Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 08. Feb. 2018 - 5 TaBV 34/17
Gericht
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15. August 2017, Az. 8 BV 18/17, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
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A. Die Beteiligten streiten über die Freistellung von Schulungskosten, die dem Betriebsrat im Falle der Teilnahme aller fünf Betriebsratsmitglieder und eines Ersatzmitglieds an einer Schulung zum Thema „Betriebsverfassungsrecht Teil IV - Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan" entstehen werden.
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Die sog. Inhouse-Schulung soll an 3,5 Tagen ausschließlich für sechs Personen in einem Hotel in Kaiserslautern stattfinden. Der Seminaranbieter R. aus Berlin berechnet pro Tag eine Seminargebühr iHv. 1.500 EUR, Fahrtkosten für den Referenten von Berlin nach Kaiserslautern iHv. 290 EUR sowie Unterbringungskosten iHv. 357 EUR. Die Tagungspauschale pro Tag und Person, die zunächst mit 50 EUR veranschlagt war, soll sich zuletzt auf 65 EUR belaufen. Die Schulung sollte zunächst in der Zeit vom 29.08. bis zum 01.09.2017 stattfinden, später in der Zeit vom 16.01. bis zum 19.01.2018. Beide Termine wurden aufgehoben. Nunmehr soll die Schulung - zeitlich nach dem zweitinstanzlichen Anhörungstermin - in der Zeit vom 05.03. bis zum 08.03.2018 stattfinden.
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Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) ist ein Textileinzelhandelsunternehmen mit bundesweit mehr als 400 Filialen, welche eigenständige Betriebe sind. Antragsteller (Beteiligter zu 1) ist der in der in Kaiserslautern gewählte Betriebsrat. Die Beteiligten zu 3) bis 7) sind die Mitglieder des fünfköpfigen Betriebsrats. Die Beteiligte zu 8) ist Ersatzmitglied. Die Amtsperiode des Betriebsrats endet am 30.05.2018. In der Filiale Kaiserslautern werden nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt, so dass bei der Neuwahl 2018 nur noch drei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
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Die Beteiligten zu 3) und 4) gehören dem Betriebsrat seit 2008 an. Sie besuchten in der Vergangenheit die sechs Seminare "Betriebsverfassungsrecht" Teil I bis III und "Arbeitsrecht" Teil I bis III bei dem Seminaranbieter W.A.F. Die Beteiligte zu 5) gehört dem Betriebsrat seit 2010 an. Sie besuchte ebenfalls die sechs Seminare "Betriebsverfassungsrecht" Teil I bis III und "Arbeitsrecht" Teil I bis III entweder bei dem Anbieter W. oder Inhouse. Die Beteiligte zu 6) gehört dem Betriebsrat seit 2010 an. Sie besuchte die vier Seminare "Betriebsverfassungsrecht" Teil I bis III und "Arbeitsrecht" Teil I". Die Beteiligte zu 7) gehört dem Betriebsrat seit 2014 an. Sie besuchte die fünf Seminare "Betriebsverfassungsrecht" Teil I bis III und "Arbeitsrecht" Teil I und II beim Anbieter W.. Die Beteiligte zu 8) ist seit 2014 Ersatzmitglied des Betriebsrats. Sie besuchte die fünf Seminare "Betriebsverfassungsrecht" Teil I bis III und "Arbeitsrecht" Teil I und II beim Anbieter W.. Sie wurde in der Vergangenheit häufig zu Sitzungen des Betriebsrats herangezogen, die einmal wöchentlich stattfinden.
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Der Seminaranbieter R. beschreibt den Inhalt des Seminars "Betriebsverfassungsrecht IV" in seiner Ausschreibung wie folgt:
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"Was ist eine Betriebsänderung?
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· Voraussetzungen für eine Betriebsänderung
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· Personalabbau und Stilllegung
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· Verlegung des Betriebs
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· Spaltung und Zusammenschluss
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· Änderung der Betriebsorganisation oder Einführung neuer Arbeitsmethoden
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Informations- und Beratungsrechte des BR
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· Wann muss der AG den BR informieren?
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· Wie muss der AG den BR informieren?
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· Wie kann der BR sich durch einen Sachverständigen unterstützen lassen?
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Der Interessenausgleich
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· Was ist ein Interessenausgleich und was kann in ihm geregelt werden?
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· Wo sind die Grenzen eines Interessenausgleichs?
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· Welche Rolle spielt der Nachteilsausgleich und was passiert, wenn kein IA geschlossen wird?
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· Wie kann der BR konkrete Vorschläge und Alternativmodelle beim IA entwickeln?
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Der Sozialplan?
