Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 17. Juli 2009 - 6 Sa 146/09

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2009:0717.6SA146.09.0A
bei uns veröffentlicht am17.07.2009

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.01.2009 - 10 Ca 2086/08 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Frage, ob der Insolvenzverwalter die Rückzahlung von in einem Kündigungsschutzverfahren vereinbarten Abfindungsbeträgen zur Masse verlangen kann.

2

Kläger ist der mit Beschluss des Amtsgerichts Mayen vom 30. Mai 2008 (Amtsgericht Mayen 7 IN 54/08; Bl. 5 d. A.) bestellte Insolvenzverwalter über das Vermögen der  Z.-Druckerei GmbH (im weiteren: Schuldnerin). Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens lag der Eigenantrag der Schuldnerin vom 29. April 2008 zugrunde.

3

Der Beklagte selbst war bis zum 30. Juni 2007 als Arbeitnehmer im Druckereiunternehmen der Schuldnerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete nach ordentlicher Kündigung der Schuldnerin mit einem im Verfahren 1 Ca 1320/07 vor dem Arbeitsgericht Koblenz geschlossenen Vergleich, in welchem sich die Schuldnerin u. a. verpflichtete, jeweils 2.500,-- € brutto am 15.02., 15.03., 15.04. und 15.05.2008 als Abfindung zu zahlen. Der Vergleich datiert vom 09. Januar 2008.

4

Wegen der ersten beiden Raten auf Zahlung der Nettoabfindungsbeträge erwirkte der Beklagte jeweils zuletzt - mit am 31. März 2008 beim Amtsgericht Koblenz eingegangenem Antrag - ein vorläufiges Zahlungsverbot. Im entsprechenden Antrag wird ausgeführt, der beantragte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss werde dem Drittschuldner in Kürze zugestellt. Zur Beseitigung der Kontensperre und zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erhielt der Beklagte im vorletzten Monat vor dem Insolvenzantrag der Schuldnerin Zahlungen in Höhe von 2.007,65 €, sowie am 03. April 2008 in Höhe von weiteren 2.005,57 €. Die letzte Zahlung erfolgte von einem Konto der T-M-V GmbH.

5

Die Gläubigertabelle vom 15. September 2008 (Bl. 98 - 126 d. A.) verzeichnet zahlreiche Verbindlichkeiten mit zugleich geltend gemachten und vom Kläger festgestellten Zinsansprüchen aus der Zeit bis zur Insolvenzeröffnung mit einer Gesamtsumme von 5.444.907,61 €. Der Beklagte beruft sich wegen des Verbrauchs der erhaltenen Abfindungen auf den Einwand der Entreicherung.

6

Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen,

7

seit Frühjahr 2007 habe sich die Schuldnerin in einer tiefen wirtschaftlichen Krise befunden. Seit Februar 2007 seien die Sozialversicherungsbeiträge für ca. 75 Arbeitnehmer der Schuldnerin im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogen worden. Auch das Finanzamt Koblenz habe seit Mai 2007 Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Seit dem 29. Januar 2008 sei die Schuldnerin zahlungsunfähig gewesen, wie sich aus dem beim Gerichtsvollzieher  Y. seither eingegangenen Vollstreckungsaufträgen ergäbe.

8

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

9

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.103,22 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.05.2008 zu zahlen.

10

Die Beklagte hat

11

Klageabweisung

12

beantragt und erwidert, er habe nur Anlass gehabt, von einer Zahlungsunwilligkeit und nicht von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin auszugehen.

