Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Dez. 2014 - 4 Sa 377/14

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2014:1210.4SA377.14.0A
published on 10/12/2014 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Dez. 2014 - 4 Sa 377/14
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Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.5.2014 - 4 Ca 168/14 - unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen wie folgt abgeändert:

1) Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.1.2014 aufgelöst worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2) Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 14.811,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.9.2014 zu zahlen

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

II. Der Kläger hat 61 % und die Beklagte 39 % der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 72 % dem Kläger und zu 28 % der Beklagten auferlegt.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen sowie über Zahlungsansprüche der Beklagten.

2

Der Kläger war bei der Beklagten, einem führenden Baumarktunternehmen, seit dem 01.04.2001, zuletzt als Leiter des Baumarktes der Beklagten in B-Stadt beschäftigt. Neben der Baumarktleitung in organisatorischer/operativer Hinsicht war der Kläger auch dazu berechtigt, der Beklagten gestellte Rechnungen bis zu einer Rechnungshöhe von 25.000,00 € zur Überweisung freizugeben. Der Kläger war auch dazu bevollmächtigt, die Beklagte wirksam nach außen zu vertreten, z. B. durch Abschluss von Mietverträgen, Ratenzahlungsvereinbarungen und Beauftragung von Serviceunternehmen.

3

Das Grundgehalt des Klägers belief sich zuletzt auf 5.640,10 € brutto. Darüber hinaus übernahm die Beklagte aufgrund einer mündlichen Vereinbarung die Wohnungsmiete des Klägers, indem sie diese direkt an den Vermieter zahlte. Nachdem die Beklagte auf diese Weise bereits eine Wohnung des Klägers durch Zahlung der Miete in Höhe von 650,00 € monatlich bezuschusst hatte, schloss der Kläger in Vertretung der Beklagten einen (neuen) Mietvertrag, beginnend ab dem 01.09.2012, für eine von ihm selbst zu bewohnende Wohnung und einer Monatsmiete von 500,00 €. Die Beklagte genehmigte diesen Mietvertrag und überwies sowohl die Kaution in Höhe von 800,00 € als auch fortan die monatliche Miete bis einschließlich April 2014 an die Vermieterin. Bei dieser handelte es sich um die Lebensgefährtin des Klägers. Die betreffende Wohnung, die nach dem Inhalt des Mietvertrages eine Wohnfläche von insgesamt ca. 65 qm hatte, befand sich in einem Haus, welches dem Kläger - neben seiner Lebensgefährtin - selbst als Miteigentümer gehörte. Diesbezüglich existiert eine schriftliche Vereinbarung vom 01.04.2012, hinsichtlich deren Inhalt im Einzelnen auf Blatt 564 d. A. Bezug genommen wird, die u.a. folgende Regelung enthält:

4

2) Abtretung

5

Hr. A. tritt mit dieser Vereinbarung, seine rechtlich gesehenen Ansprüche als Hauseigentümer an Frau Simone S. ab. Simone S. ist somit alleinige Hauseigentümerin.

6

3) Wohnrecht

7

Hr. A. erhält im Gegenzug ein lebenslanges Wohnrecht in der Souterrain Wohnung des Hauses gegen einen monatlichen Warmmietzins in Höhe von 500,00 Euro. Die Nutzung von Garten und Garage ist uneingeschränkt möglich.

8

Die Beklagte lässt notwendige Instandhaltungsarbeiten und Reparaturen in ihren Baumärkten durch verschiedene "Servicepartner" durchführen, zu denen in der Vergangenheit auch die Firmen und K. und S. gehörten. Im Frühjahr 2012 wurden in dem vom Kläger geleiteten Markt die Kunden-WCs saniert. Die diesbezüglichen Arbeiten wurden von der Firma K. ausgeführt. Das für die Sanierung notwendige Material wurde dabei - wie üblich - aus dem Warenbestand des Baumarktes zur Verfügung gestellt. Am 16.08.2012 stellte die Firma S. eine Rechnung an die Beklagte über 14.811,82 €, welche die von der Beklagten bereitgestellten und von der Firma K. bei der Sanierung der Kunden-WCs eingebauten Materialien umfasste. Die Rechnung wurde vom Kläger zur Zahlung freigegeben und am 30.08.2012 von der Beklagten beglichen. Nach dem Inhalt einer im Gütetermin vom 12.02.2014 protokollierten Erklärung des Klägers hat die dieser die betreffende Rechnung der Firma S., einschließlich der diesbezüglichen Materialaufstellung, selbst gefertigt.

