Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Mai 2014 - 5 Sa 571/13

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2014:0508.5SA571.13.0A
bei uns veröffentlicht am08.05.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17. Oktober 2013, Az. 7 Ca 576/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung von Ausgleichsbeträgen zum tariflichen Stundenlohn und entsprechend höheren Zuschlägen für Nacht-, Mehr- und Sonntagsarbeit.

2

Der 1968 geborene Kläger ist seit 01.11.2007 bei der Beklagten als Busfahrer beschäftigt. Seine monatliche Arbeitszeit beträgt 180 Stunden. Auf das Arbeitsverhältnis findet ein Haustarifvertrag Anwendung, der in einer Anlage die Stundenvergütung vom 01.08.2010 bis 31.03.2011 wie folgt staffelte:

3

Betriebszugehörigkeit

Vergütung pro Stunde

Anfangslohn

€ 10,10

2 Jahre

€ 10,60

4 Jahre

€ 11,11

ab dem 5. Jahr

€ 11,49

4

Die Tarifvertragsparteien vereinbarten in der Tarifrunde 2011 im Hinblick auf die beabsichtigte Einführung des VAV-Tarifvertrags (Tarifvertrag der Vereinigung der Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz e.V.) ua. die Umstellung der Lohnstaffel entsprechend der Systematik des VAV-Tarifvertrags. Der Kläger war Mitglied der ver.di-Tarifkommission. Die Lohnstaffel und die Stundenvergütung wurden ab 01.04.2011 bis 31.03.2012 wie folgt geändert:

5

Betriebszugehörigkeit

Vergütung pro Stunde

0 - 2 Jahre

€ 10,60

3 - 6 Jahre 3

€ 11,11

7 - 9 Jahre

€ 11,50

ab dem 10. Jahr

€ 11,71

6

"(Fußnote 3): Durch die Umwandlung der Lohnstaffel in die VAV Systematik entsteht in dieser Lohnstufe ein Nachteil. Um diesen auszugleichen, wird die Differenz von € 0,38 pro Stunde zwischen dem ursprünglich ab dem 5. Jahr geltenden Stundenlohn von €11,49 und dem jetzigen Betrag von € 11,11 ausgeglichen. Dieser Zuschlag gilt auch als Grundlage für die Berechnung von sonstigen Zuschlägen (z.B. Überstunden)."

7

Die Stundenvergütung wurde ab 01.04.2012 bis 31.05.2013 wie folgt geändert:

8

Betriebszugehörigkeit

Vergütung pro Stunde

0 - 2 Jahre

€ 10,82

3 - 6 Jahre 3

€ 11,34

7 - 9 Jahre

€ 11,74

ab dem 10. Jahr

€ 11,95

9

"(Fußnote 3): Durch die Umwandlung der Lohnstaffel in die VAV Systematik entsteht in dieser Lohnstufe ein Nachteil. Um diesen auszugleichen, wird die Differenz von € 0,15 pro Stunde zwischen dem ursprünglich ab dem 5. Jahr geltenden Stundenlohn von € 11,49 und dem jetzigen Betrag von € 11,34 ausgeglichen. Dieser Zuschlag gilt auch als Grundlage für die Berechnung von sonstigen Zuschlägen (z.B. Überstunden)."

10

Die Beklagte zahlt dem Kläger einen Stundenlohn von € 11,34. Der Kläger vollendete am 01.11.2012 das fünfte Beschäftigungsjahr. Deshalb verlangt er ab 01.11.2012 einen Ausgleichsbetrag von € 27,00 monatlich (€ 0,15 x 180 Std.). Er begehrt weiter ab 01.11.2012 Nacht-, Mehr- und Sonntagsarbeitszuschläge iHv. 25 % auch auf den Ausgleichsbetrag von € 0,15 pro Stunde, die er mit 3,75 Cent errechnet. Für die Monate bis 30.04.2013 macht er Zahlungsansprüche geltend, für die Zeit ab 01.05.2013 stellt er Feststellungsanträge.

11

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.10.2013 Bezug genommen.