13

Das Arbeitsgericht hat dem Klagebegehren nebst Zinsen entsprochen, weil der Beklagte mit dem von ihm im März und April 2008 entgegengenommenen Zahlungen in Höhe der Klageforderungen inkongruente Deckungen im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO erfahren habe. Der Beklagte habe vorläufige Zahlungsverbote erwirkt und mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20. August 2008 auch eingeräumt, dass beide Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet worden seien. Die erst im April 2008 gewährte Leistung erfülle als im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Handlung auch die Voraussetzungen von § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Der Anfechtbarkeit stünde nicht entgegen, dass die Zahlung nicht von einem Konto der Schuldnerin erfolgt sei. Der Beklagte habe nicht rechtlich erheblich bestritten, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin zugleich auch Geschäftsführer und Gesellschafter der T-M GmbH sei. Dem Beklagten sei die Zahlung auf Anweisung der Schuldnerin und auch als deren Leistung gewährt worden. Die Anfechtbarkeit für die im März vorgenommene Rechtshandlung ergäbe sich aus der zur selben Zeit bereits bestehenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Die Frage, ob noch von einer vorübergehenden Zahlungsstockung oder schon von einer endgültigen Zahlungsunfähigkeit auszugehen sei, müsse aufgrund objektiver Umstände beantwortet werden. Bei einer innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigenden Liquiditätslücke von 10 % oder mehr, sei regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen. Die vom Kläger vorgelegte Gläubigertabelle mit den darin bereits in voller Höhe vom Verwalter festgestellten Forderungen belege die spätestens im März 2008 eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Der Entreicherungseinwand des Beklagten ginge ins Leere.

14

Zu den weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Seite 5 - 10 = Bl. 147 - 152 d. A.) Bezug genommen.

15

Gegen das dem Beklagten am 13. Februar 2009 zugestellte Urteil richtet sich dessen am 12. März 2009 eingelegte und am 12. Mai 2009 begründete Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Datum.

16

Der Beklagte bringt zweitinstanzlich weiter vor,

17

die Zahlungen im April 2008 seien nicht inkongruent gewesen, weil der Anspruch nicht mit staatlichen Mitteln durchgesetzt worden sei. Bei dem erwirkten Zahlungsverbot habe es sich um eine private Zwangsvollstreckungsmaßnahme gehandelt. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei weder beantragt noch erlassen worden. Die Arrestwirkung nach § 845 Abs. 2 ZPO sei nicht erfüllt. Eine Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung stelle in der Regel keine inkongruente Maßnahme dar. Es sei zu bestreiten, dass die T-M-Verlag GmbH der Schuldnerin einen entsprechenden Kredit zur Verfügung gestellt und der Geschäftsführer der Schuldnerin auch alleiniger Geschäftsführer und auch Gesellschafter der T-M GmbH sei. Bezogen auf die Zahlung im März 2008 sei eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu bestreiten. Das Arbeitsgericht hätte dies nicht aus der bloß schriftsätzlich in Bezug genommene Gläubigertabelle schließen dürfen. Dass die Schuldnerin fällige Forderungen nicht sofort bedient habe, könne auch auf Zahlungsunwilligkeit beruhen. Zu bestreiten sei, dass bei den in der Anlage K 5 angekreuzten Position die "Fälligkeit schon anhand der Zinsberechnung auf der Hand lag". Der Beklagte habe schließlich die an ihn erbrachte Leistung für Arbeiten an dem ihm und seiner Ehefrau gehörenden Einfamilienhaus verbraucht. Zu den über §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB zur Anwendung kommenden allgemeinen Vorschriften für eine Haftung gehöre auch § 619 a BGB. Die dortigen Privilegierungen seien zu berücksichtigen. Der Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, den Abfindungsbetrag endgültig behalten zu dürfen. Im Übrigen werde bestritten, dass die in der Anlage K 5 angekreuzten Forderungen fällig gewesen seien.

18

Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

19

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22. Januar.2009 - 10 Ca 2086/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

