Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Juli 2015 - 5 Sa 692/14

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2015:0716.5SA692.14.0A
bei uns veröffentlicht am16.07.2015

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 6. November 2014, Az. 2 Ca 881/14, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte das Gehalt des Klägers entsprechend der Tarifentwicklung erhöhen muss.

2

Der Kläger ist seit 1976 im SB-Warenhaus der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen in K. angestellt. Seit April 2007 wird er als Kassierer in Teilzeit mit 25 Wochenstunden beschäftigt. Der Betrieb ist zum 01.07.2008 gem. § 613a BGB auf die Beklagte übergegangen.

3

Die Beklagte ist nicht tarifgebunden. Sie vergütete den Kläger bis einschließlich Juli 2013 nach den jeweiligen Gehaltssätzen der Gehaltsgruppe G III/ 5. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für die Beschäftigten des Einzelhandels Rheinland-Pfalz (im Folgenden: GTV). Die im August 2013 und Mai 2014 in Kraft getretenen Tariferhöhungen um 3 % und 2,1 % gab die Beklagte nicht an den Kläger weiter. Mit seiner im Juli 2014 erhobenen Klage verlangt der Kläger die Differenz zwischen der tariflichen und der ihm tatsächlich gezahlten Vergütung für die Monate August 2013 bis Juni 2014 in rechnerisch unstreitiger Höhe.

4

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

5

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 581,88 nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.07.2014 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt,

7

die Klage abzuweisen.

8

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 06.11.2014 (dort Seite 2-4) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit dem genannten Urteil stattgegeben und die Berufung zugelassen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf Seite 5-6 dieses Urteils verwiesen.

9

Gegen das ihr 22.11.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.12.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 23.02.2015 verlängerten Begründungsfrist am 23.02.2015 begründet.

10

Sie macht im Wesentlichen geltend, kein Arbeitsvertrag, den der Kläger mit ihren Rechtsvorgängerinnen abgeschlossen habe, enthalte eine dynamische Bezugnahme auf die Gehaltstarifverträge für die Angestellten des Einzelhandels Rheinland-Pfalz. Auch dem am 26.03.2007 geschlossenen Änderungsvertrag lasse sich bei der gebotenen Auslegung keine dynamische Verweisung entnehmen. Anlass und Gegenstand dieses Vertrages sei allein die Reduzierung der Wochenarbeitszeit des Klägers auf 25 Stunden gewesen. Der Kläger könne einen Anspruch nicht aus dem Überleitungstarifvertrag (ÜTV) herleiten, den die M. AG am 13.12.1993 mit der Gewerkschaft HBV abgeschlossen habe. Ein Anspruch auf Vergütung nach den jeweils gültigen Gehaltstarifverträgen des Einzelhandels folge auch nicht aus betrieblicher Übung oder aus ihrem Schreiben vom 16.06.2011. Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf deren Schriftsatz vom 23.02.2015 Bezug genommen.

11

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

12

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 06.11.2014, Az. 2 Ca 881/14, abzuändern und die Klage abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 26.03.2015, auf den Bezug genommen wird, als zutreffend. Bei der Änderungsvereinbarung vom 26.03.2007 handele es sich um einen sog. Neuvertrag, weil er nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 geschlossen worden sei. Die Auslegungsregel der sog. Gleichstellungsabrede sei daher nicht mehr anwendbar. Der Vertrag enthalte eine dynamische Bezugnahme auf die jeweiligen Gehaltstarifverträge im Einzelhandel. Auch die Unklarheitenregelung führe zu diesem Ergebnis. Hinzu komme, dass die Beklagte im Schreiben vom 16.06.2011 ihren Mitarbeitern zugesichert habe, ihnen auch künftig eine Vergütung nach den rheinland-pfälzischen Tarifverträgen im Einzelhandel zu gewähren. Sie sei damit zu einer dynamischen Anwendung verpflichtet.

16

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die kraft Zulassung durch das Arbeitsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung bzw. Weitergabe der im August 2013 bzw. Mai 2014 in Kraft getretenen Gehaltserhöhungen nach dem Gehaltstarifvertrag für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen.

18

1. Ein Anspruch auf Vergütung nach den jeweils gültigen Gehaltstarifverträgen besteht nicht aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 TVG), denn die Beklagte ist nicht Mitglied im Arbeitgeberverband. Der Gehaltstarifvertrag vom 17.12.2013, der eine Gehaltserhöhung in zwei Stufen vorsieht (ab 01.08.2013 um 3 %, ab 01.05.2014 um 2,1 %), wurde zudem nicht für allgemeinverbindlich erklärt (§ 5 Abs. 4 TVG).

19

2. Der Kläger kann einen Anspruch auf Gehaltserhöhung auch nicht auf den Überleitungstarifvertrag (ÜTV) stützen, den die M. AG am 13.12.1993 mit der Gewerkschaft HBV abgeschlossen hat. In Ziff. 1 ÜTV ist geregelt worden, dass der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der M. AG vom 30.08.1989 am 31.12.1994 ohne Nachwirkung außer Kraft tritt. "Ab 01.09.1995 gelten die Branchentarifverträge einschließlich der Protokollnotizen in vollem Umfang". Der Kläger kann aus dem ÜTV keine Ansprüche herleiten, weil er Arbeitnehmer der A. M. GmbH, nicht der M. AG, war. Der Kläger legt nicht dar, weshalb der ÜTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden soll. Eine Mitgliedschaft in der zuständigen Gewerkschaft HBV zum Zeitpunkt des Abschlusses des ÜTV bzw. überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt (ab 2001 ver.di), hat er nicht vorgetragen.

20

Selbst wenn der ÜTV seinerzeit infolge beiderseitiger Tarifbindung Ansprüche des Klägers auf tarifliche Vergütung begründet haben sollte, so umfassen diese Ansprüche nicht die erst nach dem Betriebsübergang auf die Beklagte in Kraft getretenen Gehaltstarifverträge. Zwar werden nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB die Normen eines beim ehemaligen Betriebsinhaber angewendeten Tarifvertrages Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem neuen Betriebsinhaber. Die Tarifvertragsnormen gelten jedoch ausschließlich statisch in ihrer im Zeitpunkt des Übergangs geltenden Fassung fort (BAG 14.11.2007 - 4 AZR 828/06 - AP BGB § 613a Nr. 334; LAG Rheinland-Pfalz 28.01.2015 - 4 Sa 482/14 - Juris).

21

3. Die am 26.03.2007 geschlossene Änderungsvereinbarung (zum Arbeitsvertrag vom 10.12.1980) enthält keine dynamische Inbezugnahme der Gehaltstarifverträge für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz. Das ergibt die Auslegung des Vertrags.

22

a) Bei der zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Änderungsvereinbarung vom 26.03.2007 handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Regelungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 12.12.2012 - 4 AZR 65/11 - Rn. 18 mwN, Juris).

23

b) Unter Anwendung dieser Grundsätze lässt sich der Vereinbarung keine (dynamische) Inbezugnahme der Gehaltstarifverträge für die Angestellten im Einzelhandel Rheinland-Pfalz entnehmen. Anlass und Gegenstand der Änderungsvereinbarung war eine Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers ab 01.04.2007 auf 25 Stunden.

24

Eine dynamische Inbezugnahme der Tarifverträge für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus § 3 Ziff. 3 der Änderungsvereinbarung. Unter der Überschrift "Deklaratorische Eingruppierung, freiwillige anrechenbare Zulage" ist geregelt worden, dass der Kläger als Mitarbeiter Kasse "in die Tarifgruppe G3 im 05. Berufs-/Tätigkeitsjahr" eingruppiert wird. Das Gesamtentgelt wurde bei einer Arbeitszeit von 25 Wochenstunden auf € 1.534,08 brutto festgelegt, es setzt sich aus dem "Tarifentgelt" iHv. € 1.517,74 und dem "Mankogeld" iHv. € 15,34 zusammen. Dabei handelt es sich nicht um eine vertragliche Bezugnahme, die das tarifliche Gehalt als Maßstab für die Vergütung dynamisch in Bezug nimmt. Nach dem Wortlaut wird nicht das "jeweilige" Tarifgehalt zum Maßstab für das Entgelt. Die Angabe "Tarifentgelt" und die Nennung der maßgeblichen Tarifgruppe "G3 im 5. Tätigkeitsjahr" stellen im Hinblick auf die Überschrift "deklaratorische Eingruppierung" keine dynamische Bezugnahmeklausel dar.

25

Auch die Formulierung, dass der über das Tarifentgelt hinausgehende Betrag eine freiwillige Leistung sei, die auf den Tarifentgeltanspruch, z.B. bei Tarifentgelterhöhungen, angerechnet werden könne, enthält keinen Anhaltspunkt für eine dauerhafte dynamische Gehaltsentwicklung entsprechend künftiger Tarifverträge. Zwar wird mit der Formulierung „Tarifentgelt", "freiwillige Leistung, die angerechnet werden kann" auch ein zukünftig tariflich neu bestimmter Zahlungsbetrag in die Vertragsabrede aufgenommen. Mit diesem Satzteil wird lediglich beschrieben, dass in dem Gesamtentgelt zwei Entgeltbestandteile enthalten sind. Die Arbeitsvertragsparteien haben nur festgelegt, in welchem Verhältnis die vertraglich geschuldete Vergütung zu einem etwa tariflich geschuldeten Entgelt stehen soll. Diese Auslegung wird auch durch Sinn und Zweck der vereinbarten Regelung bestätigt. Dieser erklärt sich vor dem Hintergrund der Tarifgebundenheit der vormaligen Arbeitgeberin (für einen ähnlichen Fall BAG 16.05.2012 - 4 AZR 224/10 - Rn. 15 ff, Juris).

26

Soweit in § 2 der Änderungsvereinbarung im Übrigen auf die Vertragsbestandteile des derzeit gültigen Arbeitsvertrages verwiesen wird, handelt es sich um den Vertrag vom 10.12.1980 mit der A. M. GmbH, der am 26.03.2007 abgeändert worden ist. Der Vertrag aus dem Jahr 1980 enthält keinen Bezug auf tarifvertragliche Regelungen.

27

Der Kläger kann sich für sein Begehren auch nicht auf die in der Änderungsvereinbarung - nicht angekreuzte - Alternative stützen, das sich die durchschnittliche Arbeitszeit bei Vollzeit nach dem "jeweils geltenden Tarifvertrag" richtet. Unabhängig davon, dass der Kläger einen Teilzeitvertrag mit 25 Wochenstunden abgeschlossen hat, ließe sich aus einer solchen partiellen Bezugnahme weder die dynamische Anwendung des gesamten Tarifwerks für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz noch die des maßgebenden Gehaltstarifvertrags ableiten.

28

c) Ohne Erfolg ist der Einwand des Klägers, die Formulierung in der Änderungsvereinbarung vom 26.03.2007 sei unklar, so dass ihm die Beklagte das jeweilige Tarifgehalt zahlen müsse. Auf die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kann regelmäßig nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung aller anerkannten Auslegungsmethoden „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen (vgl. BAG 21.10.2009 - 4 AZR 880/07 - Rn. 36 mwN, Juris). Derartige Zweifel sind, wie die Auslegung zeigt, vorliegend nicht gegeben. Selbst wenn von einer entfernten Möglichkeit ausgegangen werden könnte, ein anderes Auslegungsergebnis sei denkbar, genügt dies für die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB nicht (BAG 21.04.2010 - 4 AZR 768/08 - Rn. 36 mwN, Juris).

29

Zwar hat der 5. Senat des BAG eine ähnliche Vergütungsabrede für nicht eindeutig erachtet. Der durchschnittliche Arbeitnehmer dürfe eine Verknüpfung von festem Euro-Betrag und dessen Bezeichnung als "Tarifentgelt" redlicher Weise so verstehen, dass der in der Klausel festgehaltene Euro-Betrag nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern sich entsprechend den Tariferhöhungen entwickeln soll. Ein redlicher Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte - die Bezeichnung als Tarifentgelt unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass er nicht „nach Tarif“ zahlt und sich das vereinbarte Gehalt nur durch Parteivereinbarung erhöhen wird (BAG 13.02.2013 - 5 AZR 2/12 - Rn. 17 mwN, NZA 2013, 1034; BAG 09.11.2005 - 5 AZR 128/05 - Rn. 19, 20, NZA 2006, 202). Der Streitfall ist damit nicht vergleichbar, denn der Klausel in § 1 Ziff. 3 der Änderungsvereinbarung kommt - wie sich aus der Überschrift ergibt - nur deklaratorische Bedeutung zu. Eine rechtsbegründende (konstitutive) Bedeutung kann ihr daher nicht beigemessen werden. Der Änderungsvertrag vom 26.03.2007 nimmt weder ausdrücklich noch konkludent auf die jeweiligen Lohn- und Gehaltstarifverträge Bezug. Dass der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Teilzeitgehalt eine Vergütung vereinbart haben, das sich aus einem “Tarifentgelt” und einem "Mankogeld" zusammensetzte, hat keine Bedeutung für die Frage künftiger Erhöhungen.

30

4. Es ist auch keine betriebliche Übung entstanden, die von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Gehaltserhöhungen im Einzelhandel Rheinland-Pfalz stets voll zu übernehmen.

31

Zwar hat die nicht tarifgebundene Beklagte unstreitig seit Betriebsübergang Anfang Juli 2008 bis einschließlich Juli 2013 die tariflichen Gehaltserhöhungen an ihre Angestellten weitergegeben. Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kann eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung jedoch nur angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariferhöhungen übernehmen will. Denn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber will sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen. Dies ist gerade Sinn des nicht erfolgten Beitritts zu einem Arbeitgeberverband. Die fehlende Tarifbindung verdeutlicht den Willen des Arbeitgebers, die Erhöhung der Löhne und Gehälter zukünftig nicht ohne Beitrittsprüfung entsprechend der Tarifentwicklung vorzunehmen (BAG 19.10.2011 - 5 AZR 359/10 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 92; LAG Rheinland-Pfalz 28.01.2015 - 4 Sa 482/14, aaO).

32

Erforderlich für die Annahme einer auf die Weitergabe von Tariferhöhungen bezogenen betrieblichen Übung sind daher deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür, dass er sich verpflichten will, auch zukünftig die noch nicht vorhersehbaren Tariferhöhungen an seine Arbeitnehmer weiterzugeben. Solche Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen.

33

Deutliche Anhaltspunkte für einen Willen zur dauerhaften automatischen Weitergabe von Tariflohnerhöhungen ergeben sich nicht aus dem Unterrichtungsschreiben der r.,- SB-Warenhaus GmbH gem. § 613a Abs. 5 BGB vom 08.05.2008. Zwar enthält dieses Schreiben die Mitteilung, die Beklagte sei tarifgebunden, die Tarifverträge des Einzelhandels Rheinland-Pfalz fänden daher weiterhin Anwendung. Das Unterrichtungsschreiben ist jedoch nicht von der Beklagten, sondern von der Betriebsveräußerin, der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers, verfasst. Die Mitteilung kann daher nicht der Beklagten zugerechnet werden. Darüber hinaus kann einer solchen Erklärung nicht der Wille der Beklagten entnommen werden, sämtliche auch in ferner Zukunft liegenden Tariferhöhungen an die Arbeitnehmer weiterzugeben (so auch LAG Rheinland-Pfalz 28.01.2015 - 4 Sa 482/14, aaO).

34

Ebenso wenig ergeben sich aus dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 16.06.2011 Anhaltspunkte dafür, dass sie auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariferhöhungen übernehmen wollte. Die in diesem Schreiben enthaltene Zusicherung bezieht sich - ausweislich ihres Wortlauts - lediglich auf den seinerzeit gültigen sowie auf den darauffolgenden Gehaltstarifvertrag. Das Schreiben besagt nichts darüber, dass die Beklagte auch künftige, ihr noch unbekannte und daher in ihrer Tragweite nicht absehbare Tarifentwicklungen auf Dauer übernehmen wollte (so auch LAG Rheinland-Pfalz 28.01.2015 - 4 Sa 482/14, aaO).

III.

35

Die Kosten des Rechtsstreits hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist.

36

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung.

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(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn

1.
der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder
2.
die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt.

(1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt:

1.
den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld,
2.
eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
3.
die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstätten,
4.
eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der Arbeitnehmer,
5.
Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung.
Der Tarifvertrag kann alle mit dem Beitragseinzug und der Leistungsgewährung in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten einschließlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber regeln. § 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben. In begründeten Fällen kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen.

(3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.

(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach § 3 an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit dessen Ablauf.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.

(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. Die Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Tenor

I.  Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 1.7.2014, Az.: 8 Ca 372/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Gehaltsansprüche des Klägers.

2

Der Kläger ist seit dem 01.10.1980 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als kaufmännischer Angestellter in einem zum 01.07.2008 nach § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangenen Einkaufsmarkt beschäftigt.

3

Die nicht tarifgebundene Beklagte vergütete dem Kläger bis einschließlich Juli 2013 nach den jeweiligen Entgeltsätzen der Gehaltsgruppe IV a / 5. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für die Beschäftigten des Einzel- und Versandhandels in Rheinland-Pfalz (im Folgenden: Gehalts-TV). Die im August 2013 und Mai 2014 in Kraft getretenen Tarifgehaltserhöhungen hat die Beklagte indessen nicht an den Kläger weitergegeben.

