Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 16. Mai 2017 - 1 Sa 249/16 E

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2017:0516.1SA249.16E.0A
bei uns veröffentlicht am16.05.2017

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 20.4.2016 – 3 Ca 1499/15 E NMB – abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 20.4.2016 – 3 Ca 1499/15 E NMB – wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

2

Die am x.x.1958 geborene Klägerin ist seit dem 1.2.1984 bei der beklagten Stadt bzw. deren Rechtsvorgängern im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Die Klägerin ist ausgebildete Erzieherin und war zunächst auch als Erzieherin bei der Beklagten tätig. Später wechselte sie in den Bereich der allgemeinen Verwaltung. Hier ist sie seit März 2004 im Ordnungsamt der Beklagten eingesetzt, und zwar in Vollzeit im Außendienst und im Dreischichtsystem.

3

Zwischen den Parteien ist die Geltung der Bestimmungen des BAT-O und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung arbeitsvertraglich vereinbart. Gemäß Änderungsvertrag vom 26.2.2004 wurde die Klägerin in die Vergütungsgruppe VII BAT-O eingruppiert und entsprechend vergütet. Im Zuge der Einführung des neuen Tarifwerks und der Überleitung des Arbeitsverhältnisses auf die Bestimmungen des TVöD im Oktober 2005 wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe 5 TVöD (Stufe 6) eingestuft. Es erfolgte eine Überleitung aus der bisherigen Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a BAT-O gemäß Anlage 1 zum TVöD VKA. Die Klägerin erhält seitdem die entsprechende Vergütung (zuletzt in Höhe von 2.733,30 € brutto).

4

Für die Tätigkeit der Klägerin hat die Beklagte unter dem 18.1.2005 (Blatt 21 bis 24 der Akte) eine Stellenbeschreibung erstellt. Diese hat folgenden Inhalt:

5

" Stellenbeschreibung (Angestellte)

6

Stellenplannummer: Funktionsbezeichnung: Wochenarbeitszeit: Verg.-Gr.:

7

 MA-Stadtordnung 40 Stunden

8

0.11000.0013.1 Außendienst VII Fg1a

9

Bearbeiter: Amt/Abteilung: Bewährungsaufstieg:

10

Frau Sch Ordnungs- und Sozialamt/ nein

11

SB Organisation Ordnung und Sicherheit Tätigkeitsaufstieg:

12

 nein

13

Arbeitsbeschreibung

14

Nr. Verzeichnis der Tätigkeiten %

15

1. Verantwortlich für die Überwachung des ruhender Verkehrs 55

16

 - Kontrolle und Ahndung von Halte- und Parkverstößen in der VG W Land

17

 - Überwachung der Parkzeiten auf den gebührenpflichtigen Parkplätzen

18

 - Kontrolle und Überprüfung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO

19

 - Kontrolle und Überprüfung von Schwerbeschädigtenausweisen und Bewohnerparkausweis

20

 - Kontrolle der Parkscheinautomaten auf Funktionsfähigkeit sowie Durchführung kleinerer  Reparatur- und Wartungsarbeiten; Auffüllung und Entleerung der Automaten

21

2. Verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung der ordnungsbehördlichen Bestimmungen 25

22

 nach SOG LSA, Gefahrenabwehrverordnung sowie Satzungen mit ordnungsbehördlichem

23

 Charakter

24

2.1. - Vollzug bzw. Veranlassung von Maßnahmen nach SGL LSA (insbesondere Entfernung von  Kfz)

25

2.2. - Kontrolle der Einhaltung zur Verhinderung von unerlaubter Abfallbeseitigung auf öffentlichen  Flächen und Festhalten von Abfallansammlungen auf sonstigen Flächen im Rahmen der  Zuständigkeit nach SOG LSA und StrG LSA

26

2.3. - Überwachung der Einhaltung aller ortsrechtlichen Bestimmungen in Sachen der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der VG W Land

27

2.4. - Kontrolle der Einhaltung der Sondernutzungssatzung der Stadt W und Gemeinde M

28

 . Kontrolle der beantragten Sondernutzungen. Einleitung von Ermittlungen bei ungenehmigten Sondernutzungen. Entfernung von Plakaten usw.

29

2.5. - Kontrolle der Einhaltung der Straßenreinigungssatzung der Stadt W und Gemeinde  M

30

- Meldung von Grundstücken, bei welchen Anliegerpflichten nicht nachgekommen wird

31

2.6. - Kontrolle der Einhaltung der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt W  . z. B. Kontrolle Leinenpflicht bei Hunden  . Kontrolle der Entfernung von Verschmutzungen durch Tiere usw.

32

2.7. - Kontrolle der Einhaltung der Hundesteuersatzung der Stadt W und Gemeinde  M

33

- Kontrolle der Hunde auf Anmeldung

34

 - ggf. Ermittlungen

35

2.8. Mitwirkung bei der Umsetzung der Gefahrenabwehrverordnung des LSA zum Schutz vor gefährlichen Hunden sowie Graffiti-Gefahrenabwehrverordnung

36

2.9. Kontrolle und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den § 111, §§ 117 – 121, §§ 125 – 128 OWiG

37

2.10. Sonstige Arbeiten im Zusammenhang mit ordnungsbehördlichen Aufgaben

38

 - schriftliches Festhalten der am Vortag erledigten Aufträgen

39

 - schriftliche Stellungnahmen zu einzelnen Vorgängen

40

 - Aufenthaltsermittlung von Personen im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren

41

 - Halterfeststellungen (Nachforschungen)

42

 - Aufnahme von Weiterleitung von Beschwerden der Bürger

43

 - Wahrnehmung von Gerichtsverhandlungen als Zeuge (Verhandlungen zu Bußgeldbe-

44

 scheiden, zum ruhenden Verkehr und anderer Ordnungswidrigkeiten

45

 - selbständige Aufnahme von Anzeige und Weiterleitung an die zuständigen Behörden

46

 - Kontrolle zu Lärm-, Geruchs- und sonstige Belästigungen (Vorortermittlungen)

47

 - Überwachung der Übersichtlichkeit des Straßenraumes, gegebenenfalls Einleitung

48

 erster Sicherungsmaßnahmen

49

3. Verantwortlich für die Überwachung des fließenden Verkehrs durch Geschwindigkeitsmessung 5

50

 - Pflege und Wartung der zur Messung erforderlichen Geräte und Einrichtungen

51

 - Radargerät programmieren

52

 - Messprotokoll führen

53

 - Verkehr beobachten; Fahrzeugkennzeichen registrieren

54

 - Messung überwachen

55

 - Halterermittlung

56

 - Beweisfotovergleich

57

 - Durchführung von Vorort-Ermittlungen

58

4. Sonstige Arbeiten 15

59

 - Mitwirkung bei polizeilichen Hausdurchsuchungen nach StPo

60

 - Ermittlungsdienste EMA und nach dem Meldegesetz LSA

61

 - Mitwirkung bei der Bekämpfung von Obdachlosigkeit im Rahmen von Zwangsräumungen in Zusammenarbeit mit der Abteilungsleiterin Familie, Soziales, Schulen, Sport

62

 - Mitwirkung im Fundwesen nach BGB, SOG

63

 - bei Fundtieren – Halterermittlung

64

 - vorläufige Nachlassregelung bei Verstorbenen ohne Angehörige nach dem Bestattungsgesetz LSA

65

Unterstellungen, Befugnisse

66

Ich bin unterstellt: Mir sind folgende Mitarbeiter unterstellt:

67

dem Sachgebietsleiter Allgemeine Keine Unterstellungen Ordnungsaufgaben

68

Stplnr: 0.11000.0005.1

69

Ich werde vertreten von: Ich vertrete:

70

Vertretung wird innerhalb des Bereiches abgesichert Vertretung innerhalb des Bereiches

71

Befugnisse:

72

Dem Stelleninhaber sind übertragen:

73

Entscheidungsbefugnis, Unterschriftsbefugnis, Anordnungsbefugnis

74

entsprechend D-10-10 und D-20-02

75

Vollzugsbeamter gemäß Urkunde

76

Erforderliche Ausbildung/Abschlüsse:

77

Verwaltungsfachangestellter (mittlerer Dienst)

78

oder ein vergleichbarer Abschluss mit vergleichbaren Kenntnissen

79

Besonderheiten der Stelle:

80

Durchsetzungsvermögen, Konfliktfähigkeit, körperliche Belastbarkeit,

81

Fahrerlaubnis C1 erforderlich

82

Zu meinem Aufgabenbereich gehören folgende Arbeitsmittel:

83

Kraftfahrzeuge, Geschwindigkeitsmessgeräte, Handeingabegeräte, Funkgeräte

84

Die Tätigkeit nehme ich wahr seit:

85

Bestätigung der Einweisung in diese Stelle:

86

Dienstvorgesetzter Stelleninhaber

87

18.01.2005 18.1.2005

88

Datum, Unterschrift Datum, Unterschrift"

89

Wie das Arbeitsgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil festgestellt hat, ist diese Stellenbeschreibung weiterhin aktuell. Allerdings haben sich die Zeitanteile der einzelnen Arbeitsvorgänge geändert. Der Arbeitsvorgang Nr. 1 "Verantwortlich für die Überwachung des ruhenden Verkehrs" beträgt weiterhin 55 % der Gesamttätigkeit. Die unter Nr. 2 aufgeführten Tätigkeiten "Verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung der ordnungsbehördlichen Bestimmungen nach SOG LSA, Gefahrenabwehrverordnung sowie Satzungen mit ordnungsbehördlichen Charakter" werden zu einem Zeitanteil von 8 % ausgeübt. Der Zeitanteil des Arbeitsvorgangs Nr. 3 "Verantwortlich für die Überwachung des fließenden Verkehrs durch Geschwindigkeitsmessung" beansprucht 30 % der Arbeitszeit der Klägerin und der Zeitanteil des Arbeitsvorgangs Nr. 4 "Sonstige Arbeiten" macht 7 % der Gesamttätigkeiten der Klägerin aus.

90

Allerdings ist die Einteilung der Tätigkeiten der Klägerin in vier Arbeitsvorgänge nicht unstreitig. Die Klägerin hält die Arbeitsvorgänge Nr. 1 und Nr. 2 der Stellenbeschreibung für einen einheitlichen Arbeitsvorgang unter der Bezeichnung "Streifengang". Die Beklagte hingegen fügt zu dem Arbeitsvorgang "Streifengang" neben dem Arbeitsvorgang Nr. 1 lediglich die Tätigkeit in der Stellenbeschreibung unter Nr. 2.1 zu einem Arbeitsvorgang zusammen.

91

Zur Qualifizierung der von ihr ausgeübten Tätigkeit hat die Klägerin mehrere Lehrgänge besucht. So nahm sie am 31.3.2004 an einem eintägigen Lehrgang zur Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs - Rechtsgrundlagen und die rechtsbehelfssichere Praxis - teil (vgl. Teilnahmebescheinigung, Blatt 69 der Akte). Darüber hinaus nahm die Klägerin am Kurzlehrgang für Mitarbeiter/innen in der Kommunalverwaltung mit einer Dauer von 184 Unterrichtsstunden in der Zeit vom 15.9.2006 bis 21.12.2006 teil (vgl. Teilnahmebescheinigung, Blatt 70 der Akte). Am 28.9.2011 belegte die Klägerin das Seminar "Beschwerdemanagement" (vgl. Teilnahmezertifikat, Blatt 71 der Akte). Die Klägerin nahm ferner an einem zweitägigen Lehrgang der Jenoptik Robot GmbH zur Schulung fotografischer Verkehrsüberwachungsanlagen betreffend das Verkehrsradargerät TRAFFIPAX SpeedoPhot (Blatt 74 der Akte) teil und wiederholte damit eine Schulung vom Oktober 2004 an dem gleichen Gerät (Blatt 75 der Akte). Zuvor hatte die Klägerin bereits am 21.6.2007 eine Einweisung in ein anderes Radargerät erhalten (Blatt 76 der Akte).

92

Die Tätigkeiten, die die Klägerin im Dreischichtsystem ausführt, stellen sich im Wesentlichen wie folgt dar:

93

In der Frühschicht kontrolliert die Klägerin vorwiegend den ruhenden Verkehr auf Einhaltung der Halteverbote mit der Folge, dass sie bei Betroffenheit ausländischer Fahrzeuge auch den Abschleppdienst beauftragt. Ausländische Fahrzeuge sind nach einem Beschluss der Beklagten generell abzuschleppen, da die Durchsetzung der Ansprüche der Gemeinde andernfalls schwierig ist. Hier hat die Klägerin ggf. auch Entscheidungen über die Fortsetzung des Abschlagvorgangs bei Eintreffen des Fahrers des betroffenen Fahrzeugs während der Durchführung der Maßnahme zu treffen. Bei sofortiger Bezahlung des Bußgeldes sowie der Kosten des Abschlagunternehmens kann die Klägerin den Abbruch des Abschleppens verfügen. Des Weiteren werden in der Frühschicht Radarmessungen vorgenommen.

94

In der Normalschicht besteht die Tätigkeit der Klägerin in der Regel aus einem halben Tag Kontrolle der Innenstadt und der Parkplätze, wobei die Kontrolle alles umfasst, was nach der Stellenbeschreibung anfallen kann. Hier hat die Klägerin, sofern zum Beispiel unberechtigte Hausmüllentsorgung in öffentlichen Mülleimern von der Klägerin festgestellt wird, eine Beweissicherung vorzunehmen durch Anfertigung von Fotos und durch den Versuch, die Herkunft des Mülls festzuhalten. Gelegentlich nimmt die Klägerin in diesen Fällen auch direkt Kontakt mit dem jeweiligen von ihr möglicherweise bereits festgestellten Verursacher auf. Die andere Hälfte des Tages während der Normalschicht wird regelmäßig gemeinsam mit einem weiteren Kollegen Kontrolltätigkeit mit einem Fahrzeug ausgeführt. Die Kontrolltätigkeit umfasst die Kontrolle von Grundstücken. Sie betrifft alle Ortschaften, die zum Gebiet der Beklagten gehören. Auch hier führt die Klägerin Beweissicherungsmaßnahmen durch Anfertigung von Fotos aus und unterrichtet gelegentlich sofort den Innendienst über von ihr festgestellte Sachverhalte.

95

Die Spätschicht, die im Winter von 13:00 bis 21:30 Uhr dauert und im Sommer von 14:30 Uhr bis 23:00 Uhr, orientiert sich an einer Schwerpunktliste, nach der bestimmte Örtlichkeiten aufzusuchen sind, an denen bekanntermaßen häufig Schwierigkeiten auftreten. Hierbei handelt es sich z. B. um Orte, an denen es alkoholbedingt zu Auseinandersetzungen kommt. Darüber hinaus ist die Spätschicht verantwortlich für die Rufumleitung der Polizei, die sonst vom Innendienst entgegengenommen wird. Es besteht eine generelle Dienstleistungsbereitschaft der Mitarbeiter der Beklagten wegen der fehlenden Polizeikräfte Einsätze abzudecken, die an sich von der Polizei wahrzunehmen wären. Es handelt sich im Wesentlichen um Vorkommnisse wie Nachbarschaftsstreitigkeiten oder Ruhestörung durch störenden Lärm oder um Gewalt in der Familie.

96

Insbesondere in Zeiten der Spätschicht besteht keine Möglichkeit der Klägerin, auf den Innendienst zurückzugreifen. Dieser ist lediglich montags, mittwochs und donnerstags bis 16:00 Uhr, dienstags bis 17:45 Uhr und freitags bis 12:30 Uhr besetzt. Die Klägerin versucht in der Regel während der Spätschicht durch Gespräche auf auftretende Konflikte oder auffällige Menschen zu reagieren und diese zu regeln bzw. die Menschen zu beruhigen. Sie kann sich bei Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen an die Polizei wenden, um von dieser Unterstützung zu erhalten.

97

Mit Datum vom 10.6.2016 wurde der Klägerin eine neue Bestallungsurkunde zur Verwaltungsvollzugsbeamtin übergeben (vgl. Anlage B 2, Blatt 195 f der Akte), in der es u.a. heißt:

98

"Die Verwaltungsvollzugsbeamtin nimmt folgende Aufgaben wahr:

99

Aufgaben gem. § 1 Abs. 1 VollzBeaVO

100

- Sicherstellung von Erzeugnissen, Gütern und Leistungen …….

101

- Obdachlosenunterbringung Aufgaben gem. § 1 Abs. 2, § 2 VollzBeaVO:

102

- Überwachung ruhender Verkehr

103

- Überwachung Sondernutzungen von öffentlichen Straßen und Wegen

104

- Überwachung der Einhaltung der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt W.

105

- Abwehr von Gefahren für öffentliche Ordnung und Sicherheit gem. SOG LSA

106

Für die Wahrnehmung der Aufgaben werden der Verwaltungsvollzugsbeamtin folgende Befugnisse übertragen:

107

Befugnisse gem. SOG LSA i.V.m. § 4 VollzBeaVO

108

- § 13 Allgemeine Befugnisse

109

- § 20 …. Identitätsprüfung und Prüfung von Berechtigungsscheinen

110

- § 36 Platzverweisungen

111

- § 41 Abs. 1 und 4 Durchsuchung von Personen

112

- § 42 Abs. 1 und 3 Durchsuchung von Sachen

113

- $ 43 …. Betreten und Durchsuchen von Wohnungen

114

- § 45 Sicherstellung von Sachen

115

Zur Durchsetzung ihrer Aufgaben ist die Verwaltungsvollzugsbeamtin berechtigt unter den Voraussetzungen der §§ 53 bis 64 SOG LSA folgenderZwangsmittel nach dem SOG LSA anzuwenden:

116

………..

117

Von den übertragenen Befugnissen und Zwangsmitteln darf die Verwaltungsvollzugsbeamtin nur während der Ausübung ihres Dienstes und nur insoweit Gebrauch machen, als diese zur sachgemäßen und sinnvollen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

118

……."

119

Mit Schreiben vom 28.6.2012 (Blatt 4 der Akte) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 TVöD, hilfsweise in die Entgeltgruppe 8 bzw. die Entgeltgruppe 6 TVöD sowie eine entsprechende rückwirkende Entgelt-abrechnung geltend. Sie bezog sich zur Begründung auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.3.2012 und behauptete, bei ihrer Tätigkeit erfülle sie die Tätigkeitsmerkmale gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen.

120

Die Beklagte sagte zunächst eine Überprüfung des Antrags zu. Mit Schreiben vom 7.1.2015 (Blatt 7 der Akte) lehnte die Beklagte das Begehren der Klägerin mit der Begründung ab, dass die Klägerin zutreffend eingruppiert sei.

121

Mit ihrer am 13.7.2015 beim Arbeitsgericht Halle eingegangenen Klage vom 13.7.2015 begehrt die Klägerin weiterhin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1.12.2011 Arbeitsentgelt entsprechend der Entgeltgruppe 9 TVöD zu zahlen.

122

Die Klägerin hat vorgetragen, sie erfülle alle Tätigkeitsmerkmale der früheren Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a BAT-O (VKA) und habe damit Anspruch auf eine Eingruppierung in die jetzige Entgeltgruppe 9 TVöD. Die von ihr unstreitig ausgeübten Tätigkeiten erforderten gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen. Nach dreijähriger Bewährung sei eine Einstufung in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c BAT-O (VKA) vorzunehmen. Aus dieser Vergütungsgruppe erfolge die Überleitung in die Entgeltgruppe 9 TVöD. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Arbeitsaufgaben, die in der Stellenbeschreibung als Arbeitsvorgänge Nrn. 1 und 2 bezeichnet worden seien, tatsächlich einen einheitlichen Arbeitsvorgang "Streifengang" darstellten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötige sie spezifische Kenntnisse vielfältiger verkehrsrechtlicher, polizeirechtlicher und ordnungsrechtlicher Vorschriften und darüber hinaus spezifische technische Kenntnisse, zum Beispiel im Bereich der Verkehrsüberwachung (Radargeräte). Zudem seien die Anforderungen in den letzten Jahren insgesamt deutlich höher geworden. Aus diesem Grund habe die Klägerin mehrfach Fortbildungen besuchen müssen. Darüber hinaus hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie bei ihrer Tätigkeit vor Ort selbständig handeln müsse und auch Ermessensentscheidungen zu treffen habe. In gefährlichen Situationen müssen sie spontan und ohne Rücksprache mit dem Innendienst Entscheidungen vor Ort treffen und auch eigenständig Ermittlungen anstellen. Der Innendienst selbst übe keine Ermessensentscheidungen aus, sondern setze die von ihr getroffenen Feststellungen allenfalls um.

123

Die Klägerin hat beantragt,

124

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1.12.2011 eine monatliche Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) zu zahlen;

125

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1.12.2011 eine monatliche Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 8 TVöD (VKA) zu zahlen;

126

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1.12.2011 eine monatliche Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 6 TVöD (VKA) zu zahlen.

127

Die Beklagte hat beantragt,

128

die Klage abzuweisen.

129

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Klage unbegründet ist, weil die Klägerin zutreffend eingruppiert sei. Die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung lägen nicht vor. Die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten erfüllten lediglich das Tarifmerkmal gründliche, jedoch nicht das Merkmal der vielseitigen Fachkenntnisse. Die von der Klägerin für ihre Tätigkeit notwendigen Fachkenntnisse bezögen sich auf einen eingeschränkten Aufgabenbereich und seien daher nicht vielseitig im Tarifsinne. Darüber hinaus übe die Klägerin keine selbständigen Leistungen aus. Zwar handele die Klägerin eigenständig (ohne Aufsicht) aber nicht im Tarifsinne selbstständig. Sie treffe auch vor Ort regelmäßig keine eigenen Ermessensentscheidungen, sondern nur nach Absprache mit dem zuständigen Innendienst, für den die Klägerin den Sachverhalt jeweils festzustellen und gegebenenfalls die notwendigen Beweise sicherzustellen habe. In diesem Sinne erfasse und melde sie lediglich etwaige Verstöße, die dann durch den Innendienst bearbeitet würden. Bei der Kontrolle des ruhenden Verkehrs treffe die Klägerin zwar Entscheidungen, die jedoch anhand der zuvor vorzunehmenden Feststellungen feststünden und nicht von der Klägerin zu erarbeiten seien.

130

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 20.4.2016 teilweise stattgegeben und zwar insoweit, als festgestellt wurde, dass die Klägerin ab 1.12.2011 mit einer monatlichen Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 TVöD (VKA) zu vergüten sei. Unter Zugrundelegung der von der Klägerin nach der von den Parteien vorgelegten Stellenbeschreibung auszuübenden Tätigkeiten ist das Arbeitsgericht der Auffassung der Klägerin gefolgt, dass die in der Stellenbeschreibung aufgeführten Arbeitsvorgänge Nrn. 1 und 2 einen einheitlichen Arbeitsvorgang "Streifengang" darstellten. Dieser Arbeitsvorgang diene letztlich einem einheitlichen Ergebnis, nämlich der Überwachung der Einhaltung bzw. der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen sowie der Ahndung von Verstößen und der Gefahrenabwehr. Gleichzeitig dienten die Streifengänge dazu, in der Bevölkerung ein erhöhtes Sicherheitsgefühl zu erzeugen. Die von der Klägerin in diesem einheitlichen Arbeitsvorgang zu verrichtenden Tätigkeiten erforderten nach Auffassung des Arbeitsgerichts Halle gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, nicht jedoch selbstständige Leistungen. Die Klägerin erfülle daher die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VI Fallgruppe 1b BAT-O (gründliche und vielseitige Fachkenntnisse) und übe diese seit 2006 aus. Sie habe sich daher mehr als sechs Jahre in dieser Fallgruppe bewährt, so das ihr der Anspruch auf Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe VIb BAT-O und nach den Überleitungsvorschriften damit die Entgeltgruppe 6 TVöD VKA zustehe. Anders als in dem von dem Bundesarbeitsgericht entschiedenen "Hamburger Fall“ treffe die Klägerin hingegen keine eigenständigen Entscheidungen mit Ermessensspielraum, sodass das Tätigkeitsmerkmal selbständige Leistungen nicht erfüllt sei.

131

Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 28.6.2016 zugestellte Urteil mit ihrer Berufungsschrift vom 26.7.2016 am 26.7.2016 per Telefax und am 27.7.2016 im Original eingehend beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt und diese am 25.8.2016 eingehend beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt begründet.

132

Auch die Beklagte hat gegen das Urteil des ersten Rechtszuges, das ihr am 27.6.2016 zugestellt worden ist, am 21.7.2016 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.9.2016 – am 29.9.2016 bei der Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingehend begründet.

133

Die Klägerin vertritt weiter die Auffassung, dass ihr seit 1.12.2011 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) zustehe, da sie über die als notwendig geforderten Voraussetzungen gründlicher, umfassender Fachkenntnisse verfüge und selbständige Leistungen erbringe. Zwar habe das Gericht erster Instanz zutreffend die nach der Stellenbeschreibung als getrennte Arbeitsvorgänge aufgefassten Arbeitsvorgänge Nrn. 1 und 2 als einen einheitlichen Arbeitsvorgang "Streifengang" anerkannt. Dieser erfordere jedoch zusätzlich selbständige Leistungen von der Klägerin, die diese auch erbringe. Unzutreffend sei die Auffassung erster Instanz, dass die Klägerin bei ihrer Tätigkeit keinen Ermessensspielraum habe und lediglich Feststellungen für den Innendienst treffe und diese Feststellungen an den Innendienst weiterleite, der die Sache dann weiterbearbeite. Tatsächlich habe die Klägerin die Ermessensentscheidungen vor Ort zu treffen. Die von der Klägerin eingeleiteten Maßnahmen seien dann vom Innendienst nur noch in das Computersystem einzugeben und abzuarbeiten. Der Innendienst selbst habe kein Ermessen. Die Ermessensausübung finde vor Ort im Außendienst statt.

134

Allein die Überwachung des ruhenden Verkehrs erfordere bereits die Feststellung und Einordnung der festgestellten Tatbestände. Hierzu beruft sich die Klägerin auf einen Auszug aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog betreffend den ruhenden Verkehr (Anlage B1 der Berufungsbegründung, Blatt 192 der Akte). Die Klägerin müsse den festgestellten Sachverhalt entsprechend einordnen. Hierbei entscheide nur sie, in welcher Höhe sie das Bußgeld festsetzt. Zudem sei der Innendienst überhaupt nicht mit dem Vorgang befasst, wenn der Betroffene das Bußgeld, das die Klägerin angeordnet hat, zahle. Auch obliege es der Klägerin allein, die Entscheidung darüber zu treffen, ob ein Fahrzeug abgeschleppt wird. Sie müsse entscheiden, ob Gefahr im Verzug vorliegt, eventuell Kehrzeiten beeinträchtigt werden oder es sich um ein ausländisches Fahrzeug handelt, bei dem der Ermittlungsaufwand besonders hoch und deshalb sofort der Abschleppvorgang einzuleiten ist. Allein die Klägerin beauftrage dann das Abschleppunternehmen und erstelle die Fotodokumentation, die auch zur Beweissicherung eventuell auftretende Schäden am Fahrzeug vorgenommen werden müsse.

135

Auch bei anderen Tätigkeiten obliege allein der Klägerin das Ermessen, welche Maßnahme eingeleitet wird. Zum Beispiel bei Lärmbelästigungen müsse die Klägerin entscheiden, ob sie eine mündliche oder schriftliche Verwarnung erteilt. Bei dem gesamten Vorgang der Wohnungsöffnung regele die Klägerin allein den Vorgang vor Ort. Der Innendienst werde hierbei nur tätig, um eventuelle Angehörige zu ermitteln und zu informieren. Auch bei einem vorliegenden Vandalismus oder bei der Hundekontrolle obliege es allein dem Ermessen der Klägerin, welche Maßnahmen ergriffen werden. Beim Festhalten von Personen müsse die Klägerin bei dem Verdacht des Vorliegens einer Straftat feststellen, ob nur eine Ordnungswidrigkeit oder überhaupt eine Straftat vorliegt. Da das Festhalten von Personen nur bei Straftaten zulässig sei.

136

Auch bei der Überwachung des fließenden Verkehrs oblägen ihr eine Vielzahl von Ermessensentscheidungen, wie zum Beispiel die richtige Positionierung des Gerätes, die entsprechende Justierung, die Einstellung des Sonnenfilters und des Polfilters und die Anfertigung eines Kalibrierungsprotokolls. Die Klägerin müsse den Messvorgang beobachten und eventuelle Nachstellungen der Blende vornehmen. Auch das Auslesen des Gerätes obliege allein ihr. Die von der Klägerin aufgenommenen Informationen würden dann an den Innendienst weitergegeben, der auch die entsprechenden Bußgeldbescheide zu versenden habe. Im Übrigen werde ihr in der Bestallungsurkunde vom 10.6.2016 ausdrücklich Ermessen eingeräumt (vgl. Bl. 195 der Akte).

137

Die Klägerin beantragt,

138

1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom 20.4.2016 – 3 Ca 1499/15 E NMB wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab Dezember 2011 eine monatliche Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) zu zahlen,

139

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab Dezember 2011 eine monatliche Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 8 TVöD (VKA) zu zahlen und

140

2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

141

Die Beklagte beantragt

142

1. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom 20.4.2016 – 3 Ca 1499/15 E NMB die Klage insgesamt abzuweisen und

143

2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

144

Hinsichtlich eines eventuellen Zahlungsanspruchs der Klägerin für Dezember 2011 erhebt die Beklagte erneut die Verjährungseinrede.

145

Des Weiteren vertritt die Beklagte die Auffassung, dass der Klägerin entgegen dem erstinstanzlichen Urteil eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 6 TVöD (VKA) im Wege des Bewährungsaufstiegs nicht zustehen könne, da die Klägerin diesen Anspruch zu keinem Zeitpunkt gemäß § 8 Abs. 3 TVöD (VKA) schriftlich gegenüber der Beklagten beantragt habe.

146

Im Übrigen verteidigt die Beklagte das erstinstanzliche Urteil. Sie wendet sich jedoch dagegen, dass die Arbeitsvorgänge Nrn. 1 und 2 aus der Stellenbeschreibung der Klägerin vom 18.1.2005 zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammenzufassen seien. Zwar treffe es zu, dass der Arbeitsvorgang Nr. 1 und der Arbeitsvorgang Nr. 2.1 als einheitlicher Arbeitsvorgang "Streifengang" zur Durchsetzung ordnungsrechtlicher Maßnahmen zusammenzufassen sei.

147

Bei den unter Nrn. 2.2 bis 2.10 der Stellenbeschreibung vom 18.1.2005 aufgeführten Tätigkeiten handele es sich jedoch um einen anderen Arbeitsvorgang, der die Kontrolle und die Zuarbeit für den Innendienst zur Beweissicherung umfasse. Nur beim Arbeitsvorgang Nr. 1 handele es sich um die Einhaltung und Durchsetzung der ordnungsrechtlichen Normen. Bei den unter dem Arbeitsvorgang Nr. 2 genannten Tätigkeiten sei bereits die Durchsetzung der ordnungsrechtlichen Normen nicht von der Klägerin vorzunehmen, da sie lediglich eine Zuarbeit für den Innendienst zu leisten habe, der dann die Durchsetzung verfolge. Wie die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung selbst ausführe, habe sie Feststellungen vor Ort vorzunehmen, und zwar in der Weise, dass sie die Tatbestände des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs einzuordnen habe. Hieraus ergebe sich bereits die Höhe der jeweiligen Verwarngelder, die eindeutig festgelegt und bundeseinheitlich geregelt seien. Die Klägerin erteile auch keine Informationszettel, sondern lediglich Verwarngeldformulare, die von dem Gerät ausgedruckt werden.

148

Soweit die Klägerin zur Beweissicherung Fotos aufnehme, gehöre dies zum normalen Arbeitsvorgang und diene der weiteren Bearbeitung im Bußgeld- und Widerspruchsverfahren. Insoweit habe der Innendienst die Anhörung der Betroffenen vorzunehmen und sodann die Entscheidung zu treffen, ob ein Bußgeldbescheid erlassen wird.

149

Einzahlungen vor Ort würden allenfalls in 1 % der Verwarnungen vorgenommen werden. Das vereinnahmte Geld müsse im Innendienst eingezahlt und dort verbucht werden. Auch hinsichtlich des Abschleppens von Kraftfahrzeugen gebe es interne feste Regeln, die die Klägerin anzuwenden habe. Wie erstinstanzlich bereits unstreitig gestellt, seien Fahrzeuge, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind und im absoluten Halteverbot stünden, zwingend abzuschleppen, da die Halterermittlung/Fahrerermittlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verwaltungsintensiv und schwierig sei. Andere Fahrzeuge, nämlich diejenigen, die in der Bundesrepublik zugelassen sind, werden nur nach Anweisung bzw. Rückfrage beim Innendienst abgeschleppt und umgesetzt. Hier erfolge keine eigene Entscheidung des Außendienstes. Ganz generell habe die Klägerin keine Ermessensentscheidungen auszuüben, sie habe vielmehr Feststellungen zu treffen und diese zu dokumentieren. Nach Weitergabe der Dokumentationen an den Innendienst habe dieser dann entsprechend das Ordnungswidrigkeitenverfahren zu bearbeiten.

150

Eine eingeschränkte Ermessensentscheidungsbefugnis der Klägerin könne allenfalls bei ruhestörenden Lärm unterstellt werden, da es sich insoweit um eine dynamische Momentaufnahme handele, die sich fotografisch nicht dokumentieren lasse.

151

Der Vortrag der Klägerin zur Wohnungsöffnung sei falsch. Der Außendienst habe noch nie eine Wohnung selbständig geöffnet. Auch hinsichtlich der Überwachung des fließenden Verkehrs habe sich die Klägerin an die Grundsätze für die Verkehrsüberwachung gemäß dem Runderlass des Ministeriums des Innern zu halten. Ermessensentscheidungen seien von ihr nicht vorzunehmen.

152

Die Klägerin sei daher zutreffend in die Entgeltgruppe 5 TVöD (VKA) eingruppiert, da ihre Tätigkeiten allenfalls gründliche Fachkenntnisse erforderten.

153

In Erwiderung auf die Berufung der Beklagten vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Anerkennung ihrer Beschäftigungszeit (im Wege des Bewährungsaufstiegs) inzident in ihrem Antrag auf Höhergruppierung enthalten gewesen sei.

154

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16.5.2017 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

155

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

156

1. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind zulässig.

157

1.1. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 lit. b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Nach § 8 Abs. 2 ArbGG findet gegen Urteile der Arbeitsgerichte die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 ArbGG statt. Gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG kann die Berufung allerdings nur in den dort genannten Fällen eingelegt werden. Danach kann die Berufung insbesondere in Rechtsstreitigkeiten eingelegt werden, in denen der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt.

158

Da die Klägerin durch das angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts Halle in der Weise beschwert ist, dass ihre Klage auf Feststellung einer höheren Vergütung hinsichtlich der geltend gemachten Entgeltgruppen 9 und hilfsweise 8 TVöD (VKA) abgewiesen worden ist und sich ihre Berufung gegen diese Klageabweisung insgesamt richtet, ist die Berufung der Klägerin gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft..

159

Auch die Berufung der Beklagten wendet sich in einem die Bestimmung des § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG übersteigenden Maß des Beschwerdegegenstandes von 600,00 € gegen die erstinstanzliche Entscheidung. Der einmonatige Differenzbetrag zwischen der Entgeltgruppe 5 TVöD (VKA) und der Entgeltgruppe 6 TVöD (VKA), zu deren Vergütung das erstinstanzliche Urteil die Beklagte verurteilt hat, beträgt in der Stufe 5, nach der die Klägerin vergütet wird, bereits einen Betrag von 100,45 €.

160

1.2. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG beträgt die Frist zur Einlegung der Berufung einen Monat und die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monat. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils erster Instanz, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung, § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt, § 76 Abs. 1 S. 5 ArbGG.

161

Die Klägerin hat gegen das ihr am 28.6.2016 zugestellte Urteil erster Instanz am 26.7.2016 Berufung eingelegt, die sie am 25.8.2016 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingehend begründet hat. Damit ist die Berufung der Klägerin gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG zulässig.

162

Die Beklagte hat gegen das ihr am 27.6.2016 zugestellte Urteil erster Instanz am 21.7.2016 Berufung eingelegt, die sie am 29.9.2016 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingehend begründet hat, nachdem das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 29 2016 verlängert hatte. Damit ist auch die Berufung der Beklagten gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG zulässig.

163

1.3. Die Feststellungsanträge der Klägerin sind darüber hinaus als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklagen zulässig nach § 256 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) (ständigen Rechtsprechung auch des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z. B. Urteil vom 31.3.2012 – 4 AZR 266/10, Rn. 18, mwN).

164

2. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist begründet.

165

Die Klägerin hat für die Zeit vom 1.12.2011 bis 31.12.2016 keinen Anspruch auf Eingruppierung und Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe als der Entgeltgruppe 5 TVöD (VKA).

166

2.1. Etwaige Ansprüche der Klägerin für die Zeit vom 1.12.2011 bis 31.12.2011 sind verjährt.

167

Wie die Beklagte zutreffend geltend macht, ist der Anspruch der Klägerin für Dezember 2011 verjährt. Zwar hat die Klägerin ihren Anspruch auf Höhergruppierung rechtzeitig geltend gemacht, um auch etwaige Ansprüche aus Dezember 2011 einzuschließen, § 37 TVöD (VKA).

168

Die Klägerin hat aber mit ihrer erst am 13.7.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage Ansprüche auf Höhergruppierung aus dem Jahr 2011 nicht mehr unverjährt erfassen können, sondern nur noch etwaige Ansprüche ab 1.1.2012. Mit der Klageerhebung konnten nur Ansprüche der drei Kalenderjahre vor dem Jahr 2015 gemäß §§ 195, 199 BGB der Verjährung entzogen werden. Hierauf hatte die Beklagte bereits erstinstanzlich hingewiesen. Dies wurde jedoch – wie der zuständige Vorsitzende des Arbeitsgerichts Halle den Parteien nach Abschluss der ersten Instanz bereits schriftlich mitgeteilt hat – von der Kammer der ersten Instanz bei Urteilsfindung übersehen.

169

2.2. Der Klägerin steht allerdings ein Anspruch auf Höhergruppierung auch für die Zeit ab 1.1.2012 bis 31.12.2016 nicht zu.

170

Die Klägerin war während der Zeit vom 1.1.2012 bis 31.12.2016 zutreffend in die Entgeltgruppe 5 TVöD (VKA) eingruppiert. Erst mit Einführung der neuen Entgeltordnung VKA hat die Klägerin ab 1.1.2017 gemäß § 12 Eingruppierung (VKA) TVöD-AT Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 TVöD-AT Anlage 1 Teil A I. 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst).

171

2.2.1. Wie das Arbeitsgericht in seinem hiermit in Bezug genommenen Urteil vom 20.4.2016 zutreffend festgestellt hat, sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Be-stimmungen des TVöD und des diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des entsprechenden Übergangsrechts anwendbar. Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD einschließlich einer neuen Entgeltordnung (zum 1.1.2017) richtete sich daher die Eingruppierung der Beschäftigten in der allgemeinen Verwaltung weiterhin nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1a (VKA) zum BAT-O.

172

Nach § 22 Abs. 2 und Abs. 1 BAT-O ist ein Angestellter in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Nach § 23 Abs. 2 und Abs. 2 S. 1 BAT-O entspricht die gesamte ausübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

173

Die auf das vorliegende Streitverhältnis anzuwendenden und daher hier einschlägigen Tätigkeitsmerkmale der aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen VII, VIb, Vc und Vb der genannten Anlage 1a Teil II zum BAT (VKA) lauten wie folgt:

174

Vergütungsgruppe V b

175

1a.

176

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert,

177

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1b der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1a der Vergütungsgruppen VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

178

……

179

1b.

180

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus Buchstabe a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist.

181

1c.

182

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert,

183

nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1b.

184

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

185

Vergütungsgruppe V c

186

1a.

187

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

188

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

189

1b.

190

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

191

(Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1 a gelten.)

192

Vergütungsgruppe VI b

193

1a.

194

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.

195

 (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

196

1b.

197

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert,

198

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b.

199

(Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1 a gelten.)

200

Vergütungsgruppe VII

201

1a.

202

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

203

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)

204

1b.

205

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

206

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

207

2.2.2. Für die Einordnung der Tätigkeiten eines Angestellten in Arbeitsvorgänge ist nach der Protokollnotiz maßgeblich, dass Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten sind, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.

208

Danach ist das Arbeitsergebnis das entscheidende Bestimmungskriterium (BAG, Urteil vom 25.8.2010 – 4 AZR 5/09, Rn. 22 mwN). Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhanges mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zur Vermeidung einer tarifwidrigen "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesem zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbstständig bewertbar sein (BAG, Urteil vom 21.3.2012 – 4 AZR 266/10, Rn. 24, mwN).

209

Zu Recht ist das Arbeitsgericht Halle hinsichtlich der Tätigkeiten der Klägerin, die in ihrer Stellenbeschreibung vom 18.1.2005 unter den Nrn. 1 und 2 beschrieben werden, von einem einheitlichen Arbeitsvorgang "Streifengang" ausgegangen. Dieser Aufgabenbereich der Klägerin umfasst nach der von der Klägerin vorgenommenen arbeitszeitlichen Einordnung, die von der Beklagten nicht beanstandet worden ist, 63 % der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit. Es kann dabei dahinstehen, ob die Klägerin diese Tätigkeiten des hiermit einheitlich zu bildenden Arbeitsvorgangs innerhalb ihrer Frühschicht, der Normalschicht oder der Spätschicht ausübt.