20

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

21

Zurückweisung der Berufung

22

und erwidert, nach dem Stand der Rechtsprechung sei bereits die ernsthafte Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen ausreichend, um die Inkongruenz der dann erfolgten Zahlung des Schuldners herbeizuführen (vgl. BGH WM 2006 190). Die Schuldnerin habe auch gewusst, dass der Beklagte unnachsichtig die Zwangsvollstreckung durchführen würde. Letztere habe bereits 2007 seine Rechte unter Einschaltung des Arbeitsgerichts durchgesetzt. Ebenso klar sei gewesen, dass der Beklagte vor Ablauf der Frist des § 845 ZPO den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen würde. Der Beklagte habe 2007 zwei Klageverfahren durchgeführt, um seine Vergütung durchzusetzen. Die Schuldnerin habe keine andere Möglichkeit gehabt, als Zahlung zu erbringen, zumal nach der - unrichtigen - Auffassung der Sparkasse Koblenz über das Girokonto seitens der Schuldnern nicht habe verfügt werden können. Der Beklagte habe den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch konkret angedroht. Nach dem Handelsregisterauszug sei Herr  X. Geschäftsführer der T-M-V GmbH. Die Zahlung seitens dieser Gesellschaft sei aufgrund einer Darlehensgewährung geschehen. Die geleistete Zahlung im März 2008 sei erfolgt, als die Schuldnerin objektiv zahlungsunfähig gewesen sei. Bereits der mit dem Beklagten abgeschlossenen Vergleich ergäbe eine Liquiditätsenge, da Ratenzahlungen vereinbart worden seien. Das Finanzamt habe wegen einer überfälligen Forderung von 100.000,-- € die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin betrieben. Gleiches gelte für die AOK. Der Zeuge  Y. habe in 22 Fällen innerhalb der 3-Monats-Frist überwiegend erfolglos die Zwangsvollstreckung betrieben. In der Anlage K 5 seien titulierte und fällige Forderungen mit folgenden Positionen fällig gewesen:

23

Position 36:

39.464,81 €

Position 37:

221.402,29 €

Position 50:

18.516,92 €

Position 62:

5.614,09 €

Position 71:

1.180,45 €

Position 80:

20.382,02 €

Position 82:

792,10 €

Position 89:

17.930,63 €

Position 92:

6.133,15 €

Position 96:

1.253,48 €

Position 99:

34.155,18 €

Position 102:

1.999,74 €

Position 103:

5.814,94 €

Position 104:

7.831,64 €

Position 164:

85.243,15 €

Position 167:

18.414,43 €

Position 170:

115.840,25 €

Position 216:

28.052,79 €

Position 247:

11.778,65 €

Position 248:

22.273,30 €

Position 255:

300.000,00 €

24

(Beweis Zeugnis  X.). Außerdem spräche die alsbaldige Stellung des Insolvenzantrages vom 29. April 2008 für das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit. Der Hinweis auf § 619 a BGB sei unklar.

25

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 11. Mai 2009 (Bl. 187 - 191 d. A.) sowie vom 13. Juli 2009 (Bl. 208 - 211 d. A.). Zur Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 27. Mai 2009 (Bl. 197 - 202 d. A.) sowie sämtliche vorgelegten Unterlagen und die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

26

Das Rechtsmittel der Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Es ist auch gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.

II.

27

Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch k e i n e n Erfolg.

28

Das Arbeitsgericht Koblenz hat in seinem Urteil vom 22. Januar 2009 - 10 Ca 2086/08 zu Recht zu dem Ergebnis gefunden, dass der Beklagte zur (Rück-) Zahlung von 4.103,22 € nebst Zinsen aufgrund des insolvenzrechtlichen Rückgewährungsanspruchs gemäß § 143 InsO verpflichtet ist.

29

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Berufungskammer gemäß §§ 64 Abs. 1, 66 Abs. 1 ArbGG, 540 Abs. 1 ZPO, auf den diesbezüglich begründenden Teil des angefochtenen Urteils Bezug, stellt dies ausdrücklich fest und sieht hier unter Berücksichtigung nachfolgender Ergänzungen von einer wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

II.

30

Wegen der Angriffe der Berufung sind folgende Hinzufügungen veranlasst:

