Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Juli 2015 - 2 Sa 586/14

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2015:0716.2SA586.14.0A
bei uns veröffentlicht am16.07.2015

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22.07.2014 - 2 Ca 178/14 - wird zurückgewiesen.

II. Die Anschlussberufung der Beklagten zu 3) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22.07.2014 - 2 Ca 178/14 - wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 19/20 und die Beklagte zu 3) zu 1/20.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung und einen Anspruch des Klägers auf Beschäftigung bei der Beklagten zu 2) sowie die Höhe der von der Beklagten zu 3) gezahlten Leistungszulage.

2

Der Kläger wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) mit Arbeitsvertrag vom 21. Dezember 1998 (Bl. 15 d. A.) als Isolierer im Bereich "Technische Isolierung" zum 01. Dezember 1998 eingestellt. Der Arbeitsvertrag des Klägers vom 21. Dezember 1998 hat auszugsweise folgenden Inhalt:

3

"Das Beschäftigungsverhältnis beginnt am 01.12.1998.

4

Der Arbeitnehmer wird als Isolierer im Produktbereich "Technische Isolierung" auf Außenbaustellen sowie der Baustelle X eingestellt.

5

Die Firma behält sich vor, den Arbeitnehmer auch mit anderen, seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechenden Aufgaben zu betrauen und auch an einem anderen Ort einzusetzen.
(….)"

6

Die Beklagte zu 1) hatte ebenso wie ihre Rechtsvorgängerin drei Geschäftsbereiche, und zwar die Hochtemperaturisolierung ("Automotive"), den Technischen Schallschutz (beide auf dem Firmengelände in F-Stadt angesiedelt) und die Technische Isolierung ("Insulation"), die sowohl auf dem Firmensitz in F-Stadt als auch die Betriebsstätte in der X verteilt war. Der Kläger wurde gemäß dem Personalbogen vom 25. November 1998 (Bl. 14 d. A.) ab dem 04. Januar 1999 im Bereich der Hochtemperaturisolierung eingesetzt. Im Jahr 2005 wurde ihm die Funktion des Werkstattleiters der Abteilung Hochtemperaturisolierung übertragen. Im Juni 2009 schlossen der Kläger und die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) "auf Grund der Uneinigkeiten bezüglich der ERA-Eingruppierung" folgende Vereinbarung (Bl. 28, 29 d. A.):

7

"§ 1 Eingruppierung

8

Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 bleibt vorerst bestehen.

9

Es besteht Einigkeit, dass ab dem 01.01.2011 die Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 eintritt, sofern der Tätigkeits- und Aufgabenbereich des Arbeitnehmers in bisheriger Weise fortbesteht.

10

§ 2 Tarifliche Zulage

11

Die tarifliche Zulage wird angepasst und auf 10 % des tariflichen Entgeltes angehoben.

12

§ 3 Schlussbestimmung

13

Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit dieser Vereinbarung die Streitigkeiten beigelegt sind und der Arbeitnehmer keine weiteren rechtlichen Schritte veranlassen wird."

14

Mit Schreiben vom 24. Februar 2010 (Bl. 31 d. A.) wurde der Kläger von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) mit sofortiger Wirkung in die Werkstatt Isolierung in F-Stadt versetzt, die dem Bereich Technische Isolierung angehörte. Gegen diese Versetzung hat sich der Kläger mit einer beim Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobenen Klage (Az: 1 Ca 994/10) gewandt. Dieser Rechtsstreit wurde durch folgende außergerichtliche Vereinbarung vom 01. Juli 2011 (Bl. 32, 33 d. A.) beigelegt.

15

"Auf Grund der Uneinigkeiten bezüglich der Versetzung und dem daraus resultierenden Schreiben des Anwalts des Arbeitnehmers vom 21.02.2011 wird nach dem abschließenden und klärenden Gespräch vom 01.07.2011 folgende Vereinbarung getroffen:

16

§ 1 Abmahnung

17

Die Abmahnung vom 18.02.2010 wurde bereits aus der Personalakte entfernt.
Der Arbeitnehmer kann jederzeit Einblick in seine Personalakte nehmen und dies überprüfen.

18

§ 2 Stellenbeschreibung

19

Der Arbeitnehmer wird nach Maßgabe der Stellenbeschreibung Kennziffer 05.04.06.10 weiterhin eingesetzt.

20

§ 3 Eingruppierung

21

Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 bleibt ohne Zusatzstufe bestehen. Das in ERA wahlweise mögliche Zusatzstufenmodell findet beim Arbeitgeber generell keine Anwendung.

22

Es besteht Einigkeit, dass eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 nicht vorgenommen wird.

23

§ 4 Tarifliche Zulage

24

Als tarifliche Zulage wird bereits 10 % des tariflichen Entgeltes bezahlt.

25

§ 5 Schlussbestimmung

26

Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit dieser Vereinbarung sämtliche Streitigkeiten beigelegt sind und der Arbeitnehmer keine weiteren rechtlichen Schritte veranlassen wird."

27

Die in der vorgenannten Vereinbarung vom 01. Juli 2011 genannten Tätigkeiten nach Maßgabe der bezeichneten Stellenbeschreibung (Bl. 34 d. A.) nahm der Kläger in der Werkstatt "Technische Isolierung" (= "Insulation") in F-Stadt bis Ende 2011 wahr. Im Dezember 2011 wurde ihm mitgeteilt, dass die Qualitätskontrolle künftig von anderer Seite erfolgen werde und er nunmehr die Aufgabe der Führung der Produktionslisten und die Terminplanung und Zeitvorgaben für die Werkstatt "Technische Isolierung" (= "Insulation") zu ansonsten unveränderten Bedingungen zu übernehmen habe. Im Jahr 2012 traf die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) die unternehmerische Entscheidung, die Werkstatt "Technische Isolierung" in F-Stadt ("Insulation") zu schließen, die im ersten Halbjahr 2013 umgesetzt wurde. Dem Kläger wurde daraufhin Anfang 2013 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) mitgeteilt, dass im Zusammenhang mit der betrieblichen Umstrukturierung sein Arbeitsplatz in der Werkstatt "Technische Isolierung" (= "Insulation") in F-Stadt wegfalle und er innerhalb dieses Geschäftsbereichs auf einen Arbeitsplatz auf der Baustelle "X L-Stadt" versetzt werde. Mit Schreiben vom 06. Juni 2013 (Bl. 41 d. A.) teilte die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) dem Kläger mit, dass durch seine Versetzung auf die Betriebsstätte L-Stadt (X Dauerbaustelle) keine Minderung der tarifvertraglichen Vergütung eintreten werde und es sich um eine gleichwertige Tätigkeit handele, auch wenn er nicht mehr in der Werkstatt wie in F-Stadt tätig sein werde, sondern eine Tätigkeit als Isolierer (Monteur) ausübe. Zur Begründung verwies sie darauf, dass in der Werkstatt in F-Stadt ein Überhang an Arbeitskräften bestehe und in der Betriebsstätte X dringend Isolierer gesucht würden. Der Kläger antwortete darauf mit Schreiben vom 10. Juni 2013 (Bl. 42 d.A.), dass er einer Versetzung in die Betriebsstätte X L-Stadt unter Vorbehalt zustimme und Voraussetzung für seine Zustimmung sei, dass er weiterhin in der Tarifgruppe E 6 eingruppiert bleibe und ihm im Falle einer Beendigung des Rahmenvertrags mit der X bereits jetzt eine Rückversetzung in die Betriebsstätte F-Stadt auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zugesichert sowie eine Kündigung aus betrieblichen Gründen ausgeschlossen werde. Am 19. Juni 2013 nahm der Kläger die ihm zugewiesene Tätigkeit in L-Stadt auf. Nachdem die von ihm gewünschte Beschäftigungszusage von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) nicht abgegeben wurde, widersprach der Kläger mit Schreiben vom 06. August 2013 (Bl. 43 bis 45 d. A.) förmlich seiner Versetzung in die Betriebsstätte der X und verlangte, ihm einen seinen Fähigkeiten und seiner Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz zuzuweisen.

28

Am 23. August 2013 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1) über. Hierüber wurde der Kläger mit Schreiben vom 27. August 2013 (Bl. 16 bis 20 d. A.) unterrichtet, das auszugsweise folgenden Inhalt hat:

29

"Sehr geehrter Herr A.,

hiermit teilen wir Ihnen mit, dass der Betrieb Ihres derzeitigen Arbeitgebers, der E. & Co. KG (C-Straße, F-Stadt, Amtsgericht L-Stadt HRA 00000) durch eine sogenannte Anwachsung voraussichtlich im August 2013 auf die W. Beteiligungs GmbH (C-Straße, F-Stadt, Amtsgericht L-Stadt HRB 00000) übergeht. Zugleich wird die W. Beteiligungs GmbH in E. umfirmiert.
(…)

30

Für die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die bei der Firma E. & Co: KG beschäftigt sind - hierzu gehören auch Sie - führt die Anwachsung kraft Gesetzes zu einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die E.. Die Übertragung bewirkt einen Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB.

31

Wir wollen Sie über den Betriebsübergang hiermit gemäß § 613 a Abs. 5 BGB wie folgt unterrichten:

32

1. (…)
2. (…)
3. Zu den rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs ist folgendes mitzuteilen:

33

a) Die E. tritt voraussichtlich im August, nämlich mit Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister, kraft Gesetzes in die Rechte und Pflichten aus Ihrem Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a BGB ein. Ihre arbeitsvertraglichen Regelungen bleiben bestehen. Ihre bisherige Beschäftigungsdauer wird bei der E. weiter berücksichtigt. Insofern beginnt Ihr Arbeitsverhältnis nicht nur, sondern wird mit dem bisherigen Besitzstand fortgesetzt.
b) (…)
c) Die E. ist anders als Ihr jetziger Arbeitgeber nicht tarifgebunden. Die E. hat auch nicht vor, Mitglied eines Arbeitgeberverbands zu werden. Gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB werden die tariflichen Normen mit dem Stand, der zum Zeitpunkt des Übergangs existiert, Inhalt des Arbeitsverhältnisses und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil geändert werden. Ob daneben arbeitsvertraglich ein Anspruch darauf besteht, dass zukünftige Tarifentwicklungen der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz für Sie weiter gelten, hängt davon ab, ob Ihr Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung enthält. Hierzu müssten Sie sich gegebenenfalls beraten lassen.
d) (…)
e) (…)

34

4. Nach Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die W. GmbH solle in einem weiteren Schritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge aus der E. die drei eigenständigen operativen Geschäftsbereiche auf drei hundertprozentige Tochtergesellschaften Technischer Schallschutz (Noise Control), der auf die W.- GmbH übertragen wird, den Geschäftsbereich der Wärme- und Kälteisolierungen für Motoren- und Abgassysteme für Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge (Geschäftsbereich Automotive), der auf die G. übertragen wird und das Geschäftsfeld Technische Isolierung von Industrieanlagen (Geschäftsbereich Insulation), das auf die C. übertragen wird. Der Bereich Verwaltung/Administration verbleibt bei der E.. Diese Maßnahmen werden für die Arbeitnehmer, die einem der operativen Geschäftsbereiche zugeordnet sind, die ausgegliedert werden, zu einem weiteren Betriebsübergang auf die jeweilige ausgegliederte Gesellschaft führen. Hierzu werden diese Mitarbeiter zu gegebener Zeit noch im Einzelnen gesondert unterrichtet.
(…)"

35

Aufgrund einer Ausgliederung im Wege der Spaltung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG, die am 24. September 2013 im Handelsregister eingetragen wurde, übertrug die Beklagte zu 1) ihre drei Geschäftsbereiche auf drei Tochtergesellschaften, und zwar den Geschäftsbereich Technischer Schallschutz auf die W.- GmbH, den Geschäftsbereich der Wärme- und Kälteisolierungen für Motoren- und Abgassysteme für Fahrzeuge (vormals Hochtemperaturisolierung) auf die Beklagte zu 2) und den Geschäftsbereich Technische Isolierung von Industrieanlagen ("Insulation") auf die Beklagte zu 3). Mit Schreiben vom 09. Oktober 2013 (Bl. 21 bis 24 d. A.) unterrichtete die Beklagte zu 3) den Kläger darüber, dass der Geschäftsbereich "Technische Isolierung/X" seines derzeitigen Arbeitgebers, der Beklagten zu 1), aufgrund eines Ausgliederungs- und Übernahmevertrags auf sie übertragen worden sei (Ausgliederung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG), so dass sein Arbeitsverhältnis am 24. September 2013 im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB auf sie übergegangen sei. Ferner wird in dem Unterrichtungsschreiben darauf hingewiesen, dass der bisherige Betriebsrat der Beklagten zu 1), der für den Kläger zuständig war, gemäß § 21 a BetrVG ein Übergangsmandat wahrnehme. Die Beklagte zu 1) hat keinen operativen Bereich mehr, so dass sie nur noch Mitarbeiter der Personal- und Finanzverwaltung beschäftigt. Sie ist alleinige Gesellschafterin der Beklagten zu 2) und 3) sowie der W. GmbH. Geschäftsführer ist jeweils Herr S. T.

36

Die tarifgebundene Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) hatte zum 01. Januar 2009 das zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarte Entgeltrahmenabkommen (ERA) für die Metall- und Elektroindustrie eingeführt, das u.a. folgende Regelungen enthält:

37

"§ 8
Zeitentgelt mit Beurteilung

38

(1) Für alle im Zeitentgelt Beschäftigten erfolgt die Beurteilung auf der Basis sachgerechter und betrieblich zu vereinbarender Kriterien. Sie erhalten aufgrund ihrer persönlichen Leistung - entsprechend dem Ergebnis der betrieblichen Beurteilung - eine Leistungszulage. Diese ist in Prozenten auszuweisen und in schriftlicher Form mitzuteilen.

39

Die Beurteilung der Leistung obliegt dem Arbeitgeber oder seinem Beauftragten.

40

Die Leistungszulagen der Beschäftigten im Zeitentgelt müssen mindestens 10 % der Summe der tariflichen Grundentgelte der nach dem Entgeltgrundsatz "Beurteilung" erfassten Beschäftigten im jeweiligen Geltungsbereich betragen.

41

Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass jeder Beschäftigte im Zeitentgelt eine Leistungszulage zu beanspruchen hat.

42

Wird ein Beschäftigter einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet, kann die Leistungszulage entfallen und wird neu festgelegt.

43

(2) In der Betriebsvereinbarung über das Beurteilungsverfahren ist mindestens folgendes festzulegen:

44

a) Die Beurteilungsmerkmale und -stufen
b) Die Gesamtzahl und ihre Verteilung auf die Merkmale (Gewichtung)
c) Ggf. Funktionsbereiche, die mit unterschiedlichen Gewichtungen versehen werden können.

45

(3) Kommt es über den Abschluss der Betriebsvereinbarung gemäß Ziff. (1) und (2) zu keiner Einigung, so entscheidet die Einigungsstelle gemäß § 76 BetrVG, es sei denn, der Arbeitgeber entscheidet sich bis zur ersten Sitzung der Einigungsstelle für die Anwendung des im Anhang A enthaltenen Beurteilungsverfahrens. Dieses gilt entsprechend bei einer Kündigung der Betriebsvereinbarung.

46

(4) Sehen Arbeitgeber und Betriebsrat von einer entsprechenden Betriebsvereinbarung ab, erfolgt die Beurteilung nach dem tariflichen Verfahren gemäß Anhang A.

47

(5) Verzichtet der Arbeitgeber auf eine methodische individuelle Beurteilung der Leistung, so hat der Beschäftigte einen Anspruch auf persönliche Leistungszulage in Höhe von mindestens 10 %.
(…)"

48

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) vergütete die Arbeitnehmer nach Zeitentgelt. Hinsichtlich des Entgeltbestandteiles der Leistungszulage wurde weder eine methodisch individuelle Beurteilung der Leistung vorgenommen, noch eine 10%ige Zulage an alle Arbeitnehmer ausgezahlt.

49

Nach der mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) im Juni 2009 geschlossenen Vereinbarung "zur Regelung von Uneinigkeiten bezüglich der ERA-Eingruppierung" (Bl. 28, 29 d. A.) erhielt der Kläger ab Juni 2009 bis Dezember 2013 die tarifliche Zulage von 10 % in Höhe von 273,69 EUR. Am 24. September 2013 erhielt er eine Leistungsbeurteilung vom 09. September 2013 (Bl. 160 d. A.), mit der Folge, dass er ab Januar 2014 nur noch eine niedrigere Zulage von monatlich 212,98 EUR erhält.

50

Mit seiner beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein erhobenen Klage hat er sich gegen die im Mai 2013 erfolgte Versetzung in die damalige Abteilung "Technische Isolierung/X" gewandt und von der Beklagten zu 1) die Anweisung der Beklagten zu 2) verlangt, das Arbeitsverhältnis mit ihm fortzusetzen, und weiterhin von der Beklagten zu 2) seine Beschäftigung verlangt. Ferner hat er die Beklagten zu 1) und 3) auf Nachzahlung der Differenzbeträge hinsichtlich der reduzierten tariflichen Zulage für die Monate Januar bis März 2014 in Höhe von insgesamt 182,13 EUR brutto in Anspruch genommen.

51

Wegen des erstinstanzlichen wechselseitigen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22. Juli 2014 (S. 5 bis 7 = Bl. 258 bis 260 d. A.) und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

52

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

53

1. festzustellen, dass seine von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) im Mai 2013 angewiesene Versetzung in die damalige Abteilung „Technische Isolierung/X“ unwirksam ist,

54

2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Beklagte zu 2) anzuweisen, ihn gemäß Arbeitsvertrag vom 01.07.2011 zu beschäftigen,

55

3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihn gemäß Arbeitsvertrag vom 01.07.2011 zu beschäftigen,

56

hilfsweise

57

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihm den Arbeitsplatz des Fertigungsleiters zuzuweisen,

58

hilfsweise

59

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihm die Tätigkeit des Vorarbeiters zuzuweisen,

60

4. die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 182,13 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerweiterung zu zahlen.

