Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 04. Aug. 2010 - 10 Ta 155/10

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2010:0804.10TA155.10.0A
bei uns veröffentlicht am04.08.2010

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 9. Juni 2010, Az.: 3 Ca 2356/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beklagte (geb. am … 1935) war bei dem inzwischen verstorbenen Kläger von November 2007 bis zum 30.06.2008 als Haushaltshilfe zu einem Monatslohn von € 500,00 beschäftigt. Der Kläger hat der Beklagten am 10.12.2007 ein Darlehen von € 2.400,00 gewährt; die Restdarlehensschuld beläuft sich unstreitig auf € 1.800,00. Mit seiner am 29.10.2009 zugestellten Klage macht der Kläger die Rückzahlung des Darlehens geltend.

2

Die Beklagte beantragt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten und wendet gegen die Klage ein, sie habe den geschuldeten Restbetrag „mehr als abbezahlt“. Sie habe in der 7-Tage-Woche 12 bis 14 Stunden täglich arbeiten müssen. Mit Widerklage vom 23.11.2009 verlangte sie zunächst die Zahlung rückständigen Lohns in Höhe von € 4.261,60. Auch hierfür beantragt sie Prozesskostenhilfe. Die Widerklage hat sie im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht um € 1.800,00 auf € 2.461,60 brutto reduziert.

3

Die Widerklageforderung berechnet die Beklagte zuletzt im Schriftsatz vom 14.01.2010 wie folgt: Sie habe mit dem Kläger eine 6-Tage-Woche mit ca. 6 bis 6,5 Stunden täglich vereinbart. Ausgehend von einem Bruttomonatslohn von € 800,00 (€ 500,00 in bar, € 300,00 für Kost und Logis) bei 40 Wochenstunden ergebe sich ein Stundenlohn von € 5,20 brutto. Sie mache Überstundenvergütung für die Monate Januar bis Juni 2008 in Höhe von € 710,26 brutto monatlich geltend, das entspreche 136,5 Überstunden im Monat, was 34 Überstunden wöchentlich entspreche. Sie habe sonntags 8 Stunden gearbeitet und an den Wochentagen über die vereinbarten 6 Stunden hinaus mindestens 4 bis 4,5 Stunden zusätzlich.

4

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09.06.2010 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Beklagte habe ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig dargelegt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, die sie am 06.07.2010 eingelegt hat. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 08.07.2010 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

6

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten ist nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässig. Sie ist in der Sache jedoch nicht begründet.

7

1. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 114 Satz 1 ZPO voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An dieser Voraussetzung fehlt es.

8

Der Kläger bzw. seine Erben haben gegen die Beklagte gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung der Darlehensrestschuld in Höhe von € 1.800,00. Dieser Anspruch ist nicht durch Aufrechnung der Beklagten mit einer Forderung auf Überstundenvergütung erloschen (§§ 387, 389 BGB). Auch die Widerklage auf Zahlung weiterer € 2.461,60 (€ 4.261,60 - € 1.800,00) ist unbegründet.

9

Die Beklagte hat die von ihr behaupteten Überstunden nicht schlüssig dargelegt. Bereits das Rechenwerk der Beklagten ist nicht nachvollziehbar. Die Beklagte behauptet, sie habe im Zeitraum von Januar bis Juni 2008 wöchentlich 34 Überstunden geleistet. Das wären in 26 Wochen insgesamt 884 Überstunden. Wie die Beklagte auf 136,5 Überstunden monatlich und damit in sechs Monaten auf insgesamt 819 Stunden kommt, ist bereits rechnerisch nicht nachvollziehbar. Die Beklagte gibt an, es sei vereinbart worden, dass sie in einer 6-Tage-Woche „ca. 6 bis 6,5 Stunden“ täglich arbeite. Das ergeben rechnerisch zwischen 36 und 39 Wochenstunden. Wie die Beklagte 40 Wochenstunden errechnet, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Sie gibt weiter an, dass sie sonntags 8 Stunden gearbeitet und an den Wochentagen „über die vereinbarten 6 Stunden“ - von 6,5 Stunden ist keine Rede mehr - mindestens 4 bis 4,5 Stunden zusätzlich gearbeitet habe. Das sind rechnerisch 32 bis 35 Überstunden wöchentlich. Wie die Beklagte zu dem Ergebnis kommt, sie habe 34 Überstunden pro Woche geleistet, ist schon rechnerisch nicht nachvollziehbar. Die pauschale Behauptung der Beklagten, sie habe - was auch bewiesen werden könne - „an vielen Tagen mehr als 10 oder 10,5 Stunden gearbeitet“, erfüllt nicht ansatzweise die Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Sachvortrag.

