Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Mai 2012 - 8 Sa 657/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2012:0516.8SA657.11.0A
bei uns veröffentlicht am16.05.2012

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.10.2011 - 2 Ca 1430/11 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.10.2011 - 2 Ca 1430/11 - dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin

weitere 843,25 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 168,65 € seit dem 7.11.2011, 7.12.2011, 7.1.2012, 7.2.2012 und 7.3.2012 zu zahlen,

weitere 337,30 € brutto zu zahlen,

für die Monate Mai 2012 bis September 2012 jeweils zum 5. Werktag des Folgemonats jeweils weitere 168,65 € brutto zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine Sonderzuwendung.

2

Die Klägerin ist seit dem 01.10.1996 bei der Beklagten als Altenpflegerin beschäftigt. Aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit finden auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des zwischen der Z Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Gewerkschaft Y geschlossenen Manteltarifvertrages sowie die Bestimmungen des ebenfalls am 24.09.2004 zwischen diesen Tarifvertragsparteien geschlossenen Zuwendungstarifvertrages Anwendung.

3

Der Zuwendungstarifvertrag enthält u. a. folgende Bestimmungen:

4

"§ 2
Anspruchsvoraussetzungen
Der Arbeitnehmer erhält eine Zuwendung, soweit er X-Mitglied ist, wenn er am 1.Dezember in einem Arbeitsverhältnis steht und nicht für den gesamten Monat Dezember ohne Lohnfortzahlung zur Ausübung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist; und seit dem 1. Oktober ununterbrochen Arbeitnehmer im Dienst von Z gestanden hat oder

5

im laufenden Kalenderjahr insgesamt 6 Monate bei Z im Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht; und nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

6

§ 3
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt 82 % (für Beschäftigte nach § 13 Abs.2 des Manteltarifvertrages) bzw. 65 % ( für Beschäftigte nach § 13 Abs. 3 des Manteltarifvertrages) der Bemessungsgrundlage.
Bemessungsgrundlage ist die Vergütung die dem Arbeitnehmer für den Monat September zustand oder zugestanden hätte, wenn er gearbeitet hätte.

 (5) Die Zuwendung gemäß §3 Abs.1 wird in zwölf gleichen monatlichen Beträgen für jeden vollen Beschäftigungsmonat gezahlt. Beginn der Zahlung ist jeweils der November des Kalenderjahres.

7

§ 4
Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen
1. Die jeweilige Bezirksverwaltung der Gewerkschaft Y teilt dem Arbeitgeber bis spätestens zum 31.10. des jeweiligen Kalenderjahres die Namen der Anspruchsberechtigten aus diesem Tarifvertrag mit, soweit diese der Mitteilung zustimmen.
2. Tritt ein Arbeitnehmer erst nach dem 31.10. des laufenden Kalenderjahres der Gewerkschaft Y bei und teilt diese das dem Arbeitgeber mit, erhält dieser Arbeitnehmer 3 Kalendermonate nach der Mitteilung Leistungen nach § 3 Abs.5. Unbeschadet müssen die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 erfüllt sein."

8

Die Klägerin ist zumindest seit 2008 Mitglied der Gewerkschaft Y. Die Beklagte gewährte der Klägerin bis einschließlich Oktober 2008 die tarifvertragliche Sonderzuwendung. Nachdem sie ab November 2008 die Zahlung eingestellt hatte, wurde sie durch (rechtskräftiges) Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.05.2010 (Az.: 1 Ca 874/09) zur Zahlung der Sonderzuwendung für den Zeitraum November 2008 bis September 2009 in Höhe von monatlich 174,83 € an die Klägerin verurteilt. Gleichwohl gewährte die Beklagte der Klägerin ab Oktober 2009 erneut keine Sonderzuwendung.

9

Die Gewerkschaft Y teilte der Beklagten mit Schreiben vom 30.10.2008 letztmalig die Gewerkschaftsmitgliedschaft der Klägerin mit. Diesbezüglich verwendet Y einen als "Rückmeldebogen" betitelten, vom Gewerkschaftsmitglied zu unterzeichnenden Vordruck, bei dem eine der folgenden Alternativen anzukreuzen ist:

10

"Ich bin damit einverstanden, dass mein Arbeitgeber Z gemäß § 4 des Zuwendungstarifvertrages über meine Mitgliedschaft bei Y informiert wird.

11

Ich bin nicht damit einverstanden, dass mein Arbeitgeber Z gemäß § 4 des Zuwendungstarifvertrages über meine Mitgliedschaft bei Y informiert wird. Somit habe ich auch keinen Anspruch auf Zuwendung nach dem Zuwendungstarifvertrag."