12

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

13

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 27,00 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2012 zu zahlen,

14

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 0,24 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.12.2012 zu zahlen,

15

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 27,00 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2013 zu zahlen,

16

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 0,49 brutto und € 0,31 brutto jeweils nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2013 zu zahlen,

17

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 27,00 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2013 zu zahlen,

18

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 27,00 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2013 zu zahlen,

19

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 27,00 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2013 zu zahlen,

20

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 0,11 brutto und € 0,16 brutto jeweils nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2013 zu zahlen,

21

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 27,00 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2013 zu zahlen,

22

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 0,24 brutto und € 0,13 brutto nebst jeweils Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2013 zu zahlen,

23

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn beginnend ab dem Abrechnungsmonat Mai 2013 jeweils monatlich weitere € 27,00 zu seinem Gehalt zu zahlen, bis er in das 7. Betriebszugehörigkeitsjahr fällt oder aufgrund einer Tariflohnerhöhung einen Stundenlohn von € 11,49 erhält,

24

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für jede geleistete Stunde Nachtarbeit 3,75 Cent zusätzlich zu vergüten, bis er in das 7. Betriebszugehörigkeitsjahr fällt oder aufgrund einer Tariflohnerhöhung einen Stundenlohn von € 11,49 erhält,

25

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für jede geleistete Stunde Mehrarbeit 3,75 Cent zusätzlich zu vergüten, bis er in das 7. Betriebszugehörigkeitsjahr fällt oder aufgrund einer Tariflohnerhöhung einen Stundenlohn von € 11,49 erhält,

26

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für jede geleistete Stunde Sonntagsarbeit 3,75 Cent zusätzlich zu vergüten, bis er in das 7. Betriebszugehörigkeitsjahr fällt oder aufgrund einer Tariflohnerhöhung einen Stundenlohn von € 11,49 erhält.

27

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.10.2013 abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Leistungs- und Feststellungsanträge seien zwar zulässig, aber insgesamt unbegründet. Es fehle an einer Anspruchsgrundlage. Aus der Fußnote 3) zur Lohnstaffel des Haustarifvertrags könne der Kläger keinen Anspruch herleiten. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 10 bis 13 des erstinstanzlichen Urteils vom 17.10.2013 Bezug genommen.

30

Gegen das am 19.11.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 19.12.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 20.02.2014 verlängerten Begründungsfrist mit am 20.02.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet.

31

Der Kläger macht zur Begründung der Berufung im Wesentlichen geltend, das Argument des Arbeitsgerichts, durch die Fußnote 3) sollten nur die Arbeitnehmer privilegiert werden, die im Zeitpunkt des Eintritts der Änderung der Lohnstaffel im Jahr 2011 Lohneinbußen erlitten hätten, überzeuge nicht. Dann würde die Regelung nur den Arbeitnehmern zugute kommen, die am 01.04.2011 noch keine sieben, aber bereits vier Jahre betriebszugehörig gewesen, dh. die zwischen dem 31.03.2004 und dem 31.03.2007 eingestellt worden seien. Beim Tarifabschluss 2012 sei die Fußnote 3) noch einmal aufgenommen worden. Damit könnten in diesem Jahr nur die Arbeitnehmer profitieren, die bis 31.03.2008 eingestellt worden seien. Hätten die Tarifvertragsparteien tatsächlich nur die Arbeitnehmer bedenken wollen, die zum Zeitpunkt der Neuregelung am 01.04.2011 bereits in der höchsten Entgeltstufe waren und eine Lohneinbuße erlitten hätten, hätten sie dies anders formulieren müssen. Nicht aber wie hier: pauschal alle, die gegenüber der ursprünglichen Regelung bis 2011 schlechter stehen. Außerdem sei es in diesem speziellen Kontext, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts, nicht sinnlos, eine Lohnstufe mit einer Betriebszugehörigkeit von 3-6 Jahren einzuführen und gleichzeitig den Arbeitnehmern nach einer Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren bereits das höhere ältere Stufenentgelt zahlen. Denn diese Tarifverträge seien als systematische Vorbereitung des Wechsels in die Tarifstruktur des VAV gedacht und allein dafür gemacht worden. Insofern sei von den Tarifvertragsparteien beabsichtigt worden, die Lohnstaffel bereits vorzeitig der VAV-Struktur angleichen, um nach Einführung des VAV-Tarifs nicht höher zu liegen und dann für einzelne Lohngruppe Nullrunden verhandeln zu müssen. Bei dieser Umstellung habe sich lediglich in einer Lohnstufe durch die ausdifferenzierte Betriebszugehörigkeit die Lohndifferenz ergeben, die in seinem Fall unstreitig sei. Bei einem Systemwechsel sei dies nicht immer vermeidbar. Dies habe für die Dauer der Geltung des Haustarifvertrags ausgeglichen werden sollen. Es sei von vornherein absehbar gewesen, welchem Arbeitnehmerkreis die Ausgleichszahlung nach Fußnote 3) im Laufe der vier Jahre bis zur Umstellung auf den VAV-Tarif zugutekommen konnte.