4

Mit seiner am 10.03.2014 beim Arbeitsgericht eingereichten und mit Schriftsatz vom 26.06.2014 erweiterten Klage hat der Kläger, der nach eigener Behauptung bereits seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses (01.10.1980) nach Gehaltsgruppe IV a / 5. Tätigkeitsjahr vergütet wurde, die Beklagte auf Nachzahlung der Differenzbeträge zwischen der tariflichen und der ihm tatsächlich gezahlten Vergütung für die Monate August 2013 bis Juni 2014 in Anspruch genommen.

5

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.07.2014 (Bl. 69 - 73 d.A.).

6

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.07.2014 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 - 8 dieses Urteils (= Bl. 73 - 75 d.A.) verwiesen.

7

Gegen das ihm am 24.07.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.08.2014 Berufung eingelegt und diese am 23.09.2014 begründet.

8

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe er Anspruch, auch über den 31.07.2013 hinaus weiterhin nach Maßgabe des für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz in seiner jeweiligen Fassung geltenden Gehaltstarifvertrages vergütet zu werden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten, seine frühere Arbeitgeberin, die zuvor nicht tarifgebunden gewesen sei, am 13.12.1993 mit der zuständigen Gewerkschaft "Handel, Banken und Versicherungen" einen Überleitungstarifvertrag abgeschlossen habe, demzufolge mit Wirkung ab dem 01.01.1995 nicht mehr der damals im Betrieb geltende Haustarifvertrag, sondern die einschlägigen Branchen-Tarifverträge und  damit auch der Gehaltstarifvertrag gelten sollten. Er - der Kläger - sei bereits seit Ende der achtziger Jahre Mitglied der tarifvertragschließenden Gewerkschaft. Da der Überleitungstarifvertrag nie gekündigt worden sei, sei somit auch der Gehalts-TV im Rahmen der stattgefundenen Betriebsübergänge Inhalt seines Arbeitsvertrages geworden. Unabhängig davon ergebe sich der streitgegenständliche Zahlungsanspruch jedenfalls aus betrieblicher Übung. Zwar treffe es zu, dass die bloße jahrelange gleichförmige Bezahlung jeweils nach dem aktuellen Tarifvertrag allein keinen Anspruch aus betrieblicher Übung begründen könne. Vorliegend seien jedoch weitere Umstände hinzugetreten, die bei ihm den Eindruck bzw. sogar die Überzeugung erweckt hätten, auf Dauer nach dem Tarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung vergütet zu werden. So habe die Beklagte schon bei der Übernahme des Einkaufsmarktes im Rahmen der gemäß § 613 a Abs. 5 BGB geschuldeten Unterrichtung ausdrücklich erklärt, sie sei tarifgebunden. Zwar sei das betreffende Schreiben vom 08.05.2008 formell von der "alten" Arbeitgeberin, der Betriebsveräußerin, verfasst worden; das Schreiben sei jedoch selbstverständlich detailliert intern mit der Beklagten abgestimmt und abgesprochen gewesen. Dies gelte insbesondere für die Erklärung, die Beklagte sei tarifgebunden und die Tarifverträge des Einzelhandels fänden daher weiterhin Anwendung. Die Beklagte habe auch im Rahmen einer im Zuge des Betriebsübergangs durchgeführten Personalversammlung ausdrücklich ihre Tarifbindung bestätigt. Ein damals insoweit zuständiger Mitarbeiter der Beklagten habe bei dieser Personalversammlung zugesichert, die Beklagte sei tarifgebunden und alle Mitarbeiter würden selbstverständlich auch weiterhin nach Tarif entlohnt. Darüber hinaus habe die Beklagte mit Schreiben vom 16.06.2011 und vom 12.09.2011 ausdrücklich die tarifliche Bezahlung nicht nur für die seinerzeit bevorstehende Lohnrunde 2011, sondern auch für einen etwa nachfolgenden neuen Tarifvertrag bestätigt. Letztlich habe die Beklagte auch in ihrem Mitarbeiter-Informationsblatt (Teaminfo) vom Februar 2013 ausdrücklich mitgeteilt, dass die geltenden Tarifregelungen erhalten blieben und auch in Zukunft gelten würden.

9

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 22.09.2014 (Bl. 93 - 99 d.A.) Bezug genommen.

10

Der Kläger beantragt:

11

In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern vom 01. Juli 2014, Aktenzeichen: 8 Ca 372/14, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.094,00 € brutto nebst folgenden Zinsen zu zahlen:

12

a) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 528,00 Euro brutto für die Zeit ab dem 1. Februar 2014,

13

b) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 88,00 Euro brutto für die Zeit ab dem 1. März 2014,

14

c) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 88,00 Euro brutto für die Zeit ab dem 1. April 2014,

15

d) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 88,00 Euro brutto für die Zeit ab dem 1. Mai 2014,

16

e) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 151,00 Euro brutto für die Zeit ab dem 1. Juni 2014,

17

f) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 151,00 Euro brutto für die Zeit ab dem 1. Juli 2014,

18

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 27.10.2014 (Bl. 127 - 139 d.A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

22

I.  Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.

23

II.  Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung bzw. Weitergabe der nach dem 31.07.2013 in Kraft getretenen Erhöhungen der tariflichen Vergütung für die Beschäftigten des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz.

24

Der Kläger kann sein Zahlungsbegehren zunächst nicht unmittelbar und allein auf den maßgeblichen Gehaltstarifvertrag stützen. Dieser ist nicht allgemeinverbindlich und findet wegen der fehlenden Organisationszugehörigkeit der Beklagten auch nicht infolge beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

25

Ein Anspruch auf Weitergabe von Tariferhöhungen lässt sich auch nicht aus dem zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der seinerzeit zuständigen Gewerkschaft HBV vom 13.12.1993 herleiten. Selbst wenn dieser, was die Beklagte bestritten hat, in Kraft getreten ist und seinerzeit infolge beiderseitiger Tarifbindung Ansprüche des Klägers auf tarifliche Vergütung begründet hat, so umfassen diese Ansprüche des Klägers nicht die erst nach dem Betriebsübergang auf die Beklagte in Kraft getretenen Gehaltstarifverträge. Zwar werden nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB die Normen eines beim ehemaligen Betriebsinhaber angewendeten Tarifvertrages Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem neuen Betriebsinhaber. Die Tarifvertragsnormen gelten jedoch ausschließlich statisch in ihrer im Zeitpunkt des Übergangs geltenden Fassung fort (BAG v. 14.11.2007 - 4 AZR 828/06 - AP Nr. 334 zu § 613 a BGB).

26

Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, nach deren Inhalt der Kläger auf Grundlage der jeweils geltenden Gehaltstarifverträge zu vergüten wäre, ist im Streitfall nicht gegeben. Der Kläger hat diesbezüglich lediglich (bereits erstinstanzlich), ohne jedoch seinen Arbeitsvertrag vorzulegen, vorgetragen, er sei bereits zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses im Jahre 1980 vertraglich in die Gehaltsgruppe IV a des Gehalts-TV eingruppiert worden. Die Existenz einer dynamischen Bezugnahmeklausel auf tarifliche Gehaltsbestimmungen lässt sich hieraus allein jedoch nicht herleiten.

27

Eine betriebliche Übung dahingehend, tarifliche Gehaltserhöhungen stets voll zu übernehmen, ist bei der Beklagten ebenfalls nicht entstanden. Zwar hat die nicht tarifgebundene Beklagte unstreitig seit Betriebsübergang bis einschließlich Juli 2013 die tariflichen Gehaltserhöhungen an ihre Angestellten weitergegeben. Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kann eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung jedoch nur angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariferhöhungen übernehmen will. Denn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber will sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen. Dies ist gerade Sinn des nicht erfolgten Beitritts zu einem Arbeitgeberverband. Die fehlende Tarifbindung verdeutlicht den Willen des Arbeitgebers, die Erhöhung der Löhne und Gehälter zukünftig nicht ohne Beitrittsprüfung entsprechend der Tarifentwicklung vorzunehmen (BAG v. 13.03.2002 - 5 AZR 755/00 - EzA § 259 ZPO Nr. 1).

28

Erforderlich für die Annahme einer auf die Weitergabe von Tariferhöhungen bezogenen betrieblichen Übung sind daher besondere Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür, dass er sich abweichend von diesen Ausführungen verpflichten will, auch zukünftig die noch nicht vorhersehbaren Tariferhöhungen an seine Arbeitnehmer weiterzugeben. Solche Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen.

29

Keinerlei diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Unterrichtungsschreiben gemäß § 613 a Abs. 5 BGB vom 08.05.2008. Zwar enthält dieses Schreiben die Mitteilung, die Beklagte sei tarifgebunden und die Tarifverträge des Einzelhandels Rheinland-Pfalz fänden daher weiterhin Anwendung. Das Unterrichtungsschreiben ist jedoch nicht von der Beklagten, sondern von der Betriebsveräußerin, der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers verfasst. Die Mitteilung kann daher nicht der Beklagten zugerechnet werden. Soweit der Kläger vorgetragen hat, die betreffende Erklärung sei mit der Beklagten abgestimmt und abgesprochen gewesen, so erweist sich dieses Vorbringen in Ermangelung jeglicher Konkretisierung als unsubstantiiert. Der Antrag des Klägers hierzu die beiden von ihm benannten Zeugen zu vernehmen, stellt sich daher als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag dar. Entsprechendes gilt für die Behauptung des Klägers, im Rahmen einer im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang durchgeführten Personalversammlung habe "mit Wissen und Wollen der Beklagten" einer ihrer insoweit zuständigen Mitarbeiter erklärt, sie - die Beklagte - sei tarifgebunden und alle Mitarbeiter würden selbstverständlich auch weiterhin nach Tarif entlohnt. Darüber hinaus kann - wie bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zutreffend ausgeführt hat - einer solchen Erklärung nicht der Wille der Beklagten entnommen werden, sämtliche auch in ferner Zukunft liegenden Tariferhöhungen an die Arbeitnehmer weiterzugeben.

30

Ebenso wenig ergeben sich aus dem Inhalt des im erstinstanzlichen Tatbestand wiedergegebenen Schreibens der Beklagten vom 16.06.2011 Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariferhöhungen übernehmen wollte. Die in diesem Schreiben enthaltene Zusicherung bezieht sich - ausweislich ihres Wortlauts - lediglich auf den seinerzeit gültigen sowie auf den darauffolgenden Gehaltstarifvertrag. Diese Zusicherung hat die Beklagte mit Schreiben vom 12.09.2011 (Bl. 104 d.A.) lediglich auch auf den Manteltarifvertrag erweitert. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf das Mitarbeiter-Informationsblatt der Beklagten vom Februar 2013 berufen. Nach dem Inhalt des ersten Absatzes dieses Informationsblattes sollte sich der Bestandsschutz nur auf die "heute", d.h. auf die seinerzeit geltenden Tarifwerke beziehen. Darüber hinaus wird in dem Informationsblatt ausgeführt, dass die Beklagte "nicht mehr automatisch verpflichtet" sei, zukünftige Tariferhöhungen weiterzugeben und dass das Ergebnis der neuen Tarifrunde auf seine "Übertragbarkeit" überprüft werde. Der Inhalt dieses Schriftstückes spricht daher gerade gegen den Willen der Beklagten, sämtliche zukünftigen Tarifsteigerungen zu übernehmen.

31

III.  Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

32

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. November 2009 - 11 Sa 631/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, Mitglied der Gewerkschaft ver.di, ist seit dem 1. Oktober 2000 bei dem Beklagten und seiner Rechtsvorgängerin, der N Handelsgesellschaft mbH (nachfolgend: GmbH), beschäftigt. In dem mit der GmbH am 11. September 2000 geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es ua.:

        

„1.     

Wir stellen Sie mit Wirkung vom 01.10.2000 ein in die

                 

Filiale

N C     

                 

als     

Ladenhilfe

                 

mit einem Bruttomonatsgehalt von DM 504,27/mit einem Bruttoverdienst von DM 12,93 je volle Arbeitsstunde.

        

…       

        
        

6.    

Für das Anstellungsverhältnis gelten im übrigen die für den Anstellungsort maßgebenden Tarifverträge des Einzelhandels, die Betriebsvereinbarungen und -anweisungen unserer Gesellschaft.“

2

Am 20. März 2002 schlossen die Klägerin und die GmbH einen „Anschluss-Anstellungsvertrag für kaufmännische Teilzeit-Beschäftigung“, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:

        

„1.     

Wir stellen Sie mit Wirkung vom 15.03.2002 ein in die

                 

Filiale

N - W 

                 

als     

Verkäuferin

                 

mit einem Monatsgehalt von EUR 1.671,30/mit einem Verdienst von EUR 11,39 je volle Arbeitsstunde.

        

…       

        
        

3.    

In dem Bruttogehalt/Bruttoverdienst sind einbegriffen das für Sie maßgebliche Tarifgehalt nach Tarifgruppe Gl, Stufe BJ 6 in Höhe von z. Zt. EUR 1.671,30 monatlich. Mit dem übertariflichen Gehaltsanteil können etwaige durch Tarifvertrag festgelegte Gehaltserhöhungen oder Zulagen abgegolten werden, bis das tarifliche Gesamt-Bruttogehalt/der tarifliche Gesamt-Bruttoverdienst den frei vereinbarten Betrag überschreitet.

        

…       

        
        

5.    

Das Arbeitsverhältnis wird zunächst für die Zeit vom -- bis -- zur Probe eingegangen und endet mit Ablauf dieser Probezeit, ohne daß es einer Kündigung bedarf. ... Nach Ablauf der Probezeit gilt beiderseitig eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende. Nach mindestens fünfjähriger Tätigkeit in unserer Gesellschaft nach Vollendung des 25. Lebensjahres gelten beiderseitig die Kündigungsfristen laut Gesetz bzw. Tarifvertrag.“

3

Die GmbH war nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Mitglied des Arbeitgeberverbandes, der Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen mit der Gewerkschaft ver.di schließt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging infolge Betriebsübergangs am 1. Oktober 2006 gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf den nicht tarifgebundenen Beklagten über. Am 25. Juli 2008 schlossen der Einzelhandelsverband Nordrhein-Westfalen und der Handelsverband BAG Nordrhein-Westfalen ( Bundesarbeitsgemeinschaft der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels e.V.) einerseits sowie die Gewerkschaft ver.di andererseits einen neuen Gehaltstarifvertrag, der eine Entgelterhöhung iHv. 3 vH ab dem 1. Mai 2008 und für den Zeitraum von Mai 2007 bis April 2008 eine Einmalzahlung iHv. insgesamt 400,00 Euro vorsah. Der Beklagte leistete weder die Einmalzahlung noch die nach dem Gehaltstarifvertrag vorgesehene erhöhte monatliche Vergütung. Die Entgeltfortzahlung für die arbeitsunfähig erkrankte Klägerin endete am 6. November 2008.

4

Mit ihrer am 19. November 2008 dem Beklagten zugestellten Klage verlangt die Klägerin diejenigen Entgeltdifferenzen, die sich in Anwendung des Gehaltstarifvertrages vom 25. Juli 2008 ergeben, eine anteilige Einmalzahlung sowie die Feststellung, dass auch die nicht allgemeinverbindlichen Tarifverträge für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalen auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden seien. Der Anspruch ergebe sich sowohl auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 11. September 2000 als auch nach dem im März 2002 geschlossenen „Anschluss-Anstellungsvertrag“. Bei dieser Vereinbarung handele sich nicht um einen „Alt-Vertrag“ iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sog. Gleichstellungsabrede. Die Anwendung der jeweiligen Tarifverträge, jedenfalls der Vergütungstarifverträge, ergebe sich aus Nr. 3 dieses Vertrages. Die dort enthaltene Formulierung ergebe nur dann einen Sinn, wenn die Geltung der Tarifverträge vorausgesetzt werde, wie die Formulierung „z. Zt.“ zeige. Dieses Ergebnis werde durch den nachfolgenden Satz des Vertragstextes bestätigt. Die Abrede in Nr. 5 des Anschluss-Anstellungsvertrages beziehe sich augenscheinlich auf den Manteltarifvertrag in seiner jeweiligen Fassung.

5

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

        

1.    

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

                 

a)    

für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis zum 6. November 2008 weitere 335,85 Euro brutto zu zahlen sowie

                 

b)    

einen einmaligen Betrag in Höhe von 336,00 Euro brutto nebst Jahreszinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

        

2.    

Es wird festgestellt, dass auch die nicht allgemein verbindlichen Tarifverträge für den Einzelhandel NRW auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden sind.

6

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zutreffend handele es sich bei dem „Anschluss-Anstellungsvertrag“ nicht um einen sog. Alt-Vertrag. Jedoch enthalte dieser weder eine Verweisungsklausel auf das Tarifwerk des Einzelhandels noch auf die Gehaltstarifverträge. Zudem sei das Arbeitsverhältnis mit dem Vertrag vom 20. März 2002 auf eine völlig neue Grundlage gestellt worden, weshalb der vorangegangene Arbeitsvertrag und die darin enthaltene Verweisungsklausel gegenstandslos seien. Aus dem Hinweis im Vertrag auf ein tarifliches Entgelt ergebe sich kein Regelungswille, sich an zukünftige Tarifentwicklungen vertraglich binden zu wollen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren lediglich auf Grundlage des am 20. März 2002 geschlossenen Vertrages weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die nur eingeschränkt eingelegte Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin insoweit mit Recht zurückgewiesen.

