Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 27. Apr. 2016 - 5 Ta 49/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:0427.5TA49.16.0A
bei uns veröffentlicht am27.04.2016

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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 9. März 2016, Az. 3 Ca 195/13, teilweise abgeändert und die von der Klägerin monatlich zu zahlende Rate auf 15,00 EUR festgesetzt.

Im Übrigen verbleibt es bei den Anordnungen im angefochtenen Beschluss.

2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung von Ratenzahlungen im Rahmen des PKH-Nachprüfungsverfahrens.

2

Die Klägerin war bei der Beklagten zu einem Bruttomonatslohn von zuletzt 1.200,00 EUR als Küchenhilfe beschäftigt. Das Arbeitsgericht bewilligte ihr mit Beschlüssen vom 12.03.2013 und 23.05.2013 für mehrere Zahlungsanträge Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsanordnung. Die Klägerin bezog damals Arbeitslosengeld iHv. 463,50 EUR monatlich; ihr Ehemann erzielte bei einem Bruttomonatslohn iHv. 1.850,00 EUR einen Nettoverdienst iHv. 1.238,52 EUR.

3

Im Rahmen des PKH-Nachprüfungsverfahrens, das der Rechtspfleger im November 2015 einleitete, gab die Klägerin an, dass sie ab dem 01.10.2015 ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sei. Ausweislich der vorgelegten Abrechnungen (zuletzt für Januar 2016) erzielt sie bei einem Bruttomonatslohn iHv. 2.053,80 EUR einen Nettolohn iHv. 1.167,48 EUR (Steuerklasse V). Der Bruttomonatslohn ihres Ehemanns beträgt unverändert 1.850,00 EUR. Die Klägerin ist Mutter eines im Jahr 2003 geborenen Kindes. Sie ist Miteigentümerin einer selbstgenutzten Eigentumswohnung (Wohnfläche 80 m²), die das Ehepaar mit Kreditraten iHv. 468,88 EUR monatlich finanziert.

4

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09.03.2016 eine Zahlungsbestimmung dahingehend getroffen, dass die Klägerin ab 15.04.2016 monatliche Raten iHv. 95,00 EUR an die Landeskasse zu zahlen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Berechnung ein fiktives Arbeitseinkommen der Klägerin iHv. 1.409,12 EUR netto nach Steuerklasse IV zu Grunde zu legen sei. Bei der Wahl einer ungünstigen Steuerklasse (hier Steuerklasse V) müsse sich die PKH-Partei den Ausgleichsanspruch gegen den Ehegatten anrechnen lassen, weil die Wahl der Steuerklasse nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft getroffen werden dürfe. Daher sei folgende Berechnung anzustellen:

5
        

EUR

Einkünfte

        
        

Nettoeinkommen (fiktiv, StKl. IV)

1.409,12

        

Kindergeld

190,00

Freibeträge

        
        

Erwerbstätige

213,00

        

Partei

468,00

        

Kind   

309,00

Wohnkosten

        
        

Heizkosten (hälftig)

105,00

        

Wasser- und Abwasserkosten (hälftig)

9,00

        

Immobilienkredit (hälftig)

234,44

Ergebnis

        
        

anrechenbares Einkommen (abgerundet)

260,00

PKH-Rate (altes Recht)

95,00

6

Die monatlichen Raten iHv. 223,49 EUR zur Tilgung eines Konsumentenkredits bei der S. Bank könnten ebenso wie die Beiträge für eine Lebensversicherung iHv. 29,97 EUR nicht abgezogen werden, weil sie nach den vorgelegten Unterlagen nur den Ehemann beträfen.

7

Gegen den ihr am 10.03.2016 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.03.2016, beim Arbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Sie strebt den Fortfall der Ratenzahlungsanordnung an. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 17.03.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

8

Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Die vom Arbeitsgericht festgesetzten Raten iHv. 95,00 EUR sind zu hoch bemessen. Die monatlichen Raten sind auf 15,00 EUR herabzusetzen.

9

1. Nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin verfügt ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen seit Oktober 2015 über einen monatlichen Nettolohn iHv. EUR 1.167,48 (nach Steuerklasse V). Sie ist daher in der Lage, monatliche Raten iHv. 15,00 EUR an die Landeskasse zu leisten. Im Einzelnen ist von folgenden Beträgen auszugehen:

10
        

EUR

Einkünfte

        
        

Nettoeinkommen (tatsächlich, StKl. V)

1.167,48

        

Kindergeld

190,00

Freibeträge

        
        

Erwerbstätige

213,00

        

Partei

468,00

        

Kind   

309,00

Wohnkosten

        
        

Heizkosten (hälftig)

105,00

        

Wasser- und Abwasserkosten (hälftig)

9,00

        

Immobilienkredit (hälftig)

234,44

Ergebnis

        
        

anrechenbares Einkommen (abgerundet)

19,00

PKH-Rate (Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO aF)

15,00

11

2. Das Arbeitsgericht hat bei der Ermittlung der Einkünfte der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis zu Unrecht die Steuern nicht in der tatsächlich geleisteten Höhe (nach Steuerklasse V) abgezogen, sondern ein fiktives Nettoeinkommen (nach der Steuerklasse IV) berechnet. Diese - abweichend von den gesetzlichen Vorschriften erfolgte - Berechnungsweise führte zu einer fiktiven Erhöhung des monatlichen Einkommens der Klägerin um 241,64 EUR. Das ist falsch.

12

Nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO sind die in § 82 Abs. 2 SGB XII bezeichneten Beträge vom Einkommen abzusetzen. Damit finden die im Sozialhilferecht geltenden Einkommensberechnungsregeln auch im PKH-Verfahren Anwendung. Nach dem Wortlaut des § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII sind "auf das Einkommen entrichtete Steuern" vom Bruttolohn abzuziehen. Aufgrund des in dieser Bestimmung enthaltenen sog. Tatsächlichkeitsprinzips sind die entrichteten einkommensbezogenen Steuern grundsätzlich in der tatsächlich geleisteten Höhe abzusetzen (vgl. BVerwG 11.10.2012 - 5 C 22/11 - Rn. 23 mwN, zu § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII).

13

Zwar schließt das Gebot des vollen Abzugs gezahlter Steuern nicht aus, dass es im Einzelfall gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen kann, wenn eine PKH-Partei ihr monatliches Nettoeinkommen in manipulativer Weise verringert. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Steuerklassenwechsel rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn für die Ausübung des dem Bürger generell zustehenden Steuerklassenwahlrechts keine wirtschaftlich nachvollziehbaren und schützenswerten Gründe vorliegen (vgl. BVerwG 11.10.2012 - 5 C 22/11 - Rn. 26 mwN; BAG 13.06.2006 - 9 AZR 423/05 - Rn. 14 mwN; BGH 03.07.2008 - IX ZB 65/07 - Rn. 5). Dies gilt auch, wenn es um die Benachteiligung der Staatskasse geht.

14

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts indiziert die Wahl der Steuerklasse V nicht per se einen Rechtsmissbrauch, der im Rahmen des PKH- Nachprüfungsverfahrens die fiktive Berechnung eines höheren Nettolohns nach Steuerklasse IV gebieten würde. Das Gesetz knüpft an den tatsächlichen Steuerabzug an. In einer Entscheidung zum Lohnsteuerklassenwechsel hat das Bundessozialgericht darauf hingewiesen, dass Gestaltungsmöglichkeiten, die der Gesetzgeber den Bürgern "sehenden Auges" überlassen hat, nicht im Nachhinein von den Rechtsanwendern aus Gründen einer angenommenen "rechtsethischen Funktion des Rechts" begrenzt werden können (so ausdrücklich BSG 25.06.2009 - B 10 EG 3/08 R - Rn. 28). Die vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidungen (BGH 04.10.2005 – VII ZB 26/05; OLG Frankfurt 12.02.1999 - 6 UF 167/98) sind auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Die Urteile betreffen Sachverhalte, in denen ein Steuerklassenwechsel zur Benachteiligung zivilrechtlicher Gläubiger vorgenommen worden war. Hier ist noch nicht einmal ein Steuerklassenwechsel erfolgt.

15

Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht keinerlei Umstände festgestellt, die den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zum Nachteil der Staatskasse ("Steuer zahlenden Solidargemeinschaft") begründen könnten. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Ausweislich der im PKH-Verfahren vorgelegten Bewilligungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit vom 03.08.2013 und vom 29.10.2014 war die Klägerin bereits in den Jahren 2013 und 2014 in der Steuerklasse V eingereiht. Diese Steuerklasse wurde der Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengeldes der Klägerin zu Grunde gelegt. Die Klägerin hat keine Steuerklasse gewechselt. Der neue Arbeitsvertrag der Klägerin ab 01.10.2015 war zunächst bis zum 06.01.2016 (Mutterschutzvertretung) befristet. Er wurde erst später bis Juli 2017 zur Elternzeitvertretung verlängert. Es machte daher Sinn, dass die Ehegatten die gewählte Steuerklassenkombination III/V beibehalten haben, damit sie unterjährig über ausreichende Liquidität verfügen. Schließlich muss der Ehemann mit seinen Einkünften noch einen Kredit bedienen (siehe unter 3.). Die Beibehaltung der Steuerklasse V kann bei dieser Sachlage nicht dem Verdikt des Rechtsmissbrauchs unterworfen werden.

16

3. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die monatlichen Raten iHv. 223,49 EUR zur Tilgung eines Konsumentenkredits bei der S. Bank ebenso wie die Beiträge für eine Lebensversicherung iHv. 29,97 EUR nicht als besondere Belastungen vom Einkommen der Klägerin abzuziehen sind, weil sie nach den vorgelegten Unterlagen nur den Ehemann betreffen. Für die Behauptung der Klägerin, der Kredit mit einem Sollsaldo von € 7.254,00 am 15.12.2013 sei zur Finanzierung der erforderlichen Erneuerung der Einbauküche aufgenommen worden, fehlt jedweder Beleg. Die Klägerin hat weder den Darlehensvertrag noch den Küchenkaufvertrag vorgelegt. Sie hat auch das Kaufdatum der Küche nicht angegeben, so dass nicht geprüft werden kann, ob die Darlehensverpflichtung in Kenntnis der bestehenden Prozesskostenhilfeschuld eingegangen worden ist (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 24.08.2015 - 6 Ta 91/15 - Rn. 15). Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung, ob der Kauf einer Einbauküche im Preissegment von rund € 7.000,00 für eine angemessene Lebensführung notwendig war.

III.