61

Die Beklagten haben beantragt,

62

die Klage abzuweisen.

63

Mit seinem Urteil vom 22. Juli 2014 - 2 Ca 178/14 - hat das Arbeitsgericht die Beklagte zu 3) verurteilt, an den Kläger 182,13 EUR brutto zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils (S. 8 bis 13 = Bl. 261 bis 266 d. A.) Bezug genommen.

64

Gegen das ihm am 02. Oktober 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 27. Oktober 2014 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16. Dezember 2014 mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen und der Beklagten am 21. Dezember 2014 zugestellt, begründet. Die Beklagte zu 3) hat mit Schriftsatz vom 16. Januar 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Anschlussberufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

65

Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe unzutreffend seine Entscheidung damit begründet, dass sein Arbeitsverhältnis mangels Widerspruchs von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) übergegangen sei und deshalb alle weiteren dieses Verfahren kennzeichnenden besonderen Umstände entscheidungsunerheblich seien. Das Arbeitsgericht habe seinen Vortrag in Bezug auf die früheren einvernehmlichen Änderungen des Arbeitsvertrages nicht berücksichtigt, weshalb die Beurteilung der Ermessensentscheidung der Beklagten zu 1) im Hinblick auf seine Versetzung im Sommer 2013 unrichtig sei. Der gegen diese Versetzung gerichtete Klageantrag sei zulässig, weil er an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ein rechtliches Interesse habe. Der Umstand, dass die von ihm begehrten Arbeitsplätze aufgrund der Ausgliederung des Bereichs "Automotive" nicht bei der Beklagten zu 1) seien, könne jedenfalls bei der hier gegebenen Konstellation nicht dazu führen, dass er schlechter gestellt werde, als dies ohne die Ausgliederung der Fall wäre. Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 21. Februar 2013 - 8 AZR 877/11 - angeführt habe, dass der Schutz des Arbeitnehmers durch die Regelungen des § 613 a BGB und des Kündigungsschutzgesetzes gewährleistet werde und darüber hinausgehende besondere Fürsorgepflichten den Arbeitgeber als Betriebsveräußerer gegenüber den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmern nicht treffen würden, habe es allerdings auch ausgeführt, dass dies nur "im Regelfall" gelte. Vorliegend handele es sich zum einen ganz offensichtlich nicht um einen Regelfall und zum anderen betreffe die angeführte Entscheidung einen in wesentlichen Punkten anders gelagerten Fall. Er habe ausführlich und substantiiert dargelegt, weshalb seine Versetzung zur X. nicht billigem Ermessen entsprochen habe. Er habe gegenüber der Beklagten zu 1) den geltend gemachten Verschaffungsanspruch aus § 106 GewO i.V.m. § 315 BGB. Aufgrund seiner nicht billigem Ermessen entsprechenden Versetzung im ersten Halbjahr 2013 liege für den Betriebsübergang nach § 613 a BGB eine fehlerhafte Zuordnung vor, so dass sein Arbeitsverhältnis nicht auf die Beklagte zu 3) übergegangen sei. Durch eine willkürliche, nicht den Anforderungen des § 106 GewO i.V.m. § 315 BGB genügende Versetzung könne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine wirksame Zuordnung nicht begründet werden. Aufgrund des Umstandes, dass Herr T. alle drei Gesellschaften als Geschäftsführer leite, bestehe eine rechtliche und faktische Möglichkeit, ihm einen Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu 2) zu verschaffen bzw. eine Vertragsübernahme durchzuführen. Da die Beklagten zu 1) und 2) einen gemeinsamen Betrieb führten, bestehe sein Anspruch gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner. Die im Frühjahr 2013 getroffene Versetzungsentscheidung sei weder vertrags- noch ermessensgerecht. Nach der im Arbeitsvertrag enthaltenen Versetzungsklausel setze die Übertragung anderer Aufgaben voraus, dass diese seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechen müssten. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts habe er die Qualifikation für Isolierertätigkeiten in der X. nie besessen. Im Hinblick darauf, dass die Stelle des Werkstattleiters/Fertigungsleiters/Projektleiters/Produktionsleiters im Geschäftsbereich "Hochtemperaturisolierung" (Automotive), die er von 2005 bis 2010 inne gehabt habe, aufgrund des befristeten Arbeitsvertrags mit Herrn H. nur bis zum 28. Februar 2013 besetzt gewesen sei, habe von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) eine ermessensgerechte Entscheidung nur in der Weise getroffen werden können, dass ihm ab dem 01. März 2013 diese Stelle hätte zugewiesen werden müssen. Unabhängig davon seien die nach der am 01. Juli 2011 getroffenen Vereinbarung wahrzunehmenden Aufgaben auch bei der Beklagten zu 2) weiterhin zu bearbeiten. Die Annahme des Arbeitsgerichts, wonach es sich bei den früher von ihm ausgeübten Tätigkeiten um höher dotierte Stellen handele, sei unzutreffend. Seine Versetzung nach L-Stadt sei ohne Sachgrund und offensichtlich mutwillig erfolgt. Insbesondere habe es dort überhaupt keinen Bedarf an seiner Arbeitskraft gegeben, was seinen Grund darin gehabt habe, dass er die dort anfallenden Tätigkeiten mangels entsprechender Qualifikation nur teilweise ausführen könne. Dementsprechend sei die Behauptung der Beklagten, seine Versetzung in die X. beruhe darauf, dass dort dringend Isolierer gesucht würden, unwahr. Dies belege auch die Tatsache, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) sich seit Anfang 2013 geweigert habe, einen dort seit April 2011 tätigen Arbeitnehmer weiterhin dort zu beschäftigen, obwohl dieser als gelernter Industrieisolierer eindeutig besser als er qualifiziert sei. Weiterhin stehe ihm der geltend gemachte Anspruch auf die vom Arbeitsgericht zuerkannten Differenzbeträge hinsichtlich der Leistungszulage zu. Auf sein Verlangen hin habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) mit ihm eine individuelle Vereinbarung darüber getroffen, dass er eine Zulage in Höhe von 10 % des tariflichen Entgeltes erhalte. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) sei in diesem Zusammenhang über eine künftige Änderung der Zulage gemäß den Regelungen des Tarifvertrages nichts vereinbart worden. Hinzu komme, dass die am 24. September 2014 vorgenommene Leistungsbeurteilung unzutreffend sei und er mangels Informationen über die Möglichkeit der Einlegung von Einsprüchen bei einer im Herbst 2013 auch noch nicht gebildeten paritätischen Kommission dagegen nicht habe vorgehen können.

66

Der Kläger beantragt,

67

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22.07.2014 - Az: 2 Ca 178/14 - abzuändern, soweit es die Klageanträge abgewiesen hat,

68

und

69

1. festzustellen, dass seine von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) im Mai 2013 angewiesene Versetzung in die damalige Abteilung "Technische Isolierung/X" unwirksam ist,

70

2. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die Beklagte zu 2) anzuweisen, ihn gemäß Arbeitsvertrag vom 01.07.2011 mit den Arbeitsaufgaben "Durchführen von Prüfungen im Rahmen der Q-Sicherung/Verpackung und Versanddokumentation" sowie Führung der Produktionslisten, Terminplanungen, Zeitvorgaben zu beschäftigen,

71

3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihn gemäß Arbeitsvertrag vom 01.07.2011 mit den Arbeitsaufgaben "Durchführen von Prüfungen im Rahmen der Q-Sicherung/Verpackung und Versanddokumentation" sowie Führung der Produktionslisten, Terminplanungen, Zeitvorgaben zu beschäftigen,

72

hilfsweise

73

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihm den Arbeitsplatz des Fertigungsleiters zuzuweisen,

74

hilfsweise

75

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, ihm die Tätigkeit des Vorarbeiters zuzuweisen.

76

Die Beklagten beantragen,

77

die Berufung zurückzuweisen.

78

Die Beklagte zu 3) beantragt im Wege der Anschlussberufung,

79

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22. Juli 2014 - 2 Ca 178/14 - abzuändern, soweit es der Klage gegen sie stattgegeben hat, und die Klage gegen sie insgesamt abzuweisen.

80

Der Kläger beantragt,

81

die Anschlussberufung der Beklagten zu 3) zurückzuweisen.

82

Die Beklagten erwidern, der gegen die Versetzung gerichtete Antrag zu 1) sei bereits unzulässig, weil kein Arbeitsverhältnis mit den Beklagten zu 1) und 2) und dem Kläger bestehe. Der Kläger habe trotz unstreitiger Unterrichtung dem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 3) nicht widersprochen. Weiterhin habe das Arbeitsgericht zu Recht angenommen, dass die Versetzung des Klägers in die X rechtmäßig gewesen sei. Nach seinem Arbeitsvertrag könne der Kläger, der als Isolierer eingestellt worden sei, auch an einem anderen Ort - u.a. in der X - eingesetzt werden, was im Übrigen auch dem Berufsbild eines Isolierers bei der Beklagten zu 3) entspreche. Dieses Versetzungsrecht habe durch den Vergleich nicht eingeschränkt werden sollen. Unabhängig davon hätte eine Unwirksamkeit der Versetzung auch keinen Einfluss darauf gehabt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte zu 3) übergegangen sei. Im Hinblick darauf, dass der Bereich der Technischen Isolierung, dem der Kläger seit 2010 angehört habe und der mittlerweile auf die Beklagte zu 3) übertragen worden sei, zum Zeitpunkt der Versetzung aus zwei Teilen, namentlich der Betriebsstätte in der X sowie der Werkstatt in F-Stadt bestanden habe, sei die Zuordnung zum Bereich "Technische Isolierung" weder zum Zeitpunkt der Versetzung noch zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 3) willkürlich. Darüber hinaus sehe die Stellenbeschreibung, die die Zustimmung des Klägers gefunden habe, einen Einsatz in der "Technischen Isolierung" ausdrücklich vor. Es möge sein, dass der Kläger eine Tätigkeit im Bereich der Hochtemperaturisolierung bevorzugt hätte. Einen Anspruch auf die Zuweisung einer konkreten Tätigkeit habe der Kläger jedoch nicht. Insbesondere sei im Bereich der Hochtemperaturisolierung keine Stelle frei gewesen, die der Kläger hätte beanspruchen können. Auch habe er keinen Anspruch auf Zuordnung zu einem bestimmten Betriebsteil im Rahmen des Betriebsübergangs gehabt. Insofern gehe die Ansicht des Klägers fehl, dass im Falle der Unwirksamkeit seiner Versetzung auf die von ihm seit Mai 2013 bekleidete Stelle eine Zuordnung zum Bereich der Hochtemperaturisolierung hätte stattfinden müssen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Bereich Isolierung unabhängig von der Wirksamkeit der Versetzung auf die konkrete Stelle der Beklagten zu 3) hätte zugeordnet werden müssen. Der Kläger könne auch die mit dem Klageantrag zu 2) begehrte Anweisung nicht verlangen, weil sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 3) bestehe. Im Hinblick darauf, dass mit der Beklagten zu 1) wegen des Betriebsübergangs kein Arbeitsverhältnis mehr bestehe und der Kläger mit der Beklagten zu 2) arbeitsvertraglich nie verbunden gewesen sei, sei nicht ersichtlich, woraus sich der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1) auf Anweisung gegenüber der Beklagten zu 2) ergeben solle. Einen Beschäftigungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 2) habe der Kläger in Ermangelung einer arbeitsvertraglichen Beziehung zu dieser Gesellschaft nicht. Dementsprechend seien auch die Hilfsanträge unbegründet.

83

Die Beklagte zu 3) trägt zu ihrer Anschlussberufung vor, der Kläger habe keinen Anspruch gegen sie auf die sich zu der zuvor gezahlten tariflichen Zulage in Höhe von 10 % des tariflichen Grundentgeltes ergebenden Differenzen für die Monate Januar, Februar und März 2014 von jeweils 60,71 EUR brutto. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts begründe die Vereinbarung der Parteien keinen individualrechtlichen Anspruch des Klägers. Vielmehr habe die ausdrücklich als "tarifliche Zulage" bezeichnete Forderung des Klägers ihre Grundlage im Tarifvertrag und habe selbstverständlich einer Änderung unterliegen sollen. Keinesfalls habe damit die Möglichkeit ausgeschlossen werden sollen, zu einem späteren Zeitpunkt ein unternehmensweites Leistungsbeurteilungssystem einzuführen. Ihre Rechtsvorgängerin habe von der tarifvertraglichen Möglichkeit zur Einführung des tariflichen Leistungsbewertungsverfahrens Gebrauch gemacht, indem sie noch vor dem ersten Betriebsübergang beschlossen habe, das tarifliche Verfahren gemäß Anhang A ERA-TV durchzuführen. Dies sei entgegen der Ansicht des Klägers ohne Verletzung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats erfolgt, weil diesem bei Einführung des Leistungsbewertungsverfahrens aufgrund der abschließenden tariflichen Regelung in § 8 Abs. 4 ERA-TV kein Mitbestimmungsrecht zugestanden habe. Zudem sei der Betriebsrat gemäß ihrem erstinstanzlichen Vortrag an der Einführung des tariflichen Leistungsbewertungsverfahrens beteiligt und einverstanden gewesen. Auf die Frage, wann die Umsetzung und die Durchführung der Leistungsbewertungen im Einzelnen abgeschlossen gewesen seien, komme es vorliegend für das Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nicht an, weil allein die Einführung, nicht aber die Umsetzung des neuen Leistungsbewertungssystems geeignet gewesen wäre, ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auszulösen. Die Geschäftsführung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) habe im Mai 2013 den Beschluss getroffen, die Anlage des ERA-TV für das tariflich geregelte Leistungsbewertungsverfahren zu verwenden und den Betriebsrat hierüber informiert. Bereits im Juni 2013 seien die Führungskräfte unter Anwesenheit des Betriebsrats geschult und der Beschluss somit umgesetzt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) noch tarifgebunden gewesen, so dass sie sich ohne weiteres auf § 8 ERA-TV habe berufen können. Insofern sei auch aus betriebsverfassungsrechtlicher Sicht die Einführung des Leistungsbewertungssystems nicht zu beanstanden. Zudem hätte der Kläger gegen seine Leistungsbeurteilung innerhalb einer Woche nach dem am 24. September 2013 erfolgten Zugang des Ergebnisses Einspruch einlegen müssen, was er nicht getan habe.

84

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

85

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers - unabhängig von der Wirksamkeit der angegriffenen Versetzung - im Wege des Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) übergegangen ist. Danach ist der vergangenheitsbezogene Feststellungsantrag zu 1) mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig und die Klage hinsichtlich der Anträge zu 2) und 3) einschließlich der Hilfsanträge unbegründet.

86

Die Anschlussberufung der Beklagten zu 3) ist unbegründet. Die Beklagte zu 3) ist zur Zahlung der mit dem Klageantrag zu 4) geltend gemachten Differenzbeträge hinsichtlich der Leistungszulage verpflichtet. Die Verringerung der zuvor gezahlten tariflichen Leistungszulage ab 01. Januar 2014 durch die Beklagte zu 3) ist nicht wirksam erfolgt, weil die nicht tarifgebundenen Beklagten zu 1) und 3) vor Einführung des Leistungsbeurteilungssystems den Betriebsrat nicht beteiligt haben.

I.

87

Entgegen der Ansicht des Klägers ist sein Arbeitsverhältnis unabhängig von der Wirksamkeit der von ihm mit dem Antrag zu 1) angegriffenen Versetzung von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) aufgrund Betriebsübergangs gemäß § 613 a BGB übergegangen.

88

1. Die Beklagte zu 1), auf die das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Wirkung zum 23. August 2013 gemäß § 613 a BGB übergegangen war, hat ihren Geschäftsbereich Technische Isolierung (Insulation) mit der am 24. September 2013 erfolgten Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister auf die Beklagte zu 3) mit der Folge übertragen, dass die diesem abgespaltenen Betriebsteil zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte zu 3) übergegangen sind. Der Kläger war diesem Geschäftsbereich zugeordnet, welcher aufgrund der Spaltung der Beklagten zu 1) im Wege der Ausgliederung (§ 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG) mit Wirkung zum 24. September 2013 auf die Beklagte zu 3) übertragen worden ist.

89

a) Wird nicht der gesamte Betrieb, sondern ein Betriebsteil übernommen, muss der Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil oder Bereich angehören, damit sein Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a BGB auf den Erwerber übergeht. Für die Frage, welchem Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, kommt es zunächst auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien an. Liegt ein solcher weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor, so erfolgt die Zuordnung grundsätzlich - ausdrücklich oder konkludent - durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts (BAG 17. Oktober 2013 - 8 AZR 763/12 - Rn. 23 und 24, NZA-RR 2014, 175; BAG 21. Februar 2013 - 8 AZR 877/11 - Rn. 35, DB 2013, 1178).

90

b) Im Streitfall war der Kläger dem auf die Beklagte zu 3) übertragenen Bereich Technische Isolierung (Insulation) zugeordnet, und zwar unabhängig davon, ob die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) im Mai 2013 angeordnete Versetzung des Klägers innerhalb dieses Geschäftsbereichs wirksam war oder nicht.

91

Der Kläger ist mit Arbeitsvertrag vom 21. Dezember 1998 als Isolierer im Bereich Technische Isolierung auf Außenbaustellen sowie der Baustelle X eingestellt worden. Zwar war er in der Folgezeit ab 04. Januar 1999 bis Februar 2010 im Bereich Hochtemperaturisolierung eingesetzt. Er ist aber von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 24. Februar 2010 in die Werkstatt Isolierung versetzt worden. Die Parteien haben ihren daraufhin geführten Rechtsstreit bezüglich der Versetzung mit der geschlossenen Vereinbarung vom 01. Juli 2011 beigelegt, wonach der Kläger einvernehmlich in der Werkstatt "Technische Isolierung" (Insulation) in F-Stadt eingesetzt war. Selbst wenn die später im Mai 2013 erfolgte Versetzung des Klägers innerhalb dieses Geschäftsbereichs von der Werkstatt in F-Stadt auf die Baustelle X L-Stadt unwirksam wäre, ändert dies nicht daran, dass es auch dann bei der einvernehmlich erfolgten Zuordnung des Klägers zum Geschäftsbereich Technische Isolierung (Insulation) verbleibt, der auf die Beklagte zu 3) übertragen worden ist.

