Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 06. Dez. 2010 - 7 Ta 202/10

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2010:1206.7TA202.10.0A
bei uns veröffentlicht am06.12.2010

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 19.07.2010, Az.: 7 Ca 721/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Zahlungsklage.

2

Der Antragsteller, der rumänischer Staatsangehöriger ist, unterzeichnete zusammen mit dreißig anderen rumänischen Handwerkern einen Vertrag zur Bildung einer Arbeitsgemeinschaft. Diese Arbeitsgemeinschaft, vorliegend die Antragsgegnerin zu 1), führte als letztes Glied in einer General-/Subunternehmerkette Bauarbeiten beim Neubau eines mehrstöckigen Bettenhauses auf dem Gelände des Z Kaiserslautern durch. Der Antragsteller wurde dabei als Eisenbieger auf der Baustelle tätig und die Antragsgegnerin zu 1) zahlte an ihn zumindest einen Betrag in Höhe von 350,00 EUR (netto) aus.

3

Die Firma W GmbH ist ein Bauunternehmen, das bei der Bauabwicklung als Subunternehmerin der Antragsgegnerin zu 2), die Generalunternehmerin ist, tätig wurde. Ob die Firma W GmbH die Antragsgegnerin zu 1) mit der Ausführung von Betonarbeiten bei dem Bauvorhaben unmittelbar beauftragte oder die Firma Y GmbH zwischenschaltete, die dann ihrerseits die Antragsgegnerin zu 1) beauftragte, ist streitig.

4

Aufgrund von Ermittlungen hat sich für das Hauptzollamt Saarbrücken der Verdacht ergeben, dass unter anderem der als "Geschäftsführer" der Antragsgegnerin zu 1) agierende X in der Zeit vom Mai 2009 bis November 2009 als Arbeitgeber die weiteren rumänischen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft beschäftigte, ohne Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben abzuführen. Nachdem das Hauptzollamt der Antragsgegnerin zu 2) untersagt hatte, die Bauarbeiten mit den rumänischen Handwerkern weiterzuführen, sprach diese gegenüber der Firma W GmbH ein Baustellenverbot für die auf der Baustelle eingesetzten rumänischen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft aus. Diese wurden anschließend nicht mehr tätig.

5

Der Antragsteller füllte Stundennachweisformulare für die Zeit vom 26.10.2009 bis 01.12.2009 aus.

6

Am 14.05.2010 hat er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung einer Rechtsanwältin beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereicht. Dem Prozesskostenhilfeantrag ist ein Klageentwurf beigefügt gewesen, der als solcher in dem Gesuch ausdrücklich bezeichnet worden ist. Des Weiteren hat der Antragsteller seinem Prozesskostenhilfegesuch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt, allerdings die in dem entsprechenden Formular enthaltene Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung oder andere Stelle/Person die Kosten der Prozessführung trage, unbeantwortet gelassen.

7

In dem Klageentwurf hat der Antragsteller folgende beabsichtigten Klageanträge mitgeteilt:

8

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 2.494,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt an den Kläger 4.204,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit abzüglich gezahlter 200,00 EUR zu zahlen.
hilfsweise
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 2.284,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt,

10

mit dem Antrag zu 1) werde von der Antragsgegnerin zu 1) das kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung geschuldete Nettoarbeitsentgelt verlangt. Ausgehend von einer Monatslohnvereinbarung von mindestens 2.500,00 EUR für 240 Monatsstunden ergebe sich ein Stundenlohn in Höhe von 10,42 EUR. Bei insgesamt 273 abgeleisteten Arbeitsstunden sowie unter Abzug des Vorschusses in Höhe von 350,00 EUR verbleibe ein Restlohnanspruch in Höhe von 2.494,66 EUR.

11

Der im Antrag zu 1) gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) geltend gemachte Zahlungsbetrag sei als Mindestentgelt i.S.v. § 14 AEntG geschuldet. Der Antragsteller habe im Dienste eines anderen nach Maßgabe von dessen Weisungen fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht. Das Weisungsrecht habe - unabhängig von der täglichen Übermittlungskette - bei den Polieren der Antragsgegnerin zu 2) gelegen, sodass der Antragsteller entsprechend den Feststellungen des Hauptzollamtes als Arbeitnehmer anzusehen sei. Dementsprechend hafte die Antragsgegnerin zu 2) nicht nur für das anlässlich der 273 Arbeitsstunden angefallene Mindestarbeitsentgelt, sonder auch für die tariflich begründeten Überstundenzuschläge für 49 Überstunden aus dem Monat November 2009. Des Weiteren stehe dem Antragsteller auch noch Urlaubsabgeltung in Höhe von 524,36 EUR zu.

