Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 19. März 2014 - 4 TaBV 17/13

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2014:0319.4TABV17.13.0A
bei uns veröffentlicht am19.03.2014

Tenor

Es wird festgestellt, dass die seitens der Dienststelle mit Wirkung ab 01.05.13 beschlossene Höhergruppierung des AN Christopher S. in die Gehaltsgruppe C-8 (SSS) der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung (Mitwirkung) der Antragstellerin unterliegt.

Es wird festgestellt, dass die seitens der Dienststelle mit Wirkung rückwirkend ab dem 01.10.12 beschlossene Höhergruppierung des Arbeitnehmers L. in die Gehaltsgruppe C-8 (SSS) der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung (Mitwirkung) unterliegt.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Gegen den ihr am 22.08.2013 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am Montag, dem 23.09.2013 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 30.09.2013 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 22.11.2013 begründet.

2

Die Antragsgegnerin macht im Wesentlichen geltend, dem in Anspruch genommenen Mitwirkungsrecht bezüglich der den Arbeitnehmer S. betreffenden Maßnahmen stehe entgegen, dass dieser Arbeitnehmer in der Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sei. Soweit das Arbeitsgericht diesbezüglich darauf abstelle, dass der Arbeitnehmer S. (bislang) keine Personalentscheidung selbständig durchgeführt habe, so sei dieser Umstand unerheblich. Im Rahmen des § 14 Abs. 3 BPersVG komme es nämlich nicht auf den konkreten Stelleninhaber an, sondern auf die mit der Stelle verbundenen Befugnisse. Soweit die betreffende Position - wie vorliegend - nicht verändert werde, könne daher auf entsprechende Personalentscheidungen des vormaligen Stelleninhabers abgestellt werden, der auch selbst Arbeitsverträge unterzeichnet habe. Wie sich aus den Sondergehaltsbestimmungen für ortsansässige Beschäftigte vom 01.01.1994 (Bl. 44-47 d. A.) ergebe, handele es sich bei der Sondergehaltstabelle um ein nebentarifliches Entgeltsystem, sodass eine Einstufung in die dortigen Gehaltsgruppen nicht dem Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsrecht der Betriebsvertretung unterliege. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppen C-8, C-9 oder C-10 des TVAL II gerade nicht zwingende Voraussetzung für die Anwendung der Sondergehaltstabelle SSS. Nach Ziff. 3 d der Sondergehaltsbestimmungen könnten nämlich auch solche Mitarbeiter in die Sondergehaltstabelle eingereiht werden, die in der Gehaltsgruppe C-7 a oder darunter eingruppiert seien. Darüber hinaus sei nach Ziff. 4 der Sondergehaltsbestimmungen eine Einreihung unter das SSS-System nur möglich, wenn der Arbeitnehmer hierzu seine ausdrückliche Zustimmung erkläre. Auch diese Regelung zeige, dass es sich um ein von den tariflichen Vergütungsregelungen völlig losgelöstes Vergütungssystem handele.

3

Die Antragsgegnerin beantragt,

4

den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und die Anträge insgesamt zurückzuweisen.

5

Die Betriebsvertretung beantragt,

6

die Beschwerde zurückzuweisen.

7

Die Betriebsvertretung macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin gehe es vorliegend gerade nicht allein um das Vorliegen eines Mitwirkungsrechts bei der Einreihung in ein nebentarifliches Entgeltsystem. Sie - die Antragstellerin - habe von Anfang an geltend gemacht, dass ihr ein personalvertretungsrechtliches Beteiligungsrecht schon deshalb zustehe, weil die Berufung des Arbeitnehmers S. in die neue Position die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit darstelle. Zwar habe das Arbeitsgericht im Tenor seiner Entscheidung ausdrücklich nur das Beteiligungsrecht wegen der Höhergruppierung festgestellt. Aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung ergebe sich jedoch zweifelsfrei, dass das Arbeitsgericht auch das Beteiligungsrecht bezüglich der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit bejaht habe. Insoweit liege ein offensichtlicher Fehler vor, der im Wege einer Beschluss-Berichtigung korrigiert werden könne. Einen diesbezüglichen Berichtigungsantrag habe sie - die Antragstellerin - beim Arbeitsgericht gestellt. Zutreffend habe das Arbeitsgericht erkannt, dass die Höhergruppierungen der Arbeitnehmer S. und L. mitwirkungspflichtig seien. Die Ansicht der Antragsgegnerin, es könnten auch Mitarbeiter, die in einer tariflichen Gehaltsgruppe unterhalb der Gehaltsgruppe C-8 eingruppiert seien, in die Sondergehaltstabelle SSS eingestuft werden, sei unrichtig. Die Einstufung in die Sondergehaltstabelle SSS setze zwingend die Eingruppierung mindestens in die tarifliche Gehaltsgruppe C-8 voraus. Es handele sich daher in Bezug auf die beiden Arbeitnehmer S. und L. bei deren Zuordnung zur Sonderhaltstabelle SSS nicht um eine eigenständige, vom tariflichen Entgeltsystem losgelöste Eingruppierung. Schließlich belege die ausdrückliche tarifvertragliche Zuordnung der Position "Stellvertretender Leiter der Feuerwehr (Flugplatz R.)" in die Gehaltsgruppe C-8 zweifelsfrei, dass der bislang in die tarifliche Gehaltsgruppe P-7 eingruppierte Arbeitnehmer S. im tarifvertraglichen Sinne tatsächlich höhergruppiert worden sei. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht sei auch daran festzuhalten, dass der Arbeitnehmer S. in seiner neuen Funktion gerade nicht zu den in § 14 Abs. 3 BPersVG genannten Beschäftigten gehöre und es dementsprechend für das Beteiligungsrecht ohne Bedeutung sei, dass er eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung nicht beantragt habe.

