeitsplatz geregelt werden. Die Betriebsparteien verständigten sich auf die Bildung einer weiteren Einigungsstelle (Einigungsstelle Verhaltensgrundsätze). Diese verneinte mit Zwischenbeschluss vom 13. September 2010 wegen des der Einigungsstelle Arbeitsschutz übertragenen Regelungsauftrags eine Zuständigkeit für die vom Betriebsrat begehrte Gefährdungsanalyse.

5

Der Betriebsrat hat die Unwirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses vom 13. September 2010 geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Durchführung psychosozialer Gefährdungsanalysen sei bereits deshalb Gegenstand der Einigungsstelle Verhaltensgrundsätze, weil die Arbeitgeberin der Einsetzung der Einigungsstelle zu diesem Thema zugestimmt habe. Im Übrigen gehe die Zuständigkeit der Einigungsstelle Verhaltensgrundsätze dem Regelungsauftrag der Einigungsstelle Arbeitsschutz im Wege der Spezialität vor.

6

Der Betriebsrat hat beantragt

festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 13. September 2010 zum Regelungsgegenstand „Betriebsvereinbarung zum Schutz vor Ungleichbehandlungen, Diskriminierung und Mobbing sowie zur Förderung respektvollen Zusammenarbeitens und partnerschaftlichen Verhaltens am Arbeitsplatz und im Betrieb“ unwirksam ist.

7

Die Arbeitgeberin hat die Abweisung des Antrags beantragt.

8

Der Antrag ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Feststellungsbegehren weiter.

9

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den Feststellungsantrag des Betriebsrats zu Recht abgewiesen. Sein Antrag erfüllt auch nach der gebotenen Auslegung nicht die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.

10

I. Nach seinem Wortlaut ist der Antrag ausschließlich auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle vom 13. September 2010 gerichtet. Mit diesem Inhalt wäre er unzulässig. Für die begehrte Feststellung fehlte es an den Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO, da er kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung wird durch Einigungsstellenbeschlüsse, mit denen diese ihre Zuständigkeit bejaht oder verneint, kein Rechtsverhältnis zwischen den Betriebsparteien begründet. Als Entscheidung über eine Rechtsfrage stellen sie keine die Einigung der Betriebsparteien ersetzende und diese bindende Regelung iSd. § 87 Abs. 2 BetrVG dar. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle ist abhängig vom Bestehen eines Mitbestimmungsrechts. Nur hierüber können die Gerichte mit Bindungswirkung entscheiden (BAG 31. Mai 2005 - 1 ABR 22/04 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 115, 49). Eine über das Vorliegen eines Rechtsverhältnisses hinausgehende (fristgebundene) Rechts- und Ermessenskontrolle von Einigungsstellensprüchen ist nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG nur für solche Entscheidungen eröffnet, in denen die Einigungsstelle eine der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegende Angelegenheit abschließend materiell ausgestaltet hat. Auf andere Beschlüsse der Einigungsstelle findet die Vorschrift keine Anwendung. Aus diesem Grund müssen die gegen deren Wirksamkeit gerichteten Feststellungsanträge den Anforderungen des auch im Beschlussverfahren anwendbaren § 256 Abs. 1 ZPO genügen. Dazu sind die Anträge möglichst so auszulegen, dass sie die vom Antragsteller erstrebte Sachentscheidung zulassen (BAG 25. September 2012 - 1 ABR 45/11 - Rn. 12).

11

II. Trotz der gebotenen Auslegung liegen die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO nicht vor.

12

1. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag dahingehend verstanden, dass der Betriebsrat die Feststellung begehrt, wonach sich die Betriebsparteien für die Einigungsstelle Verhaltensgrundsätze auf einen Regelungsgegenstand verständigt haben, der auch die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen hinsichtlich psychosozialer Gefährdungsfaktoren miteinschließt. Hierüber streiten die Beteiligten in der Rechtsbeschwerdeinstanz jedoch nicht mehr. Der Betriebsrat wendet sich nicht gegen die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts, wonach zwischen den Betriebsparteien keine Einigung über die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen hinsichtlich psychosozialer Gefährdungsfaktoren sowie den Einsatz darauf bezogener Analyseinstrumente erzielt worden ist.

13

2. Dem Antrag fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, soweit mit ihm das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts geklärt werden soll. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass im Rahmen der Einigungsstelle Verhaltensgrundsätze Mitbestimmungstatbestände nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG zu beachten sein können.

14

3. Auch das mögliche Antragsziel des Betriebsrats, dass die Einigungsstelle Verhaltensgrundsätze die von ihm benannten Analyseinstrumente bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen hat, kann nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags nach § 256 Abs. 1 ZPO sein.

15

a) Ein so verstandener Antrag wäre nicht auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gerichtet.