92

2. Der Kläger hat dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 3) zu keinem Zeitpunkt widersprochen. Mithin ist das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 1) infolge seines Übergangs auf die Beklagte zu 3) gemäß § 613 a BGB beendet worden. Der Kläger steht weiterhin in keinem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 2), weil sein dem Geschäftsbereich Technische Isolierung (Insulation) zugeordnetes Arbeitsverhältnis nicht auf die Beklagte zu 2), sondern auf die Beklagte zu 3) übergegangen ist.

II.

93

Danach ist der vergangenheitsbezogene Feststellungsantrag zu 1), mit dem der Kläger die Feststellung der Unwirksamkeit der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) im Mai 2013 angewiesenen Versetzung begehrt, bereits unzulässig und die Klage hinsichtlich der Anträge zu 2) und 3) einschließlich der Hilfsanträge unbegründet.

94

1. Aufgrund des Übergangs des Arbeitsverhältnisses des Klägers von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) fehlt für den mit der Berufung gegen die Beklagten zu 1) und 2) weiterverfolgten Feststellungsantrag das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, weil sich mangels (fort)bestehenden Arbeitsverhältnisses zu den Beklagten zu 1) und 2) aus der beantragten Feststellung keine Rechtswirkungen für die Zukunft ergeben können. Der Antrag zu 1) ist auch nicht als Zwischenfeststellungsantrag nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, weil die Wirksamkeit der im Mai 2013 erfolgten Versetzung kein vorgreifliches Rechtsverhältnis für die weiteren Klageanträge darstellt. Mangels bestehenden Rechtsverhältnisses zu den Beklagten zu 1) und 2) kann der Kläger mit der nach dem Antrag zu 1) begehrten Feststellung sein Klageziel, das er mit den weiteren Klageanträgen verfolgt, nicht erreichen.

95

2. Die Klageanträge zu 2) und 3) nebst den hierzu gestellten Hilfsanträgen sind unbegründet, weil es mangels bestehenden Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) und 2) an einer Rechtsgrundlage für das Klagebegehren fehlt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 21. Februar 2013 - 8 AZR 877/11 - Rn. 43, DB 2013, 1178) hat ein Arbeitnehmer, der einem gemäß § 613 a BGB übergegangenen Betrieb oder Betriebsteils zugeordnet war, selbst dann keinen Anspruch auf Zuordnung zu einem anderen Betrieb oder Betriebsteil, wenn er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber widersprochen hat, weil der Schutz des Arbeitnehmers durch die Regelung des § 613 a BGB und des Kündigungsschutzgesetzes gewährleistet wird und den Arbeitgeber als Betriebsveräußerer darüber hinausgehende besondere Fürsorgepflichten im Regelfall nicht treffen. Vorliegend hat der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 3) nicht widersprochen, so dass bereits mangels bestehenden Arbeitsverhältnisses ein wie auch immer gearteter Verschaffungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) oder Beschäftigungsansprüche gegen die Beklagte zu 2) nicht in Betracht kommen.

III.

96

Die Anschlussberufung der Beklagten zu 3) ist unbegründet. Die Beklagte zu 3) ist zur Zahlung der vom Arbeitsgericht zuerkannten Differenzbeträge für die Monate Januar bis März 2014 in Höhe von 182,13 EUR brutto verpflichtet, weil die ab 01. Januar 2014 vorgenommene Verringerung der Leistungszulage infolge des eingeführten Leistungsbeurteilungssystems mangels Beteiligung des Betriebsrates unwirksam war.

97

Der bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) gebildete Betriebsrat, der nach dem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 1) weiterhin im Amt geblieben ist, hat unstreitig gemäß dem Unterrichtungsschreiben ein Übergangsmandat gemäß § 21 a BetrVG für den Betrieb der Beklagten zu 3) gehabt. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Nur eine zwingende tarifliche Regelung schließt das Mitbestimmungsrecht nach dem Einleitungssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG aus. In Betrieben eines tarifungebundenen Arbeitgebers können Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung stets durch Betriebsvereinbarung geregelt werden, auch wenn einschlägige tarifliche Regelungen bestehen. In einem solchen Fall sperrt der Einleitungssatz nicht die Mitbestimmung und die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG greift in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung nicht ein (Fitting BetrVG 27.Aufl. § 87 Rn. 44). Anders als die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) sind weder die Beklagte zu 1), die aufgrund des ersten Betriebsübergangs ab 23. August 2013 die Arbeitgeberin des Klägers war, noch die Beklagte zu 3), die aufgrund des zweiten Betriebsübergangs seit dem 24. September 2013 Arbeitgeberin des Klägers ist, tarifgebunden. Eine Leistungsbeurteilung für den Kläger wurde erst nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die nicht tarifgebundene Beklagte zu 1) unter dem 09. September 2013 erstellt. Die nicht tarifgebundenen Beklagten zu 1) und 3) hätten vor einer Einführung und Anwendung des Leistungsbeurteilungssystems den bestehenden Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG beteiligen müssen. Unerheblich ist hingegen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) sich zur Einführung des tariflichen Leistungsbewertungsverfahrens entschlossen und der Betriebsrat sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden gezeigt haben soll. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei der tarifgebundenen Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) war nach dem Einleitungssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG aufgrund der abschließenden tariflichen Regelung ausgeschlossen. Die Beklagten zu 1) und 3) waren an eine etwaige Entscheidung der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) nicht gebunden und konnten selbst entscheiden, ob das tarifliche Leistungsbewertungssystem im Betrieb eingeführt und angewandt werden soll. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 3) war die Einführung des Leistungsbewertungssystems auch nicht bereits umgesetzt worden. Vielmehr ist die nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtige Anwendung der neuen Entlohnungsmethode durch die erst im September 2013 und damit nach dem ersten Betriebsübergang erfolgte Leistungsbeurteilung des Klägers und die daraufhin erfolgte Reduzierung der tariflichen Leistungszulage erfolgt. Unerheblich ist auch, ob die Beklagte zu 3) individualrechtlich aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten Verweisung auf den Tarifvertrag zur Einführung des tariflichen Leistungsbewertungssystems berechtigt war, weil dies nichts am Bestehen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ändert. Mangels Beteiligung des Betriebsrates durch die nicht tarifgebundenen Beklagten zu 1) und 3) ist die Einführung und Anwendung des tariflichen Leistungsbewertungsverfahrens nicht wirksam erfolgt (vgl. Fitting BetrVG 27.Aufl. § 87 Rn. 599), so dass der Kläger die geltend gemachten Differenzbeträge beanspruchen kann.

98

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

99

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. Mai 2012 - 3 Sa 180/10 - wird zurückgewiesen.

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bei uns veröffentlicht am 21.02.2013

Tenor Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 14. November 2011 - 6 Sa 50/11 - aufgehoben.

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(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten

1.
zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Aufspaltung).

(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung).

(3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung).

(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.

(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.

(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.

(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.

(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.

(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.

(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.

(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.

(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten

1.
zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Aufspaltung).

(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung).

(3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung).

(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 10. Mai 2012 - 3 Sa 180/10 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, das durch eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten beendet worden ist.

2

Die in M ansässige Beklagte ist ein Unternehmen des B-Konzerns. Sie ist Herausgeberin der Tageszeitung „V“ sowie einiger Anzeigenblätter. Im Raum M hat die Beklagte mit einer Vielzahl anderer Unternehmen Dienstleistungsverträge abgeschlossen. Am Standort Ba unterhält sie ein Druckzentrum, in dem die Erzeugnisse der „Me“ hergestellt werden. Eigentümerin der Produktionsmittel am Standort Ba ist die Beklagte.

3

Die Weiterverarbeitung der gedruckten Medien für die Auslieferung hatte die Beklagte seit 1996/97 auf die Ma GmbH und die V D GmbH M (im Folgenden: VDS GmbH) übertragen.

4

Unter dem 29. März 1999 hatte die Beklagte mit der VDS GmbH einen Dienstleistungsvertrag geschlossen. Danach war die VDS GmbH von der Beklagten mit Blick auf die im Druckzentrum Ba produzierten verlagseigenen Objekte und deren Vorprodukte mit folgenden Dienstleistungen beauftragt: Kleinpaketfertigung und Postbeutelfertigung, Anleger, Dispatcher/Aufsicht, Paketbildung aus dem Überlauf, Belegversand, Kommissionierung nach den Vorgaben des Auftraggebers sowie Wartung, Pflege und Instandhaltung der Anlagen zur Kleinpaketfertigung.

5

Außer für die Beklagte erbrachte die VDS GmbH - auf der Grundlage weiterer Dienstleistungsverträge - auch für andere Unternehmen Leistungen, so für die M B GmbH, die I GmbH & KG, die I KG oder die Pr e.K.

6

Im Januar 2007 kündigte die Beklagte den Dienstleistungsvertrag mit der VDS GmbH zum 31. März 2007 und übernahm mit Wirkung vom 1. April 2007 die gesamte Weiterverarbeitung im Druckzentrum Ba wieder in eigene Regie.

7

Die VDS GmbH hatte im Druckzentrum Ba etwa 50 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Beklagte setzte die Produktion dort nahtlos fort. Hierbei bediente sie sich einer Vielzahl von Arbeitnehmern des zur „Me“ gehörenden Zeitarbeitsunternehmens P GmbH. Von den Leiharbeitnehmern waren zuvor 30 bei der VDS GmbH beschäftigt gewesen. Ihre übrigen, ehemals im Druckzentrum Ba beschäftigten Arbeitnehmer, denen von der Beklagten der Zutritt auf das Betriebsgelände des Druckzentrums Ba verwehrt worden war, stellte die VDS GmbH ihrerseits von der Arbeit frei. Schließlich kündigte sie deren Arbeitsverhältnisse mit Schreiben vom 30. Juli 2007.

8

Die Klägerin war von September 2002 bis zum 30. Juni 2008 ununterbrochen bei der VDS GmbH beschäftigt und hatte dabei - bis Ende März 2007 - regelmäßig wechselnde Arbeitseinsätze: So verrichtete sie zu 2/3 ihrer Arbeitszeit Tätigkeiten im Büro der VDS GmbH in der E in M. Darunter fielen auch die Rekrutierung von studentischen Hilfskräften, die Planung und Terminierung des Einsatzes von Aushilfskräften, das Erstellen von An- und Abmeldungen von Aushilfskräften zur Krankenkasse und die Eingabe von Angaben aus Stundenzetteln in das einschlägige System. Es ist zwischen den Parteien streitig, inwieweit diese Bürotätigkeit dem Teilbetrieb „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ gedient hat und in welchem Umfange sie sich auf die im Druckzentrum Ba tätigen 50 Arbeitnehmer bezogen hat. Zu 1/3 ihrer Arbeitszeit war die Klägerin im Druckzentrum Ba tätig, um dort körperliche Arbeiten als „Beipackerin“ und „Anlegerin“ im Bereich „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ zu erledigen.

9

Vom 1. April 2007 bis zum 31. Juli 2007 stellte die VDS GmbH die Klägerin von der Arbeit frei bzw. gewährte ihr Urlaub. Ab dem 1. August 2007 beschäftigte sie die Klägerin erneut mit Bürotätigkeiten. Schließlich kündigte die VDS GmbH der Klägerin am 28. April 2008 zum 30. Juni 2008. Die Klägerin setzte sich gegen diese Kündigung nicht zur Wehr.

10

Mit Schreiben vom 4. Juni 2009 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von der VDS GmbH auf die Beklagte geltend und begehrte Fortsetzung ihres Arbeitsverhältnisses.

11

Nachdem die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat mit Schreiben vom 11. Juni 2009 angehört hatte, sprach sie der Klägerin mit Schreiben vom 19. Juni 2009 „vorsorglich für den Fall, dass ein Betriebsübergang auf die M GmbH vorgelegen hat“, eine ordentliche, betriebsbedingte Kündigung aus.

12

Gegen diese Kündigung wandte sich die Klägerin mit einer Kündigungsschutzklage.

13

Die Klägerin meint, die vorsorglich ausgesprochene Kündigung sei unwirksam. Es fehlten Kündigungsgründe; im Übrigen sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß angehört worden. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, seit dem 1. April 2007 bestehe zwischen ihr und der Beklagten ein im Wege des Betriebsteilübergangs übergegangenes Arbeitsverhältnis. Ihr ursprüngliches Arbeitsverhältnis bei der VDS GmbH sei dem auf die Beklagte übergegangenen Betriebsteil „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ im Druckzentrum Ba zuzuordnen gewesen. Zu 1/3 habe sie körperliche Arbeit vor Ort in jenem Bereich verrichtet. Soweit sie zu 2/3 Bürotätigkeiten in dem M Büro verrichtet habe, habe sich diese Verwaltungstätigkeit ausschließlich auf den Bereich der Weiterverarbeitung gerichtet. So habe sie für die im Druckzentrum Ba beschäftigten Arbeitnehmer vor allem die Disposition durchgeführt und deren Lohnabrechnungen erstellt. Damit sei ihr Arbeitsverhältnis organisatorisch unmittelbar und ausschließlich der Weiterverarbeitung zugeordnet gewesen. Diese Tätigkeiten seien mit dem Teilbetriebsübergang von der VDS GmbH auf die Beklagte weggefallen. Aufgrund ihrer besonderen Eignung sei sie später - nach der Phase der Freistellung bzw. des Urlaubs - von der VDS GmbH weiterbeschäftigt und mit anderen Aufgaben im Büro betraut worden. Ihr Fortsetzungsverlangen sei auch nicht verwirkt.

14

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 19. Juni 2009 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat, sondern dieses zu den Bedingungen fortbesteht, die zum 30. März 2007 zwischen der Klägerin und der VDS GmbH bestanden, konkret eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 bis 40 Stunden, bei einer durchschnittlichen monatlichen Bruttovergütung von 1.300,00 Euro, wobei die Tätigkeit zu 2/3 in der Verwaltung und zu 1/3 als körperliche Arbeit jeweils im Bereich der Weiterverarbeitung auszuführen ist.

15

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie vertritt die Ansicht, das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der VDS GmbH sei nicht von dem Übergang des Betriebsteils „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ von der VDS GmbH auf die Beklagte betroffen worden. Das Arbeitsverhältnis sei jenem Bereich nicht zugeordnet gewesen. Es reiche nicht aus, dass die Klägerin - als Mitarbeiterin einer nicht übertragenen Abteilung - für den übertragenen Betriebsteil Tätigkeiten verrichtet habe. Die zu 2/3 im Büro in der Verwaltung der VDS GmbH und nicht im Druckzentrum in Ba ausgeführten Tätigkeiten hätten im Übrigen sämtlichen operativen Bereichen und Aufgaben der VDS GmbH gedient. Schließlich sei aufgrund des Verhaltens der Klägerin die späte Geltendmachung des Betriebsteilübergangs mit Treu und Glauben unvereinbar und für die Beklagte unzumutbar.

16

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

17

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Ihr Arbeitsverhältnis ist nicht im Wege eines Betriebsteilübergangs von der VDS GmbH auf die Beklagte übergegangen.

18

I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei dem im Druckzentrum Ba angesiedelten Teilbetrieb „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ nicht zugeordnet gewesen. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit seien die in der Verwaltung der VDS GmbH verrichteten „Bürotätigkeiten“ gewesen. Soweit die Klägerin behaupte, die im Büro verrichtete „Hilfe bei der Disposition des Personals und im Zusammenhang mit der Lohnabrechnung“ bzw. die „Dispositions- und Abrechnungsarbeiten“ hätten bis zum 1. April 2007 ausschließlich dem Teilbetrieb „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ gedient, sei diese Behauptung nicht nachvollziehbar. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, dass die VDS GmbH ca. 200 Arbeitnehmer beschäftigte, von denen 50 in dem Druckzentrum Ba eingesetzt gewesen seien. Es sei mithin nicht glaubhaft, dass „Dispositions- und Abrechnungsarbeiten“ für 50 Arbeitnehmer 2/3 der Arbeitszeit der Klägerin ausfüllen konnten. Jedenfalls reiche es für die Zuordnung ihres Arbeitsverhältnisses zu dem übergegangenen Betriebsteil „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ nicht aus, dass die Klägerin als Arbeitnehmerin einer nicht übertragenen Abteilung Tätigkeiten für den übergegangenen Betriebsteil verrichtet habe. Zwischen den Parteien habe mithin zu keinem Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis bestanden, sodass die mit Schreiben der Beklagten vom 19. Juni 2009 vorsorglich ausgesprochene Kündigung ein solches auch nicht habe beenden können, sondern „ins Leere gelaufen“ sei.

19

Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstelle, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der VDS GmbH im Wege des Betriebsteilübergangs zum 1. April 2007 auf die Beklagte übergegangen sei, sei ihr Fortsetzungsverlangen wegen Verwirkung ausgeschlossen.

20

II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Zutreffend hat es die Feststellungsklage der Klägerin als unbegründet angesehen.

21

1. Wie der Senat bereits entschieden hat, lag ein Betriebsteilübergang des Bereichs „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ von der VDS GmbH auf die Beklagte vor (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 326/09 -).

22

2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Feststellungsanspruch nicht zu. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin war dem - nicht übernommenen - Betriebsteil „Verwaltung“ der VDS GmbH, nicht aber dem von der Beklagten übernommenen Betriebsteil „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ zuzuordnen.

