Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Apr. 2015 - 5 Sa 592/14


Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen.
2. Die Rücknahme der Berufung der Beklagten hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge. Damit ist auch die vom Kläger eingelegte Anschlussberufung wirkungslos geworden.
3. Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Streitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 9.787,46 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt restliches Arbeitsentgelt und Spesen, die Beklagte Schadensersatz.
- 2
Der Kläger (geb. 1989, ledig) war vom 09.08.2013 bis zum 20.01.2014 bei der Beklagten als Kraftfahrer zu einem Bruttomonatslohn von 1.600,00 EUR beschäftigt. Er wurde überwiegend für Fernfahrten nach Großbritannien eingesetzt. Am 31.10.2013 entdeckten britische Grenzschutzbeamte bei einer Kontrolle zwei illegale Einwanderer, die sich in dem vom Kläger gelenkten Lkw versteckt hatten. Die britischen Behörden verhängten nach dem Einwanderungs- und Asylgesetz 1999 gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 24.04.2014 eine Geldstrafe iHv. 1.200 GBP (Britische Pfund) und gegenüber der Beklagten iHv. 4.000 GBP. Die Beklagte wird als Unternehmerin für 5.200 GBP gesamtschuldnerisch haftbar gemacht. Die Beklagte erteilte dem Kläger Lohnabrechnungen für Dezember 2013 und Januar 2014:
- 3
Dezember 2013
EUR 1.600,00 brutto
EUR 1.144,41 netto
Januar 2014
EUR 1.066,67 brutto
EUR 766,69 netto
- 4
Sie zahlte ihm den abgerechneten Nettolohn jedoch "im Vorgriff auf Schadensersatzansprüche" nicht aus, nachdem sie bereits am 31.10.2013 vom britischen Grenzschutz über den Vorfall informiert worden war.
- 5
Mit seiner Klage machte der Kläger den Lohn für Dezember 2013 iHv. 1.600,00 EUR brutto, für Januar 2014 iHv. 1.107,36 EUR brutto und restliche Spesen iHv. 1.800,00 EUR (steuerfrei) geltend. Mit ihrer Widerklage verlangte die Beklagte vom Kläger Ausgleich für die Zahlung seiner Geldstrafe von 1.474,03 EUR (1.200 GBP) und ihrer Geldstrafe von 4.913,43 EUR (4.000 GBP) an die britischen Behörden; mithin insgesamt 6.387,46 EUR.
- 6
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.09.2014 die Beklagte verurteilt, an den Kläger Lohn für Januar 2014 iHv. 1.066,67 EUR brutto zu zahlen. Es hat den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte den Anteil seiner Geldstrafe iHv. 1.474,03 EUR (1.200 GBP) nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Klage und die weitergehende Widerklage hat das Arbeitsgericht abgewiesen.
- 7
Der Beklagten ist das Urteil am 06.10.2014 zugestellt worden. Sie hat am 05.11.2014 teilweise Berufung eingelegt, soweit ihre Widerklage auf Zahlung von 4.913,43 EUR (4.000 GBP) abgewiesen worden ist. Die Beklagte hat ihre Berufung mit Schriftsatz vom 05.12.2014 begründet, der dem Kläger am 11.12.2015 zugestellt worden ist.
- 8
Dem Kläger ist das Urteil am 09.10.2014 zugestellt worden. Er hat mit Schriftsatz vom 20.11.2014 teilweise Berufung eingelegt, soweit das Arbeitsgericht seine Klage auf Zahlung des Dezemberlohns 2013 iHv. 1.600,00 EUR brutto und der Spesen iHv. 1.800,00 EUR (steuerfrei) abgewiesen hat. Außerdem hat er beantragt, ihm Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Die Berufung hat er mit Schriftsatz vom 09.12.2014, der am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, begründet. Am 12.01.2015, einem Montag, legte er vorsorglich Anschlussberufung ein.
- 9
Die Beklagte hat zweitinstanzlich - zunächst - beantragt,
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1. das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 10.09.2014, Az. 4 Ca 259/14, teilweise abzuändern und den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen, an sie weitere 4.913,43 EUR netto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.05.2014 zu zahlen,
2. die Berufung/ Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
- 11
Der Kläger hat beantragt,
- 12
1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
2. ihm Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren,
3. das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 10.09.2014, Az. 4 Ca 259/14, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.600,00 EUR brutto und 1.800,00 EUR steuerfrei zu zahlen.
- 13
Der Kläger macht zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags unter Vorlage von eidesstattlichen Erklärungen geltend, in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten habe Assessor W. am 06.11.2014 die Berufungsschrift mit dem Diktiersystem DictaNet diktiert. Er habe aus Versehen beim Speichern des Diktats den für Fristsachen vorgesehenen Button "F" nicht aktiviert und das Datum des Fristablaufs nicht in die Spalte "Bemerkungen" eingegeben. Am Freitag, dem 07.11.2014, sei Assessor W. die Liste der Fristabläufe für die 46. Kalenderwoche vorgelegt worden. Er habe die ihn betreffenden Fristabläufe mit einem grünen Textmarker markiert und die bereits erledigten Fristen gestrichen. Hierbei habe er aus Versehen die vorliegende Fristsache als erledigt gestrichen, weil die Sache nach seinem Gedächtnis am Vortag bearbeitet worden sei. Am Montag, dem 10.11.2014, habe Assessor W. seine Liste mit der Liste des Rechtsanwalts L. verglichen, die ihn betreffenden Fristen abgeglichen und gestrichen. Dabei habe er Rechtsanwalt L. mitgeteilt, dass die Frist in der vorliegenden Sache durch Fertigung der Berufungsschrift bereits in der Vorwoche erledigt worden sei. Da Assessor W. das Diktat nicht als Fristsache gekennzeichnet habe, sei es erst am 12.11.2014 geschrieben worden, weil die für ihn zuständige Sekretärin ab dem 10.11.2014 erkrankt gewesen sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Wiedereinsetzungsantrags wird auf den Schriftsatz vom 20.11.2014 nebst Anlagen Bezug genommen.
