Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 15. Okt. 2015 - 5 Sa 120/15

ECLI:ECLI:DE:LARBGSH:2015:1015.5SA120.15.0A
bei uns veröffentlicht am15.10.2015

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 05.03.2015, Az.: 4 Ca 1686 b/14, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Differenzvergütungen aufgrund Eingruppierung.

2

Der 55-jährige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.08.2003 als Leiter der Kindertagesstätte am R. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die kirchlichen Arbeitnehmerinnentarifverträge (KAT) Anwendung. Der Kläger erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe (EG) 9 KAT in Höhe von monatlich 3.588,00 € brutto.

3

In der Kita R. werden in der Regel 115 Kinder in sechs Gruppenräumen betreut. In der Einrichtung bestehen folgende Gruppen, in denen die Kinder zu den jeweils genannten Zeiten betreut werden:

4

Gruppe Eichhörnchen

        

 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr

(max. 10 Kinder)

Hortgruppe Hamster

        

10:30 Uhr bis 17:00 Uhr

(max. 15 Kinder)

Gruppe Igel

        

 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr

(max. 15 Kinder)

Gruppe Marienkäfer

        

 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr

(max. 15 Kinder)

Gruppe Mäuse

        

 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr

(max. 20 Kinder)

Gruppe Spatzen

        

 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr

(max. 20 Kinder)

Nachmittagsgruppe Pinguin

        

13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

(max. 20 Kinder).

5

Die Vormittagsgruppe Spatzen und die Nachmittagsgruppe Pinguin teilen sich einen Gruppenraum. In diesen beiden Gruppen werden jeweils andere Kinder von jeweils anderem Personal betreut.

6

Die Eingruppierung des Pädagogischen Dienstes in Kindertagesstätten richtet sich nach Abteilung 3 der Entgeltordnung zum KAT, die - soweit hier von Belang - folgende Regelungen enthält:

7

„Vorbemerkungen (Abteilung 3 Vergütungsordnung KAT: künftig: Vorbemerkungen KAT)

8

1. Die Leiterin eines Kindertagesstättenwerkes/-verbandes und die Fachberaterin werden nach den Bestimmungen der Abteilung 1 eingruppiert.

9

2. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr die Zahl der vom 1. Oktober (im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg vom 1. Januar) bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbare Plätze zu Grunde zu legen. Der so ermittelte Wert wird im Falle der Doppelbelegung durch besondere Nachmittagsgruppen um die Hälfte der Zahl der Plätze erhöht, die bei der Doppelbelegung an mindestens drei Tagen der Woche mit anderen Kindern als denen der Vormittagsgruppe belegt sind. Veränderungen der Gruppenzahlen sind abweichend von S. 1 mit dem Zeitpunkt der Änderung zu berücksichtigen. Für die Berechnung der Gruppenzahl ist analog S. 2 zu verfahren.

10

11

Entgeltgruppe K 7

12

a) Leiterin einer Kindertagesstätte, soweit nicht höher eingruppiert.

13

(Hierzu gilt Protokollnotiz Nr. 1 und 2 zur Entgeltordnung.)

14

b) Erzieherin mit entsprechender Tätigkeit oder eine Arbeitnehmerin mit mindestens gleichwertiger pädagogischer Qualifikation in der Tätigkeit einer Erzieherin.

15

16

Entgeltgruppe K 8

17

a) Leiterin einer Kindertagesstätte mit mindestens zwei Gruppen bzw. einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.

18

(Hierzu gilt Protokollnotiz Nr. 2 zur Entgeltordnung.)

19

b) Sozialpädagogin mit entsprechender Tätigkeit

20

Entgeltgruppe K 9

21

a) Leiterin einer Kindertagesstätte mit mindestens vier Gruppen bzw. einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.

22

(Hierzu gilt Protokollnotiz Nr. 2 zur Entgeltordnung.)

23

b) Leiterin einer Kindertagesstätte mit mindestens fünf Gruppen bzw. einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen.

24

(Hierzu gilt Protokollnotiz Nr. 1 und 2 zur Entgeltordnung.)

25

Entgeltgruppe K 10

26

Leiterin einer Kindertagesstätte mit mindestens sieben Gruppen bzw. einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen.

27

Entgeltgruppe K 11

28

Leiterin einer Kindertagesstätte mit mindestens zehn Gruppen bzw. einer Durchschnittsbelegung von mindestens 190 Plätzen.“

29

Mit Schreiben vom 04.05.2014 beantragte der Kläger seine Höhergruppierung zur EG K 10 KAT mit Wirkung ab dem 01.03.2014. Die Monatsvergütung nach EG K 10 KAT beträgt derzeit 3.960,00 brutto, sodass die monatliche Vergütungsdifferenz zwischen EG K 9 und EG K 10 KAT 372,00 € beträgt. Der Beklagte lehnte das Ansinnen des Klägers ab.

30

Mit seiner am 07.11.2014 erhobenen Klage hat der Kläger seine Eingruppierung nach EG K 10 KAT weiterverfolgt und Zahlung der Vergütungsdifferenzen für die Monate März 2014 bis einschließlich September 2014 in Höhe von insgesamt 2.976,00 € brutto zuzüglich Verzugszinsen beansprucht.

31

Wegen des weiteren, insbesondere streitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz sowie deren erstinstanzlichen Anträgen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen.

32

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 05.03.2015 der Zahlungsklage stattgegeben. Nach den für Gesetze geltenden Auslegungsgrundsätzen sei der Kläger eingruppiert in EG K 10 KAT. Zwar würden in der Kita derzeit nur durchschnittlich 115 Kinder betreut, sodass das Tarifmerkmal von mindestens 130 Plätzen nicht erfüllt sei. Aber die zu betreuenden Kinder seien von der absoluten Anzahl her auf sieben Betreuungsgruppen verteilt. Hieran ändere auch der Umstand nichts, dass die Vormittagsgruppe Spatzen und die Nachmittagsgruppe Pinguin einen Gruppenraum teilten. Der Kläger erfülle die erste Alternative der EG K 10 KAT. Zwar könnte Nr. 2 Satz 4 i. V. m. Satz 2 der Vorbemerkung dafür sprechen, dass bei der Berechnung der Gruppenzahl die Nachmittagsgruppe Pinguin vorliegend nur zur Hälfte zählt, weil sie sich den Gruppenraum mit der Vormittagsgruppe Spatzen teile. Dabei bleibe indessen unberücksichtigt, dass es aufgrund fehlender Identität der Kinder, die in der Vormittagsgruppe und der Nachmittagsgruppe betreut würden, einen qualitativen Unterschied darstellt, der sich auch auf die Berücksichtigung der Leitungsfunktion auswirke. Hierdurch bedingt seien etwa andere Kinder mit anderem Betreuungspersonal zu begleiten, was einen erhöhten Organisations- und Kommunikationsaufwand nach innen ebenso für die Leitung bedeute, wie die Gespräche mit weiteren Eltern. Insofern handele es sich vorliegend um sieben echte Gruppen auch im Sinne der tariflichen Regelung.

33

Gegen das ihm am 23.03.2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21.04.2015 beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Berufung eingelegt und diese am 21.05.2015 begründet.

34

Der Beklagte trägt vor,

35

das Arbeitsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung den in Ziff. 2 der Vorbemerkung KAT eindeutig zum Ausdruck kommenden Willen der Tarifvertragsparteien ignoriert. Die Tarifvertragsparteien hätten die zusätzlichen Anforderungen an die Leitungskraft bei einer Doppelbelegung der vorhandenen Plätze durch besondere Nachmittagsgruppen durchaus gesehen. Dies ergebe sich aus Ziff. 2 der Vorbemerkung KAT. Die Berechnung der eingruppierungsrechtlichen Durchschnittsbelegung sowie der Anzahl der Gruppen solle im Falle der Doppelbelegung der vorhandenen Plätze durch besondere Nachmittagsgruppen lediglich um die Hälfte der Anzahl der Plätze bzw. Hälfte der Anzahl der Gruppen erhöhen. Damit werde dem erhöhten Organisations- und Kommunikationsaufwand durch die Doppelbelegung Rechnung getragen. Das Arbeitsgericht habe mit seiner Argumentation ignoriert, dass sich durch die besondere Nachmittagsgruppe weder die Anzahl der belegbaren und belegten Plätze noch die Anzahl der zu bewirtschaftenden Gruppenräume erhöht habe. Zudem habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass für die Gruppen Spatzen und Pinguin von der Kita-Leiterin nur ein Gruppenraum zu bewirtschaften und auszustatten sei. Der Verwaltungsaufwand sei mithin geringer als bei einer echten zusätzlichen Gruppe. Es seien zu jedem Tageszeitpunkt auch immer nur sechs Gruppen zu betreuen. Zudem könnten auch die Elternabende für die Gruppen Spatzen und Pinguin problemlos gleichzeitig durchgeführt werden. Zudem erfolge der Zuschnitt und die Bildung von Gruppen letztlich mehr oder weniger zufällig und willkürlich, sodass die Anzahl der Gruppen letztlich nichts über den pädagogischen, organisatorischen und buchhalterischen Aufwand in einer Kita besage. Eingruppierungsrechtlich würden die durch die Nachmittagsgruppe belegten 20 Plätze bei der Berechnung der Durchschnittsbelegung im Umfang von 10 Plätzen berücksichtigt, sodass vorliegend eingruppierungsrechtlich von einer Durchschnittsbelegung von 123 Plätzen und wegen der Regelung in Ziff. 2 Satz 4 der Vorbemerkung von 6,5 Gruppen ausgegangen werden müsse.

36

Der Beklagte beantragt,

37

das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 05.03.2015, Az. 4 Ca 1686 b/14, abzuändern und die Klage abzuweisen.

38

Der Kläger beantragt,

39

die Berufung zurückzuweisen.

40

Der Kläger verteidigt

41

das angefochtene Urteil. Er habe als Leiter der Kindertagesstätte sieben Gruppen zu verantworten und zu betreuen. Der Beklagte vergüte ihm jedoch lediglich die Betreuung von sechs Gruppen, obgleich er die Finanzierung für die Plätze der siebten Gruppe in vollem Umfang erhalte. Die vorliegende Konstellation hätten die Tarifvertragsparteien gerade nicht gesehen, da lediglich gewisse Überschneidungen zwischen den besonderen Nachmittagsgruppen und den anderen Gruppen durch eine Doppelbelegung an mindestens drei Tagen berücksichtigt worden seien. Vorliegend würden in der Nachmittagsgruppe Pinguin täglich gänzlich andere Kinder betreut als in der Vormittagsgruppe Spatzen. Entscheidend sei die Erhöhung der Anzahl der Kinder, die Erhöhung der Anzahl der Eltern, die Erhöhung der Anzahl der Elternabende und nicht der Umstand, dass kein zusätzlicher Raum ausgestattet werden müsse. Die Betreuungskultur in den Kitas habe sich in den letzten Jahren dramatisch verändert.

42

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt ihrer wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 15.10.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

43

I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist dem Beschwerdewert nach statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO.

44

II. Die Berufung ist auch begründet.

45

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Differenzvergütung. Ihr steht keine Vergütung nach EG K 10 KAT zu. Vielmehr ist er zutreffend eingruppiert in EG K 9 KAT.

