Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Juni 2017 - 2 Sa 486/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2017:0608.2Sa486.16.00
bei uns veröffentlicht am08.06.2017

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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.09.2016 - 8 Ca 434/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Beschäftigung auf seinem vormaligen, höher vergüteten Arbeitsplatz in K-Stadt, hilfsweise auf Erstattung der Reisekosten zu seinem jetzigen Arbeitsplatz in Z-Stadt sowie Vergütung der Fahrtzeiten als Arbeitszeit.

2

Der Kläger ist seit dem 13. April 1987 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis finden der TV AL II sowie der Tarifvertrag vom 02. Juli 1997 über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz (Schutz TV) Anwendung. Bis Mai 2015 war er in der am Standort K-Stadt ansässigen Dienststelle "...st T. S. C., T. L. S. C.-Europe (TLSC-E)" beschäftigt und nach der Gehaltsgruppe A 3-7 TV AL II vergütet.

3

Das Heeresministerium der US-Streitkräfte traf im Mai 2013 die Entscheidung zur Streichung von mehr als 250 Planstellen in der Dienststelle TLSC-E. Am 13. Juni 2014 entschied das Hauptquartier der U.S. Army, Europe and Seventh Army, die geplante sog. Reduction in Force (RIF) umzusetzen mit der Folge, dass die Dienststelle TLSC-E nunmehr reorganisiert und dadurch ca. 250 Mitarbeitern - einschließlich des Klägers - gekündigt werden sollte. Im November/Dezember 2014 wurde die Mitwirkung der örtlichen Betriebsvertretung für die beabsichtigten Kündigungen eingeleitet und das Verfahren nach Ablehnung der geplanten Maßnahmen gegenüber der Bezirksvertretung fortgeführt. Nach der ebenfalls erfolgten Ablehnung der Bezirksbetriebsvertretung wurde das Verfahren im Januar 2015 vor der Hauptbetriebsvertretung weitergeführt.

4

Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 (Bl. 12 - 14 d. A.) wurde dem Kläger das Angebot zur Weiterbeschäftigung als Munitionslagerarbeiter in Z-Stadt, Lohngruppe A 4-3 TV AL II, unterbreitet, in dem es u.a. heißt:

"(...)

5

Falls Sie die Stelle annehmen, würde die Versetzung auf die neue Stelle zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Bis zum Ablauf Ihrer Kündigungsfrist zum 31.12.2015 (7 Monate, beginnend mit dem Folgemonat nach Ausgabe des Stellenangebotes), würde die Vergütung weiterhin nach Ihrer jetzigen Gehaltsgruppe A 3-7 erfolgen. Die Umsetzung und Vergütung nach Gehaltsgruppe A 4-3, sowie die Zahlung der Einkommensschutzzulage und Persönlichen Zulage würde nach Ablauf der Kündigungsfrist erfolgen.

(...)

6

Falls Sie mit Ihrer Versetzung in diese Stelle einverstanden sind, haben Sie, falls zutreffend, bis zum Ablauf Ihrer tariflichen Kündigungsfrist (31.12.2015) Anspruch auf Erstattung der Reisekosten gemäß den entsprechenden Bestimmungen der AER Reg 690-84-G. Die Entschädigung ist der Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Kosten für die Fahrt zur alten und zur neuen Beschäftigungsdienststelle ausgehend von Ihrer Wohnung. Bei Benutzung eines Pkws werden derzeit € 0,30/km erstattet. Dieser Betrag muss jedoch monatlich versteuert werden. Um festzustellen, ob ein dementsprechender Anspruch besteht, bitten wir Sie, den beigefügten "Antrag auf Fahrtkostenzuschuss" auszufüllen und an uns zurückzuschicken.

7

Bitte beachten Sie auch, dass wir für den Fall Ihrer grundsätzlichen Ablehnung des Angebots zur Weiterbeschäftigung in der genannten Stelle ohne Angabe von Gründen oder aus Gründen, die sachlich oder rechtlich unerheblich oder nicht nachvollziehbar sind, auf Grund von Rechts- und Tarifbestimmungen verpflichtet sind, Ihnen die Weiterbeschäftigung in der genannten Stelle unter gleichzeitiger Kündigung des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses mit ordentlicher Kündigungsfrist anzubieten, sofern Sie einen unabdingbaren Rechtsanspruch auf Weiterbeschäftigung in der Stelle haben. In diesem Falle könnten bei Ablehnung des Angebots zur Weiterbeschäftigung Ihre Ansprüche auf Leistungen aus dem SchutzTV gefährdet sein.

8

Beachten Sie daher unbedingt, dass für den Fall Ihrer grundsätzlichen Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in der genannten Stelle eine schriftliche Begründung erforderlich ist. Gegebenenfalls sollten Sie Ihrer Ablehnungsbegründung entsprechende Unterlagen wie beispielsweise ärztliche Atteste oder amtliche Bescheinigungen beifügen.

9

Bedenken Sie jedoch bitte, dass für eine grundsätzliche Ablehnung sachlich richtige und wichtige persönliche Gründe vorliegen müssen, die es Ihnen unter keinen Umständen ermöglichen, ein Angebot zur Weiterbeschäftigung in dieser Stelle zu akzeptieren. Gleichfalls müssen wir Sie darauf hinweisen, dass im Falle einer Ablehnung des Stellenangebotes, diese derzeit vakante Stelle zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr für Sie zur Verfügung stehen wird. Es kann daher unter Umständen dazu führen, dass eine Beendigungskündigung ausgesprochen werden muss.

(...)"

10

Als Anlage zu dem mit Schreiben vom 13. Mai 2015 unterbreiteten Angebot zur Weiterbeschäftigung war eine Rückantwort mit folgenden Möglichkeiten zum Ankreuzen beigefügt:

"(...)

11

- Ich nehme das Stellenangebot an und bin mit einer Versetzung in die genannte Stelle zum nächstmöglichen Zeitpunkt einverstanden.

12

- Ich bestehe auf dem Ausspruch einer Änderungskündigung, da ich gegebenenfalls von meinem Recht Gebrauch machen werde, das Stellenangebot unter dem Vorbehalt anzunehmen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt im Sinne von § 1 KSchG ist.

13

- Ich lehne eine Weiterbeschäftigung in der genannten Stelle aus nachstehenden Gründen grundsätzlich ab.

14

Begründung für die grundsätzliche Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in der genannten Stelle: (Begründung ggf. auf gesondertem Blatt fortsetzen)."

15

Mit seiner am 15. Mai 2015 unterzeichneten Rückantwort kreuzte der Kläger die erste Möglichkeit an. Nach der von ihm erklärten Annahme des Stellenangebots und des Einverständnisses mit seiner Versetzung ist er seit dem 01. Juni 2015 in Z-Stadt auf der ihm mit dem Schreiben vom 13. Mai 2015 angebotenen neuen Stelle tätig.

16

Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 (Bl. 155 d. A.) hatte die Dienststelle die Betriebsvertretung über die beabsichtigte Versetzung des Klägers unterrichtet, die dieser mit Schreiben vom 17. Juni 2015 (Bl. 156 d. A.) zustimmte.

17

128 Mitarbeitern der Dienststelle TLSC-E wurde eine befristete Änderung des Dienstortes in Y-Stadt angeboten. 112 Mitarbeiter nahmen das Änderungsangebot mit Wirkung ab dem 08. Juni 2015 an. 16 Mitarbeiter lehnten das Angebot ab und sind in der Dienststelle TLSC-E in K-Stadt verblieben. Ferner wurden seit dem Jahr 2014 insgesamt 108 Arbeitsverhältnisse der in der Dienststelle TLSC-E beschäftigten Mitarbeiter durch Abschluss von Aufhebungsverträgen beendet. Im Übrigen sind weitere Mitarbeiter der Dienststelle TLSC-E , denen - wie dem Kläger - eine unbefristete Stelle an einem anderen Standort angeboten wurde, in andere Dienststellen gewechselt.

18

Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 (Bl. 18, 19 d. A.) forderte der Kläger die Dienststelle auf, ihn wieder an seinen früheren Arbeitsplatz als Autoelektriker am Standort K-Stadt zu beschäftigen sowie zu vergüten und verwies zur Begründung darauf, dass nunmehr feststehe, dass die ihm in Aussicht gestellte Beendigungskündigung endgültig nicht mehr erfolgen werde und damit die für den Arbeitsplatzwechsel herangezogene Geschäftsgrundlage rückwirkend entfallen sei.