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· Was kann in einem Sozialplan geregelt werden?
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· Abfindungen, Versetzungen, Qualifizierungen, Altersteilzeit und andere Formen des Ausgleichs
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· Wie kann ein Sozialplan in und außerhalb der Einigungsstelle verhandelt werden?
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Was ist ein Betriebsübergang?
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· Betriebsübergang nach § 613a BGB im Gegensatz zu den Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG
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· Welche Schutzrechte haben AN in einem Betriebsübergang?
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· Welche Pflichten hat der AG zu beachten?
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· Welche Rolle hat das Unterrichtungsschreiben an die Belegschaft?
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· Wie kann der BR einem Betriebsübergang sinnvoll begleiten?
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Schicksal des BR bei Betriebsänderungen und Betriebsübergang?
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· Restmandat und Übergangsmandat.
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· Veränderung des Gremiums und Notwendigkeit von Neuwahlen
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· Betriebsänderungen und Betriebsübergang als Methode des Betriebsrats- Bashing?"
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Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,
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1. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihn von den Kosten für die Teilnahme der Beteiligten zu 3) bis 8) an der Schulung zum Thema „Betriebsverfassungsrecht IV - Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan" des Schulungsanbieters R. Recht und Arbeit GmbH in der Zeit vom 29.08. bis einschließlich 01.09.2017 in Kaiserslautern freizustellen und die Seminarkosten iHv. 5.250 EUR und die Tagungspauschale iHv. 1.200 EUR, jeweils zzgl. 19% Umsatzsteuer, zu übernehmen sowie ihn von der Zahlung der Fahrtkosten iHv. 290 EUR und der Unterbringungskosten iHv. 357 EUR an die Referenten freizustellen,
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2. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Beteiligten zu 3) bis 8) von ihrer Arbeitsverpflichtung in der Zeit vom 29.08. bis einschließlich 01.09.2017 ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien.
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Die Arbeitgeberin hat beantragt,
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die Anträge zurückzuweisen.
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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Beschluss vom 15.08.2017 dem Antrag zu 1) teilweise stattgeben und den Antrag zu 2) als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, bei der Schulung solle Spezialwissen vermittelt werden. Die Teilnahme von zwei Betriebsratsmitgliedern, namentlich der Beteiligten zu 3) und 4), an der Schulung sei ausreichend. Für die vier Beteiligten zu 5) bis 8) sei die Teilnahme nicht erforderlich.
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Weil die Schulung vom 29.08. bis zum 01.09.2017 nicht stattgefunden hat, hat die Arbeitgeberin ihre gegen den Beschluss vom 15.08.2017 eingelegte Beschwerde zurückgenommen. Der Betriebsrat hat gegen den ihm am 23.08.2017 zugestellten Beschluss mit einem am Montag, dem 25.09.2017 eingegangenen Schriftsatz beim Landesarbeitsgericht Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 23.10.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Er macht nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 23.10.2017 und vom 17.01.2018, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, geltend, weil die ursprünglich geplante Schulung im August/September 2017 nicht durchgeführt und der zweitinstanzliche Anhörungstermin erst im Februar 2018 anberaumt worden sei, habe er in seiner Sitzung vom 28.12.2017 die Teilnahme von sechs Personen an einem Seminar Anfang März 2018 beschlossen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts handele es sich bei der beantragten Schulung um eine Grundlagenschulung. Das Seminar behandele den Bereich der Mitbestimmung des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts. Das Arbeitsgericht habe sich mit den Seminarinhalten nicht auseinandergesetzt und keine Prüfung vorgenommen, welcher Seminarteil nicht dem einer Grundlagenschulung entspreche. Die Seminarteile der Schulung seien auch bei anderen Seminaranbietern Teil des Angebots der Grundlagenschulung. Ein vergleichbarer Seminaranbieter (ifb) habe sowohl die Inhalte der Betriebsänderung als auch die individualrechtlichen Inhalte zum Betriebsübergang in sein Angebot zu den Grundlagenschulungen aufgenommen.
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Die Kenntnis des Betriebsverfassungsrechts sei Grundlage der Betriebsratsarbeit. Zur alltäglichen Arbeit von Betriebsräten gehörten nicht nur die personellen und sozialen Angelegenheiten. Ließen sich die Betriebsratsmitglieder in Fragen der wirtschaftlichen Mitbestimmung erst dann fortbilden, wenn eine Betriebsänderung stattfinde, verzögere dies die Prozesse im Unternehmen erheblich und erschwere die Beteiligungsschritte. Zudem gehöre zum unverzichtbaren Grundwissen für Betriebsratsmitglieder zu erkennen, wann eine Betriebsänderung vorliege und welche Mitbestimmungsrechte betroffen seien, um Maßnahmen des Arbeitgebers beurteilen zu können und Mitbestimmungsrechte auch dann geltend machen zu können, wenn der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Beteiligung nicht selbst vornehme.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts müsse er nicht gesondert darlegen, dass er die in der Schulung zu erwerbenden Kenntnisse noch innerhalb seiner Amtszeit benötige. Ohnehin liege der Zeitpunkt der nun beantragten Schulung nur deshalb Anfang März 2018, weil die Arbeitgeberin die Kostenübernahme für den ursprünglich beantragten Termin im August/ September 2017 verweigert habe.