46

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der kirchliche Arbeitnehmerin Tarifvertrag (KAT) Anwendung. Gemäß § 14 Abs. 2 KAT ergibt sich die Entgeltgruppe aus der Entgeltordnung (Anlage 1 zum KAT). Danach ist die Arbeitnehmerin in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht, § 14 Abs. 2 Satz 2 KAT. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderung eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden, sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen, § 14 Abs. 2 Satz 3 KAT. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der Arbeitnehmerin, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen, § 14 Abs. 2 Satz 4 KAT. Die Tätigkeit der Leiterin einer Kindertagesstätte stellt im tarifvertraglichen Sinne einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar (BAG Urt. v. 04.04.2001 - 4 AZR 232/00 -, Rn. 30, juris).

47

2. Gemessen an diesen Eingruppierungsgrundsätzen erfüllt der Kläger nicht seit März 2014 die Tätigkeitsmerkmale der EG K 10 KAT.

48

Dies ergibt sich bereits aus dem hier maßgeblichen eindeutigen Wortlaut der Abteilung 3 zur Entgeltordnung zum KAT. Der Kläger erfüllt nicht die Eingruppierungsmerkmale der EG K 10 KAT. Die Eingangsvergütungsgruppe für eine Kita-Leiterin ist die EG K 7 KAT. Die Höhergruppierung hängt sodann entweder von der Anzahl der Gruppen oder der Durchschnittsbelegung der Kita-Plätze ab. Die Eingruppierung in EG K 10 KAT setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin eine Kindertagesstätte mit mindestens sieben Gruppen bzw. einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen leitet. Der Kläger ist zwar Leiter der Kindertagesstätte R., erfüllt aber weder das Tarifmerkmal „mindestens 130 Plätze“ (a) noch dasjenige „mindestens sieben Gruppen“ (b).

49

a) Die vom Kläger geleitete Kindertagesstätte R. verfügt unstreitig nicht über eine Durchschnittbelegung von 130 Plätzen im tariflichen Sinne.

50

aa) Hierzu bestimmt die Ziff. 2 der Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen der Abteilung 3 der Entgeltordnung zum KAT, dass für die Ermittlung der Durchschnittsbelegung für das jeweilige Kalenderjahr die Zahl der vom 1. Oktober (im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg vom 1. Januar) bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zu Grunde zu legen ist. Der so ermittelte Wert wird im Falle der Doppelbelegung durch besondere Nachmittagsgruppen um die Hälfte der Zahl der Plätze erhöht, die bei der Doppelbelegung an mindestens drei Tagen der Woche mit anderen Kindern als denen der Vormittagsgruppe belegt sind, Ziff. 2 Satz 2 der Vorbemerkungen. Bei der Berechnung der Durchschnittsbelegung stellen die Tarifvertragsparteien mithin grundsätzlich nicht auf die Anzahl der in der Kindertagesstätte insgesamt aufgenommenen und somit betreuten Kinder ab, sondern auf die Kita-Plätze, die gleichzeitig belegbar sind, Ziff. 2 Satz 1 der Vorbemerkungen (vgl. BAG, Urt. v. 11.12.2013 - 4 AZR 493/12 -, Rn. 16, juris; LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 23.02.2010 - 5 Sa 443/09 -, Rn. 36, juris). Ziff. 2 Satz 2 der Vorbemerkungen legt lediglich fest, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen sich die so errechnete Durchschnittsbelegung der Kita-Plätze erhöht, wenn es zu einer Doppelbelegung der gleichzeitig belegbaren Plätze durch spezielle Nachmittagsgruppen kommt. Zu einer Erhöhung der Durchschnittsbelegung um die Hälfte der Plätze der Nachmittagsgruppe kommt es folglich nur dann, wenn die Plätze der Nachmittagsgruppe mit „anderen“ Kindern als denen der Vormittagsgruppe belegt sind und die so erfolgte Doppelbelegung durch die Nachmittagsgruppe an mindestens „drei Tagen“ der Woche erfolgt. Die Tarifvertragsparteien haben mithin die Mehrbelastung der Leiterin einer Kindertagesstätte bei der Doppelbelegung von Kita-Plätzen durch besondere Nachmittagsgruppen gesehen und bei der in den Entgeltgruppen zum Ausdruck kommenden Wertigkeit der Tätigkeit berücksichtigt.

51

bb) In der Kindertagesstätte R. können grundsätzlich maximal 115 Kinder betreut werden, wobei die Kindertagesstätte über 95 Plätze verfügt, die gleichzeitig belegbar sind. Die Vormittagsgruppe Spatzen und die Nachmittagsgruppe Pinguin teilen sich einen Gruppenraum. Eine gleichzeitige Betreuung dieser Gruppen findet mithin nicht statt. Während die Vormittagsgruppe um 12:00 Uhr endet, beginnt die Nachmittagsgruppe erst um 13:00 Uhr. Durch die Betreuung anderer Kinder in der Nachmittagsgruppe sind die Plätze der Vormittagsgruppe doppelt belegt im Sinne der Ziff. 2 der Vorbemerkungen. Da auch in der Nachmittagsgruppe Pinguin, ebenso wie in der Vormittagsgruppe Spatzen, die 20 Kinder von montags bis freitags betreut werden, findet die Doppelbelegung auch an mindestens drei Tagen in der Woche statt. Durch die Doppelbelegung erhöht sich vorliegend die Anzahl der gleichzeitig belegbaren Plätze von 95 im tariflichen Sinne mithin auf 105 Plätze. Damit erfüllt der Kläger indessen nicht das Tarifmerkmal „Durchschnittsbelegung von 130 Plätzen“ der EG K 10 KAT. Dies sieht der Kläger auch nicht anders.

52

b) Entgegen der Auffassung des Klägers erfüllt er aber auch nicht das alternative Tarifmerkmal „Kindertagesstätte mit mindestens sieben Gruppen“ der EG K 10 KAT.

53

aa) Für die Berechnung der Anzahl der geforderten Gruppen haben die Tarifvertragsparteien in Satz 4 der Ziff. 2 der Vorbemerkungen bestimmt, dass analog Satz 2 zu verfahren ist. Ausschlaggebend für die Anzahl der Gruppen im tariflichen Sinne sind mithin nicht die tatsächlich vorhandenen Betreuungsgruppen, sondern grundsätzlich nur die gleichzeitig belegbaren Gruppen. Dies ergibt sich aus Ziff. 2 Satz 4 der Vorbemerkungen. Der Verweis auf die analoge Berechnungsweise nach Satz 2 der Ziff. 2 der Vorbemerkungen macht deutlich, dass die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung der Gruppenanzahl grundsätzlich auch nur von den gleichzeitig belegbaren Gruppen ausgegangen sind. Denn anderenfalls bedürfte es des Satzes 4 der Ziff. 2 der Vorbemerkungen nicht. In Ziff. 2 Satz 4 i. V. m. Satz 2 der Vorbemerkungen ist der Fall der Doppelbelegung durch „besondere“ Nachmittagsgruppen geregelt. Die geforderte „Besonderheit“ der Nachmittagsgruppen ist dadurch gekennzeichnet, dass in ihr „andere“ Kinder betreut werden als in der Vormittagsgruppe. Im Falle der Doppelbelegung, sodass sich eine reine Vormittagsgruppe und eine reine Nachmittagsgruppe, in der jeweils andere Kinder betreut werden, einen Gruppenraum teilen, zählt die besondere Nachmittagsgruppe im tariflichen Sinne nur zu Hälfte.

54

bb) Hieran gemessen erfüllt der Kläger nicht das Tarifmerkmal „Kindertagesstätte mit mindestens sieben Gruppen“. In der Kindertagesstätte R. werden die insgesamt 115 aufgenommenen Kinder zwar in sieben unterschiedlichen Gruppen betreut. Indessen verfügt die Kita unstreitig nur über sechs Gruppenräume. Zu jeder Tageszeit werden in der Kita immer nur sechs Gruppen gleichzeitig betreut. Durch die reine Vormittagsgruppe Spatzen und die reine Nachmittagsgruppe Pinguin kommt es zu einer Doppelbelegung. Zu einer zeitlichen Überschneidung der Betreuung dieser beiden Gruppen kommt es unstreitig nicht. Diesen Fall der Doppelbelegung der Gruppen haben die Tarifvertragsparteien in der Vorbemerkung Ziff. 2 Satz 4 geregelt. Die analoge Anwendung des Satzes 2 der Ziff. 2 der Vorbemerkungen führt dazu, dass die „besonderen“ Nachmittagsgruppen bei der Berechnung der Gruppenanzahl im tariflichen Sinne nur zur Hälfte zählen. Zu einer Erhöhung der gleichzeitig belegbaren Gruppen kommt es jedoch nur dann im Falle „besonderer“ Nachmittagsgruppen, wenn in der Nachmittagsgruppe andere Kinder betreut werden als in der Vormittagsgruppe. Ansonsten wäre es eine Ganztagsgruppe, die ohnehin im tariflichen Sinne nur einfach zählt.

55

Diese typisierende tarifliche Regelung verzichtet im Interesse der Klarheit und Handhabbarkeit der Eingruppierungsregelung darauf, bei der Bestimmung der maßgeblichen Gruppenanzahl noch weitere sonstige Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Weitere Kriterien, die sich auf die Eingruppierung der Leitung einer Kindertagesstätte auswirken können, beispielsweise die Zahl der unterstellten Mitarbeiter/innen (verschiedene Gruppenleiter/innen der Vormittags- und besonderen Nachmittagsgruppen), die Qualifikation der Leiterin/des Leiters (Erzieherin, Sozialpädagogin), die Schwierigkeit der Tätigkeit (etwa durch vermehrt verhaltensauffällige Kinder und gesetzlich geforderte Dokumentationspflichten), die Anzahl der zu organisierenden Elternabende, der Umfang der Verantwortung oder besonderer Belastungen (etwa aufgrund der Betreuung von behinderten Kindern), nennt die Tarifnorm nicht (BAG, Urt. v. 11.12.2013 - 4 AZR 493/12 -, Rn. 17, juris; zum Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien: BAG, Urt. v. 04.04.2001 - 4 AZR 232/00 - Rn. 47, juris; BAG, Urt. v. 12.12. 2012 - 4 AZR 199/11 -, Rn. 25, juris). Es ist letztlich Sache der Tarifvertragsparteien diesen, die Wertigkeit der Kita-Leiterin beeinflussenden Umstände durch die Aufstellung von werterhöhenden Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung Rechnung zu tragen.

56

III. Nach alledem war die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.

58

Ein gesetzlich begründbarer Anlass zur Zulassung der Revision LAG nicht vor, § 72 Abs. 2 ArbGG. Die hier strittige Frage der Berechnung der Gruppenanzahl im tariflichen Sinne hat aufgrund des Verweises in Satz 4 der Ziff. 2 der Vorbemerkungen auf die analoge Berechnungsweise für die Durchschnittsbelegung der Plätze keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die Berechnungsweise für die Durchschnittsbelegung der Plätze ist bereits höchstrichterlich geklärt (BAG, Urt. v. 11.12.2013 - 4 AZR 493/12 -; BAG Urt. v. 04.04.2001 - 4 AZR 232/00 -).


