Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Mai 2017 - 8 Sa 297/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:0509.8Sa297.16.00
bei uns veröffentlicht am09.05.2017

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Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.05.2016 - Az.: 4 Ca 275/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob sich die Beklagte auf den Verfall des Anspruchs auf Zahlung einer Technikerzulage berufen darf bzw. ob die Beklagte nicht zumindest zum Schadensersatz verpflichtet ist.

2

Die Klägerin ist Diplom-Ingenieurin und bei der beklagten Stadt seit dem 01.10.1999 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes anwendbar. Nach § 70 BAT bzw. § 37 Abs. 1 TVöD, der als der den BAT ersetzende Tarifvertrag nunmehr unstreitig Anwendung findet, verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

3

Die Klägerin erfüllte von Beginn ihrer Beschäftigung an aufgrund ihrer Tätigkeit die Voraussetzungen für die Zahlung einer Technikerzulage in Höhe von monatlich zunächst 45,00 DM und später in Höhe von 23,01 EUR brutto. Dennoch erhielt sie diese Zulage wie viele andere betroffene Arbeitnehmer der Beklagten jahrelang nicht, während es auch teilweise Arbeitnehmer gab, denen die Zulage gezahlt wurde.

4

Nachdem im Juli 2015 sich mehrere Arbeitnehmer wegen Nichtzahlung dieser Zulage an die Beklagte gewandt hatten, zahlte die Beklagte sodann die Technikerzulage rückwirkend ab dem 01.01.2015 an alle zulageberechtigten Arbeitnehmer und damit auch an die Klägerin aus.

5

Die Klägerin forderte die Beklagte vergeblich mit Schreiben vom 05.01.2016 unter Fristsetzung bis zum 19.01.2016 zur Zahlung der Technikerzulage rückwirkend auch für die davor liegenden Monate ab Beginn des Arbeitsverhältnisses auf. Mit ihrer am 12.02.2016 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage verfolgt er dieses Begehren weiter.

6

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten,
die Beklagte könne sich nach Treu und Glauben nicht auf die Ausschlussfrist berufen, da sie als öffentlicher Arbeitgeber in besonderem Maße dazu verpflichtet sei, Tarifverträge, die bekanntlich wie Gesetze gelten, zu beachten. Auch vor dem Hintergrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sei die Berufung auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist treuwidrig, da die Beklagte willkürlich gehandelt habe.

7

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

8

die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.934,71 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 20.01.2016 zu zahlen.

9

Die beklagte Stadt hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte hat vorgetragen,
ein treuwidriges Verhalten läge nicht vor.

12

Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 18.05.2016 – 4 Ca 275/16 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen darauf verwiesen, dass beim vorliegenden Fall keine Durchbrechung der Ausschlussfrist in Betracht käme.

13

Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 17.06.2016 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit am 11.06.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 17.08.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet.

14

Sie macht zusammengefasst geltend,
das Arbeitsgericht habe das materielle Recht fehlerhaft angewandt. Es habe verkannt, dass der Umstand, die Zulage sei nicht an alle Anspruchsberechtigten gezahlt worden, allein auf ein Organisationsverschulden der Beklagten zurückzuführen sei. Die Beklagte sei für die Fehler, die in der Personalabteilung erfolgt seien, verantwortlich, ansonsten wäre die unterschiedliche Handhabung viel früher aufgefallen. Es fehle daher für die Anwendbarkeit der Ausschlussfrist an der erforderlichen Schutzbedürftigkeit der Beklagten. Zudem habe die Beklagte gegen ihre allgemeine Verpflichtung als öffentlicher Arbeitgeber verstoßen, den Arbeitnehmer zutreffend über seine Recht zu informieren. Bei ihrer Einstellung habe die Beklagte den Arbeitnehmern Z (01.07.2011), Y (01.06.2006), X (01.10.2011) und W (01.07.2011) auf ihre Frage nach der Techniker- bzw. Meisterzulage die Auskunft erteilt, dass sie die Zulage nicht zahlen müsse und daher nicht zahle. Der Zahlungsanspruch habe sich, falls er verfallen sei, in einen entsprechenden Schadensersatzanspruch umgewandelt.

15

Die Klägerin beantragt,

16

das Urteil des Arbeitsgericht Mainz vom 18.05.2016 – 4 Ca 275/16 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.934,71 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2016 zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Zur Begründung verweist sie darauf, dass die tarifvertragliche Ausschlussfrist der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit diene und den öffentlichen Arbeitgeber in den Stand versetzen solle, die notwendigen Haushaltsmittel so zu veranschlagen, dass Nachforderungen in Grenzen gehalten werden können. Auch verhalte sich die Beklagte nicht rechtsmissbräuchlich, da sie die Klägerin zu keiner Zeit von der Geltendmachung ihrer Ansprüche abgehalten habe. Sie selbst habe erstmals im Juli 2015 erfahren, dass einige Anspruchsberechtigte die Technikerzulage nicht ausbezahlt erhalten hätten. Eine daraufhin erfolgte interne Revision habe ergeben, dass aufgrund nicht mehr nachvollziehbarer Gründe einem Teil der Anspruchsberechtigten die Technikerzulage nicht ausgezahlt worden sei. Sollte eine entsprechende angebliche Anfrage der Arbeitnehmer Z, Y, X und W verneint worden sein, so sei dies damit zu erklären, dass die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt nach Einführung des TVöD davon ausgegangen sei, dass Neueingestellte keinen Anspruch auf Zahlung einer solchen Funktionszulage hätten.

20

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

21

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden.

II.

22

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, an die Klägerin für die Monate Oktober 1999 bis Dezember 2014 die Technikerzulage in Höhe von monatlich 23,01 EUR brutto und damit insgesamt 3.934,71 EUR brutto (nach) zu zahlen.

23

1. Ein entsprechender Zahlungsanspruch scheitert bereits daran, dass mangels Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist des § 70 BAT bzw. des § 37 Abs. 1 TVöD der Anspruch auf Zahlung der jeweils monatlichen Technikerzulage bereits verfallen und damit erloschen ist.

24

a) Auf das Arbeitsverhältnis finden zumindest kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme der BAT und den diesen ersetzenden Tarifvertrag TVöD Anwendung. Nach § 70 Abs. 1 BAT bzw. § 37 Abs. 1 S. 1 TVöD verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. Die monatlichen Zulagenansprüche wurden als Entgeltbestandteil beginnend mit dem Monat Oktober 1999 gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 BAT zum 15. des Monats für den laufenden Kalendermonat und sodann unter Geltung des TVöD nach § 24 Abs. 1 S. 2 TVöD am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat bereits fällig. Daher konnte die erstmalig schriftliche Geltendmachung gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 05.01.2016, die Ausschlussfrist des § 70 BAT bzw. des § 37 Abs. 1 TVöD nicht wahren, da sie jeweils zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen war.

25

Die Unkenntnis über die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen eines tariflichen Anspruchs und für dessen Verfall aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist ist insoweit rechtlich unbeachtlich (BAG 05. August 1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 21, ZTR 2000, 36). Die unverschuldete Unkenntnis von einem tariflichen Zulagenanspruch oder einer tariflichen Ausschlussfrist ändert nichts am Rechtsverlust (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 17.04.2014 – 2 Sa 537/13). Der Klägerin hätte die von der Beklagten nicht abgerechneten Ansprüche auf die Technikerzulage jederzeit schriftlich geltend machen können und müssen.

26

b) Die Berufung der Beklagten auf den Verfall der Ansprüche verstößt im vorliegenden Fall auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

27

Allerdings kann der Anspruchsteller dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen, wenn der Anspruchsgegner die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen verhindert, ihn von der rechtzeitigen Geltendmachung abhält, weil er in ihm das Vertrauen weckt, er werde auch ohne Geltendmachung den Anspruch erfüllen, oder es pflichtwidrig unterlässt, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Frist veranlasst hätten (vgl. zuletzt BAG 15.12.2016 – 6 AZR 578/15 -, juris; 18.02.2016 – 6 AZR 628/14 – Rn. 25 m.w.N., NZA–RR 2016, 330;).

28

(2) Daran gemessen verstößt die Berufung der Beklagten auf die Verfallwirkung der tariflichen Ausschlussfrist nicht gegen Treu und Glauben.

29

Die Beklagte hat weder die Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen verhindert noch diese an der Geltendmachung ihres Anspruchs gehindert. Die Beklagte hat auch nicht den Eindruck erweckt, der Anspruch auf die Technikerzulage werde auch ohne schriftliche Geltendmachung des Anspruchs gezahlt. Ganz im Gegenteil, bereits aufgrund des Umstandes, dass die Abrechnungen der Beklagten keine entsprechende Zulage enthielten, war offensichtlich, dass die Beklagte die Technikerzulage nicht zahlte. Es wäre daher Sache der Klägerin gewesen, die von der Beklagten erhaltene Abrechnung zu prüfen und sodann ihren Anspruch auf die fehlende Technikerzulage schriftlich gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Denn im Arbeitsverhältnis hat aufgrund der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen grundsätzlich selbst zu sorgen. Dieser allgemeine Grundsatz gilt nach ständiger Rechtsprechung auch im öffentlichen Dienst (vgl. zuletzt BAG 15.12.2016 – 6 AZR 578/15 -, BB 2017, 692). Dementsprechend lässt die fehlende Kenntnis von Existenz und Inhalt einer Ausschlussfrist den Verfall des Anspruchs unberührt (vgl. nur BAG 18.08. 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 46). Zudem wird aus diesem Grund ein Anspruch auch dann im Sinne einer tariflichen Ausschlussfrist fällig, wenn der Arbeitnehmer zwar die Tatsachen, die den Anspruch begründen, kennt, nicht aber die Rechtslage, und darum den Anspruch nicht geltend macht (vgl. BAG 18.02. 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 17). Diese Grundsätze sind auch bei der Prüfung, ob ein Arbeitgeber sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufen darf, zu beachten.

30

Daher kann der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, dass sie arglistig gehandelt habe, weil sie über längere Zeit die Technikerzulage nicht an die Klägerin zahlte. Denn tatsächliche Ansatzpunkte dafür, dass die Beklagte arglistig handelte, sind weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Insbesondere folgt ein arglistiges Verhalten nicht aus dem Umstand, dass einige Arbeitnehmer die Technikerzulage erhielten. Denn die Klägerin hat weder eine diesbezügliche rechtswidrige Gruppenbildung dargelegt noch sonstige Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass es sich um ein arglistiges Verhalten der Beklagten handelt. Das ins Blaue hinein pauschal behauptete Organisationsverschulden vermag ebenfalls keine Arglist begründen. Ein Versehen, wie die Beklagte behauptet, oder aber selbst Fahrlässigkeit hinsichtlich der Nichterfüllung des Anspruchs vermögen nicht den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu begründen (vgl. so bereits BAG 21.01.1993 – 6 AZR 174/92 – zu 2. b) der Gründe, ZTR 1993, 466 ff.). Die Beklagte war ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Abrechnungen ihrer damit beauftragten Arbeitnehmer zu überprüfen. Vielmehr obliegt die Überprüfung der Richtigkeit der erteilten Abrechnung dem Beschäftigten. Denn es ist auch nach der Gesetzesbegründung zu § 108 GewO gerade Sinn und Zweck der Abrechnungserteilung dem Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, die Berechnung überprüfen zu können (vgl. BT-Drucks. 14/8796 S. 25).

31

Schließlich liegt auch mit der Berufung auf die Ausschlussfrist kein Treu und Glauben verstoßendes widersprüchliches Verhalten der Beklagten vor. Der Verweis auf angebliche Aussagen der Beklagten gegenüber 4 zudem erst in den Jahren 2006 bis 2011 neu eingestellten Beschäftigten verfängt bereits nicht. Denn es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern angebliche Aussagen gegenüber anderen ein widersprüchliches Verhalten gegenüber der Klägerin begründen sollen. Damit fehlt es bereits an einem Anknüpfungspunkt für ein schutzwürdiges Vertrauen hinsichtlich der Zahlung der Technikerzulage. Der Umstand, dass die Klägerin sich darauf verlassen hat, dass die Beklagte korrekt abrechne ohne jegliche Überprüfung liegt allein in ihrem Verantwortungsbereich.

32

2. Schließlich steht der Klägerin gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe zu.

33

a) Der Verweis auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.06.2014 – 21 Sa 221/14 zum Schadensersatzanspruch wegen Nichtgewährung des gesetzlichen Urlaubs ist bereits nicht zielführend. Denn diese Rechtsprechung ist nicht einschlägig und auch nicht übertragbar. Die zitierte Entscheidung beruht auf den Besonderheiten des Urlaubsrechts (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 12.06.2014 – 21 Sa 221/14 – Rn. 39 ff., NZA-RR 2014, 631 ff.).

34

b) Davon unabhängig ist die Beklagte der Kläger auch nicht gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB wegen Erteilung einer falschen Auskunft (vgl. zu dieser Anspruchsgrundlage BAG 15.12.2016 – 6 AZR 578/15, BB 2017, 692) zum Schadensersatz in gleicher Höhe verpflichtet. Denn die Klägerin hat mit der Beklagten zu keinem Zeitpunkt über die Technikerzulage verhandelt oder hierzu Informationen verlangt.

III.

35

Die Klägerin hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

36

Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Gewerbeordnung - GewO | § 108 Abrechnung des Arbeitsentgelts


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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. August 2009 - 19 Sa 690/09 - wird zurückgewiesen.

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

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Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.10.2013 - 4 Ca 255/13 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 59,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4,12 % p.a. für die Zeit vom 01.07.2012 bis 31.12.2012, in Höhe von 3,87 % p.a. für die Zeit vom 01.01.2013 bis 20.02.2013 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.03.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) trägt die Klägerin.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachzahlung einer Erschwerniszulage (sog. Gitterzulage).

2

Die Klägerin ist bei der vom beklagten Land unterhaltenen Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz in W. aufgrund Arbeitsvertrags vom 14. April 1994 (Bl. 7, 8 d. A.) seit 01. Mai 1994 in Teilzeit als Küchenhilfe in der dortigen Mensa beschäftigt; wegen des Umfangs ihrer jeweiligen Teilzeitbeschäftigung wird auf den Arbeitsvertrag vom 14. April 1994 und die Änderungsverträge vom 06. August 2001 (Bl. 12 d. A.), 12. Juni 2003 (Bl. 13, 14 d. A.) und 25. Oktober 2006 (Bl. 15 d. A.) verwiesen. Nach § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 14. April 1994 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Mit Schreiben vom 02. Mai 1994 (Bl. 11 d. A.), das die Klägerin selbst nicht erhielt, informierte die Justizvollzugsschule die Oberfinanzdirektion Koblenz über die Einstellung der Klägerin und die wesentlichen Arbeitsvertragsbedingungen einschließlich einer "anteiligen Erschwerniszulage gemäß § 33 BAT".

3

Im Dezember 2012 fiel der Personalstelle der Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz auf, dass der Klägerin während der gesamten Zeit ihrer Tätigkeit die ihr gemäß § 33 BAT zustehende monatliche Erschwerniszulage (Gitterzulage) nicht gewährt worden war, woraufhin die Klägerin erstmals von ihrem Anspruch auf die Zulage erfuhr. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 (Bl. 16 d. A.) forderte die Klägerin das beklagte Land auf, die ihr vorenthaltene Gitterzulage seit Mai 1994 nachzuzahlen. Darauf erwiderte das beklagte Land mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 (Bl. 17 d. A.), dass eine Nachzahlung der Gitterzulage gemäß § 37 TV-L nur im Rahmen der Ausschlussfrist ab 01. Juli 2012 rückwirkend möglich sei.

4

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Trier erhobenen Klage begehrt die Klägerin die Nachzahlung der Gitterzulage für die Zeit vom 01. Mai 1994 bis 30. Juni 2012.

5

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die ihr übermittelten Lohnabrechnungen zutreffend und vollständig seien. Sie habe ihren Anspruch auf die Gitterzulage infolge des pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten nicht erkennen können und noch nicht einmal ansatzweise Anlass dazu gehabt, die Lohnabrechnungen zu überprüfen. Daher sei es dem beklagten Land verwehrt, sich auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist zu berufen.

6

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

7

das beklagte Land zu verurteilen, an sie 12.105,22 EUR brutto sowie weitere 6.163,72 EUR Zinsen als Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.105,22 EUR ab Klagezustellung zu zahlen.

8

Das beklagte Land hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Das beklagte Land hat erwidert, der Klägerin sei es aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist verwehrt, für den gesamten Zeitraum vom 01. Mai 1994 bis zum 30. Juni 2012 ihren geltend gemachten Anspruch durchzusetzen. Es wäre nämlich Angelegenheit der Klägerin gewesen, ihre Entgeltabrechnung sorgfältig zu prüfen und sich bei Zweifeln Gewissheit zu verschaffen. Die Klägerin sei auch nicht von der Nachprüfung ihrer Entgeltabrechnung abgehalten worden, sondern habe vielmehr selbst ihre Untätigkeit bzw. ihr Unterlassen zu vertreten.

11

Mit Urteil vom 30. Oktober 2013 - 4 Ca 255/13 - hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass sich das beklagte Land nicht auf die tarifvertraglichen Ausschlussfristen berufen könne. Im Gegensatz zum beklagten Land habe die Klägerin weder Kenntnis von einem Anspruch auf die Gitterzulage noch Veranlassung gehabt, einen solchen anzunehmen. Vielmehr habe sie von der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr erteilten Lohnabrechnungen ausgehen dürfen. Selbst wenn man der Klägerin vorhalten würde, es wäre ihre Sache gewesen, sich die Regelungen des BAT durchzusehen, um einen eventuellen Anspruch zu entdecken, sei es ihr praktisch unmöglich gewesen, aus dem selbst für Berufsjuristen äußerst komplexen Gesamtregelungswerk einschließlich der Vergütungsordnungen und berufsbezogenen Spartenregelungen des BAT gerade ihren Anspruch auf die Gitterzulage herauszufinden. Jedenfalls sei es dem beklagten Land nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die tarifvertraglichen Ausschlussfristen zu berufen. Das beklagte Land habe es bereits ab der ersten Lohnabrechnung unterlassen, die Gitterzulage auszuweisen, obwohl es seit Beginn des Arbeitsverhältnisses durch das Schreiben der Justizvollzugsschule vom 02. Mai 1994 gewusst habe, dass die Klägerin einen Anspruch auf die Zulage habe. Dagegen habe für die Klägerin keine Veranlassung bestanden, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr erteilten Abrechnungen zu zweifeln, weil sie das vorgenannte Schreiben nicht erhalten und weder positive Kenntnis noch konkreten Anlass dazu gehabt habe, von einer Zulagenberechtigung auszugehen. Da es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers sei, den Arbeitnehmer ordnungsgemäß zu vergüten und dies ordnungsgemäß auf den Abrechnungen auszuweisen, habe das beklagte Land diese Nebenpflicht verletzt. Insoweit liege ein pflichtwidriges Unterlassen vor, weswegen es dem beklagten Land nunmehr verwehrt sei, sich auf die Ausschlussfristen zu berufen. Im Übrigen könnte die Klägerin den eingeklagten Betrag auch im Wege des Schadensersatzes vom beklagten Land verlangen. Die Fälligkeit eines solchen Schadensersatzanspruches trete erst dann ein, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar sei und geltend gemacht werden könne, was für die Klägerin erst im Dezember 2012 der Fall gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf sein Urteil vom 30. Oktober 2013 verwiesen.

12

Das beklagte Land hat gegen das ihm am 21. November 2013 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts mit Schriftsatz vom 26. November 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 27. November 2013 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. Februar 2014 mit Schriftsatz vom 06. Januar 2013, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 07. Januar 2014 eingegangen, begründet.

