Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. Nov. 2016 - 7 TaBV 24/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:1117.7TABV24.16.0A
bei uns veröffentlicht am17.11.2016

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Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 8. Juli 2016, Az. 4 BV 7/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Betriebsparteien streiten über die Erforderlichkeit der Teilnahme von zwei Betriebsratsmitgliedern an einer 3,5-tägigen Schulung zum Thema Workforce Management nach § 37 Abs. 6 BetrVG.

2

Die Beteiligte zu 2) ist ein Einzelhandelsunternehmen, das in Deutschland circa 400 Filialen betreibt, darunter auch die Filiale mit der Kennnummer 123 in A.. Der Beteiligte zu 1) ist der dort gebildete fünfköpfige Betriebsrat. Vorsitzende des örtlichen Betriebsrats ist die Beteiligte zu 3). Die Beteiligte zu 4) ist ebenfalls Mitglied des Beteiligten zu 1). Daneben ist bei der Beteiligten zu 2) ein Gesamtbetriebsrat gebildet.

3

Die Beteiligte zu 2), die eine zentrale Personalabteilung unterhält, plant die unternehmensweite, das heißt filialübergreifende Einführung der Workforce Management Software „Z.“ des Anbieters Y. in Umstellung des bisherigen Systems „X.“. Hierbei handelt es sich um eine webbasierte Software, die von einem Drittanbieter entwickelt und zugeschnitten auf die Bedürfnisse des jeweiligen Unternehmens diesem zur Verfügung gestellt wird. Das Programm „Z.“ umfasst im Rahmen eines umfassenden Workforce Managements die Personaleinsatzplanung, die Personalbedarfsermittlung sowie das Zeitmanagement. Insbesondere wird damit eine elektronische Zeiterfassung und automatische Zeitbewertung eingeführt. Weitere Ziele sind der effiziente Einsatz von Personalressourcen und die Verhinderung von Fehlplanungen durch Unter- und Überbesetzungen. Außerdem enthält „Z.“ ein Modul zum „Mitarbeiter-Self-Service“, sodass Mitarbeiter in den Einsatzplanungsprozess direkt eingebunden werden und zum Beispiel ihre Urlaubsanträge über das System stellen oder Abwesenheitszeiten registrieren können. Das Programm wird auf einem zentralen Server aufgespielt und sodann für die Verwendung auf in den Filialen bereits vorhandenen IT-Systemen freigegeben. Zudem werden einheitliche Zeiterfassungsterminals in den Filialen eingerichtet. Lokale Änderungen am System können in den Filialen nicht vorgenommen werden. Die Beteiligte zu 2) plante eine abgeschichtete Programmeinführung. Ein erster Teil der Funktionen (Module, Zeiterfassung und Planung) sollte im zweiten Halbjahr 2016 und die weiteren Funktionen (Module automatischer Planvorschlag, Bedarfsermittlung, Mitarbeiter Self-Service) sollten im ersten Halbjahr 2017 eingeführt werden.

4

„Z.“ wurde den lokalen Betriebsräten zu Informationszwecken am 17. Juni 2015 vom Anbieter direkt vorgestellt. Ein Angebot der Beteiligten zu 2) an den Beteiligten zu 1), bei Fragen zum Vorhaben zur Verfügung zu stehen (vgl. E-Mail des J. K. vom 29. Mai 2015, Bl. 131 d. A.), hat der Beteiligte zu 1) bislang nicht angenommen.

5

Im November 2015 wurden von der Beteiligten zu 2) Verhandlungen mit dem Gesamtbetriebsrat zu einer Gesamtbetriebsvereinbarung aufgenommen. Diese Verhandlungen sind gescheitert. Verhandlungen in einer Einigungsstelle werden geführt. Zwischenzeitlich wurde eine Gesamtbetriebsvereinbarung über Grundsätze der Einführung des Programms abgeschlossen. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung über Einweisung und Erklärung des Programms steht noch aus. Bis zu deren Abschluss kann eine Programmeinführung noch nicht erfolgen.

6

Der Beteiligte zu 1) hat in seiner Sitzung vom 3. Dezember 2015 zunächst den Beschluss gefasst, die Beteiligten zu 3) und 4) zu der Schulungsmaßnahme „Workface Management“ vom 17. bis 20. Mai 2016 in W. zu entsenden. Das Seminar hat folgende vorgesehene Schulungsinhalte:

7

„- Rechtliche Grundlagen

8

Warum und welche Mitbestimmung hat der Betriebsrat? Klärung der Verantwortlichkeit: Örtlich oder beim Gesamtbetriebsrat?

9

Durchsetzungsmöglichkeiten des Betriebsrats

10

- Möglichkeiten und mögliche Probleme von WFM

11

Welche Formen der Auswertungsmöglichkeiten gibt es (Filter?). Die Gesetze und Betriebsvereinbarungen sollen hinterlegt werden – geht das so einfach? Wie sieht es mit bereits bestehenden Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit aus? In wie weit muss oder kann es inhaltliche Änderungen geben? Gibt es einen Anspruch darauf, dass die Software auf Deutsch zur Verfügung gestellt wird?

12

- Datenschutz

13

Welche Daten dürfen ohne und welche mit Zustimmung des betreffenden Mitarbeiters erhoben und verwendet werden? Worauf muss man als Betriebsrat achten? Welche Ebenen haben Zugriffsrechte auf die Daten in der Filiale?

14

- Auswirkungen auf Stellenprofile

15

Welche Stellenprofile sind betroffen? Welche Mitbestimmungsmöglichkeiten hat der Betriebsrat? Könnte es Umgruppierungen geben? Wie weit kann ein „Mitarbeiter-Self-Service“ gehen? Gibt es bei Veränderungen des Arbeitsplatzes Schulungsanspruch?

16

- Praktische Hilfestellungen

17

Erarbeitung von wichtigen Eckpunkten für eine Betriebsvereinbarung“.

18

Der Entsendungsbeschluss wurde der Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 mitgeteilt, die eine Teilnahme der beiden Betriebsratsmitglieder nicht für erforderlich hielt. Daraufhin beschloss der Beteiligte zu 1) am 8. Dezember 2015 seine Verfahrensbevollmächtigten zu beauftragen, die Teilnahme der beiden Betriebsratsmitglieder durchzusetzen. Mit am 24. Februar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beteiligte zu 1) insoweit das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet.

19

Mit E-Mail vom 29. Januar 2016 (Bl. 133 ff. d. A.) wurde dem Beteiligten zu 1) unter anderem ein ausführliches Benutzerhandbuch zur Verfügung gestellt.

20

Zwischenzeitlich wurden die einzuführenden Terminals in die Filialen ausgeliefert.

21

Am 31. Oktober 2016 hat der Beteiligte zu 1) die Entsendung der Beteiligten zu 3) und 4) auf das Seminar Workforce Management vom Anbieter V. in der Zeit vom 29. November 2016 bis 2. Dezember 2016 nach § 37 BetrVG beschlossen.

22

Der Beteiligte zu 1) war der Ansicht,
die Teilnahme am Seminar „Workforce Management“ sei erforderlich im Sinn des § 37 Abs. 6 BetrVG. Inhalt des Seminars sei die Klärung und Erläuterung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Zusammenhang mit der Einführung eines so genannten Workforce Managements.

23

Die zu behandelnden Fragen berührten den Kernbereich der betrieblichen Mitbestimmung und führten bei dem gegebenen Anlass der geplanten Einführung des Workforce Managements zu der Notwendigkeit, als Betriebsrat über die Möglichkeit der hierzu spezifisch einschlägigen Beteiligungsrechte aufgeklärt zu sein. Der Erforderlichkeit stehe insbesondere nicht der Einwand der Geschäftsleitung entgegen, dass derzeit Verhandlungen zwischen der Beteiligten zu 2) und dem Gesamtbetriebsrat über die Einführung des Workforce Managements geführt würden. Es sei bereits zu bezweifeln, ob sämtliche durch das System „Z.“ geregelten Gegenstände, insbesondere in Bezug zur örtlichen Personaleinsatzplanung und Urlaub, die Voraussetzungen der zwingenden Gründe im Sinn von § 50 BetrVG erfüllen.

24

Selbst wenn hinsichtlich der Rahmendaten des Workforce Managements eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bestehen sollte, seien durch dessen Ein-führung doch auch die Mitbestimmungsrechte des Beteiligten zu 1) zu den Themen Datenschutz, Arbeitszeit, Überstunden, Urlaub und Ordnung des Betriebs unmittelbar in maßgeblicher Weise berührt und betroffen. Daher sei ihm das erforderliche Wissen zu vermitteln über die möglichen Interferenzen zwischen be-stehenden Regelungen zur örtlichen Personaleinsatzplanung und dem neuen Instrument des Workforce Managements.

25

Daneben sei er gehalten, die zum Schutz der Arbeitnehmer einschlägigen Ge-setze, Verordnungen, Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge zu überwachen. Auch diesem Auftrag könne er nur nachkommen, wenn er über die spezifischen Problematiken des neuen Personaleinsatzinstrumentes im Hinblick auf Datenschutz, aber auch auf die konkrete Personalplanungssituation und deren jeweilige Anpassungsmöglichkeit auf örtlicher Ebene informiert sei.

26

Kenntnisse über die Inhalte benötige er angesichts der konkreten Verhältnisse im Betrieb 123, um die Auswirkungen der Einführung des neuen Systems auf Arbeitnehmerdatenschutzrechte zu überwachen, um dessen Auswirkungen auf abgeschlossene Betriebsvereinbarungen zu prüfen sowie um seine Mitbestimmungsrechte und Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem vorgesehenen „Mitarbeiter-Self-Service“ zu prüfen.

27

Der Beteiligte zu 1) hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

28

festzustellen, dass die Teilnahme der Mitglieder des Beteiligten zu 1), Frau S. C. und Frau M. D. an dem Seminar Workforce Management des Veranstalters V. vom 29. November bis 2. Dezember 2016 in W. erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG ist
und
die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, Frau S. C. und Frau M. D. für den beantragten Zeitraum zur Teilnahme am Seminar von der Arbeit freizustellen.

29

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

30

den Antrag zurückzuweisen.

31

Sie war der Ansicht,
die streitgegenständliche Schulung sei für den Beteiligten zu 1) nicht erforderlich.

32

Wegen der zentralen Funktionen des Workforce Managements gehe sie davon aus, dass die Zuständigkeit insoweit beim Gesamtbetriebsrat und nicht bei den lokalen Betriebsräten liege. Bereits deshalb sei die geltend gemachte Teilnahme an dem Seminar nicht erforderlich im Sinn des § 37 Abs. 2 BetrVG.

33

Eine Schulung des Beteiligten zu 1) zum jetzigen Zeitpunkt sei auch bereits schon deshalb nicht erforderlich, da Regelungen zur Schulung über „Z.“ Gegenstand einer Gesamtbetriebsvereinbarung sein würden. Angesichts der Verzögerungen im Rahmen der Verhandlung einer Gesamtbetriebsvereinbarung sei eine Einführung von „Z.“ in unmittelbarer zeitlicher Nähe nicht zu erwarten. Auch könne der Besuch von Schulungsveranstaltungen erst dann verlangt werden, wenn der Gesamtbetriebsrat hierzu sein Mitbestimmungsrecht ausgeübt habe.