9

Wegen diesem und anderer Vorgänge nahm die Revisionsabteilung der Beklagten im November 2013 umfangreiche Ermittlungen auf. Am 14.01.2014 wurde der Kläger, am 20.01.2014 der Inhaber der Firma S., von der Revision der Beklagten angehört.

10

Mit Schreiben vom 23.01.2014, welches dem Kläger noch am selben Tag zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos sowie hilfsweise ordentlich zum 30.06.2014. Dieses Kündigungsschreiben ist unterzeichnet von der HR-Managerin S. und dem HR-Manager E., die beide mit Handlungsvollmacht von der Beklagten ausgestattet sind. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 28.01.2014, welches der Beklagten noch am selben Tag per Telefax zuging, hat der Kläger diese Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmachtsurkunde zurückgewiesen. Die Beklagte kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis erneut mit einem sowohl von einem ihrer Vorstandsmitglieder als auch von ihrem Konzernpersonalleiter unterzeichneten Schreiben vom 31.01.2014, welches dem Kläger noch am selben Tag zuging, sowohl fristlos als auch hilfsweise ordentlich zum 30.06.2014.

11

Gegen diese Kündigungen richtet sich die vom Kläger am 30.01.2014 eingereichte und am 04.02.2014 hinsichtlich der weiteren Kündigung vom 31.01.2014 erweiterte Klage.

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Der Kläger hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, er habe sich im Zusammenhang mit der Begleichung der Rechnung der Firma S. betreffend die bei der Sanierung der Toiletten verbauten Materialien nicht pflichtwidrig verhalten. Mit der Firma K., welche die Arbeiten durchgeführt habe, sei vereinbart worden, dass diese zunächst die zu verbauenden Materialien der Beklagten abkaufe, um damit Umsatz für die Beklagte zu generieren, und nach Abschluss der Arbeiten die verbauten Materialien der Beklagten in Rechnung stelle. Nach Bezahlung dieser Rechnung hätte wiederum die Beklagte dem Auftragnehmer, also der Firma K., die Materialien im Rahmen eines Lieferscheines im Rechnung stellen sollen. Die Firma K. hätte sodann ihrerseits diese Rechnung begleichen sollen. Hintergrund des Ganzen sei seine Absicht gewesen, umsatzorientiert zu arbeiten und so zu verhindern, dass die Beklagte die ansonsten unentgeltlich zur Verfügung gestellten Materialien auf einen Schlag hätte abschreiben müssen. Bei der Durchführung eines Folgeprojektes, nämlich einem Zaunbau, sei die Firma K. aus offensichtlich privaten Gründen, komplett "weggebrochen" und nicht mehr erreichbar gewesen. Es sei daher nicht mehr möglich gewesen, von dieser Firma eine Rechnung über die bei der WC-Sanierung verbauten Materialien zu erhalten. Eine Rechnung sei jedoch notwendig gewesen, um diese Materialien nicht mehr im Ist-Bestand auftauchen zu lassen. Da die Firma K. nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, habe er mit der Firma S. vereinbart, dass diese nunmehr die betreffende Rechnung erstellen solle, um den Rechnungsbetrag nach Begleichung durch die Beklagte sodann wiederum absprachegemäß zu erstatten. Diesbezüglich sei beabsichtigt gewesen, mit der Firma S. eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, wobei die Raten voraussichtlich ab März 2014 hätten bedient werden können. Hierzu sei es jedoch nicht mehr gekommen.

