Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Juni 2012 - 3 Ta 88/12

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0608.3TA88.12.0A
published on 08/06/2012 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Juni 2012 - 3 Ta 88/12
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16. April 2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3. April 2012 - 3 Ca 307/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Mit seiner beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erhobenen Klage hat der Kläger für die Zeit vom 1. bis 21. Januar 2012 einen Vergütungsanspruch in Höhe von 1.246,14 EUR brutto abzüglich gezahlter 647,59 EUR netto und Urlaubsabgeltung für vier Tage in Höhe von 276,92 EUR brutto geltend gemacht. In der Klageschrift vom 27. Februar 2012 ist kein ausdrücklicher Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe enthalten, sondern lediglich folgender Hinweis: "In der Anlage überreichen wir die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belege zur Gerichtsakte." Die vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vom 23. Februar 2011 enthält unter Buchst. D bis J des Vordrucks keinerlei Eintragungen, insbesondere keine Angaben zu den Einnahmen (Buchst. E) und keine Angaben zu vorhandenem Vermögen (Buchst. G). Ihr war ein Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 3. Dezember 2009 beigefügt, nach dem über das Vermögen des Klägers am 3. Dezember 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

2

Im Gütetermin vom 22. März 2012 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Daraufhin hat das Arbeitsgericht dem Kläger nachgelassen, die Erklärung und die dazugehörigen Belege bzgl. der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse binnen einer Woche nachzureichen. Sodann haben die Parteien im Gütetermin vom 22. März 2012 einen Vergleich geschlossen, mit dem der Rechtsstreit erledigt worden ist.

3

Mit Schriftsatz vom 29. März 2011, beim Arbeitsgericht Kaiserslautern am gleichen Tag eingegangen, überreichte der Kläger eine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit vom 20. März 2012, nach der er seit dem 13. März 2012 bis auf weiteres als arbeitslos geführt wird, und verwies darauf, dass eine Bewilligung bisher nicht erfolgt sei.

4

Daraufhin hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern mit Beschluss vom 3. April 2012 den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger in der eingeräumten Frist keine ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorgelegt habe.

5

Gegen den ihm am 10. April 2012 zugestellten Beschluss vom 3. April 2012 hat der Kläger mit Schriftsatz vom 16. April 2012, beim Arbeitsgericht Kaiserslautern am 17. April 2012 eingegangen, "Rechtsmittel" eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass eine Entscheidung über seinen Arbeitslosengeldantrag noch nicht vorliege und er daher weitere Angaben nicht machen könne. Vermögenswerte besitze er nicht. Hierzu überreiche er den Beschluss über das eingeleitete Insolvenzverfahren vom 3. Dezember 2009.

6

Mit Schreiben vom 18. April 2012 hat das Arbeitsgericht dem Kläger nochmals Gelegenheit zur vollständigen Ausfüllung des amtlichen Vordrucks "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" nebst den entsprechenden Belegen gegeben und darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Bestätigung des Arbeitsamtes und ein Beschluss des Amtsgerichts über eine Insolvenzeröffnung nicht genüge. Mit Schriftsatz vom 26. April 2012 hat der Kläger erneut den Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 3. Dezember 2009 über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und einen Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 2. April 2012 sowie eine Lohnabrechnung der Firma S. Reisen GbR (S-Straße, S-Stadt) für den Monat März 2012 vorgelegt.

7

Mit Beschluss vom 26. April 2012 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Kläger immer noch keine ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt habe, was unabhängig davon möglich wäre, ob ein Antrag auf Arbeitslosengeld bewilligt worden sei oder nicht.

8

Im Beschwerdeverfahren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Juni 2012 in Kopie eine gegenüber dem Amtsgericht Kaiserslautern - Familiengericht - abgegebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 20. März 2012 und eine Bestätigung über die Kosten für Unterkunft und Heizung vom 13. Februar 2012 vorgelegt. Hierzu hat er ausgeführt, dass den Kopien der gegenüber dem Amtsgericht Kaiserslautern abgegebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu entnehmen sei, dass mit Ausnahme der dort gemachten Angaben keine weiteren Vermögenswerte bzw. Einkommen vorliegen würden.

II.

9

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nach §§ 78 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.