17

Die Ermäßigung der Beschwerdegebühr folgt aus dem Gebührentatbestand Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

18

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

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Referenzen - Gesetze

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 82 Begriff des Einkommens


(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören1.Leistungen nach diesem Buch,2.die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs

Zivilprozessordnung - ZPO | § 120 Festsetzung von Zahlungen


(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Be

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 93 Berechnung des Einkommens


(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie a

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Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag für den Zeitraum von Juni 2008 bis Januar 2009.

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(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag für den Zeitraum von Juni 2008 bis Januar 2009.

2

Der im Jahre 1993 geborene Sohn des Klägers wuchs in dessen Haushalt auf und musste am 26. Januar 2008 aufgrund einer seelischen Behinderung vollstationär in einer speziellen Jugendhilfeeinrichtung untergebracht werden (mtl. Kosten etwa 6 500 €). Mit Schreiben vom 29. Februar 2008 informierte die beklagte Jugendhilfeträgerin den Kläger über den Beginn der jugendhilferechtlichen Maßnahme, über die Sicherstellung des Lebensunterhalts des Jugendlichen durch öffentliche Leistungen und über die Möglichkeit der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag. Mit Bescheid vom 16. April 2008 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 635 € fest. Bei der Ermittlung des hierfür maßgeblichen Einkommens des bei einem Versicherungsunternehmen angestellten Klägers legte die Beklagte das durchschnittliche Nettoeinkommen der Monate März 2007 bis Februar 2008 zugrunde. In diesen Monaten waren der Kläger in die Steuerklasse III und seine freiberuflich als Steuerberaterin tätige Ehefrau in die Steuerklasse V eingestuft. Seine Ehefrau wurde aufgrund ihrer geringen Einkünfte nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen.

3

Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 beantragte der Kläger eine Reduzierung des Kostenbeitrags unter Berufung auf seine Einkommensabrechnung für den Monat Juni 2008. Daraus ergab sich ein um etwa 900 € niedrigeres Nettoeinkommen, während das Bruttoeinkommen um etwa 150 € höher war als das von der Beklagten ermittelte Durchschnittseinkommen. Die Verringerung des Nettoeinkommens beruhte darauf, dass der Kläger zwischenzeitlich in die Steuerklasse V und seine Ehefrau in die Steuerklasse III gewechselt waren. Der Kläger begründete den Steuerklassenwechsel damit, dass dadurch die von seiner Ehefrau zu leistenden Einkommensteuervorauszahlungen von vierteljährlich 448 € entfielen und dass seine Ehefrau versuche, eventuell eine zusätzliche berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Mit Bescheid vom 5. August 2008 lehnte die Beklagte den Herabsetzungsantrag des Klägers ab, weil der Steuerklassenwechsel nur zum Zweck der Kostenbeitragsminderung erfolgt sei.

4

Die auf Reduzierung des Kostenbeitrags gerichtete Klage wurde ursprünglich auch darauf gestützt, dass der Sohn des Klägers in den Ferien und an den Wochenenden weiterhin zu Hause wohne. Im Klageverfahren räumte die Beklagte ein, dass der Kläger wegen der Ferienaufenthalte in den Monaten Juni bis August und Dezember 2008 einen geringeren Kostenbeitrag leisten müsse. Der Kläger nahm die Klage zurück, soweit sie die Wochenendaufenthalte betraf. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 23. April 2009 die Klage im Übrigen ab. Zwar sei das für den Kostenbeitrag maßgebliche Nettoeinkommen grundsätzlich unter Abzug der tatsächlich anfallenden Steuern zu ermitteln. Der Steuerklassenwechsel des Klägers sei jedoch rechtsmissbräuchlich, weil er lediglich zur Senkung der jugendhilferechtlichen Kostenbeitragspflicht durchgeführt worden sei. Die vom Kläger ansonsten angeführten Gründe seien wirtschaftlich nicht nachvollziehbar.

5

Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung statt und verpflichtete die Beklagte, den Kostenbeitragsbescheid vom 16. April 2008 für den Zeitraum von Juni 2008 bis Januar 2009 aufzuheben. Bei der Berechnung des Einkommens komme es unter Heranziehung sozialhilferechtlicher Grundsätze nicht auf das durchschnittliche Einkommen, sondern auf die tatsächliche monatliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen an. Dabei sei auch die tatsächliche einkommensteuerrechtliche Belastung zu berücksichtigen. Die vom Kläger getroffene Wahl der Steuerklasse sei nicht an unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu messen und stelle sich auch nicht als Rechtsmissbrauch dar. Ungeachtet der Frage, ob die vom Kläger für die Wechsel der Steuerklassen angeführten Gründe zuträfen und in wirtschaftlicher Hinsicht nachvollziehbar oder schutzwürdig seien, fehle es an einem grob unbilligen und mit der Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis. Über die einkommensbedingte Reduzierung des Kostenbeitrags hinaus könne der Kläger mangels ausreichender Belehrung für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum eine Herabsetzung des Kostenbeitrags auf 0 € verlangen. Der Kläger sei nicht hinreichend über die Folgen der Jugendhilfemaßnahme für seine Unterhaltspflicht aufgeklärt worden. Der Hinweis darauf, dass nunmehr der Unterhalt des Jugendlichen aus öffentlichen Mitteln sichergestellt werde, genüge nicht.

6

Mit ihrer Revision erhebt die Beklagte drei Sach- und eine Verfahrensrügen. Das Oberverwaltungsgericht habe an den Umfang der behördlichen Aufklärungspflicht zu strenge Maßstäbe angelegt. Es habe ferner zu Unrecht nur das tatsächlich im jeweiligen Monat erzielte Monatseinkommen berücksichtigt, weil vom durchschnittlichen Monatseinkommen des Elternteils auszugehen sei. Gegen Bundesrecht verstoße auch die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, dass stets der tatsächlich erhobene Steuerabzug zu berücksichtigen sei. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs greife ein, wenn der Verpflichtete in zumutbarer Weise erzielbare Steuervorteile nicht nutze oder unnötig hohe gesetzliche Abzüge zulasse. Insoweit sei die vom Bundesgerichtshof und vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Rechtsprechung zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Steuerklassenwechsels bei Gläubigerschädigung heranzuziehen. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht dem Kläger unter Verletzung des Antragsprinzips mehr zugesprochen, als von ihm beantragt worden sei.

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Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht, weil sie die Anforderungen an die Informationspflicht nach § 92 Abs. 3 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - (1.), die bei der Einkommensberechnung nach § 93 Abs. 1 SGB VIII maßgeblichen Grundsätze (2.) und die sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben für das jugendhilferechtliche Kostenbeitragsrecht ergebenden Folgerungen (3.) verkennt. Da für die Prüfung der Frage des Rechtsmissbrauchs notwendige tatrichterliche Feststellungen fehlen, ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (4.).

9

1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die in § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII enthaltene Aufklärungspflicht überspannt, soweit es die Folgen der Unterbringung für die Unterhaltspflicht betrifft. Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag u.a. für eine vollstationäre Unterbringung eines seelisch behinderten Jugendlichen im Rahmen der Eingliederungshilfe - wie hier - bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Dem hat der Beklagte Rechnung getragen.

10

Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Aufklärungspflicht grundsätzlich sowohl gegenüber bar- als auch gegenüber naturalunterhaltspflichtigen Elternteilen besteht. In der Gesetzesbegründung wird zwar zur Erläuterung der Aufklärungspflicht nur ausgeführt, barunterhaltspflichtige Elternteile, die von dem Kind getrennt lebten, sollten davor bewahrt werden, mangels Kenntnis von der Jugendhilfemaßnahme oder von deren unterhaltsrechtlichen Auswirkungen den Barunterhalt weiterzuzahlen und zusätzlich für denselben Zeitraum einen Kostenbeitrag leisten zu müssen (BTDrucks 15/3676 S. 41). Dies bedeutet jedoch nicht, dass Elternteile, die zuvor mit dem Kind zusammengelebt und Naturalunterhalt gewährt haben, nicht nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII belehrt werden müssen. Denn der Wortlaut der Vorschrift enthält insoweit keine Einschränkungen. Auch ist auszuschließen, dass der Gesetzgeber die relativ große Personengruppe Naturalunterhalt gewährender Eltern, Ehegatten und Lebenspartner schlicht übersehen hätte.

11

Die Gesetzessystematik weist deutlich in die entgegengesetzte Richtung. Da § 92 Abs. 3 Satz 2 Satz SGB VIII eine ausdrückliche Ausnahme von der Mitteilungspflicht für eine hier nicht vorliegende Fallgestaltung vorsieht, ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber für Naturalunterhalt leistende Elternteile einen nicht im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommende Einschränkung von der Pflicht zulassen wollte.

12

Dies wird vom Zweck des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bestätigt. Die Bestimmung verfolgt auch das Ziel, demjenigen, der zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden könnte, die Möglichkeit zu Vermögensdispositionen im Hinblick auf die drohende Beitragspflicht zu eröffnen. Daraus folgt zum einen, dass die Bestimmung nicht nur eine Mitteilung über die Gewährung der Leistung (§ 92 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB VIII) und eine Aufklärung über die Folgen für die Unterhaltspflicht (§ 92 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII) gebietet, sondern auch einen deutlichen Hinweis auf die mögliche Kostenbeitragspflicht. Zum anderen ergibt sich aus diesem Zweck, dass sich die Mitteilungspflicht auch auf Naturalunterhaltspflichtige erstreckt. Auch Eltern, die - wie hier - mit dem nunmehr in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebrachten Kind zusammengelebt haben, müssen im Hinblick auf eine drohende Kostenbeitragspflicht vermögensrechtliche Dispositionen treffen, z.B. mit den durch die auswärtige Unterbringung des jungen Menschen einhergehenden Ersparnissen Rücklagen für die Beitragszahlung bilden. Sollten sie Sozialleistungen beziehen, müssen sie ggf. Ersatz für das durch den Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 3 SGB VIII beanspruchte Kindergeld beantragen (vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. Juni 2008 - 2 K 599/07 - juris Rn. 29).

13

Der Umfang der Informationspflicht im Einzelfall hat sich entsprechend diesem Schutzzweck der Norm an den jeweiligen wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten der Kostenbeitragspflichtigen zu orientieren. Da Barunterhaltspflichtige durch Kürzungen des Barunterhalts Vorsorge für die Kostenbeitragszahlung treffen können, steht bei ihnen die Belehrung über die Folgen der Jugendhilfemaßnahme für die Unterhaltspflicht im Vordergrund. Bei Naturalunterhaltspflichtigen, die aus ersparten Aufwendungen Rücklagen bilden können, hat die Information über das zeitliche Einsetzen der Kostenbeitragspflicht besondere Bedeutung. Bei Empfängern von Sozialleistungen ist der Hinweis über die Beanspruchung des Kindergeldes für deren Belange besonders wichtig, weil sie durch eine geänderte Antragstellung reagieren müssen.