16

aa) Ein Rechtsverhältnis ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 12, BAGE 136, 334).

17

bb) Die mit einem solchen Antrag begehrte Feststellung über die Berücksichtigung von bestimmten Analyseinstrumenten ist nur eine Vorfrage für den der Einigungsstelle übertragenen Regelungsauftrag. Sie betrifft keine rechtlichen Beziehungen der Beteiligten, die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergeben. Die begehrte Feststellung würde keine gegenwärtigen oder künftigen Rechtsfolgen zwischen den Beteiligten klären und diese entsprechend binden.

18

b) Daneben bestünde kein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung.

19

aa) Der Gesetzgeber hat im Interesse einer vereinfachten Konfliktlösung bei einem Streit der Betriebsparteien in mitbestimmungsrechtlichen Regelungsfragen von einer weitgehenden rechtsförmlichen Ausgestaltung des Einigungsstellenverfahrens abgesehen. Anträge auf Errichtung einer Einigungsstelle wegen fehlender Zuständigkeit können nach § 98 Abs. 1 Satz 2 ArbGG nur zurückgewiesen werden, wenn die Einigungsstelle offensichtlich unzuständig ist. Das Gesetz schreibt lediglich die mündliche Beratung, die Abstimmung durch den Spruchkörper, den Abstimmungsmodus, die schriftliche Niederlegung und die Zuleitung der Beschlüsse vor (§ 76 Abs. 3 BetrVG). Weitere Einzelheiten können die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung regeln (§ 76 Abs. 4 BetrVG). Damit gewährt das Einigungsstellenverfahren der Einigungsstelle im Interesse einer effektiven Schlichtung einen weitgehenden Freiraum (BAG 29. Januar 2002 - 1 ABR 18/01 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 100, 239).

20

bb) Für eine gerichtliche Entscheidung darüber, ob eine Einigungsstelle gehalten ist, in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit einem bestimmten Regelungsverlangen einer Betriebspartei vollständig oder teilweise nachzukommen, fehlt es regelmäßig an einem Feststellungsinteresse. Die Einigungsstelle ist bei der Erledigung ihres Regelungsauftrags nicht an inhaltliche Vorgaben der Betriebsparteien gebunden. Es ist daher zunächst Aufgabe der Einigungsstelle, für die ihr zugewiesene betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit eine Entscheidung nach billigem Ermessen und unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs sowie der betroffenen Arbeitnehmer zu treffen (§ 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG). Allein diese Entscheidung kann von einer Betriebspartei der gerichtlichen Kontrolle zugeführt und von den Arbeitsgerichten auf etwaige Rechts- oder Ermessensfehler hin überprüft werden. Hierfür ist unerheblich, ob die von der Einigungsstelle angenommenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zutreffend und ihre weiteren Überlegungen frei von Fehlern sind und eine erschöpfende Würdigung aller Umstände zum Inhalt haben (BAG 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 - zu B III 2 b der Gründe, BAGE 111, 335).

21

cc) Danach hat die Einigungsstelle Verhaltensgrundsätze zunächst in eigener Zuständigkeit darüber zu befinden, auf welche Weise sie den ihr übertragenen Regelungsauftrag erfüllt. Vor Abschluss des darauf gerichteten Verfahrens kann der Betriebsrat keine gerichtliche Entscheidung darüber herbeiführen, ob die Einigungsstelle zu Unrecht einem von ihm geäußerten Regelungsbegehren nicht entspricht. Ein so zu verstehender Antrag würde letztlich darauf hinauslaufen, dem Betriebsrat im Sinne eines Rechtsgutachtens die Richtigkeit seiner Rechtsauffassung zu bestätigen. Ein solches Begehren ist kein zulässiges Antragsziel einer Feststellungsklage.

        

    Schmidt    

        

    Linck    

        

    Koch    

        

        

        

    Fasbender    

        

    Berg    

                 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. November 2012 - 10 TaBV 47/12 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte bei der Arbeitszeit.

2

Die Arbeitgeberin betreibt den Flughafen Köln/Bonn. Antragsteller ist der für die Mitarbeiter des Bodenverkehrsdienstes errichtete Betriebsrat.

3

Die Arbeitgeberin wendet auf die Arbeitsverhältnisse der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer den TVöD für den Dienstleistungsbereich Flughäfen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TvöD-F) vom 7. Februar 2006 in seiner jeweiligen Fassung an.