12

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Zahlung der tariflichen Sonderzuwendung für den Zeitraum Oktober 2009 bis einschließlich September 2011 geltend gemacht und (zuletzt) beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

13

an die Klägerin 4.053,71 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 174,83 EUR seit dem 07.11.2009 sowie aus je weiteren 168,65 EUR seit dem 07.12.2009, 09.01.2010, 06.02.2010, 06.03.2010, 12.04.2010, 08.05.2010, 08.06.2010, 07.07.2010, 07.08.2010, 07.09.2010 und 07.10.2010, 08.11.2010, 07.12.2010, 08.01.2011, 07.02.2011, 07.03.2011, 07.04.2011, 07.05.2011, 08.06.2011, 07.07.2011, 06.08.2011, 07.09.2011 und 07.10.2011 zu zahlen.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Zur weiteren Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 25.10.2011 (Bl. 85 - 90 d. A.).

17

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 25.10.2011 stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 9 dieses Urteils (= Bl. 90 - 93 d. A.) verwiesen.

18

Gegen das ihr am 17.11.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.11.2011 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 16.01.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 17.02.2012 begründet.

19

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts stelle die Erfüllung der in § 4 Ziffer 1. des Zuwendungstarifvertrages geregelten Nachweispflicht um eine Anspruchsvoraussetzung. Da eine Mitteilung seitens der Gewerkschaft Y betreffend die Gewerkschaftsmitgliedschaft der Klägerin seit 2009 nicht mehr erfolgt sei, stehe dieser daher auch kein Anspruch auf die Sonderzuwendung zu.

20

Die Beklagte beantragt,

21

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

22

Die Klägerin beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 31.03.2012, mit welchem sie zugleich ihre Klage auf Zahlung der Sonderzuwendung erweitert hat auf die Monate Oktober 2011 bis einschließlich September 2012.

25

Die Klägerin beantragt:

26

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Oktober 2011 168,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2011, für den Monat November 2011 168.65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.12.2011, für den Monat Dezember 2011 168,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.01.2012, für den Monat Januar 2012 168,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.02.2012 und für den Monat Februar 2012 168,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.03.2012 zu zahlen.

27

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Monate März 2012 bis einschließlich September 2012 jeweils zum fünften Werktag des Folgemonats einen Betrag in Höhe von jeweils 168,65 € brutto zu zahlen.

28

Die Beklagte beantragt,

29

die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

30

Die Beklagte ist der Ansicht, der klageerweiternde, auf eine zukünftige Leistung gerichtete Klageantrag zu 2. sei bereits unzulässig. Insoweit hänge der Anspruch nämlich noch von einer Gegenleistung ab, welche die Klägerin in ihrem Antrag nicht aufgenommen habe.

31

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

32

I. Die statthafte Berufung der Beklagten ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung stattgegeben.

33

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt:

34

1. Die Klägerin erfüllt unstreitig sämtliche in § 2 des Zuwendungstarifvertrages bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen. Der Umstand, dass der Beklagten die Gewerkschaftsmitgliedschaft der Klägerin - entgegen § 4 Nr. 1 des Zuwendungstarifvertrages - von Seiten der Gewerkschaft nach dem Jahr 2008 nicht mehr mitgeteilt worden war, steht dem Anspruch nicht entgegen.

35

§ 4 Nr. 1 des Zuwendungstarifvertrages enthält - im Gegensatz zu § 4 Nr. 2 - keine Anspruchsvoraussetzung. Die betreffende Tarifnorm regelt vielmehr, wie sich bereits aus ihrer Überschrift ergibt, lediglich den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen, indem der Gewerkschaft die Verpflichtung auferlegt wird, der Beklagten die Namen der anspruchsberechtigten Gewerkschaftsmitglieder mitzuteilen, soweit diese der Mitteilung zustimmen. Die Anspruchsvoraussetzungen selbst sind jedoch abschließend in § 2 des Zuwendungstarifvertrages geregelt. Bei § 4 Nr. 1 handelt es sich daher erkennbar um eine schuldrechtliche Bestimmung, die eine Verpflichtung der Gewerkschaft gegenüber der Beklagten begründet. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat - anders als im Fall des § 4 Nr. 2 des Zuwendungstarifvertrages - keinerlei Auswirkungen auf das Bestehen der Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer (vgl. hierzu auch LAG Rheinland-Pfalz v. 30.11.2008 - 8 Sa 274/11 -). Diesbezüglich finden sich nämlich weder in § 4 Nr. 1 selbst, noch in den sonstigen Normen des Tarifvertrages irgendwelche Anhaltspunkte.