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

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bei uns veröffentlicht am 26.05.2010

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 14.10.2009 – 6 Ca 2065/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien

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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 4. April 2012 - 2 Sa 1327/11 E - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist bei der beklagten Gemeinde als Leiterin eines aus zwei Kindergruppen bestehenden Kindergartens in S beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Anwendung. Nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56“ die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C und damit die Entgeltgruppen S. Von November 2009 bis einschließlich Dezember 2010 erhielt die Klägerin ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA als Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.

3

Mit Wirkung vom 1. August 2010 wurde der Beklagten eine neue Betriebserlaubnis für den Kindergarten S erteilt, in der es ua. heißt:

„Die Erlaubnis gilt für

1 Vormittagsgruppe mit höchstens 25 Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung (Kindergarten)

1 Vormittagsgruppe, altersübergreifend mit höchstens 25 Kindern von der Vollendung des zweiten Lebensjahres bis zur Einschulung (Kindergarten)

Hinweise:

1. ...

2. Sobald in der altersübergreifenden Vormittagsgruppe mehr als 3 Kinder anderer Altersgruppen betreut werden, ist die in § 2 Absatz 1 Nr. 2 der 1. DVO-KiTaG zugelassene Höchstzahl (in Kindergärten höchstens 25 Kinder) je Kind im Alter bis zu drei Jahren um einen Platz zu verringern (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 der 1. DVO-KiTaG).

…“

4

Für die Monate Oktober bis Dezember 2010 ergab sich eine Durchschnittsbelegung des Kindergartens von 37,33 Plätzen. Von den betreuten Kindern waren im Oktober und Dezember 2010 drei Kinder und im November 2010 vier Kinder unter drei Jahre alt.

5

Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 teilte die Beklagte - nach Beteiligung des Personalrats und Beschluss des Verwaltungsausschusses - der Klägerin mit, dass sie mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in die Entgeltgruppe S 7 TVöD-BT-V/VKA eingruppiert ist, da die für die Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA tariflich vorgesehene Durchschnittsbelegung im Referenzzeitraum nicht erreicht worden ist.

6

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihr stehe über den 31. Dezember 2010 hinaus ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA zu. Bei der Ermittlung der Durchschnittsbelegung habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass einige der vergebenen Plätze mit Kindern im Alter von unter drei Jahren belegt worden seien, die erhöhten Platz- und Betreuungsbedarf hätten. Nach der niedersächsischen Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten vom 28. Juni 2002 würde jedes dieser Kinder doppelt zählen. Zudem sei die Entscheidung der Beklagten, Kinder unter drei Jahren aufzunehmen, eine von ihr zu verantwortende Maßnahme zur Qualitätsverbesserung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA, weshalb die Unterschreitung der Belegungsgröße des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA nicht zur Abgruppierung führen dürfe.

7

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr über den 31. Dezember 2010 hinaus Vergütung nach der Entgeltgruppe S 10 des Tarifvertrags für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (Anhang zur Anlage C des TVöD/VKA) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den rückständigen Bruttobeträgen seit ihrer jeweiligen Fälligkeit zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA bestehe nicht, da der von der Klägerin geleitete Kindergarten nicht die maßgebliche Durchschnittsbelegung im Referenzzeitraum erreicht habe. Eine Mehrfachberücksichtigung von Kindern unter drei Jahren sei tariflich nicht vorgesehen. Auch liege keine vom Arbeitgeber zu verantwortende Maßnahme vor, die zu einer Unterschreitung der Durchschnittsbelegung geführt habe.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

11

I. Die als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage (st. Rspr., ua. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 304/10 - Rn. 16 mwN) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA ab dem 1. Januar 2011.

12

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der VKA Anwendung. Dabei richtet sich die Eingruppierung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst einer Kindereinrichtung als unselbständiger Teil der Gemeindeverwaltung gemäß § 56 TVöD - Besonderer Teil Verwaltung -(TVöD-BT-V) iVm. der dazugehörigen Anlage (Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56) nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA). Abweichend von § 15 Abs. 2 TVöD erhalten diese Beschäftigten ein Entgelt nach der Anlage C, in die am 1. November 2009 nach den Vorgaben des § 28a TVÜ-VKA übergeleitet worden ist. Dabei ist, solange der TVöD in den §§ 12 und 13 noch keine eigenen Eingruppierungsregelungen enthält, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nach wie vor § 22 BAT anzuwenden(vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 199/11 - Rn. 29 mwN).

13

2. In Anwendung der Eingruppierungsregelungen des TVöD-BT-V/VKA hat die Klägerin seit dem 1. Januar 2011 keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA.

14

a) Die sich aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahme des TVöD-BT-V/VKA für das Arbeitsverhältnis der Parteien ergebenden einschlägigen Tarifnormen lauten:

        

S 7   

        

1.    

Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten.

                 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

        

…       

        
        

S 10   

        

1.    

Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.

                 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

        

…       

        
        

Protokollerklärungen:

        

…       

        

8.    

Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.

        

9.    

Der Ermittlung der Durchschnittbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätzen zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.

        

…“    

                 
15

b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA ab dem 1. Januar 2011 nicht erfüllt, da der von ihr geleitete Kindergarten in S im maßgebenden Referenzzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2010 auch unter Berücksichtigung des Abweichungsspielraums nach Nr. 9 Satz 2 der Protokollerklärung des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA mit einer um 6,67 vH unterhalb der Durchschnittsbelegung von 40 Plätzen liegenden Auslastung von 37,33 Plätzen nicht mehr zu den Kindertagesstätten der Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA zählte. Nach den tariflichen Vorgaben (zu den Maßstäben der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags, bspw. BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238) ist allein die Anzahl der tatsächlich belegten Plätze maßgebend. Eine Mehrfachzählung von Kindern bestimmter Gruppen sieht die Tarifregelung nicht vor.

16

aa) Nach dem Tarifwortlaut knüpft die Entgeltstaffelung bei der Leitung von Kindertagesstätten - wozu nach der Protokollerklärung Nr. 8 des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA der Kindergarten S ohne weiteres gehört - ausschließlich an die Zahl der vergebenen Plätze an, nämlich an die Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. Zur Ermittlung dieser Durchschnittsbelegung zieht die Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA für das jeweilige Kalenderjahr die Zahl der gleichzeitig belegbaren Plätze im Referenzzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Jahres, also des letzten Quartals des Vorjahres, heran. Dabei haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA die „je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze“ für die Berechnung zugrunde gelegt. Mit ihrer pauschalierten Betrachtungsweise gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass die Anforderungen an die Leitung einer Kindertagesstätte und damit die tarifliche Wertigkeit der maßgeblichen Tätigkeit steigen, je mehr Kinder in der Einrichtung gleichzeitig betreut werden (BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 199/11 - Rn. 25; 4. April 2001 - 4 AZR 232/00 - BAGE 97, 251). Die Tarifregelung schließt damit nicht nur eine Doppelzählung der Plätze aus, die vormittags und nachmittags an andere Kinder vergeben werden, sondern auch eine fiktive, nicht auf die tatsächlich vergebenen Plätze abstellende Berechnung (für die Anzahl betreuter behinderter Kinder: BAG 4. April 2001 - 4 AZR 232/00 - zu I 4 a der Gründe, aaO).

17

bb) Diese typisierende tarifliche Regelung verzichtet im Interesse der Klarheit und Handhabbarkeit der Eingruppierungsregelung darauf, bei der Bestimmung der maßgeblichen durchschnittlichen Belegungszahlen noch weitere sonstige Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. dazu BAG 19. März 2003 - 4 AZR 391/02 - zu I 1 e aa der Gründe, BAGE 105, 291). Weitere Kriterien, die sich auf die Eingruppierung der Leitung einer Kindertagesstätte auswirken können, beispielsweise die Zahl der unterstellten Mitarbeiter/innen, die Qualifikation der Leiterin/des Leiters, die Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang der Verantwortung oder besonderer Belastungen, etwa aufgrund der Betreuung von behinderten Kindern, nennt die Tarifnorm nicht (zum Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien: BAG 4. April 2001 - 4 AZR 232/00 - zu I 8 b der Gründe, BAGE 97, 251; 12. Dezember 2012 - 4 AZR 199/11 - Rn. 25).

18

cc) Entgegen der Auffassung der Revision ändern auch abweichende Bemessungsmaßstäbe aus anderen - nicht tariflichen - Regelungen an dieser Berechnung nichts. Eine mögliche Doppelzählung nach der niedersächsischen Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten vom 28. Juni 2002, die ggf. zu einer „Doppelzählung“ von Kindern unter drei Jahren bei der Personalbemessung führt, lässt sich nicht auf die tariflichen Bewertungs- und Berechnungsmaßstäbe übertragen. Der tariflichen Bestimmung ist hierfür nichts zu entnehmen.

19

c) Es liegt auch keine unschädliche Unterschreitung der durchschnittlichen Belegungszahl iSd. Protokollerklärung Nr. 9 Satz 3 des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA vor.

20

aa) Nach der Protokollerklärung Nr. 9 Satz 3 des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA führt eine Unterschreitung aufgrund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen nicht zur Herabgruppierung. Als Beispiel nennt die Tarifregelung Qualitätsverbesserungen. Allerdings bleiben nach Satz 4 der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA hiervon organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.

21

bb) Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Unterschreitung der erforderlichen Durchschnittsbelegung Folge einer von der Beklagten zu verantwortenden Maßnahme, insbesondere einer solchen zur Qualitätsverbesserung, ist. Hierzu fehlt jeglicher substanziierter Vortrag. Dies gilt umso mehr, als die Betriebserlaubnis 50 belegbare Plätze ausweist. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass aufgrund der Aufnahme von Kindern unter drei Jahren andere (weitere) Kinder abgelehnt worden sind und es deshalb im Referenzzeitraum lediglich zu einer Durchschnittsbelegung von 37,33 Plätzen gekommen ist. Die Aufnahme der Kinder unter drei Jahren sperrte nicht die weitere Aufnahme älterer Kinder. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Hinweises Nr. 2 der Betriebserlaubnis vom 1. Juli 2010. Die danach erforderliche Begrenzung der Höchstzahl von Kindern pro Gruppe bei Aufnahme von Kindern unter drei Jahren hat selbst im Monat November 2010 bei vier Kindern unter drei Jahren - für die dann jeweils die Gruppenstärke um einen Platz zu verringern gewesen wäre - nicht zu einer Belegung aller vorhandenen Plätze geführt. Vielmehr sind weiterhin mehr als acht Plätze unbelegt geblieben. Deshalb wären nach wie vor ausreichend Plätze zur Aufnahme weiterer Kinder - bis zum Erreichen des tariflichen Schwellenwerts von 40 Kindern - vorhanden gewesen.

22

3. Für Klagezeiträume ab dem 1. Januar 2012 sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht dargetan. Die Klägerin hat schon nicht zur Belegung in dem jeweiligen (weiteren) Referenzzeitraum vorgetragen.

23

II. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    Kiefer    

        

    Bredendiek    

                 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 14.10.2009 – 6 Ca 2065/09 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten.