34

Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf eine Schulung über Programmfunktionen durch Dritte. Für die Vermittlung derartiger Informationen sei der Arbeitgeber zuständig. Eine derartige, nicht von § 37 Abs. 6 BetrVG erfasste technische Einweisung sei aber gerade Bestandteil des Seminars „WFM: Workforce Management“. Das Programm selbst sei Gegenstand des Seminars, das unter anderem von einem IT-Fachmann durchgeführt werde. Der Beteiligte zu 1) sei aus den Grund-sätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit und der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, zum Erwerb des notwendigen Fachwissens zunächst die innerbetrieblichen Erkenntnisquellen zu erschließen, ehe die mit Kosten verbundene Beauftragung eines Sachverständigen als erforderlich angesehen werden könne. Bei der Teilnahme an einer dreitätigen Schulung handele es sich jedoch nicht um das Heranziehen einer innerbetrieblichen Erkenntnisquelle. Sie habe dem Beteiligten zu 1) bereits frühzeitig Informationen durch den Programmanbieter selbst zur Verfügung gestellt. Mit Einführung des Systems und wenn die für den Einsatz bei ihr erforderlichen Anpassungen des Systems bekannt seien, würden weitere Informationen folgen. Nach der Information durch sie müsse sich der Beteiligte zu 1) sodann selbst weiter informieren sowie gegebenenfalls weitere Einzelauskünfte und -erklärungen von ihr verlangen, um nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu verletzen.

35

Das Seminar vermittle auch keine notwendigen Grundkenntnisse, die für die Betriebsratsarbeit regelmäßig benötigt würden. Der Beteiligte zu 1) müsse einen besonderen Bedarf an der Schulung darlegen. Ein Anspruch darauf, über die Handhabung und Funktionsweise jeder einzelnen Einrichtung separat geschult zu werden, ergebe sich aus § 37 Abs. 6 BetrVG nicht. Vielmehr sei es ihre Aufgabe als Arbeitgeberin, die Mitarbeiter, die mit einer technischen Einrichtung in Kontakt kämen, in diese und deren Handhabung einzuweisen und über die technische Einrichtung so zu informieren, dass der Betriebsrat, der über die Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes geschult worden sei, selbst beurteilen könne, ob mit der Einführung Mitbestimmungsrechte betroffen seien. Kenntnisse zu den Mitbestimmungsrechten nach §§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 87 Abs. 1 BetrVG würden im Übrigen regelmäßig in Grundlagenschulungen vermittelt.

36

Ein Schulungsanspruch ergebe sich auch nicht, um den Beteiligten zu 1) zur Kontrolle zu befähigen, ob die Arbeitgeberin ihrer Unterrichtungs- und Er-örterungspflicht nach § 81 BetrVG in vollem Umfang nachkomme. Dem Betriebsrat komme insoweit nur ein Überwachungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu, das aber nicht dahin gehe, dass der Betriebsrat zu allen Einzelheiten zum Beispiel arbeitsvertraglicher Verpflichtungen von Mitarbeitern zu schulen wäre.

37

Auch die Mitbestimmung bei der Personaleinsatzplanung vor Ort erfordere nicht den Besuch der Schulung. Das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sei im Hinblick auf die Arbeitszeit mit Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung ausgeübt worden. An der monatlichen Personaleinsatzplanung ändere sich durch den Einsatz von „Z.“ nichts.

38

Selbst wenn nach Auffassung des Gerichts eine Schulung über bestimmte Punkte erforderlich sein sollte, folge hieraus allenfalls die teilweise Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme. Angesichts der zahlreichen nicht erforderlichen Inhaltspunkte erweise sich die Schulung als nicht erforderlich.

39

Darüber hinaus sei das Verlangen des Beteiligten zu 1) nach einer Schulung durch einen externen Anbieter vor dem Hintergrund des offenen Umgangs der Beteiligten zu 2) mit der Systemeinführung unverhältnismäßig.

40

Der Beteiligte zu 1) habe auch keine konkreten Umstände dargelegt, warum eine Schulungsteilnahme von zwei Betriebsratsmitgliedern erforderlich sei.

41

Darüber hinaus seien die Schulungskosten im konkreten Fall unverhältnismäßig. In die Prüfung der Erforderlichkeit einer Schulungsveranstaltung seien nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betriebsübergreifende Gesichtspunkte dann einzubeziehen, wenn die Gesamtsituation im Unternehmen des Arbeitgebers die Schulung eines örtlichen Betriebsratsmitglieds wegen der hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere auch weiterer fiktiver Kosten für die Schulung von Betriebsratsmitgliedern anderer örtlicher Betriebe in den gleichen Fragen deshalb als entbehrlich erscheinen lasse, weil es sowohl dem örtlichen Betriebsrat als auch dem einzelnen Arbeitnehmer zuzumuten sei, ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats zur Klärung der anstehenden Fragen zu befragen.

42

Das Arbeitsgericht Trier hat durch Beschluss vom 8. Juli 2016 das Verfahren, soweit der Antrag teilweise zurückgenommen wurde, eingestellt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen.

43

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der zulässige Antrag habe in der Sache keinen Erfolg. Die Schulungsteilnahme samt Freistellung und Begleitkostenübernahme sei nicht erforderlich. Zutreffend sei, dass für den Betriebsrat ein Informationsbedarf bezüglich der Einführung des Systems bestehe. Diese Informationen habe die Beteiligte zu 2) aber derzeit in einem für den Beteiligten zu 1) ausreichenden Maß erteilt. Der Beteiligte zu 1) habe nicht dargelegt, inwiefern sich ihm bereits jetzt drängende konkrete Fragen stellten, die die Beteiligte zu 2) ihm nicht erläutern könne. Von den Schulungsangeboten der Beteiligten zu 2) habe der Beteiligte zu 1) bislang keinen Gebrauch gemacht. Die Schulung, an der die Beteiligten zu 3) und 4) teilnehmen wollten, beinhalte aber in den weitesten Teilen Themen, die das Programm selbst und seine Auswirkungen in den betrieblichen Abläufen und der Personalverwaltung beträfen. Es wäre unverhältnismäßig, diese Informationen bereits jetzt durch einen dritten Anbieter zu erheblichen Kosten in Anspruch zu nehmen, wenn noch nicht sämtliche innerbetrieblichen Erkenntnisquellen erschöpft seien. An der Personaleinsatzplanung sei der Beteiligte zu 1) bereits jetzt monatlich beteiligt. Solle diese zukünftig nicht mehr manuell, sondern über das einzuführende Workforce Management System erstellt werden, habe dies unmittelbar keine Auswirkungen auf das ohnehin bestehende Mitbestimmungsrecht. Auch finde eine Umsetzung der Programmeinführung in den Filialen noch nicht statt. Eine präventive Schulung bezogen auf eventuelle, noch nicht sicher feststehende Anwendungsbeispiele sei nicht erforderlich.

44

Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Gründe II. des Beschlusses des Arbeitsgerichts Trier (Bl. 234 ff. d. A.) Bezug genommen.

45

Der genannte Beschluss ist dem Beteiligten zu 1) am 4. August 2016 zugestellt worden. Der Beteiligte zu 1) hat hiergegen mit einem am 2. September 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

46

Zur Begründung der Beschwerde macht der Beteiligte zu 1) nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 246 ff. d. A.), zusammengefasst geltend,
die Kenntnisvermittlung beziehe sich auf seine Arbeit, das heißt auf Gegenstände, die wie Personaleinsatzplanung und Überwachung des Arbeitnehmerdaten-schutzes zu den Aufgaben des örtlichen Betriebsrates gehörten. Er müsse sich insbesondere nicht darauf verweisen lassen, zunächst die Einführung des – in seiner Konzeption bereits bekannten – Systems abzuwarten. Anders wäre die „intellektuelle Waffengleichheit“ zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht gewährleistet.

47

Fehl gehe insbesondere die Annahme, er müsse zur Erlangung der für die effek-tive Ausübung seiner Mitbestimmung erforderlichen Kenntnisse zunächst Schulungsangebote der Beteiligten zu 2) wahrnehmen, da es unverhältnismäßig wäre, die Informationen durch einen externen Anbieter mit Mehrkosten in Anspruch zu nehmen. Der Betriebsrat sei vielmehr frei darin, sich an einen Seminaranbieter seines Vertrauens zu wenden, um sich erforderliche Informationen zu verschaffen. Erst recht könne er nicht auf ein Fortbildungsangebot des Arbeitgebers verwiesen werden.

48

Der Beteiligte zu 1) beantragt,

49

unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Trier vom 8. Juli 2016 (Az. 4 BV 7/16) festzustellen, dass die Teilnahme der Mitglieder des Beteiligten zu 1), Frau S. C. und Frau M. D. an dem Seminar Workforce Management des Veranstalters V. vom 29. November 2016 bis 2. Dezember 2016 in W. erforderlich im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG ist und die Beteiligte zu 2) verpflichtet ist, Frau S. C. und Frau M. D. für den beantragten Zeitraum zur Teilnahme am Seminar von der Arbeit freizustellen.

50

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

51

die Beschwerde zurückzuweisen.

52

Die Beteiligte zu 2) verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe ihres Beschwerdeerwiderungsschriftsatzes vom 10. Oktober 2016, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 286 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend.

53

Der Besuch der begehrten Schulung sei nicht für die Arbeit des Beteiligten zu 1) erforderlich. Die Mitbestimmung bei Einführung des Workforce Management Systems „Z.“ falle in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Daher sei die Schulung nicht für die Arbeit des (lokalen) Betriebsrats erforderlich. Derzeit sei ausschließlich die Phase der Programmeinführung erreicht bzw. stehe bevor. Die Anwendungsphase sei noch nicht erreicht. Die Erforderlichkeit der Schulung ergebe sich auch nicht aufgrund etwaiger Mitbestimmungsrechte des lokalen Betriebsrats aufgrund von Auswirkungen des Workforce Management Systems auf mitbestimmungsrelevante Sachverhalte, zum Beispiel bei der Personaleinsatz- oder Urlaubsplanung, nach Einführung des Systems auf örtlicher Ebene. Eine Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme lasse sich auch nicht damit begründen, dass sich „Z.“ durch eine zentrale Speicherung und Erfassung in besonderer Weise auf den Arbeitnehmerdatenschutz auswirke. Das Seminar diene nicht der Vermittlung datenschutzrechtlicher Kenntnisse, sondern hauptsächlich der näheren Information über das Programm als solches. Allgemeine Fragen zum Arbeitnehmerdatenschutz und zur Mitarbeiterüberwachung seien zudem Gegenstand von Grundlagenschulungen. Derartige Schulungen hätten die Betriebsratsmitglieder besucht.

54

Der Hinweis des Beteiligten zu 1) darauf, dass „die ersten Tage und Wochen der Einführung von besonderer Bedeutung und Sensibilität seien“, gehe fehl. Die Grundeinstellungen würden vom Programmanbieter nach den Vorgaben der Gesamtbetriebsvereinbarung vorgenommen. Auf lokaler Ebene könnten keine Änderungen im System vorgenommen werden. Spiegelbildlich bestünden auch keine Beteiligungsrechte des Beteiligten zu 1).