10

Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, weil der Kläger nach Abschluss der Instanz durch den abgeschlossenen Vergleich innerhalb der ihm vom Arbeitsgericht eingeräumten Frist keine vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorgelegt hat.

11

1. Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO) und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen. Nach § 114 ZPO wird der mittellosen Partei Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung bewilligt. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Hat jedoch die Partei - bzw. deren Prozessbevollmächtigter - die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor - etwa durch einen Vorschuss - die entsprechenden Kosten deckt. Vielmehr geht es dann nur noch darum, einem Prozessbevollmächtigten durch nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe - hier nach Ende der Instanz - einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Vom Zweck der Prozesskostenhilfe ist eine solche Bewilligung nach Instanzende deshalb zum einen möglich, wenn das Gericht zuvor über den Antrag hätte positiv entscheiden können. Zum anderen kann eine Bewilligung nur noch in Ausnahmefällen erfolgen. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens ausnahmsweise positiv entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Soweit dem Antragsteller eine solche gerichtliche Nachfrist, die nach dem Ende der Instanz liegt, gesetzt worden ist, muss diese Nachfrist - anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist - aber eingehalten werden (BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - Rn 10, MDR 2004, 415; vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 3. April 2007 - 8 Ta 65/07 - [juris] und 17. Dezember 2010 - 7 Ta 242/10 - [juris]).

12

2. Im Streitfall war dem Arbeitsgericht eine positive Bescheidung des Prozesskostenhilfeantrags des Klägers vor Instanzende nicht möglich, weil bis dahin keine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses des Klägers vorlag. Die formularmäßige Erklärung zur Prozesskostenhilfe ist auch dann nicht entbehrlich, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (BGH 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02 - NJW 2002, 2793). Danach genügt der Verweis auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners nicht, weil die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sich grundlegend von denen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unterscheiden. Das Gericht ist auch nicht etwa verpflichtet, eine in allen wesentlichen Punkten unvollständige Erklärung von sich aus durch Befragungen des Antragstellers oder durch andere Ermittlungen selbst zu vervollständigen; ebenso wenig ist das Gericht gehalten, eine anwaltlich vertretene Partei darauf hinzuweisen, dass die PKH-Bewilligung die vorherige Vorlage einer vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mittels eines ausgefüllten Vordrucks gemäß § 117 Abs. 3, 4 ZPO erfordert (LAG Rheinland-Pfalz 3. April 2007 - 8 Ta 65/07 - [juris]). Das Arbeitsgericht hat dem anwaltlich vertretenen Kläger im Gütetermin vom 22. März 2012 nachgelassen, die Erklärung und die dazugehörigen Belege bzgl. der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse binnen einer Woche nachzureichen. Innerhalb dieser gerichtlichen Nachfrist, die nach dem Ende der Instanz aufgrund des im Gütetermin vom 22. März 2012 geschlossenen Vergleichs liegt, hat der Kläger keine vollständig ausgefüllte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorgelegt, sondern nur eine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit überreicht, nach der er seit dem 13. März 2012 als arbeitslos geführt wird. Mangels rechtzeitiger Vorlage einer vollständigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers kam daher eine rückwirkende Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht.

13

Die Verletzung der vorstehenden Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers führt auch zum Verlust seines Anspruchs auf Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung. Hat der Kläger die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen und Belege nicht rechtzeitig - innerhalb der nach dem Instanzende liegenden Nachfrist - vorgelegt, kann die versagte Prozesskostenhilfe nicht durch Nachreichung der Unterlagen und Belege erst in der Beschwerdeinstanz korrigiert werden (BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - MDR 2004, 415). Vorliegend war die Instanz und der Rechtsstreit durch den gerichtlichen Vergleich vom 22. März 2012 beendet. Die erst nach der vom Arbeitsgericht gesetzten Nachfrist eingereichten Unterlagen, insbesondere die erstmals im Beschwerdeverfahren und damit verspätet vorgelegten Kopien einer vom Kläger gegenüber dem Amtsgericht Kaiserslautern - Familiengericht - abgegebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 20. März 2012, konnten deshalb nicht mehr berücksichtigt werden.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

15

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen (§§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG).

16

Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re
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Annotations

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.