2

Die Klägerin ist seit 06.05.1991 als vollzeitbeschäftigte Verwaltungsangestellte bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern, zuletzt als Sachgebietsleiterin Hauptamt (Entgeltgruppe E 9 TVöD) beschäftigt. Darüber hinaus bekleidete sie zum Zeitpunkt der Kündigung das Amt der Vorsitzenden des in der Dienststelle der Beklagten gewählten Personalrates.

3

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 28.05.2009 (Blatt 11 f. d. A.) außerordentlich. Sie stützt diese Kündigung auf unwahre Angaben der Klägerin über eine von ihr ausgeübte Nebentätigkeit für den Landtagsabgeordneten M. Mit diesem schloss sie am 15.05.2002 einen Arbeitsvertrag als Wahlkreismitarbeiterin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von zunächst 30 Stunden. Im Jahr 2003 wurde die Arbeitszeit für diese „Nebentätigkeit“ auf 40 Stunden pro Woche aufgestockt. Die Beklagte hatte die Tätigkeit genehmigt, ohne Informationen über Art und Umfang derselben bei der Klägerin abzufordern. Nachdem im Frühjahr 2009 durch anonyme Informationen die „Doppelbeschäftigung“ der Klägerin in der Öffentlichkeit bekannt geworden war, untersagte die Beklagte am 20.05.2009 der Klägerin jede weitere Nebentätigkeit. Diese beendete daraufhin per Aufhebungsvertrag ihr Arbeitsverhältnis zu dem Landtagsabgeordneten M am 22.05.2009.

4

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Gesamtverhalten der Klägerin sei geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.

5

Sie informierte hierzu den in ihrer Dienststelle bestehenden Personalrat mit Schreiben vom 25.05.2009 (Blatt 73 d. A.), in dem es unter anderem heißt:

6

…in der Vermutung dessen, dass sich der Gemeinschaftsausschuss dazu entschließt, Frau R. auf Grund des erheblichen Vertrauensverlustes i.V.m. der Doppelbeschäftigung fristlos zu entlassen, möchte ich den Personalrat zur Einhaltung der Fristen gemäß § 67 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz anhören.

7

Die nunmehr durch die Presse bekannt gewordenen und durch den Arbeitgeber des zweiten Vollbeschäftigtenverhältnisses auch bestätigten Tatsachen der Doppelbeschäftigung in zwei Vollzeitbeschäftigungen haben dazu geführt, dass der Verwaltungsgemeinschaft Saalkreis Nord ein erheblicher moralischer Schaden in der Öffentlichkeit entstanden ist und das Vertrauensverhältnis zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltungsgemeinschaft sowie zu den Bürgermeistern völlig zerstört ist. Beide Tatsachen erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann und somit die fristlose Kündigung gerechtfertigt ist.

8

Da die Personalentscheidung kurzfristig erfolgen wird, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie Ihre Entscheidung bis zum 27.05.2009 treffen könnten. …

9

Noch am 25.05.2009 kam der Personalrat zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen und informierte anschließend (Bl. 76 d. A.) die Beklagte über das Ergebnis derselben wie folgt:

10

Ihr Schreiben vom 25.05.2009

11

Anhörung des Personalrates zur fristlosen Kündigung Frau

12

Sehr geehrte Frau K,

13

der Personalrat hat in seiner Sondersitzung am 25.05.2009 ausführlich über Ihr Anliegen beraten und ist zu dem Schluss gekommen, dass seitens des Personalrates keine Einwände im Falle einer fristlosen Kündigung zu erwarten sind. Entsprechende Beschlüsse wurden unter den Beschlussnummern 09/09 und 10/09 gefasst.

14

Eine Kopie der Beschlüsse liegt dem Anschreiben bei.

15

Auch der Personalrat vertritt die Meinung, dass der Vertrauensverlust so erheblich ist, dass von einer Weiterbeschäftigung abgesehen werden sollte.

16

Am 27.05.2009 tagte der Gemeinschaftsausschuss der Beklagten und beschloss mehrheitlich das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich zu kündigen.

17

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der streitgegenständlichen außerordentlichen Kündigung komme keine Rechtswirksamkeit zu. Für die Kündigung bestehe kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Weiter habe die Beklagte die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Schlussendlich sei auch die Beteiligung des Personalrates nicht ordnungsgemäß erfolgt.

18

Die Klägerin hat beantragt:

19

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28.05.2009, der Klägerin am selben Tage zugegangen, nicht außerordentlich mit sofortiger Wirkung beendet worden ist.

20

Die Beklagte hat beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Die Beklagte hat behauptet, durch das Verhalten der Klägerin sei in der Öffentlichkeit für sie ein immenser moralischer Schaden eingetreten. Weiter sei das Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und den anderen Mitarbeitern sowie gegenüber den Bürgermeistern ihrer Mitgliedsgemeinden irreparabel zerstört worden. Über den Umfang der von der Klägerin ausgeübten Zweitbeschäftigung sei ihre Verwaltungsleiterin erst durch Presseinformationen am 15.05.2009 in Kenntnis gesetzt worden.

23

Die Klägerin hat hierzu entgegnet, der Verwaltungsleiterin sei spätestens seit Dezember 2006 der Umfang ihrer Tätigkeit für den Landtagabgeordneten M bekannt gewesen. Im Zusammenhang mit eine Überprüfung ihrer Nebentätigkeitseinkünfte habe sie der Verwaltungsleiterin den mit dem Landtagsabgeordneten M abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 05.05.2006 (Blatt 117 ff. d. A.) vorgelegt, der eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden festlegt.

24

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.10.2009 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.05.2009 nicht aufgelöst worden ist und der Beklagten die Kosten des Rechtstreits auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Kündigung sei rechtsunwirksam, weil für diese kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gegeben sei. Die Klägerin habe keineswegs die Beklagte über den Umfang ihrer Tätigkeit für den Landtagsabgeordneten M getäuscht. Weiter scheitere die Kündigung an der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB, da der kündigungsbefugten Verwaltungsleiterin bereits seit dem Jahr 2006 der Umfang der Nebentätigkeit aufgrund des vorgelegten Arbeitsvertrages bekannt gewesen sei. Schlussendlich sei die Kündigung wegen Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 BPersVG unwirksam. Die für eine außerordentliche Kündigung von Personalratsmitgliedern erforderliche Zustimmung des Personalrates sei von diesem nicht rechtswirksam erteilt worden. Die Beklagte habe das Zustimmungsverfahren bereits eingeleitet, bevor intern ihr Kündigungsentschluss festgestanden habe. Eine derartige „Vorratsbeteiligung“ sei personalvertretungsrechtlich nicht möglich. Im übrigen enthalte das Informationsschreiben auch nicht genügend Angaben, um als Basis für eine rechtswirksame Zustimmung zu dienen. Wegen der weitern Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 122 -139 der Akte verwiesen.

25

Gegen dieses, ihr am 29.10.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, 30 11.2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.01.2010 am 29.01.2010 begründet.

26

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag vollumfänglich weiter. Sie behauptet ergänzend, ihrer Verwaltungsleiterin sei nicht bereits im Jahre 2006 der Umfang der von der Klägerin ausgeübten Zweitbeschäftigung bekannt gewesen. Aus heutiger Sicht könne die Verwaltungsleiterin nicht definitiv bestätigen, dass ihr tatsächlich der Arbeitsvertrag vom 05.05.2006 vorgelegen habe. Denkbar sei auch, dass Passagen betreffend die Arbeitszeit und das Gehalt geschwärzt gewesen seien. Die Überprüfung des Vertrages habe sich auf die Frage beschränkt, ob der Arbeitgeber dem öffentlichen Dienst zuzurechnen sei. Weiter sei der Personalrat nicht nur schriftlich über die Kündigungsgründe informiert worden. Diesem seien vielmehr auch mündlich alle erforderlichen Informationen übermittelt und die Personalunterlagen zu Verfügung gestellt worden.

27

Die Beklagte beantragt,

28

das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 14.10.2009 abzuändern und die Klage abzuweisen.

29

Die Klägerin beantragt,

30

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

31

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

33

Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der gegen die außerordentliche Kündigung vom 28.05.2009 gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben. Dieser Kündigung kommt keine Rechtswirksamkeit zu.

I.

34

Dabei kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 und Abs. 2. BGB erfüllt sind.

II.

35

Die Kündigung ist jedenfalls deshalb unwirksam, weil sie gegen § 108 Abs. 1 BPersVG i.V.m. § 46 Abs. 1 PersVG-LSA verstößt. Danach bedarf die außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitgliedes der vorherigen Zustimmung des Personalrates. Der von diesem Gremium erteilten Zustimmung kommt jedoch nur Rechtswirksamkeit zu, wenn jene auf einem ordnungsgemäß durchgeführten Zustimmungsverfahren beruht, wozu insbesondere gehört, dass der Arbeitgeber bei Einleitung des Verfahrens bereits einen Kündigungsentschluss gefasst hat und er weiter den Personalrat umfassend über die aus seiner Sicht maßgeblichen Kündigungsgründe sowie die Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers informiert. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts (Seite 13 f. der Entscheidungsgründe) wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen.

1.

36

Danach folgt die Unwirksamkeit einer erteilten Zustimmung des Personalrates zur streitigen Kündigung bereits daraus, dass die Beklagte weder bei Einleitung noch bei Abschluss des Verfahrens einen Kündigungsentschluss gefasst hatte. Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 5 GO-LSA erfolgt die interne (vgl. hierzu BAG 27.09.2001 – 2 AZR 389/00 – juris Rz. 32 ff.) Willensbildung über die Entlassung von Bediensteten einer Verwaltungsgemeinschaft durch den Gemeinschaftsausschuss im Einvernehmen mit dem Verwaltungsleiter. Diese Willensbildung war zum Zeitpunkt der Personalratbeteiligung noch nicht abgeschlossen. Der Gemeinschaftsausschuss ist unstreitig erst nach Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens mit der Personalangelegenheit befasst worden. Ob – wie die Beklagte meint – ein entsprechender Entschluss ihrer gesetzlichen Vertreterin für die Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Zustimmungsverfahrens ausreichend ist, kann dahinstehen. Aus dem Sachvortrag der Parteien ergibt sich nämlich, dass auch die Verwaltungsleiterin bis zum Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Zustimmungsverfahrens keinen Kündigungsentschluss gefasst hatte. Dies folgt aus dem Inhalt des Schreibens vom 25.05.2009, wonach die Verwaltungsleiterin vermutet, dass der Gemeinschaftsausschuss sich dazu entschließt , der Klägerin die außerordentliche Kündigung auszusprechen. Hieraus wird deutlich, dass die Verwaltungsleiterin gerade keinen, von der späteren Entscheidung des Gemeinschaftsausschusses unabhängigen Entschluss gefasst hatte, der Klägerin außerordentlich zu kündigen. So hat der Personalrat das Schreiben auch aufgefasst, wie sich aus seinem Antwortschreiben ergibt, wonach seitens des Personalrates keine Einwände im Falle einer fristlosen Kündigung zu erwarten sind.

