Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 26. Mai 2010 - 5 Sa 443/09

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2010:0526.5SA443.09.0A
bei uns veröffentlicht am26.05.2010

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 14.10.2009 – 6 Ca 2065/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten.

2

Die Klägerin ist seit 06.05.1991 als vollzeitbeschäftigte Verwaltungsangestellte bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern, zuletzt als Sachgebietsleiterin Hauptamt (Entgeltgruppe E 9 TVöD) beschäftigt. Darüber hinaus bekleidete sie zum Zeitpunkt der Kündigung das Amt der Vorsitzenden des in der Dienststelle der Beklagten gewählten Personalrates.

3

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 28.05.2009 (Blatt 11 f. d. A.) außerordentlich. Sie stützt diese Kündigung auf unwahre Angaben der Klägerin über eine von ihr ausgeübte Nebentätigkeit für den Landtagsabgeordneten M. Mit diesem schloss sie am 15.05.2002 einen Arbeitsvertrag als Wahlkreismitarbeiterin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zunächst 30 Stunden. Im Jahr 2003 wurde die Arbeitszeit für diese „Nebentätigkeit“ auf 40 Stunden pro Woche aufgestockt. Die Beklagte hatte die Tätigkeit genehmigt, ohne Informationen über Art und Umfang derselben bei der Klägerin abzufordern. Nachdem im Frühjahr 2009 durch anonyme Informationen die „Doppelbeschäftigung“ der Klägerin in der Öffentlichkeit bekannt geworden war, untersagte die Beklagte am 20.05.2009 der Klägerin jede weitere Nebentätigkeit. Diese beendete daraufhin per Aufhebungsvertrag ihr Arbeitsverhältnis zu dem Landtagsabgeordneten M am 22.05.2009.

4

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Gesamtverhalten der Klägerin sei geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

5

Sie informierte hierzu den in ihrer Dienststelle bestehenden Personalrat mit Schreiben vom 25.05.2009 (Blatt 73 d. A.), in dem es unter anderem heißt:

6

…in der Vermutung dessen, dass sich der Gemeinschaftsausschuss dazu entschließt, Frau R. auf Grund des erheblichen Vertrauensverlustes i.V.m. der Doppelbeschäftigung fristlos zu entlassen, möchte ich den Personalrat zur Einhaltung der Fristen gemäß § 67 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz anhören.

7

Die nunmehr durch die Presse bekannt gewordenen und durch den Arbeitgeber des zweiten Vollbeschäftigtenverhältnisses auch bestätigten Tatsachen der Doppelbeschäftigung in zwei Vollzeitbeschäftigungen haben dazu geführt, dass der Verwaltungsgemeinschaft Saalkreis Nord ein erheblicher moralischer Schaden in der Öffentlichkeit entstanden ist und das Vertrauensverhältnis zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltungsgemeinschaft sowie zu den Bürgermeistern völlig zerstört ist. Beide Tatsachen erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann und somit die fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.

8

Da die Personalentscheidung kurzfristig erfolgen wird, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie Ihre Entscheidung bis zum 27.05.2009 treffen könnten. …

9

Noch am 25.05.2009 kam der Personalrat zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen und informierte anschließend (Bl. 76 d. A.) die Beklagte über das Ergebnis derselben wie folgt:

10

Ihr Schreiben vom 25.05.2009

11

Anhörung des Personalrates zur fristlosen Kündigung Frau

12

Sehr geehrte Frau K,

13

der Personalrat hat in seiner Sondersitzung am 25.05.2009 ausführlich über Ihr Anliegen beraten und ist zu dem Schluss gekommen, dass seitens des Personalrates keine Einwände im Falle einer fristlosen Kündigung zu erwarten sind. Entsprechende Beschlüsse wurden unter den Beschlussnummern 09/09 und 10/09 gefasst.

14

Eine Kopie der Beschlüsse liegt dem Anschreiben bei.

15

Auch der Personalrat vertritt die Meinung, dass der Vertrauensverlust so erheblich ist, dass von einer Weiterbeschäftigung abgesehen werden sollte.

16

Am 27.05.2009 tagte der Gemeinschaftsausschuss der Beklagten und beschloss mehrheitlich das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich zu kündigen.

17

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der streitgegenständlichen außerordentlichen Kündigung komme keine Rechtswirksamkeit zu. Für die Kündigung bestehe kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Weiter habe die Beklagte die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Schlussendlich sei auch die Beteiligung des Personalrates nicht ordnungsgemäß erfolgt.

18

Die Klägerin hat beantragt:

19

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.05.2009, der Klägerin am selben Tage zugegangen, nicht außerordentlich mit sofortiger Wirkung beendet worden ist.

20

Die Beklagte hat beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Die Beklagte hat behauptet, durch das Verhalten der Klägerin sei in der Öffentlichkeit für sie ein immenser moralischer Schaden eingetreten. Weiter sei das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und den anderen Mitarbeitern sowie gegenüber den Bürgermeistern ihrer Mitgliedsgemeinden irreparabel zerstört worden. Über den Umfang der von der Klägerin ausgeübten Zweitbeschäftigung sei ihre Verwaltungsleiterin erst durch Presseinformationen am 15.05.2009 in Kenntnis gesetzt worden.

