Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Jan. 2015 - 2 Sa 397/14

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2015:0126.2SA397.14.0A
bei uns veröffentlicht am26.01.2015

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08.05.2014 - 2 Ca 4272/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung der Vergütung für den Monat Juli 2013 in Anspruch. Die Beklagte macht im Wege der Widerklage Ansprüche auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen und Fortbildungskosten geltend.

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Die Beklagte betreibt ein Autohaus und vertreibt F.-Fabrikate. Der Kläger absolvierte bei der Beklagten in der Zeit vom 01. August 2009 bis 11. Juni 2012 seine Ausbildung zum Automobilkaufmann. Nach seiner bestandenen Abschlussprüfung war er bei der Beklagten in der Zeit vom 12. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2013 als Automobilverkäufer beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht.

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Im Zusammenhang mit der Übernahme des Klägers in ein Arbeitsverhältnis als Automobilverkäufer fand im Juni 2012 ein Gespräch zwischen den Parteien statt. Dabei ist zwischen den Parteien streitig, welche Vergütungsabrede in dem Gespräch getroffen wurde. Im Rahmen dieses Gespräches verabredeten die Parteien, dass der Kläger bei F. eine Fortbildung "Startklar für F." mit einer Seminardauer von 32 Tagen in 24 Monaten absolviert, durch die er bei erfolgreicher Teilnahme die Zertifizierung als geprüfter Automobilverkäufer (ZDK) erlangt; die weiteren Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig, insbesondere ob gemäß der Behauptung der Beklagten eine Rückzahlung der von ihr übernommenen Fortbildungskosten für den Fall einer Eigenkündigung des Klägers während der ersten drei Jahre nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme - mit einer Verringerung des Rückzahlungsbetrages für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nach Beendigung der Fortbildung um 1/36 des Gesamtrückzahlungsbetrages - vereinbart war.

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In der Folgezeit absolvierte der Kläger auf Kosten der Beklagten von den 32 Seminartagen der Fortbildung "Startklar für F." insgesamt 24 Seminartage und nahm zusätzlich an zwei weiteren Veranstaltungen bei F. ("F. erfahren 2012" und "Aktion selber testen - F. K.") auf Kosten der Beklagten teil.

5

In der Zeit von Juli 2012 bis Juni 2013 erhielt der Kläger von der Beklagten - mit Ausnahme des Monats Februar 2013 - monatlich einen Betrag in Höhe von 1.300,-- EUR netto, der auf sein Konto mit dem angegebenen Verwendungszweck "Lohn/Gehalt" überwiesen wurde (Kontoauszüge des Klägers, Bl. 224 - 230 d. A.). In den von der Beklagten vorgelegten Abrechnungen für die Monate Juli 2012 bis Juni 2013, die - mit Ausnahme des Monats Februar 2013 - jeweils einen Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.300,-- EUR ausweisen, sind jeweils als "Brutto-Bezüge" ein Betrag in Höhe von 90,-- EUR mit der Bezeichnung "Fahrgeld Pausch. Verst." und ein Betrag in Höhe von 1.735,94 EUR bzw. ab Januar 2013 in Höhe von 1.724,53 EUR bzw. 1.720,64 EUR mit der Bezeichnung "Festbezug Netto" ausgewiesen (Bl. 246 - 257 d. A.); zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger die Lohnabrechnungen jeweils am Ende des Monats ausgehändigt wurden - so die Beklagte - oder erstmals im vorliegenden Verfahren vorgelegt worden sind - so der Kläger -. Während seiner Beschäftigungszeit erhielt der Kläger keine Provisionsabrechnungen von der Beklagten.

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Mit Schreiben vom 30. Juni 2013 kündigte der Kläger sein mit der Beklagten bestehendes Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2013 und wechselte als Automobilverkäufer zu M. in K-Stadt. Für den Monat Juli 2013 zahlte die Beklagte keine Vergütung an den Kläger aus.

7

Mit seiner beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage hat der Kläger die Zahlung der Vergütung in Höhe von 1.300,-- EUR (netto) für den Monat Juli 2013 verlangt. Die Beklagte hat mit ihrer Widerklage Ansprüche auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen in Höhe von 4.907,74 EUR und Fortbildungskosten in Höhe von 5.784,02 EUR geltend gemacht.

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Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08. Mai 2014 - 2 Ca 4272/13 - und die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

9

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.300,-- EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2013 zu zahlen.

11

Die Beklagte hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

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die Klage abzuweisen

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und widerklagend,

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den Kläger zu verurteilen, an sie 10.691,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.784,02 EUR seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 02. Januar 2014 und aus 4.907,74 EUR seit Rechtshängigkeit des Schriftsatzes vom 10. April 2014 zu zahlen.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

17

Mit Urteil vom 08. Mai 2014 - 2 Ca 4272/13 - hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

18

Gegen das ihr am 11. Juni 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 01. Juli 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 03. Juli 2014 eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 08. August 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage in Höhe eines Betrages von 250,01 EUR und im Wege der Widerklage die Verurteilung des Klägers zur Rückzahlung überzahlter Provisionsvorschüsse in Höhe von 3.975,28 EUR, während sie den Rückzahlungsanspruch in Bezug auf die Fortbildungskosten nur noch hilfsweise für den Fall geltend macht, dass der Hauptanspruch ganz oder teilweise unbegründet sein sollte.