32

Dieser Punkt sei auch Gegenstand der Tarifverhandlungen am 18.05.2011 gewesen. Die anwesenden Mitglieder der ver.di-Tarifkommission hätten ihn gegenüber dem Verhandlungsführer der Arbeitgeberseite angesprochen. Ihnen sei die konkrete Auskunft erteilt worden, dass bspw. in seinem Fall und im Fall des Klägers D. (Az. 5 Sa 83/14) die Fußnote 3) eine entsprechende Ausgleichszahlung regele. An seinem Beispiel sei erläutert worden, dass er zwar ab November 2011 noch den Stundenlohn von € 11,11 erhalte, aber bis zur nächsten tariflichen Erhöhung einen Ausgleichsbetrag von € 0,38 pro Stunde und danach von € 0,15 pro Stunde. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 19.02.2014 Bezug genommen.

33

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

34

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.10.2013, Az. 7 Ca 576/13, abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.

35

Die Beklagte beantragt,

36

die Berufung zurückzuweisen.

37

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 25.03.2014, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Die Berufung sei bereits unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Der Kläger habe sich mit dem Urteil des Arbeitsgerichts nicht hinreichend auseinandergesetzt. Die Berufung sei aber auch unbegründet. Das Arbeitsgericht habe die Fußnote 3) der Anlage zum Tarifvertrag rechtsfehlerfrei ausgelegt.

38

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

39

Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO). Das Arbeitsgericht hat die Berufung ausdrücklich zugelassen.

II.

40

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

41

1. Die Klageanträge sind zulässig. Das gilt auch für die Feststellungsanträge. Das für eine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche gesonderte Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn - wie vorliegend - durch das Urteil eine sachgerechte und einfache Erledigung der einschlägigen Streitfragen zu erreichen ist und das streitige Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es ergibt sich für den Kläger ferner daraus, dass der festzustellende Anspruch mindestens teilweise auf einen in der Zukunft liegenden Zeitraum gerichtet ist; bei Klagen auf zukünftige Leistung gemäß §§ 257 bis 259 ZPO ist die Feststellungsklage der Leistungsklage gegenüber nicht subsidiär. Der Kläger kann zwischen diesen Klagen und der Feststellungsklage wählen, zumal die Klage nach § 259 ZPO an besondere Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. BAG 07.06.2006 - 4 AZR 272/05 - Rn. 17, AP TVG § 1 Nr. 37).

42

2. Die Zahlungsanträge zu 1) bis 10) sind nicht begründet. Der Kläger hat für die Monate von November 2012 bis einschließlich April 2013 keinen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrags von jeweils € 27,00 (€ 0,15 x 180 Std.), mithin insgesamt € 162,00 brutto. Er kann für diese Monate auch keine höheren Zuschläge für Nacht-, Mehr- und Sonntagsarbeit in einer Gesamthöhe von € 1,68 brutto verlangen.

43

Die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nämlich Fußnote 3) zur Lohnstaffel des Haustarifvertrags, liegen nicht vor. Dies ergibt die Auslegung der tarifvertraglichen Normen.

44

Beide Parteien sind an den Haustarifvertrag gebunden. Die Beklagte ist Tarifvertragspartei, der Kläger ist Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ver.di.

45

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Berufungskammer folgt, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebende Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 28.08.2013 - 10 AZR 701/12 - Rn. 13 mwN, Juris).