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Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe er seinen Ermessensspielraum nicht überschritten. Eine Teilnahme von nur zwei Betriebsratsmitgliedern an der Schulung werde dem gesetzlichen Schulungsanspruch des Betriebsrats nicht gerecht. Stattdessen sei eine Teilnahme aller Betriebsratsmitglieder und des Ersatzmitglieds vom Schulungsanspruch umfasst. Es entspreche bereits dem Charakter einer Grundlagenschulung, dass an dieser jedes Mitglied teilnehmen könne. Auch das Ersatzmitglied (Beteiligte zu 8) habe einen Schulungsanspruch. In der Vergangenheit sei das Ersatzmitglied häufig herangezogen worden. Aufgrund seiner Erfahrungswerte habe er davon ausgehen dürfen, dass die Heranziehung auch in Zukunft stattfinden werde.
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Er habe ein besonderes Augenmerk auf die Reduzierung der Kosten der Arbeitgeberin gelegt. Er habe einen Schulungsanbieter ausgewählt, der ein Inhouse-Seminar organisiere, so dass Reise- und Übernachtungskosten nur für den Referenten, nicht aber für die Teilnehmer selbst anfielen. Die Schulungskosten fielen zudem pauschal an und erhöhten sich nur geringfügig mit der Teilnahme weiterer Betriebsratsmitglieder. Vergleichbare Schulungsanbieter erhöben Schulungskosten abhängig von der Teilnehmerzahl. Zudem müssten die Betriebsratsmitglieder zu einem Schulungsort außerhalb Kaiserslauterns anreisen, so dass Fahrt- und Unterbringungskosten anfielen. Die Kosten der Schulung für alle Betriebsratsmitglieder seien geringer als die Kosten, die der Arbeitgeberin entstünden, wenn nur wenige Betriebsratsmitglieder eine externe Schulung besuchten.
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Es bestehe auch ein aktueller Anlass für die Schulung, denn die Filialleiterin habe ihm gegenüber die Möglichkeit einer Filialschließung erwähnt. Die Feststellung des Arbeitsgerichts, er sei durch die Hinweise der Arbeitgeberin auf die schlechten Zahlen "zu Unrecht beunruhigt", gehe fehl. In der Betriebsratssitzung vom 24.04.2017 habe die Filialleiterin unter Hinweis auf den negativen Vorjahresabschluss Änderungen angekündigt, weil ansonsten mit einer Filialschließung in absehbarer Zeit zu rechnen sei. Ihre Aussage: "sonst ist hier in ein bis zwei Jahren Feierabend" sei insoweit eindeutig. Er habe bei der Beurteilung, ob ein betriebsbezogener Anlass bestehe, einen Beurteilungsspielraum. Unabhängig davon, ob die von der Filialleiterin ihm gegenüber angedeuteten schlechten Zahlen und die Möglichkeit einer Schließung der Filiale als konkret bevorstehende Gefahr oder als "motivatorische Äußerung" verstanden werden, habe er dies zum Anlass nehmen müssen, sich in dem von der Arbeitgeberin angesprochenen Themengebiet weiterzubilden. Den Anlass zur Beunruhigung habe die Arbeitgeberin selbst gesetzt, so dass ihm auch kein erhöhter Prüfungsmaßstab auferlegt werden dürfe. Ohnehin sei es für die Beurteilung der Erforderlichkeit der Schulung unerheblich, ob eine Schließung der Filiale in naher Zukunft geplant sei. Die Schulung könne nicht erst dann stattfinden, wenn eine Betriebsänderung konkret bevorstehe.
