Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Nov. 2011 - 8 Sa 274/11

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2011:1130.8SA274.11.0A
bei uns veröffentlicht am30.11.2011

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.2.2011 - 8 Ca 1960/10 - wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.2.2011 - 8 Ca 1960/10 - dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird,
an die Klägerin weitere 831,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 166,28 € seit dem 1.3.2011, 1.4.2011, 1.5.2011, 1.6.2011 und 1.7.2011 zu zahlen;
an die Z Versicherung auf die Lebensversicherung Nr. BAV - KSHH-2, Lebensversicherungs-Nr. 1-27.711.404-5 weitere 409,05 € zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf eine Sonderzuwendung sowie auf Zahlung von Beiträgen zu einer Direktversicherung.

2

Die Klägerin hat erstinstanzlich gegen die Beklagte für den Zeitraum von November 2008 bis einschließlich Januar 2011 Ansprüche auf Nachzahlung einer tariflichen Sonderzuwendung sowie für die Zeit von Dezember 2006 bis Januar 2011 Ansprüche auf Zahlung von Beiträgen zu einer Direktversicherung geltend gemacht.

3

Zur Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 23.02.2011 (Bl. 166-173 d. A.) Bezug genommen.

4

Die Klägerin hat beantragt,

5

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.489,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit (Zustellung des Schriftsatzes vom 1. Februar 2011) zu zahlen,

6

die Beklagte zu verurteilen, an die Z Versicherung auf die Lebensversicherung Nr. BAV KSHH-2, Lebensversicherungs-Nr. 1.27.711.404-5, einen Betrag in Höhe von 847,56 € zu zahlen,

7

die Beklagte zu verurteilen, an die Z Versicherung auf die Lebensversicherung Nr. BAV KSHH-2, Lebensversicherungs-Nr. 1-27.711.404-5, einen Betrag in Höhe von 654,48 € zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 23.02.2011 stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 10 bis 13 dieses Urteils (= Bl. 174-177 d. A.) verwiesen.

11

Gegen das ihr am 07.04.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am Montag, dem 09.05.2011, Berufung eingelegt und diese am 07.06.2011 begründet.

12

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe keinen Anspruch mehr auf Zahlung von Versicherungsbeiträgen in die Direktversicherung. Die Regelungen des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998 hätten sich aufgrund der Kündigung dieses Tarifvertrages nur noch in Nachwirkung befunden und seien durch eine andere Abmachung i. S. v. § 4 Abs. 5 TVG, nämlich durch den Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 im Sinne einer ersatzlosen Aufhebung ersetzt worden. Der geltend gemachte Anspruch auf Nachzahlung der tariflichen monatlichen Sonderzuwendung sei nach § 25 MTV-Y verfallen. Nach § 4 des Tarifvertrages vom 24.09.2004 über eine Zuwendung habe nämlich die jeweils zuständige Gewerkschaft die Namen ihrer anspruchsberechtigten Mitglieder bis spätestens 31.10. des jeweiligen Kalenderjahres dem Arbeitgeber mitzuteilen. In der diesbezüglichen Mitteilung der Gewerkschaft W vom 29.10.2009 sei der Name der Klägerin nicht enthalten gewesen. Sie - die Beklagte - habe daher davon ausgehen können, dass ein Anspruch der Klägerin auf die Sonderzuwendung nicht bestehe. Da die Klägerin erst mit Schriftsatz vom 21.02.2011 eine Mitgliedsbescheinigung der Gewerkschaft vorgelegt habe, seien jedenfalls ihre Ansprüche, bezogen auf die Zeit vor August 2010, verfallen.

13

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 07.06.2011 (Bl. 194-197 d. A.) Bezug genommen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

16

Die Klägerin beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 01.07.2011, mit welchem sie zugleich ihre Klage auf Zahlung von Versicherungsbeiträgen und der monatlichen Sonderzuwendung erweitert hat auf die Monate Februar bis einschließlich Juni 2011. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren wird auf diesen Schriftsatz (Bl. 210-216 d. A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbG Bezug genommen.

19

Die Klägerin beantragt,

20

die Beklagte zu verurteilen,

21

an die Klägerin weitere 831,14 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 166,28 € seit dem 01.03.2011., 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011 und 01.07.2011 zu zahlen.

22

An die Z Lebensversicherung auf die Lebensversicherungs-Nr. BAV-KSHH-2, Lebensversicherungs-Nr. 1-27.711.404-5 weitere 409,05 € zu zahlen.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

25

Die statthafte Berufung der Beklagten ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung insgesamt stattgegeben.

26

Das Berufungsgericht folgt den ausführlichen und sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt:

27

1. Die Kündigung des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bewirkt keinen Wegfall des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung von Beiträgen, da der betreffende Tarifvertrag nach § 4 Abs. 5 TVG Nachwirkung entfaltet. Die nachwirkenden Tarifvertragsnormen wurden auch nicht durch den Abschluss des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 ersetzt.