23

a) Wird nicht der gesamte Betrieb, sondern nur - wie hier - ein Betriebsteil übernommen, muss der Arbeitnehmer dem übertragenen Betriebsteil oder Bereich angehören, damit sein Arbeitsverhältnis gemäß § 613a BGB auf den Erwerber übergeht. Ein Übergang des mit der (Teil)Betriebsveräußerin, der VDS GmbH, bestehenden Arbeitsverhältnisses der Klägerin auf die Beklagte gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB hätte nur dann stattgefunden, wenn die Klägerin dem übergegangenen Betriebsteil zugeordnet gewesen wäre(allgemeine Meinung, vgl. BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 41/11 - Rn. 43).

24

b) Für die Frage, welchem Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, kommt es zunächst auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien an. Liegt ein solcher weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor, so erfolgt die Zuordnung grundsätzlich - ausdrücklich oder konkludent - durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts (st. Rspr., vgl. BAG 21. Februar 2013 - 8 AZR 877/11 - Rn. 35).

25

c) Im Streitfalle steht fest, dass die Klägerin bei der VDS GmbH zugleich in zwei Bereichen - der zentralen Verwaltung in M sowie dem Druckzentrum in Ba - tätig war.

26

Abweichend vom „Normalfall“ einer Zuordnung sind vorliegend zwei Besonderheiten gegeben: Zum einen handelte es sich bei der Klägerin um eine Arbeitnehmerin mit regelmäßig wechselnden Arbeitseinsätzen, da sie - wie zwischen den Parteien unstreitig ist und verbindlich vom Landesarbeitsgericht festgestellt worden ist - „zu zwei Dritteln“ in der Verwaltung und „zu einem Drittel“ in dem übergegangenen Bereich der Weiterverarbeitung, und damit an unterschiedlichen Arbeitsorten eingesetzt war.

27

Zum anderen war die Klägerin in einem zentralen Stabs- oder Querschnittsbereich, der Verwaltung, tätig. Dort war sie als Arbeitnehmerin ohne (überbetriebliche) Leitungsfunktion eingesetzt.

28

aa) Entscheidend ist zunächst, in welchem Betriebsteil der Arbeitnehmer vor der (Teil)Betriebsveräußerung überwiegend tätig war. Es kommt auf den Schwerpunkt der Tätigkeit an (vgl. BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 706/11 - Rn. 66, 68; 27. Januar 2011 - 8 AZR 326/09 - Rn. 32).

29

bb) Dieser Tätigkeitsschwerpunkt ist nach objektiven Kriterien zu ermitteln. Hierbei ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller Elemente vorzunehmen.

30

In erster Linie ist auf den jeweiligen zeitlichen Aufwand und Arbeitseinsatz abzustellen. Hierbei handelt es sich um ein zumeist einfach zu ermittelndes, sachgerechtes quantitatives Kriterium, das im vorliegenden Falle auch die Parteien für die Aufteilung - zwei Drittel zu einem Drittel - zugrunde gelegt haben. Darüber hinaus ist auch der überwiegende Arbeitsort von Bedeutung.

31

cc) Im vorliegenden Falle lag die zeitlich weit überwiegende Beschäftigung der Klägerin und damit der Tätigkeitsschwerpunkt in der Verwaltungstätigkeit. Dies belegen die von der Beklagten vorgelegten und nicht bestrittenen Gehaltsabrechnungen für die Klägerin vom Januar, Februar und März 2007. Danach war die Klägerin im Januar 2007 zu 86,50 Stunden im Büro und zu 40,00 Stunden als „Beipackerin“ im Druckzentrum tätig, im Februar 2007 zu 124,75 Stunden im Büro und zu 53,75 Stunden im körperlichen Einsatz und im März 2007 zu 142,00 Stunden im Büro und mit 48,75 Stunden im Druckzentrum. Dieses Ergebnis wird weiter erhärtet durch eine Betrachtung des Lohnaufkommens. Die Klägerin geht selbst davon aus, dass von dem durchschnittlich rund 1.300,00 Euro betragenden monatlichen Bruttoverdienst nur ca. 400,00 Euro auf die Tätigkeit im Druckzentrum entfielen. Für die überwiegenden Bürotätigkeiten war der Klägerin ein Arbeitsort in M und nicht im Druckzentrum in Ba zugewiesen.

32

Unter Berücksichtigung sämtlicher hier heranzuziehender Kriterien lässt sich somit als Tätigkeitsschwerpunkt die Verwaltungstätigkeit feststellen.

33

d) Dass die Klägerin im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit auch Tätigkeiten für einen Betriebsteil der VDS GmbH ausgeübt hat, der auf die Beklagte übergegangen ist, wirkt sich auf ihre Zuordnung zum nicht übergegangenen Bereich „Verwaltung“ nicht aus.

34

aa) Ausgangspunkt für diese Beurteilung ist die vom EuGH und dem Bundesarbeitsgericht praktizierte strukturelle Betrachtungsweise: Es ist stets erforderlich, dass der Arbeitnehmer in den übertragenen Betriebsteil tatsächlich eingegliedert war (vgl. BAG 7. April 2011 - 8 AZR 730/09 - Rn. 21), sodass es insbesondere nicht ausreicht, dass er Tätigkeiten für den übertragenen Teil verrichtet hat, ohne in dessen Struktur eingebunden gewesen zu sein (vgl. BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 706/11 - Rn. 62 ).

35

bb) Dies gilt selbst dann, wenn die Tätigkeiten des Arbeitnehmers (nahezu) ausschließlich oder überwiegend dem übergehenden Betriebsteil zugute gekommen sind (vgl. BAG 24. August 2006 - 8 AZR 556/05 - Rn. 28). Es kann daher offen bleiben, ob die Klägerin im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit ausschließlich oder nur teilweise für den Betriebsteil „Weiterverarbeitung“ tätig war. Selbst wenn ihre Tätigkeit in der Verwaltung inhaltlich ganz auf den Bereich der Weiterverarbeitung ausgerichtet gewesen wäre, stellte dies lediglich eine konkrete Widerspiegelung des dort verfolgten Arbeitszwecks dar. Eine Betriebszugehörigkeit zum Bereich der Weiterverarbeitung wäre damit nicht zu rechtfertigen.

36

e) Die Klägerin war strukturell allerdings in beide Betriebsteile - Verwaltung und Druckzentrum - eingegliedert. Sie war jeweils in den Arbeitsablauf und die betriebliche Hierarchie der jeweiligen Betriebseinheit integriert, wo sie direkt den jeweiligen Betriebsteilzweck verfolgte und der dort zuständigen Leitungsebene unterworfen war.

37

Die zusätzliche Einbindung in den Teilbereich „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ genügt jedoch nicht, um sie diesem Bereich zuzuordnen. Diese Einbindung bezog sich nämlich nur auf die dort verrichteten untergeordneten körperlichen Arbeiten und machte nur 1/3 ihrer Tätigkeit aus. Soweit die Klägerin hingegen Verwaltungsaufgaben (auch) für diesen übergegangenen Bereich erledigte, war sie fest in die Struktur der nicht übergegangenen zentralen Verwaltung eingebunden und integriert.

38

3. Es ist schließlich für die Frage der Zuordnung ohne Belang, welches Schicksal das Arbeitsverhältnis der Klägerin nach dem 1. April 2007 erfahren hat. So wie es unerheblich ist, dass ein nach einem Betriebsteilübergang verbleibender „Restbetrieb“ auf Dauer nicht lebensfähig ist oder stillgelegt wird (vgl. BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 102/02 - zu II 2 c cc der Gründe), spielt es auch keine Rolle, ob es nach dem Betriebsteilübergang noch die ursprüngliche oder überhaupt eine Verwendung für die Klägerin im Bereich der Verwaltung gegeben hat.

39

4. Nachdem das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht von der VDS GmbH auf die Beklagte übergegangen war, ging die - vorsorgliche - Kündigung der Beklagten vom 19. Juni 2009 ins Leere.

40

5. Deshalb kommt es auch auf die Frage einer eventuellen Verwirkung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs nicht an.

41

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    v. Schuckmann    

        

    F. Avenarius    

                 

Tenor

Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 14. November 2011 - 6 Sa 50/11 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 26. November 2010 - 8 Ca 352/10 - wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung der Hauptanträge zu 1. und zu 2. durch das Arbeitsgericht wendet.

Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers von der Beklagten zu 2. im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1. übergegangen ist und ob diese den Kläger weiterbeschäftigen muss - hilfsweise darüber, ob eine von der Beklagten zu 2. ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis des Klägers mit ihr beendet hat.

2

Der am 6. Juli 1960 geborene Kläger war seit 1982 bei der D der DDR und daran anschließend bei der D AG beschäftigt. Diese betrieb 16 Callcenter. Das E Callcenter wurde ausgegliedert und ging auf die V GmbH über. Der Kläger war dort als Callcenter-Agent tätig. Einen ihm von der V GmbH angebotenen Arbeitsvertrag, der ua. eine Bezugnahme auf die für die V GmbH geltenden Tarifverträge beinhaltete, unterzeichnete der Kläger nicht. Dennoch wandte die V GmbH diese Tarifbestimmungen auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger an. Nach § 10 Abs. 1 Buchst. a des von der V GmbH vereinbarten Umsetzungs-Tarifvertrages (UTV) galt der Manteltarifvertrag der D AG (MTV) weiter. Dieser enthält ua. folgende Regelung:

        

„§ 26 

Besonderer Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer

        

(1)     

Ein Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr und eine Zeit der Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren vollendet hat, unterliegt einem besonderen Kündigungsschutz.

        

(2)     

Den von Absatz 1 erfassten Arbeitnehmern kann nur noch gekündigt werden

                 

a)    

aus wichtigem Grund,

                 

b)    

mit Zustimmung des Betriebsrates aus einem besonderen verhaltensbedingten Grund …

                 

c)    

bei andauernder Arbeitsunfähigkeit …“

3

Das von der V GmbH betriebene E Callcenter wurde am 1. Mai 2007 im Wege eines Betriebsübergangs von der Beklagten zu 2. übernommen. In diesem Callcenter wurden neben den Telefontätigkeiten sog. Backofficearbeiten erledigt. Diese umfassten kaufmännische und administrative Endkundenprozesse. Dabei wurden schriftliche oder mittels Fax bzw. E-Mail übermittelte Anfragen und Aufträge bearbeitet. Der Telefon- und der Backofficebereich waren nicht getrennt. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 2. konnten beide Tätigkeiten von ihren Arbeitsplätzen aus erledigen. Der Kläger wurde wie bisher als Callcenter-Agent zu den für die V GmbH geltenden Tarifbedingungen von der Beklagten zu 2. für ein Bruttomonatsgehalt von 2.237,77 Euro im Schichtdienst projektbezogen eingesetzt. Zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2. waren im Callcenter ca. 200 Arbeitnehmer beschäftigt, die im Wesentlichen Tätigkeiten für die D AG erbrachten. Nach der Übernahme erweiterte die Beklagte zu 2. das Geschäftsfeld durch die Gewinnung weiterer Aufträge. Es wurden Neueinstellungen vorgenommen. Während die von der V GmbH übernommenen Arbeitnehmer ein Jahreseinkommen zwischen 35.000,00 Euro und 40.000,00 Euro brutto erzielten, wurde mit den neu eingestellten Arbeitnehmern ein Jahresgehalt von 15.000,00 Euro bis 17.000,00 Euro brutto vereinbart. Die Beklagte zu 2. bot sämtlichen Mitarbeitern, die von der V GmbH übernommen worden waren, darunter auch dem Kläger am 16. Juli 2008, neue Arbeitsverträge zum 1. Januar 2009 an. Diese neuen Arbeitsverträge sahen schlechtere Konditionen für die Arbeitnehmer vor.

4

44 ehemalige Arbeitnehmer der V GmbH, einschließlich des Klägers, unterzeichneten die Änderungsverträge nicht. Diese Mitarbeiter wurden im Sommer 2009, streitig ist, ob am 1. Juli oder im September 2009, in zwei Teams, die Teams Nr. 5 und 6, aufgeteilt. Ihnen wurden Arbeitsplätze in einem Raum im ersten Obergeschoss des Gebäudes in der C in E, dem sog. Studio 5b, zugewiesen. In diesem Bereich wurden ausschließlich Backofficetätigkeiten in Gleitzeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr im Zwei-Schicht-Modell verrichtet. In dem übrigen Bereich, dem Großraumbüro des Callcenters, wurden die neu eingestellten Mitarbeiter und die früheren Mitarbeiter der V GmbH, die einer Änderung ihrer Arbeitsverträge zugestimmt hatten, mit Telefontätigkeiten im 24-Stunden-Takt beschäftigt.

5

Am 26. Oktober 2009 beschloss die Beklagte zu 2. eine Betriebsaufspaltung. Diesen als „unternehmerische Entscheidung“ bezeichneten Beschluss hielt die Beklagte zu 2. schriftlich fest. In diesem Schriftstück heißt es ua.:

        

„Die a GmbH hat eine Entscheidung zur Betriebsspaltung und anschließender Verpachtung (Betriebsübergang) getroffen.

        

I. Ausgangssituation

        

Die a GmbH unterhält einen Betrieb in E. Beschäftigt werden dort 589 Arbeitnehmer (Stand 22.10.2009). Für die Spaltung dieses Betriebes in zwei eigenständige Betriebe und nachfolgende Verpachtung des einen Betriebes an die b GmbH und des anderen an die t GmbH sprechen sowohl unterschiedliche Tätigkeiten als auch grundsätzliche strukturelle Unterschiede in der Belegschaft:

        

Der heutige Bereich Backoffice betreibt sogenannte Backoffice-Tätigkeiten; dies sind hochwertige kaufmännische oder administrative Endkundenprozesse. Dieser Bereich soll zunächst durch eine Betriebsspaltung verselbstständigt werden und anschließend an die b GmbH verpachtet werden (Betriebsübergang).

        

…       

        

Die im heutigen Betrieb überwiegenden Callcenter-Tätigkeiten werden zunächst durch eine Betriebsspaltung verselbstständigt und der dadurch entstandene Betrieb Callcenter anschließend an die t GmbH verpachtet (Betriebsübergang), so dass auch insoweit ein ausschließlich auf diese Tätigkeiten spezialisierter Betrieb entsteht. Es entstehen somit zwei, auf ihre jeweilige Tätigkeit spezialisierte Betriebe.

        

…       

        

II. Betriebsspaltung und Betriebsübergang

        

Dies vorausgeschickt, wird der Betrieb der a GmbH zum 01. Dezember 2009 gespalten. Es entstehen 2 organisatorisch selbständige und durch räumlichen Umzug getrennte Betriebe: In einem Betrieb werden ausschließlich Backoffice-Tätigkeiten ausgeführt, im anderen Betrieb allgemeine Callcenterdienstleistungen. Mit Wirkung vom 01. Januar 2010 wird der größere Betrieb, der die Callcenterdienstleistungen durchführt dann an die neu gegründete t GmbH verpachtet (Betriebsübergang) und der kleinere Betrieb, der Backoffice-Tätigkeiten ausführt, an die neu gegründete b GmbH verpachtet (Betriebsübergang).“

6

In einem Interessenausgleich vom 27. November 2009 zwischen der Beklagten zu 2. und ihrem Betriebsrat über die Spaltung und Verpachtung des Betriebes E der Beklagten zu 2. ist ua. Folgendes vereinbart:

        

„I. Betriebsänderung

        

1. Spaltung

        

Der Betrieb der a GmbH wird zum 07.12.2009 gespalten. Es entstehen 2 eigenständige Betriebe, zum einen der Betrieb Backoffice und zum anderen der Betrieb Service-Center Telekommunikation. Der Betrieb Backoffice umfasst das operative Geschäft des heutigen Betriebsteils Studio 5b/Raum 2.10a, 1. Etage in der C einschließlich der zugehörigen Arbeitnehmer, materiellen und immateriellen Betriebsmittel und Kundenbeziehungen; er wird zum 07.12.2009 unter Gründung eines eigenständigen Betriebs i. S. v. § 1 BetrVG in neue Betriebsräume im Gebäude des Busunternehmens A, C verlegt. Die Geschäftsführung teilt dem Betriebsrat die zu diesem Betrieb Backoffice zugehörigen Mitarbeiter schriftlich mit. Der Betrieb Service-Center Telekommunikation umfasst alle organisatorischen Einheiten mit Ausnahme des operativen Geschäftes des Betriebsteils Studio 5b/Raum 2.10a (detaillierte Auflistung als Anlage 1); einschließlich der zugehörigen Arbeitnehmer, materiellen und immateriellen Betriebsmittel und Kundenbeziehungen. Dieser Betriebsteil verbleibt als eigenständiger Betrieb i. S. v. § 1 BetrVG an der Betriebsstätte E, C. Die Geschäftsführung teilt dem Betriebsrat die zu diesem Betrieb Service-Center Telekommunikation zugehörigen Mitarbeiter ebenfalls schriftlich mit.

        

Der durch die Spaltung entstehende Betrieb Backoffice wird zum 07.12.2009 zu einem selbstständigen Betrieb mit eigenständiger Organisations- und Leitungsmacht. …

        

2. Übergang Arbeitsverhältnisse

        

Mit der Übertragung wird die b GmbH i. Gr. durch Betriebsübergang neuer Arbeitgeber der zu diesem Zeitpunkt bei dem übertragenden Rechtsträger a GmbH Beschäftigten des Betriebes Backoffice. Ebenfalls mit der Übertragung wird die t GmbH i. Gr. durch einen weiteren Betriebsübergang neuer Arbeitgeber der zu diesem Zeitpunkt bei dem übertragenden Rechtsträger a GmbH Beschäftigten des Betriebes Service-Center Telekommunikation.

        

Die übernehmenden Rechtsträger treten in alle Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, so dass die Arbeitnehmer ‚1 zu 1‘ übernommen werden. Dies bedeutet insbesondere, dass die bisherigen Betriebszugehörigkeiten weiterhin angerechnet und fortgeführt werden, dies gilt auch für Wartezeiten z. B. im Rahmen der Konzerngewinnbeteiligung. Die Betriebsparteien sind sich einig, dass diese Betriebsspaltung/diese Betriebsübergänge eine konzerninterne Umstrukturierung gem. § 112a Abs. 2 S. 2 BetrVG sind.

