Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 20. Apr. 2016 - 4 TaBV 17/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:0420.4TABV17.15.0A
bei uns veröffentlicht am20.04.2016

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 3.3.2015 - 8 BV 19/14 - wie folgt abgeändert:

Der Antrag wird abgewiesen.

II. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten über Mitwirkungsrechte der Antragstellerin.

2

Die Antragstellerin ist die aus der letzten turnusmäßigen Wahl hervorgegangene Betriebsvertretung der Dienststelle "R. Airbase II" der US-Stationierungsstreitkräfte. Sie vertritt die Interessen der in der betreffenden Dienststelle beschäftigten (zivilen) Arbeitnehmer. Die Bundesrepublik Deutschland (Beteiligten zu 2) ist für die US-Streitkräfte am vorliegenden Beschlussverfahren gemäß Abs. 9 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 ZA - NTS beteiligt.

3

Mit Schreiben des Personalbüros vom 04.12.2012 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, dem Arbeitnehmer C. S. zum 01.05.2013 die Position "stellvertretender Leiter der Feuerwehr (Flugplatz R.)" zu übertragen und ihn ab diesem Zeitpunkt nach Sondergehaltsgruppe C-8 SSS zu vergüten. Mit Schreiben vom 23.10.2012 wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass dem Arbeitnehmer T. L. die Funktion eines leitenden Bauingenieurs übertragen werde und dass dieser rückwirkend zum 01.10.2012 nach Sondergehaltsgruppe C-8 SSS vergütet werde. Eine Beteiligung der antragstellenden Betriebsvertretung bezüglich dieser Maßnahmen wurde seitens der US-Streitkräfte in beiden Fällen abgelehnt.

4

Bereits mit einer Antragsschrift vom 15.03.2013 hat die Antragstellerin ein Beschlussverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen sie die Feststellungen begehrt hat, dass die Übertragung der Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr (Flugplatz R.) auf den Arbeitnehmer S. und dessen Höhergruppierung in die Gehaltsgruppe C-8 SSS der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung (Mitwirkung) unterliegt. Mit antragserweiternden Schriftsatz vom 16.4.2013 hat die Antragstellerin dieses Mitwirkungsrecht auch bezüglich der Höhergruppierung des Arbeitnehmers L. geltend gemacht.

5

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 06.08.2013 (Az. 8 BV 8/13) festgestellt, dass sowohl die Höhergruppierung des Arbeitnehmers S. als auch die Höhergruppierung des Arbeitnehmers L. der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung unterliegt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das LAG Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 19.03.2014 (Az. 4 TaBV 17/13) die auf die Höhergruppierung der beiden Arbeitnehmer bezogenen Feststellungsanträge unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses abgewiesen und in den Entscheidungsgründen festgestellt, dass das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss über den Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Mitwirkungsrechts bezüglich der Übertragung der Position eines stellvertretenden Leiters der Feuerwehr auf den Arbeitnehmer S. nicht befunden, sondern diesen Antrag i.S.v. § 321 ZPO "übergangen" hat mit der Folge, dass der betreffende Antrag dem Beschwerdegericht nicht zur Entscheidung angefallen war. Die von der Antragstellerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos.

6

Mit ihrer am 13.08.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat die Antragstellerin (erneut) die Feststellung begehrt, dass die Übertragung der Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr auf den Arbeitnehmer S. der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung unterliegt. Mit antragserweiternden Schriftsatz vom 29.10.2014 hat die Antragstellerin das Bestehen dieses Beteiligungsrechts auch bezüglich der bereits zum 01.10.2012 beschlossenen Übertragung der Position "leitender Bauingenieur" auf den Arbeitnehmer T. L. geltend gemacht.

7

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, es treffe nicht zu, dass der Arbeitnehmer S. Beschäftigter im Sinne von § 14 Abs. 3 BPersVG sei, für den das Beteiligungsrecht des § 75 Abs. 1 BPersVG nur eingreife, wenn er dies beantrage. Als stellvertretender Leiter der Feuerwehr gehöre Herr S. nicht zu den in § 7 BPersVG genannten Personen. Er treffe auch keine selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten. Die Geltendmachung des Mitwirkungsrechts bezüglich der Übertragung einer höherwertigen Position auf den Arbeitnehmer L. sei nicht verwirkt. Weder das Zeit- noch das Umstandsmoment seien gegeben. Lediglich aus prozessökonomischen Gründen habe man im vorherigen Verfahren davon abgesehen, das Beteiligungsrecht auch bezüglich des Arbeitnehmers L. geltend zu machen.

8

Die Antragstellerin hat beantragt,

9

1. festzustellen, dass die seitens der Dienststelle mit Wirkung ab 1. Mai 2013 beschlossene Übertragung der Position „stellvertretender Leiter der Feuerwehr (Flugplatz R.)" auf den Arbeitnehmer C. S. der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung (Mitwirkung) der Antragstellerin unterliegt;

10

2. festzustellen, dass die seitens der Dienststelle mit Wirkung ab 01.10.2012 beschlossene Übertragung der Position „leitender Bauingenieur" auf den Arbeitnehmer T. L. der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung (Mitwirkung) der Antragstellerin unterliegt.

11

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

12

die Anträge abzuweisen.

13

Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, ein Mitwirkungsrecht der Antragstellerin bezüglich der Übertragung einer höherwertigen Stelle auf den Arbeitnehmer S. bestehe nicht, da dieser dem Personenkreis des § 14 Abs. 3 BPersVG unterfalle und (unstreitig) keinen Antrag auf Mitwirkung der Antragstellerin gestellt habe. Es drohe eine Pflichtenkollision, wenn die Betriebsvertretung bei der Übertragung der betreffenden Tätigkeit mitwirke. Herr S. entscheide über die Einstellung von Mitarbeitern. Er treffe die Auswahlentscheidung und das Personalbüro fertige nur die Verträge aus. Bezüglich der Übertragung der Stelle eines leitenden Bauingenieurs auf den Arbeitnehmer L. sei die Geltendmachung eines Mitwirkungsrechts im Hinblick auf den Zeitablauf von mehr als zwei Jahren verwirkt.

14

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz wird auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts K. vom 03.03.2015 (Bl. 126 - 131 d.A.) Bezug genommen.

15

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 03.03.2015 dem Antrag zu 1. stattgegeben und den Antrag zu 2. abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 - 9 dieses Beschlusses (Bl. 131 - 133 d.A.) verwiesen.

16

Die Beteiligte zu 2 hat gegen den ihr am 22.04.2015 zugestellten Beschluss am 22.05.2015 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 19.06.2015 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 22.07.2015 begründet.

17

Die Beteiligte zu 2 macht im Wesentlichen geltend, der Arbeitnehmer S. sei infolge seiner Umsetzung auf die Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt mit der Folge, dass in Ermangelung eines von ihm selbst gestellten Antrages das von der Antragstellerin geltend gemachte Mitwirkungsrecht nicht bestehe. Als stellvertretender Leiter der Feuerwehr sei er verantwortlich für sämtlich Zivilangestellten der Feuerwehrstationen R./Flugplatz R. und K.-L.. Neben weitreichenden funktionsbezogenen Aufgaben für die Planung, Organisation und das Management aller Feuerwehraktivitäten habe er eine umfassende Personalverantwortung. Er trage aufsichtsführend die Verantwortung für alle die Zivilbeschäftigten betreffenden Personalangelegenheiten, wie sich aus der maßgeblichen Stellenbeschreibung (Bl. 185 f d.A.) ergebe. Die Verantwortung für die Zivilbeschäftigten betreffe sowohl deren Einstellung und Beförderung sowie auch Sanktionierungen und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auch veranlasse er anderweitige personelle Maßnahmen wie Weiterbildungen oder Vertragsanpassungen sowie Belobigungen. Dem jeweiligen stellvertretenden Leiter der Feuerwehr obliege stets die Auswahl der Zivilbeschäftigten Arbeitnehmer. Üblicherweise würden die Arbeitsverträge zwar vom Personalbüro ausgefertigt und unterzeichnet, welches diese Aufgabe zentral für alle Zivilbeschäftigten von Dienststellen der US-Airforce u.a. auf dem Flugplatz R., in K. und G. wahrnehme. Ebenso wie der frühere Stelleninhaber habe Herr S. im Rahmen seiner Befugnisse maßgebliche personelle Entscheidungen getroffen. So habe er, wie sich aus den diesbezüglichen Unterlagen (Bl. 188 ff d.A.) ergebe, bei der Einstellung von Personal die Vorstellungsgespräche geführt und die Bewerber, soweit es sich um Zivilbeschäftigte gehandelt habe, ausgewählt. Auf der Grundlage dieser Auswahlentscheidungen seien vom Personalbüro des Flugplatzes R. sodann die entsprechenden administrativen Maßnahmen eingeleitet worden. Darüber hinaus sei er auch nach Maßgabe der einschlägigen USAFE Instruction 36-702(G) zum Ausspruch von Kündigungen befugt. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Geltendmachung des Mitwirkungsrechts nicht nur hinsichtlich der Umsetzung des Arbeitnehmers L., sondern auch bezüglich der Umsetzung des Arbeitnehmers S. verwirkt. Sowohl das Zeitmoment als auch das erforderliche Umstandsmoment seien insoweit erfüllt.

