Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Juli 2015 - 2 Sa 8/15
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.12.2014 - 10 Ca 1929/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Beklagte war beim Kläger als Arbeitnehmer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde zum 27. September 2010 beendet. Die vom Kläger geleisteten Lohnzahlungen an den Beklagten erfolgten ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen.
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In einem Aktenvermerk des Hauptzollamtes K-Stadt vom 13. Oktober 2010 (Bl. 86 d. A.) heißt es:
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1. Frau H. (Arbeitsgemeinschaft A-Stadt) teilte am 12.10.2010 telefonisch mit, dass in der Firma A. Markierungen, A-Straße, A-Stadt, Empfänger von Leistungen nach dem SGB II einer Beschäftigung nachgehen würden. Diese würden als geringfügig Beschäftigte mit einem niedrigen Monatsgehalt angemeldet, tatsächlich aber wesentlich mehr Stunden leisten als dies der ARGE gemeldet wird. Dieser Umstand sei der ARGE durch eigene Abklärungen bekannt aber bisher nicht nachweisbar. So habe z. B. ein Herr C. in der Firma A. gearbeitet. Dieser wurde durch seinen ehemaligen Arbeitgeber fristlos gekündigt und habe der ARGE ebenfalls über die tatsächlichen Verhältnisse berichtet. Frau H. wurde durch Unterzeichner um Aufstellung bekannter Arbeitnehmer und der gemeldeten Beschäftigungszeiträume gebeten.
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2. Durch Frau H. (ARGE A-Stadt) wurde mitgeteilt, dass in der Firma A. der C. beschäftigt war. Er habe gegenüber der ARGE angegeben, monatlich durchschnittlich 1.200,00 EURO an Lohn erhalten zu haben. Auf den Gehaltsnachweisen und Quittungen wurde allerdings immer ein geringerer Verdienst angegeben. Weiterhin sei in der Firma der M. G. beschäftigt. Dieser habe entgegen der Meldung nicht am 01.09.2010 sondern bereits am 15.06.2010 die Beschäftigung aufgenommen. Auch der G. würde bedeutend mehr Einkommen erzielen, als gegenüber der ARGE angegeben wird. Ferner sei Franz M. in der Firma A. beschäftigt. Dieser würde ebenfalls mehr Stunden als angegeben arbeiten. Der ARGE A-Stadt gemeldeten Beschäftigungszeiträume der o.g. Arbeitnehmer wurden ebenfalls übermittelt.
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3. Im Rahmen der Vorermittlungen wurde festgestellt, dass die Firma A. Markierungen durch W. betrieben wird. Gegen W. als Inhaber der Unternehmung A. Markierungen wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass in der Firma Personal beschäftigt wird, welches nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet wurde. Durch diese Handlung werden fällige Beträge zur Sozialversicherung der zuständigen Einzugsstelle vorenthalten, § 266 a StGB.
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Das Hauptzollamt K-Stadt erließ gegen den Kläger wegen nicht ordnungsge-mäßer Führung bzw. Bereithaltung von Unterlagen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und unterbliebener Abführung von Beiträgen an die S-Bau in der Zeit vom 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 einen Bußgeldbescheid über einen zu zahlenden Gesamtbetrag von 28.406,00 EUR (Bl. 88, 89 d. A.), der sich nach Einspruch durch den Verteidiger des Klägers auf einen Betrag von 1.200,00 EUR reduzierte. Weiterhin erging gegen den Kläger ein Strafbefehl des Amtsgerichts K-Stadt vom 12. Juni 2012 (Bl. 90, 91 d. A.), nach dem gegen den Kläger wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Zeit vom 01. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 eine Geldstrafe in Höhe von 6.000,00 EUR festgesetzt wurde.
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Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Erstattung nachentrichteter Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für die Jahre 2008 bis 2010 in Höhe von 1.875,09 EUR. Hilfsweise hat er den Klageanspruch auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der ihm entstandenen Verteidigerkosten wegen seiner Denunziation gestützt.
