Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 20. Jan. 2016 - 4 TaBV 29/13

bei uns veröffentlicht am20.01.2016

Tenor

1. Die Beschwerden des zu 1. beteiligten Gesamtbetriebsrats und des zu 2. beteiligten Betriebsrates der I G GmbH gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28. August 2013  – 7 BV 14/13 HBS – werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens begehren der Betriebsrat und der Gesamtbetriebsrat zuletzt, dass in erster Linie für den Gesamtbetriebsrat und in zweiter Linie für den Konzernbetriebsrat ein Mitbestimmungsrecht für die Durchführung eines elektronischen Abgleiches der Mitarbeiterdaten mit den s. g. Sanktionslisten aus den EU-Verordnungen VO (EG) 2580/2001 und VO (EG) 881/2002 durch die Arbeitgeberin besteht.

2

Wegen des erstinstanzlich zugrunde gelegten Sachverhalts und der erstinstanzlich seitens der Beteiligten gestellten Anträge wird auf die Gründe des Beschlusses des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28. August 2013 – 7 BV 14/13 HBS – unter I. auf den Seiten 2 bis 11 (Bl. 107 – 116 d. A.) Bezug genommen.

3

Das Arbeitsgericht Magdeburg hat die Anträge durch den vorgenannten Beschluss vom 28. August 2013 – 7 BV 14/13 HBS – abgewiesen. Wegen der Begründung dieser Entscheidung wird auf die Seiten 11 bis 18 des vorgenannten Beschlusses des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28. August 2013 – 7 BV 14/13 HBS – unter II. verwiesen (Bl. 116 – 123 d. A.).

4

Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. und 2. am 08. November 2013 zugestellt. Der zu 1. beteiligte Gesamtbetriebsrat hat hiergegen mit Schriftsatz vom 02. Dezember 2013 – beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen am 06. Dezember 2013 – Beschwerde eingelegt. Der zu 2. beteiligte Betriebsrat hat gegen den vorgenannten Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28. August 2013 – 7 BV 14/13 HBS – mit Schriftsatz vom 09. Dezember 2013 – per Fax beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen am Montag, den 09. Dezember 2013 – ebenfalls Beschwerde eingelegt. Durch Beschluss vom 18. Dezember 2013 ist die Frist zur Einreichung der Beschwerdebegründung auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des zu 1. beteiligten Gesamtbetriebsrates und des zu 2. beteiligten Betriebsrates vom   17. Dezember 2013 bis zum 10. Februar 2014 verlängert worden.

5

Mit Schriftsatz vom 07. Februar 2014 ist die Beschwerde des zu 1. beteiligten Gesamtbetriebsrates und des zu 2. beteiligten Betriebsrates begründet worden. Diese Beschwerde ist am 10. Februar 2014 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingegangen. Wegen ihres Inhaltes wird auf Blatt 155 bis 160 der Akte verwiesen.

6

Die Arbeitgeberin hat auf die Beschwerde mit Schriftsatz vom 24. März 2014 erwidert. Wegen des Inhaltes dieses Schriftsatzes vom 24. März 2014 wird auf Blatt 169 bis 176 der Akte Bezug genommen.

7

Mit Schriftsatz vom 07. Juli 2014 haben die Beteiligten zu 1. und 2. zu den Ausführungen der Beteiligten zu 3. im Schriftsatz vom 24.03.2014 Stellung genommen. Hierzu hat diese unter dem   21. Juli 2014 erwidert (Bl. 197 – 198 d. A.).

8

Im Protokoll über die zweitinstanzliche mündliche Anhörung der Beteiligten vom 30. Juli 2014 heißt es u. a.:

9

"Rechtsanwalt B nimmt Bezug auf den Antrag im Schriftsatz vom 02.12.2013, der sich auf die Beteiligten zu 1. und 2. erstreckt.

10

Rechtsanwalt Br nimmt Bezug auf den Antrag im Schriftsatz vom 24. Februar 2014.

11

Die verschiedenen Aspekte des hier im Streit stehenden Mitbestimmungsrechts wurden ausführlich mit den Verfahrensbevollmächtigten erörtert.

12

Sodann wird die Sitzung unterbrochen.

13

Die Sitzung wird nach Unterbrechung fortgesetzt.

14

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass die Kammer beabsichtigt, den Konzernbetriebsrat der S AG im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu beteiligen.

15

Rechtsanwalt B erklärt:

16

Dagegen bestehen aus der Sicht der Beteiligten zu 1. und 2. keine Einwände.

17

Rechtsanwalt Dr. Br erklärt:

18

Auch aus der Sicht der Beteiligten zu 3. werden keine Einwände hiergegen erhoben.

19

Rechtsanwalt B erklärt:

20

Der Vorsitzende des Konzernbetriebsrats der Salzgitter AG heißt:

21

"H C,."

22

Am Schluss dieses Sitzungstages wurde folgender

23

Kammerbeschluss

24

verkündet:

I.

25

Am vorliegenden Beschlussverfahren soll der Konzernbetriebsrat der S  AG beteiligt werden.

II.

26

Der Vorsitzende soll veranlassen, dass dieser Konzernbetriebsrat die dazu notwendigen Unterlagen erhält und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird.

III.

27

Sodann sollen die Beteiligten zu 1. und 2. zum Vorbringen des Konzernbetriebsrats Stellung nehmen. Anschließend soll die zu 3. beteiligte Arbeitgeberin zum Vorbringen des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats und des Konzernbetriebsrats Stellung nehmen.