        

…       

        

III. Nachhaftung

        

…       

        

2. Verpachtung/Betriebsübergang

        

Zum 01.01.2010 wird dann der Betrieb Service-Center Telekommunikation an die t GmbH i. Gr. und der Betrieb Backoffice an die b GmbH i. Gr. durch jeweils gesonderte Pachtverträge übertragen. Die dabei im Einzelnen übertragenen Räumlichkeiten (b in Anlage 2, t in Anlage 3) und Betriebsmittel (b in Anlage 4, t in Anlage 5) ergeben sich aus den entsprechenden Anlagen, die Grundlagen der noch abzuschließenden Pachtverträge werden (Betriebsübergang). Bei den Übergängen der jeweiligen Betriebe gehen auch die in den eigenständigen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer wie folgt mit über:

        

a) b GmbH i. Gr.

        

Die Übertragung des Betriebs an die b GmbH i. Gr. führt zum Betriebsübergang nach § 613a BGB für die dem Betrieb Backoffice zugehörigen Arbeitnehmer.

        

b) t GmbH i. Gr.

        

Die Übertragung des Betriebs an die t GmbH i. Gr. führt zum Betriebsübergang nach § 613a BGB für die dem Betrieb Service-Center Telekommunikation zugehörigen Arbeitnehmer.

        

c) a GmbH

        

Bei der a GmbH werden aufgrund der genannten Betriebsübergänge keine Arbeitnehmer verbleiben.

        

…       

        

IV. Umsetzung der Maßnahme

        

Die Umsetzung der Betriebsspaltung soll zum 07.12.2009 und des Betriebsüberganges zum 01.01.2010 erfolgen.“

7

In der Anlage 1 zum Interessenausgleich war der Kläger als „Mitarbeiter Betrieb Backoffice“ namentlich erwähnt. In der ebenfalls am 27. November 2009 geschlossenen freiwilligen Betriebsvereinbarung wurde ein Bestandsschutz in Form des Ausschlusses von betriebsbedingten Kündigungen für die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2010 garantiert. Für die ehemaligen V-Mitarbeiter, welche die neuen Arbeitsverträge mit Wirkung zum 1. Januar 2009 unterzeichnet hatten, war diese Frist bis zum 30. April 2012 verlängert.

8

Mit Schreiben vom 30. November 2009 informierte die Beklagte zu 2. den Kläger über die Betriebsaufspaltung zum 7. Dezember 2009 und darüber, dass er ab diesem Zeitpunkt in den neuen Betriebsräumen arbeiten werde. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 unterrichtete die Beklagte zu 2. den Kläger über den bevorstehenden Betriebsübergang. Am 29. Dezember 2009 schrieb der Kläger an die Beklagte zu 2.:

        

„Betriebsübergang zur b GmbH

        

Widerspruch

                 
        

Sehr geehrte Damen und Herren,

        

hiermit widerspreche ich dem geplanten Betriebsübergang zur b GmbH zum 01.01.2010.

        

Ich stehe Ihnen gern für eine Tätigkeit in der neu gegründeten Firma t GmbH zur Verfügung.

        

…“    

9

Die Beklagte zu 2. antwortete dem Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember 2009 ua.:

        

„wir bestätigen den Eingang Ihres Widerspruches zum Betriebsübergang zur b GmbH vom 30.12.2009.

        

Wir stellen Sie hiermit ab dem 01.01.2010 bis auf Weiteres unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit frei.

        

Wir werden uns in den nächsten Tagen zur Abstimmung des weiteren Prozederes mit Ihnen in Verbindung setzen.

        

…“    

10

Die beiden Betriebe der Beklagten zu 2., „Backoffice“ und „Service-Center Telekommunikation“, wurden zum 1. Januar 2010 an die b GmbH und die Beklagte zu 1. verpachtet.

11

Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 kündigte die Beklagte zu 2. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich mit Auslauffrist und hilfsweise ordentlich aus betriebsbedingten Gründen zum 31. August 2010 und stellte ihn von der Arbeitsleistung frei.

12

Der Kläger meint, sein Arbeitsverhältnis sei am 1. Januar 2010 von der Beklagten zu 2. auf die Beklagte zu 1. übergegangen. Einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die b GmbH habe er mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 wirksam widersprochen. Vor der Versetzung in das Studio 5b habe er sämtliche Tätigkeiten bei der Beklagten zu 2. ausgeübt und entsprechend den ihm zugewiesenen Projekten in Schichten gearbeitet. Zudem erbringe die Beklagte zu 1. nicht ausschließlich Telefon-, sondern auch noch Backoffice-Tätigkeiten. Im Übrigen habe er seine Beschäftigung bei der Beklagten zu 1. angeboten. Schließlich bestehe auch Beschäftigungsbedarf. Die Beklagte zu 1. habe mindestens 15 Arbeitnehmer neu eingestellt. Die Beklagte zu 2. habe bereits vor dem Betriebsübergang von den beabsichtigten Einstellungen gewusst.

13

Darüber hinaus meint der Kläger, die Beklagte zu 2. habe die Betriebsaufspaltung zielgerichtet über einen längeren Zeitraum vorbereitet, um denjenigen Arbeitnehmern, welche die geänderten schlechteren Arbeitsbedingungen nicht akzeptiert hätten, trotz ihres besonderen tariflichen Kündigungsschutzes kündigen zu können. Die Zusammenfassung der „Nein-Sager“ im Studio 5b sei nicht gerechtfertigt gewesen.

14

Schließlich hält der Kläger die von der Beklagten zu 2. ausgesprochene Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats und mangels eines wichtigen Grundes nach § 26 MTV für unwirksam. Er hätte wegen der konzernrechtlichen Strukturen, zumindest jedoch wegen des Vorliegens eines gemeinsamen Betriebes, auf freien Arbeitsplätzen bei der Beklagten zu 1. weiterbeschäftigt werden müssen.

15

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 1. seit dem 1. Januar 2010 ein Arbeitsverhältnis besteht;

        

2.    

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, ihn zu den mit der Beklagten zu 2. bestehenden arbeitsvertraglichen Bedingungen als Callcenter-Agent bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen;

        

hilfsweise

        

3.    

festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten zu 2. vom 28. Januar 2010 das zwischen ihm und der Beklagten zu 2. bestehende Arbeitsverhältnis nicht zum 31. August 2010 beendet hat.

16

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

17

Sie behaupten, kurz nach dem Betriebsübergang am 1. Mai 2007 habe ein Backoffice-Projekt der T gewonnen werden können. Der Aufbau des Bereiches Backoffice sei dem entsprechend seit Mai 2007 mit steigenden Mitarbeiterzahlen erfolgt. Wegen der besonderen Erfahrungen der von der V GmbH übernommenen Mitarbeiter im Bereich Backoffice seien vor allem diese Mitarbeiter in diesem Bereich eingesetzt worden. Dies sei stets, wie auch beim Kläger, auf eigenen Wunsch erfolgt. Die Vergütung und die materiellen Arbeitsbedingungen der von der V GmbH übernommenen Mitarbeiter hätten sich nicht als marktgerecht erwiesen. Deshalb habe die Beklagte zu 2. versucht, mit diesen Mitarbeitern abändernde arbeitsvertragliche Vereinbarungen zu treffen. Ein Großteil dieser Arbeitnehmer habe die Vereinbarungen akzeptiert.

18

Weiter sind die Beklagten der Auffassung, die unternehmerische Entscheidung, den Betrieb in die beiden selbständigen Bereiche Backoffice und Callcenter (Telefonie) umzustrukturieren und anschließend zu übertragen, sei weder willkürlich noch offenbar unsachlich. Grund für die Spaltung der beiden Bereiche Backoffice und Callcenter seien zum einen die Unterschiede in den fachlichen Bereichen und zum anderen die beschränkte Einsetzbarkeit der Mitarbeiter, welche die geänderten Arbeitsbedingungen mit mehr Flexibilität nicht akzeptiert hätten, im Backoffice-Bereich. Die unterschiedlichen Tätigkeiten im Backoffice-Bereich und im Callcenter-Bereich erforderten unterschiedliche betriebsorganisatorische Regelungen, wie zB Schichtplanung und Pausenregelung. Es sei sachlich gerechtfertigt, Arbeitnehmer mit unterschiedlichen Arbeitsbedingungen auch dementsprechend unterschiedlich einzusetzen. Insbesondere könnten hierdurch Beeinträchtigungen des Betriebsfriedens vermieden werden. Den Arbeitnehmern werde dadurch auch kein Kündigungsschutz genommen.

19

Darüber hinaus gehen die Beklagten davon aus, der Kläger sei aufgrund seines Widerspruches gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die b GmbH bei der Beklagten zu 2. verblieben. Sein Arbeitsverhältnis sei nicht im Wege eines weiteren Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1. übergegangen. Eine Weiterbeschäftigung bei der Beklagten zu 1. komme nicht in Betracht. Diese führe keine Backoffice-Tätigkeiten mehr aus. Soweit sie neue Arbeitnehmer eingestellt habe, handele es sich um „reine“ Callcentermitarbeiter.

20

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte zu 2. halten die Beklagten für wirksam. Sie machen geltend, bei dieser bestehe kein Beschäftigungsbedarf mehr. Eine Sozialauswahl sei entbehrlich. Ein gemeinsamer Betrieb bestehe nicht. Auch sei die durchgeführte Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß.

21

Das Arbeitsgericht hat die Klage einschließlich des Hilfsantrags abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht den Hauptanträgen stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsanträge weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

22

Die Revisionen der Beklagten sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Hauptanträge des Klägers sowie zur Zurückverweisung der Sache, soweit das Landesarbeitsgericht über den Hilfsantrag des Klägers nicht entschieden hat.

23

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine der Klage stattgebende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte zu 2. habe Ende 2009 aufgrund der durchgeführten Betriebsaufspaltung aus zwei Betrieben bestanden, nämlich dem Betrieb „Service-Center Telekommunikation“ und dem Betrieb „Backoffice“. Diese beiden Betriebe habe die Beklagte zu 2. zum 1. Januar 2010 an die Beklagte zu 1. bzw. die b GmbH verpachtet. Dies habe zu zwei Betriebsübergängen geführt. Der Kläger sei dem Betrieb „Backoffice“ zuzuordnen gewesen. Aufgrund seines Widerspruches vom 29. Dezember 2009 sei sein Arbeitsverhältnis jedoch nicht auf die Betriebserwerberin, die b GmbH übergegangen. Da die Beklagte zu 2. nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 und Abs. 3 BGB)den Kläger jedoch nach seinem Widerspruch dem Betrieb „Service-Center Telekommunikation“ hätte zuordnen müssen, sei sein Arbeitsverhältnis ab 1. Januar 2010 auf die Beklagte zu 1., die Erwerberin dieses Betriebes übergegangen.

24

Nachdem der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die b GmbH mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 widersprochen und die Weiterbeschäftigung bei der Beklagten zu 1. verlangt habe, habe die Beklagte zu 2. den Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember 2009 ab 1. Januar 2010 von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, der Kläger werde nicht im Betrieb „Service-Center Telekommunikation“ weiterbeschäftigt, sondern verbleibe beschäftigungslos im „Restbetrieb“. Diese Zuordnung habe nicht billigem Ermessen entsprochen. Die Beklagte zu 2. habe den gesetzlichen Bestandsschutz des klägerischen Arbeitsverhältnisses nach § 1 KSchG iVm. § 26 MTV nicht ausreichend berücksichtigt. Sie habe ihre Betriebstätigkeit zum 1. Januar 2010 eingestellt. Mit dem Widerspruch des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die b GmbH habe somit festgestanden, dass eine Beschäftigung bei der Beklagten zu 2. ab 1. Januar 2010 nicht mehr möglich sein werde. Der Verbleib des Klägers beim „Restbetrieb“ hätte zwangsläufig die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung zur Folge gehabt. Der besondere Kündigungsschutz des Klägers als älterer Arbeitnehmer wäre leergelaufen. Dabei spiele es keine Rolle, dass dieser zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs die erforderliche Altersgrenze von 50 Jahren noch nicht erreicht gehabt habe. Die Beklagte habe nämlich den Kläger ersichtlich diesem Kündigungsschutz unterwerfen wollen. Dies folge ua. aus der Betriebsratsanhörung. Es wäre der Beklagten zu 2. ohne Weiteres möglich gewesen, den Kläger dem zum 1. Januar 2010 auf die Beklagte zu 1. übergegangenen Betrieb „Service-Center Telekommunikation“ zuzuordnen. In diesem Betrieb habe Beschäftigungsbedarf, zumindest an „reinen“ Callcentermitarbeitern bestanden.

25

Die Leistungsbestimmung (Zuordnung des Klägers zum Betrieb „Service-Center Telekommunikation“) sei durch Urteil rückwirkend zum 1. Januar 2010 vorzunehmen. Nur diese Leistungsbestimmung entspreche billigem Ermessen. Der Anspruch des Klägers auf Zuordnung zum Betrieb „Service-Center Telekommunikation“ folge auch aus der sich aus § 611 BGB ergebenden vertraglichen Beschäftigungspflicht iVm. § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB. Die Beklagte zu 2. hätte den Kläger angesichts der bestehenden vertraglichen Beschäftigungsmöglichkeit nicht freistellen dürfen. Dieser habe einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zuordnung zum Betrieb „Service-Center Telekommunikation“, damit er beschäftigt werden könnte.

26

Die Beklagte zu 1. sei auch verpflichtet, den Kläger zu den mit der Beklagten zu 2. bestehenden arbeitsvertraglichen Bedingungen und somit nach den tariflichen Bestimmungen der V GmbH als Callcenter-Agent weiterzubeschäftigen.

27

B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

28

I. Die zulässige Feststellungsklage ist nicht begründet.

29

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist nicht im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB von der Beklagten zu 2. auf die Beklagte zu 1. übergegangen.

30

1. Die Beklagte zu 2. hat in Vollzug ihres Beschlusses vom 26. Oktober 2009 ihren Betrieb in E mit Wirkung ab 7. Dezember 2009 in zwei eigenständige Betriebe aufgespalten, und zwar in einen „Backoffice“- und einen „Callcenter“-Betrieb. Dabei handelte es sich nicht um eine Aufspaltung auf der Rechtsträgerebene iSd. §§ 123 ff. UmwG, sondern um eine Aufspaltung des bisher von der Beklagten zu 2. unterhaltenen einheitlichen Betriebes in zwei neue selbständige Betriebe, also um eine unternehmensinterne Betriebsaufspaltung durch Änderung der Organisationsstrukturen.

31

2. Der seit dem 7. Dezember 2009 selbständige Betrieb „Backoffice“ wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2010 auf die b GmbH im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB übertragen. Eine entsprechende Übertragung des Betriebes „Service-Center Telekommunikation“ erfolgte zum selben Zeitpunkt auf die Beklagte zu 1.

32

Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte zu 2. ihre beiden durch Spaltung neu entstandenen Betriebe zum 1. Januar 2010 mit sämtlichen materiellen und immateriellen Betriebsmitteln an die Beklagte zu 1. bzw. die b GmbH verpachtet hat und dass beide Pächter nicht nur in die Kundenbeziehungen eingetreten sind, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals des jeweiligen Betriebes übernommen haben. Diese für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) rechtfertigten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 18. August 2011 - 8 AZR 230/10 - AP BGB § 613a Nr. 412 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 127) die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass im Streitfalle zwei Betriebsübergänge vorgelegen haben. Im Übrigen ist das Vorliegen von Betriebsübergängen zwischen allen Beteiligten auch unstreitig.

33

3. Ein Übergang des mit der Betriebsveräußerin, der Beklagten zu 2., bestehenden Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die Beklagte zu 1. gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB hätte allerdings nur dann stattgefunden, wenn der Kläger dem übergegangenen Betrieb zugeordnet gewesen wäre(allgemeine Meinung, vgl. BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 41/11 - Rn. 43, DB 2013, 586).

34

a) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der Kläger dem Bereich „Backoffice“ zugeordnet war, welcher ab 7. Dezember 2009 im Wege der Betriebsaufspaltung als neuer Betrieb „Backoffice“ verselbständigt wurde.

35

b) Für die Frage, welchem Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, kommt es zunächst auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien an (st. Rspr., vgl. BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 78, BB 2012, 3144). Liegt ein solcher weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor, so erfolgt die Zuordnung grundsätzlich - ebenfalls ausdrücklich oder konkludent - durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts (st. Rspr., vgl. BAG 24. Mai 2005 - 8 AZR 398/04 - Rn. 41, BAGE 114, 374 = AP BGB § 613a Nr. 284 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 35).

36

Das Landesarbeitsgericht hat für den Senat bindend festgestellt, dass der Kläger aufgrund einer Anweisung der Beklagten zu 2. ab Sommer 2009 - entweder ab 1. Juli oder ab September 2009 - einen Arbeitsplatz in einem Raum, dem sogenannten Studio 5b, im ersten Obergeschoss des Gebäudes in der C in E zugewiesen bekommen hatte. Dort verrichtete er ausschließlich sogenannte „Backofficetätigkeiten“ im Zwei-Schicht-Modell. Im übrigen Bereich, dem Großraumbüro des Callcenters, wurden andere Mitarbeiter mit Telefontätigkeiten im 24-Stunden-Takt eingesetzt.

