Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Mai 2018 - 5 Sa 448/17

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2018:0524.5Sa448.17.00
published on 24/05/2018 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Mai 2018 - 5 Sa 448/17
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17. August 2017, Az. 7 Ca 3461/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers.

2

Der Kläger ist approbierter Apotheker. Die 1968 geborene Beklagte war vom 01.06.2012 bis zum 31.03.2013 in der Apotheke des Klägers als pharmazeutisch-technische Assistentin zu einem Monatsgehalt von € 1.837,00 brutto in Vollzeit beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine ordentliche Kündigung des Klägers. Im schriftlichen Arbeitsvertrag habe die Parteien eine Probezeit von drei Monaten und (mit Ausnahme des 13. Monatsgehalts) die Anwendung des Bundesrahmentarifvertrags für Apothekenmitarbeiter vereinbart.

3

Der Kläger wirft der Beklagten vor, dass sie am 25.06.2012 ein am 31.05.2012 ausgestelltes Rezept entgegengenommen habe; der Patientin sei das (über € 900,00 teure) Medikament Faslodex 250 mg und das Medikament Bondronat 6 mg (zum Verkaufspreis von über € 300,00) verordnet worden. Der Arzt habe die abzugebende Menge Bondronat 6 mg mit 1 Stück (Durchstechflasche) angegeben. Da das Arzneimittel nicht vorrätig gewesen sei, habe die Beklagte ausweislich ihres handschriftlichen Namenskürzels auf dem Rezeptformular beim Lieferanten über das "Point of Sale"-System eine Bestellung eigenständig - ohne Vorlage an den diensthabenden Apotheker - durchgeführt. Sie habe jedoch statt 1 Stück eine Mehrfachpackung mit 5 Stück bestellt. Die gesetzliche Krankenkasse AOK habe am 08.07.2013 eine Rezept- und Abrechnungsprüfung durchgeführt und einen Abgabefehler beanstandet. Statt des im Preisaufdruck für die Mehrfachpackung angegebenen Preises von € 1.770,01 (abzüglich Rabatten) habe ihm die AOK nur den Verkaufspreis für 1 Stück (€ 369,05 abzüglich Rabatten) gezahlt, so dass ihm ein Schaden iHv. € 1.169,73 entstanden sei.

4

Diesen Betrag hat der Kläger mit Mahnantrag vom 06.08.2015 geltend gemacht und verfolgt ihn einschließlich € 3,50 Auslagen im vorliegenden Klageverfahren weiter.

5

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, die Beklagte habe bei Abschluss des Arbeitsvertrags eine Belehrung unterzeichnet, dass bei Rezepten deren Warenwert € 500,00 übersteige, eine Prüfung und Abzeichnung durch einen approbierten Apotheker erforderlich sei (Beweis: Belehrung wird nachgereicht). Die Beklagte habe gegen ihre Pflichten verstoßen, weil sie das Medikament Bondronat in der falschen Menge herausgegeben habe, ohne die Abgabe durch einen approbierten Apotheker prüfen und abzeichnen zu lassen. Ihr sei zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Die Beklagte sei in der Probezeit nicht berechtigt gewesen, das Rezept eigenständig zu bearbeiten. Rezepte mit einem Warenwert über € 500,00 seien sofort vom Apotheker zu überprüfen, sie würden dann in einen roten Umschlag gesteckt und in den Safe gelegt. Deshalb sei der Fehler nicht aufgefallen. Derjenige, der das Rezept bearbeite und dadurch automatisch die Bestellung auslöse, sei für den Vorgang verantwortlich. Derjenige, der das Medikament gegen Vorlage des Abholscheins abgebe, könne nicht noch einmal den ganzen Vorgang kontrollieren, das sei "total utopisch".

6

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

7

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.173,23 Euro nebst Zinsen iHv fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 1.169,73 seit dem 05.11.2014 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 17.08.2017 abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger werfe der Beklagten vor, dass sie ein Rezept mit einem Warenwert von € 500,00 eigenmächtig bearbeitet habe, ohne es einem approbierten Apotheker vorzulegen. Dadurch sei jedoch noch kein Schaden entstanden, sondern erst durch die (angeblich) falsche Bestellung und Abgabe des Medikaments. Für eine falsche Bestellung durch die Beklagte habe der Kläger nichts Konkretes vorgetragen. Auch habe er die konkreten Umstände der (angeblich) fehlerhaften Mengenabgabe nicht dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

11

Gegen das am 19.09.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 18.10.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 11.12.2017 verlängerten Begründungsfrist mit einem am 11.12.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet.