55

Im Übrigen würden auch etwaige Mitbestimmungsrechte keinen Schulungsbedarf über das Programm als solches auslösen. Die Erfüllung dieses Informationsanspruchs sei ihre Sache. Sie habe ihre Informationspflichten bisher auch erfüllt. Zu bedenken sei insoweit auch, dass einige Schulungsgegenstände – zum Beispiel welche Ebenen Zugriff auf hinterlegte Daten haben – voraussetzten, dass derartige Informationen von ihr herausgegeben würden, die der externe Anbieter dann im Rahmen einer Schulung weitergeben würde, deren Kosten sie übernehmen müsste.

56

Das Seminar sei auch nicht erforderlich, um eine „intellektuelle Waffengleichheit“ zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1) zu begründen.

57

Darüber hinaus wäre eine Schulung mit dem im Programm bezeichneten Schulungsinhalt allenfalls teilweise erforderlich, wobei die Seminarinhalte insgesamt jedenfalls im überwiegenden Maß nicht für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben des lokalen Betriebsrats erforderlich seien. Im Übrigen erweise sich die beantragte Schulung im Hinblick auf die 3,5-tägige Schulungsdauer als unverhältnismäßig. Nicht erforderlich sei weiterhin die Teilnahme von zwei Personen.

58

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll des Anhörungstermins vom 17. November 2016 (Bl. 329 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

59

1. Die Beschwerde ist statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) sowie form- (§ 89 ArbGG) und fristgemäß (§ 87 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 66 ArbGG) eingelegt und begründet worden.

60

Die Beteiligten zu 3) und 4) waren am Berufungsverfahren zu beteiligen, § 83 Abs. 3 S. 1 ArbGG. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben im Beschlussverfahren die Stellen ein Recht auf Anhörung, die im Einzelfall beteiligt sind. Beteiligt in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist. Das ist von Amts wegen auch in der Berufungsinstanz zu prüfen. Danach waren die Beteiligten zu 3) und 4) neben dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin anzuhören. Diese sind wegen ihres vom Betriebsrat abgeleiteten Rechts unmittelbar von der begehrten Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen, da der Betriebsrat geltend macht, sie seien Inhaberinnen eines Anspruchs nach § 37 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 2 BetrVG (vgl. BAG, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 7 ABR 26/13 - NZA 2015, 1141, 1142 Rz. 12 f. m. w. N.; vom 28. Januar 1975 - 1 ABR 92/73 - juris Rz. 21).

61

2. Der im Beschlussverfahren (§§ 2a, 80 ff. ArbGG) verfolgte Antrag des Beteiligten zu 1) ist - wie das Arbeitsgericht zu Recht entschieden hat - zwar zulässig, aber unbegründet.

62

Die Teilnahme der Beteiligten zu 3) und 4) an dem Seminar Workforce Management des Veranstalters V. vom 29. November bis 2. Dezember 2016 in W. ist nicht erforderlich im Sinn des § 37 Abs. 6 BetrVG. Daher ist die Beteiligte zu 2) auch nicht verpflichtet, die Beteiligten zu 3) und 4) für den beantragten Zeitraum zur Teilnahme am Seminar von der Arbeit freizustellen.

63

a) Nach § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruf-lichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind.

64

Eine Schulungsveranstaltung ist für die Betriebsratsarbeit erforderlich, wenn der Betriebsrat sie unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation be-nötigt, um seine derzeitigen oder demnächst anfallenden Aufgaben sachgerecht wahrnehmen zu können. Die Erforderlichkeit bezieht sich auf den Inhalt der Veranstaltung, deren Dauer und die Anzahl der zu entsendenden Teilnehmer. Für die Beurteilung der Schulungsbedürftigkeit eines einzelnen Betriebsratsmitglieds ist sein konkreter Wissensstand und die Aufgabenverteilung im Betriebsrat zu berücksichtigen. Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu (BAG, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 7 ABR 95/12 – NZA 2015, 632, 633 Rz. 11). Bei der Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Er muss nicht die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auswählen, wenn er eine andere Schulung für qualitativ besser hält (BAG, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 7 ABR 95/12 – NZA 2015, 632, 634 Rz. 13).

65

Das verlangt zunächst die Darlegung eines aktuellen betriebs- oder betriebsratsbezogenen Anlasses, aus dem sich der jeweilige Schulungsbedarf ergibt (BAG, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 7 ABR 94/09 - NZA 2011, 813, 815 Rz. 19; vom 15. Januar 1997 - 7 ABR 14/96 – NZA 1997, 781, 782). Dieser Angaben bedarf es im vorliegenden Fall schon deswegen, weil auf der Veranstaltung kein Grundwissen vermittelt werden soll, bei dem eine nähere Darlegung zur Erforderlichkeit der Wissensvermittlung verzichtbar ist. Vielmehr befasst sich die Schulung mit einem speziellen Thema, bei dem nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Betriebsrat dieses Wissen unabhängig von der jeweiligen betrieblichen Lage zur sachgerechten Bewältigung seiner gesetzlichen Aufgabenstellung stets benötigt.

66

b) Die von dem Beteiligten zu 1) vorgetragenen betrieblichen Verhältnisse reichen zur Begründung eines Schulungsbedarfs im Sinn des § 37 Abs. 6 S. 1 BetrVG nicht aus.

67

(1) Eine Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme besteht nicht im Hinblick auf die Einführung und nähere Ausgestaltung des Workforce Management Systems als solchem. Insoweit ist die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gegeben. Originäre Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats und der Einzelbetriebsräte schließen sich gegenseitig aus (BAG, Beschluss vom 6. April 1976 - 1 ABR 27/74 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 2). Die gesetzliche Zuständigkeitstrennung ist zwingend und unabdingbar. Eine einheitliche mitbestimmungspflichtige Angelegenheit kann auch nicht aufgespalten werden in Teile, die in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats fallen, und solche, für welche die örtlichen Betriebsräte zuständig sind. Gerechtfertigt und geboten ist eine Differenzierung der Zuständigkeiten nur dann, wenn es sich um unterschiedliche Mitbestimmungstatbestände handelt (BAG, Beschluss vom 14. November 2006 – 1 ABR 4/06 – NZA 2007, 399, 402 Rz. 33 ff.).

68

Zwar ist grundsätzlich für die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz der von den Arbeitnehmern unmittelbar gewählte Betriebsrat zuständig. Nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist aber der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Das Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder betriebsübergreifende Regelung kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben. So kann eine technische Notwendigkeit für eine betriebsübergreifende Regelung vorliegen, wenn der Arbeitgeber für mehrere Betriebe ein einheitliches elektronisches Datenverarbeitungssystem einführen will, das die Verwendung eines einheitlichen Programms, einheitlicher Formate und einheitlicher Eingabemasken erfordert (BAG, Beschluss vom 14. November 2006 – 1 ABR 4/06 – NZA 2007, 399, 402 Rz. 30).

69

Bei der Einführung des Workforce Managements und seiner näheren Ausgestaltung liegt eine überbetriebliche Angelegenheit vor. Sie unterliegt der Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats insbesondere nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2016 – 15 TaBV 52/16 – S. 7). Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

70

Das Workforce Management ist eine solche technische Einrichtung. Hierüber besteht unter den Beteiligten kein Streit.

71

Die Einzelbetriebsräte sind im Hinblick auf die Einführung des Workforce Managements auch außerstande, diese Angelegenheit innerhalb ihrer Betriebe zu regeln, da die Einführung und Anwendung dieses Workforce Managements technisch notwendig eine betriebsübergreifende Regelung erfordert. Die in den Betrieben erhobenen Daten sollen exportiert sowie importiert und sodann in anderen Betrieben ohne zusätzlichen technischen Aufwand genutzt werden können. Nur so können eine Über- bzw. Unterdeckung beim Personal durch einen Austausch zwischen den Filialen ausgeglichen werden. Eine unterschiedliche Ausgestaltung in den einzelnen Betrieben soll es nicht geben. Das Programm wird nicht dezentral, sondern zentral auf einem Server installiert und unterhalten. In den einzelnen Betrieben können keine lokalen Änderungen vorgenommen werden. Es soll im Bedarfsfall betriebsübergreifend gearbeitet werden. Personalabteilung und Controlling sind bei der Beteiligten zu 2) betriebsübergreifend organisiert.

72

(2) Eine Erforderlichkeit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung "Workforce Management" besteht jedenfalls derzeit insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Überwachung des Arbeitnehmerdatenschutzes in der Zeit nach Einführung des Programms „Z.“. Zurzeit ist noch offen, welche konkreten Aufgaben des örtlichen Betriebsrats sich stellen werden und welche genauen Kenntnisse insoweit vom Betriebsrat benötigt werden und bislang nicht vorhanden sind.

73

Soweit Gegenstand der Schulung technische Fragestellungen sind, soll die Vermittlung dieser Kenntnisse an alle Beschäftigten Gegenstand einer noch abzuschließenden Gesamtbetriebsvereinbarung sein.

74

Solange nicht durch den Abschluss dieser Gesamtbetriebsvereinbarung geklärt ist, welche Informationen in welcher Form an alle Beschäftigten vermittelt werden sollen, ist unklar, welche darüber hinausgehenden Kenntnisse der örtliche Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Rechte, insbesondere seiner Überwachungsrechte gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG benötigt.

75

Ein Schulungsbedarf im Sinn des § 37 Abs. 6 BetrVG kann auch nicht damit begründet werden, dass im Rahmen des Seminars erst vermittelt werden solle, welche Beteiligungsrechte gegebenenfalls berührt sein könnten. Um zu erkennen, welche Beteiligungsrechte tangiert sein könnten, sind zunächst Grundlagenkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht als ausreichend anzusehen, die in Schulungen nach § 37 Abs. 7 BetrVG allen Betriebsratsmitgliedern vermittelt worden sind. Das Erfordernis einer hierauf aufbauenden Schulung zu Spezialthemen, etwa zum Datenschutzrecht ist davon abhängig, welche rechtlichen Kenntnisse im Betriebsrat zu diesem Thema bereits vorhanden sind und ob diese Kenntnisse ausreichen, um die Rechte des Betriebsrats in diesem Bereich wahrzunehmen. Zu berücksichtigen ist auch, ob gerade die zur Schulung zu entsendenden Mitglieder nach der internen Organisation des Betriebsrats mit dieser Frage betraut sind. Zu diesen Fragestellungen hat der Beteiligte zu 1) im vorliegenden Verfahren keine (aus-reichenden) Angaben gemacht.

76

Allein dadurch, dass die Vorschläge zur Personalplanung von der Beteiligten zu 2) nach Einführung des Programms "Z." nicht mehr manuell, sondern mit Hilfe dieses Programms erstellt werden sollen, ergeben sich ebenfalls keine derzeit ersichtlichen Änderungen im Hinblick auf das Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, die die Schulung "Workforce Management" für 2 Betriebsratsmitglieder im Umfang von 3,5 Tagen erforderlich machen würde.