210

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich auch deshalb bei den als "Streifengang" zu bezeichnenden Tätigkeiten der Klägerin um ein einheitliches Arbeitsergebnis, da die hierin zusammengefassten Tätigkeiten der Klägerin der Überwachung der Einhaltung der öffentlichen Ordnung, behördlicher Bestimmungen und deren Kontrolle dienen.

211

Zum Teil ist die Klägerin im Rahmen dieses Arbeitsvorgangs auch zur Durchsetzung ordnungsrechtlicher Maßnahmen berechtigt und verpflichtet, wozu sie jedoch nur in einem innerhalb des Arbeitsvorgangs rechtlich unerheblichem Ausmaß zur Erbringung selbstständiger Leistungen bedarf. Insoweit unterscheidet sich der hier zur Entscheidung anstehende Sachverhalt wesentlich von demjenigen, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 21.3.2012 – 4 AZR 266/10 vorlag.

212

2.2.3. Im Einzelnen:

213

Die Einheitlichkeit des Arbeitsvorgangs der in der Stellenbeschreibung unter Nrn. 1 und 2 genannten Tätigkeiten der Klägerin ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der dort verzeichneten Aufgaben der Klägerin.

214

Danach ist die Klägerin sowohl nach den im Verzeichnis der Tätigkeiten unter Nr. 1 genannten Aufgaben als auch nach den unter dem Verzeichnis der Tätigkeiten unter Nr. 2 angegebenen Tätigkeiten "verantwortlich für die Überwachung". In Nr. 1 betrifft die Verantwortlichkeit für die Überwachung den ruhenden Verkehr und bei den in Nr. 2 genannten Tätigkeiten ist die Klägerin verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung der ordnungsbehördlichen Bestimmungen nach SOG LSA, Gefahrenabwehrverordnung sowie Satzungen mit ordnungsbehördlichem Charakter.

215

Wie in dem von dem Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 21.3.2012 – 4 AZR 266/10 entschiedenen Fall sind darüber hinaus auch hier Trennungen der Tätigkeiten der Klägerin nicht möglich, da sie einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Verantwortung für die Überwachung ordnungsrechtlicher Bestimmungen der Beklagten dienen. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass sie in den verschiedenen Schichten des von ihr zu absolvierenden Dreischichtsystems unterschiedliche Aufgaben wahrzunehmen hat, die dazu führen können, dass von vornherein feststeht, welche konkreten Aufgaben der Klägerin in den einzelnen Schichten zufallen. Die Beklagte hat jedoch bei der Zuweisung der Tätigkeiten der Klägerin von einer derartigen Unterscheidung keinen Gebrauch gemacht. Wie in dem Fall des Bundesarbeitsgerichts ist daher auch vorliegend davon auszugehen, dass zu Beginn des Streifengangs der Klägerin, unabhängig von der jeweiligen Schicht, die sie wahrnimmt, nicht eindeutig feststeht, welche einzelnen Eingriffe gegen die ordnungsbehördlichen Bestimmungen der Beklagten bzw. des Landes von der Klägerin zu überwachen sein werden. Auch wenn die Klägerin in der Frühschicht regelmäßig den ruhenden Verkehr überwacht, wozu auch der Vollzug bzw. die Veranlassung von Maßnahmen nach dem SOG LSA (insbesondere Entfernung von Kfz) gehört (Nr. 2.1. der Stellenbeschreibung), sind sonstige Tätigkeiten der Klägerin, zum Beispiel wegen Behinderungen des ruhenden Verkehrs durch unerlaubte Abfallbeseitigung (Nr. 2.2. der Stellenbeschreibung), ungenehmigte Sondernutzungen (Nr. 2.4. der Stellenbeschreibung) oder wegen Verschmutzungen durch Tiere (Nr. 2.6. der Stellenbeschreibung) möglich und gegebenenfalls erforderlich. Dass die Beklagte diese möglichen Einsatzbereiche und Maßnahmen der Klägerin zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch konkrete Vorgaben strikt trennt, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen.

216

Umgekehrt hat die Klägerin, auch wenn sie während eines halben Tages ihrer Normalschicht regelmäßig gemeinsam mit einem Kollegen Kontrollfahrten in den umliegenden Gemeinden durchführt, zum Beispiel nicht nur die Überwachung der Einhaltung aller ortsrechtlichen Bestimmungen in Sachen der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der VG W Land (Nr. 2.3. der Stellenbeschreibung), die Kontrolle der Einhaltung der Straßenreinigungssatzung der Stadt W und Gemeinde M sowie die Meldung von Grundstücken, bei welchen Anliegerpflichten nicht nachgekommen wird (Nr. 2.5. der Stellenbeschreibung) wahrzunehmen, sondern auch gegebenenfalls die Kontrolle und Ahndung von Halte- und Parkverstößen in der VG W Land (Nr. 1. der Stellenbeschreibung, erster Spiegelstrich) auszuführen.

217

Die in der Stellenbeschreibung unter Nrn. 1 und 2 genannten Tätigkeiten der Klägerin sind daher zu einem Arbeitsvorgang "Streifengang" zusammenzufassen, der 63 % der Gesamttätigkeit der Klägerin bindet.

218

2.2.4. Darüber hinaus gibt die Klägerin zu 30 % ihrer Arbeitszeit den Arbeitsvorgang Nr. 3 der Stellenbeschreibung vom 18.1.2005 aus. Bei diesem Arbeitsvorgang ist die Klägerin verantwortlich für die Überwachung des fließenden Verkehrs durch Geschwindigkeitsmessung.

219

2.2.5. Einen weiteren Arbeitsvorgang stellen die "Sonstigen Arbeiten" gemäß Nr. 4 der Stellenbeschreibung vom 18.1.2005 dar. Hier ist die Klägerin nach der Stellenbeschreibung verantwortlich für die Mitwirkung bei polizeilichen Hausdurchsuchungen, bei der Wahrnehmung von Ermittlungsdiensten, Mitwirkung bei der Bekämpfung von Obdachlosigkeit und anderen Aufgaben. (Auf die Stellenbeschreibung wird Bezug genommen).

220

2.3. Die von der Klägerin zu verrichtenden Tätigkeiten erfüllen die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale gründliche und vielseitige Fachkenntnisse.

221

2.3.1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Klägerin zur Ausübung der ihr übertragenen Tätigkeit über gründliche Fachkenntnisse verfügen muss. Dies zeigt bereits ihre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a BAT bzw. die Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 TVöD (VKA), die der Klägerin seit Übertragung der Tätigkeit im Jahr 2004 gezahlt wird.

222

'Gründliche Fachkenntnisse' setzen unter Berücksichtigung der heranzuziehenden Klammerdefinition zur Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a BAT nähere Kenntnisse von u.a. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllt der Arbeitsvorgang "Streifengang" (Nrn. 1 und 2. der Stellenbeschreibung) unzweifelhaft.

223

Die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals 'gründliche Fachkenntnisse' ist – wie sich nicht zuletzt auch an den von der Klägerin absolvierten Lehrgängen ablesen lässt – auch von dem Arbeitsvorgang Nr. 3 hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Klägerin für die Überwachung des fließenden Verkehrs durch Geschwindigkeitsmessung anzunehmen.

224

Soweit der Arbeitsvorgang Nr. 4 die Mitwirkung der Klägerin bei zahlreichen Maßnahmen und Verantwortlichkeiten anderer Behörden erfasst, ist aus dem Vorbringen der Klägerin zu den einzelnen Mitwirkungshandlungen nicht eindeutig zu entnehmen, ob sie hierfür gründlicher Fachkenntnisse bedarf. In der Stellenbeschreibung sind im wesentlichen Ermittlungsdienste und Mitwirkungshandlungen genannt, die die Klägerin offenbar im Auftrag anderer durchzuführen hat. In welcher Art und Weise hier konkrete Anweisungen die Art und den Umfang der von der Klägerin zu ergreifenden Maßnahmen lenken, so das gründliche Fachkenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften Tarifbestimmungen und sonstige Vorgaben möglicherweise nicht erforderlich sind, kann jedoch offen bleiben. Der Arbeitsvorgang Nr. 4 umfasst lediglich 7 % der Aufgaben der Klägerin, sodass allein die Tätigkeiten der Klägerin in den Arbeitsvorgängen Nr. 1 (Nr. 1 und 2) und Nr. 3 der Stellenbeschreibung bereits 93 % der Tätigkeit der Klägerin ausmachen und damit weit überwiegend die Tätigkeit der Klägerin gründliche Fachkenntnisse erfordert.

225

2.3.2. Die der Klägerin übertragenen Tätigkeiten erfüllen in ihrer Gesamtheit auch das Tätigkeitsmerkmal der vielseitigen Fachkenntnisse.

226

Nach § 23 Abs. 2 und Abs. 2 S. 1 BAT-O entspricht die gesamte ausübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

227

Kann hingegen die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Beispiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen (§ 12 TVöD TVK). Danach müssen im Grundsatz sämtliche Anforderungen des betreffenden Tätigkeitsmerkmals innerhalb eines Arbeitsvorgangs erfüllt sein. Die Zulässigkeit einer zusammenfassenden Betrachtung von Arbeitsvorgängen stellt die Ausnahme dar. Bei der Feststellung der Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals 'vielseitige Fachkenntnisse' sieht hingegen bereits die tarifvertragliche Bestimmung des § 12 TVöD (VKA) die Möglichkeit der Zusammenfassung der von dem jeweiligen Arbeitnehmer zu verrichtenden Arbeitsvorgänge vor.

228

Die Aufgaben der Klägerin, die diese nach der Stellenbeschreibung vom 18.1.2005 zu erfüllen hat, erfordern auch vielseitige Fachkenntnisse. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau. Vielseitige Fachkenntnisse erfordern eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach im Verhältnis zu gründlichen Fachkenntnissen. Diese kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben (BAG, Urteil vom 10.12.1997 – 4 AZR 221/96). Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird, jedoch reicht ein engabgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus.

229

Zwar ist es nach dem Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a BAT ohnehin nicht erforderlich, dass sich die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse auf das Gesamtgebiet der Verwaltung, bei dem der Angestellte beschäftigt ist, beziehen. Erforderlich ist aber, dass der Aufgabenkreis des Angestellten so gestaltet ist, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Gefordert wird eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach. Die Vielseitigkeit kann sich dabei insbesondere aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben. Ausreichend ist es, wenn die gründlichen Fachkenntnisse eines Behördenangestellten auf dem abgegrenzten Teilgebiet, in dem der Angestellte beschäftigt ist, benötigt werden. Allseitige Fachkenntnisse auf dem gesamten Gebiet der Verwaltung, bei der arbeitet, sind nicht erforderlich.

230

Wie die Klägerin zu Recht ausführt, bedarf ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin im Außendienst vielseitiger Fachkenntnisse. Allein um ihrer Kontrolltätigkeit im Rahmen des Arbeitsvorgangs "Streifengang" nachgehen zu können, bedarf sie der Fachkenntnisse auf unterschiedlichsten Rechtsgebieten. Ohne Kenntnis der Bestimmungen des Gesetzes zur Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt sowie der Satzungen mit ordnungsbehördlichem Charakter sowie der Gefahrenabwehrverordnung sowie straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen könnte sie die ihr von der Beklagten übertragenen Aufgaben der Feststellung von Verstößen ordnungsrechtlicher Natur nicht nachkommen. In der Gesamtschau der der Klägerin insgesamt übertragenen Aufgaben besteht kein Zweifel an der Vielseitigkeit der Fachkenntnisse der Klägerin, die diese zur Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben beherrschen muss.

231

2.4. Gleichwohl erfüllt die der Klägerin übertragene Tätigkeit nicht das zusätzlich für eine Höhergruppierung erforderliche Tätigkeitsmerkmal 'selbstständige Leistungen'.

232

2.4.1. Ob eine Tätigkeit selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn erfordert, kann der Natur der Anforderung nach nicht im Wege einer Gesamtbetrachtung, sondern nur bezogen auf den einzelnen jeweiligen Arbeitsvorgang beurteilt werden. Allein die allgemein gehaltene Fassung des Tätigkeitsmerkmals rechtfertigt die zusammenfassende Betrachtung nicht (BAG, Urteil vom 20.2.2017 – 4 AZR 514/16, Rn. 38, mwN).

233

Selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können danach nur im Rahmen von Arbeitsvorgängen anfallen, die für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Das selbständige Arbeiten eines Ergebnisses baut auf den dazu erforderlichen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen auf, d.h. es muss diesen vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechen.

234

Danach ist zunächst wiederum zu prüfen, ob einer oder mehrere der Arbeitsvorgänge der Klägerin für sich genommen bereits gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Die bei dem bei der Feststellung des Tätigkeitsmerkmals vielseitige Fachkenntnisse für die Eingruppierung an sich ausreichende Feststellung der Erfüllung dieses Tätigkeitsmerkmals in einer Gesamtschau der insgesamt ausübenden Tätigkeiten reicht für die Feststellung des zusätzlichen Eingruppierungsmerkmal selbstständige Leistungen nicht aus. (BAG, Urteil vom 22.2.2017 – 4 AZR 514/16, Rn. 39).

235

2.4.2. Der von der Klägerin zu absolvierende Arbeitsvorgang "Streifengang" erfordert für sich genommen bereits 'gründliche und vielseitige Fachkenntnisse'.

236

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 6.12.2016 – 8 Sa 143/16, Rn. 90 sieht die Kammer im Arbeitsvorgang "Streifengang" das Tätigkeitsmerkmal 'vielseitige Fachkenntnisse' der Klägerin als erfüllt an. Zwar nimmt die Klägerin auch im vorliegenden Fall lediglich eine Aufzählung von verschiedenen Gesetzen und diversen Bestimmungen vor, die sie im Rahmen der von ihr ausübenden Tätigkeiten zu kennen hat. Sie subsummiert diese nicht unter die einzelnen Sachverhalte und führt damit nicht aus, welche konkrete Arbeit unter Zuhilfenahme welcher konkreten vielseitigen Fachkenntnisse ihr nur aufgrund dieses Wissens möglich ist. Im dem dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu Grunde liegenden Sachverhalt bestand der von dem Landesarbeitsgericht gebildete Arbeitsvorgang jedoch im Wesentlichen ausschließlich aus der Kontrolle des ruhenden Verkehrs und damit aus den unter Nrn. 1 und 2.1 der Stellenbeschreibung der Klägerin dargestellten Tätigkeiten der Klägerin. Vorliegend hat die Klägerin zusätzlich die unter Nrn. 2.2. bis 2.10. der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsvorgangs "Streifengang" auszuüben. Diese Tätigkeiten nehmen nach dem Vorbringen der Parteien ca. 8 % der Gesamttätigkeit der Klägerin ein und stellen damit einen wesentlichen Teil der im Arbeitsvorgang "Streifengang" zusammengefassten Tätigkeiten der Klägerin dar.

237

2.4.3. Anders verhält es sich mit dem Arbeitsvorgang Nr. 3. "verantwortlich für die Überwachung des fließenden Verkehrs durch Geschwindigkeitsmessung". Zwar hat die Klägerin hierfür Lehrgänge besuchen müssen, um die Geräte, deren Pflege und Wartung in ihre Verantwortung gegeben wird, sowie die Programmierung des Radargeräts und die Führung der Messprotokolle ordnungsgemäß zu ausführen zu können. Dass sie hierfür jedoch vielseitiger Fachkenntnisse bedarf, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin in ausreichendem Maße vorgetragen worden. Die Klägerin muss in dem begrenzten Bereich der Überwachung des fließenden Verkehrs die ihr anvertrauten Geräte beherrschen können und diese ordnungsgemäß bedienen können. Vielseitige Fachkenntnisse im Sinne der Tarifbestimmung erfordert dieser Arbeitsvorgang (allein) hingegen nicht. Die erforderlichen Fachkenntnisse gehen nicht über ein für die Eingruppierung tarifrechtlich maßgebliches Maß an gründlichen Fachkenntnissen hinaus.

238

2.4.4. Ebenso wenig bedarf die Wahrnehmung des Arbeitsvorgangs Nr. 4 "Sonstige Arbeiten", der im Wesentlichen die Mitwirkung und Vermittlungstätigkeit betrifft, (allein) vielseitiger Fachkenntnisse im Tarifsinne, da die Klägerin im Rahmen dieses Arbeitsvorgangs selbst die Anwendung von Vorschriften zumindest nicht überwiegend selbst zu verantworten hat.

239

2.4.5. Da jedoch der Arbeitsvorgang "Streifengang" bereits 63 % der Tätigkeit der Klägerin ausfüllt und gründliche und vielseitige Fachkenntnisse der Klägerin erfordert, war zu prüfen, ob die Klägerin im Rahmen dieses Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen im Sinne der tarifvertraglichen Bestimmungen zu erfüllen hat.

240

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.2.2017 – 4 AZR 514/16 (Rn. 40) ist hierfür zunächst festzustellen, inwieweit die Klägerin in diesem Arbeitsvorgang "Streifengang" insbesondere unter Berücksichtigung möglicherweise bestehender Handlungsanweisungen selbstständige Leistungen zu erbringen hat, sodass ihr ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zukommt und ihr Abwägungsprozesse abverlangt werden, in deren Rahmen hinreichende Anforderungen an ihr Überlegungsvermögen gestellt werden.

241

Das Bundesarbeitsgericht hat in erster Linie den Arbeitsvorgang zur grundlegenden und universalen Bezugsgröße für die Eingruppierung gemacht. Danach muss jeder einzelne Arbeitsvorgang insgesamt und als solcher bewertet werden und darf hinsichtlich der Anforderungen nicht zusätzlich zeitlich aufgespalten werden. Das Bundesarbeitsgericht hat daher bereits im Urteil vom 19.3.1986 – 4 AZR 642/84 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zu den selbständigen Leistungen entschieden, dass das Tätigkeitsmerkmal "mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen“ im Sinne der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b BAT dann erfüllt ist, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens ein Drittel der gesamten Arbeitszeit des Angestellten in Anspruch nehmen, selbstständige Leistungen enthalten. Auf den Umfang der selbständigen Leistungen innerhalb des einzelnen Arbeitsvorgangs kommt es dann nicht mehr an. Allerdings müssen Arbeitsvorgänge in rechtserheblichem Ausmaß das Erfordernis selbstständiger Leistungen erfüllen.

242

Die Übertragung dieser Rechtsgrundsätze führt zu dem Ergebnis, dass der Arbeitsvorgang "Streifengang" in rechtserheblichem Ausmaß das Erfordernis selbstständiger Leistungen erfüllen müsste, um eine Höhergruppierung der Klägerin zu erreichen. Hiervon kann jedoch anhand des Vorbringens der Klägerin und des unstreitigen Sachvortrags beider Parteien nicht ausgegangen werden.

243

Vor dem Hintergrund des Erfordernisses des rechtserheblichen Ausmaßes selbständiger Leistungen innerhalb eines Arbeitsvorgangs, der gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraussetzt, ist die Anweisung des Bundesarbeitsgerichtes in der Entscheidung von 22.2.2017 – 4 AZR 514/16 (Rn. 40) zu verstehen, dass zunächst zu klären ist, ob der Arbeitsvorgang oder die Arbeitsvorgänge, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern, insbesondere vor dem Hintergrund bestehender Arbeitsanweisungen, zusätzlich das Tätigkeitsmerkmal selbstständige Leistungen erfüllen.

244

Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass der Arbeitsvorgang "Streifengang" nach der Stellenbeschreibung der Klägerin vom 18.1.2005 jedenfalls hinsichtlich der in der Stellenbeschreibung ursprünglich als Nr. 1 und Nr. 2.1 bezeichneten Tätigkeiten keine selbstständigen Leistungen der Klägerin erfordert.

245

Wie die Klägerin ausführt, ist ihre Verantwortlichkeit für die Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Vollzug bzw. Veranlassung von Maßnahmen nach SOG LSA (insbesondere Entfernung von Kfz) bei der Kontrolle und Überprüfung nicht abgeschlossen, sondern umfasst gleichzeitig die Durchsetzung der daraus resultierenden ordnungsrechtlichen Normen mit der damit einhergehenden Ahndung von Verstößen durch Ausspruch von Verwarngeldern bzw. die Veranlassung von Maßnahmen, zum Beispiel das Abschleppen von Fahrzeugen.

246

Gleichwohl sind die hierfür von der Klägerin zu entfaltenden Tätigkeiten nicht als 'selbstständige Leistung' im Tarifsinne zu bewerten. Wie auch die Klägerin einräumt, hat sie bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog "Ruhender Verkehr – Verwarnungen –" anzuwenden (Blatt 192 ff. der Akte). Dieser Tatbestandskatalog knüpft Tatbestandsfestlegungen an bestimmte Folgen. Die Klägerin muss daher im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs tatsächliche Feststellungen treffen, z. B. über den konkreten Standort des Fahrzeugs, die für diesen Standort geltenden straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen und die daraus ggf. resultierenden Verstöße. Für jede Feststellung, die die Klägerin trifft, sind bestimmte Folgen in dem Tatbestandskatalog bereits aufgeführt, ohne dass die Klägerin in irgendeiner Weise Ermessen auszuüben hätte oder Abwägungen im Sinne geistiger eigener Leistungen vorzunehmen hätte. Auch umfasst der Tatbestandskatalog nicht in einem Umfang unbestimmte Rechtsbegriffe, dass von der regelmäßigen Notwendigkeit einer von der Klägerin vorzunehmenden Bewertung ausgegangen werden kann, ob ein Sachverhalt vorliegt oder nicht. Ob z. B. eine enge oder unübersichtliche Stelle anzunehmen ist oder eine Behinderung vorliegt, hat die Klägerin anhand ihrer gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse festzustellen. Die sich sodann anschließende Folgeentscheidung kann die Klägerin dem Tatbestandskatalog entnehmen, sie muss dies sogar, sodass ihr ein Ermessen dezidiert nicht zusteht.

247

Möglicherweise unterliegt die Klägerin hinsichtlich der tarifvertraglichen Definition "selbstständiger Leistungen" einem Interpretationsirrtum. Nach dem Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a BAT erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Dabei darf das Tatbestandsmerkmal 'selbständige Leistungen' nicht mit dem Begriff 'selbstständig arbeiten' im Sinne von allein arbeiten, d.h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu werden, verwechselt werden. Unter 'selbständiger Leistung' ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich der einzuschlagenden Wege, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2015 – 14 Sa 817/15, Rn. 111, unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 28.9.1994 – 4 AZR 542/93). Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein (LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2015 – 14 Sa 817/15, Rn. 111, unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 14.8.1985 - 4 AZR 21/84).

248

Die Klägerin hat für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zwar ihre Kenntnisse über die anzuwendenden Normen einzusetzen, sie hat aber keine Entscheidungen zur Beendigung von Ordnungswidrigkeiten zu treffen, die einen Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum erfordern bzw. voraussetzen. Die Klägerin hat vielmehr die Verwarngelder auszusprechen, die sich aus dem Tatbestandskatalog der Höhe nach ergeben. Ein Ermessensspielraum steht der Klägerin nicht zu.

249

Dies Ergebnis folgt auch aus dem Vorbringen der Klägerin selbst, die mitteilt, dass der Vorgang beendet ist, wenn das von ihr ausgesprochene Verwarngeld durch den Betroffenen Kfz-Halter gezahlt wird. Der Innendienst sei mit diesem Vorgang dann nicht befasst. Widerspricht hingegen der Fahrzeugführer oder Kfz-Halter der von der Klägerin ausgesprochenen Verwarnung, fügt sich das Bußgeldverfahren an, im Rahmen dessen je nach Vorbringen des Betroffenen vom Innendienst Ermessensentscheidungen dahingehend auszuüben sind, ob an dem ausgesprochenen Verwarngeld festgehalten wird und ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Die Klägerin selbst ist hingegen zunächst anhand der von ihr zu treffenden Feststellungen über die Art und Weise des Verstoßes hinsichtlich des Ausspruchs der von ihr festzulegenden Maßnahme (Verwarngeld) an den Tatbestandskatalog gebunden.

250

Nicht anders verhält es sich mit der in der Stellenbeschreibung unter 2.1. aufgeführten Aufgabe der Klägerin, wonach sie verantwortlich ist für den Vollzug bzw. Veranlassung von Maßnahmen nach SOG LSA, insbesondere Entfernung von Kfz. Hierzu haben die Parteien übereinstimmend vorgetragen, dass Abschleppmaßnahmen durch die Klägerin selbstständig nur vorzunehmen sind, wenn ausländische Fahrzeuge betroffen sind. Hierfür existiert aber eine Handlungsanweisung der Beklagten, die grundsätzlich für Fahrzeuge mit Kennzeichnen außerhalb der Bundesrepublik das Abzuschleppen vorsieht. Wiederum hat die Klägerin kein Ermessen in der Ergreifung der von ihr für notwendig erachteten Maßnahme. Sie ist vielmehr angewiesen, den Abschleppdienst zu unterrichten und die weiteren Maßnahmen zu ergreifen, wie Unterrichtung der Polizei, Beweissicherung etc.. Alle diese Maßnahmen nimmt sie zwar selbstständig im Sinne von allein ohne Rückfrage bei einem Vorgesetzten oder dem Innendienst vor. Sie ist aber hinsichtlich der Entscheidung, welche Maßnahme sie zu ergreifen hat, gebunden an die Anweisungen der Beklagten. Daher hat die Klägerin keine eigene geistige Initiative im Sinne der tarifvertraglichen Bestimmung vorzunehmen und erfüllt damit im Rahmen dieser Tätigkeiten (Nr. 1 und Nr. 2.1. der Stellenbeschreibung) nicht das Tätigkeitsmerkmal 'selbstständige Leistungen'.

251

Die Beklagte hat allerdings eingeräumt, dass die Klägerin hinsichtlich der von ihr zu ergreifenden Maßnahmen zur Beendigung einer Lärmbelästigung, wobei es sich ebenfalls um die Überwachung der Einhaltung ordnungsbehördlicher Bestimmungen handelt, selbst zu entscheiden hat, welche Maßnahmen sie ergreift. Dies widerspricht den Angaben in der Stellenbeschreibung, wonach unter 2.10 "Sonstige Arbeiten im Zusammenhang mit ordnungsbehördlichen Aufgaben" unter dem Spiegelstrich "Kontrollen zu Lärm-, Geruchs- und sonstigen Belästigung" lediglich verzeichnet es, dass die Klägerin zu Vorortermittlungen beauftragt ist.

252

Die Parteien sind sich jedoch einig darüber, dass die Klägerin bei von ihr festgestellten Lärmbelästigungen selbständig Maßnahmen ergreifen muss. Dies korrespondiert auch mit dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin, dass Rufumleitungen von der Polizei auf den Außendienst der Beklagten bestehen, wodurch die bei der Polizei eingehenden Beschwerden direkt an die Klägerin im Rahmen ihrer Frühschicht bzw. im Rahmen der Spätschicht weitergeleitet werden. Hierbei hat die Klägerin möglicherweise selbständige Leistungen im Wege einer geistigen Initiative im Tarifsinne zu erbringen.

253

Welche Feststellungen sie in diesen Fällen der "Kontrolle von Lärm-, Geruchs- und sonstigen Belästigungen" (Nr. 2.10. der Stellenbeschreibung) gegeneinander abwägt und welche Entscheidungsoptionen ihr obliegen, hat die Klägerin allerdings in keiner Weise vorgetragen, so dass der Kammer eine eindeutige Einordnung im tariflichen Sinn nicht möglich ist. Allerdings kann dies auch dahinstehen, da selbst bei Annahme der Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals 'selbständige Leistungen' bzgl. des Teils der Tätigkeiten der Klägerin, die als "Kontrolle von Lärm-, Geruchs- und sonstigen Belästigungen" bezeichnet werden, der Klägerin im Rahmen der unter Nr. 2.10 in der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten keine selbständigen Leistungen in rechtserheblichem Umfang im Gesamtarbeitsvorgang "Streifengang" ausüben würde.

254

Nach dem Vorbringen der Klägerin nehmen alle Tätigkeiten, die unter Nr. 2.10 der Stellenbeschreibung unter der Überschrift "Sonstige Arbeiten im Zusammenhang mit ordnungsbehördlichen Aufgaben" genannt sind, insgesamt (nur) 2 % der Gesamttätigkeit der Klägerin ein. Die unter dieser Überschrift zusammengefassten Aufgaben betreffen nur zu einem geringen Teil die "Kontrolle von Lärm-, Geruchs- und sonstigen Belästigungen". Die dort zu findende Aufzählung nennt neun verschiedene Aufgaben, von denen eine die Kontrolle von Lärm-, Geruchs-und sonstigen Belästigungen ist. Diese stellen daher nur einen Bruchteil von 2% der Gesamttätigkeit der Klägerin dar.

255

Allerdings enthalten auch die unter Nr. 2.9. der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten Aufgaben der Klägerin, die die "Kontrolle und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten" vorsehen. Aber auch bezüglich dieser Tätigkeiten unterlässt die Klägerin konkreten Vortrag bezüglich der von ihr vorzunehmenden Entscheidungen, sodass eine eindeutige Einordnung, ob das Tätigkeitsmerkmal selbständige Leistungen hinsichtlich dieses Teilbereich der Tätigkeiten der Klägerin erfüllt ist, nicht vorgenommen werden kann.

256

Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin nimmt die unter Nr. 2.9. der Stellenbeschreibung genannte Tätigkeit "Kontrolle und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den § 111, §§ 117-121, §§ 125-128 OWiG" ebenfalls nur ein Ausmaß von 2 % ihrer Gesamttätigkeit ein.

257

Die weiteren in der Stellenbeschreibung unter dem zusammengefassten Arbeitsvorgang "Streifengang" genannten Tätigkeiten der Klägerin verursachen und erfordern keine selbständigen Leistungen der Klägerin. Insbesondere auch nicht der unter 2.8 genannte Tätigkeitsbereich "Mitwirkung bei der Umsetzung der Gefahrenabwehrverordnung des Landes Sachsen-Anhalt zum Schutz vor gefährlichen Hunden sowie Graffiti-Gefahrenabwehrverordnung". Wie auch bei den sonstigen Tätigkeiten unter 2.2 bis 2.7 handelt es sich im Wesentlichen um die Kontrolle der Einhaltung ordnungsrechtlicher Bestimmungen. Wie die Beklagte vorträgt, obliegt der Klägerin nicht die Durchsetzung der ordnungsrechtlichen Bestimmungen, sondern die Kontrolle und die Anfertigung von Beweismitteln bzw. die Aufnahme des Sachverhalts. Hierfür hat die Klägerin ihre gründlichen und gegebenenfalls vielseitigen Fachkenntnisse einzusetzen, nicht jedoch selbstständig Maßnahmen zu ergreifen und damit Entscheidungen zu treffen.

258

Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie hinsichtlich unzulässiger Müllentsorgung besonders intensiv und insbesondere aus eigener Initiative heraus Feststellungen trifft und z. B. den Verursacher ausfindig macht, gehört dies zu den Aufgaben, die der Klägerin anhand der Stellenbeschreibung zugewiesen sind, nämlich die Kontrolle und Einhaltung, also die Feststellung des Sachverhalts und der dazugehörenden Feststellungen bezüglich der Verursacher etc. Dass die Klägerin sich selbstständig auf den Weg macht, bestimmte Verursacher bereits anzusprechen, bevor noch der Innendienst Maßnahmen ergreift, ist dem Engagement der Klägerin zu verdanken und führt sicher häufig zur Entlastung des Innendienstes. Abwägungsprozesse im Sinne selbstständiger Leistungen im Tarifsinne hat die Klägerin für dieses Tätigwerden allerdings nicht vorzunehmen.

259

Die Klägerin hat im Rahmen des Arbeitsvorgangs "Streifengang" nicht in einem im Tarifsinne ausreichenden rechtserheblichen Maß selbständige Leistungen auszuführen.

260

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht bisher daran festgehalten, eine quantitative Festlegung rechtserheblichen Ausmaßes nicht vorzunehmen. Als rechtserhebliches Ausmaß selbständiger Leistungen eines Arbeitsvorgangs kann jedoch bei einem Anteil von allenfalls 2,5 % der Gesamttätigkeit bei einem Arbeitsvorgang, der 63 % der Gesamttätigkeit einnimmt, mithin von ca. 4 % des Arbeitsvorgangs "Streifengang" nicht ausgegangen werden.

261

Diese Einschätzung hat die Kammer vor dem Hintergrund vorgenommen, dass die wesentlichen Tätigkeiten der Klägerin deshalb im Arbeitsvorgang "Streifengang" zusammengefasst werden, weil auch bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs nicht ausgeschlossen ist, dass die Klägerin im Rahmen dieser Tätigkeit mit Sachverhalten konfrontiert wird, die selbständige Leistungen von ihr erfordern. Allerdings ist nur ein derart geringer Anteil der verschiedenen Aufgaben der Klägerin, die nach der Stellenbeschreibung dem Arbeitsvorgang "Streifengang" zuzuordnen sind, auch nach dem Vorbringen beider Parteien als selbständige Leistung klassifizierbar, dass der Arbeitsvorgang "Streifengang" insgesamt nicht als Arbeitsvorgang angesehen werden kann, der sowohl gründliche und vielseitige als auch selbständige Leistungen von der Klägerin verlangt.

262

Die Klägerin hat damit keinen Erfolg mit ihrem Begehren auf Feststellung ihrer Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe. Die von ihr ausgeübte Tätigkeit erfüllt die Tätigkeitsmerkmale gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und ist daher bis zum 31.12.2016 zutreffend mit der Entgeltgruppe 5 TVöD (VKA) vergütet worden.

263

3. Auch der Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach Entgeltgruppe 6 TVöD VKA zumindest seit 1.1.2012 im Wege des Bewährungsaufstiegs ist entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht gegeben.

264

Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass zur Geltendmachung des Bewährungsaufstiegs ein schriftlicher Antrag nach § 8 TVöD VKA notwendig ist. Zwar erfüllte die Klägerin die Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg, da sie seit 2004, also mehr als sechs Jahre tatsächlich in die Fallgruppe VII Fallgruppe 1b BAT-O hätte eingruppiert werden müssen, woraus ihr nach sechs Jahren ein Anspruch auf die Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI Fallgruppe 1b BAT-O zugestanden hätte. Dies entspräche der Entgeltgruppe 6 TVöD VKA. Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVöD bereits mit dem Bewährungsaufstieg begonnen, da sie auch zum damaligen Zeitpunkt bereits eine Tätigkeit ausübte, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderte.

265

Um die Ansprüche aus dem Bewährungsaufstieg zu erlangen, muss jedoch gemäß § 8 TVöD (VKA) ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Dieser ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in dem Geltendmachungsschreiben vom 28.6.2012 (Anl. K1, Blatt 16 der Akte) enthalten. Hierin hat die Klägerin nämlich lediglich ihre Ansprüche auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TVöD geltend gemacht und insoweit auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.3.2012 – 4 AZR 266/10 Bezug genommen. Sie führte hierin aus, dass sie die Tätigkeitsmerkmale gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen erfülle. Eine Antragstellung nach § 8 TVöD kann hierin nicht gesehen werden. Dies folgt daraus, dass im Rahmen des Strukturausgleichs jeder Arbeitnehmer selbst eindeutig geltend machen muss, ob er den Bewährungsaufstieg für sich in Anspruch nehmen will, oder, weil die Höherstufung in der Entgeltgruppe selbst möglicherweise günstiger für ihn ist, von einer entsprechenden Geltendmachung absieht. Auch der Arbeitgeber ist nicht dafür verantwortlich, dass die Arbeitnehmer den entsprechenden Bewährungsaufstieg geltend machen, da er die Haftung nicht dafür zu übernehmen hat, ob eine Geltendmachung für den jeweiligen Arbeitnehmer tatsächlich vorteilhafter ist als auf diese Geltendmachung zu verzichten. Eine Interpretation des Geltendmachungsschreibens der Klägerin dahingehend, dass sie den Bewährungsaufstieg im Rahmen ihrer Geltendmachung vom 28.6.2012 beantragen wollte, verbietet sich daher.

266

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Antragstellung innerhalb der Ausschlussfrist erfolgt wäre (vgl. Clemens/Scheuring, TVöD, TVÜ-Bund / TVÜ-VKA, Teil IV/3, Rn. 105e).

267

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Halle war daher der Klägerin nicht auf ihren Hilfsantrag hin die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 TVöD (VKA) ab 1.1.2012 zuzusprechen.

268

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen, sodass die Berufung der Klägerin erfolglos war.

269

Das Urteil erster Instanz war auf die Berufung der Beklagten entsprechend diesem Ergebnis abzuändern.

270

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

271

Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

272

4. Die Revision war zuzulassen.


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt. (3) Gegen di

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(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen1.von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);2.vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobah

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 76 Sprungrevision


(1) Gegen das Urteil eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden (Sprungrevision), wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie vom Arbeitsgericht auf Antrag im Urteil oder nachträgl

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(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen das Urteil eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden (Sprungrevision), wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie vom Arbeitsgericht auf Antrag im Urteil oder nachträglich durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift, andernfalls dem Antrag beizufügen.

(2) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und Rechtsstreitigkeiten betrifft

1.
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
2.
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
3.
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt.
Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Arbeitsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Arbeitsgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Arbeitsgericht die Revision zugelassen hat.

(6) Verweist das Bundesarbeitsgericht die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann die Zurückverweisung nach seinem Ermessen auch an dasjenige Landesarbeitsgericht erfolgen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. In diesem Falle gelten für das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsmäßig eingelegte Berufung beim Landesarbeitsgericht anhängig geworden wäre. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Von der Einlegung der Revision nach Absatz 1 hat die Geschäftsstelle des Bundesarbeitsgerichts der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts unverzüglich Nachricht zu geben.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 20. Januar 2010 - 3 Sa 61/09 - insoweit aufgehoben, als es unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Juli 2009 - 9 Ca 596/08 - auch festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 3. für die Zeit vom 1. März 2008 bis zum 30. Juni 2008 nach Entgeltgruppe 9 TV-L zu vergüten.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Juli 2009 - 9 Ca 596/08 - auf die Berufung der Beklagten abgeändert und hinsichtlich des Klägers zu 3. insgesamt klarstellend wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 3. für die Zeit ab 1. Juli 2008 gemäß Entgeltgruppe 9 TV-L zu vergüten.

Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 3. abgewiesen.

Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. a) Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Beklagte 7/10, der Kläger zu 1. 5/20 und der Kläger zu 3. 1/20 zu tragen.

Die gerichtlichen Kosten der Revision haben die Beklagte zu 19/20 und der Kläger zu 3. zu 1/20 zu tragen.

b) Die außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz des Klägers zu 2. hat die Beklagte zu tragen.

Die Beklagte hat von den außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz des Klägers zu 3. 6/7 und von denen des Klägers zu 1. 7/20 zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 1. 5/20 und der Kläger zu 3. 1/20 zu tragen.

c) Die außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz der Kläger zu 1. und 2. hat die Beklagte zu tragen, die auch 6/7 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3. in dieser Instanz zu tragen hat, während der Kläger zu 3. 1/20 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten in der Revisionsinstanz zu tragen hat.

d) Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Kläger, die als Außendienstmitarbeiter im Bezirklichen Ordnungsdienst (BOD) bei der beklagten Stadt tätig sind.

2

Seit 2003 gab es bei der Beklagten - Behörde für Inneres - einen zentralen Städtischen Ordnungsdienst (im Folgenden: SOD). Seine Aufgaben wurden ab dem 1. März 2006 auf die jeweiligen BOD, die zu diesem Zeitpunkt in den Bezirken der Beklagten gebildet wurden, übertragen. Hierüber unterrichtete der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg deren Bürgerschaft mit der Drucksache 18/2498 (S. 11 f.) unter der Überschrift „Schaffung eines Bezirklichen Ordnungsdienstes (BOD), der umfassend Ordnungswidrigkeiten aller Art im Bezirk ahndet“ auszugsweise wie folgt:

        

„Der BOD wird alle Aufgaben des Städtischen Ordnungsdienst[es] (SOD) wahrnehmen, der zurzeit noch bei der Bfl angebunden ist ... Darüber hinaus werden dem Ordnungsdienst weitere Aufgaben, z. B. der Wegewarte, der Baumkontrolleure und des Ermittlungsdienstes mit dem bisher dafür eingesetzten Personal zugeordnet. Auf diese Weise entsteht auf bezirklicher Ebene ein größeres Potenzial an regelmäßig präsenten Ordnungskräften, die - durch einheitliche Uniform - für jedermann erkennbar und ansprechbar sind. Wenn Bürgerinnen und Bürger sich bei Vorkommnissen oder drohenden Missständen direkt an die Kräfte des Ordnungsdienstes vor Ort wenden, kann nicht nur unmittelbare Abhilfe, z. B. durch Verwarnung von Haltern freilaufender Hunde, geschaffen werden, sondern mittelfristig auch eine präventive Wirkung erzielt und damit zu einem erhöhten Sicherheitsgefühl der Bevölkerung beigetragen werden.