18

Die Beteiligte zu 2 beantragt,

19

den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und den Antrag der Betriebsvertretung insgesamt abzuweisen.

20

Die Antragstellerin beantragt,

21

die Beschwerde zurückzuweisen.

22

Die Antragstellerin verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss soweit ihrem Antrag stattgegeben wurde und macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2 sei der Anspruch auf Feststellung des ihr im Zusammenhang mit der Umsetzung des Arbeitnehmers S. auf die Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr zustehenden personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechts nicht verwirkt, da sie schon mit der Einleitung des vorangegangenen Beschlussverfahrens wie auch während der gesamten Dauer dieses Verfahrens unmissverständlich geltend gemacht habe, dass ihr insoweit ein Mitwirkungsrecht zustehe. Bei dieser Sachlage sei das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment nicht ansatzweise erfüllt. Soweit die Beteiligten zu 2 geltend mache, die Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr beinhalte die Befugnis zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle, so sei dieser Einwand unerheblich. In Bezug auf das streitgegenständliche Beteiligungsrecht komme es nämlich überhaupt nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer S. als stellvertretender Leiter der Feuerwehr zu dem Personenkreis des § 14 Abs. 3 BPersVG gehöre. Bei der Position "stellvertretender Leiter der Feuerwehr" handele es sich um diejenige Position, in die der Arbeitnehmer S. wechseln solle. Das diesen Wechsel betreffende Beteiligungsrecht könnte jedoch nur dann gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ausgeschlossen sein, wenn der Arbeitnehmer S. (schon) in derjenigen Position, aus der heraus er in die neue Position wechseln solle, zu den in § 14 Abs. 3 BPersVG genannten Beschäftigten gehöre. Ein etwa erforderliches personalvertretungsrechtliches Beteiligungsverfahren müsse stattfinden und abgeschlossen sein, bevor die beabsichtigte Maßnahme durchgeführt werden solle. Es sei daher auf die Stelle abzustellen, aus der heraus der Arbeitnehmer in die neue Position wechseln solle. Aber auch in seiner neuen Position als stellvertretender Leiter der Feuerwehr gehöre der Arbeitnehmer S. nicht zu dem in § 14 Abs. 3 BPersVG genannten Personenkreis. Mit der betreffenden Position sei keine Zeichnungsbefugnis hinsichtlich selbständiger Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle verbunden. Soweit der Arbeitnehmer S. in Einzelfällen in Personalangelegenheiten für die Dienststelle unterzeichnet habe, habe es sich gerade nicht um die Umsetzung in dessen eigener Kompetenz selbständig beschlossener und entschiedener Personalmaßnahmen gehandelt.

23

Die Antragstellerin hat in ihrer innerhalb der ihr nach § 90 Abs. 1 ArbGG gesetzten Äußerungsfrist eingegangenen Beschwerdeerwiderung Anschlussbeschwerde eingelegt.

24

Zur Begründung ihrer Anschlussbeschwerde macht die Antragstellerin im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Geltendmachung des Mitwirkungsrechts bezüglich der Übertragung der Position "leitender Bauingenieur" auf den Arbeitnehmer L. nicht verwirkt. Dies ergebe sich daraus, dass sie - die Antragstellerin - bereits im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens die Feststellung begehrt habe, dass die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Arbeitnehmers L. erfolgte Höhergruppierung der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung unterliege. Die diesen Antrag abweisende Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz sei erst durch den die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss des BAG vom 30.09.2014 rechtskräftig geworden. Der Umstand, dass bis dahin über das auf die Höhergruppierung des Arbeitnehmers L. gestützte Beteiligungsrecht gestritten worden sei, schließe es aus, nunmehr geltend zu machen, der Anspruch auf Feststellung eines auf Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit gestützten Beteiligungsrechts sei verwirkt. Weder das Zeitmoment noch das Umstandsmoment seien gegeben. Ein Vertrauen der US-Stationierungsstreitkräfte dahingehend, dass die Maßnahme beteiligungsfrei durchgeführt werden könne, habe jedenfalls bis zum 29.10.2014 (Zeitpunkt der Antragserweiterung im vorliegenden Verfahren) nicht entstehen können.

25

Die Antragstellerin beantragt,

26

in Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern vom 03. März 2016 (dort: Ziffer 2 des Beschlusstenors) wird festgestellt, dass die seitens der Dienststelle mit Wirkung ab dem 01. Oktober 2012 beschlossene Übertragung der Position "leitender Bauingenieur" auf den Arbeitnehmer T. L. der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung (Mitwirkung) der Antragstellerin unterliegt.

27

Die Beteiligte zu 2 beantragt,

28

die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

29

Die Beteiligte zu 2 vertritt weiterhin die Ansicht, die Geltendmachung eines Mitwirkungsrechts bezüglich der Umsetzung des Arbeitnehmers L. sei verwirkt.

30

Ergänzend wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

31

II. 1. Die statthafte Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

32

a) Der auf Feststellung des Bestehen eines Mitwirkungsrechts der Antragstellerin bezüglich der Übertragung der Position "stellvertretender Leiter der Feuerwehr (Flugplatz R.)" auf den Arbeitnehmer S. ist zulässig.

33

Das Bestehen eines personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechts bei einem bestimmten Regelungstatbestand ist ein Rechtsverhältnis, welches einer gerichtlichen Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO zugänglich ist. Dem Antrag fehlt vorliegend auch nicht das erforderliche Feststellungsinteresse i.S.v. § 256 ZPO. Zwar ist die betreffende Maßnahme (Übertragung einer Stelle auf den Arbeitnehmer S.) abgeschlossen. Von ihr gehen jedoch nach wie vor Rechtswirkungen aus, da der Arbeitnehmer S. die Stelle tatsächlich innehat und die damit verbundenen Tätigkeiten in der Dienststelle ausübt. Für den Feststellungsantrag besteht daher ein Rechtsschutzinteresse (vgl. BAG v. 28.05.2002 - 1 ABR 35/01 - NZA 2003, 1101 m.w.N.).

34

b) Der Antrag ist jedoch unbegründet.

35

aa) Das Recht der Antragstellerin, ihr Beteiligungsrecht gerichtlich geltend zu machen, ist nicht verwirkt.

36

Die materiell-rechtliche Verwirkung von personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Betriebsvertretung kann weder auf ihr Beteiligungsrecht verzichten, noch darf sie es der einseitigen Regelung durch den Arbeitgeber überlassen. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich damit rechnen, dass die Betriebsvertretung ihre Beteiligung in einer ihrer Mitwirkung unterliegenden Angelegenheit verlangt und diese ggf. auch gerichtlich durchsetzt (vgl. zum BetrVG: BAG v. 28.08.2007 - 1 ABR 70/06 - AP Nr. 53 zu § 95 BetrVG 1972).

