Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 05. Sept. 2012 - 7 Sa 19/11

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2012:0905.7SA19.11.0A
bei uns veröffentlicht am05.09.2012

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 26. November 2010 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit Teilurteil vom 26. November 2010 hat das Arbeitsgericht der Klägerin Urlaubsabgeltung aus beendetem Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2009 (fünf Urlaubstage nach dem BUrlG) sowie zusätzliches Urlaubsgeld i.H.v. zusammen 447,31 € brutto nebst Zinsen zugesprochen und das weitergehende Klagebegehren auf Abgeltung von restlichem Urlaub für das Jahr 2008 sowie weiterer über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehender Urlaubstage für das Jahr 2009 nebst Urlaubsgeld, zusammen 989,77 € brutto, abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 20. Dezember 2010 zugestellt.

2

Mit ihrem Berufungsschriftsatz vom 20. Januar 2011 hat sich die Klägerin hiergegen gewendet. Der Schriftsatz ist am selben Tag um 15.38 Uhr per Fax beim Arbeitsgericht Halle eingegangen und von dort am Freitag, den 21. Januar 2011 an das Landesarbeitsgericht weitergeleitet worden. An diesem Tag ging auch die Berufung im Original beim Landesarbeitsgericht ein. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht sind im selben Gebäudekomplex (Justizzentrum) untergebracht, verfügen aber über je eigene Faxanschlüsse mit unterschiedlichen Nummern.

3

Am 28. April 2011 hat die Beklagte Anschlussberufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage auch insoweit abzuweisen, wie ihr im Teilurteil des Arbeitsgerichts stattgegeben worden war.

4

Mit Beschluss vom 4. Juli 2012 hat das Berufungsgericht die Klägerin auf die Fehlleitung ihres Berufungsschriftsatzes an das Arbeitsgericht hingewiesen. Der Beschluss wurde ihrem Bevollmächtigten am 11. Juli 2012 zugestellt.

5

Mit ihrem am 19. Juli 2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begehrt die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie macht geltend, dass der Eingang beim Arbeitsgericht fristwahrend sei, da sich das Gericht im selben Justizgebäude wie das Berufungsgericht befinde. Ferner sei es zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass das Faxschreiben mit der Berufungsschrift beim Arbeitsgericht am 20. Januar 2011 jedenfalls noch vor 16.00 Uhr eingegangen sei. Es sei diesem Gericht anzulasten, das erkennbar falsch eingegangene Fax nicht noch am gleichen Tage dem im gleichen Haus befindlichen Berufungsgericht zugeleitet zu haben.

6

Im Übrigen trägt die Klägerin vor, die Berufungsschrift sei von der Kanzleiangestellten L. ihres Prozessbevollmächtigten weisungsgemäß am 20. Januar 2011 geschrieben und ausgedruckt worden. Der Angestellten sei bewusst gewesen, dass die Berufung wegen drohenden Fristablaufs noch am selben Tage eingelegt werden musste. Die beiden Kanzleiangestellten ihres Prozessbevollmächtigten seien angewiesen, die aktuellen Faxnummern zu recherchieren. Von der Internetseite des Justizzentrums Halle habe die Kanzleiangestellte L. versehentlich die Faxnummer des Arbeitsgerichts notiert, in den Schriftsatz eingefügt und diesen dem Prozessbevollmächtigten zur Unterschrift vorgelegt. Danach habe sie gegen 14.30 Uhr ihren Dienst beendet. Kurz nach 15.30 Uhr habe der Prozessbevollmächtigte dann selber die Berufung per Fax eingelegt unter Verwendung der im Berufungsschriftsatz genannten Faxnummer. Anschließend habe er die Übereinstimmung der gewählten mit der im Schriftsatz angegebenen Faxnummer sowie das „o.k.“ des Sendeberichtes festgestellt und durch Abhaken und Kürzel bestätigt und sodann die Frist im Kalender gestrichen. Von einem möglichen Fristversäumnis sei der Prozessbevollmächtigte erstmals durch den Hinweis des Landesarbeitsgerichts vom 4. Juli 2012 unterrichtet worden.