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Die Beklagte trägt vor, entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts handele es sich bei den von ihr abgerechneten Provisionsansprüchen des Klägers um Bruttoentgelte. Danach habe der Kläger im Monat Juli 2013 1.617,31 EUR brutto an Provisionen verdient, was einem Nettobetrag in Höhe von 1.153,88 EUR entspreche. Unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenze sei dem Kläger ein Betrag in Höhe von 1.049,99 EUR zu belassen, so dass ihre Aufrechnung nur in Höhe eines Betrages von 103,89 EUR (1.153,88 EUR - 1.049,99 EUR) greife und die Klage in Höhe von 250,01 EUR (1.300,-- EUR - 1.049,99 EUR) abzuweisen sei. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei eine Verrechnung der von ihr geleisteten Vorschusszahlungen mit den vom Kläger verdienten Provisionsansprüchen zulässig und begründet, so dass der Widerklage im weiterverfolgten Umfange stattzugeben sei. Gemäß ihrem erstinstanzlichen Vortrag habe der monatlich an den Kläger gezahlte Nettobetrag für die Dauer von Juni 2012 bis Juni 2013 eine Vorschusszahlung auf in diesem Zeitraum erzielte Provisionsansprüche darstellen sollen. Am Ende des Zeitraums hätten die geleisteten Zahlungen den tatsächlich verdienten Provisionen gegenübergestellt und abgerechnet werden sollen. Mit der so getroffenen Absprache sei der Kläger einverstanden gewesen. Der Argumentation des Arbeitsgerichts, das von ihr gebrauchte Wort "Vorschussgehalt" sei nicht mit einem "Provisionsvorschuss" gleichzusetzen, stehe die Absprache zwischen den Parteien eindeutig entgegen. Die hinsichtlich des Provisionsvorschusses getroffene Absprache sei auch nicht sittenwidrig, weil es allein Sache des Klägers gewesen sei, durch einen entsprechenden Einsatz zumindest Provisionen in der Höhe monatlich zu verdienen, die die Vorschusszahlungen abdecken würden, was in ihrem Betrieb erfahrungsgemäß ohne weiteres möglich gewesen wäre. Im Hinblick darauf, dass die Vorschusszahlungen entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts nicht als Festgehalt zu behandeln seien, bestehe für sie nach der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung die Möglichkeit, die in den Monaten Juni 2012 bis Juni 2013 an den Kläger geleisteten Zahlungen den verdienten Provisionen gegenüberzustellen und einen zu ihren Gunsten verbleibenden Überschuss vom Kläger zurückzufordern. Danach stünden sich gemäß der von ihr vorgelegten Gesamtübersicht (Bl. 196 d.A.) Bruttoprovisionsansprüche des Klägers in Höhe von 15.645,79 EUR (17.263,10 EUR - 1.617,31 EUR) und die von ihr geleisteten Zahlungen in Höhe von 22.170,79 EUR brutto gegenüber, was Nettobeträgen in Höhe von 11.452,67 EUR (12.606,55 EUR - 1.153,88 EUR) und 15.531,84 EUR entspreche. Die Verrechnung der gegenseitigen Nettobeträge ergebe zu ihren Gunsten eine Differenz in Höhe von 4.079,17 EUR. Abzüglich des aufgerechneten Betrages in Höhe von 103,89 EUR verbleibe noch ein Betrag in Höhe von 3.975,28 EUR, den sie mit der Widerklage weiterverfolge. Gegen die Annahme eines Provisionsvorschusses spreche nicht der Umstand, dass monatlich von ihr keine Provisionsabrechnungen erstellt worden seien. Dies sei allein im Hinblick darauf geschehen, dass aufgrund der getroffenen Vereinbarung erst nach Ablauf eines Jahres eine Gesamtabrechnung habe vorgenommen werden sollen. Die von ihrem Steuerberater erstellten Lohnabrechnungen seien dem Kläger jeweils am Ende des Monats ausgehändigt worden. Den Lohnabrechnungen sei zu entnehmen, dass sich der Nettobetrag in Höhe von 1.300,-- EUR aus einem Provisionsvorschuss in Höhe von. 1.210,-- EUR und einem monatlichen Fahrgeld in Höhe von 90,-- EUR zusammensetze, wie es in dem Gespräch im Juni 2012 zwischen den Parteien auch vereinbart worden sei. Soweit sie im Verfahren zunächst nicht zwischen diesen Beträgen differenziert habe, beruhe dies auf einem Versehen. Weiterhin habe ihr Lohnbuchhalter die vom Steuerberater versehentlich und irrtümlicherweise in die Lohnabrechnungen aufgenommenen Falschbezeichnungen "Fahrgeld Pausch. Verst." bzw. "Festbezug Netto 1.735,94 EUR" bzw. "Nettoverdienst 1.300,-- EUR" nicht erkannt. Denn weder sei das Fahrgeld zu versteuern gewesen, noch sei der Betrag von 1.735,94 EUR ein Festbezug und ein Nettobetrag gewesen. Der Nettoverdienst habe sich auch nicht auf 1.300,-- EUR, sondern nur auf 1.210,-- EUR im Monat belaufen. Weiterhin stehe ihr auch ein Anspruch auf Erstattung der Lehrgangskosten zu, den sie nur noch hilfsweise für den Fall geltend mache, dass der Hauptanspruch ganz oder teilweise unbegründet sein sollte. Dabei würden die Ansprüche in der Reihenfolge zur Auffüllung des Hauptanspruches verwandt, wie sie in der mit Schriftsatz vom 02. April 2014 überreichten Liste "Ausbildungskosten" dargestellt seien. Entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts habe sie die Rückzahlungspflicht nicht einseitig vorgegeben. Im Streitfall seien individuell mündliche Absprachen zwischen den Parteien getroffen worden, die nur für den vorliegenden Fall hätten gelten sollen. Diese Absprachen seien weder vorformuliert noch so gestaltet gewesen, dass der Kläger keine Einflussmöglichkeiten auf sie gehabt hätte. Insbesondere habe es diesbezüglich keine einseitigen Vorgaben von ihrer Seite gegeben. Die Absprachen seien frei diskutiert und ohne Druck bzw. Zwang einvernehmlich festgelegt worden, wobei der beiderseitige Vorteil im Vordergrund gestanden habe. Bei dem gemeinsamen Gespräch im Juni 2012 sei zwischen den Parteien gemeinsam erarbeitet worden, dass sie keinesfalls eine Rückzahlung der Kosten für die Fortbildungsmaßnahme geltend machen könne, wenn durch ihr Verhalten eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der abgesprochenen Karenzzeit herbeigeführt werde. Andererseits habe eine Rückzahlungspflicht des Klägers gegeben sein sollen, wenn dieser aus freien Stücken das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der zwischen den Parteien abgesprochenen Karenzzeit beende. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die Rückzahlungsverpflichtung daher nicht mangels Differenzierung nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens unwirksam. Jedenfalls wäre bei der hier anzunehmenden Individualabrede eine geltungserhaltende Reduktion vorzunehmen. Die vereinbarte Bindungsdauer von drei Jahren sei unbedenklich. Die Fortbildung habe neben dem theoretischen Teil auch in einem praktischen Teil bestanden, so dass von einer dualen Ausbildung des Klägers zum zertifizierten Automobilverkäufer auszugehen sei. In solchen Fällen sei der praktische Teil der Fortbildungsmaßnahme dem theoretischen Teil hinzuzurechnen. In der Zeit, in der der Kläger an den Kursen nicht teilgenommen hätte, sei er vom Verkaufsleiter P. in der praktischen Ausübung eines zertifizierten Automobilverkäufers zusätzlich unterrichtet, angeleitet und beaufsichtigt worden. Faktisch hätte der Kläger danach bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zehn Monate der Fortbildungsmaßnahme als zertifizierter Automobilverkäufer durchlaufen. Zwar sei die Rückzahlungsklausel, wie sie vereinbart worden sei, aufgrund des vorzeitigen Abbruchs der Fortbildungsmaßnahme unstreitig nicht zum Tragen gekommen. Soweit das Arbeitsgericht der Auffassung sei, dass es für einen solchen Fall einer besonderen Regelung zur Begründung von Rückzahlungsansprüchen bedürfe, vermöge sie sich diesen Ausführungen nicht anzuschließen. Vielmehr sei der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck zu untersuchen, um zu einer sachgerechten Lösung für beide Parteien bei der hier gegebenen, jedoch nicht ausdrücklich geregelten Fallgestaltung des vorzeitigen Abbruchs der Fortbildungsmaßnahme zu gelangen. Wenn die vereinbarte Regelung schon nach einer erfolgreich beendeten Fortbildungsmaßnahme hätte greifen sollen, so gelte dies vom Sinn und Zweck der Vereinbarung auch im Falle eines durch den Kläger grundlos herbeigeführten Abbruchs der Fortbildungsmaßnahme. Sie hätte die Maßnahme mit den hohen Investitionen nicht gefördert, wenn sie gewusst hätte bzw. wenn fraglich gewesen wäre, dass die Fortbildungsmaßnahme nicht konsequent bis zum Ende der Ausbildungsdauer in Anspruch genommen würde. Von daher würde eine nicht unerhebliche Benachteiligung auf ihrer Seite eintreten, falls ihr die Kosten der fehlgeschlagenen Investition nicht erstattet würden. Dem Kläger hätte bewusst sein müssen, dass sie einen vorzeitigen Abbruch der Fortbildungsmaßnahme mit den bis dahin entstandenen erheblichen Aufwendungen nicht folgenlos hinnehmen würde, wenn der Abbruch wie hier grundlos allein vom Kläger herbeigeführt würde. Der vorzeitige Abbruch bedeute nicht, dass die bis dahin gewonnenen Erkenntnisse und absolvierten Seminarblöcken wertlos geworden seien. Im Hinblick darauf, dass alle anderen Automarken in Deutschland gleiche Fortbildungsmaßnahmen anbieten und durchführen würden, bestehe ohne weiteres die Möglichkeit, bei diesen die begonnene Fortbildungsmaßnahme ohne zeitlichen Verlust fortzusetzen und als zertifizierter Automobilverkäufer zu beenden. Mithin treffe eine entsprechende Anwendung der getroffenen Vereinbarung auch auf den Fall eines vorzeitigen Abbruchs der Fortbildungsmaßnahme den Kläger bei weitem nicht so hart wie sie, falls zu ihren Lasten eine entsprechende Anwendung abgelehnt würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf ihre Schriftsätze vom 08. August 2014, 24. September 2014, 20. Oktober 2014 und 10. November 2014 verwiesen.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 08. Mai 2014 - 2 Ca 4272/13 - dahingehend abzuändern, dass

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1. die Klage in Höhe eines Betrages von 250,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2013 abgewiesen wird,