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§ 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gebietet jedoch nicht, dass die Bar- und Naturalunterhaltspflichtigen in gleich intensiver Weise über alle anzusprechenden Fragen rechtlich aufgeklärt werden. Vielmehr müssen den Betroffenen in erster Linie die in ihrem Fall für sie relevanten Informationen vermittelt werden, um vermögensrechtliche Fehldispositionen im Zusammenhang mit dem Entstehen der Kostenbeitragspflicht zu vermeiden. Da der naturalunterhaltspflichtige Elternteil in Bezug auf den Unterhaltsanspruch keine besonderen vermögensrechtlichen Dispositionen treffen muss, kann sich bei ihm die unterhaltsrechtliche Aufklärung entsprechend dem Wortlaut des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darauf beschränken, dass die Jugendhilfeleistung unterhaltsrechtlich entlastende Auswirkungen hat. Besondere Bedeutung erlangt hingegen bei ihm der Hinweis auf das Entstehen der Kostenbeitragspflicht.

15

Hier hat die Beklagte nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts den Kläger über den Beginn der jugendhilferechtlichen Maßnahme und über die Möglichkeit der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Kenntnis gesetzt sowie darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Jugendhilfemaßnahme der Unterhalt des Jugendlichen aus öffentlichen Mitteln sichergestellt wird. Diese Information genügt, um den zuvor naturalunterhaltspflichtigen Kläger vor vermögensrechtlichen Fehldispositionen zu schützen. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass ein Kind naturalunterhaltspflichtiger Eltern theoretisch nach der Unterbringung durch einen Jugendhilfeträger Barunterhalt von den Eltern fordern könnte. Denn die Informationspflicht des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII soll die Eltern nur vor Fehldispositionen schützen, die bei Beginn der Maßnahme konkret drohen. Sie dient nicht dem Schutz vor einer lediglich abstrakt-theoretisch drohenden Inanspruchnahme.

16

2. Das Berufungsgericht hat auch die bei der Einkommensermittlung anzulegenden Maßstäbe teilweise verkannt. Es ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger grundsätzlich kostenbeitragspflichtig ist. Da sein Sohn aufgrund einer seelischen Behinderung vollstationär in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht worden ist, sind nach § 91 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII Kostenbeiträge zu erheben. Die Eltern werden hierbei getrennt entsprechend ihrem Einkommen unter Berücksichtigung ihrer Belastungen und ihrer sonstigen Unterhaltspflichten durch Leistungsbescheid zu einem Kostenbeitrag herangezogen (vgl. §§ 92 bis 94 SGB VIII).

17

Das Oberverwaltungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass § 93 Abs. 1 SGB VIII von einem eigenständigen jugendhilferechtlichen Einkommensbegriff ausgeht (vgl. BTDrucks 16/9299 S.19). Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach oder entsprechend dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Diese Definition des Einkommens ist zwar erkennbar der Einkommensdefinition des Sozialhilferechts nachgebildet (vgl. § 76 Abs. 1 BSHG 2002, § 82 Abs. 1 SGB XII und § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Der Gesetzgeber hat jedoch eine eigenständige Regelung getroffen, die insbesondere durch den pauschalen Abzug von Aufwendungen nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII eine schnellere und einfachere Berechnung des bereinigten Einkommens ermöglichen soll (BTDrucks 15/3676 S. 41 f.).

18

Soweit das Jugendhilferecht keine speziellen Regelungen zur Einkommensberechnung enthält, ist es grundsätzlich Aufgabe der Rechtspraxis und Rechtsprechung, die anzuwendenden Berechnungsmethoden unter Berücksichtigung der systematischen Zusammenhänge des Gesetzes näher zu konkretisieren. Der Senat hat im Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 5 C 10.09 - (BVerwGE 137, 357 Rn. 27) die Frage offengelassen, ob bei der jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsermittlung (damals bei der Frage der Fahrtkostenberechnung) zur Lückenschließung sozialhilferechtliche, unterhaltsrechtliche oder steuerrechtliche Grundsätze entsprechend anzuwenden sind. Angesichts der vom Gesetzgeber gezogenen deutlichen Parallelen zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch liegt es jedoch nahe, zur Lückenschließung auf die Berechnungsmethoden des Sozialhilferechts zurückzugreifen. Zwar scheidet eine pauschale Übernahme der gesamten sozialhilferechtlichen Berechnungsvorschriften aus, weil der Gesetzgeber im Achten Buch Sozialgesetzbuch eine eigenständige Regelung geschaffen hat und insbesondere auch den ursprünglich im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagenen Verweis auf die sozialhilferechtliche Einkommensberechnungsverordnung (vgl. § 93 Abs. 2 des Regierungsentwurfs - BTDrucks 15/3676 S. 16) nicht übernommen hat (vgl. BTDrucks 15/5616 S.13, 27 f.). Jedoch können die im Sozialhilferecht geltenden Einkommensberechnungsregeln sinngemäß Anwendung finden, wenn sie dem gesetzgeberischen Ziel einer einfachen und schnellen Einkommensberechnung Rechnung tragen und wenn sie mit den sonstigen Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts in Einklang stehen.

19

Nach diesen Maßstäben begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf die zum Sozialhilferecht entwickelte Zuflusstheorie (vgl. Urteil vom 18. Februar 1999 - BVerwG 5 C 35.97 - BVerwGE 108, 296 <299 f.>) zurückgegriffen und das vom Kläger bezogene Arbeitsentgelt in voller Höhe als Einkommen angesehen hat. Es handelt sich bei dem von einem Arbeitnehmer bezogenen Grundgehalt, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld um "Einkünfte in Geld", die klassischer Weise zum Einkommen gezählt werden. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht für die Kostenbeitragsberechnung auf das Monatseinkommen abgestellt. Dies ergibt sich bereits aus der zu § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung, deren Anlage auf das bereinigte Monatseinkommen abstellt. Ferner entspricht es der realen Einkommenssituation der Betroffenen und der Abrechnungspraxis der Leistungsträger, an das im jeweiligen Bedarfskalendermonat zur Verfügung stehende bereinigte Nettoeinkommen anzuknüpfen (vgl. Urteil vom 22. April 2004 - BVerwGE 5 C 68.03 - BVerwGE 120, 339 <340>).

20

Soweit das Oberverwaltungsgericht hingegen auf der Grundlage der Zuflusstheorie eine streng an den jeweiligen Monatsbezügen ausgerichtete Einzelberechnung gefordert hat, ist dem nicht zu folgen. Eine entsprechende Verpflichtung widerspräche bereits dem im Jugendhilferecht geltenden Grundsatz der einfachen und schnellen Einkommensberechnung. Sie spiegelte auch die Praxis der sozialhilferechtlichen Einkommensberechnung nicht wider, weil das Sozialhilferecht normative Abweichungen vom Prinzip des tatsächlichen Zuflusses zulässt und speziell in § 3 Abs. 3 VO zu § 82 SGB XII eine Verteilzeitberechnung bei einmaligen Einnahmen vorsieht. Auch trägt die geforderte monatliche Neuberechnung des Kostenbeitrags nicht dem in § 94 Abs. 5 SGB VIII zum Ausdruck kommenden Anliegen des Gesetzgebers Rechnung, für bestimmte Einkommensgruppen gleichbleibende monatliche Pauschalbeiträge festzusetzen.

21

Besteht bei einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit die berechtigte Erwartung, dass der Pflichtige hieraus im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibende monatliche Einkünfte erzielt, ist die Behörde berechtigt, aus dem Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dieses der Berechnung des monatlichen Kostenbeitrags zugrunde zu legen. Allerdings setzt eine entsprechende Mittelung voraus, dass sich in der Durchschnittswertbildung die im Festsetzungszeitraum zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen widerspiegelt. Die Anpassung der Vorschriften über die Heranziehung der unterhaltspflichtigen Personen zu den Kosten der Leistungen durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz diente insbesondere der Stärkung des Nachrangs der Kinder- und Jugendhilfe. Dieser Nachrang sollte sich dem Willen des Gesetzgebers entsprechend in einer "stärker an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" der Pflichtigen "orientierte(n) Gestaltung der Kostenbeteiligung" (BTDrucks 15/5616 S. 17) zeigen. Die Erreichung dieses Ziels bedingt, dass die Durchschnittsbildung auf der Grundlage einer validen, aktuelle Einkommensnachweise einbeziehenden Prognose vorgenommen wird. Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, wenn aus dem vor dem Leistungszeitraum über eine längere Zeit erzielten Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen ermittelt und dieses zur Grundlage der Berechnung des monatlichen Kostenbeitrags gemacht wird.

22

Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, abschließend zu den rechtmäßigen Berechnungs- und Festsetzungsmethoden Stellung zu nehmen. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall bildete die von der Beklagten zu Beginn der Kostenbeitragserhebung anhand der letzten zwölf Monate durchgeführte Jahresdurchschnittsberechnung eine aussagekräftige Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen des Klägers im Beitragszeitraum. Dem Kläger stand es jederzeit offen, bei einer Verschlechterung seines Nettoeinkommens eine Neuberechnung und Abänderung des Kostenbeitrags nach § 48 SGB X zu beantragen.

23

3. Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich die kostenbeitragsrechtlichen Auswirkungen des vom Kläger vorgenommenen Steuerklassenwechsels teilweise fehlerhaft bewertet. Es ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung des für die Beitragserhebung maßgeblichen bereinigten Einkommens nach dem Wortlaut des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII alle "auf das Einkommen gezahlte Steuern" vom Bruttogehalt abzuziehen sind. Nach dem in dieser Bestimmung enthaltenen Tatsächlichkeitsprinzip (vgl. dazu OVG Koblenz, Beschluss vom 25. November 2008 - 7 A 10710/08 - FEVS 60, 469) sind die entrichteten einkommensbezogenen Steuern grundsätzlich in der tatsächlich geleisteten Höhe anrechnungsfähig. Für einen Abzug in vollem Zahlungsumfang spricht neben dem Wortlaut der Vorschrift insbesondere der Vergleich mit § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, weil in § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII anders als in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII keine Limitierung der Anrechnungshöhe vorgesehen ist.

24

Unter den Begriff der auf das Einkommen gezahlten Steuern können nach dem Zweck des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII auch tatsächlich geleistete Einkommenssteuervorauszahlungen eines Elternteils fallen. Da die Elternteile im Kostenbeitragsrecht gemäß § 92 Abs. 2 Halbs. 2 SGB VIII getrennt zu Beiträgen herangezogen werden, kann jeder Elternteil im Rahmen des Steuerabzugs nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII aber nur die auf sein Einkommen gezahlten Steuern abziehen, so dass das Oberverwaltungsgericht zu Recht den Abzug von Einkommensteuervorauszahlungen für die freiberufliche Tätigkeit der Ehefrau des Klägers abgelehnt hat.