19

Spätestens im Juni 2016 wurde von Seiten der US-Stationierungsstreitkräfte die endgültige Entscheidung getroffen, das geplante Kündigungsvorhaben für die Beschäftigten der Dienststelle TLSC-E einzustellen.

20

Mit seiner beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erhobenen Klage begehrt der Kläger seine Beschäftigung und entsprechende Vergütung in der am Standort K-Stadt ansässigen Dienststelle TLSC-E zu den bis zum 31. Mai 2015 gültigen Arbeitsvertragsbedingungen, hilfsweise die Erstattung der Reisekosten zu seinem jetzigen Arbeitsplatz in Z-Stadt sowie die Vergütung der Fahrzeiten als Arbeitszeit.

21

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13. September 2016 - 8 Ca 434/16 - Bezug genommen. Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

22

Gegen das ihm am 19. Oktober 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. November 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 19. Dezember 2016 eingegangen, begründet.

23

Er trägt vor, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts und der Darstellung der Beklagten sei Grund und damit auch Geschäftsgrundlage für die Dienstortänderung allein der bevorstehende Kündigungsausspruch und nicht der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs in der Dienststelle TLSC-E gewesen. Von einem fehlenden Beschäftigungsbedarf sei nie die Rede gewesen. Vielmehr sei es allein um die Frage gegangen, ob die Kündigungsmaßnahme fortgeführt oder endgültig eingestellt worden sei. Das belege auch die Tatsache, dass diejenigen Arbeitnehmer, die mit einem Dienstortwechsel oder einer Versetzung nicht einverstanden gewesen seien, weiterhin in K-Stadt beschäftigt würden. Eine Streichung von Planstellen ohne Rücksicht auf eventuellen Arbeitskräftebedarf einerseits und ein tatsächlich nicht mehr bestehender oder zukünftig wegfallender Beschäftigungsbedarf andererseits sei nicht das Gleiche. Ein Arbeitgeber könne sich in einem Verfahren nicht pauschal auf die Behauptung zurückziehen, für den betroffenen Arbeitnehmer bestehe kein Beschäftigungsbedarf, wenn er gleichzeitig eine Vielzahl von Arbeitnehmern tatsächlich weiterbeschäftige. Im Hinblick darauf, dass alleinige Geschäftsgrundlage der Vereinbarung die bevorstehende Kündigung im Rahmen der Personalabbaumaßnahme gewesen sei, könne letztlich dahingestellt bleiben, ob und inwieweit ein tatsächlicher Beschäftigungsbedarf bestanden habe, weggefallen oder wieder entstanden sei. Im Hinblick darauf, dass nicht die Kündigungen der anderen Arbeitnehmer, sondern vielmehr der zum Zeitpunkt der Vereinbarung geplante Personalabbau und die ihm konkret in Aussicht gestellte Kündigung Geschäftsgrundlage der mit ihm getroffenen Vereinbarung gewesen sei, komme es nicht darauf an, wie viele Arbeitnehmer für den Wegfall der Geschäftsgrundlage (nicht) gekündigt werden müssten, sondern allein darauf, ob die geplante konkrete Personalabbaumaßnahme, die Grund für die Änderungsangebote und von der er konkret betroffen gewesen sei, durchgeführt werde oder nicht. Es gehe daher keineswegs um seine "Besserstellung". Nachdem die Personalabbaumaßnahme nicht fortgeführt werde und danach eine Kündigung gegenüber ihm also überhaupt nicht ausgesprochen worden wäre, erbringe er nunmehr mit seiner Tätigkeit auf einem geringer vergüteten Arbeitsplatz sowie den hiermit verbundenen Fahrten nach Z-Stadt und zurück eine Gegenleistung, ohne dafür eine Leistung zu erhalten. Weder drohe ihm in K-Stadt eine Kündigung, von der er verschont werde, noch würden ihm die Fahrtkosten nach Z-Stadt erstattet und die aufgewandte Fahrtzeit vergütet. Es handele sich also um eine tatsächliche Äquivalenzstörung, d.h. um die Störung der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung und damit um einen typischen Fall des § 313 BGB. Es könne kein begründeter Zweifel daran bestehen, dass zumindest er die Vereinbarung nicht abgeschlossen hätte, wenn er vorausgesehen hätte, dass die Personalabbaumaßnahme nicht durchgeführt werde. Es gehe dabei nicht um die Enttäuschung darüber, dass die Arbeitnehmer, die das Angebot abgelehnt hätten, weiterhin beschäftigt würden. Vielmehr gehe es darum, dass er der Versetzung nicht zugestimmt hätte, wenn er gewusst hätte, dass ihm überhaupt keine Kündigung drohe. Diese Konstellation sei nicht annähernd mit einem Wiedereinstellungsanspruch oder einem Vergleich nach Ausspruch einer Kündigung vergleichbar. Es gehe im vorliegenden Fall gerade nicht um eine Kündigung, bei der sich im Nachhinein herausstelle, dass die Weiterbeschäftigung möglich sei. Vielmehr gehe es um eine Vereinbarung, deren Geschäftsgrundlage seine geplante Kündigung im Rahmen der Personalabbaumaßnahme gewesen sei. Diese Geschäftsgrundlage sei weggefallen. Der Klageantrag zu 1. sei zudem wegen der von ihm mit Schriftsatz vom 29. Mai 2017 erklärten Anfechtung der getroffenen Vereinbarung über seine Versetzung nach Z-Stadt begründet. Falls es tatsächlich so gewesen sein sollte, dass das Hauptquartier der US-Army die Personalabbaumaßnahme allein wegen der von der Dienststelle vorgenommenen Dienstortänderungen oder Versetzungen zurückgenommen habe, dränge sich der Verdacht auf, dass es möglicherweise auch umgekehrt gewesen sei und das Hauptquartier unmittelbar Einfluss auf diese Maßnahmen genommen habe. Möglicherweise habe das Hauptquartier sogar den Anstoß dafür gegeben, so viele Arbeitnehmer wie möglich anderweitig unterzubringen, um dann die Stellenstreichung samt der damit zusammenhängenden betriebsverfassungsrechtlichen Probleme obsolet werden zu lassen. Es sei sogar nicht auszuschließen, dass die Stellenstreichung zumindest zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt vom 13. Mai 2015 schon nicht mehr ernsthaft geplant gewesen sei, sondern ihm lediglich als sicheres Szenarium geschildert worden wäre, um ihn zur Annahme des Änderungsangebots zu bewegen. Damit sei er arglistig getäuscht worden. Da er das Angebot mit Sicherheit nicht angenommen hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Personalabbaumaßnahme und damit seine Kündigung überhaupt nicht mehr ernsthaft beabsichtigt gewesen seien, sei er zur Anfechtung der Vereinbarung berechtigt. Der von ihm hilfsweise geltend gemachte Anspruch ergebe sich bereits unmittelbar aus dem Schreiben vom 13. Mai 2015. Die Dienststelle habe in dem Schreiben vom 13. Mai 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er von der Kündigungsmaßnahme betroffen sei und im Falle einer Ablehnung des Änderungsangebotes dann, wenn keine andere Stelle vakant sei, eine Beendigungskündigung erhalten werde. Das Schreiben sei so zu verstehen, dass er wegen der unmittelbar bevorstehenden Kündigung ein Änderungsangebot erhalte und dass die zugesagten Leistungen - im Sinne einer auflösenden Bedingung - bis zu dem Zeitpunkt gezahlt würden, zu dem er im Rahmen der laufenden Personalabbaumaßnahme ebenfalls ausgeschieden wäre. Da die Personalabbaumaßnahme jedoch nicht durchgeführt worden sei, sei die auflösende Bedingung bislang nicht eingetreten. Das in dem Schreiben genannte Datum "31. Dezember 2015" habe insoweit lediglich deklaratorische Bedeutung gehabt. Zumindest aber würden sich auch die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus § 313 BGB ergeben. Hätten die Parteien die Entwicklung vorausgesehen, dass die Personalabbaumaßnahme entgegen der Planung nicht durchgeführt werde, hätte die Dienststelle entweder überhaupt kein Änderungsangebot unterbreitet oder aber er wäre mit dem Wechsel nur unter der Bedingung einverstanden gewesen, dass die bisherige Eingruppierung dauerhaft beibehalten werde und er die Reisekosten dauerhaft erstattet bekomme. Er habe somit zumindest einen Anspruch auf Vertragsanpassung in der Weise, dass ihm die Leistungen bis zu dem Tag gezahlt würden, zu dem sein Arbeitsverhältnis bei einer auf Grundlage der Entscheidung des Hauptquartiers vom 13. Juni 2014 zur Reorganisation innerhalb der Dienststellen der TLSC-E und nach ordnungsgemäßer Anhörung der Betriebsvertretungen ausgesprochenen ordentlichen Kündigung geendet hätte.