8

Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die von ihnen in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

9

Den in der Beschwerdeerwiderung der Betriebsvertretung angesprochenen Antrag auf Berichtigung des erstinstanzlichen Beschlusstenors hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 25.02.2014 zurückgewiesen.

II.

10

1. Die statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

11

2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind ausschließlich die von der Betriebsvertretung erstinstanzlich gestellten Anträge zu 2. und zu 3., denen das Arbeitsgericht ausweislich Ziffer 1. und Ziffer 2. des Beschlusstenors stattgegeben hat. Der erstinstanzliche Antrag zu 1. ist dem Beschwerdegericht hingegen nicht zur Entscheidung angefallen, da das Arbeitsgericht über ihn nicht befunden hat. Entschieden hat das Arbeitsgericht hingegen über den erstinstanzlichen Antrag zu 4., indem es diesen gemäß Ziffer 3. des Beschlusstenors abgewiesen hat; insoweit ist die erstinstanzliche Entscheidung in Rechtskraft erwachsen.

12

Entgegen der Ansicht der Betriebsvertretung hat das Arbeitsgericht in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss nicht auch dem auf Feststellung des Bestehens eines personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechts bezüglich der Übertragung der Position "Stellvertretender Leiter der Feuerwehr (Flugplatz R.)" auf den Arbeitnehmer Christoph S. gerichteten Antrag zu 1. stattgegeben. Der Beschlusstenor enthält keinen diesbezüglichen Ausspruch. Die Betriebsvertretung kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf den Inhalt der Entscheidungsgründe berufen. Zwar enthalten diese Formulierungen, die u. U. dafür sprechen könnten, dass das Arbeitsgericht auch diesem Antrag stattgeben wollte. Ist jedoch über einen Antrag lediglich in den Gründen, nicht aber im Tenor, entschieden worden, so ist er nach einer älteren Entscheidung des BAG (Urteil vom 29.05.1995 - 2 AZR 450/58 - AP Nr. 19 zu § 3 KSchG) "übergangen" i. S. v. § 321 ZPO. Darüber hinaus ist bei einer Divergenz zwischen Urteilsformel und Entscheidungsgründen jedenfalls für den Inhalt der Entscheidung und damit für die Reichweite ihrer materiellen Rechtskraft in erster Linie der Wortlaut des Tenors maßgebend (BHG v. 11.07.2001 - XII ZR 270/99 - NJW-RR 2002, 136). Dies folgt auch daraus, dass schon im Hinblick auf die Möglichkeit der Erteilung einer abgekürzten Urteilsausfertigung (§§ 317, 750 ZPO) der Tenor ohne Tatbestand und Gründe aus sich heraus verständlich sein und die Zwangsvollstreckung ermöglichen muss. Vorliegend ergibt sich letztlich aus den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses auch nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit, dass das Arbeitsgericht dem Antrag zu 1. stattgeben wollte. Eine diesbezüglich eindeutige (z. B.: "Der Antrag zu 1. ist begründet.") oder zumindest sinngemäße Formulierung enthält die Entscheidung nicht. Die allgemeinen Ausführungen im Beschluss über das Bestehen eines Beteiligungsrechts der Betriebsvertretung bezüglich der Übertragung der Tätigkeit als stellvertretender Leiter der Feuerwehr auf den Arbeitnehmer S. können daher auch lediglich als obiter dictum angesehen werden.