7

Die Klägerin meint, der bei der Faxsendung aufgetretene Fehler sei ausschließlich durch die Kanzleiangestellte L. verursacht worden und könne nicht ihrem Prozessbevollmächtigten zugerechnet werden. Bei der Angestellten L. handele es sich um eine ausgebildete und seit Mai 2010 in der Kanzlei ihres Prozessbevollmächtigten beschäftigte Rechtsanwaltsfachgehilfin, die bis zu dem Zeitpunkt korrekt und grundsätzlich ohne jede Beanstandung gearbeitet habe mit Ausnahme eines einmaligen Zahlendrehers. Das Ermitteln der Faxnummern werde vom Prozessbevollmächtigten stichprobenweise überwacht. Bisher sei es zu keinem einzigen Fehler gekommen. Auch seien die Kanzleiangestellten angewiesen, bei der Übersendung von fristgebundenen Schriftsätzen per Fax wechselseitig die von der anderen Kanzleiangestellten ermittelte Faxnummer auf ihre Richtigkeit nochmals zu überprüfen – etwa durch lautes Vorlesen und gleichzeitige Kontrolle anhand einer verlässlichen Quelle. Im Zweifelsfalle sei die Faxnummer telefonisch zu erfragen. Die Richtigkeit ihres Vortrages hat die Klägerin durch anwaltliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten und eidesstattliche Versicherung der Angestellten L. glaubhaft gemacht.

8

Die Klägerin meint weiter, ihr Prozessbevollmächtigter habe sich unter diesen Umständen auf die von der Kanzleiangestellten L. in den Berufungsschriftsatz eingefügte Faxnummer verlassen dürfen, ohne diese nochmals selber auf ihre Richtigkeit überprüfen zu müssen.

II.

9

Die Berufung war gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Dies konnte, worauf das Gericht mit Beschluss vom 6. August 2012 hingewiesen hat, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss des Vorsitzenden ergehen (§ 66 Abs. 2 S. 2 ArbGG).

10

Die Klägerin hat die Frist von einem Monat zur Einlegung der Berufung (§ 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG) versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihr nicht gewährt werden, weil ihr Prozessbevollmächtigter nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (§ 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 233, 85 ZPO).

1.

11

Der Schriftsatz der Klägerin vom 20. Januar 2011 hat die Berufungsfrist nicht gewahrt. Gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG war die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils am 20. Dezember 2010, mithin am 20. Januar 2010 beim Landesarbeitsgericht einzulegen. An diesem Tag ging der Schriftsatz als Fax lediglich beim Arbeitsgericht Halle ein. Dies steht aufgrund der Eingangsstempel auf dem Fax (Bl. 204 d.A.), der den Parteien in Fotokopie übersandten Faxjournale des Arbeitsgerichts und des Berufungsgerichts und der damit in Einklang stehenden eigenen Einlassung der Klägerin fest.

12

Hierdurch wurde die Frist nicht gewahrt. Insbesondere handelte es sich bei der angewählten Faxnummer nicht um eine gemeinsame Eingangsstelle des Justizzentrums in Halle, sondern um die gesonderte Faxnummer allein des Arbeitsgerichts.

2.

13

Der Klägerin war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren. Zwar hat sie Wiedereinsetzung rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO beantragt, nachdem sie vom Berufungsgericht erstmals mit Beschluss vom 4. Juli 2012 auf die Fristversäumnis hingewiesen worden war. Insbesondere konnte die Klägerin diese nicht aus der Eingangsbestätigung des Berufungsgerichts vom 26. Januar 2011 ersehen, da darin irrtümlich der Eingang des Fax am 20. Januar 2011 bestätigt worden war (Bl. 219 d.A.). Die Klägerin war aber nicht ohne ihr Verschulden bzw. – dem gleichgestellt (§ 85 ZPO) – das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO).

a.

14

Die Fristversäumung beruht auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass diese sich gemäß § 85 ZPO zurechnen lassen muss.

aa.

15

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH und des BAG, dass ein Anwalt grundsätzlich verpflichtet ist, für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empfängernummer hin gewährleistet. Dabei muss zur erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und entsprechend überprüft werden (BGH 24. April 2002 – AnwZ 7/01, BRAK-Mitt 2002, 171; BAG 30. März 1995 – 2 AZR 1020/94, BAGE 79, 379). Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze mittels Telefax muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass der Sendebericht nicht nur auf vollständige und fehlerfreie Übermittlung des Textes, sondern auch auf die richtige Empfängernummer abschließend kontrolliert wird (BGH und BAG, jeweils aaO). Die Ausgangskontrolle erstreckt sich dabei nicht allein auf die Prüfung, ob eine im Sendebericht wiedergegebene Empfängernummer mit derjenigen übereinstimmt, die von der Bürokraft im Adressfeld des Schriftsatzes vermerkt worden war. Dies würde nicht gewährleisten, dass ein etwaiger Fehler bei der Ermittlung der Empfängernummer aufgedeckt wurde. Das ist jedoch erforderlich, weil das Risiko eines Versehens bei der Ermittlung der Empfängernummer hoch ist, jedenfalls wenn diese – wie hier – von Fall zu Fall aus gedruckten Listen oder elektronischen Dateien herausgesucht werden muss und an einem und demselben Ort mehrere Empfänger in Betracht kommen (vgl. BGH, aaO).