37

Auch eine - ausnahmsweise - prozessrechtliche Verwirkung greift vorliegend nicht. Zwar kann auch das Recht, einen Anspruch gerichtlich geltend zu machen, der Verwirkung unterliegen. Voraussetzung ist, dass die Klage erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums erhoben wird und Umstände vorliegen, aufgrund derer der Anspruchsgegner annehmen durfte, er werde nicht mehr gerichtlich belangt werden. Zudem muss das Zumutbarkeitsmoment verwirklicht sein, d.h., dass das Erfordernis des Vertrauensschutzes das Interesse des Berechtigten an einer sachlichen Prüfung des von ihm behaupteten Anspruchs derart überwiegt, dass dem Gegner die Einlassung auf die Klage nicht mehr zuzumuten ist (BAG v. 25.04.2006 - 3 AZR 352/05 - NZA-RR 2007, 374). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Betriebsvertretung hat bereits mit einer am 18.03.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift im vorangegangenen Verfahren (ArbG Kaiserslautern, Az.: 8 BV 8/13) ihr Mitwirkungsrecht bezüglich der zum 01.05.2013 beschlossenen Personalmaßnahme geltend gemacht. Die Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens war insoweit nur deshalb erforderlich, weil das Arbeitsgericht den betreffenden Antrag, wie im Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 19.03.2014 festgestellt, übergangen hat. Die Betriebsvertretung ist daher weder über einen längeren Zeitraum untätig gewesen, noch konnte ein Vertrauen der Beteiligten zu 2 dahingehend entstehen, dass die Betriebsvertretung darauf verzichten werde, ihr Recht gerichtlich geltend zu machen.

38

bb) Die Übertragung der Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr (Flugplatz R.) auf den Arbeitnehmer S. unterliegt jedoch nicht der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung der Antragstellerin.

39

Für die Beteiligungsrechte der Betriebsvertretung maßgebliche Rechtsgrundlage ist nach den Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens das Bundespersonalvertretungsgesetz. Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen u.a. bei der "Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit". Dieses Mitbestimmungsrecht ist für die dem Personalrat entsprechende Betriebsvertretung gemäß Abs. 6 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut allerdings nur als Mitwirkungsrecht (§ 72 BPersVG) ausgestaltet.

40

Auch wenn es sich bei der Übertragung der Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr auf den Arbeitnehmer S. um die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit i.S.v. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG handelt, steht dem Mitwirkungsrecht der Antragstellerin die Vorschrift des § 77 Abs. 1 BPersVG entgegen. Danach wirkt die Betriebsvertretung in Personalangelegenheiten er in § 14 Abs. 3 BPersVG bezeichneten Beschäftigten nach § 75 Abs. 1 BPersVG nur dann mit, wenn diese es beantragen. Der Arbeitnehmer S., der unstreitig keinen Antrag auf Mitwirkung der Antragstellerin gestellt hat, unterfällt dem Personenkreis des § 14 Abs. 3 BPersVG.

41

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist es ohne Belang, ob der Arbeitnehmer S. bereits vor der Übertragung der Stelle des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr dem in § 14 Abs. 3 BPersVG bezeichneten Personenkreis unterfiel. Abzustellen ist nämlich insoweit nicht auf die bisherige Position, sondern vielmehr auf diejenige, die dem Arbeitnehmer übertragen werden soll. Die Mitwirkung der Betriebsvertretung ist in Bezug auf den Personenkreis des § 14 Abs. 3 BPersVG nach Sinn und Zweck des § 77 Abs. 1 Satz 1 BPersVG bereits dann von einem Antrag des Beschäftigten abhängig, wenn diesem eine dort erfasste Aufgabe erst übertragen werden soll (BVerwG v. 20.03.2002 - 6 P 6/01 - AP Nr. 1 zu § 14 BPersVG).

42

Der Arbeitnehmer S. ist in seiner Eigenschaft als stellvertretender Leiter der Feuerwehr (Flugplatz R.) zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle i.S.v. § 14 Abs. 3 BPersVG befugt.

43

Eine selbständige Entscheidungsbefugnis i.S.v. § 14 Abs. 3 BPersVG haben nicht Personen, welche die betreffenden Entscheidungen lediglich vorzubereiten haben oder an das Einverständnis anderer gebunden sind. Allerdings ist die Entscheidungsbefugnis nicht bereits deswegen zu verneinen, weil der Beschäftigte an Richtlinien und Weisungen des Dienststellenleiters gebunden ist. Vielmehr entscheidet er bereits dann in Personalangelegenheiten der Dienststelle, wenn er für mitbestimmungspflichtige Einstellungen dienststellenintern die Verantwortung trägt. Dies ist auch der Fall, wenn er die Auswahlentscheidung trifft, die Begründung des Arbeitsverhältnisses aber durch die Personalverwaltung vorgenommen wird. Bei einer derartigen Kompetenzaufteilung kann ihm nicht etwa eine - dem Personalsachbearbeiter vergleichbare - bloße Zuarbeiterfunktion zuerkannt werden. Denn die maßgeblich in seinem Verantwortungsbereich liegende Auswahlentscheidung ist gerade mit Blick auf den Schutzzweck der Mitbestimmung bei Einstellungen als deren wesentlicher Teil zu werten. Das Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen soll nämlich nicht zuletzt sicherstellen, dass durch die Einstellungen des vorgeschlagenen Bewerbers nicht die in der Dienststelle tätigen Beschäftigten benachteiligt werden. Letzteres ist aber gerade dann zu besorgen, wenn die der Einstellung bei Bewerberkonkurrenz vorausgehende Auswahlentscheidung sachwidrig ist (BVerwG v. 17.05.2010 - 6 P 7/09 - NZA-RR 2010, 445).

44

Vorliegend ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt, dass der Arbeitnehmer S. in seiner Eigenschaft als stellvertretender Leiter der Feuerwehr die der Begründung von Arbeitsverhältnissen der Zivilbeschäftigten vorausgehenden Auswahlentscheidungen betrifft. Er hat unter Zugrundelegung des unbestritten gebliebenen Sachvortrages der Beteiligten zu 2 vor Einstellungen nicht nur die Vorstellungsgespräche geführt, sondern - wie sich aus den vorgelegten Schriftstücken (Referral and selection register, Bl. 188 ff d.A.) ergibt - in einer Vielzahl von Fällen die einzustellende Person aus einem Bewerberkreis ausgewählt und die Auswahlentscheidungen jeweils als "selecting supervisor" unterzeichnet. Damit unterbreitet der Arbeitnehmer S. bezüglich vorzunehmender Einstellungen nicht nur bloße Vorschläge, sondern trifft selbst die maßgebliche Auswahlentscheidung. Dies begründet eine selbständige Entscheidungsbefugnis i.S.v. § 14 Abs. 3 BPersVG. Der Umstand, dass die Begründung der Arbeitsverhältnisse sodann vom Personalbüro des Flugplatzes R. vorgenommen wird, steht dem - wie bereits ausgeführt - nicht entgegen.

45

2. Die zulässige Anschlussbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

46

a) Der Antrag auf Feststellung, dass die Übertragung der Position "leitender Bauingenieur" auf den Arbeitnehmer L. der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung (Mitwirkung) unterliegt, ist zulässig. Diesbezüglich wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die obigen Ausführungen unter II. 1. a) verwiesen.

47

b) Der Antrag ist jedoch unbegründet.

48

Die Antragstellerin hat nach Maßgabe der oben unter II. 1. b) aa) dargestellten Grundsätze das Recht, ihr Mitwirkungsrecht bezüglich der betreffenden Maßnahme gerichtlich geltend zu machen, verwirkt. Sowohl Zeitmoment als auch Umstandsmoment sind erfüllt. Erstmals mit antragserweitertendem Schriftsatz vom 29.10.2014 hat die Antragstellerin ihr Beteiligungsrecht betreffend die bereits zum 01.10.2012 vorgenommene Übertragung einer höherwertigen Stelle auf den Arbeitnehmer L. geltend gemacht. Sie ist daher über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren untätig geblieben, was für die Bejahung des Zeitmoments zweifellos ausreicht. Der Beteiligten zu 2 ist es auch nicht mehr zumutbar, sich bezüglich der Besetzung der Stelle des leitenden Bauingenieurs auf ein Mitwirkungsverfahren einzulassen. Es liegen Umstände vor, aufgrund derer die Beteiligte zu 2 annehmen durfte, dass die Antragstellerin ein diesbezügliches Beteiligungsrecht nicht geltend machen werde. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Antragstellerin im vorangegangenen Verfahren ihr Feststellungsbegehren bezüglich der den Arbeitnehmer S. betreffenden Personalmaßnahmen sowohl auf die Stellenübertragung als auch auf die damit verbundene Höhergruppierung gerichtet hat, bezüglich des Arbeitnehmers L. jedoch ausschließlich ein Mitwirkungsrecht für die Höhergruppierung in Anspruch genommen hat. Im Hinblick auf diese prozessuale Vorgehensweise durfte die Beteiligte zu 2 berechtigterweise davon ausgehen, dass die Antragstellerin ein etwaiges Mitwirkungsrecht betreffend die Umsetzung des Arbeitnehmers L. nicht geltend machen werde. Eine vor der im vorliegenden Verfahren liegende außergerichtliche Geltendmachung des Mitwirkungsrechts ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Antragstellerin im vorangegangenen Verfahren ein Mitwirkungsrecht bei der Höhergruppierung des Arbeitnehmers L. gerichtet hat, steht dem auf Seiten der Beteiligten zu 2 entstandenen Vertrauen nicht entgegen. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass es sich bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit einerseits und einer damit verbundenen Höhergruppierung andererseits nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG um verschiedene Mitwirkungstatbestände handelt und es der freien Entscheidung der Betriebsvertretung unterliegt, beide Mitwirkungsrechte oder nur eines davon gerichtlich geltend zu machen.