46

b) In Anwendung dieser Grundsätze ergibt bereits die Auslegung des Wortlauts der Fußnote 3), dass nur die Arbeitnehmer eine Ausgleichszahlung erhalten sollten, die im Zeitpunkt der Änderung der Lohnstaffel ab 01.04.2011 durch die Absenkung ihres Stundenlohns von € 11,49 auf € 11,11 ansonsten eine unmittelbare Lohneinbuße von € 0,38 pro Stunde erlitten hätten. Zu diesem Arbeitnehmerkreis zählte der Kläger nicht. Sein Tariflohn erhöhte sich durch die Änderung der Lohnstaffel ab 01.04.2011 von € 10,60 auf € 11,11 um € 0,51 pro Stunde.

47

Die tarifvertraglich zum 01.04.2011 vereinbarte Umstellung der früheren Lohnstaffel, die nach 2, 4 und 5 Jahren der Betriebszugehörigkeit eine Steigerung des Stundenlohns vorsah, in eine neue Lohnstaffel, die nach 3, 7 und 10 Jahren eine Steigerung vorsieht, hatte zum 01.04.2011 zur Folge, dass ein tarifgebundener Arbeitnehmer, der am 31.03.2011 das 5. Jahr der Betriebszugehörigkeit vollendet hatte, eine Lohneinbuße von € 0,38 pro Stunde erlitten hätte. Damit es zu keiner Absenkung des Arbeitsentgelts (bei mtl. 180 Std. um € 91,90 brutto), sondern zu einer "Nullrunde" kam, haben die Tarifvertragsparteien für diese Arbeitnehmer in der Fußnote 3) für die zwölf Monate vom 01.04.2011 bis 31.03.2012 eine Ausgleichszahlung von € 0,38 pro Stunde und für die Zeit ab 01.04.2012 von € 0,15 pro Stunde vereinbart.

48

Wie das Arbeitsgericht im Ergebnis und der Begründung seiner Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, war die Fußnote 3) zu den ab 01.04.2011 bzw. ab 01.04.2012 geltenden Lohntabellen nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich für die Arbeitnehmer der Beklagten gedacht, die am 01.04.2011 bereits eine Betriebszugehörigkeit von fünf Jahren vollendet hatten und daher im letzten Steigerungsintervall der abgelösten Lohnstaffel vom 01.08.2010 waren.

49

Auch die Systematik des Tarifvertrags spricht nicht für das vom Kläger vertretene Auslegungsergebnis. Das Arbeitsgericht führt zutreffend aus, dass die vom Kläger gewünschte Auslegung des Haustarifvertrags im Ergebnis darauf hinausläuft, dass zu der neuen Lohnstufe bei einer Betriebszugehörigkeit von 3 bis 6 Jahren durch die Fußnote 3) eine zusätzliche Lohnstufe für Arbeitnehmer ab dem 5. Jahr der Betriebszugehörigkeit geschaffen worden wäre. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien eine derartige Lohnstufe in die Regelung "hineingeschrieben" und nicht als Ausgleichszahlung in einer Fußnote vereinbart hätten. Es sollte nach dem neuen Haustarifvertrag mit Wirkung ab 01.04.2011 ab dem 5. Jahr der Betriebszugehörigkeit keine Steigerung des Stundenlohns mehr erfolgen.

50

Weder der Gesamtzusammenhang noch die Tarifgeschichte, auf die ohnehin nur bei - hier nicht bestehenden - Auslegungszweifeln ergänzend zurückzugreifen ist, geben Anlass, an diesem Ergebnis zu zweifeln. Die Tarifvertragsparteien haben in der Tarifrunde 2011 neue Steigerungsintervalle im Hinblick auf die beabsichtigte Einführung des VAV-Tarifvertrags (Tarifvertrag der Vereinigung der Arbeitgeberverbände Rheinland-Pfalz e.V.) vereinbart. Sie wollten deshalb die Lohnstaffel entsprechend der Systematik des VAV-Tarifvertrags umstellen.