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Der Betriebsrat beantragt zweitinstanzlich zuletzt,
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den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.08.2017, Az. 8 BV 18/17, abzuändern und
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1. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihn von den Kosten für die Teilnahme der Beteiligten zu 3) bis 8) an der Schulung zum Thema „Betriebsverfassungsrecht IV - Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan" des Schulungsanbieters R. Recht und Arbeit GmbH in der Zeit vom 05.03. bis einschließlich 08.03.2018 in Kaiserslautern freizustellen und die Seminarkosten iHv. 5.250 EUR und die Tagungspauschale iHv. 1.560 EUR, jeweils zzgl. 19% Umsatzsteuer, zu übernehmen sowie ihn von der Zahlung der Fahrtkosten iHv. 290 EUR und der Unterbringungskosten iHv. 357 EUR an den Referenten freizustellen,
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2. der Arbeitgeberin aufzugeben, die Beteiligten zu 3) bis 8) von ihrer Arbeitsverpflichtung in der Zeit vom 05.03. bis einschließlich 08.03.2018 ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien,
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3. hilfsweise die Teilnahme der Beteiligten zu 3) bis 8) an der vorbezeichneten Schulung zu dulden.
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Die Arbeitgeberin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie widerspricht der Antragsänderung auf einen anderen Seminartermin. Die Beschwerde sei bereits unzulässig, weil der Betriebsrat den Streitgegenstand geändert habe. Ursprünglich sei ein Seminar in der Zeit vom 29.08. bis zum 01.09.2017 Streitgegenstand gewesen. Zweitinstanzlich sei zunächst ein Seminar vom 16.01.2018 bis zum 19.01.2018 und zuletzt vom 05.03. bis 08.03.2018 Streitgegenstand. Der Betriebsrat habe auch einen neuen Beschluss gefasst. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer konkreten Schulung komme es auch auf die zeitliche Lage an. Vorliegend komme der zeitlichen Lage entscheidende Bedeutung zu, weil im Mai 2018 in der Filiale Betriebsratswahlen durchgeführt werden. Der Zeitpunkt der Betriebsratswahl stehe der Erforderlichkeit der Schulung entgegen. Die zeitliche Lage spiele auch deshalb eine Rolle, weil der Anbieter die Tagungspauschale von 50 auf 65 EUR pro Tag und Person erhöht habe. Dadurch erhöhten sich die Kosten von ursprünglich 1.200 EUR auf 1.560 EUR. Auch deshalb habe sich der vorgetragene Lebenssachverhalt geändert. Der Betriebsrat verfolge somit den erstinstanzlich zum Teil abschlägig beschiedenen Antrag zweitinstanzlich nicht weiter, sondern mache ausschließlich einen anderen Streitgegenstand geltend.
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Die Beschwerde sei auch unbegründet. Sie bestreite, dass der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss zur Teilnahme der Beteiligten zu 3) bis 8) an der Schulung im März 2018 gefasst habe. Bei der Schulung handele es sich nicht um eine Grundlagenschulung. Die Seminarinhalte entsprächen nicht ausnahmslos dem Charakter einer Grundlagenschulung. Dagegen spreche bereits der zeitliche Umfang. Das Seminar diene einer intensiven Vermittlung von Spezialkenntnissen in den Bereichen Betriebsänderung, Interessenausgleich, Sozialplan und Betriebsübergang. Dass in dem Seminar unter Umständen auch Grundlagenwissen vermittelt werde, stehe der Klassifizierung als Spezialschulung nicht entgegen. Der Betriebsrat habe erstinstanzlich im Übrigen selbst vorgetragen, dass es bei dem Seminar ua. um Sonderkonstellationen des Betriebsübergangs gehe. Inwieweit ein vom Betriebsrat selbst als "Sonderkonstellation" bezeichnetes Thema zum Bereich des Grundwissens zählen soll, sei nicht nachvollziehbar.
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In der Betriebsratssitzung vom 24.04.2017 habe die Filialleiterin dem Betriebsrat lediglich mitgeteilt, dass der Area-Manager sowie die Area-Controllerin ein gemeinsames Gespräch mit ihr und dem Betriebsrat wahrnehmen möchten. In diesem Gespräch sollte es um die Frage gehen, was man als Team dafür tun könne, um das Profitniveau der zu steigern. Die Filialleiterin habe nicht erklärt, dass die Filiale geschlossen werde. Die Behauptung des Betriebsrats, sie habe erklärt, wenn sich nichts ändern sollte, sei "hier in ein bis zwei Jahren Feierabend" entspreche nicht den Tatsachen. Ebenso werde bestritten, dass die Filialleiterin die Frage gestellt habe, was man tun könne, um die Filiale zu erhalten. Selbst wenn sie dies erklärt haben sollte, ließe sich damit eine Erforderlichkeit der Schulung nicht begründen, denn sie habe offensichtlich keine Betriebsänderung oder -schließung angekündigt. Zu einer solchen Maßnahme sei die Filialleiterin nicht befugt, was dem Betriebsrat auch bekannt sei. Zudem hätte es sich bei den angeblichen Aussagen der Filialleiterin lediglich um einen "Motivationsversuch" gehandelt. Die Filialleiterin habe in mehreren Gesprächen sowie in einer Betriebsversammlung am 01.06.2017 klargestellt, dass die Filiale definitiv nicht geschlossen werde und auch nicht auf einer Schließungsliste stehe.