28

Eine Ersetzung durch eine "andere Abmachung" i. S. v. § 4 Abs. 5 TVG kann u. a. durch einen für beide Parteien geltenden Tarifvertrag geschehen. Die Nachwirkung des abgelaufenen Tarifvertrages entfällt aber nur insoweit, als die andere Abmachung denselben Regelungsbereich erfasst. Maßgeblich ist, inwieweit die andere tarifliche Abmachung, die in den nachwirkenden Rechtsnormen behandelten Gegenstände betrifft. Dabei wird die Nachwirkung nicht nur dann beendet, wenn der neu in Kraft getretene Tarifvertrag die ursprüngliche Regelung aufgreift, bestätigt, abändert oder ausdrücklich für beendet erklärt. Auch eine stillschweigende Ablösung ist möglich, wenn ein Tarifvertrag einen bestimmten Komplex von Arbeitsbedingungen insgesamt neu regelt, der bislang Gegenstand eines anderen Tarifvertrages war (BAG v. 21.10.2009 - 4 AZR 477/08 - AP Nr. 50 zu § 4 TVG nach Wirkung).

29

Der MTV-Y vom 24.09.2004 führt - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht zu einer Ablösung des nachwirkenden Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998. Die Tarifvertragsparteien haben in § 23 dieses Manteltarifvertrages ausdrücklich festgehalten, dass eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung in einem gesonderten Alterssicherungstarifvertrag geregelt werden soll. Die Tarifvertragsparteien wollten somit über diesen Regelungsbereich einen selbständigen Tarifvertrag abschließen. Eine solche tarifliche Abmachung zum Komplex "Alters- und Hinterbliebenenversorgung" steht noch aus. Dem Wortlaut des Manteltarifvertrages lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass die Nachwirkung des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bereits vor Abschluss des in § 23 des Manteltarifvertrages avisierten gesonderten Alterssicherungstarifvertrages beendet werden soll. Dies widerspräche auch der von der Regelung des § 4 Abs. 5 TVG bezweckten bestandssichernden Überbrückungsfunktion des nachwirkenden Tarifvertrages (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 25.03.2010 - 10 Sa 695/09 - und v. 08.12.2010 - 8 Sa 466/10 -).

30

2. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Nachzahlung der tariflichen Sonderzuwendung sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht - auch nicht teilweise - nach § 25 Nr. 1 MTV-Y verfallen.

31

Nach § 25 Nr. 1 MTV-Y müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, wobei nach § 25 Nr. 2 MTV-Y für den gleichen Tatbestand die einmalige Geltendmachung fällig gewordener Ansprüche ausreicht, um die Ausschlussfrist auch für später aus dem gleichen Rechtsgrund fällig werdenden Ansprüche zu wahren.

32

Die Klägerin hat mit einem Schreiben, welches ausweislich des Einlieferungsbeleges am 18.02.2009 an die Beklagte übersandt worden ist, die tarifliche Sonderzuwendung für die Zeit ab dem 01.11.2008 und für die Zukunft schriftlich geltend gemacht. Nach § 25 Nr. 2 MTV-Y genügte diese Geltendmachung für die ab November 2008 fällig gewordenen und auch für die später aus dem gleichen Rechtsgrund fällig werdenden Ansprüche auf Gewährung der tariflichen Sonderzuwendung.

33

Der Umstand, dass der Beklagten die Gewerkschaftsmitgliedschaft der Klägerin - entgegen § 4 Nr. 1 des Zuwendungstarifvertrages vom 24.09.2004 - von Seiten der Gewerkschaft nicht mitgeteilt worden war und dass die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 21.02.2011 eine Mitgliedsbescheinigung ihrer Gewerkschaft vorgelegt hat, ist hinsichtlich der tariflichen Ausschlussfrist des § 25 Nr. 1 MTV-Y ohne Belang. § 4 Nr. 1 des Zuwendungstarifvertrages begründet lediglich eine Verpflichtung der Gewerkschaft, der Beklagten die Namen der Anspruchsberechtigten mitzuteilen. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat indessen keinerlei Auswirkungen auf die tarifliche Verfallfrist. Für deren Wahrung genügt vielmehr bereits die fristgerechte schriftliche Geltendmachung durch den Arbeitnehmer.

II.

34

Die in der Berufungserwiderung der Klägerin enthaltene Klageerweiterung stellt eine Anschlussberufung nach § 524 Abs. 1 ZPO dar und ist nach § 524 Abs. 2, 3 ZPO insgesamt zulässig.

