Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Nov. 2015 - 6 SaGa 14/15

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2015:1110.6SAGA14.15.0A
bei uns veröffentlicht am10.11.2015

Tenor

Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 19.08.2015 – 3 Ga 29/15 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen,

in dem ihm bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses übertragenen Verkaufsgebiet (Anlage Kartenausschnitt [Bl. 88, 89 d.A.] – n) bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31.12.2015 für die Firma M, W, F Handelswaren zu vertreiben, die so oder so ähnlich auch Bestandteil des Sortiments sind, welches die Verfügungsklägerin vertreibt, oder auf andere Weise mit der Verfügungsklägerin in Konkurrenz zu treten.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2. Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft angedroht.

3. Der Verfügungsklägerin wird aufgegeben, binnen 3 Wochen das Hauptsacheverfahren beim zuständigen Arbeitsgericht anhängig zu machen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsklägerin ¾, der Verfügungsbeklagte trägt ¼.

Tatbestand

1

Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt von dem Verfügungsbeklagten (im Folgenden: Beklagten) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Einhaltung eines vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbotes.

2

Die Klägerin handelt bundesweit mit Baubeschlägen, Eisenwaren und sonstigem Zubehör für die Herstellung und den Einbau von Türen, Fenstern und Terrassenelementen.

3

Der 56 Jahre alte Beklagte war bei ihr als Außendienstmitarbeiter in der Niederlassung B seit dem 01.08.200 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete durch Eigenkündigung des Beklagten vom 03.03.2015 zum 30.06.2015. In dem diesen Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsvertrag vom 29.06.2000 (Bl. 6 – 12 d.A.) heißt es u.a.:

4

§ 11 Verschwiegenheitspflicht/Wettbewerbsverbot

5
(1) Der Mitarbeiter hat alle betrieblichen Angelegenheiten, insbesondere alle ihm während seines Arbeitsverhältnisses bei der Firma zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten und Vorgänge, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, geheim zu halten zu diese auf keinen Fall Dritten zugänglich zu machen. Dies gilt vor allem auch für Preis- und sonstige Verkaufsunterlagen, Statistiken, Kundenlisten, usw. Diese Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch uneingeschränkt für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
6
(2) Verstöße des Mitarbeiters gegen diese Verpflichtungen berechtigen die Firma zur sofortigen Auflösung des Anstellungsvertrages; ferner zur Geltendmachung des ihr hieraus entstandenen Schadens sowie zusätzlich zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehaltes, mind. jedoch DM 10.000,- für jeden Fall des Verstoßes.
7
(3) Der Mitarbeiter verpflichtet sich, in dem Bundesland in dem er zuletzt tätig war und in den um dieses Bundesland angrenzenden Bundesländern für die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gleichgültig aus welchem Grund dies geschieht, nicht für ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar tätig zu sein, das in irgendeiner Konkurrenz zur Firma steht.
8
(4) Dem Mitarbeiter ist es demzufolge insbesondere nicht erlaubt, während der Dauer des Wettbewerbsverbotes unmittelbar oder mittelbar ein festes Arbeitsverhältnis oder ein freies Beratungs- oder Vertretungsverhältnis mit einem Konkurrenzunternehmen einzugehen, ein solches Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu errichten oder sich an einem solchen Unternehmen gleich in welcher Rechtsform unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.
9
(5) Für die Dauer des Wettbewerbsverbotes verpflichtet sich die Firma, dem Mitarbeiter eine Entschädigung zu bezahlen, die für jedes Jahr des Verbotes die Hälfte der von dem Mitarbeiter zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen erreicht. Im Übrigen gelten für das Wettbewerbsverbot die Bestimmungen der §§ 74 – 75 c des HGB.
10
(6) Diese Wettbewerbsvereinbarung tritt jedoch nur und erst in Kraft, falls das Arbeitsverhältnis über die vereinbarte Probezeit hinaus fortgesetzt wird und zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt ist. Eine Wettbewerbsabrede besteht demzufolge nicht, falls das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit gekündigt wurde.
11
(7) Sollte der Mitarbeiter bei Vollendung des 65. Lebensjahres noch in Diensten der Firma stehen oder von dem „vorgezogenen Ruhestand“ Gebrauch machen, tritt zu diesem Zeitpunkt die Wettbewerbsabrede außer Kraft.
12

Das von dem Beklagten zu betreuende Verkaufsgebiet erstreckte sich auf den Nordosten und den Osten (Kartenausschnitt Bl. 88, 89 d.A.).