12

Der Kläger macht geltend, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Beklagte fahrlässig gehandelt habe. Relevant sei der Fehler, dass sie eine falsche Menge bestellt habe. Hätte die Beklagte das Rezept und die Bestellung vor der Absendung einem abzeichnungsbefugten Apotheker vorgelegt, wäre dies aufgefallen. Teure Medikamente (ab € 500,00) müssten einem Apotheker vorgezeigt werden, weil sie sofort in einen roten Umschlag gesteckt und in den Safe gelegt werden müssten. Dies werde vom Abrechnungszentrum verlangt. Die Beklagte habe bei Vertragsschluss eine Vereinbarung unterzeichnet, worin sie sich verpflichtet habe, Rezepte über € 500,00 einem Mitarbeiter mit Abzeichnungsbefugnis vorzulegen. Hierzu sei bereits vorgetragen und Beweis angeboten worden. Die Beklagte habe diese Verpflichtung verletzt und die Bestellung eigenständig ohne Überprüfung vorgenommen. Sie habe das Rezept in einen roten Umschlag gesteckt und in den Safe gelegt, ohne es zuvor einem Apotheker vorzuzeigen. Dies könne man am Rezept erkennen, denn es fehle das Kürzel eines Apothekers. Die pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte, die die Sendungen des Lieferanten und die bestellten Medikamente bearbeite, könne nicht überprüfen, ob die Medikamente mit denen auf dem Rezept übereinstimmten. Sowohl vom Zeitaufwand als auch von der Qualifikation sei dies wegen der erheblichen Anzahl von Rezepten unmöglich. Aus diesem Grund sei als Kontrollmechanismus die Überprüfung vorgesehen.

13

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

14

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.08.2017, Az. 7 Ca 3461/16, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.173,23 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten aus € 1.169,73 seit dem 05.11.2014 zu zahlen.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Berufung zurückzuweisen,

17

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht - wie bereits in erster Instanz - geltend, sie habe das Medikament nicht bestellt, bei der Lieferung nicht in Empfang genommen und nicht an die Patientin abgegeben. Sie habe kein Rezept in einen roten Umschlag gesteckt und in den Safe gelegt. Ihr sei nicht einmal bekannt gewesen, wo sich der Safe befindet.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

19

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.

II.

20

In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte dem Kläger nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil sie am 25.06.2012 die falsche Menge des Medikaments Bondronat bei seinem Lieferanten bestellt haben soll.

21

1. Als einzige Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren kommt § 280 Abs. 1 BGB iVm. § 241 Abs. 2 BGB in Betracht. Ein solcher Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass die Beklagte arbeitsvertragliche Pflichten verletzt hat, dem Kläger hierdurch ein Schaden entstanden ist, ein Kausalzusammenhang zwischen Vertragsverletzung und Schaden vorliegt und die Beklagte die Vertragsverletzung zu vertreten hat. Nach § 619a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagte vorwerfbar ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist, beim Kläger. Dies gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen der Beklagten. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des Ersatzes nach § 254 Abs. 1 BGB sind weiter davon abhängig, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Dabei ist die Frage des mitwirkenden Verschuldens nicht mit den gleichfalls zu berücksichtigenden Grundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bzw. privilegierten Arbeitnehmerhaftung „durch entsprechende Anwendung“ des § 254 BGB zu vermengen. Die Frage des mitwirkenden Verschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB muss von Amts wegen geprüft werden (vgl. BAG 21.05.2015 - 8 AZR 116/14 - Rn. 25 mwN).

22

2. Nach diesen Grundsätzen geht die Berufungskammer - wie bereits das Arbeitsgericht - davon aus, dass der Kläger der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung der Beklagten und eines hierdurch kausal verursachten Schadens im Zusammenhang mit der Bestellung des Medikaments Bondronat nicht ausreichend nachgekommen ist.

23

Es ist dem Kläger auch zweitinstanzlich nicht gelungen, eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung der Beklagten substantiiert vorzutragen. Hinzu kommt, dass die Beklagte bestritten hat, eine Mehrfachpackung des Medikament Bondronat am 25.06.2012 bestellt, bei der Lieferung in Empfang genommen und der Patientin bei der Abholung herausgegeben zu haben. Sie hat außerdem bestritten, das Rezept in einen roten Umschlag gesteckt und in den Safe der Apotheke gelegt zu haben; ihr sei noch nicht einmal bekannt gewesen, wo sich der Safe befindet. Für sämtliche bestrittene Behauptungen des Klägers fehlt es an jedwedem Beweisantritt. Der Kläger konnte noch nicht einmal die behauptete (schriftliche) Belehrung der Beklagten darüber vorlegen, dass bei Rezepten deren Warenwert € 500,00 übersteige, eine Prüfung und Abzeichnung durch einen Apotheker erforderlich sei, obwohl er schriftsätzlich versprochen hatte, diese Belehrung nachzureichen. Sein neues Vorbringen in der mündlichen Berufungsverhandlung (unter Vorlage eines Ausdrucks aus dem Internetauftritt "apotheke-adhoc"), er habe der Beklagten in der Probezeit überhaupt keine Abzeichnungsbefugnis erteilt, steht im diametralen Gegensatz zu seinem schriftsätzlichen Vortrag zur erteilten Belehrung. Stellt eine Partei mehrere einander widersprechende Behauptungen auf, ohne den Widerspruch zu erläutern, so kann von keiner dieser Behauptungen angenommen werden, sie sei richtig (vgl. BAG 13.06.2002 - 2 AZR 589/01 - Rn. 27).