        

Der BOD wird zusätzlich Aufgaben der Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Parkraumüberwachung wahrnehmen, damit diese wichtigen Aufgaben künftig auch stärker außerhalb der innerstädtischen Bereiche durchgeführt werden.

        

Durch eine zentrale Koordinationsstelle bei einem federführenden Bezirksamt wird gewährleistet, dass bei besonderen Problemlagen die Kräfte der Bezirklichen Ordnungsdienste kurzfristig auch bezirksübergreifend zum Einsatz kommen.“

3

Die Beklagte erstellte für den Aufgabenkreis der Kläger mit der Funktionsbezeichnung „Mitarbeiter/in im Außendienst“ eine Stellenbeschreibung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

        

„Stellenbeschreibung

        

…       

        

Aufgaben/Tätigkeiten

Anteil der Arbeitszeit in v.H.

        

1.    

Feststellung von Ordnungswidrigkeiten sowie Kontrolle des ruhenden Verkehrs im Schichtdienst, auch am Wochenende und Feiertags im Zuständigkeitsbereich des Bezirklichen Ordnungsdienstes, Information von Bürgern, anderen Stellen, Annahme von Anzeigen, Meldungen, Aussprechen von Verwarnung oder Fertigung von Anzeigen bei als störend empfundenen Verhaltensweisen wie

55 %   

        

•       

Verunreinigung öffentlicher Wege und Plätze, z. B. durch unerlaubte Müllablagerung, abgestellte Fahrzeugwracks und Hundekot,

        
        

•       

Nichtbeachtung von Verboten in der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, z. B. durch frei laufen lassen von Hunden, Lärmerzeugung mit Radios, wildes Zelten,

        
        

•       

Abpflücken von Pflanzen,

        
        

•       

Niederlassen zum Alkoholverzehr unter störenden Begleitumständen wie Pöbeln und Urinieren; aggressives Betteln,

        
        

•       

Störendes Verhalten im Umfeld von größeren Veranstaltungen,

        
        

•       

Besprühen/Bemalen von öffentlichen Gebäuden mit Graffiti, Beschädigung von Bänken und/oder anderen Sachen im öffentlichen oder öffentlich zugänglichen privaten Raum (Vandalismus).

        
        

•       

Halterermittlung, Auflagenüberprüfung und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Zusammenarbeit mit polizeilichen und bezirklichen Dienststellen nach dem Hundegesetz und anderen gesetzlichen Grundlagen

        
        

2.    

Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Beendigung von Ordnungswidrigkeiten und zur Seuchenprävention im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches des Bezirklichen Ordnungsdienstes, hierbei jeweils unter Ausübung eigenen Ermessens mit

25 %   

        

•       

Aussprache von mündlicher Ermahnung

        
        

•       

Erteilung von mündlichen Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld

        
        

•       

Aussprache von Unterlassungsverfügungen

        
        

•       

Sicherstellung von Gegenständen

        
        

•       

Aussprache von Platzverweisen

        
        

•       

Durchsetzung von Platzverweisen

        
        

•       

Bergung von Tieren

        
        

•       

Absperren und Sichern von Örtlichkeiten

        
        

3.    

Fertigung von Feststellungsberichten und Berichten zur Weitergabe an andere Dienststellen

10 %   

        

4.    

Durchführung weiterer Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung und Fertigung von Stellungnahmen, insbesondere bei anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahren für den Bußgeldbereich, die Bußgeldstelle der Bfl oder auf Anforderung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes aus dem Zuständigkeitsbereich des Bezirklichen Ordnungsdienstes

5 %     

        

5.    

Dienstbereitschaft und Einsatz in Zusammenarbeit mit anderen Behörden (z. B. Wasserschutzpolizei, Revierförstereien, Katastrophenschutz)

5 %     

___________

                          

100 % 

                                   
        

An der Aufgabenerfüllung mitwirkende Organisationseinheiten

        
        

Bezirkliche Dienststellen, Polizei, Stadtreinigung, Fachbehörden, Staatsanwaltschaft, Gerichte

        
        

Informationspflichten gegenüber anderen

        
        

Bezirkliche Dienststellen, Polizei, Stadtreinigung, Fachbehörden, Staatsanwaltschaft, Gerichte

        
        

Informationen von anderen

        
        

Bezirkliche Dienststellen, Polizei, Stadtreinigung, Fachbehörden, Staatsanwaltschaft, Gerichte, Bevölkerung

        
        

Befugnisse

        
        

Vollziehungsbeamter nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz und nach dem SOG, soweit diese nicht auf Polizeivollzugsbeamte beschränkt sind.

        
        

Entscheidung über Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch mündliche Ermahnung, Verwarnung ohne Verwarngeldangebot, Anzeige mit Verwarngeld oder Bußgeld.

        
        

Erforderliche Ausbildung

        
        

Abgeschlossene Berufsausbildung mit mehrjähriger Praxiserfahrung, bei Beamten Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst.

        
        

Erforderliche Fachkenntnisse

        
        

Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus dem Zuständigkeitsbereich des bezirklichen Ordnungsdienstes, insbesondere des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts.

        
        

Erforderliche Fähigkeiten

        
        

Selbständige und sorgfältige Arbeitsweise auch unter erhöhtem Arbeitsdruck, Einfühlungsvermögen und Geschick im Umgang mit den Bürgern.

        
        

Ziele 

        
        

Verbesserung der Sicherheit und Sauberkeit der Stadt.“

        
4

Rund 80 % der Arbeitszeit der klagenden Parteien entfallen auf von den Parteien als „Streifendienst“ oder „Streifengänge“ bezeichnete Tätigkeiten, die unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführt sind. In der Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 sind für den BOD neunzehn Gesetze und Verordnungen als gesetzliche Grundlagen der Tätigkeit aufgelistet.

5

In den Arbeitsverträgen der Kläger ist Bezug genommen auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge.

6

Der Kläger zu 1. war seit dem 1. September 2003 beim SOD tätig und wurde zunächst nach VergGr. VIb der Anlage 1a zum BAT vergütet. Seit dem 1. März 2006 ist er als Außendienstmitarbeiter beim BOD im Bezirksamt H beschäftigt. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2003 machte er gegenüber der Beklagten die Eingruppierung in VergGr. Vc BAT und mit Schreiben vom 28. November 2008 die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ab dem 1. November 2006 geltend.

7

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 hatte die Beklagte den ersten Antrag des Klägers zu 1. abgelehnt. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise:

        

„…    

        

Das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse wird nach der Stellenbeschreibung vom 23.07.2004 mit 100 % der Tätigkeiten (Nrn. 1 - 4) erfüllt. Für diese Aufgaben sind Fachkenntnisse aus den Bereichen der Gefahrenabwehr sowie des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, (StGB, OwiG, HWG, LärmVO, StVO, Verordnung zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen etc.) erforderlich.

        

…       

        

Selbständige Leistungen werden in 25 % der Tätigkeiten anerkannt (Nr. 2). Die Selbständigkeit liegt dabei in der Ermessensabwägung im Rahmen zu ergreifender Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Einfacher Gesetzesvollzug, wie in den Nr. 1, 3 und 4 der vorliegenden Stellenbeschreibung, erfüllt nicht das Merkmal selbständiger Leistung.

        

Für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c Fg. 1 b BAT müsste der Anteil der selbständigen Tätigkeit an den Aufgaben bei mindestens 33 1/3 % Tätigkeiten liegen. Dieses Tätigkeitsmerkmal wird jedoch nach der vorliegenden Stellenbeschreibung nicht erfüllt.“

8

Der Kläger zu 2. war seit dem 23. August 2004 als Angestellter im SOD tätig. Seit dem 1. März 2006 ist er ebenfalls als Außendienstmitarbeiter beim BOD im Bezirksamt H beschäftigt und wurde wie der Kläger zu 1. nach der VergGr. VIb BAT vergütet. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 begehrte er „die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc bzw. Vb BAT, der jetzigen Entgeltgruppe 8 bzw. 9 TV-L“.

9

Der Kläger zu 3. ist seit dem 1. April 2002 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt, zunächst im Polizeidienst und ab dem 1. März 2005 beim SOD. Er ist ebenfalls seit dem 1. März 2006 als Außendienstmitarbeiter beim BOD im Bezirksamt H tätig und wurde nach der VergGr. VIb BAT vergütet. Vom 1. April 2007 bis zum 31. Oktober 2008 übernahm er die Aufgabe der Leitungsassistenz im Management des öffentlichen Raums und erhielt dafür eine Zulage iHd. Differenzbetrages zwischen den Entgeltgruppen 6 und 8 TV-L. Während der Zeit dieser Tätigkeit war er zu 50 % bis 80 % seiner Arbeitszeit als Außendienstmitarbeiter im Streifendienst tätig. Mit Schreiben vom 11. September 2007 beantragte er „die Anhebung der … Stelle als Leitungsassistenz … auf BAT Vb bzw. der Entgeltgruppe 9“ mit dem Zusatz, dass sich seine derzeitige Tätigkeit gegenüber der Tätigkeit im BOD „in Breite und Tiefe extrem“ abgrenze.

10

Im Dezember 2008 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass sie sie im Hinblick auf das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Mai 2008 (- 23 Ca 24/08 -), das rechtskräftig geworden sei, rückwirkend nach der Entgeltgruppe 8 TV-L vergüten werde.

11

Mit ihren am 22. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 9. Januar 2009 der Beklagten zugestellten Feststellungsklagen geht es den Klägern um die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9 TV-L. Sie halten ihre Streifengänge - entsprechend den Tätigkeiten Ziffern 1 und 2 aus den Stellenbeschreibungen - für einen einzigen großen, nicht weiter aufteilbaren Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne. Der Streifendienst diene einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung der ordnungsrechtlichen Normen im Bezirk unter Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote. Dabei sei es im Vorhinein regelmäßig nicht absehbar, welche einzelnen Vorfälle sich auf dem jeweiligen Streifengang ereignen würden. Der Arbeitsvorgang Streifendienst erfordere insgesamt gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, wie ua. bereits aus der Stellungnahme der Beklagten vom 27. Oktober 2004 und aus der Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 hervorgehe. Selbständige Leistungen im tarifvertraglichen Sinne seien in rechtserheblichem Umfang zu erbringen, insbesondere bei der Ermessensausübung im Rahmen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Sie seien seit Anbeginn der Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter in der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT und nach Ablauf der dreijährigen Bewährungszeit in der VergGr. Vb BAT sowie seit der Überleitung in den TV-L in dessen Entgeltgruppe 9 eingruppiert.

12

Der Kläger zu 1. hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 1. für die Zeit ab 1. Juni 2008 gemäß der Entgeltgruppe 9 des TV-L zu vergüten.

13

Der Kläger zu 2. hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 2. für die Zeit ab 1. November 2007 gemäß der Entgeltgruppe 9 des TV-L zu vergüten.

14

Der Kläger zu 3. hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 3. für die Zeit ab 1. März 2008 gemäß der Entgeltgruppe 9 des TV-L zu vergüten.

15

Die Beklagte hat ihren klagabweisenden Antrag damit begründet, bei den von den klagenden Parteien zu absolvierenden Streifengängen handele es sich nicht um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Die unter Ziffer 1 und unter Ziffer 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeitsbereiche seien je eigene tarifliche Arbeitsvorgänge von unterschiedlicher Wertigkeit. Der erste enthalte lediglich feststellende, letztlich „passive“ Tätigkeiten des Erfassens von zu beanstandenden Handlungsweisen, der zweite das im Sinne einer verwaltungsmäßigen Abwicklung notwendige aktive Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Dementsprechend gehe es um unterschiedliche Arbeitsergebnisse: Unter Ziffer 1 handele es sich um den eigentlichen Streifenvorgang mit auch präventivem Charakter, unter Ziffer 2 um den verwaltungs-/ordnungsrechtlichen Abschluss durch Erlass von Ermahnungen, Verfügungen oder ähnlichen Maßnahmen. Für den Tätigkeitsbereich unter Ziffer 1 der Stellenbeschreibung seien keinerlei selbständige Leistungen erforderlich. Die Tätigkeiten seien lediglich ausführender Art und sehr kleinteilig durch gesetzliche und fachliche Vorgaben, insbesondere durch Dienstanweisungen, bestimmt. Es sei dabei weder erforderlich noch vorgesehen, eigene Entscheidungen zu treffen. Nur für den Tätigkeitsbereich unter Ziffer 2 der Stellenbeschreibung, der jedoch nur 25 % der Gesamtarbeitszeit ausmache, seien selbständige Leistungen im Sinne von mehreren Handlungsalternativen und Ermessensentschließungen erforderlich. Aber auch bei Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs für die Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung wäre das Erfordernis eines rechtserheblichen Umfangs selbständiger Leistungen im tariflichen Sinne nicht erfüllt. Denn der Anteil selbständiger Leistungen liege auch innerhalb des Tätigkeitsbereichs zu Ziffer 2 der Stellenbeschreibung deutlich unter 10 %.

16

Das Arbeitsgericht hat den Klagen, soweit noch streitig, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die vollständige Klageabweisung. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Den Klägern steht das begehrte Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TV-L zu. Zutreffend haben die Vorinstanzen die unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten zu einem großen Arbeitsvorgang „Streifengang“ zusammengefasst. Sie haben zu Recht angenommen, dass die Tatbestandsmerkmale der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ sowie „selbständige Leistungen“ in rechtserheblichem Ausmaß von den Klägern erfüllt werden. Zutreffend haben sie schließlich auch die gemäß der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT erforderliche Bewährungszeit mit beanstandungsfrei erbrachter Tätigkeit als erfüllt angesehen. Lediglich im Hinblick auf den Antrag des Klägers zu 3. ist der Revision und der Berufung der Beklagten im Hinblick auf die Einhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist in geringem Umfang stattzugeben und insoweit die Klage abzuweisen.

18

I. Die Feststellungsanträge der klagenden Parteien sind als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklagen zulässig nach § 256 Abs. 1 ZPO(st. Rspr., siehe nur BAG 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15, NZA-RR 2011, 304; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311). Soweit das Landesarbeitsgericht in seinem Tenor zusätzlich die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Differenzvergütung an die Kläger aufgenommen hat, handelt es sich um einen unselbständigen Antragsbestandteil, der - wie die Kläger in der Revisionsverhandlung ausdrücklich erklärt haben - im Eingruppierungsfeststellungsantrag bereits enthalten war.

19

II. Die Revision ist im Wesentlichen unbegründet. Begründet ist sie nur insoweit, als es um den Zeitpunkt geht, ab dem der Kläger zu 3. einen Anspruch auf das geltend gemachte Entgelt hat.

20

1. Im Streitzeitraum gilt für die Arbeitsverhältnisse der Kläger der TV-L.

21

Auf die Arbeitsverhältnisse finden kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der BAT sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Die Beklagte ist Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Für den Bereich der TdL ersetzt der TV-L nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (TVÜ-Länder) den BAT. Auch die Vorinstanzen und die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der TV-L den Inhalt der Arbeitsverhältnisse und damit auch die Eingruppierung der Kläger bestimmt. Nach § 4 TVÜ-Länder wird für die Überleitung der Angestellten ihre Vergütungsgruppe (§ 22 BAT) ua. nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet. Erst zum 1. Januar 2012 ist die Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) in Kraft getreten.

22

2. Die für die Eingruppierung nach der Anlage 1a zum BAT gemäß § 22 BAT erforderliche Bestimmung von Arbeitsvorgängen durch das Landesarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Maßgebend für die Eingruppierung ist danach der Arbeitsvorgang „Streifengang“, der - mindestens - aus den unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgabenbereichen besteht und als solcher mit einem Zeitanteil von etwa 80 % für die tarifliche Bewertung entscheidend ist.

23

a) Nach § 22 Abs. 2 BAT, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder über den 31. Oktober 2006 hinaus fort gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung (vgl. § 17 Abs. 7 TVÜ-Länder), ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Nach der hierzu vereinbarten Protokollnotiz sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.

24

Danach ist das Arbeitsergebnis das entscheidende Bestimmungskriterium ( BAG 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 315; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08  - Rn. 18 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310). Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst ( BAG 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - aaO; 23. September 2009 - 4 AZR 308/08  - Rn. 20 mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 40). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhanges mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zur Vermeidung einer tarifwidrigen „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sein ( BAG 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - aaO; 21. Februar 1990 - 4 AZR 603/89 - mwN, AP BAT §§ 22, 23 Krankenkassen Nr. 7).

25

b) Zu Recht sind die Vorinstanzen hinsichtlich der Tätigkeiten der Kläger von einem einheitlichen Arbeitsvorgang „Streifengang“ ausgegangen, zu dem jedenfalls die den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgabenbereiche gehören und der damit jedenfalls 80 % der Arbeitszeit der klagenden Parteien umfasst. Dabei kann es dahinstehen, ob dieser Arbeitszeitanteil durch eine Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten nicht tatsächlich größer als vom Landesarbeitsgericht angenommen ist, da mit 80 % der tariflich geforderte zeitliche Umfang von mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit mehr als erreicht ist.

26

aa) Das Landesarbeitsgericht hat die in der Stellenbeschreibung unter den Ziffern 1 und 2 genannten Tätigkeitsbereiche als einen einheitlichen Arbeitsvorgang „Streifengang“ angesehen. Die gesamte Tätigkeit der klagenden Parteien auf ihren Streifengängen diene einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote sowie der Gefahrenabwehr. Gleichzeitig sei beabsichtigt, durch die Streifengänge ein erhöhtes Sicherheitsgefühl bei der Bevölkerung zu erzeugen. Der Streifengang, so wie er in der Stellenbeschreibung bestimmt sei, erlaube keine sinnvolle Aufteilung der einzelnen Maßnahmen nach tariflichen Wertigkeiten. Es sei unmöglich, zu Beginn des Streifengangs die einzelnen Eingriffe nach ihrer tariflichen Wertigkeit unterscheiden zu können. Wenn beispielsweise eine Ordnungswidrigkeit nach Ziffer 1 der Stellenbeschreibung festgestellt werde, dann sei zu überlegen, wie die sich aus Ziffer 2 der Stellenbeschreibung ergebende Aufgabe der Beendigung der Ordnungswidrigkeit erledigt werden müsse. Gleiches gelte, wenn die klagenden Parteien bei der Aufnahme einer Anzeige nach Ziffer 1 der Stellenbeschreibung von einem Gefahrenzustand erführen für die erforderliche Maßnahme der Gefahrenabwehr nach Ziffer 2 der Stellenbeschreibung. Ganz anders könne für Tätigkeiten im Innendienst bereits bei der Zuteilung der Arbeit nach der tariflichen Wertigkeit unterschieden werden. Eine solche Unterscheidung bereits bei der Verteilung der Arbeitsaufgabe an unterschiedliche Beschäftigte, beispielsweise nach „Unregelmäßigkeiten vermelden“ und „Maßnahmen ergreifen“ sei zwar möglich, von der Beklagten jedoch nicht vorgenommen worden.

27

bb) Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Arbeitseinheiten können im Hinblick auf das einheitliche, zweckgerichtete Arbeitsergebnis nicht nach tatsächlichen Gesichtspunkten voneinander abgegrenzt werden.

28

Eine solche Trennung lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits der Stellenbeschreibung entnehmen. Die unter der Ziffer 1 beschriebenen Tätigkeiten erschöpfen sich nicht in der Feststellung einzelner Sachverhalte, wie sie beispielhaft mit Unterpunkten bezeichnet werden, sondern führen - soweit erforderlich - zu Maßregelungen. Dies folgt bereits aus dem Obersatz, der ausdrücklich das Aussprechen von Verwarnungen oder das Fertigen von Anzeigen vorsieht, sowie den Erläuterungen unter dem letzten Unterpunkt, nach denen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vorgesehen sind. In Ziffer 2 der Stellenbeschreibung wird dieser Aufgabenkreis der Außendienstmitarbeiter ausdrücklich ergänzt. Danach verbleibt es nicht bei der Ermächtigung, das Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten nur festzustellen. Zusätzlich werden Maßnahmen zur Abwehr oder Beendigung etwaiger Gefahrenlagen überantwortet und konkretisiert. Das ergibt sich iÜ auch aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, die die Maßnahmen unter Ziffer 2 der Stellenbeschreibung als „Abschluss“ der Tätigkeiten unter deren Ziffer 1 bezeichnet und damit letztlich selbst beide als Teile eines Ganzen ansieht.

29

Bei den Streifengängen ist nach dem Zuschnitt des Aufgabenbereichs die auszuübende Tätigkeit nicht nach dem „Erfassen“ beendet, sondern geht, soweit im Einzelfall erforderlich, in das „Ergreifen von Maßnahmen“ über. Dabei sind die Aufgaben nach Ziffer 1 und die Aufgaben nach Ziffer 2 der Stellenbeschreibung von ein und derselben Person zu erledigen. Dies sind im Hinblick auf das zu erreichende Arbeitsergebnis, das von der Beklagten selbst mit der „Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen“, der „Gefahrenabwehr“ und der Erzeugung eines „erhöhten Sicherheitsgefühls bei der Bevölkerung“ vorgegeben ist, nicht nach tariflicher Wertigkeit trennbare Tätigkeitsbereiche. Das unterscheidet den Zuschnitt dieses Aufgabenbereichs von dem der Tätigkeit von Innendienstmitarbeitern, denen - bei entsprechendem Zuschnitt des Tätigkeitsbereichs - entweder nur Akten mit einfachen Sachverhalten oder nur mit höherem Schwierigkeitsgrad zur Bearbeitung vorgelegt werden können. Eine solche „Vorab-Trennung“ ist bei den Streifengängen der Kläger kaum möglich und von der Beklagten auch nicht angestrebt. Die Kläger müssen vor Ort und ggf. ohne Verzögerung entscheiden, welche Maßnahme im konkreten Einzelfall zu ergreifen ist. Die Beklagte hätte es zwar möglicherweise bei der Übertragung der bloßen Feststellung von Sachverhalten, der Entgegennahme von Anzeigen, Informationen, Meldungen sowie der Auskunftserteilung gegenüber Bürgern belassen und die Befugnis zur Ergreifung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anderen Beschäftigten übertragen können. In diesem Fall wäre vielleicht eine Vergleichbarkeit zu der Tätigkeit der von der Revision angeführten Innendienstmitarbeiter mit begrenztem Aufgabenbereich in Betracht gekommen. Da sie von einer entsprechenden Aufteilung abgesehen hat, stellen sich die unter Ziffer 2 aufgelisteten Maßnahmen als Teil des einheitlichen Arbeitsergebnisses „Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und Gefahrenabwehr“ dar. Sie können nicht sinnvoll abgegrenzt und getrennt bewertet werden.

30

3. Die für die Bewertung des danach vorliegenden einheitlichen Arbeitsvorganges „Streifengang“ in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a Teil I Allgemeiner Teil zum BAT/BL lauten:

        

„Vergütungsgruppe V b

        

1c.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert,

                 

nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1a.

                 

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

        

Vergütungsgruppe V c

        

1a.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

                 

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

        

1b.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

                 

(Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1 a gelten.)

                 

Vergütungsgruppe VI b

        

1a.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.

                 

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

                 

Vergütungsgruppe VII

        

1a.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

                 

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Verhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

        

1b.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

                 

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)“

31

Die Protokollnotiz Nr. 9 ist vorliegend nicht von Bedeutung.

32

4. Die den Klägern übertragene Tätigkeit erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT, da sie gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen abverlangt. Da die klagenden Parteien sich entsprechend den tariflichen Voraussetzungen bewährt haben, erfüllen sie auch die Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT, die nach Überleitung in den TV-L seit dem 1. November 2006 der angestrebten Entgeltgruppe 9 TV-L entspricht.

33

a) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung der Begriffe „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“, und „selbständige Leistungen“ und damit um die von unbestimmten Rechtsbegriffen handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 24 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Berufungsurteil erkennen lässt, wie das Landesarbeitsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff verstanden hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 456/06 - Rn. 20 mwN, ZTR 2008, 156).

34

b) Dieser eingeschränkten Überprüfung hält das Berufungsurteil stand.

35

aa) Darin wird zu Recht davon ausgegangen, dass der Arbeitsvorgang „Streifengang“ gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Dabei war insoweit eine pauschale Überprüfung ausreichend, weil die Parteien die Tätigkeit der klagenden Parteien als unstreitig ansehen und dieses Tatbestandsmerkmal der VergGr. VII Fallgr. 1a BAT, auf der die VergGr. VIb Fallgr. 1a und die VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT aufbauen, durch diese Tätigkeit als erfüllt erachten (st. Rspr., vgl. nur BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311; 25. Januar 2006 -  4 AZR 613/04  - Rn. 17, AP BAT-O § 27 Nr. 4; 12. Mai 2004 -   4 AZR 371/03  - zu I 1 f aa (3) der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301). Zwar hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung bestritten, dies sei zu 100 % der Fall. Ihrem Vorbringen ist jedoch zu entnehmen, dass sie selbst jedenfalls mindestens 50 % gründliche und vielseitige Fachkenntnisse zugrunde legt. Das folgt einerseits daraus, dass bereits die ursprünglich von ihr als zutreffend angesehene VergGr. VIb (Fallgr. 1a und 1b) BAT sowie die dieser vorausgehende VergGr. VII (Fallgr. 1a) BAT zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge erfordern, die dieses Tatbestandsmerkmal erfüllen. Die Beklagte ist den Ausführungen des Berufungsgerichts, die Tätigkeit der klagenden Parteien werde von gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen bestimmt, iÜ auch nicht entgegengetreten.

36

(1) „Gründliche Fachkenntnisse“ setzen unter Berücksichtigung der auch hier heranzuziehenden Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b BAT nähere Kenntnisse von ua. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz „usw.“ zu der Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b BAT ergibt. So hat der Senat ua. historische, architekturhistorische und fremdsprachliche Fachkenntnisse als ausreichend angesehen (vgl. ua. BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - zu II 1 b bb (3) der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237; näher Krasemann Das Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O 8. Aufl. Kap. 9.4 Rn. 40 ff.). Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Vielseitige Fachkenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben (vgl. ua. BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - aaO). Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 28 mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 40), jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus.

37

(2) Das Landesarbeitsgericht hat aus dem Vortrag der Parteien, insbesondere aus dem der Beklagten, und unter Berücksichtigung der von der Beklagten erstellten Stellenbeschreibung und der Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 ohne Rechtsfehler geschlossen, dass die Anforderung der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse erfüllt ist. Dabei hat es insbesondere darauf abgestellt, dass neunzehn Gesetze und Verordnungen die gesetzliche Grundlage der Tätigkeit bilden und dass Fachkenntnisse des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts anzuwenden sind. Diese Fachkenntnisse konnte das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler als gründlich und vielseitig bewerten.

38

(a) Dabei ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht für die Vielseitigkeit der benötigten Fachkenntnisse auch auf die Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 Bezug genommen hat. Zwar kann dieser Zuständigkeitsanordnung nicht ausdrücklich entnommen werden, dass die in ihr geregelten Zuständigkeiten für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum gelten. Jedoch ergibt sich aus einem Klammerzusatz zu ihrer Überschrift - „basiert auf der Senats-Drs. vom Januar 2006“ -, dass ein Vorläufer vom Januar 2006 existiert. Die Beklagte hat weder die Zuständigkeitsanordnung in Abrede gestellt noch Umstände vorgetragen, die für eine beachtliche zwischenzeitliche Änderung der Zuständigkeiten des BOD sprechen.

39

(b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht sich ua. auf die von der Beklagten erstellte Stellenbeschreibung gestützt hat, in der es unter der Überschrift „Erforderliche Fachkenntnisse“ heißt, dass „[g]ründliche und vielseitige Fachkenntnisse der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus dem Zuständigkeitsbereich des bezirklichen Ordnungsdienstes, insbesondere des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts“ erforderlich sind. Zwar können die Angaben in einer Stellenbeschreibung (auch wenn die Beklagte diese selbst erstellt hat und, wie vorliegend, im Verlaufe des Rechtsstreits auch nicht in Frage stellt, ggf. nur rechtlich anders bewertet) grundsätzlich nicht mit tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden. Ob solche Vorgaben erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage. Die Antwort darauf kann von den Parteien des Rechtsstreits nicht unstreitig gestellt werden und sie kann auch nicht ohne jegliche Subsumtion einer Stellenbeschreibung entnommen werden. Das hat das Landesarbeitsgericht jedoch auch nicht getan, sondern es hat auf die danach und iÜ unstreitig benötigten Fachkenntnisse insbesondere des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts Bezug genommen und sie ersichtlich in die eigene rechtliche Bewertung einbezogen.

40

bb) Das Landesarbeitsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Arbeitsvorgang „Streifengang“ entgegen der Auffassung der Beklagten auch das Tatbestandsmerkmal „selbständige Leistungen“ iSd. VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT in rechtserheblichem Ausmaß erfüllt.

41

(1) Das Landesarbeitsgericht ist von dem zutreffenden Begriff der „selbständigen Leistungen“ im Sinne des Satzes 3 des Klammerzusatzes zu der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT ausgegangen.

42

(a) Danach erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal „selbständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27 mwN, AP BAT §§ 22, 23 Nr. 311).

43

(b) Zum Erfüllen der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist es, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 BAT bestimmten Maß anfallen (st. Rspr., vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27 mwN, AP BAT §§ 22, 23 Nr. 311; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 4 c der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178). Dabei kann es dahinstehen, ob und ggf. wo genau eine quantitative Grenze für den unbestimmten Rechtsbegriff des rechtserheblichen Ausmaßes zu ziehen wäre. Eine Bestimmung eines Prozentsatzes, bei dessen Vorliegen das fragliche Tarifmerkmal in rechtserheblichem Ausmaße vorliegt, erscheint dem Senat nach wie vor (vgl. BAG 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - zu II der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 193)nicht geboten. Jedenfalls sind selbständige Leistungen dann in rechtserheblichem Ausmaß erforderlich, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - zu III 3 b bb der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 172). Dabei kann das Erfüllen dieser Voraussetzung nicht davon abhängen, ob nach dem Ende der Arbeitseinheit festgestellt wird, dass bei dem Erzielen des Arbeitsergebnisses die höchste qualitative Anforderung in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß auch tatsächlich abgerufen wurde. Entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss. Dieser qualitativ bestimmte Maßstab folgt insbesondere daraus, dass die Tarifvertragsparteien des BAT den Arbeitsvorgang zur grundlegenden und universalen Bezugsgröße für die Eingruppierung gemacht haben. Hätten die Tarifvertragsparteien die Arbeitszeit zum Bezugspunkt von Qualifikationsmerkmalen machen wollen, so hätten sie das - beispielsweise - in § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT - zum Ausdruck bringen müssen (näher BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - aaO; 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - aaO).

44

(2) Gemessen an diesem Kriterium hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, das Tatbestandsmerkmal „selbständige Leistungen“ liege in rechtserheblichem Ausmaß vor.

45

(a) Das Landesarbeitsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, ohne selbständige Leistungen könne kein brauchbares Arbeitsergebnis erzielt werden. Die im Rahmen des Arbeitsvorgangs „Streifengang“ zu erbringenden Tätigkeiten dienten der Durchsetzung der bei der Beklagten bestehenden ordnungsrechtlichen Normen. Dies erfordere regelmäßig, dass die klagenden Parteien Ermessensentscheidungen zu treffen hätten, ob und ggf. welche Maßnahme im Einzelfall zu ergreifen sei.

46

(b) Damit hat das Landesarbeitsgericht in zutreffender Weise die Tätigkeit der Kläger unter das Tatbestandsmerkmal der selbständigen Leistungen subsumiert sowie das Erfordernis des rechtserheblichen Ausmaßes zum Begriff des Arbeitsvorgangs in Bezug gesetzt. Mit seiner Wertung, ohne die Erbringung selbständiger Leistungen sei die Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit die Entscheidung über Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und der Verhinderung oder Beseitigung von Ordnungswidrigkeiten nicht möglich, mit der Folge, dass ein zufriedenstellendes Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könne, hat es den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Das Landesarbeitsgericht konnte bei seinen Erwägungen zugrunde legen, dass der Arbeitsvorgang „Streifengang“ selbständige Leistungen iSd. Tatbestandsmerkmales erfordert, und zwar ua. Ermessensentscheidungen unter Verknüpfung und Abwägung unterschiedlicher Informationen. Selbst die Beklagte hat nicht bestritten, dass dies der Fall ist. Sowohl in ihrer Berufungs- als auch in ihrer Revisionsbegründung rügt sie lediglich, dieses Tatbestandsmerkmal sei nicht in rechtserheblichem Ausmaß erfüllt. Selbst wenn, den Vortrag der Beklagten unterstellt, selbständige Leistungen lediglich im Umfang von unter 10 % bezogen auf Ziffer 2 der Stellenbeschreibung (25 % der Gesamtarbeitszeit ausmachend) benötigt würden, kommt es darauf nicht an, solange diese für ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis vorgehalten werden müssen.

47

(c) Die Rüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe bezüglich eines rechtserheblichen Anteils selbständiger Leistungen „ohne tatsächliche Feststellungen“ geurteilt, geht ins Leere. Es kann dabei dahinstehen, ob es sich insoweit um eine Verfahrensrüge handelt und ob diese den Anforderungen entsprechend dargelegt worden ist. Jedenfalls brauchte das Landesarbeitsgericht zu diesem Punkt keine Feststellungen zu treffen, denn es hat allein auf der Grundlage der Angaben der Beklagten - unter abweichender rechtlicher Bewertung - der Klage stattgegeben.

48

(3) Der hiergegen von der Revision erhobene Einwand, eine Vergütung der Kläger nach der Entgeltgruppe 9 TV-L sei im Vergleich beispielsweise mit wesentlich anspruchsvolleren, aber im Eingruppierungsgefüge niedriger bewerteten Tätigkeiten anderer Beschäftigter nicht gerechtfertigt, ist unerheblich. Soweit die Revision sich hier auf Personalsachbearbeiter der Entgeltgruppe 8 TV-L oder auf Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes der Entgeltgruppe 9 TV-L beruft, übersieht sie bereits, dass nach ihrer eigenen Stellenbeschreibung ein/e Mitarbeiter/in im Außendienst des BOD über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit mehrjähriger Praxiserfahrung oder über eine Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst verfügt. Im Übrigen ist die Vergütungsordnung des BAT in den hier fraglichen Vergütungsgruppen nicht nach personenbezogenen Ausbildungsanforderungen aufgebaut. Keines der Tatbestandsmerkmale der hier vorgesehenen Eingruppierungsvorschriften nimmt Bezug auf formale Ausbildungserfordernisse. Mit dem Tatbestandsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ werden zwar Fachkenntnisse ausdrücklich honoriert, es kommt jedoch nicht darauf an, wie und über welche Dauer diese erworben worden sind. Nach der Rechtsprechung des Senats kann es sich dabei auch um Erfahrungswissen oder Wissen der Allgemeinbildung handeln (BAG 29. August 1984 - 4 AZR 338/82 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 94). Vorliegend geht die Beklagte iÜ selbst vom Erfordernis gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse aus.

49

Soweit die Beklagte die Wertigkeit der von ihr angeführten Tätigkeiten im Entgeltsystem nicht zutreffend abgebildet findet, ist es nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben (ua. BAG 29. August 2001 - 4 AZR 352/00 - zu I 4 a der Gründe mwN, BAGE 99, 31).

50

cc) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Kläger die für die Eingruppierung in der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT und nach der Überleitung in den TV-L in der Entgeltgruppe 9 erforderliche Bewährungszeit erfolgreich absolviert haben.

51

(1) Die von den klagenden Parteien angestrebte Eingruppierung in die VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT, die nach Überleitung in den TV-L der Entgeltgruppe 9 entspricht (§§ 3, 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. der Anlage 2 TVÜ-Länder - Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober 2006/1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung - Teil A), erfordert, dass sie sich drei Jahre in der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT bewährt haben. Bei ihrer Überleitung in den TV-L am 1. November 2006 müssen sie die bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung zur Hälfte erfüllt haben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 erster Spiegelstrich TVÜ-Länder).

52

Nach ständiger Rechtsprechung zum BAT ist das Erfordernis der Bewährung erfüllt, wenn die oder der betreffende Angestellte während der vorgeschriebenen Bewährungszeit die volle Eignung für die übertragene Tätigkeit nachgewiesen hat, sich also allen in der Ausgangsvergütungsgruppe einer solchen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Um diese personenbezogene Anforderung zu erfüllen, müssen keine herausragenden Leistungen erbracht werden; es genügt die qualitative und quantitative Normalleistung, die nach den herkömmlichen Beurteilungssystemen mit „genügt den Anforderungen” zu bewerten wäre. Letztlich honorieren die Tarifvertragsparteien damit ein gewisses Erfahrungswissen (vgl. dazu BAG 24. März 2010 - 4 AZR 721/08 - Rn. 31, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 313; 28. November 1984 - 4 AZR 35/83 - BAGE 47, 253; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 862/07 - Rn. 46, ZTR 2009, 314 und 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 38, AP TVG § 1 Nr. 44).

53

(2) Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

54

(a) Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Arbeit der Kläger beanstandungsfrei erbracht wurde und daher die Bewährung als solche gegeben ist. Insoweit hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 20. Januar 2010 zu Protokoll erklärt, für den Fall, dass die Tätigkeit der klagenden Parteien ursprünglich nach der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT zu bewerten gewesen wäre, hätten sie die für den Bewährungsaufstieg erforderliche dreijährige Bewährungszeit erfolgreich durchlaufen. Ebenfalls nicht streitig ist, dass die von den klagenden Parteien beim SOD und beim BOD ausgeübten Tätigkeiten tariflich gleich zu bewerten sind.

55

(b) Dies gilt für alle Kläger.

56

(aa) Der Kläger zu 1. ist seit dem 1. September 2003 zunächst beim SOD und seit dem 1. März 2006 beim BOD als Außendienstmitarbeiter mit im Wesentlichen identischen ordnungsdienstlichen Aufgaben beschäftigt. Damit begann die Bewährungszeit am 1. September 2003 und endete am 31. August 2006. Folglich ist der Kläger ab dem 1. September 2006 in die VergGr. Vb BAT und nach der Überleitung in den TV-L mit Wirkung zum 1. November 2006 in der Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert.

57

(bb) Der Kläger zu 2. ist seit dem 23. August 2004 im Ordnungsdienst als Außendienstmitarbeiter beschäftigt, zunächst beim SOD und seit dem 1. März 2006 beim BOD. Damit begann seine Bewährungszeit mit dem 23. August 2004 und endete mit dem 22. August 2007. Zum Zeitpunkt der Überleitung in den TV-L am 1. November 2006 hatte er folglich über 26 Monate, mithin mehr als die Hälfte des erforderlichen Zeitraums durchlaufen und ist mit Ablauf der Bewährungszeit in der Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert.

58

(cc) Der Kläger zu 3. arbeitete seit dem 1. März 2005 für den SOD und wechselte am 1. März 2006 zum BOD. Seine Bewährungszeit begann am 1. März 2005. Am 1. November 2006 hatte er 20 Monate und damit mehr als die Hälfte des nach der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT vorgegebenen Zeitmaßes absolviert und ist seit dem 1. März 2008 in der Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert. Der Umstand, dass er vom 1. April 2007 bis 31. Oktober 2008 die Aufgabe der Leitungsassistenz im Management des öffentlichen Raums übernommen hat, wirkt sich auf die absolvierte Bewährung nicht aus. In dem genannten Zeitraum hat er eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen den Entgeltgruppen 6 und 8 TV-L erhalten. Seit dem 1. November 2008 ist er wieder in seiner „alten“ Funktion tätig. Tatsächlich hat er überdies auch während der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zwischen 50 % und 80 % seiner Arbeitszeit im Außendienst Streifengänge geleistet.

59

5. Die Revision hat allerdings hinsichtlich eines geringen Teils des vom Landesarbeitsgerichts zuerkannten Anspruchszeitraums Erfolg. Der Kläger zu 3. kann nach Maßgabe der tariflichen Ausschlussfristregelung die begehrte Vergütung erst ab dem 1. Juli 2008 verlangen. Im Übrigen bleibt auch hier die Revision der Beklagten erfolglos.

60

a) Nach § 37 Abs. 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ebenso wie nach dem früher geltenden § 70 BAT, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten geltend gemacht werden.

61

aa) Eine Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und dessen Höhe, dh. der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Klarheit ersichtlich gemacht wird. Der Sinn und Zweck der Regelung erfordert, dem Schuldner gegenüber den behaupteten Anspruch so genau zu bezeichnen, dass er sich über Inhalt und Umfang klar werden kann und dem Gläubiger die Erhebung einer formellen Klage zunächst erspart wird. Deshalb genügt es nicht, die andere Seite aufzufordern, überhaupt eine Forderung zu erfüllen. Für den Arbeitgeber müssen die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein (BAG 16. November 2010 - 9 AZR 597/09 - Rn. 41 mwN, ZTR 2011, 218; vgl. zu § 70 Satz 1 BAT: 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 83 mwN, AP GG Art. 9 Nr. 140 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 25).