24

Der Kläger beantragt,

25

1. unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.09.2016 - 8 Ca 434/16 - die Beklagte zu verurteilen, ihn in der Dienststelle "...st T. S. C., T. L. S. C. - Europe (TLSC-E)" im Bereich M. Activity K-Stadt (MAK) zu den bis zum 31.05.2015 gültigen Arbeitsvertragsbedingungen in der Gehaltsgruppe A3-7 TV AL II zu beschäftigen und entsprechend zu vergüten,

26

hilfsweise

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2. unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.09.2016 - 8 Ca 434/16 - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm über den 07.01.2016 hinaus bis zu dem Tag, an dem sein Arbeitsverhältnis bei einer auf Grundlage der Entscheidung des Hauptquartiers vom 13.06.2014 zur Reorganisation innerhalb der Dienststellen des ...st T. S. C., T. L. S. C..-E. (M. Activity K-Stadt & S. A. E., sowie ...th Transportation Truck Terminal und nach ordnungsgemäßer Anhörung der Betriebsvertretungen ausgesprochenen ordentlichen Kündigung geendet hätte, längstens für die Dauer der befristeten Änderung des Dienstortes von K-Stadt nach Z-Stadt gemäß den Bestimmungen der Dienstvorschrift AER Reg 000-00 G Reisekosten (Mehraufwendungen für Fahrtkosten, Tagegeld gemäß TVAL II Anhang R) zu erstatten sowie die zusätzlich aufgewendeten Fahrtzeiten zum Erreichen der Dienststelle Z-Stadt anstelle der Dienststelle K-Stadt als Arbeitszeit zu zählen.

28

Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

30

Sie erwidert, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Beschäftigung auf seiner alten Position in K-Stadt sowie hilfsweise auf Fahrtkostenerstattung und Wertung der Reisezeit als Arbeitszeit ergebe sich nicht unter Berücksichtigung der Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die behauptete Grundlage des befristeten Dienstortwechsels sei nicht in dem bevorstehenden Kündigungsausspruch gegenüber den in der Dienststelle TLSC-E verbleibenden Mitarbeitern, sondern vielmehr im Wegfall des Beschäftigungsbedarfs des Klägers und weiterer in der Dienststelle tätigen Mitarbeiter zu sehen. Diese Geschäftsgrundlage sei nicht in Wegfall geraten. Anderenfalls würde konsequenterweise Beschäftigungsbedarf in der Dienststelle TLSC-E in K-Stadt bestehen, was aber nicht der Fall sei. Mangels bestehenden Beschäftigungsbedarfs in K-Stadt für den Kläger wäre die von ihm begehrte Vertragsanpassung den US-Stationierungsstreitkräften auch nicht zumutbar. Wenn der Kläger nunmehr vortrage, die Geschäftsgrundlage für den Dienstortwechsel sei der geplante Personalabbau und die ihm konkret in Aussicht gestellte Kündigung gewesen, sei dies falsch. Dies sei nicht die Geschäftsgrundlage der Änderungsvereinbarung, sondern lediglich die zu vermeiden versuchte Konsequenz des Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs. Da kein Beschäftigungsbedarf in der Dienststelle mehr vorhanden gewesen sei, habe man den Kläger in der Dienststelle nicht mehr beschäftigen können und wollen. Dieser Überhang habe entweder durch Ausspruch einer Kündigung oder durch Versetzung des Klägers abgebaut werden müssen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt habe, liege es in der Natur der Sache, dass sich im Nachhinein eine getroffene Vereinbarung als günstig oder weniger günstig erweisen könne. Jedenfalls müsse die Möglichkeit der Abänderung einer getroffenen Vereinbarung zeitlich begrenzt sein. In diesem Zusammenhang habe das Arbeitsgericht zutreffend auf die Kündigungsfrist verwiesen. Nach Ablauf der Kündigungsfrist könne auch eine nachträgliche wesentliche Änderung der Sachlage keine Rückgängigmachung der personellen Maßnahme mehr begründen. Die US-Stationierungsstreitkräfte hätten sich erst im Juni 2016 dazu entschieden, die geplanten Beendigungskündigungen nicht auszusprechen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Reisekostenerstattung sowie Wertung der Fahrtzeit als Arbeitszeit. Maßgeblich sei, dass die US-Stationierungsstreitkräfte eine zügige Versetzung des Klägers ebenso wie der übrigen Mitarbeiter aus K-Stadt gewünscht hätten und von einer entsprechenden Versetzung ab dem 1. Juni 2015 ausgegangen seien. Durch diese zügige Versetzung habe der Kläger nicht schlechter gestellt werden sollen, als er stehen würde, wenn er anstatt der einvernehmlichen Vereinbarung im Mai 2015 zum gleichen Zeitpunkt eine Änderungskündigung mit dem Angebot zum Dienstortwechsel erhalten hätte. Da vorliegend jedoch keine Änderungskündigung ausgesprochen worden sei, sondern eine einvernehmliche Versetzung beabsichtigt gewesen und letztlich auch entsprechend umgesetzt worden sei, hätten die US-Stationierungsstreitkräfte den Kläger nicht benachteiligen wollen und ihm deshalb beginnend ab dem Abschluss der Vereinbarung über den Dienstortwechsel und damit ab Juni 2015 einen finanziellen Ausgleich für Reisezeit und Reisekosten entsprechend der Dauer der fiktiven Kündigungsfrist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 gewährt. Dieses Datum hätten die US-Stationierungsstreitkräfte daher explizit mit in die Vereinbarung aufgenommen, was der Kläger anders nicht habe verstehen können.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

32

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

33

Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass er wieder in seiner vormaligen Dienststelle in K-Stadt zu den Arbeitsvertragsbedingungen vor seiner einvernehmlichen Versetzung zum 1. Juni 2016 nach Z-Stadt beschäftigt und entsprechend vergütet wird. Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Reisekosten zu seinem Arbeitsplatz in Z-Stadt sowie Vergütung seiner Fahrzeiten als Arbeitszeit besteht nicht.

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1. Der Kläger hat das ihm mit Schreiben vom 13. Mai 2015 unterbreitete Angebot zur Weiterbeschäftigung als Munitionslagerarbeiter in Z-Stadt zu den genannten Bedingungen angenommen und sich mit seiner entsprechenden Versetzung einverstanden erklärt.

35

Diese Vereinbarung ist nicht aufgrund der vom Kläger mit Schriftsatz vom 29. Mai 2017 erklärten Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 BGB), weil es an einem Anfechtungsgrund fehlt.

36

Der für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat lediglich auf die Möglichkeit bzw. den von ihnen gehegten Verdacht verwiesen, dass die Stellenstreichung zumindest zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt vom 13. Mai 2015 schon nicht mehr ernsthaft geplant gewesen sei, sondern ihm lediglich als sicheres Szenario geschildert worden wäre, um ihn zur Annahme des Änderungsangebots zu bewegen. Für die Annahme, dass ihm mit dem Schreiben vom 13. Mai 2015 eine Kündigung in Aussicht gestellt worden sei, obwohl die Stellenstreichung und damit seine Kündigung bereits zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht mehr beabsichtigt gewesen wären, hat der Kläger keine hinreichenden Anhaltspunkte unter Beweisantritt dargelegt. Der vom Kläger angeführte Anfechtungsgrund einer arglistigen Täuschung i.S.v. § 123 BGB lässt sich daher nicht feststellen. Ein etwaiger Irrtum des Klägers im Beweggrund für die von ihm erklärte Annahme des unterbreiteten Änderungsangebots begründet kein Anfechtungsrecht. Im Übrigen ist für einen Anfechtungsgrund i.S.v. § 119 BGB auch die Anfechtungsfrist des § 121 BGB nicht gewahrt.