10

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte wird vom Arbeitnehmer, der im Prozess von seinem Arbeitgeber die Bezahlung von Überstunden fordert, verlangt, dass er im Einzelnen darlegt, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Bestreitet der Arbeitgeber die Behauptung des Arbeitnehmers, muss der Arbeitnehmer darlegen, welche - geschuldete - Tätigkeit er jeweils an den fraglichen Tagen ausgeführt hat. Er muss ferner eindeutig vortragen, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren (vgl. BAG Urteil vom 29.05.2005 - 5 AZR 319/04 - AP Nr. 17 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gebäudereinigung; LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 10.10.2008 - 6 Sa 390/08 - Juris; jeweils mit zahlreichen Nachweisen).

11

Im vorliegenden Fall fehlt jegliche konkretisierte Darlegung der angeblich geleisteten Überstunden an einzelnen Arbeitstagen. Das Arbeitsgericht hat der Beklagten bereits im Gütetermin vom 26.11.2009 aufgegeben, die angeblichen Überstunden im Einzelnen darzulegen. Die pauschale Darstellung der Beklagten vom 30.11.2009 über den Ablauf einer beliebigen Arbeitswoche genügt nicht. Sie hat weder die einzelnen Arbeitstage noch die Anfangs- und Endzeiten für jeden Arbeitstag angegeben, ganz abgesehen davon hat sie auch nicht angegeben, inwieweit in die behaupteten Arbeitszeiten Pausen eingeflossen sind. Die Darstellung enthält nur pauschale Angaben, welche die konkrete Arbeitstätigkeit an den einzelnen Arbeitstagen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erkennen lassen. Die Vernehmung der benannten Zeugen wäre unzulässige Ausforschung.

12

2. Im Übrigen hat die Beklagte auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in ausreichender Weise dargetan. Ihre Erklärung ist in wesentlichen Punkten unvollständig und deshalb nicht ordnungsgemäß. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

13

Die Beklagte bezieht eine gesetzliche Rente der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von € 433,21 monatlich. Außerdem bezieht sie eine Rente der US-amerikanischen gesetzlichen Rentenversicherung (Social Security Administration) in Höhe von $ 827,00 monatlich. Dies entspricht ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge je nach Dollarkurs einem Eurobetrag zwischen € 565,75 (im Oktober 2009) und € 614,21 (im April 2010).

14

Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, verfügt die Beklagte ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge über weitere Einkünfte. Diese Einkünfte hat sie im amtlichen Vordruck nicht angegeben. So ist dem vorgelegten Kontoauszug vom 06.10.2009 zu entnehmen, dass die Beklagte einen Scheck über $ 559,90 eingereicht hat, der ihr am 07.10.2009 mit € 368,67 (Vorgang: Auslandsgeschäft) gutgeschrieben worden ist. Dem vorgelegten Kontoauszug vom 08.10.2009 ist zu entnehmen, dass die Beklagte einen Scheck über $ 141,10 eingereicht hat, der ihr am 09.10.2009 mit € 83,11 (Vorgang: Auslandsgeschäft) gutgeschrieben worden ist. Am 17.03.2010 sind ihrem Konto € 89,52 wiederum mit dem Betreff „Auslandsgeschäft“ gutgeschrieben worden.

15

Zu diesen Einkünften, die sie im amtlichen Vordruck verschwiegen hat, hat sich die Beklagte auch in der Beschwerde nicht ansatzweise geäußert. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 09.06.2010 ausdrücklich ausgeführt, dass die Beklagte mit der Vorlage des US-amerikanischen Rentenbescheids die zusätzlichen Dollareinkünfte, die auf ihren Kontoauszügen mit „Auslandsgeschäft“ vermerkt sind, nicht erklären könne.