51

Im Verhältnis zweier zeitlich aufeinanderfolgender gleichrangiger Tarifnormen gilt das Ablösungsprinzip. Tarifliche Bestimmungen stehen stets unter dem Vorbehalt, durch tarifliche Folgeregelungen verschlechtert oder aufgehoben zu werden. Das gilt grundsätzlich sogar für bereits entstandene und fällig gewordene, noch nicht abgewickelte Ansprüche im Sinne sog. wohlerworbener Rechte (st. Rspr. vgl. BAG 15.04.2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 50 mwN, NZA-RR 2008, 586). Die Tarifvertragsparteien haben es grundsätzlich selbst in der Hand, die ablösende Wirkung durch zeitlich spätere Tarifverträge einzuschränken; die ablösende Wirkung erfolgt nur insoweit, als es die Tarifnormgeber beabsichtigen. Dabei ist jedoch im Grundsatz von einer Ablösung dann auszugehen, wenn ein bestimmter Komplex insgesamt neu geregelt wird. Abweichungen hiervon müssen die Tarifvertragsparteien im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit mit besonderer Bestimmtheit und Deutlichkeit vereinbaren (BAG 19.09.2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 34 mwN, AP TVG § 1 Auslegung Nr. 202).

52

Vorliegend haben die Tarifvertragsparteien die Steigerungsintervalle der Lohnstaffel in der Tarifrunde 2011 neu geregelt. Die Arbeitnehmer haben ab dem 5. Jahr der Betriebszugehörigkeit keinen Anspruch auf eine Lohnsteigerung mehr. Der Kläger hatte kein Anwartschaftsrecht oder einen vergleichbaren rechtlich geschützten Besitzstand, ab dem 5. Jahr seiner Betriebszugehörigkeit eine Lohnerhöhung auf € 11, 49 zu erzielen. Vielmehr ergibt sich aus dem Ablösungsprinzip, nach dem die jüngere tarifliche Regelung der älteren vorgeht, dass eine Tarifnorm immer unter dem Vorbehalt steht, durch eine tarifliche Folgeregelung verschlechtert oder aufgehoben zu werden.

53

Es kann dahinstehen, ob die bestrittene Behauptung des Klägers zutrifft, ihm sei als Mitglied der Tarifkommission während der Tarifvertragsverhandlungen im Jahr 2011 anhand seines konkreten Falls die Auskunft erteilt worden, dass er zwar ab Vollendung des 5. Beschäftigungsjahrs am 01.11.2012 noch einen Stundenlohn von € 11,11 erhalte, jedoch bis zur nächsten tariflichen Erhöhung einen Ausgleichsbetrag von € 0,38 und danach von € 0,15 pro Stunde. Dass der Kläger persönlich Kenntnis von den Tarifverhandlungen hatte, weil er Mitglied der Tarifkommission war, ist für die Auslegung nicht von Belang, denn der vom Kläger behauptete Regelungswille der Tarifvertragsparteien hat in der Fußnote 3) keinen Niederschlag gefunden.

54

Wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse von Dritten, die an den Tarifvertragsverhandlungen nicht beteiligt waren, kann im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Wille der Tarifvertragsparteien nur dann berücksichtigt werden kann, wenn er in den tariflichen Normen einen Niederschlag gefunden hat. Die den Normen des Tarifvertrags Unterworfenen müssen erkennen, welchen Regelungsgehalt die Normen haben und können nicht auf Auskünfte ihrer Koalitionen verwiesen werden.

55

Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich dem eindeutigen Wortlaut der Fußnote 3) nicht entnehmen, dass alle Mitarbeiter, die am 01.04.2011 bei der Beklagten beschäftigt waren, im 5. und 6. Jahr ihrer Betriebszugehörigkeit einen sog. "Nachteilsausgleich" erhalten sollen, wenn sich nach der alten Staffel der tarifliche Stundenlohn auf € 11,49 erhöht hätte. Vielmehr wurde eine Ausgleichszahlung nur für die Arbeitnehmer vorgesehen, die nach dem alten Tarifvertrag bereits einen Stundenlohn von € 11,49 hatten, so dass sich ihr Lohn ab 01.04.2011 ansonsten um € 0,38 pro Stunde bzw. ab 01.04.2012 um € 0,15 verringert hätte.

56

3. Auch die Feststellungsanträge zu 11) bis 14) des Klägers sind unbegründet.

57

Wie oben dargelegt, liegen die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nämlich der Fußnote 3) zur Lohnstaffel des Haustarifvertrags, auch für die Zeit ab Mai 2013 nicht vor. Die Beklagte ist deshalb nicht verpflichtet, dem Kläger ab Mai 2013 monatlich einen Ausgleichsbetrag von € 27,00 (€ 0,15 x 180 Std.) oder zusätzliche Zuschläge von 3,75 Cent (25 % auf € 0,15) für Nacht-, Mehr- oder Sonntagsarbeit zu zahlen bis er das 7. Jahr der Betriebszugehörigkeit erreicht oder aufgrund einer Tariflohnerhöhung einen Stundenlohn von € 11,49 erhält.