IV.

28

Danach soll der Vorsitzende Termin zur Fortsetzung der mündlichen Anhörung anberaumen. Er ist berechtigt, die dazu notwendigen Anordnungen zu treffen.

29

Im Anschluss daran wurde das Rubrum um den Konzernbetriebsrat der S  AG als weiteren Beteiligten zu 4. ergänzt. Wegen des Inhaltes des Schreibens an den Konzernbetriebsrat der Salzgitter AG zu Händen dessen Vorsitzenden H  C  vom 14.08.2014 wird auf Blatt 206 bis 207 der Akte Bezug genommen.

30

Mit Schriftsatz vom 08. September 2014 hat der Verfahrensbevollmächtigte des zu 1. beteiligten Gesamtbetriebsrates und des zu 2. beteiligten Betriebsrates der I  G GmbH mitgeteilt, dass er vom Konzernbetriebsrat der S  AG mandatiert worden ist. Mit Schriftsatz vom 22. September 2014 ist mitgeteilt worden, dass der Konzernbetriebsrat dem Verfahren beitritt. Wegen der diesbezüglichen Ausführungen wird auf den Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1., 2. und 4. vom   22. September 2014 (Bl. 215 – 216 d. A.) Bezug genommen.

31

Mit Schriftsatz vom 08. Januar 2015 hat die Beteiligte zu 3. ergänzend vorgetragen. Wegen des Inhaltes dieses Schriftsatzes wird auf Blatt 228 – 230 der Akte verwiesen.

32

Im Protokoll über den weiteren Termin zur mündlichen Anhörung der Beteiligten vom    21. Januar 2015 (Bl. 231 – 233 d. A.) heißt es u. a.:

33

" Rechtsanwalt B  stellt seinen bisherigen Antrag mit der Maßgabe, dass er sich auf den Gesamt- und Konzernbetriebsrat bezieht. Der Antrag wird in erster Linie für den Gesamtbetriebsrat und in zweiter Linie für den Konzernbetriebsrat gestellt.

34

35

Rechtsanwalt Dr. Br  beantragt,

36

sowohl den Haupt- als auch den Hilfsantrag zurückzuweisen."

37

Rechtsanwalt B  und Rechtsanwalt Dr. Br  erklären übereinstimmend:

38

Falls es hier Mitbestimmungsrechte geben würde, wäre nach Auffassung der Betriebspartner ausschließlich der Gesamtbetriebsrat zuständig.

39

Die Verfahrensbevollmächtigten verhandeln mit den eingangs genannten Anträgen und erklären, es sei nicht beabsichtigt, im heutigen Termin noch weitere Erklärungen abzugeben.

40

Am Schluss des Sitzungstages wurde Verkündungstermin anberaumt auf den 11. Februar 2015. Dort wurde folgender Kammerbeschluss verkündet:

"I.

41

Im Rahmen der beiden mündlichen Anhörungen sind aus der Sicht der Beschwerdekammer alle hier maßgeblichen Aspekte erörtert worden. Auch auf die Entscheidung des ArbG Dessau-Roßlau vom 17.06.2009 – 1 BV 1/09 – sind die Beteiligten ausdrücklich hingewiesen worden. Offenbar sind sich die Betriebspartner ganz einig, dass ausschließlich der GBR zuständig wäre, falls es hier Mitbestimmungsrechte geben würde. Diese Zuständigkeit kann zudem – selbst wenn sie nicht gegeben ist – jederzeit durch entsprechende Vereinbarungen wirksam herbeigeführt werden.

II.

42

Die Beschwerdekammer wiederholt ihren Hinweis, dass bei diesem Regelungsgegenstand und dessen Bedeutung im Grundsatz angenommen werden darf, dass sich die Betriebspartner hier ganz einig sind, und zwar auch mit Blick auf das Selbstverständnis des Konzerns/Unternehmens nebst Außendarstellung und die Bedeutung dieser Angelegenheit für die wirtschaftliche Betätigung. Dass § 87 BetrVG – soweit berührt – zu beachten ist, bedurfte im Rahmen der Anhörungen keiner Diskussion.

43

1. Dementsprechend wurde in der letzten Sitzung ausgeführt, dass die Betriebspartner sich im Rahmen ihrer diesbezüglichen Verhandlungen bis auf einen Punkt nahezu einig waren.

44

2. Zu diesem Punkt ist die Kammer ganz einhellig der Auffassung, dass die hier einschlägigen Verordnungen des Rates jeweils zeitnah mit dem jeweils aktuellen Stand betreffend bestimmte Personen und Organisationen etwa mit Blick auf die jüngsten Ereignisse in Paris/Frankreich (Angriffe auf die Presse) umzusetzen sind.

III.

45

Es wird angeregt, dass die Betriebspartner insoweit interne Verhandlungen aufnehmen und – soweit diese erfolgreich sind – das vorliegende Verfahren für erledigt erklären. Dann könnte dieses ohne weitere Verhandlung eingestellt werden."

46

Mit Schriftsatz vom 20. April 2015 teilte die Beteiligte zu 3. mit, die internen Verhandlungen der Betriebspartner seien nicht erfolgreich gewesen. Die Beteiligten zu 1., 2. und 4. haben ebenfalls mit Schriftsatz vom 29. April 2015 mitteilt, dass noch einmal interne Verhandlungen stattgefunden haben, die zu keinem Ergebnis geführt haben.