16

Die Beklagte hat im amtlichen Vordruck unter der Rubrik: „Ist Vermögen vorhanden?“ die Frage „Kraftfahrzeug?“ mit „Nein“ beantwortet. Ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge zahlt sie per Dauerauftrag eine monatliche Garagenmiete von € 10,23 und an die I. Versicherung per Dauerauftrag vierteljährlich € 181,00 Kfz-Versicherungsbeiträge. Die Beklagte besitzt offensichtlich ein Kraftfahrzeug, das sie im amtlichen Vordruck nicht angegeben hat. Sie hat sich auch in der Beschwerde nicht ansatzweise erklärt, obwohl das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss vom 09.06.2010 ausdrücklich ausgeführt hat, dass die Beklagte weiteres Vermögen („siehe die Ausgaben für Garagenmiete“) nicht angegeben hat.

17

Nach alledem hat die Beklagte ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig und damit nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt auch deshalb nicht in Betracht.

III.

18

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

19

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags


(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen könne

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag


(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit da

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 387 Voraussetzungen


Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 389 Wirkung der Aufrechnung


Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

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bei uns veröffentlicht am 10.10.2008

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Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 08.06.2008 - 6 Ca 1645/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Mit seiner am 18. September 2007 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage begehrt der Kläger die Abrechnung und Vergütung von 711 Überstunden betreffend die Monate Mai bis August 2006 sowie die Abrechnung von Urlaubstagen, die Zahlung von Urlaubsgeld und die Herausgabe von persönlichen Unterlagen.

2

Der Kläger war seit 1992 bis zu seinem Ausscheiden durch Arbeitgeberkündigung im Jahre 2006 als Metzgermeister - zuletzt als Filialleiter in B-Stadt - beschäftigt.

3

Entsprechend der arbeitsvertraglichen Verpflichtung war die regelmäßige Arbeitszeit 40 Stunden wöchentlich.

4

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, in der Regel habe aufgrund seiner herausgehobenen beruflichen Position der tägliche Arbeitsaufwand mehr als 14 Stunden betragen. Insoweit sei vereinbart gewesen, dass die geleisteten Mehrstunden im Rahmen eines Kalenders täglich notiert und diese aufgrund der gefertigten Notizen ausgezahlt würden. Seit Übernahme der Filiale in der V-Straße habe er dem Beklagten am Ende des Jahres die Stundenaufzeichnungen entsprechend vorgelegt und jeweils die Zahlung erhalten. So sei dies für das Jahr 2005 geschehen. Auch für das Jahr 2006 habe bis zur fristlosen Kündigung seitens des Beklagten keine andere Regelung gegolten.

5

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

6

1. der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Abrechnung zu erteilen über geleistete 711 Überstunden betreffend die Monate Mai bis August 2006,

7

2. der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 19 Urlaubstage abzurechnen,

8

3. der Beklagte wird verurteilt, den sich aus den zu erteilenden Abrechnungen ergebenden Überstundenlohn sowie Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld an den Kläger zu zahlen,

9

4. der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger nachfolgende persönliche Unterlagen herauszugeben:

10

2 private Fachbücher,

1 Plattenbuch,

1 Ringbuch "Mehr Fleisch verkaufen".

11

Der Beklagte hat erstinstanzlich

12

Klageabweisung beantragt

13

und erwidert, die vom Kläger eingereichte Aufstellung (Bl. 22 ff d. A.) sei offensichtlich unzutreffend, da dieser z. B. dienstags immer seinen freien Tag gehabt habe. Außerdem sei auffällig, dass der Kläger immer genau zur vollen Stunde begonnen und aufgehört haben wolle. Ferner seien keine Pausen abgezogen. Wer, wann diese Stunden für welche Arbeiten angeordnet habe, sei ebenfalls nicht erkennbar. Die vom Kläger angeführten Stunden seien weder angeordnet noch geduldet, noch erbracht worden.

14

Im Termin vom 27.03.2008 erging ein klageabweisendes Versäumnisurteil. Nach rechtzeitig am 10.04.2008 erfolgten Einspruch wiederholte der Kläger sein Vorbringen und bot den Zeugen K. mit dem Versprechen, die ladungsfähige Anschrift nachzureichen, an; zugleich wurden exemplarische Stundenaufzeichnungen für das Jahr 2005 vorgelegt.