25

Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts schließt das Gebot des vollen Abzugs gezahlter Steuern es nicht aus, dass die Berufung des Kostenbeitragsschuldners auf eine erhöhte Steuerlast im Einzelfall treuwidrig sein kann. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt als allgemeiner Rechtsgedanke auch im Verwaltungsrecht. Er wird aus § 242 BGB abgeleitet, der über seinen Wortlaut hinaus das allgemeine Gebot der Beachtung von Treu und Glauben im rechtlichen Verkehr als allgemeinen Maßstab enthält, unter dem das gesamte private und öffentliche Recht steht. Der genannte Grundsatz bedarf wegen seiner Allgemeinheit der Konkretisierung. Diese erfolgt durch Typisierung anhand von Fallgruppen (vgl. Urteil vom 23. November 1993 - BVerwG 1 C 21.92 - BVerwGE 94, 294 <298> = Buchholz 451.64 BBankG Nr. 3; Beschluss vom 30. April 2008 - BVerwG 6 B 16.08 - juris Rn. 7). Im Öffentlichen Recht spielt vornehmlich die unzulässige Ausübung von Rechten eine Rolle, die dann gegeben ist, wenn eine atypische Situation vorliegt, die die Geltendmachung eines an sich vorgesehenen Rechtes als missbräuchlich erscheinen lässt. Dabei ist für den Rechtsmissbrauch die Herbeiführung eines grob unbilligen Ergebnisses typisch (vgl. Urteil vom 23. November 1993 a.a.O. S. 299).

26

Eine unzulässige Rechtsausübung kann insbesondere gegeben sein, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen eines (vertraglichen oder gesetzlichen) Anspruchs in missbilligenswerter Weise begründet worden sind. Der Anwendungsfall, dass in einer manipulativen Schaffung von Anspruchsvoraussetzungen der Grund für die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung liegt, findet einen gesetzlichen Ausdruck in § 162 Abs. 2 BGB und ist in der Rechtsprechung anerkannt (Urteil vom 23. November 1993 a.a.O. S. 299 m.w.N.). Unter diese Fallgruppe kann auch ein Steuerklassenwechsel fallen, wenn er in missbilligenswerter Weise der Herbeiführung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine jugendhilferechtliche Kostenbeitragsreduzierung dient. Die Ausübung des dem Bürger generell zustehenden Steuerklassenwahlrechts ist im Einzelfall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich, wenn dafür keine schutzwürdigen Gründe vorliegen und deshalb anzunehmen ist, dass der Steuerklassenwechsel zumindest vorwiegend zur Schmälerung des dem Jugendhilfeträger zustehenden Kostenbeitrags erfolgt ist.

27

Soweit der Kläger darauf verweist, dass er und seine Ehefrau mit dem Steuerklassenwechsel nur von einer nach § 39b EStG legal zustehenden Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hätten, steht dies der Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht entgegen. Vielmehr setzt der Rechtsmissbrauch schon begrifflich das Vorhandensein einer Rechtsposition voraus und verlangt die Prüfung, ob die Ausübung des grundsätzlich zustehenden Rechts in einer bestimmten Situation missbilligenswert, d.h. rechtlich nicht schützenswert, ist. Bei dieser Prüfung fällt im vorliegenden Fall ins Gewicht, dass es das Ziel des § 93 SGB VIII ist, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kostenbeitragspflichtigen auf einfache und realitätsnahe Weise zu ermitteln. Demgegenüber führt ein Steuerklassenwechsel, der zwar das monatliche Nettoeinkommen verringert, aber hohe Steuererstattungsansprüche begründet, zu einer unrealistischen Verzerrung der tatsächlich in einem Monat gegebenen finanziellen Belastbarkeit. Soweit ein Steuerklassenwechsel keine anderen wirtschaftlich nachvollziehbaren und schützenswerten Gründe hat, ist anzunehmen, dass er vorwiegend einer der Zielsetzung des § 93 SGB VIII widersprechenden Verschleierung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dient und damit den Zweck der jugendhilferechtlichen Kostenbeitragspflicht konterkariert, die Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an den Kosten einer ihrem Kind zugute kommenden Jugendhilfemaßnahme zu beteiligen.

28

Dass ein primär der jugendhilferechtlichen Kostenbeitragssenkung dienender Steuerklassenwechsel von der Rechtsordnung nicht gebilligt wird, legt auch ein Vergleich mit dem zivilrechtlichen Unterhaltsrecht nahe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners grundsätzlich von dem um die tatsächlich entrichtete Lohnsteuer bereinigten Einkommen auszugehen. Hiervon ist jedoch ein Abschlag zu machen, wenn der Unterhaltsschuldner zumutbare Steuervorteile nicht nutzt oder - wie hier - durch Wahl einer wirtschaftlich ungünstigen Steuerklasse - unnötig hohe Steuerabzüge bewusst in Kauf nimmt (BGH, Urteile vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984 <985> und vom 14. Januar 2004 - XII ZR 69/01 - NJW 2004, 769). Wenn es aber Eltern unterhaltsrechtlich im unmittelbaren Eltern-Kind-Verhältnis nicht gestattet wird, die Unterhaltsansprüche ihrer Kinder durch Wahl einer ungünstigen Steuerklasse zu schmälern, dann spricht dies dafür, dass es den Eltern auch im mittelbaren Verhältnis - bei Zwischenschaltung eines den Unterhalt abdeckenden öffentlichen Jugendhilfeträgers - nicht gestattet sein kann, sich auf diese Weise ihren Leistungspflichten zu entziehen.

29

Diese Erwägung kann auch nicht - wie das Oberverwaltungsgericht meint - mit dem Argument entkräftet werden, dass die Unterhaltspflicht das Eltern-Kind-Verhältnis und die Kostenbeitragspflicht das Bürger-Staat-Verhältnis betrifft. Denn die jugendhilferechtliche Kostenbeitragspflicht wurzelt in der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern. Die Kostenbeitragspflicht entsteht gerade deswegen, weil der Staat die Eltern bei der Erziehung ihres Kindes unterstützt und deren Unterhaltspflicht mit befreiender Wirkung übernimmt. Die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Kostenbeitragspflicht ist nur aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die Stelle der früheren Legalzession des Unterhaltsanspruchs getreten. Der Gesetzgeber wollte mit der Entflechtung der Regelungen keine materiell-rechtlichen Wertungswidersprüche zum Unterhaltsrecht auslösen und Besserverdienende angemessen zu den Kosten der Jugendhilfemaßnahmen heranziehen (BTDrucks 15/3676 S. 28). Dies spricht dagegen, besserverdienenden Elternteilen nunmehr Gestaltungsmöglichkeiten zur Senkung der Kostenbeitragspflicht zu eröffnen, die im früher geltenden Unterhaltsrecht nicht akzeptiert worden sind.

30

Gegen die Annahme einer missbräuchlichen Rechtsausübung streitet nicht, dass ein zumindest vorwiegend der Minderung des Kostenbeitrags dienender Steuerklassenwechsel in der Regel dazu führt, dass zunächst eine gemessen an der tatsächlichen Steuerschuld zu hohe Steuerzahlung geleistet wird, was eine nachträgliche Steuererstattung auslöst. Eine erfolgte Erstattung stellt Einkommen dar und kann deshalb bei fortdauernder Beitragspflicht die Erhöhung des Kostenbeitrags rechtfertigen. Der Umstand, dass bei Berücksichtigung einer Steuererstattung der durch den Wechsel der Steuerklasse erlangte Vorteil im Ergebnis zumindest teilweise rückgängig gemacht werden kann, ändert aber nichts daran, dass der hier in Rede stehende Steuerklassenwechsel eine Minderung des monatlichen Nettoeinkommens bewirkte, deren Berücksichtigung zu einer Reduzierung des Kostenbeitrags führte. Hinzu kommt, dass die Steuererstattung nur für den Fall berücksichtigt werden kann, dass die beitragspflichtige Leistung noch gewährt wird. Mithin ist keineswegs gewiss, dass die Erstattung im Rahmen des Kostenbeitrags in Ansatz gebracht werden kann.

31

Soweit sich das Oberverwaltungsgericht für seine gegenteilige Auffassung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Juni 2009 - B 10 EG 3/08 R - (BSGE 103, 284) zur Zulässigkeit des Steuerklassenwechsels vor einer Elterngeldgewährung berufen hat, ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zum einen betrifft der vorliegende Fall keine Sozialleistung, sondern eine Erstattungspflicht. Zum anderen beruht das in Bezug genommene Urteil des Bundessozialgerichts insbesondere auf der Erwägung, der Gesetzgeber habe bereits bei den parlamentarischen Beratungen die Möglichkeit des elterngelderhöhenden Steuerklassenwechsels gesehen und gleichwohl keine Ausschlussregelung erlassen (BSG a.a.O. Rn. 31 - 33). Ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor. Hingegen hat die Beklagte mit Recht darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof (Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 26/05 - WM 2005, 2324 und vom 3. Juli 2008 - IX ZB 65/07 - WM 2008, 1791) und das Bundesarbeitsgericht (Urteile vom 18. September 1991 - 5 AZR 581/90 - BB 1992, 353 und vom 23. April 2008 - 10 AZR 168/07 - NJW 2008, 2606) auch in anderen Fällen einen Steuerklassenwechsel mit dem Ziel der Gläubigerbenachteiligung als missbräuchlich ansehen oder aus dem nahekommenden Erwägungen unberücksichtigt lassen. Dies gilt auch, wenn es um die Benachteiligung der Staatskasse geht (BGH vom 3. Juli 2008 a.a.O.). Auch dies stützt die Annahme, dass ein vorwiegend der Benachteiligung des Jugendhilfeträgers als Kostenbeitragsgläubiger dienender Steuerklassenwechsel rechtlich nicht schützenswert und nach dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 2 BGB bei der Bemessung des Kostenbeitrags zu vernachlässigen ist.

32

4. Ob der Kläger und seine Ehefrau im vorliegenden Fall für den Steuerklassenwechsel wirtschaftlich nachvollziehbare und schutzwürdige Gründe gehabt haben, ist zwischen den Parteien umstritten und vom Oberverwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - offengelassen worden. Der Rechtsstreit ist daher zur Klärung dieser Frage nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Da im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Streitsache nur noch unzweifelhaft vom Antrag des Klägers umfasste Fragen zu prüfen sind, kommt es auf die von der Beklagten erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 88 VwGO nicht mehr an.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag für den Zeitraum von Juni 2008 bis Januar 2009.