77

Ebenso wenig ist derzeit erkennbar, inwieweit die Beteiligten zu 3) und 4) aufgrund der Einführung des Workforce Managements über Grundkenntnisse hinausgehende Spezialkenntnisse hinsichtlich gegebenenfalls erforderlich werdenden Umgruppierungen (§ 99 BetrVG) benötigen würden.

78

3. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. Nov. 2016 - 7 TaBV 24/16 zitiert 14 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 99 Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen


(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen v

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 87 Mitbestimmungsrechte


(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: 1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;2. Beginn und Ende der täglichen A

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 87 Grundsatz


(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt. (2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz


(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis


(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs z

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 83 Verfahren


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. (1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 80 Allgemeine Aufgaben


(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;2. Maßnahmen,

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 50 Zuständigkeit


(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 89 Einlegung


(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend. (2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschw

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 81 Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers


(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Un

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. Nov. 2016 - 7 TaBV 24/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. Nov. 2016 - 7 TaBV 24/16 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 27. Mai 2015 - 7 ABR 26/13

bei uns veröffentlicht am 27.05.2015

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. Februar 2013 - 6 TaBV 43/12 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 14. Jan. 2015 - 7 ABR 95/12

bei uns veröffentlicht am 14.01.2015

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 30. Oktober 2012 - 6 TaBV 39/12 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 12. Jan. 2011 - 7 ABR 94/09

bei uns veröffentlicht am 12.01.2011

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 13. März 2009 - 13 TaBV 144/08 - aufgehoben.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. Nov. 2016 - 7 TaBV 24/16.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Feb. 2018 - 2 TaBV 38/17

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tenor 1. Auf die Beschwerde der zu 2) beteiligten Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21. November 2017 - 1 BV 27/17 - teilweise abgeändert: 2. Die Anträge des zu 1) beteiligten Betriebsrats werden insgesamt

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(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes getroffenen Maßnahmen zu belehren.

(2) Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben können.

(4) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können. Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. Februar 2013 - 6 TaBV 43/12 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, Übernachtungskosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme des zu 3. beteiligten Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung entstanden sind.

2

Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin unterhält am Flughafen K einen Betrieb, in dem der zu 1. beteiligte Betriebsrat gebildet ist. Die Beteiligte zu 3. ist Mitglied dieses Betriebsrats.

3

Im Rahmen wöchentlich stattfindender Gespräche zwischen dem Leiter der Abteilung „Arbeit und Soziales“ und dem Betriebsratsvorsitzenden wurde über die Teilnahme der Beteiligten zu 3. an einer Grundlagenschulung zum Betriebsverfassungsrecht Einvernehmen erzielt. Der Leiter der Abteilung „Arbeit und Soziales“ bat zur Vermeidung von Übernachtungskosten um Buchung eines Seminars im Raum K. Der Betriebsrat meldete die Beteiligte zu 3. nach einer entsprechenden Beschlussfassung am 29. Oktober 2010 zum Seminar „Betriebsverfassungsrecht Teil I“ des Veranstalters „W“ in der Zeit vom 7. bis 10. Dezember 2010 in H an. Dabei wurde die Beteiligte zu 3., deren Wohnort 44 km von H entfernt liegt, als sogenannter Tagesgast angemeldet. Am 4. November 2010 buchte die Sekretärin des Betriebsrats beim Seminarveranstalter für die Beteiligte zu 3. auf deren Veranlassung ein Einzelzimmer mit Vollpensionspauschale für die Dauer der Schulungsveranstaltung nach. Während der Schulung übernachtete die Beteiligte zu 3. in dem gebuchten Hotelzimmer. Der Seminarveranstalter stellte die Kosten für die Übernachtungen in Höhe von 264,00 Euro nebst Mehrwertsteuer, insgesamt 314,16 Euro, zunächst der Arbeitgeberin in Rechnung. Nachdem die Arbeitgeberin die Begleichung dieser Rechnung vom 10. Dezember 2010 abgelehnt hatte, nahm der Seminarveranstalter die Beteiligte zu 3. in Anspruch.

4

Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, die Arbeitgeberin habe die Beteiligte zu 3. von der Verpflichtung zur Zahlung der Hotelkosten freizustellen. Die Übernachtungen im Schulungshotel seien notwendig gewesen. Der Nutzen einer Betriebsratsschulung bestehe nicht nur in der Wissensvermittlung, sondern auch in dem abendlichen Erfahrungsaustausch mit anderen Teilnehmern und Referenten. Zudem sei der Beteiligten zu 3. die tägliche An- und Abreise zum Schulungsort wegen der seinerzeit herrschenden ungünstigen winterlichen Witterungsbedingungen und der damit verbundenen Verkehrsbehinderungen aufgrund von Schnee- und Eisglätte nicht zumutbar gewesen.

5

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,

        

der Arbeitgeberin aufzugeben, das Betriebsratsmitglied V von der Inanspruchnahme durch die Firma W, aus deren Rechnung vom 10. Dezember 2010, RG-Nr., in Höhe von 314,16 Euro freizustellen.

6

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Übernachtungen seien angesichts der kurzen Distanz zwischen Wohn- und Schulungsort nicht notwendig gewesen. Es treffe nicht zu, dass im Zeitraum vom 7. bis 10. Dezember 2010 außergewöhnliche Witterungs- und Straßenverhältnisse geherrscht hätten. Jedenfalls habe die Entscheidung zur Übernachtung im Schulungshotel nicht auf widrigen Verkehrsverhältnissen beruht. Bei der Hotelbuchung seien diese nicht absehbar gewesen. Während des Seminars habe die Beteiligte zu 3. nicht geprüft, ob die Übernachtungen im Schulungshotel erforderlich seien.

7

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach Einholung einer Auskunft des Deutschen Wetterdienstes dem Antrag des Betriebsrats entsprochen. Die Arbeitgeberin begehrt mit der Rechtsbeschwerde die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Betriebsrat und die Beteiligte zu 3. beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

8

B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats zu Recht stattgegeben.

9

I. Der Antrag des Betriebsrats ist zulässig.

10

1. Der Betriebsrat ist antragsbefugt. Dem steht nicht entgegen, dass nicht der Betriebsrat, sondern das zu 3. beteiligte Betriebsratsmitglied von dem Schulungsveranstalter in Anspruch genommen wurde. Zu den Kosten des Betriebsrats gehören auch die Schulungskosten seiner Mitglieder. Soweit einzelne Betriebsratsmitglieder für den Besuch betriebsverfassungsrechtlicher Schulungsveranstaltungen Zahlungsverpflichtungen eingegangen sind, ist der Betriebsrat als Gremium berechtigt, den Arbeitgeber auf Freistellung des Betriebsratsmitglieds von der Zahlungsverpflichtung in Anspruch zu nehmen (vgl. etwa BAG 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 80, 236).

11

2. Einer Sachentscheidung durch den Senat steht nicht entgegen, dass die Beteiligte zu 3. von den Vorinstanzen nicht am Verfahren beteiligt wurde. Dies konnte in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt werden.

12

a) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben im Beschlussverfahren die Stellen ein Recht auf Anhörung, die im Einzelfall beteiligt sind. Beteiligt in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung unmittelbar betroffen ist. Das ist von Amts wegen noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz zu prüfen. Ist die Anhörung in den Tatsacheninstanzen unterblieben, stellt dies einen Verfahrensfehler dar. Einer darauf gestützten Zurückverweisung bedarf es nicht, wenn die Anhörung in der Rechtsbeschwerdeinstanz nachgeholt wird und der Beteiligte Gelegenheit erhält, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern (vgl. BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 71/12 - Rn. 21; 17. April 2012 - 1 ABR 84/10 - Rn. 15).

13

b) Danach war neben dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin auch die Beteiligte zu 3. anzuhören. Diese ist wegen ihres vom Betriebsrat abgeleiteten Rechts unmittelbar von der begehrten Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen, da der Betriebsrat geltend macht, sie sei Inhaberin eines Freistellungsanspruchs nach § 40 Abs. 1 BetrVG(vgl. BAG 17. November 2010 - 7 ABR 113/09 - Rn. 13 mwN). Der Senat hat der Beteiligten zu 3. deshalb Gelegenheit gegeben, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern.

14

II. Der Antrag ist begründet. Die Arbeitgeberin ist nach § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG verpflichtet, die Beteiligte zu 3. von der Verpflichtung zur Zahlung der Übernachtungskosten freizustellen, die anlässlich der Teilnahme an dem Seminar „Betriebsverfassungsrecht Teil I“ in der Zeit vom 7. bis 10. Dezember 2010 entstanden sind.

15

1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören die Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist(BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 14). Neben den eigentlichen Seminargebühren hat der Arbeitgeber auch die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds zu tragen (BAG 17. November 2010 - 7 ABR 113/09 - Rn. 21).

16

Allerdings steht die Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung nach § 40 Abs. 1 BetrVG unter dem in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit(vgl. BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 103/08 -
Rn. 18, BAGE 135, 48; 16. Januar 2008 - 7 ABR 71/06 - Rn. 13, BAGE 125, 242; 25. Mai 2005 - 7 ABR 45/04 - zu B I 4 a der Gründe). Der Betriebsrat ist daher verpflichtet, den Arbeitgeber nur mit Kosten zu belasten, die er der Sache nach für angemessen halten darf. Er hat darauf bedacht zu sein, die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten auf das notwendige Maß zu beschränken. Diese Pflicht gilt auch für das einzelne Betriebsratsmitglied (BAG 25. Mai 2005 - 7 ABR 45/04 - zu B I 5 der Gründe).

17

Bei dem Begriff der Erforderlichkeit in § 40 Abs. 1 BetrVG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Würdigung des Beschwerdegerichts, ob die vom Betriebsrat oder einem Betriebsratsmitglied verursachten Kosten für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich waren, unterliegt in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur einer eingeschränkten Nachprüfung darauf, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen wurden (st. Rspr., vgl. BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 17; 25. Mai 2005 - 7 ABR 45/04 - zu B I 4 a der Gründe).

18

2. Danach hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, die Übernachtungskosten zu tragen.

19

a) Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass der Betriebsrat die Teilnahme der Beteiligten zu 3. an der Schulungsveranstaltung „Betriebsverfassungsrecht Teil I“ in der Zeit vom 7. bis 10. Dezember 2010 in H für erforderlich halten durfte und dass die Schulungsteilnahme der Beteiligten zu 3. auf einem ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschluss beruht.

20

b) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Beteiligte zu 3. habe die Übernachtung am Schulungsort für erforderlich halten dürfen, weil ihr die tägliche An- und Abreise zum Schulungsort aufgrund der Witterungs- und Straßenverhältnisse nicht zumutbar gewesen sei, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht ist von dem zutreffenden Begriff der Erforderlichkeit ausgegangen und hat alle maßgeblichen Umstände widerspruchsfrei gewürdigt.

21

aa) Das Landesarbeitsgericht hat den Begriff der Erforderlichkeit nicht deshalb verkannt, weil es bei der Beurteilung der Erforderlichkeit nicht auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats oder der Buchung der Übernachtungen abgestellt hat, sondern die Witterungs- und Straßenverhältnisse während der Zeit der Schulung berücksichtigt und damit Umstände zugrunde gelegt hat, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats über die Teilnahme der Beteiligten zu 3. an der Schulung und zum Zeitpunkt der Buchung der Übernachtungen noch nicht absehbar waren.

