Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 05. Aug. 2014 - 6 Sa 294/13

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2014:0805.6SA294.13.0A
bei uns veröffentlicht am05.08.2014

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 11.04.2013 – 2 Ca 3133/12 – wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin als weiteres Leistungsentgelt für das Jahr 2012 77,42 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013 zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche, nämlich über die korrekte Berechnung des Leistungsentgeltes gemäß § 18 TVöD-VKA (im Folgenden: TVöD) für das Jahr 2011 und im Wege der Anschlussberufung für das Jahr 2012.

2

Die Klägerin ist seit dem 04.01.1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Erzieherin beschäftigt. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet der TVöD Anwendung. Weiter gilt für das Arbeitsverhältnis die Dienstvereinbarung vom 30.06.2009, wegen deren weiterer Einzelheiten auf Bl. 31 ff.d.A. verwiesen wird.

3

Die Beklagte gewährte der Klägerin für das Jahr 2011 und auch das Jahr 2012 ein Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD. Bei der Ermittlung der Höhe dieses Vergütungsbestandteils brachte die Beklagte für das Jahr 2011 einen Prozentsatz von 1,25 sowie für das Jahr 2012 in Höhe von 1,5 in Ansatz und zahlte die sich hieraus ergebenden Beträge an die Klägerin jeweils im Monat Dezember des laufenden Jahres aus.

4

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe zu Unrecht das Leistungsentgelt anhand der vorstehend genannten Prozentsätze ermittelt. Zwar sehe § 18 Abs. 3 TVöD vor, dass für die Berechnung des Leistungsentgeltes auf das Gesamtvolumen der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres abzustellen sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass auch der zweite Faktor für die Berechnung, nämlich die in § 18 Abs. 3 TVöD jeweils einem konkreten Jahr zugeordneten Prozentsätze, mit dem Wert des Vorjahres in Ansatz zu bringen sei. Nach dem Wortsinn des § 18 TVöD sei vielmehr für das Jahr 2011 der dort für dieses Jahr aufgeführte Prozentsatz in Höhe von 1,5 und für das Jahr 2012 ein Prozentsatz von 1,75 maßgebend.

5

Bei Anwendung dieser Berechnungsweise ergibt sich – unstreitig – für die Klägerin ein Anspruch auf weiteres Leistungsentgelt in Höhe von 75,11 EUR brutto für das Jahr 2011 und in Höhe von 77,42 EUR brutto für das Jahr 2012.

6

Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 18.06.2012 (Bl. 8 d.A.) sowie mit Schreiben vom 08.05.2013 (Bl. 78 d.A.) die vorstehenden Ansprüche erfolglos außergerichtlich geltend gemacht hat, verfolgt sie diese nunmehr klageweise – hinsichtlich des Jahres 2012 im Wege der Anschlussberufung – weiter.

7

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

8

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für das Kalenderjahr 2011 ein weiteres Leistungsentgelt in Höhe von 75,11 EUR brutto zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, § 18 TVöD sei dahin auszulegen, dass für die Ermittlung des Leistungsentgeltes nicht nur das Gesamtvolumen der Monatsentgelte des Vorjahres, sondern auch der in § 18 Abs. 3 TVöD dem jeweiligen Vorjahr zugeordnete Prozentsatz maßgebend sei.

12

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.04.2013 die Beklagte antragsgemäß verurteilt, ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und die Berufung ausdrücklich zugelassen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Wortlaut des § 18 TVöD sei für die Berechnung des Leistungsentgeltes jeweils der Prozentsatz in Ansatz zu bringen, der in der Tarifnorm dem jeweiligen laufenden Jahr zugeordnet sei. Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung der Norm lasse sich mit Wortsinn und Systematik nicht vereinbaren. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 39 – 47 d.A. verwiesen.

13

Gegen dieses, ihr am 03.07.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.07.2013 Berufung eingelegt und diese am 09.08.2013 begründet. Die Klägerin hat zum Zwecke der Klageerweiterung betreffend den Anspruch auf (weiteres) Leistungsentgelt für das Jahr 2012 am 11.09.2013 im Rahmen der Berufungserwiderung Anschlussberufung eingelegt und diese sogleich begründet.

14

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Sie hält an ihrem erstinstanzlich vertretenen Rechtsstandpunkt fest. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung Wortsinn und Systematik des § 18 TVöD nicht richtig erkannt.

15

Die Beklagte beantragt,

16

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,

17

notfalls der Berufungsklägerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden sowie

die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

18

Die Klägerin beantragt,

19

1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

20

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für das Kalenderjahr 2012 ein weiteres Leistungsentgelt in Höhe von 77,42 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013 zu zahlen.

21

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Das Arbeitsgericht habe die Bestimmung des § 18 TVöD zutreffend ausgelegt. Demgemäß stehe ihr auch für das Jahr 2012 ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Leistungsentgeltes in vorgenannter Höhe zu.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

23

Die Berufung der Beklagten ist zulässig.

I.

24

Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Lit. a) ArbGG statthafte Rechtsmittel. Das Arbeitsgericht hat die Berufung in dem angefochtenen Urteil zugelassen.

II.

25

Die Beklagte hat die Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG gewahrt.

III.