2

Der im Jahre 1993 geborene Sohn des Klägers wuchs in dessen Haushalt auf und musste am 26. Januar 2008 aufgrund einer seelischen Behinderung vollstationär in einer speziellen Jugendhilfeeinrichtung untergebracht werden (mtl. Kosten etwa 6 500 €). Mit Schreiben vom 29. Februar 2008 informierte die beklagte Jugendhilfeträgerin den Kläger über den Beginn der jugendhilferechtlichen Maßnahme, über die Sicherstellung des Lebensunterhalts des Jugendlichen durch öffentliche Leistungen und über die Möglichkeit der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag. Mit Bescheid vom 16. April 2008 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 635 € fest. Bei der Ermittlung des hierfür maßgeblichen Einkommens des bei einem Versicherungsunternehmen angestellten Klägers legte die Beklagte das durchschnittliche Nettoeinkommen der Monate März 2007 bis Februar 2008 zugrunde. In diesen Monaten waren der Kläger in die Steuerklasse III und seine freiberuflich als Steuerberaterin tätige Ehefrau in die Steuerklasse V eingestuft. Seine Ehefrau wurde aufgrund ihrer geringen Einkünfte nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen.

3

Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 beantragte der Kläger eine Reduzierung des Kostenbeitrags unter Berufung auf seine Einkommensabrechnung für den Monat Juni 2008. Daraus ergab sich ein um etwa 900 € niedrigeres Nettoeinkommen, während das Bruttoeinkommen um etwa 150 € höher war als das von der Beklagten ermittelte Durchschnittseinkommen. Die Verringerung des Nettoeinkommens beruhte darauf, dass der Kläger zwischenzeitlich in die Steuerklasse V und seine Ehefrau in die Steuerklasse III gewechselt waren. Der Kläger begründete den Steuerklassenwechsel damit, dass dadurch die von seiner Ehefrau zu leistenden Einkommensteuervorauszahlungen von vierteljährlich 448 € entfielen und dass seine Ehefrau versuche, eventuell eine zusätzliche berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Mit Bescheid vom 5. August 2008 lehnte die Beklagte den Herabsetzungsantrag des Klägers ab, weil der Steuerklassenwechsel nur zum Zweck der Kostenbeitragsminderung erfolgt sei.

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Die auf Reduzierung des Kostenbeitrags gerichtete Klage wurde ursprünglich auch darauf gestützt, dass der Sohn des Klägers in den Ferien und an den Wochenenden weiterhin zu Hause wohne. Im Klageverfahren räumte die Beklagte ein, dass der Kläger wegen der Ferienaufenthalte in den Monaten Juni bis August und Dezember 2008 einen geringeren Kostenbeitrag leisten müsse. Der Kläger nahm die Klage zurück, soweit sie die Wochenendaufenthalte betraf. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 23. April 2009 die Klage im Übrigen ab. Zwar sei das für den Kostenbeitrag maßgebliche Nettoeinkommen grundsätzlich unter Abzug der tatsächlich anfallenden Steuern zu ermitteln. Der Steuerklassenwechsel des Klägers sei jedoch rechtsmissbräuchlich, weil er lediglich zur Senkung der jugendhilferechtlichen Kostenbeitragspflicht durchgeführt worden sei. Die vom Kläger ansonsten angeführten Gründe seien wirtschaftlich nicht nachvollziehbar.

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Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung statt und verpflichtete die Beklagte, den Kostenbeitragsbescheid vom 16. April 2008 für den Zeitraum von Juni 2008 bis Januar 2009 aufzuheben. Bei der Berechnung des Einkommens komme es unter Heranziehung sozialhilferechtlicher Grundsätze nicht auf das durchschnittliche Einkommen, sondern auf die tatsächliche monatliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen an. Dabei sei auch die tatsächliche einkommensteuerrechtliche Belastung zu berücksichtigen. Die vom Kläger getroffene Wahl der Steuerklasse sei nicht an unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu messen und stelle sich auch nicht als Rechtsmissbrauch dar. Ungeachtet der Frage, ob die vom Kläger für die Wechsel der Steuerklassen angeführten Gründe zuträfen und in wirtschaftlicher Hinsicht nachvollziehbar oder schutzwürdig seien, fehle es an einem grob unbilligen und mit der Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnis. Über die einkommensbedingte Reduzierung des Kostenbeitrags hinaus könne der Kläger mangels ausreichender Belehrung für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum eine Herabsetzung des Kostenbeitrags auf 0 € verlangen. Der Kläger sei nicht hinreichend über die Folgen der Jugendhilfemaßnahme für seine Unterhaltspflicht aufgeklärt worden. Der Hinweis darauf, dass nunmehr der Unterhalt des Jugendlichen aus öffentlichen Mitteln sichergestellt werde, genüge nicht.

6

Mit ihrer Revision erhebt die Beklagte drei Sach- und eine Verfahrensrügen. Das Oberverwaltungsgericht habe an den Umfang der behördlichen Aufklärungspflicht zu strenge Maßstäbe angelegt. Es habe ferner zu Unrecht nur das tatsächlich im jeweiligen Monat erzielte Monatseinkommen berücksichtigt, weil vom durchschnittlichen Monatseinkommen des Elternteils auszugehen sei. Gegen Bundesrecht verstoße auch die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, dass stets der tatsächlich erhobene Steuerabzug zu berücksichtigen sei. Das Verbot des Rechtsmissbrauchs greife ein, wenn der Verpflichtete in zumutbarer Weise erzielbare Steuervorteile nicht nutze oder unnötig hohe gesetzliche Abzüge zulasse. Insoweit sei die vom Bundesgerichtshof und vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Rechtsprechung zur Rechtsmissbräuchlichkeit des Steuerklassenwechsels bei Gläubigerschädigung heranzuziehen. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht dem Kläger unter Verletzung des Antragsprinzips mehr zugesprochen, als von ihm beantragt worden sei.

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Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht, weil sie die Anforderungen an die Informationspflicht nach § 92 Abs. 3 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - (1.), die bei der Einkommensberechnung nach § 93 Abs. 1 SGB VIII maßgeblichen Grundsätze (2.) und die sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben für das jugendhilferechtliche Kostenbeitragsrecht ergebenden Folgerungen (3.) verkennt. Da für die Prüfung der Frage des Rechtsmissbrauchs notwendige tatrichterliche Feststellungen fehlen, ist der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (4.).

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1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die in § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII enthaltene Aufklärungspflicht überspannt, soweit es die Folgen der Unterbringung für die Unterhaltspflicht betrifft. Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII kann ein Kostenbeitrag u.a. für eine vollstationäre Unterbringung eines seelisch behinderten Jugendlichen im Rahmen der Eingliederungshilfe - wie hier - bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Dem hat der Beklagte Rechnung getragen.

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Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Aufklärungspflicht grundsätzlich sowohl gegenüber bar- als auch gegenüber naturalunterhaltspflichtigen Elternteilen besteht. In der Gesetzesbegründung wird zwar zur Erläuterung der Aufklärungspflicht nur ausgeführt, barunterhaltspflichtige Elternteile, die von dem Kind getrennt lebten, sollten davor bewahrt werden, mangels Kenntnis von der Jugendhilfemaßnahme oder von deren unterhaltsrechtlichen Auswirkungen den Barunterhalt weiterzuzahlen und zusätzlich für denselben Zeitraum einen Kostenbeitrag leisten zu müssen (BTDrucks 15/3676 S. 41). Dies bedeutet jedoch nicht, dass Elternteile, die zuvor mit dem Kind zusammengelebt und Naturalunterhalt gewährt haben, nicht nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII belehrt werden müssen. Denn der Wortlaut der Vorschrift enthält insoweit keine Einschränkungen. Auch ist auszuschließen, dass der Gesetzgeber die relativ große Personengruppe Naturalunterhalt gewährender Eltern, Ehegatten und Lebenspartner schlicht übersehen hätte.

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Die Gesetzessystematik weist deutlich in die entgegengesetzte Richtung. Da § 92 Abs. 3 Satz 2 Satz SGB VIII eine ausdrückliche Ausnahme von der Mitteilungspflicht für eine hier nicht vorliegende Fallgestaltung vorsieht, ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber für Naturalunterhalt leistende Elternteile einen nicht im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommende Einschränkung von der Pflicht zulassen wollte.

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Dies wird vom Zweck des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bestätigt. Die Bestimmung verfolgt auch das Ziel, demjenigen, der zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden könnte, die Möglichkeit zu Vermögensdispositionen im Hinblick auf die drohende Beitragspflicht zu eröffnen. Daraus folgt zum einen, dass die Bestimmung nicht nur eine Mitteilung über die Gewährung der Leistung (§ 92 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SGB VIII) und eine Aufklärung über die Folgen für die Unterhaltspflicht (§ 92 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII) gebietet, sondern auch einen deutlichen Hinweis auf die mögliche Kostenbeitragspflicht. Zum anderen ergibt sich aus diesem Zweck, dass sich die Mitteilungspflicht auch auf Naturalunterhaltspflichtige erstreckt. Auch Eltern, die - wie hier - mit dem nunmehr in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebrachten Kind zusammengelebt haben, müssen im Hinblick auf eine drohende Kostenbeitragspflicht vermögensrechtliche Dispositionen treffen, z.B. mit den durch die auswärtige Unterbringung des jungen Menschen einhergehenden Ersparnissen Rücklagen für die Beitragszahlung bilden. Sollten sie Sozialleistungen beziehen, müssen sie ggf. Ersatz für das durch den Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 3 SGB VIII beanspruchte Kindergeld beantragen (vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. Juni 2008 - 2 K 599/07 - juris Rn. 29).

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Der Umfang der Informationspflicht im Einzelfall hat sich entsprechend diesem Schutzzweck der Norm an den jeweiligen wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten der Kostenbeitragspflichtigen zu orientieren. Da Barunterhaltspflichtige durch Kürzungen des Barunterhalts Vorsorge für die Kostenbeitragszahlung treffen können, steht bei ihnen die Belehrung über die Folgen der Jugendhilfemaßnahme für die Unterhaltspflicht im Vordergrund. Bei Naturalunterhaltspflichtigen, die aus ersparten Aufwendungen Rücklagen bilden können, hat die Information über das zeitliche Einsetzen der Kostenbeitragspflicht besondere Bedeutung. Bei Empfängern von Sozialleistungen ist der Hinweis über die Beanspruchung des Kindergeldes für deren Belange besonders wichtig, weil sie durch eine geänderte Antragstellung reagieren müssen.