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2. der Kläger verurteilt wird, an sie 3.975,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit ihres Schriftsatzes vom 10. April 2014 zu zahlen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er erwidert, bei dem Gespräch im Juni hätten die Parteien lediglich die Übereinkunft gefunden, dass er im Monat jedenfalls 1.300,-- EUR netto haben sollte. Anderenfalls hätte er sich überhaupt nicht auf ein Beschäftigungsverhältnis eingelassen. Das Arbeitsgericht habe überzeugend begründet, dass nicht von einem reinen Provisionsvorschuss auszugehen sei. Vorschüsse seien nur dann echte Geldleistungen auf noch nicht verdientes Entgelt, wenn sie dem zeitnahen Erwerb unterlegt seien. Sie seien letztendlich als Garantievergütung anzusehen. Gehalt im Sinne des § 64 HGB sei zudem eine ohnehin fest verstetigte Grundvergütungsform, die bei kaufmännischen Angestellten sogar als im Zweifel regelmäßig vereinbart zu vermuten sei. Dieser Umstand werde auch durch die Tatsache gestützt, dass ihm während der Beschäftigungszeit keine nachvollziehbaren Provisionsabrechnungen überlassen worden seien. Entscheidend sei allerdings auch, dass eine Vergütungsabrede, so wie die Beklagte sie verstanden haben wolle, als eindeutig sittenwidrig einzustufen sei. Das Arbeitsgericht habe zu Recht darauf hingewiesen, dass er bei einem derartigen Ansatz monatelang vergütungslos stünde. Die von der Beklagten vorgelegten Provisionsabrechnungen, deren Richtigkeit er bestreite, seien nicht nachvollziehbar. Mit den nunmehr vorgelegten Gehaltsabrechnungen sei er erstmals im vorliegenden Verfahren konfrontiert worden. Von einem Fahrgeld in Höhe von 90,-- EUR sei ihm nichts bekannt gewesen. In Bezug auf die von ihr behauptete Rückzahlungsvereinbarung werde von der Beklagten § 310 BGB ignoriert, wonach die Vorschriften des AGB-Rechts auch dann anwendbar seien, wenn die Vertragsbedingungen lediglich für eine einmalige Verwendung vorgesehen seien. Das Arbeitsgericht habe zu Recht festgehalten, dass der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten dahingehend gewesen sei, dass die Rückzahlungspflicht einseitig vorgegeben worden sei. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Einvernehmen zwischen den Parteien gegeben, weil er weder den Wunsch zur Erstattung von Aufwendungen geäußert, noch die Beklagte mit ihm ein Einvernehmen über irgendwelche Konditionen erzielt habe. Dazu habe auch keine Veranlassung bestanden, weil durch die Ausbildung lediglich die Ausübung der geschuldeten vertraglichen Tätigkeit und nicht etwa sein Marktwert gefördert worden sei. Dementsprechend habe die Beklagte ihn auch nicht über die Höhe der Aufwendungen aufgeklärt. Es seien auch keine Absprachen bezüglich des vorzeitigen Ausscheidens getroffen worden. Weiterhin treffe es auch nicht zu, dass neben der theoretischen noch eine praktische Ausbildung vorgesehen gewesen sei. Zusammenfassend müsse festgestellt werden, dass es an keiner Stelle irgendeinen konkreten Sachvortrag gebe. Stattdessen nehme die Beklagte die Rechtsprechung zur Rückzahlungsklausel und stelle Behauptungen auf, die in etwa die Grundlagen einer solchen Vereinbarung abbildeten. Der Vortrag laufe zudem auf einen Ausforschungsbeweis hinaus.

27

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO).

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Die Berufung der Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist auch in Bezug auf den mit der Berufung noch angegriffenen Teil der Klageforderung in Höhe von 250,01 EUR begründet. Die mit der Berufung in Höhe von 3.975,28 EUR noch weiterverfolgte Widerklage ist sowohl in Bezug auf den geltend gemachten Hauptanspruch auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen als auch mit dem hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung der verauslagten Fortbildungskosten unbegründet.

I.

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Die Klage ist - über den bereits rechtskräftig zugesprochenen Betrag in Höhe von 1.049,99 EUR hinaus - auch in Höhe des mit der Berufung angegriffenen Betrages von 250,01 EUR für den Monat Juli 2013 begründet.

31

Der Kläger kann nach § 611 Abs. 1 BGB für den Monat Juli 2013 ein Mindestgehalt in Höhe von 1.300,-- EUR (netto) beanspruchen.

32

1. Die nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) vorzunehmende Auslegung der Vergütungsabrede der Parteien ergibt, dass die Parteien zwar eine Vergütung auf Provisionsbasis vereinbart haben, dem Kläger aber ein Mindestgehalt in Höhe der vereinbarten monatlichen Zahlung von 1.300,-- EUR netto verbleiben sollte.

33

Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie nach der einvernehmlich festgelegten Provision dem Kläger auf seine Bitte insoweit entgegen gekommen sei, als der Kläger vorerst für die Dauer eines Jahres ein "Vorschussgehalt" in Höhe von 1.300,-- EUR netto monatlich erhalten sollte. Nach Ablauf des Jahres habe das tatsächliche Provisionseinkommen in dem Jahr ermittelt und anschließend bilanziert und abgerechnet werden sollen. Daraufhin hat die Beklagte dem Kläger ausweislich der von ihm vorgelegten Kontoauszüge monatlich 1.300,-- EUR mit der Bezeichnung "Lohn/Gehalt" überwiesen. In den von der Beklagten vorgelegten Gehaltsabrechnungen, die der Kläger nach ihrer Darstellung am Ende eines jeden Monats erhalten haben soll, wird der abgerechnete Betrag in Höhe von zunächst 1.735,94 EUR und dann 1.724,53 bzw. 1.720,65 EUR als "Festbezug" bezeichnet. Soweit daneben noch ein Betrag in Höhe von 90,-- EUR als Fahrgeld abgerechnet ist, das von der Beklagten erstmals mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2014 überhaupt erwähnt worden ist, würde dieser Betrag dem Kläger selbst bei Annahme einer entsprechenden Abrede ohnehin als monatliches Fahrgeld zustehen und wäre ebenso wie ein "Festbezug" nach seiner Bezeichnung jedenfalls nicht als rückzahlbarer Provisionsvorschuss anzusehen.

34

Auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten durfte der Kläger als objektiver Empfänger auf den Willen der Beklagten schließen, dass ihm das - auf seine Bitte hin - monatlich gezahlte "Gehalt" als Mindestgehalt gewährt wird, das zwar auf die von ihm verdienten Provisionen nach der noch vorzunehmenden Abrechnung anzurechnen ist, aber keine Rückforderungsansprüche der Beklagten entstehen lässt. Dafür spricht auch, dass die Beklagte entgegen der gesetzlichen Regelung in § 87 c Abs. 1 HGB während des Arbeitsverhältnisses der Parteien keine Abrechnungen über die vom Kläger verdienten Provisionen erteilt hat. Nach § 65 HGB i.V.m. § 87 c Abs. 1 HGB hat die Beklagte über die Provision, auf die der Kläger Anspruch hat, monatlich abzurechnen, wobei der Abrechnungszeitraum auf höchstens drei Monate erstreckt werden kann. Die Abrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum Ende des nächsten Monats, zu erfolgen. Die sich hieraus ergebenden Rechte sind nach § 87 c Abs. 5 HGB unabdingbar. Die Zahlung eines monatlichen "Gehalts" ohne monatliche Provisionsabrechnungen lässt ebenfalls darauf schließen, dass dem Kläger das monatliche "Vorschussgehalt" ohnehin als Mindestgehalt zustehen sollte und deshalb keine zeitnahe Abrechnung erfolgte. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten nicht angenommen werden, dass dem Kläger hinreichend deutlich vor Augen geführt worden ist, dass es sich bei dem als "Vorschussgehalt" bezeichneten und monatlich als "Gehalt" bzw. "Festbezug" gezahlten Betrag nicht um ein abgesichertes (Mindest-) Gehalt handelt, das lediglich bei der nach einem Jahr vorzunehmende Abrechnung der Provisionen anzurechnen ist, sondern - abweichend von der verwandten Bezeichnung - um einen reinen Provisionsvorschuss, der ggf. von ihm zurückgezahlt werden muss, soweit er nicht ins Verdienen gebracht wird.

