Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Feb. 2012 - 6 Sa 546/11

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0210.6SA546.11.0A
published on 10/02/2012 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Feb. 2012 - 6 Sa 546/11
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.08.2011 - 5 Ca 295/11 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

In dem in die Berufungsinstanz gelangten Rechtsstreit geht es um die Frage, ob eine Verpflichtung des in Anspruch genommenen Arbeitgebers zum Schadenersatz wegen vertragswidrigen Verhaltens besteht.

2

Der Kläger war seit 02. Juni 2006 bei der Beklagten als Dachdecker beschäftigt. Die Beklagte war mit den Vergütungen für den Monat Januar und Februar 2011 in Verzug geraten. Am 18. März 2011 zahlte sie auf die Januarvergütung einen Teilbetrag von 500,-- €. Der Kläger ließ der Beklagten über seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 18. März 2011 ein Schreiben mit folgendem Inhalt zukommen:

3

Sie befinden sich derzeit mit der Zahlung der Löhne für die Monate Januar 2011 und Februar 2011 in Zahlungsverzug. Für den Monat Februar 2011 liegt bislang noch keine Lohnabrechnung vor.

4

Namen unseres Mandanten haben wir Sie aufzufordern, den sich aus der Abrechnung Januar 2011 ergebenden Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.331,10 € bis nunmehr spätestens zum 23.03.2011 auf das Ihnen bekannte Konto unseres Mandanten zu überweisen.

5

Es ergeht die weitere Aufforderung bis ebenfalls zum 23.03.2011 zu unseren Händen die Lohnabrechnung Februar 2011 zu übersenden sowie die sich aus dieser Abrechnung ergebende Nettovergütung bis spätestens zum 30.03.2011 an Herrn N zu überweisen.

6

Sollte innerhalb der gesetzten Fristen eine entsprechende Zahlung nicht erfolgen, werden wir ohne weitere Vorankündigung eine entsprechende Forderungsklage beim Arbeitsgericht einreichen. Des weiteren behält sich bei Nichtzahlung der Vergütung für die beiden Monate innerhalb der oben genannten Fristen Herr N vor, dann das Arbeitsverhältnis, gegebenenfalls fristlos zu kündigen, was selbstverständlich dann entsprechende Schadenersatzansprüche unseres Mandanten auslösen wird.

7

Nachdem die vollständige Lohnzahlung für Januar 2011 weder bis zum 23. März 2011 erfolgte noch eine Lohnabrechnung für Februar 2011 kündigte der Kläger mit Anwaltschreiben vom 24. März 2011 das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2011.

8

Entsprechend einem gerichtlichen Vergleich im Verfahren 5 Ca 238/11 zahlte die Beklagte die offenen Vergütungen zum 30. April 2011.

9

Der Kläger hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten,
ihm stünde wegen Auflösungsverschuldens der Beklagten ein entsprechender Schadenersatzanspruch zu. Dieser beliefe sich in Höhe von zwei Dritteln der sich aus § 1 a KSchG analog ergebenden Abfindung, da das Kündigungsschutzgesetz Anwendung fände.

10

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

11

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.306,-- € brutto zu zahlen.

12

Die Beklagte hat erstinstanzlich

13

Klageabweisung

14

beantragt und erwidert, es läge keine ordnungsgemäße Abmahnung vor. Zum Zeitpunkt des Abmahnungsschreibens vom 18. März 2011 seien bereits 500,-- € auf die Januarvergütung gezahlt gewesen. Die Kündigung des Klägers sei verfrüht erfolgt. Die gesetzte Frist zur Zahlung der Februarvergütung sei im Anwaltsschreiben auf den 30. März 2011 festgesetzt worden und damit zu einem späteren Zeitpunkt als die Kündigung erfolgt.

15

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat durch Urteil vom 18. August 2011 - 5 Ca 295/11 - die Schadenersatzklage abgewiesen.

16

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe vor der in seiner Abmahnung vom 18. März 2011 gesetzten Frist bezüglich der Zahlung des Februargehaltes gekündigt. Eine Kündigung sei nach dem Inhalt des Abmahnschreibens nur für den Fall angeboten, dass alle Fristen nicht eingehalten würden. Es widerspreche auch dem Grundsatz von Treu und Glauben und stelle ein "venire contra factum proprium" dar, wenn in einem Abmahnungsschreiben eine fristlose Kündigung nur für den Fall angedroht werde, dass ein Schuldner die begehrte Handlung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfülle und man trotzdem bereits vor Ablauf der Fristen die fristlose Kündigung erkläre und Schadensersatzansprüche geltend mache.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des vorbezeichneten Urteils (Seite 4 - 7 = Bl. 41 - 44 d. A.) Bezug genommen.

18

Gegen das dem Kläger am 31. August 2011 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 26. September 2011 eingelegte und am 28. Oktober 2011 begründete Berufung des Klägers.