49

III. Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

50

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 92 a ArbGG), wird hingewiesen.

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Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Gegen den ihr am 22.08.2013 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am Montag, dem 23.09.2013 Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 30.09.2013 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 22.11.2013 begründet.

2

Die Antragsgegnerin macht im Wesentlichen geltend, dem in Anspruch genommenen Mitwirkungsrecht bezüglich der den Arbeitnehmer S. betreffenden Maßnahmen stehe entgegen, dass dieser Arbeitnehmer in der Position des stellvertretenden Leiters der Feuerwehr zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sei. Soweit das Arbeitsgericht diesbezüglich darauf abstelle, dass der Arbeitnehmer S. (bislang) keine Personalentscheidung selbständig durchgeführt habe, so sei dieser Umstand unerheblich. Im Rahmen des § 14 Abs. 3 BPersVG komme es nämlich nicht auf den konkreten Stelleninhaber an, sondern auf die mit der Stelle verbundenen Befugnisse. Soweit die betreffende Position - wie vorliegend - nicht verändert werde, könne daher auf entsprechende Personalentscheidungen des vormaligen Stelleninhabers abgestellt werden, der auch selbst Arbeitsverträge unterzeichnet habe. Wie sich aus den Sondergehaltsbestimmungen für ortsansässige Beschäftigte vom 01.01.1994 (Bl. 44-47 d. A.) ergebe, handele es sich bei der Sondergehaltstabelle um ein nebentarifliches Entgeltsystem, sodass eine Einstufung in die dortigen Gehaltsgruppen nicht dem Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsrecht der Betriebsvertretung unterliege. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppen C-8, C-9 oder C-10 des TVAL II gerade nicht zwingende Voraussetzung für die Anwendung der Sondergehaltstabelle SSS. Nach Ziff. 3 d der Sondergehaltsbestimmungen könnten nämlich auch solche Mitarbeiter in die Sondergehaltstabelle eingereiht werden, die in der Gehaltsgruppe C-7 a oder darunter eingruppiert seien. Darüber hinaus sei nach Ziff. 4 der Sondergehaltsbestimmungen eine Einreihung unter das SSS-System nur möglich, wenn der Arbeitnehmer hierzu seine ausdrückliche Zustimmung erkläre. Auch diese Regelung zeige, dass es sich um ein von den tariflichen Vergütungsregelungen völlig losgelöstes Vergütungssystem handele.

3

Die Antragsgegnerin beantragt,

4

den erstinstanzlichen Beschluss abzuändern und die Anträge insgesamt zurückzuweisen.

5

Die Betriebsvertretung beantragt,

6

die Beschwerde zurückzuweisen.

7

Die Betriebsvertretung macht im Wesentlichen geltend, entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin gehe es vorliegend gerade nicht allein um das Vorliegen eines Mitwirkungsrechts bei der Einreihung in ein nebentarifliches Entgeltsystem. Sie - die Antragstellerin - habe von Anfang an geltend gemacht, dass ihr ein personalvertretungsrechtliches Beteiligungsrecht schon deshalb zustehe, weil die Berufung des Arbeitnehmers S. in die neue Position die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit darstelle. Zwar habe das Arbeitsgericht im Tenor seiner Entscheidung ausdrücklich nur das Beteiligungsrecht wegen der Höhergruppierung festgestellt. Aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung ergebe sich jedoch zweifelsfrei, dass das Arbeitsgericht auch das Beteiligungsrecht bezüglich der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit bejaht habe. Insoweit liege ein offensichtlicher Fehler vor, der im Wege einer Beschluss-Berichtigung korrigiert werden könne. Einen diesbezüglichen Berichtigungsantrag habe sie - die Antragstellerin - beim Arbeitsgericht gestellt. Zutreffend habe das Arbeitsgericht erkannt, dass die Höhergruppierungen der Arbeitnehmer S. und L. mitwirkungspflichtig seien. Die Ansicht der Antragsgegnerin, es könnten auch Mitarbeiter, die in einer tariflichen Gehaltsgruppe unterhalb der Gehaltsgruppe C-8 eingruppiert seien, in die Sondergehaltstabelle SSS eingestuft werden, sei unrichtig. Die Einstufung in die Sondergehaltstabelle SSS setze zwingend die Eingruppierung mindestens in die tarifliche Gehaltsgruppe C-8 voraus. Es handele sich daher in Bezug auf die beiden Arbeitnehmer S. und L. bei deren Zuordnung zur Sonderhaltstabelle SSS nicht um eine eigenständige, vom tariflichen Entgeltsystem losgelöste Eingruppierung. Schließlich belege die ausdrückliche tarifvertragliche Zuordnung der Position "Stellvertretender Leiter der Feuerwehr (Flugplatz R.)" in die Gehaltsgruppe C-8 zweifelsfrei, dass der bislang in die tarifliche Gehaltsgruppe P-7 eingruppierte Arbeitnehmer S. im tarifvertraglichen Sinne tatsächlich höhergruppiert worden sei. In Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht sei auch daran festzuhalten, dass der Arbeitnehmer S. in seiner neuen Funktion gerade nicht zu den in § 14 Abs. 3 BPersVG genannten Beschäftigten gehöre und es dementsprechend für das Beteiligungsrecht ohne Bedeutung sei, dass er eine personalvertretungsrechtliche Beteiligung nicht beantragt habe.

8

Zur Darstellung aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die von ihnen in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

9

Den in der Beschwerdeerwiderung der Betriebsvertretung angesprochenen Antrag auf Berichtigung des erstinstanzlichen Beschlusstenors hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 25.02.2014 zurückgewiesen.

II.

10

1. Die statthafte Beschwerde der Antragsgegnerin ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

11

2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind ausschließlich die von der Betriebsvertretung erstinstanzlich gestellten Anträge zu 2. und zu 3., denen das Arbeitsgericht ausweislich Ziffer 1. und Ziffer 2. des Beschlusstenors stattgegeben hat. Der erstinstanzliche Antrag zu 1. ist dem Beschwerdegericht hingegen nicht zur Entscheidung angefallen, da das Arbeitsgericht über ihn nicht befunden hat. Entschieden hat das Arbeitsgericht hingegen über den erstinstanzlichen Antrag zu 4., indem es diesen gemäß Ziffer 3. des Beschlusstenors abgewiesen hat; insoweit ist die erstinstanzliche Entscheidung in Rechtskraft erwachsen.