26

Die Berufungsbegründung entspricht den Vorgaben des § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO.

27

Danach muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar.

28

Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Jedoch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 15.03.2011 – 9 AZR 813/09 – Rn. 11).

29

Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Beklagten gerecht. Die Parteien streiten ausschließlich um die Auslegung des § 18 Abs. 3 TVöD in einem bestimmten Punkt, nämlich ob für die Bemessung des Leistungsentgeltes die dort benannten Prozentsätze des laufenden Jahres oder aber die des Vorjahres zugrunde zu legen sind. Das Arbeitsgericht hat sich der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen. Die Beklagte hält an ihrer erstinstanzlichen – gegenteiligen – Auffassung fest. Angesichts des „punktuell geführten“ Rechtsstreits erscheint es der Kammer ausreichend, wenn die Beklagte ihre bereits erstinstanzlich begründete Rechtsauffassung jener des Arbeitsgerichts weiter entgegensetzt.

B.

30

Auch die zum Zwecke der Klageerweiterung innerhalb der Berufungserwiderungsfrist eingelegte und begründete Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig: §§ 524, 533 ZPO.

C.

31

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Hingegen ist die Anschlussberufung der Klägerin begründet.

32

Der Klägerin steht ein Anspruch auf weiteres Leistungsentgelt für die Jahre 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt 152,53 EUR brutto nebst Zinsen zu.

I.

33

Der Anspruch folgt aus § 18 Abs. 3 TVöD, der unstreitig auf die Rechtsbeziehungen der Parteien zur Anwendung kommt. § 18 TVöD lautet:

34

35

(1) Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.

36

(2) Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.

37

(3) Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v.H. entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen

38

- ab 1. Januar 2010     1,25 v.H.,
- ab 1. Januar 2011     1,50 v.H.,
- ab 1. Januar 2012     1,75 v.H. und
- ab 1. Januar 2013     2,00 v.H.

39

der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung der Leistungsentgelte.

40

41

1. Die Berechnung des Leistungsentgeltes für das Jahr 2011 bestimmt sich anhand eines Prozentsatzes von 1,5 und für das Jahr 2012 nach einem Prozentsatz von 1,75. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortsinn der Tarifnorm.

42

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 04.12.2013 – 7 AZR 468/12 – Rn. 24).

43

Die in den 4 Spiegelstrichen des § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD jeweils verwendete Formulierung „ab 1. Januar 201x… v.H.“ ist eindeutig. Damit wird der für die Ermittlung des Gesamtvolumens des jährlich zu gewährenden Leistungsentgeltes (§ 18 Abs. 3 Satz 2 HS 2 TVöD) jeweils maßgebliche Prozentsatz exakt kalendermäßig festgelegt, nämlich für jeweils ein Kalenderjahr im Zeitraum 2010 bis 2013. Die von der Beklagten favorisierte Auslegung, dass jeweils der für das Vorjahr geltende Prozentsatz maßgeblich sei, weil der zweite Faktor für die Bemessung des Leistungsentgeltes sich auf die Monatsentgelte des Vorjahres beziehe, ist mit dem Wortlaut nicht vereinbar. Die exakte zeitliche Benennung des Gültigkeitszeitraumes des jeweiligen Prozentsatzes („ab…“) steht einer Auslegung der Tarifnorm dahin, dass der jeweilige Prozentsatz erst ab dem genannten Datum „+ 1 Jahr“ gelten soll, entgegen.

44

2. Die Höhe der sich bei Anwendung der von der Klägerin in Ansatz gebrachten Prozentsätze ergebenden Vergütungsdifferenzen ist zwischen den Parteien nicht streitig.

45

3. Die Ansprüche sind auch nicht verfallen. Mit ihren Schreiben vom 18.06.2012 und 08.05.2013 hat die Klägerin die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 TVöD gewahrt. Im Übrigen hat die Beklagte auf die Geltendmachung von Ausschlussfristen bezüglich des vorliegenden Streitgegenstandes durch Erklärung zu Protokoll im Kammertermin am 11.04.2013 verzichtet.

46

4. Die Zinsforderung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 5 Abs. 2 der Dienstvereinbarung vom 30.06.2009, wonach das Leistungsentgelt spätestens mit dem Entgelt des Monats Dezember des laufenden Jahres zu zahlen ist, i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD.

II.

47

Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

D.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1; 91 ZPO.

E.

49

Der von der Beklagten begehrten Anordnung einer Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung steht § 62 Abs. 1 Satz 4 ArbGG i.V.m. § 64 Abs. 7 ArbGG entgegen.

F.

50

Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Revision für die Beklagte zuzulassen. Die Entscheidung beruht auf einer Auslegung des bundesweit geltenden § 18 TVöD.


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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 4. November 2009 - 6 Sa 18/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beruf

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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 4. November 2009 - 6 Sa 18/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 17. Dezember 2008 - 4 Ca 1090 b/08 - als unzulässig verworfen wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.

2

Die 1952 geborene Klägerin und die Beklagte verbindet ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte beschäftigt die Klägerin als Krankenschwester in einem Krankenhaus. Der kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbare Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) gewährt Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch gegen den Arbeitgeber, mit ihnen einen Altersteilzeitarbeitsvertrag abzuschließen. Einen solchen Anspruch sieht auch der zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di geschlossene Tarifvertrag „Arbeitszeit für Schleswig-Holstein“ (TV-ArbZ SH) vor.