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2. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte selbst nach Ablauf eines Jahres zum 30. Juni 2013 dem Kläger keine Abrechnung über die von ihm verdienten Provisionen erteilt hat, durfte der Kläger auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten davon ausgehen, dass er mangels abweichender Absprache auch im Juli 2013 zumindest das monatlich gezahlte "Gehalt" erhält. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass der Kläger den monatlich gezahlten Betrag "vorerst für die Dauer eines Jahres" erhalten und nach Ablauf dieses Jahres das Provisionseinkommen im Jahr abgerechnet werden sollte. Danach sollte das "Vorschussgehalt" jedenfalls bis zu der nach Ablauf eines Jahres von der Beklagten vorzunehmenden Provisionsabrechnung gezahlt werden. Im Übrigen hat die Beklagte keine Angaben dazu gemacht, was nach Ablauf des Jahres gelten sollte. Mangels anderweitiger Absprache und mangels vorgenommener Abrechnung der Provisionsansprüche des Klägers verbleibt es bei dem vereinbarten (Mindest-) Gehalt für den Monat Juli 2013.

36

3. Nach Auffassung der Beklagten soll die alleinige Zusage einer Provision ohne Festlegung eines Mindestverdienstes erfolgt sein, die beim Kläger dazu führen würde, dass er aufgrund der - nach der behaupteten Abrede - erst nach Ablauf eines Jahres vorzunehmenden Provisionsabrechnung etwa 4.000,-- EUR zurückzahlen und danach ohne Vorschuss tätig sein müsste, wobei er auch noch die Fortbildung zu absolvieren hätte und in dieser Zeit keine Provision verdienen kann. Eine derartige Vergütungsabrede wäre gemäß der zutreffenden Bewertung des Arbeitsgerichts als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB einzustufen, weil es dem Kläger im vorliegenden Einzelfall nicht möglich ist, durch vollen Einsatz seiner Arbeitskraft ein ausreichendes Einkommen bzw. die geforderten Umsätze zu erzielen (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 98/11 - Rn. 33, juris). Auch die Beklagte hat nicht behauptet, dass die Arbeitsleistung des Klägers zu beanstanden gewesen wäre und er keinen vollen Einsatz seiner Arbeitskraft gezeigt hätte. Im Hinblick darauf, dass die Vergütungsabrede der Parteien unter Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten als sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB zu bewerten wäre, könnte der Kläger auch dann als übliche Vergütung zumindest den monatlich gezahlten Betrag in Höhe von 1.300,-- EUR beanspruchen.

II.

37

Die in Höhe von 3.975,28 EUR weiterverfolgte Widerklage ist unbegründet.

38

1. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Vorschüsse, weil die monatliche Gehaltszahlung gemäß den obigen Ausführungen als garantiertes Mindestgehalt anzusehen ist.

39

2. Der aufgrund des Unterliegens mit dem Hauptanspruch zur Entscheidung gestellte Hilfsanspruch auf Rückerstattung der verauslagten Fortbildungskosten in Höhe der Widerklage ist ebenfalls unbegründet.

40

Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Parteien die von der Beklagten behauptete Rückzahlungsabrede getroffen haben, ist der Kläger nicht zur Rückzahlung der von der Beklagten verauslagten Fortbildungskosten verpflichtet.

41

a) Die Parteien haben unstreitig für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses vor Abschluss der Fortbildung keine Kostenerstattung durch den Kläger vereinbart. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass auch eine ergänzende Vertragsauslegung nicht in Betracht kommt.

42

aa) Bei der ergänzenden Vertragsauslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dabei ist zunächst an den Vertrag selbst anzuknüpfen; die darin enthaltenen Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Lassen sich danach hinreichende Anhaltspunkte für den hypothetischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung aus. Im Übrigen findet die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grenze an dem im Vertrag zum Ausdruck kommenden Parteiwillen; sie darf daher nicht zu einer Abänderung oder Erweiterung des Vertragsgegenstands führen (BGH 17. April 2002 - VII ZR 297/01 - Rn. 27, NJW 2002, 2310).

43

bb) Im Streitfall liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, ob und ggf. zu welchen Bedingungen die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben eine Kostenerstattung bei einer vorzeitigen Kündigung des Klägers während der Fortbildung vereinbart hätten (vgl. hierzu auch LAG Hamm 5. September 1997 - 10 Sa 636/97 - Rn. 49, juris). Zwar hat die Beklagte ein Interesse daran, auch im Falle eines vorzeitigen Abbruchs der Fortbildung die Kosten ihrer fehlgeschlagenen Investition zurückerstattet zu erhalten. Dieses berechtigte Anliegen ist aber gegen das Interesse des Klägers abzuwägen, seinen Arbeitsplatz als Berufsanfänger frei ohne Belastung mit Kosten wählen zu können. Im Streitfall ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich die Fortbildung über einen sehr langen Zeitraum von zwei Jahren erstrecken sollte. Im Hinblick darauf, dass nach der Anmeldung bereits Seminargebühren in Höhe von 1.900,-- EUR als Grundgebühr anfallen, würde eine Ausdehnung der Rückzahlungsabrede auf die Zeit der zweijährigen Fortbildung die nach dem Vortrag der Beklagten vereinbarte Bindungsdauer von drei Jahren nach Abschluss des Seminars erheblich verlängern und insgesamt eine fünfjährige Bindung bewirken. Eine ergänzende Vertragsauslegung würde mithin zu einer erheblichen Ausdehnung der Bindungswirkung führen, ohne dass der Kläger als Berufsanfänger bei Antritt der Fortbildung hätte abschätzen können, welche Provisionen er bei der Beklagten verdienen kann und ob er danach eine solche Bindung bereits vor Erlangung einer Zertifizierung eingehen will. Eine derart wesentliche Erweiterung der behaupteten Rückzahlungsabrede wäre von dem in ihr zum Ausdruck kommenden Parteiwillen nicht mehr gedeckt. Auch wenn die Fortbildung zum zertifizierten Automobilverkäufer vom Kläger erwünscht gewesen war, ist das von F. angebotene Seminar "Startklar für F." ausweislich der angegebenen Seminarinhalte auf das von der Beklagten vertriebene Produkt "F." abgestimmt und stand damit nach seiner Ausrichtung in besonderer Weise im Interesse der Beklagten als F.-Händler. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die bereits absolvierten Seminarblöcke bei einem vorzeitigen Abbruch nicht völlig wertlos geworden sind und auch bei Fortbildungsmaßnahmen anderer Automarken verwertet werden können, handelt es sich um eine auf die Marke "F." ausgerichtete Fortbildung, die gerade den spezifischen Interessen eines F.-Händlers Rechnung trägt. Hinreichende Anhaltspunkte für eine auch vom hypothetischen Willen des Klägers gedeckte Kostenbeteiligung bereits während der zweijährigen Laufzeit der auf das von der Beklagten vertriebene Produkt abgestimmten Fortbildung lassen sich im Streitfall auch bei umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht finden.

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b) Unabhängig davon scheitert eine Rückzahlungspflicht des Klägers auch daran, dass die nach dem Vortrag der Beklagten vereinbarte Rückzahlungsklausel nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

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aa) Gemäß der zutreffenden Annahme des Arbeitsgerichts handelt es sich bei der von der Beklagten behaupteten Rückzahlungsabrede um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegen.

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Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 02. Januar 2014 vorgetragen, dass eine Rückerstattung aller Lehrgangskosten für den Fall vereinbart worden sei, dass während der ersten drei Jahre nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme das Arbeitsverhältnis durch den Kläger gekündigt werden sollte. Allerdings sollte die Höhe des Rückzahlungsanspruchs dahingehend gequotelt werden, dass der Rückzahlungsbetrag für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme um 1/36 des Gesamtrückzahlungsbetrages gemindert werde. Mit Schriftsatz vom 02. April 2014 hat die Beklagte vorgetragen, dass es - im Hinblick auf die bei erfolgreichem Abschluss der Fortbildung erlangte Zertifizierung als geprüfter Automobilverkäufer - angemessen und vertretbar gewesen sei, dem Kläger eine Rückzahlung der Ausbildungskosten beim Ausscheiden vor Ablauf von drei Jahren nach Ende der Fortbildungsmaßnahme (gequotelt) "abzuverlangen".