4

Der Arbeitseinsatz der im Schichtdienst beschäftigten Arbeitnehmer erfolgte bis zum 31. Dezember 2012 auf der Grundlage der „Betriebsvereinbarung 02/2007 Arbeitszeitgestaltung im Bodenverkehrsdienst“ (BV 2007), die Früh-, Tages-, Spät- und Nachtdienst vorsieht. Nach deren § 1 gilt diese für die Bereiche Flugzeugabfertigung, Passenger Services, Operations und Personalschulung. Innerhalb jedes Dienstes variiert der Schichtbeginn im Viertelstundentakt, insgesamt gibt es 96 reguläre Schichten. Nach § 3 BV 2007 wird in einem Dienstplankonzept für den einzelnen Mitarbeiter festgelegt, wie sich seine Arbeitszeit innerhalb der durch die BV 2007 ausgestalteten Dienstplanperiode gestaltet. In einem § 3 BV 2007 angefügten Klammerzusatz werden die Arbeitszeiten ua. als Schicht- und Wechselschichtdienst, Nur-Nachtdienst, Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienste bezeichnet. Die Zuordnung der Arbeitszeit auf die einzelnen Mitarbeiter unterliegt nach Nr. 11 der Ergänzung zur BV 2007 der Zustimmung des Betriebsrats.

5

Im Februar 2011 übersandte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat Mitarbeitereinsatzmeldungen, wonach die Arbeitnehmer A, C, D, N, R, T und W ab dem 1. April 2011 aus dem Wechselschichtdienst in den Schichtdienst wechseln sollten. Hierzu erteilte der Betriebsrat seine Zustimmung. Im Zeitraum vom 9. bis 15. Mai 2011 wurden diese Arbeitnehmer dienstplanmäßig sowohl in um 02:30 Uhr beginnenden Schichten als auch in um 04:00 Uhr beginnenden Schichten eingesetzt.

6

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die sieben Arbeitnehmer würden entgegen den Mitarbeitereinsatzmeldungen vom Februar 2011 nicht im Schichtdienst, sondern in Wechselschicht iSd. § 7 Abs. 1 TvöD-F arbeiten. Sie würden mehr als einmal im Monat in der Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr für mindestens zwei Stunden zur Arbeitsleistung in der Nachtzeit herangezogen. Durch einen solchen Einsatz verstoße die Arbeitgeberin gegen die BV 2007.

7

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Arbeitgeberin zu verurteilen, es zu unterlassen, ohne vorherige Unterrichtung des Betriebsrats hierüber Wechselschichtdienste einzurichten;

                 

hilfsweise

                 

festzustellen, dass ein Einsatz von Beschäftigten in den Bereichen

                          

„Flugzeugabfertigung“,

                          

„Passenger Services“,

                          

„Operations“ und

                          

„Personalschulung“

                 

zu Wechselschicht nach den Vorschriften des TvöD-F führt, wenn diese einen zweistündigen Einsatz in der Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr enthalten und vor Ablauf eines Monats wieder zu einem solchen mindestens zweistündigen Einsatz herangezogen werden;

        

2.    

der Arbeitgeberin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld iHv. bis zu 10.000,00 Euro anzudrohen.

8

Die Arbeitgeberin hat die Abweisung der Anträge beantragt.

9

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat die zuletzt gestellten Anträge weiter.

10

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der zu 1. erhobene Unterlassungsantrag ist ebenso wie der hilfsweise angebrachte Feststellungsantrag unzulässig. Der Antrag zu 2. fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

11

I. Der auf Unterlassung gerichtete Hauptantrag ist unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt ist iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

12

1. Nach dem auch im Beschlussverfahren anzuwendenden § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift ua. einen „bestimmten Antrag“ enthalten. Ein Antrag im Beschlussverfahren unterliegt insoweit denselben Anforderungen wie im Urteilsverfahren. Dementsprechend muss der Verfahrensgegenstand so genau bezeichnet werden, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Unterlassungsanträge müssen aus rechtsstaatlichen Gründen für den in Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennen lassen, welcher Handlungen er sich enthalten soll und in welchen Fällen gegen ihn als Sanktion ein Ordnungsgeld verhängt werden kann. Nur wenn die danach gebotenen Verhaltensweisen hinreichend erkennbar sind, kann eine der materiellen Rechtskraft zugängliche Sachentscheidung ergehen. Eine Entscheidung, die eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht ausspricht, muss grundsätzlich zur Zwangsvollstreckung geeignet sein. Die Prüfung, welche Verhaltensweisen der Schuldner unterlassen soll, darf nicht durch eine ungenaue Antragsformulierung und einen dementsprechenden gerichtlichen Titel aus dem Erkenntnis- in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden. Genügt ein Antrag - ggf. nach einer vom Gericht vorzunehmenden Auslegung - diesen Anforderungen nicht, ist er als unzulässig abzuweisen (BAG 14. September 2010 - 1 ABR 32/09 - Rn. 14).

13

2. Danach steht der Gegenstand des mit dem Hauptantrag verfolgten Unterlassungsbegehrens nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit fest.