62

bb) Dabei ist die Geltendmachung eines Anspruchs keine Willenserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf deren Auslegung die §§ 133, 157 BGB entsprechend anzuwenden sind (BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 92 mwN, AP GG Art. 9 Nr. 140 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 25; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu I 1 a der Gründe mwN, BAGE 109, 100; 20. Februar 2001 - 9 AZR 46/00 - zu II 2 a der Gründe mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Gaststätten Nr. 11 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 139). Ob eine Handlung einer Partei zur Geltendmachung eines Anspruchs ausreicht, ist grundsätzlich von den Tatsacheninstanzen festzustellen. Die dabei vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung ist in der Revisionsinstanz ebenso wie die Auslegung nichttypischer Vertragserklärungen nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (st. Rspr., vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - aaO; 20. Februar 2001 - 9 AZR 46/00 - aaO).

63

b) Die vom Landesarbeitsgericht für die Kläger zu 1. und 2. als ausreichend bewerteten Geltendmachungsschreiben erfüllen die Anforderungen nach § 37 Abs. 1 TV-L. Das ebenfalls für ausreichend gehaltene Geltendmachungsschreiben des Klägers zu 3. vom 11. September 2007 wahrt dagegen die Ausschlussfrist nicht, so dass dem Kläger zu 3. die begehrte Vergütung erst ab dem 1. Juli 2008 zusteht.

64

aa) Der Kläger zu 1. hat für den von ihm zuletzt begehrten Zeitraum ab dem 1. Juni 2008 die Ausschlussfrist jedenfalls mit dem am 2. Dezember 2008 bei der Arbeitgeberin eingegangenen Schreiben vom 28. November 2008 gewahrt. Das Schreiben erfüllt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geltendmachung, indem es die begehrte Entgeltgruppe genau bezeichnet und sich auf die Erfüllung von deren Voraussetzungen durch die Eingruppierung in der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT sowie der absolvierten Bewährung beruft.

65

bb) Der Kläger zu 2. hat mit Schreiben vom 30. Mai 2008 „die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc bzw. Vb BAT, der jetzigen Entgeltgruppe 8 bzw. 9 TV-L“ beansprucht. Auch dies ist eine ordnungsgemäße Geltendmachung und führt zu einer Wahrung der Ausschlussfrist für die zuletzt vom Kläger zu 2. begehrte Zeit ab dem 1. November 2007.

66

c) Dem Kläger zu 3. steht entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TV-L erst ab dem 1. Juli 2008 zu. Das Schreiben vom 11. September 2007 genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geltendmachung iSd. § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L im Hinblick auf den begehrten Anspruch nicht.

67

aa) Das Schreiben vom 11. September 2007 ist in einem Zeitraum an die Beklagte gesandt worden, in der der Kläger mit der gegenüber den Streifengängen höherwertigen Tätigkeit der Leitungsassistenz betraut war. Bereits dem Betreff - „Antrag auf Anhebung der Stelle als Leitungsassistenz (BOD) von MR 40“ -, aber auch dem ersten Satz des Schreibens - „hiermit beantrage ich die Anhebung der oben genannten Stelle als Leitungsassistenz von MR 40 auf BAT Vb bzw. der Entgeltgruppe 9“ - ist zu entnehmen, dass es dem Kläger gerade nicht um die Geltendmachung eines Entgelts nach der Entgeltgruppe 9 TV-L aufgrund der erfolgreichen Absolvierung einer dreijährigen Bewährungszeit in der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT ging, sondern um eine Höhergruppierung infolge der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Dementsprechend hat er im Schreiben seine zu dieser Zeit wahrgenommenen Aufgaben in der Leitungsassistenz ausdrücklich gegenüber denjenigen im Außendienst beim BOD abgegrenzt und darauf hingewiesen, dass diese Tätigkeit ein höheres Maß an Verantwortung und auch eine selbständige Führungsfunktion erfordere. Damit ist das Höhergruppierungsbegehren an die Tätigkeit in der Leitungsassistenz und nicht an die bisherige und spätere als Außendienstmitarbeiter angeknüpft worden, wobei in der Sache die originäre Bewertung des aktuell bearbeiteten Aufgabenkreises nach der Entgeltgruppe 9 TV-L beansprucht wird und nicht die Höhergruppierung aufgrund einer Bewährung in den zuvor und später ausschließlich erledigten Streifengängen. Die Beklagte brauchte daraufhin lediglich zu überprüfen, inwieweit allein die Übertragung der Leitungsassistenz zu einem höheren Entgeltanspruch des Klägers zu 3. geführt hat. Dies hat sie - insoweit vom Kläger zu 3. unangegriffen - verneint.

68

Der Kläger zu 3. kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Entgeltgruppe 9 TV-L gefordert und die Beklagte ihm daraufhin die Differenz zwischen den Entgeltgruppen 6 und 8 TV-L als Zulage gewährt hat. Selbst wenn die Beklagte dem Begehren des Klägers nachgekommen wäre und ihn während der Zeit der Tätigkeit in der Leitungsassistenz nach der Entgeltgruppe 9 TV-L entgolten hätte - womit die Geltendmachung „verbraucht“ gewesen wäre -, hätte er für die nachfolgende Tätigkeit im Streifendienst des BOD erneut ein gesondertes Höhergruppierungsverlangen stellen müssen.

69

bb) In Ermangelung einer anderweitigen Geltendmachung wahrt erstmalig die am 22. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingegangene und der Beklagten am 9. Januar 2009 zugestellte Klage die Ausschlussfrist mit der Folge, dass bei Fälligkeit des Entgeltanspruchs am letzten Tag des Monats nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L ihm erst ab dem 1. Juli 2008 Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TV-L zusteht.

70

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Quotelung der Kosten waren die in diesem Rechtsstreit bereits rechtskräftig von den Vorinstanzen entschiedenen Streitgegenstände anteilig zu berücksichtigen.

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    Lippok    

        

    Pieper    

                 

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Oktober 2008 - 14 Sa 1276/08 - aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob und ggf. seit wann die Tätigkeit der Klägerin als Fachtierärztin statt als Tierärztin zu vergüten ist.

2

Die Klägerin ist seit dem Jahre 1985 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgänger zunächst befristet und ab April 1999 unbefristet im Universitätsklinikum beschäftigt. Mit Schreiben vom 24. Mai 2000 wurde sie zur Tierschutzbeauftragten für den Fachbereich Humanmedizin mit Ausnahme der Forschungseinrichtung für Experimentelle Medizin bestellt. Nach einer vierjährigen Weiterbildung erwarb sie am 13. Januar 2005 die Zusatzqualifikation als Fachtierärztin für Tierschutz. Mit Wirkung zum 1. Juli 2006 bestellte die Beklagte die Klägerin zur Tierschutzbeauftragten an der Charité. Ihr Verantwortungsbereich erstreckt sich seither auf die Einrichtungen der Charité, in denen Versuchstiere gehalten und Tierversuche vorgenommen werden.

3

Aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung waren zunächst ua. der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden Tarifverträge für Angestellte des öffentlichen Dienstes in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) geltenden Fassung für das Arbeitsverhältnis maßgebend. Die Klägerin ist Mitglied des Marburger Bundes.

4

Die Beklagte vergütete die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum zunächst nach der VergGr. Ib Fallgr. 18 der Anlage 1a zum BAT als Tierärztin nach fünfjähriger tierärztlicher Tätigkeit. Mit Schreiben vom 20. August 2007 machte die Klägerin Vergütung nach VergGr. Ia der Anlage 1a zum BAT rückwirkend ab dem 1. Juli 2006 sowie nach Entgeltgruppe Ä 2 des zwischen der Charité - Universitätsmedizin Berlin und dem Marburger Bund Landesverband Berlin/Brandenburg am 18. Juli 2007 geschlossenen Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an der Charité - Universitätsmedizin Berlin (TV-Ärzte Charité) für die Zeit ab dem 1. Juli 2007 geltend. Die Beklagte lehnte eine Entgeltzahlung nach VergGr. Ia BAT für die Vergangenheit ab, vergütet die Klägerin jedoch seit dem 1. Juli 2007 als Fachtierärztin nach der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 1 TV Ärzte Charité.

5

Mit elektronischen Schreiben vom 18. Januar und 29. Februar 2008 verlangte die Klägerin Vergütung nach der Stufe 2 der Entgeltgruppe Ä 2 des TV-Ärzte Charité.

6

Mit ihrer Klage und der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz hat die Klägerin im Wesentlichen das Ziel verfolgt, dass ihre Tätigkeit als Tierschutzbeauftragte als fachtierärztliche Tätigkeit im Tarifsinne vergütet wird. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Tierschutzbeauftragte betreue sie überwiegend Vorhaben im Bereich der Tumorerzeugung und -behandlung, komplexe immunologische Fragestellungen, Infektionsversuche bis hin zu Leber-, Lungen- und Herztransplantationen. Insgesamt beaufsichtige sie 250 Versuchsvorhaben pro Jahr. Ihre konkret auszuübende Tätigkeit setze sich innerhalb einer Woche wie folgt zusammen:

        

„Auszuübende Tätigkeit

h/Woche

        

Kontrolle der artgemäßen und verhaltensgerechten Haltung der Tiere

1       

        

Beratung zur Zucht und Haltung

0,5     

        

Überwachung der Nutzung

0,8     

        

Überwachung der Betreuung und Pflege inkl. Ernährung

1       

        

Tierärztlicher Dienst

2       

        

Tätigkeit als koordinierende Tierschutzbeauftragte der Charité

0,8     

        

Wissenschaftliche Beratung zur Versuchsplanung

6       

        

Wissenschaftliche Beratung während der Versuchsdurchführung

4       

        

Wissenschaftliche Beratung zum Schmerzmanagement

1,6     

        

Wissenschaftliche Beratung zur Leidensbegrenzung

1       

        

Wissenschaftliche Beratung zum Einsatz von Alternativmethoden

0,4     

        

Wissenschaftliche Beratung zum Töten von Tieren

0,8     

        

Wissenschaftliche Beratung zur Narkosedurchführung

1,6     

        

Wissenschaftliche Beratung zur ethischen Abwägung von Tierversuchen

0,4     

        

Verfassung von Stellungnahmen zu Tierschutzvorhaben

4       

        

Literaturstudium von Methoden

0,4     

        

Überwachung von Aufzeichnungen

1,6     

        

Behördenbegleitende Überwachungen

2,4     

        

Lehrtätigkeit

2       

        

Kongressbesuche

1       

        

Rücksprachen Tierpfleger

2       

        

Rücksprachen Behörde

1       

        

Rücksprachen andere Tierschutzbeauftragte

2       

        

Aktenpflege

2       

        

Dienstbesprechungen

2       

        

Summe: 42,3 h

        
7

Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die in § 8b Abs. 2 Satz 1 Tierschutzgesetz bezeichneten Ausbildungen lediglich Mindestqualifikationen für eine Tätigkeit als Tierschutzbeauftragte. Zusätzlich sei nach Satz 2 dieser Vorschrift erforderlich, dass die für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse vorliegen. Welche dies seien, ergebe sich im Zusammenhang mit der jeweiligen konkreten Forschungstätigkeit bei der Beklagten, wobei die Überwachung der Tumorforschung der Beklagten sowie die Beurteilung und Kontrolle von Eingriffen, die zu schweren Tierbelastungen führen, andere Fachkenntnisse im Sinne der Vorschrift erfordern würden als Versuchsvorhaben, die den Schweregrad „leicht“ oder „mittelschwer“ erreichen. Als Tierschutzbeauftragte an der Charité habe sie Fragen im Bereich von Ethik und Recht, der Alternativmethoden sowie der Beurteilung, Beratung, Beaufsichtigung und Überwachung zu klären, ggf. bis hin zum eventuellen Abbruch operativer Eingriffe. Dafür seien die Kenntnisse erforderlich, die in der Weiterbildung zur Fachtierärztin für Tierschutz vermittelt würden. Zudem habe die Beklagte mittlerweile selbst anerkannt, dass die Klägerin überwiegend fachtierärztlich tätig sei, da sie die Klägerin seit dem 1. Juli 2007 nach der Entgeltgruppe Ä 2 des TV-Ärzte Charité vergüte.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Klägerin vom 1. Februar 2007 bis einschließlich 30. Juni 2007 in VergGr. Ia der Anlage 1a zum BAT eingruppiert war und die Beklagte verpflichtet ist, für diesen Zeitraum an die Klägerin Vergütung nach VergGr. Ia der Anlage 1a zum BAT zu bezahlen und den nachzuzahlenden Bruttodifferenzbetrag ab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab Januar 2008 Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 2 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an der Charité - Universitätsmedizin (TV-Ärzte Charité) zu bezahlen und den nachzuzahlenden Bruttodifferenzbetrag ab Rechtshängigkeit mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Tätigkeit der Klägerin keine fachtierärztliche sei mit Ausnahme von 6,8 der 42,3 Wochenarbeitsstunden, für die das zu Gunsten der Klägerin angenommen werden könne. Dies betreffe die wissenschaftliche Beratung zum Schmerzmanagement, zur Leidensbegrenzung, zum Einsatz von Alternativmethoden, zum Töten von Tieren, zur Narkosedurchführung und zur ethischen Abwägung von Tierversuchen sowie bei der Kontrolle der artgemäßen und verhaltensgerechten Haltung der Tiere. Soweit fachtierärztliche Tätigkeit angenommen werden könne, sei zu bestreiten, dass es sich um Kenntnisse und Fähigkeiten handele, die der Weiterbildungsordnung entsprächen, nach der die Klägerin sich weitergebildet habe. Insofern sei zwischen der Weiterbildung zum Fachtierarzt für Tierschutz einerseits und zum Fachtierarzt für Versuchstierkunde andererseits zu unterscheiden. Zudem habe die Klägerin die Weiterbildung nach einer mittlerweile überholten Weiterbildungsordnung absolviert. Im Hinblick auf die Einstufung der Klägerin in die Entgeltgruppe Ä 2 des TV-Ärzte Charité behalte sich die Beklagte eine Korrektur dieser Eingruppierung vor. Irrtümlich habe sie insoweit angenommen, dass für die Entgeltgruppe Ä 2 des TV-Ärzte Charité eine Tätigkeit im Fachgebiet ausreiche, ohne dass diese überwiegend ausgeübt werden müsse.

10

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nur im Hinblick auf den Antrag zu 2. zugelassen. Nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf den Antrag zu 1. verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren mit der Revision insgesamt weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO). Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte die Berufung der Klägerin nicht zurückgewiesen und die Klage nicht abgewiesen werden. Da es für eine abschließende Entscheidung an Tatsachenfeststellungen des Landesarbeitsgerichts fehlt, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO).

12

A. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage für unbegründet gehalten, weil die Klägerin weder in Bezug auf eine Eingruppierung nach der VergGr. Ia der Anlage 1a zum BAT noch nach der Entgeltgruppe Ä 2 Stufe 2 TV-Ärzte Charité dargelegt habe, dass sie im dafür jeweils geforderten arbeitszeitlichen Umfang als Fachtierärztin mit entsprechender Tätigkeit eingesetzt werde. Lediglich im Umfang von 6,8 Wochenstunden liege „unstreitig“ ein Arbeitsvorgang vor, dessen Aufgaben die Weiterbildung der Klägerin zur Fachtierärztin erfordere. Soweit darüber hinaus eine fachtierärztliche Tätigkeit der Klägerin zwischen den Parteien streitig geblieben sei, könne bereits ihrem eigenen Vortrag nicht entnommen werden, dass zeitlich mindestens zur Hälfte Aufgaben oder Arbeitsvorgänge vorlägen, die die abgeschlossene Weiterbildung zur Fachtierärztin für Tierschutz erforderten. Weder gesetzlich noch tatsächlich sei die fachtierärztliche Weiterbildung der Klägerin für die Bestellung zur Tierschutzbeauftragten bei der Beklagten zwingend erforderlich.

13

B. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern, weshalb die Revision Erfolg hat. Es kann mangels ausreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts jedoch nicht abschließend entschieden werden, ob die Tätigkeit der Klägerin den Anforderungen der jeweils angestrebten Vergütungsgruppen entspricht.

14

I. Die Klage ist hinsichtlich des Antrages zu 1. nur teilweise zulässig.

15

Der zweigliedrig gestellte Antrag zu 1. enthält bezogen auf denselben Zeitraum (1. Februar 2007 bis 30. Juni 2007) und dieselbe Vergütungsgruppe (VergGr. Ia der Anlage 1a zum BAT) einen auf Eingruppierungsfeststellung bezogenen und einen auf Feststellung der Vergütungspflicht bezogenen Antragsteil. Da nicht ersichtlich ist, welches über eine entsprechende Vergütungszahlung hinausgehende Interesse an der begehrten Eingruppierungsfeststellung bestehen könnte (vgl. dazu BAG 23. September 2009 - 4 AZR 347/08 - Rn. 12), fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse für den ersten Teil des Antrages zu 1. Aus diesem Grund kommt auch eine Auslegung als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) nicht in Betracht. Eine solche setzt voraus, dass die Frage nach dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann (BAG 21. April 2010 - 4 AZR 735/08 - Rn. 13 mwN). Dafür ist bisher nichts dargelegt.

16

II. Ob die Klage begründet ist, wird das Landesarbeitsgericht nach weiterer Sachaufklärung zu entscheiden haben. Es wird zugleich auch auf eine den dargelegten Zulässigkeitsanforderungen genügende Antragstellung hinzuwirken haben, nachdem bisher ein entsprechender gerichtlicher Hinweis nicht erfolgt ist.

17

1. Ob die Klage hinsichtlich des Antrages zu 1., mit dem für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 30. Juni 2007 eine Vergütung nach VergGr. Ia der Anlage 1a zum BAT geltend gemacht wird, begründet ist, kann entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts noch nicht abschließend entschieden werden. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass unstreitig im Umfang von jedenfalls 6,8 von 42,3 Wochenarbeitsstunden fachtierärztliche Tätigkeit vorliege. Es hätte aufgrund dessen nach rechtlichem Hinweis und daraufhin gegebenenfalls ergänztem Parteivortrag prüfen müssen, ob die so qualifizierte Tätigkeit einen rechtserheblichen Teil eines Arbeitsvorgangs im Tarifsinne ausmacht, der seinerseits mindestens die Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin einnimmt.

18

a) Der BAT fand im vom Antrag zu 1. umfassten Streitzeitraum jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

19

b) Die für die Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin bedeutsamen Tätigkeitsmerkmale des Teils I (Allgemeiner Teil) der Anlage 1a zum BAT/BL lauten:

        

„Vergütungsgruppe II a

        

…       

        

6.    

Tierärzte.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe I b

        

…       

        

16.     

Fachtierärzte mit entsprechender Tätigkeit.

        

…       

        
        

18.     

Tierärzte nach fünfjähriger tierärztlicher Tätigkeit.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe I a

        

…       

        

11.     

Fachtierärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger tierärztlicher Tätigkeit in Vergütungsgruppe I b.

        

…“    

        
20

c) Ob die der Klägerin übertragene und von ihr ausgeübte Tätigkeit im Zeitraum vom 1. Februar bis 30. Juni 2007 das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Ia Fallgr. 11 der Anlage 1a zum BAT erfüllt, hängt nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT davon ab, ob dabei zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmales erfüllen.

21

aa) Der Begriff des „Arbeitsvorgangs“ ist ein feststehender, abstrakter, von den Tarifvertragsparteien vorgegebener Rechtsbegriff. Seine Anwendung durch die Tatsachengerichte ist revisionsgerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar (st. Rspr., ua. BAG 7. Dezember 1977 - 4 AZR 399/76 - BAGE 29, 416, 419; 31. Juli 2002 - 4 AZR 129/01 - BAGE 102, 89, 95; 23. September 2009 - 4 AZR 220/08 - Rn. 25, AP BAT §§ 22, 23 Rückgruppierung Nr. 6; diese Überprüfung ist stets geboten, vgl. 21. Februar 1990 - 4 AZR 603/89 - AP BAT §§ 22, 23 Krankenkassen Nr. 7). Dabei kann das Revisionsgericht, bei Vorliegen der erforderlichen Tatsachenfeststellungen, die Arbeitsvorgänge auch selbst bilden (BAG 22. Oktober 1986 - 4 AZR 568/85 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 126).

22

Der Bezugspunkt der Eingruppierung nach dem BAT ist immer der Arbeitsvorgang als maßgebende Einheit für die Zuordnung zu einem Tätigkeitsmerkmal (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 33, BAGE 129, 208). Unter einem Arbeitsvorgang ist nach ständiger Rechtsprechung eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten zu verstehen (zB BAG 29. November 2001 - 4 AZR 736/00 - BAGE 100, 35, 39). Entscheidendes Bestimmungskriterium ist das Arbeitsergebnis (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 18 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310). Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 40). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhanges mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zur Vermeidung einer tarifwidrigen „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sein ( BAG 21. Februar 1990 - 4 AZR 603/89 - mwN, AP BAT §§ 22, 23 Krankenkassen Nr. 7).

23

Innerhalb eines Arbeitsvorgangs müssen die qualifizierenden Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales nicht ihrerseits wiederum in dem tariflich für den Arbeitsvorgang als solchen grundsätzlich geforderten Umfang von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit vorliegen. Da nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT die gesamte auszuübende Tätigkeit dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen und der Arbeitsvorgang nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 BAT hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden darf, erfüllt ein Arbeitsvorgang als solcher die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales bereits dann, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs überhaupt in rechtserheblichem Ausmaß vorliegen(vgl. ua. BAG 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178; 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - zu II der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 193; 1. Juli 2009 - 4 AZR 249/08 - ZTR 2010, 28).

24

Zwar ist es im Hinblick auf § 22 BAT nicht Aufgabe der klagenden Partei, ihrerseits ihre Tätigkeit, bereits nach „Arbeitsvorgängen“ aufgegliedert, den Tatsachengerichten zu unterbreiten, da es sich beim „Arbeitsvorgang“ um einen Rechtsbegriff handelt, dessen Anwendung alleinige Angelegenheit der Gerichte ist. Zur Schlüssigkeit einer solchen Klage gehört jedoch, dass die klagende Partei die Einzelheiten ihrer Tätigkeit sowie darüber hinaus diejenigen Tatsachen vorträgt, die das Gericht kennen muss, um daraus rechtlich folgern zu können, welche „Arbeitsvorgänge“ im Sinne der §§ 22, 23 BAT von dem betreffenden Angestellten zu erbringen sind, und dieses Vorbringen den rechtlichen Schluss der Erfüllung der beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale ermöglicht(vgl. BAG 24. September 1980 - 4 AZR 727/78 - mwN, BAGE 34, 158, 167).

25

bb) Vorliegend kann der Sachverhalt aus mehreren Gründen nicht abschließend beurteilt werden.

26

(1) Das Landesarbeitsgericht hat sich auf das Senatsurteil vom 29. August 2007 (- 4 AZR 571/06 - ZTR 2008, 210) bezogen, in dem bezüglich der Tätigkeit eines Fachtierarztes in einem Schlachthof auf das Vorliegen eines einzigen einheitlichen Arbeitsvorgangs erkannt worden ist. Ohne nähere Auseinandersetzung mit der Möglichkeit, dass auch die auszuübende Tätigkeit der Klägerin als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen sein könnte, hat es sodann einen „in sich zusammenhängenden Arbeitsvorgang fachtierärztlicher Tätigkeit“ angenommen und festgestellt, es liege „ein 6,8 Wochenstunden umfassender Arbeitsvorgang“ vor. Weitere Feststellungen zur konkreten Bestimmung von Arbeitsvorgängen in der Tätigkeit der Klägerin enthält das Urteil nicht.

27

(2) Das ist rechtsfehlerhaft. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis aus der Liste der von der Klägerin vorgetragenen 25 Einzeltätigkeiten sieben (Kontrolle der artgemäßen und verhaltensgerechten Haltung der Tiere, wissenschaftliche Beratung zum Schmerzmanagement, zur Leidensbegrenzung, zum Einsatz von Alternativmethoden, zum Töten von Tieren, zur Narkosedurchführung und zur ethischen Abwägung von Tierversuchen) zusammengefasst als einen Arbeitsvorgang angesehen. Für diese Zusammenfassung der betreffenden Teiltätigkeiten hat es keine objektiven Kriterien genannt. Der Umstand, dass die Parteien über die Bewertung bestimmter Einzeltätigkeiten als „fachtierärztlich“ einig sein mögen, ist kein rechtserhebliches Kriterium dafür, diese Tätigkeiten zu einem oder mehreren Arbeitsvorgängen zusammenziehen zu können.

28

Ob tatsächlich eine fachtierärztliche Tätigkeit im Bereich des Tierschutzes im Umfang von 6,8 Wochenstunden zwischen den Parteien unstreitig ist, erscheint nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts zudem nicht gesichert; seine Ausführungen in diesem Zusammenhang sind nicht widerspruchsfrei. Das Landesarbeitsgericht stellt in den Urteilsgründen auf S. 10 zwar fest „so liegt unstreitig ein 6,8 Wochenstunden umfassender Arbeitsvorgang vor, dessen Aufgaben die vorliegende Weiterbildung der Klägerin zur Fachtierärztin erfordern“. Es gibt im Tatbestand auf S. 6 als Beklagtenvortrag wieder, „dass die Klägerin, träfe deren Vortrag zur zeitlichen Verteilung ihrer wöchentlichen Aufgaben zu, nur an 6,8 Stunden der 42,3 Stunden je Woche fachtierärztliche Aufgaben ausübe.“ Hier ist mit „träfe … zu“ offengehalten, ob der bezeichnete Sachverhalt, also der zeitliche Umfang von 6,8 Stunden, in dem fachtierärztliche Tätigkeiten anfallen, zutrifft. In diesem Sinne trägt die Beklagte auch in der Revision vor.

29

(3) Damit bedarf das angefochtene Urteil bereits sowohl wegen der nicht begründeten Herausnahme eines Tätigkeitsausschnitts aus der Gesamttätigkeit und der fehlenden Bestimmung von Arbeitsvorgängen nach Maßgabe der höchstrichterlichen Vorgaben als auch wegen des noch nicht feststehenden zeitlichen Umfangs der fachtierärztlichen Tätigkeit der Aufhebung.

30

(4) Der Senat kann vorliegend mangels ausreichender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschließend entscheiden. Es kann nach dem bisherigen Prozessstoff noch nicht festgestellt werden, ob ein einheitlicher oder mehrere Arbeitsvorgänge im tarifrechtlichen Sinne die vertragliche Tätigkeit der Klägerin ausmachen.

31

Es ist nicht auszuschließen, dass den vertraglich geschuldeten Tätigkeiten der Klägerin ein Arbeitsvorgang im Tarifsinne zu entnehmen ist, der mindestens die Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin einnimmt und der eine auf den Tierschutz bezogene fachtierärztliche Tätigkeit im Umfang von 6,8 Wochenstunden mitumfasst. Eine dahin gehende Feststellung würde zum Erfolg der Klage führen, weil dann ohne weitere Substantiierung zur fachtierärztlichen Prägung der anderen Einzeltätigkeiten und ihrer Zusammenfassung zu Arbeitsvorgängen feststünde, dass in dem für die begehrte Eingruppierung erforderlichen Umfang eine „entsprechende Tätigkeit“ vorläge. Da außer Streit steht, dass die Klägerin zu Beginn des Streitzeitraums bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern bereits auf eine achtjährige Tätigkeit als Tierärztin zurückblickte, wären damit die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in VergGr. Ia Fallgr. 11 BAT im Streitzeitraum erfüllt. Darauf, nach welcher Fassung der einschlägigen Weiterbildungsordnung die Facharztanerkennung erworben worden ist, kommt es nach dem Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Ib Fallgr. 16 wie auch der VergGr. Ia Fallgr. 11 der Anlage 1a zum BAT nicht an.

32

Nach den im Einzelnen genannten, aus der Rechtsprechung des Senats ersichtlichen Vorgaben zur Bestimmung von Arbeitsvorgängen ist es auch nicht fern liegend, dass die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit einen einheitlichen Arbeitsvorgang bildet, der (fast) alle von der Klägerin aufgelisteten 25 Einzeltätigkeiten umfasst und durch die Beauftragung nach dem Tierschutzgesetz gekennzeichnet ist.

33

(a) In der Senatsrechtsprechung werden die Tätigkeiten von Ärzten und ebenso Tierärzten häufig jeweils als ein einziger einheitlicher Arbeitsvorgang angesehen, weil die Tarifvertragsparteien den Arztbegriff als Funktionsmerkmal auffassen und alle ärztlichen Tätigkeiten insgesamt einheitlich tarifrechtlich bewertet wissen wollen (st. Rspr. zB 5. November 2003 - 4 AZR 632/02 - BAGE 108, 224; für Tierärzte ausdrücklich 29. August 2007 - 4 AZR 571/06 - ZTR 2008, 210). Es ist allerdings zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragbar ist. Die Liste der Einzeltätigkeiten der Klägerin enthält lediglich in einem Punkt einen deutlichen Hinweis auf eine (tier-)ärztliche Tätigkeit im Bereich von Diagnose und Behandlung, wie er Gegenstand der genannten Senatsrechtsprechung war, nämlich soweit dort „Tierärztlicher Dienst“ im Umfang von zwei Stunden wöchentlich angesprochen wird.

34

(b) Unabhängig davon spricht jedoch einiges dafür, dass die Tätigkeiten der Klägerin in ihrer Funktion als Tierschutzbeauftragte einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden. Ein einheitliches Arbeitsergebnis könnte sich aus der im Tierschutzgesetz vorgegebenen Aufgabe ergeben, innerbetrieblich auf die Einhaltung von tierschutzrechtlichen Vorschriften, Bedingungen und Auflagen zu achten einschließlich der damit verbundenen Beratungen und Stellungnahmen und unter Einrechnung der Zusammenhangstätigkeiten. Eine dahin gehende Bewertung hat die Rechtsprechung mehrfach bei „Beauftragungen“ mit singulären Funktionen, wie beispielsweise bei Gleichstellungsbeauftragten (ua. BAG 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294), Sicherheitsmeistern oder Betriebsschutzbeauftragten (BAG 16. Oktober 1985 - 4 AZR 149/84 - BAGE 50, 9, 12) vorgenommen. Eine abschließende Bewertung der Einzeltätigkeiten der Klägerin ist indes noch nicht möglich. Es fehlt nämlich sowohl an konkreten Feststellungen als auch an Anhaltspunkten insbesondere für die Arbeitsergebnisse, die Verwaltungsübung, die Zusammenhangstätigkeiten sowie die Möglichkeiten der tatsächlichen Abgrenzbarkeit und der unterschiedlichen rechtlichen Bewertbarkeit der einzelnen Aufgaben der Klägerin. Hierzu sind nach der Zurückverweisung des Rechtsstreits ergänzende Feststellungen erforderlich.

35

(c) Es ist allerdings auch denkbar, dass einzelne Tätigkeitsanteile nicht dem Arbeitsergebnis dienen, das mit der Beauftragung nach dem Tierschutzgesetz verbunden ist. Solche Einzeltätigkeiten wären als ein oder mehrere gesonderte Arbeitsvorgänge getrennt zu bewerten. Daran könnte man etwa bei der von der Klägerin genannten Lehrtätigkeit denken, oder insoweit, wie der Klägerin neben den Aufgaben als Tierschutzbeauftragte weitere Aufgaben übertragen worden sind, beispielsweise eine Teilnahme an der allgemeinen (fach-)tierärztlichen Versorgung durch Diagnose und Behandlung, von der Klägerin möglicherweise in ihrer Tätigkeitsbeschreibung mit „Tierärztlicher Dienst“ angesprochen. Ob hier Einzeltätigkeiten in einem Umfang festzustellen sind, welcher die Annahme eines Arbeitsvorgangs mit fachtierärztlicher Tätigkeit bei der Aufgabenerfüllung als Tierschutzbeauftragte in einem Umfang von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin ausschließen würde, wird das Landesarbeitsgericht festzustellen haben.

36

cc) Gegebenenfalls wird das Landesarbeitsgericht davon auszugehen haben, dass innerhalb eines großen Arbeitsvorgangs, der die gesamte oder jedenfalls zeitlich mindestens die Hälfte der auszuübenden Tätigkeit der Klägerin ausfüllt, ein festgestellter Anteil von 6,8 Wochenstunden auf den Tierschutz bezogener fachtierärztlicher Tätigkeit „rechtlich erheblich“ iSd. vorgenannten Rechtsprechung wäre. Unter der Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs, der die gesamte Tätigkeit der Klägerin umfasst, machen 6,8 von 42,3 Wochenstunden immerhin ca. 16 % der Arbeitszeit aus. Bei einem angenommenen Arbeitsvorgang, der 28 Wochenstunden umfasst, stiege der Anteil auf ca. 25 %. Damit sind die Anteile zeitlich übertroffen, die in früheren Entscheidungen des Senats als ausreichend für eine eingruppierungsrelevante Prägung des gesamten Arbeitsvorgangs angesehen worden sind (vgl. nur 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - zu II der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 193).

37

2. Aufgrund des im Zusammenhang mit der Behandlung des Antrages zu 1. festgestellten Rechtsfehlers ist das Berufungsurteil auch hinsichtlich des Eingruppierungsfeststellungsantrages zu 2. aufzuheben, der die tarifgerechte Vergütung nach Maßgabe des TV-Ärzte Charité für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 betrifft. Das Urteil beruht insoweit auf einem entsprechenden Rechtsfehler.

38

a) Der TV-Ärzte Charité findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit seit dem 1. Juli 2007 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung.

39

b) Der Erfolg des Antrages zu 2. setzt zunächst voraus, dass die Klägerin das Tätigkeitsmerkmal nach Entgeltgruppe Ä 2 gemäß § 12 TV-Ärzte Charité als Fachärztin mit entsprechender Tätigkeit erfüllt. Nach der Protokollerklärung zu dieser Entgeltgruppe sind die Voraussetzungen für die Eingruppierung als Fachärztin mit entsprechender Tätigkeit bei Vorliegen der Facharztanerkennung und überwiegender Tätigkeit in ihrem Fachgebiet erfüllt. Weiterer Voraussetzungen bedarf es danach nicht.

40

c) In diesem Zusammenhang wird das Landesarbeitsgericht insbesondere zu prüfen haben, ob die Klägerin eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder eine Teiltätigkeit auszuüben hat, die ihre Arbeitszeit überwiegend erfüllt. Bei der Zusammenfassung von Einzeltätigkeiten zu einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit oder mehreren jeweils eine Einheit bildenden Teiltätigkeiten gelten vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag, lediglich die anzuwendenden Maßstäbe sind weniger streng. Die für eine Abgrenzung oder Verbindung von Tätigkeitsbereichen maßgeblichen Kriterien sind aber vergleichbar (BAG 21. Oktober 2009 - 4 ABR 40/08 - Rn. 20 und 21 mwN, AP BetrVG 1972 § 99 Eingruppierung Nr. 42). Innerhalb der zu bewertenden Tätigkeit ist auch insoweit nicht mehr zu prüfen, ob die geforderten fachlichen Anforderungen zeitlich überwiegen (etwa BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244, 256). Auch hier kommt es auf ein rechtserhebliches Ausmaß an, soweit die erhöhte fachliche Qualifikation während der Ausübung der Tätigkeit ständig vorgehalten werden muss.

41

3. Auf die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen kommt es nach allem nicht mehr an.

        

    Bepler    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    H. Klotz    

        

    Dierßen    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 20. Januar 2010 - 3 Sa 61/09 - insoweit aufgehoben, als es unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Juli 2009 - 9 Ca 596/08 - auch festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 3. für die Zeit vom 1. März 2008 bis zum 30. Juni 2008 nach Entgeltgruppe 9 TV-L zu vergüten.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Juli 2009 - 9 Ca 596/08 - auf die Berufung der Beklagten abgeändert und hinsichtlich des Klägers zu 3. insgesamt klarstellend wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 3. für die Zeit ab 1. Juli 2008 gemäß Entgeltgruppe 9 TV-L zu vergüten.

Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 3. abgewiesen.

Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. a) Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Beklagte 7/10, der Kläger zu 1. 5/20 und der Kläger zu 3. 1/20 zu tragen.

Die gerichtlichen Kosten der Revision haben die Beklagte zu 19/20 und der Kläger zu 3. zu 1/20 zu tragen.

b) Die außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz des Klägers zu 2. hat die Beklagte zu tragen.

Die Beklagte hat von den außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz des Klägers zu 3. 6/7 und von denen des Klägers zu 1. 7/20 zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 1. 5/20 und der Kläger zu 3. 1/20 zu tragen.

c) Die außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz der Kläger zu 1. und 2. hat die Beklagte zu tragen, die auch 6/7 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3. in dieser Instanz zu tragen hat, während der Kläger zu 3. 1/20 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten in der Revisionsinstanz zu tragen hat.

d) Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Kläger, die als Außendienstmitarbeiter im Bezirklichen Ordnungsdienst (BOD) bei der beklagten Stadt tätig sind.

2

Seit 2003 gab es bei der Beklagten - Behörde für Inneres - einen zentralen Städtischen Ordnungsdienst (im Folgenden: SOD). Seine Aufgaben wurden ab dem 1. März 2006 auf die jeweiligen BOD, die zu diesem Zeitpunkt in den Bezirken der Beklagten gebildet wurden, übertragen. Hierüber unterrichtete der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg deren Bürgerschaft mit der Drucksache 18/2498 (S. 11 f.) unter der Überschrift „Schaffung eines Bezirklichen Ordnungsdienstes (BOD), der umfassend Ordnungswidrigkeiten aller Art im Bezirk ahndet“ auszugsweise wie folgt:

        

„Der BOD wird alle Aufgaben des Städtischen Ordnungsdienst[es] (SOD) wahrnehmen, der zurzeit noch bei der Bfl angebunden ist ... Darüber hinaus werden dem Ordnungsdienst weitere Aufgaben, z. B. der Wegewarte, der Baumkontrolleure und des Ermittlungsdienstes mit dem bisher dafür eingesetzten Personal zugeordnet. Auf diese Weise entsteht auf bezirklicher Ebene ein größeres Potenzial an regelmäßig präsenten Ordnungskräften, die - durch einheitliche Uniform - für jedermann erkennbar und ansprechbar sind. Wenn Bürgerinnen und Bürger sich bei Vorkommnissen oder drohenden Missständen direkt an die Kräfte des Ordnungsdienstes vor Ort wenden, kann nicht nur unmittelbare Abhilfe, z. B. durch Verwarnung von Haltern freilaufender Hunde, geschaffen werden, sondern mittelfristig auch eine präventive Wirkung erzielt und damit zu einem erhöhten Sicherheitsgefühl der Bevölkerung beigetragen werden.

        

Der BOD wird zusätzlich Aufgaben der Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Parkraumüberwachung wahrnehmen, damit diese wichtigen Aufgaben künftig auch stärker außerhalb der innerstädtischen Bereiche durchgeführt werden.

        

Durch eine zentrale Koordinationsstelle bei einem federführenden Bezirksamt wird gewährleistet, dass bei besonderen Problemlagen die Kräfte der Bezirklichen Ordnungsdienste kurzfristig auch bezirksübergreifend zum Einsatz kommen.“

3

Die Beklagte erstellte für den Aufgabenkreis der Kläger mit der Funktionsbezeichnung „Mitarbeiter/in im Außendienst“ eine Stellenbeschreibung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

        

„Stellenbeschreibung

        

…       

        

Aufgaben/Tätigkeiten

Anteil der Arbeitszeit in v.H.

        

1.    

Feststellung von Ordnungswidrigkeiten sowie Kontrolle des ruhenden Verkehrs im Schichtdienst, auch am Wochenende und Feiertags im Zuständigkeitsbereich des Bezirklichen Ordnungsdienstes, Information von Bürgern, anderen Stellen, Annahme von Anzeigen, Meldungen, Aussprechen von Verwarnung oder Fertigung von Anzeigen bei als störend empfundenen Verhaltensweisen wie

55 %   

        

•       

Verunreinigung öffentlicher Wege und Plätze, z. B. durch unerlaubte Müllablagerung, abgestellte Fahrzeugwracks und Hundekot,

        
        

•       

Nichtbeachtung von Verboten in der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, z. B. durch frei laufen lassen von Hunden, Lärmerzeugung mit Radios, wildes Zelten,

        
        

•       

Abpflücken von Pflanzen,

        
        

•       

Niederlassen zum Alkoholverzehr unter störenden Begleitumständen wie Pöbeln und Urinieren; aggressives Betteln,

        
        

•       

Störendes Verhalten im Umfeld von größeren Veranstaltungen,

        
        

•       

Besprühen/Bemalen von öffentlichen Gebäuden mit Graffiti, Beschädigung von Bänken und/oder anderen Sachen im öffentlichen oder öffentlich zugänglichen privaten Raum (Vandalismus).

        
        

•       

Halterermittlung, Auflagenüberprüfung und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Zusammenarbeit mit polizeilichen und bezirklichen Dienststellen nach dem Hundegesetz und anderen gesetzlichen Grundlagen

        
        

2.    

Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Beendigung von Ordnungswidrigkeiten und zur Seuchenprävention im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches des Bezirklichen Ordnungsdienstes, hierbei jeweils unter Ausübung eigenen Ermessens mit

25 %   

        

•       

Aussprache von mündlicher Ermahnung

        
        

•       

Erteilung von mündlichen Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld

        
        

•       

Aussprache von Unterlassungsverfügungen

        
        

•       

Sicherstellung von Gegenständen

        
        

•       

Aussprache von Platzverweisen

        
        

•       

Durchsetzung von Platzverweisen

        
        

•       

Bergung von Tieren

        
        

•       

Absperren und Sichern von Örtlichkeiten

        
        

3.    