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§ 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gebietet jedoch nicht, dass die Bar- und Naturalunterhaltspflichtigen in gleich intensiver Weise über alle anzusprechenden Fragen rechtlich aufgeklärt werden. Vielmehr müssen den Betroffenen in erster Linie die in ihrem Fall für sie relevanten Informationen vermittelt werden, um vermögensrechtliche Fehldispositionen im Zusammenhang mit dem Entstehen der Kostenbeitragspflicht zu vermeiden. Da der naturalunterhaltspflichtige Elternteil in Bezug auf den Unterhaltsanspruch keine besonderen vermögensrechtlichen Dispositionen treffen muss, kann sich bei ihm die unterhaltsrechtliche Aufklärung entsprechend dem Wortlaut des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII darauf beschränken, dass die Jugendhilfeleistung unterhaltsrechtlich entlastende Auswirkungen hat. Besondere Bedeutung erlangt hingegen bei ihm der Hinweis auf das Entstehen der Kostenbeitragspflicht.

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Hier hat die Beklagte nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts den Kläger über den Beginn der jugendhilferechtlichen Maßnahme und über die Möglichkeit der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Kenntnis gesetzt sowie darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Jugendhilfemaßnahme der Unterhalt des Jugendlichen aus öffentlichen Mitteln sichergestellt wird. Diese Information genügt, um den zuvor naturalunterhaltspflichtigen Kläger vor vermögensrechtlichen Fehldispositionen zu schützen. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass ein Kind naturalunterhaltspflichtiger Eltern theoretisch nach der Unterbringung durch einen Jugendhilfeträger Barunterhalt von den Eltern fordern könnte. Denn die Informationspflicht des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII soll die Eltern nur vor Fehldispositionen schützen, die bei Beginn der Maßnahme konkret drohen. Sie dient nicht dem Schutz vor einer lediglich abstrakt-theoretisch drohenden Inanspruchnahme.

16

2. Das Berufungsgericht hat auch die bei der Einkommensermittlung anzulegenden Maßstäbe teilweise verkannt. Es ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger grundsätzlich kostenbeitragspflichtig ist. Da sein Sohn aufgrund einer seelischen Behinderung vollstationär in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht worden ist, sind nach § 91 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII Kostenbeiträge zu erheben. Die Eltern werden hierbei getrennt entsprechend ihrem Einkommen unter Berücksichtigung ihrer Belastungen und ihrer sonstigen Unterhaltspflichten durch Leistungsbescheid zu einem Kostenbeitrag herangezogen (vgl. §§ 92 bis 94 SGB VIII).

17

Das Oberverwaltungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, dass § 93 Abs. 1 SGB VIII von einem eigenständigen jugendhilferechtlichen Einkommensbegriff ausgeht (vgl. BTDrucks 16/9299 S.19). Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach oder entsprechend dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Diese Definition des Einkommens ist zwar erkennbar der Einkommensdefinition des Sozialhilferechts nachgebildet (vgl. § 76 Abs. 1 BSHG 2002, § 82 Abs. 1 SGB XII und § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Der Gesetzgeber hat jedoch eine eigenständige Regelung getroffen, die insbesondere durch den pauschalen Abzug von Aufwendungen nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII eine schnellere und einfachere Berechnung des bereinigten Einkommens ermöglichen soll (BTDrucks 15/3676 S. 41 f.).

18

Soweit das Jugendhilferecht keine speziellen Regelungen zur Einkommensberechnung enthält, ist es grundsätzlich Aufgabe der Rechtspraxis und Rechtsprechung, die anzuwendenden Berechnungsmethoden unter Berücksichtigung der systematischen Zusammenhänge des Gesetzes näher zu konkretisieren. Der Senat hat im Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 5 C 10.09 - (BVerwGE 137, 357 Rn. 27) die Frage offengelassen, ob bei der jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsermittlung (damals bei der Frage der Fahrtkostenberechnung) zur Lückenschließung sozialhilferechtliche, unterhaltsrechtliche oder steuerrechtliche Grundsätze entsprechend anzuwenden sind. Angesichts der vom Gesetzgeber gezogenen deutlichen Parallelen zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch liegt es jedoch nahe, zur Lückenschließung auf die Berechnungsmethoden des Sozialhilferechts zurückzugreifen. Zwar scheidet eine pauschale Übernahme der gesamten sozialhilferechtlichen Berechnungsvorschriften aus, weil der Gesetzgeber im Achten Buch Sozialgesetzbuch eine eigenständige Regelung geschaffen hat und insbesondere auch den ursprünglich im Gesetzgebungsverfahren vorgeschlagenen Verweis auf die sozialhilferechtliche Einkommensberechnungsverordnung (vgl. § 93 Abs. 2 des Regierungsentwurfs - BTDrucks 15/3676 S. 16) nicht übernommen hat (vgl. BTDrucks 15/5616 S.13, 27 f.). Jedoch können die im Sozialhilferecht geltenden Einkommensberechnungsregeln sinngemäß Anwendung finden, wenn sie dem gesetzgeberischen Ziel einer einfachen und schnellen Einkommensberechnung Rechnung tragen und wenn sie mit den sonstigen Besonderheiten des jugendhilferechtlichen Kostenbeitragsrechts in Einklang stehen.

19

Nach diesen Maßstäben begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII auf die zum Sozialhilferecht entwickelte Zuflusstheorie (vgl. Urteil vom 18. Februar 1999 - BVerwG 5 C 35.97 - BVerwGE 108, 296 <299 f.>) zurückgegriffen und das vom Kläger bezogene Arbeitsentgelt in voller Höhe als Einkommen angesehen hat. Es handelt sich bei dem von einem Arbeitnehmer bezogenen Grundgehalt, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld um "Einkünfte in Geld", die klassischer Weise zum Einkommen gezählt werden. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht für die Kostenbeitragsberechnung auf das Monatseinkommen abgestellt. Dies ergibt sich bereits aus der zu § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung, deren Anlage auf das bereinigte Monatseinkommen abstellt. Ferner entspricht es der realen Einkommenssituation der Betroffenen und der Abrechnungspraxis der Leistungsträger, an das im jeweiligen Bedarfskalendermonat zur Verfügung stehende bereinigte Nettoeinkommen anzuknüpfen (vgl. Urteil vom 22. April 2004 - BVerwGE 5 C 68.03 - BVerwGE 120, 339 <340>).

20

Soweit das Oberverwaltungsgericht hingegen auf der Grundlage der Zuflusstheorie eine streng an den jeweiligen Monatsbezügen ausgerichtete Einzelberechnung gefordert hat, ist dem nicht zu folgen. Eine entsprechende Verpflichtung widerspräche bereits dem im Jugendhilferecht geltenden Grundsatz der einfachen und schnellen Einkommensberechnung. Sie spiegelte auch die Praxis der sozialhilferechtlichen Einkommensberechnung nicht wider, weil das Sozialhilferecht normative Abweichungen vom Prinzip des tatsächlichen Zuflusses zulässt und speziell in § 3 Abs. 3 VO zu § 82 SGB XII eine Verteilzeitberechnung bei einmaligen Einnahmen vorsieht. Auch trägt die geforderte monatliche Neuberechnung des Kostenbeitrags nicht dem in § 94 Abs. 5 SGB VIII zum Ausdruck kommenden Anliegen des Gesetzgebers Rechnung, für bestimmte Einkommensgruppen gleichbleibende monatliche Pauschalbeiträge festzusetzen.

21

Besteht bei einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit die berechtigte Erwartung, dass der Pflichtige hieraus im Leistungszeitraum im Wesentlichen gleichbleibende monatliche Einkünfte erzielt, ist die Behörde berechtigt, aus dem Gesamteinkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu ermitteln und dieses der Berechnung des monatlichen Kostenbeitrags zugrunde zu legen. Allerdings setzt eine entsprechende Mittelung voraus, dass sich in der Durchschnittswertbildung die im Festsetzungszeitraum zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen widerspiegelt. Die Anpassung der Vorschriften über die Heranziehung der unterhaltspflichtigen Personen zu den Kosten der Leistungen durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz diente insbesondere der Stärkung des Nachrangs der Kinder- und Jugendhilfe. Dieser Nachrang sollte sich dem Willen des Gesetzgebers entsprechend in einer "stärker an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit" der Pflichtigen "orientierte(n) Gestaltung der Kostenbeteiligung" (BTDrucks 15/5616 S. 17) zeigen. Die Erreichung dieses Ziels bedingt, dass die Durchschnittsbildung auf der Grundlage einer validen, aktuelle Einkommensnachweise einbeziehenden Prognose vorgenommen wird. Daran gemessen ist es nicht zu beanstanden, wenn aus dem vor dem Leistungszeitraum über eine längere Zeit erzielten Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen ermittelt und dieses zur Grundlage der Berechnung des monatlichen Kostenbeitrags gemacht wird.

22

Der vorliegende Fall gibt keinen Anlass, abschließend zu den rechtmäßigen Berechnungs- und Festsetzungsmethoden Stellung zu nehmen. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall bildete die von der Beklagten zu Beginn der Kostenbeitragserhebung anhand der letzten zwölf Monate durchgeführte Jahresdurchschnittsberechnung eine aussagekräftige Prognosegrundlage für das zu erwartende monatliche Durchschnittseinkommen des Klägers im Beitragszeitraum. Dem Kläger stand es jederzeit offen, bei einer Verschlechterung seines Nettoeinkommens eine Neuberechnung und Abänderung des Kostenbeitrags nach § 48 SGB X zu beantragen.

23

3. Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich die kostenbeitragsrechtlichen Auswirkungen des vom Kläger vorgenommenen Steuerklassenwechsels teilweise fehlerhaft bewertet. Es ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung des für die Beitragserhebung maßgeblichen bereinigten Einkommens nach dem Wortlaut des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII alle "auf das Einkommen gezahlte Steuern" vom Bruttogehalt abzuziehen sind. Nach dem in dieser Bestimmung enthaltenen Tatsächlichkeitsprinzip (vgl. dazu OVG Koblenz, Beschluss vom 25. November 2008 - 7 A 10710/08 - FEVS 60, 469) sind die entrichteten einkommensbezogenen Steuern grundsätzlich in der tatsächlich geleisteten Höhe anrechnungsfähig. Für einen Abzug in vollem Zahlungsumfang spricht neben dem Wortlaut der Vorschrift insbesondere der Vergleich mit § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII, weil in § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII anders als in § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII keine Limitierung der Anrechnungshöhe vorgesehen ist.