13

Das beklagte Land trägt vor, entgegen der Argumentation des Arbeitsgerichts seien die der Klägerin zustehenden Ansprüche auf Zahlung der geforderten Zulage jeweils am Ende des betreffenden Monats fällig gewesen, wobei unerheblich sei, ob die Klägerin Kenntnis von dem Zulagenanspruch gehabt habe. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei der Arbeitgeber selbst dann nicht daran gehindert, sich auf die tarifliche Ausschlussfrist zu beziehen, wenn er den Arbeitnehmer bei einer Nachfrage eine unzutreffende Auskunft über den ihm zustehenden Vergütungsanspruch erteilt habe, weil der Arbeitnehmer auch durch eine solche falsche Auskunft nicht daran gehindert sei, seinen Anspruch geltend zu machen. Es wäre Sache der Klägerin gewesen, die Berechnung ihrer monatlichen Vergütung zu überprüfen. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin unstreitig von keinem seiner Mitarbeiter davon abgehalten worden sei, die ihr gezahlte Vergütung und die zugrunde liegende Vergütungsabrechnung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, hätte sie ihre Ansprüche innerhalb der tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend machen können und müssen. Gleiches gelte auch für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch, bei dem ebenfalls die tarifvertragliche Ausschlussfrist greife.

14

Das beklagte Land beantragt,

15

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 30. Oktober 2013 - 4 Ca 255/13 - die Klage abzuweisen.

16

Die Klägerin beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie erwidert, gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts sei es ihr praktisch unmöglich gewesen, den ihr bereits dem Grunde nach nicht bekannten Anspruch auf die Gitterzulage aus dem selbst für Berufsjuristen äußerst komplexen Tarifwerk herauszufinden. Vielmehr habe sie von der Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr erteilten Lohnabrechnung ausgehen dürfen. Sie habe noch nicht einmal ansatzweise Anlass gehabt, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Abrechnung zu zweifeln, so dass sie allein schon deswegen nicht gehalten gewesen sei, Hilfe der Gewerkschaft oder des Personalrates in Anspruch zu nehmen. Vielmehr sei es aufgrund des äußerst komplexen Gesamtregelungswerkes die Pflicht des beklagten Landes gewesen, sie vollständig über die Vergütungsansprüche aufzuklären und auf die für sie im Einzelnen geltenden Vergütungsregelungen ausdrücklich hinzuweisen. Im Hinblick darauf, dass das beklagte Land diese ihm schon unter Fürsorgegesichtspunkten obliegende Verpflichtung nicht erfüllt habe, sei es ihm verwehrt, sich mit Erfolg auf die tarifliche Ausschlussfrist zu berufen. Gerade die Besoldungsstelle des beklagten Landes hätte bei der Berechnung und Anweisung ihrer Vergütung insbesondere aufgrund des Schreibens der Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz erkennen müssen, dass ihr eine weitere Zulage zustehe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass das beklagte Land aufgrund seiner einschlägigen Erfahrung und täglichen Handhabung dies auch erkannt und die Zulage gleichwohl nicht angewiesen habe. Selbst wenn es sich um ein Ver-sehen seitens des beklagten Landes gehandelt haben sollte, dürfte dies nicht dazu führen, dass sich das beklagte Land gleichwohl auf die Verfallklausel berufen könne. Soweit das beklagte Land darauf verwiesen habe, dass sie sich über die Richtigkeit der bezahlten Vergütung hätte informieren können, so dass ihr kein Schadensersatzanspruch zustehe, gehe auch diese Einschätzung fehl. Insoweit sei ein schuldhaftes Verhalten des beklagten Landes allein schon darin zu sehen, dass es ihr keinen Anlass geboten habe, bereits bei der ersten Abrechnung Zweifel wegen deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu hegen. Allein das beklagte Land hätte es in der Hand gehabt, die Vollständigkeit der abzurechnenden Ansprüche zu überprüfen und eine entsprechende Abrechnung vorzunehmen. Dieser Verpflichtung sei das beklagte Land trotz ausdrücklichen Hinweises der Justizvollzugsschule Rheinland-Pfalz nicht nachgekommen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des beklagten Landes ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).

21

Die Berufung des beklagten Landes ist auch im Wesentlichen begründet. Die Klägerin hat mit ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 13. Dezember 2012 die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L nur hinsichtlich der für den Monat Juni 2012 nicht gezahlten Zulage noch gewahrt, so dass sie für diesen Monat die ihr unstreitig zustehende Gitterzulage in Höhe von 59,52 EUR nebst den geltend gemachten Zinsen beanspruchen kann. Im Übrigen sind die für die Zeit von Mai 1994 bis Mai 2012 geltend gemachten Klageansprüche verfallen, weil sie von der Klägerin nicht rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist des § 70 BAT bzw. § 37 Abs. 1 TV-L schriftlich geltend gemacht worden sind.

I.

22

Nach § 70 BAT bzw. § 37 Abs. 1 TV-L, der gemäß § 2 des Arbeitsvertrages der Parteien als der den BAT ersetzende Tarifvertrag Anwendung findet, verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Diese tarifliche Ausschlussfrist hat die Klägerin in Bezug auf die Klageansprüche bis einschließlich Mai 2012 nicht gewahrt. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts ist die Unkenntnis über die rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen eines tariflichen Anspruchs für dessen Verfall aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist rechtlich unbeachtlich (BAG 05. August 1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 21, ZTR 2000, 36). Die unverschuldete Unkenntnis von einem tariflichen Zulagenanspruch oder einer tariflichen Ausschlussfrist ändert nichts am Rechtsverlust (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Preis 14. Aufl. §§ 194-218 BGB Rn. 57). Die Klägerin hätte die vom beklagten Land nicht abgerechneten Ansprüche auf die Gitterzulage jederzeit schriftlich geltend machen können und müssen.

II.

23

Die Berufung des beklagten Landes auf den Verfall der Ansprüche verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

24

1. Eine gegen Treu und Glauben verstoßende und damit gemäß §§ 242, 134 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist dann dar, wenn die zum Verfall des Anspruches führende Untätigkeit des Arbeitnehmers durch ein Verhalten des Arbeitgebers veranlasst worden ist. Der Arbeitgeber muss also den Arbeitnehmer von der Geltendmachung des Anspruchs bzw. der Einhaltung der Verfallfrist abgehalten haben. Das wird angenommen, wenn der Arbeitgeber durch positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen dem Arbeitnehmer die Geltendmachung des Anspruchs und die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht hat bzw. an objektiven Maßstäben gemessen den Eindruck erweckt hat, der Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist erfüllt werde. In diesen Fällen setzt sich der Arbeitgeber in Widerspruch zu seinem eigenen früheren Verhalten, wenn er zunächst den Arbeitnehmer zu Untätigkeit veranlasst, und dann, indem er den Verfall geltend macht, aus dieser Untätigkeit einen Vorteil für sich ableiten will (BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - Rn. 15, NZA 1997, 445; BAG 05. August 1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 20, ZTR 2000, 36).

25

2. Daran gemessen verstößt die Berufung des beklagten Landes auf die Verfallwirkung der tariflichen Ausschlussfrist nicht gegen Treu und Glauben.

26

Das beklagte Land hat weder die Kenntnis der Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen verhindert noch diese an der Geltendmachung ihres Anspruchs gehindert. Das beklagte Land hat auch nicht den Eindruck erweckt, der Anspruch auf die Gitterzulage werde auch ohne schriftliche Geltendmachung des Anspruchs gezahlt. Der Klägerin hätte es jederzeit freigestanden, ihre Ansprüche auf die Gitterzulage gegenüber dem beklagten Land innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist schriftlich geltend zu machen.

27

Dem beklagten Land kann nicht vorgeworfen werden, es habe die Klägerin nicht in gebotener Weise aufgeklärt und sie dadurch gehindert, den Anspruch geltend zu machen. Eine solche Rechtspflicht des beklagten Landes bestand nicht (vgl. BAG 05. August 1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 24, ZTR 2000, 36). Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis erfasst nicht die Verpflichtung, den Arbeitnehmer auf den drohenden Verfall seiner Ansprüche hinzuweisen. Auch im Bereich des öffentlichen Dienstes ist es danach Sache des Arbeitnehmers, sich selbst darüber zu informieren, ob ein tariflicher Anspruch besteht und in welchen Formen und Fristen er diesen Anspruch geltend zu machen hat. Eine selbständige Abrechnungspflicht in Bezug auf die nicht gezahlte Zulage bestand ebenfalls nicht. Sowohl § 108 GewO als auch § 36 Abs. 4 BAT betreffen nur die Abrechnung der erfolgten Zahlung (BAG 12. Juli 2006 - 5 AZR 646/05 - Rn. 14, NZA 2006, 1294). Die Abrechnung bezweckt die Information über die erfolgte Zahlung. Die Regelung dient der Transparenz. Der Arbeitnehmer soll erkennen können, warum er gerade den ausgezahlten Betrag erhält. Ohne vorherige Zahlung auf einen Anspruch ist hierüber auch keine Abrechnung zu erteilen (BAG 10. Januar 2007 - 5 AZR 665/06 - Rn. 18, NZA 2007, 679).

28

Wenn die Berufung eines Arbeitgebers auf die tarifliche Ausschlussfrist grundsätzlich nicht allein deswegen gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt, weil er dem Arbeitnehmer eine unzutreffende Auskunft über das Bestehen seines Anspruchs gegeben hat (BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - NZA 1997, 445), liegt in der Berufung des Arbeitgebers auf die tarifliche Ausschlussfrist erst recht dann keine unzulässige Rechtsausübung, wenn er - wie hier das beklagte Land - überhaupt keine Rechtsauskunft erteilt hat (BAG 05. August 1999 - 6 AZR 752/97 - Rn. 24, ZTR 2000, 36; vgl. auch BAG 08. Dezember 2011 - 6 AZR 397/10 - Rn. 20, NZA 2012, 808).

III.

29

Im Hinblick darauf, dass vorliegend keine (Neben-)Pflicht des beklagten Landes zur Aufklärung der Klägerin über ihren Zulagenanspruch bzw. die einzuhaltende Ausschlussfrist bestanden hat, können die Klageansprüche für die Zeit bis Mai 2012 auch nicht unter Schadensersatzgesichtspunkten begründet sein.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

31

Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs.2 ArbGG) nicht vorliegen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. August 2015 - 4 Sa 334/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob sich die Beklagte auf den Verfall des tariflichen Anspruchs auf Zahlung einer Funktionsstufe berufen darf bzw. ob sie zum Schadenersatz wegen fehlerhafter Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist.

2

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in der jeweils geltenden Fassung (TV-BA) Anwendung. Dem Kläger wurde zum 1. Januar 2006 die Tätigkeit als „Geschäftsstellenleiter (weniger als 50 Plankräfte)“ dauerhaft übertragen. Anlässlich dieser Übertragung teilte ihm die Beklagte mit, auf welche Weise er in ihrem Intranet aktuelle Informationen über den TV-BA erhalten könne.

3

Die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen oder besondere Schwierigkeitsgrade der Tätigkeit werden gemäß § 20 Abs. 2 TV-BA durch Funktionsstufen abgegolten, wobei unter Umständen gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 TV-BA mehrere Funktionsstufen nebeneinander gezahlt werden. Die Funktionsstufe ist ausweislich § 20 Abs. 1 TV-BA Gehaltsbestandteil.

4

Mit E-Mail vom 20. Februar 2007 meldete der Kläger im Hinblick auf eine von ihm erwartete Tarifänderung vorsorglich den Anspruch auf die Zahlung einer Funktionsstufe 2 an. Nachdem es zu der Tarifänderung nicht gekommen war, lehnte die Beklagte die Zahlung der Funktionsstufe 2 mit Schreiben vom 31. Juli 2008 ab. Während der Tarifverhandlungen, die zum Abschluss des 7. Änderungstarifvertrags zum TV-BA führten, wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 22. Januar 2010 an den Kläger. Darin heißt es ua.:

        

„Daneben erfolgte eine Nivellierung bzw. Vereinheitlichung der Funktionsstufenbeträge. Die Tarifvertragsparteien haben in diesem Kontext Einvernehmen erzielt, eine Revision bei den Funktionsstufen durchzuführen. …

        

Die hierzu nunmehr erzielte Gesamteinigung beinhaltet auch eine Änderung der Funktionsstufen bei dem Ihnen übertragenen Dienstposten eines Geschäftsstellenleiters.

        

Mit Wirkung vom 01.01.2010 sollen sich hiernach folgende Änderungen ergeben:

                 

•       

Wegfall der Funktionsstufe 1 für ‚Repräsentation der AA durch Leitung einer Geschäftsstelle‘

                 

•       

Hinzutritt der Funktionsstufe 1 für ‚Stärkung der Führungsfähigkeit‘

        

Diese Änderungen sind Gegenstand des 7. Änderungstarifvertrages (Änd.-TV) zum TV-BA, der sich gegenwärtig im Unterschriftsverfahren befindet. …

        

Unabhängig davon erfolgt die Zahlung der neuen Gehälter nach der neuen Gehaltstabelle sowie die Änderung der Funktionsstufen grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des 7. Änd.-TV zum TV-BA.

        

Für Rückfragen steht Ihnen Ihr Interner Service Personal gerne zur Verfügung.“

5

Mit Schreiben vom 10. August 2010 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:

        

Gewährung tätigkeitsabhängiger Funktionsstufen nach Neuverhandlung des Funktionsstufenkataloges

        

…       

        

Die Tarifvertragsparteien haben die Änderung der Zuordnungstabelle für die Agentur für Arbeit (Anlage 1.1 zum TV-BA) vereinbart.

        

Für die nachfolgend genannte, Ihnen übertragene Tätigkeit gelten hiernach geänderte Kriterien:

        

Geschäftsstellenleiter (weniger als 50 Stellen

        

für Plankräfte)

        

Für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit erhalten Sie aufgrund des Merkmals ‚Stärkung der Führungsfähigkeit‘ nach der Zuordnungstabelle für die Agentur für Arbeit (Anlage 1.1 zum TV-BA) neben Ihrem Festgehalt nach Tätigkeitsebene III die Funktionsstufe 1.

        

Mit Gewährung dieser Funktionsstufe fällt die Ihnen bisher gezahlte Funktionsstufe 1 des Merkmals ‚Repräsentation der AA durch Leitung einer Geschäftsstelle‘ weg.

        

…       

        

Eine Änderung Ihrer Bezüge ergibt sich nicht.

        

...“   

6

Dem Kläger stand aufgrund seiner Tätigkeit nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts in der Zeit ab 1. Januar 2010 gemäß § 20 TV-BA iVm. der Anlage 1.1 Teil II zum TV-BA idF des zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen 7. Änderungstarifvertrags zum TV-BA vom 23. Dezember 2009 neben der Zahlung der Funktionsstufe für die „Stärkung der Führungsfähigkeit“ die Zahlung einer (weiteren) Funktionsstufe 1 für die „Leitung der Geschäftsstelle mit einem unterstellten Teamleiter“ zu. Diese weitere Funktionsstufe zahlte ihm die Beklagte versehentlich nicht. Anfang Januar 2014 erfuhr der Kläger durch eine Mitteilung der Beklagten, dass ihm bei einem möglichen Wegfall der Position eines Geschäftsstellenleiters im Zuge einer beabsichtigten Neuorganisation der Beklagten die Funktionsstufe „Leitung einer Geschäftsstelle mit mindestens einer/einem unterstellten Teamleiter/in“ entzogen werde. Daraufhin machte er mit E-Mail vom 16. Januar 2014 die Nachzahlung dieser Funktionsstufe bis zur Übertragung eines neuen Dienstpostens geltend. Die Beklagte zahlte die Funktionsstufe rückwirkend bis einschließlich Juli 2013 und berief sich im Übrigen auf die tarifliche Ausschlussfrist.

7

Der Kläger begehrt die Zahlung einer weiteren Funktionsstufe 1 für die Zeit von Januar 2010 bis einschließlich Juni 2013. Er hat die Auffassung vertreten, er habe den Anspruch bereits im Jahr 2007 durch die Bitte um Überprüfung seiner Funktionsstufe geltend gemacht. Ohnehin könne sich die Beklagte gemäß § 242 BGB nicht auf den Verfall des Anspruchs berufen. Sie habe dem Kläger durch ihre Schreiben aus dem Jahr 2010 eine unvollständige Auskunft erteilt. Dadurch habe sie bei ihm den Eindruck erweckt, dass sie die tarifvertraglichen Bestimmungen konkret bezogen auf das Arbeitsverhältnis des Klägers vollständig überprüft habe. Für ihn habe daher kein Anlass bestanden, weiter nachzuforschen. Bei ihm sei das Vertrauen erweckt worden, es bleibe „alles beim Alten“ und für ihn „ändere sich nichts“. Jedenfalls sei die Klage unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes begründet.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.215,89 Euro brutto nebst Zinsen in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu zahlen.

9

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags geltend gemacht, sie habe die Ansprüche des Klägers nicht treuwidrig vereitelt. Der Kläger sei über die Tarifstruktur und etwaige Änderungen informiert gewesen, wie sich aus seiner Anfrage vom 20. Februar 2007 ergebe. Aus ihrer versehentlich unvollständigen Auskunft könne er keine Rechte herleiten.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten hin abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer weiteren Funktionsstufe 1 für die Zeit von Januar 2010 bis einschließlich Juni 2013 ist verfallen. Ein Schadenersatzanspruch des Klägers wegen schuldhaft fehlerhafter Auskunftserteilung besteht nicht.

12

I. Der Anspruch auf Nachzahlung der weiteren Funktionsstufe für die Zeit vor Juli 2013 ist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 TV-BA verfallen.

13

1. Der Kläger hat diesen Anspruch erstmals mit E-Mail vom 16. Januar 2014 geltend gemacht und damit unter Berücksichtigung der Fälligkeitsregelung in § 26 Abs. 1 TV-BA nur die Ansprüche ab einschließlich Juli 2013 gewahrt. Die E-Mail vom 20. Februar 2007 genügte zur Geltendmachung der weiteren Funktionsstufe 1 nicht. Damit hat der Kläger lediglich den Anspruch auf die Zahlung einer Funktionsstufe 2 für den Fall vorsorglich angemeldet, dass der TV-BA die Funktionsstufe künftig nicht mehr von der Zahl der Plankräfte, sondern der zugeordneten Mitarbeiterkapazitäten abhängig machen sollte. Dabei handelte es sich nicht um den nunmehr streitbefangenen, sondern um einen eigenständigen Anspruch, der auf einem anderen Lebenssachverhalt beruhte, und damit um einen anderen Streitgegenstand. Die Geltendmachung dieses Anspruchs wahrte deshalb die Ausschlussfrist für den nunmehr streitbefangenen Anspruch nicht (vgl. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 22).

14

2. Die Geltendmachung der Nachzahlung der weiteren Funktionsstufe 1 für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis einschließlich Juni 2013 ist entgegen der Annahme der Revision auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zuzulassen.

15

a) Allerdings kann der Anspruchsteller dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ua. dann begegnen, wenn es der Anspruchsgegner pflichtwidrig unterlässt, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Frist veranlasst hätten (BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 25). Das Landesarbeitsgericht hat unter Beachtung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs bei der Überprüfung der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Rechtsmissbrauchs (vgl. nur BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 145/15 - Rn. 34) rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist.