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Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2014 - 10 Ca 1929/14 - und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen
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Der Kläger hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.875,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht Koblenz hat mit seinem Urteil vom 18. Dezember 2014 - 10 Ca 1929/14 - die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger vom Beklagten nach § 28 g Satz 1 bis 3 SGB IV nicht die Rückerstattung der gezahlten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung verlangen könne, weil dieser Anspruch nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden könne und ein Lohnabzugsverfahren wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich sei. Zwar sei der zur Nachentrichtung zu Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtete Arbeitgeber nicht daran gehindert, den Arbeitnehmer wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Anspruch zu nehmen. So könne der Arbeitgeber Schadensersatz fordern, wenn ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit dem Ziel kündige, dadurch einem Lohnabzugsverfahren zu entgehen und den Arbeitgeber dadurch zu schädigen. Der Kläger habe allerdings keine einen solchen Schadensersatzanspruch rechtfertigenden Tatsachen vortragen können. Unklar bleibe auch, welche unwahren Tatsachen überhaupt vom Beklagten zum Nachteil des Klägers behauptet sein könnten.
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Gegen das ihm am 05. Januar 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06. Januar 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 08. Januar 2015 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 31. Januar 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 09. Februar 2015 eingegangen, begründet.
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Er trägt vor, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB verneint. Vielmehr sei der Tatbestand des § 826 BGB dadurch vollumfänglich erfüllt, dass der Beklagte mit dem Ziel der Vernichtung seines Betriebes Denunziationen angebracht habe, welche sich in ganz wesentlichem Umfang als nicht vollständig gerechtfertigt erwiesen hätten. Dementsprechend sei das Strafverfahren in erheblichem Umfang eingestellt worden und die bei Weitem übertriebenen Vorhalte hätten sich gerade nicht bestätigen können. Dadurch seien ihm jedoch erhebliche Rechtsverfolgungs-kosten entstanden, die vom Beklagten so gewollt und vorhergesehen gewesen seien. Zwar habe das Arbeitsgericht im Ansatz zutreffend erkannt, dass der Anspruch aus § 826 BGB in Betracht komme und es auch einem Arbeitgeber unbenommen sei, den Arbeitnehmer wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Anspruch zu nehmen. Sodann habe das Arbeitsgericht aber verkannt, dass er durchaus Tatsachen vorgetragen habe, die einen solchen Schadensersatzanspruch rechtfertigen würden. Es erfülle regelmäßig die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, ein den Betrieb übermäßig und völlig unproportional schädigendes Strafverfahren mit dem Ziel herbeizuführen, diesen zu ruinieren. Der Beklagte habe ein behördliches Verfahren mit im Wesentlichen unzutreffenden Beschuldigungen herbeiführen wollen. Dies habe schon der Ausgang des Verfahrens gezeigt, wonach die ursprünglich weitaus größeren, durch den Beklagten und seine Äußerungen maßgeblich aufgeblähten Beschuldigungen auf einen ganz geringfügigen Teil hätten eingedampft werden können. Diesbezüglich verweise er auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 11. Juli 2014 (Bl. 76 bis 85 d. A.). Dieses Vorbringen würde jedenfalls hilfsweise den Anspruch begründen, weil das Vorgehen ohne weiteres die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erfülle. Der Beklagte habe gegenüber der Zeugin H. in bewusst falscher übertriebener Weise unzutreffende übersetzte Angaben über angebliche Hinterziehungen von Lohn- und Einkommenssteuer gemacht und ein Verfahren herbeigeführt, bei welchem die Strafverfolgungsbehörden zunächst versucht hätten, eine für seinen Betrieb ruinöse Sanktionssumme anzusetzen, die sich dann auf einen Bruchteil reduziert habe. Aufgrund der vorsätzlichen und allein von einer Schädigungsabsicht getragenen Vorgehensweise sei zunächst per Bescheid eine exorbitante Bußgeldsumme festgesetzt worden, woraufhin es dann unter Vermeidung einer Hauptverhandlung durch teure Verteidigungsbemühungen gelungen sei, diese Summe auf einen Betrag von 1.200,00 EUR zu reduzieren, wobei auch nur im Erledigungsinteresse eine Verfahrensbeendigung gesucht worden sei. Ein solches Vorgehen gegen einen ehemaligen Arbeitgeber dürfte der klassische Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung sein. Der Beklagte habe die Denunziation bei Frau H. vom Jobcenter A-Stadt/ARGE ausgebracht. Der Zeuge G. habe sich geweigert, die ihm von der Mitarbeiterin der