III.

58

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, § 97 Abs. 1 ZPO.

59

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 28. Aug. 2013 - 10 AZR 701/12

bei uns veröffentlicht am 28.08.2013

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Juni 2012 - 8 Sa 97/12 - wird zurückgewiesen.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Juni 2012 - 8 Sa 97/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über das Ausmaß der Absenkung einer tariflichen Sonderzahlung.

2

Der Kläger trat im Jahre 1990 in die Dienste der Beklagten, eines Automobilzulieferer-Unternehmens. Er ist bei ihr als Musterbauer beschäftigt. Sein monatliches Entgelt belief sich im maßgeblichen Zeitraum auf 2.678,50 Euro brutto.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der beiderseits tarifgebundenen Parteien findet ua. der Einheitliche Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18. Dezember 2003 (ETV 13. ME) Anwendung. Nach § 2 Nr. 2.2 dieses Tarifvertrags steht dem Kläger eine Jahressonderzahlung in Höhe von 55 vH eines Monatsentgelts zu. In dem am 13. Dezember 2010 abgeschlossenen Standortsicherungstarifvertrag ist eine vorübergehende Absenkung dieses 13. Monatseinkommens für die Jahre 2010 bis 2014 vorgesehen. Der Tarifvertrag enthält, soweit von Belang, folgende Regelungen:

        

3.1   

Tarifliche Einmalzahlungen

        

3.1.1.

Die tariflichen Ansprüche auf

                 

die betriebliche Sonderzahlung gemäß § 2 des einheitlichen Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens (ETV 13. ME) vom 18. Dezember 2003 für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens werden im Jahr 2010 um 10 Prozent sowie im Jahr 2011 um 40 Prozent des jeweiligen individuellen Anspruchs abgesenkt.

        

3.1.2.

Die tariflichen Ansprüche auf

                 

die zusätzliche Urlaubsvergütung gemäß § 14 Nr. 1. des einheitlichen Manteltarifvertrages (EMTV) vom 18. Dezember 2003 für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens werden in den Jahren 2011 und 2012 um jeweils 40 Prozent des jeweiligen individuellen Anspruchs abgesenkt.

        

…       

        
        

3.2     

Kompensation der reduzierten tariflichen Einmalzahlungen durch zusätzliche Arbeitszeit

                 

Die Beschäftigten können ab dem 01.07.2012 auf freiwilliger Basis zur Kompensation der Reduzierung der tariflichen Einmalzahlungen (betriebliche Sonderzahlung und zusätzliche Urlaubsvergütung) gemäß Ziffer 3.1 wertgleich wöchentlich 2,5 Stunden als zusätzliche unbezahlte Arbeitszeit leisten.

                 

…       

                 

Macht der Beschäftigte von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, werden die tariflichen Einmalzahlungen gemäß Ziff. 3.1 über die angeführten Zeiträume hinaus bis zur Beendigung dieses Standortsicherungstarifvertrages weiterhin um jeweils 40 Prozent abgesenkt.

                 

…       

        

3.8     

AT-/ÜT-Beschäftigte, leitende Angestellte

                 

…       

                 

Die persönlichen Arbeitszeitkonten dieser Beschäftigten werden während der Laufzeit dieser Vereinbarung wie folgt mit Minusstunden belastet:

                          

2010   

15 Minusstunden

                          

2011   

40 Minusstunden

                          

2012   

40 Minusstunden

                          

2013   

40 Minusstunden

                          

2014   

20 Minusstunden.

                 

Soweit außertarifliche bzw. übertarifliche Beschäftigte Anspruch auf Zahlung eines Bonus haben, wird der Bonus um 40 % des individuellen regelmäßigen Bruttomonatsentgelts abgesenkt.

                 

Zur Kompensation der Reduzierung der Bonuszahlung können ab dem 01.07.2012 auf freiwilliger Basis wertgleich wöchentlich 2,5 Stunden als zusätzliche unbezahlte Arbeitszeit geleistet werden.