37

Die in Umsetzung der Vereinbarung erfolgte Versetzung des Klägers zum 1. Juni 2015 nach Z-Stadt ist auch nicht mangels Beteiligung der Betriebsvertretung unwirksam. Nach der vom Kläger erstmals in der Berufungsbegründung erhobenen Rüge hat die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung die Beteiligung der Betriebsvertretung dargelegt. Diesen Vortrag hat der Kläger nicht gemäß § 138 Abs. 2 ZPO bestritten. Danach ist die Betriebsvertretung ausweislich des vorgelegten Schreibens vom 20. Mai 2015 unter Darlegung des Sachverhalts über die geplante Versetzung unterrichtet worden. Die Betriebsvertretung hat der Versetzung mit dem vorgelegten Schreiben vom 17. Juni 2015 ausdrücklich zugestimmt.

38

2. Das Klagebegehren kann auch nicht auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gestützt werden.

39

a) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann (§ 313 Abs. 1 BGB). Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen (§ 313 Abs. 2 BGB). Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung (§ 313 Abs. 3 BGB). Geschäftsgrundlage i.S.d. § 313 BGB sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs die bei Abschluss des Vertrags zu Tage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien hierauf aufbaut (vgl. BAG 28. September 2006 - 8 AZR 568/05 - Rn. 22, NJW 2007, 2348; BGH 26. April 2017 - IV ZR 126/16 - Rn. 18, NJW 2017, 2191).

40

b) Entgegen der Annahme des Klägers ist die Geschäftsgrundlage für die Änderungsvereinbarung nicht dadurch weggefallen, dass die US-Streitkräfte das geplante Kündigungsvorhaben gegenüber den in der Dienststelle TLSC-E in K-Stadt noch verbliebenen Arbeitnehmern nicht mehr weiterverfolgt, sondern eingestellt haben.

41

Der Kläger hat geltend gemacht, dass Geschäftsgrundlage der zum Zeitpunkt der Vereinbarung geplante Personalabbau und die ihm in Aussicht gestellte Kündigung gewesen seien. Der nach der Entscheidung vom 13. Juni 2014 geplante Personalabbau ist in Bezug auf den Kläger entsprechend dem Schreiben vom 13. Mai 2015 dadurch umgesetzt worden, dass er als einer der von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer, die am Standort in K-Stadt "überzählig" wurden, an einem anderen Standort weiterbeschäftigt wurde. Das dem Kläger mit Schreiben vom 13. Mai 2015 unterbreitete Angebot zur Weiterbeschäftigung in Z-Stadt diente der Umsetzung des von den US-Stationierungsstreitkräften beschlossenen Stellenabbaus in der betroffenen Dienststelle TLSC-E in K-Stadt zur Vermeidung einer Kündigung (Änderungs- oder Beendigungskündigung). Dieser Zweck ist nicht nachträglich weggefallen, sondern erreicht worden. Der geplante Personalabbau ist in Bezug auf den Kläger bereits mit dem unterbreiteten und von ihm angenommenen Änderungsangebot umgesetzt worden, so dass es hierzu keiner Kündigung mehr bedurfte. Dem Kläger stand es nach dem ihm unterbreiteten Weiterbeschäftigungsangebot frei, dieses gemäß der beigefügten Rückantwort unter Vorbehalt i.S.v. § 2 KSchG anzunehmen und ggf. eine ihm gegenüber ausgesprochene (Änderungs-)Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Indem er hiervon keinen Gebrauch gemacht und das Änderungsangebot vorbehaltlos angenommen hat, ist die ihm in Aussicht gestellte Kündigung gegenstandslos geworden. Im Streitfall kann nicht angenommen werden, dass die vollständige Durchführung des geplanten Personalabbaus zur Geschäftsgrundlage zwischen den Vertragsparteien geworden ist. Anhaltspunkte dafür, dass bei Abschluss der Änderungsvereinbarung der beiderseitige Geschäftswille auf der erkennbaren Vorstellung des Klägers oder der gemeinsamen Vorstellung beider Vertragsparteien aufgebaut hat, dass der beabsichtigte Personalabbau vollständig durch Kündigung aller anderen Arbeitnehmer der Dienststelle TLSC-E umgesetzt wird, die ein ihnen unterbreitetes Angebot ablehnen, hat der hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht unter Beweisantritt dargelegt. Vielmehr hat er selbst darauf verwiesen, dass entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts die Kündigungen der anderen Arbeitnehmer nicht Geschäftsgrundlage der Vereinbarung mit ihm gewesen seien. Im Übrigen ist der beabsichtigte Personalabbau im Wesentlichen ohne den zunächst beabsichtigten Ausspruch von Kündigungen dadurch umgesetzt worden, dass seit dem Jahr 2014 insgesamt bereits 108 Arbeitsverhältnisse der in der Dienststelle TLSC-E beschäftigten Mitarbeiter durch Abschluss von Aufhebungsverträgen beendet worden sind und weitere 112 Mitarbeiter dieser Dienststelle befristet nach Y-Stadt wechselten, so dass unter Berücksichtigung der weiteren - darunter der Kläger - anderweitig untergebrachten Mitarbeiter lediglich 16 Mitarbeiter in der Dienststelle TLSC-E verblieben sind. Im Hinblick darauf, dass für keinen der Arbeitnehmer, die die ihnen jeweils unterbreiteten Änderungsangebote angenommen haben, ein anderer Arbeitnehmer ersatzweise eingestellt worden ist, ist der geplante Personalabbau insoweit auch ohne Ausspruch von Kündigungen vollzogen worden. Allein der Umstand, dass die US-Stationierungsstreitkräfte hinsichtlich der geringen Anzahl der verbliebenen Arbeitnehmer von weniger als 10 % ihr ursprüngliches Kündigungsvorhaben nicht mehr weiterverfolgt haben, lässt jedenfalls nicht den Schluss darauf zu, dass sich nach Abschluss der Änderungsvereinbarung unvorhergesehen auch eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger in seiner früheren Dienststelle in K-Stadt ergeben haben könnte.

42

3. Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Reisekosten zu seinem Arbeitsplatz in Z-Stadt sowie Vergütung seiner Fahrzeiten als Arbeitszeit über den 07. Januar 2016 hinaus besteht nicht.

43

a) Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich aus dem Schreiben vom 13. Mai 2015 ein solcher Anspruch nicht herleiten.

44

Sowohl nach dem Wortlaut des Schreibens als auch nach dem sich aus dem Gesamtkontext ergebenden Zweck ist die Zusage auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2015 begrenzt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Angebots vom 13. Mai 2015 hat der Kläger Anspruch auf Erstattung der Reisekosten gemäß den entsprechenden Bestimmungen der AER Reg 690-84-G bis zum Ablauf seiner tariflichen Kündigungsfrist (31.12.2015). Danach besteht der Anspruch nur zeitlich begrenzt bis zu dem im Klammerzusatz bezeichneten Endtermin. Wie sich aus dem Gesamtkontext des Schreibens ergibt, sollen mit der Ausgleichsregelung die finanziellen Nachteile des Klägers aufgrund seiner Versetzung auf die neue Stelle nur bis zum Ablauf der zugrunde gelegten Kündigungsfrist von sieben Monaten, beginnend mit dem Folgemonat nach Ausgabe des Stellenangebots, und danach bis zum 31. Dezember 2015 als dem angegebenen Endtermin kompensiert werden. Nach dem erkennbaren Zweck der Regelung soll der Kläger im Falle einer Annahme des ihm unterbreiteten Weiterbeschäftigungsangebots nicht schlechter gestellt werden, als er bei Ausspruch einer entsprechenden Änderungskündigung im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung aufgrund der dann einzuhaltenden Kündigungsfrist stehen würde. Eine Auslegung des Schreibens vom 13. Mai 2015 dahingehend, dass ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Reisekosten zu seinem neuen Arbeitsplatz in Z sowie Vergütung seiner Fahrzeiten als Arbeitszeit auch über den unter Zugrundlegung der (fiktiven) Kündigungsfrist festgelegten Endtermin hinaus besteht, kommt mithin nicht in Betracht.

45

b) Entsprechend den obigen Ausführungen kann auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch nicht auf § 313 BGB gestützt werden.

46

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

47

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung


(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums


(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständ

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 121 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 142 Wirkung der Anfechtung


(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgesc

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 2 Änderungskündigung


Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt a

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Juni 2017 - 2 Sa 486/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Juni 2017 - 2 Sa 486/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2017 - IV ZR 126/16

bei uns veröffentlicht am 26.04.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. April 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über di

Referenzen

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. April 2016 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Versicherungsvereins, im Falle des Ablebens des Klägers dessen Lebenspartner aus einem zwischen den Parteien geschlossenen Rentenversicherungsvertrag eine Hinterbliebenenrente zu gewähren.