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Die Schulung sei im Übrigen nicht erforderlich, weil sie erst kurz vor dem Ende der Amtszeit des Betriebsrats stattfinden soll. Der Betriebsrat habe absehen können, dass eine Betriebsänderung oder -schließung der Filiale bis zum Ende seiner Amtszeit am 31.05.2018 nicht standfinden werde. Sie habe mehrfach und auch in erster Instanz klargestellt, dass es in absehbarer Zeit und definitiv bis zum Ende der Amtszeit des Betriebsrats keine Betriebsänderung oder -schließung geben werde. Hilfsweise mache sie geltend, dass der Betriebsrat mit seiner Entscheidung alle Betriebsratsmitglieder einschließlich eines Ersatzmitglieds zu der Schulung zu entsenden, seinen Beurteilungsspielraum weit überschritten habe. Es sei grundsätzlich ausreichend, wenn zwei Mitglieder des Gremiums diese Kenntnisse haben. Jedenfalls bestünde kein Schulungsanspruch des Ersatzmitglieds. Der Betriebsrat könne nicht einen willkürlich gewählten Referenzzeitraum von insgesamt fünf Monaten heranziehen, um die Erforderlichkeit der Schulung des Ersatzmitglieds zu begründen. Der Referenzzeitraum seit deutlich zu kurz. Im Übrigen seien die Ausfallzeiten ua. Urlaubsabwesenheiten von Betriebsratsmitgliedern zurückzuführen. Der Betriebsrat müsse kein Ersatzmitglied für den Fall einer Abwesenheit wegen eines Urlaubs oder einer Erkrankung schulen lassen. Der Anträge zu 2) und zu 3) seien bereits unzulässig.
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Ergänzend wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 08.02.2018 Bezug genommen.
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B. Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Die Arbeitgeberin ist nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat von den Kosten des streitigen Seminars freizustellen. Die Teilnahme der Beteiligten zu 3) bis 8) an der Inhouse-Schulung zum Thema "Betriebsverfassungsrecht IV - Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan", die in der Zeit vom 05.03. bis 08.03.2018 stattfinden soll, ist nicht iSd. § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich.
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I. Die Beschwerde des Betriebsrats ist zulässig.
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Das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 87 Abs. 1 ArbGG setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt. Ein lediglich im Wege der Antragsänderung neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein (vgl. BAG 24.10.2017 - 1 ABR 45/16 - Rn. 9 mwN).
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Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin kann nicht angenommen werden, der Betriebsrat verfolge seinen erstinstanzlich (teilweise) abgewiesenen Antrag nicht weiter; weil er ausschließlich einen anderen Streitgegenstand geltend mache. Alle fünf Betriebsratsmitglieder und ein Ersatzmitglied sollen an einer bestimmten Inhouse-Schulung teilnehmen, deren zeitliche Lage vom ursprünglichen Datum 29.08.2017 bis 01.09.2017 zuletzt auf die Zeit vom 05.03. bis 08.03.2018 verschoben worden ist. Der Betriebsrat bekämpft gleichwohl die mit der Teilabweisung seines erstinstanzlichen Antrags verbundene Beschwer. Der Umstand, dass er einen neuen Beschluss gefasst und ein neues Seminardatum in seine Anträge aufgenommen hat, bedeutet keine vollständige Änderung des Antrags und des Lebenssachverhalts. Der Betriebsrat macht auch nicht deshalb neue prozessuale Ansprüche geltend, weil sich die Tagungspauschale von ursprünglich 50 EUR auf zuletzt 65 EUR pro Person und Tag erhöht hat.
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II. Die Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet.
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1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht neben dem Betriebsrat als Antragsteller und der Arbeitgeberin auch die fünf Betriebsratsmitglieder und das Ersatzmitglied, die an der Schulung teilnehmen wollen, am Verfahren beteiligt. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben im Beschlussverfahren ua. die Stellen ein Recht auf Anhörung, die im Einzelfall beteiligt sind. Beteiligt ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist. Das ist von Amts wegen zu prüfen. Die einzelnen Mitglieder des Betriebsrats sind wegen ihres vom Betriebsrat abgeleiteten Rechts beteiligt, solange sie Inhaber von Freistellungs- oder Kostenerstattungsansprüchen sind (vgl. BAG 17.11.2010 - 7 ABR 113/09 - Rn. 13 mwN).