ARGE vorgehaltenen Denunziationen des Beklagten zu unterschreiben. Eines Abends sei der Zeuge G. zu der Privatwohnung des Beklagten gegangen, um mit diesem über das Geschehen zu reden und ihn davon abzubringen, weil die Falschanschuldigungen den gemeinsamen Betrieb zu Fall bringen könnten. Darauf habe der Beklagte damit reagiert, dass er eine größere Menge kochend heißes Wasser aus seinem im oberen Bereich des Hauses gelegenen Zimmer auf die Straße gekippt habe, wobei der Zeuge G. gerade noch so habe weglaufen können. Dies zeige, dass dem Beklagten jedes Mittel recht gewesen sei, gegen seine Firma vorzugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf seine zweitinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. Dezember 2014 - 10 Ca 1929/14 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.875,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er erwidert, das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass das Vorbringen des Klägers nicht geeignet sei, einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Insbesondere habe das Arbeitsgericht richtig ausgeführt, dass unklar geblieben sei, welche unwahren Behauptungen von ihm zum Nachteil des Klägers aufgestellt worden sein sollten. Selbst wenn man unterstelle, er habe den Kläger zur Anzeige gebracht, sei bis heute im Dunkeln geblieben, welche Behauptungen er aufgestellt haben solle, die nachweislich unwahr gewesen seien. Konkret werde dazu vom Kläger nichts vorgetragen. Deshalb habe das Arbeitsgericht im Kammertermin zu Recht darauf hingewiesen, dass er doch letztlich die Rechtsordnung wiederhergestellt habe, wenn er den Kläger angezeigt haben sollte. In diesem Falle lägen überhaupt keine unwahren Behauptungen vor. Unabhängig davon sei auch kein Strafverfahren von ihm initiiert worden. Der geschilderte Vorfall mit kochend heißem Wasser sei frei erfunden und ebenfalls nicht einlassungsfähig.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).
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Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
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I. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung nachentrichteter Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung in Höhe von 1.875,09 EUR.
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1. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts kann der Kläger nach § 28 g SGB IV vom Beklagten nicht die Rückerstattung nachentrichteter Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für die Jahre 2008 bis 2010 verlangen.
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Der Anspruch des Arbeitgebers auf den vom Arbeitnehmer zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28 g Satz 1 SGB IV) kann nach § 28 g Satz 2 SGB IV nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden. Ein unterbliebener Abzug darf nach § 28 g Satz 3 SGB IV nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Im Hinblick darauf, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits zum 27. September 2010 beendet wurde und ein Lohnabzug danach nicht mehr möglich ist, ist ein Rückerstattungsanspruch des Klägers wegen der von ihm nachentrichteten Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nach § 28 g SGB IV ausgeschlossen. Das Vorliegen eines der in § 28 g Satz 4 SGB IV geregelten Ausnahmetatbestände ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
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2. Der Klageanspruch ist auch nicht unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten begründet.
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Zwar ist der Arbeitgeber durch § 28 g SGB IV nicht gehindert, Schadensersatz zu fordern, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber dadurch sittenwidrig schädigt, dass er sich der Beitragsentziehung durch Lohnabzug entzieht (BAG 14. Januar 1988 - 8 AZR 238/85 - Rn. 16, NZA 1988, 803). Die Voraussetzungen zur An-nahme eines solchen Schadensersatzanspruchs nach § 826 BGB sind aber nicht erfüllt. Der Kläger hat weder behauptet, der Beklagte habe ihn am Einzug der Versicherungsbeiträge gehindert, noch, der Beklagte selbst habe gerade zu dem Zweck gekündigt, dem Lohnabzugsverfahren zu entgehen. Auch wenn es zwischen den Parteien eine "Schwarzgeldabrede" gegeben haben mag, ändert dies gemäß der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts nichts daran, dass der Kläger nicht am Einzug des vom Beklagten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gehindert war, sondern willentlich pflichtwidrig vom Beitragsabzug abgesehen hat. Im Falle der sog. Schwarzarbeit muss der Arbeitgeber neben seiner Strafbarkeit (§ 266 a StGB) die Nachentrichtung des Gesamtsozialversicherungsentgelts gegenwärtigen, in der Regel - wie hier - ohne Rückgriffsmöglichkeit auf den Arbeitnehmer, § 28 e Abs. 1 Satz 1, § 28 g Satz 3 SGB IV (vgl. BAG 21. September 2011 - 5 AZR 629/10 - Rn. 24, NZA 2012, 145).