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Der Kläger hat beantragt,

14
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.01.2014, zugegangen am 23.01.2014 weder außerordentlich fristlos noch ordentlich zum 30.06.2014 aufgelöst wird,
15
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 23.01.2014 bzw. 30.06.2014 hinaus ungekündigt fortbesteht,
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3. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu Ziffer 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Manager Baumarkt zu im Übrigen unveränderten Bedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag zu Ziffer 1. weiter zu beschäftigen,
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4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2014, zugegangen am 31.01.2014 weder außerordentlich fristlos noch ordentlich zum 30.06.2014 aufgelöst wird.
18

Die Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Die Beklagte hat erstinstanzlich u. a. vorgetragen, der Kläger habe durch die Erstellung einer gegenstandslosen Rechnung für die Firma S. über das bei der WC-Sanierung verbaute Material und die Freigabe dieser Rechnung, was sie - die Beklagte - zur Auszahlung des Rechnungsbetrages veranlasst habe, in schwerwiegender Weise gegen die ihm aufgrund seiner Stellung als Marktleiter obliegende Vermögensbetreuungspflicht verstoßen. In ähnlicher Weise habe der Kläger auch im Zusammenhang mit der Errichtung einer Zaunanlage am Baumarkt zugunsten der Firma S. gehandelt. Der Kläger habe auch Waren, die aus dem Baumarkt abhandengekommen seien, privat über "Ebay" verkauft. Seiner Lebensgefährtin habe er für die Anlieferung von Materialien keine Frachtkosten berechnet, was eine weitere Pflichtverletzung darstelle. Auch habe der Kläger sich bzw. seiner Lebensgefährtin unter Umgehung innerbetrieblicher Anweisungen Preisnachlässe erschlichen. Dies gelte auch für den ihm gewährten Mietzuschuss. Da sich die angeblich angemietete Wohnung in einem im Miteigentum des Klägers stehenden Haus befinde, sei er nicht zu Mietzahlungen verpflichtet gewesen. Durch die Vorlage eines "Scheinmietvertrages" habe er sie - die Beklagte - getäuscht.

21

Die Beklagte hat widerklagend beantragt,

22

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte € 10.800,00 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

23

Der Kläger hat beantragt,

24

die Widerklage abzuweisen.

25

Von einer weitergehenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.05.2014 (Bl. 569-572 d. A.).

26

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.05.2014 sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 9 dieses Urteils (= Bl. 573-576 d. A.) verwiesen.

27

Gegen das ihm am 03.06.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30.06.2014 Berufung eingelegt und diese am 23.07.2014 begründet. Die Beklagte, der das Urteil am 04.06.2014 zugestellt wurde, hat am 16,.06.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 04.08.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 01.09.2014 begründet.

28

Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien die mit Schreiben vom 23.01.2014 ausgesprochenen Kündigungen bereits nach § 174 BGB unwirksam. Er sei von der Beklagten nicht über eine Kündigungsberechtigung des Herrn E. in Kenntnis gesetzt worden. Die Beklagte könne sich diesbezüglich auch nicht auf die E-Mail vom 04.05.2013 berufen, da diese im Wesentlichen nur die Mitteilung enthalte, Herr E. sei zuständig für die Betreuung und Beratung der Führungskräfte. Rechtsfehlerhaft habe das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung auch unterstellt, ihm - dem Kläger - sei die mangelnde Zahlungsfähigkeit der Firma S. bekannt gewesen und hieraus auf eine bewusste Vermögensgefährdung der Beklagten geschlossen. Gerügt werde außerdem die pauschale Feststellung des Arbeitsgerichts, wonach die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt sei. Die Beklagte sei bereits durch seine E-Mails vom 29.05. und 24.08.2013, spätestens im Rahmen seiner Anhörung vom 14.01.2014 sowie (nochmals) durch seine E-Mail vom 15.01.2014 über die relevanten Umstände der Aufträge an die Firma K. bzw. an die Firma S. informiert worden. Das Arbeitsgericht habe es auch versäumt, über die von ihm vorgetragenen Beweggründe, welche zu der betreffenden Auftragsabwicklung geführt hätten, Beweis zu erheben.

29

Der Kläger beantragt,

30

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.01.2014 weder außerordentlich fristlos noch ordentlich zum 30.06.2014 aufgelöst worden ist und auch durch die Kündigung der Beklagten vom 31.01.2014 weder außerordentlich fristlos noch ordentlich zum 30.06.2014 aufgelöst worden ist.