3

Mit Schreiben vom 17. März 2008, das der Beklagten am 26. März 2008 zuging, forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, mit ihr einen Altersteilzeitarbeitsvertrag für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2017 zu schließen.

4

Die Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten, die ablehnende Entscheidung der Beklagten diskriminiere sie wegen ihres Alters. Die Tarifvertragsparteien, die an den grundgesetzlichen Gleichheitssatz gebunden seien, hätten den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Regelungsspielraum überschritten. Es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, den Beschäftigten der Stadt Kiel, nicht aber den Beschäftigten in den Krankenhäusern den Zugang zur Altersteilzeit unter den TV-ArbZ SH spezifizierten Bedingungen zu gewähren.

5

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihr Angebot zum Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags in Form des Teilzeitmodells in der Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. September 2017 anzunehmen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht gewesen, sie sei berechtigt, Altersteilzeitanträge von Arbeitnehmern, die das 60. Lebensjahr nicht vollendet hätten, aus Kostengründen abzulehnen. Das ihr zustehende Ermessen habe sie fehlerfrei ausgeübt.

7

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet, da bereits die Berufung unzulässig gewesen ist. Das Landesarbeitsgericht hätte die Berufung als unzulässig verwerfen müssen; denn die Berufungsbegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

9

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung (BAG 27. Juli 2010 -  1 AZR 186/09  - Rn. 17, NZA 2010, 1446). Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 20/06 - Rn. 10, BAGE 121, 18). Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Begründung iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, hat das Revisionsgericht die Revision mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Berufung verworfen wird(vgl. BAG 15. August 2002 -  2 AZR 473/01  - zu 2 der Gründe, AP ZPO § 519 Nr. 55 = EzA ZPO § 519 Nr. 14). Dass das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat, ist hierbei ohne Bedeutung (vgl. BAG 9. Juli 2003 -  10 AZR 615/02  - zu 1 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 33 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 37).

10

2. Die Berufungsbegründungsschrift genügt nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin hat sich nicht in ausreichender Weise mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts, auf die es seine klageabweisende Entscheidung gestützt hat, auseinandergesetzt.

11

a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar(BAG 10. Februar 2005 -  6 AZR 183/04  - zu 2 a der Gründe, EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 40). Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll (BAG 28. Mai 2009 -  2 AZR 223/08  - Rn. 14, AP ZPO § 520 Nr. 2). Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird(vgl. BAG 11. März 1998 - 2 AZR 497/97 - zu I der Gründe, BAGE 88, 171). Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. BAG 6. März 2003 2 AZR 596/02  - zu II 1 a der Gründe, BAGE 105, 200). Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt und eine Beschränkung des Rechtsstoffs im Berufungsverfahren erreicht werden (BAG 15. August 2002 - 2 AZR 473/01 - zu 2 der Gründe, AP ZPO § 519 Nr. 55 = EzA ZPO § 519 Nr. 14). Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein (BAG 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 30, AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 40 = EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 6). Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden; doch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will (BAG 10. Februar 2005 -  6 AZR 183/04  - zu 2 a der Gründe, aaO ; 16. Juni 2004 - 5 AZR 529/03 - zu II 2 b der Gründe, EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 3; 15. August 2002 - 2 AZR 473/01 - zu 2 der Gründe, aaO). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 25. April 2007 -  6 AZR 436/05  - Rn. 14, BAGE 122, 190).

12

b) An diesem Maßstab gemessen, hat die Klägerin die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts nicht ausreichend begründet. Das Arbeitsgericht hat in seinem Urteil mit § 2 Abs. 1 TV ATZ(Seite 6 des Urteils) und § 7 TV-ArbZ SH(Seite 8 des Urteils) zwei Anspruchsgrundlagen in Betracht gezogen und deren Voraussetzungen im Ergebnis verneint.

13

aa) Zu § 2 Abs. 1 TV ATZ hat das Arbeitsgericht im Einzelnen ausgeführt, die Beklagte habe das ihr von den Tarifvertragsparteien eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die von der Beklagten angeführten wirtschaftlichen Gründe rechtfertigten die Ablehnung des von der Klägerin unter dem 17. März 2008 gestellten Antrags. Eine Diskriminierung der Beschäftigten, die das 60. Lebensjahr nicht vollendet hätten, liege nicht vor, da diese nicht benachteiligt würden. Die Tarifbestimmung begünstige ältere Arbeitnehmer, ohne jüngere zu benachteiligen. Ausweislich der Präambel des Tarifvertrags solle älteren Beschäftigten ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet werden. Die Tarifvertragsparteien verfolgten mit den Regelungen des TV ATZ arbeitsmarktpolitische Ziele und beschränkten die Begünstigung deshalb auf Arbeitnehmer, für die der gesetzliche Ruhestand alsbald anstehe.