19

Diese bringt zweitinstanzlich insbesondere vor,
das Arbeitsgericht habe übersehen, dass die Zahlungsfrist betreffend die Vergütung Januar 2011 nicht eingehalten gewesen sei und darüber hinaus im Hinblick auf eine drohende Insolvenz Ende März 2011 der hierfür maßgebliche 3-monatige Insolvenzgeldzeitraum erfüllt gewesen sei, habe die Kündigung aufgrund des massiv vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten fristlos zum 31. März 2011 erfolgen müssen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz habe in seiner Entscheidung vom 21. April 2009 - 3 Sa 701/08 - zutreffend ausgeführt, dass im Falle eines solchen vertragswidrigen Verhaltens eines Arbeitgebers in analoger Anwendung der §§ 9, 10 KSchG ein Abfindungsanspruch in Höhe von zwei Dritteln der Faustformel zustünde.

20

Der Kläger hat demgemäß zweitinstanzlich beantragt,

21

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18. August 2011 - 5 Ca 295/11 - wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.306,-- € brutto zu zahlen.

22

Die Beklagte hat

23

Zurückweisung

24

der Berufung beantragt und erwidert, der Kläger müsse sich an seiner eigenen Erklärung festhalten lassen. Er habe im Hinblick auf die bereits am 25. Februar 2011 erfolgte Teilzahlung von 500,-- € auf den Januarlohn eine überhöhte Forderung gestellt. Deshalb sei die Abmahnung unwirksam. Eine drohende Insolvenz habe es nicht gegeben. Auch fände das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Der weitere Vortrag des Klägers sei zu bestreiten.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 28. Oktober 2011 (Bl. 60 - 63 d. A.) und hinsichtlich der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 16. Dezember 2011 (Bl. 77 - 80 d. A.) Bezug genommen.

26

Zugleich wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 10. Februar 2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

27

Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft.

28

Die Berufung ist gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, sowie begründet worden und damit insgesamt zulässig.

II.

29

Das Arbeitsgericht ist dem angefochtenen Judikat am 18. August 2011 - 5 Ca 295/11 - zu Recht zur Auffassung gelangt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Auflösungsverschuldens der Beklagten zusteht.

30

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Übernahme der Entscheidungsgründe von einer wiederholenden Darstellung ab.

III.

31

Wegen der Angriffe der Berufung besteht Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

32

1. Soweit die Berufung meint, eine wirksame Abmahnung der Beklagten läge vor, weil diese die Zahlungsfrist betreffend die Vergütungszahlung für Januar 2011 nicht eingehalten habe, kann dem teils aus den vom Arbeitsgericht bereits festgestellten Gründen, teils auch aus inhaltlichen Gründen nicht gefolgt werden. Die von der Rechtsprechung zur Auslösung des Schadenersatzanspruchs wegen Auflösungsverschuldens erforderliche (vgl. BAG Urteil vom 26.07.2001 - 8 AZR 739/00 - m. w. N.) und vorliegend mit Schreiben vom 18. März 2011 erteilte Abmahnung des Klägers konnte im vorliegenden Fall auch deshalb keine Rechtswirksamkeit entfalten, da sie bezogen auf den Auszahlungsbetrag für Januar 2011 einen Auszahlungsbetrag von 1.331,10 € fordert und nicht berücksichtigt, dass der Kläger am 25. Februar 2011 auf den Januarlohn eine Teilzahlung von 500,-- € erhalten hat. Insoweit mangelt es an der Eindeutigkeit der in der Abmahnung enthaltenen Aufforderung zur Leistung (vgl. zur Mahnung: Palandt, BGB, 70 Aufl., § 286 Rz. 17).

33

2. Vielfache mündliche Zahlungsaufforderungen - so die weiteren Angriffe der Berufung - sind ebenso wie die Behauptung einer drohenden Insolvenz - unabhängig vom Bestreiten der Beklagten - ohne die zivilprozessual notwendige Substanz geblieben.

34

3. Auf die von der Berufung weiter thematisierte Anzahl der Beschäftigten der Beklagten im Zusammenhang mit den von der Rechtsprechung anerkannten Erweiterungen zur Höhe eines Auflösungsschadens bei Eingreifen des Kündigungsschutzes nach dem Kündigungsschutzgesetz (vgl. BAG Urteil vom 26.07.2001 - 8 AZR 739/00 - = EzA § 628 BGB Nr. 19; dem folgend: LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 21.04.2009 - 3 Sa 701/08) kommt es wegen der aufgezeigten Unwirksamkeit der Abmahnung nicht mehr entscheidend an.

VI.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

V.

36

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72 a ArbGG unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuss-Platz 1, 99084 Erfurt oder Bundesarbeitsgericht Postfach 99113, Erfurt Telefax-Nr: 0361/2636-2000 durch Beschwerde angefochten werden.

37

Hierauf werden die Parteien hingewiesen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 21/04/2009 00:00

I. Unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 15.10.2008 - 4 Ca 42/08 - teilweise abgeändert, - nämlich in der Kostenen
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Annotations

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.