2

Der Beklagte ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende berufsständische Versorgungseinrichtung zur Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung in Form von Renten und Kapitalleistungen. Der 1961 geborene Kläger schloss im Jahr 1991 mit dem Beklagten eine Rentenversicherung. Diese bildet einen wesentlichen Teil der Altersversorgung des Klägers, der sich im Hinblick auf den Vertragsschluss seinerzeit von der Versicherungspflicht beim berufsständischen Versorgungswerk befreien ließ.

3

Zu dem vom Beklagten versprochenen Leistungsumfang gehört eine Witwenrente. In den Vertragsbestandteil gewordenen Versicherungsgrundsätzen (AVB) des Beklagten heißt es hierzu:

§ 21

Gegenstand der Versicherung

(1) 1Bei der Kasse können im Rahmen ihres Geschäftsplanes Pensionsversicherungen abgeschlossen werden. 2Die Kasse gewährt dadurch Anspruch auf Ruhegeld in Form von Alters- und Berufsunfähigkeitsrenten und auf Hinterbliebenenversorgung in Form von Witwen- und Waisenrenten.

(4) 1Weibliche Mitglieder können auf Antrag eine Witwerrente für den Ehemann, mit dem sie bei Antragstellung verheiratet sind, … versichern.

§ 22

Empfangsberechtigte

(1) 1Empfangsberechtigt aus der Versicherung sind für das Ruhegeld … das Mitglied, für die Witwenrente seine Ehefrau … . 2Empfangsberechtigt aus der Versicherung einer Witwerrente … ist der begünstigte Ehemann. …

§ 38

Altersrente

(3) … 2Liegt bei männlichen Mitgliedern mit Erreichen des rechnungsmäßigen Alters von 65 Jahren keine Anwartschaft auf Witwenrente vor, so erhöht sich die Altersrente von diesem Zeitpunkt an um 30%. 3Das gleiche gilt für weibliche Mitglieder, die eine Witwerrente gemäß § 21 Abs. 4 versichert haben, wenn die Ehe mit dem begünstigten Ehemann vor Erreichen ihres rechnungsmäßigen Alters von 65 Jahren aufgelöst worden ist. …

§ 40

Witwen- und Witwerrente

(1) 1Eine Witwenrente erhält die Witwe des Mitglieds oder Rentenempfängers. …

(2) … 3Die Rentenzahlung endet mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Witwe stirbt oder wieder heiratet. 4Im letzten Fall wird eine Abfindung von fünf Jahresrenten gezahlt.

(3) 1Die Witwenrente beträgt 60% des Betrages, der als Ruhegeld des Mitglieds versichert wurde. 2Ist die Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger als der Versicherte, so ermäßigt sich die Witwenrente für jedes volle Jahr, um das der Altersunterschied zehn Jahre übersteigt, um 2% ihres Betrages.

4

Der Kläger begründete mit seinem Lebensgefährten im August 2001 die Lebenspartnerschaft. Im Dezember 2013 benannte er dem Beklagten seinen Lebensgefährten als aus der Rentenversicherung bezugsberechtigten Hinterbliebenen. Der Beklagte lehnte die mögliche Zahlung einer Hinterbliebenenrente an diesen unter Hinweis darauf ab, dass Leistungen an "sonstige Hinterbliebene" in dem versicherten Tarif nicht vorgesehen und in den Beiträgen nicht einkalkuliert seien.

5

Der Kläger meint, ein Ausschluss seines Lebenspartners von der Bezugsberechtigung verstoße gegen Art. 3 GG, der in Bezug auf das Vertragsverhältnis der Parteien eine mittelbare Drittwirkung entfalte. Er hat erstinstanzlich beantragt, im Einzelnen bezeichnete Klauseln der §§ 21, 22 und 40 AVB für unwirksam zu erklären. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, hilfsweise die Feststellung begehrt, dass seinem Lebenspartner im Falle des Fortbestehens der Lebenspartnerschaft bei seinem Ableben eine Hinterbliebenenrente wie eine Witwen- und Witwerrente zu gewähren sei. Diesem Antrag hat das Oberlandesgericht entsprochen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte die vollständige Zurückweisung der Berufung, während der Kläger im Wege der Anschlussrevision hilfsweise eine Klarstellung des oberlandesgerichtlichen Urteilstenors erstrebt.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Über die hilfsweise erhobene Anschlussrevision ist nicht zu entscheiden.

7

I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2017, 82 veröffentlicht ist, hat den Feststellungsantrag für zulässig gehalten. Die Parteien stritten um den Umfang der Leistungspflichten aus einem bestehenden Rentenversicherungsvertrag. Damit gehe es um die Feststellung eines bestehenden Rechtsverhältnisses. Der Kläger habe ein Rechtsschutzbedürfnis zu wissen, welches Leistungsversprechen des Beklagten er mit seinen Prämienzahlungen bediene. Ein Feststellungsanspruch ergebe sich dann zwar nicht aus den §§ 21 Abs. 1 Satz 1, 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG, denn § 19 Abs. 1 AGG sei nach § 33 Abs. 4 AGG auf vor dem 22. Dezember 2007 begründete Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, nicht anwendbar. Auch sei der Beklagte als private Versicherungsgesellschaft nicht unmittelbar an Art. 3 GG gebunden.

8

Der geltend gemachte Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung des Lebenspartners des Klägers aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag ergebe sich aber im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß § 313 Abs. 1 BGB. Eine entscheidende Veränderung der rechtlichen Verhältnisse seit dem Vertragsschluss im Jahr 1991 liege in der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2001 sowie seiner späteren Weiterentwicklung und der ebenfalls 2001 erfolgten Verpartnerung des Klägers mit seinem Lebenspartner. Mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz sei eine fundamentale Änderung der Rechtslage dergestalt eingetreten, dass erstmals gleichgeschlechtliche Partnerschaften die Möglichkeit der rechtlichen Anerkennung erhalten hätten, die sie in unterhaltsrechtlicher und vermögensrechtlicher Hinsicht Ehegatten weitgehend gleichgestellt habe. Eine derart grundlegende Änderung der Rechtslage hätten die Parteien bei Abschluss des Vertrages im Jahr 1991 nicht vorausgesehen. Es liege nahe, dass sie bei Kenntnis der geänderten Rechtslage im Rahmen des Vertragsschlusses Regelungen vereinbart hätten, die dieser geänderten Rechtslage gerecht geworden wären. Das ergebe sich aus dem Zweck des abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrages, der der Versorgung nicht nur des Klägers, sondern - aus Sicht bei Vertragsschluss - auch seines etwaigen späteren Ehegatten diene. Die Absicherung der Hinterbliebenen sei konstitutiver Bestandteil der vom Beklagten angebotenen Versicherungen gewesen und habe dem dem Vertrag zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien entsprochen. Die im Vertrag enthaltenen Regelungen und Wertungen als Ausgangspunkt einer ergänzenden Vertragsauslegung geböten im Streitfall einen Einbezug des Lebenspartners des Klägers in das Leistungsversprechen des Beklagten. Das erweitere den Vertragsgegenstand nicht. Über das rechtliche Beziehungsfeld, das mit dem Vertragsschluss im Jahr 1991 habe geregelt werden sollen, greife die vom Kläger erstrebte Auslegung des Vertrages nicht hinaus. Dass die ergänzende Auslegung zu einer erheblichen Störung des Äquivalenzverhältnisses oder überhaupt zu einer wirtschaftlichen Mehrbelastung des Beklagten führe und daher für diesen unzumutbar sei, lasse sich nicht feststellen. Die im Vertrag versprochene Witwenrente sei keine für den Versicherungsnehmer kostenlose Draufgabe, sondern werde von diesem mit einem deutlichen Abschlag bei der eigenen Rente bezahlt. Dem Vortrag des Klägers, dass sich aus einer Gleichstellung seines Lebenspartners mit einem Witwer oder einer Witwe ein kalkulatorischer Nachteil für den Beklagten nicht ergebe, habe dieser nicht widersprochen.

9

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

10

1. Das Berufungsgericht hat den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag allerdings zu Recht für zulässig gehalten.