12

Entgegen der Ansicht der Betriebsvertretung hat das Arbeitsgericht in dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss nicht auch dem auf Feststellung des Bestehens eines personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechts bezüglich der Übertragung der Position "Stellvertretender Leiter der Feuerwehr (Flugplatz R.)" auf den Arbeitnehmer Christoph S. gerichteten Antrag zu 1. stattgegeben. Der Beschlusstenor enthält keinen diesbezüglichen Ausspruch. Die Betriebsvertretung kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf den Inhalt der Entscheidungsgründe berufen. Zwar enthalten diese Formulierungen, die u. U. dafür sprechen könnten, dass das Arbeitsgericht auch diesem Antrag stattgeben wollte. Ist jedoch über einen Antrag lediglich in den Gründen, nicht aber im Tenor, entschieden worden, so ist er nach einer älteren Entscheidung des BAG (Urteil vom 29.05.1995 - 2 AZR 450/58 - AP Nr. 19 zu § 3 KSchG) "übergangen" i. S. v. § 321 ZPO. Darüber hinaus ist bei einer Divergenz zwischen Urteilsformel und Entscheidungsgründen jedenfalls für den Inhalt der Entscheidung und damit für die Reichweite ihrer materiellen Rechtskraft in erster Linie der Wortlaut des Tenors maßgebend (BHG v. 11.07.2001 - XII ZR 270/99 - NJW-RR 2002, 136). Dies folgt auch daraus, dass schon im Hinblick auf die Möglichkeit der Erteilung einer abgekürzten Urteilsausfertigung (§§ 317, 750 ZPO) der Tenor ohne Tatbestand und Gründe aus sich heraus verständlich sein und die Zwangsvollstreckung ermöglichen muss. Vorliegend ergibt sich letztlich aus den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses auch nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit, dass das Arbeitsgericht dem Antrag zu 1. stattgeben wollte. Eine diesbezüglich eindeutige (z. B.: "Der Antrag zu 1. ist begründet.") oder zumindest sinngemäße Formulierung enthält die Entscheidung nicht. Die allgemeinen Ausführungen im Beschluss über das Bestehen eines Beteiligungsrechts der Betriebsvertretung bezüglich der Übertragung der Tätigkeit als stellvertretender Leiter der Feuerwehr auf den Arbeitnehmer S. können daher auch lediglich als obiter dictum angesehen werden.

13

Abgewiesen hat das Arbeitsgericht in Ziffer 3. des Beschlusstenors ausschließlich den auf Feststellung, dass die in den Anträgen zu 1., 2. und zu 3. beschriebenen Maßnahmen bis zum Abschluss des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens auszusetzen sind, gerichteten Antrag zu 4. . Dies ergibt sich insoweit eindeutig aus den Ausführungen unter II. 3. der erstinstanzlichen Entscheidung, die insoweit zur Auslegung des Beschlusstenors heranzuziehen sind.

14

3. a) Die auf Feststellung des Bestehens eines Mitwirkungsrechts der Antragstellerin bezüglich der Höhergruppierung der Arbeitnehmer S. und L. gerichteten Anträge (erstinstanzliche Anträge zu 2. und 3.) sind zulässig.

15

Das Bestehen eines personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechts bei einem bestimmten Regelungstatbestand ist ein Rechtsverhältnis, welches einer gerichtlichen Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO zugänglich ist. Dies gilt auch dann, wenn der konkrete Ausgangsfall zwar abgeschlossen ist, sich aber voraussichtlich, wovon vorliegend ausgegangen werden kann, in gleicher Weise wiederholen wird. In einem solchen Fall ist die Entscheidung nicht nur eine gutachterliche Auskunft, die den Beteiligten für ihr künftiges Verhalten nützlich sein mag, sondern klärt ein bestimmtes Rechtsverhältnis und stellt dessen Inhalt auch für die Zukunft hinreichend konkret fest (BAG v. 11.12.2001 - 1 ABR 9/01 - EzA § 256 ZPO Nr. 61). Die von der Betriebsvertretung angestrebte gerichtliche Feststellung eines Mitwirkungsrechts bei einer Höhergruppierung in die Gehaltsgruppe C-8 (SSS) ist auch geeignet, den Konflikt der Beteiligten endgültig beizulegen und weitere Rechtstreitigkeiten zwischen ihnen zu vermeiden. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt daher vor. Es kann auch erwartet werden, dass die Antragsgegnerin bzw. die US-Stationierungsstreitkräfte einem gegen sie ergangenen Feststellungsbeschluss nachkommen.

16

b) Die Anträge sind jedoch unbegründet. Die Höhergruppierung der Arbeitnehmer S. und L. in die Gehaltsgruppe C-8 (SSS) unterliegt nicht der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung der Antragstellerin.

17

Für die Beteiligungsrechte der Betriebsvertretung maßgebliche Rechtsgrundlage ist nach den Bestimmungen des NATO-Truppenstatus und des Zusatzabkommens das Bundespersonalvertretungsgesetz. Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG hat der Personalrat mitzubestimmen bei der "Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung". Dieses Mitbestimmungsrecht ist für die dem Personalrat entsprechende Betriebsvertretung gemäß Abs. 6 des Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut allerdings nur als Mitwirkungsrecht (§ 72 BPersVG) ausgestaltet.

18

Unter einer Eingruppierung im personalvertretungsrechtlichen Sinn wird grundsätzlich die erstmalige Zuordnung einer zu verrichtenden Tätigkeit in eine Vergütungs- oder Lohngruppe verstanden. Sie wird regelmäßig mit der Einstellung erforderlich und fällt mit ihr zusammen. Demgegenüber betreffen die mitbestimmungspflichtige Höher- und die Rückgruppierung die Zuordnung zu einer anderen Vergütungsgruppe als die in der Eingruppierung festgelegte. Für die Eingruppierung gilt ebenso wie für die Höher- bzw. Rückgruppierung, dass es sich nicht um konstitutive Akte handelt. Die "richtige" Eingruppierung ergibt sich vielmehr aus der angewandten Vergütungsordnung selbst. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats ist, wie das entsprechende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, ein Mitbeurteilungsrecht und kein Mitgestaltungsrecht. Die Beteiligung der Personalvertretung wie des Betriebsrats an diesem Akt der Rechtsanwendung soll sicherstellen, dass die angesichts der allgemein und weit gehaltenen Tätigkeitsmerkmale oft schwierige Prüfung, welcher Vergütungsgruppe die Tätigkeit des Arbeitnehmers entspricht, möglichst zutreffend erfolgt. Sie dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung in vergleichbaren Fällen, damit also der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der im Betrieb vorgenommenen Eingruppierungen. Überprüft werden soll die tarifgerechte Bewertung des Arbeitsplatzes (BAG v. 21.03.1995 - 1 ABR 46/94 - AP Nr. 4 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung).

19

Im Gegensatz zum Betriebsverfassungsrecht geht das Bundespersonalvertretungsrecht allerdings von der grundsätzlichen Einheit des öffentlichen Dienstes aus. Deshalb und wegen der Notwendigkeit, auch aus haushaltsrechtlichen Gründen und zum Zwecke der sparsamen Verwendung der öffentlichen Mittel für gleiche Aufgaben im öffentlichen Dienst überall eine gleiche Vergütung zu gewähren, wird hier entscheidend auf die Eingruppierung der Bediensteten des öffentlichen Dienstes nach den dafür maßgeblichen Tarifwerken abgestellt. Die Mitbestimmung des Personalrats bei Höher- oder Rückgruppierung betrifft daher nur die Einstufung nach tariflichen Vergütungsregelungen, nicht hingegen die Einstufung in übertarifliche Zusatz- oder Zulagengruppen. Dies gilt auch für die Tätigkeit bei den Alliierten Streitkräften (BAG v. 06.02.1985 - 4 AZR 127/83 - AP Nr. 12 zu § 75 BPersVG).