Fertigung von Feststellungsberichten und Berichten zur Weitergabe an andere Dienststellen

10 %   

        

4.    

Durchführung weiterer Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung und Fertigung von Stellungnahmen, insbesondere bei anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahren für den Bußgeldbereich, die Bußgeldstelle der Bfl oder auf Anforderung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes aus dem Zuständigkeitsbereich des Bezirklichen Ordnungsdienstes

5 %     

        

5.    

Dienstbereitschaft und Einsatz in Zusammenarbeit mit anderen Behörden (z. B. Wasserschutzpolizei, Revierförstereien, Katastrophenschutz)

5 %     

___________

                          

100 % 

                                   
        

An der Aufgabenerfüllung mitwirkende Organisationseinheiten

        
        

Bezirkliche Dienststellen, Polizei, Stadtreinigung, Fachbehörden, Staatsanwaltschaft, Gerichte

        
        

Informationspflichten gegenüber anderen

        
        

Bezirkliche Dienststellen, Polizei, Stadtreinigung, Fachbehörden, Staatsanwaltschaft, Gerichte

        
        

Informationen von anderen

        
        

Bezirkliche Dienststellen, Polizei, Stadtreinigung, Fachbehörden, Staatsanwaltschaft, Gerichte, Bevölkerung

        
        

Befugnisse

        
        

Vollziehungsbeamter nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz und nach dem SOG, soweit diese nicht auf Polizeivollzugsbeamte beschränkt sind.

        
        

Entscheidung über Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch mündliche Ermahnung, Verwarnung ohne Verwarngeldangebot, Anzeige mit Verwarngeld oder Bußgeld.

        
        

Erforderliche Ausbildung

        
        

Abgeschlossene Berufsausbildung mit mehrjähriger Praxiserfahrung, bei Beamten Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst.

        
        

Erforderliche Fachkenntnisse

        
        

Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus dem Zuständigkeitsbereich des bezirklichen Ordnungsdienstes, insbesondere des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts.

        
        

Erforderliche Fähigkeiten

        
        

Selbständige und sorgfältige Arbeitsweise auch unter erhöhtem Arbeitsdruck, Einfühlungsvermögen und Geschick im Umgang mit den Bürgern.

        
        

Ziele 

        
        

Verbesserung der Sicherheit und Sauberkeit der Stadt.“

        
4

Rund 80 % der Arbeitszeit der klagenden Parteien entfallen auf von den Parteien als „Streifendienst“ oder „Streifengänge“ bezeichnete Tätigkeiten, die unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführt sind. In der Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 sind für den BOD neunzehn Gesetze und Verordnungen als gesetzliche Grundlagen der Tätigkeit aufgelistet.

5

In den Arbeitsverträgen der Kläger ist Bezug genommen auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge.

6

Der Kläger zu 1. war seit dem 1. September 2003 beim SOD tätig und wurde zunächst nach VergGr. VIb der Anlage 1a zum BAT vergütet. Seit dem 1. März 2006 ist er als Außendienstmitarbeiter beim BOD im Bezirksamt H beschäftigt. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2003 machte er gegenüber der Beklagten die Eingruppierung in VergGr. Vc BAT und mit Schreiben vom 28. November 2008 die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ab dem 1. November 2006 geltend.

7

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 hatte die Beklagte den ersten Antrag des Klägers zu 1. abgelehnt. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise:

        

„…    

        

Das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse wird nach der Stellenbeschreibung vom 23.07.2004 mit 100 % der Tätigkeiten (Nrn. 1 - 4) erfüllt. Für diese Aufgaben sind Fachkenntnisse aus den Bereichen der Gefahrenabwehr sowie des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, (StGB, OwiG, HWG, LärmVO, StVO, Verordnung zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen etc.) erforderlich.

        

…       

        

Selbständige Leistungen werden in 25 % der Tätigkeiten anerkannt (Nr. 2). Die Selbständigkeit liegt dabei in der Ermessensabwägung im Rahmen zu ergreifender Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Einfacher Gesetzesvollzug, wie in den Nr. 1, 3 und 4 der vorliegenden Stellenbeschreibung, erfüllt nicht das Merkmal selbständiger Leistung.

        

Für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c Fg. 1 b BAT müsste der Anteil der selbständigen Tätigkeit an den Aufgaben bei mindestens 33 1/3 % Tätigkeiten liegen. Dieses Tätigkeitsmerkmal wird jedoch nach der vorliegenden Stellenbeschreibung nicht erfüllt.“

8

Der Kläger zu 2. war seit dem 23. August 2004 als Angestellter im SOD tätig. Seit dem 1. März 2006 ist er ebenfalls als Außendienstmitarbeiter beim BOD im Bezirksamt H beschäftigt und wurde wie der Kläger zu 1. nach der VergGr. VIb BAT vergütet. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 begehrte er „die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc bzw. Vb BAT, der jetzigen Entgeltgruppe 8 bzw. 9 TV-L“.

9

Der Kläger zu 3. ist seit dem 1. April 2002 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt, zunächst im Polizeidienst und ab dem 1. März 2005 beim SOD. Er ist ebenfalls seit dem 1. März 2006 als Außendienstmitarbeiter beim BOD im Bezirksamt H tätig und wurde nach der VergGr. VIb BAT vergütet. Vom 1. April 2007 bis zum 31. Oktober 2008 übernahm er die Aufgabe der Leitungsassistenz im Management des öffentlichen Raums und erhielt dafür eine Zulage iHd. Differenzbetrages zwischen den Entgeltgruppen 6 und 8 TV-L. Während der Zeit dieser Tätigkeit war er zu 50 % bis 80 % seiner Arbeitszeit als Außendienstmitarbeiter im Streifendienst tätig. Mit Schreiben vom 11. September 2007 beantragte er „die Anhebung der … Stelle als Leitungsassistenz … auf BAT Vb bzw. der Entgeltgruppe 9“ mit dem Zusatz, dass sich seine derzeitige Tätigkeit gegenüber der Tätigkeit im BOD „in Breite und Tiefe extrem“ abgrenze.

10

Im Dezember 2008 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass sie sie im Hinblick auf das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Mai 2008 (- 23 Ca 24/08 -), das rechtskräftig geworden sei, rückwirkend nach der Entgeltgruppe 8 TV-L vergüten werde.

11

Mit ihren am 22. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 9. Januar 2009 der Beklagten zugestellten Feststellungsklagen geht es den Klägern um die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9 TV-L. Sie halten ihre Streifengänge - entsprechend den Tätigkeiten Ziffern 1 und 2 aus den Stellenbeschreibungen - für einen einzigen großen, nicht weiter aufteilbaren Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne. Der Streifendienst diene einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung der ordnungsrechtlichen Normen im Bezirk unter Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote. Dabei sei es im Vorhinein regelmäßig nicht absehbar, welche einzelnen Vorfälle sich auf dem jeweiligen Streifengang ereignen würden. Der Arbeitsvorgang Streifendienst erfordere insgesamt gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, wie ua. bereits aus der Stellungnahme der Beklagten vom 27. Oktober 2004 und aus der Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 hervorgehe. Selbständige Leistungen im tarifvertraglichen Sinne seien in rechtserheblichem Umfang zu erbringen, insbesondere bei der Ermessensausübung im Rahmen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Sie seien seit Anbeginn der Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter in der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT und nach Ablauf der dreijährigen Bewährungszeit in der VergGr. Vb BAT sowie seit der Überleitung in den TV-L in dessen Entgeltgruppe 9 eingruppiert.

12

Der Kläger zu 1. hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 1. für die Zeit ab 1. Juni 2008 gemäß der Entgeltgruppe 9 des TV-L zu vergüten.

13

Der Kläger zu 2. hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 2. für die Zeit ab 1. November 2007 gemäß der Entgeltgruppe 9 des TV-L zu vergüten.

14

Der Kläger zu 3. hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 3. für die Zeit ab 1. März 2008 gemäß der Entgeltgruppe 9 des TV-L zu vergüten.

15

Die Beklagte hat ihren klagabweisenden Antrag damit begründet, bei den von den klagenden Parteien zu absolvierenden Streifengängen handele es sich nicht um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Die unter Ziffer 1 und unter Ziffer 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeitsbereiche seien je eigene tarifliche Arbeitsvorgänge von unterschiedlicher Wertigkeit. Der erste enthalte lediglich feststellende, letztlich „passive“ Tätigkeiten des Erfassens von zu beanstandenden Handlungsweisen, der zweite das im Sinne einer verwaltungsmäßigen Abwicklung notwendige aktive Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Dementsprechend gehe es um unterschiedliche Arbeitsergebnisse: Unter Ziffer 1 handele es sich um den eigentlichen Streifenvorgang mit auch präventivem Charakter, unter Ziffer 2 um den verwaltungs-/ordnungsrechtlichen Abschluss durch Erlass von Ermahnungen, Verfügungen oder ähnlichen Maßnahmen. Für den Tätigkeitsbereich unter Ziffer 1 der Stellenbeschreibung seien keinerlei selbständige Leistungen erforderlich. Die Tätigkeiten seien lediglich ausführender Art und sehr kleinteilig durch gesetzliche und fachliche Vorgaben, insbesondere durch Dienstanweisungen, bestimmt. Es sei dabei weder erforderlich noch vorgesehen, eigene Entscheidungen zu treffen. Nur für den Tätigkeitsbereich unter Ziffer 2 der Stellenbeschreibung, der jedoch nur 25 % der Gesamtarbeitszeit ausmache, seien selbständige Leistungen im Sinne von mehreren Handlungsalternativen und Ermessensentschließungen erforderlich. Aber auch bei Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs für die Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung wäre das Erfordernis eines rechtserheblichen Umfangs selbständiger Leistungen im tariflichen Sinne nicht erfüllt. Denn der Anteil selbständiger Leistungen liege auch innerhalb des Tätigkeitsbereichs zu Ziffer 2 der Stellenbeschreibung deutlich unter 10 %.

16

Das Arbeitsgericht hat den Klagen, soweit noch streitig, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die vollständige Klageabweisung. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Den Klägern steht das begehrte Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TV-L zu. Zutreffend haben die Vorinstanzen die unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten zu einem großen Arbeitsvorgang „Streifengang“ zusammengefasst. Sie haben zu Recht angenommen, dass die Tatbestandsmerkmale der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ sowie „selbständige Leistungen“ in rechtserheblichem Ausmaß von den Klägern erfüllt werden. Zutreffend haben sie schließlich auch die gemäß der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT erforderliche Bewährungszeit mit beanstandungsfrei erbrachter Tätigkeit als erfüllt angesehen. Lediglich im Hinblick auf den Antrag des Klägers zu 3. ist der Revision und der Berufung der Beklagten im Hinblick auf die Einhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist in geringem Umfang stattzugeben und insoweit die Klage abzuweisen.

18

I. Die Feststellungsanträge der klagenden Parteien sind als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklagen zulässig nach § 256 Abs. 1 ZPO(st. Rspr., siehe nur BAG 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15, NZA-RR 2011, 304; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311). Soweit das Landesarbeitsgericht in seinem Tenor zusätzlich die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Differenzvergütung an die Kläger aufgenommen hat, handelt es sich um einen unselbständigen Antragsbestandteil, der - wie die Kläger in der Revisionsverhandlung ausdrücklich erklärt haben - im Eingruppierungsfeststellungsantrag bereits enthalten war.

19

II. Die Revision ist im Wesentlichen unbegründet. Begründet ist sie nur insoweit, als es um den Zeitpunkt geht, ab dem der Kläger zu 3. einen Anspruch auf das geltend gemachte Entgelt hat.

20

1. Im Streitzeitraum gilt für die Arbeitsverhältnisse der Kläger der TV-L.

21

Auf die Arbeitsverhältnisse finden kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der BAT sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Die Beklagte ist Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Für den Bereich der TdL ersetzt der TV-L nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (TVÜ-Länder) den BAT. Auch die Vorinstanzen und die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der TV-L den Inhalt der Arbeitsverhältnisse und damit auch die Eingruppierung der Kläger bestimmt. Nach § 4 TVÜ-Länder wird für die Überleitung der Angestellten ihre Vergütungsgruppe (§ 22 BAT) ua. nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet. Erst zum 1. Januar 2012 ist die Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) in Kraft getreten.

22

2. Die für die Eingruppierung nach der Anlage 1a zum BAT gemäß § 22 BAT erforderliche Bestimmung von Arbeitsvorgängen durch das Landesarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Maßgebend für die Eingruppierung ist danach der Arbeitsvorgang „Streifengang“, der - mindestens - aus den unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgabenbereichen besteht und als solcher mit einem Zeitanteil von etwa 80 % für die tarifliche Bewertung entscheidend ist.

23

a) Nach § 22 Abs. 2 BAT, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder über den 31. Oktober 2006 hinaus fort gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung (vgl. § 17 Abs. 7 TVÜ-Länder), ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Nach der hierzu vereinbarten Protokollnotiz sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.

24

Danach ist das Arbeitsergebnis das entscheidende Bestimmungskriterium ( BAG 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 315; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08  - Rn. 18 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310). Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst ( BAG 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - aaO; 23. September 2009 - 4 AZR 308/08  - Rn. 20 mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 40). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhanges mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zur Vermeidung einer tarifwidrigen „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sein ( BAG 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - aaO; 21. Februar 1990 - 4 AZR 603/89 - mwN, AP BAT §§ 22, 23 Krankenkassen Nr. 7).

25

b) Zu Recht sind die Vorinstanzen hinsichtlich der Tätigkeiten der Kläger von einem einheitlichen Arbeitsvorgang „Streifengang“ ausgegangen, zu dem jedenfalls die den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgabenbereiche gehören und der damit jedenfalls 80 % der Arbeitszeit der klagenden Parteien umfasst. Dabei kann es dahinstehen, ob dieser Arbeitszeitanteil durch eine Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten nicht tatsächlich größer als vom Landesarbeitsgericht angenommen ist, da mit 80 % der tariflich geforderte zeitliche Umfang von mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit mehr als erreicht ist.

26

aa) Das Landesarbeitsgericht hat die in der Stellenbeschreibung unter den Ziffern 1 und 2 genannten Tätigkeitsbereiche als einen einheitlichen Arbeitsvorgang „Streifengang“ angesehen. Die gesamte Tätigkeit der klagenden Parteien auf ihren Streifengängen diene einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote sowie der Gefahrenabwehr. Gleichzeitig sei beabsichtigt, durch die Streifengänge ein erhöhtes Sicherheitsgefühl bei der Bevölkerung zu erzeugen. Der Streifengang, so wie er in der Stellenbeschreibung bestimmt sei, erlaube keine sinnvolle Aufteilung der einzelnen Maßnahmen nach tariflichen Wertigkeiten. Es sei unmöglich, zu Beginn des Streifengangs die einzelnen Eingriffe nach ihrer tariflichen Wertigkeit unterscheiden zu können. Wenn beispielsweise eine Ordnungswidrigkeit nach Ziffer 1 der Stellenbeschreibung festgestellt werde, dann sei zu überlegen, wie die sich aus Ziffer 2 der Stellenbeschreibung ergebende Aufgabe der Beendigung der Ordnungswidrigkeit erledigt werden müsse. Gleiches gelte, wenn die klagenden Parteien bei der Aufnahme einer Anzeige nach Ziffer 1 der Stellenbeschreibung von einem Gefahrenzustand erführen für die erforderliche Maßnahme der Gefahrenabwehr nach Ziffer 2 der Stellenbeschreibung. Ganz anders könne für Tätigkeiten im Innendienst bereits bei der Zuteilung der Arbeit nach der tariflichen Wertigkeit unterschieden werden. Eine solche Unterscheidung bereits bei der Verteilung der Arbeitsaufgabe an unterschiedliche Beschäftigte, beispielsweise nach „Unregelmäßigkeiten vermelden“ und „Maßnahmen ergreifen“ sei zwar möglich, von der Beklagten jedoch nicht vorgenommen worden.

27

bb) Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Arbeitseinheiten können im Hinblick auf das einheitliche, zweckgerichtete Arbeitsergebnis nicht nach tatsächlichen Gesichtspunkten voneinander abgegrenzt werden.

28

Eine solche Trennung lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits der Stellenbeschreibung entnehmen. Die unter der Ziffer 1 beschriebenen Tätigkeiten erschöpfen sich nicht in der Feststellung einzelner Sachverhalte, wie sie beispielhaft mit Unterpunkten bezeichnet werden, sondern führen - soweit erforderlich - zu Maßregelungen. Dies folgt bereits aus dem Obersatz, der ausdrücklich das Aussprechen von Verwarnungen oder das Fertigen von Anzeigen vorsieht, sowie den Erläuterungen unter dem letzten Unterpunkt, nach denen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vorgesehen sind. In Ziffer 2 der Stellenbeschreibung wird dieser Aufgabenkreis der Außendienstmitarbeiter ausdrücklich ergänzt. Danach verbleibt es nicht bei der Ermächtigung, das Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten nur festzustellen. Zusätzlich werden Maßnahmen zur Abwehr oder Beendigung etwaiger Gefahrenlagen überantwortet und konkretisiert. Das ergibt sich iÜ auch aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, die die Maßnahmen unter Ziffer 2 der Stellenbeschreibung als „Abschluss“ der Tätigkeiten unter deren Ziffer 1 bezeichnet und damit letztlich selbst beide als Teile eines Ganzen ansieht.

29

Bei den Streifengängen ist nach dem Zuschnitt des Aufgabenbereichs die auszuübende Tätigkeit nicht nach dem „Erfassen“ beendet, sondern geht, soweit im Einzelfall erforderlich, in das „Ergreifen von Maßnahmen“ über. Dabei sind die Aufgaben nach Ziffer 1 und die Aufgaben nach Ziffer 2 der Stellenbeschreibung von ein und derselben Person zu erledigen. Dies sind im Hinblick auf das zu erreichende Arbeitsergebnis, das von der Beklagten selbst mit der „Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen“, der „Gefahrenabwehr“ und der Erzeugung eines „erhöhten Sicherheitsgefühls bei der Bevölkerung“ vorgegeben ist, nicht nach tariflicher Wertigkeit trennbare Tätigkeitsbereiche. Das unterscheidet den Zuschnitt dieses Aufgabenbereichs von dem der Tätigkeit von Innendienstmitarbeitern, denen - bei entsprechendem Zuschnitt des Tätigkeitsbereichs - entweder nur Akten mit einfachen Sachverhalten oder nur mit höherem Schwierigkeitsgrad zur Bearbeitung vorgelegt werden können. Eine solche „Vorab-Trennung“ ist bei den Streifengängen der Kläger kaum möglich und von der Beklagten auch nicht angestrebt. Die Kläger müssen vor Ort und ggf. ohne Verzögerung entscheiden, welche Maßnahme im konkreten Einzelfall zu ergreifen ist. Die Beklagte hätte es zwar möglicherweise bei der Übertragung der bloßen Feststellung von Sachverhalten, der Entgegennahme von Anzeigen, Informationen, Meldungen sowie der Auskunftserteilung gegenüber Bürgern belassen und die Befugnis zur Ergreifung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anderen Beschäftigten übertragen können. In diesem Fall wäre vielleicht eine Vergleichbarkeit zu der Tätigkeit der von der Revision angeführten Innendienstmitarbeiter mit begrenztem Aufgabenbereich in Betracht gekommen. Da sie von einer entsprechenden Aufteilung abgesehen hat, stellen sich die unter Ziffer 2 aufgelisteten Maßnahmen als Teil des einheitlichen Arbeitsergebnisses „Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und Gefahrenabwehr“ dar. Sie können nicht sinnvoll abgegrenzt und getrennt bewertet werden.

30

3. Die für die Bewertung des danach vorliegenden einheitlichen Arbeitsvorganges „Streifengang“ in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a Teil I Allgemeiner Teil zum BAT/BL lauten:

        

„Vergütungsgruppe V b

        

1c.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert,

                 

nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1a.

                 

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

        

Vergütungsgruppe V c

        

1a.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

                 

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

        

1b.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

                 

(Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1 a gelten.)

                 

Vergütungsgruppe VI b

        

1a.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.

                 

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

                 

Vergütungsgruppe VII

        

1a.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

                 

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Verhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

        

1b.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

                 

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)“

31

Die Protokollnotiz Nr. 9 ist vorliegend nicht von Bedeutung.

32

4. Die den Klägern übertragene Tätigkeit erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT, da sie gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen abverlangt. Da die klagenden Parteien sich entsprechend den tariflichen Voraussetzungen bewährt haben, erfüllen sie auch die Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT, die nach Überleitung in den TV-L seit dem 1. November 2006 der angestrebten Entgeltgruppe 9 TV-L entspricht.

33

a) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung der Begriffe „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“, und „selbständige Leistungen“ und damit um die von unbestimmten Rechtsbegriffen handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 24 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Berufungsurteil erkennen lässt, wie das Landesarbeitsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff verstanden hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 456/06 - Rn. 20 mwN, ZTR 2008, 156).

34

b) Dieser eingeschränkten Überprüfung hält das Berufungsurteil stand.

35

aa) Darin wird zu Recht davon ausgegangen, dass der Arbeitsvorgang „Streifengang“ gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Dabei war insoweit eine pauschale Überprüfung ausreichend, weil die Parteien die Tätigkeit der klagenden Parteien als unstreitig ansehen und dieses Tatbestandsmerkmal der VergGr. VII Fallgr. 1a BAT, auf der die VergGr. VIb Fallgr. 1a und die VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT aufbauen, durch diese Tätigkeit als erfüllt erachten (st. Rspr., vgl. nur BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311; 25. Januar 2006 -  4 AZR 613/04  - Rn. 17, AP BAT-O § 27 Nr. 4; 12. Mai 2004 -   4 AZR 371/03  - zu I 1 f aa (3) der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301). Zwar hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung bestritten, dies sei zu 100 % der Fall. Ihrem Vorbringen ist jedoch zu entnehmen, dass sie selbst jedenfalls mindestens 50 % gründliche und vielseitige Fachkenntnisse zugrunde legt. Das folgt einerseits daraus, dass bereits die ursprünglich von ihr als zutreffend angesehene VergGr. VIb (Fallgr. 1a und 1b) BAT sowie die dieser vorausgehende VergGr. VII (Fallgr. 1a) BAT zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge erfordern, die dieses Tatbestandsmerkmal erfüllen. Die Beklagte ist den Ausführungen des Berufungsgerichts, die Tätigkeit der klagenden Parteien werde von gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen bestimmt, iÜ auch nicht entgegengetreten.

36

(1) „Gründliche Fachkenntnisse“ setzen unter Berücksichtigung der auch hier heranzuziehenden Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b BAT nähere Kenntnisse von ua. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz „usw.“ zu der Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b BAT ergibt. So hat der Senat ua. historische, architekturhistorische und fremdsprachliche Fachkenntnisse als ausreichend angesehen (vgl. ua. BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - zu II 1 b bb (3) der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237; näher Krasemann Das Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O 8. Aufl. Kap. 9.4 Rn. 40 ff.). Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Vielseitige Fachkenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben (vgl. ua. BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - aaO). Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 28 mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 40), jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus.

37

(2) Das Landesarbeitsgericht hat aus dem Vortrag der Parteien, insbesondere aus dem der Beklagten, und unter Berücksichtigung der von der Beklagten erstellten Stellenbeschreibung und der Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 ohne Rechtsfehler geschlossen, dass die Anforderung der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse erfüllt ist. Dabei hat es insbesondere darauf abgestellt, dass neunzehn Gesetze und Verordnungen die gesetzliche Grundlage der Tätigkeit bilden und dass Fachkenntnisse des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts anzuwenden sind. Diese Fachkenntnisse konnte das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler als gründlich und vielseitig bewerten.

38

(a) Dabei ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht für die Vielseitigkeit der benötigten Fachkenntnisse auch auf die Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 Bezug genommen hat. Zwar kann dieser Zuständigkeitsanordnung nicht ausdrücklich entnommen werden, dass die in ihr geregelten Zuständigkeiten für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum gelten. Jedoch ergibt sich aus einem Klammerzusatz zu ihrer Überschrift - „basiert auf der Senats-Drs. vom Januar 2006“ -, dass ein Vorläufer vom Januar 2006 existiert. Die Beklagte hat weder die Zuständigkeitsanordnung in Abrede gestellt noch Umstände vorgetragen, die für eine beachtliche zwischenzeitliche Änderung der Zuständigkeiten des BOD sprechen.

39

(b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht sich ua. auf die von der Beklagten erstellte Stellenbeschreibung gestützt hat, in der es unter der Überschrift „Erforderliche Fachkenntnisse“ heißt, dass „[g]ründliche und vielseitige Fachkenntnisse der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus dem Zuständigkeitsbereich des bezirklichen Ordnungsdienstes, insbesondere des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts“ erforderlich sind. Zwar können die Angaben in einer Stellenbeschreibung (auch wenn die Beklagte diese selbst erstellt hat und, wie vorliegend, im Verlaufe des Rechtsstreits auch nicht in Frage stellt, ggf. nur rechtlich anders bewertet) grundsätzlich nicht mit tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden. Ob solche Vorgaben erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage. Die Antwort darauf kann von den Parteien des Rechtsstreits nicht unstreitig gestellt werden und sie kann auch nicht ohne jegliche Subsumtion einer Stellenbeschreibung entnommen werden. Das hat das Landesarbeitsgericht jedoch auch nicht getan, sondern es hat auf die danach und iÜ unstreitig benötigten Fachkenntnisse insbesondere des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts Bezug genommen und sie ersichtlich in die eigene rechtliche Bewertung einbezogen.

40

bb) Das Landesarbeitsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Arbeitsvorgang „Streifengang“ entgegen der Auffassung der Beklagten auch das Tatbestandsmerkmal „selbständige Leistungen“ iSd. VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT in rechtserheblichem Ausmaß erfüllt.

41

(1) Das Landesarbeitsgericht ist von dem zutreffenden Begriff der „selbständigen Leistungen“ im Sinne des Satzes 3 des Klammerzusatzes zu der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT ausgegangen.

42

(a) Danach erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal „selbständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27 mwN, AP BAT §§ 22, 23 Nr. 311).

43

(b) Zum Erfüllen der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist es, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 BAT bestimmten Maß anfallen (st. Rspr., vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27 mwN, AP BAT §§ 22, 23 Nr. 311; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 4 c der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178). Dabei kann es dahinstehen, ob und ggf. wo genau eine quantitative Grenze für den unbestimmten Rechtsbegriff des rechtserheblichen Ausmaßes zu ziehen wäre. Eine Bestimmung eines Prozentsatzes, bei dessen Vorliegen das fragliche Tarifmerkmal in rechtserheblichem Ausmaße vorliegt, erscheint dem Senat nach wie vor (vgl. BAG 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - zu II der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 193)nicht geboten. Jedenfalls sind selbständige Leistungen dann in rechtserheblichem Ausmaß erforderlich, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - zu III 3 b bb der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 172). Dabei kann das Erfüllen dieser Voraussetzung nicht davon abhängen, ob nach dem Ende der Arbeitseinheit festgestellt wird, dass bei dem Erzielen des Arbeitsergebnisses die höchste qualitative Anforderung in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß auch tatsächlich abgerufen wurde. Entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss. Dieser qualitativ bestimmte Maßstab folgt insbesondere daraus, dass die Tarifvertragsparteien des BAT den Arbeitsvorgang zur grundlegenden und universalen Bezugsgröße für die Eingruppierung gemacht haben. Hätten die Tarifvertragsparteien die Arbeitszeit zum Bezugspunkt von Qualifikationsmerkmalen machen wollen, so hätten sie das - beispielsweise - in § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT - zum Ausdruck bringen müssen (näher BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - aaO; 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - aaO).

44

(2) Gemessen an diesem Kriterium hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, das Tatbestandsmerkmal „selbständige Leistungen“ liege in rechtserheblichem Ausmaß vor.

45

(a) Das Landesarbeitsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, ohne selbständige Leistungen könne kein brauchbares Arbeitsergebnis erzielt werden. Die im Rahmen des Arbeitsvorgangs „Streifengang“ zu erbringenden Tätigkeiten dienten der Durchsetzung der bei der Beklagten bestehenden ordnungsrechtlichen Normen. Dies erfordere regelmäßig, dass die klagenden Parteien Ermessensentscheidungen zu treffen hätten, ob und ggf. welche Maßnahme im Einzelfall zu ergreifen sei.

46

(b) Damit hat das Landesarbeitsgericht in zutreffender Weise die Tätigkeit der Kläger unter das Tatbestandsmerkmal der selbständigen Leistungen subsumiert sowie das Erfordernis des rechtserheblichen Ausmaßes zum Begriff des Arbeitsvorgangs in Bezug gesetzt. Mit seiner Wertung, ohne die Erbringung selbständiger Leistungen sei die Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit die Entscheidung über Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und der Verhinderung oder Beseitigung von Ordnungswidrigkeiten nicht möglich, mit der Folge, dass ein zufriedenstellendes Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könne, hat es den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Das Landesarbeitsgericht konnte bei seinen Erwägungen zugrunde legen, dass der Arbeitsvorgang „Streifengang“ selbständige Leistungen iSd. Tatbestandsmerkmales erfordert, und zwar ua. Ermessensentscheidungen unter Verknüpfung und Abwägung unterschiedlicher Informationen. Selbst die Beklagte hat nicht bestritten, dass dies der Fall ist. Sowohl in ihrer Berufungs- als auch in ihrer Revisionsbegründung rügt sie lediglich, dieses Tatbestandsmerkmal sei nicht in rechtserheblichem Ausmaß erfüllt. Selbst wenn, den Vortrag der Beklagten unterstellt, selbständige Leistungen lediglich im Umfang von unter 10 % bezogen auf Ziffer 2 der Stellenbeschreibung (25 % der Gesamtarbeitszeit ausmachend) benötigt würden, kommt es darauf nicht an, solange diese für ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis vorgehalten werden müssen.

47

(c) Die Rüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe bezüglich eines rechtserheblichen Anteils selbständiger Leistungen „ohne tatsächliche Feststellungen“ geurteilt, geht ins Leere. Es kann dabei dahinstehen, ob es sich insoweit um eine Verfahrensrüge handelt und ob diese den Anforderungen entsprechend dargelegt worden ist. Jedenfalls brauchte das Landesarbeitsgericht zu diesem Punkt keine Feststellungen zu treffen, denn es hat allein auf der Grundlage der Angaben der Beklagten - unter abweichender rechtlicher Bewertung - der Klage stattgegeben.

48

(3) Der hiergegen von der Revision erhobene Einwand, eine Vergütung der Kläger nach der Entgeltgruppe 9 TV-L sei im Vergleich beispielsweise mit wesentlich anspruchsvolleren, aber im Eingruppierungsgefüge niedriger bewerteten Tätigkeiten anderer Beschäftigter nicht gerechtfertigt, ist unerheblich. Soweit die Revision sich hier auf Personalsachbearbeiter der Entgeltgruppe 8 TV-L oder auf Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes der Entgeltgruppe 9 TV-L beruft, übersieht sie bereits, dass nach ihrer eigenen Stellenbeschreibung ein/e Mitarbeiter/in im Außendienst des BOD über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit mehrjähriger Praxiserfahrung oder über eine Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst verfügt. Im Übrigen ist die Vergütungsordnung des BAT in den hier fraglichen Vergütungsgruppen nicht nach personenbezogenen Ausbildungsanforderungen aufgebaut. Keines der Tatbestandsmerkmale der hier vorgesehenen Eingruppierungsvorschriften nimmt Bezug auf formale Ausbildungserfordernisse. Mit dem Tatbestandsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ werden zwar Fachkenntnisse ausdrücklich honoriert, es kommt jedoch nicht darauf an, wie und über welche Dauer diese erworben worden sind. Nach der Rechtsprechung des Senats kann es sich dabei auch um Erfahrungswissen oder Wissen der Allgemeinbildung handeln (BAG 29. August 1984 - 4 AZR 338/82 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 94). Vorliegend geht die Beklagte iÜ selbst vom Erfordernis gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse aus.

49

Soweit die Beklagte die Wertigkeit der von ihr angeführten Tätigkeiten im Entgeltsystem nicht zutreffend abgebildet findet, ist es nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben (ua. BAG 29. August 2001 - 4 AZR 352/00 - zu I 4 a der Gründe mwN, BAGE 99, 31).

50

cc) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Kläger die für die Eingruppierung in der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT und nach der Überleitung in den TV-L in der Entgeltgruppe 9 erforderliche Bewährungszeit erfolgreich absolviert haben.

51

(1) Die von den klagenden Parteien angestrebte Eingruppierung in die VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT, die nach Überleitung in den TV-L der Entgeltgruppe 9 entspricht (§§ 3, 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. der Anlage 2 TVÜ-Länder - Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober 2006/1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung - Teil A), erfordert, dass sie sich drei Jahre in der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT bewährt haben. Bei ihrer Überleitung in den TV-L am 1. November 2006 müssen sie die bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung zur Hälfte erfüllt haben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 erster Spiegelstrich TVÜ-Länder).

52

Nach ständiger Rechtsprechung zum BAT ist das Erfordernis der Bewährung erfüllt, wenn die oder der betreffende Angestellte während der vorgeschriebenen Bewährungszeit die volle Eignung für die übertragene Tätigkeit nachgewiesen hat, sich also allen in der Ausgangsvergütungsgruppe einer solchen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Um diese personenbezogene Anforderung zu erfüllen, müssen keine herausragenden Leistungen erbracht werden; es genügt die qualitative und quantitative Normalleistung, die nach den herkömmlichen Beurteilungssystemen mit „genügt den Anforderungen” zu bewerten wäre. Letztlich honorieren die Tarifvertragsparteien damit ein gewisses Erfahrungswissen (vgl. dazu BAG 24. März 2010 - 4 AZR 721/08 - Rn. 31, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 313; 28. November 1984 - 4 AZR 35/83 - BAGE 47, 253; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 862/07 - Rn. 46, ZTR 2009, 314 und 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 38, AP TVG § 1 Nr. 44).

53

(2) Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

54

(a) Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Arbeit der Kläger beanstandungsfrei erbracht wurde und daher die Bewährung als solche gegeben ist. Insoweit hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 20. Januar 2010 zu Protokoll erklärt, für den Fall, dass die Tätigkeit der klagenden Parteien ursprünglich nach der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT zu bewerten gewesen wäre, hätten sie die für den Bewährungsaufstieg erforderliche dreijährige Bewährungszeit erfolgreich durchlaufen. Ebenfalls nicht streitig ist, dass die von den klagenden Parteien beim SOD und beim BOD ausgeübten Tätigkeiten tariflich gleich zu bewerten sind.

55

(b) Dies gilt für alle Kläger.

56

(aa) Der Kläger zu 1. ist seit dem 1. September 2003 zunächst beim SOD und seit dem 1. März 2006 beim BOD als Außendienstmitarbeiter mit im Wesentlichen identischen ordnungsdienstlichen Aufgaben beschäftigt. Damit begann die Bewährungszeit am 1. September 2003 und endete am 31. August 2006. Folglich ist der Kläger ab dem 1. September 2006 in die VergGr. Vb BAT und nach der Überleitung in den TV-L mit Wirkung zum 1. November 2006 in der Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert.

57

(bb) Der Kläger zu 2. ist seit dem 23. August 2004 im Ordnungsdienst als Außendienstmitarbeiter beschäftigt, zunächst beim SOD und seit dem 1. März 2006 beim BOD. Damit begann seine Bewährungszeit mit dem 23. August 2004 und endete mit dem 22. August 2007. Zum Zeitpunkt der Überleitung in den TV-L am 1. November 2006 hatte er folglich über 26 Monate, mithin mehr als die Hälfte des erforderlichen Zeitraums durchlaufen und ist mit Ablauf der Bewährungszeit in der Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert.

58

(cc) Der Kläger zu 3. arbeitete seit dem 1. März 2005 für den SOD und wechselte am 1. März 2006 zum BOD. Seine Bewährungszeit begann am 1. März 2005. Am 1. November 2006 hatte er 20 Monate und damit mehr als die Hälfte des nach der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT vorgegebenen Zeitmaßes absolviert und ist seit dem 1. März 2008 in der Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert. Der Umstand, dass er vom 1. April 2007 bis 31. Oktober 2008 die Aufgabe der Leitungsassistenz im Management des öffentlichen Raums übernommen hat, wirkt sich auf die absolvierte Bewährung nicht aus. In dem genannten Zeitraum hat er eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen den Entgeltgruppen 6 und 8 TV-L erhalten. Seit dem 1. November 2008 ist er wieder in seiner „alten“ Funktion tätig. Tatsächlich hat er überdies auch während der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zwischen 50 % und 80 % seiner Arbeitszeit im Außendienst Streifengänge geleistet.

59

5. Die Revision hat allerdings hinsichtlich eines geringen Teils des vom Landesarbeitsgerichts zuerkannten Anspruchszeitraums Erfolg. Der Kläger zu 3. kann nach Maßgabe der tariflichen Ausschlussfristregelung die begehrte Vergütung erst ab dem 1. Juli 2008 verlangen. Im Übrigen bleibt auch hier die Revision der Beklagten erfolglos.

60

a) Nach § 37 Abs. 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ebenso wie nach dem früher geltenden § 70 BAT, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten geltend gemacht werden.

61

aa) Eine Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und dessen Höhe, dh. der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Klarheit ersichtlich gemacht wird. Der Sinn und Zweck der Regelung erfordert, dem Schuldner gegenüber den behaupteten Anspruch so genau zu bezeichnen, dass er sich über Inhalt und Umfang klar werden kann und dem Gläubiger die Erhebung einer formellen Klage zunächst erspart wird. Deshalb genügt es nicht, die andere Seite aufzufordern, überhaupt eine Forderung zu erfüllen. Für den Arbeitgeber müssen die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein (BAG 16. November 2010 - 9 AZR 597/09 - Rn. 41 mwN, ZTR 2011, 218; vgl. zu § 70 Satz 1 BAT: 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 83 mwN, AP GG Art. 9 Nr. 140 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 25).

62

bb) Dabei ist die Geltendmachung eines Anspruchs keine Willenserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf deren Auslegung die §§ 133, 157 BGB entsprechend anzuwenden sind (BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 92 mwN, AP GG Art. 9 Nr. 140 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 25; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu I 1 a der Gründe mwN, BAGE 109, 100; 20. Februar 2001 - 9 AZR 46/00 - zu II 2 a der Gründe mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Gaststätten Nr. 11 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 139). Ob eine Handlung einer Partei zur Geltendmachung eines Anspruchs ausreicht, ist grundsätzlich von den Tatsacheninstanzen festzustellen. Die dabei vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung ist in der Revisionsinstanz ebenso wie die Auslegung nichttypischer Vertragserklärungen nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (st. Rspr., vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - aaO; 20. Februar 2001 - 9 AZR 46/00 - aaO).

63

b) Die vom Landesarbeitsgericht für die Kläger zu 1. und 2. als ausreichend bewerteten Geltendmachungsschreiben erfüllen die Anforderungen nach § 37 Abs. 1 TV-L. Das ebenfalls für ausreichend gehaltene Geltendmachungsschreiben des Klägers zu 3. vom 11. September 2007 wahrt dagegen die Ausschlussfrist nicht, so dass dem Kläger zu 3. die begehrte Vergütung erst ab dem 1. Juli 2008 zusteht.

64

aa) Der Kläger zu 1. hat für den von ihm zuletzt begehrten Zeitraum ab dem 1. Juni 2008 die Ausschlussfrist jedenfalls mit dem am 2. Dezember 2008 bei der Arbeitgeberin eingegangenen Schreiben vom 28. November 2008 gewahrt. Das Schreiben erfüllt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geltendmachung, indem es die begehrte Entgeltgruppe genau bezeichnet und sich auf die Erfüllung von deren Voraussetzungen durch die Eingruppierung in der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT sowie der absolvierten Bewährung beruft.

65

bb) Der Kläger zu 2. hat mit Schreiben vom 30. Mai 2008 „die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc bzw. Vb BAT, der jetzigen Entgeltgruppe 8 bzw. 9 TV-L“ beansprucht. Auch dies ist eine ordnungsgemäße Geltendmachung und führt zu einer Wahrung der Ausschlussfrist für die zuletzt vom Kläger zu 2. begehrte Zeit ab dem 1. November 2007.

66

c) Dem Kläger zu 3. steht entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TV-L erst ab dem 1. Juli 2008 zu. Das Schreiben vom 11. September 2007 genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geltendmachung iSd. § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L im Hinblick auf den begehrten Anspruch nicht.