31

Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, die Zahlung im April sei nicht inkongruent gewesen, weil der Anspruch nicht mit staatlichen Mitteln durchgesetzt worden sei und des Weiteren, bei dem erwirkten Zahlungsverbot habe es sich um eine private Zwangsvollstreckungsmaßnahme gehandelt, sowie, ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei weder beantragt noch erlassen worden, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der in § 131 InsO u. a. geforderten Tatbestandsvoraussetzungen "nicht in der Art" ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02 = NJW 2004, 1112), die wegen des Normzweckes des § 131 InsO - Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger - für zutreffend gehalten wird (vgl. hierzu Schmidt/Rogge, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 131 InsO Rz. 1; Nehrlich/Römermann, Insolvenzordnung, Stand Jan. 2009 § 131 Rz. 5) eine Leistung des Schuldners inkongruent, die dieser zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung erbringt (BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 a. a. O., m. w. N. auf Rechtsprechung seit 1997 zur Beibehaltung der anfechtungsrechtlichen Missbilligung von Deckungen für Titelgläubiger in der "kritischen" Zeit nach § 30 Nr. 2 KO mit Mitteln der Zwangsvollstreckung und zur Entstehungsgeschichte). Es wird sogar als ausreichend angesehen, wenn sich die Motivation des Schuldners durch den Vollstreckungsdruck bei der Zahlung aus den Umständen ergibt, ohne dass eine Pfändung unmittelbar vor der Leistung ausdrücklich angedroht worden sein muss (vgl. Schmidt/Rogge a. a. O., § 131 InsO Rz. 14 m. w. N.; OLG Jena vom 23. August 2002 - U 92/00 -). Ob der Schuldner aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks geleistet hat, beurteilt sich aus der objektivierten Sicht des Schuldners (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 a. a. O.). Eine Vollstreckungsankündigung genügt.

32

Im vorliegenden Fall enthält das über das Amtsgericht Koblenz erwirkte vorläufige Zahlungsverbot (vgl. u. a. Antrag vom 28. März 2008 - Bl. 6 ff d. A.) - den Hinweis, dass der beantragte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss "dem Drittschuldner in Kürze zugestellt wird" und die Benachrichtigung "die Wirkung eines Arrestes" (§§ 845, 930 ZPO) hat. Damit wird, auch wenn man das vorläufige Zahlungsverbot als private Zwangsvollstreckungsmaßnahme mit befristeter Wirkung zum Schutz des Gläubigers vor den Folgen einer Verzögerung des Vollstreckungsaktes bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen sieht (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 845 ZPO Rz. 1), ein hinreichender Druck auf den Schuldner in der Krisensituation ausgeübt. Es ist eine ernsthafte Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. auch BGH, Urteil vom 08. Dezember 2005 - IX ZR 182/01 - zum Druck durch Kontenpfändung). Darauf, ob die Schuldnerin sonst noch u. a. wegen einer 2007 erfolgten vollstreckungsrechtlichen Vorgehensweise des Beklagten gewusst habe, dass der Beklagte die Zwangsvollstreckung unnachsichtig durchführen würde - so die Berufungsbeantwortung - kommt es damit nicht maßgeblich an.

2.

33

Soweit die Berufung im Zusammenhang mit der im April 2008 erfolgten Abfindungszahlung bestreitet, dass die Touren-Manual-Verlag GmbH der Schuldnerin einen entsprechendes Darlehen zur Verfügung gestellt und der Geschäftsführer der Schuldnerin auch alleiniger Geschäftsführer dieser Gesellschaft sei, führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung der Inkongruenz der Befriedigung. Die Inkongruenz kann sich nämlich nach dem Stand der - ebenfalls für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 08. Dezember 2005, a. a. O.) aus der Mittelbarkeit der Zahlung ergeben. Nicht erforderlich ist, dass die zur Deckung führende und die ermöglichende Handlung gerade vom Schuldner vorgenommen wurde; sie muss von ihm nicht einmal veranlasst sein. Eine mittelbare Benachteiligung der weiteren Insolvenzgläubiger genügt. Im Übrigen ist der Geschäftsführer der Schuldnerin ausweislich des Handelsregisterauszuges B des Amtsgerichts Koblenz (Bl. 203 d. A.) auch Geschäftsführer der Touren-Manual-Verlag GmbH, so dass eine Anweisung zur Zahlung der Abfindungsrate an den Beklagten zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen konnte. Damit kommt es nicht darauf an, ob die Zahlung der Abfindungsrate mit Mitteln aus einem Darlehen erfolgt ist.

3.