23

Die Klägerin hat hierzu entgegnet, der Verwaltungsleiterin sei spätestens seit Dezember 2006 der Umfang ihrer Tätigkeit für den Landtagabgeordneten M bekannt gewesen. Im Zusammenhang mit eine Überprüfung ihrer Nebentätigkeitseinkünfte habe sie der Verwaltungsleiterin den mit dem Landtagsabgeordneten M abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 05.05.2006 (Blatt 117 ff. d. A.) vorgelegt, der eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden festlegt.

24

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.10.2009 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.05.2009 nicht aufgelöst worden ist und der Beklagten die Kosten des Rechtstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Kündigung sei rechtsunwirksam, weil für diese kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gegeben sei. Die Klägerin habe keineswegs die Beklagte über den Umfang ihrer Tätigkeit für den Landtagsabgeordneten M getäuscht. Weiter scheitere die Kündigung an der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB, da der kündigungsbefugten Verwaltungsleiterin bereits seit dem Jahr 2006 der Umfang der Nebentätigkeit aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages bekannt gewesen sei. Schlussendlich sei die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 BPersVG unwirksam. Die für eine außerordentliche Kündigung von Personalratsmitgliedern erforderliche Zustimmung des Personalrates sei von diesem nicht rechtswirksam erteilt worden. Die Beklagte habe das Zustimmungsverfahren bereits eingeleitet, bevor intern ihr Kündigungsentschluss festgestanden habe. Eine derartige „Vorratsbeteiligung“ sei personalvertretungsrechtlich nicht möglich. Im übrigen enthalte das Informationsschreiben auch nicht genügend Angaben, um als Basis für eine rechtswirksame Zustimmung zu dienen. Wegen der weitern Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 122 -139 der Akte verwiesen.

25

Gegen dieses, ihr am 29.10.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, 30 11.2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.01.2010 am 29.01.2010 begründet.

26

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag vollumfänglich weiter. Sie behauptet ergänzend, ihrer Verwaltungsleiterin sei nicht bereits im Jahre 2006 der Umfang der von der Klägerin ausgeübten Zweitbeschäftigung bekannt gewesen. Aus heutiger Sicht könne die Verwaltungsleiterin nicht definitiv bestätigen, dass ihr tatsächlich der Arbeitsvertrag vom 05.05.2006 vorgelegen habe. Denkbar sei auch, dass Passagen betreffend die Arbeitszeit und das Gehalt geschwärzt gewesen seien. Die Überprüfung des Vertrages habe sich auf die Frage beschränkt, ob der Arbeitgeber dem öffentlichen Dienst zuzurechnen sei. Weiter sei der Personalrat nicht nur schriftlich über die Kündigungsgründe informiert worden. Diesem seien vielmehr auch mündlich alle erforderlichen Informationen übermittelt und die Personalunterlagen zu Verfügung gestellt worden.

27

Die Beklagte beantragt,

28

das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 14.10.2009 abzuändern und die Klage abzuweisen.

29

Die Klägerin beantragt,

30

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

31

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

33

Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der gegen die außerordentliche Kündigung vom 28.05.2009 gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben. Dieser Kündigung kommt keine Rechtswirksamkeit zu.

I.

34

Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 und Abs. 2. BGB erfüllt sind.

II.

35

Die Kündigung ist jedenfalls deshalb unwirksam, weil sie gegen § 108 Abs. 1 BPersVG i.V.m. § 46 Abs. 1 PersVG-LSA verstößt. Danach bedarf die außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitgliedes der vorherigen Zustimmung des Personalrates. Der von diesem Gremium erteilten Zustimmung kommt jedoch nur Rechtswirksamkeit zu, wenn jene auf einem ordnungsgemäß durchgeführten Zustimmungsverfahren beruht, wozu insbesondere gehört, dass der Arbeitgeber bei Einleitung des Verfahrens bereits einen Kündigungsentschluss gefasst hat und er weiter den Personalrat umfassend über die aus seiner Sicht maßgeblichen Kündigungsgründe sowie die Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers informiert. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (Seite 13 f. der Entscheidungsgründe) wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

1.