67

aa) Das Schreiben vom 11. September 2007 ist in einem Zeitraum an die Beklagte gesandt worden, in der der Kläger mit der gegenüber den Streifengängen höherwertigen Tätigkeit der Leitungsassistenz betraut war. Bereits dem Betreff - „Antrag auf Anhebung der Stelle als Leitungsassistenz (BOD) von MR 40“ -, aber auch dem ersten Satz des Schreibens - „hiermit beantrage ich die Anhebung der oben genannten Stelle als Leitungsassistenz von MR 40 auf BAT Vb bzw. der Entgeltgruppe 9“ - ist zu entnehmen, dass es dem Kläger gerade nicht um die Geltendmachung eines Entgelts nach der Entgeltgruppe 9 TV-L aufgrund der erfolgreichen Absolvierung einer dreijährigen Bewährungszeit in der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT ging, sondern um eine Höhergruppierung infolge der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Dementsprechend hat er im Schreiben seine zu dieser Zeit wahrgenommenen Aufgaben in der Leitungsassistenz ausdrücklich gegenüber denjenigen im Außendienst beim BOD abgegrenzt und darauf hingewiesen, dass diese Tätigkeit ein höheres Maß an Verantwortung und auch eine selbständige Führungsfunktion erfordere. Damit ist das Höhergruppierungsbegehren an die Tätigkeit in der Leitungsassistenz und nicht an die bisherige und spätere als Außendienstmitarbeiter angeknüpft worden, wobei in der Sache die originäre Bewertung des aktuell bearbeiteten Aufgabenkreises nach der Entgeltgruppe 9 TV-L beansprucht wird und nicht die Höhergruppierung aufgrund einer Bewährung in den zuvor und später ausschließlich erledigten Streifengängen. Die Beklagte brauchte daraufhin lediglich zu überprüfen, inwieweit allein die Übertragung der Leitungsassistenz zu einem höheren Entgeltanspruch des Klägers zu 3. geführt hat. Dies hat sie - insoweit vom Kläger zu 3. unangegriffen - verneint.

68

Der Kläger zu 3. kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Entgeltgruppe 9 TV-L gefordert und die Beklagte ihm daraufhin die Differenz zwischen den Entgeltgruppen 6 und 8 TV-L als Zulage gewährt hat. Selbst wenn die Beklagte dem Begehren des Klägers nachgekommen wäre und ihn während der Zeit der Tätigkeit in der Leitungsassistenz nach der Entgeltgruppe 9 TV-L entgolten hätte - womit die Geltendmachung „verbraucht“ gewesen wäre -, hätte er für die nachfolgende Tätigkeit im Streifendienst des BOD erneut ein gesondertes Höhergruppierungsverlangen stellen müssen.

69

bb) In Ermangelung einer anderweitigen Geltendmachung wahrt erstmalig die am 22. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingegangene und der Beklagten am 9. Januar 2009 zugestellte Klage die Ausschlussfrist mit der Folge, dass bei Fälligkeit des Entgeltanspruchs am letzten Tag des Monats nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L ihm erst ab dem 1. Juli 2008 Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TV-L zusteht.

70

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Quotelung der Kosten waren die in diesem Rechtsstreit bereits rechtskräftig von den Vorinstanzen entschiedenen Streitgegenstände anteilig zu berücksichtigen.

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    Lippok    

        

    Pieper    

                 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Juli 2016 - 8 Sa 278/16 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

2

Der Kläger ist seit 2007 als Betriebsangestellter im Außendienst des Straßenverkehrsamts bei der beklagten Stadt beschäftigt.

3

Im Arbeitsvertrag heißt es ua.:

        

„…    

        

§ 3     

        

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und dem Besonderen Teil

        

☒ Verwaltung

        

und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Außerdem finden die für die Stadt F jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

        

…       

        

§ 5     

        

D. Beschäftigte erhält vom Einstellungstag (§ 1) an Entgelt der Entgeltgruppe 5 TVöD. Diese Zuordnung wird mit In-Kraft-Treten der Entgeltordnung überprüft und gegebenenfalls angepasst (§ 17 Abs. 3, 4 TVÜ-VKA).

        

…“    

4

Mit Bescheid vom 24. August 2007 wurde der Kläger zum „Hilfspolizeibeamten“ bestellt. Er ist mindestens zu 75 vH seiner Arbeitszeit im Außendienst tätig und erhält derzeit ein monatliches Entgelt nach der Entgeltgruppe (EG) 5 Stufe 4 TVöD/VKA in Höhe von 2.591,49 Euro brutto.

5

Die Stellenbeschreibung für die Tätigkeit des Klägers lautet auszugsweise:

        

Arbeitsbeschreibung

        

Nummer

Arbeitsvorgänge

geschätzter Anteil in %

        

1       

Regelung des fließenden Verkehrs bei Wartung oder Ausfall von Lichtzeichenanlagen und bei Großveranstaltungen; Anpassungsfortbildungen.

30    

        

2       

Überwachung des ruhenden Verkehrs in leicht erkenn- und einschätzbaren Situationen in Form von:

30    

                 

-       

Erteilung von mündlichen und schriftlichen Verwarnungen bei Verstößen gegen StVO, StVZO und FZV,

        
                 

-       

Ausfertigung von Owi-Anzeigen,

        
                 

-       

Erhebung von Verwarnungsgeldern,

        
                 

-       

Anordnungen von Abschleppungen,

        
                 

-       

mündlichen Verwarnungen,

        
                 

-       

Aufklärung von Verkehrsteilnehmern/Bürgergespräche.

        
        

3       

Überwachung des ruhenden Verkehrs unter sensibler Betrachtung und Wertung der Gesamtumstände:

25    

                 

-       

selbständige Analyse der konkreten Ordnungswidrigkeit,

        
                 

-       

Erkennen und Bewertung der Gefährdungslage sowie deren mögliche Auswirkungen auf andere Verkehrsteilnehmer,

        
                 

-       

Abwägung von Interessen einzelner gegenüber denen der Allgemeinheit,

        
                 

-       

Eigenständige Entscheidung über Einleitung geeigneter Maßnahmen im Rahmen der Opportunität und pflichtgemäßem Ermessens;

        
        

4       

Fertigen von schriftl. Stellungnahmen zu Verwarnvorgängen; Durchführung von Ermittlungen; Zeuge vor Gericht; Fertigen von Überwachungs- und Kontrollberichten; Aufgaben nach Weisung des Vorgesetzten.

10    

        

5       

Sicherstellung von rechtswidrig hergestellten oder verwendeten Dokumenten:

5       

                 

-       

Begutachtung und Bewertung von ausgelegten Fotokopien,

        
                 

-       

visuelle Erfassung und Dokumentation der Besonderheiten vor Ort,

        
                 

-       

eigenverantwortliche Differenzierung zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (Urkundenfälschung),

        
                 

-       

eigenständige Entscheidung über die weitere Vorgehensweise bei Ordnungswidrigkeiten,

        
                 

-       

Sicherstellung von Dokumenten nach § 40 HSOG,

        
                 

-       

Einleitung von Strafverfahren.“

        
6

Der Zuständigkeitsbereich des Straßenverkehrsamts ist in acht sog. Schutzbezirke eingeteilt. Zu Schichtbeginn des Streifendienstes wird dem Kläger und seinen Kollegen für diesen Arbeitstag ein bestimmter Schutzbezirk zugeteilt. Von ihnen werden ua. Funkaufträge abgearbeitet, die von einer zentralen Beschwerdestelle entgegengenommen werden. Für die Tätigkeit des Klägers gelten darüber hinaus die „Arbeitsanweisung: Sicherstellung“ vom 13. November 2013 sowie das „Infoblatt Nr. 26: Einschreiten bei mobiler Beschilderung“. Ferner besteht eine „Arbeitsanweisung Baustellenüberwachung“.

7

Mit Schreiben vom 17. Februar 2015 hat der Kläger seine Eingruppierung in die EG 8 TVöD/VKA und mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. Mai 2015 die Eingruppierung in die EG 8, hilfsweise in die EG 6 TVöD/VKA erfolglos geltend gemacht.

8

Mit seiner Klage hat der Kläger die Eingruppierung für die Zeit ab dem 1. August 2014 weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, seine Außendiensttätigkeit sei als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten. Er verfüge über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Da er im Außendienst allein oder nur mit einem weiteren gleichrangigen Kollegen tätig sei, müsse er die notwendigen Entscheidungen unter Leistung eigener Gedankenarbeit im Rahmen der notwendigen Fachkenntnisse treffen. Er erbringe damit selbständige Leistungen und erfülle das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 1a, hilfsweise VergGr. VIb Fallgr. 1a Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT), was der EG 8, hilfsweise der EG 6 TVöD/VKA entspreche.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die beklagte Stadt verpflichtet ist, ihn ab dem 1. August 2014 gemäß der EG 8, hilfsweise der EG 6 TVöD/VKA zu vergüten.

10

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, die Tätigkeit des Klägers setze sich aus mindestens vier Arbeitsvorgängen zusammen. Die Arbeitseinheit „Regelung des fließenden Verkehrs bei Wartung oder Ausfall von Lichtzeichenanlagen und bei Großveranstaltungen“ sei von den anderen Einheiten „Überwachung des ruhenden Verkehrs“ konkret abgrenzbar. Die dem Kläger übertragenen Aufgaben erforderten für sich genommen bereits keine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse. Sie erfüllten überdies auch nicht das Tarifmerkmal der „selbständigen Leistungen“. Es gehe im Wesentlichen um Normvollzug. Aufgrund der detaillierten Arbeitsanweisungen verbleibe kein Ermessensspielraum. Soweit ein Zwangsgeld vor Ort festgesetzt werde, könne dieses zwar zwischen 50,00 und 200,00 Euro betragen, es sei aber nicht ersichtlich, dass der Kläger dabei Überlegungen anstellen müsse, die mehr als eine leichte geistige Tätigkeit erforderten.

11

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hätte dessen Berufung nicht mit der von ihm gegebenen Begründung zurückweisen dürfen. Ob der Kläger eine Vergütung nach der EG 8, hilfsweise der EG 6 TVöD/VKA, verlangen kann, kann der Senat aufgrund der bisherigen, vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

13

I. Die Klage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig(st. Rspr., sh. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 18; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN).

14

II. Das Landesarbeitsgericht durfte die Klage nicht mit der von ihm gegebenen Begründung abweisen.

15

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TVöD/VKA in seiner jeweils geltenden Fassung und die diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge sowie der TVÜ-VKA Anwendung. Gem. § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA in der hier maßgebenden Fassung des ÄndTV Nr. 10 vom 29. April 2016 gelten dabei die §§ 22, 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung bis zum Inkrafttreten entsprechender Regelungen des TVöD/VKA fort. Für Eingruppierungen nach dem 1. Oktober 2005 werden die Vergütungsgruppen der Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet (§ 17 Abs. 7 TVÜ-VKA iVm. Anlage 3).

16

Die danach für die begehrte Eingruppierung des Klägers in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a zum BAT lauten:

        

Vergütungsgruppe Vc

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

        

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

        

1b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

        

(Die Klammersätze zu Fallgruppe 1a gelten.)

        

…       

        

Vergütungsgruppe VIb

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.

        

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

        

…       

        

Vergütungsgruppe VII

        

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

        

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

        

…“    

17

2. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ und „selbständige Leistungen“ handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es diese Rechtsbegriffe als solche verkannt und sie bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 33 mwN).

18

3. Auch diesem eingeschränkten Überprüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hätte auf der Grundlage seiner Feststellungen die Erfüllung der Anforderung „selbständige Leistungen“ iSd. VergGr. Vc Fallgr. 1a und der VergGr. VIb Fallgr. 1a BAT nicht verneinen dürfen.

19

a) Zwar hat es den zutreffenden Begriff der „selbständigen Leistungen“ im Sinne des Satzes 3 des Klammerzusatzes zu der VergGr. Vc Fallgr. 1a und der VergGr. VIb Fallgr. 1a BAT seiner Prüfung zugrunde gelegt. Danach erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Dabei darf das Merkmal „selbständige Leistungen“ nicht mit dem Begriff „selbständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Wegs, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 42 mwN). Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, ist unerheblich (BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27 mwN).

20

b) Das Landesarbeitsgericht hat diesen Rechtsbegriff bei der Subsumtion jedoch nicht beibehalten und nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt.

21

aa) Es hat ausgeführt, nach seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2016 erbringe der Kläger keine „selbständigen Leistungen“ im Sinne des Tarifmerkmals. Er habe klargestellt, dass die Vergabe der Einsätze häufig durch die zentrale Beschwerdestelle über Funk erfolge und sodann die entsprechende Stelle angefahren werde. Sofern keine Funkaufträge eingingen, würden sie bekannte Bereiche, beispielsweise Krankenhäuser oder Schulen, anfahren, in denen es regelmäßig zu Parkverstößen komme. Auch seine Tätigkeiten im ruhenden Verkehr, die im Wesentlichen das Erteilen von Verwarnungen, Ausfertigung von Anzeigen nach dem OWiG und Abschleppmaßnahmen sowie die Kontrolle von Urkunden wie Behinderten- oder Bewohnerparkausweisen auf Fälschungen umfassten, seien detailliert durch die „Arbeitsanweisung: Sicherstellung“ vorgegeben.

22

bb) Aus den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts wird deutlich, dass es bei der Würdigung des Sachverhalts wesentliche Umstände übergangen hat.

23

(1) Zunächst fehlt es gänzlich an einer Bewertung der Tätigkeit „Regelung des fließenden Verkehrs“. Diese macht - sollte die Arbeitsbeschreibung der tatsächlichen Tätigkeit entsprechen - immerhin 30 vH der vom Kläger wahrzunehmenden Aufgaben aus.

24

(2) Hinsichtlich der übrigen Aufgaben des Klägers wird die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die von diesem zu treffenden Ermessensentscheidungen erforderten nur eine leichte geistige Tätigkeit und erfüllten deshalb nicht das Merkmal der „selbständigen Tätigkeiten“, nicht von seinen Feststellungen getragen. Es berücksichtigt die dem Kläger jedenfalls nach dem Wortlaut der Stellenbeschreibung unter Nr. 3 zustehenden Ermessensspielräume nicht hinreichend, wonach es Aufgabe des Klägers ist, den ruhenden Verkehr unter „sensibler Betrachtung“ und „Wertung der Gesamtumstände“ zu überwachen, eine „selbständige Analyse der konkreten Ordnungswidrigkeit“ sowie eine „Abwägung von Interessen einzelner gegenüber denen der Allgemeinheit“ vorzunehmen und eine „eigenständige Entscheidung über Einleitung geeigneter Maßnahmen im Rahmen der Opportunität und pflichtgemäßem Ermessens“ zu treffen.

25

(a) Das Bestehen solcher Beurteilungs- und Ermessensspielräume sowie das Erfordernis von Abwägungsprozessen können nach der Rechtsprechung des Senats die Erfüllung des Merkmals der „selbständigen Leistungen“ rechtfertigen. Allein der Umstand, dass es sich bei der Ausübung der Tätigkeit um Normvollzug handelt, steht dem nicht entgegen. Das gilt insbesondere, wenn die zu vollziehenden Normen unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten und/oder Ermessensspielräume eröffnen. Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn es für den Vollzug detaillierte Handlungsanweisungen gibt, die die Beurteilungs- und Ermessensspielräume maßgebend einschränken und die erforderlichen Abwägungsprozesse - im Wesentlichen - vorwegnehmen.

26

(b) Welche Beurteilungs- und Ermessensspielräume dem Kläger im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs zukommen, kann der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht beurteilen.

27

(aa) Es fehlt bereits an der Feststellung der dem Kläger tatsächlich übertragenen Tätigkeit. Der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung und die dort genannten, auszuübenden Tätigkeiten vermag die von den Gerichten für Arbeitssachen vorzunehmenden Feststellungen nicht zu ersetzen. Das gilt selbst dann, wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls dann in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt, was festzustellen ist (zB BAG 18. November 2015 - 4 AZR 534/13 - Rn. 22; grdl. 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rn. 18 mwN).

28

(bb) Überdies ist nicht erkennbar, ob und inwieweit auch im Bereich der Überwachung des ruhenden Verkehrs Handlungsanweisungen der Beklagten bestehen, die den Entscheidungsrahmen des Klägers maßgebend einschränken würden. Die „Arbeitsanweisung: Sicherstellung“, auf welche das Landesarbeitsgericht seine Argumentation in erster Linie stützt, betrifft nicht den Tätigkeitsbereich der Überwachung des ruhenden Verkehrs, sondern vielmehr einen in der Stellenbeschreibung gesondert aufgeführten Teil der Gesamttätigkeit, der lediglich einen zeitlichen Anteil von 5 vH der dem Kläger übertragenen Tätigkeit ausmacht. Für die übrigen Anteile der Tätigkeit lässt diese Erwägung keinerlei rechtliche Schlüsse zu. Dass die „Arbeitsanweisung Baustellenüberwachung“ für die Tätigkeit des Klägers einschlägig wäre, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Das weiter für die Tätigkeit des Klägers maßgebende „Infoblatt Nr. 26: Einschreiten bei mobiler Beschilderung“ erstreckt sich - soweit ersichtlich - ebenfalls nur auf einen sehr beschränkten Tätigkeitsbereich des Klägers.

29

cc) Das Landesarbeitsgericht hat überdies den Begriff der „selbständigen Leistungen“ bei der Subsumtion nicht durchgehend beibehalten.

30

(1) Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, eine selbständige Leistung liege nicht in der Wahl des Einsatzbereichs. Nach den tatbestandlichen Feststellungen wird dem Kläger und seinen Kollegen zu Schichtbeginn des Streifendienstes ein Schutzbezirk zugeteilt. Dort werden häufig Funkaufträge abgearbeitet, die von einer zentralen Beschwerdestelle entgegengenommen werden. Soweit er und sein Kollege im Übrigen selbst entscheiden, welche Bereiche sie kontrollieren - so nach seinem eigenen Vortrag in der Regel die Umgebung von Krankenhäusern und Schulen -, handelt es sich lediglich um eine „selbständig zu treffende Entscheidung“ (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 38), nicht hingegen - wie erforderlich - um ein selbständiges Erarbeiten eines Arbeitsergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative.

31

(2) Der weitere Hinweis des Landesarbeitsgerichts, der Kläger müsse zur Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs jeweils nur punktuelle Kenntnisse der einschlägigen Gesetze und Verordnungen vorhalten, betrifft nicht das Merkmal der „selbständigen Leistungen“. Er könnte allenfalls dem Vorliegen „vielseitiger“ Fachkenntnisse entgegenstehen. Diese hat das Landesarbeitsgericht aber bejaht. Auch die Beklagte stellt die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der VergGr. VII Fallgr. 1a BAT, nach dem gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich sind, - jedenfalls im Ergebnis - nicht in Frage.

32

III. Das Landesarbeitsgericht wird bei der Feststellung der für die weitere Entscheidung noch erforderlichen Tatsachen folgende Erwägungen zu berücksichtigen haben:

33

1. Für die zutreffende Eingruppierung sind grundsätzlich zunächst die Arbeitsvorgänge gem. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT zu bestimmen.

34

a) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 13 mwN, BAGE 146, 22; 15. September 2004 - 4 AZR 396/03 - zu I 1 d aa der Gründe, BAGE 112, 39). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG 18. März 2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17, BAGE 151, 150; 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., zB BAG 21. August 2013 - 4 AZR 933/11 - Rn. 14, BAGE 146, 22; grdl. 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN).

35

b) Im Streitfall wird es insbesondere darauf ankommen, ob die unter Nr. 2 und Nr. 3 der Arbeitsbeschreibung - falls diese die Aufgaben des Klägers zutreffend wiedergibt - niedergelegten Tätigkeiten einen einheitlichen Arbeitsvorgang bilden. Sollte die Beklagte dem Kläger die jeweils anfallenden Aufgaben getrennt zuweisen, kann dies - bei unterschiedlichem Arbeitsergebnis - ein Indiz gegen die Annahme eines solchen sein. Hat der Kläger hingegen selbst vor Ort zu beurteilen, ob es sich um eine Überwachung des ruhenden Verkehrs in einer „leicht erkenn- und einschätzbaren Situation“ oder „unter sensibler Betrachtung und Wertung der Gesamtumstände“ handelt, spricht viel für das Vorliegen eines insoweit einheitlichen Arbeitsvorgangs, der - möglicherweise - einen Anteil von mehr als 50 vH der Gesamttätigkeit ausmacht.

36

2. In einem zweiten Schritt wird das Landesarbeitsgericht festzustellen haben, ob und ggf. welche Arbeitsvorgänge das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. Vc Fallgr. 1a, hilfsweise der VergGr. VIb Fallgr. 1a BAT erfüllen.

37

a) Diese Tätigkeitsmerkmale setzen zunächst gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraus. Dass die Tätigkeit des Klägers solche erfordert, hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen. Der Kläger wird nach der EG 5 TVöD/VKA vergütet, welcher Tätigkeiten nach der VergGr. VII BAT zugeordnet sind. Auch die Beklagte behauptet im Ergebnis nicht, diese Vergütung sei unzutreffend. Dennoch genügt im Streitfall eine summarische Prüfung nicht, da die Beklagte der Auffassung ist, das Erfordernis der „vielseitigen“ Fachkenntnisse für die vom Kläger auszuübende Tätigkeit ergebe sich lediglich aus einer Gesamtschau iSv. § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT.

38

aa) Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BAT entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann hingegen die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zB vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT). Danach müssen im Grundsatz sämtliche Anforderungen des betreffenden Tätigkeitsmerkmals innerhalb eines Arbeitsvorgangs erfüllt sein. Die Zulässigkeit einer zusammenfassenden Betrachtung von Arbeitsvorgängen stellt hingegen die Ausnahme dar. Eine solche hat das Bundesarbeitsgericht etwa bei der Heraushebung durch „das Maß der Verantwortung“ (BAG 8. Februar 1978 - 4 AZR 540/76 - BAGE 30, 32) und „durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit“ (BAG 10. Juni 1981 - 4 AZR 1164/78 -) sowie beim „akademischen Zuschnitt“ einer Tätigkeit (BAG 10. Februar 1982 - 4 AZR 393/79 - BAGE 38, 7) angenommen. Ob eine Tätigkeit selbständige Leistungen im tariflichen Sinne erfordert, kann der Natur der Anforderung nach hingegen nicht im Wege einer Gesamtbetrachtung, sondern nur bezogen auf den jeweiligen Arbeitsvorgang beurteilt werden. Allein die allgemein gehaltene Fassung des Tätigkeitsmerkmals rechtfertigt die zusammenfassende Betrachtung nicht (vgl. BAG 7. Oktober 1981 - 4 AZR 239/79 - BAGE 36, 261).

39

bb) Selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können danach nur im Rahmen von Arbeitsvorgängen anfallen, die für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Das selbständige Erarbeiten eines Ergebnisses baut auf den dazu erforderlichen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen auf, dh. es muss diesen vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechen (Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand: 1/2017 § 22 Erl. 6 unter Verweis auf die Stellungnahme des Arbeitgeberkreises der BAT-Kommission). Das Landesarbeitsgericht wird deshalb festzustellen haben, ob einer oder mehrere Arbeitsvorgänge für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern.

40

b) Für den Fall, dass einer oder mehrere Arbeitsvorgänge, die den tariflich erforderlichen Anteil an der dem Kläger übertragenen Tätigkeit ausmachen, für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern, wird das Landesarbeitsgericht weiter festzustellen haben, inwieweit der Kläger - insbesondere - unter Berücksichtigung möglicherweise bestehender Handlungsanweisungen - selbständige Leistungen zu erbringen hat, also ihm ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zukommt und ihm Abwägungsprozesse abverlangt werden, in deren Rahmen hinreichende Anforderungen an sein Überlegungsvermögen gestellt werden.

41

3. Sollte die Tätigkeit des Klägers danach „selbständige Leistungen“ im Tarifsinne erfordern, wird das Landesarbeitsgericht schließlich festzustellen haben, ob er diese im tariflich ausreichenden Maße erbringt. Für eine Vergütung nach der EG 8 TVöD/VKA bedarf es „selbständiger Leistungen“ im Umfang von mindestens der Hälfte (VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT) oder einem Drittel (Fallgruppe 1b), für die Vergütung nach der EG 6 TVöD/VKA im Umfang von mindestens einem Fünftel der Tätigkeit (VergGr. VIb Fallgr. 1a BAT). Für die Erfüllung der tariflichen Anforderungen genügt es dabei, wenn selbständige Leistungen innerhalb des entsprechenden Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 BAT bestimmten Maß anfallen (st. Rspr., vgl. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 43; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27 mwN).

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Rinck    

        

        

        

    Wuppermann    

        

    Plautz    

                 

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Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach vom 28.01.2016 - 11 Ca 827/15 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist seit dem 01.11.2009 gemäß dem schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 23.10.2009 (Bl. 15 f. d. A.) bei der beklagten Stadt als Verkehrsüberwachungskraft und Hilfspolizeibeamtin im Schichtdienst, welcher auch Wochenenddienst umfasst, beschäftigt. Gemäß § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD für den Dienstleistungsbereich Verwaltung und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA). Gemäß § 4 des schriftlichen Arbeitsvertrages wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert.

3

Die Bestellung zum Hilfspolizeibeamtin nach § 95 Abs. 1 und Abs. 2 POG erfolgte mit Schreiben vom 04.06.2010 (Bl. 17 d.A.) zum Vollzug der Aufgaben der Abwehr von Gefahren durch haltende und parkende Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Plätzen im Gebiet der Beklagten. Grundlage der klägerischen Arbeitsleistung war Stellenbeschreibung aus dem Jahre 2009 (vgl. Bl. 20 ff. d.A.).

4

Die schließlich unter dem 27.08.2015 von der Beklagten erstellten Stellenbeschreibung, auf deren Inhalt insgesamt Bezug genommen wird (Bl. 28-31 d.A.), enthält als Aufgabenstellung Überwachung des ruhenden Verkehrs sowie Einhaltung der Halt- und Parkvorschriften nach den Bestimmungen der StVO. Die Tätigkeit wird im Einzelnen wie folgt dort beschrieben:

5

1. a: Arbeitsvorgang

6

Kontrollgänge hinsichtlich der Einhaltung der Halt- und Parkvorschriften nach den Bestimmungen der StVO (Außendienst)

7

- im vorgegebenen Kontrollgebiet oder

8

- Nach Auftrag durch Vorgesetzten

9

Hierbei:

10

- Ahndung der festgestellten Verstöße unter Beachtung des Ermessensspielraumes

11

- Entscheidung über erforderliche Abschleppmaßnahmen vor Ort und Durchführung im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen

12

- Meldungen von Ausfällen oder Störungen der Parkscheinautomaten an das zuständige Fachamt

13

Erledigung der zu den Vorgängen gehörenden schriftlichen Dokumentationen oder Stellungnahmen im Innendienst, bei Bedarf Wahrnehmung der zu Einsprüchen dazugehörigen Gerichtstermine (Stellungnahmen)

14

1. b: hierfür benötigte Kenntnis und Fähigkeiten

15

- StVO und Verwaltungsvorschriften, Rechtsprechung, Erfahrung, Bedienung eines Handerfassungsgerätes, fertigen von Bildaufnahmen, StVZO, POG

16

Der Anteil an der Gesamtarbeitszeit wird in der Stellenbeschreibung mit 70 % angegeben. Des Weiteren wird dort mit einem Anteil der Gesamtarbeitszeit von 20 % angeben:

17

2.a: Arbeitsvorgang

18

Auftragsarbeiten durch andere Auftraggeber innerhalb der Organisationseinheit oder durch den Vorgesetzten

19

- Schilderkontrolle nach vorgegebenen Beschilderungsplan

20

- Stellungnahmen zu vorgesehenen Änderungen hinsichtlich des ruhenden Verkehrs als Vorbereitung von Verkehrsschauen

21

- Abnahme der Beschilderung nach vorausgegangener, verkehrsbehördlicher Anordnungen bei Veranstaltungen (z.B. Jahrmarkt, Fastnacht, …)

22

Schließlich wir mit einem Anteil an der Gesamtarbeitszeit von 10 % noch angegeben:

23

3 a: Arbeitsvorgang

24

Sonstige Aufgaben

25

- Entgegennahme von Bürgerbeschwerden während des Außendienstes

26

- Information an Touristen auf Anfrage (Aushändigung von Stadtplänen)

27

- Im Rahmen des Außendienstes Fahrzeuge hinsichtlich TÜV und Reifenprofilen kontrollieren (StVZO)

28

- Im Rahmen der Kontrollgänge bei Feststellung von nicht mehr zugelassenen Fahrzeugen im Straßenverkehr: Halterermittlung, Fristsetzung und Nachkontrolle

29

- Im Rahmen der Kontrollgänge: bei Feststellung einer Gefahr im Verzug: Entscheidung über Einleitung von Sofortmaßnahmen (Information an zuständige Stelle)

30

Mit Schreiben vom 10.03.2014 stellte die Klägerin den Antrag auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 6 TVöD. Dieser Antrag wurde mit Schreiben der Beklagten vom 24.11.2014 (Bl. 23. d. A.) abgelehnt. Auch der erneute Antrag auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 6 TVöD mit Schreiben vom 04.03.2015 wurde nach mehreren zwischen den Parteien geführten Gesprächen schließlich mit Schreiben der Beklagten vom 28.08.2015 (vgl. Bl. 32 f. d. A.) wiederum negativ beschieden.

31

Mit Schriftsatz vom 07.10.2015 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie nunmehr die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 TVöD, hilfsweise Entgeltgruppe 6 TVöD begehrt und für den vergangenen Zeitraum Nachzahlungsansprüche geltend macht. Die Klage wurde der Beklagten am 20.10.2015 zugestellt.

32

Die Klägerin hat vorgetragen,

33

sie erfülle die Voraussetzungen zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 TVöD, da ihre Tätigkeit sowohl gründliche und vielseitige Fachkenntnisse als auch selbständige Leistungen erfordere. Maßgeblich für die Beurteilung sei die unter dem 23.03.2015 vom Sachgebietsleiter und dem Amtsleiter erstellte Arbeitsplatzbeschreibung für im Amt tätige Hilfspolizeibeamte (vgl. Bl. 24 f. d. A.). Der übliche Arbeitstag beginne mit einer kurzen Einsatzbesprechung im Gebäude des Ordnungsamtes, die werktäglich ca. 15 Minuten im Schnitt dauere, wobei eine Schicht in der Regel mit 3 oder 4 Mitarbeitern besetzt sei. Das Stadtgebiet sei – insoweit unstreitig - insgesamt in 4 Bezirke aufgeteilt, so dass es arbeitstäglich zu einem rollierenden System der Zuständigkeit komme. Der Streifengang werde üblicherweise nur dann unterbrochen, wenn sie seitens der Verwaltung konkrete Aufgaben übertragen bekommen habe, die meist dadurch anfielen, dass es Beschwerden oder Hinweise von Bürgern gebe. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden entfielen mithin 5 Stunden und 5 Minuten auf Tätigkeiten (Einsatzbesprechung, Anweisungen des Sachgebietsleiters bzw. Hilfe von Kollegen, Vertretung des Vollzugsdienstes beim Wochenmarkt und anderer Sonderdienst, Innendienst), die nicht Streifendienst seien. Dies entspreche einem prozentualen Anteil des Streifendienstes von 87 %. Neben den Verkehrsangelegenheiten sei er dabei auch zuständig für die Gefahrenabwehr im Allgemeinen. Sie wende §§ 29, 69 a, 31, 36, 31 d StVZO, §§ 2, 3, 10, 13, 14, 15, 16, 22, 23, 24, 26 bis 42, 43 bis 49 POG, §§ 11 Abs. 1 Nr. 3 d, 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG, §§ 61, 63 LVwVG, JSchG, § 25 a StVG, § 35 VwVfG, LSchV sowie diverse Ziffern des BKat an. Voraussetzung dafür, dass sie diese Gesetze und Verordnungen im Einzelfall anwenden könne sei, dass sie mit deren Inhalt derart vertraut sei, dass sie ihren jeweiligen Anwendungsbereich zutreffend bestimme, die entsprechenden Voraussetzungen kenne und durch eine eigenständige gedankliche Initiative zu einer konkreten Handlungsverpflichtung gelange. Die Situationen, in denen sie Entscheidungen treffen müsse, seien sehr unterschiedlich. Sie reichten in Verkehrsangelegenheiten von der Erteilung von Verwarnungen -schriftlich oder mündlich- bis zur eigenständigen Entscheidung darüber, ob ein Fahrzeug abgeschleppt werden müsse. Bei der Anordnung einer Abschleppmaßnahme komme hinzu, dass diese je nach Fahrzeugtyp (Motorrad, PKW, PKW mit Anhänger, Kleinbus oder LKW) unterschiedlich zu beurteilen sei und daher der Abwägungsvorgang innerhalb der Entscheidung über eine Abschleppmaßnahme unterschiedlich verlaufe. Sie nehme in all den beschriebenen Bereichen nicht lediglich Überwachungs- oder Dokumentationstätigkeiten vor, sondern treffe, jeweils ausgehend von der sich ihm stellenden Situation, eine konkrete Entscheidung. Da diese Entscheidungen regelmäßig durch Rechtsbehelfe angreifbar seien, müsse er im Vorfeld der zu treffenden Entscheidung die jeweiligen Voraussetzungen für sich selbst prüfen. Diese Prüfung erfordere, dass sie über die Fachkenntnisse, die dem jeweiligen Teilbereich zugrunde lägen, nicht nur über oberflächliche Kenntnisse verfüge. Sie müsse vielmehr den Sachverhalt analysieren, das im Gesetz oder der Verordnung angelegte Prüfungsschema kennen und den Sachverhalt auf dieses Schema anwenden. Die Vielseitigkeit ergebe sich vorliegend daraus, dass sie Gesetze und Verordnungen unterschiedlichster Art und Weise nicht nur kennen, sondern auch anwenden müsse. In den Zeiten außerhalb der Öffnungszeiten der Behörde sei sie bei ihren Entscheidungen auf sich alleine gestellt. Auch während der normalen Dienstzeiten komme es bei Situationen, bei denen Gefahr im Verzug sei, nicht zu Rückfragen beim Sachgebiets- oder Amtsleiter. Innerhalb des Arbeitsvorganges "Streifengang", erbringe er selbstständige Leistungen im Tarifsinne, wobei auf das LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 02.06.2014 -3 Sa 124/14- Bezug genommen werde. Sie werde täglich mit unterschiedlichsten Situationen konfrontiert, die er verknüpfen und miteinander abwägen müsse. Konkrete Weisungen oder wie auch immer geartete Freigaben, Rücksprachen fänden im Rahmen dieses Arbeitsvorganges gerade nicht statt. Die von ihr getroffenen Entscheidungen seien das Ergebnis eines Gedankenprozesses, dessen Ablauf von der Umsetzung der von ihm intellektuell vorgehaltenen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse geprägt sei. Im Rahmen des Arbeitsvorganges "Streifengang" führe sie keine vorgegebenen Entscheidungen aus.

34

Ob sie bei der Antragstellung auf Höhergruppierung von der tatsächlich richtigen Entgeltgruppe ausgegangen sei, könne keine Rolle spielen, da sich diese unmittelbar aus den erfüllten Tätigkeitsmerkmalen ergebe. Insoweit lasse sich ihr Antrag nur so verstehen, dass sie die Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD begehrt habe. Auf jeden Fall erweise sich die Berufung auf die Ausschlussfrist im Hinblick auf die nunmehr geforderte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 TVöD als treuwidrig. Sie erfülle die Voraussetzungen zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 TVöD seit 2009. Im Rahmen des Stufenaufstiegs stünde ihr die geltend gemachte Stufe 3 zu.

35

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

36

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.11.2015 Grundvergütung nach der Entgeltgruppe 8, Stufe 3 TVöD in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.

37

2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.899,27 EUR brutto nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 152,16 EUR seit dem 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014 und 01.03.2014; aus 155,80 EUR seit dem 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015 und 01.03.2015; aus jeweils 159,53 EUR seit dem 01.04.2015, 01.05.2015, 01.06.2015, 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015 und 01.10.2015 zu zahlen.

38

Hilfsweise für den Fall, dass die Klage in Ziff. 1 unbegründet ist,

39

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.11.2015 Grundvergütung nach der Entgeltgruppe 6, Stufe 3 TVöD in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.

40

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

41

die Klage abzuweisen.

42

Sie hat vorgetragen,

43

die Klägerin sei korrekt eingruppiert. Maßnahmen zur allgemeinen Gefahrenabwehr seien ihr nicht übertragen, sie verfüge auch nicht - insoweit unstreitig - über eine Fortbildung als kommunaler Vollzugsbedienstete. Die Tätigkeit des Streifenganges eines Hilfspolizeibeamten erfordere lediglich gründliche Fachkenntnisse. Der Klägerin sei ein abgrenzbares Aufgabengebiet übertragen worden, für das hingegen vielseitige Fachkenntnisse nicht erforderlich seien. Für die Tätigkeit seien keine tiefergehenden Kenntnisse erforderlich. Zudem machten die anzuwendenden Vorschriften lediglich einen sehr kleinen Teil ordnungsbehördlicher Vorschriften aus, die für sich genommen nicht das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse begründen könnten. Bei der Feststellung von Straßenschäden hätte sie lediglich eine Meldung inklusive Fotos an das Ordnungsamt zu machen, eine Entscheidung zur Sofortmaßnahme käme allenfalls am Wochenende in Betracht und sei bislang nicht getroffen worden. Die Kontrollen von Baustellen, etc. würden von den kommunalen Vollzugsbediensteten durchgeführt und nur in begründeten Einzelfällen würden die Hilfspolizeibeamten mit dieser Aufgabe betreut. Die Tätigkeit sei jedoch nicht ausdrücklich übertragen worden. Hinsichtlich der Wohnwagen setzten die Hilfspolizeibeamten eine Marke und kontrollierten, ob der Wagen nach 14 Tagen bewegt worden sei. In der Folge werde eine Verwarnung oder die Entfernung des Wagens veranlasst. Soweit die Klägerin angebe, sie werde zur Kontrolle des Wochenmarktes eingesetzt, was eigentlich Aufgabe des Vollzugsdienstes sei, werde diese Tätigkeit allenfalls vertretungsweise wahrgenommen. Da die Klägerin ausschließlich mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs betraut sei, sei nicht erkennbar, inwiefern ihr Beurteilungs-, Entscheidungs- und Ermessensspielräume bei ihrer täglichen Tätigkeit obliegen würden. Da die Hilfspolizeibeamten allenfalls in Einzelfällen mit Tätigkeiten des Sofortvollzugs betraut würden, könne auch hier kein Erfordernis selbstständiger Leistungen mit einem Zeitanteil von mindestens einem Drittel der Gesamtarbeitszeit angenommen werden. Im Zusammenhang mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs sei sie an die geltenden Gesetze gebunden. Darüber hinausgehende Tätigkeiten eines kommunalen Vollzugsbediensteten seien ihr nicht übertragen worden, so dass sie auch nicht zu Beginn der Arbeit selbstständige Leistung vorhalten müsse, da diese auch bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht anfallen würde. Das Entgelt aus der Entgeltgruppe 8 TVöD könne die Klägerin allenfalls für die Zeit ab April 2015 geltend machen, im Übrigen sei ein etwaiger Anspruch bereits verfallen.

44

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat die Klage mit Urteil vom 28.01.2016 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, die Klägerin habe weder die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 TVöD noch für eine Eingruppierung in die hilfsweise begehrte Entgeltgruppe 6 TVöD dargelegt, so dass auch kein entsprechender Zahlungsanspruch bestünde. Es könne nicht festgestellt werden, dass der maßgebliche Arbeitsvorgang Streifengang insgesamt die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der begehrten Entgeltgruppe 8 TVöD, die gem. Anlage 1 zum TVÜ-VKA der Vergütungsgruppe V c BAT entspricht, erfülle. Denn es sei nicht feststellbar, dass die Tätigkeiten der Klägerin insbesondere im Rahmen der Kontrollgänge gründliche und vielseitige Fachkenntnisse i. S. d. tariflichen Definition erforderten. Die Beklagte sei im Laufe des Verfahrens dem Vorhandensein vielseitiger Fachkenntnisse entgegengetreten. In der Summe könne die Kammer nur feststellen, dass die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Verkehrsüberwachungskraft bezogen auf den ruhenden Verkehr hinsichtlich der Einhaltung der Halt- und Parkvorschriften Kenntnisse nach der StVZO und dem Bußgeldkatalog und dem POG mitbringen müsse, wenn sie festgestellte Verstöße unter Beachtung des ihr eingeräumten Ermessungsspielraumes ahnden und über Abschleppmaßnahmen vor Ort entscheiden müsse, wie sich insbesondere aus der Darstellung des Arbeitsvorganges in der Stellenbeschreibung der Klägerin vom 27.08.2015 ergebe. Die vorrangige Aufgabe im Zusammenhang mit den Kontrollgängen hinsichtlich der Einhaltung der Halt- und Parkvorschriften stelle jedoch nach Auffassung der Kammer nur ein eng begrenztes Teilgebiet dar. In Ermangelung weiteren Sachvortrags der Klägerin hierzu müsse zudem angenommen werden, dass eher regelmäßig gleichgelagerte Fälle bearbeitet würden, so dass aufgrund einer gewissen Routine hierbei keine vielseitigen Fachkenntnisse erforderlich seien. Soweit die Klägerin darüber hinaus unter Verweis auf die Stellenbeschreibung seiner Vorgesetzten vom 23.03.2015 darauf abstelle, daneben auch für die Gefahrenabwehr im Allgemeinen zuständig zu sein, sei insoweit nicht nachvollziehbar, inwiefern die Klägerin in Bezug auf die von ihr speziell angeführten Bereiche und dabei auch für welche konkreten Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse besitzen müsse. Dies gelte auch für die Aufgaben, die die Klägerin seitens der Verwaltung übertragen bekommen haben soll, meist im Zusammenhang mit Beschwerden oder Hinweisen von Bürgern nebst beispielhaft aufgeführten Geschehnisse in 2015 sowie die Kontrolle des Wochenmarktes nebst Absperrung, die eigentlich Aufgabe des Vollzugsdienstes sei und die von daher nur in den Fällen von Krankheit und Urlaub von der Klägerin übernommen werde. Letztere seien zudem als Vertretungstätigkeit lediglich vorübergehend und daher nach § 22 Abs. 2 BAT nicht für die Eingruppierung maßgeblich. Auch der Vortrag der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung zum Hilfspolizeibeamten ließe nicht darauf schließen, dass zur Erfüllung dieser Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderlich seien. Am Fehlen gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse scheitere auch der Hilfsantrag auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 TVöD, die vorliegend ebenfalls diese erfordere.