                 

...“   

4

Die Beklagte versteht die Regelungen des Standortsicherungstarifvertrags dahin, dass die tarifliche Sondervergütung im Jahr 2010 um 10 % bezogen auf das Monatsentgelt als Grundwert (100), demnach also - um 10 Prozentpunkte - von 55 vH eines Monatsentgelts auf 45 vH eines Monatsentgelts gesenkt wird. Sie hat deshalb für das Jahr 2010 den auf dieser Grundlage zutreffend errechneten Betrag von 1.205,32 Euro an den Kläger ausgezahlt.

5

Der Kläger vertritt demgegenüber eine Kürzung der Sonderzahlung um einen Prozentsatz von 10 vH bezogen auf einen Grundwert von 55 vH des Monatseinkommens, folglich um 5,5 vH auf 49,5 vH eines Monatsentgelts und verlangt hiernach 1.325,86 Euro abzüglich der gezahlten 1.205,32 Euro.

6

Nach Beweisaufnahme durch das Arbeitsgericht ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass die Tarifvertragsparteien ihrer Vereinbarung  das Verständnis zugrunde gelegt haben, das die Beklagte als maßgebend ansieht.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Wortlaut der Regelungen im Standortsicherungstarifvertrag sei eindeutig. Angesichts der Grundsätze der Tarifauslegung sei der entgegenstehende Wille der Tarifvertragsparteien unbeachtlich.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 120,54 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 1. März 2012 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihrer Auffassung hat sie sich auf den vom Tarifwortlaut abweichenden übereinstimmenden Regelungswillen der Tarifparteien berufen. Dieser finde hinreichenden Ausdruck in Ziff. 3.2 des Standortsicherungstarifvertrags, wonach die Absenkung der tariflichen Leistungen wertgleich durch unbezahlte Mehrarbeit kompensiert werden könne. Eine annähernd wertgleiche Kompensation werde allein auf der Grundlage des übereinstimmenden Regelungswillens erreicht.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben richtig entschieden. Die Klage ist unbegründet.

12

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die verlangte Zahlung von 120,54 Euro brutto. Die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nämlich § 2 Nr. 2.2 des ETV 13. ME in Verbindung mit Ziff. 3.1.1 des Standortsicherungstarifvertrags lägen nur dann vor, wenn der Tarifvertrag eine Absenkung des 13. Monatseinkommens auf 49,5 % eines Monatseinkommens vorsähe. Die Absenkung beträgt jedoch 10 vH bezogen auf das Monatseinkommen als Grundwert, sodass sich der Zahlungsanspruch auf den bereits geleisteten Betrag beschränkt. Das ergibt die Auslegung der tarifvertraglichen Norm.

13

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30, BAGE 124, 110; 7. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - zu I 1 b aa der Gründe, BAGE 111, 204; 8. September 1999 - 4 AZR 661/98 - zu I 1 a der Gründe, BAGE 92, 259) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat (BAG 8. März 1995 - 10 AZR 27/95 - zu II 2 a der Gründe). Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG 11. Juli 2012 - 10 AZR 488/11 - Rn. 13).

14

2. Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass sich die im Standortsicherungstarifvertrag enthaltene Angabe der Prozentsätze 10 und 40, um die das 13. Monatseinkommen abgesenkt werden soll, auf das Monatsentgelt als Grundwert (100), nicht aber auf das 13. Einkommen bezieht. Angegeben sind mit den im Tarifvertrag angeführten Zahlenwerten die Prozentpunkte. Diese zeigen die Differenz der Relationen zwischen ungekürzter und gekürzter betrieblicher Sonderzahlung auf (55 vH -  10 vH = 45 vH bzw. 55 vH -  40 vH = 15 vH), nicht die Relation der Differenz, also das Verhältnis zwischen der vollen und der abgesenkten betrieblichen Sonderzahlung.