16

b) Das Landesarbeitsgericht ist bei der Prüfung, ob die Beklagte durch das Berufen auf die Ausschlussfrist rechtsmissbräuchlich handelt, davon ausgegangen, dass es Sache des Arbeitnehmers sei, sich über die Rechtslage hinsichtlich eines Anspruchs selbst zu informieren. Es hat damit ohne Verkennung des Rechtsbegriffs des rechtsmissbräuchlichen Berufens auf eine Ausschlussfrist angenommen, dass im Arbeitsverhältnis aufgrund der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen grundsätzlich selbst zu sorgen hat (BAG 13. November 2014 - 8 AZR 817/13 - Rn. 22; vgl. BGH 19. Juli 2012 - III ZR 71/12 - Rn. 21; zu Ausnahmen bei Ansprüchen auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sh.: BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 807/11 - Rn. 19, BAGE 147, 155; 22. November 1963 - 1 AZR 17/63 - zu 5 a der Gründe). Das gilt auch für die Wahrung der Ausschlussfrist. Der Arbeitnehmer muss sich darum hinsichtlich der Rechtslage im Allgemeinen selbst informieren. Dieser allgemeine Grundsatz, der auch im öffentlichen Dienst gilt (vgl. BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - zu II 2 der Gründe), ist Ausgangspunkt der Prüfung, ob sich ein Arbeitgeber auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufen darf. Dieser Grundsatz liegt unausgesprochen der ständigen Rechtsprechung zugrunde, wonach die fehlende Kenntnis von Existenz und Inhalt einer Ausschlussfrist den Verfall des Anspruchs unberührt lässt (vgl. nur BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 46) und ein Anspruch auch dann im Sinne einer tariflichen Ausschlussfrist fällig wird, wenn der Arbeitnehmer zwar die Tatsachen, die den Anspruch begründen, kennt, nicht aber die Rechtslage, und darum den Anspruch nicht geltend macht (vgl. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 17).

17

c) Ausgehend von diesem Grundgedanken ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf tarifliche Änderungen hinzuweisen (Becker-Schaffner BB 1993, 1281, 1282). Die Beklagte hat mit den Schreiben vom 22. Januar und 10. August 2010 den Kläger deshalb überobligatorisch von sich aus über die Auswirkungen des 7. Änderungstarifvertrags zum TV-BA auf sein Arbeitsverhältnis informiert. Bereits deshalb scheidet ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten dadurch, dass sie sich auf die Ausschlussfrist beruft, aus. War sie nicht verpflichtet, den Kläger über die Tarifänderung zu informieren, liegt darin, dass die gleichwohl erteilte Information unvollständig war, kein pflichtwidriges Unterlassen, an das ein rechtsmissbräuchliches Berufen auf die Ausschlussfrist anknüpfen könnte. Der Kläger musste sich vielmehr selbst vollständig über die Auswirkungen der Tarifänderung auf sein Arbeitsverhältnis informieren. Das wäre durch Einsicht in den TV-BA möglich gewesen, zumal die Beklagte den Kläger bereits mit Schreiben vom 24. Juli 2006 darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass und wie er sich in ihrem Intranet über den jeweils aktuellen Stand des TV-BA informieren könne. Zudem hatte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 22. Januar 2010 auf die Möglichkeit einer Rücksprache mit den Arbeitnehmern des Internen Service Personal hingewiesen.

18

d) Unabhängig davon entbanden die Schreiben der Beklagten vom 22. Januar und 10. August 2010 den Kläger entgegen der Ansicht der Revision nicht davon, sich über seine tariflichen Ansprüche selbst zu informieren. Der Unterschied zur bisherigen Rechtsprechung, den die Revision darin sieht, dass die erteilten Auskünfte nicht ungünstig und falsch, sondern günstig und richtig, aber unvollständig seien, besteht nicht. Die Beklagte hat den Kläger unvollständig informiert. Das war für den Kläger ungünstig. Der Kläger hat sich auf diese Auskunft verlassen. Er hat sich nicht weiter informiert und den Anspruch auf die weitere Funktionsstufe darum nicht fristgerecht geltend gemacht. Dieses Unterlassen fällt allein in seine Risikosphäre, so dass sich die Beklagte nicht widersprüchlich verhält, wenn sie sich auf den Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist beruft (vgl. BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - zu II 2 a der Gründe).

19

II. Die Beklagte ist dem Kläger auch nicht gemäß § 280 Abs. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB wegen Erteilung einer falschen Auskunft über seinen Anspruch auf die Zahlung einer weiteren Funktionsstufe 1 zum Schadenersatz verpflichtet. Sie hat dem Kläger keine Auskunft erteilt. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger ein gesteigertes Informationsbedürfnis zu erkennen gegeben hätte. Daran fehlt es.

20

1. Dem Arbeitgeber obliegt zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er aber Auskünfte, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer deshalb für die Schäden, für die eine von ihm schuldhaft erteilte fehlerhafte Auskunft ursächlich war (BAG 21. Mai 2015 - 6 AZR 349/14 - Rn. 26 ff.).

21

2. Die Beklagte hat dem Kläger keine fehlerhafte Auskunft erteilt und haftet ihm deswegen nicht auf Schadenersatz.

22

a) Unter einer „Auskunft“ ist ua. eine erbetene Mitteilung (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl.) bzw. die auf eine Frage hin gegebene Information zu verstehen (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl.). In diesem Sinn hat die Rechtsprechung den Begriff der „Auskunft“, für deren Richtigkeit der Arbeitgeber hafte, stets verwendet. Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Mai 2015 (- 6 AZR 349/14 -) und vom 12. Dezember 2002 (- 8 AZR 497/01 -) betrafen Vertragsänderungen bzw. Aufhebungsverträge, die auf Initiative des Arbeitgebers abgeschlossen wurden. In diesen Fällen musste der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer ein gesteigertes Informationsbedürfnis hatte (vgl. BAG 12. Dezember 2002 - 8 AZR 497/01 - zu II 2 a bb der Gründe), also stillschweigend nach Auskunft verlangte. Der Arbeitnehmer in dem der Entscheidung vom 21. Mai 2015 (- 6 AZR 349/14 -) zugrundeliegenden Fall hatte zudem ausdrücklich nach einer tariflichen Besitzstandszulage gefragt und seine Zustimmung zur Vertragsänderung davon abhängig gemacht. Auch die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Richtigkeit von Auskünften in Versorgungsfällen betrafen falsche Antworten auf Nachfragen (BAG 15. Oktober 1985 - 3 AZR 612/83 - zu I der Gründe; 18. Dezember 1984 - 3 AZR 168/82 - zu 1 a der Gründe; 13. November 1984 - 3 AZR 255/84 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 47, 169; 17. April 1984 - 3 AZR 383/81 - zu II 1 der Gründe; 24. Mai 1974 - 3 AZR 422/73 - zu II 2 b der Gründe).

23

b) Ein Schadenersatzanspruch wegen unzutreffender Auskunftserteilung kommt daher nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entweder auf ausdrückliches Verlangen nach Informationen falsch informiert oder wenn er ihn im Rahmen von Verhandlungen über Vertragsänderungen, die der Arbeitgeber initiiert hat, falsch berät.

24

c) Der Kläger hat keine Auskunft im vorstehend dargestellten Sinn verlangt, so dass ein Schadenersatzanspruch ausscheidet.

25

III. Im Gegensatz zur Annahme des Landesarbeitsgerichts stellt die schadenersatzrechtliche Haftung des Arbeitgebers für von ihm erteilte fehlerhafte Auskünfte die Funktion von Ausschlussfristen nicht grundsätzlich in Frage. Sie steht auch nicht im Widerspruch zu der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, dass ein Arbeitnehmer, dessen Frage, ob ein Anspruch besteht, vom Arbeitgeber verneint wird, „geradezu aufgefordert“ ist, ungeachtet dieser Auskunft seinen Anspruch form- und fristgerecht geltend zu machen, wenn er den Verfall eines möglicherweise bestehenden Anspruchs verhindern will (BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 397/10 - Rn. 19 f., BAGE 140, 99; 22. Januar 199710 AZR 459/96 - zu II 2 a der Gründe). Die scheinbar widersprüchlichen Ergebnisse - Verfall des Anspruchs ungeachtet der fehlerhaft erteilten Auskunft auf der einen Seite, Schadenersatzanspruch bei schuldhaft fehlerhafter Auskunft auf der anderen Seite - erklären sich daraus, dass sich die Risikoverteilung für eine falsche Auskunft im Rahmen der Ausschlussfrist von der für eine schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis geltenden unterscheidet.

26

1. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden. Ausgehend von diesem Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (st. Rspr., BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 16, 20). Ist die vom Arbeitgeber auf Bitte des Arbeitnehmers erteilte Auskunft über das Bestehen eines Anspruchs falsch und gibt sich der Arbeitnehmer mit dieser falschen Auskunft zufrieden, kann und muss der Arbeitgeber gerade nicht davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer gleichwohl später die Erfüllung dieses Anspruchs verlangt. Er richtet sich darauf ein, diesen seiner Ansicht nach ohnehin nicht bestehenden Anspruch nicht erfüllen zu müssen. Wie ausgeführt, fällt die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auch nach einer fehlerhaften Auskunft des Arbeitgebers weiterhin in die Risikosphäre des Arbeitnehmers. Darum kann sich der Arbeitgeber in dieser Konstellation ungeachtet einer von ihm fehlerhaft erteilten Auskunft grundsätzlich auf den Verfall der Ausschlussfrist berufen.

27

2. In § 241 Abs. 2 BGB ist als eine der Nebenpflichten des Arbeitsverhältnisses die Rücksichtnahmepflicht verankert. Danach ist der Arbeitgeber zwar nicht generell zur Erteilung von Auskünften und zur Aufklärung verpflichtet. Die aus § 241 Abs. 2 BGB hergeleiteten Pflichten beruhen stets auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung(BAG 21. Mai 2015 - 6 AZR 254/14 - Rn. 45 mwN). Erteilt der Arbeitgeber aber auf ein vom Arbeitnehmer offenbartes Informationsbedürfnis hin - unter Umständen überobligatorisch - Auskunft, dann ergibt sich aus der Rücksichtnahmepflicht iVm. § 280 Abs. 1 BGB, dass diese Auskunft richtig, eindeutig und vollständig sein muss. § 280 Abs. 1 BGB als Haftungstatbestand für die Verletzung der aus dem Arbeitsverhältnis folgenden Pflichten verlagert insoweit das Risiko, dass die erteilte Auskunft inhaltlich zutrifft, in die Risikosphäre des Arbeitgebers. Dieser darf dem Arbeitnehmer darum keine schuldhaft falsche und unvollständige Auskunft erteilen (BAG 13. November 2014 - 8 AZR 817/13 - Rn. 22) und haftet schadenersatzrechtlich für die Richtigkeit seiner Auskunft. Umgekehrt darf sich der Arbeitnehmer schadenersatzrechtlich regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Auskunft verlassen.

28

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Klapproth    

        

    Steinbrück    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Juli 2014 - 13 Sa 18/14 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. November 2013 - 8 Ca 575/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.075,24 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 27. Juni 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 81 % und die Beklagte zu 19 %.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die Höhe einer tariflichen Einkommenssicherungszulage.

2

Der Kläger ist 1967 geboren und unter Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten seit dem 1. Juli 1988 bei der beklagten Bundesrepublik beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Seit dem 1. September 2006 erfolgte eine Einkommenssicherung nach Maßgabe des § 6 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001. Der Kläger erhielt monatlich eine persönliche Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw in Höhe von zunächst 330,54 Euro brutto.

3

In der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 bestimmte § 6 Abs. 3 TV UmBw zur Dynamisierung der persönlichen Zulage Folgendes:

        

1Die persönliche Zulage nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil. 2Ungeachtet von Satz 1 verringert sie sich nach Ablauf der sich aus § 34 Abs. 1 TVöD ohne Berücksichtigung des § 34 Abs. 2 TVöD ergebenden Kündigungsfrist bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung bei Beschäftigten, die

        

a)    

eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt und noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, um ein Drittel,

        

b)    

noch keine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt haben, um zwei Drittel

        

des Erhöhungsbetrages. … 4Die Verringerung unterbleibt in den Fällen, in denen die/der Beschäftigte

        

a)    

das 55. Lebensjahr vollendet und eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt hat,

        

b)    

eine Beschäftigungszeit von 25 Jahren zurückgelegt hat oder

        

c)    

zum Zeitpunkt der Maßnahme nach § 1 Abs. 1 bereits auf Grund einer früheren Personalmaßnahme nach diesem Tarifvertrag, nach dem Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung oder einem der Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987 eine Vergütungs-Lohn- und Entgeltsicherung erhalten hat.

        

…“    

        
4

Eine inhaltlich gleichlautende Regelung enthält § 6 Abs. 3 TV UmBw idF des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 10. Dezember 2010.

5

Aufgrund der seit dem 1. Januar 2008 erfolgten Entgelterhöhungen kürzte die Beklagte die persönliche Zulage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a TV UmBw auf zuletzt 240,27 Euro brutto. Sie nahm dabei jeweils eine Kürzung um ein Drittel des auf das laufende Entgelt entfallenden Erhöhungsbetrags vor.

6

Der Kläger hat zunächst die Auffassung vertreten, die Zulage dürfe nur bezüglich des Erhöhungsbetrags gekürzt werden, der auf die persönliche Zulage selbst entfalle. Diesen Anspruch machte er erstmals mit Schreiben vom 25. September 2008 schriftlich geltend und hat mit seiner 2011 eingereichten Klage zunächst die sich aus dieser Rechtsauffassung ergebende Entgeltdifferenz für die Zeit von Januar 2008 bis einschließlich Dezember 2011 begehrt. Nachdem das Verfahren bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser Frage geruht hatte, beruft sich der Kläger seit Aufnahme des Verfahrens mit Schriftsatz vom 6. Mai 2013, der der Beklagten am 21. Mai 2013 zugestellt worden ist, darauf, dass § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw unmittelbar altersdiskriminierend sei, soweit danach die Zulage gekürzt werde, wenn der Arbeitnehmer wie der Kläger eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren aufweise, aber noch nicht mindestens 55 Jahre alt sei. Insoweit stützt sich der Kläger auf das obiter dictum des Senats in seiner Entscheidung vom 15. November 2012 (- 6 AZR 359/11 -). Die Zulage habe daher überhaupt nicht gekürzt werden dürfen. Ihm müsse deshalb die Differenz nachgezahlt werden, die sich für die Zeit von Januar 2008 bis Juni 2013 zu den tatsächlich gezahlten Beträgen ergebe.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe für den gesamten Streitzeitraum die tarifliche Ausschlussfrist bereits mit der Geltendmachung vom 25. September 2008 gewahrt. Jedenfalls handele die Beklagte treuwidrig, wenn sie sich auf die Ausschlussfrist berufe. Aufgrund ihres Prozessverhaltens habe er darauf vertrauen dürfen, dass während des Ruhens des Verfahrens keine Fristversäumnis eintrete.

8

Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.516,78 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, der Kläger habe die tarifliche Ausschlussfrist versäumt. Sie handele auch nicht treuwidrig, wenn sie sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufe.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 4.071,08 Euro brutto stattgegeben. Die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD-AT sei für den ursprünglichen Klagezeitraum nur in Höhe der zunächst erhobenen Klageforderung gewahrt. Darüber hinausgehende Differenzbeträge seien verfallen.

11

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien im Umfang ihres wechselseitigen Unterliegens Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat beide Berufungen zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassenen Revision greifen diese im Umfang ihres wechselseitigen Unterliegens die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts an.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a iVm. Satz 4 Buchst. a TV UmBw ist zwar altersdiskriminierend. Darum hatte der Kläger für den streitbefangenen Zeitraum grundsätzlich Anspruch auf eine uneingeschränkte Dynamisierung der persönlichen Zulage. Die vor November 2012 fällig gewordenen Ansprüche des Klägers auf Entgeltnachzahlung sind jedoch verfallen. Insoweit ist die Klage unbegründet. Die Revision des Klägers ist dagegen unbegründet. Ihm steht die begehrte höhere Entgeltnachzahlung von 1.445,70 Euro brutto nicht zu, sondern nur eine Nachzahlung von 1.075,24 Euro brutto für die Zeit von November 2012 bis Juni 2013.

13

I. Die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a iVm. Satz 4 Buchst. a TV UmBw führt zu einer unmittelbaren Diskriminierung jüngerer Beschäftigter, die wie der Kläger eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren aufweisen, soweit sie innerhalb dieses Personenkreises Beschäftigte wegen der Vollendung des 55. Lebensjahres begünstigt. Das hat für die hier allein streitbefangene Vergangenheit im Ergebnis eine „Anpassung nach oben“ zur Folge, so dass der Kläger für den streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf Zahlung einer uneingeschränkt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw dynamisierten persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw erworben hatte. Insoweit nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 18. Februar 2016 (- 6 AZR 700/14 - Rn. 16 ff.) Bezug und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen darauf.

14

II. Die vor November 2012 fällig gewordenen Entgeltnachzahlungsansprüche sind jedoch gemäß § 37 Abs. 1 TVöD-AT verfallen. Auch das Gebot von Treu und Glauben führt zu keinem anderen Ergebnis. Schließlich ist die Beklagte mit dem Einwand des § 37 TVöD-AT auch nicht präkludiert.

15

1. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Ausschlussfrist nicht erst mit Kenntnis der Entscheidungsgründe des Urteils des Senats vom 15. November 2012 (- 6 AZR 359/11 -), sondern jeweils mit der gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 bzw. Satz 3 TVöD-AT am Monatsende eingetretenen Fälligkeit des Anspruchs auf die persönliche Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw angelaufen. Dem Kläger wäre es bereits vor Kenntnis der Entscheidung des Senats vom 15. November 2012 (- 6 AZR 359/11 -) ohne Weiteres tatsächlich möglich gewesen, die nunmehr verfolgten Ansprüche auf Zahlung der uneingeschränkt dynamisierten persönlichen Zulage zu beziffern und geltend zu machen. Sämtliche dafür erforderlichen Berechnungsgrundlagen waren ihm bekannt.

16

a) Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können (BAG 13. Dezember 2007 - 6 AZR 222/07 - Rn. 18, BAGE 125, 216). Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden (BAG 3. Juli 2013 - 4 AZR 476/12 - Rn. 44; vgl. bereits RG 27. Februar 1940 - RAG 162/39 -).

17

b) Ausgehend von diesem Zweck ist die Fälligkeit im Sinne der Ausschlussfrist nach einem allgemeinen und objektiven Maßstab zu bestimmen (BAG 23. August 1990 - 6 AZR 554/88 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 66, 29). Die Unkenntnis der Rechtslage hat deshalb grundsätzlich ebenso wenig wie eine rechtliche Fehleinschätzung Einfluss auf den Zeitpunkt der Fälligkeit und damit den Beginn der Ausschlussfrist (für einen aus einer richtlinienkonform fortgebildeten Norm resultierenden Anspruch BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 486/10 - Rn. 22 f.; für die Verkennung der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung einer Bestimmung: BAG 19. Mai 2011 - 6 AZR 806/09 - Rn. 18; 13. Dezember 2007 - 6 AZR 222/07 - Rn. 19 f., BAGE 125, 216). Dem Anspruchsteller sind in dieser Konstellation die Tatsachen, die seinen Anspruch begründen, uneingeschränkt bekannt. Er erkennt lediglich die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen nicht und macht darum den Anspruch nicht geltend. Diese Untätigkeit fällt allein in seine Risikosphäre. Darin liegt der Unterschied zu den vom Kläger herangezogenen Fällen (vgl. BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 664/02 - zu I 4 b bb der Gründe), in denen es - etwa im Falle einer Gehaltsüberzahlung - dem Anspruchsteller praktisch unmöglich ist, den Anspruch mit Fälligkeit geltend zu machen, weil die rechtsbegründenden Tatsachen in der Sphäre des Anspruchsgegners liegen.

18

c) Aus der ebenfalls vom Kläger angeführten Rechtsprechung, ein Anspruch werde erst fällig im Sinne einer tariflichen Ausschlussfrist, wenn ihn der Anspruchsteller annähernd beziffern könne (vgl. nur BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 759/12 - Rn. 31 sowie die vom Kläger genannte Entscheidung BAG 1. März 2006 - 5 AZR 511/05 - Rn. 14, BAGE 117, 165), folgt nichts anderes. Sie bezieht sich allein auf die zur Bezifferung erforderlichen Tatsachengrundlagen des Anspruchs, nicht aber auf die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs (vgl. BAG 16. Mai 1984 - 7 AZR 143/81 - zu II 1 der Gründe).