14

Die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin enthält keine argumentative Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen. Soweit die Klägerin auf Seite 1 der Berufungsbegründung ausführt, ihr Anspruch ergebe sich aus § 2 des Arbeitsvertrags, paraphrasiert sie im Folgenden die Tarifnorm des § 2 TV ATZ und rügt „die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes“. Zudem „beruft (sie) sich auch auf das AGG, das jede Diskriminierung aus Altersgründen verbietet“. Hierbei handelt es sich um eine formelhafte Wendung, auf die die Klägerin in ähnlicher Form bereits in der Klageschrift vom 31. Mai 2008 zurückgegriffen hat. Dort hat sie die Ansicht vertreten, in der Regelung liege eine „rechtswidrige Diskriminierung aus Altersgründen, die mit Europa-, Verfassungs- und Bundesrecht unvereinbar“ sei. Die Klägerin legt weder dar, aus welchem Grund sie den Gleichbehandlungsgrundsatz für verletzt erachtet, noch, aufgrund welcher Umstände sie sich auf welche Vorschriften des AGG zur Stützung der Rechtsbehauptung, ihr stehe ein Anspruch auf Abschluss des begehrten Altersteilzeitarbeitsvertrags zu, berufen will. Der pauschale Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Vorschriften des AGG ersetzt nicht die erforderliche Auseinandersetzung mit der die angefochtene Entscheidung tragenden Erwägung des Arbeitsgerichts, es liege keine Ungleichbehandlung zulasten der jüngeren, sondern eine - diskriminierungsrechtlich gerechtfertigte - Begünstigung älterer Arbeitnehmer vor. Auf das weitere Argument des Arbeitsgerichts, die unterschiedliche Behandlung beider Arbeitnehmergruppen sei aufgrund arbeitsmarktpolitischer Erwägungen der Tarifvertragsparteien gerechtfertigt, geht die Klägerin nicht ein.

15

bb) Auch hinsichtlich der zweiten von dem Arbeitsgericht in Betracht gezogenen Anspruchsgrundlage, der Regelung des § 7 TV-ArbZ SH, fehlt es an einer der Form des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO entsprechenden Berufungsbegründung. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, es sei Sache der Tarifvertragsparteien, die Gruppe derer zu bestimmen, auf die das zur Verfügung stehende arbeitsmarktpolitische Instrumentarium angewendet werde. Eine Diskriminierung sei nicht ersichtlich, da im Bereich der Krankenpflege keine erhebliche Arbeitslosigkeit bestehe. Angesichts dessen habe kein Bedarf zur Förderung von Arbeitslosen und Jugendlichen bestanden.

16

Dieser Urteilsbegründung setzt die Klägerin auf Seite 2 der Berufungsbegründung den pauschalen Hinweis entgegen, die Tarifvertragsparteien hätten ihre Regelungsbefugnis überschritten. Damit wird die Klägerin ihrer Begründungsobliegenheit nicht gerecht. Ihre ohne nähere Erläuterung aufgestellte Behauptung, „Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung sind nicht ersichtlich“ (Seite 3 der Berufungsbegründung), ist nicht auf die Erwägungen, die das erstinstanzliche Gericht zur Klageabweisung bewogen haben, zugeschnitten. Das Arbeitsgericht hat auf die mit der Einführung von Altersteilzeit verfolgten arbeitsmarktpolitischen Zwecke abgestellt und ist davon ausgegangen, es bestehe angesichts der Arbeitsmarktlage kein Bedürfnis, Mitarbeitern in Krankenhäusern den Zugang zur Altersteilzeit zu eröffnen. Mit diesen sowohl rechtlichen als auch tatsächlichen Argumenten des Arbeitsgerichts befasst sich die Klägerin nicht. Sie erhebt weder Verfahrensrügen, noch stellt sie die rechtlichen Folgerungen des Arbeitsgerichts infrage. Wenn sie auf Seite 3 der Berufungsbegründung ohne nähere Erklärung auf eine Gleichstellung von Altenpflegern und Krankenpflegern im Krankenpflegegesetz verweist, steht dies mit den maßgebenden Tarifbestimmungen in keinem erkennbaren Zusammenhang.

17

C. Die Klägerin hat als Revisionsführerin die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Düwell    

        

    Krasshöfer    

        

    Suckow    

        

        

        

    Faltyn    

        

    Kranzusch    

                 

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. März 2012 - 5 Sa 2343/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen begründete Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Mai 2011 geendet hat.

2

Die Parteien schlossen am 15. Juni 2009 einen befristeten Arbeitsvertrag, der ua. folgende Vereinbarungen enthält:

㤠1

Herr H wird ab 15.06.2009 als Vollzeitbeschäftigter nach § 14 Absatz 2 des Gesetzes über die Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) eingestellt. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum 31.12.2010.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung.

Außerdem finden die für die Bundesagentur für Arbeit jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen für das Tarifgebiet Ost Anwendung.

§ 3

Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit.

§ 4

Der Beschäftigte ist in der Tätigkeitsebene V eingruppiert (§ 14 Abs. 1 TV-BA). Zum Zeitpunkt der Einstellung wird der Beschäftigte der Entwicklungsstufe 01 zugeordnet.