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Die Beklagte beantragt,

32

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

33

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil insoweit, als die Kündigungsschutzklage abgewiesen wurde und macht zur Begründung ihrer eigenen Berufung im Wesentlichen geltend, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht die Widerklage auf Rückzahlung des dem Kläger gewährten Mietzuschusses (20 Monate à 500,00 €) und der gezahlten Mietkaution (800,00 €) abgewiesen. Soweit das Arbeitsgericht darauf abgestellt habe, dass der Mietvertrag von ihr - der Beklagten - genehmigt worden sei, so gehe dies an der Sache vorbei. Insoweit habe das Arbeitsgericht nämlich nicht in Betracht gezogen, dass die Genehmigung und die Zahlungsfreigabe aufgrund der Vorstellung erfolgt sei, dass zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin tatsächlich ein Mietverhältnis bestanden habe, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Die vom Kläger vorgelegte Vereinbarung vom 01.04.2012 über die Abtretung seiner Ansprüche als Hauseigentümer an seine Lebensgefährtin sei schon aus sachenrechtlichen Gründen unwirksam. Der Kläger sei daher zur Rückzahlung des Mietzuschusses und der Kaution verpflichtet. Darüber hinaus habe sie - die Beklagte - gegen den Kläger auch einen Schadensersatzanspruch in Höhe des an die Firma S. auf Grundlage der vom Kläger selbst erstellten, inhaltlich falschen Rechnung gezahlten Betrages von 14.811,82 €.

34

Die Beklagte beantragt,

35

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und wie folgt zu erkennen:

36
1. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 10.800,00 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
37
2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 14.811,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
38

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

39

I. Die statthaften Berufungen beider Parteien sind sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache haben jedoch beide Berufungen nur zum Teil Erfolg.

40

II. 1. Die Kündigungsschutzklage ist insoweit begründet, als sie sich gegen die mit Schreiben vom 23.01.2014 erklärte außerordentliche Kündigung richtet.

41

Diese Kündigung ist nach § 174 BGB unwirksam, da keine der beiden Personen, die das Kündigungsschreiben mit dem Zusatz "i. V." als Vertreter der Beklagten unterzeichnet haben, dem Kläger bei Vornahme des Rechtsgeschäfts eine Vollmachtsurkunde vorgelegt haben, aus welchem sich die Bevollmächtigung zum Kündigungsausspruch ergab und der Kläger die Kündigung aus diesem Grund unverzüglich zurückgewiesen hat.

42

Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Das Zurückweisungsrecht ist nach § 174 Satz 2 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber dem Erklärungsempfänger die Bevollmächtigung vorher mitgeteilt hat.

43

Im Streitfall war das Zurückweisungsrecht nicht gemäß § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die Beklagte den Kläger nicht von einer etwaigen Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der das Kündigungsschreiben unterzeichnende Herr E. den Kläger in irgendeiner Weise über das Bestehen einer Vollmacht oder darüber informiert hat, dass er über eine Stellung verfügt, die in der Regel mit einer Kündigungsbefugnis verbunden ist. Ebenso ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - der Umstand ohne Belang, dass Herr E. in Kenntnis des Klägers bereits eine Vielzahl von Kündigungen im Namen der Beklagten ausgesprochen hatte und der Kläger hieraus möglicherweise auf das Bestehen einer entsprechenden Vollmacht schließen konnte. Das In-Kenntnis-Setzen nach § 174 Satz 2 BGB muss nämlich durch den Vollmachtgeber, d. h. vorliegend durch den Arbeitgeber selbst erfolgen und nicht durch den Vertreter (LAG Rheinland-Pfalz v. 08.06.2011 - 8 Sa 612/10 -; LAG Rheinland-Pfalz v. 29.10.2008 - 8 Sa 265/08 -; j. m. w. N.).

44

Die Beklagte selbst hat den Kläger vor Kündigungsausspruch nicht über das Bestehen der erforderlichen Vollmacht einer der beiden Unterzeichner des Kündigungsschreibens in Kenntnis gesetzt. Sie kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg an den Inhalt der an ihre Mitarbeiter gerichteten E-Mail vom 05.04.2013 (Bl. 456 d. A.) berufen. In dieser E-Mail wird lediglich mitgeteilt, dass Herr E. seit dem 01.02.2013 die Position eines "HR-Business-Partner" innehabe und die Betreuung und Beratung der Führungskräfte und Mitarbeiter in zwei Bezirken übernehme. Vom Bestehen einer zum Kündigungsausspruch berechtigenden Vollmacht ist in dieser E-Mail nicht die Rede. Auch lässt die Position eines "HR-Business-Partner" keinerlei Rückschlüsse auf das Bestehen einer solchen Vollmacht zu.