13

Abgewiesen hat das Arbeitsgericht in Ziffer 3. des Beschlusstenors ausschließlich den auf Feststellung, dass die in den Anträgen zu 1., 2. und zu 3. beschriebenen Maßnahmen bis zum Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens auszusetzen sind, gerichteten Antrag zu 4. . Dies ergibt sich insoweit eindeutig aus den Ausführungen unter II. 3. der erstinstanzlichen Entscheidung, die insoweit zur Auslegung des Beschlusstenors heranzuziehen sind.

14

3. a) Die auf Feststellung des Bestehens eines Mitwirkungsrechts der Antragstellerin bezüglich der Höhergruppierung der Arbeitnehmer S. und L. gerichteten Anträge (erstinstanzliche Anträge zu 2. und 3.) sind zulässig.

15

Das Bestehen eines personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechts bei einem bestimmten Regelungstatbestand ist ein Rechtsverhältnis, welches einer gerichtlichen Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO zugänglich ist. Dies gilt auch dann, wenn der konkrete Ausgangsfall zwar abgeschlossen ist, sich aber voraussichtlich, wovon vorliegend ausgegangen werden kann, in gleicher Weise wiederholen wird. In einem solchen Fall ist die Entscheidung nicht nur eine gutachterliche Auskunft, die den Beteiligten für ihr künftiges Verhalten nützlich sein mag, sondern klärt ein bestimmtes Rechtsverhältnis und stellt dessen Inhalt auch für die Zukunft hinreichend konkret fest (BAG v. 11.12.2001 - 1 ABR 9/01 - EzA § 256 ZPO Nr. 61). Die von der Betriebsvertretung angestrebte gerichtliche Feststellung eines Mitwirkungsrechts bei einer Höhergruppierung in die Gehaltsgruppe C-8 (SSS) ist auch geeignet, den Konflikt der Beteiligten endgültig beizulegen und weitere Rechtstreitigkeiten zwischen ihnen zu vermeiden. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt daher vor. Es kann auch erwartet werden, dass die Antragsgegnerin bzw. die US-Stationierungsstreitkräfte einem gegen sie ergangenen Feststellungsbeschluss nachkommen.

16

b) Die Anträge sind jedoch unbegründet. Die Höhergruppierung der Arbeitnehmer S. und L. in die Gehaltsgruppe C-8 (SSS) unterliegt nicht der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung der Antragstellerin.

17

Für die Beteiligungsrechte der Betriebsvertretung maßgebliche Rechtsgrundlage ist nach den Bestimmungen des NATO-Truppenstatus und des Zusatzabkommens das Bundespersonalvertretungsgesetz. Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen bei der "Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung". Dieses Mitbestimmungsrecht ist für die dem Personalrat entsprechende Betriebsvertretung gemäß Abs. 6 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut allerdings nur als Mitwirkungsrecht (§ 72 BPersVG) ausgestaltet.

18

Unter einer Eingruppierung im personalvertretungsrechtlichen Sinn wird grundsätzlich die erstmalige Zuordnung einer zu verrichtenden Tätigkeit in eine Vergütungs- oder Lohngruppe verstanden. Sie wird regelmäßig mit der Einstellung erforderlich und fällt mit ihr zusammen. Demgegenüber betreffen die mitbestimmungspflichtige Höher- und die Rückgruppierung die Zuordnung zu einer anderen Vergütungsgruppe als die in der Eingruppierung festgelegte. Für die Eingruppierung gilt ebenso wie für die Höher- bzw. Rückgruppierung, dass es sich nicht um konstitutive Akte handelt. Die "richtige" Eingruppierung ergibt sich vielmehr aus der angewandten Vergütungsordnung selbst. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats ist, wie das entsprechende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, ein Mitbeurteilungsrecht und kein Mitgestaltungsrecht. Die Beteiligung der Personalvertretung wie des Betriebsrats an diesem Akt der Rechtsanwendung soll sicherstellen, dass die angesichts der allgemein und weit gehaltenen Tätigkeitsmerkmale oft schwierige Prüfung, welcher Vergütungsgruppe die Tätigkeit des Arbeitnehmers entspricht, möglichst zutreffend erfolgt. Sie dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung in vergleichbaren Fällen, damit also der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der im Betrieb vorgenommenen Eingruppierungen. Überprüft werden soll die tarifgerechte Bewertung des Arbeitsplatzes (BAG v. 21.03.1995 - 1 ABR 46/94 - AP Nr. 4 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung).

