Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Jan. 2015 - 4 Sa 482/14

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2015:0128.4SA482.14.0A
bei uns veröffentlicht am28.01.2015

Tenor

I.  Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 1.7.2014, Az.: 8 Ca 372/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Gehaltsansprüche des Klägers.

2

Der Kläger ist seit dem 01.10.1980 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als kaufmännischer Angestellter in einem zum 01.07.2008 nach § 613 a BGB auf die Beklagte übergegangenen Einkaufsmarkt beschäftigt.

3

Die nicht tarifgebundene Beklagte vergütete dem Kläger bis einschließlich Juli 2013 nach den jeweiligen Entgeltsätzen der Gehaltsgruppe IV a / 5. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für die Beschäftigten des Einzel- und Versandhandels in Rheinland-Pfalz (im Folgenden: Gehalts-TV). Die im August 2013 und Mai 2014 in Kraft getretenen Tarifgehaltserhöhungen hat die Beklagte indessen nicht an den Kläger weitergegeben.

4

Mit seiner am 10.03.2014 beim Arbeitsgericht eingereichten und mit Schriftsatz vom 26.06.2014 erweiterten Klage hat der Kläger, der nach eigener Behauptung bereits seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses (01.10.1980) nach Gehaltsgruppe IV a / 5. Tätigkeitsjahr vergütet wurde, die Beklagte auf Nachzahlung der Differenzbeträge zwischen der tariflichen und der ihm tatsächlich gezahlten Vergütung für die Monate August 2013 bis Juni 2014 in Anspruch genommen.

5

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 01.07.2014 (Bl. 69 - 73 d.A.).

6

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.07.2014 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 - 8 dieses Urteils (= Bl. 73 - 75 d.A.) verwiesen.

7

Gegen das ihm am 24.07.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.08.2014 Berufung eingelegt und diese am 23.09.2014 begründet.

8

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe er Anspruch, auch über den 31.07.2013 hinaus weiterhin nach Maßgabe des für den Einzelhandel Rheinland-Pfalz in seiner jeweiligen Fassung geltenden Gehaltstarifvertrages vergütet zu werden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten, seine frühere Arbeitgeberin, die zuvor nicht tarifgebunden gewesen sei, am 13.12.1993 mit der zuständigen Gewerkschaft "Handel, Banken und Versicherungen" einen Überleitungstarifvertrag abgeschlossen habe, demzufolge mit Wirkung ab dem 01.01.1995 nicht mehr der damals im Betrieb geltende Haustarifvertrag, sondern die einschlägigen Branchen-Tarifverträge und  damit auch der Gehaltstarifvertrag gelten sollten. Er - der Kläger - sei bereits seit Ende der achtziger Jahre Mitglied der tarifvertragschließenden Gewerkschaft. Da der Überleitungstarifvertrag nie gekündigt worden sei, sei somit auch der Gehalts-TV im Rahmen der stattgefundenen Betriebsübergänge Inhalt seines Arbeitsvertrages geworden. Unabhängig davon ergebe sich der streitgegenständliche Zahlungsanspruch jedenfalls aus betrieblicher Übung. Zwar treffe es zu, dass die bloße jahrelange gleichförmige Bezahlung jeweils nach dem aktuellen Tarifvertrag allein keinen Anspruch aus betrieblicher Übung begründen könne. Vorliegend seien jedoch weitere Umstände hinzugetreten, die bei ihm den Eindruck bzw. sogar die Überzeugung erweckt hätten, auf Dauer nach dem Tarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung vergütet zu werden. So habe die Beklagte schon bei der Übernahme des Einkaufsmarktes im Rahmen der gemäß § 613 a Abs. 5 BGB geschuldeten Unterrichtung ausdrücklich erklärt, sie sei tarifgebunden. Zwar sei das betreffende Schreiben vom 08.05.2008 formell von der "alten" Arbeitgeberin, der Betriebsveräußerin, verfasst worden; das Schreiben sei jedoch selbstverständlich detailliert intern mit der Beklagten abgestimmt und abgesprochen gewesen. Dies gelte insbesondere für die Erklärung, die Beklagte sei tarifgebunden und die Tarifverträge des Einzelhandels fänden daher weiterhin Anwendung. Die Beklagte habe auch im Rahmen einer im Zuge des Betriebsübergangs durchgeführten Personalversammlung ausdrücklich ihre Tarifbindung bestätigt. Ein damals insoweit zuständiger Mitarbeiter der Beklagten habe bei dieser Personalversammlung zugesichert, die Beklagte sei tarifgebunden und alle Mitarbeiter würden selbstverständlich auch weiterhin nach Tarif entlohnt. Darüber hinaus habe die Beklagte mit Schreiben vom 16.06.2011 und vom 12.09.2011 ausdrücklich die tarifliche Bezahlung nicht nur für die seinerzeit bevorstehende Lohnrunde 2011, sondern auch für einen etwa nachfolgenden neuen Tarifvertrag bestätigt. Letztlich habe die Beklagte auch in ihrem Mitarbeiter-Informationsblatt (Teaminfo) vom Februar 2013 ausdrücklich mitgeteilt, dass die geltenden Tarifregelungen erhalten blieben und auch in Zukunft gelten würden.