37

Es kann dahinstehen, ob dies eine einvernehmliche Zuordnung des Klägers zum Arbeitsbereich „Backoffice“ dargestellt hat. Auf jeden Fall lag eine entsprechende Zuordnung des Klägers aufgrund einer im Rahmen des Direktionsrechts getroffenen Weisung der Beklagten zu 2. vor. Davon ist auch das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen. Dass und warum die Beklagte zu 2. in diesem Zusammenhang ihr Direktionsrecht dem Kläger gegenüber unter Verstoß gegen § 106 GewO, dh. insbesondere nicht nach billigem Ermessen, ausgeübt haben soll, ist in den Vorinstanzen vom Kläger nicht konkret dargetan worden. Auch in seiner Revisionserwiderung macht er lediglich geltend, die „Zuordnungsentscheidung der Beklagten zu 2. im Sommer 2009“ habe „die Grenzen des billigen Ermessens verletzt“, da „es einen sachlichen Grund für eine Versetzung des Klägers in den Betriebsteil Backoffice nicht gab“. Nachdem es grundsätzlich dem Arbeitgeber freisteht, mit welchen vertraglich geschuldeten Tätigkeiten er den Arbeitnehmer betraut, hätte es dem Kläger oblegen, konkret darzutun, warum es billigem Ermessen widersprochen haben soll, dass ihm die Beklagte zu 2. Aufgaben im „Backoffice“-Bereich zugewiesen hat, obwohl er solche Tätigkeiten - zumindest teilweise - bereits zuvor ausgeübt hatte. Nur wenn ein solches substantiiertes Bestreiten erfolgt wäre, hätte die Beklagte zu 2. darlegen und beweisen müssen, dass und aus welchen Gründen ihre Zuordnungsentscheidung durch § 106 GewO gedeckt war.

38

c) Dem Umstand, dass der Kläger in der Anlage 1 zum Interessenausgleich vom 27. November 2009 als „Mitarbeiter Betrieb Backoffice“ genannt ist, kommt für seine Zuordnung zu diesem Betrieb keine rechtlich bindende Wirkung zu. Wäre nämlich keine wirksame (frühere) Zuordnung des Klägers zum Betrieb „Backoffice“ erfolgt gewesen, so wäre die (nachträgliche) Zuordnung zu diesem Betrieb mittels eines Interessenausgleichs wegen Verstoßes gegen § 613a BGB unwirksam(vgl. BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 81, BB 2012, 3144).

39

4. Damit wäre das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 613a Abs. 1 BGB grundsätzlich auf die Übernehmerin des Betriebes „Backoffice“, dh. auf die b GmbH übergegangen. Diesem Übergang hat der Kläger jedoch form- und fristgerecht gemäß § 613a Abs. 6 BGB mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 gegenüber der Beklagten zu 2. widersprochen.

40

5. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts war der Kläger nach seinem Widerspruch nicht dem Betrieb „Service-Center Telekommunikation“ zuzuordnen, welcher am 1. Januar 2010 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1. übergegangen ist.

41

a) Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber wirksam gemäß § 613a Abs. 6 BGB widersprochen haben, fallen nicht „automatisch“ in den vom Arbeitgeber eventuell weitergeführten und einem späteren Betriebsübergang zugänglichen Bereich(BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 102/02 - Rn. 45, AP BGB § 613a Nr. 245 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 6).

42

b) Der Kläger hatte keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2. auf Zuordnung zum Betrieb „Service-Center Telekommunikation“ ab Zugang seines Widerspruches vom 29. Dezember 2009.

43

Zwar hat der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben erklärt: „Ich stehe Ihnen gern für eine Tätigkeit in der neu gegründeten Firma t GmbH zur Verfügung“. Dies kann als Angebot zu einer Änderung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen über den Beschäftigungsbereich, dh. nunmehrige Beschäftigung im Betrieb „Service-Center Telekommunikation“ verstanden werden. Allerdings bestand keine Verpflichtung der Beklagten zu 2., dieses Änderungsangebot des Klägers anzunehmen. Das Vertragsrecht, wozu auch das Arbeitsvertragsrecht zählt, kennt grundsätzlich keinen Kontrahierungszwang und damit auch keinen Anspruch, das Vertragsänderungsangebot eines Vertragspartners anzunehmen. Gesetzliche Ausnahmen von diesem Grundsatz, wie zB die Vertragsänderungsansprüche in § 8 TzBfG oder § 15 BEEG, greifen vorliegend nicht ein. Ebenso wenig folgt ein solcher Anspruch des Klägers auf Vertragsänderung aus § 242 BGB. Die Beklagte zu 2. war nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, mit dem Kläger eine Vereinbarung über eine Weiterbeschäftigung in dem Betrieb „Service-Center Telekommunikation“ für die Zeit zwischen Zugang des Widerspruches und dem Betriebsübergang zu treffen und ihm somit die Übernahme durch die t GmbH gemäß § 613a Abs. 1 BGB zu ermöglichen und die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Wegfalls seines Arbeitsplatzes bei der Beklagten zu 2. auszuschließen. Der Schutz des Arbeitnehmers, insbesondere der vor einem Arbeitsplatzverlust bei Betriebsübergängen, wird durch die Regelungen des § 613a BGB und des Kündigungsschutzgesetzes gewährleistet. Darüber hinausgehende besondere Fürsorgepflichten treffen den Arbeitgeber als Betriebsveräußerer gegenüber dem vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer im Regelfalle nicht. Hinzukommt, dass die Beklagte zu 2. im Falle einer vereinbarten Beschäftigung im Betrieb „Service-Center Telekommunikation“ den Kläger gleichzeitig gemäß § 613a Abs. 5 BGB über den zum 1. Januar 2010 geplanten Betriebsübergang auf die Beklagte zu 1. hätte unterrichten müssen. Abgesehen von der Frage, ob eine solche Unterrichtung vor dem 1. Januar 2010 im Streitfalle überhaupt noch in der gesetzlichen Form und dem vorgeschriebenen Umfang möglich gewesen wäre, ist bei der nach § 242 BGB vorzunehmenden Abwägung zugunsten der Beklagten zu 2. auch zu berücksichtigen, dass sie damit rechnen musste, dass der Kläger auch einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 1. nach einer dem § 613a Abs. 5 BGB entsprechenden Unterrichtung widersprechen werde. Ob die Erklärung des Klägers in seinem Widerspruchsschreiben vom 29. Dezember 2009, er stehe auch für eine Tätigkeit bei der Beklagten zu 1. zur Verfügung, einen wirksamen Verzicht auf das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB - auch für die Zeit nach der Unterrichtung gemäß § 613a Abs. 5 BGB - darstellt, musste für die Beklagte zu 2. zumindest zweifelhaft erscheinen.

44

c) Da die Beklagte zu 2. nach dem Widerspruch des Klägers keine neue Zuordnung vorgenommen hat, ist § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht einschlägig, da es an einer „getroffenen Bestimmung“ im Sinne dieser Vorschrift fehlt. Allein die Freistellung des Klägers ab 1. Januar 2010 stellt keine Zuordnung zu einem Betrieb oder Betriebsteil dar, weil es an der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches fehlt (vgl. BAG 28. März 2000 - 1 ABR 17/99 - BAGE 94, 163 = AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 39 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 33).

45

d) § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB, der für den Fall gilt, dass eine Bestimmung iSd. § 315 BGB „verzögert wird“, ist im Streitfalle ebenfalls nicht anwendbar, weil die Beklagte nicht verpflichtet war, den Kläger dem Betrieb „Service-Center Telekommunikation“ zuzuordnen. Eine solche Zuordnung hätte sich als Versetzung iSd. § 95 Abs. 3 BetrVG dargestellt, da die Tätigkeit in einem anderen Betrieb stets als Tätigkeit in einem anderen Arbeitsbereich iSd. § 95 Abs. 3 BetrVG anzusehen ist(BAG 19. Februar 1991 - 1 ABR 36/90 - BAGE 67, 236 = AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 26 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 24). Eine solche Versetzung hätte daher auch nicht durch die Beklagte zu 2. unmittelbar nach Zugang des Widerspruchsschreibens des Klägers (dh. frühestens am 29. Dezember 2009) erfolgen dürfen, da eine solche Versetzung der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bedurft hätte. Eine „vorläufige“ Versetzung nach § 100 Abs. 1 BetrVG wäre allein deshalb unzulässig gewesen, weil es an einem sachlichen Grund gefehlt hätte, der die Versetzung als dringend erforderlich iSd. § 100 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hätte erscheinen lassen. Als solche sachlichen Gründe gelten nämlich nur betriebliche Gründe (hM: vgl. Fitting 26. Aufl. § 100 Rn. 4a). Daran ändert auch ein Einverständnis des Klägers mit seiner Versetzung nichts, weil dieses das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG nicht ausschließt(BAG 14. November 1989 - 1 ABR 87/88 - Rn. 27, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 76 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 85).

46

aa) Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber aufgrund seines Organisations- und Direktionsrechts über den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers. Dieser hat nur Anspruch auf vertragsgemäße Arbeit zu vertragsgemäßen Bedingungen (vgl. BAG 7. Februar 2007 - 5 AZR 422/06 - Rn. 18, BAGE 121, 133 = AP BGB § 615 Böswilligkeit Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 19), nicht auf eine Beschäftigung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Arbeitsbereich, außer wenn die Tätigkeit sich entsprechend konkretisiert hatte. Dies war jedoch nicht der Fall, weil der Kläger bisher sowohl Tätigkeiten im „Backoffice“ als auch im „Callcenter-Bereich“ ausgeübt hatte.

47

bb) Im Übrigen ist die ermessensfehlerfreie Ausübung des Weisungsrechts bezogen auf den Beginn der Personalmaßnahme zu prüfen. Dies ist hier die Zuordnung des Klägers zum Tätigkeitsbereich „Backoffice“ im Juli oder September 2009. Eine neuerliche Prüfung bei Eintritt der Beendigung der Personalmaßnahme, die sich im Streitfalle als der Zeitpunkt des Widerspruches des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die b GmbH darstellt, erfolgt nicht (vgl. BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 226/05 - Rn. 48, AP BAT-O § 24 Nr. 6).

48

e) Der Kläger hatte nach seinem Widerspruch keinen Anspruch aus § 241 Abs. 2 BGB auf Versetzung durch die Beklagte zu 2. in den Betrieb „Service-Center Telekommunikation“. Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB). Die Interessen des Klägers im Hinblick auf den Bestand seines Arbeitsverhältnisses waren jedoch durch § 613a BGB gewahrt. Danach geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den Betriebserwerber über. Insbesondere bleibt dem Arbeitnehmer auch ein einzelvertraglich vereinbarter besonderer Kündigungsschutz erhalten. Widerspricht der Arbeitnehmer, trägt er das Risiko, dass für ihn kein Beschäftigungsbedarf beim Betriebsveräußerer mehr besteht, weil aufgrund des Betriebsübergangs sein alter Betrieb nicht mehr existiert. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer dieses Risiko dadurch zu nehmen, dass er ihn in einen anderen Betrieb seines Unternehmens versetzt. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn er - wie im Streitfalle - den anderen Betrieb ebenfalls bereits an einen Betriebserwerber veräußert hat und er diesem - nach Abschluss der Übernahmevereinbarungen - einen zusätzlich zu übernehmenden Arbeitnehmer „verschaffen“ würde.

49

Der in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KSchG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke ist auf die vorliegende Fallgestaltung nicht entsprechend anzuwenden. Diese Norm erklärt eine Kündigung ua. dann für sozial ungerechtfertigt und damit für rechtsunwirksam, wenn der gekündigte Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann und der Betriebsrat aus diesem Grund der Kündigung nach § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG schriftlich widersprochen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt diese anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit auch ohne einen diesbezüglichen Widerspruch des Betriebsrats zur Unwirksamkeit der Kündigung (BAG 17. Mai 1984 - 2 AZR 109/83 - BAGE 46, 191 = AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 21 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 32). Aus diesem gesetzlichen Schutz des Arbeitnehmers vor betriebsbedingten Arbeitgeberkündigungen ist nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers abzuleiten, einen Arbeitnehmer, der einem gemäß § 613a Abs. 1 BGB auf einen Erwerber übergegangen Betrieb zugeordnet war, einem anderen Betrieb zuzuordnen, wenn er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber widersprochen hat. Dies gilt insbesondere bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden. Hier würde eine analoge Anwendung des Rechtsgedankens des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KSchG dazu führen, dass der Kläger ein Wahlrecht hätte, von welchem der beiden Betriebserwerber er gemäß § 613a BGB „übernommen“ werden möchte. Er könnte sich seinen neuen Arbeitgeber gleichsam durch Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts auswählen. Für eine Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KSchG ist allenfalls Raum im Rahmen der Prüfung, ob eine vom Betriebsveräußerer wegen des Wegfalls eines Beschäftigungsbedarfs ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist.

50

II. Der Senat hatte die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses hat aufgrund der von ihm getroffenen Entscheidung folgerichtig nicht über die Wirksamkeit der von der Beklagten zu 2. am 28. Januar 2010 zum 31. August 2010 ausgesprochenen Kündigung entschieden. Dies wird es nunmehr nachzuholen haben.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Eimer    

        

    Wankel    

                 

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 14. November 2011 - 6 Sa 50/11 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 26. November 2010 - 8 Ca 352/10 - wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung der Hauptanträge zu 1. und zu 2. durch das Arbeitsgericht wendet.

Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers von der Beklagten zu 2. im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1. übergegangen ist und ob diese den Kläger weiterbeschäftigen muss - hilfsweise darüber, ob eine von der Beklagten zu 2. ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis des Klägers mit ihr beendet hat.

2

Der am 6. Juli 1960 geborene Kläger war seit 1982 bei der D der DDR und daran anschließend bei der D AG beschäftigt. Diese betrieb 16 Callcenter. Das E Callcenter wurde ausgegliedert und ging auf die V GmbH über. Der Kläger war dort als Callcenter-Agent tätig. Einen ihm von der V GmbH angebotenen Arbeitsvertrag, der ua. eine Bezugnahme auf die für die V GmbH geltenden Tarifverträge beinhaltete, unterzeichnete der Kläger nicht. Dennoch wandte die V GmbH diese Tarifbestimmungen auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger an. Nach § 10 Abs. 1 Buchst. a des von der V GmbH vereinbarten Umsetzungs-Tarifvertrages (UTV) galt der Manteltarifvertrag der D AG (MTV) weiter. Dieser enthält ua. folgende Regelung:

        

„§ 26 

Besonderer Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer

        

(1)     

Ein Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr und eine Zeit der Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren vollendet hat, unterliegt einem besonderen Kündigungsschutz.

        

(2)     

Den von Absatz 1 erfassten Arbeitnehmern kann nur noch gekündigt werden

                 

a)    

aus wichtigem Grund,

                 

b)    

mit Zustimmung des Betriebsrates aus einem besonderen verhaltensbedingten Grund …

                 

c)    

bei andauernder Arbeitsunfähigkeit …“

3

Das von der V GmbH betriebene E Callcenter wurde am 1. Mai 2007 im Wege eines Betriebsübergangs von der Beklagten zu 2. übernommen. In diesem Callcenter wurden neben den Telefontätigkeiten sog. Backofficearbeiten erledigt. Diese umfassten kaufmännische und administrative Endkundenprozesse. Dabei wurden schriftliche oder mittels Fax bzw. E-Mail übermittelte Anfragen und Aufträge bearbeitet. Der Telefon- und der Backofficebereich waren nicht getrennt. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 2. konnten beide Tätigkeiten von ihren Arbeitsplätzen aus erledigen. Der Kläger wurde wie bisher als Callcenter-Agent zu den für die V GmbH geltenden Tarifbedingungen von der Beklagten zu 2. für ein Bruttomonatsgehalt von 2.237,77 Euro im Schichtdienst projektbezogen eingesetzt. Zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2. waren im Callcenter ca. 200 Arbeitnehmer beschäftigt, die im Wesentlichen Tätigkeiten für die D AG erbrachten. Nach der Übernahme erweiterte die Beklagte zu 2. das Geschäftsfeld durch die Gewinnung weiterer Aufträge. Es wurden Neueinstellungen vorgenommen. Während die von der V GmbH übernommenen Arbeitnehmer ein Jahreseinkommen zwischen 35.000,00 Euro und 40.000,00 Euro brutto erzielten, wurde mit den neu eingestellten Arbeitnehmern ein Jahresgehalt von 15.000,00 Euro bis 17.000,00 Euro brutto vereinbart. Die Beklagte zu 2. bot sämtlichen Mitarbeitern, die von der V GmbH übernommen worden waren, darunter auch dem Kläger am 16. Juli 2008, neue Arbeitsverträge zum 1. Januar 2009 an. Diese neuen Arbeitsverträge sahen schlechtere Konditionen für die Arbeitnehmer vor.

4

44 ehemalige Arbeitnehmer der V GmbH, einschließlich des Klägers, unterzeichneten die Änderungsverträge nicht. Diese Mitarbeiter wurden im Sommer 2009, streitig ist, ob am 1. Juli oder im September 2009, in zwei Teams, die Teams Nr. 5 und 6, aufgeteilt. Ihnen wurden Arbeitsplätze in einem Raum im ersten Obergeschoss des Gebäudes in der C in E, dem sog. Studio 5b, zugewiesen. In diesem Bereich wurden ausschließlich Backofficetätigkeiten in Gleitzeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr im Zwei-Schicht-Modell verrichtet. In dem übrigen Bereich, dem Großraumbüro des Callcenters, wurden die neu eingestellten Mitarbeiter und die früheren Mitarbeiter der V GmbH, die einer Änderung ihrer Arbeitsverträge zugestimmt hatten, mit Telefontätigkeiten im 24-Stunden-Takt beschäftigt.

5

Am 26. Oktober 2009 beschloss die Beklagte zu 2. eine Betriebsaufspaltung. Diesen als „unternehmerische Entscheidung“ bezeichneten Beschluss hielt die Beklagte zu 2. schriftlich fest. In diesem Schriftstück heißt es ua.:

        

„Die a GmbH hat eine Entscheidung zur Betriebsspaltung und anschließender Verpachtung (Betriebsübergang) getroffen.