24

Entgegen der Ansicht des Klägers vermag der Umstand allein, dass sich auf dem von der Krankenkasse AOK überprüften Rezept vom 31.05.2012 nur das Namenskürzel der Beklagten befinden soll, eine Schadensersatzforderung nicht zu begründen. Damit ist weder schlüssig dargelegt noch unter Beweis gestellt, dass die Beklagte das Rezept keinem approbierten Apotheker vorgezeigt, die falsche Menge bestellt, das Rezept in einen roten Umschlag gesteckt und in den Safe gelegt hat oder der Patientin bei der Abholung die falsche Stückzahl ausgehändigt worden ist.

25

Selbst wenn die Beklagte, die am 25.06.2012 noch keinen Monat in der Apotheke des Klägers beschäftigt war und sich in der Probezeit befand, das Medikament Bondronat in falscher Stückzahl bestellt haben sollte, wäre dem Kläger ein erhebliches Mitverschulden am Schadenseintritt in Form eines Organisationsverschuldens anzulasten, weil bei der Abgabe von bestellten Medikamenten - nach seinem Vortrag - kein Abgleich mehr mit dem Rezept stattfindet. Außerdem stünden der Beklagten die von der Rechtsprechung entwickelten Haftungserleichterungen nach den Grundsätzen über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung zur Seite (vgl. BAG Großer Senat 27.09.1994 - GS 1/89 (A)). Umstände, die den Vorwurf eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens der Beklagten begründen könnten, liegen nicht vor und sind vom Kläger nicht ansatzweise dargelegt.

26

3. Im Übrigen wäre ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB erloschen.

27

Nach § 20 Ziff. 2 des Bundesrahmentarifvertrages für Apothekenmitarbeiter, der kraft Arbeitsvertrags auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fand, sind nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses "alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftlich geltend zu machen. Diese Frist hat der Kläger versäumt. Sein Mahnantrag vom 06.08.2015 ist am 17.08.2015 beim Arbeitsgericht eingegangen und konnte der Beklagten erst am 01.03.2016 zugestellt werden. Mangels konkreten Vortrags kann nur vermutet werden, dass der Kläger den Anspruch außergerichtlich erstmals mit (einem im Rechtsstreit nicht vorgelegten) Schreiben vom 21.10.2014 geltend gemacht haben könnte, weshalb er Zinsen ab dem 05.11.2014 begehrt. Dies deutet der Wortlaut des ersten Mahnantrags vom 19.06.2015 an, den der Kläger wegen Formfehlern zurückgenommen hat.

28

Entgegen der in der mündlichen Berufungsverhandlung geäußerten Rechtsansicht des Klägers umfasst eine tarifliche Ausschlussfrist, die - wie hier - generell "alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" nennt, regelmäßig auch Schadensersatzansprüche. Durch die Wortwahl „alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ bringen die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck, dass sämtliche Ansprüche, die ihren Grund in der arbeitsvertraglichen Beziehung der Parteien haben, erfasst sein sollen. Eine solche umfassende Ausschlussfrist ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in einem Tarifvertrag grundsätzlich zulässig. Insbesondere ist sie nicht nach §§ 134, 202 Abs. 1 BGB nichtig bzw. teilnichtig (vgl. BAG 26.09.2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 30 ff mwN). Zwar gilt der Tarifvertrag vorliegend aufgrund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel, dies ändert jedoch nichts daran, dass die Verfallklausel Ansprüche erfasst, die der Kläger darauf stützt, dass er durch fahrlässiges Handeln geschädigt worden sei (vgl. BAG 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 - Rn. 15 mwN).

29

Auch wenn der Lauf der dreimonatigen Ausschlussfrist nicht bereits mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.03.2013, sondern erst mit Zugang der Rezept- und Abrechnungsprüfung der Krankenkasse AOK vom 08.07.2013 begonnen haben sollte, war die Frist bei Eingang des Mahnantrags bei Gericht am 17.08.2015, selbst bei - unterstellter - Geltendmachung der Ansprüche mit Schreiben vom 21.10.2014 längst abgelaufen.

III.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

31

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.