19

Im Gegensatz zum Betriebsverfassungsrecht geht das Bundespersonalvertretungsrecht allerdings von der grundsätzlichen Einheit des öffentlichen Dienstes aus. Deshalb und wegen der Notwendigkeit, auch aus haushaltsrechtlichen Gründen und zum Zwecke der sparsamen Verwendung der öffentlichen Mittel für gleiche Aufgaben im öffentlichen Dienst überall eine gleiche Vergütung zu gewähren, wird hier entscheidend auf die Eingruppierung der Bediensteten des öffentlichen Dienstes nach den dafür maßgeblichen Tarifwerken abgestellt. Die Mitbestimmung des Personalrats bei Höher- oder Rückgruppierung betrifft daher nur die Einstufung nach tariflichen Vergütungsregelungen, nicht hingegen die Einstufung in übertarifliche Zusatz- oder Zulagengruppen. Dies gilt auch für die Tätigkeit bei den Alliierten Streitkräften (BAG v. 06.02.1985 - 4 AZR 127/83 - AP Nr. 12 zu § 75 BPersVG).

20

Hiervon ausgehend ergibt sich, dass eine Einstufung von Arbeitnehmern in die Sondergehaltstabelle SSS in Anwendung der Sondergehaltsbestimmungen für ortsansässige Beschäftigte bei den US-Stationierungsstreitkräften nicht dem Mitwirkungsrecht der Betriebsvertretung unterliegt. Bei einer Einstufung in eine der Gruppen der Sondergehaltstabelle handelt es sich nämlich nicht um eine Zuordnung in eine Vergütungsgruppe des TVAL II, sondern um die Eingruppierung in eine davon unabhängig SSS-Vergütungsgruppe. Entgegen der Auffassung der Betriebsvertretung ist einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe C-8 SSS nicht notwendigerweise die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe C-8 des TVAL II vorgeschaltet, so dass die Betriebsvertretung auch nicht hinsichtlich einer etwaigen vorgeschalteten Höhergruppierung ein Mitwirkungsrecht zusteht. Nach Ziffer 3. d der Sondergehaltsbestimmungen kann ein Arbeitnehmer auch von der Gehaltsgruppe C-7 a TVAL II und darunter unmittelbar in eine SSS-Vergütungsgruppe eingestuft werden. Eine vorherige Eingruppierung in mindestens die Gehaltsgruppe C-8 ist daher nicht notwendig. So wurden vorliegend auch die Arbeitnehmer S. und L. von ihrer vorherigen Vergütungsgruppe C-7 a bzw. P-7 unmittelbar in die Gehaltsgruppe C-8 (SSS) eingestuft, ohne dass eine vorherige Eingruppierung in die Gehaltsgruppe C-8 TVAL II erfolgte. Dass es sich bei den Sondergehaltsbestimmungen SSS um eine von den tariflichen Vergütungsregelungen (TVAL II) völlig losgelöste Regelung handelt, ergibt sich auch daraus, dass nach Ziffer 2. c der Sondergehaltsbestimmungen die Stufenzuweisung nicht nach den Bestimmungen des § 55 TVAL II erfolgt, sondern nach den hiervon unabhängigen Kriterien in Ziffer 3. der Sondergehaltsbestimmungen, die insoweit eigenständige Stufenlaufzeiten vorsehen. Nach Ziffer 2. a der Sondergehaltsbestimmungen, deren Anwendung überdies gemäß Ziffer 4. einzelvertraglich vereinbart werden muss, handelt es sich bei dem Teil der Vergütung, der rechnerisch das Tarifgehalt übersteigt, um eine freiwillige, übertarifliche Vergütung. Eine Eingruppierung in eine der Vergütungsgruppen der Sondergehaltstabelle stellt daher keine Höhergruppierung i. S. v. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG dar, die dem Mitwirkungsrecht der Betriebsvertretung unterliegt. Vielmehr handelt es sich dabei um die Anwendung eines von den tariflichen Vergütungsregelungen (TVAL II) völlig losgelösten Vergütungssystems (LAG Rheinland-Pfalz v. 27.02.1992 - 8 TaBV 39/91 -).

III.

21

Nach alledem waren die Anträge der Betriebsvertretung auf Feststellung, dass die Höhergruppierungen der Arbeitnehmer S. und L. in die Gehaltsgruppe C-8 (SSS) der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung unterliegen, unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses abzuweisen. Dabei wurde aus Gründen der Klarstellung der Tenor insgesamt neu gefasst.

22

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 92a ArbGG), wird hingewiesen.

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(1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie

1.
infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,
2.
am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten beurlaubt sind oder
3.
Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am Wahltag in der Freistellung befinden.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass die oder der Beschäftigte binnen weiterer neun Monate zur bisherigen Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts in der bisherigen Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes, nach den tarifvertraglichen Bestimmungen oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

(2) Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden.

(4) Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

(5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.

(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.

(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.