37

Fehlt es damit bereits an einem zum Zeitpunkt des Zustimmungsverfahrens gebildeten Kündigungsentschluss der Beklagten, so kann dahinstehen, ob die vorstehend zitierte Erklärung des Personalrates überhaupt als Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung gewertet werden kann. Seine Mitteilung, im Fall einer außerordentlichen Kündigung seien keinen Einwände zu erwarten, spricht allerdings dafür, dass der Personalrat – quasi vorab – lediglich mitteilt, in einem nach getroffenem Kündigungsentschluss durchzuführenden Zustimmungsverfahren die begehrte Zustimmung dann auch „förmlich“ zu erteilen. Ebenso kann dahin stehen, ob die Beklagte überhaupt ein Verfahren nach §§ 108 Abs. 1 BPersVG, 46 Abs. 1 PersVG-LSA mit ihrem Schreiben vom 25.05.2009 eingeleitet hat. Hiergegen spricht allerdings, dass sie „zur Einhaltung der Fristen des § 67 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz“ den Personalrat „anhört“. Das in dieser Bestimmung geregelte Anhörungsverfahren – nicht Zustimmungsverfahren – betrifft jedoch nicht die außerordentliche Kündigung von Mandatsträgern.

2.

38

Weiter hat die Beklagte nach dem sich bietenden Sachvortrag den Personalrat nicht umfassend über den aus ihrer Sicht maßgeblichen Kündigungssachverhalt informiert.

39

Der Arbeitgeber hat im Rahmen des Zustimmungsverfahrens den Personalrat so umfassend über die Sozialdaten des zu kündigenden Arbeitnehmers und die Kündigungsgründe zu informieren, dass sich der Personalrat – ohne eigene Nachforschungen anstellen zu müssen – ein abschließendes Bild über den Kündigungsgrund machen kann (vgl. BAG – ständige Rechtsprechung – zu § 102 BetrVG: 06.02.1997 – 2 AZR 265/96 – juris Rz. 19). Daran fehlt es vorliegend.

a.

40

Das Anhörungsschreiben erschöpft sich hauptsächlich in Wertungen, ohne den Tatsachenkern, auf dem die Wertungen beruhen, konkret zu benennen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es zur Begründung des Kündigungsvorwurfs – Täuschung über Art und Umfang einer Nebentätigkeit – einer detaillierten Darstellung der Handlungsabläufe beginnend im Jahre 2002 bedurft hätte. Der Verweis auf die Presseverlautbarungen reicht – auch wenn diese dem Personalrat bekannt waren – hierzu nicht aus. Die Beklagte hat nämlich, wie sich aus ihrem Sachvortrag im vorliegenden Rechtsstreit ergibt, gerade nicht ausschließlich gestützt auf Presseberichte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich kündigen wollen.

b.

41

Dass der Personalrat dennoch, nämlich durch mündliche Informationen, über die erforderlichen Kenntnisse verfügte, hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Erstinstanzlich hat sie diesbezüglich keinen Sachvortrag geleistet. Ihr zweitinstanzlicher Sachvortrag, der Personalrat sei mündlich mit allen erforderlichen Informationen zuzüglich der Personalunterlagen versorgt worden, ist unsubstantiiert. Hieraus wird nicht erkennbar, was konkret dem Personalrat vor seiner Beschlussfassung an Informationen übermittelt worden ist.

III.

42

Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg haben.

B.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO.

C.

44

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

45

Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.


Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 4. April 2012 - 2 Sa 1327/11 E - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist bei der beklagten Gemeinde als Leiterin eines aus zwei Kindergruppen bestehenden Kindergartens in S beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Anwendung. Nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56“ die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C und damit die Entgeltgruppen S. Von November 2009 bis einschließlich Dezember 2010 erhielt die Klägerin ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA als Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.

3

Mit Wirkung vom 1. August 2010 wurde der Beklagten eine neue Betriebserlaubnis für den Kindergarten S erteilt, in der es ua. heißt:

„Die Erlaubnis gilt für

1 Vormittagsgruppe mit höchstens 25 Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung (Kindergarten)

1 Vormittagsgruppe, altersübergreifend mit höchstens 25 Kindern von der Vollendung des zweiten Lebensjahres bis zur Einschulung (Kindergarten)

Hinweise:

1. ...

2. Sobald in der altersübergreifenden Vormittagsgruppe mehr als 3 Kinder anderer Altersgruppen betreut werden, ist die in § 2 Absatz 1 Nr. 2 der 1. DVO-KiTaG zugelassene Höchstzahl (in Kindergärten höchstens 25 Kinder) je Kind im Alter bis zu drei Jahren um einen Platz zu verringern (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 der 1. DVO-KiTaG).

…“

4

Für die Monate Oktober bis Dezember 2010 ergab sich eine Durchschnittsbelegung des Kindergartens von 37,33 Plätzen. Von den betreuten Kindern waren im Oktober und Dezember 2010 drei Kinder und im November 2010 vier Kinder unter drei Jahre alt.

5

Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 teilte die Beklagte - nach Beteiligung des Personalrats und Beschluss des Verwaltungsausschusses - der Klägerin mit, dass sie mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in die Entgeltgruppe S 7 TVöD-BT-V/VKA eingruppiert ist, da die für die Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA tariflich vorgesehene Durchschnittsbelegung im Referenzzeitraum nicht erreicht worden ist.

6

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihr stehe über den 31. Dezember 2010 hinaus ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA zu. Bei der Ermittlung der Durchschnittsbelegung habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass einige der vergebenen Plätze mit Kindern im Alter von unter drei Jahren belegt worden seien, die erhöhten Platz- und Betreuungsbedarf hätten. Nach der niedersächsischen Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten vom 28. Juni 2002 würde jedes dieser Kinder doppelt zählen. Zudem sei die Entscheidung der Beklagten, Kinder unter drei Jahren aufzunehmen, eine von ihr zu verantwortende Maßnahme zur Qualitätsverbesserung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA, weshalb die Unterschreitung der Belegungsgröße des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA nicht zur Abgruppierung führen dürfe.

7

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr über den 31. Dezember 2010 hinaus Vergütung nach der Entgeltgruppe S 10 des Tarifvertrags für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (Anhang zur Anlage C des TVöD/VKA) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den rückständigen Bruttobeträgen seit ihrer jeweiligen Fälligkeit zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA bestehe nicht, da der von der Klägerin geleitete Kindergarten nicht die maßgebliche Durchschnittsbelegung im Referenzzeitraum erreicht habe. Eine Mehrfachberücksichtigung von Kindern unter drei Jahren sei tariflich nicht vorgesehen. Auch liege keine vom Arbeitgeber zu verantwortende Maßnahme vor, die zu einer Unterschreitung der Durchschnittsbelegung geführt habe.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

11

I. Die als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage (st. Rspr., ua. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 304/10 - Rn. 16 mwN) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA ab dem 1. Januar 2011.

12

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der VKA Anwendung. Dabei richtet sich die Eingruppierung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst einer Kindereinrichtung als unselbständiger Teil der Gemeindeverwaltung gemäß § 56 TVöD - Besonderer Teil Verwaltung -(TVöD-BT-V) iVm. der dazugehörigen Anlage (Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56) nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA). Abweichend von § 15 Abs. 2 TVöD erhalten diese Beschäftigten ein Entgelt nach der Anlage C, in die am 1. November 2009 nach den Vorgaben des § 28a TVÜ-VKA übergeleitet worden ist. Dabei ist, solange der TVöD in den §§ 12 und 13 noch keine eigenen Eingruppierungsregelungen enthält, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nach wie vor § 22 BAT anzuwenden(vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 199/11 - Rn. 29 mwN).

13

2. In Anwendung der Eingruppierungsregelungen des TVöD-BT-V/VKA hat die Klägerin seit dem 1. Januar 2011 keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA.

14

a) Die sich aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahme des TVöD-BT-V/VKA für das Arbeitsverhältnis der Parteien ergebenden einschlägigen Tarifnormen lauten:

        

S 7   

        

1.    

Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten.

                 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

        

…       

        
        

S 10   

        

1.    

Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.

                 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

        

…       

        
        

Protokollerklärungen:

        

…       

        

8.    

Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.

        

9.    

Der Ermittlung der Durchschnittbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätzen zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.

        

…“    

                 
15

b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA ab dem 1. Januar 2011 nicht erfüllt, da der von ihr geleitete Kindergarten in S im maßgebenden Referenzzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2010 auch unter Berücksichtigung des Abweichungsspielraums nach Nr. 9 Satz 2 der Protokollerklärung des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA mit einer um 6,67 vH unterhalb der Durchschnittsbelegung von 40 Plätzen liegenden Auslastung von 37,33 Plätzen nicht mehr zu den Kindertagesstätten der Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA zählte. Nach den tariflichen Vorgaben (zu den Maßstäben der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags, bspw. BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238) ist allein die Anzahl der tatsächlich belegten Plätze maßgebend. Eine Mehrfachzählung von Kindern bestimmter Gruppen sieht die Tarifregelung nicht vor.

16

aa) Nach dem Tarifwortlaut knüpft die Entgeltstaffelung bei der Leitung von Kindertagesstätten - wozu nach der Protokollerklärung Nr. 8 des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA der Kindergarten S ohne weiteres gehört - ausschließlich an die Zahl der vergebenen Plätze an, nämlich an die Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. Zur Ermittlung dieser Durchschnittsbelegung zieht die Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA für das jeweilige Kalenderjahr die Zahl der gleichzeitig belegbaren Plätze im Referenzzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Jahres, also des letzten Quartals des Vorjahres, heran. Dabei haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA die „je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze“ für die Berechnung zugrunde gelegt. Mit ihrer pauschalierten Betrachtungsweise gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass die Anforderungen an die Leitung einer Kindertagesstätte und damit die tarifliche Wertigkeit der maßgeblichen Tätigkeit steigen, je mehr Kinder in der Einrichtung gleichzeitig betreut werden (BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 199/11 - Rn. 25; 4. April 2001 - 4 AZR 232/00 - BAGE 97, 251). Die Tarifregelung schließt damit nicht nur eine Doppelzählung der Plätze aus, die vormittags und nachmittags an andere Kinder vergeben werden, sondern auch eine fiktive, nicht auf die tatsächlich vergebenen Plätze abstellende Berechnung (für die Anzahl betreuter behinderter Kinder: BAG 4. April 2001 - 4 AZR 232/00 - zu I 4 a der Gründe, aaO).

17

bb) Diese typisierende tarifliche Regelung verzichtet im Interesse der Klarheit und Handhabbarkeit der Eingruppierungsregelung darauf, bei der Bestimmung der maßgeblichen durchschnittlichen Belegungszahlen noch weitere sonstige Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. dazu BAG 19. März 2003 - 4 AZR 391/02 - zu I 1 e aa der Gründe, BAGE 105, 291). Weitere Kriterien, die sich auf die Eingruppierung der Leitung einer Kindertagesstätte auswirken können, beispielsweise die Zahl der unterstellten Mitarbeiter/innen, die Qualifikation der Leiterin/des Leiters, die Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang der Verantwortung oder besonderer Belastungen, etwa aufgrund der Betreuung von behinderten Kindern, nennt die Tarifnorm nicht (zum Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien: BAG 4. April 2001 - 4 AZR 232/00 - zu I 8 b der Gründe, BAGE 97, 251; 12. Dezember 2012 - 4 AZR 199/11 - Rn. 25).