9

I. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für den Feststellungsantrag, der nach gebotener Auslegung hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist.

10

1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein (BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11, AP ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3; 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26), so dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung (§ 322 ZPO)zwischen den Parteien entschieden werden kann. Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage (BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 58, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 20). Dabei kann sich eine Feststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (st. Rspr., BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 333/09 - Rn. 12; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165).

11

2. Danach ist der Antrag hinreichend bestimmt.

12

Die gebotene Auslegung ergibt, dass die Klägerin, die selbst Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, diejenigen nicht gemäß § 5 Abs. 1 TVG für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge auf ihr Arbeitsverhältnis angewendet wissen will, die von der Gewerkschaft ver.di mit den zuständigen Arbeitgeberverbänden geschlossen worden sind oder noch werden. Dieses Ergebnis legt bereits die Antragstellung nahe. Die Herausnahme der „nicht allgemein verbindlichen“ Tarifverträge bezieht sich auf solche, die - zumindest auch und bisher - von der Gewerkschaft ver.di geschlossen wurden. Im Streit steht auch ein von dieser Gewerkschaft geschlossener Tarifvertrag. Auch die Parteien gehen ohne weiteres und unausgesprochen davon aus, dass die Anwendung solcher Tarifverträge für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalens im Streit steht, bei denen die Gewerkschaft ver.di Vertragspartei ist. Diese Auslegung hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt.

13

II. Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der am 20. März 2002 geschlossene Anschluss-Anstellungsvertrag enthält keine dynamische Inbezugnahme von Tarifverträgen für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen. Das ergibt die Auslegung des Vertrages.

14

1. Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Regelungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen sind, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Die Auslegung durch das Landesarbeitsgericht kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden (ausf. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 15 mwN, BAGE 134, 283).

15

2. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich dem Anschluss-Anstellungsvertrag vom 20. März 2002 keine (dynamische) Inbezugnahme der Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen entnehmen lässt. Eine solche wie auch eine auf die Gehaltstarifverträge beschränkte Bezugnahme ergibt sich weder aus Nr. 3 noch aus der Nr. 5 des Vertrages.

16

a) Eine Bezugnahme der Tarifverträge für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalens ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht aus Nr. 3 des Vertrages. Soweit in Satz 1 der Vertragsbestimmung das „für Sie maßgebliche Tarifgehalt nach Tarifgruppe Gl, Stufe BJ 6 in Höhe von z. Zt. EUR 1.671,30 monatlich“ aufgeführt wird, handelt es sich lediglich um eine Kontrollgröße für das unter Nr. 1 ohne jeden Bezug auf tarifvertragliche Regelungen vereinbarte „Monatsgehalt“. Dieses ist, wie Satz 2 der Nr. 3 verdeutlicht, ein „frei vereinbarter Betrag“, also ein arbeitsvertraglich unabhängig von tariflichen Regelungen festgelegtes Arbeitsentgelt.

17

b) Ein anderes ergibt sich nicht aus dem Hinweis auf das maßgebliche Tarifgehalt in Nr. 3 des Vertrages. Dabei handelt es sich nicht um eine vertragliche Bezugnahme, die das tarifliche Entgelt als Maßstab für die vereinbarte Vergütung dynamisch in Bezug nimmt.

18

Zwar wird, wie die Revision zu Recht anführt, mit der Formulierung „z. Zt.“ „auch ein zukünftig tariflich neu bestimmter Zahlungsbetrag“ in die Vertragsabrede aufgenommen. Die Klägerin übersieht aber, dass mit diesem Satzteil lediglich beschrieben wird, dass in dem Bruttoentgelt nach der Nr. 1 zwei Entgeltbestandteile enthalten sein können: ein etwa maßgebendes Tarifgehalt - soweit es den in Nr. 1 genannten Betrag nicht überschreitet - und ein eventueller übertariflicher Gehaltsanteil. Nach dem Wortlaut wird aber nicht das jeweilige Tarifentgelt zum Maßstab für das in Nr. 1 „frei vereinbarte“ Entgelt. Die Arbeitsvertragsparteien haben gerade nicht vereinbart, das/der „Bruttoentgelt/Bruttoverdienst“ „entspreche“ dem jeweils maßgebenden Tarifentgelt. Sie haben vielmehr nur festgelegt, in welchem Verhältnis die vertraglich geschuldete Vergütung zu einem etwa tariflich geschuldeten Entgelt stehen soll.

19

Diese Auslegung wird auch durch Sinn und Zweck der vereinbarten Regelung bestätigt. Dieser erklärt sich sowohl vor dem Hintergrund der Tarifgebundenheit der vormaligen Arbeitgeberin als auch dem Umstand, dass die Gehalts- und Lohntarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen zeitweise für allgemeinverbindlich erklärt worden waren (etwa Gehaltstarifvertrag einschließlich Ausbildungsvergütungen vom 7. August 1999, Allgemeinverbindlicherklärung vom 18. November 1999, BAnz. Nr. 240 vom 18. Dezember 1999 S. 20 320), wie es auch die Revision anführt. Die Klägerin hat auch selbst in den Tatsacheninstanzen zu der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag aus dem Jahre 2000 ausgeführt, für eine Gleichstellungsabrede habe wegen der Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge bei Vertragsabschluss für die Arbeitsvertragsparteien keine Veranlassung bestanden. An diesem Umstand orientiert sich auch der Feststellungsantrag der Klägerin.

20

Nach der Abrede in Nr. 3 des Vertrages ist für den Fall, dass die unter Nr. 1 vereinbarte Vergütung das tarifliche Mindestentgelt übersteigt, das Entgelt auf Grundlage der Nr. 1 zu zahlen. Es enthält dann einen übertariflichen Gehaltsbestandteil. Dieser Differenzbetrag ist als „übertariflicher Gehaltsanteil“ iSd. Nr. 3 anzusehen, der im Falle einer Erhöhung des tariflichen Entgelts gegenüber dem auch tarifgebundenen Arbeitnehmer oder bei einer Allgemeinverbindlicherklärung angerechnet werden kann (zur Zulässigkeit BAG 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - Rn. 24 ff., BAGE 117, 155; 27. August 2008 - 5 AZR 820/07 - Rn. 18 mwN, BAGE 127, 319). Nur insoweit ist das „maßgebliche Tarifgehalt“ als ein „zukünftig tariflich neu bestimmter Zahlungsbetrag“ - wie es die Klägerin anführt - von Bedeutung. Übersteigt ein zwingend zu gewährendes Tarifentgelt die vereinbarte Vergütung, ist dieses unabhängig von der in Nr. 1 bestimmten Vergütung - nur - im Falle der beiderseitigen Tarifgebundenheit der Arbeitsvertragsparteien kraft Mitgliedschaft oder Allgemeinverbindlicherklärung des betreffenden Gehaltstarifvertrages zu zahlen (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 4 TVG). Entspricht das Tarifentgelt dem in Nr. 1 vereinbarten, wie „z. Zt.“ des Vertragsschlusses im Jahre 2002, existiert kein übertariflicher Entgeltbestandteil.

21

c) Die Klägerin kann sich für ihr Begehren auch nicht auf die Abrede in Nr. 5 des Anschluss-Anstellungsvertrages vom 20. März 2002 stützen. Selbst wenn damit auf die Kündigungsfristen des einschlägigen (Mantel-)Tarifvertrages verwiesen sein sollte, lässt sich aus einer solchen partiellen Bezugnahme weder die dynamische Anwendung des gesamten Tarifwerks für den Einzelhandel Nordrhein-Westfalens noch die des maßgebenden Gehaltstarifvertrages oder - in Bezug auf den Feststellungsantrag - auch nur des gesamten Manteltarifvertrages ableiten.

22

d) Ohne Erfolg ist der Einwand der Revision, der Beklagte könne sich auf den „Willen … zur Beseitigung der dynamischen Tarifbindung“ nicht berufen, weil der Vertrag insofern unklar sei. Auf die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kann regelmäßig nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung aller anerkannten Auslegungsmethoden „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen(BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 880/07 - Rn. 36 mwN; 10. Dezember 2008 - 10 AZR 1/08 - Rn. 15, AP BGB § 307 Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 40). Derartige Zweifel sind, wie die Auslegung zeigt, vorliegend nicht gegeben. Selbst wenn von einer entfernten Möglichkeit ausgegangen werden könnte, ein anderes Auslegungsergebnis sei denkbar, genügt dies für die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB nicht(st. Rspr., s. nur BAG 21. April 2010 - 4 AZR 768/08 - Rn. 36 mwN, BAGE 134, 130).

23

e) Ein anderes ergibt sich schließlich nicht aus der Bezugnahmeklausel unter Nr. 6 des vorangegangenen Arbeitsvertrages aus dem Jahre 2000. Sie ist nicht Inhalt des Anschluss-Anstellungsvertrages aus dem Jahre 2002 geworden.

24

aa) Für Arbeitsverträge, die nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 geschlossen worden sind („Neuverträge”), wendet der Senat die Auslegungsregel der Gleichstellungsabrede nicht an. Die Auslegung von Verweisungsklauseln in diesen Arbeitsverträgen hat sich in erster Linie an deren Wortlaut zu orientieren (ausf. BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 26 und Rn. 28 mwN auch zur früheren Rspr., BAGE 122, 74). Bei Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind („Altverträge“), kann allerdings eine Vertragsänderung nach dem 1. Januar 2002 für die Beurteilung von Bedeutung sein, wenn die Klausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist (BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 25, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 75 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 47; 18. November 2009 - 4 AZR 514/08 - Rn. 23 bis 25, BAGE 132, 261).

25

bb) Vorliegend kann diese Rechtsprechung des Senats schon deshalb nicht herangezogen werden, weil es sich bei dem Anschluss-Anstellungsvertrag vom 20. März 2002 nicht um einen „Änderungsvertrag“ iSd. genannten Rechtsprechung handelt. Hierfür könnte allenfalls die gewählte Überschrift „Anschluss-Anstellungsvertrag“ herangezogen werden.

26

Ein anderes Ergebnis folgt aber aus dem gesamten Inhalt der Abrede, den die damaligen Arbeitsvertragsparteien vereinbart haben. Im Arbeitsvertrag, der eine andere Beschäftigung und einen anderen Arbeitsort vorsieht, haben die damaligen Vertragsparteien nicht nur einzelne Regelungen des vorangegangen Vertragstextes an die geänderte Beschäftigung der Klägerin angepasst, sondern einen seinem Inhalt nach vollständig neuen Arbeitsvertrag geschlossen, dem sich keine inhaltliche Bezugnahme auf die bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen entnehmen lässt. Damit haben die Arbeitsvertragsparteien des Jahres 2002 ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Davon gehen im Ergebnis auch die Parteien aus.

27

cc) Danach sind die Arbeitsvertragsvereinbarungen des Jahres 2002 kein „Neuvertrag“, der die Bezugnahmeklauseln im Arbeitsvertrag aus dem Jahre 2000 aufgreift und einer neuen Bewertung zugänglich macht. Die Vertragsregelungen beinhalten keinerlei ausdrücklichen oder sonst sich erschließenden Abänderungs- oder Neufassungsgehalt hinsichtlich der vertraglichen Bezugnahmeklausel im früheren Arbeitsvertrag. Alle damaligen Haupt- und Nebenleistungspflichten bleiben unerwähnt. Es fehlt jeglicher Bezug zu den bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen und namentlich zu der Bezugnahmeklausel in Nr. 6 des früheren Vertrages.

28

III. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Treber    

        

    Winter    

        

    Treber    

        

        

        

    Plautz    

        

    Weßelkock    

                 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Mai 2008 - 6 Sa 1690/07 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Entgeltansprüche des Klägers und in diesem Zusammenhang über die Anwendbarkeit tariflicher Regelungen auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis.

2

Der Kläger, Mitglied der Gewerkschaft ver.di, war seit dem 1. Januar 1997 als Kassierer bei der Travelex Deutschland GmbH (nachfolgend: Travelex) beschäftigt. Diese betrieb aufgrund eines Dienstleistungsvertrages mit der Fraport AG deren Wechselstuben in den Terminals 1 und 2 des Flughafens Frankfurt am Main. Die Arbeitnehmer waren weder einer bestimmten Wechselstube noch einem der beiden Terminals fest zugeordnet, sondern rollierend tätig. Die Travelex schloss am 21. Januar 2003 mit der Landesbezirksleitung Hessen der Gewerkschaft ver.di ua. einen Manteltarifvertrag (MTV) und einen Gehaltstarifvertrag (GTV). Nach einer Neuausschreibung des Dienstleistungsauftrages für die bisher von der Travelex betriebenen fünf Wechselstuben im Terminal 2 erhielt die nicht tarifgebundene Beklagte den Zuschlag. In einem Formularvertrag vom 25. November 2003 vereinbarten der Kläger, die Travelex und die Beklagte ua. Folgendes:


        

        
zwischen
        
, …
        
(im folgenden „TRAVELEX“)
        
und
        
, …
        
(im folgenden „INTEX“)
        
und
        
H W
        
        
1.   

TRAVELEX betreibt derzeit in Terminal 1 und 2 des Frankfurter Flughafens jeweils auf Basis befristeter Verträge mit der Fraport AG Büros für Geld- und Währungswechsel. Die Lizenz für das Betreiben der fünf Wechselstuben in Terminal 2 wurde TRAVELEX befristet bis zum 31.12.2003 erteilt. Bei der Neuausschreibung des Betriebs der Wechselstuben in Terminal 2 erhielt das Angebot der INTEX von der Fraport AG den Zuschlag. Ab dem 15.01.2004 werden die Wechselstuben in Terminal 2 folglich nicht mehr von TRAVELEX, sondern von INTEX betrieben.
        
2.   

Die TRAVELEX-Mitarbeiter rotieren zwischen den Wechselstuben in Terminal 1 und 2, so dass den Wechselstuben in Terminal 1 und 2 kein Personal fest zugeordnet war. Entsprechend muss der Personalstand seitens der TRAVELEX auf 36 Mitarbeiter reduziert und seitens INTEX für das Betreiben von Terminal 2 um 24 Mitarbeiter aufgebaut werden. Der Betriebsrat der TRAVELEX wurde hierüber im Rahmen von Interessenausgleichsverhandlungen umfassend unterrichtet. Die Parteien sind sich einig, dass kein absoluter oder relativer Schwerpunkt der Tätigkeit der TRAVELEX-Mitarbeiter, insbesondere von Herrn/Frau _______________ für Terminal 1 oder 2 feststellbar ist. Die Parteien gehen daher davon aus, dass es sich bei den Wechselstuben in Terminal 2 nicht um eine selbständige organisatorische Untergliederung der TRAVELEX handelt, welche unter Wahrung ihrer Identität von INTEX fortgeführt wird.
        
3.   

Zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen seitens TRAVELEX und zum reibungslosen Betreiben der Wechselstuben durch INTEX in Terminal 2 schließen die Parteien daher nachfolgende dreiseitige Vereinbarung:
        
     

                 
TRAVELEX und Herr/ Frau ________________ sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Anstellungsverhältnis mit Ablauf des 14.01.2004 auf Veranlassung der TRAVELEX aus betriebsbedingten Gründen einvernehmlich enden wird. Bis zum Beendigungsdatum wird das Arbeitsverhältnis beiderseits vertragsgemäß abgewickelt.
        
…       
        
        
     

        
(1)

Herr/ Frau ___________ erhält bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses von TRAVELEX ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis sowie sämtliche Arbeitspapiere.
        
…       
        
        
     

        
(1)

INTEX und Herr/ Frau _________ bestätigen, dass ihnen jeweils eine schriftliche Ausfertigung des Arbeitsvertrages zwischen TRAVELEX und Herrn/Frau ______________ vom ____________ vorliegen.
        
(2)

INTEX und Herr/ Frau _______________ sind sich einig, ab dem 15.01.2004 das ursprünglich mit TRAVELEX bestehende Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortzusetzen. Die Betriebszugehörigkeit wird vollumfänglich angerechnet. Arbeitsort ist Terminal 2 des Frankfurter Flughafens. Die übrigen Arbeitsbedingungen, insbesondere Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts, die Arbeitszeit, die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bleiben unverändert (‚Übernahme 1 : 1’). Es besteht Einvernehmen, dass das KSchG vom ersten Tag an (15.01.2004) des mit Herrn/Frau ______________ begründeten Arbeitsverhältnisses Anwendung findet.
        
     

        
(1)

INTEX und TRAVELEX sind sich darüber einig, dass TRAVELEX für solche Verbindlichkeiten gegenüber Herrn/Frau ______________ als Gesamtschuldner neben INTEX für solche Verbindlichkeiten haftet, die bis zum 14.01. 2005 bereits entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres fällig werden.
        
…“   
        
3

Der Kläger ist seit dem 15. Januar 2004 bei der Beklagten tätig. Auch weitere 23 vormals bei der Travelex beschäftigte Arbeitnehmer sind bei der Beklagten im Terminal 2 tätig.