47

Der daraufhin anberaumte Termin zur Fortsetzung der mündlichen Anhörung vom         14. Oktober 2015 wurde aus dienstlichen Gründen aufgehoben.

48

Im Termin zur Fortsetzung der mündlichen Anhörung der Beteiligten vom 20. Januar 2016 ist für die Beteiligten zu 1. bis 4. niemand erschienen. Es wurde festgestellt, dass die Beteiligten zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen wurden. Der Vorsitzende stellte außerdem fest, dass damit der Pflicht zur Anhörung der Beteiligten Genüge getan ist.

49

Im Verlaufe des Sitzungstages wurde sodann folgender Beschluss verkündet:

50

"1. Die Beschwerden des zu 1. beteiligten Gesamtbetriebsrats und des zu 2. beteiligten Betriebsrates der I  G  GmbH gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28. August 2013 – 7 BV 14/13 HBS – werden zurückgewiesen.

51

2. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht wird zugelassen."

II.

52

Die zulässigen Beschwerden des zu 1. beteiligten Gesamtbetriebsrates und des zu 2. beteiligten Betriebsrates der I  G  GmbH sind unbegründet.

1.

53

Die Beschwerden des zu 1. beteiligten Gesamtbetriebsrates und des zu 2. beteiligten Betriebsrates der I G  GmbH sind jeweils zulässig.

a)

54

Die Statthaftigkeit dieser Beschwerden ergibt sich aus § 87 Abs. 1 ArbGG. Die einzuhaltenden Fristen sind gewahrt. Der zu 1. beteiligte Gesamtbetriebsrat und der zu 2. beteiligte Betriebsrat der I  G  GmbH haben durch einen postulationsfähigen Vertreter (§ 89 Abs. 1, 11 Abs. 4 ArbGG) innerhalb der Fristen der §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG ihre Beschwerden eingelegt und diese ordnungsgemäß nach § 89 Abs. 2 ArbGG begründet.

b)

55

Die Beteiligtenfähigkeit des zu 1. beteiligten Gesamtbetriebs, des zu 2. beteiligten Betriebsrates der I  G  GmbH und des zu 4. beteiligten Konzernbetriebsrates der S AG sowie der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin ist ohne Weiteres gegeben. Außerdem ist das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren vorliegend die richtige Verfahrensart. Im Streit stehen Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 BetrVG.

2.

56

Die vorliegenden Beschwerden des zu 1. beteiligten Gesamtbetriebsrates und des zu 2. beteiligten Betriebsrates der I  G  GmbH gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28. August 2013 – 7 BV 14/13 HBS – sind jedoch unbegründet. Demgemäß waren diese Beschwerden zurückzuweisen. Dabei folgt die Berufungskammer zunächst der erstinstanzlichen vorgenannten Entscheidung des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 28. August 2013 und macht sich dessen Ausführungen – auch zur Vermeidung von Wiederholungen – ausdrücklich zu Eigen. Ergänzend gilt folgendes:

3.

57

Das Arbeitsgericht Magdeburg hat in seinem Beschluss vom 28. August 2013 – 7 BV 14/13 HBS – ausgeführt, es sei örtlich zuständig. Der Zulässigkeit dieses Beschlussverfahrens stehe weder der Vergleich im Einigungsstellenbesetzungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Braunschweig noch der Spruch der Einigungsstelle entgegen. Das Rechtsschutzinteresse sei auch nicht deshalb zu verneinen, weil der gefällte Spruch der Einigungsstelle unangefochten geblieben sei. Weder dem hier beteiligten Betriebsrat noch dem hier beteiligten Gesamtbetriebsrat stehe jedoch das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht zu. Zwar sei nach der Konzeption des BetrVG von einer originären Zuständigkeit des Einzelbetriebsrates auszugehen. Adressat der Anti-Terrorverordnungen seien hier jedoch nicht die Betriebe, sondern der Unternehmensträger. Gleichwohl stehe das in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht aber auch dem hier beteiligten Gesamtbetriebsrat nicht zu. Zwar habe der Betriebsrat grundsätzlich gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt seien, das Verhalten oder die Leistungen der Arbeitnehmer zu überwachen. Bei den dem vorliegenden automatisierten Abgleich unterliegenden Daten handele es sich um Statusdaten, nämlich um den Namen, das Geschlecht und das Geburtsdatum. Solche Daten würden grundsätzlich nur persönliche Eigenschaften des Arbeitnehmers darstellen und weder dessen Verhalten noch dessen Leistung betreffen. Die Speicherung allein solcher Daten verletze das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei einer Leistungs- und Verhaltenskontrolle gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG aber nicht. Diese Daten würden nichts über Verhalten und Leistung des Arbeitnehmers aussagen.

4.