14

a) Nach dem Antragswortlaut soll es die Arbeitgeberin unterlassen, ohne vorherige Unterrichtung des Betriebsrats Wechselschichtdienste einzurichten. Der Betriebsrat stützt sein Begehren insoweit auf einen sich nach seiner Ansicht aus der BV 2007 ergebenden Durchführungsanspruch. Die Arbeitnehmer könnten erst nach seiner vorherigen Zustimmung in den dort ausgebrachten Schichtmodellen eingesetzt werden. Für seinen Antrag hat er als Anlassfall den Zeitraum vom 9. bis 15. Mai 2011 angeführt, in dem die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer A, C, D, N, R, T und W nach seiner Auffassung in Wechselschichtarbeit eingesetzt hat.

15

b) Das mit dem Hauptantrag angestrebte Verbot, Wechselschichtdienste einzurichten, enthält keine hinreichende Bezeichnung der betrieblichen Maßnahme, der sich die Arbeitgeberin ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrats zukünftig enthalten soll.

16

aa) Der Betriebsrat hat auf Nachfrage des Senats in der Anhörung angegeben, mit dem im Unterlassungsantrag verwandten Begriff „Wechselschichtdienste“ seien Dienste bezeichnet, deren Lage die tariflichen Voraussetzungen erfüllen. Dabei ist auch nach dem Verständnis des Betriebsrats auf § 7 Abs. 1 TvöD-F und die dortige Definition der Wechselschichtarbeit abzustellen(vgl. BAG 16. Oktober 2013 - 10 AZR 1053/12 - Rn. 42). Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TvöD-F ist Wechselschichtarbeit im Geltungsbereich des TvöD-F die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird (§ 7 Abs. 1 Satz 2 TVöD-F). Danach muss der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Allerdings benennt der Tarifvertrag weder in § 7 Abs. 1 TvöD-F noch an anderer Stelle einen Zeitraum, für den die Durchschnittsberechnung anzustellen ist(BAG 16. Oktober 2013 - 10 AZR 1053/12 - Rn. 51). Auch die BV 2007 enthält eine solche Festlegung nicht. Der Betriebsrat hat auch weder in den Vorinstanzen noch in der Anhörung vor dem Senat angegeben, wie lang der repräsentative Zeitraum für die Heranziehung zu Nachtschichten bemessen sein soll. Eines solchen Vortrags hätte es angesichts der fehlenden normativen Vorgaben für die Bestimmbarkeit der mit dem Hauptantrag verfolgten Unterlassungsverpflichtung jedoch bedurft.

17

bb) Der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 TvöD-F und damit für die Bestimmbarkeit des Unterlassungsantrags erforderliche Referenzzeitraum kann vom Senat auch nicht auf der Grundlage des zu den angeführten Anlassfällen gehaltenen Vortrags ermittelt werden. Zwar kann die betriebliche Schichtplanung insoweit einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die Bildung eines solchen Zeitraums bilden, wenn sie für einen längeren Zeitraum erfolgt (BAG 16. Oktober 2013 - 10 AZR 1053/12 - Rn. 52). Der Betriebsrat hat sich aber auf die Darlegung beschränkt, dass die Arbeitnehmer A, C, D, N, R, T und W mehr als einmal im Dienstplan des Monats Mai 2011 im Umfang von zumindest zwei Stunden zu Diensten in der tariflichen Nachtarbeitszeit herangezogen worden sind. Über die Schichteinteilung der vorgenannten Arbeitnehmer in anderen Zeiträumen fehlt es jedoch an Ausführungen des Betriebsrats.

18

II. Auch der Hilfsantrag ist unzulässig. Er ist nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet.

19

1. Nach dieser auch im Beschlussverfahren anwendbaren Vorschrift kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der entsprechenden richterlichen Entscheidung hat. Ein Rechtsverhältnis ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Der Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Rechtspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist (BAG 17. September 2013 - 1 ABR 24/12 - Rn. 16).

20

2. Nach diesen Grundsätzen ist der Hilfsantrag nicht auf die Feststellung einer betriebsverfassungsrechtlichen Beziehung zwischen den Beteiligten gerichtet. Dem Betriebsrat geht es mit dem Hilfsantrag nicht um die Klärung der sich aus der BV 2007 oder dem Betriebsverfassungsgesetz ergebenden Pflichten der Arbeitgeberin, sondern um die Erstattung eines Gutachtens, ob ein zumindest zweistündiger Einsatz von Beschäftigten zu bestimmten Zeiten die tariflichen Voraussetzungen von Wechselschichtarbeit erfüllt.

21

III. Der nur für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptantrag erhobene Antrag zu 2. fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.

        

    Schmidt    

        

    K. Schmidt    

        

    Koch    

        

        

        

    Hromadtka    

        

    Olaf Kunz    

                 

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.