22

(1) Es kann dahinstehen, ob sich der Beschluss des Betriebsrats über die Teilnahme der Beteiligten zu 3. an der Schulung auch darauf bezog, dass diese nur als sogenannter Tagesgast - ohne Übernachtung in der Schulungsstätte -
teilnimmt und ob eine Beschlussfassung des Betriebsrats darüber, ob das Betriebsratsmitglied am Schulungsort übernachtet oder nicht, für das Betriebsratsmitglied bindend wäre. Grundsätzlich muss der für die Schulungsteilnahme erforderliche Betriebsratsbeschluss auf ein konkretes Betriebsratsmitglied und auf eine konkrete, nach Zeitpunkt und Ort bestimmte Schulung bezogen sein (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 94/09 - Rn. 21 f.; 8. März 2000 - 7 ABR 11/98 - zu B 2 der Gründe, BAGE 94, 42). Dagegen braucht er sich nicht darauf zu erstrecken, mit welchem Verkehrsmittel das Betriebsratsmitglied zum Schulungsort gelangt und ob es dort übernachtet oder nicht. Erfolgt dennoch eine Beschlussfassung zu diesen Punkten, ist das Betriebsratsmitglied hieran jedenfalls dann nicht gebunden, wenn sich - wie hier - zwischen dem Betriebsratsbeschluss und dem Beginn der Schulungsveranstaltung die für die Beurteilung der Erforderlichkeit maßgebenden Umstände gravierend ändern.

23

(2) Eine Verkennung des Begriffs der Erforderlichkeit durch das Landesarbeitsgericht folgt auch nicht daraus, dass es die Gegebenheiten zur Zeit der Schulung berücksichtigt hat, obwohl diese bei der Buchung der Übernachtungen noch nicht vorhersehbar waren. Zwar ist die Frage der Erforderlichkeit grundsätzlich danach zu beurteilen, ob das Betriebsratsmitglied zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder Handlung, die die Kosten auslöste, die Verursachung der Kosten für erforderlich halten durfte (BAG 28. Oktober 1992 - 7 ABR 10/92 - zu B II 3 a der Gründe). Etwas anderes gilt aber ausnahmsweise dann, wenn sich die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände nachträglich erheblich geändert haben und das Betriebsratsmitglied die Kosten unter den geänderten Umständen für erforderlich halten durfte. In diesem Fall sind die Kosten vom Arbeitgeber zu tragen, da es sich um erforderliche Kosten der Betriebsratstätigkeit handelt. Es kommt nicht darauf an, ob das Betriebsratsmitglied aufgrund der veränderten Umstände erneut die Erforderlichkeit geprüft und aus sachgerechten Erwägungen einen entsprechenden Entschluss gefasst hat. Maßgebend ist vielmehr, dass es die Kosten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im Zeitpunkt der Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben für erforderlich halten durfte.

24

bb) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Beteiligte zu 3. habe die Übernachtungen in der Schulungsstätte zur Zeit der Schulung für erforderlich halten dürfen, ist auf der Grundlage seiner Tatsachenfeststellungen nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat unter Berücksichtigung der von ihm eingeholten Auskunft des Deutschen Wetterdienstes festgestellt, dass in der Region K in der Zeit vom 7. bis 10. Dezember 2010 aufgrund durchgehender Eis- und Schneeglätte außergewöhnliche Straßenverhältnisse bestanden, die zu verlängerten Fahrtzeiten und einem besonderen Unfallrisiko führten. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, unter Berücksichtigung dieser Umstände habe die Beteiligte zu 3. die Übernachtungen im Schulungshotel für erforderlich halten dürfen, es sei ihr auch unter Beachtung des Kosteninteresses der Arbeitgeberin nicht zumutbar gewesen, ein erhöhtes Unfallrisiko einzugehen, ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Die Beteiligte zu 3. hatte ihre Schulungsteilnahme sicherzustellen. Sie musste auch keine wesentlich verlängerten Fahrtzeiten hinnehmen. Schon bei üblichen Verkehrsverhältnissen hatte die Beteiligte zu 3. für die Fahrt vom Wohnort zum 44 km entfernten Schulungshotel eine nicht unerhebliche Fahrtzeit einzuplanen. Erheblich längere Fahrtzeiten waren ihr nicht zuzumuten. Das gilt auch deshalb, weil bei Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG der Gedanken- und Erfahrungsaustausch über die Betriebsratsarbeit unter den Seminarteilnehmern außerhalb des eigentlichen Seminarprogramms fortgesetzt wird. An der Teilnahme an diesen Zusammentreffen ist das Betriebsratsmitglied nicht gehindert, wenn es nicht in der Schulungsstätte übernachtet (vgl. BAG 28. März 2007 - 7 ABR 33/06 - Rn. 18). Da die Beteiligte zu 3. jedoch 44 km entfernt von dem Schulungshotel wohnt, wäre ihr bei einer täglichen An- und Abreise unter den festgestellten winterlichen Verkehrsbedingungen eine Teilnahme an diesem Gedankenaustausch kaum möglich gewesen.

25

cc) Die Verfahrensrügen der Arbeitgeberin gegen die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts greifen nicht durch.

26

(1) Die freie richterliche Beweiswürdigung des Tatsachengerichts ist nur beschränkt revisibel. Die revisionsrechtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, dass sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt(BAG 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 35; 8. Mai 2014 - 2 AZR 1005/12 - Rn. 21).

27

(2) Gemessen daran ist die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.

28

(a) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, in der Region K habe vom 7. bis 10. Dezember 2010 durchgehend Eis- und Schneeglätte geherrscht, ist nicht deshalb fehlerhaft, weil sich die Angaben in der Auskunft des Deutschen Wetterdienstes über Eis- und Schneeglätte nur auf die Station K-W bezogen und die Eisglätte in der Zeit vom 7. Dezember 2010, 00:00 Uhr bis zum 10. Dezember 2010, 14:00 Uhr nur stellenweise bestand. Das Landesarbeitsgericht hat sich bei seiner Würdigung nicht auf diese einzelnen Angaben beschränkt, sondern auch die weiteren Angaben aus der Auskunft des Deutschen Wetterdienstes berücksichtigt. Danach herrschte an der Station K-W zusätzlich zur Eisglätte vom 7. Dezember 2010, 00:00 Uhr bis 9. Dezember 2010, 08:45 Uhr durchgehend Schneeglätte. Damit konnte das Landesarbeitsgericht für die Station K-W im maßgebenden Zeitraum von durchgehender Schnee- und/oder Eisglätte ausgehen. Unter Berücksichtigung vergleichbarer Schneehöhen und Temperaturen an den anderen Stationen durfte es annehmen, dass auch an diesen Stationen und im gesamten Raum K Schnee- und Eisglätte bestand. Die Arbeitgeberin verkennt, dass es für die von § 286 Abs. 1 ZPO geforderte Überzeugung des Gerichts keiner absoluten Sicherheit bedarf, sondern ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit genügt, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen(vgl. etwa BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 44).

29

(b) Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin ist nicht deshalb von einer Unvollständigkeit der Beweiswürdigung auszugehen, weil das Landesarbeitsgericht sich nicht ausdrücklich mit der Angabe in der Auskunft des Deutschen Wetterdienstes befasst hat, dass es am 7. Dezember 2010 an der Station K-W erst ab 19:37 Uhr schneite. Im Urteil sind zwar gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Dies erfordert jedoch nicht eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen denkbaren Gesichtspunkten, wenn sich nur ergibt, dass eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat. Hierbei kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass nach § 313 Abs. 3 ZPO die Entscheidungsgründe nur eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen enthalten müssen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht(BAG 21. August 2014 - 8 AZR 655/13 - Rn. 40). Die Gründe des angefochtenen Beschlusses lassen erkennen, dass eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat. Unter Berücksichtigung der bestehenden Schneehöhe von 5 cm und der Schneeglätte war es nicht von Bedeutung, dass es am 7. Dezember 2010 ab 19:37 Uhr schneite.

30

(c) Auch die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, es hätten außergewöhnliche Straßenverhältnisse geherrscht, ist entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat sich bei dieser Würdigung nicht nur auf einen Bericht aus einem Internetportal gestützt, vielmehr hat es den gesamten Inhalt des Verfahrens, insbesondere die Auskunft des Deutschen Wetterdienstes, berücksichtigt. Die in der Auskunft enthaltenen Angaben über Temperaturen, Niederschlag, Schneehöhen sowie Schnee- und Eisglätte lassen auf die Straßenverhältnisse in der Region K chließen. Damit bestand ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, dass auch auf der von der Beteiligten zu 3. genutzten Autobahn winterliche Straßenverhältnisse herrschten, die mit verlängerten Fahrtzeiten und einem besonderen Unfallrisiko verbunden waren. Einer Feststellung der konkreten Straßenverhältnisse bedurfte es ebenso wenig wie der ausdrücklichen Auseinandersetzung mit diesem Gesichtspunkt.

31

dd) Die Beteiligte zu 3. durfte die Übernachtungskosten auch der Höhe nach für angemessen erachten. Es ist nicht ersichtlich, dass eine andere kostengünstigere Übernachtungsmöglichkeit am Seminarort bestanden hätte.

        

Gräfl 

        

Kiel   

        

M. Rennpferdt

        
                 

Deinert

        

D. Glock

                 

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 30. Oktober 2012 - 6 TaBV 39/12 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten um Freistellung von Schulungskosten, die durch die Teilnahme des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden an einem Seminar zum Thema Mobbing entstanden sind.

2

Antragsteller ist der elfköpfige Betriebsrat im Betrieb der Arbeitgeberin in M, in dem ca. 600 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Zum Zeitpunkt der Seminarteilnahme waren der damalige Betriebsratsvorsitzende H und dessen damaliger Stellvertreter B freigestellt. In dem Betrieb besteht eine Sozialberatung.

3

Der Betriebsratsvorsitzende hatte im Jahr 2004 ein viertägiges Seminar des Anbieters W zum Thema „So erkennen und verstehen Sie als Betriebsrat Mobbing (Diskriminierung) am Arbeitsplatz“ besucht. Der Betriebsrat beschloss im Juli 2010, den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden B zu einem Seminar der W zum Thema „Mobbing“ zu entsenden. Nach verweigerter Kostenübernahmeerklärung durch die Arbeitgeberin nahm Herr B vom Besuch dieser Schulungsveranstaltung Abstand. Im April 2011 beschloss der Betriebsrat erneut die Teilnahme seines stellvertretenden Vorsitzenden an einem ähnlichen Seminar eines anderen Anbieters. Auch dieses Seminar besuchte Herr B letztlich nicht, nachdem die Arbeitgeberin eine Freistellung von den dadurch entstehenden Kosten abgelehnt hatte. Der Betriebsrat fasste in seiner Sitzung vom 24. November 2011 daraufhin den Beschluss, ihn nunmehr zu der Veranstaltung der W vom 19. März bis 22. März 2012 in L zum Thema „Mobbing Teil 1, So erkennen und verhindern Sie Diskriminierung am Arbeitsplatz“ (im Folgenden: „Mobbing Teil 1“) zu entsenden. Das Seminar beschäftigte sich mit Fragen des Begriffs, der Ursachen, des Verlaufs und rechtlicher Aspekte des Mobbings sowie mit Handlungsmöglichkeiten für den Betriebsrat und für betroffene Arbeitnehmer. Trotz erneuter Weigerung der Arbeitgeberin, die Kosten zu übernehmen, besuchte der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende das Seminar. Der Seminarveranstalter stellte dafür 1.188,00 Euro an Seminargebühren sowie 485,52 Euro für Übernachtung und Verpflegung in Rechnung. Der Betriebsrat unterbreitete der Arbeitgeberin am 18. August 2012 den Entwurf einer Mobbing-Präventionsvereinbarung.