16

Dem steht die vom Kläger angeführte ältere Entscheidung des BGH (23. März 1995 – VII ZB 19/94, NJW 95, 2105) nicht entgegen. Nach dieser Entscheidung darf sich ein Rechtsanwalt bei der Übermittlung eines fristgebundenen Antrages als Telekopie hinsichtlich der Richtigkeit der Telefaxnummer des Gerichts auf sein zuverlässiges Personal verlassen. Damit ist jedoch noch nichts über den Umfang einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle gesagt, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Fehlerrisiko beim Heraussuchen der zutreffenden Faxnummer besonders hoch ist.

bb.

17

Die besondere Gefahr einer fehlerhaften Ermittlung der Faxnummer zeigt der vorliegende Fall mit Deutlichkeit, da der Fehler bei der Begründung der Berufung, die wiederum an das Arbeitsgericht gefaxt wurde, erneut aufgetreten ist (ohne hierbei allerdings zu einer weiteren Fristversäumnis zu führen). Dieser besonderen Gefahr trägt zwar grundsätzlich die Anweisung des Prozessbevollmächtigten an sein Kanzleipersonal Rechnung, eine von einer Angestellten ermittelte Faxnummer bei ihrer Eingabe in das Faxgerät unter Beteiligung der jeweils anderen nochmals anhand einer verlässlichen Quelle auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Indem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aber im vorliegenden Fall bei der persönlichen Versendung des Fax am 20. Januar 2011 gegen 16.00 Uhr lediglich kontrolliert hat, ob die im Sendebericht wiedergegebene Empfängernummer mit derjenigen im Adressfeld des Schriftsatzes übereinstimmt, hat er die eigene Anweisung an sein Kanzleipersonal selber nicht beachtet.

b.

18

Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten war auch für die Fristversäumnis ursächlich. Denn es verhinderte, dass der bei der Ermittlung der Empfängernummer aufgetretene Fehler aufgedeckt wurde. Die Ursächlichkeit entfiel auch nicht deshalb, weil die Fristversäumnis bei wertender Betrachtung allein oder vornehmlich auf einen Fehler des Arbeitsgerichts zurückzuführen wäre (vgl. dazu Zöller/Greger, ZPO 27. Aufl. § 233 Rn 22a f. m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann ein Mitverschulden des Arbeitsgerichts an ihrer Fristversäumung nicht angenommen werden. Zwar ist aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens das unzuständige angegangene Gericht, insbesondere die Vorinstanz, gehalten, leicht erkennbare Irrläufer im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten (vgl. Zöller/Greger, a.a.O.). Dies hat das Arbeitsgericht jedoch befolgt, als es den Schriftsatz am nächsten Tag weitergeleitet hat. Dieser war am letzten Tag der Frist gegen 16.00 Uhr per Fax eingegangen. Eine Verpflichtung, kurz vor Dienstschluss im Sammler des Faxgeräts Nachschau nach etwaigen Irrläufern zu halten, um diese noch am selben Tag dem zuständigen Gericht weiterzuleiten, besteht nicht. Von Seiten der Klägerin war das Arbeitsgericht auch nicht über den Irrläufer informiert und um Weiterleitung gebeten worden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Eingang des Fax kurz vor Dienstschluss überhaupt von einem Mitarbeiter bemerkt worden ist. Unter diesen Umständen kann eine Weiterleitungspflicht noch am selben Tage nicht angenommen werden.

3.

19

Mit der Verwerfung der Berufung hat die unselbständige Anschlussberufung der Beklagten ihre Wirkung verloren (§ 524 Abs. 4 ZPO).

4.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde i.S.v. §§ 77 S. 1, 72 Abs. 2 ArbGG bestanden nicht.


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Zivilprozessordnung - ZPO | § 524 Anschlussberufung


(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 77 Revisionsbeschwerde


Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Revisionsbeschwerde statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss oder das Bundesarbeitsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung der

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Juli 2015 - 2 U 39/15

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor 1. Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2015 (Az.: 14 O 35

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, der die Berufung als unzulässig verwirft, findet die Revisionsbeschwerde statt, wenn das Landesarbeitsgericht sie in dem Beschluss oder das Bundesarbeitsgericht sie zugelassen hat. Für die Zulassung der Revisionsbeschwerde gelten § 72 Absatz 2 und § 72a entsprechend. Über die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revisionsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Rechtsbeschwerde gelten entsprechend.