4

Die Beklagte schloss am 2. Mai 2005 mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (BV 2005) „zur Lohngestaltung“. Darin heißt es ua.:


        

„§ 4 Sonderregelung für ‚Ex-Travelex-Mitarbeiter’
        
Die vertragliche Situation derjenigen Mitarbeiter, die im Januar 2004 von der Firma Travelex Deutschland GmbH übernommen wurden, bleibt erhalten. Daher gelten für diese Mitarbeiter die Regelungen des § 3 nicht.
        
Die vertraglich vorgesehenen Gehaltssteigerungen für 2005 werden gezahlt. Eine weitere Erhöhung ist während der Laufzeit dieser Betriebsvereinbarung ausgeschlossen.
        
Die Geschäftsleitung kann auch diese Mitarbeiter an Bonussystemen teilnehmen lassen, etwa dergestalt, dass für Terminal 2 ein monatliches Umsatzziel ausgegeben wird, bei dessen Überschreiten diese Mitarbeiter prozentual am Überschuss beteiligt werden.“
5

Die Beklagte zahlte an den Kläger bis zum Ende des Jahres 2005 eine Vergütung nach den Bestimmungen des MTV und des GTV. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 machte der Kläger gegenüber der Beklagten erfolglos eine höhere Vergütung geltend, weil er nach § 2 Abs. 3 GTV seit Beginn des Jahres 2006 ein höheres Entgelt nach der Tarifgruppe 1 im 10. Jahr der Betriebszugehörigkeit beanspruchen könne.

6

Mit seiner Klage verlangt der Kläger die Vergütungsdifferenz zum Entgelt im 9. Jahr der Betriebszugehörigkeit und macht weitere, sich aus dem höheren Entgelt ergebende Ansprüche hinsichtlich des tariflich vorgesehenen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes sowie der Feiertagsvergütung geltend. Die Ansprüche ergäben sich aus § 7 Abs. 2 des Übernahmevertrages. Nachdem der Kläger zunächst geltend gemacht hatte, ein Betriebsübergang auf die Beklagte liege nicht vor, hat er sich in der Berufungsinstanz den dahin gehenden Vortrag der Beklagten zu eigen gemacht. Deshalb sei sein Anspruch auch nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB berechtigt. Ein anderes Ergebnis folge nicht aus der BV 2005. Die Regelung in § 4 Abs. 2 BV 2005 verstoße gegen § 77 Abs. 3 BetrVG. Diese Betriebsvereinbarung könne auch nicht in arbeitsvertragliche Ansprüche eingreifen.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,


        

1.   

die Beklagte wird verurteilt, an ihn 675,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2007 zu zahlen,
        
2.   

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 45,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2007 zu zahlen,
        
3.   

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40,32 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2007 zu zahlen,
        
4.   

die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger weitere 180,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2007 zu zahlen,
        
5.   

die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 35,64 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. August 2007 zu zahlen.
8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Bei der Fortführung der Wechselstuben im Terminal 2 handele es sich um einen Betriebsübergang. Sie habe zur nahtlosen Fortführung des Geldwechselgeschäfts Arbeitnehmer der Travelex übernommen und unverändert weiterbeschäftigt. Vorliegend sei die Übernahme im Wege eines dreiseitigen Rechtsgeschäftes zur Übertragung der Arbeitsverhältnisse auf die Beklagte vereinbart worden, nicht aber die Fortgeltung der Bestimmungen des MTV und des GTV. Die Beklagte sei von einem Betriebsübergang ausgegangen und habe nur die gesetzlichen Vorgaben vollzogen. Die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten tariflichen Regelungen seien nach Ablauf der einjährigen Veränderungssperre durch die BV 2005 geändert worden. Die Sperre des § 77 Abs. 3 TVG greife nicht ein, weil die BV 2005 vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG gedeckt sei.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgeben.

11

I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist entgegen der Auffassung des Klägers zulässig und daher nicht nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen.

12

1. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen die Revisionsgründe angegeben werden, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) ZPO. Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils enthalten. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht(s. nur BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 mwN, AP ZPO § 551 Nr. 66 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 10).

13

2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung der Beklagten im Schriftsatz vom 25. November 2008 noch gerecht. Die Beklagte führt an, das Landesarbeitsgericht habe eine beiderseitige Tarifgebundenheit des Klägers und der Travelex angenommen, obwohl deren Verbandsmitgliedschaft vom Kläger nicht behauptet worden sei. Zudem unterlägen nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierte tarifliche Regelungen nur einer einjährigen Veränderungssperre, weshalb die BV 2005 individualvertragliche Ansprüche des Klägers habe abändern können. Die Revisionsbegründung lässt in ausreichender Weise erkennen, dass und aus welchen Gründen die Beklagte die rechtliche Würdigung des Landesarbeitsgerichts für fehlerhaft hält. Ob diese Rechtsauffassungen zutreffend sind, ist für die Zulässigkeit der Revision ohne Belang.

14

II. Die danach zulässige Revision ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 2 Abs. 3 GTV eine Vergütung nach der Tarifgruppe 1 im 10. Jahr der Beschäftigung und deshalb für den streitgegenständlichen Zeitraum von der Beklagten die rechnerisch unstreitigen Vergütungsdifferenzen im beantragten Umfang verlangen.

15

1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass die Regelungen des MTV und des GTV nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB aufgrund eines Betriebsübergangs oder jedenfalls eines Betriebsteilübergangs der Wechselstuben im Terminal 2 in das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis transformiert worden seien. Zudem hätten die Parteien im Übernahmevertrag einvernehmlich die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs herbeiführen wollen. In der Folge stehe dem Kläger ein Anspruch auf ein tarifliches Entgelt nach der Tarifgruppe 1 im 10. Jahr der Betriebszugehörigkeit zu. Die BV 2005 habe die arbeitsvertragliche Rechtsposition des Klägers nicht beeinträchtigen können. Eine Ablösung transformierter tarifvertraglicher Regelungen durch eine Betriebsvereinbarung im Wege einer sogenannten Über-Kreuz-Ablösung nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB sei nicht möglich.

16

2. Dem folgt der Senat im Ergebnis und in Teilen der Begründung.

17

a) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Anspruch des Klägers bereits aufgrund der in § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB vorgesehenen Transformation der bei der Travelex geltenden tariflichen Regelungen ergibt. Das würde voraussetzen, dass es sich bei der Fortführung der Wechselstuben im Terminal 2 durch die Beklagte um einen Betriebsübergang oder jedenfalls um einen Betriebsteilübergang handelt, infolgedessen das Arbeitsverhältnis des Klägers entsprechend der Regelung in § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen ist. Voraussetzung hierfür ist allerdings ein mit einem Veräußerer bestehendes Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs. Dabei hat das Landesarbeitsgericht jedoch zu Unrecht den ua. zwischen den Parteien geschlossenen Übernahmevertrag nicht berücksichtigt.

18

b) Nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung vom 25. November 2003 sollte das mit der Travelex bestehenden Arbeitsverhältnis des Klägers zum Zeitpunkt des vom Landesarbeitsgericht angenommenen Betriebsübergangs vertraglich beendet und ein neues Arbeitsverhältnis mit der Beklagten begründet werden. Nach dem Inhalt der Regelung sollte es gerade nicht zu einem sich kraft Gesetzes vollziehenden Übergang des Arbeitsverhältnisses kommen. Das ergibt die Auslegung des Übernahmevertrages.

19

aa) Nach dem Formularvertrag vom 25. November 2003, der der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt(st. Rspr., etwa BAG 30. August 2000 - 4 AZR 581/99 - zu I 1 b der Gründe mwN, BAGE 95, 296), endete nach dessen § 2 das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Travelex mit Ablauf des 14. Januar 2004 und damit zum Zeitpunkt eines etwaigen Betriebsübergangs.

20

bb) Der weitere Inhalt des Übernahmevertrages spricht dagegen, dass die Parteien von einem Betriebs- oder Betriebsteilübergang ausgegangen sind und die Abreden dieses Vertrages lediglich die sich aus § 613a BGB ergebenden Rechtsfolgen nochmals vertraglich festhalten wollten. Zwar bestimmt § 7 Abs. 2 des Übernahmevertrages, dass die Parteien das „ursprünglich mit TRAVELEX bestehende Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen“ fortsetzen. Diese Regelung könnte dahin verstanden werden, die Parteien seien von einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen, weil es bereits infolge der Regelung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergehen würde. In diesem Fall wären allerdings die Bestimmungen in § 1 Abs. 3(„zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen“) und § 2 des Übernahmevertrages(„aus betriebsbedingten Gründen einvernehmlich enden wird“) ebenso entbehrlich gewesen wie diejenige über die sofortige Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in § 7 Abs. 2 Satz 1 des Übernahmevertrages. Ebenso spricht die in § 1 Abs. 2 des Übernahmevertrages niedergelegte Annahme - unabhängig von ihrer Unwirksamkeit wegen eines etwaigen Verstoßes gegen das Klauselverbot in § 309 Nr. 12 Buchst. b) BGB -, es handele sich „bei den Wechselstuben im Terminal 2 nicht um eine selbständige organisatorische Untergliederung der TRAVELEX“, „welche unter Wahrung ihrer Identität von INTEX fortgeführt“ werden, gegen ein Verständnis der Parteien, es sollten lediglich die gesetzlichen Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs zusätzlich vertraglich festgelegt werden. Gleiches lässt sich für die in § 3 Abs. 2 des Vertrages vereinbarte Zahlung eines „Sonderbonus aus dem sogenannten Sozialfond“ durch die Travelex an den Kläger anführen.

21

c) Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich im Ergebnis jedoch als zutreffend. Dabei muss der Senat nicht abschließend entscheiden, ob aufgrund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tatsächlich von einem Betriebs- oder einem Betriebsteilübergang auf die Beklagte ausgegangen werden kann(dazu ausf. BAG 17. Dezember 2009 - 8 AZR 1019/08 - Rn. 17 ff., NZA 2010, 499), in dessen Folge das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf sie übergegangen sein könnte.

22

Hat ein Betriebsübergang oder Betriebsteilübergang auf die Beklagte nicht stattgefunden, ergibt sich der Anspruch des Klägers vorliegend aufgrund der zwischen den Parteien und der Travelex getroffenen dreiseitigen Vereinbarung vom 25. November 2003, dem dadurch mit der Beklagten begründeten Arbeitsverhältnis und der dortigen Regelung in § 7 Abs. 2(unter aa).

23

Ist es infolge der Fortführung der Wechselstuben im Terminal 2 durch die Beklagte zu einem Betriebsübergang oder einem Betriebsteilübergang gekommen, infolgedessen das Arbeitsverhältnis des Klägers kraft Gesetzes - gegebenenfalls unter Zuordnung seines Arbeitsverhältnisses zu dem übernommenen Betrieb oder Betriebsteil(s. dazu etwa BAG 25. September 2003 - 8 AZR 446/02 - zu II 2 b der Gründe, AP BGB § 613a Nr. 256 = EzA ZPO 2002 § 50 Nr. 2) - auf die Beklagte übergegangen wäre, ist sein Anspruch auch dann begründet. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die mit einem Aufhebungsvertrag verbundene vertragliche Übernahmevereinbarung im Falle eines an sich nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB bereits kraft Gesetzes vollziehenden Übergangs des Arbeitsverhältnisses gemäß § 134 BGB nichtig ist, weil sie der Umgehung der zwingenden Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gedient hätte(für einen Aufhebungsvertrag vgl. BAG 18. August 2005 - 8 AZR 523/04 - Rn. 27, BAGE 115, 340). Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn deren objektive Zielsetzung in der Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei einem gleichzeitigen Erhalt des Arbeitsplatzes besteht (vgl. dazu BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 917/06 - Rn. 43, AP BGB § 613a Nr. 333 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 82)oder die Vereinbarung verhindern soll, dass der künftige Betriebserwerber in sämtliche bestehende Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis eintritt (vgl. BAG 19. März 2009 - 8 AZR 722/07 - Rn. 27, AP BGB § 613a Nr. 369 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 108). Ist der Übernahmevertrag wirksam, ergibt sich der Anspruch des Klägers aus dessen § 7 Abs. 2(unter aa). Ist er nach § 134 BGB unwirksam, folgt der Anspruch aus § 611 Abs. 1 iVm. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB(unter bb).

24

aa) Der Anspruch des Klägers auf die begehrten Entgeltdifferenzen ergibt sich im Falle der Wirksamkeit der Vereinbarung vom 25. November 2003 aus deren § 7 Abs. 2.

25

(1) Bei der Regelung in § 7 Abs. 2 des Übernahmevertrages handelt es sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB, die der vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt(etwa BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06  - BAGE 124, 259 ). Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (st. Rspr., etwa 24. Oktober 2007 -  10 AZR 825/06  - Rn. 13 mwN, aaO).

26

(2) Die Parteien haben mit dem Übernahmevertrag eine Vereinbarung getroffen, dass trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Travelex und der Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten ihm zumindest diejenigen Arbeitsbedingungen erhalten bleiben sollten, die bereits bei der Travelex für ihn galten. Danach sind für das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis die Regelungen des GTV und des MTV maßgebend. Das beinhaltet auch eine zum Zeitpunkt des 15. Januar 2004 im GTV bereits fest vereinbarte Dynamik der Erhöhung des Tarifentgelts bei einer längeren Dauer der Betriebszugehörigkeit, wie sie in § 2 Abs. 3 GTV vorgesehen ist.

27

(a) Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Übernahmevertrages haben die Parteien vereinbart, dass das „ursprünglich mit TRAVELEX bestehende Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen“ mit der Beklagten fortgesetzt werden soll. In Satz 2 wird hinsichtlich der „Zusammensetzung“ und der „Höhe“ des Entgelts nochmals ausdrücklich festgeschrieben, dass die darauf bezogenen Arbeitsbedingungen unverändert bleiben sollen.

28

Zu den „bisherigen Arbeitsbedingungen“ des Klägers im Arbeitsverhältnis mit der Travelex gehörten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit auch die durch den MTV und den GTV festgelegten Entgeltregelungen. Soweit die Beklagte die Tarifgebundenheit der Travelex in Abrede stellt, weil sie deren Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband bestreitet, übersieht sie, dass es sich bei den beiden in Frage stehenden Tarifverträgen um Firmentarifverträge handelt. Die Tarifgebundenheit folgt als Tarifvertragspartei des GTV und des MTV unmittelbar aus § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 TVG. Einer Mitgliedschaft der Travelex in einem Arbeitgeberverband bedarf es nicht.

29

Die Regelung umfasst auch bereits vereinbarte Entgeltsteigerungen. Die Regelungen des GTV gelten als „bisherige Arbeitsbedingungen“ zwar lediglich mit dem Inhalt, der zum 15. Januar 2005 maßgebend war. Eine zu diesem Zeitpunkt bereits in dessen Normen selbst angelegte Dynamik bleibt aber für das Arbeitsverhältnis der Parteien aufrecht erhalten. Eine Begrenzung des nominalen Entgeltniveaus auf dasjenige zum Beginn des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien kommt in der vertraglichen Abrede nicht zum Ausdruck. Dieses Verständnis der vertraglichen Regelung, wonach der Kläger keine Schlechterstellung hinsichtlich der nunmehr mit der Beklagten geltenden Arbeitsbedingungen erfahren soll, wird auch durch den Klammerzusatz in § 7 Abs. 2 Satz 3 des Vertrages - „Übernahme 1 : 1“ - verdeutlicht. Danach sollen in dem neuen Arbeitsverhältnis die bisherigen Arbeitsbedingungen vollständig übernommen werden und weiterhin gelten.

30

(b) Für ein solches Verständnis spricht auch die Vertragspraxis sowie die Regelung in § 4 Abs. 2 BV 2005.

31

(aa) Bei den Begleitumständen, die Rückschlüsse auf den erklärten Geschäftswillen haben können, sind bei der Auslegung grundsätzlich nur diejenigen zu berücksichtigen, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts erkennbar waren. Soweit gleichwohl ein nachträgliches Verhalten der Parteien bei der Auslegung berücksichtigt wird, muss es „Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen“(BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 904/07 - Rn. 35 mwN, AP BGB § 133 Nr. 56).

32

(bb) Die Beklagte zahlte auch in den Jahren 2004 und 2005, nachdem sie zunächst eine Entgeltsteigerung aufgrund einer längeren Betriebszugehörigkeit nicht vorgenommen hatte, nach Aufforderung des Klägers und weiterer von ihm benannter Arbeitnehmer, die zuvor bei der Travelex beschäftigt waren, ein Entgelt einschließlich der im GTV vorgesehenen Vergütungssteigerungen infolge längerer Betriebszugehörigkeit.

33

Die Beklagte ging auch beim Abschluss der BV 2005 davon aus, dass den vormals bei der Travelex beschäftigten Arbeitnehmern aufgrund der Bestimmung in § 7 Abs. 2 des Übernahmevertrages ein vertraglicher Anspruch auf die nach dem GTV vorgesehenen Entgeltsteigerungen infolge längerer Betriebszugehörigkeit zusteht. Das zeigt § 4 Abs. 2 Satz 1 BV 2005, in dem von „vertraglich vorgesehenen Gehaltssteigerungen“ die Rede ist, die ab dem Jahre 2006 für die Laufzeit der Betriebsvereinbarung ausgeschlossen sein sollen. Dementsprechend hat die Beklagte im Jahre 2005 dem Kläger das höhere Entgelt noch geleistet, nicht aber im darauf folgenden Jahr.

34

(3) Das Vorbringen der Beklagten steht dieser Auslegung nicht entgegen.