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2. Die Anträge des Betriebsrats sind nur zum Teil zulässig. Der geänderte Antrag zu 1) ist zulässig. Der Antrag zu 2) und der Hilfsantrag zu 3) sind unzulässig.
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a) Der zuletzt gestellte Antrag zu 1) ist zulässig. Die Antragsänderung, der die Arbeitgeberin widersprochen hat, ist sachdienlich. Der Betriebsrat will nunmehr infolge Zeitablaufs eine Schulung in der Zeit vom 05.03. bis zum 08.03.2018 durchsetzen.
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Gem. § 87 Abs. 2 Satz 3 2. Halbs. ArbGG gilt für das Beschwerdeverfahren § 81 Abs. 3 ArbGG entsprechend. Nach dieser Bestimmung ist eine Antragsänderung stets zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Vorliegend hat der Betriebsrat durch die Änderung der zeitlichen Lage der Schulungsveranstaltung keinen völlig neuen Streitstoff in das Verfahren eingeführt, vielmehr kann bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Verfahrensführung berücksichtigt werden (dazu BAG 15.03.2011 - 1 ABR 112/09 - Rn. 32). Das Seminar soll mit demselben Inhalt und denselben Teilnehmern (lediglich) zu einem anderen Zeitpunkt stattfinden. Zwar spielt die zeitliche Lage des Seminars Anfang März 2018 im Streitfall für die Arbeitgeberin eine entscheidende Rolle, weil die Amtszeit des Betriebsrats am 31.05.2018 endet und die Zahl der Betriebsratsmitglieder nach der Neuwahl wegen einer niedrigeren Belegschaftsstärke auf drei sinken wird. Das rechtliche Prüfprogramm hat sich gegenüber dem ursprünglichen Antrag jedoch nicht wesentlich geändert, die Verfahrensrechte der Arbeitgeberin werden durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt. Dass der Arbeitgeberin durch die Zulassung der Antragsänderung eine Instanz verloren geht, ist hinzunehmen. Maßgeblich für die nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilende Sachdienlichkeit ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit, für den es entscheidend darauf ankommt, ob und inwieweit die Zulassung der Antragsänderung zu einer sachgemäßen und endgültigen Erledigung des Streits zwischen den Beteiligten führt, der den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet und einem andernfalls zu erwartenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (vgl. für die Berufung BAG 14.06.2017 - 10 AZR 308/15 - Rn. 39 mwN). Dies ist vorliegend zu bejahen.
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b) Der Antrag zu 2) auf Arbeitsbefreiung "ohne Minderung des Arbeitsentgelts" ist unzulässig. Für diesen Antrag fehlt dem Betriebsrat die notwendige Antragsbefugnis iSv. § 81 Abs. 1 ArbGG.
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Der Betriebsrat ist zwar grundsätzlich berechtigt durchzusetzen, dass seine Mitglieder zur Wahrnehmung erforderlicher Betriebsratstätigkeit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG von der Arbeitspflicht befreit werden (vgl. BAG 29.06.2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 13). Damit macht der Betriebsrat ein eigenes Recht geltend, da die ihm als Gremium obliegenden Aufgaben von seinen Mitgliedern oder unter deren Mitwirkung wahrgenommen werden und er selbst deshalb auf deren Arbeitsbefreiung angewiesen ist. Dem Betriebsrat steht aber nicht das Recht zu, den Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung seiner Mitglieder geltend zu machen (vgl. BAG 21.03.2017 - 7 ABR 17/15 - Rn. 15 ff). Der Anspruch auf bezahlte Freistellung steht nur dem Betriebsratsmitglied selbst in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer zu.
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c) Auch der zweitinstanzlich gestellte Hilfsantrag (Antrag zu 3) auf "Duldung der Teilnahme" ist unzulässig. Mit dem Antrag zu 1) macht der Betriebsrat die Freistellung von den Schulungskosten für ein künftiges Seminar gelten, das im März 2018 stattfinden soll. Die Erforderlichkeit des streitigen Seminars ist hinsichtlich Schulungsinhalts, Dauer, Ort und zeitlicher Lage sowie der Teilnehmerzahl im Rahmen dieses Antrags nach §§ 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6 BetrVG zu prüfen. Für die begehrte zusätzliche Entscheidung auf "Duldung der Teilnahme" besteht kein Rechtsschutzinteresse, denn die Arbeitsbefreiung iSd. § 37 Abs. 6 BetrVG setzt keine Zustimmung des Arbeitgebers voraus (vgl. zu § 37 Abs. 2 BetrVG: BAG 29.06.2011 - 7 ABR 135/09 - Rn. 19 mwN).