18

cc) Entgegen der Auffassung der Revision ändern auch abweichende Bemessungsmaßstäbe aus anderen - nicht tariflichen - Regelungen an dieser Berechnung nichts. Eine mögliche Doppelzählung nach der niedersächsischen Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten vom 28. Juni 2002, die ggf. zu einer „Doppelzählung“ von Kindern unter drei Jahren bei der Personalbemessung führt, lässt sich nicht auf die tariflichen Bewertungs- und Berechnungsmaßstäbe übertragen. Der tariflichen Bestimmung ist hierfür nichts zu entnehmen.

19

c) Es liegt auch keine unschädliche Unterschreitung der durchschnittlichen Belegungszahl iSd. Protokollerklärung Nr. 9 Satz 3 des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA vor.

20

aa) Nach der Protokollerklärung Nr. 9 Satz 3 des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA führt eine Unterschreitung aufgrund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen nicht zur Herabgruppierung. Als Beispiel nennt die Tarifregelung Qualitätsverbesserungen. Allerdings bleiben nach Satz 4 der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA hiervon organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.

21

bb) Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Unterschreitung der erforderlichen Durchschnittsbelegung Folge einer von der Beklagten zu verantwortenden Maßnahme, insbesondere einer solchen zur Qualitätsverbesserung, ist. Hierzu fehlt jeglicher substanziierter Vortrag. Dies gilt umso mehr, als die Betriebserlaubnis 50 belegbare Plätze ausweist. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass aufgrund der Aufnahme von Kindern unter drei Jahren andere (weitere) Kinder abgelehnt worden sind und es deshalb im Referenzzeitraum lediglich zu einer Durchschnittsbelegung von 37,33 Plätzen gekommen ist. Die Aufnahme der Kinder unter drei Jahren sperrte nicht die weitere Aufnahme älterer Kinder. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Hinweises Nr. 2 der Betriebserlaubnis vom 1. Juli 2010. Die danach erforderliche Begrenzung der Höchstzahl von Kindern pro Gruppe bei Aufnahme von Kindern unter drei Jahren hat selbst im Monat November 2010 bei vier Kindern unter drei Jahren - für die dann jeweils die Gruppenstärke um einen Platz zu verringern gewesen wäre - nicht zu einer Belegung aller vorhandenen Plätze geführt. Vielmehr sind weiterhin mehr als acht Plätze unbelegt geblieben. Deshalb wären nach wie vor ausreichend Plätze zur Aufnahme weiterer Kinder - bis zum Erreichen des tariflichen Schwellenwerts von 40 Kindern - vorhanden gewesen.

22

3. Für Klagezeiträume ab dem 1. Januar 2012 sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht dargetan. Die Klägerin hat schon nicht zur Belegung in dem jeweiligen (weiteren) Referenzzeitraum vorgetragen.

23

II. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    Kiefer    

        

    Bredendiek    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. Februar 2011 - 16 Sa 651/10 E - aufgehoben.

2. Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 11. Februar 2010 - 1 Ca 411/09 E - klarstellend wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2009 nach der Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA und ab dem 1. November 2009 nach der Entgeltgruppe S 15 TVöD-BT-V zu vergüten sowie auf die jeweiligen Differenzbeträge zur erhaltenen Vergütung Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die beklagte Samtgemeinde unterhält sieben Kindertagesstätten in eigener Trägerschaft und betreut diese nach einem einheitlichen Konzept. Die Klägerin ist seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Leiterin von Kindertagesstätten. Kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit galt für das Arbeitsverhältnis zunächst der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und gilt nunmehr der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der Fassung für die Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber (TVöD/VKA). Die Klägerin wurde zuletzt nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 6 TVöD/VKA vergütet.

3

Bis zum 31. Oktober 2006 leitete die Klägerin die Kindertagesstätte „Zwergenland“ in E, in der 39 Kinder betreut werden. Zusätzlich wurde ihr ab dem 1. November 2006 die Leitung der Kindertagesstätte „Im Wald“ in V übertragen, in der im Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2008 durchschnittlich 90 gleichzeitig belegbare Plätze vorhanden und vergeben waren. Für die Leitung der beiden Kindertagesstätten stehen insgesamt 36 der 39 Stunden der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit der Klägerin - proportional aufgeteilt pro Einrichtung - zur Verfügung, da weitere drei Wochenstunden für eine Tagespflege angesetzt sind, die nicht mit der ihr übertragenen Leitungstätigkeit zusammenhängt. Die beiden Kindertagesstätten werden haushaltsrechtlich, organisatorisch und personell - mit Ausnahme der Leitungsposition - getrennt behandelt. Für beide Kindertagesstätten werden gemeinsame Veranstaltungen und in zeitlichen Abständen gemeinsame Dienstbesprechungen durchgeführt. Die Klägerin gibt für beide Kindertagesstätten die Teamführung und die Schwerpunktbildung in der pädagogischen Arbeit einheitlich vor. Für beide Einrichtungen bestehen einheitliche Handlungsleitlinien und Standards für die Eingewöhnung der Kinder.

4

Die Klägerin hat für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA iVm. der VergGr. IVb Fallgr. 4 der Vergütungsordnung (VKA) Anlage 1a zum BAT - Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst - verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre Leitungstätigkeit für die beiden Kindertagesstätten sei ein einheitlicher Arbeitsvorgang. Die Betreuungsplätze der Einrichtungen „Im Wald“ und „Zwergenland“ seien zusammenzurechnen. Neben dem Wortlaut spreche für die Zusammenrechnung auch der Sinn und Zweck der Tarifvorschriften. Die Tarifvertragsparteien hätten den Grad der Verantwortung nach der Zahl der zu betreuenden Kinder bemessen wollen.

5

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 die monatlichen Vergütungsdifferenzen zwischen der Entgeltgruppe 9 und der Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Fälligkeit zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Leitung zweier Kindertagesstätten seien zwei selbstständig zu bewertende Arbeitsvorgänge. Eine Zusammenrechnung von Betreuungsplätzen verschiedener Einrichtungen sei tariflich nicht vorgesehen. Bereits der Wortlaut der VergGr. IVb Fallgr. 4 BAT und die Protokollnotizen sprächen für eine isolierte Erhebung der Durchschnittsbelegung jeder Einrichtung. Abgestellt werde allein auf die Leitung der Einrichtung „Kindertagesstätte“ und nicht etwa auf die Verantwortung im Zusammenhang mit einer bestimmten Anzahl von Kindertagesstättenplätzen.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils im Rahmen ihres zuletzt gestellten Antrages. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist begründet. Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2009 einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA iVm. der VergGr. IVb Fallgr. 4 der Vergütungsordnung (VKA) Anlage 1a zum BAT - Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst - sowie ab dem 1. November 2009 nach der dann einschlägigen Entgeltgruppe S 15 TVöD - Besonderer Teil Verwaltung - (TVöD-BT-V). Sie erfüllt das tarifliche Tätigkeitsmerkmal der Leitung „von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen“.

9

I. Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats als sog. Elementenfeststellungsklage (ua. BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165) zulässig. Der Antrag der Klägerin ist - wie sie nach Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat - dahin auszulegen, dass er für die Zeit ab dem 1. November 2009 auf das gleichlautende Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe S 15 TVöD-BT-V gerichtet ist.

10

II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin erfüllt das tarifliche Tätigkeitsmerkmal Leitung „von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen“ jedenfalls aufgrund einer zusammenfassenden Betrachtung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT) ihrer gesamten Tätigkeit als Leiterin der Kindertagesstätten „Im Wald“ und „Zwergenland“.

11

1. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Oktober 2009 folgt der Anspruch der Klägerin aus der Entgeltgruppe 10 TVöD/VKA iVm. der VergGr. IVb Fallgr. 4 der Vergütungsordnung (VKA) Anlage 1a zum BAT - Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst -. Diese ist - wie auch § 22 BAT - gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrages vom 13. September 2005 zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) im genannten Zeitraum nach wie vor anzuwenden. Der TVöD/VKA enthält insoweit noch keine eigenen Eingruppierungsregelungen.

12

a) Deshalb ist zunächst von den Vorgaben der Vergütungsordnung (VKA) Anlage 1a zum BAT - Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst - auszugehen, in denen geregelt ist:

        

„Vergütungsgruppe IV b

        

…       

        
        

4.    

Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen.

                 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 9 und 10)

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe IV a

        

…       

        
        

4.    

Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen

                          

nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 4.

                 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 9 und 10)

        

…       

        

Protokollerklärungen:

                 

…       

        
                 

9       

Kindertagesstätten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Tageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.

                 

10    

Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen.“

13

b) Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der VergGr. IVb Fallg. 4 BAT. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Leitung der beiden Kindertagesstätten „Im Wald“ und „Zwergenland“ um zwei Arbeitsvorgänge iSv. § 22 BAT handelt. Das tarifliche Tätigkeitsmerkmal ist aufgrund der notwendigen zusammenfassenden Betrachtung der beiden Leitungstätigkeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT gleichwohl erfüllt. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind die Durchschnittsbelegungszahlen der beiden Einrichtungen zusammenzurechnen. Damit ist das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVb Fallgr. 4 BAT einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen ohne Weiteres erreicht. Auf die durch das Berufungsgericht nicht plausibel festgestellten Arbeitszeitanteile kommt es nicht an.

14

aa) Ob es sich bei den beiden von der Klägerin ausgeübten Leitungstätigkeiten um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handelt, erscheint nach den bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht gesichert.

15

(1) Nach § 22 Abs. 2 BAT ist die Klägerin in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Nach der hierzu vereinbarten Protokollnotiz sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangarbeiten, die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Entscheidendes Kriterium ist danach das Arbeitsergebnis (st. Rspr., ua. BAG 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 315; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 18 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310). Die Übernahme einer Leitungstätigkeit spricht regelmäßig für die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs (st. Rspr., ua. BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 300/10 - Rn. 22, ZTR 2012, 699; 15. Dezember 2010 - 4 AZR 170/09 - Rn. 26, AP TVG § 1 Tarifverträge: Arzt Nr. 33; 29. November 2001 - 4 AZR 736/00 - zu II 5 a der Gründe, BAGE 100, 35; 31. August 1988 - 4 AZR 117/88 -; 18. Mai 1988 - 4 AZR 765/87 - BAGE 58, 283). Allerdings wird bei nebeneinander ausgeübten Leitungstätigkeiten ggf. unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit nicht ohne Weiteres, sondern nur unter bestimmten Umständen, von einem einzigen einheitlichen Arbeitsvorgang auszugehen sein (vgl. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 71; 15. Dezember 2010 - 4 AZR 170/09 - Rn. 26, aaO).

16

(2) Nach dem Wortlaut des Tätigkeitsmerkmales „Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten“, das die Tarifvertragsparteien mit einer Staffelung von Durchschnittsbelegungsplätzen über mehrere Vergütungsgruppen vorgesehen haben, ist jedenfalls die Funktion der Leitung einer Kindertagesstätte grundsätzlich als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen.

17

Dass sich die Leitung mehrerer Kindertagesstätten ausnahmsweise als ein einheitlicher Arbeitsvorgang iSv. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 iVm. der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT bestimmen lässt, ist dem Wortlaut der Tarifnorm nicht zu entnehmen. Die Art und Weise der Verwendung des Plurals und des Singulars in dem Textteil „Angestellte als Leiter von Kindertagesstätten“ gibt hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte, sondern ist neutral gefasst.