34

Auch soweit die Berufung bezogen auf die Bezahlung im März 2008 eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bestreitet und beanstandet, dass das Arbeitsgericht dies nicht aus der bloß schriftsätzlich in Bezug genommenen Gläubigertabelle (Anlage K 5) hätte schließen dürfen, führt auch dies zu keiner anderen Beurteilung des Rechtsstreits. Für das Merkmal "zahlungsunfähig" im Sinne von § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO wird im Gegensatz zur Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO nach dem Stand der für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2006 a. a. O.) auf das Bestehen einer objektiven Zahlungsunfähigkeit abgestellt (vgl. Hess/Weis/Wienberg, Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 131 InsO). Offen bleiben kann hierbei, ob entsprechend der Rechtsprechung des BGH von einer bestimmten Größe der Liquiditätslücke auszugehen ist (Schmidt/Rogge, a. a. O. § 130 Rz. 12 vertreten die Auffassung, dass von einer Zahlungsunfähigkeit auszugehen sei, wenn eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners weniger als 10 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten beträgt; es sei denn, es sei bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreicht wird. Umgekehrt: Zahlungsunfähig ist, wer weniger als 90 % der fälligen Verbindlichkeiten begleichen kann). Die alsbaldige Stellung des Insolvenzantrages drückt nach Meinung der Berufungskammer die objektiv gegebene Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt aus; denn sie ist die Verlautbarung einer Zahlungseinstellung. Sie ist als kundgetane Zahlungsunfähigkeit anzusehen (vgl. Hess u. a., a. a. O., § 130 InsO Rz. 15). Der Antrag wurde im vorliegenden Fall im Monat nach der Zahlung der ersten Abfindungsrate nämlich am 29. April 2008 gestellt. Hinzu kommt, dass die Gläubigertabelle (K 5) zumindest hinsichtlich der Höhe der offenen Forderungen in Höhe von 5.444.907,61 € aussagekräftig ist. Auch sprechen die erheblichen Rückstände gegenüber den Sozialversicherungsträgern für eine Zahlungsunfähigkeit. Schließlich ist auch nicht qualifiziert bestritten, dass Löhne und Gehälter im Nachlauf von drei Monaten und dazu in kleinen Raten zwischen 400,-- € und 600,-- € ausweislich der Unterlagen des Obergerichtsvollziehers  Y. geleistet wurden.

4.

35

Soweit der Beklagte schließlich einwendet, die gezahlten Abfindungsbeträge für Arbeiten an dem ihm und seiner Ehefrau gehörenden Einfamilienhaus verwendet zu haben, hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt, dass § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Rechtsfolgenverweisung auf § 819 Abs. 1 BGB enthält (vgl. MüKo-InsO/Kirchhoff, § 143 Rz. 59; Schmidt/Rogge a. a. O., § 143 Rz. 47), so dass der Anfechtungsgegner unmittelbar der verschärften Haftung nach dieser Vorschrift unterworfen ist. Der Beklagte wird insoweit einem bösgläubigen Bereicherungsschuldner gleichgestellt. Mit dieser Anknüpfung ist der Rückforderungsanspruch als rechtshängiger Anspruch zu behandeln (vgl. BGH, Urteil vom 01. Februar 2007 - IX ZR 96/04 - = ZinsO 2007, 261). Der Bereicherungsschuldner muss ab dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit damit rechnen, ohne Rechtsgrund erworben zu haben (vgl. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2. Aufl., § 818 Rz. 36). Damit geht der Entreicherungseinwand, unabhängig von seiner fehlenden Tatsachensubstanz, ins Leere.

5.

36

Die von der Berufung weiter angeführte Haftungsprivilegierung des § 619 a BGB bezieht sich auf eine abweichende Beweislastverteilung bei der Arbeitnehmerhaftung (vgl. Prütting/Wegen/Weinreich a. a. O., § 619 a BGB Rz. 1) und hat keinen erkennbaren Bezug zu § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO. Der insolvenzrechtliche Anfechtungsgrund wird im übrigen nach der neueren Rechtsprechung des BGH zur Vorsatzanfechtung nicht in einem rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis gesehen (vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 02. April 2009 - IX ZB 108/08 entgegen BAG, Beschluss vom 27. Februar 2008 - 5 AZB 43/07).