58

Dem entspricht es, dass das Arbeitsgericht Dessau-Roßlau mit seiner Entscheidung vom 17. Juni 2009 – 1 BV 1/09 – ausgeführt hat, dass dem örtlichen Betriebsrat eines einem Konzern angehörigen Unternehmens im Zusammenhang mit dem Datenabgleich der Mitarbeiter zur Korruptionsbekämpfung durch den Konzern keine Mitbestimmungsrechte zustehen. Ein Unterlassungsanspruch sei insoweit durch den Konzernbetriebsrat geltend zu machen.

a)

59

Dieser Auffassung des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau im Rahmen seiner vorgenannten Entscheidung vom 17. Juni 2009 ist Stefan Sommer in seiner Anmerkung entgegengetreten. Bei einem Mitarbeiterscreening bestehe gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht. Ein Betriebsrat habe bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt seien, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen, mitzubestimmen. Bei dem Einsatz eines Datenverarbeitungsgerätes bestehe immer dann ein Mitbestimmungsrecht, wenn Daten programmmäßig zur Aussage über Verhalten oder Leistung einzelner Arbeitnehmer verarbeitet werden können (ZBVR online 2009, Nr. 11, 20).

b)

60

Damit nicht in Einklang stehen die Ausführungen von Raif, Achtung, ein Terrorist im Arbeitsverhältnis – Auswirkungen von Antiterrorlisten im Arbeitsrecht (ArbRAktuell 2011, 241). Dieser meint, dass auch Antiterrorlisten kollektiv-arbeitsrechtliche Fragen aufwerfen können. In der Praxis werde eine Vielzahl von Softwareprodukten angeboten, die es den Unternehmen ermöglichen solle, Bewerber oder Arbeitnehmer schnell mit den Informationen der Terrorlisten abzugleichen, um so Überschneidungen ausschließen zu können. Falls der Unternehmer eine solche Software einführe oder anwenden wolle, habe er das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu befolgen. Derartige technische Einrichtungen seien dazu geeignet, auch das Verhalten eines Bewerbers oder Arbeitnehmers zu überwachen. Dagegen spreche nicht, dass es dem Arbeitgeber beim "Antiterrorscreening" um die Feststellung der Identität geht, nämlich ob er eine „gelistete Person“ ist. Zwar gehe die herrschende Meinung davon aus, dass Angaben über persönliche Eigenschaften bzw. den Status des Arbeitnehmers generell keine Aussage über das Verhalten nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG treffen würden, weil sie nicht auf ein willentliches Handeln zurückzuführen sei … Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass ein Mitbestimmungsrecht dann zu bejahen sei, wenn die Verknüpfung von Statusangaben und sonstigen neutralen Angaben zu Aussagen über das Verhalten oder die Leistung des Arbeitnehmers führen könnten. Dies sei aber bei einem Screening von Mitarbeiterdaten anhand der Sanktionslisten der Fall, weil der Arbeitgeber mit der Überprüfung die Erkenntnis gewinne, ob er ein Arbeitsverhältnis mit der gelisteten Person ohne Genehmigung der zuständigen Behörde überhaupt durchführen könne, der Arbeitnehmer mithin einsetzbar sei oder nicht. Die Feststellung, ob ein Arbeitnehmer das Vertragsverhältnis ordnungsgemäß erfüllen könne, stelle aber regelmäßig eine Aussage über sein Verhalten dar. Danach müsse der Arbeitgeber den Betriebsrat ins Boot holen, wenn er durch Software-Produkte persönliche Daten seiner Mitarbeiter mit den Sanktionslisten abgleichen wolle. Es sei zum Beispiel denkbar, dass sich bei konkreten Verdachtsfällen ein Gremium aus Arbeitgeber- und Betriebsratsvertretern über die weiteren Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhaltes auseinanderzusetzen hätten (so zutreffend Raif, a. a. O., ArbRAktuell 2011, 241 – Beck online unter Hinweis auf BAG, NZA 1997, 1461 und BAG, NZA 1986, 526).

c)

61

Demgegenüber hat sich Kaltenbach (Mitarbeiterscreenings, AuA 2013, 153) auf den Standpunkt gestellt, dass der Abgleich der Mitarbeiter mit den Anti-Terrorismus-Listen mitbestimmungsfrei sei, so lange der Arbeitgeber sich nicht technischer Einrichtungen zur Überprüfung oder Absicherung (softwaregestützter Listenabgleich, Zugangskontrollsysteme) bediene. Nur insoweit wäre § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einschlägig. Zwar habe der Betriebsrat auch Fragen der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer sowie bei zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle geeigneten technischen Überwachungseinrichtung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 und § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitzubestimmen. Die EU-Verordnungen und deren Umsetzung lassen aber bei Mitarbeiterscreenings keine Freiräume, die durch das Gremium mitgestaltet werden könnten. Es verbleibe daher kein durch die Mitbestimmung regelbarer Handlungsspielraum des Arbeitgebers für behördlich auferlegte Sicherheitsüberprüfungen. Dazu bezieht sich Kaltenbach auf den BAG-Beschluss vom  09. Juli 1991 – 1 ABR 57/90, NZA 1992, 126. Im Übrigen würden für den Abgleich lediglich die Stammdaten benötigt, die in jedem Personalfragebogen ohnehin erfasst würden. Da die Aufnahme dieser Daten damit zwangsläufig nicht ihre alleinige Ursache im beabsichtigten Mitarbeiterscreening hätten, sei ein Beteiligungsrecht – jedenfalls alleine deswegen – ausgeschlossen. Zudem seien Sicherheitsüberprüfungen auch keine Auswahlrichtlinien i. S. v. § 95 BetrVG.

d)