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II. Soweit der Kläger die mit dem Klageantrag begehrte Zahlung in Höhe von 1.875,09 EUR im Wege einer zulässigen Klageänderung hilfsweise auf einen Anspruch auf Erstattung der ihm infolge der behaupteten Denunziation durch den Beklagten entstandenen Verteidigerkosten gestützt hat (nachträgliche Eventualklagehäufung durch hilfsweise Stützung des Klagebegehrens auf einen weiteren Klagegrund, vgl. BGH 04. Juli 2014 - V ZR 298/13 - Rn. 12 ff., NJW 2014, 3314; BGH 04. Februar 2015 - VIII ZR 175/14 - Rn. 14, NJW 2015, 1296), ist die Klage auch mit diesem hilfsweise geltend gemachten Klageanspruch nicht begründet. Der Beklagte ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Erstattung der dem Kläger entstandenen Rechtsverfolgungskosten verpflichtet.
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Der als Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat bereits nicht nachvollziehbar dargelegt, welche unwahren Tatsachenbehauptungen der Be-klagte zu seinem Nachteil überhaupt aufgestellt haben soll.
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In dem vom Kläger selbst vorgelegten Aktenvermerk des Hauptzollamts K-Stadt vom 13. Oktober 2010 heißt es, dass nach Mitteilung von Frau H. von der Arbeitsgemeinschaft A-Stadt in der Firma des Klägers der Beklagte beschäftigt gewesen sei, der gegenüber der ARGE angegeben habe, monatlich durchschnittlich 1.200,00 EUR an Lohn zu erhalten, während auf den Gehaltsnachweisen und Quittungen allerdings immer ein geringerer Verdienst angegeben worden sei. Weiterhin sei in der Firma des Klägers Herr G. beschäftigt, der ebenfalls bedeutend mehr Einkommen erzielen würde, als gegenüber der ARGE angegeben werde. Ferner sei Herr M. in der Firma des Klägers beschäftigt, der ebenfalls mehr Stunden als angegeben arbeiten würde. Gegen den Kläger als Firmeninhaber sei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, weil der Verdacht bestehe, dass in der Firma Personal beschäftigt werde, welches nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet worden sei. Durch diese Handlung würden fällige Beiträge zur Sozialversicherung der zuständigen Einzugsstelle vorenthalten (§ 266 a StGB).
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Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb diese Angaben falsch sein sollen. Vielmehr hat der Kläger selbst eingeräumt, dass von ihm sowohl für den Beklagten als auch die Mitarbeiter G. und M. Sozialversicherungsbeiträge nachentrichtet werden mussten. Allein der Ausgang des angeführten Bußgeldverfahrens lässt nicht auf ein rechtswidriges Verhalten des Beklagten bzw. die Behauptung unzutreffender Tatsachen zum Nachteil des Klägers schließen, zumal es für den Ausgang des Bußgeldverfahrens eine Vielzahl denkbarer Gründe geben kann. Das Arbeitsgericht hat dementsprechend in seinem Urteil zutreffend ausgeführt, dass unklar bleibt, welche unwahren Tatsachen überhaupt vom Beklagten zum Nachteil des Klägers behauptet sein könnten. Hierzu hat der Kläger auch im Berufungsverfahren keine hinreichend konkreten und nachvollziehbaren Angaben gemacht, sondern sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe seiner persönlichen Wertungen beschränkt ("in bewusst falscher übertriebener Weise unzutreffend übersetzte Angaben über angebliche Hinterziehungen von Lohn- und Einkommenssteuer gemacht", "nachweisliche Aufbauschungen"). Dementsprechend kommt auch der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Zulassung der Berufung war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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Annotations
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.