§ 5

Der Arbeitsvertrag begründet keinen Anspruch auf Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabengebiet. Das Recht des Arbeitgebers, dem Beschäftigten innerhalb der Tätigkeitsebene eine andere Tätigkeit zu übertragen wird auch durch eine lang währende Verwendung des Beschäftigten auf demselben Arbeitsplatz nicht eingeschränkt.

Mit der Übertragung einer anderen Tätigkeit oder einer zusätzlichen Aufgabe/Funktion bzw. deren Widerruf kann das Hinzutreten bzw. der Wegfall einer Funktionsstufe verbunden sein. Dies gilt auch bei Veränderungen der Funktionsstufentabelle.“

3

Der TV-BA vom 28. März 2006 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

㤠4

Umsetzung, Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung

(1) Beschäftigte können aus dienstlichen Gründen umgesetzt, versetzt und abgeordnet werden. Umsetzung ist die vorübergehende oder dauerhafte Übertragung einer Tätigkeit innerhalb der Dienststelle der/des Beschäftigten. …

§ 15

Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die einer höheren Tätigkeitsebene zugeordnet ist, als die ihr/ihm dauerhaft übertragene Tätigkeit, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.

§ 33

Befristete Arbeitsverträge

(1) Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung in Arbeitsverträgen zulässig. Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 und 3 geregelten Besonderheiten; ...

(2) Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weitergehende Regelungen im Sinne von § 23 TzBfG bleiben unberührt. Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat die BA zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.

§ 40

Begriffsbestimmungen

(1) Sofern auf die Tarifgebiete Ost und West Bezug genommen wird, gilt folgendes:

a) Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet worden ist, und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu diesem Gebiet fortbesteht.

b) Für die übrigen Beschäftigten gelten die Regelungen für das Tarifgebiet West.“

4

Im Anschluss an die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages vom 15. Juni 2009 nahm der Kläger am gleichen Tage eine der Tätigkeitsebene V zugeordnete Tätigkeit als Fachassistent in der Eingangszone/Selbstinformationseinrichtung (SIE) in der Agentur für Arbeit P, Geschäftsstelle K, auf. Diese Tätigkeit war ihm mit Geschäftsverteilungsschreiben vom selben Tage für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses übertragen worden. Mit Geschäftsverteilungsschreiben vom 5. August 2010 wurde dem Kläger vorübergehend die höherwertige Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers mit Beratungsaufgaben der Tätigkeitsebene IV in B zugewiesen; dafür erhielt er eine persönliche Zulage nach § 15 Abs. 1 TV-BA.

5

Unter dem 30. September 2010 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag, in dessen § 1 es heißt:

„§ 1 wird wie folgt geändert:

Herr H wird als Vollzeitbeschäftigter bis zum 31.05.2011 weiterbeschäftigt.“

6

Durch Geschäftsverteilungsschreiben vom 30. September 2010 übertrug die Beklagte dem Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 2011 für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses wiederum zunächst die der Tätigkeitsebene V zugeordnete Tätigkeit „Fachassistent in der Eingangszone/Selbstinformationseinrichtung (SIE)“ in K. Mit Schreiben vom 18. November 2010 teilte sie ihm mit, die Beauftragung vom 5. August 2010 werde bis zum 31. Mai 2011 verlängert und ihm weiterhin dafür eine persönliche Zulage nach § 15 Abs. 1 TV-BA gezahlt.

7

Mit der Klage vom 9. Juni 2011 hat der Kläger die Auffassung vertreten, die in der Änderungsvereinbarung vom 30. September 2010 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrages zum 31. Mai 2011 sei unwirksam. Die Befristung sei weder durch einen Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt noch habe sie sachgrundlos iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vereinbart werden dürfen. Die Verlängerungsvereinbarung vom 30. September 2010 verstoße gegen § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-BA. Dies ziehe die Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung nach sich. Nach dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei diese tarifliche Bestimmung auch auf im Tarifgebiet Ost begründete Arbeitsverhältnisse anwendbar. Jedenfalls im Zeitpunkt des Vertragsschlusses habe für unterschiedliche Regelungen im Beitrittsgebiet und im Altbundesgebiet kein Sachgrund mehr bestanden. Die Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-BA seien erfüllt. Die erneute Befristung betrage nur fünf Monate und unterschreite damit die zwingende Mindestdauer von sechs Monaten. Auch die Verlängerung eines auf Zeit geschlossenen Arbeitsvertrages sei ein eigenständiger befristeter Arbeitsvertrag. Das tarifvertragliche Ziel eines Mindestmaßes an Planungssicherheit gelte ebenso für den Ausgangsvertrag wie für die Verlängerungsvereinbarung.

8

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Befristung in der Änderungsvereinbarung vom 30. September 2010 zum 31. Mai 2011 aufgelöst wurde.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Standpunkt eingenommen, die Befristung in der Änderungsvereinbarung vom 30. September 2010 sei wirksam. Eines Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG habe es nicht bedurft, weil der befristete Ausgangsvertrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG wirksam um fünf Monate verlängert worden sei. Die vom Gesetz abweichende tarifvertragliche Regelung in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-BA, die eine Mindestvertragszeit von sechs Monaten vorschreibe, habe im Zeitpunkt der Vertragsverlängerung im hier maßgeblichen Tarifgebiet Ost nicht gegolten. Die nach den Tarifgebieten unterscheidende Tarifregelung sei durch das Anliegen der Tarifparteien gerechtfertigt, im Beitrittsgebiet Einstellungen nicht durch zusätzliche Regelungen zu erschweren. Abgesehen davon gelte die in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-BA geregelte Mindestvertragsdauer von sechs Monaten nicht für die Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen, sondern nur für den Ausgangsvertrag.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg. Die Befristungskontrollklage ist unbegründet. Die Parteien haben die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Mai 2011 in der Änderungsvereinbarung vom 30. September 2010 rechtswirksam vereinbart.