III.

37

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

38

Die Zulassung der Revision beruht auf den in der vorliegenden Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen zu § 131 InsO72 Abs. 2 ArbGG).

39

S                         O                              E

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1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 194/02
Verkündet am:
15. Mai 2003
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Die Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist eine inkongruente Deckung,
wenn der Schuldner zur Zeit seiner Leistung damit rechnen muß, daß ohne sie der
Gläubiger nach dem kurz bevorstehenden Ablauf einer letzten Zahlungsfrist mit der
ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung beginnt.
BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Juli 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Schuldnerin entrichtete am 2. November 2000 Steuern und Säumniszuschläge in Höhe von 103.519,31 DM, nachdem die Finanzkasse sie zur Zahlung aufgefordert und zugleich Vollstreckungsmaßnahmen nach Ablauf einer Woche angekündigt hatte. Im Zeitpunkt dieser Deckung war die Schuldnerin bereits zahlungsunfähig. Auf Antrag vom 5. Januar 2001 wurde am 5. März 2001 über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet.
Der Insolvenzverwalter nimmt das beklagte Land im Wege der Anfechtung auf Rückgewähr der genannten Zahlung in Anspruch. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben (KKZ 2003, 36). Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat Feststellungen zur Kenntnis des Beklagten von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht getroffen, den Rückgewähranspruch auf § 131 Abs. 1 Nr. 2, § 143 InsO gestützt und die Revision zur weiteren Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ab wann bei einer im Vorfeld von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geleisteten Steuerzahlung eine inkongruente Deckung erfolgt sei. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Bundesgerichtshof habe mit Urteil vom 11. April 2002 (IX ZR 211/01, WM 2002, 1193, 1194) bereits entschieden, daß eine inkongruente Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung vorliege, wenn ein Sozialversicherungsträger die festgesetzte Leistung mit Frist von einer Woche und Ankündigung der Vollstreckung gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB X anmahne. Ebenso handele der Schuldner unter dem Druck einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung , wenn die Finanzkasse - wie hier - nach § 259 Satz 1 AO mit einer Zahlungsfrist von einer Woche und Ankündigung der Vollstreckung rückständige Steuern einfordere, so daß bei dem Schuldner der Eindruck entstehe, es sei alsbald mit Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen. Ob bis zur ersten Vollstrekkungshandlung nach dem innerbehördlichen Geschäftsgang noch längere Zeit verstreichen müsse, weil die Akten dazu erst von der Finanzkasse an die Vollstreckungsstelle des Finanzamts abzugeben seien, könne in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen.
Demgegenüber bezweifelt die Revision unter Berufung auf App (KKZ 2003, 38 f), daß sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Inkongruenz von Zahlungen, die in der Krise zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung erbracht worden sind (grundlegend BGHZ 136, 309, 312 ff), aus dem Gesetz ableiten lasse. Diese Rechtsprechung weiche auch von der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ab, daß die Erfüllung einer Geldschuld nicht schon deshalb nach § 30 Nr. 2 KO inkongruent sei, weil der Gemeinschuldner möglicherweise unter dem Druck einer vom Gläubiger angedrohten Zwangsvollstreckung gehandelt habe (vgl. BAG ZIP 1998, 33, 35). Schließlich habe die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin im Streitfall nicht unmittelbar bevorgestanden. Die Vollstreckungsankündigung werde von der Finanzkasse mit der zweiten Mahnung automatisch von der elektronischen Datenverarbeitung erstellt und versandt. Die Vollstreckungsstelle des Finanzamts sei zu diesem Zeitpunkt mit dem Vorgang noch nicht befaßt. Anders als im Fall der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei daher hier auch noch kein Vollziehungsbeamter beauftragt und in der Lage gewesen, unmittelbar Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen.

II.


Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.
1. Seit der Entscheidung vom 9. September 1997 (BGHZ 136, 309, 311 ff) hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen, daß eine inkongruente Deckung im Sinne des Anfechtungsrechts auch dann vorliegt, wenn der Schuldner in der Krise zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung geleistet hat (vgl. BGH, Urt. v. 20. Novem-
ber 2001 - IX ZR 159/00, ZIP 2002, 228, 229; v. 11. April 2002 - IX ZR 211/01, WM 2002, 1193, 1194; v. 26. September 2002 - IX ZR 66/99, WM 2003, 59, 60). Die von der Revision aufgegriffene Kritik (s. oben) gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer Änderung seines Standpunkts. Denn die anfechtungsrechtliche Mißbilligung von Deckungen, die Titelgläubiger in der "kritischen" Zeit mit Mitteln der Zwangsvollstreckung erlangt haben, ist keine freie Schöpfung der richterlichen Rechtsfortbildung, sondern sie hat schon in der Entstehungsgeschichte und dem Gesetz gewordenen Wortlaut von § 30 Nr. 2 KO Ausdruck gefunden (vgl. dazu im einzelnen BGHZ 136, 309, 312). Von dieser Interessenwertung ist der Gesetzgeber auch mit der im Streitfall anwendbaren Vorschrift des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht abgerückt.
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist der Senat durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17. Juni 1997 (ZIP 1998, 33, 35) vorliegend nicht gehindert, die dem Beklagten gewährte Deckung als inkongruent zu behandeln. Den Ausführungen des Senatsurteils vom 11. April 2002 (aaO) ist insoweit nichts hinzuzufügen.
3. Rechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich, wie das Berufungsgericht nach den Umständen des Falles die während der Krise zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbrachte inkongruente Zahlung der Schuldnerin von einer kongruenten freiwilligen Leistung auf eine fällige Forderung in dieser Zeit abgegrenzt hat. Der Senat hat in seiner vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung vom 11. April 2002 (aaO S. 1194 unter 2 c) ebenfalls bereits verdeutlicht , daß die Feststellung der Inkongruenz nach § 131 Abs. 1 InsO nicht davon abhängt, ob die Zwangsvollstreckung zur Zeit der Leistung im formalrechtlichen Sinne bereits begonnen hatte.
Die Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist eine inkongruente Deckung, wenn der Schuldner zur Zeit seiner Leistung damit rechnen muß, daß ohne sie der Gläubiger nach dem kurz bevorstehenden Ablauf einer letzten Zahlungsfrist mit der ohne weiteres zulässigen Zwangsvollstreckung beginnt. Ob der Schuldner aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks geleistet hat, beurteilt sich aus der objektivierten Sicht des Schuldners. Hier konnten sowohl der Schuldner als auch der Beklagte den objektiven Erklärungswert der Vollstreckungsankündigung nicht anders verstehen, als daß damit eine kurzfristige letzte Gelegenheit zur Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung eingeräumt werde. Zweck dieser Vollstrekkungsankündigung war es auch aus der Sicht des Beklagten gerade, die Schuldnerin durch die Zwangsandrohung zur Zahlung zu veranlassen. Das Berufungsgericht hat deshalb im vorstehenden Zusammenhang mit Recht den der Schuldnerin verborgenen inneren Abläufen der Finanzverwaltung, wie der zunächst noch notwendigen Ausfertigung der Rückstandsanzeige (§ 276 Abs. 5 AO) und der Aktenabgabe an die Vollstreckungsstelle, die eine zügige Vollstreckung möglicherweise hätten hemmen können, keine Bedeutung beigemessen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Vollstreckungsankündigung der Finanzkasse vom 26. Oktober 2000, wie die Revisionserwiderung meint, bereits als Maßnahme gemäß Abschnitt 22 Abs. 5 Satz 2 der Vollstreckungsanweisung
vom 13. März 1980 (BStBl. I S. 112) zu werten war. Die Schuldnerin mußte hier bereits aufgrund der Vollstreckungsankündigung der Finanzkasse von einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung des Beklagten ausgehen.
Kreft Ganter Raebel
Kayser Bergmann

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(2) Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrestes (§ 930), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Benachrichtigung zugestellt ist.

(1) Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.

(2) Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt.

(3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt werde.

(4) Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.