20

Hiervon ausgehend ergibt sich, dass eine Einstufung von Arbeitnehmern in die Sondergehaltstabelle SSS in Anwendung der Sondergehaltsbestimmungen für ortsansässige Beschäftigte bei den US-Stationierungsstreitkräften nicht dem Mitwirkungsrecht der Betriebsvertretung unterliegt. Bei einer Einstufung in eine der Gruppen der Sondergehaltstabelle handelt es sich nämlich nicht um eine Zuordnung in eine Vergütungsgruppe des TVAL II, sondern um die Eingruppierung in eine davon unabhängig SSS-Vergütungsgruppe. Entgegen der Auffassung der Betriebsvertretung ist einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe C-8 SSS nicht notwendigerweise die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe C-8 des TVAL II vorgeschaltet, so dass die Betriebsvertretung auch nicht hinsichtlich einer etwaigen vorgeschalteten Höhergruppierung ein Mitwirkungsrecht zusteht. Nach Ziffer 3. d der Sondergehaltsbestimmungen kann ein Arbeitnehmer auch von der Gehaltsgruppe C-7 a TVAL II und darunter unmittelbar in eine SSS-Vergütungsgruppe eingestuft werden. Eine vorherige Eingruppierung in mindestens die Gehaltsgruppe C-8 ist daher nicht notwendig. So wurden vorliegend auch die Arbeitnehmer S. und L. von ihrer vorherigen Vergütungsgruppe C-7 a bzw. P-7 unmittelbar in die Gehaltsgruppe C-8 (SSS) eingestuft, ohne dass eine vorherige Eingruppierung in die Gehaltsgruppe C-8 TVAL II erfolgte. Dass es sich bei den Sondergehaltsbestimmungen SSS um eine von den tariflichen Vergütungsregelungen (TVAL II) völlig losgelöste Regelung handelt, ergibt sich auch daraus, dass nach Ziffer 2. c der Sondergehaltsbestimmungen die Stufenzuweisung nicht nach den Bestimmungen des § 55 TVAL II erfolgt, sondern nach den hiervon unabhängigen Kriterien in Ziffer 3. der Sondergehaltsbestimmungen, die insoweit eigenständige Stufenlaufzeiten vorsehen. Nach Ziffer 2. a der Sondergehaltsbestimmungen, deren Anwendung überdies gemäß Ziffer 4. einzelvertraglich vereinbart werden muss, handelt es sich bei dem Teil der Vergütung, der rechnerisch das Tarifgehalt übersteigt, um eine freiwillige, übertarifliche Vergütung. Eine Eingruppierung in eine der Vergütungsgruppen der Sondergehaltstabelle stellt daher keine Höhergruppierung i. S. v. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG dar, die dem Mitwirkungsrecht der Betriebsvertretung unterliegt. Vielmehr handelt es sich dabei um die Anwendung eines von den tariflichen Vergütungsregelungen (TVAL II) völlig losgelösten Vergütungssystems (LAG Rheinland-Pfalz v. 27.02.1992 - 8 TaBV 39/91 -).

III.

21

Nach alledem waren die Anträge der Betriebsvertretung auf Feststellung, dass die Höhergruppierungen der Arbeitnehmer S. und L. in die Gehaltsgruppe C-8 (SSS) der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung unterliegen, unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses abzuweisen. Dabei wurde aus Gründen der Klarstellung der Tenor insgesamt neu gefasst.

22

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 92a ArbGG), wird hingewiesen.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie

1.
infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,
2.
am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten beurlaubt sind oder
3.
Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am Wahltag in der Freistellung befinden.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass die oder der Beschäftigte binnen weiterer neun Monate zur bisherigen Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts in der bisherigen Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes, nach den tarifvertraglichen Bestimmungen oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluss ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.

(1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie

1.
infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,
2.
am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten beurlaubt sind oder
3.
Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am Wahltag in der Freistellung befinden.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass die oder der Beschäftigte binnen weiterer neun Monate zur bisherigen Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts in der bisherigen Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes, nach den tarifvertraglichen Bestimmungen oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.

(1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie

1.
infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,
2.
am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten beurlaubt sind oder
3.
Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am Wahltag in der Freistellung befinden.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass die oder der Beschäftigte binnen weiterer neun Monate zur bisherigen Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts in der bisherigen Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes, nach den tarifvertraglichen Bestimmungen oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

(1) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Beschwerdegericht oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat.

(2) Für das Verfahren sind die §§ 83 und 83a entsprechend anzuwenden.

(3) (weggefallen)

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.

(1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie

1.
infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,
2.
am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten beurlaubt sind oder
3.
Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am Wahltag in der Freistellung befinden.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass die oder der Beschäftigte binnen weiterer neun Monate zur bisherigen Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts in der bisherigen Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes, nach den tarifvertraglichen Bestimmungen oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie

1.
infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,
2.
am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten beurlaubt sind oder
3.
Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am Wahltag in der Freistellung befinden.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass die oder der Beschäftigte binnen weiterer neun Monate zur bisherigen Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts in der bisherigen Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes, nach den tarifvertraglichen Bestimmungen oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren

1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75,
2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.

(1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie

1.
infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,
2.
am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten beurlaubt sind oder
3.
Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am Wahltag in der Freistellung befinden.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass die oder der Beschäftigte binnen weiterer neun Monate zur bisherigen Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts in der bisherigen Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes, nach den tarifvertraglichen Bestimmungen oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

Gründe

I.

1

Mit Schreiben vom 26. Januar 2005 unterrichtete der Beteiligte den Antragsteller davon, dass nunmehr unter anderem die Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zum Kreis derjenigen Beschäftigten zähle, bei welchen die Mitbestimmung nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 NdsPersVG ausgeschlossen sei. Demgemäß beschränkte sich der Beteiligte im Schreiben vom 2. Februar 2005 darauf, den Antragsteller von der Übertragung der Leitung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit an die Verwaltungsangestellte Dr. B. bei gleichzeitiger Höhergruppierung in Kenntnis zu setzen. Nachdem der Antragsteller im Schreiben vom 8. März 2005 Bedenken geäußert hatte, entgegnete der Beteiligte im Schreiben vom 29. März 2005, dass sich der Ausschluss der Mitbestimmung nunmehr auch auf solche Beschäftigte der Dienststelle erstrecke, die faktisch Personalentscheidungen träfen, auch wenn diese als Rechtsakte anderen vorbehalten seien; davon seien die Leiter der Stabseinheiten betroffen, welche über die Auswahl des ihnen nachgeordneten Personals entschieden. Daran hielt der Beteiligte im Schreiben vom 26. Mai 2005 fest.

2

Das Begehren des Antragstellers auf Feststellung, dass das Mitbestimmungsrecht bei der Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 NdsPersVG ausgeschlossen sei, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Die Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit habe die Kompetenz zu Maßnahmen, die zwischen Dienststelle und Antragsteller förmlich zu verhandeln seien. Bei Stellenbesetzungen in ihrem Zuständigkeitsbereich treffe allein sie in eigener Verantwortung die Auswahlentscheidung zwischen den verschiedenen Bewerbern. Diese sei nicht nur vorbereitendes Teilelement der Einstellung, auch wenn die Begründung eines Arbeits- oder Beamtenverhältnisses letztlich durch die Universitätsverwaltung vorgenommen werde. Gerade die in eigener Verantwortung getroffene Auswahlentscheidung sei für die Einstellung die maßgebliche Personalentscheidung. Dass der Leiterin der Pressestelle nur fünf Mitarbeiter unterstellt seien und bei bestimmten ihre Mitarbeiter betreffenden arbeitsrechtlichen Maßnahmen (Eingruppierung, Abmahnung, Kündigung) andere Beschäftigte der Dienststelle zu entscheiden hätten, sei unerheblich. Nach dem Gesetzeswortlaut komme es allein darauf an, dass der Beschäftigte in Personalangelegenheiten der Dienststelle entscheide.

3

Der Antragsteller trägt zur Begründung seiner Rechtsbeschwerde vor: Die gesetzliche Regelung in § 65 Abs. 3 Nr. 2 NdsPersVG stelle auf eine bestimmte Hierarchieebene ab, soweit Dienststellenleiter bzw. ständige Vertreter angesprochen seien. Wer zum Kreis derjenigen Beschäftigten zähle, welche in Personalangelegenheiten der Dienststelle entschieden, ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung. Die personelle Entscheidungsbefugnis müsse sich danach auf den Gesamtbereich oder einen wesentlichen Teilbereich der Dienststelle beziehen. Diese Voraussetzungen seien bei der Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, in deren Zuständigkeitsbereich lediglich fünf von insgesamt 2 800 Beschäftigten der Universität tätig seien, offensichtlich nicht erfüllt.

4

Der Antragsteller beantragt,

die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und festzustellen, dass sein Mitbestimmungsrecht bei personellen Maßnahmen sowie Maßnahmen nach § 65 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 Nr. 15 NdsPersVG bei der Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 NdsPersVG ausgeschlossen ist.

5

Der Beteiligte beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

6

Er verteidigt ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses den angefochtenen Beschluss.

II.

7

Die zulässige Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 NdsPersVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. Januar 2007, NdsGVBl S. 11, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2010, NdsGVBl S. 16, i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Die Mitbestimmung des Antragstellers erstreckt sich nicht auf personelle Maßnahmen sowie Maßnahmen nach § 65 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 Nr. 15 NdsPersVG für die Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Leibniz Universität Hannover.