19

2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Geltendmachung vom 25. September 2008 die Ausschlussfrist auch für den nunmehr streitbefangenen Anspruch auf Zahlung einer diskriminierungsfreien und darum uneingeschränkt dynamisierten persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw wahrte. Dies rügt die Revision der Beklagten mit Erfolg. Eine Geltendmachung dieses Anspruchs iSv. § 37 Abs. 1 TVöD-AT ist erst mit dem Wiederaufnahmeschriftsatz vom 6. Mai 2013 erfolgt.

20

a) Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung iSd. § 37 Abs. 1 TVöD-AT ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (vgl. BAG 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01 - zu II 2 e aa der Gründe). Der Anspruchsgegner muss ausgehend von seinem Empfängerhorizont erkennen können, um welche Forderung es sich handelt (vgl. BAG 18. März 1999 - 6 AZR 523/97 - zu B II 3 a der Gründe). Das setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Anspruchsgegner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich (vgl. BAG 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 24). Nur bei einer Geltendmachung, die diesen Anforderungen genügt, wird der Zweck tariflicher Ausschlussfristen, für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu sorgen, gewahrt.

21

b) Die Geltendmachung vom 25. September 2008 wahrte zwar hinsichtlich der ursprünglich zwischen den Parteien streitigen Berechnung des Abschmelzungsbetrags der persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw die tarifliche Ausschlussfrist. Anders als der Kläger behauptet, hat er nicht (nur) verlangt, dass § 6 TV UmBw „richtig angewandt“ wird - was zur Geltendmachung nicht genügt hätte -, sondern konkret deutlich gemacht, dass, warum und inwieweit er die Berechnung der Zulage durch die Beklagte für unzutreffend hält. Er hat als Grund für den Widerspruch gegen die Neufestsetzung der persönlichen Zulage angegeben: „Die Verringerung um 1/3, bzw. 2/3 der persönlichen Zulage gemäß § 6 TV UmBw bezieht sich nur auf den Erhöhungsbetrag der persönlichen Zulage und nicht wie in meiner Neufestsetzung berechnet wurde, auf die Erhöhung des laufenden Entgeltes“.

22

c) Der nunmehr streitbefangene Anspruch auf Beseitigung der altersdiskriminierenden Regelungen in § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a und Satz 4 Buchst. a TV UmBw wird von der Geltendmachung vom 25. September 2008 dagegen nicht erfasst. Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, der auf einem anderen Lebenssachverhalt beruht, und damit um einen anderen Streitgegenstand (zum Streitgegenstandsbegriff vgl. BAG 25. September 2013 - 10 AZR 454/12 - Rn. 17, BAGE 146, 123). Dies steht der Wahrung der Ausschlussfrist entgegen (vgl. für die Geltendmachung der Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe, die zur Wahrung der Ausschlussfrist für den Anspruch auf Vergütung aus der niedrigeren Vergütungsgruppe grundsätzlich nicht ausreicht, BAG 3. August 2005 - 10 AZR 559/04 - zu II 1 c aa der Gründe). Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, für eine Geltendmachung genüge es, wenn deutlich werde, dass der Arbeitnehmer die Kürzungen nicht akzeptiere und die Zahlung einer höheren persönlichen Zulage verlange, berücksichtigt nicht, dass die Entscheidung des Anspruchsgegners, ob er die geltend gemachte Forderung erfüllen will, gerade von der für die Forderung angeführten (rechtlichen) Begründung abhängt und je nach dem angegebenen Anspruchsgrund völlig unterschiedlich ausfallen kann (vgl. für eine Forderungsmehrheit: BAG 30. Mai 1972 - 1 AZR 427/71 - zu II 1 der Gründe; Dütz Anm. AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 50 unter II). Die Geltendmachung vom 25. September 2008 zielte ausschließlich darauf, dass der Abschmelzungsbetrag sich allein aus dem Erhöhungsbetrag der persönlichen Zulage errechne. Dies gab der Beklagten keine Veranlassung zu prüfen, ob sie dem Verlangen des Klägers aus einem ganz anderen rechtlichen Gesichtspunkt, nämlich der altersdiskriminierenden Bevorzugung eines bestimmten Personenkreises, nachkommen wollte. Sie konnte und musste sich darum auch nicht darauf einstellen, unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt Nachzahlungen leisten zu müssen und dafür haushaltsrechtliche Rückstellungen zu bilden.

23

d) Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch nicht nur die Differenz zwischen der ursprünglichen und der aktuellen Klageforderung verfallen. Folgte man der Auffassung des Klägers, wäre die Angabe des Anspruchsgrundes zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist entbehrlich, es käme allein darauf an, einen bestimmten Betrag zu fordern. Das macht folgendes Beispiel deutlich: Fordert der Arbeitnehmer eine Nachzahlung von 1.000,00 Euro, weil Überstunden, die er in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März geleistet habe, nicht vergütet seien, wäre unter Zugrundelegung der Auffassung des Klägers eine erneute Geltendmachung für eine Forderung entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer später eine Nachzahlung von ebenfalls 1.000,00 Euro für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März fordert, weil er insoweit das geschuldete Grundentgelt nicht erhalten habe. Gerade die Angabe des Anspruchsgrundes ermöglicht aber, wie ausgeführt, dem Anspruchsgegner erst die Prüfung, ob er der Geltendmachung nachkommen will.

24

3. Die Geltendmachung der Nachzahlung der persönlichen Zulage für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis einschließlich Oktober 2012 ist entgegen der Annahme des Klägers auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zuzulassen.

25

a) Allerdings kann der Anspruchsteller dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen, wenn der Anspruchsgegner die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen verhindert, ihn von der rechtzeitigen Geltendmachung abhält, weil er in ihm das Vertrauen weckt, er werde auch ohne Geltendmachung den Anspruch erfüllen, oder es pflichtwidrig unterlässt, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Frist veranlasst hätten (vgl. BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 397/10 - Rn. 17, BAGE 140, 99; 13. Dezember 2007 - 6 AZR 222/07 - Rn. 28 ff., BAGE 125, 216). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die Beklagte hat, anders als der Kläger annimmt, bei diesem durch ihre Zustimmung zur Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Klärung der ursprünglich streitigen Rechtsfrage nicht das Vertrauen geweckt, er werde während des Ruhens keine Fristen versäumen. Der Kläger hat nicht wegen des Ruhens des Rechtsstreits die Ausschlussfrist versäumt, sondern allein deshalb, weil er die altersdiskriminierende Wirkung des § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a iVm. Satz 4 Buchst. a TV UmBw nicht erkannt hatte und den Anspruch auf eine diskriminierungsfreie persönliche Zulage nicht geltend gemacht hatte.

26

b) Auch der vom Kläger angestellte Vergleich mit der Rechtsprechung in Überzahlungsfällen geht fehl. Zwar steht der Ausschlussfrist in der Regel der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, wenn der Arbeitnehmer eine erhebliche Überzahlung nicht anzeigt, obwohl er erkennt, dass dem Arbeitgeber bei der Berechnung der Vergütung ein Irrtum unterlaufen ist (vgl. nur BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 19, BAGE 136, 54). Der Kläger übersieht jedoch, dass die vorliegende Konstellation damit nicht vergleichbar ist und darum entgegen seiner Ansicht die „wechselseitigen Mitteilungspflichten“ auch keinen unterschiedlichen Maßstäben unterliegen. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs beruht in den Überzahlungsfällen darauf, dass der Arbeitnehmer die Überzahlung und damit den Irrtum des Arbeitgebers erkennt, diesem aber gleichwohl die Informationen vorenthält, die dieser zur Entdeckung des Irrtums benötigt und die ihm die Einhaltung der Ausschlussfrist ermöglichen würden (vgl. BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - aaO). Vorliegend haben die Parteien aber bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des Senats vom 15. November 2012 (- 6 AZR 359/11 -) übereinstimmend die Rechtslage unzutreffend beurteilt. Die Beklagte hat sich nicht einseitig einen Irrtum des Klägers zunutze gemacht, sondern unterlag demselben Irrtum.

27

4. Schließlich ist die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers mit dem Einwand des Ablaufs der Ausschlussfrist auch nicht präkludiert. Der Schriftsatz vom 21. August 2013, in dem die Beklagte erstmals die Versäumung der Ausschlussfrist gerügt hat, ist am letzten Tag der vom Arbeitsgericht gesetzten Frist per Telefax bei Gericht eingegangen. Unabhängig davon wäre der Senat auch an eine zu Unrecht erfolgte Zulassung von Vorbringen gebunden, weil eine etwaige, vom Landesarbeitsgericht akzeptierte Verzögerung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 845/11 - Rn. 37).

28

III. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, auf die kürzeren Ausschlussfristen nach dem AGG komme es nicht an, weil der Kläger keine Entschädigung oder Schadenersatz nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 AGG begehre, sondern die Erfüllung der Hauptleistungspflicht der Beklagten durch Zahlung einer höheren und diskriminierungsfreien Vergütung anstrebe. Das greift die Revision der Beklagten nicht an.

29

IV. Der Kläger hat bereits mit dem der Beklagten am 21. Mai 2013 zugestellten Wiederaufnahmeschriftsatz vom 6. Mai 2013 und nicht erst mit der bezifferten Klageerweiterung vom 19. Juni 2013 die Ausschlussfrist für die Ansprüche auf Zahlung einer ungekürzten persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw für die Zeit seit November 2012 gewahrt. Das führt zu einem Nachzahlungsanspruch von 1.075,24 Euro brutto.

30

1. Bereits mit Schriftsatz vom 6. Mai 2013 hat der Kläger unter Bezug auf das obiter dictum des Senats in seiner Entscheidung vom 15. November 2012 (- 6 AZR 359/11 -) geltend gemacht, hinsichtlich des Personenkreises, dem der Kläger angehöre, liege eine unzulässige Altersdiskriminierung vor. Er hat die Beklagte aufgefordert, die Bezüge dementsprechend neu zu berechnen und die daraus folgende Nachzahlung vorzunehmen. Damit hat er bereits unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, welcher Forderung er sich berühmt und dass er auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. Die Beklagte konnte nach ihrem Empfängerhorizont ohne Weiteres erkennen, um welche Forderung es sich handelte. Auch wenn der Kläger seinen Anspruch in dem Schriftsatz noch nicht beziffert hat, war für die Beklagte, die über das erforderliche Rechenwerk verfügte, die Höhe des Anspruchs mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennbar. Auch konnte sie die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt werden sollte, ebenso erkennen wie den Umstand, dass der Kläger den nunmehr geltend gemachten Anspruch - soweit im Rahmen der Ausschlussfrist möglich - auch rückwirkend geltend machen wollte. Der Vergangenheitsbezug ergab sich aus dem Verlangen, die Bezüge neu zu berechnen und die „Nachzahlung“ vorzunehmen.

31

2. Der Anspruch auf die persönliche Zulage für November 2012 wurde gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-AT am 30. November 2012, einem Freitag, fällig. Aus den Berechnungen des Klägers, deren rechnerische Richtigkeit die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, ergibt sich für die Zeit seit November 2012 bis Juni 2013 eine Nachforderung von 1.075,24 Euro brutto. Soweit der Kläger dabei für November und Dezember 2012 statt der zunächst angegebenen Differenz von jeweils 121,52 Euro brutto in der Berufungsbegründung einen Betrag von 129,86 Euro brutto errechnet hat, steht § 37 Abs. 1 TVöD-AT dieser korrigierten Forderungshöhe nicht entgegen. Es handelt sich um einen schlichten Rechenfehler, den der Kläger korrigiert hat. Was der Kläger als Klageziel anstrebt und wie er die Forderung errechnet, konnte die Beklagte ohne Weiteres anhand der Berechnung in der Klageerweiterung erkennen, die Berechtigung dieser Forderung rechtlich und rechnerisch prüfen und sich auf die Erfüllung dieser Forderung einstellen.

32

V. Die Zinsentscheidung folgt aus § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

33

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

   Fischermeier   

        

    Spelge    

        

   Krumbiegel     

        

        

        

   Steinbrück   

        

    Lauth     

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. August 2015 - 4 Sa 334/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob sich die Beklagte auf den Verfall des tariflichen Anspruchs auf Zahlung einer Funktionsstufe berufen darf bzw. ob sie zum Schadenersatz wegen fehlerhafter Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist.

2

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in der jeweils geltenden Fassung (TV-BA) Anwendung. Dem Kläger wurde zum 1. Januar 2006 die Tätigkeit als „Geschäftsstellenleiter (weniger als 50 Plankräfte)“ dauerhaft übertragen. Anlässlich dieser Übertragung teilte ihm die Beklagte mit, auf welche Weise er in ihrem Intranet aktuelle Informationen über den TV-BA erhalten könne.

3

Die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen oder besondere Schwierigkeitsgrade der Tätigkeit werden gemäß § 20 Abs. 2 TV-BA durch Funktionsstufen abgegolten, wobei unter Umständen gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 TV-BA mehrere Funktionsstufen nebeneinander gezahlt werden. Die Funktionsstufe ist ausweislich § 20 Abs. 1 TV-BA Gehaltsbestandteil.

4

Mit E-Mail vom 20. Februar 2007 meldete der Kläger im Hinblick auf eine von ihm erwartete Tarifänderung vorsorglich den Anspruch auf die Zahlung einer Funktionsstufe 2 an. Nachdem es zu der Tarifänderung nicht gekommen war, lehnte die Beklagte die Zahlung der Funktionsstufe 2 mit Schreiben vom 31. Juli 2008 ab. Während der Tarifverhandlungen, die zum Abschluss des 7. Änderungstarifvertrags zum TV-BA führten, wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 22. Januar 2010 an den Kläger. Darin heißt es ua.:

        

„Daneben erfolgte eine Nivellierung bzw. Vereinheitlichung der Funktionsstufenbeträge. Die Tarifvertragsparteien haben in diesem Kontext Einvernehmen erzielt, eine Revision bei den Funktionsstufen durchzuführen. …

        

Die hierzu nunmehr erzielte Gesamteinigung beinhaltet auch eine Änderung der Funktionsstufen bei dem Ihnen übertragenen Dienstposten eines Geschäftsstellenleiters.

        

Mit Wirkung vom 01.01.2010 sollen sich hiernach folgende Änderungen ergeben:

                 

•       

Wegfall der Funktionsstufe 1 für ‚Repräsentation der AA durch Leitung einer Geschäftsstelle‘

                 

•       

Hinzutritt der Funktionsstufe 1 für ‚Stärkung der Führungsfähigkeit‘

        

Diese Änderungen sind Gegenstand des 7. Änderungstarifvertrages (Änd.-TV) zum TV-BA, der sich gegenwärtig im Unterschriftsverfahren befindet. …

        

Unabhängig davon erfolgt die Zahlung der neuen Gehälter nach der neuen Gehaltstabelle sowie die Änderung der Funktionsstufen grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des 7. Änd.-TV zum TV-BA.

        

Für Rückfragen steht Ihnen Ihr Interner Service Personal gerne zur Verfügung.“

5

Mit Schreiben vom 10. August 2010 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:

        

Gewährung tätigkeitsabhängiger Funktionsstufen nach Neuverhandlung des Funktionsstufenkataloges

        

…       

        

Die Tarifvertragsparteien haben die Änderung der Zuordnungstabelle für die Agentur für Arbeit (Anlage 1.1 zum TV-BA) vereinbart.

        

Für die nachfolgend genannte, Ihnen übertragene Tätigkeit gelten hiernach geänderte Kriterien:

        

Geschäftsstellenleiter (weniger als 50 Stellen

        

für Plankräfte)

        

Für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit erhalten Sie aufgrund des Merkmals ‚Stärkung der Führungsfähigkeit‘ nach der Zuordnungstabelle für die Agentur für Arbeit (Anlage 1.1 zum TV-BA) neben Ihrem Festgehalt nach Tätigkeitsebene III die Funktionsstufe 1.

        

Mit Gewährung dieser Funktionsstufe fällt die Ihnen bisher gezahlte Funktionsstufe 1 des Merkmals ‚Repräsentation der AA durch Leitung einer Geschäftsstelle‘ weg.

        

…       

        

Eine Änderung Ihrer Bezüge ergibt sich nicht.

        

...“   

6

Dem Kläger stand aufgrund seiner Tätigkeit nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts in der Zeit ab 1. Januar 2010 gemäß § 20 TV-BA iVm. der Anlage 1.1 Teil II zum TV-BA idF des zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen 7. Änderungstarifvertrags zum TV-BA vom 23. Dezember 2009 neben der Zahlung der Funktionsstufe für die „Stärkung der Führungsfähigkeit“ die Zahlung einer (weiteren) Funktionsstufe 1 für die „Leitung der Geschäftsstelle mit einem unterstellten Teamleiter“ zu. Diese weitere Funktionsstufe zahlte ihm die Beklagte versehentlich nicht. Anfang Januar 2014 erfuhr der Kläger durch eine Mitteilung der Beklagten, dass ihm bei einem möglichen Wegfall der Position eines Geschäftsstellenleiters im Zuge einer beabsichtigten Neuorganisation der Beklagten die Funktionsstufe „Leitung einer Geschäftsstelle mit mindestens einer/einem unterstellten Teamleiter/in“ entzogen werde. Daraufhin machte er mit E-Mail vom 16. Januar 2014 die Nachzahlung dieser Funktionsstufe bis zur Übertragung eines neuen Dienstpostens geltend. Die Beklagte zahlte die Funktionsstufe rückwirkend bis einschließlich Juli 2013 und berief sich im Übrigen auf die tarifliche Ausschlussfrist.

7

Der Kläger begehrt die Zahlung einer weiteren Funktionsstufe 1 für die Zeit von Januar 2010 bis einschließlich Juni 2013. Er hat die Auffassung vertreten, er habe den Anspruch bereits im Jahr 2007 durch die Bitte um Überprüfung seiner Funktionsstufe geltend gemacht. Ohnehin könne sich die Beklagte gemäß § 242 BGB nicht auf den Verfall des Anspruchs berufen. Sie habe dem Kläger durch ihre Schreiben aus dem Jahr 2010 eine unvollständige Auskunft erteilt. Dadurch habe sie bei ihm den Eindruck erweckt, dass sie die tarifvertraglichen Bestimmungen konkret bezogen auf das Arbeitsverhältnis des Klägers vollständig überprüft habe. Für ihn habe daher kein Anlass bestanden, weiter nachzuforschen. Bei ihm sei das Vertrauen erweckt worden, es bleibe „alles beim Alten“ und für ihn „ändere sich nichts“. Jedenfalls sei die Klage unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes begründet.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.215,89 Euro brutto nebst Zinsen in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu zahlen.

9

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags geltend gemacht, sie habe die Ansprüche des Klägers nicht treuwidrig vereitelt. Der Kläger sei über die Tarifstruktur und etwaige Änderungen informiert gewesen, wie sich aus seiner Anfrage vom 20. Februar 2007 ergebe. Aus ihrer versehentlich unvollständigen Auskunft könne er keine Rechte herleiten.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten hin abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer weiteren Funktionsstufe 1 für die Zeit von Januar 2010 bis einschließlich Juni 2013 ist verfallen. Ein Schadenersatzanspruch des Klägers wegen schuldhaft fehlerhafter Auskunftserteilung besteht nicht.

12

I. Der Anspruch auf Nachzahlung der weiteren Funktionsstufe für die Zeit vor Juli 2013 ist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 TV-BA verfallen.