11

a) Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, etwa auf bestimmte Verpflichtungen, beschränken (Senatsurteil vom 5. März 2014 - IV ZR 102/13, juris Rn. 15 m.w.N.). Ein Rechtsverhältnis liegt auch dann vor, wenn eine Verbindlichkeit noch nicht entstanden, aber für den späteren Eintritt derselben der Grund in der Art gelegt ist, dass die Entstehung einer Verbindlichkeit nur von dem Eintritt weiterer Umstände oder dem Zeitablauf abhängt (Senatsurteil vom 5. März 2014 - IV ZR 102/13 aaO Rn. 15; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1951 - III ZR 119/51, BGHZ 4, 133 unter I 1; st. Rspr.). Das trifft auf den der Feststellungsklage zugrunde liegenden Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente zu, weil er - sein Bestehen unterstellt - gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1 Satz 1 AVB in dem Rentenversicherungsvertrag zwischen den Parteien bereits dergestalt angelegt ist, dass seine Entstehung allein vom Fortbestand der Lebenspartnerschaft und dem Überleben des Lebenspartners des Klägers abhängt.

12

Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass sich das Rechtsverhältnis bereits zu einem konkreten Anspruch oder einer bestimmten Leistungspflicht verdichtet hat. Anders als die Revision meint, sind die diesbezüglichen, vom Senat für die Krankheitskostenversicherung entwickelten Zulässigkeitsanforderungen an die Feststellung der Eintrittspflicht des Versicherers für Behandlungskosten (dazu Senatsurteile vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05, VersR 2006, 535 Rn. 14 ff.; vom 13. Mai 1992 - IV ZR 213/91, VersR 1992, 950 unter I 2; vom 23. September 1987 - IVa ZR 59/86, VersR 1987, 1107 unter 2) hier nicht anwendbar. Ihnen liegt eine Abwägung zwischen dem Interesse des Versicherers, nur diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die dem Versicherungsnehmer berechtigterweise erwachsen, und dem Interesse des Versicherungsnehmers, kein nicht abschätzbares Kostenrisiko für eine medizinische Behandlung eingehen zu müssen, zugrunde (Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05 aaO Rn. 15). Vergleichbar widerstreitende Interessen bestehen in der privaten Rentenversicherung, wenn die Höhe der zu leistenden Rente wie hier vertraglich vereinbart ist, nicht.

13

Ebenso besteht ein Bedürfnis des Klägers an einer alsbaldigen Klärung. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, dass der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist und sein Lebenspartner im Falle des Ablebens des Klägers die Frage eines Leistungsanspruchs gegenüber dem Beklagten zu klären hat. Vielmehr hat ein Versicherter ein rechtliches Interesse, Bestand und Ausgestaltung seiner Hinterbliebenenversorgung vor Eintritt des Versicherungsfalles zu klären, um etwaige Versorgungslücken rechtzeitig erkennen und ihnen gegebenenfalls Rechnung tragen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1982 - I ZR 15/80, VersR 1982, 1049 unter I; BAGE 79, 236 unter A III 2 a; BVerwGE 38, 346, 348 f.).

14

b) Bei der gebotenen Auslegung des Klagantrags ist - entgegen der Ansicht der Revision - von dem begehrten Feststellungsurteil zu erwarten, dass der bestehende Streit sachgerecht und erschöpfend beigelegt wird (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Februar 2006 - IV ZR 131/05, VersR 2006, 535 Rn. 14; BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - VIII ZR 235/04, NJW-RR 2006, 1485 Rn. 16).

15

Inhalt und Reichweite des Klagebegehrens werden nicht allein durch den Wortlaut des Antrags bestimmt. Dieser ist unter Berücksichtigung der Klagebegründung auszulegen. Dabei ist im Zweifel wegen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör das als gewollt anzusehen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der erklärenden Partei entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2016 - II ZR 305/14, WM 2016, 1599 Rn. 12 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist der Feststellungsantrag - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - dahingehend zu verstehen, dass der Kläger die Feststellung einer Hinterbliebenenrente entsprechend einer Witwenrente berechnet ab Vertragsschluss im Jahr 1991 begehrt. Anhaltspunkte dafür, dass die Rente, abweichend von der sich aus den Versicherungsbedingungen ergebenden Witwenrente, erst ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes berechnet werden soll, ergeben sich aus der auf eine vollständige Gleichbehandlung von Lebenspartnerschaft und Ehe abzielenden Klagebegründung nicht. Die Gewährung einer Witwerrente strebt der Kläger, trotz Verwendung des Wortes "Witwer" im Klagantrag, ersichtlich bereits deswegen nicht an, weil er - wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt - den dafür nach den Versicherungsbedingungen des Beklagten notwendigen Antrag nicht gestellt hat. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Bescheidung des hilfsweise im Wege der Anschlussrevision erhobenen und lediglich das Klagebegehren im Sinne der vorstehenden Auslegung klarstellenden Feststellungsantrags.

16

2. Auf der Grundlage des revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalts lässt sich die Begründetheit des Feststellungsantrags nicht abschließend beurteilen.

17

a) Der Senat hat erhebliche Bedenken, ob - wie das Berufungsgericht angenommen hat - ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung des Lebenspartners des Klägers im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rentenversicherungsvertrag hergeleitet werden kann. Im Ergebnis kann dies jedoch offen bleiben, da nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt - vorbehaltlich hiernach erforderlicher weiterer Sachverhaltsaufklärung - jedenfalls dem Grunde nach ein Anspruch des Klägers auf Vertragsanpassung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Die Grenzen zwischen ergänzender Vertragsauslegung und Vertragsanpassung nach den Regeln des Fehlens oder des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sind fließend (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 67/12, BGHZ 197, 284 Rn. 26; MünchKomm-BGB/Finkenauer, 7. Aufl. § 313 Rn. 46 jeweils m.w.N.). Wäre für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum, weil sie das Vertragsverhältnis derart umgestaltete, dass eine Herleitung aus dem Vertragswillen ausschiede, bleibt gleichwohl der Anwendungsbereich für eine Vertragsanpassung wegen gestörter Geschäftsgrundlage eröffnet (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 67/12 aaO Rn. 26 f.).

18

b) Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (BGH, Urteile vom 4. März 2015 - XII ZR 46/13, NJW 2015, 1523 Rn. 32; vom 24. März 2010 - VIII ZR 160/09, NJW 2010, 1663 Rn. 17; vom 10. September 2009 - VII ZR 82/08, BGHZ 182, 218 Rn. 24). Zutreffend hat das Berufungsgericht eine schwerwiegende Veränderung solcher Umstände darin gesehen, dass der Kläger mit seinem Lebenspartner eine Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LPartG eingegangen ist, durch die er Unterhalts- und Versorgungsverpflichtungen hat begründen können.

19

Die vom Beklagten nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AVB gewährte Witwenrente trägt dem Interesse des Versicherten Rechnung, seinen hinterbliebenen Ehegatten zu versorgen. Sie soll eine durch den Tod des Versicherten und den dadurch bedingten Wegfall von Arbeitseinkommen oder Rente beim Hinterbliebenen entstehende Versorgungslücke schließen (vgl. zur betrieblichen Altersversorgung BVerfGE 124, 199 unter B I 3 b bb (2) (c); BAGE 62, 345 unter II 1 c). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer entnimmt dies bereits der vertraglichen Ausgestaltung der Witwenrente in § 40 Abs. 2 Satz 3 AVB, wonach die Rentenzahlungen bei Wiederheirat der Witwe - entsprechend dem damit wegfallenden Versorgungsbedarf - enden. Vor diesem Hintergrund geht das Berufungsgericht zu Recht und von der Revision unangegriffen davon aus, dass die unterbliebene Erstreckung der Witwenrente auf gleichgeschlechtliche Lebenspartner in § 22 Abs. 1 Satz 1 AVB auf der - für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 1991 zutreffenden - Vorstellung der Parteien beruhte, dass sich gleichgeschlechtliche Lebenspartner mit Blick auf die gegenseitige Versorgung nach dem Tod eines Lebenspartners nicht in einer der Ehe vergleichbaren Weise rechtlich binden konnten.

20

Dies hat sich indessen nach Abschluss des Versicherungsvertrages geändert. Zunächst hat der Gesetzgeber mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) am 1. August 2001 erstmals ein familienrechtliches Institut für eine auf Dauer angelegte gleichgeschlechtliche Paarbindung geschaffen (BT-Drucks. 14/3751 S. 1, 33), das die Lebenspartner nach § 2 Satz 1 LPartG zu Fürsorge und Unterstützung und nach § 5 Satz 1 LPartG zum angemessenen Unterhalt verpflichtet. Ergänzend dazu hat das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) Regelungen zur Altersversorgung der Lebenspartner geschaffen. Insoweit befinden sich mittlerweile gleichgeschlechtliche Lebenspartner hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung in einer der Ehe vergleichbaren Situation (vgl. BAGE 129, 105 Rn. 32 ff. und 62; BAG FamRZ 2010, 370 Rn. 24 f.).