12

Der hilfsweise angekündigte Klageantrag zu 2) sei auf den gegen die Antragsgegnerin zu 2) bestehenden Nettomindestentgeltanspruch gerichtet und werde für den Fall gestellt, dass das Gericht von der Unbestimmtheit der gegen die Antragsgegnerin zu 2) erhobenen Bruttoforderung ausgehen sollte.

13

Die Antragsgegnerin zu 2) hat unter anderem das Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft auf Seiten des Antragstellers, die tatsächliche Ableistung der behaupteten Arbeitsstunden sowie das Zustandekommen der behaupteten Nettolohnvereinbarung bestritten.

14

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Beschluss vom 19.07.2010 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den eingereichten Klageentwurf zurückgewiesen. Zur Begründung dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, unter Beachtung von § 114 ZPO habe dem Prozesskostenhilfegesuch nicht stattgegeben werden können.

15

Der beabsichtigten Klage fehle es an hinreichender Aussicht auf Erfolg.

16

Die im Klageentwurf vom 14.05.2010 geltend gemachten Ansprüche seien - soweit sie Mindestlohn beträfen - nach § 2 Abs. 5 des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne ab 01.09.2009 im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden: TV Mindestlohn) und - soweit sie eine über den Mindestlohn hinausgehende Vergütung beträfen - nach § 15 Ziffer 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 04.07.2002 (im Folgenden: BRTV) verfallen. Nach beiden Tarifregelungen sei eine fristgerechte gerichtliche Geltendmachung erforderlich, welche durch das Einreichen des vorliegenden Prozesskostenhilfeantrages unter Beifügung eines Klageentwurfes nicht erfolgt sei.

17

Der Antragsteller, dem diese Entscheidung des Arbeitsgerichts am 26.07.2010 zugestellt worden ist, hat am 26.08.2010 sofortige Beschwerde eingelegt.

18

Der Antragsteller macht geltend,

19

die Angaben zur Kostenübernahme seien in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund eines Missverständnisses unterblieben. Nach einem entsprechenden Hinweis des Arbeitsgerichts, der aber nicht erfolgt sei, hätte dieses Missverständnis ausgeräumt werden können.

20

Ein Anspruchsverfall sei nicht eingetreten, da der Lauf der tariflichen Verfallfristen - wie jener einer Verjährungsfrist - durch die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrages auf Prozesskostenhilfe gehemmt worden sei. Wenn das Arbeitsgericht davon ausgegangen sei, dass eine sofortige Klageerhebung geboten erscheine, hätte es auf die Möglichkeit der Klageerhebung ohne Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses nach § 14 Nr. 3 GKG hinweisen müssen. Zudem sei ein Anspruchsverfall nach § 16 BRTV auch deshalb ausgeschlossen, weil der Antragsteller nicht gemäß § 2 BRTV i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG auf die Regelungen des Tarifvertrages hingewiesen worden sei.

21

Im Übrigen dürften die Anforderungen an die Erfolgsaussichten einer Klage im Prozesskostenhilfeverfahren aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überspannt werden. Schwierige Rechtsfragen wie vorliegend die Durchgriffshaftung nach § 14 AEntG für Urlaubsabgeltung und Überstundenvergütung seien nach Bewilligung im ordentlichen Prozess zu klären.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung des Antragstellers wird auf dessen Schriftsätze vom 26.08.2010 und 27.09.2010 Bezug genommen.

23

Der Antragssteller beantragt,

24

ihm für die erste Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe zu gewähren und die Unterzeichnende als Rechtsanwältin beizuordnen.

25

Die Beteiligte zu 2) hat dem Inhalt der Beschwerdebegründung schriftsätzlich widersprochen.

26

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 31.08.2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

28

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt worden ist.

29

Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet, da das Arbeitsgericht zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes versagt hat. Dies folgt daraus, dass auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die rechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen des § 114 ZPO nicht erfüllt waren.

30

Nach dieser gesetzlichen Regelung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

31

Es fehlt vorliegend an einer hinreichenden Erfolgsaussicht für die beabsichtigten Klageanträge.