24

Unter den Begriff der auf das Einkommen gezahlten Steuern können nach dem Zweck des § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII auch tatsächlich geleistete Einkommenssteuervorauszahlungen eines Elternteils fallen. Da die Elternteile im Kostenbeitragsrecht gemäß § 92 Abs. 2 Halbs. 2 SGB VIII getrennt zu Beiträgen herangezogen werden, kann jeder Elternteil im Rahmen des Steuerabzugs nach § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII aber nur die auf sein Einkommen gezahlten Steuern abziehen, so dass das Oberverwaltungsgericht zu Recht den Abzug von Einkommensteuervorauszahlungen für die freiberufliche Tätigkeit der Ehefrau des Klägers abgelehnt hat.

25

Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts schließt das Gebot des vollen Abzugs gezahlter Steuern es nicht aus, dass die Berufung des Kostenbeitragsschuldners auf eine erhöhte Steuerlast im Einzelfall treuwidrig sein kann. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt als allgemeiner Rechtsgedanke auch im Verwaltungsrecht. Er wird aus § 242 BGB abgeleitet, der über seinen Wortlaut hinaus das allgemeine Gebot der Beachtung von Treu und Glauben im rechtlichen Verkehr als allgemeinen Maßstab enthält, unter dem das gesamte private und öffentliche Recht steht. Der genannte Grundsatz bedarf wegen seiner Allgemeinheit der Konkretisierung. Diese erfolgt durch Typisierung anhand von Fallgruppen (vgl. Urteil vom 23. November 1993 - BVerwG 1 C 21.92 - BVerwGE 94, 294 <298> = Buchholz 451.64 BBankG Nr. 3; Beschluss vom 30. April 2008 - BVerwG 6 B 16.08 - juris Rn. 7). Im Öffentlichen Recht spielt vornehmlich die unzulässige Ausübung von Rechten eine Rolle, die dann gegeben ist, wenn eine atypische Situation vorliegt, die die Geltendmachung eines an sich vorgesehenen Rechtes als missbräuchlich erscheinen lässt. Dabei ist für den Rechtsmissbrauch die Herbeiführung eines grob unbilligen Ergebnisses typisch (vgl. Urteil vom 23. November 1993 a.a.O. S. 299).

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Eine unzulässige Rechtsausübung kann insbesondere gegeben sein, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen eines (vertraglichen oder gesetzlichen) Anspruchs in missbilligenswerter Weise begründet worden sind. Der Anwendungsfall, dass in einer manipulativen Schaffung von Anspruchsvoraussetzungen der Grund für die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung liegt, findet einen gesetzlichen Ausdruck in § 162 Abs. 2 BGB und ist in der Rechtsprechung anerkannt (Urteil vom 23. November 1993 a.a.O. S. 299 m.w.N.). Unter diese Fallgruppe kann auch ein Steuerklassenwechsel fallen, wenn er in missbilligenswerter Weise der Herbeiführung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine jugendhilferechtliche Kostenbeitragsreduzierung dient. Die Ausübung des dem Bürger generell zustehenden Steuerklassenwahlrechts ist im Einzelfall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich, wenn dafür keine schutzwürdigen Gründe vorliegen und deshalb anzunehmen ist, dass der Steuerklassenwechsel zumindest vorwiegend zur Schmälerung des dem Jugendhilfeträger zustehenden Kostenbeitrags erfolgt ist.

27

Soweit der Kläger darauf verweist, dass er und seine Ehefrau mit dem Steuerklassenwechsel nur von einer nach § 39b EStG legal zustehenden Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hätten, steht dies der Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht entgegen. Vielmehr setzt der Rechtsmissbrauch schon begrifflich das Vorhandensein einer Rechtsposition voraus und verlangt die Prüfung, ob die Ausübung des grundsätzlich zustehenden Rechts in einer bestimmten Situation missbilligenswert, d.h. rechtlich nicht schützenswert, ist. Bei dieser Prüfung fällt im vorliegenden Fall ins Gewicht, dass es das Ziel des § 93 SGB VIII ist, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Kostenbeitragspflichtigen auf einfache und realitätsnahe Weise zu ermitteln. Demgegenüber führt ein Steuerklassenwechsel, der zwar das monatliche Nettoeinkommen verringert, aber hohe Steuererstattungsansprüche begründet, zu einer unrealistischen Verzerrung der tatsächlich in einem Monat gegebenen finanziellen Belastbarkeit. Soweit ein Steuerklassenwechsel keine anderen wirtschaftlich nachvollziehbaren und schützenswerten Gründe hat, ist anzunehmen, dass er vorwiegend einer der Zielsetzung des § 93 SGB VIII widersprechenden Verschleierung der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dient und damit den Zweck der jugendhilferechtlichen Kostenbeitragspflicht konterkariert, die Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an den Kosten einer ihrem Kind zugute kommenden Jugendhilfemaßnahme zu beteiligen.

28

Dass ein primär der jugendhilferechtlichen Kostenbeitragssenkung dienender Steuerklassenwechsel von der Rechtsordnung nicht gebilligt wird, legt auch ein Vergleich mit dem zivilrechtlichen Unterhaltsrecht nahe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners grundsätzlich von dem um die tatsächlich entrichtete Lohnsteuer bereinigten Einkommen auszugehen. Hiervon ist jedoch ein Abschlag zu machen, wenn der Unterhaltsschuldner zumutbare Steuervorteile nicht nutzt oder - wie hier - durch Wahl einer wirtschaftlich ungünstigen Steuerklasse - unnötig hohe Steuerabzüge bewusst in Kauf nimmt (BGH, Urteile vom 25. Juni 1980 - IVb ZR 530/80 - FamRZ 1980, 984 <985> und vom 14. Januar 2004 - XII ZR 69/01 - NJW 2004, 769). Wenn es aber Eltern unterhaltsrechtlich im unmittelbaren Eltern-Kind-Verhältnis nicht gestattet wird, die Unterhaltsansprüche ihrer Kinder durch Wahl einer ungünstigen Steuerklasse zu schmälern, dann spricht dies dafür, dass es den Eltern auch im mittelbaren Verhältnis - bei Zwischenschaltung eines den Unterhalt abdeckenden öffentlichen Jugendhilfeträgers - nicht gestattet sein kann, sich auf diese Weise ihren Leistungspflichten zu entziehen.

29

Diese Erwägung kann auch nicht - wie das Oberverwaltungsgericht meint - mit dem Argument entkräftet werden, dass die Unterhaltspflicht das Eltern-Kind-Verhältnis und die Kostenbeitragspflicht das Bürger-Staat-Verhältnis betrifft. Denn die jugendhilferechtliche Kostenbeitragspflicht wurzelt in der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern. Die Kostenbeitragspflicht entsteht gerade deswegen, weil der Staat die Eltern bei der Erziehung ihres Kindes unterstützt und deren Unterhaltspflicht mit befreiender Wirkung übernimmt. Die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Kostenbeitragspflicht ist nur aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung an die Stelle der früheren Legalzession des Unterhaltsanspruchs getreten. Der Gesetzgeber wollte mit der Entflechtung der Regelungen keine materiell-rechtlichen Wertungswidersprüche zum Unterhaltsrecht auslösen und Besserverdienende angemessen zu den Kosten der Jugendhilfemaßnahmen heranziehen (BTDrucks 15/3676 S. 28). Dies spricht dagegen, besserverdienenden Elternteilen nunmehr Gestaltungsmöglichkeiten zur Senkung der Kostenbeitragspflicht zu eröffnen, die im früher geltenden Unterhaltsrecht nicht akzeptiert worden sind.

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Gegen die Annahme einer missbräuchlichen Rechtsausübung streitet nicht, dass ein zumindest vorwiegend der Minderung des Kostenbeitrags dienender Steuerklassenwechsel in der Regel dazu führt, dass zunächst eine gemessen an der tatsächlichen Steuerschuld zu hohe Steuerzahlung geleistet wird, was eine nachträgliche Steuererstattung auslöst. Eine erfolgte Erstattung stellt Einkommen dar und kann deshalb bei fortdauernder Beitragspflicht die Erhöhung des Kostenbeitrags rechtfertigen. Der Umstand, dass bei Berücksichtigung einer Steuererstattung der durch den Wechsel der Steuerklasse erlangte Vorteil im Ergebnis zumindest teilweise rückgängig gemacht werden kann, ändert aber nichts daran, dass der hier in Rede stehende Steuerklassenwechsel eine Minderung des monatlichen Nettoeinkommens bewirkte, deren Berücksichtigung zu einer Reduzierung des Kostenbeitrags führte. Hinzu kommt, dass die Steuererstattung nur für den Fall berücksichtigt werden kann, dass die beitragspflichtige Leistung noch gewährt wird. Mithin ist keineswegs gewiss, dass die Erstattung im Rahmen des Kostenbeitrags in Ansatz gebracht werden kann.

31

Soweit sich das Oberverwaltungsgericht für seine gegenteilige Auffassung auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Juni 2009 - B 10 EG 3/08 R - (BSGE 103, 284) zur Zulässigkeit des Steuerklassenwechsels vor einer Elterngeldgewährung berufen hat, ist diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Zum einen betrifft der vorliegende Fall keine Sozialleistung, sondern eine Erstattungspflicht. Zum anderen beruht das in Bezug genommene Urteil des Bundessozialgerichts insbesondere auf der Erwägung, der Gesetzgeber habe bereits bei den parlamentarischen Beratungen die Möglichkeit des elterngelderhöhenden Steuerklassenwechsels gesehen und gleichwohl keine Ausschlussregelung erlassen (BSG a.a.O. Rn. 31 - 33). Ein derartiger Sachverhalt liegt hier nicht vor. Hingegen hat die Beklagte mit Recht darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof (Beschlüsse vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 26/05 - WM 2005, 2324 und vom 3. Juli 2008 - IX ZB 65/07 - WM 2008, 1791) und das Bundesarbeitsgericht (Urteile vom 18. September 1991 - 5 AZR 581/90 - BB 1992, 353 und vom 23. April 2008 - 10 AZR 168/07 - NJW 2008, 2606) auch in anderen Fällen einen Steuerklassenwechsel mit dem Ziel der Gläubigerbenachteiligung als missbräuchlich ansehen oder aus dem nahekommenden Erwägungen unberücksichtigt lassen. Dies gilt auch, wenn es um die Benachteiligung der Staatskasse geht (BGH vom 3. Juli 2008 a.a.O.). Auch dies stützt die Annahme, dass ein vorwiegend der Benachteiligung des Jugendhilfeträgers als Kostenbeitragsgläubiger dienender Steuerklassenwechsel rechtlich nicht schützenswert und nach dem Rechtsgedanken des § 162 Abs. 2 BGB bei der Bemessung des Kostenbeitrags zu vernachlässigen ist.