- 14
Die Beklagte hat ihre Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2015 zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 15
Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil sein Prozessbevollmächtigter die gesetzliche Frist zur Einlegung der Berufung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG von einem Monat nicht eingehalten hat. Da ihm das arbeitsgerichtliche Urteil am 09.10.2014 zugestellt worden und der 09.11.2014 ein Sonntag war, lief die Frist am Montag, dem 10.11.2014, ab (§ 222 Abs. 2 ZPO, § 193 BGB). Die Berufungsschrift ist jedoch erst am 20.11.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
- 16
1. Dem Kläger kann wegen der Fristversäumnis keine Wiedereinsetzung gewährt werden. Nach § 233 ZPO ist einer Partei auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Ursache für die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung außerhalb eines ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbaren Anwaltsverschulden liegt.
- 17
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die Berufungskammer folgt, hat ein Rechtsanwalt durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Rechtsmittelfristen auszuschließen. Dies setzt zum einen voraus, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweitig als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der ausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist. Ferner gehört hierzu die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders durch eine dazu beauftragte Bürokraft überprüft wird. Eine solche zusätzliche Kontrolle ist bereits deswegen notwendig, weil selbst bei sachgerechten Organisationsabläufen individuelle Bearbeitungsfehler auftreten können, die es nach Möglichkeit aufzufinden und zu beheben gilt (BGH 04.11.2014 - VIII ZB 38/14 - NJW 2015, 253, mwN).
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Der Rechtsanwalt hat also die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet. Bei der allabendlichen Kontrolle fristgebundener Sachen ist eine nochmalige, selbständige Prüfung erforderlich. Sie muss gewährleisten, dass am Ende eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürokraft geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen (BGH 07.01.2015 - IV ZB 14/14 - Juris; 04.11.2014 - VIII ZB 38/14 - aaO; jeweils mwN).
- 19
2. Gemessen daran beruht die Fristversäumnis im Streitfall auf einem Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass dieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
- 20
Rechtsanwalt L. hat in seiner eidesstattlichen Erklärung ausgeführt, dass in seiner Kanzlei bei fristgebundenen Diktaten die Anweisung bestehe, diese mit dem Button "F" zu kennzeichnen. Die im Fristenkalender notierten Fristen seien grundsätzlich erst dann zu streichen, wenn der Schriftsatz gefertigt, unterzeichnet und versandt sei. Bei einem vorab per Telefax übermittelten Schriftsatz sei die Frist erst nach Kontrolle des Versendungsprotokolls zu streichen.
- 21
Es kann dahinstehen, ob diese Anweisungen zur Behandlung von Fristensachen geeignet sind, sicherzustellen, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist. Denn damit genügt der Prozessbevollmächtigte des Klägers seiner Organisationspflicht noch nicht. Er muss vielmehr auch Vorkehrungen dagegen treffen, dass -wie hier geschehen - durch versehentliche Erledigungsvermerke im Fristenkalender Fristen versäumt werden. Dazu gehört eine Anordnung, durch die gewährleistet wird, dass am Ende eines jeden Arbeitstages von einer dazu beauftragten Bürokraft geprüft wird, welche fristwahrenden Schriftsätze hergestellt, abgesandt oder zumindest versandfertig gemacht worden sind und ob diese mit den im Fristenkalender vermerkten Sachen übereinstimmen. Nur so kann festgestellt werden, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht.
- 22
Eine solche Ausgangskontrolle sehen die dargestellten Büroanweisungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht vor. Eine Anordnung an Assessor W. oder andere Bürokräfte, vor dem Streichen einer Frist anhand der Akten oder des postfertigen Schriftsatzes zu überprüfen, dass zweifelsfrei nichts weiter zu veranlassen ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. Im Übrigen ist die Ausgangskontrolle auch deshalb unzureichend, weil die allgemein gehaltene Anordnung, eine Frist erst zu streichen, wenn sichergestellt sei, dass der Schriftsatz gefertigt, unterzeichnet und versandt worden sei, es der Beurteilung der Bürokräfte, einschließlich Assessor W., überlässt, wann sie diese Voraussetzung als erfüllt ansehen. Erforderlich ist eine konkrete Anweisung - etwa in dem Sinne, dass die Frist erst gestrichen wird, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach der Kanzlei gelegt wird, von wo aus er unmittelbar zum Briefkasten gebracht wird (BGH 12.04.2011 - VI ZB 6/10 - Rn. 7, NJW 2011, 2051). Eine Kontrolle des Fristenkalenders, die nicht die Prüfung einschließt, ob die Fristen durch Erstellung und Absendung des fristwahrenden Schriftsatzes tatsächlich eingehalten wurden, stellt ein anwaltliches Organisationsverschulden dar, das sich der Kläger zurechnen lassen muss.
II.
- 23
Der Beklagte hat seine Berufung nach § 516 Abs. 1 ZPO in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer wirksam zurückgenommen. Nach Rücknahme der Berufung hat die Anschlussberufung des Klägers nach § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verloren. Dies ist im Tenor (deklaratorisch) festgestellt worden.
III.
- 24
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für die zweite Instanz beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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Annotations
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.