Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. Dez. 2010 - 7 Ta 242/10

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:1217.7TA242.10.0A
published on 17/12/2010 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. Dez. 2010 - 7 Ta 242/10
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.10.2010, Az.: 8 Ca 1710/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Koblenz einen Rechtsstreit geführt, bei dem unter anderem um die Rechtswirksamkeit einer Kündigung sowie um Zahlungsansprüche der Arbeitnehmerin gestritten worden ist.

2

Zu dem Kammertermin vom 20.07.2010 war für die Klägerin niemand erschienen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat während dieses Kammertermins erstmals einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beklagte unter seiner Beiordnung beantragt und des Weiteren darum gebeten, der Beklagten eine Frist zur Nachreichung der bislang noch nicht vorliegenden Prozesskostenhilfeunterlagen einzuräumen. Daraufhin hat das Arbeitsgericht Koblenz der Beklagten aufgegeben, eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen bis spätestens 13.08.2010 bei Gericht einzureichen. Anschließend hat es auf Antrag der Beklagten die Klage durch Versäumnisurteil, das der Klägerin am 18.08.2010 zugestellt worden ist, abgewiesen.

3

Die Beklagte hat sodann am 19.08.2010 eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10.08.2010 beim Arbeitsgericht vorgelegt, allerdings war das Erklärungsformular unvollständig ausgefüllt und es wurden keinerlei Belege vorgelegt. Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Schreiben vom 26.08.2010 eine Nachfrist zur Behebung dieser Mängel bis spätestens 08.10.2010 eingeräumt. Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 08.09.2010 wurde diese Frist nochmals verlängert bis spätestens 22.09.2010.

4

Nachdem auch die letztgenannte Frist verstrichen war, ohne dass die Beklagte eine vollständige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorgelegt hatte, hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 05.10.2010 den Bewilligungsantrag zurückgewiesen; diese Entscheidung ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 13.10.2010 zugestellt worden.

5

Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.11.2010, der am Montag den 15.11.2010 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt und gleichzeitig eine neue Erklärung der Beklagten über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nebst Belegen eingereicht.

6

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

8

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

9

Nach § 114 ZPO darf einer Partei nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ist die Instanz bereits beendet, ist eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mehr möglich. Die Instanz endet durch Endentscheidung, Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels, übereinstimmende Erledigungserklärung oder Vergleich. Das Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Abschluss der Instanz vorgelegt wird; eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung ist nämlich zu diesem Zeitpunkt - bezogen auf das erstinstanzliche Verfahren - ausgeschlossen. Trotzdem ist - im Hinblick auf den gebotenen Vertrauensschutz - Prozesskostenhilfe dann zu bewilligen, wenn das Gericht gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen und diese gewahrt wird (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 117 Rdnr. 2 b m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte eine vollständige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen am 15.11.2010 als Anlage zu dem Beschwerdeschriftsatz beim Arbeitsgericht Koblenz eingereicht. Zu diesem Zeitpunkt konnte aber keine Prozesskostenhilfe mehr bewilligt werden, zumal der zwischen den Parteien geführte Rechtsstreit in der ersten Instanz durch Zustellung des Versäumnisurteils vom 20.07.2010, an die Klägerin, also am 18.08.2010 beendet worden war.

10

Darüber hinaus hat die Beklagte auch die ihr vom Arbeitsgericht zur Vorlage einer vollständigen Erklärung nebst Belegen gesetzte Frist, welche zuletzt bis zum 22.09.2010 verlängert worden war, nicht gewahrt. Die Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nebst Belegen zusammen mit dem Beschwerdeschriftsatz, der am 15.11.2010 beim Arbeitsgericht eingegangen ist vermochte die zuletzt eingeräumte Beibringungsfrist bis 22.09.2010 nicht zu wahren.

11

Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

12

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Annotations

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.