13

Seit 01.07.2015 ist der Beklagte für einen Konkurrenten der Klägerin, nämlich die M in deren Niederlassung M tätig. In dieser Eigenschaft hat er geschäftliche Kontakte zu Kunden der Klägerin aufgenommen. Neben dem Beklagten wechselte, nachdem Personalabbaupläne der Klägerin bekannt geworden waren, fast der gesamte Innendienst der Niederlassung zu der M.

14

In welchem Umfang der Beklagte Einblick in die Unternehmensstrategie der Klägerin, deren Einkaufs- und Vertriebspreise sowie in das Rabatt- und Bonisystem hatte, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig verfügte der Beklagte jedenfalls über Kenntnisse betreffend die Vertriebspreise und konnte auch Einblick in die in dem SAP-System der Klägerin hinterlegten Einkaufspreise nehmen. Ebenso waren ihm die für seine Kunden geltenden Rabatte bekannt.

15

Die Klägerin, die den Beklagten mit Schreiben vom 05.06.2015 (Bl. 13 – 16 d.A.) noch einmal ausdrücklich auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes hingewiesen hatte, hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei bis zum 31.12.2015 verpflichtet, das in § 11 des Arbeitsvertrages der Parteien vereinbarte Wettbewerbsverbot in vollem Umfang einzuhalten. Ein solches sei wirksam vereinbart worden. Es sei für den Beklagten nicht unverbindlich. Für dieses bestehe vielmehr ein berechtigtes geschäftliches Interesse. Das Wettbewerbsverbot enthalte auch keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Beklagten i.S.d. § 74a Abs. 1 HGB.

16

Die Klägerin hat beantragt,

17
1. dem Antragsgegner aufzugeben, es zu unterlassen, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31.12.2015 im Bundesland sowie den 4 angrenzenden Bundesländern für die Firma M, W, F Handelswaren zu vertreiben, die so oder so ähnlich auch Bestandteil des Sortiments sind, welches die Antragstellerin vertreibt oder auf andere Weise mit der Antragstellerin in Konkurrenz zu treten,
18
2. dem Antragsgegner für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen.
19

Der Beklagte hat beantragt,

20

den Antrag zurückzuweisen.

21

Er hat die Auffassung vertreten, das Wettbewerbsverbot sei für ihn nicht verbindlich i.S.d. § 74a Abs. 1 HGB, weil hierdurch sein berufliches Fortkommen unangemessen erschwert werde. Aufgrund seines beruflichen Werdeganges und seines Lebensalters bestehe für ihn bis zum 31.12.2015 ansonsten faktisch keine Möglichkeit, seinen Beruf auszuüben. Insbesondere die Erstreckung des Wettbewerbsverbotes auf das gesamte Bundesland sowie die 4 angrenzenden Bundesländer (……) sei als unangemessen anzusehen. Dies gelte umso mehr, als die Klägerin durch die von ihr kommunizierten Personalabbaupläne, die auch den Außendienst betrafen, maßgeblich dazu beigetragen habe, dass er zur Sicherung seiner Existenz den Arbeitgeber gewechselt habe. Im Übrigen verfüge er auch keineswegs über umfassende Kenntnisse der Unternehmensstrategie der Klägerin und über deren Preiskalkulation.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bl. 109 – 113 d.A. verwiesen.