13

1. Der Kläger hat diesen Anspruch erstmals mit E-Mail vom 16. Januar 2014 geltend gemacht und damit unter Berücksichtigung der Fälligkeitsregelung in § 26 Abs. 1 TV-BA nur die Ansprüche ab einschließlich Juli 2013 gewahrt. Die E-Mail vom 20. Februar 2007 genügte zur Geltendmachung der weiteren Funktionsstufe 1 nicht. Damit hat der Kläger lediglich den Anspruch auf die Zahlung einer Funktionsstufe 2 für den Fall vorsorglich angemeldet, dass der TV-BA die Funktionsstufe künftig nicht mehr von der Zahl der Plankräfte, sondern der zugeordneten Mitarbeiterkapazitäten abhängig machen sollte. Dabei handelte es sich nicht um den nunmehr streitbefangenen, sondern um einen eigenständigen Anspruch, der auf einem anderen Lebenssachverhalt beruhte, und damit um einen anderen Streitgegenstand. Die Geltendmachung dieses Anspruchs wahrte deshalb die Ausschlussfrist für den nunmehr streitbefangenen Anspruch nicht (vgl. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 22).

14

2. Die Geltendmachung der Nachzahlung der weiteren Funktionsstufe 1 für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis einschließlich Juni 2013 ist entgegen der Annahme der Revision auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zuzulassen.

15

a) Allerdings kann der Anspruchsteller dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ua. dann begegnen, wenn es der Anspruchsgegner pflichtwidrig unterlässt, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Frist veranlasst hätten (BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 25). Das Landesarbeitsgericht hat unter Beachtung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs bei der Überprüfung der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Rechtsmissbrauchs (vgl. nur BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 145/15 - Rn. 34) rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist.

16

b) Das Landesarbeitsgericht ist bei der Prüfung, ob die Beklagte durch das Berufen auf die Ausschlussfrist rechtsmissbräuchlich handelt, davon ausgegangen, dass es Sache des Arbeitnehmers sei, sich über die Rechtslage hinsichtlich eines Anspruchs selbst zu informieren. Es hat damit ohne Verkennung des Rechtsbegriffs des rechtsmissbräuchlichen Berufens auf eine Ausschlussfrist angenommen, dass im Arbeitsverhältnis aufgrund der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen grundsätzlich selbst zu sorgen hat (BAG 13. November 2014 - 8 AZR 817/13 - Rn. 22; vgl. BGH 19. Juli 2012 - III ZR 71/12 - Rn. 21; zu Ausnahmen bei Ansprüchen auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sh.: BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 807/11 - Rn. 19, BAGE 147, 155; 22. November 1963 - 1 AZR 17/63 - zu 5 a der Gründe). Das gilt auch für die Wahrung der Ausschlussfrist. Der Arbeitnehmer muss sich darum hinsichtlich der Rechtslage im Allgemeinen selbst informieren. Dieser allgemeine Grundsatz, der auch im öffentlichen Dienst gilt (vgl. BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - zu II 2 der Gründe), ist Ausgangspunkt der Prüfung, ob sich ein Arbeitgeber auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufen darf. Dieser Grundsatz liegt unausgesprochen der ständigen Rechtsprechung zugrunde, wonach die fehlende Kenntnis von Existenz und Inhalt einer Ausschlussfrist den Verfall des Anspruchs unberührt lässt (vgl. nur BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 46) und ein Anspruch auch dann im Sinne einer tariflichen Ausschlussfrist fällig wird, wenn der Arbeitnehmer zwar die Tatsachen, die den Anspruch begründen, kennt, nicht aber die Rechtslage, und darum den Anspruch nicht geltend macht (vgl. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 17).

17

c) Ausgehend von diesem Grundgedanken ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf tarifliche Änderungen hinzuweisen (Becker-Schaffner BB 1993, 1281, 1282). Die Beklagte hat mit den Schreiben vom 22. Januar und 10. August 2010 den Kläger deshalb überobligatorisch von sich aus über die Auswirkungen des 7. Änderungstarifvertrags zum TV-BA auf sein Arbeitsverhältnis informiert. Bereits deshalb scheidet ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten dadurch, dass sie sich auf die Ausschlussfrist beruft, aus. War sie nicht verpflichtet, den Kläger über die Tarifänderung zu informieren, liegt darin, dass die gleichwohl erteilte Information unvollständig war, kein pflichtwidriges Unterlassen, an das ein rechtsmissbräuchliches Berufen auf die Ausschlussfrist anknüpfen könnte. Der Kläger musste sich vielmehr selbst vollständig über die Auswirkungen der Tarifänderung auf sein Arbeitsverhältnis informieren. Das wäre durch Einsicht in den TV-BA möglich gewesen, zumal die Beklagte den Kläger bereits mit Schreiben vom 24. Juli 2006 darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass und wie er sich in ihrem Intranet über den jeweils aktuellen Stand des TV-BA informieren könne. Zudem hatte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 22. Januar 2010 auf die Möglichkeit einer Rücksprache mit den Arbeitnehmern des Internen Service Personal hingewiesen.

18

d) Unabhängig davon entbanden die Schreiben der Beklagten vom 22. Januar und 10. August 2010 den Kläger entgegen der Ansicht der Revision nicht davon, sich über seine tariflichen Ansprüche selbst zu informieren. Der Unterschied zur bisherigen Rechtsprechung, den die Revision darin sieht, dass die erteilten Auskünfte nicht ungünstig und falsch, sondern günstig und richtig, aber unvollständig seien, besteht nicht. Die Beklagte hat den Kläger unvollständig informiert. Das war für den Kläger ungünstig. Der Kläger hat sich auf diese Auskunft verlassen. Er hat sich nicht weiter informiert und den Anspruch auf die weitere Funktionsstufe darum nicht fristgerecht geltend gemacht. Dieses Unterlassen fällt allein in seine Risikosphäre, so dass sich die Beklagte nicht widersprüchlich verhält, wenn sie sich auf den Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist beruft (vgl. BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - zu II 2 a der Gründe).

19

II. Die Beklagte ist dem Kläger auch nicht gemäß § 280 Abs. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB wegen Erteilung einer falschen Auskunft über seinen Anspruch auf die Zahlung einer weiteren Funktionsstufe 1 zum Schadenersatz verpflichtet. Sie hat dem Kläger keine Auskunft erteilt. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger ein gesteigertes Informationsbedürfnis zu erkennen gegeben hätte. Daran fehlt es.

20

1. Dem Arbeitgeber obliegt zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er aber Auskünfte, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer deshalb für die Schäden, für die eine von ihm schuldhaft erteilte fehlerhafte Auskunft ursächlich war (BAG 21. Mai 2015 - 6 AZR 349/14 - Rn. 26 ff.).

21

2. Die Beklagte hat dem Kläger keine fehlerhafte Auskunft erteilt und haftet ihm deswegen nicht auf Schadenersatz.

22

a) Unter einer „Auskunft“ ist ua. eine erbetene Mitteilung (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl.) bzw. die auf eine Frage hin gegebene Information zu verstehen (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl.). In diesem Sinn hat die Rechtsprechung den Begriff der „Auskunft“, für deren Richtigkeit der Arbeitgeber hafte, stets verwendet. Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Mai 2015 (- 6 AZR 349/14 -) und vom 12. Dezember 2002 (- 8 AZR 497/01 -) betrafen Vertragsänderungen bzw. Aufhebungsverträge, die auf Initiative des Arbeitgebers abgeschlossen wurden. In diesen Fällen musste der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer ein gesteigertes Informationsbedürfnis hatte (vgl. BAG 12. Dezember 2002 - 8 AZR 497/01 - zu II 2 a bb der Gründe), also stillschweigend nach Auskunft verlangte. Der Arbeitnehmer in dem der Entscheidung vom 21. Mai 2015 (- 6 AZR 349/14 -) zugrundeliegenden Fall hatte zudem ausdrücklich nach einer tariflichen Besitzstandszulage gefragt und seine Zustimmung zur Vertragsänderung davon abhängig gemacht. Auch die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Richtigkeit von Auskünften in Versorgungsfällen betrafen falsche Antworten auf Nachfragen (BAG 15. Oktober 1985 - 3 AZR 612/83 - zu I der Gründe; 18. Dezember 1984 - 3 AZR 168/82 - zu 1 a der Gründe; 13. November 1984 - 3 AZR 255/84 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 47, 169; 17. April 1984 - 3 AZR 383/81 - zu II 1 der Gründe; 24. Mai 1974 - 3 AZR 422/73 - zu II 2 b der Gründe).

23

b) Ein Schadenersatzanspruch wegen unzutreffender Auskunftserteilung kommt daher nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entweder auf ausdrückliches Verlangen nach Informationen falsch informiert oder wenn er ihn im Rahmen von Verhandlungen über Vertragsänderungen, die der Arbeitgeber initiiert hat, falsch berät.

24

c) Der Kläger hat keine Auskunft im vorstehend dargestellten Sinn verlangt, so dass ein Schadenersatzanspruch ausscheidet.

25

III. Im Gegensatz zur Annahme des Landesarbeitsgerichts stellt die schadenersatzrechtliche Haftung des Arbeitgebers für von ihm erteilte fehlerhafte Auskünfte die Funktion von Ausschlussfristen nicht grundsätzlich in Frage. Sie steht auch nicht im Widerspruch zu der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, dass ein Arbeitnehmer, dessen Frage, ob ein Anspruch besteht, vom Arbeitgeber verneint wird, „geradezu aufgefordert“ ist, ungeachtet dieser Auskunft seinen Anspruch form- und fristgerecht geltend zu machen, wenn er den Verfall eines möglicherweise bestehenden Anspruchs verhindern will (BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 397/10 - Rn. 19 f., BAGE 140, 99; 22. Januar 199710 AZR 459/96 - zu II 2 a der Gründe). Die scheinbar widersprüchlichen Ergebnisse - Verfall des Anspruchs ungeachtet der fehlerhaft erteilten Auskunft auf der einen Seite, Schadenersatzanspruch bei schuldhaft fehlerhafter Auskunft auf der anderen Seite - erklären sich daraus, dass sich die Risikoverteilung für eine falsche Auskunft im Rahmen der Ausschlussfrist von der für eine schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis geltenden unterscheidet.

26

1. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden. Ausgehend von diesem Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (st. Rspr., BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 16, 20). Ist die vom Arbeitgeber auf Bitte des Arbeitnehmers erteilte Auskunft über das Bestehen eines Anspruchs falsch und gibt sich der Arbeitnehmer mit dieser falschen Auskunft zufrieden, kann und muss der Arbeitgeber gerade nicht davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer gleichwohl später die Erfüllung dieses Anspruchs verlangt. Er richtet sich darauf ein, diesen seiner Ansicht nach ohnehin nicht bestehenden Anspruch nicht erfüllen zu müssen. Wie ausgeführt, fällt die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auch nach einer fehlerhaften Auskunft des Arbeitgebers weiterhin in die Risikosphäre des Arbeitnehmers. Darum kann sich der Arbeitgeber in dieser Konstellation ungeachtet einer von ihm fehlerhaft erteilten Auskunft grundsätzlich auf den Verfall der Ausschlussfrist berufen.

27

2. In § 241 Abs. 2 BGB ist als eine der Nebenpflichten des Arbeitsverhältnisses die Rücksichtnahmepflicht verankert. Danach ist der Arbeitgeber zwar nicht generell zur Erteilung von Auskünften und zur Aufklärung verpflichtet. Die aus § 241 Abs. 2 BGB hergeleiteten Pflichten beruhen stets auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung(BAG 21. Mai 2015 - 6 AZR 254/14 - Rn. 45 mwN). Erteilt der Arbeitgeber aber auf ein vom Arbeitnehmer offenbartes Informationsbedürfnis hin - unter Umständen überobligatorisch - Auskunft, dann ergibt sich aus der Rücksichtnahmepflicht iVm. § 280 Abs. 1 BGB, dass diese Auskunft richtig, eindeutig und vollständig sein muss. § 280 Abs. 1 BGB als Haftungstatbestand für die Verletzung der aus dem Arbeitsverhältnis folgenden Pflichten verlagert insoweit das Risiko, dass die erteilte Auskunft inhaltlich zutrifft, in die Risikosphäre des Arbeitgebers. Dieser darf dem Arbeitnehmer darum keine schuldhaft falsche und unvollständige Auskunft erteilen (BAG 13. November 2014 - 8 AZR 817/13 - Rn. 22) und haftet schadenersatzrechtlich für die Richtigkeit seiner Auskunft. Umgekehrt darf sich der Arbeitnehmer schadenersatzrechtlich regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Auskunft verlassen.

28

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Klapproth    

        

    Steinbrück    

                 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 14. August 2009 - 19 Sa 690/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die Widerklage der Beklagten, mit der diese Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kläger verfolgt.

2

Die Beklagte ist ein Bauunternehmen. Der Kläger war bei ihr seit 6. August 2007 als Maurer zu einem Stundenlohn von 12,40 Euro brutto bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Kraft Allgemeinverbindlichkeit fand auf das Arbeitsverhältnis der Bundesrahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom 4. Juli 2002 in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 20. August 2007 (BRTV) Anwendung.

3

Dieser Tarifvertrag enthält ua. folgende Bestimmung:

        

㤠15 Ausschlussfristen

        

1.    

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch sechs Monate.

        

2.    

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.“

4

Im April 2008 war der Kläger auf einer Baustelle in Polen eingesetzt. Diese wurde am 30. April 2008 vorläufig geräumt, um über das verlängerte Wochenende (1. Mai) zurück nach Deutschland zu fliegen. Die Beklagte hatte in einem Hotel in Polen einen Raum angemietet, in dem während der Abwesenheit der Arbeitnehmer deren Werkzeuge und persönliche Gegenstände deponiert werden konnten. Der Kläger nutzte diese Möglichkeit nicht, sondern packte seine persönlichen Gegenstände vor der Abreise nach Deutschland ein und tauschte bei der Ankunft in D auf dem Flughafen seine polnischen Devisen gegen Euro.

5

Am 2. Mai 2008 rief der Kläger bei der Beklagten an und teilte mit, er habe sich, als er seinem Großvater ins Auto geholfen habe, den Arm angestoßen, weshalb er zum Arzt müsse. In der Folgezeit meldete sich der Kläger nicht mehr bei der Beklagten, die den Kläger auch telefonisch nicht erreichen konnte. Mit Schreiben vom 7. Mai 2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 26. Mai 2008. Seit dem 27. Mai 2008 steht der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Unternehmen. Am 23. Juni 2008 reichten die Eltern des Klägers eine von ihm gefertigte Stundenaufstellung für April und Mai 2008 bei der Beklagten ein. Außerdem übergaben sie eine am 2. Mai 2008 ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 2. bis 16. Mai 2008 attestierte.

6

Mit Schreiben vom 5. November 2008, gerichtet an ihren Prozessbevollmächtigten, bezifferte die Beklagte die errechneten Kosten und Mehraufwendungen wegen der nicht erfolgten Arbeitsaufnahme des Klägers im Mai 2008.

7

Mit der am 19. November 2008 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Abrechnung und Auszahlung seiner Lohnansprüche für die Monate April und Mai 2008 begehrt.

8

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 5. März 2009, dem Klägervertreter am 12. März 2009 zugestellt, Widerklage erhoben. Mit dieser verlangt sie vom Kläger Erstattung der Mehrkosten iHv. 11.216,80 Euro, die durch sein Fehlen entstanden seien.

9

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, die Monate April 2008 und Mai 2008 ordnungsgemäß abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Nettolohn an den Kläger auszuzahlen.

10

Die Beklagte hat beantragt,

        

die Klage abzuweisen,

        

und     

        

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag iHv. 11.216,80 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

11

Zur Begründung der Widerklage hat die Beklagte behauptet, der Kläger habe seine Erkrankung im Mai 2008 nur vorgetäuscht. Dies ergebe sich schon daraus, dass er sämtliche persönlichen Gegenstände von Polen nach Deutschland mitgenommen und sämtliche polnischen Devisen zurückgetauscht habe. Durch den plötzlichen Ausfall des Klägers sei eine Verzögerung der Baumaßnahmen von zehn Arbeitstagen eingetreten. Deshalb sei ein zweiter zehntägiger Arbeitseinsatz Ende Mai/Anfang Juni 2008 notwendig geworden. Hierfür seien Kosten für vier Flüge iHv. 539,60 Euro, Spesen für zehn Tage iHv. 700,00 Euro sowie Kosten für weitere Hotelübernachtungen iHv. 670,00 Euro, insgesamt 1.909,60 Euro angefallen. Für den Zeitraum des zweiten Arbeitseinsatzes sei ein anderweitiger Umsatz iHv. insgesamt 9.307,20 Euro weggefallen, da die Beklagte durch den zweiten Einsatz in Polen einen anderweitigen Auftrag verloren habe.

12

Der Kläger hat zur Widerklage die Ansicht vertreten, ein Arbeitgeber müsse das Risiko, dass ein Arbeitnehmer spontan ausfällt, zwangsläufig tragen. Es gehöre zu seinem wirtschaftlichen Unternehmerrisiko, dass ein Arbeitnehmer wie hier krankheitsbedingt ausfalle. Für eine derartige Situation habe der Arbeitgeber Vorsorge zu treffen bzw. die Konsequenzen zu tragen, wenn er dies versäume.

13

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.

14

Nach Berufungseinlegung durch die Beklagte haben die Parteien den Rechtsstreit, soweit er sich auf die Klageforderung bezog, aufgrund eines in einem Parallelverfahren geschlossenen Vergleichs für erledigt erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat im Übrigen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Nach Zulassung der Revision durch den Senat verfolgt die Beklagte ihr Prozessziel im Rahmen der Widerklage nur noch hinsichtlich der Hauptforderung (ohne Zinsen) weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Etwaige Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger sind verfallen.

16

A. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der sie sich nur noch gegen die Abweisung ihrer Widerklage durch das Arbeitsgericht gewandt hatte, zurückgewiesen. Dazu hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Beklagten sei verfallen. Auf das Arbeitsverhältnis finde der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe kraft Allgemeinverbindlichkeit Anwendung. § 15 BRTV-Bau sehe eine zweistufige Ausschlussfrist vor, die auch einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers erfasse. Die Beklagte habe die zweistufige Ausschlussfrist schon auf der ersten Stufe nicht eingehalten. Die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs sei spätestens am 5. November 2008 eingetreten, eine schriftliche Geltendmachung sei aber erst mit der Widerklage erfolgt, die dem Klägervertreter am 12. März 2009, dh. außerhalb der zweimonatigen Frist zugestellt worden sei. Der Verfall der Widerklageforderung sei auch nicht durch § 242 BGB ausgeschlossen.

17

B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

18

I. Die zulässige Widerklage ist nicht begründet. Der Beklagten steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch iHv. 11.216,80 Euro nicht zu.

19

1. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Beklagten wäre, unabhängig von der Rechtsgrundlage auf die er gestützt werden könnte, mangels rechtzeitiger Geltendmachung nach § 15 BRTV verfallen und damit erloschen(vgl. BAG 30. März 1973 - 4 AZR 259/72 - BAGE 25, 169 = AP BGB § 390 Nr. 4 = EzA BGB § 390 Nr. 1; 18. Dezember 2008 - 8 AZR 105/08 - AP ZPO § 717 Nr. 9). Ausschlussfristen sind von den Gerichten für Arbeitssachen von Amts wegen zu berücksichtigen (BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 105/08 - aaO).

20

Nach § 15 BRTV verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden(1. Stufe). Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird (2. Stufe).

21

a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Allgemeinverbindlicherklärung der BRTV Anwendung.

22

aa) Der Betrieb der Beklagten ist ein Betrieb des Baugewerbes, der gemäß § 1 Abs. 2 BRTV unter den betrieblichen Geltungsbereich dieses Rahmentarifvertrags fällt. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig.

23

bb) Aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des BRTV sowohl den Kläger als auch die Beklagte, unabhängig, ob diese tarifgebunden sind oder nicht, § 5 Abs. 4 TVG.

24

b) Die tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 15 BRTV gilt auch für den von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch, selbst wenn eine vorsätzliche Pflicht- oder Rechts(gut)verletzung durch den Kläger vorliegen sollte. Dies ergibt eine sachgerechte Auslegung der Tarifnorm.