4

Der Betriebsrat hat von der Arbeitgeberin die Freistellung von den entstandenen Kosten verlangt und die Auffassung vertreten, die Teilnahme an der Schulung sei erforderlich gewesen, weil es in der Vergangenheit Konfliktfälle im Unternehmen gegeben habe, die Anlass geboten hätten, sich mit dem Thema Mobbing vertieft auseinanderzusetzen. Anlass sei unter anderem der Fall des Mitarbeiters G gewesen, eines „ausgeheilten“ Alkoholikers. Als dieser im Juni 2010 nach krankheitsbedingter Abwesenheit wieder zur Arbeit erschienen sei, habe ein Kollege ihn wiederholt angerempelt, abschätzig behandelt und geäußert: „Wir kennen ja dein Problemchen“. Gegenüber anderen Beschäftigten habe dieser Kollege Herrn G verunglimpft. Die Existenz der Sozialberatung mache eigene Kenntnisse des Betriebsrats zum Thema Mobbing nicht überflüssig.

5

Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,

        

die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Kosten iHv. 1.188,00 Euro für den Besuch des Seminars „Mobbing Teil 1, So erkennen und verhindern Sie Diskriminierung am Arbeitsplatz“ in L, Seminarnummer beim W in der Zeit vom 19. März 2012 bis 22. März 2012 sowie Verpflegungs- und Übernachtungskosten iHv. 485,52 Euro zu übernehmen und den Betriebsrat von diesen Kosten freizustellen.

6

Die Arbeitgeberin hat die Abweisung des Antrags beantragt und die Ansicht vertreten, die in dem Mobbingseminar vermittelten Spezialkenntnisse seien für eine sach- und fachgerechte Betriebsratsarbeit nicht erforderlich gewesen. Der Betriebsrat habe einen aktuellen betriebsbezogenen Anlass darlegen müssen. Daran fehle es. Allein der Präventionsaspekt reiche hierfür nicht aus. Es habe auch deshalb kein Bedarf für die Schulung des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden bestanden, weil der Betriebsratsvorsitzende im Jahr 2004 bereits an einer vergleichbaren Schulung teilgenommen habe. Zudem seien die angefallenen Kosten unverhältnismäßig hoch. Zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung hätte der Besuch einer kostenlosen Veranstaltung des Integrationsamts ausgereicht.

7

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Abweisungsantrag weiter. Der Betriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

8

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Betriebsrat nach § 40 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG Anspruch auf Freistellung von den Seminargebühren und Übernachtungs- sowie Verpflegungskosten hat, die durch die Teilnahme des stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrats an dem streitigen Seminar zum Thema „Mobbing Teil 1“ entstanden sind. Der Betriebsrat durfte die Schulungsteilnahme im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums für erforderlich halten.

9

1. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die Kosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist(vgl. BAG 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 14). Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören neben den eigentlichen Seminargebühren die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten des Betriebsratsmitglieds (BAG 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 12 mwN).

10

a) Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in Betrieb und Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann. Bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern braucht die Schulungsbedürftigkeit nicht näher dargelegt zu werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden. Der Senat unterscheidet zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungsveranstaltungen. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (st. Rspr., vgl. BAG 12. Januar 2011 -  7 ABR 94/09  - Rn. 19 mwN; 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10  - Rn. 25 , BAGE 140, 277 ; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 15 mwN).

11

Bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme steht dem Betriebsrat ein Beurteilungsspielraum zu. Dieser entbindet ihn jedoch nicht von der Obliegenheit, im Streitfall darzulegen, weshalb das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse benötigt, damit das Gremium des Betriebsrats seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 27, BAGE 140, 277).

12

b) Die Schulung des entsandten Betriebsratsmitglieds ist nicht notwendig, wenn die auf der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse im Betriebsrat bereits vorhanden sind. Allerdings ist der Betriebsrat weder verpflichtet, die anstehenden Aufgaben auf wenige kenntnisreiche Mitglieder zu konzentrieren, noch muss er sich bei der Aufgabenerfüllung auf die Information eines einzelnen Betriebsratsmitglieds verlassen. Auch wenn ein Mitglied die erforderlichen Kenntnisse bereits besitzt, kann die sinnvolle Organisation der Betriebsratsarbeit es gebieten, auch andere Mitglieder mit der Aufgabenwahrnehmung zu betrauen (vgl. Thüsing in Richardi BetrVG 14. Aufl. § 37 Rn. 94). Es hängt dabei maßgeblich von der Größe und personellen Zusammensetzung sowie von der Geschäftsverteilung des Betriebsrats ab, ob und inwieweit eines oder mehrere Mitglieder über Spezialkenntnisse verfügen müssen (Weber GK-BetrVG 10. Aufl. § 37 Rn. 204).

13

c) Bei der Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat die betriebliche Situation und die mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Er hat darauf zu achten, dass der Schulungszweck in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht. Die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist nicht erforderlich, wenn sich der Betriebsrat vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 27 mwN, BAGE 140, 277; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 16 mwN ). Der Betriebsrat ist deshalb allerdings nicht gehalten, anhand einer umfassenden Marktanalyse den günstigsten Anbieter zu ermitteln und ohne Rücksicht auf andere Erwägungen auszuwählen (BAG 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 15). Er muss nicht die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auswählen, wenn er eine andere Schulung für qualitativ besser hält (BAG 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 24). Der Beurteilungsspielraum des Betriebsrats bezieht sich auch auf den Inhalt der Schulungsveranstaltung. Nur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Veranstaltungen auch nach Ansicht des Betriebsrats im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, kann eine Beschränkung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auf die Kosten der preiswerteren in Betracht kommen (Fitting 27. Aufl. § 40 Rn. 74 mwN). Bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten können auch die Dauer der Veranstaltung im Hinblick auf die behandelten Themen, die örtliche Lage der Schulungsveranstaltung und die Anzahl der zu entsendenden Betriebsratsmitglieder von Bedeutung sein (BAG 8. Februar 1977 - 1 ABR 124/74 - zu II 3 der Gründe mwN).

14

d) Bei dem Begriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Würdigung des Beschwerdegerichts, ob der Betriebsrat die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG für erforderlich halten durfte, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt wurde und ob die Besonderheiten des Einzelfalls vollständig und frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze abgewogen wurden(st. Rspr., vgl. BAG 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 17 mwN; 20. August 2014 - 7 ABR 64/12 - Rn. 17 ).

15

2. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Betriebsrat habe die Teilnahme des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden an der besuchten Schulungsveranstaltung zum Thema Mobbing iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG für erforderlich halten dürfen, ist danach rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.

16

a) Kenntnisse zum Thema Mobbing können für die Arbeit des Betriebsrats iSd. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich sein, wenn sich der Betriebsrat aufgrund der konkreten Verhältnisse im Betrieb veranlasst sehen darf, sich mit diesem Thema zu befassen. Dies hat der Betriebsrat darzulegen.

17

aa) Der Betriebsrat hat im Zusammenhang mit Mobbing im Betrieb betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrzunehmen.

18

(1) Unter Mobbing ist das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte zu verstehen. Es wird begünstigt durch Stresssituationen am Arbeitsplatz, deren Ursachen ua. in einer Über- oder Unterforderung einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen, in der Arbeitsorganisation oder im Verhalten von Vorgesetzten liegen können. Schwierigkeiten bereitet vor allem das Erkennen von Mobbing, die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Betroffenen sowie die Abgrenzung gegenüber sozial anerkannten Verhaltensweisen am Arbeitsplatz (vgl. BAG 15. Januar 1997 - 7 ABR 14/96 - zu B 1 a der Gründe mwN, BAGE 85, 56).

19

(2) Mit Fragen systematischen Anfeindens, Schikanierens oder Diskriminierens hat sich der Betriebsrat im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenstellung auseinanderzusetzen, wenn hierfür ein betrieblicher Anlass besteht. Arbeitgeber und Betriebsrat haben nach § 75 BetrVG darüber zu wachen, dass die im Betrieb tätigen Arbeitnehmer nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden und die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit geschützt und gefördert wird. Je nach Fallgestaltung haben die Betriebsparteien entsprechend dieser Norm die gesetzliche Pflicht, Mobbinghandlungen im Betrieb zu unterbinden. Der Betriebsrat hat nach § 85 BetrVG Beschwerden betroffener Arbeitnehmer entgegenzunehmen, deren Berechtigung zu prüfen und auf eine Beseitigung der Konfliktlage hinzuwirken. § 104 BetrVG gibt ihm das Recht, vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung diskriminierender Arbeitnehmer zu verlangen. Dem Betriebsrat stehen außerdem auch Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG zu, die ihn berechtigen können, mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zur Prävention vor und zur Vorgehensweise bei eventuell auftretenden Mobbingsachverhalten im Betrieb abzuschließen. Eine sachgerechte Wahrnehmung dieser Aufgaben (vgl. auch § 17 Abs. 1 AGG)verlangt Kenntnisse über Ursachen und Verläufe von Mobbinggeschehen und das Wissen um konkrete Abhilfemöglichkeiten (vgl. zur Behandlung von Beschwerden nach § 85 BetrVG: BAG 15. Januar 1997 - 7 ABR 14/96 - zu B 1 b der Gründe, BAGE 85, 56).

20

bb) Der Betriebsrat darf daher eine Schulung zum Thema Mobbing für erforderlich halten, wenn im Betrieb Konfliktlagen bestehen, aus denen sich Mobbing entwickeln kann. Das erfordert nicht die Darlegung, dass es in der Vergangenheit bereits zu Mobbingsituationen im Betrieb gekommen ist oder dass gegenwärtig Mobbinghandlungen vorgenommen werden. Vielmehr kann dazu schon die Darlegung von Konflikten ausreichen, die als Vorstufen eines etwaigen Mobbingverhaltens anzusehen sind. Rein vergangenheitsbezogene abgeschlossene Sachverhalte genügen allerdings ebenso wenig wie die rein theoretische Möglichkeit, dass diese Frage einmal im Betrieb auftreten könnte (vgl. etwa Fitting 27. Aufl. § 37 Rn. 146). Der erforderliche konkrete betriebsbezogene Anlass ist nicht im Sinne eines akuten Ereignisses, sondern im Sinne eines gegenwärtigen Bedürfnisses zu verstehen (Weber GK-BetrVG 10. Aufl. § 37 Rn. 173 mwN). Er kann gegeben sein, wenn der Betriebsrat aufgrund ihm bekanntgewordener Konflikte initiativ werden will, um etwa durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung der Entstehung von Mobbing oder weiteren Mobbingfällen entgegenzuwirken.