23

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.08.2015 dem Antrag der Klägerin entsprochen und dem Beklagten auch die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, für die Klägerin bestehe ein Verfügungsanspruch betreffend die begehrte einstweilige Verfügung. Das Wettbewerbsverbot sei für den Beklagten nicht unverbindlich, weil es von einem berechtigten geschäftlichen Interesse der Klägerin getragen sei und auch keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Beklagten enthalte. Das berechtigte Interesse ergebe sich insbesondere daraus, dass der Beklagte unstreitig Kontakt zu Kunden der Klägerin zwecks Geschäftsaufnahme gesucht habe. Die Ausdehnung des Wettbewerbsverbotes auf insgesamt 5 Bundesländer stelle keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Beklagten dar. Dieser habe durchaus die Möglichkeit, bei nicht im Wettbewerb zur Klägerin stehenden Unternehmen oder aber bei Wettbewerbern in seinem Berufsfeld in den nicht von dem Wettbewerbsverbot erfassten Bundesländern tätig zu werden. Dies sei ihm insbesondere in den Bundesländern …… zumutbar. Weiter bestehe für die Klägerin ein Verfügungsgrund. Angesichts der auf 6 Monate begrenzten Dauer des Wettbewerbsverbotes sei der Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Wahrung der Rechtsposition der Klägerin geboten. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 109 – 121 d.A. verwiesen.

24

Gegen dieses, ihm am 26.08.2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 04.09.2015 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.

25

Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er sein auf Zurückweisung des Antrags gerichtetes Begehren vollumfänglich unter Vertiefung seines bisherigen Sachvortrages weiter. Er vertritt ergänzend die Auffassung, das Wettbewerbsverbot sei auch wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzgebot) unwirksam, weil in § 11 des Arbeitsvertrages der Begriff „Konkurrenzunternehmen“ nicht weiter definiert worden sei. Darüber hinaus verstoße die Klägerin mit ihrem Begehren, das Wettbewerbsverbot einzuhalten, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da diese – unstreitig – gegenüber drei weiteren Außendienstmitarbeitern, die ebenfalls zu der M gewechselt seien, nicht auf der Einhaltung des Wettbewerbsverbotes bestanden habe. Im Übrigen verfüge er auch keineswegs über umfassende Kenntnisse betreffend die Preis- und Unternehmensstruktur der Klägerin.

26

Der Beklagte beantragt,

27

das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 19.08.2015 abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

28

Die Klägerin beantragt,

29

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

30

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Beklagte verfüge sehr wohl über umfassende Kenntnisse betreffend ihre Preisstruktur, einschließlich der Rabatte und Boni. Hierbei handele es sich auch um Betriebsgeheimnisse, was sich bereits aus § 11 Abs. 1 des Arbeitsvertrages ergebe.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

32

Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Für die Klägerin besteht ein im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung von Wettbewerb gemäß § 11 des Arbeitsvertrages der Parteien bis zum 31.12.2015, jedoch territorial begrenzt auf das dem Beklagten bis zu seinem Ausscheiden zugewiesene Verkaufsgebiet (nördliches – Kartenausschnitt Bl. 88, 89 d.A.). Der hierfür erforderliche Verfügungsanspruch und der Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 ArbGG) sind gegeben.

I.

33

Der Verfügungsanspruch, gerichtet auf die Unterlassung einer Vertriebstätigkeit bei der M ergibt sich aus § 11 Abs. 3 des Arbeitsvertrages der Parteien i.V.m. § 74 HGB. Der Beklagte unterliegt in dem austenorierten Umfang einem Wettbewerbsverbot.