45

Die Zurückweisung erfolgte auch unverzüglich i. S. v. § 174 Satz 1 BGB. Der Kläger hat die ihm am Donnerstag, den 23.01.2014 zugegangene Kündigung mit Schreiben vom 28.01.2014 (Bl. 26 d. A.), welches der Beklagten noch am selben Tag per Telefax zugeleitet wurde, zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolgte somit noch innerhalb einer Woche, was - jedenfalls, wenn wie vorliegend ein Wochenende dazwischen gelegen hat - noch ausreichend ist (vgl. KR-Friedrich, 10. Auflage, § 13 KSchG Rz. 344, m. N. a. d. R.).

46

2. Im Übrigen ist die Kündigungsschutzklage jedoch unbegründet.

47

a) Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die außerordentliche Kündigung vom 31.01.2014 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden. Die fristlose Kündigung erweist sich wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB sowie in Ermangelung sonstiger Unwirksamkeitsgründe als rechtswirksam.

48

Ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB ist nach der gesetzlichen Definition gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortzusetzen. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt - ohne die besonderen Umstände des Einzelfalles - (überhaupt) geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, d. h., ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB relevanten Zeitpunkt fortzusetzen.

49

Im Streitfall liegt ein Sachverhalt vor, der geeignet ist, einen wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB zu bilden. Der Kläger hat die Auszahlung eines Betrages in Höhe von 14.811,82 € durch die Beklagte an die Firma S. veranlasst, obwohl - wie dem Kläger bekannt war - die Firma S. hierfür keinerlei Gegenleistung erbracht hatte und auch ansonsten keinerlei Rechtsgrundlage bestand, welche die Auszahlung dieses Betrages hätte rechtfertigen können. Die Firma S. hatte die aus dem Baumarkt der Beklagten selbst stammenden und in der vom Kläger zur Zahlung freigegebenen Rechnung aufgelisteten Materialien weder im Zusammenhang mit der Sanierung der Kunden-WCs verbaut, noch in sonstiger Weise an die Beklagte übereignet. Vielmehr hatte die Firma S. unstreitig mit der Sanierung der Toiletten überhaupt nichts zu tun, da die betreffenden Arbeiten von der Firma K. bereits durchgeführt worden waren. Überdies existiert - soweit ersichtlich - auch keinerlei Lieferschein oder sonstiger Nachweis, aus dem sich ergeben könnte, dass die betreffenden Materialien vor oder im Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten entgeltlich aus dem Warenbestand der Beklagten veräußert worden sind. Die Beklagte hat somit im Ergebnis infolge der Handlungsweise des Klägers den Preis für die von ihr erworbenen und bezahlten Materialien ein zweites Mal entrichtet. Soweit der Kläger zur Rechtfertigung seines Verhaltens geltend macht, es sei mit der Firma K. zum Zwecke der Umsatzsteigerung vereinbart worden, dass sie die Materialien zunächst von der Beklagten erwerben, diese sodann nach Einbau der Beklagten in Rechnung stellen und später den von der Beklagten gezahlten Rechnungsbetrag an die Beklagte zurückzahlen sollte, erscheint schwerlich nachvollziehbar. Ebenso wenig ist die Argumentation des Klägers einleuchtend, dass infolge des Umstandes, dass die Firma K. nach Durchführung der Arbeiten nicht mehr erreichbar war, die Notwendigkeit der Erteilung einer entsprechenden Rechnung durch die Firma S. bestand, um - so der Kläger - die betreffenden Waren nicht mehr im Ist-Bestand des Baumarktes zu haben. Aber selbst dann, wenn man den diesbezüglichen Sachvortrag des Klägers als zutreffend unterstellt, so bestand jedoch jedenfalls keinerlei Veranlassung dazu, die Rechnung der Firma S. durch Zahlung zu begleichen, da - unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens - zugleich ein aufrechenbarer bzw. verrechenbarer Gegenanspruch der Beklagten gegen die Firma S. auf Rückerstattung des Rechnungsbetrages entstanden war. Stattdessen will der Kläger beabsichtigt haben, mit dem Inhaber der Firma S. eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, die dieser - voraussehbar - allerdings erst nach Erfüllung einer anderweitigen Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten ab März 2014 hätte bedienen können. Dem Kläger war daher bekannt, dass die Firma S. keineswegs problemlos in der Lage war, den Rechnungsbetrag zurückzuerstatten. Er hat überdies diesbezüglich selbst vorgetragen, dass seine Handlungsweise (auch) von der Motivation getragen gewesen sei, die Firma S. nicht in die Insolvenz zu treiben. Die Auszahlung des Rechnungsbetrages an die Firma S. stellt sich somit letztlich im Ergebnis als Gewährung eines ungesicherten Kredits dar.