18

(3) Nach den bisherigen Tatsachenfeststellungen spricht viel dafür, dass die Leitungstätigkeit der Klägerin nicht einheitlich, sondern jeweils auf die Leitung der einzelnen, örtlich, organisatorisch und haushaltsrechtlich getrennten Einrichtungen und damit auf zwei verschiedene Arbeitsergebnisse gerichtet ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die von den Beschäftigten auszuübenden Tätigkeiten einheitlich geplant und für beide Einrichtungen gemeinsam abgestimmt und koordiniert werden (dazu bereits BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 300/10 - Rn. 24, ZTR 2012, 699). In Zeitabständen durchgeführte gemeinsame Dienstbesprechungen machen allein noch keine einheitliche Leitung der beiden Einrichtungen aus. Demgegenüber spräche es allerdings gegen die Annahme von zwei getrennten Arbeitsvorgängen, wenn die Leitungstätigkeiten der Klägerin tatsächlich nicht klar voneinander getrennt und während der Anwesenheit und Leitung in einer der Einrichtungen auch jeweils Fragen der anderen Einrichtung zu bearbeiten wären.

19

bb) Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Selbst bei der vom Landesarbeitsgericht angenommenen Voraussetzung von zwei getrennten Arbeitsvorgängen - Leitung der Kindertagesstätte „Im Wald“ und Leitung der Kindertagesstätte „Zwergenland“ - sind diese Leitungstätigkeiten der Klägerin entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT tariflich einheitlich zu bewerten. Damit wird die Durchschnittsbelegungszahl von 100 Plätzen iSd. Tätigkeitsmerkmales der VergGr. IVb Fallgr. 4 iVm. der Protokollerklärung Nr. 10 ohne Weiteres erreicht.

20

(1) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT können zur Beurteilung, ob eine tarifliche Anforderung erfüllt ist, unterschiedliche Arbeitsvorgänge zusammenfassend und einheitlich beurteilt werden, wenn die Feststellung erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge erfolgen kann.

21

(a) Die Tarifnorm greift damit auf den in § 22 Abs. 2 BAT niedergelegten Grundsatz zurück, wonach der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Zwar wird dieser Grundsatz für den Regelfall in § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT insofern wieder eingeschränkt, als danach die auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe bereits dann entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales der jeweiligen Vergütungsgruppe erfüllen. Dann bedarf es auch nur einer Überprüfung derjenigen Arbeitsvorgänge, die die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Angestellten ausmachen.

22

Kann jedoch die Erfüllung einer tariflichen Anforderung erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT), ist nach dem Willen der Tarifvertragsparteien hierzu erforderlichenfalls die gesamte Tätigkeit des Beschäftigten, also die Summe aller Arbeitsvorgänge, zu überprüfen (vgl. BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 300/10 - Rn. 39, ZTR 2012, 699; 16. Juni 1982 - 4 AZR 938/79 -; 28. April 1982 - 4 AZR 707/79 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 62; 25. November 1981 - 4 AZR 305/79 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 51 = EzA BAT §§ 22 - 23 VergGr. VIb Nr. 5). In Anwendung der Bestimmung ist es begrifflich und rechtlich möglich, dass sich die Erfüllung eines tariflichen Merkmales, welches auch quantitativen und/oder qualitativen Charakter hat, erst aus der Zusammenfassung aller Arbeitsvorgänge eines Angestellten ergibt (BAG 16. Mai 2012 - 4 AZR 300/10 - Rn. 39 mwN, aaO; 8. Februar 1978 - 4 AZR 540/76 - BAGE 30, 32, 42). Mit dieser Tarifnorm wird sichergestellt, dass einem Angestellten des öffentlichen Dienstes auch diejenige Qualifizierung seiner Tätigkeit zugutekommt, die sich daraus ergibt, dass nebeneinander mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden, aus deren Summierung sich erst die Erfüllung bestimmter tariflicher Merkmale ergibt (BAG 28. April 1982 - 4 AZR 707/79 - aaO; 25. November 1981 - 4 AZR 305/79 - aaO).

23

(b) Dabei lässt sich nicht allgemein festlegen, in welchen Konstellationen die tariflichen Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales erst bei einer Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden können. Wegen der Vielfalt der tatsächlichen Verhältnisse lässt sich dies nicht abstrakt formulieren. Es kann stets nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden, ob ausnahmsweise eine zusammenfassende Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge zur Feststellung einer tariflichen Anforderung erforderlich ist. Die in § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT enthaltene sprachliche Wendung „in der Regel“ ist daher auf den konkreten Fall zu beziehen. Dies bedeutet, dass bei den hierfür in Betracht kommenden Fallgestaltungen die Erfüllung einer bestimmten Anforderung regelmäßig erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann (ausf. BAG 20. Juli 1983 - 4 AZN 271/83 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 75; ebenso 16. Mai 2012 - 4 AZR 300/10 - Rn. 40, ZTR 2012, 699).

24

(2) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sind die Voraussetzungen für eine zusammenfassende Betrachtung der beiden Leitungstätigkeiten der Klägerin gegeben. Dementsprechend hat hier nach den Vorgaben der Tarifvertragsparteien nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA iVm. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT eine Zusammenrechnung der einzubeziehenden Betreuungsplätze der beiden Einrichtungen zu erfolgen.

25

(a) Nach dem Tarifwortlaut knüpft die Entgeltstaffelung bei der Leitung von Kindertagesstätten ausschließlich an die Zahl der vergebenen Plätze an, nämlich an die Durchschnittsbelegung einer Mindestzahl von Plätzen im letzten Quartal des Vorjahres (Referenzzeitraum; vgl. zu diesem näher BAG 19. März 2003 - 4 AZR 391/02 - BAGE 105, 291, 295 f.). Die Tarifvertragsparteien gehen mit ihrer pauschalierten Betrachtungsweise davon aus, dass die Anforderungen an die Leitung einer Kindertagesstätte und damit die tarifliche Wertigkeit der maßgebenden Tätigkeit steigen, je mehr Plätze vergeben sind, also je mehr Kinder die Einrichtung gleichzeitig betreut (BAG 4. April 2001 - 4 AZR 232/00 - BAGE 97, 251, 256 f.). Weitere Kriterien, die sich auf die Eingruppierung der Leitung einer Kindertagesstätte auswirken könnten (etwa die Zahl der unterstellten Mitarbeiter/innen, die Qualifikation, die Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang der Verantwortung usw.) sind in der Tarifnorm nicht aufgeführt worden (zu dem den Tarifvertragsparteien dabei zustehenden großen Gestaltungsspielraum BAG 4. April 2001 - 4 AZR 232/00 - aaO S. 261 f.).

26

Ist die Durchschnittsbelegung demnach von einer allein entscheidenden Bedeutung für die Eingruppierung, ist es gerechtfertigt, die gleichzeitige Leitung zweier Kindertagesstätten tariflich einheitlich anhand der Gesamtkinderzahl zu bewerten (ähnlich wie bei der Anforderung von „gründlichen Fachkenntnissen“ in mehreren Arbeitsvorgängen BAG 24. August 1983 - 4 AZR 32/81 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 78). Die tatsächlichen Anforderungen, die die Tarifvertragsparteien ausschließlich an der Zahl der vergebenen Plätze festgemacht haben, dürften bei der Leitung zweier Kindertagesstätten gegenüber der Leitung einer Kindertagesstätte mit der gleichen Gesamtzahl von betreuten Kindern eher höher sein, da eine Reihe von organisatorischen und erzieherischen Leitungsaufgaben zusätzlich anfallen.

27

(b) Damit entspricht die Bedeutung des Aufgaben- und Verantwortungskreises der Klägerin - mindestens - derjenigen der Leitung einer Kindertagesstätte von der Größe bzw. der Kinderanzahl der beiden von ihr geleiteten Einrichtungen. Bei der notwendigen zusammenfassenden Betrachtung der Leitungstätigkeiten der Kindertagesstätten „Im Wald“ und „Zwergenland“ der Beklagten durch die Klägerin liegt die Durchschnittsbelegung im Referenzzeitraum für das Jahr 2009 (1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2008) bei 129 Plätzen (90 plus 39 Plätze) und damit über dem Schwellenwert der VergGr. IVb Fallgr. 4.

28

2. Seit dem 1. November 2009 hat die Klägerin einen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 15 TVöD-BT-V.

29

a) Die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst einer Kindereinrichtung als unselbstständiger Teil der Gemeindeverwaltung (vgl. Richter/Gamisch Tarifvertrag Sozial- und Erziehungsdienst S. 17 f.) richtet sich gemäß § 56 TVöD - Besonderer Teil Verwaltung -(TVöD-BT-V) iVm. der dazugehörigen Anlage (Anlage zu Abschnitt VIII, Sonderregelungen, VKA § 56) nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA). Diese Beschäftigten erhalten abweichend von § 15 Abs. 2 TVöD Entgelt nach der Anlage C, in die am 1. November 2009 nach den Vorgaben des § 28a TVÜ-VKA übergeleitet worden ist. Dabei ist, solange der TVöD in den §§ 12 und 13 noch keine eigenen Eingruppierungsregelungen enthält, auch diesbezüglich nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nach wie vor § 22 BAT anzuwenden(vgl. auch Richter/Gamisch Tarifvertrag Sozial- und Erziehungsdienst S. 52, 112; Lindner Überleitung in die S-Entgelttabelle im Sozial- und Erziehungsdienst PersR 2010, 4).

30

b) Das von der Klägerin als erfüllt beanspruchte Tätigkeitsmerkmal ist der Entgeltgruppe S 15 zugeordnet:

        

„1.     

Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen.

                 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

        

…       

        

Protokollerklärungen:

        

…       

        

8.    

Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.

        

9.    

Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.“

31

c) Diese Vorgaben sind erfüllt. Ausgehend von den noch maßgebenden Vorgaben des § 22 BAT ergibt sich für die im Verhältnis zu dem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVb Fallgr. 4 der Vergütungsgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst der Anlage 1a zum BAT gleichlautenden Vorgaben bezüglich der Arbeitsvorgänge der Leitung der Kindertagesstätten „Im Wald“ und „Zwergenland“ der Beklagten und deren zusammenfassende Betrachtung nichts anderes als für das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IVb Fallgr. 4 BAT.

32

3. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

33

III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    G. Kleinke    

        

    J. Ratayczak    

                 

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 4. April 2012 - 2 Sa 1327/11 E - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist bei der beklagten Gemeinde als Leiterin eines aus zwei Kindergruppen bestehenden Kindergartens in S beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) Anwendung. Nach dem Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Verwaltung - (BT-V) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56“ die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage C und damit die Entgeltgruppen S. Von November 2009 bis einschließlich Dezember 2010 erhielt die Klägerin ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA als Leiterin einer Kindertagesstätte mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.

3

Mit Wirkung vom 1. August 2010 wurde der Beklagten eine neue Betriebserlaubnis für den Kindergarten S erteilt, in der es ua. heißt:

„Die Erlaubnis gilt für

1 Vormittagsgruppe mit höchstens 25 Kindern von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung (Kindergarten)

1 Vormittagsgruppe, altersübergreifend mit höchstens 25 Kindern von der Vollendung des zweiten Lebensjahres bis zur Einschulung (Kindergarten)

Hinweise:

1. ...