34

1. Ein solches haben die Parteien wirksam in § 11 Abs. 3 – 7 des Arbeitsvertrages vereinbart. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Abrede nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB aufgrund Intransparenz unwirksam, weil der Begriff „Konkurrenzunternehmen“ nicht näher definiert ist. Einer derartigen, weiteren Definition bedurfte es nicht. Der Begriff ist unter Berücksichtigung des in dem Verkehrskreis eines Außendienstmitarbeiters typischerweise vorhandenen Kenntnisstandes aus sich heraus hinreichend präzise umschrieben. Der in diesem Verkehrskreis geläufige Begriff umfasst solche Unternehmen, die im Wettbewerb zu dem Arbeitgeber des Außendienstmitarbeiters stehen. Das sind wiederum Unternehmen, die gleiche oder vergleichbare Produkte auf dem Markt anbieten. Zuzugeben ist dem Beklagten, dass mit dieser Formulierung nicht „namentlich“ feststand, bei welchen Unternehmen er während der Verbotszeit nicht tätig werden darf. Aufgrund der verwendeten Klausel ist es dem Außendienstmitarbeiter jedoch unschwer möglich, sich durch Einholung von Informationen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Konkurrenzsituation Gewissheit zu verschaffen.

35

2. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot ist nicht gemäß § 74a Abs. 1 HGB für den Beklagten in vollem Umfang unverbindlich. Es ist vielmehr im austenorierten Umfang von einem berechtigten geschäftlichen Interesse der Klägerin getragen (Satz 1) und enthält keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Beklagten (Satz 2). Dies hat das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen unter Ziffer I. 1. a) „dem Grunde nach“ zutreffend festgestellt. Hierauf nimmt die Berufungskammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug.

36

Das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegründung sowie dem weiteren Schriftsatz vom 03.11.2015 vermag eine abweichende rechtliche Bewertung dahingehend, das Wettbewerbsverbot sei in vollem Umfang unverbindlich, nicht zu begründen.

37

a) Hieraus ergibt sich nicht, dass für das Wettbewerbsverbot insgesamt kein berechtigtes geschäftliches Interesse in Form der Wahrung von Betriebsgeheimnissen besteht. Nach dem sich bietenden Sachvortrag liegt ein solches Interesse der Klägerin jedenfalls in Bezug auf Vertriebspreise, einzuräumende Kundenrabatte aber auch bezüglich der Wahrung der Vertraulichkeit von Einkaufspreisen vor. Unstreitig verfügt der Beklagte – jedenfalls bezogen auf seinen Kundenkreis – über derartige Kenntnisse. Er hat im Termin am 10.11.2015 eingeräumt, dass er auch Einblick in die Einkaufspreise, die im SAP-System hinterlegt seien, habe nehmen können. Sein Einwand, jene Preise seien für die Angebotserstellung nicht maßgeblich gewesen, weil seitens der Lieferanten der Klägerin Rabatte oder Boni eingeräumt worden seien, ändert hieran nichts. Zur Überzeugung der Kammer bestand bei dem Beklagten unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung und seiner langjährigen Tätigkeit für die Klägerin ein ausreichendes „Insiderwissen“, um Rückschlüsse auf die Preiskalkulation der Klägerin ziehen zu können, was wiederum bei Vertragsverhandlungen im Rahmen der dort zu treffenden Preisgestaltung von erheblicher Bedeutung ist. Diese Kenntnisse unterliegen der Geheimhaltung. Dies haben die Parteien in § 11 des Arbeitsvertrages ausdrücklich vereinbart. Jene Vereinbarung entspricht auch einem berechtigten Interesse der Klägerin, da die Preiskalkulation einschließlich der zu gewährenden Rabatte zum Kernbereich ihres Unternehmens zählt.

38

b) Eine Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbotes insgesamt aufgrund einer unbilligen Erschwerung des Fortkommens des Beklagten ergibt sich weiter nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin gegenüber drei Außendienstmitarbeitern auf die Einhaltung eines Wettbewerbsverbotes verzichtet hat. Hierin liegt kein zur Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbotes führender Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Aus dem vom Beklagten vorgetragenen Sachverhalt – ihn trifft hinsichtlich der Voraussetzungen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Darlegungs- und Beweislast – ergibt sich nicht, dass die Klägerin bei ihrer Vorgehensweise eine sachgrundlose Differenzierung zwischen ihren ehemaligen Außendienstmitarbeitern vorgenommen hat. Angesichts der territorial unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche der ehemaligen Außendienstmitarbeiter lässt sich allein aus der inhaltlich identischen Arbeitsaufgabe eine willkürliche Ungleichbehandlung nicht herleiten.

