Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 26. Nov. 2012 - 11 Ta 222/12
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 19.10.2012 – 4 Ca 1357/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
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Die Klägerin hat bereits in ihrer Klageschrift vom 26.09.2012 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts beantragt und angekündigt, die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. Mit Schriftsatz vom 16.10.2012 hat die Klägerin die Erstreckung der beantragten Prozesskostenhilfe auf den Abschluss eines etwaigen Vergleichs beantragt.
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Am 19.10.2012 hat das Arbeitsgericht Trier mit Beschluss den Abschluss eines Vergleichs festgestellt und mit dem hier angegriffenen Beschluss anschließend den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts zurückgewiesen. Am 19.10.2012 hat dem Arbeitsgericht Trier keine Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorgelegen.
- 3
Mit Schriftsatz vom 06.11.2012, eingegangen beim Arbeitsgericht Trier am 07.11.2012, hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt und eine ausgefüllte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Akte gereicht.
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Mit Beschluss vom 07.11.2012 hat das Arbeitsgericht Trier der Beschwerde nicht abgeholfen und diese zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorgelegt.
II.
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Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe soll es einer Partei ermöglichen, einen Prozess zu führen. Sie dient nicht dazu, einer Partei nachträglich die Mittel aus der Staatskasse zu verschaffen, um die Kosten eines bereits geführten, abgeschlossenen Prozesses zu bestreiten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2012 – 10 Ta 134/12 – zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.06.2012 – 10 Ta 85/12 – zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.06.2012 – 3 Ta 88/12 – zitiert nach juris). Nach Beendigung der Instanz kommt deswegen eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein bewilligungsfähiger Prozesskostenhilfeantrag nebst des vollständig ausgefüllten Antragsvordrucks (§ 117 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO) und der erforderlichen Belege bereits vor Beendigung der Instanz oder jedenfalls innerhalb einer hierzu vom Gericht nachgelassenen Frist vorliegt (vgl. BAG, Beschluss vom 03.12.2003 – 2 AZB 19/03 – zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2012 – 10 Ta 134/12 – zitiert nach juris). Dem steht auch § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht entgegen (vgl. BAG, Beschluss vom 03.12.2003 – 2 AZB 19/03 – zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2012 – 10 Ta 134/12 – zitiert nach juris).
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Im vorliegenden Fall lag, worauf das Arbeitsgericht Trier zutreffend hingewiesen hat, weder bei Beendigung der Instanz durch den am 19.10.2012 festgestellten Vergleich noch innerhalb einer hierzu vom Arbeitsgericht Trier nachgelassenen Frist ein bewilligungsfähiger Prozesskostenhilfeantrag nebst des vollständig ausgefüllten Antragsvordrucks und der erforderlichen Belege vor. Die Klägerin hat die erforderlichen Unterlagen vielmehr erst mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 06.11.2012 am 07.11.2012 und damit verspätet beim Arbeitsgericht Trier eingereicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand unter Berücksichtigung von § 78 S. 2, § 72 Abs. 2 ArbGG kein Anlass. Der vorliegende Beschluss ist daher nicht anfechtbar.
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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.