47

Entgegen der Bewertung der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung ergibt sich danach aus ihrem eigenen Sachvortrag, dass jedenfalls die behauptete Rückzahlungsklausel von ihr vorgegeben wurde. Unter Zugrundelegung dieses Vortrags der Beklagten handelt es sich bei der vom Kläger abverlangten Rückzahlungsklausel um eine von ihr vorformulierte Vertragsbedingung, die sie dem Kläger bei Vertragsschluss stellte. Die dem Kläger "abverlangte" Rückzahlungsklausel dient allein den Interessen der Beklagten an einer entsprechenden Bindung des Klägers und ist mit der vorgesehenen monatlichen Staffelung zur zeitanteiligen Minderung der Rückzahlungspflicht während der vorgesehenen Bindungsdauer an der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts orientiert, so dass sie ersichtlich von der Beklagten vorgegeben und unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung vorformuliert ist. Auch die Beklagte hat nicht behauptet, dass etwa der Kläger als Berufsanfänger in Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung eine solche Rückzahlungsklausel selbst formuliert bzw. in das Gespräch eingebracht haben soll.

48

Das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrages schließt die Annahme Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht aus (§ 305 Abs. 1 S. 2 BGB). Auch eine mündliche Vertragsbedingung kann eine Allgemeine Geschäftsbedingung sein (BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 331/11- Rn. 14, NZA 2012, 908).

49

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Annahme Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch nicht entgegen, dass die Modalitäten der Rückzahlungsabrede mündlich erörtert und dann einvernehmlich festgelegt worden seien, so dass es sich um mündliche Absprachen zwischen den Parteien handele, die nur für den vorliegenden Fall hätten Geltung haben sollen. Der Arbeitsvertrag ist Verbrauchervertrag i.S.v. § 310 Abs. 3 BGB (BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - NZA 2005, 1111). Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB finden bei Verbraucherverträgen § 305 c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 BGB auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Im Streitfall konnte der Kläger auf die ihm abverlangte Rückzahlungsklausel keinen Einfluss nehmen. Die Beklagte hat eine gegenüber dem Kläger gezeigte Bereitschaft zur Abänderung dieser Klausel jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt.

50

Die Möglichkeit der Einflussnahme setzt voraus, dass der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner AGB bzw. vorformulierten Vertragsbedingungen ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt. Das Merkmal des "Einflussnehmens" in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB entspricht dem "Aushandeln" in § 305 Abs. 1 S. 3 BGB. Die Möglichkeit der Einflussnahme ist nicht bereits dann auszuschließen, wenn der vorformulierte Text bestehen bleibt. In aller Regel schlägt sich eine Bereitschaft zum Aushandeln zwar an Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Bleibt es nach Erörterung bei dem vorformulierten Text, weil der Betroffene nunmehr mit diesem einverstanden ist, so kann der Vertrag gleichfalls als das Ergebnis eines Aushandelns betrachtet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu eventuell gewünschten Abänderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dass dies dem anderen Teil bei Abschluss des Vertrages bewusst war. Die Möglichkeit der Einflussnahme muss sich dabei auf die konkrete Klausel beziehen, deren Anwendbarkeit oder Auslegung im Streit steht. Vorformulierte Bedingungen in einem Vertragswerk, die nicht ausgehandelt wurden, sind weiterhin am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu messen. Dies folgt aus der Verwendung des Wortes "soweit" in § 305 Abs. 1 S. 3 und § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Ist die Möglichkeit der Einflussnahme streitig, muss der Verwender - nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast - den Vortrag des Verwendungsgegners, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert bestreiten, indem er konkret darlegt, wie er die Klausel zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die Klausel freiwillig akzeptiert (BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 31, NZA 2014, 905).

51

Der Kläger hat unter Berufung auf § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB geltend gemacht, dass die Rückzahlungspflicht nach dem Vortrag der Beklagten einseitig vorgegeben worden sei. Auch unter Zugrundelegung des vom Kläger bestrittenen Vortrags der Beklagten ist die behauptete Rückzahlungsabrede nicht "ausgehandelt" worden. Die Beklagte hat nicht konkret dargelegt, dass sie gerade die vom Kläger abverlangte Rückzahlungsabrede ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Kläger diesbezüglich Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen eingeräumt hat.

52

bb) § 307 Abs. 3 S. 1 BGB steht der Anwendung der §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308, 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 15, NZA 2014, 957). Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Beklagte hat in der behaupteten Rückzahlungsabrede festgelegt, unter welchen Voraussetzungen nicht sie, sondern der Kläger die Kosten zu tragen hat.

53

cc) Die behauptete Rückzahlungsabrede für den Fall einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger ist zu weit gefasst und benachteiligt den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

54

Nach dem Vortrag der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 02. Januar 2014 wurde eine Rückerstattung aller Lehrgangskosten für den Fall vereinbart, dass während der ersten drei Jahre nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme das Arbeitsverhältnis durch den Kläger gekündigt werden sollte. Dementsprechend heißt es auch in dem als Anlage zu diesem Schriftsatz vorgelegten Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten vom 06. August 2013 an den Kläger, dass dieser in einem persönlichen Gespräch mit ihm und Herrn P. vereinbart habe, dass er die anfallenden Ausbildungskosten zurückzahlen werde, falls er das Arbeitsverhältnis kündige. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden (BAG 18. März 2014 - 9 AZR 545/12 - Rn. 17, NZA 2014, 957; BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 35 ff., NZA 2014, 905). Die Rückzahlungsklausel ist auch nicht mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass der Arbeitnehmer nur bei einer seinem Verantwortungsbereich zuzurechnenden Eigenkündigung, die nicht durch treuwidriges Verhalten des Arbeitgebers veranlasst ist, zur Rückzahlung der Ausbildungskosten verpflichtet ist. Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Klausel scheidet ebenso wie eine ergänzende Vertragsauslegung aus, weil hierdurch die Regelung des § 307 BGB unterlaufen würde (vgl. BAG 12. Dezember 2013 - 8 AZR 829/12 - Rn. 41 und 43, NZA 2014, 905; BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 29 und 34, NZA 2006, 1042).

55

Erstmals mit ihrer Berufungsbegründung hat sich die Beklagte zwar darauf berufen, dass sie bei der getroffenen Absprache dem Kläger gegenüber angeblich "unmissverständlich" zu erkennen gegeben habe, dass eine Rückzahlungspflicht nur im Falle seines vorzeitigen Ausscheidens durch eine von ihm aus freien Stücken ausgesprochene Kündigung in Betracht komme, während ein Ausscheiden aus sonstigen Gründen eine Rückzahlungspflicht nicht auslöse. Der Kläger hat zutreffend gerügt, dass es hierzu keinen konkreten Sachvortrag gebe und der an die vom Arbeitsgericht zitierte Rechtsprechung angepasste Vortrag auf einen Ausforschungsbeweis hinauslaufe. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargelegt, nach welchem Gesprächsverlauf sie anlässlich der Erörterung welcher Punkte in welchem Zusammenhang eine angebliche Differenzierung nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens auf welche Weise zum Ausdruck gebracht haben will, zumal sie einen solchen Vertragsinhalt erstinstanzlich nicht einmal erwähnt hat. Auf der Grundlage des unsubstantiierten Vorbringens der Beklagten lässt sich nicht feststellen, ob und ggf. aufgrund welcher Erklärungen nach dem Inhalt der behaupteten Rückzahlungsabrede nach dem Grund des Ausspruchs einer Eigenkündigung differenziert worden sein soll.

56

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

57

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Jan. 2015 - 2 Sa 397/14

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

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(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 310 Anwendungsbereich


(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermöge

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(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet

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In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam1.(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder

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Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam1.(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die inn

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Ist bedungen, daß der Handlungsgehilfe für Geschäfte, die von ihm geschlossen oder vermittelt werden, Provision erhalten solle, so sind die für die Handelsvertreter geltenden Vorschriften des § 87 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 87a bis 87c anzuwenden.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 64


Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.

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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7. Oktober 2010 - 2 Sa 1206/09 - wird zurückgewiesen.

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Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ist bedungen, daß der Handlungsgehilfe für Geschäfte, die von ihm geschlossen oder vermittelt werden, Provision erhalten solle, so sind die für die Handelsvertreter geltenden Vorschriften des § 87 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 87a bis 87c anzuwenden.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7. Oktober 2010 - 2 Sa 1206/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Schadensersatz.