25

aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist stets abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben noch Zweifel, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Reglung führt (st. Rspr., vgl. BAG 11. November 2010 - 8 AZR 392/09 - mwN, NZA 2011, 763). In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesarbeitsgericht für tarifvertragliche Ausschlussfristen zudem davon aus, dass diese im Hinblick auf ihre Wirkung grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl. BAG 4. April 2001 - 4 AZR 242/00 - mwN, AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 156 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 141). Allerdings kann dieser Grundsatz erst dann greifen, wenn die Mittel der Auslegung erschöpft sind und dabei kein eindeutiges Ergebnis zu erzielen war (vgl. Wiedemann/Wank 7. Aufl. § 4 TVG Rn. 800).

26

bb) Nach § 15 Abs. 1 BRTV unterfallen der Ausschlussfrist „alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“. Bereits nach dem Wortlaut sollen „alle beiderseitigen“, dh. wechselseitigen Ansprüche der Arbeitsvertragsparteien der Klausel unterliegen. Es ergeben sich aus der Formulierung der Tarifnorm keine Anhaltspunkte dafür, dass nur bestimmte Ansprüche gemeint sind und insbesondere solche wegen vorsätzlich begangener, ggf. auch unerlaubter Handlungen ausgenommen sein sollen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unterfallen wegen des einheitlichen Lebensvorgangs nicht nur vertragliche Erfüllungs- und Schadensersatzansprüche einer Klausel, die „alle … Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ einer bestimmten Frist zur Geltendmachung unterwirft, sondern auch solche aus unerlaubter Handlung iSd. §§ 823, 826 BGB(vgl. BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 886/07 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 192). Die Tarifvertragsparteien verfolgen mit der weiten Formulierung das Ziel, Rechtsklarheit und Rechtssicherheit herbeizuführen. Die Arbeitsvertragsparteien sollen sich darauf verlassen können, dass nach Fristablauf der jeweilige Vertragspartner keine Ansprüche mehr erhebt (vgl. ErfK/Preis 11. Aufl. §§ 194 - 218 BGB Rn. 32). Dem entspricht es am ehesten, alle Ansprüche aus einem einheitlichen Lebensvorgang nach einer gewissen Zeit jedem rechtlichen Streit zu entziehen. Anknüpfungspunkt ist für die Tarifvertragsparteien weniger die Rechtsgrundlage für den Anspruch als vielmehr der Anlass seines jeweiligen Entstehens (vgl. Wiedemann/Wank 7. Aufl. § 4 TVG Rn. 807 mwN; BAG 10. August 1967 - 3 AZR 221/66 - BAGE 20, 30 = AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 37). Ergibt sich somit aus dem Wortlaut eindeutig eine einschränkungslose Erfassung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, so bleibt kein Raum für die von der Rechtsprechung geforderte enge Auslegung von Ausschlussfristen (vgl. BAG 21. Januar 2010 - 6 AZR 556/07 - AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 3 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 196).

27

c) Die tarifvertragliche Ausschlussfrist in § 15 BRTV ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

28

aa) Die Gerichte für Arbeitssachen haben Tarifverträge daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht vereinbar sind, nicht hingegen darauf, ob die jeweilige tarifliche Regelung die gerechteste und zweckmäßigste Lösung darstellt (st. Rspr., vgl. BAG 22. September 1999 - 10 AZR 839/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 226 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 132).

29

bb) § 15 BRTV ist nicht nach §§ 134, 202 Abs. 1 BGB nichtig bzw. teilnichtig.

30

Das Arbeitsverhältnis der Parteien begann am 6. August 2007, so dass auf dieses das BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung findet.

31

Nach § 202 Abs. 1 BGB kann die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Die Vorschrift ergänzt den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden kann. § 202 Abs. 1 BGB erfasst nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen. § 202 BGB stellt eine Verbotsnorm im Sinne von § 134 BGB dar. So hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts eine im Arbeitsvertrag vereinbarte Ausschlussfrist, sofern sie auch vorsätzliche Vertragsverstöße und vorsätzlich begangene unerlaubte Handlungen erfassen sollte, als teilnichtig angesehen (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19 = AP BGB § 310 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 3).

32

§ 202 Abs. 1 BGB steht jedoch einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist, die auch Schadensersatzansprüche aus vorsätzlichem Handeln erfasst und nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 Abs. 4 TVG normative Wirkung entfaltet, nicht entgegen.

33

§ 202 Abs. 1 BGB spricht von einer Erleichterung der Haftung wegen Vorsatzes „durch Rechtsgeschäft“. Damit wird bereits nach dem Wortlaut der Norm auf einen Tatbestand abgestellt, der sich aus Willenserklärungen ergibt. Die amtliche Überschrift von § 202 BGB spricht zwar in Abweichung vom Wort „Rechtsgeschäft“ von „Vereinbarungen über die Verjährung“, jedoch folgt auch hieraus, dass sich § 202 BGB auf Verjährungsregelungen durch Parteivereinbarung bezieht und die Vertragsfreiheit der Parteien insoweit einschränkt. Auch die Gesetzesbegründung spricht von der Disposition der Parteien, von Parteivereinbarung bzw. dem Interesse beider Parteien (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 109 f.). § 202 BGB bezieht sich damit losgelöst von den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets ausschließlich auf die Parteien des materiellrechtlichen Anspruchs, um dessen Verjährung es geht(vgl. MünchKommBGB/Grothe 5. Aufl. § 202 BGB Rn. 4; Staudinger/Peters/Jacoby [2009] § 202 BGB Rn. 6; BeckOK Bamberger/Roth/Henrich Stand 1. März 2011 BGB § 202 Rn. 4). Der Gesetzgeber hat daher auch darauf verzichtet, die Grundaussage des § 225 Satz 2 BGB aF, wonach verjährungserleichternde Vereinbarungen grundsätzlich zulässig waren, in das modernisierte Schuldrecht aufzunehmen, da dies ohnehin Bestandteil der allgemeinen Vertragsfreiheit ist(vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 110). Soweit § 202 BGB nicht einschlägig ist, verjährungsverändernden Regelungen also nicht entgegensteht, verbleibt es bei der Dispositivität der Verjährungsregeln. Für individualvertragliche Vereinbarungen zur Verjährungserleichterung besteht nach § 202 Abs. 1 BGB die Einschränkung, dass - unabhängig von der Rechtsnatur des Anspruchs - die Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus erleichtert werden darf. Als „Rechtsgeschäft“ im Sinne von § 202 BGB kommen vertragliche Individualvereinbarungen und Vereinbarungen aufgrund Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Betracht.

34

Eine „Vereinbarung“ im Sinne von § 202 Abs. 1 BGB liegt allerdings nicht vor, wenn auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ein Tarifvertrag kraft beiderseitiger Tarifbindung oder kraft Allgemeinverbindlicherklärung zwingend Anwendung findet(§ 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 Abs. 4 TVG) (aA Matthiessen Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen S. 205; Matthiessen/Shea DB 2004, 1366, 1368; Lakkis in jurisPK-BGB 5. Aufl. § 202 Rn. 14; dies. AcP 2003, 763, 768, jeweils ohne weitere Auseinandersetzung mit dem Wortlaut von § 202 BGB).

35

Gilt für das Arbeitsverhältnis der Parteien ein Tarifvertrag kraft beiderseitiger Tarifbindung, so gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, unmittelbar und zwingend, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG. Die Rechtsnormen eines Tarifvertrags sind Gesetze im materiell-rechtlichen Sinne und erfüllen den Gesetzesbegriff des Art. 2 EGBGB(BAG 14. Juni 1994 - 9 AZR 284/93 - BAGE 77, 81 = AP BUrlG § 7 Übertragung Nr. 21 = EzA BGB § 125 Nr. 11). Für die Tarifgebundenen entspricht die Regelungswirkung daher derjenigen anderer Gesetze. Aufgrund dieser normativen Wirkung des Tarifvertrags, die gerade nicht Ausdruck der privatautonomen Gestaltung der Arbeitsvertragsparteien ist, handelt es sich bei den zwingend und unmittelbar geltenden Rechtsnormen eines Tarifvertrags nicht um ein „Rechtsgeschäft“ im Sinne von § 202 BGB, sondern um eine gesetzliche Regelung im Sinne von Art. 2 EGBGB.

36

Gleiches gilt, wenn - wie im Streitfalle - die tariflichen Regelungen nach § 5 Abs. 4 TVG aufgrund Allgemeinverbindlicherklärung Anwendung finden.

37

Ob eine individualvertragliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien und damit ein Rechtsgeschäft im Sinne von § 202 BGB jedoch dann vorliegt, wenn ein Tarifvertrag aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel insgesamt Anwendung findet oder wenn allein bezüglich der Ausschlussfristen ein Tarifvertrag Anwendung finden soll, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

38

Eine Inhaltskontrolle des Tarifvertrags nach §§ 305 ff. BGB schließt § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB aus.

39

cc) Die Ausschlussfrist verstößt auch nicht gegen sonstiges höherrangiges Recht.

40

Die Gerichte für Arbeitssachen haben Ausschlussfristen in Tarifverträgen wie sonstige tarifliche Regelungen nur einer eingeschränkten Kontrolle dahin gehend zu unterziehen, ob die Ausschlussfrist bzw. Regelung mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl. BAG 22. September 1999 - 10 AZR 839/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 226 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 132). Eine Angemessenheitskontrolle findet damit nicht statt. Dieser eingeschränkte Kontrollmaßstab wird durch § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB bestätigt(vgl. Weyand in Ausschlussfristen im Tarifrecht Kapitel 2 Rn. 71; Krause RdA 2004, 106, 111). Das Bundesarbeitsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass dem § 15 BRTV entsprechende Ausschlussfristen im Baubereich nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen, insbesondere nicht sittenwidrig sind oder gegen Treu und Glauben verstoßen(vgl. BAG 22. September 1999 - 10 AZR 839/98 - aaO; 16. November 1965 - 1 AZR 160/65 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 30 = EzA TVG § 4 Nr. 9).

41

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Tarifvertragsparteien in § 15 BRTV eine Regelung getroffen haben, die im Hinblick auf ihre Weite auch Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlicher Handlungen erfasst und daher von den Arbeitsvertragsparteien im Hinblick auf § 202 Abs. 1 BGB nicht wirksam im Arbeitsvertrag vereinbart werden könnte. Diese Privilegierung der Tarifvertragsparteien ergibt sich gerade aus der gesetzlichen Regelung des § 202 BGB, die ausschließlich für individualrechtliche Vereinbarungen gilt. § 202 BGB erweist sich damit als tarifdispositives Gesetzesrecht.

42

d) Etwaige Schadensersatzansprüche hätte die Beklagte in der ersten Stufe innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber dem Kläger schriftlich erheben müssen (§ 15 Abs. 1 BRTV). Das war nicht der Fall.

43

aa) Ein Anspruch ist regelmäßig erst dann im Sinne einer Ausschlussfrist fällig, wenn der Gläubiger ihn annähernd beziffern kann (vgl. BAG 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 - AP BGB § 310 Nr. 5 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 181). Bei Schadensersatzansprüchen tritt Fälligkeit daher ein, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht werden kann (vgl. BAG 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01 - EzA BGB § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 11). Feststellbar ist der Schaden, sobald der Gläubiger vom Schadensereignis Kenntnis erlangt oder bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis erlangt hätte (vgl. BAG 27. April 1995 - 8 AZR 582/94 -; 16. Mai 1984 - 7 AZR 143/81 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 85 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 58). Geltend gemacht werden können Schadensersatzforderungen, sobald der Gläubiger in der Lage ist, sich den erforderlichen Überblick ohne schuldhaftes Zögern zu verschaffen und er seine Forderungen wenigstens annähernd beziffern kann (vgl. BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 886/07 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 192). Zur Fälligkeit der Forderung reicht es aus, wenn der Gläubiger die Ansprüche so deutlich bezeichnen kann, dass der Schuldner erkennen kann, aus welchem Sachverhalt und in welcher ungefähren Höhe er in Anspruch genommen werden soll. Dementsprechend muss zumindest die ungefähre Höhe der Forderung vom Gläubiger benannt werden. Die Fälligkeit eines Schadensersatzanspruchs setzt darüber hinaus voraus, dass ein Schaden überhaupt entstanden ist. Erst mit der Entstehung des Schadens kann auch ein Schadensersatzanspruch entstehen (vgl. BAG 14. Dezember 2006 - 8 AZR 628/05 - mwN, AP BGB § 618 Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 618 Nr. 2).

44

bb) Mit Schreiben vom 5. November 2008 hat die Beklagte gegenüber ihrem Prozessbevollmächtigten die nach ihrer Auffassung durch das Fehlen des Klägers nach dem ersten Maiwochenende notwendig gewordenen Aufwendungen bzw. eingetretenen Schäden im Einzelnen nach Hotelübernachtungskosten, Flügen, Spesen etc. beziffert. Aus den dort genannten Einzelposten hat sie die Widerklageforderung iHv. 11.216,80 Euro errechnet. Die Beklagte war damit spätestens am 5. November 2008 in der Lage, die von ihr behaupteten Ansprüche zu benennen und zu beziffern. Folglich trat spätestens zu diesem Zeitpunkt Fälligkeit ein. Die Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 1 BRTV endete damit am 5. Januar 2009 (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die mit Schriftsatz vom 5. März 2009 erhobene, dem Klägervertreter am 12. März 2009 zugestellte Widerklage hat diese Frist nicht gewahrt. Eine frühere schriftliche Geltendmachung, aus welcher der Kläger Grund und ungefähre Höhe des behaupteten Anspruchs hätte entnehmen können, ist nicht festzustellen. Insbesondere stellt der bloße Hinweis der Beklagten in der Klageerwiderung vom 23. Dezember 2008, durch die Kündigung des Klägers seien der Beklagten erhebliche Schäden entstanden, die im Zweifel noch weiter beziffert würden, keine ausreichende Geltendmachung im Sinne von § 15 Abs. 1 BRTV dar. Eine solche, nach Grund und ungefährer Höhe spezifizierte Geltendmachung war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil dem Kläger die ungefähre Schadenshöhe bekannt gewesen wäre (vgl. BAG 16. Dezember 1971 - 1 AZR 335/71 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 48 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 8). Dass dies der Fall war, wird von der Beklagten nicht einmal behauptet.

45

e) Eine Berücksichtigung der Ausschlussfrist zugunsten des Klägers ist auch nicht nach § 242 BGB ausgeschlossen.

46

aa) Zunächst gilt, dass die fehlende Kenntnis von Existenz und Inhalt einer Ausschlussfrist den Verfall des Anspruchs unberührt lässt (allg. Meinung, vgl. BAG 16. August 1983 - 3 AZR 206/82 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 131 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 56). Eine gegen Treu und Glauben verstoßende und damit gemäß § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung stellt die Berufung auf eine Ausschlussfrist dann dar, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit des Gläubigers hinsichtlich der erforderlichen Geltendmachung des Anspruchs durch ein Verhalten des Schuldners veranlasst worden ist. Der Schuldner muss also den Gläubiger von der Geltendmachung des Anspruchs bzw. der Einhaltung der Verfallfrist abgehalten haben. Das wird zB angenommen, wenn der Schuldner durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem Gläubiger die Geltendmachung des Anspruchs oder die Einhaltung der Frist erschwert oder unmöglich gemacht hat bzw. an objektiven Maßstäben gemessen den Eindruck erweckt hat, der Gläubiger könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist erfüllt werde (vgl. BAG 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - BAGE 103, 71 = AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 169 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 158).

47

bb) Dies war vorliegend nicht der Fall. Zwar meint die Beklagte sinngemäß, der Kläger habe mit dem Klageantrag, gerichtet auf Abrechnung und Auszahlung des sich aus den Abrechnungen ergebenden Nettobetrags, zu erkennen gegeben, dass noch Ansprüche - ggf. auch wechselseitige - offen stünden. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Kläger hat nur eigene Entgeltansprüche für April und Mai 2008 geltend gemacht und keine Erklärung dahin gehend abgegeben, seinerseits Ansprüche der Beklagten erfüllen zu wollen. Insbesondere hat er die Beklagte nicht an einer Geltendmachung ihrer Ansprüche gehindert. Die Beklagte hat bereits in der Klageerwiderung auf Schadensersatzansprüche ihrerseits hingewiesen. Dass sie diese nicht innerhalb der Ausschlussfrist in der notwendigen Art und Weise geltend gemacht hat, ist nicht auf Erklärungen oder ein Verhalten des Klägers zurückzuführen, sondern liegt allein in ihrem Verantwortungsbereich.

48

II. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Schuckmann    

        

    F. Avenarius    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 22. Juli 2014 - 13 Sa 18/14 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.

3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. November 2013 - 8 Ca 575/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.075,24 Euro brutto nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 27. Juni 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 81 % und die Beklagte zu 19 %.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die Höhe einer tariflichen Einkommenssicherungszulage.

2

Der Kläger ist 1967 geboren und unter Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten seit dem 1. Juli 1988 bei der beklagten Bundesrepublik beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Seit dem 1. September 2006 erfolgte eine Einkommenssicherung nach Maßgabe des § 6 des Tarifvertrags über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) vom 18. Juli 2001. Der Kläger erhielt monatlich eine persönliche Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw in Höhe von zunächst 330,54 Euro brutto.

3

In der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 4. Dezember 2007 bestimmte § 6 Abs. 3 TV UmBw zur Dynamisierung der persönlichen Zulage Folgendes:

        

1Die persönliche Zulage nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil. 2Ungeachtet von Satz 1 verringert sie sich nach Ablauf der sich aus § 34 Abs. 1 TVöD ohne Berücksichtigung des § 34 Abs. 2 TVöD ergebenden Kündigungsfrist bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung bei Beschäftigten, die

        

a)    

eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt und noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, um ein Drittel,

        

b)    

noch keine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt haben, um zwei Drittel

        

des Erhöhungsbetrages. … 4Die Verringerung unterbleibt in den Fällen, in denen die/der Beschäftigte

        

a)    

das 55. Lebensjahr vollendet und eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt hat,

        

b)    

eine Beschäftigungszeit von 25 Jahren zurückgelegt hat oder

        

c)    

zum Zeitpunkt der Maßnahme nach § 1 Abs. 1 bereits auf Grund einer früheren Personalmaßnahme nach diesem Tarifvertrag, nach dem Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung oder einem der Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987 eine Vergütungs-Lohn- und Entgeltsicherung erhalten hat.

        

…“    

        
4

Eine inhaltlich gleichlautende Regelung enthält § 6 Abs. 3 TV UmBw idF des Änderungstarifvertrags Nr. 3 vom 10. Dezember 2010.

5

Aufgrund der seit dem 1. Januar 2008 erfolgten Entgelterhöhungen kürzte die Beklagte die persönliche Zulage nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a TV UmBw auf zuletzt 240,27 Euro brutto. Sie nahm dabei jeweils eine Kürzung um ein Drittel des auf das laufende Entgelt entfallenden Erhöhungsbetrags vor.