62

Roeder/Buhr, Die unterschätzte Pflicht zum Terror-list-screening von Mitarbeitern, BB 2011, 1333 ff haben ausgeführt, es sei zwar höchst fraglich, ob dem Betriebsrat ein (echtes) Mitbestimmungsrecht insoweit zustehe. Es sei aber auf jeden Fall zu dessen Beteiligung zu raten. Das Bundesdatenschutzgesetz treffe keine Aussage dazu, wann und welche Beteiligungsrechte bestehen würden, sondern enthalte etwa in § 32 Abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz lediglich die Klarstellung, dass etwaige Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen nicht berührt werden. Dem Betriebsrat dürfe jedenfalls auch kein allgemeines (echtes) Mitbestimmungsrecht nur wegen der Vornahme einer Datenerhebung oder -verarbeitung zustehen, etwa über § 3 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz in der Literatur würden im Hinblick auf Mitarbeiterscreenings allgemein insbesondere § 87 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 6 BetrVG angesprochen. Insbesondere § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 BetrVG würden jedoch einen konkreten Bezug zum Ordnungsverhalten bzw. zu Verhalten und Leistung bezüglich des konkreten Arbeitsverhältnisses voraussetzen. Im Gegensatz zu den jüngsten Datenschutzskandalen gehe es beim Terrorlistenscreening aber gerade nicht um die Kontrolle des Ordnungsverhaltens der Beschäftigten oder andere, für das Arbeitsverhältnis selbst relevante Vorgänge, so dass für das Terrorlistenscreening keine Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 6 bestehe. Sowohl im Hinblick auf den Mangel an Rechtspruch und Literatur als auch auf die Vorteile der Hinzuziehung des Betriebsrates (klärende Regelung der Einzelheiten des Screenings, Vermeidung von Streit über Mitbestimmungsrechte, Ersetzung der Einwilligung durch eine Betriebsvereinbarung) empfehle sich für die Praxis gleichwohl in jedem Falle die Einbindung des Betriebsrates mit dem Ziel des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung (so Roeder/Buhr,   a. a. O.). Genau hierum hat sich die Beschwerdekammer im vorliegenden Verfahren        – jedoch ohne Erfolg – bemüht.

e)

63

Otto/Lampe, Terrorabwehr im Spannungsverhältnis von Mitbestimmung und Datenschutz, NZA 2011, 1134 haben sich ebenfalls auf den Standpunkt gestellt, dass der Datenabgleich nicht mitbestimmungspflichtig ist. Ebenso wenig ergebe sich ein solches Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG. Es handele sich nur um eine mittelbare Verknüpfung. Zudem begründe § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG lediglich ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Umstände der Zahlung (Anm.: also der Zahlungsmodalitäten) die durch den Datenabgleich und die Entscheidung über das "ob" der Zahlung nicht betroffen werden.

f)

64

Auch Päuser, EU-Verordnungen zur Terrorismusbekämpfung in Unternehmen, DuD 2006, hat sich ebenfalls auf den Standpunkt gestellt, dass Mitbestimmungsrechte bei der Durchführung der Überwachungsmaßnahmen und der gegebenenfalls erforderlichen Umsetzung weiterer Maßnahmen im Rahmen einer gesetzlichen Regelung in Form der beiden EU-Verordnungen vom 27.12.2001 und vom 27. Mai 2002 nicht besteht. Würden demgegenüber von Unternehmen Überprüfungen auch gegen Listen vorgenommen, zu deren Anwendung das Unternehmen gesetzlich nicht verpflichtet sei, so bleibe es bei den Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates.

g)

65

Schließlich hat der Bundesfinanzhof am 19. Juni 2012 – VII R 43/11 – entschieden, dass die Erteilung eines AOE-Zertifikats "zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" von der Bedingung abhängig gemacht werden darf, dass der Antragsteller in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung anhand der sog. Terrorismuslisten der Anhänge der VO (EG) Nr. 2580/2001 und der VO (EG) Nr. 881/2002 unterzieht. Homburg führt dazu in seiner Anmerkung in ArbuR 2013, 137, 138 aus, die Entscheidung des BFH vom 19. Juni 2012 sei so zu verstehen, dass die Frage, ob eine Sicherheitsüberprüfung stattfinde, nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 BetrVG unterliege. Demgegenüber stellt sich Homburg auf den Standpunkt, die konkrete Ausführung sei mitbestimmungspflichtig und kritisiert, dass der BFH die grundlegenden Fragen zur Rechtmäßigkeit der Vorschrift zur AEO-Zertifizierung nicht aufgegriffen habe. Richtig sei die Entscheidung insoweit, als Klarheit darüber geschaffen worden sei, dass die Erteilung eines AEO-Zertifikates durch das Hauptzollamt an die Durchführung eines Mitarbeiterscreenings gebunden werden könne. Hier geht es jedoch nicht an die Durchführung eines Mitarbeiterscreenings wegen Erteilung eines AEO-Zertifikates.

5.

66

Nach alledem vertritt die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall die Auffassung, dass vorliegend keine Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 6 BetrVG gegeben sind. Es geht hier lediglich um den Abgleich von Mitarbeiterlisten mit den behördlich vorgegebenen Anti-Terrorismus-Listen. Dadurch allein werden keine Frei- bzw. Spielräume geschaffen für die Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 6 BetrVG. Es ist demgegenüber nicht erkennbar, dass sich die Arbeitgeberin hier darüber hinaus technischer Einrichtungen zur einer weitergehenden Überprüfung bzw. Absicherung bedient. Deshalb kommt es hier auch nicht darauf an, ob diese etwaigen Mitbestimmungsrechte dem Betriebsrat, dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat zustehen.

III.