2

Die Beklagte betreibt ein Versicherungsunternehmen. Ihr Vertrieb ist heute in 15 Regionaldirektionen gegliedert. Dort wird jeweils zwischen dem Zielgruppenvertrieb und der Bestandsorganisation unterschieden.

3

Im Zielgruppenvertrieb arbeitet die Beklagte mit der D (D), dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) und dem Bund der Steuerzahler (BdSt) zusammen.

4

Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1979 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der H AG (im Folgenden: H) beschäftigt. Er ist als Mitarbeiter im Außendienst im Zugangsweg BdSt tätig.

5

Die Zusammenarbeit mit dem BdSt gestaltet sich derart, dass sog. Beauftragte, die auch als Vorwerber bezeichnet werden und entweder als Angestellte oder als selbständige Mitarbeiter in vertraglicher Beziehung zur Beklagten stehen, auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Adresslisten von Umsatzsteuerzahlern neue Mitglieder für den BdSt werben und mit diesen gegebenenfalls einen Beratungstermin für ein umfassendes Beratungsgespräch durch einen Mitarbeiter der Beklagten vereinbaren.

6

Die von den Beauftragten generierten Beratungstermine werden in einen bei der Beklagten bestehenden Terminpool gegeben und auf Berater wie den Kläger verteilt. Diese Berater, die entweder angestellte Mitarbeiter der Beklagten oder selbständige Handelsvertreter sind, versuchen in einem oder mehreren Beratungsterminen die Versicherungsprodukte der Beklagten zu vertreiben. Kommt es zu einem Geschäftsabschluss, wird die für die Dauer von zwei Jahren erzielte Provision im Verhältnis 70 : 30 zwischen Berater und Beauftragtem aufgeteilt.

7

Am 28. März 2002 schlossen die H und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung über einen Interessenausgleich zur Neuordnung der Geschäftsstellen- und Niederlassungsstrukturen der Stammorganisation sowie zur Neuordnung der Bereichsverwaltungen, die ua. die Reduzierung der damals bestehenden Geschäftsstellen von 102 auf 69 vorsah.

8

Der Kläger wurde 1986 Gruppenleiter und erhielt einen Änderungsvertrag. In diesem heißt es ua.:

        

„Neben Ihren akquisitorischen Aufgaben, die unverändert bestehenbleiben, haben wir Ihnen außerdem die Aufgabe übertragen, eine Werbegruppe auf- und auszubauen. Ziel Ihrer Führungstätigkeit ist es, dafür zu sorgen, daß die Ihnen unterstellten Werber ein mindestens ihren jeweiligen Verträgen entsprechendes Neugeschäft vermitteln. ...

        

Im übrigen weisen wir ausdrücklich darauf hin, daß wir uns das Recht vorbehalten, die Anzahl der Ihnen unterstellten Werber jederzeit zu verändern.“

9

Auch anlässlich der Beförderung zum Vertriebsleiter heißt es im Ergänzungsvertrag vom 17. Februar 2000:

        

„... Im übrigen weisen wir ausdrücklich darauf hin, daß wir uns das Recht vorbehalten, die Anzahl der Ihnen unterstellten Vermittler jederzeit zu verändern. ...“

10

Die Vergütung des Klägers umfasste zuletzt ein Grundgehalt iHv. 1.820,00 Euro brutto, einen Reisekostenersatz iHv. 0,23 Euro je Kilometer und eine Sozialzulage (46,00 Euro), wobei die Grundvergütung und die Reisekostenpauschale sollkostenpflichtig waren, dh. die erzielte erfolgsabhängige Vergütung wurde auf diese Positionen gegengerechnet. Als variable Entgeltbestandteile erhielt der Kläger neben Provisionen bei bestehenden Verträgen (Bestandsbonus) eine erfolgsabhängige Vergütung iHv. 15,34 Euro je Nettoeinheit. Sodann erhielt er „Organisations- und Leistungszuschüsse“ für die Abschlüsse der ihm unterstellten Mitarbeiter, und zwar 1,53 Euro je Nettoeinheit für die hauptberuflichen Vermittler (Berater) und 3,58 Euro je Nettoeinheit für Abschlüsse von nebenberuflichen Vermittlern (Vorwerbern), auch „Superprovision“ genannt. Schließlich erhielt der Kläger eine Zuführungsvergütung von 460,16 Euro je zugeführtem Vermittler, sofern dieser nach einem Jahr noch hauptberuflich tätig war. Zeitweise umfasste die dem Kläger zuzuordnende Gruppe bis zu neun Vermittler, die ab 2006 sukzessive ausschieden. Nach dem Ausscheiden der beiden letzten Mitarbeiter unterstehen dem Kläger keine Berater mehr.

11

Nach Angaben des Klägers entwickelte sich sein Einkommen seit 2002 wie folgt:

        

Jahr 2002:

79.895,68 Euro

        

Jahr 2003:

73.584,43 Euro

        

Jahr 2004:

81.744,46 Euro

        

Jahr 2005:

79.953,59 Euro

        

Jahr 2006:

41.169,57 Euro

        

Jahr 2007:

39.925,93 Euro

        

Jahr 2008:

31.760,13 Euro

12

Im Jahr 2005 entschied die H unter dem Projektnamen „Strategie H & D“, die Vertriebsstrukturen zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit am Markt zu ändern. Mit Schreiben vom 1. November 2005 teilte sie den angestellten Mitarbeitern des Innen- und Außendienstes der Stammorganisation und der D folgende Schwerpunkte der strategischen Neuausrichtung mit:

        

„Die H-S und die D werden in einer Vertriebsdirektion HZ (H-Zielgruppenvertrieb) zusammengeführt. … Dieser Schritt ermöglicht uns die Bildung von noch leistungsfähigeren Regionaldirektionen durch Zusammenfassung der heute bestehenden Geschäftsstellen. Dadurch wird die Anzahl der Standorte von derzeit 29 auf zehn reduziert.

        

...     

        

Unser Ziel besteht darin, beide Vertriebsorganisationen personell auszubauen, verbunden mit einer Betonung des Unternehmertums. Dementsprechend wollen wir die Anzahl der Angestellten weiter reduzieren. Wir gehen zum jetzigen Zeitpunkt davon aus, dass wir von bisher ca. 1.400 Angestellten in den beiden Vertriebsorganisationen im Zielmodell mit ca. 500 Angestellten agieren werden. …“

13

Tatsächlich wurde die Anzahl der zuvor 50 Geschäftsstellen und acht Niederlassungen auf 39 Regionaldirektionen sowie vier Niederlassungen reduziert. Das Gebiet der Regionaldirektion M wurde vergrößert.

14

Im Zuge der beabsichtigten Neustrukturierung schlossen die H und der Gesamtbetriebsrat im Jahr 2006 eine „Interimsbetriebsvereinbarung“, nach der die Geltung der E-Schutzvereinbarung vom 19. Dezember 1997 einschließlich der damit in Bezug genommenen Sozialpläne vom 30. November 1984 für den Innendienst sowie vom 10. April 1990 für den Außendienst um ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2008 verlängert wurde. Diese Verlängerung sollte nur dann wirksam werden, wenn die Anlage 1 zur Interimsbetriebsvereinbarung, die Rahmenbetriebsvereinbarung „Strategie H & D“ vom 22. November 2006 in Kraft tritt.

15

Der Sozialplan Außendienst vom 10. April 1990 enthielt auszugsweise folgende Regelungen:

        

„1.     

Allgemeines

                 

...     

                 

Der Sozialplan ist insbesondere anzuwenden, wenn nachweisbare, dauernde oder vorübergehende Einkommensminderungen für Angestellte im Außendienst als Folge der Maßnahmen eintreten oder zu befürchten sind, die im wesentlichen aus folgenden Einzelauswirkungen entstehen können:

                 

-       

Versetzung von Außendienst-Angestellten von einem Arbeitsplatz auf einen anderen.

                 

-       

Beeinträchtigung des Einkommens von Außendienst-Angestellten mit Führungs- oder Spezialisten-Funktion durch die Versetzung unterstellter oder betreuter Vermittler.