6

Der Kläger hat zunächst die Auffassung vertreten, die Zulage dürfe nur bezüglich des Erhöhungsbetrags gekürzt werden, der auf die persönliche Zulage selbst entfalle. Diesen Anspruch machte er erstmals mit Schreiben vom 25. September 2008 schriftlich geltend und hat mit seiner 2011 eingereichten Klage zunächst die sich aus dieser Rechtsauffassung ergebende Entgeltdifferenz für die Zeit von Januar 2008 bis einschließlich Dezember 2011 begehrt. Nachdem das Verfahren bis zur höchstrichterlichen Klärung dieser Frage geruht hatte, beruft sich der Kläger seit Aufnahme des Verfahrens mit Schriftsatz vom 6. Mai 2013, der der Beklagten am 21. Mai 2013 zugestellt worden ist, darauf, dass § 6 Abs. 3 Satz 2 TV UmBw unmittelbar altersdiskriminierend sei, soweit danach die Zulage gekürzt werde, wenn der Arbeitnehmer wie der Kläger eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren aufweise, aber noch nicht mindestens 55 Jahre alt sei. Insoweit stützt sich der Kläger auf das obiter dictum des Senats in seiner Entscheidung vom 15. November 2012 (- 6 AZR 359/11 -). Die Zulage habe daher überhaupt nicht gekürzt werden dürfen. Ihm müsse deshalb die Differenz nachgezahlt werden, die sich für die Zeit von Januar 2008 bis Juni 2013 zu den tatsächlich gezahlten Beträgen ergebe.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe für den gesamten Streitzeitraum die tarifliche Ausschlussfrist bereits mit der Geltendmachung vom 25. September 2008 gewahrt. Jedenfalls handele die Beklagte treuwidrig, wenn sie sich auf die Ausschlussfrist berufe. Aufgrund ihres Prozessverhaltens habe er darauf vertrauen dürfen, dass während des Ruhens des Verfahrens keine Fristversäumnis eintrete.

8

Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.516,78 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, der Kläger habe die tarifliche Ausschlussfrist versäumt. Sie handele auch nicht treuwidrig, wenn sie sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufe.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 4.071,08 Euro brutto stattgegeben. Die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD-AT sei für den ursprünglichen Klagezeitraum nur in Höhe der zunächst erhobenen Klageforderung gewahrt. Darüber hinausgehende Differenzbeträge seien verfallen.

11

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien im Umfang ihres wechselseitigen Unterliegens Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat beide Berufungen zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht für beide Parteien zugelassenen Revision greifen diese im Umfang ihres wechselseitigen Unterliegens die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts an.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a iVm. Satz 4 Buchst. a TV UmBw ist zwar altersdiskriminierend. Darum hatte der Kläger für den streitbefangenen Zeitraum grundsätzlich Anspruch auf eine uneingeschränkte Dynamisierung der persönlichen Zulage. Die vor November 2012 fällig gewordenen Ansprüche des Klägers auf Entgeltnachzahlung sind jedoch verfallen. Insoweit ist die Klage unbegründet. Die Revision des Klägers ist dagegen unbegründet. Ihm steht die begehrte höhere Entgeltnachzahlung von 1.445,70 Euro brutto nicht zu, sondern nur eine Nachzahlung von 1.075,24 Euro brutto für die Zeit von November 2012 bis Juni 2013.

13

I. Die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a iVm. Satz 4 Buchst. a TV UmBw führt zu einer unmittelbaren Diskriminierung jüngerer Beschäftigter, die wie der Kläger eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren aufweisen, soweit sie innerhalb dieses Personenkreises Beschäftigte wegen der Vollendung des 55. Lebensjahres begünstigt. Das hat für die hier allein streitbefangene Vergangenheit im Ergebnis eine „Anpassung nach oben“ zur Folge, so dass der Kläger für den streitbefangenen Zeitraum einen Anspruch auf Zahlung einer uneingeschränkt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 TV UmBw dynamisierten persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw erworben hatte. Insoweit nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 18. Februar 2016 (- 6 AZR 700/14 - Rn. 16 ff.) Bezug und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen darauf.

14

II. Die vor November 2012 fällig gewordenen Entgeltnachzahlungsansprüche sind jedoch gemäß § 37 Abs. 1 TVöD-AT verfallen. Auch das Gebot von Treu und Glauben führt zu keinem anderen Ergebnis. Schließlich ist die Beklagte mit dem Einwand des § 37 TVöD-AT auch nicht präkludiert.

15

1. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Ausschlussfrist nicht erst mit Kenntnis der Entscheidungsgründe des Urteils des Senats vom 15. November 2012 (- 6 AZR 359/11 -), sondern jeweils mit der gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 bzw. Satz 3 TVöD-AT am Monatsende eingetretenen Fälligkeit des Anspruchs auf die persönliche Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw angelaufen. Dem Kläger wäre es bereits vor Kenntnis der Entscheidung des Senats vom 15. November 2012 (- 6 AZR 359/11 -) ohne Weiteres tatsächlich möglich gewesen, die nunmehr verfolgten Ansprüche auf Zahlung der uneingeschränkt dynamisierten persönlichen Zulage zu beziffern und geltend zu machen. Sämtliche dafür erforderlichen Berechnungsgrundlagen waren ihm bekannt.

16

a) Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können (BAG 13. Dezember 2007 - 6 AZR 222/07 - Rn. 18, BAGE 125, 216). Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden (BAG 3. Juli 2013 - 4 AZR 476/12 - Rn. 44; vgl. bereits RG 27. Februar 1940 - RAG 162/39 -).

17

b) Ausgehend von diesem Zweck ist die Fälligkeit im Sinne der Ausschlussfrist nach einem allgemeinen und objektiven Maßstab zu bestimmen (BAG 23. August 1990 - 6 AZR 554/88 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 66, 29). Die Unkenntnis der Rechtslage hat deshalb grundsätzlich ebenso wenig wie eine rechtliche Fehleinschätzung Einfluss auf den Zeitpunkt der Fälligkeit und damit den Beginn der Ausschlussfrist (für einen aus einer richtlinienkonform fortgebildeten Norm resultierenden Anspruch BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 486/10 - Rn. 22 f.; für die Verkennung der Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung einer Bestimmung: BAG 19. Mai 2011 - 6 AZR 806/09 - Rn. 18; 13. Dezember 2007 - 6 AZR 222/07 - Rn. 19 f., BAGE 125, 216). Dem Anspruchsteller sind in dieser Konstellation die Tatsachen, die seinen Anspruch begründen, uneingeschränkt bekannt. Er erkennt lediglich die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen nicht und macht darum den Anspruch nicht geltend. Diese Untätigkeit fällt allein in seine Risikosphäre. Darin liegt der Unterschied zu den vom Kläger herangezogenen Fällen (vgl. BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 664/02 - zu I 4 b bb der Gründe), in denen es - etwa im Falle einer Gehaltsüberzahlung - dem Anspruchsteller praktisch unmöglich ist, den Anspruch mit Fälligkeit geltend zu machen, weil die rechtsbegründenden Tatsachen in der Sphäre des Anspruchsgegners liegen.

18

c) Aus der ebenfalls vom Kläger angeführten Rechtsprechung, ein Anspruch werde erst fällig im Sinne einer tariflichen Ausschlussfrist, wenn ihn der Anspruchsteller annähernd beziffern könne (vgl. nur BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 759/12 - Rn. 31 sowie die vom Kläger genannte Entscheidung BAG 1. März 2006 - 5 AZR 511/05 - Rn. 14, BAGE 117, 165), folgt nichts anderes. Sie bezieht sich allein auf die zur Bezifferung erforderlichen Tatsachengrundlagen des Anspruchs, nicht aber auf die Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs (vgl. BAG 16. Mai 1984 - 7 AZR 143/81 - zu II 1 der Gründe).

19

2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Geltendmachung vom 25. September 2008 die Ausschlussfrist auch für den nunmehr streitbefangenen Anspruch auf Zahlung einer diskriminierungsfreien und darum uneingeschränkt dynamisierten persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw wahrte. Dies rügt die Revision der Beklagten mit Erfolg. Eine Geltendmachung dieses Anspruchs iSv. § 37 Abs. 1 TVöD-AT ist erst mit dem Wiederaufnahmeschriftsatz vom 6. Mai 2013 erfolgt.

20

a) Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung iSd. § 37 Abs. 1 TVöD-AT ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (vgl. BAG 20. Juni 2002 - 8 AZR 488/01 - zu II 2 e aa der Gründe). Der Anspruchsgegner muss ausgehend von seinem Empfängerhorizont erkennen können, um welche Forderung es sich handelt (vgl. BAG 18. März 1999 - 6 AZR 523/97 - zu B II 3 a der Gründe). Das setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grunde nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Anspruchsgegner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich (vgl. BAG 19. August 2015 - 5 AZR 1000/13 - Rn. 24). Nur bei einer Geltendmachung, die diesen Anforderungen genügt, wird der Zweck tariflicher Ausschlussfristen, für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu sorgen, gewahrt.

21

b) Die Geltendmachung vom 25. September 2008 wahrte zwar hinsichtlich der ursprünglich zwischen den Parteien streitigen Berechnung des Abschmelzungsbetrags der persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw die tarifliche Ausschlussfrist. Anders als der Kläger behauptet, hat er nicht (nur) verlangt, dass § 6 TV UmBw „richtig angewandt“ wird - was zur Geltendmachung nicht genügt hätte -, sondern konkret deutlich gemacht, dass, warum und inwieweit er die Berechnung der Zulage durch die Beklagte für unzutreffend hält. Er hat als Grund für den Widerspruch gegen die Neufestsetzung der persönlichen Zulage angegeben: „Die Verringerung um 1/3, bzw. 2/3 der persönlichen Zulage gemäß § 6 TV UmBw bezieht sich nur auf den Erhöhungsbetrag der persönlichen Zulage und nicht wie in meiner Neufestsetzung berechnet wurde, auf die Erhöhung des laufenden Entgeltes“.

22

c) Der nunmehr streitbefangene Anspruch auf Beseitigung der altersdiskriminierenden Regelungen in § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a und Satz 4 Buchst. a TV UmBw wird von der Geltendmachung vom 25. September 2008 dagegen nicht erfasst. Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Anspruch, der auf einem anderen Lebenssachverhalt beruht, und damit um einen anderen Streitgegenstand (zum Streitgegenstandsbegriff vgl. BAG 25. September 2013 - 10 AZR 454/12 - Rn. 17, BAGE 146, 123). Dies steht der Wahrung der Ausschlussfrist entgegen (vgl. für die Geltendmachung der Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe, die zur Wahrung der Ausschlussfrist für den Anspruch auf Vergütung aus der niedrigeren Vergütungsgruppe grundsätzlich nicht ausreicht, BAG 3. August 2005 - 10 AZR 559/04 - zu II 1 c aa der Gründe). Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, für eine Geltendmachung genüge es, wenn deutlich werde, dass der Arbeitnehmer die Kürzungen nicht akzeptiere und die Zahlung einer höheren persönlichen Zulage verlange, berücksichtigt nicht, dass die Entscheidung des Anspruchsgegners, ob er die geltend gemachte Forderung erfüllen will, gerade von der für die Forderung angeführten (rechtlichen) Begründung abhängt und je nach dem angegebenen Anspruchsgrund völlig unterschiedlich ausfallen kann (vgl. für eine Forderungsmehrheit: BAG 30. Mai 1972 - 1 AZR 427/71 - zu II 1 der Gründe; Dütz Anm. AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 50 unter II). Die Geltendmachung vom 25. September 2008 zielte ausschließlich darauf, dass der Abschmelzungsbetrag sich allein aus dem Erhöhungsbetrag der persönlichen Zulage errechne. Dies gab der Beklagten keine Veranlassung zu prüfen, ob sie dem Verlangen des Klägers aus einem ganz anderen rechtlichen Gesichtspunkt, nämlich der altersdiskriminierenden Bevorzugung eines bestimmten Personenkreises, nachkommen wollte. Sie konnte und musste sich darum auch nicht darauf einstellen, unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt Nachzahlungen leisten zu müssen und dafür haushaltsrechtliche Rückstellungen zu bilden.

23

d) Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch nicht nur die Differenz zwischen der ursprünglichen und der aktuellen Klageforderung verfallen. Folgte man der Auffassung des Klägers, wäre die Angabe des Anspruchsgrundes zur Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist entbehrlich, es käme allein darauf an, einen bestimmten Betrag zu fordern. Das macht folgendes Beispiel deutlich: Fordert der Arbeitnehmer eine Nachzahlung von 1.000,00 Euro, weil Überstunden, die er in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März geleistet habe, nicht vergütet seien, wäre unter Zugrundelegung der Auffassung des Klägers eine erneute Geltendmachung für eine Forderung entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer später eine Nachzahlung von ebenfalls 1.000,00 Euro für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März fordert, weil er insoweit das geschuldete Grundentgelt nicht erhalten habe. Gerade die Angabe des Anspruchsgrundes ermöglicht aber, wie ausgeführt, dem Anspruchsgegner erst die Prüfung, ob er der Geltendmachung nachkommen will.

24

3. Die Geltendmachung der Nachzahlung der persönlichen Zulage für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis einschließlich Oktober 2012 ist entgegen der Annahme des Klägers auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zuzulassen.

25

a) Allerdings kann der Anspruchsteller dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen, wenn der Anspruchsgegner die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen verhindert, ihn von der rechtzeitigen Geltendmachung abhält, weil er in ihm das Vertrauen weckt, er werde auch ohne Geltendmachung den Anspruch erfüllen, oder es pflichtwidrig unterlässt, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Frist veranlasst hätten (vgl. BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 397/10 - Rn. 17, BAGE 140, 99; 13. Dezember 2007 - 6 AZR 222/07 - Rn. 28 ff., BAGE 125, 216). Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Die Beklagte hat, anders als der Kläger annimmt, bei diesem durch ihre Zustimmung zur Aussetzung des Rechtsstreits bis zur Klärung der ursprünglich streitigen Rechtsfrage nicht das Vertrauen geweckt, er werde während des Ruhens keine Fristen versäumen. Der Kläger hat nicht wegen des Ruhens des Rechtsstreits die Ausschlussfrist versäumt, sondern allein deshalb, weil er die altersdiskriminierende Wirkung des § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a iVm. Satz 4 Buchst. a TV UmBw nicht erkannt hatte und den Anspruch auf eine diskriminierungsfreie persönliche Zulage nicht geltend gemacht hatte.

26

b) Auch der vom Kläger angestellte Vergleich mit der Rechtsprechung in Überzahlungsfällen geht fehl. Zwar steht der Ausschlussfrist in der Regel der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen, wenn der Arbeitnehmer eine erhebliche Überzahlung nicht anzeigt, obwohl er erkennt, dass dem Arbeitgeber bei der Berechnung der Vergütung ein Irrtum unterlaufen ist (vgl. nur BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 19, BAGE 136, 54). Der Kläger übersieht jedoch, dass die vorliegende Konstellation damit nicht vergleichbar ist und darum entgegen seiner Ansicht die „wechselseitigen Mitteilungspflichten“ auch keinen unterschiedlichen Maßstäben unterliegen. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs beruht in den Überzahlungsfällen darauf, dass der Arbeitnehmer die Überzahlung und damit den Irrtum des Arbeitgebers erkennt, diesem aber gleichwohl die Informationen vorenthält, die dieser zur Entdeckung des Irrtums benötigt und die ihm die Einhaltung der Ausschlussfrist ermöglichen würden (vgl. BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - aaO). Vorliegend haben die Parteien aber bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des Senats vom 15. November 2012 (- 6 AZR 359/11 -) übereinstimmend die Rechtslage unzutreffend beurteilt. Die Beklagte hat sich nicht einseitig einen Irrtum des Klägers zunutze gemacht, sondern unterlag demselben Irrtum.

27

4. Schließlich ist die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers mit dem Einwand des Ablaufs der Ausschlussfrist auch nicht präkludiert. Der Schriftsatz vom 21. August 2013, in dem die Beklagte erstmals die Versäumung der Ausschlussfrist gerügt hat, ist am letzten Tag der vom Arbeitsgericht gesetzten Frist per Telefax bei Gericht eingegangen. Unabhängig davon wäre der Senat auch an eine zu Unrecht erfolgte Zulassung von Vorbringen gebunden, weil eine etwaige, vom Landesarbeitsgericht akzeptierte Verzögerung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 845/11 - Rn. 37).

28

III. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, auf die kürzeren Ausschlussfristen nach dem AGG komme es nicht an, weil der Kläger keine Entschädigung oder Schadenersatz nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 AGG begehre, sondern die Erfüllung der Hauptleistungspflicht der Beklagten durch Zahlung einer höheren und diskriminierungsfreien Vergütung anstrebe. Das greift die Revision der Beklagten nicht an.

29

IV. Der Kläger hat bereits mit dem der Beklagten am 21. Mai 2013 zugestellten Wiederaufnahmeschriftsatz vom 6. Mai 2013 und nicht erst mit der bezifferten Klageerweiterung vom 19. Juni 2013 die Ausschlussfrist für die Ansprüche auf Zahlung einer ungekürzten persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw für die Zeit seit November 2012 gewahrt. Das führt zu einem Nachzahlungsanspruch von 1.075,24 Euro brutto.

30

1. Bereits mit Schriftsatz vom 6. Mai 2013 hat der Kläger unter Bezug auf das obiter dictum des Senats in seiner Entscheidung vom 15. November 2012 (- 6 AZR 359/11 -) geltend gemacht, hinsichtlich des Personenkreises, dem der Kläger angehöre, liege eine unzulässige Altersdiskriminierung vor. Er hat die Beklagte aufgefordert, die Bezüge dementsprechend neu zu berechnen und die daraus folgende Nachzahlung vorzunehmen. Damit hat er bereits unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, welcher Forderung er sich berühmt und dass er auf der Erfüllung dieser Forderung besteht. Die Beklagte konnte nach ihrem Empfängerhorizont ohne Weiteres erkennen, um welche Forderung es sich handelte. Auch wenn der Kläger seinen Anspruch in dem Schriftsatz noch nicht beziffert hat, war für die Beklagte, die über das erforderliche Rechenwerk verfügte, die Höhe des Anspruchs mit der erforderlichen Deutlichkeit erkennbar. Auch konnte sie die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt werden sollte, ebenso erkennen wie den Umstand, dass der Kläger den nunmehr geltend gemachten Anspruch - soweit im Rahmen der Ausschlussfrist möglich - auch rückwirkend geltend machen wollte. Der Vergangenheitsbezug ergab sich aus dem Verlangen, die Bezüge neu zu berechnen und die „Nachzahlung“ vorzunehmen.

31

2. Der Anspruch auf die persönliche Zulage für November 2012 wurde gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-AT am 30. November 2012, einem Freitag, fällig. Aus den Berechnungen des Klägers, deren rechnerische Richtigkeit die Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, ergibt sich für die Zeit seit November 2012 bis Juni 2013 eine Nachforderung von 1.075,24 Euro brutto. Soweit der Kläger dabei für November und Dezember 2012 statt der zunächst angegebenen Differenz von jeweils 121,52 Euro brutto in der Berufungsbegründung einen Betrag von 129,86 Euro brutto errechnet hat, steht § 37 Abs. 1 TVöD-AT dieser korrigierten Forderungshöhe nicht entgegen. Es handelt sich um einen schlichten Rechenfehler, den der Kläger korrigiert hat. Was der Kläger als Klageziel anstrebt und wie er die Forderung errechnet, konnte die Beklagte ohne Weiteres anhand der Berechnung in der Klageerweiterung erkennen, die Berechtigung dieser Forderung rechtlich und rechnerisch prüfen und sich auf die Erfüllung dieser Forderung einstellen.

32

V. Die Zinsentscheidung folgt aus § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

33

VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

   Fischermeier   

        

    Spelge    

        

   Krumbiegel     

        

        

        

   Steinbrück   

        

    Lauth     

                 

(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.

(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. August 2015 - 4 Sa 334/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob sich die Beklagte auf den Verfall des tariflichen Anspruchs auf Zahlung einer Funktionsstufe berufen darf bzw. ob sie zum Schadenersatz wegen fehlerhafter Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist.

2

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit in der jeweils geltenden Fassung (TV-BA) Anwendung. Dem Kläger wurde zum 1. Januar 2006 die Tätigkeit als „Geschäftsstellenleiter (weniger als 50 Plankräfte)“ dauerhaft übertragen. Anlässlich dieser Übertragung teilte ihm die Beklagte mit, auf welche Weise er in ihrem Intranet aktuelle Informationen über den TV-BA erhalten könne.