9

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 22.09.2014 (Bl. 93 - 99 d.A.) Bezug genommen.

10

Der Kläger beantragt:

11

In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern vom 01. Juli 2014, Aktenzeichen: 8 Ca 372/14, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.094,00 € brutto nebst folgenden Zinsen zu zahlen:

12

a) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 528,00 Euro brutto für die Zeit ab dem 1. Februar 2014,

13

b) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 88,00 Euro brutto für die Zeit ab dem 1. März 2014,

14

c) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 88,00 Euro brutto für die Zeit ab dem 1. April 2014,

15

d) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 88,00 Euro brutto für die Zeit ab dem 1. Mai 2014,

16

e) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 151,00 Euro brutto für die Zeit ab dem 1. Juni 2014,

17

f) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 151,00 Euro brutto für die Zeit ab dem 1. Juli 2014,

18

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 27.10.2014 (Bl. 127 - 139 d.A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

22

I.  Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.

23

II.  Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung bzw. Weitergabe der nach dem 31.07.2013 in Kraft getretenen Erhöhungen der tariflichen Vergütung für die Beschäftigten des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz.

24

Der Kläger kann sein Zahlungsbegehren zunächst nicht unmittelbar und allein auf den maßgeblichen Gehaltstarifvertrag stützen. Dieser ist nicht allgemeinverbindlich und findet wegen der fehlenden Organisationszugehörigkeit der Beklagten auch nicht infolge beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

25

Ein Anspruch auf Weitergabe von Tariferhöhungen lässt sich auch nicht aus dem zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der seinerzeit zuständigen Gewerkschaft HBV vom 13.12.1993 herleiten. Selbst wenn dieser, was die Beklagte bestritten hat, in Kraft getreten ist und seinerzeit infolge beiderseitiger Tarifbindung Ansprüche des Klägers auf tarifliche Vergütung begründet hat, so umfassen diese Ansprüche des Klägers nicht die erst nach dem Betriebsübergang auf die Beklagte in Kraft getretenen Gehaltstarifverträge. Zwar werden nach § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB die Normen eines beim ehemaligen Betriebsinhaber angewendeten Tarifvertrages Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem neuen Betriebsinhaber. Die Tarifvertragsnormen gelten jedoch ausschließlich statisch in ihrer im Zeitpunkt des Übergangs geltenden Fassung fort (BAG v. 14.11.2007 - 4 AZR 828/06 - AP Nr. 334 zu § 613 a BGB).

26

Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung, nach deren Inhalt der Kläger auf Grundlage der jeweils geltenden Gehaltstarifverträge zu vergüten wäre, ist im Streitfall nicht gegeben. Der Kläger hat diesbezüglich lediglich (bereits erstinstanzlich), ohne jedoch seinen Arbeitsvertrag vorzulegen, vorgetragen, er sei bereits zu Beginn seines Arbeitsverhältnisses im Jahre 1980 vertraglich in die Gehaltsgruppe IV a des Gehalts-TV eingruppiert worden. Die Existenz einer dynamischen Bezugnahmeklausel auf tarifliche Gehaltsbestimmungen lässt sich hieraus allein jedoch nicht herleiten.