36

Danach folgt die Unwirksamkeit einer erteilten Zustimmung des Personalrates zur streitigen Kündigung bereits daraus, dass die Beklagte weder bei Einleitung noch bei Abschluss des Verfahrens einen Kündigungsentschluss gefasst hatte. Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 5 GO-LSA erfolgt die interne (vgl. hierzu BAG 27.09.2001 – 2 AZR 389/00 – juris Rz. 32 ff.) Willensbildung über die Entlassung von Bediensteten einer Verwaltungsgemeinschaft durch den Gemeinschaftsausschuss im Einvernehmen mit dem Verwaltungsleiter. Diese Willensbildung war zum Zeitpunkt der Personalratbeteiligung noch nicht abgeschlossen. Der Gemeinschaftsausschuss ist unstreitig erst nach Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens mit der Personalangelegenheit befasst worden. Ob – wie die Beklagte meint – ein entsprechender Entschluss ihrer gesetzlichen Vertreterin für die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Zustimmungsverfahrens ausreichend ist, kann dahinstehen. Aus dem Sachvortrag der Parteien ergibt sich nämlich, dass auch die Verwaltungsleiterin bis zum Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Zustimmungsverfahrens keinen Kündigungsentschluss gefasst hatte. Dies folgt aus dem Inhalt des Schreibens vom 25.05.2009, wonach die Verwaltungsleiterin vermutet, dass der Gemeinschaftsausschuss sich dazu entschließt , der Klägerin die außerordentliche Kündigung auszusprechen. Hieraus wird deutlich, dass die Verwaltungsleiterin gerade keinen, von der späteren Entscheidung des Gemeinschaftsausschusses unabhängigen Entschluss gefasst hatte, der Klägerin außerordentlich zu kündigen. So hat der Personalrat das Schreiben auch aufgefasst, wie sich aus seinem Antwortschreiben ergibt, wonach seitens des Personalrates keine Einwände im Falle einer fristlosen Kündigung zu erwarten sind.

37

Fehlt es damit bereits an einem zum Zeitpunkt des Zustimmungsverfahrens gebildeten Kündigungsentschluss der Beklagten, so kann dahinstehen, ob die vorstehend zitierte Erklärung des Personalrates überhaupt als Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung gewertet werden kann. Seine Mitteilung, im Fall einer außerordentlichen Kündigung seien keinen Einwände zu erwarten, spricht allerdings dafür, dass der Personalrat – quasi vorab – lediglich mitteilt, in einem nach getroffenem Kündigungsentschluss durchzuführenden Zustimmungsverfahren die begehrte Zustimmung dann auch „förmlich“ zu erteilen. Ebenso kann dahin stehen, ob die Beklagte überhaupt ein Verfahren nach §§ 108 Abs. 1 BPersVG, 46 Abs. 1 PersVG-LSA mit ihrem Schreiben vom 25.05.2009 eingeleitet hat. Hiergegen spricht allerdings, dass sie „zur Einhaltung der Fristen des § 67 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz“ den Personalrat „anhört“. Das in dieser Bestimmung geregelte Anhörungsverfahren – nicht Zustimmungsverfahren – betrifft jedoch nicht die außerordentliche Kündigung von Mandatsträgern.

2.

38

Weiter hat die Beklagte nach dem sich bietenden Sachvortrag den Personalrat nicht umfassend über den aus ihrer Sicht maßgeblichen Kündigungssachverhalt informiert.

39

Der Arbeitgeber hat im Rahmen des Zustimmungsverfahrens den Personalrat so umfassend über die Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers und die Kündigungsgründe zu informieren, dass sich der Personalrat – ohne eigene Nachforschungen anstellen zu müssen – ein abschließendes Bild über den Kündigungsgrund machen kann (vgl. BAG – ständige Rechtsprechung – zu § 102 BetrVG: 06.02.1997 – 2 AZR 265/96 – juris Rz. 19). Daran fehlt es vorliegend.

a.

40

Das Anhörungsschreiben erschöpft sich hauptsächlich in Wertungen, ohne den Tatsachenkern, auf dem die Wertungen beruhen, konkret zu benennen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es zur Begründung des Kündigungsvorwurfs – Täuschung über Art und Umfang einer Nebentätigkeit – einer detaillierten Darstellung der Handlungsabläufe beginnend im Jahre 2002 bedurft hätte. Der Verweis auf die Presseverlautbarungen reicht – auch wenn diese dem Personalrat bekannt waren – hierzu nicht aus. Die Beklagte hat nämlich, wie sich aus ihrem Sachvortrag im vorliegenden Rechtsstreit ergibt, gerade nicht ausschließlich gestützt auf Presseberichte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich kündigen wollen.

b.

41

Dass der Personalrat dennoch, nämlich durch mündliche Informationen, über die erforderlichen Kenntnisse verfügte, hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Erstinstanzlich hat sie diesbezüglich keinen Sachvortrag geleistet. Ihr zweitinstanzlicher Sachvortrag, der Personalrat sei mündlich mit allen erforderlichen Informationen zuzüglich der Personalunterlagen versorgt worden, ist unsubstantiiert. Hieraus wird nicht erkennbar, was konkret dem Personalrat vor seiner Beschlussfassung an Informationen übermittelt worden ist.

III.

42

Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg haben.

B.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO.

C.

44

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

45

Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.


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(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 26, 30, 55 Absatz 1 und des § 56 sowie über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
4.
Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Einigungsstelle oder Aufhebung eines Beschlusses der Einigungsstelle durch die oberste Dienstbehörde sowie
5.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 26, 30, 55 Absatz 1 und des § 56 sowie über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
4.
Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Einigungsstelle oder Aufhebung eines Beschlusses der Einigungsstelle durch die oberste Dienstbehörde sowie
5.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 26, 30, 55 Absatz 1 und des § 56 sowie über

1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der Jugend- und Auszubildendenvertretungen,
4.
Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Einigungsstelle oder Aufhebung eines Beschlusses der Einigungsstelle durch die oberste Dienstbehörde sowie
5.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.

(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.