                 

-       

Gänzlicher Verlust einer Führungs- oder Spezialisten-Funktion verbunden mit dem weiteren Einsatz in rein akquisitorischen Aufgaben.

                 

...     

                 

Eventuell von diesem Sozialplan nicht erfaßte Härtefälle oder Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen des Sozialplanes sollen nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien deshalb unter Anwendung des beschriebenen Grundkonsenses und der gemeinsamen Zielsetzung behandelt und in erster Linie auch unter Berücksichtigung der Interessenlage der betroffenen Außendienst-Angestellten gelöst werden.

        

…       

        
        

7.    

Sicherung einer Weiterbeschäftigung im Unternehmen durch Versetzungen

        

7.1.   

Entfallen aus Anlaß der genannten Maßnahmen Arbeitsmöglichkeiten in der bisherigen Zielgruppe, dem bisherigen Zugangsweg oder in dem bisherigen Gebiet, so sind den betroffenen Außendienst-Angestellten gleichwertige und zumutbare anderweitige Arbeitsmöglichkeiten im Außendienst desselben oder eines anderen Betriebes, ggf. auch in einer anderen Organisation, der H anzubieten.

                 

Betroffene Außendienst-Angestellte können hierzu auch selbst Vorschläge unterbreiten.

        

...     

        
        

7.2.   

Ausgleich von Einkommensminderungen

                 

Es wird erwartet, daß von den genannten Maßnahmen betroffene Außendienst-Angestellte mit Hilfe der H und durch persönlichen Einsatz und entsprechendes Engagement dazu beitragen, daß notwendige Veränderungen in ihrem Arbeitsbereich nur in unvermeidbarem Umfang zu Einkommensminderungen führen. Sie sind auch weiterhin verpflichtet, ihre volle Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Dennoch eintretende Einkommenverluste werden im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen ausgeglichen.

                 
        

7.2.1.

Ausgleich von Einkommensminderungen aus verändertem Einsatz

                 

Außendienst-Angestellte, die von einer der genannten Maßnahmen betroffen sind, erhalten, um Einkommensminderungen aufgrund des veränderten Einsatzes zu vermeiden, bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist und für die Dauer der Einarbeitungszeit gemäß Ziffer 6.3. eine Garantie auf den Geldwert der Produktion sowie den gutgeschriebenen Bestandsbonus eines im Einzelfall festzulegenden Vergleichszeitraumes, erhöht um die in diesem Zeitraum abgerechnete Provisions-Ausfall-Entschädigung wegen Urlaub und/oder Krankheit und/oder Betriebsrats-Tätigkeit. Ein eventuell während des Ausgleichszeitraumes entstehender und am Ende dieses Zeitraumes noch bestehender Unterschuß wird abgebucht.

                 

Der Vergleichszeitraum beträgt 12 zusammenhängende Monate. Er soll möglichst nah an dem Zeitpunkt der Veränderung des Arbeitseinsatzes liegen, aber davon noch nicht beeinflußt sein.

                 

…       

        

7.2.2.

Ausgleich von Einkommensminderung durch Versetzung unterstellter / betreuter Vermittler

                 

Führungskräfte und Spezialisten werden Einkommensminderungen, die nachweislich aus der Versetzung bisher unterstellter oder betreuter Vermittler im Zusammenhang mit den genannten Maßnahmen herrühren, ausgeglichen. Der Ausgleich erfolgt bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist und danach generell für die Dauer von 12 Monaten auf der Basis eines gemäß Ziffer 7.2.1. festzulegenden Vergleichszeitraumes.

                 

…       

        

7.2.3.

Ausgleich von Einkommensminderungen durch Funktionsverlust

                 

Ist die Versetzung mit dem gänzlichen Verlust einer Führungs- oder Spezialisten-Funktion verbunden, sind die bisherigen durchschnittlichen Bezüge bis zum Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist fortzuzahlen. Ferner wird der materielle Nachteil aus dem Wegfall von Leitungs- oder Beteiligungsprovision oder sonstiger Bezüge oder Bezugsteile durch eine einmalige Abfindung ausgeglichen.“

16

Der Kläger gehörte im Bereich BdSt zur Regionaldirektion M, in der die Zahl der Beauftragten wie auch die Zahl der von diesen angeworbenen Termine seit 2003 stetig abnahm. Während 2005 der Kläger und die ihm unterstellten Mitarbeiter insgesamt 1.125 Termine wahrgenommen hatten, davon der Kläger 48 Termine, waren es im Jahr 2007 noch 80 Termine, von denen der Kläger 57 wahrnahm.

17

Soweit in der Revisionsinstanz von Bedeutung verlangt der Kläger mit dem Hauptantrag Ersatz einer Einkommensdifferenz für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis zum Dezember 2008, welche sich auf der Grundlage einer Berechnung nach Sozialplan auf 131.862,83 Euro belaufen soll. Hilfsweise berechnet der Kläger auf der Basis von Jahresdurchschnittswerten eine Differenz iHv. 122.426,85 Euro. Schließlich verlangt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte ihm alle künftig noch entstehenden oder schon im Jahr 2005 entstandenen Nachteile zu ersetzen habe.

18

Der Kläger meint, die Verpflichtung der Beklagten, ihm die Einkommensdifferenz von 2006 bis 2008 auszugleichen, folge aus Annahmeverzug, einer Teilunmöglichkeit oder einer Schadensersatzpflicht der Beklagten. Diese habe Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt, wenn sie nicht für eine nach Anzahl und Qualität ausreichende Versorgung mit Terminen durch die Beauftragten sorge. Diese Verpflichtung ergebe sich auch aus einer entsprechenden betrieblichen Übung. Mit ihrer Vorgehensweise habe die Beklagte in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingegriffen. Das provisionsabhängige Einkommen habe sich um mehr als 15 % reduziert, weshalb mangels Änderungskündigung ein unzulässiger Eingriff in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses vorliege. Jedenfalls habe die Beklagte ihre Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass sie Beauftragte in den Ruhestand geschickt oder abgefunden habe, ohne zu bedenken, dass es dann an Personal fehle, um Beratungstermine zu vereinbaren. Die Beklagte hätte auf ein angemessenes Verhältnis von Beauftragten und Beratern achten müssen, § 315 BGB. Neu eingestellte Beauftragte seien zudem mangelhaft geschult worden. Die betriebliche Organisation sei mangelhaft. Maßnahmen wie eine telefonische Nachkontrolle oder qualitativ schlechte zugewiesene Termine hätten die Arbeit der Berater und ihre Erfolgsaussichten erschwert bzw. geschmälert. Auch habe die Beklagte dem Kläger vorsätzlich Konkurrenz gemacht, indem sie Agenturangestellte auf das Kundenklientel des Klägers angesetzt habe. Das Zugangssystem BdSt habe die Beklagte eigenmächtig gestört. So habe sie zum Beispiel zugelassen, dass der BdSt die Mitgliederwerbung selbst durch Callcenter wahrnehme, statt mit der Beklagten zusammenzuarbeiten.

19

Der Kläger beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 131.862,13 Euro brutto nebst 5 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

2.    

hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, an ihn 122.426,85 Euro nebst 5 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

3.    

festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger alle durch die Umstrukturierungen entstehenden künftigen Nachteile zu ersetzen hat, insbesondere zukünftige Schadensersatzansprüche für 2009 und später bzw. auch schon für das Jahr 2005 gemäß obigen Anträgen 1 und 2.

20

Die Beklagte hat den Antrag auf Klageabweisung im Wesentlichen damit begründet, dass sie keine Pflichten verletzt habe, indem sie weniger Beauftragte als Selbständige bzw. Angestellte beschäftige. Auf die „Qualität“ eines Termins habe sie ohnehin keinen Einfluss. Die Anzahl der Termine habe stets geschwankt. Auch liege kein Verschulden vor. Die Beklagte habe aktiv versucht, die Zahl der Beauftragten und damit die Beratungstermine zu erhöhen. Insbesondere habe sie 2006 drei, 2007 acht und 2008 neun Beauftragte neu in den Vertrieb eingebunden. Ein der Beklagten zurechenbarer Schaden sei zudem nicht entstanden. Für den Umsatzeinbruch seien ausschließlich außerbetriebliche Umstände, nämlich die Änderung der Steuergesetze verantwortlich. Da der Kläger - selbstbestimmt - einen sehr hohen Anteil an Vertriebsleistungen im Bereich der Lebensversicherungen erbringe, falle die gesetzliche Änderung zum 1. Januar 2005 durch das Alterseinkünftegesetz und die dadurch eingetretene geringere Attraktivität von Lebensversicherungen besonders stark ins Gewicht. Dass die bloße Terminanzahl im Übrigen wenig Aussagekraft habe, zeige sich auch an den vom Kläger vertriebenen Einheiten, die nach 2005 wieder gestiegen seien.