21

b) Die Würdigung des Beschwerdegerichts, der Betriebsrat habe ausreichende Anhaltspunkte vorgetragen, die den Besuch der streitgegenständlichen Veranstaltung durch den stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden rechtfertigen, ist danach rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Der Betriebsrat hat mit dem Verhalten eines Mitarbeiters gegenüber dem Arbeitnehmer G eine Konfliktlage beschrieben, die ihn im Zeitpunkt seines Beschlusses vom 24. November 2011 veranlassen durfte, den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Mobbingprävention in Betracht zu ziehen und aus diesem Anlass die Teilnahme des stellvertretenden Vorsitzenden an der Schulungsveranstaltung zu beschließen.

22

aa) Der Betriebsrat hat eine konkrete Konfliktsituation dargelegt, die sich bei unkontrolliertem Fortgang zu einer Mobbingsituation hätte entwickeln können. Er hat vorgetragen, der Mitarbeiter G habe sich nach einer „ausgeheilten“ Suchterkrankung erstmals im Juni 2010 an Herrn B gewandt und geschildert, dass er von einem anderen Mitarbeiter wiederholt angerempelt, abschätzig behandelt („wir kennen ja dein Problemchen“) und gegenüber anderen Mitarbeitern verunglimpft worden sei. Herr B habe daraufhin die Sozialberatung eingeschaltet, mit deren Hilfe aber keine zufriedenstellende Lösung gefunden worden sei. Der Betriebsrat durfte davon ausgehen, dass tatsächliche Anhaltspunkte für den an ihn herangetragenen Sachverhalt bestanden. Dies hat auch die Arbeitgeberin nicht in Abrede gestellt. Sie hat vorgetragen, dass es zum Zeitpunkt der Aufarbeitung der Alkoholerkrankung Herrn Gs mit der Sozialberatung „anscheinend“ zu einem „Zusammenstoß“ zwischen Herrn G und einem Kollegen gekommen sei. Die von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge, das Landesarbeitsgericht habe mit seiner Feststellung, der Betriebsrat habe hinreichende Anhaltspunkte für eine von dem Mitarbeiter G empfundene Mobbingsituation dargelegt, gegen § 286 ZPO verstoßen, vermag der Rechtsbeschwerde deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen.

23

bb) Diesen konkreten Vorgang durfte der Betriebsrat zum Anlass nehmen, sich weitere Kenntnisse zum Thema Mobbing zu verschaffen, um danach zu entscheiden, ob er der Arbeitgeberin im Rahmen seines Initiativrechts zur Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Verhinderung und Bekämpfung von Mobbing vorschlägt. Dies genügt für den erforderlichen Bezug der Schulung zur aktuellen Betriebsratsarbeit.

24

c) Das Landesarbeitsgericht hat auch ohne Rechtsfehler entschieden, dass der Betriebsrat die Seminarteilnahme des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden trotz der vorhandenen Kenntnisse und der mit dem Besuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen Belastungen des Arbeitgebers für erforderlich halten durfte.

25

aa) Der Beschluss des Betriebsrats, zusätzlich zu dem im Jahr 2004 geschulten Vorsitzenden den Stellvertreter zu einer ähnlichen Schulung zu entsenden, hält sich in dessen Beurteilungsspielraum. Die Größe des Betriebs mit ca. 600 Mitarbeitern spricht für einen entsprechenden Schulungsbedarf des elfköpfigen Betriebsrats, der für die Wahrnehmung seiner Aufgaben bei konkreten Konfliktlagen nicht nur rechtliche, sondern auch soziale und psychologische Problemstellungen beurteilen muss. Bei derartigen komplexen Fragestellungen kann sich der Betriebsrat entschließen, ein zweites Mitglied zu einer Fortbildungsveranstaltung zum Thema „Mobbing Teil 1“ zu entsenden. Da der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende B im Betriebsrat nach der internen Aufgabenverteilung als Ansprechpartner der Beschäftigten in personellen Angelegenheiten fungiert, ist die Entscheidung des Betriebsrats, ihn zu der Schulung zu entsenden, nicht zu beanstanden.

26

bb) Das Bestehen einer betrieblichen Sozialberatung hat auf die Beteiligungsrechte des Betriebsrats keine Auswirkungen und steht der Erforderlichkeit des Seminarbesuchs deshalb nicht entgegen. Sozialberatung und Betriebsrat haben unterschiedliche Funktionen. Es ist einerseits nicht Aufgabe des Betriebsrats, betroffenen Mitarbeitern psychologische bzw. psychosoziale Fachberatung anzubieten. Andererseits weist ihm das Betriebsverfassungsgesetz ua. nach § 87 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 7, §§ 75, 85, 104 BetrVG unterschiedliche Beteiligungsrechte zur Beilegung und Prävention von Konflikten zu, die nicht Gegenstand einer betrieblichen Sozialberatung sind.

27

cc) Der Betriebsrat musste sich nicht auf ein eintägiges Seminar des Integrationsamts verweisen lassen, das inhaltlich mit der von dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden besuchten dreitägigen Veranstaltung nicht vergleichbar ist. Das ergibt sich nicht nur aus dem unterschiedlichen zeitlichen Umfang der Veranstaltungen. Das Angebot des Integrationsamts richtet sich zwar ua. auch an Betriebsräte. Es ist aber inhaltlich stärker auf allgemeine Verhaltensempfehlungen ausgerichtet, über die Diplom-Pädagogen und Diplom-Psychologen referieren. Gegenstand der vom stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrats besuchten Schulung sind dagegen nicht nur Ursachen und Verläufe von Mobbinggeschehen, sondern besonders auch die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats sowie der betroffenen Arbeitnehmer, über die ua. Fachanwälte für Arbeitsrecht referiert haben.

28

dd) Die Dauer der vom Betriebsrat ausgewählten Schulungsveranstaltung von drei Tagen stellt sich im Hinblick auf die behandelten Themen nicht als unangemessen dar. Auch unter Einbeziehung der Entfernung zum Schulungsort und der Reise- und Übernachtungskosten bewegt sich der wirtschaftliche Aufwand nicht in unangemessenem Rahmen zur Größe des Betriebsrats und der Leistungsfähigkeit der Arbeitgeberin.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Kiel    

        

        

        

    R. Steude    

        

    Strippelmann    

                 

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 13. März 2009 - 13 TaBV 144/08 - aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 22. August 2008 - 3 BV 8/08 - abgeändert:

Die Anträge werden abgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Rhetorikschulung für den Betriebsratsvorsitzenden erforderlich ist und die Arbeitgeberin ihn von den Schulungs-, Unterbringungs-, Verpflegungs- und Reisekosten freizustellen hat.

2

Die zu 3. beteiligte Arbeitgeberin ist eine der 35 Regionalgesellschaften der Unternehmensgruppe A. Sie beschäftigt in ihrem Betrieb in B in Lager, Fuhrpark und Verwaltung ca. 900 Arbeitnehmer, für die ein 13-köpfiger Betriebsrat - der Antragsteller zu 2. - errichtet ist. Dessen Vorsitzender - der Antragsteller zu 1. - ist ausgebildeter Koch. Er wird seit März 1989 als Kraftfahrer beschäftigt. Er war bereits von Oktober 1998 bis April 2002 Betriebsratsmitglied. Nach einer vierjährigen Unterbrechung gehört er seit April 2006 wieder dem Betriebsrat an und ist seitdem dessen freigestellter Vorsitzender. In dieser Funktion leitet er Betriebsrats- und Betriebsausschusssitzungen sowie Betriebsversammlungen. An den Betriebsversammlungen nehmen regelmäßig 350 bis 400 Arbeitnehmer teil.

3

Der Betriebsrat beschloss in der Sitzung vom 12. Dezember 2007, seinen Vorsitzenden zu der Schulung „Rhetorik für Betriebsräte - Teil 1“ in Willingen zu entsenden, die in der Zeit vom 26. bis 30. Mai 2008 stattfinden sollte. Die Veranstaltung wurde von der Akademie für Arbeits- und Sozialrecht R GmbH ausgerichtet. Die Arbeitgeberin lehnte es ab, die Kosten zu übernehmen. Der Betriebsratsvorsitzende nahm daraufhin nicht an der Rhetorikschulung teil.

4

Noch während des erstinstanzlichen Verfahrens fasste der Betriebsrat am 11. Juli 2008 den Beschluss, seinen Vorsitzenden nun zu einem Rhetorikseminar in der Zeit vom 17. bis 21. November 2008 zu entsenden. Mit weiterem Beschluss vom 9. Dezember 2008 entsandte der Betriebsausschuss des Betriebsrats den Betriebsratsvorsitzenden zu dem Seminar „Rhetorik für Betriebsräte - Teil 1“, das in der Zeit vom 20. bis 24. April 2009 in Bremen stattfinden sollte. Die Arbeitgeberin lehnte es in beiden Fällen erneut ab, die Kosten zu übernehmen. Auch diese beiden Seminare besuchte der Betriebsratsvorsitzende nicht.

5

Das Schulungsprogramm „Rhetorik für Betriebsräte - Teil 1“ der Akademie für Arbeits- und Sozialrecht R GmbH befasst sich nach dem Programmauszug mit dem „Reden und Argumentieren in Sitzungen, Beratungen und Versammlungen“.

6

Der Betriebsratsvorsitzende und der im Beschwerdeverfahren ebenfalls als Antragsteller auftretende Betriebsrat haben mit dem am 27. März 2008 eingeleiteten Beschlussverfahren die Auffassung vertreten, die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden an einem Rhetorikseminar sei für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsratsvorsitzende sei den rhetorischen Fähigkeiten des Personalleiters in der Vergangenheit nicht gewachsen gewesen. Das habe sich ua. bei der Betriebsversammlung vom 22. September 2007 gezeigt. Dort habe der Personalleiter über die Betriebsratskosten informiert und in erster Linie auf Reisen in Viersternehotels hingewiesen. Bei Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen stehe der Betriebsratsvorsitzende rhetorisch versierten Geschäftsführern und ihren Rechtsberatern gegenüber. Eine Rhetorikschulung sei auch deshalb dringend erforderlich, weil die Arbeitgeberin nach einem Strategiepapier, das von ihren Verfahrensbevollmächtigten erstellt worden sei, gezielt gegen kritische Betriebsräte vorgehe. Werde dem Betriebsratsvorsitzenden die Teilnahme an dem Seminar ohne Kostenzusage der Arbeitgeberin abverlangt, gerate er in eine finanziell prekäre Lage.

7

Der Betriebsratsvorsitzende und der Betriebsrat haben - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Teilnahme des Betriebsratsvorsitzenden K an einer einwöchigen Schulungsveranstaltung „Rhetorik für Betriebsräte - Teil 1“, ausgerichtet von der Akademie für Arbeits- und Sozialrecht R GmbH, H, erforderlich ist;

        

hilfsweise

        

die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsratsvorsitzenden von den Schulungskosten eines Rhetorikseminars bei dem Schulungsträger A Akademie für Arbeits- und Sozialrecht R GmbH, H, zuzüglich anfallender Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein Wochenseminar und den Fahrtkosten freizustellen;

        

weiter hilfsweise

        

die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Betriebsratsvorsitzenden von den Schulungskosten eines noch zu benennenden anderen Seminarträgers zuzüglich der Kosten für die notwendigen Übernachtungen und die Verpflegung für die Teilnahme an einem Wochenseminar und den Fahrtkosten freizustellen und die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Betriebsratsschulungsveranstaltung „Rhetorik für Betriebsräte - Teil 1/Grundlagen Reden und Argumentieren in Sitzungen und Versammlungen“ festzustellen.