35

(a) Der Einwand der Beklagten, die Regelung in § 7 Abs. 2 des Übernahmevertrages sei nicht geeignet, eine individualvertragliche Inbezugnahme auf die bei der Travelex geltenden Tarifverträge zu begründen, ist unerheblich. § 7 Abs. 2 des Übernahmevertrages regelt nicht die vertragliche Inbezugnahme eines bestimmten Tarifvertrages. Bezugnahmeobjekt der dort getroffenen Vereinbarung, die den Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsverhältnisses regeln soll, sind die „bisherigen Arbeitsbedingungen“. Zu diesen gehören auch der GTV und der MTV. Einer ausdrücklichen Inbezugnahme der beiden Tarifverträge bedarf es danach nicht.

36

(b) Ohne Erfolg ist auch der Einwand der Beklagten, die Formulierung in § 7 Abs. 2 des Vertrages sei unklar. Sie ist Verwender iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, da nach § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als von ihr gestellt gelten.Die Unklarheitenregel beruht auf dem Gedanken, dass es Sache des Verwenders ist, die von ihm vorgegebenen Vertragsbedingungen klar und unmissverständlich zu formulieren. Der Verwender kann sich nicht darauf berufen, er habe dieser Pflicht nicht genügt, weshalb die betreffende Regelung nicht zu seinem Nachteil angewendet werden dürfe. Ihm ist deshalb die Berufung auf die Unklarheitenregelung des § 305c BGB versagt(BAG 9. November 2005 - 5 AZR 128/05 - Rn. 16, BAGE 116, 185). Zudem kann auf diese Regel nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung aller anerkannten Auslegungsmethoden „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen (BAG 21. Oktober 2009 - 4 AZR 880/07 - Rn. 34 mwN; 10. Dezember 2008 - 10 AZR 1/08 - Rn. 15, AP BGB § 307 Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 40). Derartige Zweifel sind, wie die Auslegung zeigt, vorliegend nicht gegeben. Allein die entfernte Möglichkeit, auch zu einem anderen Auslegungsergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB nicht(BAG 10. Dezember 2008 - 10 AZR 1/08 - aaO).

37

(4) Die individualvertraglich vereinbarten Entgeltbedingungen konnten durch die BV 2005 nicht zum Nachteil des Klägers verändert werden. Die Regelungen in § 4 Satz 2 der BV 2005 entfalten im Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund des Günstigkeitsprinzips keine Wirkung.

38

(a) Im Verhältnis von vertraglich begründeten Ansprüchen und anspruchsgewährenden Normen einer Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich das Günstigkeitsprinzip(BAG GS 16. September 1986 - GS 1/82 - zu C der Gründe, BAGE 53, 42; BAG 6. November 2007 - 1 AZR 862/06 - Rn. 23, BAGE 124, 323). Die Betriebsparteien können vertragliche Rechtspositionen der Arbeitnehmer nicht wirksam verschlechtern. Günstigere einzelvertragliche Vereinbarungen sind gegenüber belastenden Regelungen einer Betriebsvereinbarung vorrangig (BAG 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 - Rn. 21, BAGE 120, 308). Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn vertragliche Ansprüche, die bestimmte Sozialleistungen betreffen, auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage zurückgehen und die Neuregelung durch eine Betriebsvereinbarung insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger ist (BAG GS 16. September 1986 - GS 1/82 - aaO). Das ist hier nicht der Fall.

39

(b) Die mit der Regelung in § 7 Abs. 2 des Übernahmevertrages verbundenen individualrechtlichen Ansprüche des Klägers auf ein den Regelungen des GTV entsprechendes Entgelt konnten danach durch die BV 2005 nicht verkürzt werden. Die Verschlechterung der vertraglichen Vergütungsregelungen wird auch nicht dadurch ausgeglichen, dass die in der Betriebsvereinbarung vorgesehene Regelung nach deren § 2 auch dazu dient, die Schließung von Betriebsstätten zu verhindern und nach § 6 BV 2005 betriebsbedingte Kündigungen bis zum 31. Dezember 2006 ausgeschlossen werden. Bei einem Günstigkeitsvergleich können nur die Regelungen miteinander verglichen werden, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen - „Sachgruppenvergleich“. Arbeitsentgelt einerseits und eine Beschäftigungsgarantie andererseits sind unterschiedlich geartete Regelungsgegenstände, für deren Bewertung es keinen gemeinsamen, einen wertenden Vergleich ermöglichenden Maßstab gibt. Eine Beschäftigungssicherung durch den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen ist daher nicht geeignet, Verschlechterungen bei der Arbeitszeit oder dem Arbeitsentgelt zu rechtfertigen(st. Rspr., s. nur BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 60 mwN, AP TVG § 3 Verbandsaustritt Nr. 14 = EzA TVG § 3 Verbandsaustritt Nr. 3).

40

(c) Der Einwand der Revision, sowohl der Arbeitsvertrag des Klägers vom 2. Januar 1997 als auch der Übernahmevertrag seien „betriebsvereinbarungsoffen“ gestaltet worden, ist ohne Erfolg.

41

(aa) Soweit sich die Beklagte auf den in der Revisionsinstanz vorgelegten Arbeitsvertrag des Klägers vom 2. Januar 1997 bezieht, handelt es sich um einen in der Revisionsinstanz nach § 559 Abs. 2 ZPO unzulässigen neuen Tatsachenvortrag. Zudem bleibt offen, aufgrund welcher Abreden die arbeitsvertraglichen Regelungen unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung durch eine betriebliche Regelung(zu diesem Erfordernis etwa BAG 3. November 1987 - 8 AZR 316/81 - zu II 3 der Gründe, BAGE 56, 289) stehen sollen. Dem Arbeitsvertrag können sie nicht entnommen werden.

42

(bb) Gleiches gilt für den Übernahmevertrag. Die Revision führt letztlich auch keine darin enthaltene Regelung für ihre Auffassung an, sondern behauptet nur pauschal die für sie günstige Rechtslage. Auch § 7 des Übernahmevertrages kann nicht entnommen werden, die vertraglich mit der Beklagten vereinbarten Arbeitsbedingungen könnten, soweit sie in dem Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Travelex kraft unmittelbarer Tarifgebundenheit galten, bei der Beklagten durch eine tarifliche oder betriebliche Regelung entsprechend der in § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB vorgesehenen Regelung auch zum Nachteil des Klägers abgelöst werden.

43

(d) Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgehen würde, die „Übernahme“ der bisherigen Arbeitsbedingungen des Klägers seien dergestalt vereinbart worden, dass die vormals durch Tarifvertrag geregelten Arbeitsbedingungen entsprechend § 613 Abs. 1 Satz 3 BGB durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrages oder durch eine andere Betriebsvereinbarung abgelöst werden könnten, würde die Regelung in § 4 BV 2005 vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen. Dabei kann es dahinstehen, ob hinsichtlich der BV 2005 nicht bereits die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG eingreift. Eine Ersetzung der Bestimmungen des GTV durch die Regelungen einer Betriebsvereinbarung scheidet aus.

44

(aa) Der Erste Senat hat mit Urteil vom 6. November 2007 entschieden, dass im Rahmen von § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB Regelungen einer beim nicht tarifgebundenen Betriebserwerber geltenden Betriebsvereinbarung nicht geeignet sind, Rechtsnormen eines zwischen Veräußerer und Arbeitnehmer aufgrund beiderseitiger Tarifbindung geltenden Tarifvertrages verschlechternd abzulösen. Dies gelte auch dann, wenn mangels Sperrwirkung eines Tarifvertrages nicht schon § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG einer solchen Ablösung entgegensteht. Jedenfalls außerhalb des Bereichs der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats sei für eine sog. Über-Kreuz-Ablösung der Rechtsnormen eines Tarifvertrages durch Regelungen einer Betriebsvereinbarung kein Raum. Zur Begründung hat der Erste Senat sich auf systematische und teleologische Gründe berufen. Die Möglichkeit einer Über-Kreuz-Ablösung würde gegen den Schutzzweck von § 613a Abs. 1 BGB und der ihm zugrunde liegenden Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 in ihrer Fassung durch die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 verstoßen. Art. 3 der Richtlinie und § 613a Abs. 1 BGB verfolgten ersichtlich das Ziel, die Rechtsstellung der Arbeitnehmer vor Verschlechterungen aus Anlass eines Betriebsübergangs weitgehend zu schützen. Dem widerspräche es, wenn es dem Erwerber ermöglicht würde, ursprünglich tarifvertraglich begründete Rechtsansprüche der Arbeitnehmer nach dem Betriebsübergang durch ungünstigere Regelungen einer Betriebsvereinbarung abzulösen. Außerhalb eines Betriebsübergangs könnten die Betriebsparteien allein wegen § 4 Abs. 3 TVG tarifliche Regelungen nicht durch Betriebsvereinbarung verschlechtern. Auch eine gemäß § 4 Abs. 5 TVG nur nachwirkende Tarifnorm könnte zumindest außerhalb des Bereichs der zwingenden Mitbestimmung nicht durch eine ungünstigere Betriebsvereinbarung abgelöst werden(ausf. BAG 6. November 2007 - 1 AZR 862/06 - Rn. 32 ff., BAGE 124, 323).

45

Dem hat sich der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts für tariflich geregelte Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung angeschlossen. Solche könnten nicht im Wege der sogenannten Über-Kreuz-Lösung durch eine beim Erwerber bestehende Betriebsvereinbarung abgelöst werden. Zwar habe der Betriebsrat auch bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 bzw. Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen. Entscheidend sei jedoch, dass der Regelungsgegenstand „Altersversorgung“ nur teilmitbestimmt ist. Der Arbeitgeber bestimme eigenverantwortlich, ob er eine betriebliche Altersversorgung schaffen, wie viele Mittel er hierfür bereitstellen und welchen Personenkreis er begünstigen will. Demgegenüber beziehe sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Wesentlichen auf den Leistungsplan und die Heranziehung der Arbeitnehmer zu Beiträgen. Damit fehle es für den Regelungsgegenstand der betrieblichen Altersversorgung an der erforderlichen Kongruenz des Umfangs der „erzwingbaren“ Regelungsmacht der Tarifpartner auf der einen und der Betriebspartner auf der anderen Seite(BAG 13. November 2007 - 3 AZR 191/06 - Rn. 31, BAGE 125, 1).

46

(bb) Für die hier vorliegende Betriebsvereinbarung gilt nichts anderes. Betriebsvereinbarungen wie die BV 2005 über finanzielle Leistungen des Arbeitgebers und damit verbunden die betriebliche Lohngestaltung sind teilmitbestimmt. Während der Arbeitgeber den Dotierungsrahmen mitbestimmungsfrei vorgeben kann, bedarf er für die Ausgestaltung, also für den Verteilungs- und Leistungsplan nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, der Zustimmung des Betriebsrats. Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, kann er - jedenfalls kollektivrechtlich - das gesamte Volumen der von ihm für die Vergütung der Arbeitnehmer bereitgestellten Mittel mitbestimmungsfrei festlegen(BAG 26. August 2008 - 1 AZR 354/07 - Rn. 15, 21 mwN, BAGE 127, 297). Damit fehlt es auch hier an der kongruenten Regelungsmacht des Betriebsrats. Ob es sich bei der speziellen Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 BV 2005 überhaupt um eine mitbestimmungspflichtige Frage der betrieblichen Lohngestaltung handelt(dazu BAG 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - zu IV 1 a der Gründe, BAGE 109, 369), muss der Senat daher nicht entscheiden.

47

bb) Sollte ein Betriebsübergang oder ein Betriebsteilübergang auf die Beklagte vorliegen, infolge dessen das Arbeitsverhältnis des Klägers kraft Gesetzes auf die Beklagte übergegangen ist, weil sich der Übernahmevertrag nach § 134 BGB als unwirksam erweist, ist der Anspruch gleichfalls begründet. Der Kläger hat dann gegen die Beklagte einen vertraglichen Anspruch nach § 611 Abs. 1 iVm. § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB auf Zahlung einer Vergütung nach der Tarifgruppe 1 im 10. Jahr der Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 3 GTV.

48

(1) Die Rechtsnormen des GTV, in dem ua. eine Vergütungserhöhung mit steigender Betriebszugehörigkeit geregelt ist, waren zum Zeitpunkt eines etwaigen Betriebsübergangs Inhalt des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die beide normativ tarifgebunden waren, § 3 Abs. 1 TVG.

49

(2) Die tariflichen Verpflichtungen aus dem GTV sind mit einem Betriebsübergang auf die Beklagte gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des nunmehr zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses geworden. Da die Beklagte nicht tarifgebunden ist und eine anderweitige kollektivrechtliche Geltung dieser Tarifnormen ausscheidet, greift für die bis dahin normativ geltenden Rechte und Pflichten die Auffangregelung des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ein. Zu den auf die Beklagte nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB übergegangenen Pflichten des GTV gehört auch die Weitergabe des höheren Entgelts infolge längerer Betriebszugehörigkeit.

50

(a) Die entsprechend der Grundregel in § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB zum Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses bestehenden Rechte und Pflichten beschreiben das Arbeitsverhältnis umfassend, wie es zu diesem Zeitpunkt existiert. Dazu gehören nicht nur die aktuell realisierten Rechte und Pflichten, sondern alle, auf die sich eine der Vertragsparteien bei unveränderter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses berufen könnte. Dabei tritt der Erwerber an die Stelle des Veräußerers und nimmt dessen Rechtsstellung unverändert ein. Diese umfasst alle Rechtspositionen aus Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, die zu dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs den Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmen. Daher gehen auch diejenigen Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber über, die in Kollektivnormen geregelt sind, ohne dass spätere Änderungen der Kollektivnormen selbst Einfluss auf die Weitergeltung nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB haben. Auch diese gehen in dem Zustand über, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Übergangs befinden. Sie gelten zwar statisch fort, aber eine in der - statisch - fortgeltenden Norm selbst angelegte Dynamik bleibt aufrechterhalten. Das hat der Senat bereits mehrfach entschieden und ausführlich begründet(grdl. BAG 19. September 2007 - 4 AZR 711/06 - Rn. 23 ff., BAGE 124, 123; s. auch BAG 22. April 2009 - 4 AZR 100/08 - Rn. 82 ff., AP BGB § 613a Nr. 371 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 110). Daran hält der Senat fest.

51

(b) Diese Auslegung des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlich geschützte negative Koalitionsfreiheit der Beklagten(ausf. BAG 19. September 2007 - 4 AZR 711/06 - Rn. 31, BAGE 124, 123). In der Bindung an einen im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bereits vereinbarten und in Kraft getretenen Tarifvertrag liegt auch weder eine Beeinträchtigung der negativen Koalitionsfreiheit iSd. Art. 11 EMRK vor noch verstößt die vorliegende Auslegung gegen die Grundsätze, auf die sich der EuGH insbesondere in seiner Entscheidung vom 9. März 2006 bezogen hat (- C-499/04 - [Werhof] - insb. Rn. 34 ff., Slg. 2006, I-2397). Das hat der Senat bereits ausführlich begründet (BAG 19. September 2007 - 4 AZR 711/06 - Rn. 23 ff., aaO). Auch daran hält der Senat fest.

52

(3) Eine Ablösung der nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten vormaligen tariflichen Regelungen durch die BV 2005 scheidet aus den bereits genannten Gründen(unter aa [4] [d]) ebenso aus wie eine nachteilige Veränderung des Vertragsinhalts durch diese Betriebsvereinbarung (oben unter aa [4] [a] bis [c] [bb]).

53

d) Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.

54

III. Die Kosten der erfolglosen Revision hat nach § 97 ZPO die Beklagte zu tragen.


        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Hannig    

        

    Drechsler    
                 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 30. November 2011 - 5 Sa 49/10 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Revision des Klägers wird unter teilweiser Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 30. November 2011 - 5 Sa 49/10 - auf die Berufung des Klägers unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 4. Mai 2010 - 21 Ca 35/10 - die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 675,73 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 116,00 Euro seit dem 1. November 2008, 1. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009 und 1. März 2009 sowie aus 95,73 Euro seit dem 1. April 2009 zu zahlen.

III. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision des Klägers zurückgewiesen.

IV. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Auslegung einer einzelvertraglichen Vergütungsabrede.

2

Der 1979 geborene Kläger ist seit August 2003 bei der Beklagten, die mit Schreibwaren und Kommunikationsartikeln handelt, in H als Verkäufer beschäftigt, zunächst in Teilzeit mit jahresdurchschnittlich 25 Wochenstunden, ab Juli 2004 in Vollzeit mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 37,5 Wochenstunden. Seither erhält der Kläger eine Vergütung von 1.458,00 Euro brutto monatlich.

3

Zur Vergütung heißt es im Anstellungsvertrag vom 1. August 2003:

        

„3.2   

In Anlehnung an den Tarifvertrag erhält der Mitarbeiter ein Bruttogehalt von

                 

Tarifentgelt:

954,75

                 

Übertarifliche Zulage:

0,00   

                 

Monatsentgelt insgesamt:

954,75.

        

3.3     

Das Monatsentgelt wird jeweils nachträglich am Monatsende gezahlt. Die Zahlung erfolgt bargeldlos.“

4

Der Betrag von 954,75 Euro entsprach zum damaligen Zeitpunkt 25/37,5 des Tarifgehalts nach der Gehaltsgruppe 2a, 1. und 2. Berufsjahr des Gehaltstarifvertrags für den Hamburger Einzelhandel.