15

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - wies unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 27.03.2008 die auf Zahlung von Überstunden, Abrechnung von Urlaubstagen und Überstunden sowie auf Zahlung von Urlaubsgeld und Herausgabe persönlicher Unterlagen ab. Das Gericht habe sich nach durchgeführter Beweisaufnahme die Überzeugung von der Existenz von Überstunden nicht verschaffen können. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers sei pauschal. Eine Absprache zur Aufzeichnung der Gesamtarbeitszeit im Tagebuch habe sich nicht nachweisen lassen. Das vom Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung unterbreitete Beweisangebot sei verspätet. Für den Urlaubsabgeltungsanspruch fehle es an einem rechtzeitigen Abgeltungsverlangen zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung. Für die Herausgabe der Ansprüche ermangele es an einer Darlegung, wann welcher Gegenstand in Besitz des Beklagten gelangt sei.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil (Seite 4 - 7 = Bl. 87 - 90 d. A.) Bezug genommen.

17

Gegen das dem Kläger am 18.06.2008 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 14.07.2008 eingelegte und am 18.08.2008 begründete Berufung.

18

Der Kläger bringt zweitinstanzlich weiter vor,

19

es läge ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor. Es sei Beweis angeboten worden durch Vernehmung des stellvertretenen Filialleiters K.. Das Gericht wäre verpflichtet gewesen, dem Beklagten aufzugeben, die ladungsfähige Anschrift des Zeugen zu ermitteln.

20

Der Kläger hat zweitinstanzlich zuletzt beantragt,

21

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 03.06.2008 entsprechend dem erstinstanzlichen Schlussantrag des Klägers zu entscheiden.

22

Der Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und erwidert,

23

die Berufung sei unzulässig, da der Kläger nicht angegeben habe, in welchen Beziehungen und aus welchen Gründen er die rechtliche oder tatsächliche Würdigung des angefochtenen Urteils für unrichtig halte. In der mündlichen Verhandlung habe der Kläger vier Anträge gestellt. Seine Ausführungen ließen sich allenfalls dem Antrag zu Ziffer 1 zuordnen. Die anspruchsbegründenden Tatsachen seien zudem nicht schlüssig. Der Vortrag sei nach § 67 ArbGG ausgeschlossen. Die Ausführungen des Klägers seien nicht geeignet, dessen Behauptungen, er habe täglich mehr als 14 Arbeitsstunden geleistet, zu beweisen. Das Beweisangebot durch Vernehmung des Zeugen K. sei entgegen des diesbezüglichen Sachvortrags nicht im Schriftsatz vom 10.04.2008 enthalten. Der Kläger sei im Übrigen seiner Prozessförderungspflicht in der Einspruchsschrift vom 10.04.2008 nicht gemäß § 340 ZPO nachgekommen. Seine Ausführungen genügten auch § 373 ZPO nicht. Es fehle an der ladungsfähigen Anschrift. Das Beweisangebot habe sich auch nicht auf eine beweiserhebliche Behauptung bezogen. Der Kläger habe die von ihm behaupteten Überstunden auch nicht geleistet.

24

Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 18.08.2008 (Bl. 105 - 106 d. A.) und den Schriftsatz des Beklagten vom 23.09.2008 (Bl. 123 - 129 d. A.), sowie auf den weiteren Akteninhalt und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 10. Oktober 2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

25

Das Rechtsmittel der Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft.

26

1. Die Berufung ist unzulässig, soweit sie sich nicht mit den Gründen des angefochtenen Urteils zum abgelehnten Anspruch auf Zahlung von Urlaubsabgeltung und der beantragten Herausgabe persönlicher Unterlagen befasst. Aus den Berufungsanträgen in Verbindung mit der Begründung muss klar erkenntlich sein, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten werden soll. Das Urteil ist nur in Frage gestellt, wenn die Berufungsbegründung eine argumentative Auseinandersetzung mit den entsprechenden Urteilsgründen enthält (vgl. Schwab/Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, 2. Auflage, § 64 Rz. 155 m. w. N. auf BGH, Urteil vom 16.05.1999 - III ZR 265/98 = NJW 1999, 3126; LAG R-P, Urteil vom 16.02.2007 - 8 Sa 724/06).

27

Im vorliegenden Fall enthält die Berufungsbegründungsschrift des Beklagten keine mit nachvollziehbaren Gründen versehene Angriffe auf die Feststellungen zu den oben aufgezeigten Streitgegenständen.

28

2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel des Klägers u n b e g r ü n d e t.

29

Das Arbeitsgericht hat insoweit zu Recht festgestellt, dass dem Kläger die verfolgten Überstundenansprüche nicht zustehen.