        

I. Ausgangssituation

        

Die a GmbH unterhält einen Betrieb in E. Beschäftigt werden dort 589 Arbeitnehmer (Stand 22.10.2009). Für die Spaltung dieses Betriebes in zwei eigenständige Betriebe und nachfolgende Verpachtung des einen Betriebes an die b GmbH und des anderen an die t GmbH sprechen sowohl unterschiedliche Tätigkeiten als auch grundsätzliche strukturelle Unterschiede in der Belegschaft:

        

Der heutige Bereich Backoffice betreibt sogenannte Backoffice-Tätigkeiten; dies sind hochwertige kaufmännische oder administrative Endkundenprozesse. Dieser Bereich soll zunächst durch eine Betriebsspaltung verselbstständigt werden und anschließend an die b GmbH verpachtet werden (Betriebsübergang).

        

…       

        

Die im heutigen Betrieb überwiegenden Callcenter-Tätigkeiten werden zunächst durch eine Betriebsspaltung verselbstständigt und der dadurch entstandene Betrieb Callcenter anschließend an die t GmbH verpachtet (Betriebsübergang), so dass auch insoweit ein ausschließlich auf diese Tätigkeiten spezialisierter Betrieb entsteht. Es entstehen somit zwei, auf ihre jeweilige Tätigkeit spezialisierte Betriebe.

        

…       

        

II. Betriebsspaltung und Betriebsübergang

        

Dies vorausgeschickt, wird der Betrieb der a GmbH zum 01. Dezember 2009 gespalten. Es entstehen 2 organisatorisch selbständige und durch räumlichen Umzug getrennte Betriebe: In einem Betrieb werden ausschließlich Backoffice-Tätigkeiten ausgeführt, im anderen Betrieb allgemeine Callcenterdienstleistungen. Mit Wirkung vom 01. Januar 2010 wird der größere Betrieb, der die Callcenterdienstleistungen durchführt dann an die neu gegründete t GmbH verpachtet (Betriebsübergang) und der kleinere Betrieb, der Backoffice-Tätigkeiten ausführt, an die neu gegründete b GmbH verpachtet (Betriebsübergang).“

6

In einem Interessenausgleich vom 27. November 2009 zwischen der Beklagten zu 2. und ihrem Betriebsrat über die Spaltung und Verpachtung des Betriebes E der Beklagten zu 2. ist ua. Folgendes vereinbart:

        

„I. Betriebsänderung

        

1. Spaltung

        

Der Betrieb der a GmbH wird zum 07.12.2009 gespalten. Es entstehen 2 eigenständige Betriebe, zum einen der Betrieb Backoffice und zum anderen der Betrieb Service-Center Telekommunikation. Der Betrieb Backoffice umfasst das operative Geschäft des heutigen Betriebsteils Studio 5b/Raum 2.10a, 1. Etage in der C einschließlich der zugehörigen Arbeitnehmer, materiellen und immateriellen Betriebsmittel und Kundenbeziehungen; er wird zum 07.12.2009 unter Gründung eines eigenständigen Betriebs i. S. v. § 1 BetrVG in neue Betriebsräume im Gebäude des Busunternehmens A, C verlegt. Die Geschäftsführung teilt dem Betriebsrat die zu diesem Betrieb Backoffice zugehörigen Mitarbeiter schriftlich mit. Der Betrieb Service-Center Telekommunikation umfasst alle organisatorischen Einheiten mit Ausnahme des operativen Geschäftes des Betriebsteils Studio 5b/Raum 2.10a (detaillierte Auflistung als Anlage 1); einschließlich der zugehörigen Arbeitnehmer, materiellen und immateriellen Betriebsmittel und Kundenbeziehungen. Dieser Betriebsteil verbleibt als eigenständiger Betrieb i. S. v. § 1 BetrVG an der Betriebsstätte E, C. Die Geschäftsführung teilt dem Betriebsrat die zu diesem Betrieb Service-Center Telekommunikation zugehörigen Mitarbeiter ebenfalls schriftlich mit.

        

Der durch die Spaltung entstehende Betrieb Backoffice wird zum 07.12.2009 zu einem selbstständigen Betrieb mit eigenständiger Organisations- und Leitungsmacht. …

        

2. Übergang Arbeitsverhältnisse

        

Mit der Übertragung wird die b GmbH i. Gr. durch Betriebsübergang neuer Arbeitgeber der zu diesem Zeitpunkt bei dem übertragenden Rechtsträger a GmbH Beschäftigten des Betriebes Backoffice. Ebenfalls mit der Übertragung wird die t GmbH i. Gr. durch einen weiteren Betriebsübergang neuer Arbeitgeber der zu diesem Zeitpunkt bei dem übertragenden Rechtsträger a GmbH Beschäftigten des Betriebes Service-Center Telekommunikation.

        

Die übernehmenden Rechtsträger treten in alle Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, so dass die Arbeitnehmer ‚1 zu 1‘ übernommen werden. Dies bedeutet insbesondere, dass die bisherigen Betriebszugehörigkeiten weiterhin angerechnet und fortgeführt werden, dies gilt auch für Wartezeiten z. B. im Rahmen der Konzerngewinnbeteiligung. Die Betriebsparteien sind sich einig, dass diese Betriebsspaltung/diese Betriebsübergänge eine konzerninterne Umstrukturierung gem. § 112a Abs. 2 S. 2 BetrVG sind.

        

…       

        

III. Nachhaftung

        

…       

        

2. Verpachtung/Betriebsübergang

        

Zum 01.01.2010 wird dann der Betrieb Service-Center Telekommunikation an die t GmbH i. Gr. und der Betrieb Backoffice an die b GmbH i. Gr. durch jeweils gesonderte Pachtverträge übertragen. Die dabei im Einzelnen übertragenen Räumlichkeiten (b in Anlage 2, t in Anlage 3) und Betriebsmittel (b in Anlage 4, t in Anlage 5) ergeben sich aus den entsprechenden Anlagen, die Grundlagen der noch abzuschließenden Pachtverträge werden (Betriebsübergang). Bei den Übergängen der jeweiligen Betriebe gehen auch die in den eigenständigen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer wie folgt mit über:

        

a) b GmbH i. Gr.

        

Die Übertragung des Betriebs an die b GmbH i. Gr. führt zum Betriebsübergang nach § 613a BGB für die dem Betrieb Backoffice zugehörigen Arbeitnehmer.

        

b) t GmbH i. Gr.

        

Die Übertragung des Betriebs an die t GmbH i. Gr. führt zum Betriebsübergang nach § 613a BGB für die dem Betrieb Service-Center Telekommunikation zugehörigen Arbeitnehmer.

        

c) a GmbH

        

Bei der a GmbH werden aufgrund der genannten Betriebsübergänge keine Arbeitnehmer verbleiben.

        

…       

        

IV. Umsetzung der Maßnahme

        

Die Umsetzung der Betriebsspaltung soll zum 07.12.2009 und des Betriebsüberganges zum 01.01.2010 erfolgen.“

7

In der Anlage 1 zum Interessenausgleich war der Kläger als „Mitarbeiter Betrieb Backoffice“ namentlich erwähnt. In der ebenfalls am 27. November 2009 geschlossenen freiwilligen Betriebsvereinbarung wurde ein Bestandsschutz in Form des Ausschlusses von betriebsbedingten Kündigungen für die vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2010 garantiert. Für die ehemaligen V-Mitarbeiter, welche die neuen Arbeitsverträge mit Wirkung zum 1. Januar 2009 unterzeichnet hatten, war diese Frist bis zum 30. April 2012 verlängert.

8

Mit Schreiben vom 30. November 2009 informierte die Beklagte zu 2. den Kläger über die Betriebsaufspaltung zum 7. Dezember 2009 und darüber, dass er ab diesem Zeitpunkt in den neuen Betriebsräumen arbeiten werde. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2009 unterrichtete die Beklagte zu 2. den Kläger über den bevorstehenden Betriebsübergang. Am 29. Dezember 2009 schrieb der Kläger an die Beklagte zu 2.:

        

„Betriebsübergang zur b GmbH

        

Widerspruch

                 
        

Sehr geehrte Damen und Herren,

        

hiermit widerspreche ich dem geplanten Betriebsübergang zur b GmbH zum 01.01.2010.

        

Ich stehe Ihnen gern für eine Tätigkeit in der neu gegründeten Firma t GmbH zur Verfügung.

        

…“    

9

Die Beklagte zu 2. antwortete dem Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember 2009 ua.:

        

„wir bestätigen den Eingang Ihres Widerspruches zum Betriebsübergang zur b GmbH vom 30.12.2009.

        

Wir stellen Sie hiermit ab dem 01.01.2010 bis auf Weiteres unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeit frei.

        

Wir werden uns in den nächsten Tagen zur Abstimmung des weiteren Prozederes mit Ihnen in Verbindung setzen.

        

…“    

10

Die beiden Betriebe der Beklagten zu 2., „Backoffice“ und „Service-Center Telekommunikation“, wurden zum 1. Januar 2010 an die b GmbH und die Beklagte zu 1. verpachtet.

11

Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 kündigte die Beklagte zu 2. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich mit Auslauffrist und hilfsweise ordentlich aus betriebsbedingten Gründen zum 31. August 2010 und stellte ihn von der Arbeitsleistung frei.

12

Der Kläger meint, sein Arbeitsverhältnis sei am 1. Januar 2010 von der Beklagten zu 2. auf die Beklagte zu 1. übergegangen. Einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die b GmbH habe er mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 wirksam widersprochen. Vor der Versetzung in das Studio 5b habe er sämtliche Tätigkeiten bei der Beklagten zu 2. ausgeübt und entsprechend den ihm zugewiesenen Projekten in Schichten gearbeitet. Zudem erbringe die Beklagte zu 1. nicht ausschließlich Telefon-, sondern auch noch Backoffice-Tätigkeiten. Im Übrigen habe er seine Beschäftigung bei der Beklagten zu 1. angeboten. Schließlich bestehe auch Beschäftigungsbedarf. Die Beklagte zu 1. habe mindestens 15 Arbeitnehmer neu eingestellt. Die Beklagte zu 2. habe bereits vor dem Betriebsübergang von den beabsichtigten Einstellungen gewusst.

13

Darüber hinaus meint der Kläger, die Beklagte zu 2. habe die Betriebsaufspaltung zielgerichtet über einen längeren Zeitraum vorbereitet, um denjenigen Arbeitnehmern, welche die geänderten schlechteren Arbeitsbedingungen nicht akzeptiert hätten, trotz ihres besonderen tariflichen Kündigungsschutzes kündigen zu können. Die Zusammenfassung der „Nein-Sager“ im Studio 5b sei nicht gerechtfertigt gewesen.

14

Schließlich hält der Kläger die von der Beklagten zu 2. ausgesprochene Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats und mangels eines wichtigen Grundes nach § 26 MTV für unwirksam. Er hätte wegen der konzernrechtlichen Strukturen, zumindest jedoch wegen des Vorliegens eines gemeinsamen Betriebes, auf freien Arbeitsplätzen bei der Beklagten zu 1. weiterbeschäftigt werden müssen.

15

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass zwischen ihm und der Beklagten zu 1. seit dem 1. Januar 2010 ein Arbeitsverhältnis besteht;

        

2.    

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, ihn zu den mit der Beklagten zu 2. bestehenden arbeitsvertraglichen Bedingungen als Callcenter-Agent bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiterzubeschäftigen;

        

hilfsweise

        

3.    

festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten zu 2. vom 28. Januar 2010 das zwischen ihm und der Beklagten zu 2. bestehende Arbeitsverhältnis nicht zum 31. August 2010 beendet hat.

16

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

17

Sie behaupten, kurz nach dem Betriebsübergang am 1. Mai 2007 habe ein Backoffice-Projekt der T gewonnen werden können. Der Aufbau des Bereiches Backoffice sei dem entsprechend seit Mai 2007 mit steigenden Mitarbeiterzahlen erfolgt. Wegen der besonderen Erfahrungen der von der V GmbH übernommenen Mitarbeiter im Bereich Backoffice seien vor allem diese Mitarbeiter in diesem Bereich eingesetzt worden. Dies sei stets, wie auch beim Kläger, auf eigenen Wunsch erfolgt. Die Vergütung und die materiellen Arbeitsbedingungen der von der V GmbH übernommenen Mitarbeiter hätten sich nicht als marktgerecht erwiesen. Deshalb habe die Beklagte zu 2. versucht, mit diesen Mitarbeitern abändernde arbeitsvertragliche Vereinbarungen zu treffen. Ein Großteil dieser Arbeitnehmer habe die Vereinbarungen akzeptiert.

18

Weiter sind die Beklagten der Auffassung, die unternehmerische Entscheidung, den Betrieb in die beiden selbständigen Bereiche Backoffice und Callcenter (Telefonie) umzustrukturieren und anschließend zu übertragen, sei weder willkürlich noch offenbar unsachlich. Grund für die Spaltung der beiden Bereiche Backoffice und Callcenter seien zum einen die Unterschiede in den fachlichen Bereichen und zum anderen die beschränkte Einsetzbarkeit der Mitarbeiter, welche die geänderten Arbeitsbedingungen mit mehr Flexibilität nicht akzeptiert hätten, im Backoffice-Bereich. Die unterschiedlichen Tätigkeiten im Backoffice-Bereich und im Callcenter-Bereich erforderten unterschiedliche betriebsorganisatorische Regelungen, wie zB Schichtplanung und Pausenregelung. Es sei sachlich gerechtfertigt, Arbeitnehmer mit unterschiedlichen Arbeitsbedingungen auch dementsprechend unterschiedlich einzusetzen. Insbesondere könnten hierdurch Beeinträchtigungen des Betriebsfriedens vermieden werden. Den Arbeitnehmern werde dadurch auch kein Kündigungsschutz genommen.

19

Darüber hinaus gehen die Beklagten davon aus, der Kläger sei aufgrund seines Widerspruches gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die b GmbH bei der Beklagten zu 2. verblieben. Sein Arbeitsverhältnis sei nicht im Wege eines weiteren Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1. übergegangen. Eine Weiterbeschäftigung bei der Beklagten zu 1. komme nicht in Betracht. Diese führe keine Backoffice-Tätigkeiten mehr aus. Soweit sie neue Arbeitnehmer eingestellt habe, handele es sich um „reine“ Callcentermitarbeiter.

20

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte zu 2. halten die Beklagten für wirksam. Sie machen geltend, bei dieser bestehe kein Beschäftigungsbedarf mehr. Eine Sozialauswahl sei entbehrlich. Ein gemeinsamer Betrieb bestehe nicht. Auch sei die durchgeführte Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß.

21

Das Arbeitsgericht hat die Klage einschließlich des Hilfsantrags abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht den Hauptanträgen stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsanträge weiter, während der Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt.

Entscheidungsgründe

22

Die Revisionen der Beklagten sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Hauptanträge des Klägers sowie zur Zurückverweisung der Sache, soweit das Landesarbeitsgericht über den Hilfsantrag des Klägers nicht entschieden hat.

23

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine der Klage stattgebende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte zu 2. habe Ende 2009 aufgrund der durchgeführten Betriebsaufspaltung aus zwei Betrieben bestanden, nämlich dem Betrieb „Service-Center Telekommunikation“ und dem Betrieb „Backoffice“. Diese beiden Betriebe habe die Beklagte zu 2. zum 1. Januar 2010 an die Beklagte zu 1. bzw. die b GmbH verpachtet. Dies habe zu zwei Betriebsübergängen geführt. Der Kläger sei dem Betrieb „Backoffice“ zuzuordnen gewesen. Aufgrund seines Widerspruches vom 29. Dezember 2009 sei sein Arbeitsverhältnis jedoch nicht auf die Betriebserwerberin, die b GmbH übergegangen. Da die Beklagte zu 2. nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 und Abs. 3 BGB)den Kläger jedoch nach seinem Widerspruch dem Betrieb „Service-Center Telekommunikation“ hätte zuordnen müssen, sei sein Arbeitsverhältnis ab 1. Januar 2010 auf die Beklagte zu 1., die Erwerberin dieses Betriebes übergegangen.

24

Nachdem der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die b GmbH mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 widersprochen und die Weiterbeschäftigung bei der Beklagten zu 1. verlangt habe, habe die Beklagte zu 2. den Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember 2009 ab 1. Januar 2010 von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, der Kläger werde nicht im Betrieb „Service-Center Telekommunikation“ weiterbeschäftigt, sondern verbleibe beschäftigungslos im „Restbetrieb“. Diese Zuordnung habe nicht billigem Ermessen entsprochen. Die Beklagte zu 2. habe den gesetzlichen Bestandsschutz des klägerischen Arbeitsverhältnisses nach § 1 KSchG iVm. § 26 MTV nicht ausreichend berücksichtigt. Sie habe ihre Betriebstätigkeit zum 1. Januar 2010 eingestellt. Mit dem Widerspruch des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die b GmbH habe somit festgestanden, dass eine Beschäftigung bei der Beklagten zu 2. ab 1. Januar 2010 nicht mehr möglich sein werde. Der Verbleib des Klägers beim „Restbetrieb“ hätte zwangsläufig die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung zur Folge gehabt. Der besondere Kündigungsschutz des Klägers als älterer Arbeitnehmer wäre leergelaufen. Dabei spiele es keine Rolle, dass dieser zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs die erforderliche Altersgrenze von 50 Jahren noch nicht erreicht gehabt habe. Die Beklagte habe nämlich den Kläger ersichtlich diesem Kündigungsschutz unterwerfen wollen. Dies folge ua. aus der Betriebsratsanhörung. Es wäre der Beklagten zu 2. ohne Weiteres möglich gewesen, den Kläger dem zum 1. Januar 2010 auf die Beklagte zu 1. übergegangenen Betrieb „Service-Center Telekommunikation“ zuzuordnen. In diesem Betrieb habe Beschäftigungsbedarf, zumindest an „reinen“ Callcentermitarbeitern bestanden.

25

Die Leistungsbestimmung (Zuordnung des Klägers zum Betrieb „Service-Center Telekommunikation“) sei durch Urteil rückwirkend zum 1. Januar 2010 vorzunehmen. Nur diese Leistungsbestimmung entspreche billigem Ermessen. Der Anspruch des Klägers auf Zuordnung zum Betrieb „Service-Center Telekommunikation“ folge auch aus der sich aus § 611 BGB ergebenden vertraglichen Beschäftigungspflicht iVm. § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB. Die Beklagte zu 2. hätte den Kläger angesichts der bestehenden vertraglichen Beschäftigungsmöglichkeit nicht freistellen dürfen. Dieser habe einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zuordnung zum Betrieb „Service-Center Telekommunikation“, damit er beschäftigt werden könnte.