5

Die Vergütungsregelung in der Fassung der von der Beklagten vorformulierten Vertragsänderung vom 16. Juli 2004 (fortan: Vertragsänderung) lautet:

        

„3.2   

Für seine Tätigkeit erhält der Mitarbeiter ein monatliches Bruttogehalt von

                 

Tarifentgelt:

€ 1.458,00

                 

Übertarifliche Zulage:

€ 0,00

                 

Monatsentgelt insgesamt:

€ 1.458,00“

6

Der Betrag von 1.458,00 Euro entsprach dem seinerzeitigen Entgelt nach der Gehaltsgruppe 2a, 1. und 2. Berufsjahr des Gehaltstarifvertrags für den Hamburger Einzelhandel.

7

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger zuletzt für den Zeitraum Oktober 2008 bis März 2009 die Differenz zwischen der von der Beklagten gezahlten Vergütung und dem nach dem Gehaltstarifvertrag für den Hamburger Einzelhandel vom 12. September 2008 in Gehaltsgruppe 2a nach dem 5. Berufsjahr vorgesehenen Betrag von 2.066,00 Euro brutto verlangt und die Auffassung vertreten, die arbeitsvertragliche Vergütungsabrede enthalte eine dynamische Bezugnahme auf den einschlägigen Gehaltstarifvertrag.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.648,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach näherer betragsmäßiger und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Vergütungsabrede der Parteien sei nicht dynamisch ausgestaltet.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage nach ergebnisloser Durchführung eines Mediationsverfahrens iHv. 2.952,00 Euro brutto nebst Zinsen stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Zahlungsantrag weiter, die Beklagte begehrt die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist unbegründet, die des Klägers im Wesentlichen begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung mit dem nach der Gehaltsgruppe 2a nach dem 5. Berufsjahr des Gehaltstarifvertrags für den Hamburger Einzelhandel vom 12. September 2008 (im Folgenden: GTV) vorgesehenen Betrag. Das ergibt die Auslegung der Vergütungsabrede der Parteien.

12

I. Die für den Streitzeitraum maßgebende Vergütungsabrede in der Fassung der Vertragsänderung ist nicht eindeutig. Die Verknüpfung eines festen Euro-Betrags mit dem Begriff „Tarifentgelt“ lässt mehrere Deutungen zu. Es könnte damit ein fester und statischer Euro-Betrag vereinbart sein. Der Bezeichnung „Tarifentgelt“ käme nur die Funktion eines Hinweises darauf zu, wie der in der Vereinbarung festgehaltene Euro-Betrag gefunden wurde. Die Verknüpfung von festem Euro-Betrag mit der Bezeichnung „Tarifentgelt“ kann aber - ohne dass es auf die von der Beklagten vermisste Bezugnahme auf einen Tarifvertrag in dessen Gänze und jeweiligen Fassung ankäme - auch bedeuten, es solle zwar ein bestimmter Euro-Betrag vereinbart, dieser aber dynamisch gestaltet sein. Dabei sind verschiedene Arten der Dynamisierung denkbar, etwa eine Erhöhung des in der Vergütungsabrede festgehaltenen Euro-Betrags entsprechend den einschlägigen jeweiligen Tariferhöhungen oder die Vereinbarung einer Vergütung nach einer bestimmten tariflichen Vergütungsgruppe und damit eine Dynamik innerhalb und außerhalb der Vergütungsgruppe.

13

II. Die Auslegung der Vergütungsabrede ergibt, dass in Ziff. 3.2 Arbeitsvertrag in der Fassung der Vertragsänderung eine Vergütung nach der Gehaltsgruppe 2a des jeweils geltenden Gehaltstarifvertrags für den Hamburger Einzelhandel vereinbart ist.

14

1. Die Vergütungsabrede ist wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung anhand von § 305c Abs. 2, §§ 306, 307 bis 309 BGB zu beurteilen. Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts sowohl den Arbeitsvertrag als auch die Vertragsänderung vorformuliert, dem Kläger in dieser Form angeboten und damit im Rechtssinne gestellt. Ob es sich dabei um für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelte (§ 305 Abs. 1 BGB), bedarf keiner weiteren Aufklärung, denn der Arbeitsvertrag ist ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB(vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 20 ff., AP BGB § 310 Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 310 Nr. 10; 27. Juni 2012 - 5 AZR 530/11 - Rn. 14, EzA BGB 2002 § 612 Nr. 14). Auf die vorformulierte Vergütungsregelung konnte der Kläger keinen Einfluss nehmen.

15

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei unterliegt die Auslegung der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (st. Rspr., vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 5 AZR 457/10 - Rn. 14 mwN, EzA TzBfG § 4 Nr. 22; 17. Oktober 2012 - 5 AZR 697/11 - Rn. 15).

16

2. Danach beschränkt sich die Vergütungsabrede nicht auf die Vereinbarung eines festen und statischen Euro-Betrags, sondern enthält zumindest eine Dynamik entsprechend den Tariferhöhungen für den Hamburger Einzelhandel.

17

a) Nach dem Wortlaut der Klausel erhält der Mitarbeiter nicht nur einen festen Euro-Betrag, vielmehr soll dieser ein „Tarifentgelt“ sein. Damit sendet die Beklagte entgegen ihrer Auffassung nicht nur ein Signal, sie zahle ein „seinerzeit marktübliches“ Gehalt. Vielmehr verdeutlicht die Beklagte als Klauselverwenderin - zumal sie in der Klausel zwischen Tarifentgelt und übertariflicher Zulage differenziert -, sie vergüte „nach Tarif“. Der durchschnittliche Arbeitnehmer darf eine derartige Verknüpfung von festem Euro-Betrag und dessen Bezeichnung als Tarifentgelt redlicherweise so verstehen, dass der in der Klausel festgehaltene Euro-Betrag nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch sein, sondern sich entsprechend den Tariferhöhungen entwickeln soll. Ein redlicher Arbeitgeber würde - wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte - die Bezeichnung als Tarifentgelt unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass er nicht „nach Tarif“ zahlt und sich das vereinbarte Gehalt nur durch Parteivereinbarung erhöhen wird.

18

Die in der ursprünglichen Fassung des Arbeitsvertrags enthaltene Formulierung „in Anlehnung an den Tarifvertrag“ enthält keine Einschränkung, sondern verdeutlicht nur zusätzlich, dass die Beklagte als nicht tarifgebundene Arbeitgeberin auf ein intern von ihr praktiziertes System verweist (vgl. BAG 17. November 2011 - 5 AZR 409/10 - Rn. 16 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 96).

19

b) Auch wenn die Klausel nicht angibt, welches Tarifentgelt der Arbeitnehmer erhalten soll, darf dieser redlicherweise annehmen, es solle das Tarifentgelt des für den Betrieb des Arbeitgebers räumlich und fachlich sowie für den Arbeitnehmer persönlich einschlägigen Tarifvertrags vereinbart sein, und zwar nach der Entgeltgruppe, der der in der Klausel festgehaltene Euro-Betrag zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entspricht. Das war unstreitig das Tarifentgelt nach der Gehaltsgruppe 2a, 1. und 2. Berufsjahr des Gehaltstarifvertrags für den Hamburger Einzelhandel in der damals geltenden Fassung vom 17. Juli 2003.

20

3. Mit der Vergütungsabrede der Parteien wird auch die „Dynamik“ innerhalb der nach verschiedenen Stufen aufgebauten Gehaltsgruppe 2a nachvollzogen.

21

a) Dagegen spricht zwar, dass die Vergütungsabrede der Parteien - anders etwa als die der Entscheidung des Senats vom 9. November 2005 (- 5 AZR 128/05 - Rn. 2, BAGE 116, 185) zugrunde liegende Klausel - weder eine bestimmte Gehaltsgruppe, noch eine bestimmte Stufe innerhalb einer Gehaltsgruppe nennt. Der Kläger hat auch keinen Sachvortrag zu einer seine Auslegung stützenden Vergütungspraxis der Beklagten gehalten. Ersichtlich hat diese jedenfalls bei ihm die Stufung innerhalb der Gehaltsgruppe 2a GTV nicht nachvollzogen. Überdies ist weder vorgetragen noch festgestellt, die „Einstufung“ sei zutreffend gewesen, weil der Kläger sich bei der Einstellung trotz eines Alters von fast 24 Jahren im 1. oder 2. Berufsjahr befunden hätte.

22

b) Für die Vereinbarung einer Dynamik auch innerhalb einer bestimmten Vergütungsgruppe spricht aber, dass die Beklagte mit ihrer Klausel nicht auf irgendein Tarifentgelt, sondern zumindest auf die nach ihren fachlichen Anforderungen (Angestellte mit einfacher Tätigkeit, Beispiel Verkäufer/innen, auch wenn sie kassieren) zutreffende Gehaltsgruppe zurückgegriffen und mit der Klauselformulierung insgesamt den Eindruck erweckt hat, „nach Tarif“ zahlen zu wollen.

23

c) Beide Auslegungsmöglichkeiten sind rechtlich vertretbar, keine verdient den eindeutigen Vorzug. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB führt deshalb zu einer Auslegung zu Lasten der Beklagten(vgl. BAG 9. November 2005 - 5 AZR 128/05 - Rn. 22 mwN, BAGE 116, 185; 19. März 2008 - 5 AZR 429/07 - Rn. 29, BAGE 126, 198).

24

III. Die Höhe der monatlichen Vergütungsdifferenz hat der Kläger zutreffend berechnet, allerdings bei der Klageforderung seine ab dem 16. Februar 2009 über den Streitzeitraum hinaus andauernde Arbeitsunfähigkeit außer Betracht gelassen.

25

1. Das Monatsgehalt nach Gehaltsgruppe 2a nach dem 5. Berufsjahr GTV betrug im Streitzeitraum 2.066,00 Euro brutto. Zu den von der Beklagten gezahlten 1.458,00 Euro brutto verbleibt eine Differenz von 608,00 Euro brutto monatlich. In dieser Höhe hat die Beklagte den Vergütungsanspruch des Klägers aus § 611 Abs. 1 BGB bzw. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG nicht erfüllt.

26

2. Jedoch kann der Kläger für den Monat März 2009 nicht die volle Differenz verlangen. Er war unstreitig seit dem 16. Februar 2009 arbeitsunfähig krank und bezog seit dem 30. März 2009 keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle mehr. Der Kläger hat deshalb für den Monat März 2009 nur 29/30 der Vergütungsdifferenz, mithin 587,73 Euro brutto zu beanspruchen (zur Berechnungsmethode siehe BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 251/11 - Rn. 22 ff., EzA BGB 2002 § 615 Nr. 37). In Höhe der Differenz von 20,27 Euro brutto ist die Klage unbegründet.

27

IV. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 in Verb. mit § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das Monatsentgelt wurde nach Ziff. 3.3 Arbeitsvertrag in Übereinstimmung mit § 64 HGB am letzten Tag eines jeden Monats fällig.

28

V. Die Beklagte hat gemäß § 92 Abs. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    Buschmann    

        

    Jungbluth    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. Januar 2010 - 7 Sa 851/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Vergütung des Klägers entsprechend den Tariflohnerhöhungen des Baugewerbes anzupassen.

2

Der Kläger ist seit 1971 in dem Bauunternehmen der Beklagten als Spezialbaufacharbeiter beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht. Die Beklagte gehört keiner Tarifvertragspartei an. Sie zahlt dem Kläger einen Stundenlohn von 15,01 Euro brutto, den sie in den Lohnabrechnungen als „TARIFL. + FREIW. ZULAGE“ ausgewiesen hat. Die freiwillige Zulage belief sich in der Zeit von Februar bis Juli 2008 auf 0,00 Euro.

3

Als Ergebnis der Tarifrunde 2005 wurden am 29. Juli 2005 der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (im Folgenden: BRTV-Bau) neu gefasst sowie ein neuer Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin (Lohntarifvertrag 2005) abgeschlossen. Gemäß § 3 Nr. 1.1 BRTV-Bau verlängerte sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit zum 1. Januar 2006 von 39 auf 40 Wochenstunden. Korrespondierend wurden die Tarifstundenlöhne nach § 2 Abs. 2 Lohntarifvertrag 2005 zunächst um 2,5 % herabgesetzt und zum 1. April 2006 wieder um 1,0 % erhöht. Gemäß § 7 Abs. 1 Lohntarifvertrag 2005 war für die Monate September 2005 bis März 2006 ein Festbetrag von jeweils 30,00 Euro zu zahlen.

4

Diese Regelungen setzte auch die Beklagte in ihrem Unternehmen um und informierte die Beschäftigten mit einem undatierten Aushang.

5

§ 2 Abs. 2 des Lohntarifvertrags vom 20. August 2007 (Lohntarifvertrag 2007) sah Lohnerhöhungen mit Wirkung zum 1. Juni 2007 um 3,1 %, zum 1. April 2008 um 1,5 % sowie zum 1. September 2008 um 1,6 % vor. Nach Lohngruppe 4 betrug der Tarifstundenlohn ab dem 1. Juni 2007 14,18 Euro zuzüglich eines Bauzuschlags von 0,83 Euro, mithin 15,01 Euro.

6

Der Kläger hat Vergütungsdifferenzen aus der Nichtweitergabe der zweiten Tariflohnerhöhung für April bis Juli 2008 geltend gemacht und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn nach dem jeweils geltenden Lohntarifvertrag zu vergüten. Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe eine betriebliche Übung begründet, dass sie die im Baugewerbe jeweils vereinbarten Erhöhungen der Tarifentgelte schulde.

7

Der Kläger hat - sinngemäß - beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 166,20 Euro brutto nebst Zinsen zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn nach dem jeweiligen Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu entlohnen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie habe zu keiner Zeit zum Ausdruck gebracht, dass sie trotz fehlender Tarifbindung auch die künftige Tariflohnentwicklung übernehmen werde.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung nach den jeweils gültigen Lohntarifverträgen des Baugewerbes.

11

1. Ein solcher Anspruch besteht nicht aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG), denn die Beklagte ist weder Mitglied des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes e. V. noch des Hauptverbands der Deutschen Bauindustrie e. V. Der Lohntarifvertrag 2007 wurde zudem nicht für allgemeinverbindlich erklärt (§ 5 Abs. 4 TVG) oder kraft Rechtsverordnung (§ 1 Abs. 3a AEntG 2007 bzw. § 7 Abs. 1 AEntG 2009)erstreckt.

12

2. Die Parteien haben eine Anwendung des Lohntarifvertrags 2007 und zukünftiger Lohntarifverträge des Baugewerbes weder vertraglich ausdrücklich vereinbart, noch ist eine betriebliche Übung entstanden, die vertragliche Vergütung jeweils an diesen Lohntarifverträgen auszurichten.

13

a) Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Im Wege der Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers ist zu ermitteln, ob der Arbeitnehmer davon ausgehen musste, die Leistung werde nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur für eine bestimmte Zeit gewährt (st. Rspr., vgl. nur BAG 16. Januar 2002 - 5 AZR 715/00 - zu I 1 der Gründe, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 56 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 37; 13. März 2002 - 5 AZR 755/00 - zu II 1 der Gründe, EzA ZPO § 259 Nr. 1; 3. November 2004 - 5 AZR 73/04 - zu III 1 a der Gründe). Entstehung und Inhalt einer betrieblichen Übung unterliegen der unbeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BAG 28. Juni 2006 - 10 AZR 385/05 - Rn. 39, BAGE 118, 360).

14

b) Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber - wie der Beklagten - wird eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nur entstehen, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariflohnerhöhungen übernehmen will (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 268/09 -).

15

aa) Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber will sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen. Dies ist gerade Sinn des nicht erfolgten Beitritts zu einem Arbeitgeberverband. Die fehlende Tarifbindung verdeutlicht den Willen des Arbeitgebers, die Erhöhung der Löhne und Gehälter zukünftig nicht ohne Beitrittsprüfung entsprechend der Tarifentwicklung vorzunehmen. Die nicht vorhersehbare Dynamik der Lohnentwicklung und die hierdurch verursachten Personalkosten sprechen grundsätzlich gegen einen objektiv erkennbaren rechtsgeschäftlichen Willen des Arbeitgebers für eine dauerhafte Entgeltanhebung entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet. Mit den in Anlehnung an Tariflohnerhöhungen erfolgenden freiwilligen Lohnsteigerungen entsteht lediglich ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Fortzahlung dieses erhöhten Lohns, nicht aber zugleich eine Verpflichtung des Arbeitgebers, auch künftige Tariflohnerhöhungen weiterzugeben. Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber will seine Entscheidungsfreiheit über die künftige Lohn- und Gehaltsentwicklung behalten. Darin unterscheidet sich dieser Sachverhalt von der betrieblichen Übung bei der Gewährung von Zulagen oder Jahressonderzahlungen. Hierbei entstehen zwar auch weitere Kosten. Diese sind aber statisch und damit vorhersehbar und nicht unüberschaubar dynamisch ausgestaltet (vgl. BAG 16. Januar 2002 - 5 AZR 715/00 - zu I 2 der Gründe, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 56 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 37; 13. März 2002 - 5 AZR 755/00 - zu II 2 der Gründe, EzA ZPO § 259 Nr. 1; 3. November 2004 - 5 AZR 73/04 - zu III 1 b der Gründe; 9. Februar 2005 - 5 AZR 284/04 - zu III 3 b der Gründe).