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4. Ob der Kläger und seine Ehefrau im vorliegenden Fall für den Steuerklassenwechsel wirtschaftlich nachvollziehbare und schutzwürdige Gründe gehabt haben, ist zwischen den Parteien umstritten und vom Oberverwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - offengelassen worden. Der Rechtsstreit ist daher zur Klärung dieser Frage nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Da im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Streitsache nur noch unzweifelhaft vom Antrag des Klägers umfasste Fragen zu prüfen sind, kommt es auf die von der Beklagten erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 88 VwGO nicht mehr an.

5
3. Im Übrigen war die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung auch gem. § 4c Nr. 5 InsO wegen der zum Nachteil der Gläubiger erfolgten Steuerklassenwahl des Schuldners gerechtfertigt. Der Schuldner ist im Hinblick auf die Subsidiarität der Stundung der Verfahrenskosten verpflichtet, seine Steuerklas- se so zu wählen, dass sein pfändbares Einkommen nicht zum Nachteil der Gläubiger und der Staatskasse auf Null reduziert wird. Hat er - wie im vorliegenden Fall - ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V gewählt, um seinem nicht insolventen Ehegatten die Vorteile der Steuerklasse III zukommen zu lassen, ist ihm in Hinblick auf die Verfahrenskostenstundung zuzumuten, in die Steuerklasse IV zu wechseln, um sein liquides Einkommen zu erhöhen. Dies entspricht allgemeiner, auch vom Senat geteilter Auffassung (vgl. AG Kaiserslautern ZVI 2002, 378, 380; Ernst ZVI 2003, 107, 109; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 290 Rn. 23; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 4a Rn. 28; HK-InsO/ Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 17; Jaeger/Eckardt, InsO § 4a Rn. 26; Kübler/ Prütting/Wenzel, InsO § 4a Rn. 33a; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. § 18 Rn. 14). Ob der Ehegatte bereit ist, dabei mitzuwirken, ist unbeachtlich, zumal dem Schuldner gegen diesen ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss zusteht (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. § 4a Rn. 13). Entsprechend den Grundsätzen der Individualzwangsvollstreckung , nach denen analog § 850h Abs. 2 ZPO eine missbräuchliche Steuerklassenwahl den Gläubigern gegenüber unbeachtlic h ist (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 26/05, WM 2005, 2324, 2325; BAG, Urt. v. 23. April 2008 - 10 AZR 168/07, Rn. 25; Musielak/Becker, ZPO 6. Aufl. § 850e Rn. 3), muss sich auch der Schuldner bei der Verfahrenskostenstundung so behandeln lassen, als hätte er keine die Staatskasse benachteiligende Steuerklassenwahl getroffen. Die Aufforderung des Insolvenzverwalters an den Schuldner, in die Masse einen Betrag von 2.962,80 €, der die Verfahrenskosten gedeckt hätte, einzuzahlen, der der Schuldner nicht nachgekommen ist, war deshalb gerechtfertigt.

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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 21. Juli 2014 - Az.: 1 Ca 2302/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer Ratenzahlung im Rahmen ihm bewilligter Prozesskostenhilfe.

2

Das Arbeitsgericht Mainz hat dem Kläger mit Beschluss vom 18. Januar 2012 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe einstweilen ohne Ratenzahlungsbestimmung für eine Kündigungsschutzklage und eine Zahlungsklage bewilligt.

3

Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO (in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, im Folgenden: aF) hat der Kläger eine vom 03. April 2014 datierende neue Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen zur Akte gereicht, aus denen sich ua. ein monatliches Nettoeinkommen des Klägers von 1.299,18 Euro (inklusive Kfz-Nutzung von 193,00 Euro) und Versicherungskosten in Höhe von 66,42 Euro ergeben. Mit Schriftsatz seines nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 29. April 2014 hat der Kläger im Rahmen des weiteren Anhörungsverfahrens zudem 250,00 Euro Wohnkosten nachgewiesen.

4

Mit Beschluss vom 21. Juli 2014 hat das Arbeitsgericht die im Beschluss vom 18. Januar 2012 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab 15. September 2014 zur Begleichung der angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 236,55 Euro monatliche Raten in Höhe von 45,00 Euro zu zahlen hat. Der Kläger hat nach Zustellung des Beschlusses an seinen Prozessbevollmächtigten mit am 08. August 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 07. August 2014 Beschwerde eingelegt und ua. auf den Abzug für die monatliche Nutzung des Pkws und monatliche Mobilfunkkosten in Höhe von 50,00 Euro verwiesen.

5

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 20. April 2015, irrtümlich datierend vom 21. Juli 2014, nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Fahrzeugkosten seien berücksichtigt worden, Mobilfunkkosten seien neben dem Freibetrag nicht gesondert abzugsfähig.

6

Der Kläger hat im weiteren Beschwerdeverfahren geltend gemacht, er habe insgesamt 3.900,00 Euro darlehensweise von seinem Stiefvater erhalten für die Finanzierung eines Führerscheins, eines Pkws und einen neu anzuschaffenden PC. Er zahle auf diese bereits im Zeitraum von September 2014 bis März 2015 bestehenden Schulden monatlich seit März 2015 350,00 Euro, da sein Stiefvater ihm mit der Rückzahlung Zeit gelassen habe.

II.

7

Die als solche verstandene sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

8

1. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist nach § 78 Satz 1 ArbGG, §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig.

9

2. In der Sache ist die sofortige Beschwerde nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 21. Juli 2014 zu Recht die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 45,00 Euro ab 01. September 2014 auferlegt. Auch die Angriffe der Beschwerde rechtfertigen kein anderes Ergebnis.

10

2.1. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO aF kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von 4 Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.

11

2.2. Nach den Angaben des Klägers im Überprüfungsverfahren ist die vom Arbeitsgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2014 festgesetzte Ratenhöhe unter Berücksichtigung von § 115 ZPO aF nicht zu beanstanden.

12

a) Der Kläger verfügt ausweislich seiner Lohnabrechnung über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.299,18 Euro. Hiervon sind in Abzug zu bringen die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO: Freibetrag für Erwerbstätige nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO in Höhe von 210,00 Euro, der Freibetrag für den antragstellenden Kläger nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO in Höhe von 462,00 Euro, Mietkosten nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO in Höhe von 250,00 Euro, sowie angemessene Versicherungsbeträge (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a ZPO, § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII) in Höhe von monatlich insgesamt 66,42 Euro und die Kosten für die monatliche Fahrzeugnutzung in Höhe von 193,00 Euro. Nach Abzug der berücksichtigungsfähigen Belastungen verfügt der Kläger über ein für die Rückzahlung der Prozesskostenhilfe einzusetzendes Einkommen in Höhe von 117,76 Euro monatlich. Davon sind nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO aF monatliche Raten von 45,00 Euro aufzubringen.

13

b) Die vom Kläger geltend gemachten weiteren Abzüge sind nicht gerechtfertigt.

14

aa) Dies gilt zum einen für den vom Arbeitsgericht zutreffend nicht berücksichtigten Betrag an Mobilfunkkosten von monatlich 50,00 Euro, der - unter dem Gesichtspunkt des persönlichen Bedürfnisses des täglichen Lebens - vom allgemeinen Freibetrag des Klägers nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a ZPO umfasst ist.

15

bb) Das vom Kläger angeführte Darlehen in Höhe von insgesamt 3.900,00 Euro, das er bei seinem Stiefvater zur Finanzierung der Anschaffung eines Pkws, des Führerscheins und des Kaufs eines Computers aufgenommen hat, konnte auch dann nicht berücksichtigt werden, wenn man davon ausgeht, dass neuer Sachvortrag gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO iVm. § 11 a Abs. 3 ArbGG in der Beschwerdeinstanz grundsätzlich zulässig ist. Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger nachträglich eingegangene Darlehensverpflichtung bereits deshalb als unangemessen außer Betracht bleiben muss, weil der Kläger sie in Kenntnis der bestehenden Prozesskostenhilfeschuld eingegangen ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung von Kreditzinsen und Ratenzahlungsverpflichtungen als besondere Belastungen ist auch im Verfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO aF, dass die entsprechende Verpflichtung eingegangen wurde, bevor der Rechtsstreit, für den PKH beantragt ist, absehbar war (vgl. MüKo - Motzer ZPO 4. Aufl. § 115 Rn. 40, § 120 Rn. 20). In Ansehung oder während des Prozesses oder im Laufe der Rückzahlungsphase eingegangene Verpflichtungen sind grundsätzlich nicht als besondere Belastungen zu berücksichtigen, da die PKH-Partei von diesem Zeitpunkt an ihre Lebensführung auf den bevorstehenden bzw. abgeschlossenen Prozess einrichten muss; von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme für lebensnotwendige Aufwendungen zu machen (vgl. LAG Hamm 19. Februar 2003 - 18 Ta 40/03 - Rn. 13, mwN; OLG Köln 08. Februar 1994 - 25 WF 10/94 - Rn. 2, jeweils zitiert nach juris). Selbst wenn man die Aufwendungen, die nach den Angaben des Klägers für seine Berufstätigkeit erforderlich waren, in diesem Sinne als lebensnotwendig betrachten wollte, können sie dennoch keine Berücksichtigung finden. Dies gilt zum einen für den Zeitraum von ihrer Eingehung an bis März 2015, in dem der Kläger tatsächliche Zahlungen auf die nach seinen Angaben bereits bestehende Verbindlichkeit gegenüber seinem Stiefvater als Darlehensgeber nicht geleistet hat. Schulden können nach § 115 Abs 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO aF. als abzusetzender Betrag nur dann berücksichtigt werden, wenn sie auch tatsächlich getilgt werden, da sie nur dann effektive Belastungen für den Antragsteller darstellen (vgl. LAG Mainz 17. März 2004 - 2 Ta 60/04 - Rn. Rn. 9, zitiert nach juris). Auch für die Zeit ab März 2015, dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger tatsächlich monatliche Zahlungen auf seine Darlehensverpflichtung erbringt und damit eine Verschlechterung seiner Leistungsfähigkeit eingetreten ist, blieb der Beschwerde der Erfolg versagt. Wäre die Kostenschuld der Partei im Falle ordnungsgemäßer Zahlung der von ihr entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit geschuldeten Raten im in Rede stehenden Verfahren im Zeitpunkt der vorzunehmenden Abänderung bereits vollständig erfüllt gewesen, kommt eine Abänderung nicht mehr in Betracht (vgl. OLG Saarbrücken, 13. Januar 2011 - 6 WF 128/10 - Rn. 5, 12, zitiert nach juris). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Bei ordnungsgemäßer Tilgung der Raten in Höhe von monatlich 45,00 Euro ab September 2014 wären die Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 236,55 Euro zum Zeitpunkt der Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Klägers im März 2015 getilgt gewesen. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht.

III.

16

Die sofortige Beschwerde des Klägers war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

17

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.