12

I. Mit dem punktuellen Antrag festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung in der Änderungsvereinbarung vom 30. September 2010 zum 31. Mai 2011 aufgelöst wurde, hat der Kläger die letzte Befristungsabrede angegriffen. Nur diese Befristung ist Gegenstand der Befristungskontrollklage, die der Kläger am 9. Juni 2011 in der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG erhoben hat.

13

II. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. Mai 2011 geendet hat. Die Befristung in der Änderungsvereinbarung vom 30. September 2010 stellt eine wirksame Verlängerung des zulässig sachgrundlos befristeten Ausgangsvertrages dar, der für die Zeitdauer von 18 1/2 Monaten geschlossen war und damit iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässig um fünf Monate verlängert werden konnte. Für die streitgegenständliche Befristung in dem daran anschließenden Arbeitsverhältnis bedurfte es deshalb keines Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Die Befristung verstößt auch nicht gegen § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-BA.

14

1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrages in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt. Allerdings können die Parteien anlässlich der Verlängerung Anpassungen des Vertragstextes an die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage vornehmen oder Arbeitsbedingungen vereinbaren, auf die der befristet beschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Anderenfalls liegt bei der Vereinbarung von gegenüber dem Ausgangsvertrag geänderten Arbeitsbedingungen keine Verlängerung vor, sondern der Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nur mit Sachgrund zulässig ist(BAG 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 11, BAGE 119, 212; 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06 - Rn. 7, BAGE 125, 248).

15

2. Die Voraussetzungen einer Verlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG sind hier erfüllt. Bei der Änderungsvereinbarung vom 30. September 2010 handelt es sich um die erstmalige Verlängerung des zuvor am 15. Juni 2009 zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Die Gesamtdauer der beiden Arbeitsverträge liegt unter zwei Jahren.

16

a) Die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung scheitert nicht schon daran, dass bereits zuvor ein unbefristeter Vertrag bestanden hätte. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag gilt schon nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG als bis zum 31. Dezember 2010 wirksam befristet, weil der Kläger die Unwirksamkeit der Befristungsabrede nicht mit einer fristgemäßen Befristungskontrollklage geltend gemacht hat.

17

aa) Die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG schützt die Interessen des Arbeitgebers und des Rechtsverkehrs an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Bei mehreren aufeinander folgenden Befristungsabreden wird die Drei-Wochen-Frist für jede Befristungsabrede mit dem Ablauf der darin vereinbarten Befristung und nicht erst mit dem Ablauf der letzten Befristung in Lauf gesetzt. Bereits der erstmals sachgrundlos befristete Arbeitsvertrag und nicht erst die ihm nachfolgende Verlängerungsabrede muss daher mit der Befristungskontrollklage in der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG angefochten werden, wenn die Fiktionswirkung des § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG nicht eintreten soll (vgl. zur gleichlautenden Vorschrift in § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG bereits BAG 24. Oktober 2001 - 7 AZR 686/00 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 99, 232; im Anwendungsbereich des § 17 TzBfG bei Verlängerungen sachgrundloser Befristungen etwa BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 11).

18

bb) Der Kläger hat die Befristung des vorangehenden, für die Zeit vom 15. Juni 2009 bis zum 31. Dezember 2010 vereinbarten Arbeitsvertrages nicht innerhalb der in § 17 Satz 1 TzBfG bestimmten Frist mit der Klage angegriffen. Damit gilt die Befristung des Arbeitsvertrages vom 15. Juni 2009 nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam. Auf die vom Kläger gegen die Wirksamkeit der Befristung angeführten Gründe kommt es nicht an.

19

b) Mit der Änderungsvereinbarung vom 30. September 2010 haben die Parteien eine Verlängerungsabrede im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG getroffen. Sie haben das Vertragsende auf den 31. Mai 2011 verschoben. Die Änderungsvereinbarung erfolgte schriftlich vor Ende der Laufzeit des Ursprungsarbeitsvertrages. Auch die zulässige Gesamtdauer von zwei Jahren wurde mit der Änderungsvereinbarung nicht überschritten. Die übrigen Vertragsbedingungen blieben unberührt. Die Parteien haben am 30. September 2010 keinen neuen Arbeitsvertrag mit verändertem Vertragsinhalt abgeschlossen. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, dass der ursprüngliche Arbeitsvertrag vom 15. Juni 2009 durch die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit durch Geschäftsverteilungsschreiben vom 5. August 2010 nicht geändert wurde. Ebenso wenig modifizierte das Geschäftsverteilungsschreiben vom 30. September 2010 den an diesem Tage abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Vielmehr handelt es sich bei beiden Verfügungen um personelle Maßnahmen im Rahmen des Weisungsrechts der Beklagten, die den arbeitsvertraglichen Inhalt nicht berührten. Insoweit erhebt der Kläger mit der Revision auch keine Rügen gegen die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts.