32

1. Wenn der Antragsteller mit dem Klageantrag zu 1) gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) nicht Mindestlohnansprüche aus § 14 AEntG, sondern Arbeitsentgelt- und Urlaubsabgeltungsansprüche aus arbeitsvertraglicher Vereinbarung (§ 611 Abs. 1 BGB) geltend machen will, ist sein Sachvortrag nicht schlüssig. Bei der Antragsgegnerin zu 1) handelt es sich um eine Arbeitsgemeinschaft im Baugewerbe, die rechtlich eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts bildet. Auch der Antragsteller ist Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 1) und hat als solcher Ergänzungen bzw. Änderungen des Arbeitsgemeinschaftsvertrages vom 10.05.2009 unterzeichnet.

33

Für das vom Antragsteller behauptete Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses gibt es vor diesem Hintergrund drei denkbare Ansatzpunkte, die aber vorliegend alle nicht in schlüssiger Weise zur Entstehung des Zahlungsanspruches führen.

34

a) Zum Einen könnte ausdrücklich die Zahlung eines Arbeitsentgeltes in Höhe von 2.500,00 EUR für eine Arbeitsleistung von 60 Wochenstunden vereinbart worden sein. Der Antragsteller hat es aber versäumt Ort, Zeit, Inhalt und Zusammenhang etwaiger Gespräche über einen Arbeitsvertrag konkret darzulegen. Dahingehende Angaben hätte es aber für eine schlüssige Klage bedurft, zumal der Gesellschaftsvertrag eine prozentuale Beteiligung der Gesellschafter am Gewinn vorsah und daher kein Anlass bestand, zusätzlich einen Arbeitsvertrag zu schließen.

35

b) Zum Anderen könnte zwischen den Gesellschaftern ein unwirksamer Gesellschaftsvertrag geschlossen worden sein, bei dem es sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung um einen Arbeitsvertrag handelt. Dann wäre aber die Antragsgegnerin zu 1), mangels wirksamen Gesellschaftsvertrages als Gesellschaft nicht zustande gekommen und würde des Weiteren auch als mögliche Klagegegnerin ausfallen.

36

c) Schließlich könnte zwischen der Antragsgegnerin zu 1), diese vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter X und dem Antragsteller ein Arbeitsverhältnis durch die tatsächliche Umsetzung des Gesellschaftsvertrages zustande gekommen sein, wobei der Antragsteller Weisungen von Herrn X hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt seiner Arbeitsleistung bekommen haben müsste. Hierzu trägt der Antragsteller aber keine konkreten, einlassungsfähigen Tatsachen vor. Vielmehr behauptet er in seinem Klageentwurf, das Weisungsrecht habe - unabhängig von der täglichen Übermittlungskette - vollumfänglich bei den Polieren der Antragsgegnerin zu 3) gelegen. Hiermit lassen sich aber Zahlungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu 1) aus der tatsächlichen Abwicklung des Vertragsverhältnisses nicht schlüssig begründen.

37

2. Soweit der Antragsteller mit den Klageanträgen zu Ziffer 2) und 3) die Antragsgegnerin zu 2) auf Zahlung in Höhe des Mindestentgeltes aus § 14 AEntG in Anspruch nehmen will, steht dem entgegen, dass zwischenzeitlich ein Verfall der Ansprüche nach § 7 Abs. 1 AEntG i.V.m. § 2 Abs. 5 und 4 TV Mindestlohn eingetreten ist. Nach § 2 Abs. 5 TV Mindestlohn müssen Mindestlohnansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden, wenn sie nicht verfallen sollen. Gemäß § 2 Abs. 4 S. 1 TV Mindestlohn wird der Anspruch auf Mindestlohn spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.

38

Vorliegend wären demnach die Mindestlohnansprüche des Antragstellers spätestens am 15.01.2010 fällig geworden und dementsprechend spätestens mit Ablauf des 15.07.2010 verfallen. Die Fälligkeit eines etwaigen Urlaubsabgeltungsanspruches kann hierbei dahinstehen, da dieser sowieso nicht gegenüber den Antragsgegnerinnen, sondern gemäß § 8 Ziffer 6.2 des allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 04.07.2002 allenfalls gegenüber der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes besteht.