36

2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt des von der Gewerkschaft Y verwendeten Rückmeldebogens, der für den Fall, dass der Arbeitnehmer sich mit einer Mitteilung seiner Gewerkschaftszugehörigkeit an die Beklagte nicht einverstanden erklärt, zugleich die Erklärung des Arbeitnehmers enthält, deshalb auch keinen Anspruch auf die Zuwendung zu besitzen. Im vorliegenden Fall ist bereits weder vorgetragen, noch ersichtlich, ob die Klägerin eine solche Erklärung unterzeichnet hat. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Rückmeldebogen lediglich um ein internes Papier der Gewerkschaft Y, welches nicht den Willen der Tarifvertragsparteien widerspiegelt und auch keineswegs geeignet ist, den Inhalt des Tarifvertrages in irgendeiner Weise zu ergänzen oder abzuändern. Letztlich wäre eine darin enthaltener Verzicht der Klägerin auf die Sonderzuwendung auch gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG unzulässig.

37

3. Bezüglich der Höhe der von der Klägerin geltend gemachten und vom Arbeitsgericht ausgeurteilten monatlichen Beträge von jeweils 168,65 € ist den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (dort unter II. 3. (= Bl. 92 ff. d. A.) nichts hinzuzufügen.

38

II. Die in der Berufungserwiderungsschrift der Klägerin enthaltene Klageerweiterung stellt eine Anschlussberufung nach § 524 Abs. 1 ZPO dar und ist nach § 524 Abs. 2, 3 ZPO insgesamt zulässig.

39

Die Klageerweiterung ist gemäß § 257 ZPO vorliegend auch insoweit zulässig, als sie auf eine zukünftige Leistung gerichtet ist.

40

Die Voraussetzungen des § 257 ZPO sind erfüllt. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung der geltend gemachten monatlichen Beträge ist entstanden und - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht mehr von einer Gegenleistung abhängig. Es handelt sich nämlich um den nach § 2 des Zuwendungstarifvertrages, dessen Voraussetzungen unstreitig sämtlich erfüllt sind, bereits im November/Dezember 2011 entstandenen Anspruch der Klägerin auf die Sonderzuwendung, der gemäß § 3 Abs. 5 des Zuwendungstarifvertrages lediglich nicht im Wege einer Einmalzahlung, sondern nach seiner Entstehung in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen zu erfüllen ist. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien, wie in § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zuwendungstarifvertrages vorausgesetzt, über den 31.03.2012 hinaus fortbestanden hat, ist von der Klägerin keinerlei Gegenleistung mehr zu erbringen. Die Fälligkeit der Ansprüche auf die monatlichen Teilzahlungen ist auch nach § 3 Abs. 5 des Zuwendungstarifvertrages i. V. m. § 13 a MTV- Z an den Eintritt eines Kalendertages (hier: fünfter Werktag eines Monats) geknüpft, so dass insgesamt keinerlei Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage gemäß § 257 ZPO bestehen.

41

Die klageerweiternden Anträge der Klägerin sind auch in vollem Umfang begründet. Die Klägerin hat - wie bereits ausgeführt - gegen die Beklagte - jedenfalls bis September 2012 - Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Sonderzuwendung i. H. v. 168,65 €.

42

Soweit im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung die Ansprüche der Klägerin für die Monate März und April 2012 bereits fällig geworden waren, konnte die Beklagte zur zeitlich unbedingten Zahlung verurteilt werden (II. 2. des Urteilstenors), ohne, dass es diesbezüglich einer Antragsänderung bedurfte (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 27. Auflage, § 257 Rz. 7).

43

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

44

III. Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

45

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

46

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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bei uns veröffentlicht am 30.11.2011

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.2.2011 - 8 Ca 1960/10 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.2.201

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.2.2011 - 8 Ca 1960/10 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.2.2011 - 8 Ca 1960/10 - dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird,
an die Klägerin weitere 831,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 166,28 € seit dem 1.3.2011, 1.4.2011, 1.5.2011, 1.6.2011 und 1.7.2011 zu zahlen;
an die Z Versicherung auf die Lebensversicherung Nr. BAV - KSHH-2, Lebensversicherungs-Nr. 1-27.711.404-5 weitere 409,05 € zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf eine Sonderzuwendung sowie auf Zahlung von Beiträgen zu einer Direktversicherung.