20

aa) Der ursprüngliche Arbeitsvertrag vom 15. Juni 2009 hat sich nicht durch den Umstand geändert, dass der Kläger im Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung vom 30. September 2010 nicht mehr die Tätigkeit der Tätigkeitsebene V in K, sondern seit dem 4. August 2010 eine der Tätigkeitsebene IV zugeordnete Tätigkeit als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben in B für die Beklagte ausgeübt hat. Der Arbeitsvertrag enthält keine Festlegungen eines bestimmten Arbeitsplatzes. § 4 des Arbeitsvertrages bestimmt nur die Tätigkeitsebene V unter Hinweis auf § 14 Abs. 1 TV-BA. Die Tätigkeit in B war dem Kläger mit Geschäftsverteilungsschreiben vom 5. August 2010 nur vorübergehend für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses übertragen worden. Zu der Umsetzung innerhalb der Agentur für Arbeit P war die Beklagte nach § 5 des Arbeitsvertrages iVm. § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TV-BA berechtigt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TV-BA, der mit den für das Tarifgebiet Ost geltenden Regelungen nach § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrages anwendbar ist, können Beschäftigte aus dienstlichen Gründen umgesetzt, versetzt und abgeordnet werden. Umsetzung ist die vorübergehende oder dauerhafte Übertragung einer Tätigkeit innerhalb der Dienststelle des Beschäftigten. Die Umsetzung erfolgte hier innerhalb derselben Dienststelle der Beklagten, der Agentur für Arbeit P. Wird dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die einer höheren Tätigkeitsebene zugeordnet ist als die ihm dauerhaft übertragene Tätigkeit, und hat er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. Auf dieser Grundlage erhielt der Kläger zusätzlich zu seiner Vergütung nach Tätigkeitsebene V eine persönliche Zulage nach § 15 Abs. 1 TV-BA.

21

bb) Hatte sich somit der Arbeitsvertrag durch die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit in B durch Geschäftsverteilungsschreiben vom 5. August 2010 nicht geändert, konnte auch die im Geschäftsverteilungsschreiben vom 30. September 2010 vorgesehene Übertragung der ursprünglichen Tätigkeit als „Fachassistent in der Eingangszone/Selbstinformationseinrichtung (SIE)“ in K ab dem 1. Januar 2011 nicht als Änderung der vereinbarten Arbeitsbedingungen angesehen werden. Die mit dem Kläger ab 1. Januar 2011 vereinbarte Tätigkeit blieb vielmehr unverändert der Tätigkeitsebene V zugeordnet. Mit der Verlängerung der Beauftragung der vom Kläger wahrgenommenen höherwertigen Tätigkeit der Tarifebene IV durch Schreiben vom 18. November 2010 hat die Beklagte wiederum von ihrem Weisungsrecht nach Maßgabe von § 5 des Arbeitsvertrages iVm. § 4 TV-BA Gebrauch gemacht. Der Arbeitsvertrag der Parteien blieb dadurch unberührt.

22

3. Die Befristung in der Vereinbarung über die fünfmonatige Vertragsverlängerung vom 30. September 2010 ist nicht wegen Verstoßes gegen § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-BA unwirksam. Die tariflichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

23

a) Die vom Landesarbeitsgericht zutreffend vorgenommene Auslegung ergibt, dass § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-BA nur eine Mindestdauer des ersten sachgrundlos befristeten Vertrages verlangt, nicht aber auf Vertragsverlängerungen anzuwenden ist.

24

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06  - Rn. 30 , BAGE 124, 110 ) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 28. August 2013 - 10 AZR 701/12 - Rn. 13).

25

bb) Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der tariflichen Regelungen sprechen dafür, dass sich die in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-BA bestimmte Mindestdauer sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge nur auf den zuerst abgeschlossenen Grundarbeitsvertrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG, nicht aber auf dessen Verlängerungen im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG bezieht.

26

(1) Bereits der tarifliche Sprachgebrauch legt dieses Verständnis nahe. In § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-BA ist nur von einem befristeten Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund, nicht aber von Verlängerungen befristeter Verträge die Rede. Im systematischen Zusammenhang zu den Begrifflichkeiten des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG spricht dies bereits entscheidend dafür, dass die Tarifvertragsparteien die Mindestdauer von sechs Monaten nicht auf Vertragsverlängerungen erstrecken wollten.