50

Das Verhalten des Klägers stellt zweifellos eine schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar, wobei offenbleiben kann, ob dieses Verhalten einen Straftatbestand erfüllt. Der Kläger hat in gravierender Weise die Vermögensinteressen der Beklagten verletzt, und ein wichtiger, den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung grundsätzlich rechtfertigender Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB ist daher gegeben.

51

Die Beklagte war auch nicht gehalten, dem Kläger zunächst nur eine Abmahnung zu erteilen. Besonders schwere Verstöße gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen - wie vorliegend - bedürfen nämlich keiner Abmahnung, weil hier der Arbeitnehmer von vorneherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann und sich bewusst sein muss, dass er seinen Arbeitsplatz aufs Spiel setzt.

52

Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles sowie der Interessen beider Vertragsteile, wiegt das Fehlverhalten des Klägers so schwer, dass der Beklagten nicht zuzumuten war, den Kläger noch wenigstens bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist von fünf Monaten weiterzubeschäftigen. Zwar war der zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs 42 Jahre alte Kläger bereits seit über zwölf Jahren bei der Beklagten beschäftigt und ist zwei minderjährigen Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Zugunsten der Beklagten ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger seine Stellung als Marktleiter und die damit verbundenen Befugnisse missbraucht und dadurch das erforderliche Vertrauen in seine Redlichkeit und Zuverlässigkeit zerstört hat. Dieser Vertrauensverlust wiegt schwerer als die zugunsten des Klägers sprechenden sozialen Gesichtspunkte. Insgesamt überwog das Interesse der Beklagten an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses deutlich gegenüber dem Interesse des Klägers an dessen Fortsetzung für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist.

53

Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt. Diese Frist beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und in die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis ist insoweit ohne Bedeutung. Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Ohne eine umfassende Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt kann sein Kündigungsrecht nicht verwirken. Der Kündigungsberechtigte, der nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Es genügt nicht allein die Kenntnis des konkreten, die Kündigung auslösenden Anlasses, d. h. des Vorfalls, der einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen soll. Bei einer vom Arbeitgeber erklärten außerordentlichen Kündigung gehören auch solche Aspekte zum Kündigungssachverhalt, die für den Arbeitnehmer und gegen die Kündigung sprechen. Außerdem gehört es zu den vom Kündigungsberechtigten zu ergründenden maßgeblichen Umständen, mögliche Beweismittel für eine ermittelte Pflichtverletzung zu beschaffen und zu sichern. Dabei sollen die zeitlichen Grenzen des § 626 Abs. 2 BGB den Arbeitgeber weder zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben, noch ihn veranlassen, ohne eine genügende Prüfung des Sachverhalts oder vorhandener Beweismittel voreilig zu kündigen. Solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, läuft die Ausschlussfrist nicht an. Dies gilt so lange, wie der Kündigungsberechtigte aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile noch Ermittlungen anstellt, die ihm eine weitere, umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts und der notwendigen Beweismittel verschaffen sollen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ermittlungsmaßnahmen etwas zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder im Ergebnis überflüssig waren (BAG v. 01.02.2007 - 2 AZR 333/06 - NZA 2007, 744; BAG v. 02.03.2006 - 2 AZR 46/05 - AP Nr. 6 zu § 91 SGB IX; BAG v. 02.02.2006 - 2 AZR 57/05 - AP Nr. 204 zu § 626 BGB).