39

Ob der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter gleichzeitiger Einreichung eines Klageentwurfes ausreicht, um eine gerichtliche Geltendmachung im Sinne der Verfallfristenreglung bejahen zu können, wird von dem Landesarbeitsgericht Köln (Urt. v. 08.10.1997 - 2 Sa 587/97 = LAGE § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 45) und dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Beschl. v. 25.03.1999 - 16 aTa 119/99 = LAGE § 4 TVG Ausschlussfrist Nr. 50) unterschiedlich beantwortet. Selbst wenn vorliegend die dem Antragsteller günstigste Rechtsprechung zu Grunde gelegt wird, wäre es im konkreten Fall aber bislang nicht zu einer wirksamen gerichtlichen Geltendmachung gekommen. Denn auch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen verlangt für eine solche Geltendmachung, dass ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zusammen mit dem Klageentwurf und den vollständigen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vor Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist dem Gericht vorliegen. Diese Voraussetzung ist aber schon deshalb nicht erfüllt, weil der Antragsteller eine vollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zusammen mit dem Klageentwurf nicht eingereicht hat. In der Erklärung des Antragstellers wurde nämlich die Frage, ob eine Rechtsschutzversicherung oder eine Gewerkschaft die Kosten der Prozessführung übernimmt, nicht beantwortet.

40

Wenn der anwaltlich vertretene Antragsteller in diesem Zusammenhang rügt, er sei von dem Arbeitsgericht auf die Unvollständigkeit seiner Erklärung nicht hingewiesen worden, übersieht er, dass die ordnungsgemäße gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche nicht dem Gericht, sondern ihm obliegt. Darüber hinaus ist es unerheblich, aus welchem Grund die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unvollständig eingereicht wurde - das behauptete Missverständnis hat jedenfalls nicht eine ordnungsgemäße gerichtliche Geltendmachung zur Folge.

41

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

42

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass

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(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind minde

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Die §§ 12 und 13 gelten nicht,1.soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,2.wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder3.wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft g

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Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist (Nettoentgelt).

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
3.
bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
4.
der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, daß der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,
5.
eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
6.
sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit,
7.
die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung,
8.
die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen,
9.
bei Arbeit auf Abruf nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes:
a)
die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat,
b)
die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden,
c)
der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist, und
d)
die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat,
10.
sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen,
11.
die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
12.
ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung,
13.
wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist,
14.
das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 des Kündigungsschutzgesetzes ist auch bei einem nicht ordnungsgemäßen Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage anzuwenden,
15.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.
Der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Dem Arbeitnehmer ist die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 1, 7 und 8 spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung, die Niederschrift mit den Angaben nach Satz 2 Nummer 2 bis 6, 9 und 10 spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses und die Niederschrift mit den übrigen Angaben nach Satz 2 spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.

(1a) Wer einen Praktikanten einstellt, hat unverzüglich nach Abschluss des Praktikumsvertrages, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Praktikanten auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

1.
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,
2.
die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele,
3.
Beginn und Dauer des Praktikums,
4.
Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit,
5.
Zahlung und Höhe der Vergütung,
6.
Dauer des Urlaubs,
7.
ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als vier aufeinanderfolgende Wochen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 mit allen wesentlichen Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und folgenden zusätzlichen Angaben auszuhändigen:

1.
das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll, und die geplante Dauer der Arbeit,
2.
die Währung, in der die Entlohnung erfolgt,
3.
sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten,
4.
die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist, und gegebenenfalls die Bedingungen der Rückkehr.

(3) Fällt ein Auslandsaufenthalt nach Absatz 2 in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), die durch die Richtlinie (EU) 2018/957 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16) geändert worden ist, muss die Niederschrift nach Absatz 1 Satz 1 neben den Angaben nach Absatz 2 auch folgende zusätzliche Angaben enthalten:

1.
die Entlohnung, auf die der Arbeitnehmer nach dem Recht des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten, in dem oder in denen der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, Anspruch hat,
2.
den Link zu der einzigen offiziellen nationalen Website, die der Mitgliedstaat, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit leisten soll, betreibt nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems – („IMI-Verordnung“) (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11).

(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 und 10 bis 14 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 14 die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen werden. Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 können ersetzt werden durch einen Hinweis auf konkrete Bestimmungen der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Satzungen oder Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.

(5) Wenn dem Arbeitnehmer ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt worden ist, entfällt die Verpflichtung nach den Absätzen 1, 2 und 3, soweit der Vertrag die in den Absätzen 1 bis 4 geforderten Angaben enthält.

Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist (Nettoentgelt).

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Das Mindestentgelt im Sinne des Satzes 1 umfasst nur den Betrag, der nach Abzug der Steuern und der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechender Aufwendungen zur sozialen Sicherung an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen auszuzahlen ist (Nettoentgelt).

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.