27

Die Tarifvertragsparteien haben in § 33 Abs. 1 Satz 1 TV-BA ausdrücklich geregelt, dass befristete Arbeitsverträge nach Maßgabe des TzBfG zulässig sind. Ausgangsnorm für eine sachgrundlose Befristung ist somit § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, der in seinen beiden Halbsätzen zwischen der „Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes“ und der „höchstens dreimaligen Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages“ unterscheidet. Zwar ist auch die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages ein Arbeitsvertrag, mit dem die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf die nunmehr allein maßgebliche rechtliche Grundlage stellen. Deshalb muss auch die in einer Verlängerungsvereinbarung niedergelegte Befristung innerhalb der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG angegriffen werden. Jedoch wird bei einer Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG ausschließlich der vereinbarte Endtermin hinausgeschoben, während die sonstigen Vertragsinhalte nicht verändert werden dürfen (vgl. BAG 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 11, BAGE 119, 212; 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06 - Rn. 7, BAGE 125, 248). Darin besteht der wesentliche Unterschied zu einer kalendermäßigen Befristung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG. § 33 Abs. 3 TV-BA regelt vom Gesetz abweichende Besonderheiten. Deshalb wäre eine entsprechende Bezeichnung in § 33 Abs. 3 Satz 1 TV-BA zu erwarten gewesen, wenn sich die tarifliche Mindestdauer auch auf Verlängerungen hätte beziehen sollen. Ein solcher Wille der Tarifvertragsparteien hat im Text der Tarifnorm aber keinen Niederschlag gefunden.

28

(2) Die Systematik des Tarifvertrages bestätigt, dass sich § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-BA ausschließlich auf den Ausgangsvertrag und nicht auf nachfolgende Verlängerungsabreden bezieht. Die Tarifvertragsparteien sind mit der Sollvorschrift in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 TV-BA von der Vorstellung ausgegangen, dass ein sachgrundlos befristeter Ausgangsarbeitsvertrag in der Regel mindestens für zwölf Monate abgeschlossen wird. Die in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-BA angefügte Regelung bezeichnet demgegenüber eine zwingende Untergrenze der zu vereinbarenden Vertragsdauer. Die Verknüpfung von Soll- und Muss-Vorschrift in einer Tarifbestimmung weist darauf hin, dass sich beide Regelungen auf denselben Gegenstand, somit hier auf den Ausgangsvertrag beziehen.

29

(3) Sinn und Zweck der Tarifnorm sprechen ebenfalls für dieses Ergebnis. Die in § 33 Abs. 3 TV-BA vorgesehene Mindestdauer des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages soll den betroffenen Arbeitnehmern über die gesetzliche Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG hinaus ein Mindestmaß an Planungssicherheit vermitteln. Andererseits geht aus § 33 Abs. 1 Satz 1 TV-BA hervor, dass die gesetzliche Möglichkeit einer bis zu dreimaligen Verlängerung sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge in dem zur Verfügung stehenden Zeitrahmen von zwei Jahren nicht angetastet werden sollte. Würde die sechsmonatige Mindestvertragsdauer nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG auf Verlängerungen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge angewandt, bliebe nur eine oder gar - wie im vorliegenden Fall - keine zulässige Verlängerungsmöglichkeit des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages mehr übrig, wenn bereits der Ausgangvertrag für eine Dauer von mehr als zwölf Monaten abgeschlossen wurde. Ein solches Ergebnis läge nicht etwa ohne Weiteres in dem von der tarifschließenden Gewerkschaft verfolgten Interesse der Arbeitnehmer. Vielmehr dürfte ein Arbeitgeber, der gehindert wäre, den zweijährigen gesetzlichen Rahmen auszuschöpfen, häufig von der Verlängerung des Vertrages absehen. Für die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten den durch die Bezugnahme auf das TzBfG eröffneten zeitlichen Höchstrahmen von zwei Jahren mittelbar verkürzen wollen, gibt es jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte. Allein die Anwendung der tariflichen Mussbestimmung auf den Ausgangsvertrag führt daher zu einer sachgerechten und zweckorientierten Lösung.

30

b) Auf die Verlängerungsvereinbarung vom 30. September 2010, die Gegenstand der vorliegenden Befristungskontrollklage ist, findet die sechsmonatige Mindestvertragsdauer in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-BA damit keine Anwendung.

31

c) Damit bedarf es keiner Entscheidung, ob die für das Tarifgebiet West vereinbarte sechsmonatige Mindestvertragsdauer in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-BA wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch auf das im Tarifgebiet Ost begründete Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden ist. Der Senat konnte vielmehr zugunsten des Klägers die Anwendbarkeit der tariflichen Regelung unterstellen.

32

d) Der Senat konnte ferner zugunsten des Klägers davon ausgehen, dass die Tarifregelung in § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV-BA selbst keinen Wirksamkeitsbedenken begegnet. § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG, der bei sachgrundloser Befristung gegenüber den Möglichkeiten nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG abweichende tarifliche Festlegungen zu der Anzahl der Verlängerungen oder der Höchstdauer der Befristung erlaubt, erfasst eine Mindestvertragsdauer allerdings nicht. Da eine vertragliche Mindestlaufzeit aber grundsätzlich als Abweichung zugunsten des Arbeitnehmers anzusehen ist, spricht viel dafür, dass die Regelung nach § 22 Abs. 1 TzBfG zulässig ist. Soweit ausnahmsweise eine kürzere Befristung auf einem Wunsch des Arbeitnehmers beruhen sollte, kann diese durch einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG gerechtfertigt sein(vgl. dazu ErfK/Müller-Glöge 14. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 61 ff.).

33

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Kiel    

        

        

        

    Strippelmann    

        

    Busch    

                 

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.