21

Infolgedessen ist die Geschäftsgrundlage des Rentenversicherungsvertrages zwischen den Parteien gestört, weil die dort vereinbarte Witwenrente den dem Vertrag nach den Vorstellungen der Parteien zugrunde liegenden Zweck nicht mehr in vollem Umfang erreichen kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - I ZR 101/94, BGHZ 133, 281 unter IV 3 b). Die Absicherung der Hinterbliebenen des Klägers ist, wie das Berufungsgericht mit Blick auf § 1 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Beklagten zutreffend sieht, konstitutiver Bestandteil der von diesem angebotenen Versicherungen. Solange als zu versorgender Hinterbliebener eines Versicherten neben etwaigen Kindern allein die Ehefrau in Betracht kam, wie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien, erfüllte der zwischen den Parteien geschlossene Rentenversicherungsvertrag diesen Zweck. Für den Kläger hat sich indessen mit Eingehen der Lebenspartnerschaft und deren rechtlicher Annäherung an die Ehe der Kreis der zu versorgenden Hinterbliebenen erweitert. Der auf die Versorgung einer Ehefrau beschränkte Rentenversicherungsvertrag wird der vom Kläger gewollten Hinterbliebenenversorgung danach nicht mehr in vollem Umfang gerecht. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Parteien bei Kenntnis der geänderten Rechtslage im Rahmen des Vertragsschlusses Regelungen vereinbart hätten, die dieser geänderten Rechtslage gerecht würden, wendet sich die Revision nicht.

22

c) Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt allerdings noch nicht zu einer Vertragsanpassung. Vielmehr muss, worauf die Revision zutreffend hinweist, gemäß § 313 Abs. 1 BGB als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass dem Vertragsteil, der die Anpassung verlangt, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsschluss bestehenden Verhältnisse eine Vertragsanpassung rechtfertigt. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt. Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände festgestellt werden (BGH, Urteil vom 4. März 2015 - XII ZR 46/13, NJW 2015, 1523 Rn. 34; Beschluss vom 26. November 2014 - XII ZB 666/13, NJW 2015, 690 Rn. 23 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. November 2012 - IV ZR 219/12, VersR 2013, 302 Rn. 7; jeweils m.w.N.). Anders, als die Revision meint, ist dem Kläger ein Festhalten am unveränderten Vertrag danach aber nicht zumutbar.

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aa) Eine Vertragsanpassung scheidet nicht bereits mit Blick auf die vertragliche Risikoverteilung aus. Zwar ermöglichen es Erwartungen und Umstände, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich nur des einen Vertragsteils fallen, grundsätzlich nicht, sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (BGH, Urteile vom 12. Juli 2013 - V ZR 122/12, NJW 2013, 3779 Rn. 18; vom 24. September 2002 - XI ZR 345/01, NJW 2002, 3695 unter III 2 b insoweit bei BGHZ 152, 114 nicht abgedruckt; MünchKomm-BGB/Finkenauer, 7. Aufl. § 313 Rn. 61). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer entnimmt dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrag aber nicht, dass allein der Versicherte das Risiko des Hinzutretens eines zusätzlichen, vom Vertrag nicht erfassten Hinterbliebenen tragen soll. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus § 38 Abs. 3 Satz 2 AVB, wonach der bei Rentenbeginn unverheiratete Versicherte anstelle einer Hinterbliebenenversorgung eine um 30% erhöhte Altersrente erhält. Zwar kann durch die Vereinbarung einer (erhöhten) Gegenleistung die Übernahme des Störungsrisikos abgegolten sein (NK/Krebs, 2. Aufl. § 313 Rn. 45). Die dem unverheirateten Versicherten zu seinen Lebzeiten zukommende erhöhte Rentenleistung kann aber die mit der Hinterbliebenenversorgung bezweckte Absicherung gegen die durch den Tod des Versicherten und den dadurch bedingten Wegfall von Arbeitseinkommen oder Rente entstehende Versorgungslücke nicht ersetzen.

24

Auch der Gedanke, dass derjenige, der die entscheidende Änderung der Verhältnisse selbst bewirkt hat, aus dem dadurch herbeigeführten Wegfall der Geschäftsgrundlage keine Rechte herleiten kann (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2010 - X ZR 122/07, NJW 2011, 989 Rn. 27; vom 24. September 2002 - XI ZR 345/01 aaO; vom 4. Juli 1996 - I ZR 101/94, BGHZ 133, 281 unter IV 3 b; jeweils m.w.N.), greift im Streitfall nicht durch. Zwar beruht das Eingehen der Lebenspartnerschaft durch den Kläger auch auf dessen Entscheidung, er und sein Lebenspartner haben damit aber lediglich ein zuvor seitens des Gesetzgebers durch das Lebenspartnerschaftsgesetz geschaffenes Recht wahrgenommen.

25

bb) Ausschlaggebend ist vielmehr, dass dem Interesse des Klägers an einer Hinterbliebenenversorgung seines Lebenspartners im Streitfall eine hervorgehobene Bedeutung zukommt und diesem durch die begehrte Anpassung Rechnung getragen werden kann (vgl. dazu MünchKomm-BGB/Finkenauer aaO Rn. 77).

26

(1) Bei Verträgen mit Versorgungscharakter besteht typischerweise ein gesteigertes Schutzbedürfnis des Versorgungsempfängers (MünchKomm-BGB/Finkenauer aaO Rn. 196; NK/Krebs, 2. Aufl. § 313 Rn. 51 und 64; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Januar 1996 - I ZR 65/94, NJW-RR 1996, 942 unter II 1 b). Dieser ist auf die Versorgungsleistungen in aller Regel angewiesen, weil sie seinen Lebensunterhalt sichern oder einen Beitrag dazu leisten (vgl. zur Anpassung von Versorgungsverpflichtungen BAGE 25, 146 unter B II 5 a; MünchKomm-BGB/Finkenauer aaO). So liegt es auch im Streitfall. Die vom Kläger begehrte Hinterbliebenenrente dient, der Witwenrente vergleichbar, der Versorgung seines Lebenspartners durch Schließen der bei diesem durch den Tod des Klägers und den dadurch bedingten Wegfall von Arbeitseinkommen oder Rente entstehenden Versorgungslücke. Dementsprechend hat der Kläger, der seinem Lebenspartner nach § 2 Satz 1 LPartG zu Fürsorge und Unterstützung und nach § 5 Satz 1 LPartG zum angemessenen Unterhalt verpflichtet ist, ein gewichtiges Interesse an einer seinen Verpflichtungen entsprechenden Hinterbliebenenversorgung seines Lebenspartners.

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Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes und Eingehen der Lebenspartnerschaft längere Zeit hat verstreichen lassen, bevor er den Beklagten aufgefordert hat, seinen Lebenspartner als Hinterbliebenen in der abgeschlossenen Lebensversicherung anzuerkennen. Entgegen der Ansicht der Revision ist dies kein gewichtiges Indiz dagegen, dass dem Kläger ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann, weil der Beklagte bislang keine Leistungen aus der Hinterbliebenenversorgung erbracht hat und dem Kläger damit die Folgen der unveränderten Regelung nicht vor Augen geführt worden sind. Auch im Übrigen führt das Abwarten des Klägers nicht dazu, dass ihm ein Festhalten an dem bestehenden Vertrag zuzumuten ist. Es erscheint bereits fraglich, ob - wie die Revision meint - auf die Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2001 und die vom Kläger im selben Jahre eingegangene Lebenspartnerschaft abzustellen ist. Näher liegt es stattdessen, dem Kläger zuzubilligen, dass er erst aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2009 (BVerfGE 124, 199 ff.), die Hinterbliebenenversorgung in der betrieblichen Altersversorgung auf die Lebenspartnerschaft zu er-strecken, Veranlassung gehabt hat, sich an den Beklagten zu wenden. Dies kann aber offenbleiben, weil nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich ist, dass der Kläger in den Jahren 2009 oder 2001 die Möglichkeit zum Abschluss einer seinen Interessen besser Rechnung tragenden Hinterbliebenenversorgung gehabt hat.

