Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 11. Jan. 2012 - 10 Ta 283/11
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 25. November 2011, Az.: 3 Ca 1182/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Der Kläger (geb. am … 1983) hat in der Klageschrift vom 07.09.2011 Prozesskostenhilfe beantragt und eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Belege beigefügt. Als Familienstand gab er ledig, als angehöriges Kind, dem er Unterhalt gewähre, gab er Z. (geb. 18.11.2004) an, der im Haushalt der Mutter lebe. Als Bruttoeinnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit trug er „~ € 1.300,00“ und als Wohnkosten € 498,00 in den Vordruck ein.
- 2
Im Gütetermin vom 18.10.2011 schlossen die Parteien einen Vergleich. Das Arbeitsgericht gab dem Kläger im Termin auf, einen aktuellen Bescheid der Agentur für Arbeit vorzulegen. Eine Reaktion erfolgte nicht. Mit Verfügung vom 10.11.2011 forderte ihn das Arbeitsgericht unter Fristsetzung bis zum 24.11.2011 auf, seine derzeitigen Einkünfte zu belegen, die Einnahmen seines Kindes zu beziffern, einen aktuellen Kontoauszug einzureichen sowie seine Wohnkosten zu belegen. Nachdem der Kläger wiederum nicht reagierte, wies das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 25.11.2011 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück.
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Gegen diesen Beschluss, der ihm am 08.12.2011 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 08.12.2011 sofortige Beschwerde eingelegt und unter Vorlage des Bewilligungsbescheides vom 28.07.2011 nebst Berechnungsbogen geltend gemacht, er beziehe seit August 2011 lediglich ALG-II-Leistungen in Höhe von € 1.032,00 monatlich.
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Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 13.12.2011 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Schriftsatz vom 06.01.2012 führt der Kläger ergänzend aus, er erhalte bislang lediglich ALG-II-Leistungen. Er sei seiner Frau sowie zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Weitere Angaben seien dem Berechnungsbogen zu entnehmen.
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Zur Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
II.
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Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
- 7
Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (z.B. Beschlüsse vom 27.08.2008 - 9 Ta 150/08, vom 25.11.2008 - 10 Ta 197/08 und vom 17.12.2010 - 7 Ta 242/10, m.w.N.) kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz grundsätzlich nicht in Betracht, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe es einer Partei ermöglichen soll, einen Prozess zu führen. Sie dient nicht dazu, einer Partei nachträglich die Mittel aus der Staatskasse zu verschaffen, um die Kosten eines bereits geführten, abgeschlossenen Prozesses zu bestreiten. Ein bewilligungsfähiger Antrag liegt erst dann vor, wenn die antragstellende Partei innerhalb des laufenden Verfahrens die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass das Arbeitsgericht eine Prüfung über die Berechtigung des gestellten Antrags vornehmen kann. Hierzu muss grundsätzlich eine vollständige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei, d.h. ein vollständig ausgefüllter Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3, 4 ZPO) nebst der erforderlichen Belege vorliegen.
- 8
An einem derartigen vollständigen prüffähigen Antrag fehlte es zunächst. Der Kläger hat zwar der Klageschrift vom 07.09.2011 ein ausgefülltes Antragsformular, jedoch keinerlei Belege beigefügt. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger daher in zulässiger Weise in der Güteverhandlung vom 18.10.2011 aufgegeben, den aktuellen Arbeitslosengeldbescheid vorzulegen. Nachdem der Kläger nicht reagiert hat, hat ihm das Arbeitsgericht mit Verfügung vom 10.11.2011 aufgegeben, seine derzeitigen Einkünfte zu belegen, die Einnahmen seines Kindes zu beziffern, einen aktuellen Kontoauszug einzureichen sowie seine Wohnkosten zu belegen.
- 9
Sofern ein - wenn auch unvollständiger - Prozesskostenhilfeantrag vor Beendigung der Instanz gestellt wird und das Gericht eine Frist zur Vervollständigung setzt, die nach Beendigung der Instanz ausläuft, steht der Grundsatz, dass nach Beendigung der Instanz eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht kommt, schon im Hinblick auf den gebotenen Vertrauensschutz nicht entgegen. Erforderlich ist aber, dass diese Frist auch gewahrt wird (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschlüsse vom 27.08.2008 - 9 Ta 150/08 und vom 07.11.2006 - 9 Ta 192/06).
- 10
Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht dem Kläger eine Nachfrist bis zum 24.11.2011 gesetzt; die Verfügung vom 10.11.2011 ist seinem Prozessbevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 16.11.2011 zugestellt worden. Der Bewilligungsbescheid vom 28.07.2011 über den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.08.2011 bis zum 31.01.2012 ging erst am 28.11.2011 und damit nach Fristablauf beim Arbeitsgericht ein.
- 11
Mithin ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zurückgewiesen hat. Es bedarf deshalb keiner Prüfung, weshalb der Kläger im Beschwerdeverfahren behauptet, er sei verheiratet und zwei Kindern (laut Berechnungsbogen: Y., geb. 03.07.2007; X., geb. 13.07.2010) zum Unterhalt verpflichtet, während er im amtlichen Vordruck am 07.09.2011 den Familienstand ledig und Unterhaltspflichten für ein Kind (Z., geb. 18.11.2004) angegeben hat. Es bedarf auch keiner Prüfung, ob der Kläger neben den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 01.08.2011 auch noch Arbeitsentgelt erhalten hat.
III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 13
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.
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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.