2

Die Klägerin hat erstinstanzlich gegen die Beklagte für den Zeitraum von November 2008 bis einschließlich Januar 2011 Ansprüche auf Nachzahlung einer tariflichen Sonderzuwendung sowie für die Zeit von Dezember 2006 bis Januar 2011 Ansprüche auf Zahlung von Beiträgen zu einer Direktversicherung geltend gemacht.

3

Zur Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.02.2011 (Bl. 166-173 d. A.) Bezug genommen.

4

Die Klägerin hat beantragt,

5

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.489,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit (Zustellung des Schriftsatzes vom 1. Februar 2011) zu zahlen,

6

die Beklagte zu verurteilen, an die Z Versicherung auf die Lebensversicherung Nr. BAV KSHH-2, Lebensversicherungs-Nr. 1.27.711.404-5, einen Betrag in Höhe von 847,56 € zu zahlen,

7

die Beklagte zu verurteilen, an die Z Versicherung auf die Lebensversicherung Nr. BAV KSHH-2, Lebensversicherungs-Nr. 1-27.711.404-5, einen Betrag in Höhe von 654,48 € zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 23.02.2011 stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 10 bis 13 dieses Urteils (= Bl. 174-177 d. A.) verwiesen.

11

Gegen das ihr am 07.04.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, dem 09.05.2011, Berufung eingelegt und diese am 07.06.2011 begründet.

12

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe keinen Anspruch mehr auf Zahlung von Versicherungsbeiträgen in die Direktversicherung. Die Regelungen des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998 hätten sich aufgrund der Kündigung dieses Tarifvertrages nur noch in Nachwirkung befunden und seien durch eine andere Abmachung i. S. v. § 4 Abs. 5 TVG, nämlich durch den Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 im Sinne einer ersatzlosen Aufhebung ersetzt worden. Der geltend gemachte Anspruch auf Nachzahlung der tariflichen monatlichen Sonderzuwendung sei nach § 25 MTV-Y verfallen. Nach § 4 des Tarifvertrages vom 24.09.2004 über eine Zuwendung habe nämlich die jeweils zuständige Gewerkschaft die Namen ihrer anspruchsberechtigten Mitglieder bis spätestens 31.10. des jeweiligen Kalenderjahres dem Arbeitgeber mitzuteilen. In der diesbezüglichen Mitteilung der Gewerkschaft W vom 29.10.2009 sei der Name der Klägerin nicht enthalten gewesen. Sie - die Beklagte - habe daher davon ausgehen können, dass ein Anspruch der Klägerin auf die Sonderzuwendung nicht bestehe. Da die Klägerin erst mit Schriftsatz vom 21.02.2011 eine Mitgliedsbescheinigung der Gewerkschaft vorgelegt habe, seien jedenfalls ihre Ansprüche, bezogen auf die Zeit vor August 2010, verfallen.

13

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 07.06.2011 (Bl. 194-197 d. A.) Bezug genommen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

16

Die Klägerin beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 01.07.2011, mit welchem sie zugleich ihre Klage auf Zahlung von Versicherungsbeiträgen und der monatlichen Sonderzuwendung erweitert hat auf die Monate Februar bis einschließlich Juni 2011. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf diesen Schriftsatz (Bl. 210-216 d. A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbG Bezug genommen.

19

Die Klägerin beantragt,

20

die Beklagte zu verurteilen,

21

an die Klägerin weitere 831,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 166,28 € seit dem 01.03.2011., 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011 und 01.07.2011 zu zahlen.

22

An die Z Lebensversicherung auf die Lebensversicherungs-Nr. BAV-KSHH-2, Lebensversicherungs-Nr. 1-27.711.404-5 weitere 409,05 € zu zahlen.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

25

Die statthafte Berufung der Beklagten ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung insgesamt stattgegeben.

26

Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt:

27

1. Die Kündigung des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bewirkt keinen Wegfall des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung von Beiträgen, da der betreffende Tarifvertrag nach § 4 Abs. 5 TVG Nachwirkung entfaltet. Die nachwirkenden Tarifvertragsnormen wurden auch nicht durch den Abschluss des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 ersetzt.