54

Gemessen daran ist im Streitfall von einem Beginn der Ausschlussfrist am 20.01.2014 auszugehen. Mit der Ermittlung des Kündigungssachverhalts war unstreitig die Revisionsabteilung der Beklagten betraut. Diese hat eine vollständige und zuverlässige Kenntnis aller maßgeblichen Umstände erst am 20.01.2014 bei Anhörung des Inhabers der Firma S. erlangt. Zwar wurde der Kläger selbst bereits am 14.01.2014 angehört, hat dabei jedoch - wie sich aus dem Gesprächsprotokoll (Bl. 186 f. d. A.) ergibt, noch behauptet, die Firma S. habe die Artikel aus der Materialrechnung beglichen. Ausdrücklich hat der Kläger erklärt, der Auftrag sei bezahlt worden, indem Herr S. die Artikel des Auftrags an der Kasse (gebucht als Barverkauf) bezahlt habe. Erstmals vollständig über die Hintergründe bzw. die Verfahrensweise des Klägers im Zusammenhang mit der Rechnung über die WC-Materialen wurde die Beklagte bzw. deren Revisionsabteilung in Kenntnis gesetzt im Rahmen des am 20.01.2014 mit dem Inhaber der Firma S. geführten Gesprächs. Dieser hat ausweislich des Gesprächsprotokolls (Bl. 212 ff. d. A.) nämlich kundgetan, dass ihn der Kläger selbst um die Erstellung der betreffenden Rechnung gebeten habe, dass jedoch keine schriftliche Vereinbarung über die Rückzahlungsverpflichtung bestehe und insbesondere, dass der Kläger im Hinblick auf seine - des Herrn S. - Situation so gehandelt habe. Erst aus diesen Erklärungen des Inhabers der Firma S. war klar und deutlich zu erkennen, dass die Vorgehensweise des Klägers letztlich auf die Vergabe eines ungesicherten Kredites an die Firma S. gerichtet war. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bzw. deren Revisionsabteilung die Ermittlungen nicht mit der gebotenen Eile durchgeführt haben, bestehen nicht. Entgegen der Behauptung des Klägers hatte die Beklagte auch nicht bereits aufgrund seiner E-Mail vom 24.08.2013 (Bl. 210 f. d. A.) Kenntnis vom Kündigungssachverhalt. Die betreffende E-Mail betrifft lediglich die Verfahrensweise des Klägers im Zusammenhang mit dem Auftrag über die Errichtung einer Zaunanlage, nicht hingegen die Abwicklung des Auftrages zur WC-Sanierung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der E-Mail des Klägers vom 29.05.2013 (Bl. 273 f. d. A.), die einen Bezug zum vorliegend maßgeblichen Sachverhalt nicht erkennen lässt. Bezüglich der E-Mail des Klägers vom 15.01.2014, in welcher der Kläger Angaben zum Sachverhalt gemacht hat, ist zu berücksichtigen, dass diese nicht an eine kündigungsberechtigte Person, sondern an einen Bezirksleiter der Beklagten gerichtet ist, dessen Kenntnis der Revisionsabteilung nicht zugerechnet werden kann.

55

Es ist überdies im Hinblick auf den Beginn der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es für notwendig erachtete, zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts auch den durch die Handlungsweise des Klägers Begünstigten, den Inhaber der Firma S., anzuhören. Hierbei handelte es sich um eine nach pflichtgemäßem Ermessen und auch aus verständigen Gründen notwendig erscheinende Maßnahme.

56

b) Da das Arbeitsverhältnis mit Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 31.01.2014 aufgelöst worden ist, erweist sich die Klage auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen die hilfsweise zum 30.6.2014 ausgesprochenen Kündigungen richtet, da zu dem mit diesen Kündigungen beabsichtigten Beendigungszeitpunkt das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits aufgelöst war.

57

3. Die Widerklage ist zum Teil begründet.

58

a) Die Beklagte hat gegen den Kläger gemäß § 280 Abs. 1 BGB Anspruch auf Zahlung von 14.811,82 €.