30

Ein Anspruch auf Überstundenvergütung setzt neben der tatsächlichen Überstundenleistung voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren. Insoweit wird vom Arbeitnehmer verlangt, dass er im Einzelnen darlegt, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat. Er muss darüber hinaus auch vortragen, von welcher Normalarbeitszeit er täglich ausgeht und dass er tatsächlich gearbeitet hat. Ist die Arbeitszeit variabel gehalten, es mithin dem Arbeitnehmer überlassen, wie er die Wochenarbeitszeit aufteilt, bedarf es für jeden einzelnen Arbeitstag nach Datum und Stunde der Aufschlüsselung wie die Arbeitszeit mit welchen Arbeiten zugebracht worden ist. Bestreitet der Arbeitgeber die Behauptung des Arbeitnehmers - wie im vorliegenden Fall -, dass die behaupteten Überstunden nicht geleistet worden seien, muss der Arbeitnehmer darlegen, welche - geschuldete - Tätigkeit er jeweils an den fraglichen Tagen ausgeführt hat (vgl. BAG, Urteil vom 29.05.2002 - 5 AZR 370/01 = EzA BGB § 611 Mehrarbeit Nr. 10; BAG, Urteil vom 25.11.1993 - 2 AZR 571/93 = BAGE 75, 151; BAG Urteil vom 17.04.2002 - 5 AZR 664/00 = DB 2002, 1455; BAG, Urteil vom 03.11.2004 - 5 AZR 648/03 = NZA 2005, 895; BAG, Urteil vom 25.05.2005 - 5 AZR 319/04 = NZA 2005, 1432; sowie LAG Schleswig-Holstein vom 14.11.2007 - 6 Sa 492/06).

31

Zivilprozessual ist im vorliegenden Fall - dies wäre von der Berufung näher auszuführen gewesen - erforderlich, dass insbesondere angesichts des Bestreitens des Beklagten im Einzelnen dargetan wird, welche Tätigkeiten der Kläger konkret an den Tagen gemäß seiner umfangreichen Stundenaufzeichnungen für das Jahr 2006 (Bl. 24 - 44 d. A.) verrichtet hat. Deshalb ist der Einwand des Beklagten zutreffend, die Ausführungen des Klägers seien nicht geeignet, dessen Behauptungen, er habe täglich mehr als 14 Stunden geleistet, zu belegen. Auf die Vernehmung des Zeugen K. kommt es - unabhängig davon, ob eine rechtzeitige ordnungsgemäße Angabe der ladungsfähigen Anschrift nach § 373 ZPO erfolgt ist (vgl. Zöller ZPO 26. Aufl., § 373 Rz. 8) - nicht entscheidungserheblich an; desgleichen auch nicht, ob der Kläger seine Prozessförderungspflicht in der Einspruchsschrift vom 10.04.2008 gemäß § 340 ZPO ausreichend nachgekommen ist. Im Übrigen ist festzustellen, dass die Berufungsinstanz eine neue Tatsacheninstanz ist, die es ermöglicht, tatsächlich und rechtlich vom Arbeitsgericht als fehlend beanstandetes Vorbringen nachzuholen. Das Arbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang bereits zutreffend festgestellt, dass der Vortrag des Klägers zu geleisteten Überstunden pauschal sei. Es hat sich darüber hinaus der Mühe unterzogen, den Beklagten als Partei zu vernehmen. Nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts ist dem Kläger ein Beweis zum Umfang der Überstunden nicht gelungen.

32

Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann angesichts der aufgezeigten zivilprozessualen Notwendigkeit nicht ausgegangen werden.

33

Für die vorliegend verfolgten Ansprüche - betreffend die Monate Mai bis August 2006 - kommt es auf ein früheres Verhalten des Beklagten aus dem Jahre 2005 nicht entscheidungserheblich an, da Ansprüche auf Überstundenvergütung jeweils immer neu für die verfolgten Zeiträume entstehen. Aus zivilprozessualen Gründen ist es zulässig, dass die diesbezüglichen Ansprüche bestritten werden.

34

Im Übrigen hat die Parteivernehmung des Zeugen C. auch ergeben, dass der Beklagte nicht bestätigt hat, dass er Überstunden laut Aufzeichnung des Klägers abgerechnet und für 2005 auch bezahlt habe.

II.

35

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Für die Zulassung der Revision bestand angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Notwendigkeit.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.