67

Gegen den das Verfahren beendenden Beschluss eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nur statt, wenn sie in dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts ausdrücklich zugelassen wird. Zuzulassen ist die Rechtsbeschwerde nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Beschluss von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Entscheidung beruht (vgl. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG). Nach Auffassung der Beschwerdekammer hat diese Rechtssache grundsätzliche Bedeutung.


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(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend. (2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschw

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Bundesfinanzhof Urteil, 19. Juni 2012 - VII R 43/11

bei uns veröffentlicht am 19.06.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte im Februar 2009 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) die Bewilligung des

Referenzen

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte im Februar 2009 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) die Bewilligung des Status eines "zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" (Authorised Economic Operator --AEO--) und die Erteilung des AEO-Zertifikats "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit". In dem von der Klägerin ausgefüllten und dem Antrag beigefügten Fragenkatalog der Zollverwaltung gab die Klägerin auf die unter Nr. 5.12.1 gestellte Frage zu Sicherheitsüberprüfungen für Bewerber/innen an, es sei je nach Einsatzort und Funktion ein Führungszeugnis oder eine Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes erforderlich.

2

Mit Bescheid vom 3. Mai 2010 lehnte das HZA den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin überprüfe ihre in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Bediensteten nicht in ausreichendem Umfang. Es fehle an Überprüfungen der Bediensteten anhand der Listen der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (VO Nr. 2580/2001) des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 344/70) und der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (VO Nr. 881/2002) des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABlEG Nr. L 139/9).

3

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aus den in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) 2011, Beilage 4, 49 veröffentlichten Gründen ab.

4

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, sie erfülle bereits durch die Einholung polizeilicher Zeugnisse die Voraussetzungen des Art. 14k Abs. 1 Buchst. f der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO). Im Übrigen unterlägen ihre Bediensteten ohnehin dem sog. Bankenscreening gemäß § 25c Abs. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG). Auch die entsprechenden Leitlinien der Kommission sähen keine Überprüfungen anhand der sog. Terrorismuslisten vor. Solche Überprüfungen seien gesetzlich auch nicht zulässig, weil sie gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstießen. § 32 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erlaube diese Nutzung der Daten der Bediensteten nicht, weil es sich nicht um eine Verwendung im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses handele. Auch der vom FG angeführte § 28 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b BDSG komme nicht in Betracht, weil es an einer konkreten Gefahr für die staatliche oder öffentliche Sicherheit fehle.

5

Das HZA schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen des FG an.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der die Erteilung des beantragten AEO-Zertifikats ablehnende Bescheid vom 3. Mai 2010 ist rechtmäßig (§ 101 Satz 1 FGO).

7

Nach Art. 5a Abs. 2 Anstrich 4 des Zollkodex (ZK) gehören zu den Kriterien für die Bewilligung des Status des "zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" angemessene Sicherheitsstandards. Nach Art. 14a Abs. 1 Buchst. c ZKDVO müssen für die Erteilung eines --im Streitfall beantragten-- AEO-Zertifikats "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" die Voraussetzungen der Art. 14h bis Art. 14k ZKDVO erfüllt sein. Zu diesen Voraussetzungen gehört gemäß Art. 14k Abs. 1 Buchst. f ZKDVO, dass der Antragsteller, soweit dies gesetzlich zulässig ist, künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Bedienstete einer Sicherheitsüberprüfung unterzieht und regelmäßig Hintergrundüberprüfungen vornimmt.

8

Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzung nicht, weil sie ihre Bediensteten nicht --wie vom HZA verlangt-- anhand der Listen der VO Nr. 2580/2001 und der VO Nr. 881/2002 überprüft.

9

Welcher Art Sicherheitsüberprüfungen der in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Bediensteten zu sein haben, regelt Art. 14k Abs. 1 Buchst. f ZKDVO bis auf die dort genannte Selbstverständlichkeit, dass die Überprüfungen gesetzlich zulässig sein müssen, nicht. Es steht daher im pflichtgemäßen Ermessen des HZA, welche Sicherheitsüberprüfungen es vom Antragsteller als Voraussetzung für die Erteilung des AEO-Zertifikats "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" verlangt.

10

1. Die als Bedingung für die Erteilung des Zertifikats verlangte Überprüfung der Bediensteten anhand der Listen der VO Nr. 2580/2001 und der VO Nr. 881/2002 ist gesetzlich zulässig.

11

Die seitens der Revision angeführten datenschutzrechtlichen Bedenken bestehen nicht.

12

a) Anders als die Revision und auch das FG meinen, ist der Abgleich der personenbezogenen Daten der Bediensteten mit den Namen in den Listen der VO Nr. 2580/2001 und der VO Nr. 881/2002 nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig (ebenso: Pottmeyer, Terrorismuslisten und Datenschutz, Außenwirtschaftliche Praxis --AW-Prax-- 2010, 43, 45; derselbe, Mitarbeiterscreening gegen die Terrorismuslisten, AW-Prax 2012, Service-Guide, 29, a.A: Kreuder, "Personalscreening" für AEO-Zertifizierung datenschutzrechtlich unzulässig, AW-Prax 2010, 97; Möllenhoff/Ovie, Mitarbeiterscreening aufgrund Embargolisten?, AW-Prax 2010, 136, 137). Nach dieser Vorschrift dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses (u.a.) genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der hier streitigen Nutzung personenbezogener Daten selbst dann erfüllt, falls man die mit dem Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift nicht zu begründende Ansicht des FG teilte, die Daten müssten "unmittelbar" für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses genutzt werden.