8

Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat gemeint, der Besuch der Rhetorikschulung durch den Betriebsratsvorsitzenden sei nicht erforderlich.

9

Das Arbeitsgericht hat dem erstinstanzlich noch auf Freistellung von den bezifferten Kosten für die Teilnahme an dem Seminar vom 17. bis 21. November 2008 gerichteten Antrag des Betriebsratsvorsitzenden stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin mit der Maßgabe zurückgewiesen, die dem zuletzt von beiden Antragstellern gestellten Hauptantrag entspricht. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin weiter das Ziel der Abweisung aller Anträge.

10

B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Hauptantrag zu Unrecht stattgegeben. Auch die Hilfsanträge sind nicht erfolgreich.

11

I. An dem Verfahren sind neben den beiden Antragstellern und der Arbeitgeberin keine weiteren Personen oder Stellen beteiligt.

12

II. Die Anträge sind unzulässig.

13

1. Der Senat kann über den Hauptantrag nicht in der Sache entscheiden. Es kann offenbleiben, ob mit dem jetzigen Hauptantrag im Beschwerdeverfahren der Verfahrensgegenstand ausgewechselt wurde oder lediglich einer der Fälle des § 264 Nr. 2 oder Nr. 3 ZPO anzunehmen ist. Der Hauptantrag lässt jedenfalls keine Auslegung zu, die den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt.

14

a) Nach dieser im Beschlussverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift muss die Antragsschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Das ist erforderlich, um zu klären, worüber das Gericht entscheidet und wie der objektive Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung iSv. § 322 Abs. 1 ZPO ist(vgl. etwa BAG 18. August 2009 - 1 ABR 45/08 - Rn. 14 mwN).

15

b) Der Hauptantrag wird den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht gerecht, weil er weder die zeitliche Lage noch den Ort der Schulungsveranstaltung nennt.

16

aa) Diese Angaben sind für die Bestimmtheit des Verfahrensgegenstands unentbehrlich. Würde dem Antrag ohne sie stattgegeben, bliebe unklar, zu welcher konkreten Schulung der Betriebsrat seinen Vorsitzenden entsenden darf. Die Entscheidung erginge zu einer (hypothetischen) Seminarveranstaltung zu irgendeinem Zeitpunkt an irgendeinem Ort. Dadurch unterscheidet sich diese Fallgestaltung von denjenigen, in denen das Bundesarbeitsgericht im Rahmen von Feststellungsanträgen über die Erforderlichkeit von in der Vergangenheit liegenden Schulungen entschieden hat (vgl. zB BAG 16. März 1976 - 1 ABR 43/74 - zu II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 22 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 46; 6. Mai 1975 - 1 ABR 135/73 - zu II 3 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 65 Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 65 Nr. 5; 10. Juni 1974 - 1 ABR 136/73 - zu 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 15 = EzA ArbGG § 80 Nr. 3; 6. November 1973 - 1 ABR 15/73 - zu II 2 der Gründe, AP ArbGG 1953 § 89 Nr. 8 = EzA ArbGG § 89 Nr. 1).

17

bb) Ohne Konkretisierung von Zeitpunkt und Ort der Schulung kann nicht abschließend beurteilt werden, ob der Antrag begründet ist. Zeitpunkt und Ort der Schulung sind vielmehr neben ihrem Inhalt für die Frage von Bedeutung, ob der Betriebsrat die Schulung nach § 37 Abs. 6 BetrVG für erforderlich halten darf.

18

(1) Der Erwerb von Kenntnissen der Rhetorik kann für einen Betriebsratsvorsitzenden im Einzelfall durchaus erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG sein, um seine Aufgaben zu erledigen.

19

(a) Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Dazu muss ein aktueller oder absehbarer betrieblicher oder betriebsratsbezogener Anlass dargelegt werden, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt. Lediglich bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern braucht die Schulungsbedürftigkeit nicht näher dargelegt zu werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden. Der Senat unterscheidet zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungsveranstaltungen. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (vgl. BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 90/07 - Rn. 12, 14, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 145 = EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 7; 19. März 2008 - 7 ABR 2/07 - Rn. 13, EzB BetrVG § 37 Nr. 17). Der Schulungsanspruch aus § 37 Abs. 6 BetrVG ist kein individueller Anspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds, sondern ein kollektiver Anspruch des Betriebsrats darauf, dass einem bestimmten Betriebsratsmitglied Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit des Gremiums erforderlich sind(vgl. BAG 24. Mai 1995 - 7 ABR 54/94 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 109 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 127).

20

(b) Danach kann der Erwerb von Kenntnissen der Rhetorik erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG sein. Sind die Verhältnisse im Betrieb und im Betriebsrat so gelagert, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nur dann sachgerecht erfüllen kann, wenn die rhetorischen Fähigkeiten bestimmter Betriebsratsmitglieder durch Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung verbessert werden, kann die Entsendung dieser Betriebsratsmitglieder zu einer Rhetorikschulung erforderlich iSv. § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG sein. Zu denken ist etwa an Schulungsveranstaltungen über die Diskussionsleitung für Betriebsratsvorsitzende und ihre Stellvertreter (vgl. BAG 15. Februar 1995 - 7 AZR 670/94 - zu 1 b der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 106 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 125; anders noch 14. September 1994 - 7 ABR 27/94 - zu B 3 c der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 99 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 120; 20. Oktober 1993 - 7 ABR 14/93 - zu II 3 der Gründe mwN, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 91 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 116). Im Einzelfall ist jedoch darzulegen, dass gerade das zu der Schulung entsandte Betriebsratsmitglied die dort vermittelten Kenntnisse braucht, damit der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (vgl. BAG 24. Mai 1995 - 7 ABR 54/94 - zu B II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 109 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 127). Auf diese Darlegung kann nicht verzichtet werden. Kenntnisse der Rhetorik sind kein Grundwissen im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung, das unabdingbare Voraussetzung der Amtsausübung ist. Es geht vielmehr um bestimmte Schlüsselqualifikationen, für deren Erwerb ein aktueller, betriebsbezogener Anlass bestehen muss, der auch in der ersten Wahlperiode dargelegt werden muss. Bei Rhetorikschulungen kann nicht allgemein davon ausgegangen werden, dass der Betriebsrat seine gesetzlichen Aufgaben nur dann sach- und fachgerecht erfüllen kann, wenn jedes Betriebsratsmitglied über die entsprechenden Kenntnisse verfügt. Von Bedeutung für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Rhetorikschulung können neben der Funktion des zu Schulenden insbesondere dessen schon vorhandene rhetorische Kompetenz und die in der Wahlperiode noch anstehenden rhetorischen Anforderungen sein.

21

(2) Hier sprechen die Funktion des Betriebsratsvorsitzenden, die Leitung eines größeren - 13-köpfigen - Betriebsratsgremiums und die Leitung von Betriebsversammlungen, an denen regelmäßig 350 bis 400 Arbeitnehmer teilnehmen, für die Erforderlichkeit der Rhetorikschulung. Ohne die Festlegung der zeitlichen Lage und des Orts der Schulungsveranstaltung ist es gleichwohl nicht möglich, die Erforderlichkeit der Schulung des Betriebsratsvorsitzenden abschließend zu beurteilen. Die Erforderlichkeitsprüfung, die der Betriebsrat nach § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 BetrVG vorzunehmen hat, umfasst ua. auch die Festlegung der zeitlichen Lage und den Ort der Schulungsveranstaltung. Das wird an § 37 Abs. 6 Satz 3 bis 6 BetrVG deutlich. Der Betriebsrat hat nach § 37 Abs. 6 Satz 3 BetrVG bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. § 37 Abs. 6 Satz 4 BetrVG sieht vor, dass der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben hat. Der Arbeitgeber kann nach § 37 Abs. 6 Satz 5 BetrVG die Einigungsstelle anrufen, wenn er die betrieblichen Gegebenheiten für nicht ausreichend berücksichtigt hält. Die berechtigten Belange des Arbeitgebers können nur dann ausreichend bedacht werden, wenn Ort und Zeit der Schulung feststehen. Daran fehlt es. Die notwendige Einzelfallbetrachtung, die immer wieder eine neue Entscheidung des Betriebsrats erfordert, lässt die verlangte Feststellung nicht zu (vgl. zu § 40 Abs. 1 BetrVG BAG 16. Oktober 1986 - 6 ABR 4/84 - zu IV 2 der Gründe, DB 1987, 1439).

22

(3) Der Senat verkennt nicht, dass es aufgrund des Erfordernisses eines Betriebsratsbeschlusses, der auf eine konkrete, nach Zeitpunkt und Ort bestimmte Schulung bezogen ist, schwierig oder fast unmöglich werden kann, vor dem Schulungsbesuch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über seine Erforderlichkeit herbeizuführen. Soweit Rechte von konkreten, sich ändernden Umständen abhängen, kann die Rechts- und Verfahrensordnung aber nicht stets - jedenfalls nicht im Erkenntnisverfahren - die vorherige rechtskräftige gerichtliche Klärung des Streits über das Bestehen des Rechts sicherstellen. Vielmehr kann es Sache des tatsächlichen oder vermeintlichen Rechtsinhabers sein, das Recht wahrzunehmen und erforderlichenfalls danach klären zu lassen, ob das berechtigterweise geschah. Das gilt auch für den eigenverantwortlich handelnden Betriebsrat. Mit seinem Beurteilungsspielraum korrespondiert das Risiko, ihn überschritten zu haben. Dieses Verfahren verlangt keine abschließende Beurteilung, ob der Betriebsrat oder das zu schulende Mitglied jedenfalls für die unmittelbar zu leistenden, ihm finanziell nicht möglichen oder zumutbaren Aufwendungen einen Vorschuss des Arbeitgebers im Wege einstweiligen Rechtsschutzes verlangen kann.

23

2. Die durch die Abweisung des Hauptantrags zur Entscheidung des Senats angefallenen, auf Freistellung gerichteten Hilfsanträge sind ebenfalls nicht ausreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit unzulässig.

24

a) Der erste Hilfsantrag bezeichnet weder die zeitliche Lage noch den Ort der Seminarveranstaltung. Die Schulungskosten, von denen der Betriebsratsvorsitzende freigestellt werden soll, sind nicht nach Art und konkreter Höhe aufgeschlüsselt.

25

b) Das trifft auch auf den zweiten Hilfsantrag zu, der zudem keinen bestimmten Seminarveranstalter nennt.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Gallner    

        

        

        

    Busch    

        

    Rose    

                 

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:

1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden;
2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen;
2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern;
2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern;
3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten;
4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern;
5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern;
6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern;
7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen;
8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern;
9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.

(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.

(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.

(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.

(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.

(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.

(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.

(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.