35

Die Anschlussberufung ist auch begründet. Die Klägerin hat nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen auch für die Monate Februar bis einschließlich Juni 2011 sowohl Anspruch auf Gewährung der in monatlichen Teilbeträgen zu zahlenden Sonderzuwendung als auch auf Zahlung der Beiträge zur Direktversicherung. Die bezüglich der Sonderzuwendung geltend gemachten Zinsansprüche rechtfertigen sich aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

III.

36

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

38

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.6.2010, Az.: 1 Ca 2782/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung.

2

Die Klägerin, Mitglied der Gewerkschaft Z, war zunächst auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 02.05.1997 bei der Y Sozialdienste gGmbH als Altenpflegerin beschäftigt. § 14 dieses Arbeitsvertrages hat folgenden Inhalt:

3

"§ 14
Für die Arbeitsbedingungen im übrigen gelten die Bestimmungen des Tarifvertrages zwischen der Y Sozialdienste gGmbH in Rheinland-Pfalz und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (X), Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, in Kraft seit 1. Juli 1990, längstens jedoch bis zum Zustandekommen eines Tarifvertrages für das jeweilige Tarifgebiet oder die jeweilige Einrichtung. Ab diesem Zeitpunkt gelten dann die Bestimmungen des geschlossenen Tarifvertrages. …"

4

Am 07.07.1998 schloss die Y Gesundheitsdienste gGmbH mit der Gewerkschaft X einen Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Dieser enthält u.a. folgende Bestimmungen:

5

"§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer in den Einrichtungen der Y gGmbH in Rheinland-Pfalz.

6

§ 3 Form der Zusatzversorgung
Die Versorgung der Arbeitnehmer erfolgt auf Basis von Direktversicherungen nach § 1 Absatz 2. Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) bei der W Lebensversicherung AG (nachfolgend Volksfürsorge genannt).

7

"§ 5 Beitragszahlung
Der Arbeitgeber leistet die Beiträge zur Direktversicherung zzgl. pauschalierter Lohnsteuer nach § 40 b EStG (einschließlich pauschaler Kirchensteuer und ggf. Solidarbeitrag) in folgenden Stufen:

8

Stufe 1: 100,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer ab dem siebten Monat nach Betriebseintritt.

9

Stufe 2: 120,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer ab 42 Monaten (3 ½ Jahren) Betriebszugehörigkeit.

10

Stufe 3: 160,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer ab 78 Monaten (6 ½ Jahren) Betriebszugehörigkeit.

11

Stufe 4: 160,00 DM monatlich für alle Arbeitnehmer, die zum Beginn des Versorgungswerkes oder zum Tätigkeitsbeginn das 50.  Lebensjahr vollendet haben (nicht additiv, wenn Voraussetzungen der Stufe 3 und 4 zusammenfallen).

12

Für Arbeitnehmer, welche die Hälfte oder weniger als die Hälfte der tarifvertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit arbeitsvertraglich vereinbart haben, wird die Hälfte der in Absatz 1 genannten Beiträge geleistet. Die Versicherungsleistung verringert sich entsprechend.

13

Die Beiträge werden von dem Arbeitgeber nur so lange gezahlt, wie Anspruch auf Vergütung besteht. Nach Ende der Lohnfortzahlung bei längerer Krankheit oder im Erziehungsurlaub ruht die Beitragszahlung der Einrichtung."

14

Die in § 3 dieses Tarifvertrages genannte Versicherungsgesellschaft fusionierte mit der V Versicherung.

15

Die Y Gesundheitsdienste gGmbH firmierte in der Folgezeit unter dem Namen U Gesundheitsdienste gGmbH. Diese kündigte mit Schreiben vom 22.09.2004 den o.g. Tarifvertrag zum 31.03.2005.

16

Am 24.09.2004 kam es zwischen der U Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG und der Gewerkschaft Z zum Abschluss eines Manteltarifvertrages. Dieser wurde seitens der U Consulting und Conception für Senioreneinrichtungen AG als Konzernmuttergesellschaft auch in Vertretung der in der Anlage A zu diesem Manteltarifvertrag genannten Tochtergesellschaften, wozu auch die Beklagte gehört, rechtswirksam abgeschlossen (vgl. hierzu: BAG vom 17.10.2004 - 4 AZR 1005/06 - NzA 2008, 713). Der Manteltarifvertrag, der mit Wirkung zum 01.01.2004 in Kraft trat, enthält in § 23 folgende Bestimmung:

17

" § 23
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

18

Eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird in einem gesonderten Alterssicherungstarifvertrag geregelt."

19

Zum Abschluss eines gesonderten Alterssicherungstarifvertrages kam es bislang nicht.

20

Die Beklagte, die die Einrichtung, in welcher die Klägerin tätig ist, gemäß § 613 a BGB erworben hat, zahlte bis einschließlich November 2006 die monatlichen Beiträge auf die zu Gunsten der Klägerin abgeschlossene Lebensversicherung in Höhe von zuletzt 61,36 Euro. Ab Dezember 2006 stellte sie ihre Zahlungen ein.