2. Sobald in der altersübergreifenden Vormittagsgruppe mehr als 3 Kinder anderer Altersgruppen betreut werden, ist die in § 2 Absatz 1 Nr. 2 der 1. DVO-KiTaG zugelassene Höchstzahl (in Kindergärten höchstens 25 Kinder) je Kind im Alter bis zu drei Jahren um einen Platz zu verringern (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 der 1. DVO-KiTaG).

…“

4

Für die Monate Oktober bis Dezember 2010 ergab sich eine Durchschnittsbelegung des Kindergartens von 37,33 Plätzen. Von den betreuten Kindern waren im Oktober und Dezember 2010 drei Kinder und im November 2010 vier Kinder unter drei Jahre alt.

5

Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 teilte die Beklagte - nach Beteiligung des Personalrats und Beschluss des Verwaltungsausschusses - der Klägerin mit, dass sie mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in die Entgeltgruppe S 7 TVöD-BT-V/VKA eingruppiert ist, da die für die Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA tariflich vorgesehene Durchschnittsbelegung im Referenzzeitraum nicht erreicht worden ist.

6

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, ihr stehe über den 31. Dezember 2010 hinaus ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA zu. Bei der Ermittlung der Durchschnittsbelegung habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass einige der vergebenen Plätze mit Kindern im Alter von unter drei Jahren belegt worden seien, die erhöhten Platz- und Betreuungsbedarf hätten. Nach der niedersächsischen Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten vom 28. Juni 2002 würde jedes dieser Kinder doppelt zählen. Zudem sei die Entscheidung der Beklagten, Kinder unter drei Jahren aufzunehmen, eine von ihr zu verantwortende Maßnahme zur Qualitätsverbesserung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA, weshalb die Unterschreitung der Belegungsgröße des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA nicht zur Abgruppierung führen dürfe.

7

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr über den 31. Dezember 2010 hinaus Vergütung nach der Entgeltgruppe S 10 des Tarifvertrags für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (Anhang zur Anlage C des TVöD/VKA) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus den rückständigen Bruttobeträgen seit ihrer jeweiligen Fälligkeit zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Ein Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA bestehe nicht, da der von der Klägerin geleitete Kindergarten nicht die maßgebliche Durchschnittsbelegung im Referenzzeitraum erreicht habe. Eine Mehrfachberücksichtigung von Kindern unter drei Jahren sei tariflich nicht vorgesehen. Auch liege keine vom Arbeitgeber zu verantwortende Maßnahme vor, die zu einer Unterschreitung der Durchschnittsbelegung geführt habe.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

11

I. Die als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage (st. Rspr., ua. BAG 20. Juni 2012 - 4 AZR 304/10 - Rn. 16 mwN) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf ein Entgelt nach der Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA ab dem 1. Januar 2011.

12

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der VKA Anwendung. Dabei richtet sich die Eingruppierung von Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst einer Kindereinrichtung als unselbständiger Teil der Gemeindeverwaltung gemäß § 56 TVöD - Besonderer Teil Verwaltung -(TVöD-BT-V) iVm. der dazugehörigen Anlage (Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56) nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA). Abweichend von § 15 Abs. 2 TVöD erhalten diese Beschäftigten ein Entgelt nach der Anlage C, in die am 1. November 2009 nach den Vorgaben des § 28a TVÜ-VKA übergeleitet worden ist. Dabei ist, solange der TVöD in den §§ 12 und 13 noch keine eigenen Eingruppierungsregelungen enthält, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nach wie vor § 22 BAT anzuwenden(vgl. BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 199/11 - Rn. 29 mwN).

13

2. In Anwendung der Eingruppierungsregelungen des TVöD-BT-V/VKA hat die Klägerin seit dem 1. Januar 2011 keinen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA.

14

a) Die sich aus der arbeitsvertraglichen Bezugnahme des TVöD-BT-V/VKA für das Arbeitsverhältnis der Parteien ergebenden einschlägigen Tarifnormen lauten:

        

S 7   

        

1.    

Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten.

                 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

        

…       

        
        

S 10   

        

1.    

Beschäftigte als Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.

                 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 8 und 9)

        

…       

        
        

Protokollerklärungen:

        

…       

        

8.    

Kindertagesstätten im Sinne dieses Tarifmerkmals sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben, Kinderhäuser und Kindertageseinrichtungen der örtlichen Kindererholungsfürsorge.

        

9.    

Der Ermittlung der Durchschnittbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätzen zugrunde zu legen. Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung. Eine Unterschreitung auf Grund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen (z.B. Qualitätsverbesserungen) führt ebenfalls nicht zur Herabgruppierung. Hiervon bleiben organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.

        

…“    

                 
15

b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA ab dem 1. Januar 2011 nicht erfüllt, da der von ihr geleitete Kindergarten in S im maßgebenden Referenzzeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2010 auch unter Berücksichtigung des Abweichungsspielraums nach Nr. 9 Satz 2 der Protokollerklärung des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA mit einer um 6,67 vH unterhalb der Durchschnittsbelegung von 40 Plätzen liegenden Auslastung von 37,33 Plätzen nicht mehr zu den Kindertagesstätten der Entgeltgruppe S 10 TVöD-BT-V/VKA zählte. Nach den tariflichen Vorgaben (zu den Maßstäben der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags, bspw. BAG 28. Januar 2009 - 4 ABR 92/07 - Rn. 26 mwN, BAGE 129, 238) ist allein die Anzahl der tatsächlich belegten Plätze maßgebend. Eine Mehrfachzählung von Kindern bestimmter Gruppen sieht die Tarifregelung nicht vor.

16

aa) Nach dem Tarifwortlaut knüpft die Entgeltstaffelung bei der Leitung von Kindertagesstätten - wozu nach der Protokollerklärung Nr. 8 des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA der Kindergarten S ohne weiteres gehört - ausschließlich an die Zahl der vergebenen Plätze an, nämlich an die Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. Zur Ermittlung dieser Durchschnittsbelegung zieht die Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA für das jeweilige Kalenderjahr die Zahl der gleichzeitig belegbaren Plätze im Referenzzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Jahres, also des letzten Quartals des Vorjahres, heran. Dabei haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA die „je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze“ für die Berechnung zugrunde gelegt. Mit ihrer pauschalierten Betrachtungsweise gehen die Tarifvertragsparteien davon aus, dass die Anforderungen an die Leitung einer Kindertagesstätte und damit die tarifliche Wertigkeit der maßgeblichen Tätigkeit steigen, je mehr Kinder in der Einrichtung gleichzeitig betreut werden (BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 199/11 - Rn. 25; 4. April 2001 - 4 AZR 232/00 - BAGE 97, 251). Die Tarifregelung schließt damit nicht nur eine Doppelzählung der Plätze aus, die vormittags und nachmittags an andere Kinder vergeben werden, sondern auch eine fiktive, nicht auf die tatsächlich vergebenen Plätze abstellende Berechnung (für die Anzahl betreuter behinderter Kinder: BAG 4. April 2001 - 4 AZR 232/00 - zu I 4 a der Gründe, aaO).

17

bb) Diese typisierende tarifliche Regelung verzichtet im Interesse der Klarheit und Handhabbarkeit der Eingruppierungsregelung darauf, bei der Bestimmung der maßgeblichen durchschnittlichen Belegungszahlen noch weitere sonstige Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. dazu BAG 19. März 2003 - 4 AZR 391/02 - zu I 1 e aa der Gründe, BAGE 105, 291). Weitere Kriterien, die sich auf die Eingruppierung der Leitung einer Kindertagesstätte auswirken können, beispielsweise die Zahl der unterstellten Mitarbeiter/innen, die Qualifikation der Leiterin/des Leiters, die Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang der Verantwortung oder besonderer Belastungen, etwa aufgrund der Betreuung von behinderten Kindern, nennt die Tarifnorm nicht (zum Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien: BAG 4. April 2001 - 4 AZR 232/00 - zu I 8 b der Gründe, BAGE 97, 251; 12. Dezember 2012 - 4 AZR 199/11 - Rn. 25).

18

cc) Entgegen der Auffassung der Revision ändern auch abweichende Bemessungsmaßstäbe aus anderen - nicht tariflichen - Regelungen an dieser Berechnung nichts. Eine mögliche Doppelzählung nach der niedersächsischen Verordnung über Mindestanforderungen an Kindertagesstätten vom 28. Juni 2002, die ggf. zu einer „Doppelzählung“ von Kindern unter drei Jahren bei der Personalbemessung führt, lässt sich nicht auf die tariflichen Bewertungs- und Berechnungsmaßstäbe übertragen. Der tariflichen Bestimmung ist hierfür nichts zu entnehmen.

19

c) Es liegt auch keine unschädliche Unterschreitung der durchschnittlichen Belegungszahl iSd. Protokollerklärung Nr. 9 Satz 3 des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA vor.

20

aa) Nach der Protokollerklärung Nr. 9 Satz 3 des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA führt eine Unterschreitung aufgrund vom Arbeitgeber verantworteter Maßnahmen nicht zur Herabgruppierung. Als Beispiel nennt die Tarifregelung Qualitätsverbesserungen. Allerdings bleiben nach Satz 4 der Protokollerklärung Nr. 9 des Anhangs zur Anlage C TVöD-BT-V/VKA hiervon organisatorische Maßnahmen infolge demografischer Handlungsnotwendigkeiten unberührt.

21

bb) Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Unterschreitung der erforderlichen Durchschnittsbelegung Folge einer von der Beklagten zu verantwortenden Maßnahme, insbesondere einer solchen zur Qualitätsverbesserung, ist. Hierzu fehlt jeglicher substanziierter Vortrag. Dies gilt umso mehr, als die Betriebserlaubnis 50 belegbare Plätze ausweist. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass aufgrund der Aufnahme von Kindern unter drei Jahren andere (weitere) Kinder abgelehnt worden sind und es deshalb im Referenzzeitraum lediglich zu einer Durchschnittsbelegung von 37,33 Plätzen gekommen ist. Die Aufnahme der Kinder unter drei Jahren sperrte nicht die weitere Aufnahme älterer Kinder. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung des Hinweises Nr. 2 der Betriebserlaubnis vom 1. Juli 2010. Die danach erforderliche Begrenzung der Höchstzahl von Kindern pro Gruppe bei Aufnahme von Kindern unter drei Jahren hat selbst im Monat November 2010 bei vier Kindern unter drei Jahren - für die dann jeweils die Gruppenstärke um einen Platz zu verringern gewesen wäre - nicht zu einer Belegung aller vorhandenen Plätze geführt. Vielmehr sind weiterhin mehr als acht Plätze unbelegt geblieben. Deshalb wären nach wie vor ausreichend Plätze zur Aufnahme weiterer Kinder - bis zum Erreichen des tariflichen Schwellenwerts von 40 Kindern - vorhanden gewesen.

22

3. Für Klagezeiträume ab dem 1. Januar 2012 sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht dargetan. Die Klägerin hat schon nicht zur Belegung in dem jeweiligen (weiteren) Referenzzeitraum vorgetragen.

23

II. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    Kiefer    

        

    Bredendiek