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3. Der Antrag zu 1) ist unbegründet. Die Teilnahme der Beteiligten zu 3) bis 8) an dem Seminar zum Thema „Betriebsverfassungsrecht IV - Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan" des Schulungsanbieters R+A Recht und Arbeit GmbH, das in der Zeit vom 05.03. bis einschließlich 08.03.2018 in Kaiserslautern stattfinden soll, ist nicht erforderlich iSd. § 37 Abs. 6 BetrVG. Daher ist die Arbeitgeberin nicht nach § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, den Betriebsrat von den Schulungskosten freizustellen.
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a) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören die Kosten, die anlässlich der Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind, sofern das bei der Schulung vermittelte Wissen für die Betriebsratsarbeit erforderlich ist (vgl. BAG 27.05.2015 - 7 ABR 26/13 - Rn. 15 mwN).
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Nach § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in Betrieb und Betriebsrat notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Dazu muss ein aktueller oder absehbarer betrieblicher oder betriebsratsbezogener Anlass dargelegt werden, aus dem sich der Schulungsbedarf ergibt. Lediglich bei erstmals gewählten Betriebsratsmitgliedern braucht die Schulungsbedürftigkeit nicht näher dargelegt zu werden, wenn Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht, im allgemeinen Arbeitsrecht oder im Bereich der Arbeitssicherheit und Unfallverhütung vermittelt werden. Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungsveranstaltungen. Durch die Vermittlung von Grundwissen soll das Betriebsratsmitglied erst in die Lage versetzt werden, seine sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, betriebsbezogener Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von dem zu schulenden Betriebsratsmitglied benötigt werden, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann (vgl. für die st. Rspr. BAG 18.01.2012 - 7 ABR 73/10 - Rn. 25 mwN).
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b) Nach diesen Grundsätzen ist es - entgegen der Ansicht der Beschwerde - im vorliegenden Fall nicht entbehrlich, einen betriebsbezogenen Schulungsbedarf darzulegen. Bei den vier Beteiligten zu 3), 4), 5) und 6) handelt es sich nicht um erstmals gewählte Betriebsratsmitglieder. Sie gehören dem Betriebsrat bereits seit 2008 (Beteiligte zu 3) und 4)) oder 2010 (Beteiligte zu 5) und 6)) an. Die sechs Beteiligten zu 3) bis 8) haben bereits mehrere Schulungen besucht. Die Beteiligten zu 3), 4) und 5) besuchten nach ihren Angaben im Anhörungstermin jeweils sechs Seminare "Betriebsverfassungsrecht" Teil I bis III und "Arbeitsrecht" Teil I bis III. Die Beteiligte zu 6) besuchte die vier Seminare "Betriebsverfassungsrecht" Teil I bis III und "Arbeitsrecht" Teil I". Die Beteiligten zu 7) und 8) besuchten jeweils fünf Seminare zu "Betriebsverfassungsrecht" Teil I bis III und "Arbeitsrecht" Teil I und II. Weshalb diese Betriebsratsmitglieder und das Ersatzmitglied - noch dazu knapp drei Monate vor Ablauf der Amtszeit - der Vermittlung von "Grundwissen" bedürfen, erschließt sich nicht. Die Ausführungen des Betriebsrats zur Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme bleiben im Allgemeinen verhaftet. Er beschränkt sich darauf, unter Zitierung von Rechtsprechung uns Kommentarliteratur die abstrakten Voraussetzungen der Erforderlichkeit von Schulungsveranstaltungen iSd. § 37 Abs. 6 BetrVG darzustellen. Das genügt nicht.