8

Dies folgt aus § 65 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG, wonach sich die Mitbestimmung nicht auf personelle Maßnahmen sowie Maßnahmen nach § 65 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 Nr. 15 NdsPersVG für Beschäftigte erstreckt, die in Personalangelegenheiten der Dienststelle entscheiden.

9

1. Der Mitbestimmungsausschluss bezieht sich - von den Maßnahmen nach § 65 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 Nr. 15 NdsPersVG abgesehen - auf personelle Maßnahmen. Diese sind nach der Generalklausel in § 64 Abs. 1 NdsPersVG zusammen mit den sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen Gegenstand der Mitbestimmung. Der Gesetzgeber versteht unter personellen Maßnahmen solche, die sich auf das Beschäftigungsverhältnis auswirken (LTDrucks 12/4370 S. 143). Welche personellen Maßnahmen "insbesondere" für die Mitbestimmung in Betracht kommen, ergibt sich aus den Beispielskatalogen in § 65 Abs. 1 NdsPersVG für die Beamten und in § 65 Abs. 2 NdsPersVG für die Arbeitnehmer. Diese Kataloge enthalten freilich nach ihrem jeweiligen Einleitungssatz nicht nur personelle, sondern auch allgemeine Maßnahmen. Worin sich diese von den personellen Maßnahmen unterscheiden, lässt sich wiederum im Gegenschluss aus § 65 Abs. 3 NdsPersVG ableiten, wo personelle Maßnahmen einerseits und Maßnahmen nach § 65 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 Nr. 15 NdsPersVG andererseits gegenübergestellt werden. Dies besagt nämlich, dass es sich bei dem Verzicht auf Ausschreibung um eine allgemeine Maßnahme handeln muss. Während somit unter personelle Maßnahmen die einzelne Beschäftigte betreffenden Angelegenheiten fallen, sind unter allgemeinen Maßnahmen konkret-generelle und abstrakt-generelle Angelegenheiten zu verstehen, die sich auf personelle Maßnahmen beziehen, wie z.B. Richtlinien zur Berufsausbildung und Fortbildung, zum Bildungsurlaub und zu Beurteilungen (§ 65 Abs. 1 Nr. 18 und 20, Abs. 2 Nr. 12, 14a und 17 NdsPersVG; vgl. zu einem ähnlichen Verständnis "allgemeiner" Angelegenheiten: Beschluss vom 1. September 2004 - BVerwG 6 P 3.04 - Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr. 13 S. 4 f.). Unter personelle Maßnahmen fallen dagegen jedenfalls die "klassischen" Personalangelegenheiten nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 bis 13 und 17, Abs. 2 Nr. 1 bis 9 und 16 NdsPersVG (vgl. Dembowski/Ladwig/Sellmann, Das Personalvertretungsrecht in Niedersachsen, § 65 Rn. 5 und 191).

10

2. Der Mitbestimmungsausschluss in § 65 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG bezieht sich auf Beschäftigte, die in Personalangelegenheiten der Dienststelle entscheiden.

11

a) Unter Personalangelegenheiten fallen jedenfalls die in § 65 Abs. 1 und 2 NdsPersVG aufgeführten personellen Maßnahmen. Diese sind personalvertretungsrechtlich relevant, weil sie zwischen Dienststelle und Personalrat förmlich zu verhandeln sind (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2005 - BVerwG 6 P 2.05 - Buchholz 251.2 § 13 BlnPersVG Nr. 2 S. 3; Dembowski u.a., a.a.O. § 65 Rn. 197).

12

b) Bei dem von § 65 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG erfassten Personenkreis handelt es sich um Beschäftigte, die in Personalangelegenheiten der Dienststelle "entscheiden".

13

aa) Der Beschäftigte muss stellenplan- bzw. geschäftsordnungsmäßig die Befugnis haben, in Personalangelegenheiten in eigener Verantwortung endgültig zu entscheiden. Darunter fallen nicht Personen, die solche Entscheidungen lediglich vorzubereiten haben oder an das Einverständnis anderer gebunden sind. In der Regel wird die Entscheidungsberechtigung in der Zeichnungsbefugnis zum Ausdruck kommen (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2005 a.a.O. S. 4 f.).

14

bb) Die Entscheidungsbefugnis ist nicht deswegen zu verneinen, weil der Beschäftigte an Richtlinien und Weisungen des Dienststellenleiters und der übergeordneten Dienststelle gebunden ist. Anderenfalls gäbe es für § 65 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG praktisch keinen Anwendungsfall. Die Vorschrift ist eingebettet in die hierarchische Struktur des Dienst- und Organisationsrechts, wonach die übergeordnete Dienststelle gegenüber der nachgeordneten und der Dienststellenleiter gegenüber den Dienstkräften seiner Dienststelle generell weisungsbefugt ist. Die in § 65 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG gemeinte Entscheidungsbefugnis wird daher nicht dadurch beeinträchtigt, dass allgemeine Vorgaben wie Richtlinien, Erlasse u.ä. zu beachten und Weisungen des Dienststellenleiters oder der übergeordneten Dienststelle im Einzelfall möglich sind (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2005 a.a.O. S. 5).

15

cc) Der Beschäftigte entscheidet in Personalangelegenheiten der Dienststelle, wenn er für mitbestimmungspflichtige Einstellungen dienststellenintern die Verantwortung trägt. Dies ist auch der Fall, wenn er die Auswahlentscheidung trifft, die Begründung des Arbeits- oder Beamtenverhältnisses aber durch die Personalverwaltung vorgenommen wird. Bei einer derartigen Kompetenzaufteilung kann ihm nicht etwa eine - dem Personalsachbearbeiter vergleichbare - bloße Zuarbeiterfunktion zuerkannt werden. Denn die maßgeblich in seinem Verantwortungsbereich liegende Auswahlentscheidung ist gerade mit Blick auf den Schutzzweck der Mitbestimmung bei Einstellungen als deren wesentlicher Teil zu werten. Das Mitbestimmungsrecht nach § 65 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 NdsPersVG soll nämlich nicht zuletzt sicherstellen, dass durch die Einstellung des vorgeschlagenen Bewerbers nicht die in der Dienststelle tätigen Beschäftigten benachteiligt werden. Letzteres ist aber gerade dann zu besorgen, wenn die der Einstellung bei Bewerberkonkurrenz vorausgehende Auswahlentscheidung sachwidrig ist (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2005 a.a.O. S. 6 f.).

16

dd) Quantitative Aspekte spielen in diesem Zusammenhang keine Rolle. Es kommt nicht darauf an, für wie viele der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten der Beschäftigte entscheidungsbefugt ist und welchen Anteil die Wahrnehmung dieser Aufgaben an der Erledigung der ihm insgesamt übertragenen Dienstgeschäfte einnimmt. Das Abstellen auf derart komplexe Kriterien verbietet sich aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Anwendung und Auslegung von Rechtsnormen, die für das Bestehen des Wahlrechts von wesentlicher Bedeutung sind (vgl. Beschluss vom 22. Juni 2005 a.a.O. S. 4 und 7 f.). So liegt es hier, weil für den von § 65 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG erfassten Personenkreis zugleich die Wählbarkeit für den Personalrat ausgeschlossen ist (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 NdsPersVG). Dass in § 65 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG von Personalangelegenheiten "der Dienststelle" die Rede ist, während es an diesem Zusatz in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 NdsPersVG fehlt, liefert entgegen der Ansicht des Antragstellers keinen greifbaren Anhaltspunkt für die Annahme, dass der betreffende Beschäftigte die Kompetenz für Personalentscheidungen für die gesamte Dienststelle oder einen wesentlichen Teilbereich von ihr haben muss.

17

c) Die vorbezeichneten Grundsätze hat der Senat anhand einer Vorschrift des Landespersonalvertretungsrechts entwickelt, wonach das Mitbestimmungsrecht entfällt für Stellen solcher Dienstkräfte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht nur untergeordneter Bedeutung befugt sind. Der abweichende Wortlaut der hier anzuwendenden Regelung in § 65 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG und deren Entstehungsgeschichte gebieten kein anderes Verständnis.

18

aa) In § 65 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG vom 2. März 1994, NdsGVBl S. 95, war vorgesehen, dass sich die Mitbestimmung nicht auf personelle Maßnahmen erstreckte für Beschäftigte, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt waren.