16

bb) Es kommt hinzu, dass der tarifgebundene Arbeitgeber durch Austritt aus dem tarifschließenden Verband die Anwendbarkeit künftiger Tariflohnerhöhungen vermeiden kann (§ 3 Abs. 3 TVG). Eine betriebliche Übung wird bei Tarifbindung des Arbeitgebers allein aufgrund regelmäßiger Erhöhungen nicht entstehen können. Denn es ist anzunehmen, der Arbeitgeber wolle nur den gesetzlichen Verpflichtungen des Tarifvertragsgesetzes Rechnung tragen und seine Arbeitnehmer gleich behandeln. Der nicht tarifgebundene Arbeitgeber, der sich (zeitweise) wie ein tarifgebundener Arbeitgeber verhält, darf deswegen nicht schlechter stehen als dieser, nämlich auf Dauer ohne Austrittsmöglichkeit (vertraglich) gebunden sein. Das muss der Arbeitnehmer erkennen, falls die Frage der Tarifbindung seines Arbeitgebers überhaupt eine Rolle für ihn spielt. Deshalb darf er in keinem Falle von einer dauerhaften Bindung des Arbeitgebers ausgehen (vgl. BAG 3. November 2004 - 5 AZR 622/03 - zu II 5 der Gründe, AP BGB § 611 Lohnanspruch Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 4; 9. Februar 2005 - 5 AZR 284/04 - zu III 3 b der Gründe).

17

c) Die danach erforderlichen deutlichen Anhaltspunkte für eine dauerhafte Unterwerfung der Beklagten unter die Regelungsmacht der Parteien der Lohntarifverträge fehlen, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat.

18

aa) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht den Lohnabrechnungen keine Bedeutung beigemessen.

19

(1) Es ist unerheblich, dass die Beklagte den Stundenlohn in den Lohnabrechnungen als „Tariflohn“ ausgewiesen hat. Lohnabrechnungen geben nur die Höhe der aktuellen Vergütung wieder. Sie dokumentieren lediglich den konkret abgerechneten Lohn, bestimmen aber nicht den Anspruch. Ein weitergehender Erklärungswert über zukünftige Ansprüche kommt ihnen allein aufgrund der Angabe „Tariflohn“ nicht zu (vgl. BAG 3. November 2004 - 5 AZR 622/03 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Lohnanspruch Nr. 28 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 4; 9. Februar 2005 - 5 AZR 284/04 - zu III 3 c cc der Gründe).

20

(2) Die von der Beklagten vorgenommene Unterscheidung zwischen einem „Tariflohn“ und einer „freiwilligen Zulage“ (iHv. 0,00 Euro) spricht ebenfalls nicht für eine betriebliche Übung der Lohnerhöhung gemäß der Tarifentwicklung im Baugewerbe. Diese Unterscheidung macht zwar wegen der fehlenden Tarifbindung der Beklagten wenig Sinn. Sie stellt jedoch kein hinreichendes Indiz für einen entsprechenden objektiv erkennbaren rechtsgeschäftlichen Willen der Beklagten dar, die Vergütung stets am Tariflohn auszurichten (vgl. BAG 16. Januar 2002 - 5 AZR 715/00 - zu I 4 b der Gründe, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 56 = EzA TVG § 4 Tariflohnerhöhung Nr. 37).

21

bb) Es kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass die Beklagte in der Vergangenheit regelmäßig Lohnerhöhungen entsprechend der Tarifentwicklung vorgenommen hat. Die einzelnen Lohnerhöhungen bezogen sich im Zweifel jedoch nur auf den konkreten Fall und waren nicht geeignet, ein Vertrauen darauf zu begründen, die Beklagte würde „für alle Zeiten“ weiter so verfahren. Der Kläger konnte ohne besonderen Hinweis lediglich davon ausgehen, die Beklagte habe sich nach Prüfung aller Umstände lediglich anlässlich der konkreten Lohnerhöhung für eine Übernahme der Tariflohnerhöhungen entschieden.

22

cc) Damit hätte es neben den regelmäßigen Erhöhungen zusätzlicher Anhaltspunkte bedurft, um eine betriebliche Übung annehmen zu können. Das Landesarbeitsgericht hat derartige Umstände im Zusammenhang mit Lohnveränderungen vor 2006 nicht festgestellt. Das vom Kläger angeführte Verhalten der Beklagten nach Ende der Tarifrunde 2005 ergibt ebenfalls keine deutlichen Anhaltspunkte für eine betriebliche Übung auf zukünftige Lohnerhöhungen entsprechend der Tariflohnentwicklung.

23

(1) Mit § 3 Nr. 1.1 des allgemeinverbindlichen BRTV-Bau wurde der Beklagten zum 1. Januar 2006 tariflich eine Arbeitszeiterhöhung von 39 auf 40 Wochenstunden vorgegeben. Wenn sie sich in dieser speziellen Situation „zur Abfederung“ an dem damals aktuellen Lohntarifvertrag 2005 orientierte, kann dem kein weitergehender Erklärungswert beigemessen werden als vorherigen Tariflohnerhöhungen. Die Beklagte hat lediglich - nach Prüfung „auch diesmal wieder“ - eine Entscheidung für den Einzelfall getroffen. Es kommt hinzu, dass es sich um eine für die Beklagte günstige Entwicklung des Lohntarifvertrags handelte. Eine Lohnsenkung entsprechend tariflichen Regelungen besagt gerade nichts über einen Willen zu dauerhaften automatischen Lohnerhöhungen, ungeachtet der Frage, ob die einseitige Lohnsenkung in dieser Form gegenüber dem Kläger rechtlich wirksam durchgeführt werden konnte.

24

(2) Die Beklagte hat auch nicht dadurch deutliche Anhaltspunkte für einen Willen zur dauerhaften automatischen Weitergabe von Tariflohnerhöhungen gesetzt, dass sie in ihrem Aushang sogleich nach der Lohnsenkung zum 1. Januar 2006 um 2,5 % eine Lohnerhöhung zum 1. April 2006 um 1,0 % avisierte. Zum einen handelte es sich um eine prozentual bereits feststehende Lohnerhöhung nach nur drei Monaten. Zum anderen und vor allem ging es nur um eine teilweise Wiedererhöhung nach vorheriger Lohnsenkung im Rahmen eines Gesamtpakets. Sie glich lediglich die kurz zuvor erfolgte Lohnkürzung teilweise wieder aus. Auch die Formulierung des Aushangs „Tarifänderungen ab 2006“ ergibt keine Hinweise darauf, dass die Beklagte von einer bereits zuvor begründeten betrieblichen Übung iS einer dynamischen Verweisung auf den jeweils geltenden Lohntarifvertrag (vgl. BAG 20. Juni 2001 - 4 AZR 290/00 - zu A II 4 c bb der Gründe, EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 45)ausging. Die Beklagte hat weder erklärt, dass die Absenkung des Tarifstundenlohns für sie in Wahrheit nicht „verbindlich“ sei, noch dass sie sich aufgrund einer bereits erfolgten dynamischen Bezugnahme auf den Lohntarifvertrag ohne weiteres für berechtigt hielt, den Stundenlohn abzusenken.

25

d) Eine allgemeine Bezugnahme auf tarifvertragliche Regelungen durch betriebliche Übung (vgl. BAG 17. April 2002 - 5 AZR 89/01 - zu I 1 der Gründe, BAGE 101, 75) besteht nicht. Selbst wenn die Beklagte gemäß dem pauschalen Klägervortrag stets „in sämtlichen Bereichen eine Bindung an die“ Tariflage gewünscht haben sollte, bedeutete dies zunächst nur, dass sie die jeweils aktuellen und ihr bereits bekannten Tarifregelungen in ihrem Unternehmen anwenden wollte. Ohne weitere Anhaltspunkte, die der Kläger nicht benannt hat, besagte eine solche Verfahrensweise wiederum nichts darüber, dass sie auch künftige, ihr noch unbekannte und daher in ihrer Tragweite nicht absehbare Tarifentwicklungen auf Dauer übernehmen wollte. Auch das vom Kläger gegen die Beklagte erstrittene Urteil des Zehnten Senats vom 18. März 2009 (- 10 AZR 281/08 - BAGE 130, 21) bestätigt keine entsprechende betriebliche Übung. Der Zehnte Senat hat nicht erkannt, dass dem Kläger ein „Weihnachtsgeld“ - geschweige denn ein Stundenlohn - stets in der jeweiligen tariflichen Höhe zustehe. Der Aushang der Beklagten zur Winterbeschäftigungs-Umlage hat ebenfalls keine Bedeutung. Er verhielt sich ausschließlich zu normativ wirkenden gesetzlichen und bundesrahmentarifvertraglichen Vorgaben und ließ keine Rückschlüsse auf einen Willen der Beklagten zur Weitergabe künftiger Tarifrechtsänderungen zu.

26

Die Parteien haben nicht aufgrund betrieblicher Übung eine Gleichstellungsabrede getroffen. Es kann dahinstehen, ob an der Entscheidung des Ersten Senats vom 19. Januar 1999 (- 1 AZR 606/98 - AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 9 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 10) nach der neueren Rechtsprechung des Vierten Senats zu Gleichstellungsabreden (BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - Rn. 25 ff., BAGE 122, 74; 17. November 2010 - 4 AZR 391/09 - AP BGB § 613a Nr. 391 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 51) noch festzuhalten ist, denn die Beklagte ist nicht kraft Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband an Entgelttarifverträge gebunden, so dass die vom Ersten Senat zugrunde gelegten Voraussetzungen einer Gleichstellungsabrede kraft betrieblicher Übung weder vor noch nach dem 1. Januar 2002 vorlagen.

27

3. Die Beklagte hat sich durch die Weitergabe der ersten Lohnerhöhung zum 1. Juni 2007 um 3,1 % gemäß § 2 Abs. 2 Lohntarifvertrag 2007 nicht dazu verpflichtet, wenigstens die beiden weiteren in dieser Tarifnorm vorgesehenen Lohnsteigerungen an den Kläger weiterzugeben. Auch insoweit hat die Beklagte erneut nur eine freiwillige Lohnerhöhung in Anlehnung an eine Tariflohnerhöhung vorgenommen und nicht etwa eine Tarifregelung insgesamt in Bezug genommen. Sie hat auch keinen Aushang zu „mehrschrittigen“ Tarifänderungen verfasst.

28

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    W. Hinrichs    

        

    Dombrowsky    

                 

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

I.  Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 1.7.2014, Az.: 8 Ca 372/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Gehaltsansprüche des Klägers.

2

Der Kläger ist seit dem 01.10.1980 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als kaufmännischer Angestellter in einem zum 01.07.2008 nach § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangenen Einkaufsmarkt beschäftigt.

3

Die nicht tarifgebundene Beklagte vergütete dem Kläger bis einschließlich Juli 2013 nach den jeweiligen Entgeltsätzen der Gehaltsgruppe IV a / 5. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für die Beschäftigten des Einzel- und Versandhandels in Rheinland-Pfalz (im Folgenden: Gehalts-TV). Die im August 2013 und Mai 2014 in Kraft getretenen Tarifgehaltserhöhungen hat die Beklagte indessen nicht an den Kläger weitergegeben.

4

Mit seiner am 10.03.2014 beim Arbeitsgericht eingereichten und mit Schriftsatz vom 26.06.2014 erweiterten Klage hat der Kläger, der nach eigener Behauptung bereits seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses (01.10.1980) nach Gehaltsgruppe IV a / 5. Tätigkeitsjahr vergütet wurde, die Beklagte auf Nachzahlung der Differenzbeträge zwischen der tariflichen und der ihm tatsächlich gezahlten Vergütung für die Monate August 2013 bis Juni 2014 in Anspruch genommen.

5

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.07.2014 (Bl. 69 - 73 d.A.).

6

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.07.2014 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 - 8 dieses Urteils (= Bl. 73 - 75 d.A.) verwiesen.

7

Gegen das ihm am 24.07.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.08.2014 Berufung eingelegt und diese am 23.09.2014 begründet.

8

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe er Anspruch, auch über den 31.07.2013 hinaus weiterhin nach Maßgabe des für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz in seiner jeweiligen Fassung geltenden Gehaltstarifvertrages vergütet zu werden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten, seine frühere Arbeitgeberin, die zuvor nicht tarifgebunden gewesen sei, am 13.12.1993 mit der zuständigen Gewerkschaft "Handel, Banken und Versicherungen" einen Überleitungstarifvertrag abgeschlossen habe, demzufolge mit Wirkung ab dem 01.01.1995 nicht mehr der damals im Betrieb geltende Haustarifvertrag, sondern die einschlägigen Branchen-Tarifverträge und  damit auch der Gehaltstarifvertrag gelten sollten. Er - der Kläger - sei bereits seit Ende der achtziger Jahre Mitglied der tarifvertragschließenden Gewerkschaft. Da der Überleitungstarifvertrag nie gekündigt worden sei, sei somit auch der Gehalts-TV im Rahmen der stattgefundenen Betriebsübergänge Inhalt seines Arbeitsvertrages geworden. Unabhängig davon ergebe sich der streitgegenständliche Zahlungsanspruch jedenfalls aus betrieblicher Übung. Zwar treffe es zu, dass die bloße jahrelange gleichförmige Bezahlung jeweils nach dem aktuellen Tarifvertrag allein keinen Anspruch aus betrieblicher Übung begründen könne. Vorliegend seien jedoch weitere Umstände hinzugetreten, die bei ihm den Eindruck bzw. sogar die Überzeugung erweckt hätten, auf Dauer nach dem Tarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung vergütet zu werden. So habe die Beklagte schon bei der Übernahme des Einkaufsmarktes im Rahmen der gemäß § 613 a Abs. 5 BGB geschuldeten Unterrichtung ausdrücklich erklärt, sie sei tarifgebunden. Zwar sei das betreffende Schreiben vom 08.05.2008 formell von der "alten" Arbeitgeberin, der Betriebsveräußerin, verfasst worden; das Schreiben sei jedoch selbstverständlich detailliert intern mit der Beklagten abgestimmt und abgesprochen gewesen. Dies gelte insbesondere für die Erklärung, die Beklagte sei tarifgebunden und die Tarifverträge des Einzelhandels fänden daher weiterhin Anwendung. Die Beklagte habe auch im Rahmen einer im Zuge des Betriebsübergangs durchgeführten Personalversammlung ausdrücklich ihre Tarifbindung bestätigt. Ein damals insoweit zuständiger Mitarbeiter der Beklagten habe bei dieser Personalversammlung zugesichert, die Beklagte sei tarifgebunden und alle Mitarbeiter würden selbstverständlich auch weiterhin nach Tarif entlohnt. Darüber hinaus habe die Beklagte mit Schreiben vom 16.06.2011 und vom 12.09.2011 ausdrücklich die tarifliche Bezahlung nicht nur für die seinerzeit bevorstehende Lohnrunde 2011, sondern auch für einen etwa nachfolgenden neuen Tarifvertrag bestätigt. Letztlich habe die Beklagte auch in ihrem Mitarbeiter-Informationsblatt (Teaminfo) vom Februar 2013 ausdrücklich mitgeteilt, dass die geltenden Tarifregelungen erhalten blieben und auch in Zukunft gelten würden.

9

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 22.09.2014 (Bl. 93 - 99 d.A.) Bezug genommen.

10

Der Kläger beantragt:

11

In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern vom 01. Juli 2014, Aktenzeichen: 8 Ca 372/14, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.094,00 € brutto nebst folgenden Zinsen zu zahlen:

12

a) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 528,00 Euro brutto für die Zeit ab dem 1. Februar 2014,

13

b) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 88,00 Euro brutto für die Zeit ab dem 1. März 2014,

14

c) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 88,00 Euro brutto für die Zeit ab dem 1. April 2014,

15

d) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 88,00 Euro brutto für die Zeit ab dem 1. Mai 2014,

16

e) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 151,00 Euro brutto für die Zeit ab dem 1. Juni 2014,

17

f) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 151,00 Euro brutto für die Zeit ab dem 1. Juli 2014,

18

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 27.10.2014 (Bl. 127 - 139 d.A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

22

I.  Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.

23

II.  Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung bzw. Weitergabe der nach dem 31.07.2013 in Kraft getretenen Erhöhungen der tariflichen Vergütung für die Beschäftigten des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz.

24

Der Kläger kann sein Zahlungsbegehren zunächst nicht unmittelbar und allein auf den maßgeblichen Gehaltstarifvertrag stützen. Dieser ist nicht allgemeinverbindlich und findet wegen der fehlenden Organisationszugehörigkeit der Beklagten auch nicht infolge beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

25

Ein Anspruch auf Weitergabe von Tariferhöhungen lässt sich auch nicht aus dem zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der seinerzeit zuständigen Gewerkschaft HBV vom 13.12.1993 herleiten. Selbst wenn dieser, was die Beklagte bestritten hat, in Kraft getreten ist und seinerzeit infolge beiderseitiger Tarifbindung Ansprüche des Klägers auf tarifliche Vergütung begründet hat, so umfassen diese Ansprüche des Klägers nicht die erst nach dem Betriebsübergang auf die Beklagte in Kraft getretenen Gehaltstarifverträge. Zwar werden nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB die Normen eines beim ehemaligen Betriebsinhaber angewendeten Tarifvertrages Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem neuen Betriebsinhaber. Die Tarifvertragsnormen gelten jedoch ausschließlich statisch in ihrer im Zeitpunkt des Übergangs geltenden Fassung fort (BAG v. 14.11.2007 - 4 AZR 828/06 - AP Nr. 334 zu § 613 a BGB).