3

Die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen oder besondere Schwierigkeitsgrade der Tätigkeit werden gemäß § 20 Abs. 2 TV-BA durch Funktionsstufen abgegolten, wobei unter Umständen gemäß § 20 Abs. 4 Satz 2 TV-BA mehrere Funktionsstufen nebeneinander gezahlt werden. Die Funktionsstufe ist ausweislich § 20 Abs. 1 TV-BA Gehaltsbestandteil.

4

Mit E-Mail vom 20. Februar 2007 meldete der Kläger im Hinblick auf eine von ihm erwartete Tarifänderung vorsorglich den Anspruch auf die Zahlung einer Funktionsstufe 2 an. Nachdem es zu der Tarifänderung nicht gekommen war, lehnte die Beklagte die Zahlung der Funktionsstufe 2 mit Schreiben vom 31. Juli 2008 ab. Während der Tarifverhandlungen, die zum Abschluss des 7. Änderungstarifvertrags zum TV-BA führten, wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 22. Januar 2010 an den Kläger. Darin heißt es ua.:

        

„Daneben erfolgte eine Nivellierung bzw. Vereinheitlichung der Funktionsstufenbeträge. Die Tarifvertragsparteien haben in diesem Kontext Einvernehmen erzielt, eine Revision bei den Funktionsstufen durchzuführen. …

        

Die hierzu nunmehr erzielte Gesamteinigung beinhaltet auch eine Änderung der Funktionsstufen bei dem Ihnen übertragenen Dienstposten eines Geschäftsstellenleiters.

        

Mit Wirkung vom 01.01.2010 sollen sich hiernach folgende Änderungen ergeben:

                 

•       

Wegfall der Funktionsstufe 1 für ‚Repräsentation der AA durch Leitung einer Geschäftsstelle‘

                 

•       

Hinzutritt der Funktionsstufe 1 für ‚Stärkung der Führungsfähigkeit‘

        

Diese Änderungen sind Gegenstand des 7. Änderungstarifvertrages (Änd.-TV) zum TV-BA, der sich gegenwärtig im Unterschriftsverfahren befindet. …

        

Unabhängig davon erfolgt die Zahlung der neuen Gehälter nach der neuen Gehaltstabelle sowie die Änderung der Funktionsstufen grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Unterzeichnung des 7. Änd.-TV zum TV-BA.

        

Für Rückfragen steht Ihnen Ihr Interner Service Personal gerne zur Verfügung.“

5

Mit Schreiben vom 10. August 2010 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:

        

Gewährung tätigkeitsabhängiger Funktionsstufen nach Neuverhandlung des Funktionsstufenkataloges

        

…       

        

Die Tarifvertragsparteien haben die Änderung der Zuordnungstabelle für die Agentur für Arbeit (Anlage 1.1 zum TV-BA) vereinbart.

        

Für die nachfolgend genannte, Ihnen übertragene Tätigkeit gelten hiernach geänderte Kriterien:

        

Geschäftsstellenleiter (weniger als 50 Stellen

        

für Plankräfte)

        

Für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit erhalten Sie aufgrund des Merkmals ‚Stärkung der Führungsfähigkeit‘ nach der Zuordnungstabelle für die Agentur für Arbeit (Anlage 1.1 zum TV-BA) neben Ihrem Festgehalt nach Tätigkeitsebene III die Funktionsstufe 1.

        

Mit Gewährung dieser Funktionsstufe fällt die Ihnen bisher gezahlte Funktionsstufe 1 des Merkmals ‚Repräsentation der AA durch Leitung einer Geschäftsstelle‘ weg.

        

…       

        

Eine Änderung Ihrer Bezüge ergibt sich nicht.

        

...“   

6

Dem Kläger stand aufgrund seiner Tätigkeit nach Feststellung des Landesarbeitsgerichts in der Zeit ab 1. Januar 2010 gemäß § 20 TV-BA iVm. der Anlage 1.1 Teil II zum TV-BA idF des zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen 7. Änderungstarifvertrags zum TV-BA vom 23. Dezember 2009 neben der Zahlung der Funktionsstufe für die „Stärkung der Führungsfähigkeit“ die Zahlung einer (weiteren) Funktionsstufe 1 für die „Leitung der Geschäftsstelle mit einem unterstellten Teamleiter“ zu. Diese weitere Funktionsstufe zahlte ihm die Beklagte versehentlich nicht. Anfang Januar 2014 erfuhr der Kläger durch eine Mitteilung der Beklagten, dass ihm bei einem möglichen Wegfall der Position eines Geschäftsstellenleiters im Zuge einer beabsichtigten Neuorganisation der Beklagten die Funktionsstufe „Leitung einer Geschäftsstelle mit mindestens einer/einem unterstellten Teamleiter/in“ entzogen werde. Daraufhin machte er mit E-Mail vom 16. Januar 2014 die Nachzahlung dieser Funktionsstufe bis zur Übertragung eines neuen Dienstpostens geltend. Die Beklagte zahlte die Funktionsstufe rückwirkend bis einschließlich Juli 2013 und berief sich im Übrigen auf die tarifliche Ausschlussfrist.

7

Der Kläger begehrt die Zahlung einer weiteren Funktionsstufe 1 für die Zeit von Januar 2010 bis einschließlich Juni 2013. Er hat die Auffassung vertreten, er habe den Anspruch bereits im Jahr 2007 durch die Bitte um Überprüfung seiner Funktionsstufe geltend gemacht. Ohnehin könne sich die Beklagte gemäß § 242 BGB nicht auf den Verfall des Anspruchs berufen. Sie habe dem Kläger durch ihre Schreiben aus dem Jahr 2010 eine unvollständige Auskunft erteilt. Dadurch habe sie bei ihm den Eindruck erweckt, dass sie die tarifvertraglichen Bestimmungen konkret bezogen auf das Arbeitsverhältnis des Klägers vollständig überprüft habe. Für ihn habe daher kein Anlass bestanden, weiter nachzuforschen. Bei ihm sei das Vertrauen erweckt worden, es bleibe „alles beim Alten“ und für ihn „ändere sich nichts“. Jedenfalls sei die Klage unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes begründet.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.215,89 Euro brutto nebst Zinsen in im Einzelnen genannter, gestaffelter Höhe zu zahlen.

9

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags geltend gemacht, sie habe die Ansprüche des Klägers nicht treuwidrig vereitelt. Der Kläger sei über die Tarifstruktur und etwaige Änderungen informiert gewesen, wie sich aus seiner Anfrage vom 20. Februar 2007 ergebe. Aus ihrer versehentlich unvollständigen Auskunft könne er keine Rechte herleiten.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten hin abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer weiteren Funktionsstufe 1 für die Zeit von Januar 2010 bis einschließlich Juni 2013 ist verfallen. Ein Schadenersatzanspruch des Klägers wegen schuldhaft fehlerhafter Auskunftserteilung besteht nicht.

12

I. Der Anspruch auf Nachzahlung der weiteren Funktionsstufe für die Zeit vor Juli 2013 ist nach § 39 Abs. 1 Satz 1 TV-BA verfallen.

13

1. Der Kläger hat diesen Anspruch erstmals mit E-Mail vom 16. Januar 2014 geltend gemacht und damit unter Berücksichtigung der Fälligkeitsregelung in § 26 Abs. 1 TV-BA nur die Ansprüche ab einschließlich Juli 2013 gewahrt. Die E-Mail vom 20. Februar 2007 genügte zur Geltendmachung der weiteren Funktionsstufe 1 nicht. Damit hat der Kläger lediglich den Anspruch auf die Zahlung einer Funktionsstufe 2 für den Fall vorsorglich angemeldet, dass der TV-BA die Funktionsstufe künftig nicht mehr von der Zahl der Plankräfte, sondern der zugeordneten Mitarbeiterkapazitäten abhängig machen sollte. Dabei handelte es sich nicht um den nunmehr streitbefangenen, sondern um einen eigenständigen Anspruch, der auf einem anderen Lebenssachverhalt beruhte, und damit um einen anderen Streitgegenstand. Die Geltendmachung dieses Anspruchs wahrte deshalb die Ausschlussfrist für den nunmehr streitbefangenen Anspruch nicht (vgl. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 22).

14

2. Die Geltendmachung der Nachzahlung der weiteren Funktionsstufe 1 für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis einschließlich Juni 2013 ist entgegen der Annahme der Revision auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zuzulassen.

15

a) Allerdings kann der Anspruchsteller dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung ua. dann begegnen, wenn es der Anspruchsgegner pflichtwidrig unterlässt, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Frist veranlasst hätten (BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 25). Das Landesarbeitsgericht hat unter Beachtung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs bei der Überprüfung der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Rechtsmissbrauchs (vgl. nur BAG 10. Mai 2016 - 9 AZR 145/15 - Rn. 34) rechtsfehlerfrei angenommen, dass diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt ist.

16

b) Das Landesarbeitsgericht ist bei der Prüfung, ob die Beklagte durch das Berufen auf die Ausschlussfrist rechtsmissbräuchlich handelt, davon ausgegangen, dass es Sache des Arbeitnehmers sei, sich über die Rechtslage hinsichtlich eines Anspruchs selbst zu informieren. Es hat damit ohne Verkennung des Rechtsbegriffs des rechtsmissbräuchlichen Berufens auf eine Ausschlussfrist angenommen, dass im Arbeitsverhältnis aufgrund der im Zivilrecht geltenden Privatautonomie jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen grundsätzlich selbst zu sorgen hat (BAG 13. November 2014 - 8 AZR 817/13 - Rn. 22; vgl. BGH 19. Juli 2012 - III ZR 71/12 - Rn. 21; zu Ausnahmen bei Ansprüchen auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sh.: BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 807/11 - Rn. 19, BAGE 147, 155; 22. November 1963 - 1 AZR 17/63 - zu 5 a der Gründe). Das gilt auch für die Wahrung der Ausschlussfrist. Der Arbeitnehmer muss sich darum hinsichtlich der Rechtslage im Allgemeinen selbst informieren. Dieser allgemeine Grundsatz, der auch im öffentlichen Dienst gilt (vgl. BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - zu II 2 der Gründe), ist Ausgangspunkt der Prüfung, ob sich ein Arbeitgeber auf den Ablauf der Ausschlussfrist berufen darf. Dieser Grundsatz liegt unausgesprochen der ständigen Rechtsprechung zugrunde, wonach die fehlende Kenntnis von Existenz und Inhalt einer Ausschlussfrist den Verfall des Anspruchs unberührt lässt (vgl. nur BAG 18. August 2011 - 8 AZR 187/10 - Rn. 46) und ein Anspruch auch dann im Sinne einer tariflichen Ausschlussfrist fällig wird, wenn der Arbeitnehmer zwar die Tatsachen, die den Anspruch begründen, kennt, nicht aber die Rechtslage, und darum den Anspruch nicht geltend macht (vgl. BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 17).

17

c) Ausgehend von diesem Grundgedanken ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf tarifliche Änderungen hinzuweisen (Becker-Schaffner BB 1993, 1281, 1282). Die Beklagte hat mit den Schreiben vom 22. Januar und 10. August 2010 den Kläger deshalb überobligatorisch von sich aus über die Auswirkungen des 7. Änderungstarifvertrags zum TV-BA auf sein Arbeitsverhältnis informiert. Bereits deshalb scheidet ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten dadurch, dass sie sich auf die Ausschlussfrist beruft, aus. War sie nicht verpflichtet, den Kläger über die Tarifänderung zu informieren, liegt darin, dass die gleichwohl erteilte Information unvollständig war, kein pflichtwidriges Unterlassen, an das ein rechtsmissbräuchliches Berufen auf die Ausschlussfrist anknüpfen könnte. Der Kläger musste sich vielmehr selbst vollständig über die Auswirkungen der Tarifänderung auf sein Arbeitsverhältnis informieren. Das wäre durch Einsicht in den TV-BA möglich gewesen, zumal die Beklagte den Kläger bereits mit Schreiben vom 24. Juli 2006 darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass und wie er sich in ihrem Intranet über den jeweils aktuellen Stand des TV-BA informieren könne. Zudem hatte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 22. Januar 2010 auf die Möglichkeit einer Rücksprache mit den Arbeitnehmern des Internen Service Personal hingewiesen.

18

d) Unabhängig davon entbanden die Schreiben der Beklagten vom 22. Januar und 10. August 2010 den Kläger entgegen der Ansicht der Revision nicht davon, sich über seine tariflichen Ansprüche selbst zu informieren. Der Unterschied zur bisherigen Rechtsprechung, den die Revision darin sieht, dass die erteilten Auskünfte nicht ungünstig und falsch, sondern günstig und richtig, aber unvollständig seien, besteht nicht. Die Beklagte hat den Kläger unvollständig informiert. Das war für den Kläger ungünstig. Der Kläger hat sich auf diese Auskunft verlassen. Er hat sich nicht weiter informiert und den Anspruch auf die weitere Funktionsstufe darum nicht fristgerecht geltend gemacht. Dieses Unterlassen fällt allein in seine Risikosphäre, so dass sich die Beklagte nicht widersprüchlich verhält, wenn sie sich auf den Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist beruft (vgl. BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 459/96 - zu II 2 a der Gründe).

19

II. Die Beklagte ist dem Kläger auch nicht gemäß § 280 Abs. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB wegen Erteilung einer falschen Auskunft über seinen Anspruch auf die Zahlung einer weiteren Funktionsstufe 1 zum Schadenersatz verpflichtet. Sie hat dem Kläger keine Auskunft erteilt. Dafür wäre erforderlich gewesen, dass der Kläger ein gesteigertes Informationsbedürfnis zu erkennen gegeben hätte. Daran fehlt es.

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1. Dem Arbeitgeber obliegt zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er aber Auskünfte, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Der Arbeitgeber haftet dem Arbeitnehmer deshalb für die Schäden, für die eine von ihm schuldhaft erteilte fehlerhafte Auskunft ursächlich war (BAG 21. Mai 2015 - 6 AZR 349/14 - Rn. 26 ff.).

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2. Die Beklagte hat dem Kläger keine fehlerhafte Auskunft erteilt und haftet ihm deswegen nicht auf Schadenersatz.

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a) Unter einer „Auskunft“ ist ua. eine erbetene Mitteilung (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl.) bzw. die auf eine Frage hin gegebene Information zu verstehen (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl.). In diesem Sinn hat die Rechtsprechung den Begriff der „Auskunft“, für deren Richtigkeit der Arbeitgeber hafte, stets verwendet. Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Mai 2015 (- 6 AZR 349/14 -) und vom 12. Dezember 2002 (- 8 AZR 497/01 -) betrafen Vertragsänderungen bzw. Aufhebungsverträge, die auf Initiative des Arbeitgebers abgeschlossen wurden. In diesen Fällen musste der Arbeitgeber davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer ein gesteigertes Informationsbedürfnis hatte (vgl. BAG 12. Dezember 2002 - 8 AZR 497/01 - zu II 2 a bb der Gründe), also stillschweigend nach Auskunft verlangte. Der Arbeitnehmer in dem der Entscheidung vom 21. Mai 2015 (- 6 AZR 349/14 -) zugrundeliegenden Fall hatte zudem ausdrücklich nach einer tariflichen Besitzstandszulage gefragt und seine Zustimmung zur Vertragsänderung davon abhängig gemacht. Auch die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Richtigkeit von Auskünften in Versorgungsfällen betrafen falsche Antworten auf Nachfragen (BAG 15. Oktober 1985 - 3 AZR 612/83 - zu I der Gründe; 18. Dezember 1984 - 3 AZR 168/82 - zu 1 a der Gründe; 13. November 1984 - 3 AZR 255/84 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 47, 169; 17. April 1984 - 3 AZR 383/81 - zu II 1 der Gründe; 24. Mai 1974 - 3 AZR 422/73 - zu II 2 b der Gründe).

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b) Ein Schadenersatzanspruch wegen unzutreffender Auskunftserteilung kommt daher nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer entweder auf ausdrückliches Verlangen nach Informationen falsch informiert oder wenn er ihn im Rahmen von Verhandlungen über Vertragsänderungen, die der Arbeitgeber initiiert hat, falsch berät.

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c) Der Kläger hat keine Auskunft im vorstehend dargestellten Sinn verlangt, so dass ein Schadenersatzanspruch ausscheidet.

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III. Im Gegensatz zur Annahme des Landesarbeitsgerichts stellt die schadenersatzrechtliche Haftung des Arbeitgebers für von ihm erteilte fehlerhafte Auskünfte die Funktion von Ausschlussfristen nicht grundsätzlich in Frage. Sie steht auch nicht im Widerspruch zu der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, dass ein Arbeitnehmer, dessen Frage, ob ein Anspruch besteht, vom Arbeitgeber verneint wird, „geradezu aufgefordert“ ist, ungeachtet dieser Auskunft seinen Anspruch form- und fristgerecht geltend zu machen, wenn er den Verfall eines möglicherweise bestehenden Anspruchs verhindern will (BAG 8. Dezember 2011 - 6 AZR 397/10 - Rn. 19 f., BAGE 140, 99; 22. Januar 199710 AZR 459/96 - zu II 2 a der Gründe). Die scheinbar widersprüchlichen Ergebnisse - Verfall des Anspruchs ungeachtet der fehlerhaft erteilten Auskunft auf der einen Seite, Schadenersatzanspruch bei schuldhaft fehlerhafter Auskunft auf der anderen Seite - erklären sich daraus, dass sich die Risikoverteilung für eine falsche Auskunft im Rahmen der Ausschlussfrist von der für eine schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis geltenden unterscheidet.

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1. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden. Ausgehend von diesem Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (st. Rspr., BAG 18. Februar 2016 - 6 AZR 628/14 - Rn. 16, 20). Ist die vom Arbeitgeber auf Bitte des Arbeitnehmers erteilte Auskunft über das Bestehen eines Anspruchs falsch und gibt sich der Arbeitnehmer mit dieser falschen Auskunft zufrieden, kann und muss der Arbeitgeber gerade nicht davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer gleichwohl später die Erfüllung dieses Anspruchs verlangt. Er richtet sich darauf ein, diesen seiner Ansicht nach ohnehin nicht bestehenden Anspruch nicht erfüllen zu müssen. Wie ausgeführt, fällt die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auch nach einer fehlerhaften Auskunft des Arbeitgebers weiterhin in die Risikosphäre des Arbeitnehmers. Darum kann sich der Arbeitgeber in dieser Konstellation ungeachtet einer von ihm fehlerhaft erteilten Auskunft grundsätzlich auf den Verfall der Ausschlussfrist berufen.

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2. In § 241 Abs. 2 BGB ist als eine der Nebenpflichten des Arbeitsverhältnisses die Rücksichtnahmepflicht verankert. Danach ist der Arbeitgeber zwar nicht generell zur Erteilung von Auskünften und zur Aufklärung verpflichtet. Die aus § 241 Abs. 2 BGB hergeleiteten Pflichten beruhen stets auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung(BAG 21. Mai 2015 - 6 AZR 254/14 - Rn. 45 mwN). Erteilt der Arbeitgeber aber auf ein vom Arbeitnehmer offenbartes Informationsbedürfnis hin - unter Umständen überobligatorisch - Auskunft, dann ergibt sich aus der Rücksichtnahmepflicht iVm. § 280 Abs. 1 BGB, dass diese Auskunft richtig, eindeutig und vollständig sein muss. § 280 Abs. 1 BGB als Haftungstatbestand für die Verletzung der aus dem Arbeitsverhältnis folgenden Pflichten verlagert insoweit das Risiko, dass die erteilte Auskunft inhaltlich zutrifft, in die Risikosphäre des Arbeitgebers. Dieser darf dem Arbeitnehmer darum keine schuldhaft falsche und unvollständige Auskunft erteilen (BAG 13. November 2014 - 8 AZR 817/13 - Rn. 22) und haftet schadenersatzrechtlich für die Richtigkeit seiner Auskunft. Umgekehrt darf sich der Arbeitnehmer schadenersatzrechtlich regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Auskunft verlassen.

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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Klapproth    

        

    Steinbrück    

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.