45

Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 24.03.2016 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit am 15.04.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 22.06.2016 eingegangenem Schriftsatz innerhalb der bis zum 23.06.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.

46

Sie macht nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 22.06.2016, auf den ergänzend Bezug genommen wird, zusammengefasst geltend,

47

das Arbeitsgericht verneine rechtsfehlhaft das Vorliegen der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a BAT. Da die Beklagte das Merkmal gründliche und vielseitige Fachkenntnisse bereits außergerichtlich als erfüllt angesehen habe, hätte nur eine pauschale Prüfung durch das Arbeitsgericht erfolgen dürfen. Im Übrigen benötige sie aber auch vielseitige Kenntnisse, die neben den in erster Instanz angeführten Gesetzen auch das Bundesimmissionsschutzgesetz umfassen, da sie beim Streifengang mit einer Vielzahl unterschiedlicher Situationen und Fragestellungen befasst sei, die sie allesamt vor Ort lösen müsse. Auch benötige sie im Streifendienst, sei es bei der Einleitung des Abschleppvorganges, Erteilung eines Platzverweises, Verhängung von Maßnahmen zum Jugendschutz, Immissionsschutz sowie Tierschutz im erheblichen Umfang Erfahrungswissen. Die Übertragung von Aufgaben des kommunalen Vollzugsdienstes erfolge durch Sachgebietsleiter B. sowie Amtsleiter H.. Dem entsprechenden Beweisangebot hätte das Arbeitsgericht nachgehen müssen. Im Zeitraum Februar 2015 bis Mai 2015 seien von ihr und ihren Kollegen beispielhaft folgende Maßnahmen der Gefahrenabwehr vorgenommen worden, die belegten, dass ihnen ein weitaus größerer Tätigkeitsbereich als der ruhende Verkehr zukomme, für den sie gründliche und vielseitige Kenntnisse besäßen: - Durchführung von Maßnahmen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz auf Anweisung der Polizei wegen Ruhestörung durch laute Musik (21.02.2016, 18.45 Uhr); - Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf Anweisung des Amtsleiters B. bzw. C. wegen eines nicht ordnungsgemäß gesicherten Bauzauns, von dem Verletzungsgefahr ausgegangen sei (29.03.2016; 9:00 Uhr, 08.04.2016, 8.30 Uhr); - Sicherung einer Baustelle auf Anweisung von Frau C. durch nachträgliche Anordnung der Setzung der notwendigen Beschilderung (08.04.2016, 11.00 Uhr); - Anordnung der Entfernung einer Ölspur, wohin Herr B. Mitarbeiter des Ordnungsamtes geschickt habe (19.04.2016, 11.25 Uhr); - Teilnahme an einer von der Polizei durchgeführten Hausdurchsuchung wegen Betäubungsmitteln (02.05.2016, 18.00-19.40 Uhr); - selbständige Anordnung der Beseitigung einer nicht genehmigten Sperrung auf Anweisung B. sowie Erstattung diverser Anzeigen wegen diverser Vergehen (11.05.2016, 7.30 Uhr). Im Übrigen erbringe sie auch selbständige Leistungen, für die eine gewisse Routine nicht schädlich sei.

48

Die Klägerin beantragt,

49

Das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern - Bad Kreuznach – vom 28.01.2016 – AZ,: 11 Ca 827/15 wie folgt abzuändern:

50

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.11.2015 Grundvergütung nach der Entgeltgruppe 8, Stufe 3 TVöD in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.

51

2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.899,27 EUR brutto nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 152,16 EUR seit dem 01.10.2013, 01.11.2013, 01.12.2013, 01.01.2014, 01.02.2014 und 01.03.2014; aus 155,80 EUR seit dem 01.04.2014, 01.05.2014, 01.06.2014, 01.07.2014, 01.08.2014, 01.09.2014, 01.10.2014, 01.11.2014, 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015 und 01.03.2015; aus jeweils 159,53 EUR seit dem 01.04.2015, 01.05.2015, 01.06.2015, 01.07.2015, 01.08.2015, 01.09.2015 und 01.10.2015 zu zahlen.

52

Hilfsweise für den Fall, dass die Klage in Ziff. 1 unbegründet ist,

53

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.11.2015 Grundvergütung nach der Entgeltgruppe 6, Stufe 3 TVöD in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen.

54

Die Beklagte beantragt,

55

die Berufung zurückzuweisen.

56

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend,

57

auch das klägerische Vorbringen in zweiter Instanz sei im großen Maße unschlüssig. Zudem zeige schon das Organigramm des Ordnungsamtes, dass die Bereiche "ruhender Verkehr" und kommunaler Vollzugsdienst eigenen Sachgebieten zugeordnet seien. Im Übrigen würden auch die Vollzugsbediensteten im Wechsel an den Wochenenden und bei Sonderveranstaltungen auch in den Abend bzw. Nachtstunden eingesetzt. So seien in der Zeit vom 01.01.2016 bis 31.05.2016 bereits 464,79 Nachtstunden angefallen. Sofern die Klägerin von Bürgern angesprochen werde, habe er die Aufgabe den Sachverhalt an die Beschäftigten des kommunalen Vollzugsdienstes oder der Polizei weiterzuleiten. Nach Überprüfung des Zeiterfassungssystems stünde fest, dass die Klägerin am 21.02.2016 keinen Dienst gehabt habe und sowohl am 08.04.2016 als auch am 19.04.2016 Vertretungstätigkeiten an der Kasse im Ordnungsamt übernommen habe. Aber auch im Übrigen seien die in zweiter Instanz eingeführten Beispiele nicht geeignet die gewünschte Eingruppierung zu belegen. Jeder Beschäftigte der Stadtverwaltung könne in seiner dienstlichen Funktion als Zeuge die Polizei begleiten. Am 19.04.2016 haben die Verkehrsüberwachungskräfte lediglich den Auftrag gehabt, sich zu vergewissern, dass tatsächlich eine Ölspur vorhanden sei. Bei der angeordneten Beseitigung einer Straßensperre (11.05.2016), der angeordneten nachträglichen Sicherung einer Baustelle mit der erforderlichen Beschilderung (08.04.2016) und der angeordneten ordnungsgemäßen Verankerung von Bauzäunen (29.03.2016 u. 08.04.2016) handele es sich lediglich um Auftragsarbeiten, die vom Vorgesetzten nach der Arbeitsplatzbeschreibung übertragen werden können.

58

 Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 06.12.2016 (Bl. 177 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

59

In der Sache hat die zulässige Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 des TVöD noch auf die hilfsweise geltend gemachte Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 TVöD, so dass auch der Zahlungsantrag hinsichtlich rückständiger Vergütung unbegründet war. Die Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 bzw. 6 TVöD sind nicht gegeben.

60

Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Urteils.

61

1. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme insbesondere sowohl der TVöD als auch der TVÜ-VKA vorliegend Anwendung.

62

Gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA gelten bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) unter anderem die §§ 22, 23, 25 BAT und Anlage 3 zum BAT über den 30. September 2005 hinaus fort. Diese Regelungen finden auf übergeleitete Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe des TVÜ-VKA Anwendung (§ 1 Abs. 1 S. 3 TVÜ-VKA).

63

Für die danach maßgeblichen Eingruppierungsgrundsätze bestimmt § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT, dass der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert ist, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Damit ist die auszuübende, nicht die ausgeübte Tätigkeit der maßgebliche Bestimmungsfaktor der tariflichen Eingruppierung. Die auszuübende Tätigkeit ist allein die dem Arbeitnehmer wirksam zugewiesene Tätigkeit. Nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT entspricht die gesamte auszuübende Tätigkeit dann den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Beispiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

64

Die Tätigkeit der Klägerin ist nach Teil I (Allgemeiner Teil) der Anlage 1 a zum BAT in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) geltenden Fassung zu bewerten. Die für die Ermittlung der Eingruppierung maßgeblichen Vorschriften lauten:

65

Vergütungsgruppe V c

66

1a. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.

67

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes] bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

68

1b. Angestellte im Büro -, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und zumindest zu 1/3 selbstständige Leistungen erfordert.

69

(Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1 a gelten.)

70

Vergütungsgruppe VI b

71

1a. Angestellte im Büro -, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und zumindest zu 1/5 selbstständige Leistungen erfordert.

72

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes] bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

73

1 b. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

74

Vergütungsgruppe VII

75

1a. Angestellte im Büro -, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

76

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der/dem der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

77

1b. Angestellte im Büro -, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

78

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen u.s.w. des Aufgabenkreises)

79

Die Tätigkeitsmerkmale der genannten Fallgruppen bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zB. BAG 21.03.2012 – 4 AZR 292/10 – NZA-RR 2012, 604, 606, Rn. 18 ) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen vorliegen. Danach muss die Klägerin unter Beachtung der Zuordnung der Vergütungsgruppen des BAT zu den Entgeltgruppen des TVöD (vgl. Anlage 3 TVÜ-VKA) die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VII BAT (Entgeltgruppe 5 TVöD), der darauf aufbauenden VI b BAT (Entgeltgruppe 6 TVöD) und schließlich die weiteren Merkmale der Vergütungsgruppe Vc BAT (Entgeltgruppe 8 TVöD) erfüllen.

80

Der Arbeitnehmer hat dabei grundsätzlich alle Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluss möglich ist, dass er jeweils die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Zur schlüssigen Darlegung der Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals genügt nicht allein eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Vielmehr muss der Tatsachenvortrag auch einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten ermöglichen (std. Rspr. vgl. BAG 09.12.2015 – 4 AZR 11/13 – unter II. 4 der Gründe)

81

2. Die Klägerin ist überwiegend im Außendienst als Verkehrsüberwachungskraft und Hilfspolizeibeamter tätig. Dabei kann der Streifengang, der unstreitig maßgeblich der Überwachung des ruhenden Verkehrs dient und der jedenfalls die in der Stellenbeschreibung der Beklagten vom 27.08.2015 unter der laufenden Nummer 1 a angeführten Tätigkeiten umfasst, als ein Arbeitsvorgang angesehen werden. Mit dem Arbeitsgericht kann auch nach Auffassung der Berufungskammer dahingestellt bleiben, ob dieser Arbeitsvorgang 70% der Tätigkeit oder sogar 87 % der Tätigkeit beinhaltet. Ebenfalls kann unter Zurückstellung der Bedenken dabei zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass dieser Arbeitsvorgang auch die von der Beklagten in ihrer Stellenbeschreibung als eigenen Arbeitsvorgang angeführten Auftragsarbeiten durch andere Auftraggeber innerhalb der Organisationseinheit oder durch den Vorgesetzten, also Schilderkontrolle nach vorgegebenen Beschilderungsplan, Stellungnahmen zu vorgesehenen Änderungen hinsichtlich des ruhenden Verkehrs als Vorbereitung von Verkehrsschauen sowie die Abnahme der Beschilderung nach vorausgegangener verkehrsbehördlicher Anordnung bei Veranstaltungen umfasst. Schließlich kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass gleichfalls die von der Beklagten als sonstige Aufgaben in der Stellenbeschreibung vom 27.08.2015 angeführten Tätigkeiten diesem Arbeitsvorgang zuzuordnen sind.

82

Denn auf der Grundlage ihres Vortrags steht der Klägerin unter keinem der denkbaren Zuschnitte des Arbeitsvorgangs bzw. der Arbeitsvorgänge ein Anspruch auf die angestrebte Vergütung zu.

83

Sowohl die Vergütungsgruppe VI b BAT (Entgeltgruppe 6 TVöD) als auch die Vergütungsgruppe Vc BAT (Entgeltgruppe 8 TVöD) setzen unter anderem „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ voraus, die vorliegend nicht gegeben sind.

84

3. Gründliche Fachkenntnisse setzen unter Berücksichtigung der auch hier maßgeblichen Definition zur Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b (BAG 21.03.2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 36 m.w.N., AP Nr. 317 zu §§ 22, 23 BAT 1975) nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises voraus. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat dieses Tarifmerkmal sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß, also nicht nur oberflächlicher Art, erforderlich sind (BAG 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237; BAG 16.04.1997 - 4 AZR 350/95 - nv.). Vielseitige Fachkenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach, was aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus seinem Fachgebiet entstandenen bzw. entstehenden Aufgaben ergeben kann (BAG 21.03.2012 - 4 AZR 266/10 – Rn. 36 m.w.N., AP Nr 317 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Auch Erfahrungswissen kann "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" begründen. Hierbei ist allerdings einschränkend darauf hinzuweisen, dass bloße Lebenserfahrung, die unabhängig von der speziellen Tätigkeit des Angestellten erworben wird, nicht ausreicht (BAG 29.08.1984 – 4 AZR 338/82, AP Nr. 94 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Allseitige Fachkenntnisse auf dem gesamten Gebiet der Verwaltung, bei der der Angestellte arbeitet, sind nicht erforderlich (BAG Urteil vom 17. November 1955 - 2 AZR 367/54 - AP Nr. 7 zu § 3 TOA). Ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung genügt allerdings nicht. (BAG 10.12.1997 – 4 AZR 221/96, NZA-RR 1998, 567, 571; 23.09.2009 -4 AZR 308/08-, NZA-RR 2010, 494).

85

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist das Erfordernis gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse der Klägerin bei Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gegeben, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat.

86

a) Die Stellen der Verkehrsüberwachung wurden im September 2009 nach der ehemaligen Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b BAT bewertet, die nunmehr der Entgeltgruppe 5 TVöD entspricht (vgl. Anlage 3 TVÜ-VKA). Diese setzt allein das Vorliegen gründlicher Fachkenntnisse zur Erfüllung des Aufgabenbereichs voraus. Dass die Klägerin zur Ausübung ihrer Stelle als Verkehrsüberwachungskraft und Hilfspolizeibeamtin im ruhenden Verkehr gründliche Kenntnisse benötigt, ist zwischen den Parteien unstreitig, wie auch die entsprechende Vergütung durch die Beklagte belegt. Auch eine pauschale summarische Prüfung dieses Merkmals führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn bei dem maßgeblichen Streifengang handelt es sich um eine Tätigkeit im Außendienst, die jedenfalls hinsichtlich der Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Einhaltung von Halt- und Parkvorschriften Kenntnisse nicht nur oberflächlicher Art auf dem Gebiet der STVO, STVZO, des POG und von den einschlägigen Verwaltungsvorschriften sowie der einschlägigen Rechtsprechung und darüber hinaus Erfahrungswissen in nicht nur unerheblichen Umfang erfordern.

87

b) Hingegen vermochte die Klägerin nicht darzulegen, dass zur ordnungsgemäßen Ausführung ihrer Tätigkeit darüber hinaus auch vielseitige Fachkenntnisse benötigt werden. Dies hat das Arbeitsgericht mit ausführlicher und zutreffender Begründung festgestellt. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Bewertung.

88

(1) Entgegen der Auffassung der Klägerin war das Arbeitsgericht hinsichtlich des Merkmals „vielseitige Fachkenntnisse“ nicht auch auf eine pauschale Prüfung beschränkt gewesen.

89

Denn eine pauschale, summarische Prüfung ist nach der Rechtsprechung nur ausreichend, wenn die Parteien die Tätigkeit des Arbeitnehmers als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (BAG 06.06.1984 - 4 AZR 203/83, AP Nr. 91 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Eine summarische Prüfung muss erkennen lassen, aufgrund welcher konkreten Tatsachen die Erfordernisse einer bestimmten Fallgruppe bzw. Vergütungsgruppe als erfüllt angesehen werden und welche Tatumstände für die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale herangezogen worden sind (std. Rspr. vgl. etwa BAG 10.12.1997 – 4 AZR 221/96 – AP §§ 22, 23 BAT 1975 Nr. 237), weil sie dann nämlich für die Prüfung, ob ein Heraushebungsmerkmal erfüllt ist, nicht mehr herangezogen werden können (konsumiert sind). Dabei bezieht sich diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht regelmäßig allein auf die (vom Arbeitgeber bezahlte) niedrigere Ausgangsvergütung (vgl. etwa BAG 09.12.2015 – 4 AZR 11/13, öAT 2016, 168).

90

Unabhängig vom letzten Gesichtspunkt liegen im Streitfall aber bereits auch nicht die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für den eingeschränkten Prüfungsmaßstab der pauschalen, summarischen Prüfung vor. Denn die Beklagte sieht gerade nicht das Tätigkeitsmerkmal „vielseitige Fachkenntnisse“ als erfüllt an. Soweit der Kläger für seine gegenteilige Ansicht auf das vorgerichtliche Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 28.08.2015 verweist, so ist dieses Schreiben in diesem Punkt bereits nicht eindeutig. Dort heißt es nämlich nicht, dass das Vorliegen von gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen unstreitig ist sondern lediglich „ das Vorliegen von gründlichen Fachkenntnissen ist hier unstreitig, von vielseitigen Fachkenntnissen kann ebenso ausgegangen werden.“ Die gewählte Formulierung kann auch bedeuten, dass die Beklagte sich mit der Frage der vielseitigen Fachkenntnisse im Rahmen dieses Schreibens nicht näher auseinandersetzen will, da sie schon das Merkmal der mindestens 1/5 selbständige Leistungen für nicht gegeben hält. Für letzteres spricht auch eine Gesamtschau mit dem ersten Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 24.11.2014, in dem diese zur Begründung auf die zutreffende Bewertung in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 b BAT verweist, die anders als die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a BAT lediglich gründliche und nicht gründliche und vielseitige Fachkenntnisse festschreibt. Schließlich hat die Beklagten aber auch im vorliegenden Arbeitsgerichtsprozess klar Stellung dahingehend bezogen, dass die Tätigkeit der Klägerin keine vielseitigen Fachkenntnisse erfordert.

91

Darüber hinaus ist auch die weitere Voraussetzung für eine pauschale Prüfung nicht gegeben, da die zu bewertende Tätigkeit der Klägerin zwischen den Parteien zudem nicht völlig unstreitig ist. Während die Klägerin hierzu auch allgemeine Gefahrenabwehraufgaben (des kommunalen Vollzugsdienstes) zählt, hat die Beklagte nochmals im Kammertermin vor der Berufungskammer am 06.12.2016 ausdrücklich zu Protokoll erklärt, dass die Bereiche Vollzugsdienst und ruhender Verkehr strikt getrennt seien und die Klägerin ihre Aufgaben entsprechend der Stellenbeschreibung vom 27.08.2015 auszuüben habe.

92

(2) Soweit die Klägerin erneut darauf verweist, dass sie anlässlich des Streifenganges mit einer Vielzahl unterschiedlicher Situationen und hieraus resultierender Fragestellungen befasst werde, die er allesamt vor Ort unter Rückgriff auf die erstinstanzlich bereits aufgeführten Gesetze, auf das Bundesimmissionsschutzgesetz sowie auf Erfahrungswissen lösen müsse und zwar auch dabei vom Vorgesetzten übertragenen Aufgaben des Vollzugsdienstes, so genügen die hierzu gemachten Angaben weder in erster noch in zweiter Instanz zur schlüssigen Darlegung dieses Heraushebungsmerkmals.

93

Im Eingruppierungsrechtsstreit ist die Klägerin jedoch in der Weise darlegungs- und beweispflichtig, dass sie die anspruchsbegründenden Anforderungen in einer Weise darzulegen hat, die einen wertenden Vergleich zwischen der Grundtätigkeit und der herausgehobenen Tätigkeit ermöglicht. Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn die Klägerin eine eigene Tätigkeit im Einzelnen darstellt, sondern sie muss darüber hinaus auch noch Tatsachen darlegen, die den erforderlichen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (std. Rspr. vgl. BAG 18.03.2015 – 4 AZR 702/12, NZA-RR 2015, 427 ff.). So bedarf es bereits für das erste Heraushebungskriterium der Entgeltgruppe 6 des TVöD (ebenso wie für das der Entgeltgruppe 8 TVöD), der Erforderlichkeit vielseitiger Fachkenntnisse, einer Darlegung entsprechend der Protokollnotiz Nr. 6, wonach der Aufgabenkreis so gestaltet sein muss, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.

94

Diesen Anforderungen genügt der klägerische Vortrag jedoch nicht. Denn die Klägerin hat nicht ausreichend Tatsachen vorgetragen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass die ihr übertragene Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

95

(a) Allein die zusammenhangslose Aufzählung von verschiedenen Gesetzen und diversen Paragraphen genügt hierzu nicht. Denn daraus wird nicht ersichtlich, welche Vorschriften die Klägerin bei ihrer Arbeit konkret anzuwenden und welche Sachverhalte sie dabei zu entscheiden hat, so dass auch nicht beurteilt werden kann, ob sie hinsichtlich der zitierten Gesetze nicht vielseitige Fachkenntnisse benötigt.

96

(b) Auch die weiteren Angaben ermöglichen nicht die Feststellung, dass die Klägerin eine derartige Menge an Vorschriften und Bestimmungen nebst Erfahrungswissen zur Erfüllung ihres Aufgabenkreises benötigt bzw. dass sein Aufgabenkreis eine derartige Verschiedenartigkeit der zu erfüllenden Aufgaben beinhaltet, die die Annahme vielseitiger Fachkenntnisse rechtfertigt. Die Ausführungen hierzu genügen nicht der klägerischen Darlegungslast, wie die erste Instanz zutreffend festgestellt hat.

97

Die Berufungskammer teilt die Bewertung des Arbeitsgerichts, dass aufgrund der von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen jedenfalls zur Erfüllung der unstreitig und überwiegend im Streifengang anfallenden Aufgabe der Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Halt- und Parkvorschriften keine vielseitigen Fachkenntnisse erforderlich sind.

98

Sicherlich muss die Klägerin hierfür gründliche Kenntnisse der einschlägigen Normen der StVO, der StVZO und des Bußgeldkatalogs sowie des POG mitbringen, um von ihr festgestellte Verstöße unter Beachtung des ihr eingeräumten Ermessungsspielraumes ahnden zu können und über Abschleppmaßnahmen vor Ort zu entscheiden. Weitergehende Fachkenntnisse sind hierfür allerdings nicht belegt. Es handelt sich um ein eng begrenztes Teilgebiet bei dem zumeist gleichgelagerte Fälle bearbeitet werden. Aufgrund der Gleichartigkeit der Fälle ist auch von einer routinemäßigen Bearbeitung auszugehen, Gegenteiliges hat die Klägerin hierzu nicht vorgetragen, so dass insoweit keine Vielseitigkeit gegeben ist.

99

(c) Soweit die Klägerin als Beleg für die Vielseitigkeit der benötigten Fachkenntnisse auf die sich aus der Stellenbeschreibung des Sachgebietsleiters B. und des Amtsleiters H. vom 23.03.2015 dargestellten Aufgaben verweist, ist dies gleichfalls nicht weiterführend.

100

Zwar bedarf es zu Beurteilung einer zusammenfassenden Betrachtung aller Aufgaben, da sich die Vielseitigkeit gerade auch aus der Breite des Aufgabengebietes und der dadurch bedingten Verschiedenartigkeit der Aufgaben oder der dadurch bedingten Menge an anzuwendenden Vorschriften ergeben kann. Doch ist auch dieses nicht schlüssig dargelegt.

101

Denn unabhängig davon, dass die Beklagte diese Stellenbeschreibung nicht akzeptiert hat und die in ihr im Hinblick auf die tariflichen Tätigkeitsmerkmale zum Ausdruck gebrachte eigene Rechtsauffassung weder die Gerichte für Arbeitssachen noch die Prozessparteien bindet (vgl. BAG 24.09.1980 - 4 AZR 727/78 - , AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975 ), kann auch ihr nicht der nötige Vortrag hinsichtlich der Vielseitigkeit der Fachkenntnisse entnommen werden.

102

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich unter Einbeziehung der dort unter 2. als sonstige Aufgaben der allgemeinen Gefahrenabwehr aufgeführten Tätigkeiten der weitergehende Umfang der benötigten Fachkenntnisse ergebe. Dort werden als allgemeine Aufgaben der Gefahrenabwehr Kontrolle der Einhaltung der Straßenreinigung und Streupflicht der Bürger nach Satzung, Feststellung und Bewertung von illegalen Müllablagerungen, Feststellung mangelhafter Beschilderung, Feststellung von Straßenschäden im Verkehrsraum, Kontrolle der Baustellen, Container, Gerüste an Gebäude und Plakatständer ggf. Treffen von verkehrsbehördlichen Anordnungen, Feststellung von nicht mehr zugelassenen Fahrzeugen im Straßenverkehr, Erfassen/Feststellung von Hauptuntersuchungsüberschreitungen, Reifenprofiltiefen, Verschmutzung durch Betriebsstoffe von Fahrzeugen etc., Feststellung von Sondernutzungen durch Wohnwagen, Anhänger sowie Anhänger mit Werbebeschriftung und Ermittlung von anderen Behörden angeführt. Es bleibt jedoch völlig unklar, inwiefern der Kläger in Bezug auf diese Bereiche und dabei für welche konkreten Tätigkeiten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse besitzen muss. Es fehlen insbesondere hinreichend substantiierte Angaben dazu, welche konkreten Aufgaben die Klägerin insoweit übernimmt. Auch der pauschale Vortrag, sie müsse im Vorfeld der zu treffenden Entscheidung die jeweilige Voraussetzung für sich selbst prüfen, reicht nicht aus. Eine Prüfung, ob die Klägerin zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung gründliche und vielseitige Fachkenntnisse benötigt, ist so nicht möglich, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat.

103

(d) Daran vermag auch nichts die von der Klägerin des Weiteren reklamierte und gleichfalls umstritten Wahrnehmung von Aufgaben des kommunalen Vollzugsdienstes ändern.

104

Weder hinsichtlich der Beispiele erster Instanz aus dem Jahr 2015 noch für bei Krankheit oder Urlaub von Vollzugsdienstmitarbeitern übernommene Kontrolle des Wochenmarkts noch hinsichtlich der weiteren in der Berufungsbegründung vorgetragenen Beispiele aus dem Zeitraum 21.02. bis 11.05.2016 trägt die Klägerin konkret vor, welche gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse eingesetzt wurden bzw. benötigt werden. Auch legt die Klägerin nicht dar, welche konkreten Prüfungen welcher Normen in ihren Beispielen ihr obliegen und welches konkrete Fachwissen sie dafür tatsächlich vorhalten muss. So bleibt auch hinsichtlich der in zweiter Instanz neu eingeführten Beispiele ebenfalls offen, welche Aufgaben und Befugnisse aus dem Gebiet der allgemeinen Gefahrenabwehr der Klägerin insoweit zustehen und was die Klägerin konkret in Anwendung welcher rechtlichen Vorschriften oder unter Anwendung welches Erfahrungswissens letztlich zu entscheiden hat. Sie trägt lediglich vor, sie und ihre Kollegen bzw. Mitarbeiter des Ordnungsamtes haben auf Anweisung Maßnahmen aufgrund des Bundesimmissionsschutzgesetzes wegen zu lauter Musik (21.2) und auf Anweisung Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei nicht ordnungsgemäß gesicherten Baustellen (29.03, 08.04) durchgeführt sowie die Entfernung einer Ölspur selbständig nach Prüfung der Voraussetzungen angeordnet (19.04), an einer von der Polizei durchgeführten Hausdurchsuchung teilgenommen (02.05.) und die Beseitigung einer nicht genehmigten Straßensperrung selbständig angeordnet, wobei Anzeigen wegen diverser Vergehen erstattet wurden (11.05). Auch dieser Vortrag mangelt an der nötigen Substantiierung. Weder der konkrete Inhalt der Anweisungen noch die jeweils benötigten Normen geschweige denn die konkret getroffene Entscheidung werden ausreichend dargelegt, um nachvollziehen zu können, welche Fachkenntnisse tatsächlich hierfür benötigt werden und deshalb vorgehalten werden müssen.

105

Ihren Ausführungen genügen nach alledem in Anwendung der tariflichen Regelung nicht der Darlegungslast. Einer Beweisaufnahme ist das Vorbringen der Klägerin somit nicht zugänglich. Durch den angebotenen Zeugenbeweis kann die erforderliche Substantiierung des Tatsachenvortrags nicht ersetzt werden. Der angebotene Zeugenbeweis war deshalb weder in erster noch in zweiter Instanz zu erheben.

106

Daher kam es auch nicht entscheidend darauf an, dass jedenfalls zumindest die Vertretungstätigkeit des Vollzugsdienstes hinsichtlich des Wochenmarktes etc unstreitig lediglich bei Urlaub oder Krankheit anfällt und damit nur vorübergehender Natur ist, so dass sie nach § 22 Abs. 2 BAT ohnehin für die Eingruppierung nicht maßgeblich sein dürfte.

107

c) Auf die zwischen den Parteien des weiteren strittige Frage, ob das weitere Tätigkeitsmerkmal der selbständigen Leistung gegeben ist, kam es daher nicht mehr an.

108

4. Mangels Erfüllung des tariflichen Tätigkeitsmerkmals der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse hat das Arbeitsgericht den Klageantrag zur Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD und den Hilfsantrag hinsichtlich der Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 TVöD mit zutreffender Begründung abgewiesen. Gleichfalls hat das Arbeitsgericht mangels Anspruchsgrundlage für das Nachzahlungsbegehren auch den Klageantrag zu 2 zu Recht abgewiesen.

III.

109

Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

110

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 20. Januar 2010 - 3 Sa 61/09 - insoweit aufgehoben, als es unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Juli 2009 - 9 Ca 596/08 - auch festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 3. für die Zeit vom 1. März 2008 bis zum 30. Juni 2008 nach Entgeltgruppe 9 TV-L zu vergüten.

Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Juli 2009 - 9 Ca 596/08 - auf die Berufung der Beklagten abgeändert und hinsichtlich des Klägers zu 3. insgesamt klarstellend wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 3. für die Zeit ab 1. Juli 2008 gemäß Entgeltgruppe 9 TV-L zu vergüten.

Im Übrigen wird die Klage des Klägers zu 3. abgewiesen.

Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

2. a) Von den gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Beklagte 7/10, der Kläger zu 1. 5/20 und der Kläger zu 3. 1/20 zu tragen.

Die gerichtlichen Kosten der Revision haben die Beklagte zu 19/20 und der Kläger zu 3. zu 1/20 zu tragen.

b) Die außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz des Klägers zu 2. hat die Beklagte zu tragen.

Die Beklagte hat von den außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz des Klägers zu 3. 6/7 und von denen des Klägers zu 1. 7/20 zu tragen.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten erster und zweiter Instanz haben der Kläger zu 1. 5/20 und der Kläger zu 3. 1/20 zu tragen.

c) Die außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz der Kläger zu 1. und 2. hat die Beklagte zu tragen, die auch 6/7 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3. in dieser Instanz zu tragen hat, während der Kläger zu 3. 1/20 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten in der Revisionsinstanz zu tragen hat.

d) Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Kläger, die als Außendienstmitarbeiter im Bezirklichen Ordnungsdienst (BOD) bei der beklagten Stadt tätig sind.

2

Seit 2003 gab es bei der Beklagten - Behörde für Inneres - einen zentralen Städtischen Ordnungsdienst (im Folgenden: SOD). Seine Aufgaben wurden ab dem 1. März 2006 auf die jeweiligen BOD, die zu diesem Zeitpunkt in den Bezirken der Beklagten gebildet wurden, übertragen. Hierüber unterrichtete der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg deren Bürgerschaft mit der Drucksache 18/2498 (S. 11 f.) unter der Überschrift „Schaffung eines Bezirklichen Ordnungsdienstes (BOD), der umfassend Ordnungswidrigkeiten aller Art im Bezirk ahndet“ auszugsweise wie folgt:

        

„Der BOD wird alle Aufgaben des Städtischen Ordnungsdienst[es] (SOD) wahrnehmen, der zurzeit noch bei der Bfl angebunden ist ... Darüber hinaus werden dem Ordnungsdienst weitere Aufgaben, z. B. der Wegewarte, der Baumkontrolleure und des Ermittlungsdienstes mit dem bisher dafür eingesetzten Personal zugeordnet. Auf diese Weise entsteht auf bezirklicher Ebene ein größeres Potenzial an regelmäßig präsenten Ordnungskräften, die - durch einheitliche Uniform - für jedermann erkennbar und ansprechbar sind. Wenn Bürgerinnen und Bürger sich bei Vorkommnissen oder drohenden Missständen direkt an die Kräfte des Ordnungsdienstes vor Ort wenden, kann nicht nur unmittelbare Abhilfe, z. B. durch Verwarnung von Haltern freilaufender Hunde, geschaffen werden, sondern mittelfristig auch eine präventive Wirkung erzielt und damit zu einem erhöhten Sicherheitsgefühl der Bevölkerung beigetragen werden.

        

Der BOD wird zusätzlich Aufgaben der Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Parkraumüberwachung wahrnehmen, damit diese wichtigen Aufgaben künftig auch stärker außerhalb der innerstädtischen Bereiche durchgeführt werden.

        

Durch eine zentrale Koordinationsstelle bei einem federführenden Bezirksamt wird gewährleistet, dass bei besonderen Problemlagen die Kräfte der Bezirklichen Ordnungsdienste kurzfristig auch bezirksübergreifend zum Einsatz kommen.“

3

Die Beklagte erstellte für den Aufgabenkreis der Kläger mit der Funktionsbezeichnung „Mitarbeiter/in im Außendienst“ eine Stellenbeschreibung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

        

„Stellenbeschreibung

        

…       

        

Aufgaben/Tätigkeiten

Anteil der Arbeitszeit in v.H.

        

1.    

Feststellung von Ordnungswidrigkeiten sowie Kontrolle des ruhenden Verkehrs im Schichtdienst, auch am Wochenende und Feiertags im Zuständigkeitsbereich des Bezirklichen Ordnungsdienstes, Information von Bürgern, anderen Stellen, Annahme von Anzeigen, Meldungen, Aussprechen von Verwarnung oder Fertigung von Anzeigen bei als störend empfundenen Verhaltensweisen wie

55 %   

        

•       

Verunreinigung öffentlicher Wege und Plätze, z. B. durch unerlaubte Müllablagerung, abgestellte Fahrzeugwracks und Hundekot,

        
        

•       

Nichtbeachtung von Verboten in der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, z. B. durch frei laufen lassen von Hunden, Lärmerzeugung mit Radios, wildes Zelten,

        
        

•       

Abpflücken von Pflanzen,

        
        

•       

Niederlassen zum Alkoholverzehr unter störenden Begleitumständen wie Pöbeln und Urinieren; aggressives Betteln,

        
        

•       

Störendes Verhalten im Umfeld von größeren Veranstaltungen,

        
        

•       

Besprühen/Bemalen von öffentlichen Gebäuden mit Graffiti, Beschädigung von Bänken und/oder anderen Sachen im öffentlichen oder öffentlich zugänglichen privaten Raum (Vandalismus).

        
        

•       

Halterermittlung, Auflagenüberprüfung und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Zusammenarbeit mit polizeilichen und bezirklichen Dienststellen nach dem Hundegesetz und anderen gesetzlichen Grundlagen

        
        

2.    

Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Beendigung von Ordnungswidrigkeiten und zur Seuchenprävention im Rahmen des Zuständigkeitsbereiches des Bezirklichen Ordnungsdienstes, hierbei jeweils unter Ausübung eigenen Ermessens mit

25 %   

        

•       

Aussprache von mündlicher Ermahnung

        
        

•       

Erteilung von mündlichen Verwarnungen ohne Verwarnungsgeld

        
        

•       

Aussprache von Unterlassungsverfügungen

        
        

•       

Sicherstellung von Gegenständen

        
        

•       

Aussprache von Platzverweisen

        
        

•       

Durchsetzung von Platzverweisen

        
        

•       

Bergung von Tieren

        
        

•       

Absperren und Sichern von Örtlichkeiten

        
        

3.    

Fertigung von Feststellungsberichten und Berichten zur Weitergabe an andere Dienststellen

10 %   

        

4.    

Durchführung weiterer Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung und Fertigung von Stellungnahmen, insbesondere bei anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahren für den Bußgeldbereich, die Bußgeldstelle der Bfl oder auf Anforderung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichtes aus dem Zuständigkeitsbereich des Bezirklichen Ordnungsdienstes

5 %     

        

5.    

Dienstbereitschaft und Einsatz in Zusammenarbeit mit anderen Behörden (z. B. Wasserschutzpolizei, Revierförstereien, Katastrophenschutz)

5 %     

___________

                          

100 % 

                                   
        

An der Aufgabenerfüllung mitwirkende Organisationseinheiten

        
        

Bezirkliche Dienststellen, Polizei, Stadtreinigung, Fachbehörden, Staatsanwaltschaft, Gerichte

        
        

Informationspflichten gegenüber anderen

        
        

Bezirkliche Dienststellen, Polizei, Stadtreinigung, Fachbehörden, Staatsanwaltschaft, Gerichte

        
        

Informationen von anderen

        
        

Bezirkliche Dienststellen, Polizei, Stadtreinigung, Fachbehörden, Staatsanwaltschaft, Gerichte, Bevölkerung

        
        

Befugnisse

        
        

Vollziehungsbeamter nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz und nach dem SOG, soweit diese nicht auf Polizeivollzugsbeamte beschränkt sind.

        
        

Entscheidung über Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch mündliche Ermahnung, Verwarnung ohne Verwarngeldangebot, Anzeige mit Verwarngeld oder Bußgeld.

        
        

Erforderliche Ausbildung

        
        

Abgeschlossene Berufsausbildung mit mehrjähriger Praxiserfahrung, bei Beamten Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst.

        
        

Erforderliche Fachkenntnisse

        
        

Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus dem Zuständigkeitsbereich des bezirklichen Ordnungsdienstes, insbesondere des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts.

        
        

Erforderliche Fähigkeiten

        
        

Selbständige und sorgfältige Arbeitsweise auch unter erhöhtem Arbeitsdruck, Einfühlungsvermögen und Geschick im Umgang mit den Bürgern.

        
        

Ziele 

        
        

Verbesserung der Sicherheit und Sauberkeit der Stadt.“

        
4

Rund 80 % der Arbeitszeit der klagenden Parteien entfallen auf von den Parteien als „Streifendienst“ oder „Streifengänge“ bezeichnete Tätigkeiten, die unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführt sind. In der Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 sind für den BOD neunzehn Gesetze und Verordnungen als gesetzliche Grundlagen der Tätigkeit aufgelistet.

5

In den Arbeitsverträgen der Kläger ist Bezug genommen auf den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge.

6

Der Kläger zu 1. war seit dem 1. September 2003 beim SOD tätig und wurde zunächst nach VergGr. VIb der Anlage 1a zum BAT vergütet. Seit dem 1. März 2006 ist er als Außendienstmitarbeiter beim BOD im Bezirksamt H beschäftigt. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2003 machte er gegenüber der Beklagten die Eingruppierung in VergGr. Vc BAT und mit Schreiben vom 28. November 2008 die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ab dem 1. November 2006 geltend.

7

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2004 hatte die Beklagte den ersten Antrag des Klägers zu 1. abgelehnt. In diesem Schreiben heißt es auszugsweise:

        

„…    

        

Das Tätigkeitsmerkmal der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse wird nach der Stellenbeschreibung vom 23.07.2004 mit 100 % der Tätigkeiten (Nrn. 1 - 4) erfüllt. Für diese Aufgaben sind Fachkenntnisse aus den Bereichen der Gefahrenabwehr sowie des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, (StGB, OwiG, HWG, LärmVO, StVO, Verordnung zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen etc.) erforderlich.

        

…       

        

Selbständige Leistungen werden in 25 % der Tätigkeiten anerkannt (Nr. 2). Die Selbständigkeit liegt dabei in der Ermessensabwägung im Rahmen zu ergreifender Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Einfacher Gesetzesvollzug, wie in den Nr. 1, 3 und 4 der vorliegenden Stellenbeschreibung, erfüllt nicht das Merkmal selbständiger Leistung.

        

Für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c Fg. 1 b BAT müsste der Anteil der selbständigen Tätigkeit an den Aufgaben bei mindestens 33 1/3 % Tätigkeiten liegen. Dieses Tätigkeitsmerkmal wird jedoch nach der vorliegenden Stellenbeschreibung nicht erfüllt.“

8

Der Kläger zu 2. war seit dem 23. August 2004 als Angestellter im SOD tätig. Seit dem 1. März 2006 ist er ebenfalls als Außendienstmitarbeiter beim BOD im Bezirksamt H beschäftigt und wurde wie der Kläger zu 1. nach der VergGr. VIb BAT vergütet. Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 begehrte er „die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc bzw. Vb BAT, der jetzigen Entgeltgruppe 8 bzw. 9 TV-L“.