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(2) Ob demgegenüber durchgreifende Interessen des Beklagten betroffen (vgl. MünchKomm-BGB/Finkenauer, 7. Aufl. § 313 Rn. 77) sind und inwieweit ihm grundrechtlicher Schutz mit Blick auf seine Vertragsfreiheit als Unternehmer aus Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 2013, 3086 Rn. 21; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 199/10, BGHZ 191, 159 Rn. 42) bei Anpassung eines zivilrechtlichen Versicherungsvertrages im Wege mittelbarer Drittwirkung zugutekommt, lässt sich nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Vortrag der Parteien sowie den bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Insoweit ist der Rechtsstreit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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Die Störung der Geschäftsgrundlage führt nach § 313 Abs. 1 BGB dazu, dass der Vertrag unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen an die veränderten Verhältnisse anzupassen ist (BGH, Urteil vom 28. Mai 2013 - II ZR 67/12, BGHZ 197, 284 Rn. 30). Die Revision hat hierzu vorgetragen, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, ob sich aus der Gleichstellung des Lebenspartners des Klägers mit einer Witwe im Streitfall ein kalkulatorischer Nachteil für den Beklagten ergibt, weil bei der Kalkulation der Hinterbliebenenversorgung möglicherweise den versicherten Personenkreis betreffenden Statistiken wie insbesondere Sterbetafeln maßgebliche Bedeutung zukommt. Inwieweit dies Auswirkungen auf die Kalkulation der Versicherungsprämien hat, wird das Berufungsgericht nach ergänzendem Vortrag der Parteien festzustellen haben. Hierbei wird es auch in Rechnung zu stellen haben, dass dem Beklagten im Rahmen der beiderseitigen Interessenabwägung ein Anspruch auf eine erhöhte Prämienzahlung im Zusammenhang mit der vom Kläger begehrten Vertragsanpassung zustehen kann. Ein wesentlich erhöhtes Risiko, das die Grundlagen der Prämienkalkulation beeinflusst und das der Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht voraussehen konnte, muss er nicht kostenfrei tragen (vgl. hierzu auch § 163 VVG; MünchKomm-VVG/Wandt, 2. Aufl. § 163 Rn. 33 f.). Insoweit könnte sich ein Prämienanpassungsanspruch des Beklagten im Rahmen der Vertragsanpassung zu treffenden Abwägung ergeben.

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(3) Auf die Frage, ob der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG - wie die Revisionserwiderung meint - zugunsten des Klägers im Privatrecht Drittwirkung entfaltet, kommt es danach nicht entscheidungserheblich an. Weitergehende Ansprüche für den Kläger als solche nach den oben erörterten Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergäben sich hieraus jedenfalls nicht.

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cc) Sollte nach den zu treffenden Feststellungen eine Anpassung der Hinterbliebenenversorgung in Betracht kommen, so scheitert diese nicht daran, dass eine Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ausscheidet, wenn eine gesetzliche Regelung ein bestimmtes Risiko abschließend regelt (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2012 - IV ZR 1/11, VersR 2012, 980 Rn. 22; BGH, Urteile vom 8. Mai 2008 - VII ZR 106/07, NJW 2008, 2427 Rn. 19; vom 24. März 1994 - VII ZR 159/92, MDR 1994, 846; vom 25. Februar 1993 - VII ZR 24/92, BGHZ 121, 378 unter III 2 c cc (1)). Ist es der Wille des Gesetzgebers, dass der Erlass eines Gesetzes keine Auswirkungen auf zuvor geschlossene Vereinbarungen haben soll, darf ein Vertragspartner nicht schon aus dem Erlass des Gesetzes für sich allein den Wegfall der Geschäftsgrundlage herleiten (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 1958 - VII ZB 10/58, NJW 1958, 1540 unter 3). Das trifft auf den Erlass des Lebenspartnerschaftsgesetzes und dessen spätere Überarbeitung indessen nicht zu.

32

(1) Eine ausdrückliche Bestimmung, nach der die Schaffung des Instituts der Lebenspartnerschaft bestehende Versicherungsverträge unberührt lassen soll, enthält das Lebenspartnerschaftsgesetz nicht. Das ihm zugrunde liegende Artikelgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) erstreckt lediglich in seinem Art. 3 § 38 das Eintrittsrecht des nicht benannten Bezugsberechtigten in § 177 Abs. 2 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung für den Fall der Zwangsvoll-streckung oder der Insolvenz des Versicherers auf den Lebenspartner (vgl. BT-Drucks. 14/3751 S. 65). Das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396) enthält keine private Versicherungsverträge betreffenden Übergangsvorschriften.

33

(2) Auch § 33 Abs. 4 Satz 1 AGG steht einer auf der rechtlichen Anerkennung der Lebenspartnerschaft beruhenden Anpassung des zwischen den Parteien geschlossenen Rentenversicherungsvertrages nicht entgegen. Diese Vorschrift schließt ihrem Wortlaut nach lediglich die Anwendung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots aus § 19 Abs. 1 AGG auf vor dem 22. Dezember 2007 geschlossene privatrechtliche Versicherungsverträge aus. Ob dies, wie die Revision meint, zugleich bedeutet, dass der Gesetzgeber noch im Jahr 2006 aus der rechtlichen Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft nicht den Schluss hat ableiten wollen, dass künftig jede Anknüpfung an die sexuelle Identität in bestehenden älteren privatrechtlichen Versicherungsverträgen nicht mehr zulässig sei, kann dahinstehen. Denn die Erstreckung der Hinterbliebenenversorgung auf den Lebensgefährten des Klägers ist - unabhängig von der Anknüpfung an dessen sexuelle Identität - bereits mit Blick auf den dem Rentenversicherungsvertrag zugrunde liegenden Versorgungszweck geboten.

34

Eine Sperrwirkung des § 33 Abs. 4 Satz 1 AGG für die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage besteht nicht, weil nach § 32 AGG die allgemeinen Bestimmungen gelten, soweit - wie hier - im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Insoweit sind namentlich die Vorschriften des Schuldrechts aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergänzend anzuwenden (BT-Drucks. 16/1780 S. 53). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AGG wird im Übrigen die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung durch dieses Gesetz nicht berührt.

35

d) Sollte nach den zu treffenden Feststellungen eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage durchzuführen sein, so kommt dabei, anders als die Revision meint, dem Zeitpunkt der Vertragsanpassung keine Bedeutung zu. Die gebotene Gleichstellung des Lebenspartners mit einer Ehefrau erfordert, dass dieser im Versorgungsfall die Hinterbliebenenrente in der gemäß § 40 Abs. 3 Satz 1 AVB vorgesehenen Höhe erhält. Über für in der Vergangenheit liegende Zeiträume zu erbringende Rentenleistungen ist demgegenüber nicht zu entscheiden.

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e) Offenbleiben kann, inwieweit die Parteien verpflichtet gewesen sind, an einer Vertragsanpassung mitzuwirken, bevor der eine den anderen Teil aus dem geänderten Vertragsverhältnis gerichtlich in Anspruch nehmen kann (so BGH, Urteil vom 30. September 2011 - V ZR 17/11, BGHZ 191, 139 Rn. 33; Erman/Böttcher, 14. Aufl. § 313 BGB Rn. 41a; a.A. MünchKomm-BGB/Finkenauer, 7. Aufl. § 313 Rn. 122; jeweils m.w.N.). Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass der Beklagte vorgerichtlich eine Vertragsanpassung abgelehnt und keine weiteren Verhandlungen über eine Vertragsanpassung angeboten hat. Darüber hinausgehende Möglichkeiten einer außergerichtlichen Vertragsanpassung, die den Interessen des Klägers Rechnung getragen hätte und vom Beklagten akzeptiert worden wäre, zeigt die Revision nicht auf. Die dann erhobene Klage kann unmittelbar auf die - nach Auffassung des Klägers - nach dem angepassten Vertragsinhalt geschuldete Leistung gerichtet werden (BGH, Urteil vom 30. September 2011 - V ZR 17/11 aaO Rn. 34; MünchKomm-BGB/Finkenauer aaO Rn. 127; jeweils m.w.N.).

37

f) Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger schließlich seinen Anspruch nicht verwirkt. Verwirkung tritt ein, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 39). Zum Zeitablauf müssen damit besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2006 - IV ZR 24/04, juris Rn. 5; BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02, NJW 2003, 824 unter II 1; vgl. auch Senatsurteil vom 22. Oktober 2014 - IV ZR 242/13, VersR 2015, 45 Rn. 45). Solche Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch die Revision trägt dazu nicht vor.

Mayen      

        

Felsch      

        

Harsdorf-Gebhardt

        

Dr. Karczewski      

        

Dr. Götz      

        

Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.