26

Die Beklagte zu 1. sei auch verpflichtet, den Kläger zu den mit der Beklagten zu 2. bestehenden arbeitsvertraglichen Bedingungen und somit nach den tariflichen Bestimmungen der V GmbH als Callcenter-Agent weiterzubeschäftigen.

27

B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

28

I. Die zulässige Feststellungsklage ist nicht begründet.

29

Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist nicht im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB von der Beklagten zu 2. auf die Beklagte zu 1. übergegangen.

30

1. Die Beklagte zu 2. hat in Vollzug ihres Beschlusses vom 26. Oktober 2009 ihren Betrieb in E mit Wirkung ab 7. Dezember 2009 in zwei eigenständige Betriebe aufgespalten, und zwar in einen „Backoffice“- und einen „Callcenter“-Betrieb. Dabei handelte es sich nicht um eine Aufspaltung auf der Rechtsträgerebene iSd. §§ 123 ff. UmwG, sondern um eine Aufspaltung des bisher von der Beklagten zu 2. unterhaltenen einheitlichen Betriebes in zwei neue selbständige Betriebe, also um eine unternehmensinterne Betriebsaufspaltung durch Änderung der Organisationsstrukturen.

31

2. Der seit dem 7. Dezember 2009 selbständige Betrieb „Backoffice“ wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2010 auf die b GmbH im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB übertragen. Eine entsprechende Übertragung des Betriebes „Service-Center Telekommunikation“ erfolgte zum selben Zeitpunkt auf die Beklagte zu 1.

32

Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte zu 2. ihre beiden durch Spaltung neu entstandenen Betriebe zum 1. Januar 2010 mit sämtlichen materiellen und immateriellen Betriebsmitteln an die Beklagte zu 1. bzw. die b GmbH verpachtet hat und dass beide Pächter nicht nur in die Kundenbeziehungen eingetreten sind, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals des jeweiligen Betriebes übernommen haben. Diese für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 2 ZPO) rechtfertigten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 18. August 2011 - 8 AZR 230/10 - AP BGB § 613a Nr. 412 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 127) die Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass im Streitfalle zwei Betriebsübergänge vorgelegen haben. Im Übrigen ist das Vorliegen von Betriebsübergängen zwischen allen Beteiligten auch unstreitig.

33

3. Ein Übergang des mit der Betriebsveräußerin, der Beklagten zu 2., bestehenden Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die Beklagte zu 1. gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB hätte allerdings nur dann stattgefunden, wenn der Kläger dem übergegangenen Betrieb zugeordnet gewesen wäre(allgemeine Meinung, vgl. BAG 18. Oktober 2012 - 6 AZR 41/11 - Rn. 43, DB 2013, 586).

34

a) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der Kläger dem Bereich „Backoffice“ zugeordnet war, welcher ab 7. Dezember 2009 im Wege der Betriebsaufspaltung als neuer Betrieb „Backoffice“ verselbständigt wurde.

35

b) Für die Frage, welchem Betrieb oder Betriebsteil ein Arbeitnehmer zugeordnet ist, kommt es zunächst auf den Willen der Arbeitsvertragsparteien an (st. Rspr., vgl. BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 78, BB 2012, 3144). Liegt ein solcher weder in ausdrücklicher noch in konkludenter Form vor, so erfolgt die Zuordnung grundsätzlich - ebenfalls ausdrücklich oder konkludent - durch den Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts (st. Rspr., vgl. BAG 24. Mai 2005 - 8 AZR 398/04 - Rn. 41, BAGE 114, 374 = AP BGB § 613a Nr. 284 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 35).

36

Das Landesarbeitsgericht hat für den Senat bindend festgestellt, dass der Kläger aufgrund einer Anweisung der Beklagten zu 2. ab Sommer 2009 - entweder ab 1. Juli oder ab September 2009 - einen Arbeitsplatz in einem Raum, dem sogenannten Studio 5b, im ersten Obergeschoss des Gebäudes in der C in E zugewiesen bekommen hatte. Dort verrichtete er ausschließlich sogenannte „Backofficetätigkeiten“ im Zwei-Schicht-Modell. Im übrigen Bereich, dem Großraumbüro des Callcenters, wurden andere Mitarbeiter mit Telefontätigkeiten im 24-Stunden-Takt eingesetzt.

37

Es kann dahinstehen, ob dies eine einvernehmliche Zuordnung des Klägers zum Arbeitsbereich „Backoffice“ dargestellt hat. Auf jeden Fall lag eine entsprechende Zuordnung des Klägers aufgrund einer im Rahmen des Direktionsrechts getroffenen Weisung der Beklagten zu 2. vor. Davon ist auch das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen. Dass und warum die Beklagte zu 2. in diesem Zusammenhang ihr Direktionsrecht dem Kläger gegenüber unter Verstoß gegen § 106 GewO, dh. insbesondere nicht nach billigem Ermessen, ausgeübt haben soll, ist in den Vorinstanzen vom Kläger nicht konkret dargetan worden. Auch in seiner Revisionserwiderung macht er lediglich geltend, die „Zuordnungsentscheidung der Beklagten zu 2. im Sommer 2009“ habe „die Grenzen des billigen Ermessens verletzt“, da „es einen sachlichen Grund für eine Versetzung des Klägers in den Betriebsteil Backoffice nicht gab“. Nachdem es grundsätzlich dem Arbeitgeber freisteht, mit welchen vertraglich geschuldeten Tätigkeiten er den Arbeitnehmer betraut, hätte es dem Kläger oblegen, konkret darzutun, warum es billigem Ermessen widersprochen haben soll, dass ihm die Beklagte zu 2. Aufgaben im „Backoffice“-Bereich zugewiesen hat, obwohl er solche Tätigkeiten - zumindest teilweise - bereits zuvor ausgeübt hatte. Nur wenn ein solches substantiiertes Bestreiten erfolgt wäre, hätte die Beklagte zu 2. darlegen und beweisen müssen, dass und aus welchen Gründen ihre Zuordnungsentscheidung durch § 106 GewO gedeckt war.

38

c) Dem Umstand, dass der Kläger in der Anlage 1 zum Interessenausgleich vom 27. November 2009 als „Mitarbeiter Betrieb Backoffice“ genannt ist, kommt für seine Zuordnung zu diesem Betrieb keine rechtlich bindende Wirkung zu. Wäre nämlich keine wirksame (frühere) Zuordnung des Klägers zum Betrieb „Backoffice“ erfolgt gewesen, so wäre die (nachträgliche) Zuordnung zu diesem Betrieb mittels eines Interessenausgleichs wegen Verstoßes gegen § 613a BGB unwirksam(vgl. BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 181/11 - Rn. 81, BB 2012, 3144).

39

4. Damit wäre das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 613a Abs. 1 BGB grundsätzlich auf die Übernehmerin des Betriebes „Backoffice“, dh. auf die b GmbH übergegangen. Diesem Übergang hat der Kläger jedoch form- und fristgerecht gemäß § 613a Abs. 6 BGB mit Schreiben vom 29. Dezember 2009 gegenüber der Beklagten zu 2. widersprochen.

40

5. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts war der Kläger nach seinem Widerspruch nicht dem Betrieb „Service-Center Telekommunikation“ zuzuordnen, welcher am 1. Januar 2010 im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1. übergegangen ist.

41

a) Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber wirksam gemäß § 613a Abs. 6 BGB widersprochen haben, fallen nicht „automatisch“ in den vom Arbeitgeber eventuell weitergeführten und einem späteren Betriebsübergang zugänglichen Bereich(BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 102/02 - Rn. 45, AP BGB § 613a Nr. 245 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 6).

42

b) Der Kläger hatte keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2. auf Zuordnung zum Betrieb „Service-Center Telekommunikation“ ab Zugang seines Widerspruches vom 29. Dezember 2009.

43

Zwar hat der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben erklärt: „Ich stehe Ihnen gern für eine Tätigkeit in der neu gegründeten Firma t GmbH zur Verfügung“. Dies kann als Angebot zu einer Änderung der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen über den Beschäftigungsbereich, dh. nunmehrige Beschäftigung im Betrieb „Service-Center Telekommunikation“ verstanden werden. Allerdings bestand keine Verpflichtung der Beklagten zu 2., dieses Änderungsangebot des Klägers anzunehmen. Das Vertragsrecht, wozu auch das Arbeitsvertragsrecht zählt, kennt grundsätzlich keinen Kontrahierungszwang und damit auch keinen Anspruch, das Vertragsänderungsangebot eines Vertragspartners anzunehmen. Gesetzliche Ausnahmen von diesem Grundsatz, wie zB die Vertragsänderungsansprüche in § 8 TzBfG oder § 15 BEEG, greifen vorliegend nicht ein. Ebenso wenig folgt ein solcher Anspruch des Klägers auf Vertragsänderung aus § 242 BGB. Die Beklagte zu 2. war nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, mit dem Kläger eine Vereinbarung über eine Weiterbeschäftigung in dem Betrieb „Service-Center Telekommunikation“ für die Zeit zwischen Zugang des Widerspruches und dem Betriebsübergang zu treffen und ihm somit die Übernahme durch die t GmbH gemäß § 613a Abs. 1 BGB zu ermöglichen und die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Wegfalls seines Arbeitsplatzes bei der Beklagten zu 2. auszuschließen. Der Schutz des Arbeitnehmers, insbesondere der vor einem Arbeitsplatzverlust bei Betriebsübergängen, wird durch die Regelungen des § 613a BGB und des Kündigungsschutzgesetzes gewährleistet. Darüber hinausgehende besondere Fürsorgepflichten treffen den Arbeitgeber als Betriebsveräußerer gegenüber dem vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer im Regelfalle nicht. Hinzukommt, dass die Beklagte zu 2. im Falle einer vereinbarten Beschäftigung im Betrieb „Service-Center Telekommunikation“ den Kläger gleichzeitig gemäß § 613a Abs. 5 BGB über den zum 1. Januar 2010 geplanten Betriebsübergang auf die Beklagte zu 1. hätte unterrichten müssen. Abgesehen von der Frage, ob eine solche Unterrichtung vor dem 1. Januar 2010 im Streitfalle überhaupt noch in der gesetzlichen Form und dem vorgeschriebenen Umfang möglich gewesen wäre, ist bei der nach § 242 BGB vorzunehmenden Abwägung zugunsten der Beklagten zu 2. auch zu berücksichtigen, dass sie damit rechnen musste, dass der Kläger auch einem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 1. nach einer dem § 613a Abs. 5 BGB entsprechenden Unterrichtung widersprechen werde. Ob die Erklärung des Klägers in seinem Widerspruchsschreiben vom 29. Dezember 2009, er stehe auch für eine Tätigkeit bei der Beklagten zu 1. zur Verfügung, einen wirksamen Verzicht auf das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB - auch für die Zeit nach der Unterrichtung gemäß § 613a Abs. 5 BGB - darstellt, musste für die Beklagte zu 2. zumindest zweifelhaft erscheinen.

44

c) Da die Beklagte zu 2. nach dem Widerspruch des Klägers keine neue Zuordnung vorgenommen hat, ist § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht einschlägig, da es an einer „getroffenen Bestimmung“ im Sinne dieser Vorschrift fehlt. Allein die Freistellung des Klägers ab 1. Januar 2010 stellt keine Zuordnung zu einem Betrieb oder Betriebsteil dar, weil es an der Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches fehlt (vgl. BAG 28. März 2000 - 1 ABR 17/99 - BAGE 94, 163 = AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 39 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 33).

45

d) § 315 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB, der für den Fall gilt, dass eine Bestimmung iSd. § 315 BGB „verzögert wird“, ist im Streitfalle ebenfalls nicht anwendbar, weil die Beklagte nicht verpflichtet war, den Kläger dem Betrieb „Service-Center Telekommunikation“ zuzuordnen. Eine solche Zuordnung hätte sich als Versetzung iSd. § 95 Abs. 3 BetrVG dargestellt, da die Tätigkeit in einem anderen Betrieb stets als Tätigkeit in einem anderen Arbeitsbereich iSd. § 95 Abs. 3 BetrVG anzusehen ist(BAG 19. Februar 1991 - 1 ABR 36/90 - BAGE 67, 236 = AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 26 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 24). Eine solche Versetzung hätte daher auch nicht durch die Beklagte zu 2. unmittelbar nach Zugang des Widerspruchsschreibens des Klägers (dh. frühestens am 29. Dezember 2009) erfolgen dürfen, da eine solche Versetzung der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bedurft hätte. Eine „vorläufige“ Versetzung nach § 100 Abs. 1 BetrVG wäre allein deshalb unzulässig gewesen, weil es an einem sachlichen Grund gefehlt hätte, der die Versetzung als dringend erforderlich iSd. § 100 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hätte erscheinen lassen. Als solche sachlichen Gründe gelten nämlich nur betriebliche Gründe (hM: vgl. Fitting 26. Aufl. § 100 Rn. 4a). Daran ändert auch ein Einverständnis des Klägers mit seiner Versetzung nichts, weil dieses das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG nicht ausschließt(BAG 14. November 1989 - 1 ABR 87/88 - Rn. 27, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 76 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 85).

46

aa) Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber aufgrund seines Organisations- und Direktionsrechts über den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers. Dieser hat nur Anspruch auf vertragsgemäße Arbeit zu vertragsgemäßen Bedingungen (vgl. BAG 7. Februar 2007 - 5 AZR 422/06 - Rn. 18, BAGE 121, 133 = AP BGB § 615 Böswilligkeit Nr. 12 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 19), nicht auf eine Beschäftigung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Arbeitsbereich, außer wenn die Tätigkeit sich entsprechend konkretisiert hatte. Dies war jedoch nicht der Fall, weil der Kläger bisher sowohl Tätigkeiten im „Backoffice“ als auch im „Callcenter-Bereich“ ausgeübt hatte.

47

bb) Im Übrigen ist die ermessensfehlerfreie Ausübung des Weisungsrechts bezogen auf den Beginn der Personalmaßnahme zu prüfen. Dies ist hier die Zuordnung des Klägers zum Tätigkeitsbereich „Backoffice“ im Juli oder September 2009. Eine neuerliche Prüfung bei Eintritt der Beendigung der Personalmaßnahme, die sich im Streitfalle als der Zeitpunkt des Widerspruches des Klägers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die b GmbH darstellt, erfolgt nicht (vgl. BAG 17. Januar 2006 - 9 AZR 226/05 - Rn. 48, AP BAT-O § 24 Nr. 6).

48

e) Der Kläger hatte nach seinem Widerspruch keinen Anspruch aus § 241 Abs. 2 BGB auf Versetzung durch die Beklagte zu 2. in den Betrieb „Service-Center Telekommunikation“. Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB). Die Interessen des Klägers im Hinblick auf den Bestand seines Arbeitsverhältnisses waren jedoch durch § 613a BGB gewahrt. Danach geht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten auf den Betriebserwerber über. Insbesondere bleibt dem Arbeitnehmer auch ein einzelvertraglich vereinbarter besonderer Kündigungsschutz erhalten. Widerspricht der Arbeitnehmer, trägt er das Risiko, dass für ihn kein Beschäftigungsbedarf beim Betriebsveräußerer mehr besteht, weil aufgrund des Betriebsübergangs sein alter Betrieb nicht mehr existiert. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer dieses Risiko dadurch zu nehmen, dass er ihn in einen anderen Betrieb seines Unternehmens versetzt. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn er - wie im Streitfalle - den anderen Betrieb ebenfalls bereits an einen Betriebserwerber veräußert hat und er diesem - nach Abschluss der Übernahmevereinbarungen - einen zusätzlich zu übernehmenden Arbeitnehmer „verschaffen“ würde.

49

Der in § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KSchG zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke ist auf die vorliegende Fallgestaltung nicht entsprechend anzuwenden. Diese Norm erklärt eine Kündigung ua. dann für sozial ungerechtfertigt und damit für rechtsunwirksam, wenn der gekündigte Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann und der Betriebsrat aus diesem Grund der Kündigung nach § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG schriftlich widersprochen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts führt diese anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit auch ohne einen diesbezüglichen Widerspruch des Betriebsrats zur Unwirksamkeit der Kündigung (BAG 17. Mai 1984 - 2 AZR 109/83 - BAGE 46, 191 = AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 21 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 32). Aus diesem gesetzlichen Schutz des Arbeitnehmers vor betriebsbedingten Arbeitgeberkündigungen ist nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers abzuleiten, einen Arbeitnehmer, der einem gemäß § 613a Abs. 1 BGB auf einen Erwerber übergegangen Betrieb zugeordnet war, einem anderen Betrieb zuzuordnen, wenn er dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber widersprochen hat. Dies gilt insbesondere bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden. Hier würde eine analoge Anwendung des Rechtsgedankens des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KSchG dazu führen, dass der Kläger ein Wahlrecht hätte, von welchem der beiden Betriebserwerber er gemäß § 613a BGB „übernommen“ werden möchte. Er könnte sich seinen neuen Arbeitgeber gleichsam durch Ausübung oder Nichtausübung seines Widerspruchsrechts auswählen. Für eine Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b KSchG ist allenfalls Raum im Rahmen der Prüfung, ob eine vom Betriebsveräußerer wegen des Wegfalls eines Beschäftigungsbedarfs ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist.

50

II. Der Senat hatte die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses hat aufgrund der von ihm getroffenen Entscheidung folgerichtig nicht über die Wirksamkeit der von der Beklagten zu 2. am 28. Januar 2010 zum 31. August 2010 ausgesprochenen Kündigung entschieden. Dies wird es nunmehr nachzuholen haben.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Eimer    

        

    Wankel    

                 

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.