27

Eine betriebliche Übung dahingehend, tarifliche Gehaltserhöhungen stets voll zu übernehmen, ist bei der Beklagten ebenfalls nicht entstanden. Zwar hat die nicht tarifgebundene Beklagte unstreitig seit Betriebsübergang bis einschließlich Juli 2013 die tariflichen Gehaltserhöhungen an ihre Angestellten weitergegeben. Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber kann eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung jedoch nur angenommen werden, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariferhöhungen übernehmen will. Denn ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber will sich grundsätzlich nicht für die Zukunft der Regelungsmacht der Verbände unterwerfen. Dies ist gerade Sinn des nicht erfolgten Beitritts zu einem Arbeitgeberverband. Die fehlende Tarifbindung verdeutlicht den Willen des Arbeitgebers, die Erhöhung der Löhne und Gehälter zukünftig nicht ohne Beitrittsprüfung entsprechend der Tarifentwicklung vorzunehmen (BAG v. 13.03.2002 - 5 AZR 755/00 - EzA § 259 ZPO Nr. 1).

28

Erforderlich für die Annahme einer auf die Weitergabe von Tariferhöhungen bezogenen betrieblichen Übung sind daher besondere Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür, dass er sich abweichend von diesen Ausführungen verpflichten will, auch zukünftig die noch nicht vorhersehbaren Tariferhöhungen an seine Arbeitnehmer weiterzugeben. Solche Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen.

29

Keinerlei diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Unterrichtungsschreiben gemäß § 613 a Abs. 5 BGB vom 08.05.2008. Zwar enthält dieses Schreiben die Mitteilung, die Beklagte sei tarifgebunden und die Tarifverträge des Einzelhandels Rheinland-Pfalz fänden daher weiterhin Anwendung. Das Unterrichtungsschreiben ist jedoch nicht von der Beklagten, sondern von der Betriebsveräußerin, der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers verfasst. Die Mitteilung kann daher nicht der Beklagten zugerechnet werden. Soweit der Kläger vorgetragen hat, die betreffende Erklärung sei mit der Beklagten abgestimmt und abgesprochen gewesen, so erweist sich dieses Vorbringen in Ermangelung jeglicher Konkretisierung als unsubstantiiert. Der Antrag des Klägers hierzu die beiden von ihm benannten Zeugen zu vernehmen, stellt sich daher als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag dar. Entsprechendes gilt für die Behauptung des Klägers, im Rahmen einer im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang durchgeführten Personalversammlung habe "mit Wissen und Wollen der Beklagten" einer ihrer insoweit zuständigen Mitarbeiter erklärt, sie - die Beklagte - sei tarifgebunden und alle Mitarbeiter würden selbstverständlich auch weiterhin nach Tarif entlohnt. Darüber hinaus kann - wie bereits das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils zutreffend ausgeführt hat - einer solchen Erklärung nicht der Wille der Beklagten entnommen werden, sämtliche auch in ferner Zukunft liegenden Tariferhöhungen an die Arbeitnehmer weiterzugeben.

30

Ebenso wenig ergeben sich aus dem Inhalt des im erstinstanzlichen Tatbestand wiedergegebenen Schreibens der Beklagten vom 16.06.2011 Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariferhöhungen übernehmen wollte. Die in diesem Schreiben enthaltene Zusicherung bezieht sich - ausweislich ihres Wortlauts - lediglich auf den seinerzeit gültigen sowie auf den darauffolgenden Gehaltstarifvertrag. Diese Zusicherung hat die Beklagte mit Schreiben vom 12.09.2011 (Bl. 104 d.A.) lediglich auch auf den Manteltarifvertrag erweitert. Der Kläger kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf das Mitarbeiter-Informationsblatt der Beklagten vom Februar 2013 berufen. Nach dem Inhalt des ersten Absatzes dieses Informationsblattes sollte sich der Bestandsschutz nur auf die "heute", d.h. auf die seinerzeit geltenden Tarifwerke beziehen. Darüber hinaus wird in dem Informationsblatt ausgeführt, dass die Beklagte "nicht mehr automatisch verpflichtet" sei, zukünftige Tariferhöhungen weiterzugeben und dass das Ergebnis der neuen Tarifrunde auf seine "Übertragbarkeit" überprüft werde. Der Inhalt dieses Schriftstückes spricht daher gerade gegen den Willen der Beklagten, sämtliche zukünftigen Tarifsteigerungen zu übernehmen.

31

III.  Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

32

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung


Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.