59

Wie bereits oben unter II. 2.a) ausgeführt, hat der Kläger durch die Freigabe der Rechnung der Firma S. in Höhe von 14.811,82 € seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt. Er ist daher gemäß § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, der Beklagten den dadurch entstandenen Schaden, der durch die Auszahlung des betreffenden Betrages entstanden ist, zu ersetzen. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren mit Nichtwissen bestritten hat, dass die Firma S. die bei der Sanierung der Kunden-WCs verbauten Materialien noch immer nicht bezahlt hat, so erweist sich dieses Bestreiten als unzureichend. Der Schaden ist nämlich bereits durch die Auszahlung des Rechnungsbetrages an die Firma S. entstanden. Dafür, dass dieser Schaden zwischenzeitlich ausgeglichen, d. h. in Wegfall geraten ist, trägt der Kläger als Schädigender die Darlegungs- und Beweislast. Das bloße Bestreiten des Fortbestehens des Schadens genügt insoweit nicht.

60

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Grundsätze über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung berufen. Diese greifen nämlich nur dann ein, wenn das schadensauslösende Handeln des Arbeitnehmers betrieblich veranlasst war. Dies ist nur dann der Fall, wenn bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Schädigers im Betriebsinteresse zu handeln war, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch war und keinen Exzess darstellte (BAG v. 28.10.2010 - 8 AZR 418/09 - AP Nr. 136 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers). Das im vorliegenden Fall schadensstiftende Verhalten des Arbeitnehmers, nämlich die Freigabe einer Rechnung, die - auch aus Sicht des Klägers - eine ganz offensichtlich nicht bestehende Forderung betrifft, stellt zweifellos einen Exzess dar und ist unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit völlig untypisch. Eine Haftungsbeschränkung greift daher nicht ein.

61

Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

62

b) Im Übrigen ist die Widerklage jedoch nicht begründet.

63

Die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der gewährten Mietzuschüsse sowie der gezahlten Kaution. Diesbezüglich besteht weder unter schadensersatzrechtlichen noch unter bereicherungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Anspruchsgrundlage.

64

Zwischen den Parteien bestand unstreitig eine mündliche Vereinbarung des Inhalts, dass die Beklagte die Kosten des Klägers für die Anmietung einer Wohnung übernimmt. Soweit die Beklagte behauptet hat, sie habe ab August 2012 die monatlichen Mietzahlungen in Höhe von 500,00 € sowie die Mietkaution in Höhe von 800,00 € an die Lebensgefährtin des Klägers zu Unrecht überwiesen, da eine Mietzahlungsverpflichtung des Klägers bereits in Ermangelung der Anmietung einer Wohnung überhaupt nicht bestanden habe, so ist sie für diese Behauptung beweisfällig geblieben.

65

Zwar befand sich die nach Behauptung des Klägers angemietete Wohnung in einem Haus, welches sich in seinem Miteigentum befand. Auch erweist sich die vom Kläger vorgelegte Vereinbarung vom 01.04.2012 zwischen ihm und der weiteren Miteigentümerin, seiner Lebensgefährtin, über die Abtretung seiner rechtlichen Ansprüche als Hauseigentümer gemäß §§ 873, 925, 311b Abs. 1 BGB als unwirksam. Gleichwohl konnte die in der betreffenden Vereinbarung im Zusammenhang mit der Abtretung getroffene Abrede, nach deren Inhalt sich der Kläger zur Zahlung einer monatlichen Miete von 500,00 € verpflichtete, schuldrechtliche Wirkungen entfalten. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn die Vereinbarung vom 01.04.2012, wie von der Beklagten behauptet, nur zum Schein geschlossen worden wäre, d. h. wenn sich der Kläger in Wirklichkeit nicht hätte zur Zahlung einer Miete verpflichten wollen. Diesbezüglich fehlt es jedoch an ausreichenden, eine hinreichende Überzeugung des Gerichts begründenden Anhaltspunkten.

66

III. Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

67

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

68

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72a ArbGG), wird hingewiesen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 08/06/2011 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.09.2010, Az: 1 Ca 686/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelass
published on 28/10/2010 00:00

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. April 2009 - 10 Sa 1402/08 - wird zurückgewiesen.
published on 29/10/2008 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.3.2008 - 10 Ca 1273/07 - wie folgt abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die außerordentliche fr
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.

(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

(2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein künftiges Vermögen oder einen Bruchteil seines künftigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, ist nichtig.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder mit einem Nießbrauch zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung.

(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.