28

Eine Ersetzung durch eine "andere Abmachung" i. S. v. § 4 Abs. 5 TVG kann u. a. durch einen für beide Parteien geltenden Tarifvertrag geschehen. Die Nachwirkung des abgelaufenen Tarifvertrages entfällt aber nur insoweit, als die andere Abmachung denselben Regelungsbereich erfasst. Maßgeblich ist, inwieweit die andere tarifliche Abmachung, die in den nachwirkenden Rechtsnormen behandelten Gegenstände betrifft. Dabei wird die Nachwirkung nicht nur dann beendet, wenn der neu in Kraft getretene Tarifvertrag die ursprüngliche Regelung aufgreift, bestätigt, abändert oder ausdrücklich für beendet erklärt. Auch eine stillschweigende Ablösung ist möglich, wenn ein Tarifvertrag einen bestimmten Komplex von Arbeitsbedingungen insgesamt neu regelt, der bislang Gegenstand eines anderen Tarifvertrages war (BAG v. 21.10.2009 - 4 AZR 477/08 - AP Nr. 50 zu § 4 TVG nach Wirkung).

29

Der MTV-Y vom 24.09.2004 führt - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht zu einer Ablösung des nachwirkenden Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998. Die Tarifvertragsparteien haben in § 23 dieses Manteltarifvertrages ausdrücklich festgehalten, dass eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung in einem gesonderten Alterssicherungstarifvertrag geregelt werden soll. Die Tarifvertragsparteien wollten somit über diesen Regelungsbereich einen selbständigen Tarifvertrag abschließen. Eine solche tarifliche Abmachung zum Komplex "Alters- und Hinterbliebenenversorgung" steht noch aus. Dem Wortlaut des Manteltarifvertrages lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass die Nachwirkung des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bereits vor Abschluss des in § 23 des Manteltarifvertrages avisierten gesonderten Alterssicherungstarifvertrages beendet werden soll. Dies widerspräche auch der von der Regelung des § 4 Abs. 5 TVG bezweckten bestandssichernden Überbrückungsfunktion des nachwirkenden Tarifvertrages (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 25.03.2010 - 10 Sa 695/09 - und v. 08.12.2010 - 8 Sa 466/10 -).

30

2. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Nachzahlung der tariflichen Sonderzuwendung sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht - auch nicht teilweise - nach § 25 Nr. 1 MTV-Y verfallen.

31

Nach § 25 Nr. 1 MTV-Y müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, wobei nach § 25 Nr. 2 MTV-Y für den gleichen Tatbestand die einmalige Geltendmachung fällig gewordener Ansprüche ausreicht, um die Ausschlussfrist auch für später aus dem gleichen Rechtsgrund fällig werdenden Ansprüche zu wahren.

32

Die Klägerin hat mit einem Schreiben, welches ausweislich des Einlieferungsbeleges am 18.02.2009 an die Beklagte übersandt worden ist, die tarifliche Sonderzuwendung für die Zeit ab dem 01.11.2008 und für die Zukunft schriftlich geltend gemacht. Nach § 25 Nr. 2 MTV-Y genügte diese Geltendmachung für die ab November 2008 fällig gewordenen und auch für die später aus dem gleichen Rechtsgrund fällig werdenden Ansprüche auf Gewährung der tariflichen Sonderzuwendung.

33

Der Umstand, dass der Beklagten die Gewerkschaftsmitgliedschaft der Klägerin - entgegen § 4 Nr. 1 des Zuwendungstarifvertrages vom 24.09.2004 - von Seiten der Gewerkschaft nicht mitgeteilt worden war und dass die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 21.02.2011 eine Mitgliedsbescheinigung ihrer Gewerkschaft vorgelegt hat, ist hinsichtlich der tariflichen Ausschlussfrist des § 25 Nr. 1 MTV-Y ohne Belang. § 4 Nr. 1 des Zuwendungstarifvertrages begründet lediglich eine Verpflichtung der Gewerkschaft, der Beklagten die Namen der Anspruchsberechtigten mitzuteilen. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat indessen keinerlei Auswirkungen auf die tarifliche Verfallfrist. Für deren Wahrung genügt vielmehr bereits die fristgerechte schriftliche Geltendmachung durch den Arbeitnehmer.

II.

34

Die in der Berufungserwiderung der Klägerin enthaltene Klageerweiterung stellt eine Anschlussberufung nach § 524 Abs. 1 ZPO dar und ist nach § 524 Abs. 2, 3 ZPO insgesamt zulässig.

35

Die Anschlussberufung ist auch begründet. Die Klägerin hat nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen auch für die Monate Februar bis einschließlich Juni 2011 sowohl Anspruch auf Gewährung der in monatlichen Teilbeträgen zu zahlenden Sonderzuwendung als auch auf Zahlung der Beiträge zur Direktversicherung. Die bezüglich der Sonderzuwendung geltend gemachten Zinsansprüche rechtfertigen sich aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

III.

36

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

38

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.