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Ein Mindestmaß an Wissen über die Rechte und Pflichten einer Arbeitnehmervertretung kann bei den Beteiligten zu 3) bis 8) zweifellos vorausgesetzt werden. Ausweislich der Internetwerbung des Seminaranbieters W., dessen Seminare von den fünf Betriebsratsmitgliedern und dem Ersatzmitglied nach ihren Angaben im Anhörungstermin in der Vergangenheit fast ausschließlich besucht worden sind, beinhaltet das viertägige Seminar "Betriebsverfassungsrecht Teil III" ua. die Themen: "Beteiligung des Betriebsrats bei Betriebsänderungen - im Einzelnen: Begriff der Betriebsänderung, Änderung der Unternehmensstruktur, Unterrichtung und Beratung, Hinzuziehung eines Beraters, Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, betriebsbedingte Kündigung; Interessenausgleich und Sozialplan - im Einzelnen: Inhalt, Zweck und Bedeutung des Interessenausgleichs, die Verhandlungen über den Interessenausgleich, allgemeine Voraussetzungen für einen Sozialplan, Inhalt und Wirkung von Sozialplänen, Einigungsstellenverfahren". Im Seminar "Arbeitsrecht Teil II" wird vom Seminaranbieter W. das Thema: "Folgen eines Betriebsübergangs für das Arbeitsverhältnis - im Einzelnen: Arbeitgeberwechsel; Nachhaftung des alten Betriebsinhabers, Unterrichtungspflicht und Kündigungsverbot nach § 613a BGB, individualrechtliche und kollektivrechtliche Folgen, Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang, Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats" behandelt. Diese Seminare haben - was sie auf Nachfrage im Anhörungstermin eingeräumt haben - alle sechs Beteiligten zu 3) bis 8) besucht. Im Hinblick darauf kann nicht angenommen werden, dass diesen Beteiligten die notwendigen Grundkenntnisse für die Betriebsratsarbeit fehlen. Entgegen der Ansicht des Betriebsrats war es vorliegend deshalb nicht entbehrlich, einen konkreten Schulungsbedarf für jede Teilnehmerin darzulegen.
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Ein konkreter und aktueller Schulungsbedarf ergibt sich - entgegen der Ansicht der Beschwerde - nicht daraus, dass nach dem bestrittenen Vortrag des Betriebsrats die Filialleiterin (Storemanagerin) am 24.04.2017 unter Hinweis auf den negativen Vorjahresabschluss Änderungen angekündigt und dabei geäußert haben soll, "sonst ist hier in ein bis zwei Jahren Feierabend". Es ist unstreitig, dass die Filialleiterin in mehreren Gesprächen und zusätzlich in einer Betriebsversammlung am 01.06.2017 ausdrücklich klargestellt hat, dass nicht geplant sei, die Filiale in absehbarer Zeit zu schließen; die stehe auf keiner "Schließliste". Die Arbeitgeberin hat im vorliegenden Verfahren wiederholt erklärt, dass bis zum Ende der Amtszeit des Antragstellers am 31.05.2018 weder eine Betriebsänderung noch ein Betriebsübergang erfolgen werde. Ein aktueller Anlass für eine Schulung Anfang März 2018 ist deshalb - auch unter Berücksichtigung des dem Betriebsrat bei der Beschlussfassung nach § 37 Abs. 6 BetrVG zustehenden Beurteilungsspielraums - nicht ersichtlich. Vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats Ende Mai 2018 könnten die Beteiligten zu 3) bis 8) die im beabsichtigten Inhouse-Seminar vermittelten Kenntnisse nicht mehr einsetzen. Über die notwendigen Grundkenntnisse verfügen sie bereits.
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Selbst wenn man einen Schulungsbedarf im März 2018 für eine - die bereits vorhandenen Grundkenntnisse vertiefende - Veranstaltung zum Thema "Betriebsänderung, Interessenausgleich und Sozialplan" noch anerkennen wollte, weil die Befürchtung des Betriebsrats, die könnte geschlossen werden, nicht zerstreut worden sei, ist aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls jedenfalls nicht die Teilnahme aller fünf Betriebsratsmitglieder und eines Ersatzmitglieds erforderlich. Der Betriebsrat wird nach der Neuwahl 2018 nur noch aus drei Mitgliedern bestehen. Auch wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass derzeitige Betriebsratsmitglieder erneut gewählt werden dürften, ist es nicht mehr iSv. § 37 Abs. 6 BetrVG notwendig, sechs Personen zu schulen. Da der Seminarveranstalter die Inhouse-Schulung für nur zwei Teilnehmer abgesagt hat, die das Arbeitsgericht Kaiserslautern im August/September 2017 für erforderlich gehalten hatte, bedarf es keiner Entscheidung, ob es gerechtfertigt wäre, im März 2018 zwei Betriebsratsmitglieder schulen zu lassen. Jedenfalls wären die Gesamtkosten eines Inhouse-Seminars iHv. 6.417 EUR (5.250 + 290 + 357 + 520) für lediglich zwei Teilnehmer unverhältnismäßig hoch.
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D. Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.
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(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
- 1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, - 3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, - 4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen, - 5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.
(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen.
(2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
(2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.
(4) Das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats darf einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers.
(5) Soweit nicht zwingende betriebliche Notwendigkeiten entgegenstehen, dürfen Mitglieder des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nur mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die den Tätigkeiten der in Absatz 4 genannten Arbeitnehmer gleichwertig sind.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Der Betriebsrat hat bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Er hat dem Arbeitgeber die Teilnahme und die zeitliche Lage der Schulungs- und Bildungsveranstaltungen rechtzeitig bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt, so kann er die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(7) Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.