19

bb) Seine heutige Fassung hat § 65 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG - ebenso wie die Regelung zum Ausschluss der Wählbarkeit in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 NdsPersVG - durch das Änderungsgesetz vom 12. November 1997, NdsGVBl S. 464, erhalten. Diese Fassung geht zurück auf die Empfehlung des Ausschusses für öffentliches Dienstrecht (LTDrucks 13/3318 S. 3 und 6). Beide Änderungen hat der Ausschuss als "nur redaktionell" bezeichnet (LTDrucks 13/3709 S. 2 und 4).

20

cc) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die es sowohl im angefochtenen Beschluss als auch in früheren Entscheidungen vertreten hat (vgl. Beschlüsse vom 5. Juni 2002 - 18 LP 422/01 - juris Rn. 3 und vom 30. November 2004 - 18 LP 14/02 - juris Rn. 21), ist die parlamentarische Einschätzung vom bloß redaktionellen Charakter der Gesetzesänderung in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und § 65 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG nachvollziehbar und in der Sache zutreffend. Die dort gemeinte Entscheidungsbefugnis ist - wie bereits oben erwähnt - nicht deswegen zu verneinen, weil der Beschäftigte an Richtlinien und Weisungen gebunden ist. Dieser Schluss ist mit Rücksicht auf die hierarchische Struktur des öffentlichen Dienst- und Organisationsrechts zwingend. Angesichts dessen kam der früheren Verwendung des Merkmals "selbstständig" im Tatbestand der Norm die Bedeutung einer Klarstellung in dem Sinne zu, dass der betreffende Beschäftigte trotz der unvermeidbaren Bindungen mit Entscheidungsspielraum handeln musste. Unentbehrlich war dieses Merkmal freilich nicht. Denn wer stets auf Weisung handelt, entscheidet nichts und ist daher nicht "selbstständig". Dem Merkmal "entscheiden" ist die Selbstständigkeit immanent. Andererseits hindert das Merkmal der Selbstständigkeit - wie ebenfalls bereits oben ausgeführt - nicht die Einbeziehung von Personen, welche die materielle Auswahlentscheidung treffen, ohne selbst formell zeichnungsbefugt zu sein.

21

dd) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist eine extensive Auslegung der Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und § 65 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG nicht deswegen geboten, weil das Änderungsgesetz vom 12. November 1997 den Kreis der vom Ausschluss des passiven Wahlrechts betroffenen Personen um solche Beschäftigte erweitert hat, die für den Schriftverkehr zwischen Dienststelle und Personalvertretung zeichnungsbefugt sind (§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG). Die Hinzufügung dieses Tatbestandes lässt die Konturen des anderen unberührt. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber davon abgesehen hat, den in § 8 Abs. 2 NdsPersVG angesprochenen Personenkreis in die Regelung zum Ausschluss der Mitbestimmung nach § 65 Abs. 3 NdsPersVG einzubeziehen. Damit hat er dem Umstand Rechnung getragen, dass beide Regelungsbereiche trotz teilweiser identischer Tatbestände unterschiedliche Zwecke verfolgen. Die Regelung zum Ausschluss der Wählbarkeit in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NdsPersVG will die zur Vermeidung von Pflichten- und Interessenkollisionen notwendige Trennung der Funktionen der Personalverwaltung von den Aufgaben der Personalvertretung sicherstellen. Ein Beschäftigter, der personalrechtliche Entscheidungen trifft, soll nicht gleichzeitig als Mitglied der Personalvertretung mit Personalangelegenheiten befasst sein (vgl. Beschlüsse vom 22. Juni 2005 a.a.O. S. 3 und vom 6. September 2005 - BVerwG 6 PB 13.05 - Buchholz 250 § 14 BPersVG Nr. 1 Rn. 3). Dagegen ist Anliegen der in § 65 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG getroffenen Regelung, durch den Ausschluss der Mitbestimmung die Unabhängigkeit des dort genannten Personenkreises gegenüber dem Personalrat sicherzustellen. Müssten diese Beschäftigten in ihren eigenen Personalangelegenheiten die Mitbestimmung des Personalrats in Rechnung stellen, so bestünde Anlass zu der Besorgnis, dass sie bei Entscheidungen in den ihnen übertragenen Personalangelegenheiten möglicherweise eine sachlich nicht gerechtfertigte Rücksicht auf die Zielsetzung des Personalrats nähmen. Dies zu vermeiden, liegt im Interesse der Dienststelle (vgl. Beschluss vom 20. März 2002 - BVerwG 6 P 6.01 - Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 16 S. 5). Der niedersächsische Landesgesetzgeber hat für die Beschäftigten, die in Personalangelegenheiten entscheiden, den Sinn und Zweck des Wählbarkeits- wie des Mitbestimmungsausschlusses als gegeben betrachtet. Für die Beschäftigten, die im Schriftverkehr mit dem Personalrat zeichnungsbefugt sind, hat er dagegen nur den Wählbarkeitsausschluss für geboten gehalten. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er beide Beschäftigtengruppen unabhängig voneinander behandelt wissen will. Der durch das Änderungsgesetz vom 12. November 1997 neu geschaffene Tatbestand in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG lässt daher keinen Rückschluss auf eine extensive Auslegung des Tatbestandes in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 und § 65 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG zu.

22

ee) Das Oberverwaltungsgericht scheint anzunehmen, dass die von § 65 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG erfassten Beschäftigten über eine "herausgehobene Stellung innerhalb der Hierarchie der Dienststelle" verfügen müssen. Dies findet im Wortlaut der Norm keine Stütze. Eines dahingehenden ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals bedarf es nicht. Die sachgerechte Auslegung der Vorschrift gestattet es, ihre ausufernde und in den Rechtswirkungen unverhältnismäßige Anwendung zu verhindern (vgl. zur unzulässigen Einbeziehung von Vertretern: Beschlüsse vom 22. Juni 2005 - BVerwG 6 P 8.04 - Buchholz 251.2 § 13 BlnPersVG Nr. 3 S. 11 ff. und vom 6. September 2005 a.a.O. Rn. 4).

23

d) Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommen Rechtsgedanken aus § 5 Abs. 3 BetrVG hier nicht zum Zuge. § 65 Abs. 3 NdsPersVG enthält ein abgeschlossenes, auf die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes zugeschnittenes System von Ausnahmetatbeständen. Auslegungshilfen aus dem Bereich des Betriebsverfassungsrechts sind weder erforderlich noch zulässig. Abweichendes kommt in Betracht, wenn und soweit Personalvertretungsgesetze auf § 5 Abs. 3 BetrVG Bezug nehmen oder vergleichbare Tatbestände enthalten (vgl. Beschluss vom 22. März 2006 - BVerwG 6 P 10.05 - Buchholz 251.95 § 84 MBGSH Nr. 1 Rn. 24 ff.). So liegt es hier nicht. Aus dem vorbezeichneten Senatsbeschluss kann der Antragsteller daher zu seinen Gunsten nichts herleiten.

24

3. Die Anwendung der oben genannten Grundsätze ergibt, dass die Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Leibniz Universität Hannover zu denjenigen Beschäftigten zählt, die im Sinne von § 65 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 2 NdsPersVG in Personalangelegenheiten der Dienststelle entscheiden. Sie allein trifft nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bei Stellenbesetzungen in ihrem Zuständigkeitsbereich in eigener Verantwortung die Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Bewerbern. Die Auswahlentscheidung ist das wesentliche Element jeder nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 NdsPersVG mitbestimmungspflichtigen Einstellung. Dass sich diese Kompetenz auf fünf ihr nachgeordnete Mitarbeiter beschränkt, und dass Mitarbeiter der Personalverwaltung die Arbeitsverträge unterzeichnen und für andere personelle Maßnahmen wie Eingruppierung und Kündigung zuständig sind, ist nach den oben stehenden Grundsätzen unerheblich.

(1) Wahlberechtigt sind Beschäftigte, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, dass sie

1.
infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,
2.
am Wahltag seit mehr als zwölf Monaten beurlaubt sind oder
3.
Altersteilzeit im Blockmodell ausüben und sich am Wahltag in der Freistellung befinden.

(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht in der bisherigen Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrats freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, dass die oder der Beschäftigte binnen weiterer neun Monate zur bisherigen Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts in der bisherigen Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes, nach den tarifvertraglichen Bestimmungen oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.

(3) Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.