13

Die Klägerin ist mit ihrem Unternehmen in einem Bereich tätig, an den bestimmte öffentlich-rechtliche Sicherheitsanforderungen gestellt werden. Sie darf insbesondere (unter Strafandrohung, vgl. § 34 Abs. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) keine Bediensteten beschäftigen, die in den Listen der VO Nr. 2580/2001 und der VO Nr. 881/2002 aufgeführt sind. Dies ergibt sich aus dem gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. b VO Nr. 2580/2001 sowie Art. 2 Abs. 2 und 3 VO Nr. 881/2002 bestehenden Verbot, diesen Personen direkt oder indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen (vgl. Pottmeyer, a.a.O., AW-Prax 2010, 43; Möllenhoff/Ovie, a.a.O., AW-Prax 2010, 136, 138). Begehrt die Klägerin für ihren Bereich des grenzüberschreitenden Warenverkehrs bestimmte Erleichterungen bei der Abwicklung ihrer Tätigkeit, wie sie mit der beantragten Erteilung eines AEO-Zertifikats verbunden sind, und erfordern diese Erleichterungen Sicherheitsvorkehrungen in Form einer Überprüfung des Personals der Klägerin, das im sicherheitsrelevanten Bereich eingesetzt wird oder werden soll, ist die Nutzung entsprechender Daten für die Entscheidung über die Begründung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses bzw. für dessen Durchführung unmittelbar erforderlich. Die seitens der Revision vertretene Ansicht, bei dem im Streitfall geforderten Listenabgleich würden personenbezogene Daten der Beschäftigten "außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses verwendet", ist nicht nachvollziehbar.

14

Außerdem sind in den Listen der VO Nr. 2580/2001 und der VO Nr. 881/2002 natürliche Personen durchweg mit ihrem Namen, ggf. auch mit Anschrift, Geburtstag sowie Geburtsort aufgeführt, so dass für eine Sicherheitsüberprüfung von Bediensteten anhand dieser Listen ohnehin nur diese personenbezogenen Daten, d.h. nur die sog. Stammdaten, von Belang sind, gegen deren Speicherung und Verwendung im Streitfall nichts spricht (vgl. dazu: Seifert in Simitis, BDSG, 7. Aufl., § 32 Rz 61). Den Vergleich dieser Stammdaten mit den Namen der Listen der VO Nr. 2580/2001 und VO Nr. 881/2002 als datenschutzrechtlich unzulässig anzusehen, käme einem an Arbeitgeber mit Tätigkeit im sicherheitsrelevanten Bereich gerichteten Verbot gleich, das für jedermann zugängliche Amtsblatt einzusehen und aus diesem Informationen über in unionsrechtlichen Verordnungen --d.h. in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendem Recht-- enthaltene, ihren Tätigkeitsbereich betreffende Verbote zu gewinnen. Damit bestünde ein Verbot, sich über gesetzlich bestehende Verbote zu informieren, was zweifellos ein absurdes Ergebnis wäre.

15

Darüber hinaus verlangt weder die Vorschrift des Art. 14k Abs. 1 Buchst. f ZKDVO noch das HZA im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens, die im sicherheitsrelevanten Bereich tätigen Beschäftigten ohne deren Wissen und Wollen einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Falls die Klägerin weiterhin Bedenken hat, ob der Vergleich der Stammdaten ihrer Beschäftigten mit den Listen der VO Nr. 2580/2001 und VO Nr. 881/2002 gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässig ist, kann sie eine entsprechende Einwilligung der betroffenen Beschäftigten einholen, durch die datenschutzrechtliche Bedenken jedenfalls ausgeräumt werden (§ 4 Abs. 1 BDSG).

16

b) Die Hinweise der Revision auf datenschutzrechtliche Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur automatischen Kennzeichenerfassung, Rasterfahndung oder Vorratsdatenspeicherung und zu den insoweit erforderlichen gesetzlichen Eingriffsgrundlagen liegen neben der Sache, weil es im Streitfall nicht um staatliche Eingriffe in Gestalt einer gesetzlichen Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten zur Erhebung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten ihrer Bediensteten geht. Vielmehr begehrt die Klägerin eine staatliche Vergünstigung in Form eines AEO-Zertifikats, mit dem ihr Erleichterungen bei ihrer Tätigkeit im grenzüberschreitenden Warenverkehr gewährt werden, dessen Erteilung jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, bei deren Auswahl der Unionsgesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt. Falls diese Bedingungen der Klägerin nicht akzeptabel oder erfüllbar erscheinen, steht es ihr frei, auf das Zertifikat zu verzichten.

17

Deshalb kommt es auch nicht auf die z.T. in der Literatur gestellte Frage an, ob nach den Vorschriften der VO Nr. 2580/2001 und VO Nr. 881/2002 oder aufgrund nationaler Vorschriften eine spezielle Eingriffsgrundlage besteht, welche die Wirtschaftsbeteiligten verpflichtet, ihre Mitarbeiter anhand der sog. Terrorismuslisten zu überprüfen (vgl. Kreuder, a.a.O., AW-Prax 2010, 97, 98; Möllenhoff/Ovie, a.a.O., AW-Prax 2010, 136, 138, die insoweit auf § 25c KWG verweisen; Boulanger/Urso, Zulässigkeit der Verbindung der UN/EU-Terrorlisten mit den AEO-Voraussetzungen?, ZfZ 2011, 322, 323). Es geht vorliegend nicht um staatliche Eingriffe in Form gesetzlich auferlegter Verpflichtungen, sondern lediglich um (gesetzlich zulässige) Bedingungen zur Erlangung bestimmter Erleichterungen bei der Abwicklung von Zollverfahren, zu deren Inanspruchnahme kein Wirtschaftsbeteiligter verpflichtet ist.