26

Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, nach deren Inhalt der Kläger auf Grundlage der jeweils geltenden Gehaltstarifverträge zu vergüten wäre, ist im Streitfall nicht gegeben. Der Kläger hat diesbezüglich lediglich (bereits erstinstanzlich), ohne jedoch seinen Arbeitsvertrag vorzulegen, vorgetragen, er sei bereits zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses im Jahre 1980 vertraglich in die Gehaltsgruppe IV a des Gehalts-TV eingruppiert worden. Die Existenz einer dynamischen Bezugnahmeklausel auf tarifliche Gehaltsbestimmungen lässt sich hieraus allein jedoch nicht herleiten.

27

Eine betriebliche Übung dahingehend, tarifliche Gehaltserhöhungen stets voll zu übernehmen, ist bei der Beklagten ebenfalls nicht entstanden. Zwar hat die nicht tarifgebundene Beklagte unstreitig seit Betriebsübergang bis einschließlich Juli 2013 die tariflichen Gehaltserhöhungen an ihre Angestellten weitergegeben. Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kann eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung jedoch nur angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariferhöhungen übernehmen will. Denn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber will sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen. Dies ist gerade Sinn des nicht erfolgten Beitritts zu einem Arbeitgeberverband. Die fehlende Tarifbindung verdeutlicht den Willen des Arbeitgebers, die Erhöhung der Löhne und Gehälter zukünftig nicht ohne Beitrittsprüfung entsprechend der Tarifentwicklung vorzunehmen (BAG v. 13.03.2002 - 5 AZR 755/00 - EzA § 259 ZPO Nr. 1).

28

Erforderlich für die Annahme einer auf die Weitergabe von Tariferhöhungen bezogenen betrieblichen Übung sind daher besondere Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür, dass er sich abweichend von diesen Ausführungen verpflichten will, auch zukünftig die noch nicht vorhersehbaren Tariferhöhungen an seine Arbeitnehmer weiterzugeben. Solche Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen.

29

Keinerlei diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Unterrichtungsschreiben gemäß § 613 a Abs. 5 BGB vom 08.05.2008. Zwar enthält dieses Schreiben die Mitteilung, die Beklagte sei tarifgebunden und die Tarifverträge des Einzelhandels Rheinland-Pfalz fänden daher weiterhin Anwendung. Das Unterrichtungsschreiben ist jedoch nicht von der Beklagten, sondern von der Betriebsveräußerin, der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers verfasst. Die Mitteilung kann daher nicht der Beklagten zugerechnet werden. Soweit der Kläger vorgetragen hat, die betreffende Erklärung sei mit der Beklagten abgestimmt und abgesprochen gewesen, so erweist sich dieses Vorbringen in Ermangelung jeglicher Konkretisierung als unsubstantiiert. Der Antrag des Klägers hierzu die beiden von ihm benannten Zeugen zu vernehmen, stellt sich daher als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag dar. Entsprechendes gilt für die Behauptung des Klägers, im Rahmen einer im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang durchgeführten Personalversammlung habe "mit Wissen und Wollen der Beklagten" einer ihrer insoweit zuständigen Mitarbeiter erklärt, sie - die Beklagte - sei tarifgebunden und alle Mitarbeiter würden selbstverständlich auch weiterhin nach Tarif entlohnt. Darüber hinaus kann - wie bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zutreffend ausgeführt hat - einer solchen Erklärung nicht der Wille der Beklagten entnommen werden, sämtliche auch in ferner Zukunft liegenden Tariferhöhungen an die Arbeitnehmer weiterzugeben.

30

Ebenso wenig ergeben sich aus dem Inhalt des im erstinstanzlichen Tatbestand wiedergegebenen Schreibens der Beklagten vom 16.06.2011 Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariferhöhungen übernehmen wollte. Die in diesem Schreiben enthaltene Zusicherung bezieht sich - ausweislich ihres Wortlauts - lediglich auf den seinerzeit gültigen sowie auf den darauffolgenden Gehaltstarifvertrag. Diese Zusicherung hat die Beklagte mit Schreiben vom 12.09.2011 (Bl. 104 d.A.) lediglich auch auf den Manteltarifvertrag erweitert. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf das Mitarbeiter-Informationsblatt der Beklagten vom Februar 2013 berufen. Nach dem Inhalt des ersten Absatzes dieses Informationsblattes sollte sich der Bestandsschutz nur auf die "heute", d.h. auf die seinerzeit geltenden Tarifwerke beziehen. Darüber hinaus wird in dem Informationsblatt ausgeführt, dass die Beklagte "nicht mehr automatisch verpflichtet" sei, zukünftige Tariferhöhungen weiterzugeben und dass das Ergebnis der neuen Tarifrunde auf seine "Übertragbarkeit" überprüft werde. Der Inhalt dieses Schriftstückes spricht daher gerade gegen den Willen der Beklagten, sämtliche zukünftigen Tarifsteigerungen zu übernehmen.

31

III.  Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

32

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Tenor

I.  Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 1.7.2014, Az.: 8 Ca 372/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Gehaltsansprüche des Klägers.

2

Der Kläger ist seit dem 01.10.1980 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als kaufmännischer Angestellter in einem zum 01.07.2008 nach § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangenen Einkaufsmarkt beschäftigt.

3

Die nicht tarifgebundene Beklagte vergütete dem Kläger bis einschließlich Juli 2013 nach den jeweiligen Entgeltsätzen der Gehaltsgruppe IV a / 5. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für die Beschäftigten des Einzel- und Versandhandels in Rheinland-Pfalz (im Folgenden: Gehalts-TV). Die im August 2013 und Mai 2014 in Kraft getretenen Tarifgehaltserhöhungen hat die Beklagte indessen nicht an den Kläger weitergegeben.

4

Mit seiner am 10.03.2014 beim Arbeitsgericht eingereichten und mit Schriftsatz vom 26.06.2014 erweiterten Klage hat der Kläger, der nach eigener Behauptung bereits seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses (01.10.1980) nach Gehaltsgruppe IV a / 5. Tätigkeitsjahr vergütet wurde, die Beklagte auf Nachzahlung der Differenzbeträge zwischen der tariflichen und der ihm tatsächlich gezahlten Vergütung für die Monate August 2013 bis Juni 2014 in Anspruch genommen.

5

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.07.2014 (Bl. 69 - 73 d.A.).

6

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.07.2014 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 - 8 dieses Urteils (= Bl. 73 - 75 d.A.) verwiesen.

7

Gegen das ihm am 24.07.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.08.2014 Berufung eingelegt und diese am 23.09.2014 begründet.

8

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe er Anspruch, auch über den 31.07.2013 hinaus weiterhin nach Maßgabe des für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz in seiner jeweiligen Fassung geltenden Gehaltstarifvertrages vergütet zu werden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten, seine frühere Arbeitgeberin, die zuvor nicht tarifgebunden gewesen sei, am 13.12.1993 mit der zuständigen Gewerkschaft "Handel, Banken und Versicherungen" einen Überleitungstarifvertrag abgeschlossen habe, demzufolge mit Wirkung ab dem 01.01.1995 nicht mehr der damals im Betrieb geltende Haustarifvertrag, sondern die einschlägigen Branchen-Tarifverträge und  damit auch der Gehaltstarifvertrag gelten sollten. Er - der Kläger - sei bereits seit Ende der achtziger Jahre Mitglied der tarifvertragschließenden Gewerkschaft. Da der Überleitungstarifvertrag nie gekündigt worden sei, sei somit auch der Gehalts-TV im Rahmen der stattgefundenen Betriebsübergänge Inhalt seines Arbeitsvertrages geworden. Unabhängig davon ergebe sich der streitgegenständliche Zahlungsanspruch jedenfalls aus betrieblicher Übung. Zwar treffe es zu, dass die bloße jahrelange gleichförmige Bezahlung jeweils nach dem aktuellen Tarifvertrag allein keinen Anspruch aus betrieblicher Übung begründen könne. Vorliegend seien jedoch weitere Umstände hinzugetreten, die bei ihm den Eindruck bzw. sogar die Überzeugung erweckt hätten, auf Dauer nach dem Tarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung vergütet zu werden. So habe die Beklagte schon bei der Übernahme des Einkaufsmarktes im Rahmen der gemäß § 613 a Abs. 5 BGB geschuldeten Unterrichtung ausdrücklich erklärt, sie sei tarifgebunden. Zwar sei das betreffende Schreiben vom 08.05.2008 formell von der "alten" Arbeitgeberin, der Betriebsveräußerin, verfasst worden; das Schreiben sei jedoch selbstverständlich detailliert intern mit der Beklagten abgestimmt und abgesprochen gewesen. Dies gelte insbesondere für die Erklärung, die Beklagte sei tarifgebunden und die Tarifverträge des Einzelhandels fänden daher weiterhin Anwendung. Die Beklagte habe auch im Rahmen einer im Zuge des Betriebsübergangs durchgeführten Personalversammlung ausdrücklich ihre Tarifbindung bestätigt. Ein damals insoweit zuständiger Mitarbeiter der Beklagten habe bei dieser Personalversammlung zugesichert, die Beklagte sei tarifgebunden und alle Mitarbeiter würden selbstverständlich auch weiterhin nach Tarif entlohnt. Darüber hinaus habe die Beklagte mit Schreiben vom 16.06.2011 und vom 12.09.2011 ausdrücklich die tarifliche Bezahlung nicht nur für die seinerzeit bevorstehende Lohnrunde 2011, sondern auch für einen etwa nachfolgenden neuen Tarifvertrag bestätigt. Letztlich habe die Beklagte auch in ihrem Mitarbeiter-Informationsblatt (Teaminfo) vom Februar 2013 ausdrücklich mitgeteilt, dass die geltenden Tarifregelungen erhalten blieben und auch in Zukunft gelten würden.

9

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 22.09.2014 (Bl. 93 - 99 d.A.) Bezug genommen.

10

Der Kläger beantragt:

11

In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern vom 01. Juli 2014, Aktenzeichen: 8 Ca 372/14, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.094,00 € brutto nebst folgenden Zinsen zu zahlen:

12

a) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 528,00 Euro brutto für die Zeit ab dem 1. Februar 2014,

13

b) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 88,00 Euro brutto für die Zeit ab dem 1. März 2014,

14

c) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 88,00 Euro brutto für die Zeit ab dem 1. April 2014,

15

d) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 88,00 Euro brutto für die Zeit ab dem 1. Mai 2014,

16

e) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 151,00 Euro brutto für die Zeit ab dem 1. Juni 2014,

17

f) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 151,00 Euro brutto für die Zeit ab dem 1. Juli 2014,

18

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 27.10.2014 (Bl. 127 - 139 d.A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

22

I.  Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.

23

II.  Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung bzw. Weitergabe der nach dem 31.07.2013 in Kraft getretenen Erhöhungen der tariflichen Vergütung für die Beschäftigten des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz.

24

Der Kläger kann sein Zahlungsbegehren zunächst nicht unmittelbar und allein auf den maßgeblichen Gehaltstarifvertrag stützen. Dieser ist nicht allgemeinverbindlich und findet wegen der fehlenden Organisationszugehörigkeit der Beklagten auch nicht infolge beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

25

Ein Anspruch auf Weitergabe von Tariferhöhungen lässt sich auch nicht aus dem zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der seinerzeit zuständigen Gewerkschaft HBV vom 13.12.1993 herleiten. Selbst wenn dieser, was die Beklagte bestritten hat, in Kraft getreten ist und seinerzeit infolge beiderseitiger Tarifbindung Ansprüche des Klägers auf tarifliche Vergütung begründet hat, so umfassen diese Ansprüche des Klägers nicht die erst nach dem Betriebsübergang auf die Beklagte in Kraft getretenen Gehaltstarifverträge. Zwar werden nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB die Normen eines beim ehemaligen Betriebsinhaber angewendeten Tarifvertrages Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem neuen Betriebsinhaber. Die Tarifvertragsnormen gelten jedoch ausschließlich statisch in ihrer im Zeitpunkt des Übergangs geltenden Fassung fort (BAG v. 14.11.2007 - 4 AZR 828/06 - AP Nr. 334 zu § 613 a BGB).

26

Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, nach deren Inhalt der Kläger auf Grundlage der jeweils geltenden Gehaltstarifverträge zu vergüten wäre, ist im Streitfall nicht gegeben. Der Kläger hat diesbezüglich lediglich (bereits erstinstanzlich), ohne jedoch seinen Arbeitsvertrag vorzulegen, vorgetragen, er sei bereits zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses im Jahre 1980 vertraglich in die Gehaltsgruppe IV a des Gehalts-TV eingruppiert worden. Die Existenz einer dynamischen Bezugnahmeklausel auf tarifliche Gehaltsbestimmungen lässt sich hieraus allein jedoch nicht herleiten.

27

Eine betriebliche Übung dahingehend, tarifliche Gehaltserhöhungen stets voll zu übernehmen, ist bei der Beklagten ebenfalls nicht entstanden. Zwar hat die nicht tarifgebundene Beklagte unstreitig seit Betriebsübergang bis einschließlich Juli 2013 die tariflichen Gehaltserhöhungen an ihre Angestellten weitergegeben. Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kann eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung jedoch nur angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariferhöhungen übernehmen will. Denn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber will sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen. Dies ist gerade Sinn des nicht erfolgten Beitritts zu einem Arbeitgeberverband. Die fehlende Tarifbindung verdeutlicht den Willen des Arbeitgebers, die Erhöhung der Löhne und Gehälter zukünftig nicht ohne Beitrittsprüfung entsprechend der Tarifentwicklung vorzunehmen (BAG v. 13.03.2002 - 5 AZR 755/00 - EzA § 259 ZPO Nr. 1).

28

Erforderlich für die Annahme einer auf die Weitergabe von Tariferhöhungen bezogenen betrieblichen Übung sind daher besondere Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür, dass er sich abweichend von diesen Ausführungen verpflichten will, auch zukünftig die noch nicht vorhersehbaren Tariferhöhungen an seine Arbeitnehmer weiterzugeben. Solche Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen.

29

Keinerlei diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Unterrichtungsschreiben gemäß § 613 a Abs. 5 BGB vom 08.05.2008. Zwar enthält dieses Schreiben die Mitteilung, die Beklagte sei tarifgebunden und die Tarifverträge des Einzelhandels Rheinland-Pfalz fänden daher weiterhin Anwendung. Das Unterrichtungsschreiben ist jedoch nicht von der Beklagten, sondern von der Betriebsveräußerin, der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers verfasst. Die Mitteilung kann daher nicht der Beklagten zugerechnet werden. Soweit der Kläger vorgetragen hat, die betreffende Erklärung sei mit der Beklagten abgestimmt und abgesprochen gewesen, so erweist sich dieses Vorbringen in Ermangelung jeglicher Konkretisierung als unsubstantiiert. Der Antrag des Klägers hierzu die beiden von ihm benannten Zeugen zu vernehmen, stellt sich daher als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag dar. Entsprechendes gilt für die Behauptung des Klägers, im Rahmen einer im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang durchgeführten Personalversammlung habe "mit Wissen und Wollen der Beklagten" einer ihrer insoweit zuständigen Mitarbeiter erklärt, sie - die Beklagte - sei tarifgebunden und alle Mitarbeiter würden selbstverständlich auch weiterhin nach Tarif entlohnt. Darüber hinaus kann - wie bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zutreffend ausgeführt hat - einer solchen Erklärung nicht der Wille der Beklagten entnommen werden, sämtliche auch in ferner Zukunft liegenden Tariferhöhungen an die Arbeitnehmer weiterzugeben.

30

Ebenso wenig ergeben sich aus dem Inhalt des im erstinstanzlichen Tatbestand wiedergegebenen Schreibens der Beklagten vom 16.06.2011 Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariferhöhungen übernehmen wollte. Die in diesem Schreiben enthaltene Zusicherung bezieht sich - ausweislich ihres Wortlauts - lediglich auf den seinerzeit gültigen sowie auf den darauffolgenden Gehaltstarifvertrag. Diese Zusicherung hat die Beklagte mit Schreiben vom 12.09.2011 (Bl. 104 d.A.) lediglich auch auf den Manteltarifvertrag erweitert. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf das Mitarbeiter-Informationsblatt der Beklagten vom Februar 2013 berufen. Nach dem Inhalt des ersten Absatzes dieses Informationsblattes sollte sich der Bestandsschutz nur auf die "heute", d.h. auf die seinerzeit geltenden Tarifwerke beziehen. Darüber hinaus wird in dem Informationsblatt ausgeführt, dass die Beklagte "nicht mehr automatisch verpflichtet" sei, zukünftige Tariferhöhungen weiterzugeben und dass das Ergebnis der neuen Tarifrunde auf seine "Übertragbarkeit" überprüft werde. Der Inhalt dieses Schriftstückes spricht daher gerade gegen den Willen der Beklagten, sämtliche zukünftigen Tarifsteigerungen zu übernehmen.

31

III.  Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

32

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.