15

a) Der Wortlaut der Tarifnorm ist allerdings mehrdeutig. Er scheint auf den ersten Blick in die dem Kläger günstige Richtung zu weisen, weil die Vorschrift anordnet, die Absenkung solle 10 bzw. 40 Prozent „des jeweiligen individuellen Anspruchs“ betragen. Mit dem „individuellen Anspruch“ wird die betriebliche Sonderzahlung angesprochen. Indes unterscheidet bereits die Umgangssprache nicht immer deutlich zwischen „Prozent“ und „Prozentpunkt“. Auch in der Rechtspraxis schwankt der Sprachgebrauch; so wird in Klageschriften gelegentlich der Ausdruck „Prozent“ im Sinne des vom Gesetzgeber (vgl. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) gewählten Ausdrucks „Prozentpunkt“ benutzt (vgl. BAG 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 - zu VII 2 der Gründe, BAGE 109, 369). Der Wortlaut schließt damit eine Auslegung im Sinne des von der Beklagten für richtig gehaltenen Verständnisses nicht vollständig aus. Er ordnet nicht mit der vom Kläger in Anspruch genommenen Ausschließlichkeit an, eine andere Deutung komme unter keinen Umständen in Betracht.

16

b) Der Zusammenhang von Ziff. 3.1 des Standortsicherungstarifvertrags mit den weiteren Vorschriften macht deutlich, dass die Absenkung 10 bzw. 40 Prozentpunkte betragen soll. Ziff. 2 gibt den betroffenen Arbeitnehmern für die Zeit ab Juli 2012 die Möglichkeit, die Absenkung des 13. Monatseinkommens durch unentgeltliche Mehrarbeit zu kompensieren. Die Kompensation soll dabei „wertgleich“ erfolgen. Bei der Absenkung des Urlaubsgeldes und des 13. Monatseinkommens um jeweils 40 vH vom Monatsentgelt wird genau der Betrag erreicht, der dem Wert der zur Kompensation vorgesehenen wöchentlichen Mehrarbeit von 2,5 Stunden in einem Zeitraum von zwölf Monaten entspricht. Die Absenkung wird also im Falle der Leistung unbezahlter zusätzlicher Arbeit exakt kompensiert. Die Kompensation ist daher „wertgleich“, wie der Tarifvertrag verlangt. Die vom Kläger bevorzugte Auslegung würde dagegen zu einer deutlichen Überkompensation führen. Die Arbeitnehmer müssten zB bei einem Monatsgehalt von 2.000,00 Euro Arbeitsstunden im Wert von 1.600,00 Euro erbringen, um eine Kürzung von 1.016,00 Euro auszugleichen.

17

c) Bei derartiger Lage spricht die Tarifgeschichte für das hier gewonnene Ergebnis (vgl. BAG 24. Februar 2010 - 10 AZR 1035/08 - Rn. 29). Maßgeblich ist insoweit die vom Landesarbeitsgericht festgestellte, ausdrücklich erklärte Absicht der Tarifvertragsparteien, die Regelung so zu treffen, wie sie von der Beklagten angewandt worden ist.

18

d) Die Einwände der Revision gegen dieses Auslegungsergebnis greifen nicht durch. Dass der Kläger in den Jahren 2010 und 2011 keine Kompensation der Absenkung durch unbezahlte Mehrarbeit erreichen konnte, ist im Tarifvertrag ausdrücklich so geregelt. Es ändert an den für die Auslegung entscheidenden Gesichtspunkten nichts. Die Annahme, die Tarifvertragsparteien könnten bei identischem Wortlaut für die Jahre 2010 und 2011 eine andere Regelung als für die Jahre 2012 bis 2014 getroffen haben, liegt fern.

19

e) Die Ausführungen der Revision zum Zustandekommen des Standortsicherungstarifvertrags enthalten im Wesentlichen neuen Vortrag, der im Revisionsverfahren nicht berücksichtigungsfähig ist. Abgesehen davon sind die Ausführungen auch unbehelflich. Aus ihnen geht allenfalls hervor, dass eine geringere Absenkung im Gespräch war. Der Kläger räumt aber selbst ein, dass eine Vereinbarung auf dieser Grundlage nicht zustande gekommen ist und in einer gemeinsamen Information von Betriebsrat und Werksleitung vom 10. Dezember 2010 - also drei Tage vor Abschluss des Tarifvertrags - eine Absenkung des 13. Monatseinkommens ausdrücklich auf „45 % des regelmäßigen Entgelts“ angekündigt wurde.

20

II. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last.

        

    Mikosch    

        

    Mestwerdt    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

        

        

    Schürmann    

        

    R. Bicknase    

                 

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.