39

3. Jedoch liegt eine teilweise Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbotes, nämlich hinsichtlich der territorialen Reichweite, vor. Die Klägerin konnte ein berechtigtes geschäftliches Interesse an einem auf das Land und die 4 angrenzenden Bundesländer bezogenen Wettbewerbsverbot nicht hinreichend substantiiert darlegen. Für die Berufungskammer ist nicht erkennbar, inwiefern eine Tätigkeit des Beklagten außerhalb „seines“ Verkaufsgebietes einem berechtigten geschäftlichen Interesse der Klägerin widerspricht. Nach dem sich bietenden Sachverhalt musste die Berufungskammer im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung davon ausgehen, dass die bei dem Beklagten vorhandenen „Insiderkenntnisse“ von ihm lediglich in dem ihm zugewiesenen Verkaufsbezirk zu Lasten der Klägerin nutzbar gemacht werden können. Inwiefern der Beklagte derartige Kenntnisse auch beispielsweise im mehrere 100 km entfernten westlichen, im nördlichen, östlichen oder südlichen bei Verkaufsverhandlungen zu Lasten der Klägerin einsetzen könnte, ist nicht dargetan worden.

II.

40

Für die Klägerin besteht auch ein Verfügungsgrund für die begehrte einstweilige Verfügung, soweit ihrem Antrag zu entsprechen war. Die Berufungskammer schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts unter Ziff. II. der Entscheidungsgründe gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG an. Jedenfalls in dem hier austenorierten Umfang ergibt sich hinsichtlich des Wettbewerbsverbotes nach Abwägung der widerstreitenden Interessen ein überwiegendes Interesse der Klägerin an der Durchsetzung desselben im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass die Klägerin rechtlos gestellt wird. Andererseits verbleiben für den Beklagten ausreichend Möglichkeiten, seine berufliche Tätigkeit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszuüben.

B.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

C.

42

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt (§ 72 Abs. 4 ArbGG).


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(1) Das Wettbewerbsverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient. Es ist ferner unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit

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(1) Das Wettbewerbsverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient. Es ist ferner unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Gehilfen enthält. Das Verbot kann nicht auf einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren von der Beendigung des Dienstverhältnisses an erstreckt werden.

(2) Das Verbot ist nichtig, wenn der Gehilfe zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist oder wenn sich der Prinzipal die Erfüllung auf Ehrenwort oder unter ähnlichen Versicherungen versprechen läßt. Nichtig ist auch die Vereinbarung, durch die ein Dritter an Stelle des Gehilfen die Verpflichtung übernimmt, daß sich der Gehilfe nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränken werde.

(3) Unberührt bleiben die Vorschriften des § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen die guten Sitten verstoßen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsgehilfen, die den Gehilfen für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wettbewerbsverbot), bedarf der Schriftform und der Aushändigung einer vom Prinzipal unterzeichneten, die vereinbarten Bestimmungen enthaltenden Urkunde an den Gehilfen.

(2) Das Wettbewerbsverbot ist nur verbindlich, wenn sich der Prinzipal verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der von dem Handlungsgehilfen zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Wettbewerbsverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient. Es ist ferner unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Gehilfen enthält. Das Verbot kann nicht auf einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren von der Beendigung des Dienstverhältnisses an erstreckt werden.

(2) Das Verbot ist nichtig, wenn der Gehilfe zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist oder wenn sich der Prinzipal die Erfüllung auf Ehrenwort oder unter ähnlichen Versicherungen versprechen läßt. Nichtig ist auch die Vereinbarung, durch die ein Dritter an Stelle des Gehilfen die Verpflichtung übernimmt, daß sich der Gehilfe nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränken werde.

(3) Unberührt bleiben die Vorschriften des § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen die guten Sitten verstoßen.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.