9

Der Kläger zu 3. ist seit dem 1. April 2002 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt, zunächst im Polizeidienst und ab dem 1. März 2005 beim SOD. Er ist ebenfalls seit dem 1. März 2006 als Außendienstmitarbeiter beim BOD im Bezirksamt H tätig und wurde nach der VergGr. VIb BAT vergütet. Vom 1. April 2007 bis zum 31. Oktober 2008 übernahm er die Aufgabe der Leitungsassistenz im Management des öffentlichen Raums und erhielt dafür eine Zulage iHd. Differenzbetrages zwischen den Entgeltgruppen 6 und 8 TV-L. Während der Zeit dieser Tätigkeit war er zu 50 % bis 80 % seiner Arbeitszeit als Außendienstmitarbeiter im Streifendienst tätig. Mit Schreiben vom 11. September 2007 beantragte er „die Anhebung der … Stelle als Leitungsassistenz … auf BAT Vb bzw. der Entgeltgruppe 9“ mit dem Zusatz, dass sich seine derzeitige Tätigkeit gegenüber der Tätigkeit im BOD „in Breite und Tiefe extrem“ abgrenze.

10

Im Dezember 2008 teilte die Beklagte den Klägern mit, dass sie sie im Hinblick auf das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 7. Mai 2008 (- 23 Ca 24/08 -), das rechtskräftig geworden sei, rückwirkend nach der Entgeltgruppe 8 TV-L vergüten werde.

11

Mit ihren am 22. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen und am 9. Januar 2009 der Beklagten zugestellten Feststellungsklagen geht es den Klägern um die Eingruppierung in der Entgeltgruppe 9 TV-L. Sie halten ihre Streifengänge - entsprechend den Tätigkeiten Ziffern 1 und 2 aus den Stellenbeschreibungen - für einen einzigen großen, nicht weiter aufteilbaren Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne. Der Streifendienst diene einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung der ordnungsrechtlichen Normen im Bezirk unter Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote. Dabei sei es im Vorhinein regelmäßig nicht absehbar, welche einzelnen Vorfälle sich auf dem jeweiligen Streifengang ereignen würden. Der Arbeitsvorgang Streifendienst erfordere insgesamt gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, wie ua. bereits aus der Stellungnahme der Beklagten vom 27. Oktober 2004 und aus der Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 hervorgehe. Selbständige Leistungen im tarifvertraglichen Sinne seien in rechtserheblichem Umfang zu erbringen, insbesondere bei der Ermessensausübung im Rahmen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Sie seien seit Anbeginn der Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter in der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT und nach Ablauf der dreijährigen Bewährungszeit in der VergGr. Vb BAT sowie seit der Überleitung in den TV-L in dessen Entgeltgruppe 9 eingruppiert.

12

Der Kläger zu 1. hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 1. für die Zeit ab 1. Juni 2008 gemäß der Entgeltgruppe 9 des TV-L zu vergüten.

13

Der Kläger zu 2. hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 2. für die Zeit ab 1. November 2007 gemäß der Entgeltgruppe 9 des TV-L zu vergüten.

14

Der Kläger zu 3. hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu 3. für die Zeit ab 1. März 2008 gemäß der Entgeltgruppe 9 des TV-L zu vergüten.

15

Die Beklagte hat ihren klagabweisenden Antrag damit begründet, bei den von den klagenden Parteien zu absolvierenden Streifengängen handele es sich nicht um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Die unter Ziffer 1 und unter Ziffer 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeitsbereiche seien je eigene tarifliche Arbeitsvorgänge von unterschiedlicher Wertigkeit. Der erste enthalte lediglich feststellende, letztlich „passive“ Tätigkeiten des Erfassens von zu beanstandenden Handlungsweisen, der zweite das im Sinne einer verwaltungsmäßigen Abwicklung notwendige aktive Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Dementsprechend gehe es um unterschiedliche Arbeitsergebnisse: Unter Ziffer 1 handele es sich um den eigentlichen Streifenvorgang mit auch präventivem Charakter, unter Ziffer 2 um den verwaltungs-/ordnungsrechtlichen Abschluss durch Erlass von Ermahnungen, Verfügungen oder ähnlichen Maßnahmen. Für den Tätigkeitsbereich unter Ziffer 1 der Stellenbeschreibung seien keinerlei selbständige Leistungen erforderlich. Die Tätigkeiten seien lediglich ausführender Art und sehr kleinteilig durch gesetzliche und fachliche Vorgaben, insbesondere durch Dienstanweisungen, bestimmt. Es sei dabei weder erforderlich noch vorgesehen, eigene Entscheidungen zu treffen. Nur für den Tätigkeitsbereich unter Ziffer 2 der Stellenbeschreibung, der jedoch nur 25 % der Gesamtarbeitszeit ausmache, seien selbständige Leistungen im Sinne von mehreren Handlungsalternativen und Ermessensentschließungen erforderlich. Aber auch bei Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs für die Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung wäre das Erfordernis eines rechtserheblichen Umfangs selbständiger Leistungen im tariflichen Sinne nicht erfüllt. Denn der Anteil selbständiger Leistungen liege auch innerhalb des Tätigkeitsbereichs zu Ziffer 2 der Stellenbeschreibung deutlich unter 10 %.

16

Das Arbeitsgericht hat den Klagen, soweit noch streitig, stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die vollständige Klageabweisung. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Den Klägern steht das begehrte Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TV-L zu. Zutreffend haben die Vorinstanzen die unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten zu einem großen Arbeitsvorgang „Streifengang“ zusammengefasst. Sie haben zu Recht angenommen, dass die Tatbestandsmerkmale der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ sowie „selbständige Leistungen“ in rechtserheblichem Ausmaß von den Klägern erfüllt werden. Zutreffend haben sie schließlich auch die gemäß der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT erforderliche Bewährungszeit mit beanstandungsfrei erbrachter Tätigkeit als erfüllt angesehen. Lediglich im Hinblick auf den Antrag des Klägers zu 3. ist der Revision und der Berufung der Beklagten im Hinblick auf die Einhaltung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist in geringem Umfang stattzugeben und insoweit die Klage abzuweisen.

18

I. Die Feststellungsanträge der klagenden Parteien sind als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklagen zulässig nach § 256 Abs. 1 ZPO(st. Rspr., siehe nur BAG 17. November 2010 - 4 AZR 188/09 - Rn. 15, NZA-RR 2011, 304; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 13 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311). Soweit das Landesarbeitsgericht in seinem Tenor zusätzlich die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Differenzvergütung an die Kläger aufgenommen hat, handelt es sich um einen unselbständigen Antragsbestandteil, der - wie die Kläger in der Revisionsverhandlung ausdrücklich erklärt haben - im Eingruppierungsfeststellungsantrag bereits enthalten war.

19

II. Die Revision ist im Wesentlichen unbegründet. Begründet ist sie nur insoweit, als es um den Zeitpunkt geht, ab dem der Kläger zu 3. einen Anspruch auf das geltend gemachte Entgelt hat.

20

1. Im Streitzeitraum gilt für die Arbeitsverhältnisse der Kläger der TV-L.

21

Auf die Arbeitsverhältnisse finden kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme der BAT sowie die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Die Beklagte ist Mitglied in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL). Für den Bereich der TdL ersetzt der TV-L nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (TVÜ-Länder) den BAT. Auch die Vorinstanzen und die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der TV-L den Inhalt der Arbeitsverhältnisse und damit auch die Eingruppierung der Kläger bestimmt. Nach § 4 TVÜ-Länder wird für die Überleitung der Angestellten ihre Vergütungsgruppe (§ 22 BAT) ua. nach der Anlage 2 TVÜ-Länder Teil A den Entgeltgruppen des TV-L zugeordnet. Erst zum 1. Januar 2012 ist die Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) in Kraft getreten.

22

2. Die für die Eingruppierung nach der Anlage 1a zum BAT gemäß § 22 BAT erforderliche Bestimmung von Arbeitsvorgängen durch das Landesarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Maßgebend für die Eingruppierung ist danach der Arbeitsvorgang „Streifengang“, der - mindestens - aus den unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgabenbereichen besteht und als solcher mit einem Zeitanteil von etwa 80 % für die tarifliche Bewertung entscheidend ist.

23

a) Nach § 22 Abs. 2 BAT, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder über den 31. Oktober 2006 hinaus fort gilt bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung (vgl. § 17 Abs. 7 TVÜ-Länder), ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Nach der hierzu vereinbarten Protokollnotiz sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.

24

Danach ist das Arbeitsergebnis das entscheidende Bestimmungskriterium ( BAG 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - Rn. 22 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 315; 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08  - Rn. 18 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310). Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst ( BAG 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - aaO; 23. September 2009 - 4 AZR 308/08  - Rn. 20 mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 40). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhanges mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zur Vermeidung einer tarifwidrigen „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sein ( BAG 25. August 2010 - 4 AZR 5/09 - aaO; 21. Februar 1990 - 4 AZR 603/89 - mwN, AP BAT §§ 22, 23 Krankenkassen Nr. 7).

25

b) Zu Recht sind die Vorinstanzen hinsichtlich der Tätigkeiten der Kläger von einem einheitlichen Arbeitsvorgang „Streifengang“ ausgegangen, zu dem jedenfalls die den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Aufgabenbereiche gehören und der damit jedenfalls 80 % der Arbeitszeit der klagenden Parteien umfasst. Dabei kann es dahinstehen, ob dieser Arbeitszeitanteil durch eine Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten nicht tatsächlich größer als vom Landesarbeitsgericht angenommen ist, da mit 80 % der tariflich geforderte zeitliche Umfang von mindestens der Hälfte der Gesamtarbeitszeit mehr als erreicht ist.

26

aa) Das Landesarbeitsgericht hat die in der Stellenbeschreibung unter den Ziffern 1 und 2 genannten Tätigkeitsbereiche als einen einheitlichen Arbeitsvorgang „Streifengang“ angesehen. Die gesamte Tätigkeit der klagenden Parteien auf ihren Streifengängen diene einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen gegen die unterschiedlichsten Gebote und Verbote sowie der Gefahrenabwehr. Gleichzeitig sei beabsichtigt, durch die Streifengänge ein erhöhtes Sicherheitsgefühl bei der Bevölkerung zu erzeugen. Der Streifengang, so wie er in der Stellenbeschreibung bestimmt sei, erlaube keine sinnvolle Aufteilung der einzelnen Maßnahmen nach tariflichen Wertigkeiten. Es sei unmöglich, zu Beginn des Streifengangs die einzelnen Eingriffe nach ihrer tariflichen Wertigkeit unterscheiden zu können. Wenn beispielsweise eine Ordnungswidrigkeit nach Ziffer 1 der Stellenbeschreibung festgestellt werde, dann sei zu überlegen, wie die sich aus Ziffer 2 der Stellenbeschreibung ergebende Aufgabe der Beendigung der Ordnungswidrigkeit erledigt werden müsse. Gleiches gelte, wenn die klagenden Parteien bei der Aufnahme einer Anzeige nach Ziffer 1 der Stellenbeschreibung von einem Gefahrenzustand erführen für die erforderliche Maßnahme der Gefahrenabwehr nach Ziffer 2 der Stellenbeschreibung. Ganz anders könne für Tätigkeiten im Innendienst bereits bei der Zuteilung der Arbeit nach der tariflichen Wertigkeit unterschieden werden. Eine solche Unterscheidung bereits bei der Verteilung der Arbeitsaufgabe an unterschiedliche Beschäftigte, beispielsweise nach „Unregelmäßigkeiten vermelden“ und „Maßnahmen ergreifen“ sei zwar möglich, von der Beklagten jedoch nicht vorgenommen worden.

27

bb) Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die unter den Ziffern 1 und 2 der Stellenbeschreibung aufgeführten Arbeitseinheiten können im Hinblick auf das einheitliche, zweckgerichtete Arbeitsergebnis nicht nach tatsächlichen Gesichtspunkten voneinander abgegrenzt werden.

28

Eine solche Trennung lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits der Stellenbeschreibung entnehmen. Die unter der Ziffer 1 beschriebenen Tätigkeiten erschöpfen sich nicht in der Feststellung einzelner Sachverhalte, wie sie beispielhaft mit Unterpunkten bezeichnet werden, sondern führen - soweit erforderlich - zu Maßregelungen. Dies folgt bereits aus dem Obersatz, der ausdrücklich das Aussprechen von Verwarnungen oder das Fertigen von Anzeigen vorsieht, sowie den Erläuterungen unter dem letzten Unterpunkt, nach denen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr vorgesehen sind. In Ziffer 2 der Stellenbeschreibung wird dieser Aufgabenkreis der Außendienstmitarbeiter ausdrücklich ergänzt. Danach verbleibt es nicht bei der Ermächtigung, das Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten nur festzustellen. Zusätzlich werden Maßnahmen zur Abwehr oder Beendigung etwaiger Gefahrenlagen überantwortet und konkretisiert. Das ergibt sich iÜ auch aus dem eigenen Vortrag der Beklagten, die die Maßnahmen unter Ziffer 2 der Stellenbeschreibung als „Abschluss“ der Tätigkeiten unter deren Ziffer 1 bezeichnet und damit letztlich selbst beide als Teile eines Ganzen ansieht.

29

Bei den Streifengängen ist nach dem Zuschnitt des Aufgabenbereichs die auszuübende Tätigkeit nicht nach dem „Erfassen“ beendet, sondern geht, soweit im Einzelfall erforderlich, in das „Ergreifen von Maßnahmen“ über. Dabei sind die Aufgaben nach Ziffer 1 und die Aufgaben nach Ziffer 2 der Stellenbeschreibung von ein und derselben Person zu erledigen. Dies sind im Hinblick auf das zu erreichende Arbeitsergebnis, das von der Beklagten selbst mit der „Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit einhergehend der Ahndung von Verstößen“, der „Gefahrenabwehr“ und der Erzeugung eines „erhöhten Sicherheitsgefühls bei der Bevölkerung“ vorgegeben ist, nicht nach tariflicher Wertigkeit trennbare Tätigkeitsbereiche. Das unterscheidet den Zuschnitt dieses Aufgabenbereichs von dem der Tätigkeit von Innendienstmitarbeitern, denen - bei entsprechendem Zuschnitt des Tätigkeitsbereichs - entweder nur Akten mit einfachen Sachverhalten oder nur mit höherem Schwierigkeitsgrad zur Bearbeitung vorgelegt werden können. Eine solche „Vorab-Trennung“ ist bei den Streifengängen der Kläger kaum möglich und von der Beklagten auch nicht angestrebt. Die Kläger müssen vor Ort und ggf. ohne Verzögerung entscheiden, welche Maßnahme im konkreten Einzelfall zu ergreifen ist. Die Beklagte hätte es zwar möglicherweise bei der Übertragung der bloßen Feststellung von Sachverhalten, der Entgegennahme von Anzeigen, Informationen, Meldungen sowie der Auskunftserteilung gegenüber Bürgern belassen und die Befugnis zur Ergreifung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anderen Beschäftigten übertragen können. In diesem Fall wäre vielleicht eine Vergleichbarkeit zu der Tätigkeit der von der Revision angeführten Innendienstmitarbeiter mit begrenztem Aufgabenbereich in Betracht gekommen. Da sie von einer entsprechenden Aufteilung abgesehen hat, stellen sich die unter Ziffer 2 aufgelisteten Maßnahmen als Teil des einheitlichen Arbeitsergebnisses „Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und Gefahrenabwehr“ dar. Sie können nicht sinnvoll abgegrenzt und getrennt bewertet werden.

30

3. Die für die Bewertung des danach vorliegenden einheitlichen Arbeitsvorganges „Streifengang“ in Betracht kommenden Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a Teil I Allgemeiner Teil zum BAT/BL lauten:

        

„Vergütungsgruppe V b

        

1c.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert,

                 

nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1a.

                 

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

        

Vergütungsgruppe V c

        

1a.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

                 

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

        

1b.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

                 

(Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1 a gelten.)

                 

Vergütungsgruppe VI b

        

1a.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.

                 

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

                 

Vergütungsgruppe VII

        

1a.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

                 

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Verhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

        

1b.     

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.

                 

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)“

31

Die Protokollnotiz Nr. 9 ist vorliegend nicht von Bedeutung.

32

4. Die den Klägern übertragene Tätigkeit erfüllt die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmales der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT, da sie gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen abverlangt. Da die klagenden Parteien sich entsprechend den tariflichen Voraussetzungen bewährt haben, erfüllen sie auch die Anforderungen der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT, die nach Überleitung in den TV-L seit dem 1. November 2006 der angestrebten Entgeltgruppe 9 TV-L entspricht.

33

a) Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es sich um die Anwendung der Begriffe „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“, und „selbständige Leistungen“ und damit um die von unbestimmten Rechtsbegriffen handelt, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 313/09 - Rn. 24 mwN, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 62). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Berufungsurteil erkennen lässt, wie das Landesarbeitsgericht den unbestimmten Rechtsbegriff verstanden hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 6. Juni 2007 - 4 AZR 456/06 - Rn. 20 mwN, ZTR 2008, 156).

34

b) Dieser eingeschränkten Überprüfung hält das Berufungsurteil stand.

35

aa) Darin wird zu Recht davon ausgegangen, dass der Arbeitsvorgang „Streifengang“ gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert. Dabei war insoweit eine pauschale Überprüfung ausreichend, weil die Parteien die Tätigkeit der klagenden Parteien als unstreitig ansehen und dieses Tatbestandsmerkmal der VergGr. VII Fallgr. 1a BAT, auf der die VergGr. VIb Fallgr. 1a und die VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT aufbauen, durch diese Tätigkeit als erfüllt erachten (st. Rspr., vgl. nur BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311; 25. Januar 2006 -  4 AZR 613/04  - Rn. 17, AP BAT-O § 27 Nr. 4; 12. Mai 2004 -   4 AZR 371/03  - zu I 1 f aa (3) der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301). Zwar hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung bestritten, dies sei zu 100 % der Fall. Ihrem Vorbringen ist jedoch zu entnehmen, dass sie selbst jedenfalls mindestens 50 % gründliche und vielseitige Fachkenntnisse zugrunde legt. Das folgt einerseits daraus, dass bereits die ursprünglich von ihr als zutreffend angesehene VergGr. VIb (Fallgr. 1a und 1b) BAT sowie die dieser vorausgehende VergGr. VII (Fallgr. 1a) BAT zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge erfordern, die dieses Tatbestandsmerkmal erfüllen. Die Beklagte ist den Ausführungen des Berufungsgerichts, die Tätigkeit der klagenden Parteien werde von gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen bestimmt, iÜ auch nicht entgegengetreten.

36

(1) „Gründliche Fachkenntnisse“ setzen unter Berücksichtigung der auch hier heranzuziehenden Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b BAT nähere Kenntnisse von ua. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz „usw.“ zu der Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b BAT ergibt. So hat der Senat ua. historische, architekturhistorische und fremdsprachliche Fachkenntnisse als ausreichend angesehen (vgl. ua. BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - zu II 1 b bb (3) der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237; näher Krasemann Das Eingruppierungsrecht des BAT/BAT-O 8. Aufl. Kap. 9.4 Rn. 40 ff.). Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Vielseitige Fachkenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben (vgl. ua. BAG 10. Dezember 1997 - 4 AZR 221/96 - aaO). Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 28 mwN, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 40), jedoch reicht ein eng abgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus.

37

(2) Das Landesarbeitsgericht hat aus dem Vortrag der Parteien, insbesondere aus dem der Beklagten, und unter Berücksichtigung der von der Beklagten erstellten Stellenbeschreibung und der Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 ohne Rechtsfehler geschlossen, dass die Anforderung der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse erfüllt ist. Dabei hat es insbesondere darauf abgestellt, dass neunzehn Gesetze und Verordnungen die gesetzliche Grundlage der Tätigkeit bilden und dass Fachkenntnisse des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts anzuwenden sind. Diese Fachkenntnisse konnte das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler als gründlich und vielseitig bewerten.

38

(a) Dabei ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht für die Vielseitigkeit der benötigten Fachkenntnisse auch auf die Zuständigkeitsanordnung vom 15. April 2008 Bezug genommen hat. Zwar kann dieser Zuständigkeitsanordnung nicht ausdrücklich entnommen werden, dass die in ihr geregelten Zuständigkeiten für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum gelten. Jedoch ergibt sich aus einem Klammerzusatz zu ihrer Überschrift - „basiert auf der Senats-Drs. vom Januar 2006“ -, dass ein Vorläufer vom Januar 2006 existiert. Die Beklagte hat weder die Zuständigkeitsanordnung in Abrede gestellt noch Umstände vorgetragen, die für eine beachtliche zwischenzeitliche Änderung der Zuständigkeiten des BOD sprechen.

39

(b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht sich ua. auf die von der Beklagten erstellte Stellenbeschreibung gestützt hat, in der es unter der Überschrift „Erforderliche Fachkenntnisse“ heißt, dass „[g]ründliche und vielseitige Fachkenntnisse der anzuwendenden Rechtsvorschriften aus dem Zuständigkeitsbereich des bezirklichen Ordnungsdienstes, insbesondere des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts“ erforderlich sind. Zwar können die Angaben in einer Stellenbeschreibung (auch wenn die Beklagte diese selbst erstellt hat und, wie vorliegend, im Verlaufe des Rechtsstreits auch nicht in Frage stellt, ggf. nur rechtlich anders bewertet) grundsätzlich nicht mit tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden. Ob solche Vorgaben erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage. Die Antwort darauf kann von den Parteien des Rechtsstreits nicht unstreitig gestellt werden und sie kann auch nicht ohne jegliche Subsumtion einer Stellenbeschreibung entnommen werden. Das hat das Landesarbeitsgericht jedoch auch nicht getan, sondern es hat auf die danach und iÜ unstreitig benötigten Fachkenntnisse insbesondere des Gefahrenabwehr- und Vollstreckungsrechts Bezug genommen und sie ersichtlich in die eigene rechtliche Bewertung einbezogen.

40

bb) Das Landesarbeitsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Arbeitsvorgang „Streifengang“ entgegen der Auffassung der Beklagten auch das Tatbestandsmerkmal „selbständige Leistungen“ iSd. VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT in rechtserheblichem Ausmaß erfüllt.

41

(1) Das Landesarbeitsgericht ist von dem zutreffenden Begriff der „selbständigen Leistungen“ im Sinne des Satzes 3 des Klammerzusatzes zu der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT ausgegangen.

42

(a) Danach erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal „selbständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbständige Leistung im Tarifsinne ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27 mwN, AP BAT §§ 22, 23 Nr. 311).

43

(b) Zum Erfüllen der tariflichen Anforderungen ist es ausreichend, wenn selbständige Leistungen innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen. Nicht erforderlich ist es, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen ihrerseits in dem von § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 und Unterabs. 4 BAT bestimmten Maß anfallen (st. Rspr., vgl. BAG 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27 mwN, AP BAT §§ 22, 23 Nr. 311; 18. Mai 1994 - 4 AZR 461/93 - zu B II 4 c der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 178). Dabei kann es dahinstehen, ob und ggf. wo genau eine quantitative Grenze für den unbestimmten Rechtsbegriff des rechtserheblichen Ausmaßes zu ziehen wäre. Eine Bestimmung eines Prozentsatzes, bei dessen Vorliegen das fragliche Tarifmerkmal in rechtserheblichem Ausmaße vorliegt, erscheint dem Senat nach wie vor (vgl. BAG 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - zu II der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 193)nicht geboten. Jedenfalls sind selbständige Leistungen dann in rechtserheblichem Ausmaß erforderlich, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - zu III 3 b bb der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 172). Dabei kann das Erfüllen dieser Voraussetzung nicht davon abhängen, ob nach dem Ende der Arbeitseinheit festgestellt wird, dass bei dem Erzielen des Arbeitsergebnisses die höchste qualitative Anforderung in einem bestimmten zeitlichen Ausmaß auch tatsächlich abgerufen wurde. Entscheidend ist, dass zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, dieser qualitativen Anforderung gerecht zu werden, allgemein bereitgehalten werden muss, weil sie nach der arbeitsvertraglichen Aufgabenstellung jederzeit, wenn auch in einem nicht vorhersehbaren Umfang, eingesetzt werden muss. Dieser qualitativ bestimmte Maßstab folgt insbesondere daraus, dass die Tarifvertragsparteien des BAT den Arbeitsvorgang zur grundlegenden und universalen Bezugsgröße für die Eingruppierung gemacht haben. Hätten die Tarifvertragsparteien die Arbeitszeit zum Bezugspunkt von Qualifikationsmerkmalen machen wollen, so hätten sie das - beispielsweise - in § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 BAT - zum Ausdruck bringen müssen (näher BAG 20. Oktober 1993 - 4 AZR 45/93 - aaO; 22. März 1995 - 4 AZN 1105/94 - aaO).

44

(2) Gemessen an diesem Kriterium hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, das Tatbestandsmerkmal „selbständige Leistungen“ liege in rechtserheblichem Ausmaß vor.

45

(a) Das Landesarbeitsgericht hat entscheidend darauf abgestellt, ohne selbständige Leistungen könne kein brauchbares Arbeitsergebnis erzielt werden. Die im Rahmen des Arbeitsvorgangs „Streifengang“ zu erbringenden Tätigkeiten dienten der Durchsetzung der bei der Beklagten bestehenden ordnungsrechtlichen Normen. Dies erfordere regelmäßig, dass die klagenden Parteien Ermessensentscheidungen zu treffen hätten, ob und ggf. welche Maßnahme im Einzelfall zu ergreifen sei.

46

(b) Damit hat das Landesarbeitsgericht in zutreffender Weise die Tätigkeit der Kläger unter das Tatbestandsmerkmal der selbständigen Leistungen subsumiert sowie das Erfordernis des rechtserheblichen Ausmaßes zum Begriff des Arbeitsvorgangs in Bezug gesetzt. Mit seiner Wertung, ohne die Erbringung selbständiger Leistungen sei die Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen und damit die Entscheidung über Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und der Verhinderung oder Beseitigung von Ordnungswidrigkeiten nicht möglich, mit der Folge, dass ein zufriedenstellendes Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könne, hat es den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Das Landesarbeitsgericht konnte bei seinen Erwägungen zugrunde legen, dass der Arbeitsvorgang „Streifengang“ selbständige Leistungen iSd. Tatbestandsmerkmales erfordert, und zwar ua. Ermessensentscheidungen unter Verknüpfung und Abwägung unterschiedlicher Informationen. Selbst die Beklagte hat nicht bestritten, dass dies der Fall ist. Sowohl in ihrer Berufungs- als auch in ihrer Revisionsbegründung rügt sie lediglich, dieses Tatbestandsmerkmal sei nicht in rechtserheblichem Ausmaß erfüllt. Selbst wenn, den Vortrag der Beklagten unterstellt, selbständige Leistungen lediglich im Umfang von unter 10 % bezogen auf Ziffer 2 der Stellenbeschreibung (25 % der Gesamtarbeitszeit ausmachend) benötigt würden, kommt es darauf nicht an, solange diese für ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis vorgehalten werden müssen.

47

(c) Die Rüge der Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe bezüglich eines rechtserheblichen Anteils selbständiger Leistungen „ohne tatsächliche Feststellungen“ geurteilt, geht ins Leere. Es kann dabei dahinstehen, ob es sich insoweit um eine Verfahrensrüge handelt und ob diese den Anforderungen entsprechend dargelegt worden ist. Jedenfalls brauchte das Landesarbeitsgericht zu diesem Punkt keine Feststellungen zu treffen, denn es hat allein auf der Grundlage der Angaben der Beklagten - unter abweichender rechtlicher Bewertung - der Klage stattgegeben.

48

(3) Der hiergegen von der Revision erhobene Einwand, eine Vergütung der Kläger nach der Entgeltgruppe 9 TV-L sei im Vergleich beispielsweise mit wesentlich anspruchsvolleren, aber im Eingruppierungsgefüge niedriger bewerteten Tätigkeiten anderer Beschäftigter nicht gerechtfertigt, ist unerheblich. Soweit die Revision sich hier auf Personalsachbearbeiter der Entgeltgruppe 8 TV-L oder auf Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialen Dienstes der Entgeltgruppe 9 TV-L beruft, übersieht sie bereits, dass nach ihrer eigenen Stellenbeschreibung ein/e Mitarbeiter/in im Außendienst des BOD über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit mehrjähriger Praxiserfahrung oder über eine Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst verfügt. Im Übrigen ist die Vergütungsordnung des BAT in den hier fraglichen Vergütungsgruppen nicht nach personenbezogenen Ausbildungsanforderungen aufgebaut. Keines der Tatbestandsmerkmale der hier vorgesehenen Eingruppierungsvorschriften nimmt Bezug auf formale Ausbildungserfordernisse. Mit dem Tatbestandsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ werden zwar Fachkenntnisse ausdrücklich honoriert, es kommt jedoch nicht darauf an, wie und über welche Dauer diese erworben worden sind. Nach der Rechtsprechung des Senats kann es sich dabei auch um Erfahrungswissen oder Wissen der Allgemeinbildung handeln (BAG 29. August 1984 - 4 AZR 338/82 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 94). Vorliegend geht die Beklagte iÜ selbst vom Erfordernis gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse aus.

49

Soweit die Beklagte die Wertigkeit der von ihr angeführten Tätigkeiten im Entgeltsystem nicht zutreffend abgebildet findet, ist es nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben (ua. BAG 29. August 2001 - 4 AZR 352/00 - zu I 4 a der Gründe mwN, BAGE 99, 31).

50

cc) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die Kläger die für die Eingruppierung in der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT und nach der Überleitung in den TV-L in der Entgeltgruppe 9 erforderliche Bewährungszeit erfolgreich absolviert haben.

51

(1) Die von den klagenden Parteien angestrebte Eingruppierung in die VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT, die nach Überleitung in den TV-L der Entgeltgruppe 9 entspricht (§§ 3, 4 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder iVm. der Anlage 2 TVÜ-Länder - Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 31. Oktober 2006/1. November 2006 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung - Teil A), erfordert, dass sie sich drei Jahre in der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT bewährt haben. Bei ihrer Überleitung in den TV-L am 1. November 2006 müssen sie die bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung zur Hälfte erfüllt haben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 erster Spiegelstrich TVÜ-Länder).

52

Nach ständiger Rechtsprechung zum BAT ist das Erfordernis der Bewährung erfüllt, wenn die oder der betreffende Angestellte während der vorgeschriebenen Bewährungszeit die volle Eignung für die übertragene Tätigkeit nachgewiesen hat, sich also allen in der Ausgangsvergütungsgruppe einer solchen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Um diese personenbezogene Anforderung zu erfüllen, müssen keine herausragenden Leistungen erbracht werden; es genügt die qualitative und quantitative Normalleistung, die nach den herkömmlichen Beurteilungssystemen mit „genügt den Anforderungen” zu bewerten wäre. Letztlich honorieren die Tarifvertragsparteien damit ein gewisses Erfahrungswissen (vgl. dazu BAG 24. März 2010 - 4 AZR 721/08 - Rn. 31, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 313; 28. November 1984 - 4 AZR 35/83 - BAGE 47, 253; 10. Dezember 2008 - 4 AZR 862/07 - Rn. 46, ZTR 2009, 314 und 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 38, AP TVG § 1 Nr. 44).

53

(2) Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

54

(a) Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die Arbeit der Kläger beanstandungsfrei erbracht wurde und daher die Bewährung als solche gegeben ist. Insoweit hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 20. Januar 2010 zu Protokoll erklärt, für den Fall, dass die Tätigkeit der klagenden Parteien ursprünglich nach der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT zu bewerten gewesen wäre, hätten sie die für den Bewährungsaufstieg erforderliche dreijährige Bewährungszeit erfolgreich durchlaufen. Ebenfalls nicht streitig ist, dass die von den klagenden Parteien beim SOD und beim BOD ausgeübten Tätigkeiten tariflich gleich zu bewerten sind.

55

(b) Dies gilt für alle Kläger.

56

(aa) Der Kläger zu 1. ist seit dem 1. September 2003 zunächst beim SOD und seit dem 1. März 2006 beim BOD als Außendienstmitarbeiter mit im Wesentlichen identischen ordnungsdienstlichen Aufgaben beschäftigt. Damit begann die Bewährungszeit am 1. September 2003 und endete am 31. August 2006. Folglich ist der Kläger ab dem 1. September 2006 in die VergGr. Vb BAT und nach der Überleitung in den TV-L mit Wirkung zum 1. November 2006 in der Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert.

57

(bb) Der Kläger zu 2. ist seit dem 23. August 2004 im Ordnungsdienst als Außendienstmitarbeiter beschäftigt, zunächst beim SOD und seit dem 1. März 2006 beim BOD. Damit begann seine Bewährungszeit mit dem 23. August 2004 und endete mit dem 22. August 2007. Zum Zeitpunkt der Überleitung in den TV-L am 1. November 2006 hatte er folglich über 26 Monate, mithin mehr als die Hälfte des erforderlichen Zeitraums durchlaufen und ist mit Ablauf der Bewährungszeit in der Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert.

58

(cc) Der Kläger zu 3. arbeitete seit dem 1. März 2005 für den SOD und wechselte am 1. März 2006 zum BOD. Seine Bewährungszeit begann am 1. März 2005. Am 1. November 2006 hatte er 20 Monate und damit mehr als die Hälfte des nach der VergGr. Vb Fallgr. 1c BAT vorgegebenen Zeitmaßes absolviert und ist seit dem 1. März 2008 in der Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert. Der Umstand, dass er vom 1. April 2007 bis 31. Oktober 2008 die Aufgabe der Leitungsassistenz im Management des öffentlichen Raums übernommen hat, wirkt sich auf die absolvierte Bewährung nicht aus. In dem genannten Zeitraum hat er eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen den Entgeltgruppen 6 und 8 TV-L erhalten. Seit dem 1. November 2008 ist er wieder in seiner „alten“ Funktion tätig. Tatsächlich hat er überdies auch während der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit zwischen 50 % und 80 % seiner Arbeitszeit im Außendienst Streifengänge geleistet.

59

5. Die Revision hat allerdings hinsichtlich eines geringen Teils des vom Landesarbeitsgerichts zuerkannten Anspruchszeitraums Erfolg. Der Kläger zu 3. kann nach Maßgabe der tariflichen Ausschlussfristregelung die begehrte Vergütung erst ab dem 1. Juli 2008 verlangen. Im Übrigen bleibt auch hier die Revision der Beklagten erfolglos.

60

a) Nach § 37 Abs. 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ebenso wie nach dem früher geltenden § 70 BAT, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten geltend gemacht werden.

61

aa) Eine Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und dessen Höhe, dh. der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Schuldner notwendigen Klarheit ersichtlich gemacht wird. Der Sinn und Zweck der Regelung erfordert, dem Schuldner gegenüber den behaupteten Anspruch so genau zu bezeichnen, dass er sich über Inhalt und Umfang klar werden kann und dem Gläubiger die Erhebung einer formellen Klage zunächst erspart wird. Deshalb genügt es nicht, die andere Seite aufzufordern, überhaupt eine Forderung zu erfüllen. Für den Arbeitgeber müssen die Art des Anspruchs sowie die Tatsachen, auf die der Anspruch gestützt wird, erkennbar sein (BAG 16. November 2010 - 9 AZR 597/09 - Rn. 41 mwN, ZTR 2011, 218; vgl. zu § 70 Satz 1 BAT: 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 83 mwN, AP GG Art. 9 Nr. 140 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 25).

62

bb) Dabei ist die Geltendmachung eines Anspruchs keine Willenserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf deren Auslegung die §§ 133, 157 BGB entsprechend anzuwenden sind (BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 92 mwN, AP GG Art. 9 Nr. 140 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 25; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu I 1 a der Gründe mwN, BAGE 109, 100; 20. Februar 2001 - 9 AZR 46/00 - zu II 2 a der Gründe mwN, AP TVG § 1 Tarifverträge: Gaststätten Nr. 11 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 139). Ob eine Handlung einer Partei zur Geltendmachung eines Anspruchs ausreicht, ist grundsätzlich von den Tatsacheninstanzen festzustellen. Die dabei vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung ist in der Revisionsinstanz ebenso wie die Auslegung nichttypischer Vertragserklärungen nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (st. Rspr., vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - aaO; 20. Februar 2001 - 9 AZR 46/00 - aaO).

63

b) Die vom Landesarbeitsgericht für die Kläger zu 1. und 2. als ausreichend bewerteten Geltendmachungsschreiben erfüllen die Anforderungen nach § 37 Abs. 1 TV-L. Das ebenfalls für ausreichend gehaltene Geltendmachungsschreiben des Klägers zu 3. vom 11. September 2007 wahrt dagegen die Ausschlussfrist nicht, so dass dem Kläger zu 3. die begehrte Vergütung erst ab dem 1. Juli 2008 zusteht.

64

aa) Der Kläger zu 1. hat für den von ihm zuletzt begehrten Zeitraum ab dem 1. Juni 2008 die Ausschlussfrist jedenfalls mit dem am 2. Dezember 2008 bei der Arbeitgeberin eingegangenen Schreiben vom 28. November 2008 gewahrt. Das Schreiben erfüllt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geltendmachung, indem es die begehrte Entgeltgruppe genau bezeichnet und sich auf die Erfüllung von deren Voraussetzungen durch die Eingruppierung in der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT sowie der absolvierten Bewährung beruft.

65

bb) Der Kläger zu 2. hat mit Schreiben vom 30. Mai 2008 „die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vc bzw. Vb BAT, der jetzigen Entgeltgruppe 8 bzw. 9 TV-L“ beansprucht. Auch dies ist eine ordnungsgemäße Geltendmachung und führt zu einer Wahrung der Ausschlussfrist für die zuletzt vom Kläger zu 2. begehrte Zeit ab dem 1. November 2007.

66

c) Dem Kläger zu 3. steht entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TV-L erst ab dem 1. Juli 2008 zu. Das Schreiben vom 11. September 2007 genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geltendmachung iSd. § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L im Hinblick auf den begehrten Anspruch nicht.

67

aa) Das Schreiben vom 11. September 2007 ist in einem Zeitraum an die Beklagte gesandt worden, in der der Kläger mit der gegenüber den Streifengängen höherwertigen Tätigkeit der Leitungsassistenz betraut war. Bereits dem Betreff - „Antrag auf Anhebung der Stelle als Leitungsassistenz (BOD) von MR 40“ -, aber auch dem ersten Satz des Schreibens - „hiermit beantrage ich die Anhebung der oben genannten Stelle als Leitungsassistenz von MR 40 auf BAT Vb bzw. der Entgeltgruppe 9“ - ist zu entnehmen, dass es dem Kläger gerade nicht um die Geltendmachung eines Entgelts nach der Entgeltgruppe 9 TV-L aufgrund der erfolgreichen Absolvierung einer dreijährigen Bewährungszeit in der VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT ging, sondern um eine Höhergruppierung infolge der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Dementsprechend hat er im Schreiben seine zu dieser Zeit wahrgenommenen Aufgaben in der Leitungsassistenz ausdrücklich gegenüber denjenigen im Außendienst beim BOD abgegrenzt und darauf hingewiesen, dass diese Tätigkeit ein höheres Maß an Verantwortung und auch eine selbständige Führungsfunktion erfordere. Damit ist das Höhergruppierungsbegehren an die Tätigkeit in der Leitungsassistenz und nicht an die bisherige und spätere als Außendienstmitarbeiter angeknüpft worden, wobei in der Sache die originäre Bewertung des aktuell bearbeiteten Aufgabenkreises nach der Entgeltgruppe 9 TV-L beansprucht wird und nicht die Höhergruppierung aufgrund einer Bewährung in den zuvor und später ausschließlich erledigten Streifengängen. Die Beklagte brauchte daraufhin lediglich zu überprüfen, inwieweit allein die Übertragung der Leitungsassistenz zu einem höheren Entgeltanspruch des Klägers zu 3. geführt hat. Dies hat sie - insoweit vom Kläger zu 3. unangegriffen - verneint.

68

Der Kläger zu 3. kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Entgeltgruppe 9 TV-L gefordert und die Beklagte ihm daraufhin die Differenz zwischen den Entgeltgruppen 6 und 8 TV-L als Zulage gewährt hat. Selbst wenn die Beklagte dem Begehren des Klägers nachgekommen wäre und ihn während der Zeit der Tätigkeit in der Leitungsassistenz nach der Entgeltgruppe 9 TV-L entgolten hätte - womit die Geltendmachung „verbraucht“ gewesen wäre -, hätte er für die nachfolgende Tätigkeit im Streifendienst des BOD erneut ein gesondertes Höhergruppierungsverlangen stellen müssen.

69

bb) In Ermangelung einer anderweitigen Geltendmachung wahrt erstmalig die am 22. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingegangene und der Beklagten am 9. Januar 2009 zugestellte Klage die Ausschlussfrist mit der Folge, dass bei Fälligkeit des Entgeltanspruchs am letzten Tag des Monats nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L ihm erst ab dem 1. Juli 2008 Entgelt nach der Entgeltgruppe 9 TV-L zusteht.

70

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Quotelung der Kosten waren die in diesem Rechtsstreit bereits rechtskräftig von den Vorinstanzen entschiedenen Streitgegenstände anteilig zu berücksichtigen.

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Winter    

        

        

        

    Lippok    

        

    Pieper    

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)