18

2. Das Verlangen das HZA, die in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Bediensteten einer Sicherheitsüberprüfung unter Heranziehung der Listen der VO Nr. 2580/2001 und der VO Nr. 881/2002 zu unterziehen, ist auch nicht ermessensfehlerhaft, sondern entspricht dem Zweck der maßgebenden Vorschriften und hält die gesetzlichen Grenzen des Ermessens ein (§ 5 der Abgabenordnung).

19

Das FG hat insoweit zu Recht auf die Bedeutung der der Zollverwaltung obliegenden Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs sowie der damit zusammenhängenden Gewährleistung der Sicherheit der Außengrenzen und der Verkehrswege bei der Terrorismusbekämpfung und auf den deshalb bestehenden Zusammenhang zwischen den im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union erlassenen VO Nr. 2580/2001 und VO Nr. 881/2002 und den gemäß Art. 5a Abs. 2 Anstrich 4 ZK i.V.m. den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften einzuhaltenden Sicherheitsstandards hingewiesen. Die insoweit sich überschneidenden Ziele der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und des Zollrechts rechtfertigen die Verknüpfung der AEO-Vorschriften mit den sog. Terrorismuslisten, ohne dass es insoweit einer rechtlichen Verbindung bedarf (a.A.: Boulanger/ Urso, a.a.O., ZfZ 2011, 322). Es ist deshalb nicht sachwidrig, die Erteilung eines AEO-Zertifikats "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller bei der durch Art. 14k Abs. 1 Buchst. f ZKDVO vorgeschriebenen Sicherheitsüberprüfung seiner Bediensteten die Listen der VO Nr. 2580/2001 und VO Nr. 881/2002 zurate zieht. Mit dieser Forderung weicht das HZA auch nicht von der das Ermessen der Zollverwaltung regelnden Dienstvorschrift ab (vgl. Abs. 253 der Dienstvorschrift Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter --AEO--, Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung --VSF-- Z 05 20).

20

Auch die (zwar rechtlich nicht verbindlichen, jedoch von den HZA zu berücksichtigenden) Leitlinien der Kommission "Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte" (VSF Z 02 31) stehen dieser Forderung nicht entgegen. Wenn dort unter Nummer I.2.5.12 die Anforderung eines polizeilichen Führungszeugnisses von Bewerbern für sicherheitsrelevante Tätigkeitsbereiche aufgeführt ist, so handelt es sich lediglich um eines mehrerer Beispiele infrage kommender Sicherheitsvorkehrungen, woraus nicht gefolgert werden kann, die Leitlinie schließe andere Sicherheitsüberprüfungen aus.

21

Es ist auch nicht sachwidrig, dass das HZA die Überprüfung von Konteninhabern durch Banken gemäß § 25c Abs. 2 KWG nicht als ausreichend erachtet, da es dort lediglich um Transaktionen im Zahlungsverkehr geht und im Übrigen Art. 14k Abs. 1 Buchst. f ZKDVO eine Sicherheitsüberprüfung der in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Bediensteten durch den Antragsteller und nicht durch einen Dritten fordert.

22

Das Verlangen einer Sicherheitsüberprüfung unter Heranziehung der Listen der VO Nr. 2580/2001 und der VO Nr. 881/2002 schränkt die Möglichkeit, ein AEO-Zertifikat "Zollrechtliche Vereinfachungen/Sicherheit" zu erhalten, auch nicht in unverhältnismäßiger Weise ein. Eine solche Sicherheitsüberprüfung ist einerseits geeignet, Personen, die mit terroristischen Vereinigungen in Verbindung gebracht werden, aus sicherheitsrelevanten Bereichen fernzuhalten, und fordert andererseits weder von einem Wirtschaftsbeteiligten, der die Erteilung eines solchen Zertifikats beantragt, noch von seinen Bediensteten Unzumutbares. Für den Antragsteller als Arbeitgeber bedeutet es keinen Aufwand und keine Schwierigkeit, die ihm bekannten personenbezogenen Stammdaten seiner Bediensteten, wie Name, Anschrift, Geburtstag und Geburtsort, mit den Listen der VO Nr. 2580/2001 und VO Nr. 881/2002 zu vergleichen. Auch schützenswerte Interessen der in sicherheitsrelevanten Bereichen tätigen Bediensteten, die gegen eine solche Überprüfung sprechen, sind nicht erkennbar. Eine Erhebung und Nutzung über die vorgenannten Stammdaten hinausgehender personenbezogener Daten erfolgt nicht. Deshalb sind die Bediensteten --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- durch einen bloßen Namensabgleich in einem hinsichtlich ihrer persönlichen Daten und ihrem Interesse am Schutz ihrer Privatsphäre geringeren Umfang betroffen als durch das Verlangen, ein polizeiliches Führungszeugnis beizubringen, welches ggf. weitaus mehr offenbart, als für eine Sicherheitsüberprüfung erforderlich ist. Die Behauptung der Revision, der Namensabgleich behafte den jeweiligen Bediensteten mit dem Makel des Verdachts, ein potenzieller Terrorist und eine kriminelle Person zu sein, ist haltlos.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.