21

Mit ihrer am 07.12.2009 beim Arbeitsgericht eingereichten und mit Schriftsatz vom 31.05.2010 erweiterten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung ausstehender Beiträge zur Lebensversicherung für die Zeit von Dezember 2006 bis einschließlich Mai 2010.

22

Die Klägerin hat beantragt:

23

die Beklagte wird verurteilt, an die V Versicherung auf die Lebensversicherungs-Nr. BAV-KSHH-2, Lebensversicherungs-Nr. 1-27.711.404-5 einen Betrag in Höhe von 2.517,11 EUR zu zahlen.

24

Die Beklagte hat beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, der Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998 sei durch den Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 vollständig abgelöst worden und entfalte daher keine Nachwirkung mehr.

27

Von einer weitergehenden (wiederholenden) Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.06.2010 (Bl. 86 - 88 d.A.).

28

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17.06.2010 stattgegeben. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 f (= Bl. 88 f. d.A.) verwiesen.

29

Gegen das ihr am 02.08.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 31.08.2010 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 04.10.2010, begründet.

30

Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe keinen Anspruch mehr auf Zahlung von Versicherungsbeiträgen in die Direktversicherung. Die Regelungen des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998 hätten sich aufgrund der Kündigung dieses Tarifvertrages nur noch in Nachwirkung befunden und seien durch eine andere Abmachung i.S.v. § 4 Abs. 5 TVG, nämlich durch den Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 im Sinne einer ersatzlosen Aufhebung ersetzt worden.

31

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Berufungsbegründungsschrift vom 04.10.2010 (Bl. 110 - 112 d.A.) Bezug genommen.

32

Die Beklagte beantragt,

33

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

34

Die Klägerin beantragt,

35

die Berufung zurückzuweisen.

36

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 09.11.2010 (Bl. 123 - 125 d.A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

37

I. Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung stattgegeben.

38

II. Die Klage ist begründet.

39

Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im erstinstanzlichen Urteil und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener, vollständiger Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beklagten erscheinen lediglich folgende ergänzenden Klarstellungen angezeigt:

40

Die Kündigung des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bewirkte keinen Wegfall des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung von Beiträgen, da der betreffende Tarifvertrag nach § 4 Abs. 5 TVG Nachwirkung entfaltet. Die nachwirkenden Tarifvertragsnormen wurden auch nicht durch den Abschluss des Manteltarifvertrages vom 24.09.2004 ersetzt.

41

Eine Ersetzung durch eine "andere Abmachung" im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG kann u.a. durch einen für beide Parteien geltenden Tarifvertrag geschehen. Die Nachwirkung des abgelaufenen Tarifvertrages entfällt aber nur insoweit, als die andere Abmachung den selben Regelungsbereich erfasst. Maßgeblich ist, inwieweit die andere tarifliche Abmachung die in den nachwirkenden Rechtsnormen behandelten Gegenstände betrifft. Dabei wird die Nachwirkung nicht nur dann beendet, wenn der neu in Kraft getretene Tarifvertrag die ursprüngliche Regelung aufgreift, bestätigt, abändert oder ausdrücklich für beendet erklärt. Auch eine stillschweigende Ablösung ist möglich, wenn ein Tarifvertrag einen bestimmten Komplex von Arbeitsbedingungen insgesamt neu regelt, der bislang Gegenstand eines anderen Tarifvertrages war (BAG v. 21.10.2009 - 4 AZR 477/08 - AP Nr. 50 zu § 4 TVG Nachwirkung).

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Der Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 führt nicht zu einer Ablösung des nachwirkenden Tarifvertrages über eine zusätzlich Alters- und Hinterbliebenenversorgung vom 07.07.1998. Die Tarifvertragsparteien haben in § 23 dieses Manteltarifvertrages ausdrücklich festgehalten, dass eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung in einem gesonderten Alterssicherungstarifvertrag geregelt werden soll. Die Tarifvertragsparteien wollten somit über diesen Regelungsbereich einen selbständigen Tarifvertrag abschließen. Eine solche tarifliche Abmachung zum Komplex "Alters- und Hinterbliebenenversorgung" steht noch aus. Dem Wortlaut des Manteltarifvertrages lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass die Nachwirkung des Tarifvertrages über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bereits vor Abschluss des in § 23 des Manteltarifvertrages avisierten gesonderten Alterssicherungstarifvertrages beendet werden soll. Dies widerspräche auch der von der Regelung des § 4 Abs. 5 TVG bezweckten bestandssichernden Überbrückungsfunktion des nachwirkenden Tarifvertrages (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 25.03.2010 - 10 Sa 695/09 -).

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III. Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

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Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.