21

Im Übrigen sei die vertragliche Grundlage von der Beklagten nicht geändert worden. Der Kläger sei weder rechtlich noch tatsächlich gehindert gewesen, selbst Beratungstermine mit Neukunden als auch mit Bestandskunden zu vereinbaren und mit ihnen gegebenenfalls weitere Verträge abzuschließen. Dies zeige sich auch an den Provisionsabrechnungen des Klägers, da ohne Zwischenschaltung eines Beauftragten bzw. nach Ablauf von zwei Jahren bei Bestandskunden 100 % der Provision an den Kläger fließe. Aus den Provisionsabrechnungen ergebe sich, dass dies auch tatsächlich geschehen sei. Ein Nebeneinander von Zielgruppenvertrieb und Agenturvertrieb gebe es seit vielen Jahren. Die Junior Sales Partner könnten nicht auf die Termine der Beauftragten zugreifen und müssten so selbst Termine akquirieren. Richtig sei, dass der BdSt Bayern eigene Bemühungen zur Mitgliederwerbung entwickelt und ein Callcenter damit beauftragt habe. Allerdings geschehe dies in Absprache mit der Beklagten vorwiegend in solchen Gebieten, die von der Beklagten mangels eigener Kapazitäten nicht durch die Beauftragten besetzt werden könnten. Der Beklagten sei es nicht möglich, das Vorgehen des BdSt zu unterbinden.

22

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers durch Teilurteil soweit zurückgewiesen, als der Kläger auch im zweiten Rechtszug den Ausgleich von Entgeltdifferenzen verlangte sowie die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz durchsetzen wollte. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

23

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die zwischen den Parteien getroffenen Entgeltvereinbarungen sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden. Ohne besondere vertragliche Vereinbarung besteht grundsätzlich keine Pflicht des Arbeitgebers, seine Organisationsgewalt so auszuüben, dass die Höhe des erfolgsabhängigen variablen Entgelts einzelner Mitarbeiter sich nicht verändert.

24

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Für die Zahlungsansprüche fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Ein Schadensersatzanspruch scheitere mangels Pflichtverletzung. Eine Pflicht, den Kläger mit ausreichenden Terminen zu versorgen oder eine hierauf gerichtete Organisationseinheit vorzuhalten, bestehe nicht. Eine ausdrückliche Abrede dazu fehle ebenso wie eine betriebliche Übung. Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, die Beklagte wolle ihm beim Einsatz im Zugangssystem BdSt qualitativ und quantitativ ausreichend Termine garantieren. Auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht liege nicht vor, da die Rücksichtnahmepflichten ihre Schranken im Eigeninteresse des Arbeitgebers fänden. Die unternehmerische Entscheidungsfreiheit begrenze die Pflichten des Arbeitgebers, so dass er nicht eine bestimmte Organisationsstruktur vorhalten müsse, die den Arbeitnehmern optimale Vergütungschancen eröffne. Andernfalls werde die vereinbarte variable Vergütung zur Festvergütung umgestaltet.

25

Die Beklagte habe nicht einseitig Pflichten des Arbeitsverhältnisses geändert, also nicht in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingegriffen. Ein Verstoß gegen die §§ 315, 242 BGB liege ebenfalls nicht vor. Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht sei nicht erkennbar. Eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger vor Konkurrenz durch andere Vermittler zu schützen, bestehe nicht. Ein Bezirks- oder Kundenschutz sei nicht vereinbart. Da eine Verpflichtung, den Kläger im Zugangsweg BdSt einzusetzen, nicht bestehe, müsse die Beklagte kein Vertriebssystem aufrechterhalten und könne dem BdSt nicht die Art und Weise der Mitgliederwerbung vorschreiben. Weder eine (Teil-)Unmöglichkeit noch Annahmeverzug liege vor. Zu einer Mitwirkungshandlung in der Form der Bereitstellung von Terminen sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen.

26

Der Feststellungsantrag sei unzulässig, da ein dem Antrag stattgebendes Urteil den Streit der Parteien, ob und welche Rechtsnachteile zu ersetzen sind, nicht klären würde. Die Formulierung mache noch nicht einmal deutlich, durch welche Umstrukturierung die geltend gemachten Nachteile entstanden sein sollen oder künftig entstehen werden. Auch sei nicht erkennbar, welche konkreten Nachteile Inhalt der begehrten gerichtlichen Entscheidung sein sollten.

27

B. Diese Entscheidung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

28

I. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht Ansprüche des Klägers aus Annahmeverzug, (Teil-)Unmöglichkeit und Schadensersatzansprüche wegen Veränderungen im Vertriebssystem der Beklagten verneint.

29

1. Vorrangig begehrt der Kläger mit seiner Klage einen Ausgleich der in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2006 bis zum 31. Dezember 2008 gegenüber den Vorjahren geringeren Provisionseinnahmen. Zur Begründung führt er vor allem eine aus seiner Sicht bestehende Verpflichtung der Beklagten an, ein bestimmtes Vertriebssystem durch ein bestimmtes Zahlenverhältnis von Vorwerbern/Beauftragten zu Beratern aufrechtzuerhalten und ein bestimmtes Niveau - qualitativ wie quantitativ - an Beratungsterminen zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte habe in ein funktionierendes Vertriebssystem eingegriffen und ihre Zusammenarbeit mit dem BdSt verändert und eingeschränkt. Rechtlich stützt der Kläger seinen Anspruch auf den Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, der Unmöglichkeit und auf Schadensersatz. Die Höhe des verlangten Schadensersatzes berechnet er in erster Linie „nach den Vorgaben des Sozialplans“.

30

2. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag in Verbindung mit den § 611 Abs. 1, § 612 Abs. 1 BGB, § 87 Abs. 1 Satz 1 und § 65 HGB hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von 131.862,13 Euro.

31

a) Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung zum Arbeitsentgelt sieht neben dem - sollkostenpflichtigen - Grundgehalt eine erfolgsabhängige Vergütung vor. Der Kläger behauptet nicht, einen höheren Provisionsanspruch zu haben, weil die Beklagte noch nicht alle seine Geschäftsabschlüsse der Jahre 2006 bis 2008 abgerechnet habe. Vielmehr stützt der Kläger sein Klagebegehren gerade darauf, nicht mehr als die abgerechneten Geschäfte abgeschlossen haben zu können. Ebenso kann sich nicht aus einer betrieblichen Übung ein höherer, von den tatsächlich verdienten Provisionen unabhängiger Vergütungsanspruch ergeben. Für den Kläger war erkennbar, dass die Beklagte nur ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur Zahlung der tatsächlich verdienten erfolgsabhängigen Vergütung nachgekommen ist. Der Kläger konnte das Verhalten der Beklagten nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) nicht dahin verstehen, die Beklagte wolle sich zu einer über ihre gesetzlichen, tarifvertraglichen und vertraglichen Pflichten hinausgehenden Leistung verpflichten (st. Rspr., vgl. BAG 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 11, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 91 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 51).

32

b) Die arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarung ist nicht nach § 138 BGB nichtig.

33

aa) Die Vereinbarung eines auf den Geschäftsabschluss bezogenen erfolgsabhängigen Entgelts (Vermittlungsprovision) ist auch im Arbeitsverhältnis möglich, wie § 65 HGB für den abhängig beschäftigten Handlungsgehilfen(§ 59 HGB)zeigt. Die Provisionsvereinbarung muss aber mit höherrangigem Recht vereinbar sein (vgl. Oetker/Kotzian-Marggraf HGB 2. Aufl. § 65 Rn. 5). Bei einer bestehenden Tarifbindung darf etwa das Tarifentgelt nicht unterschritten werden. Auch die alleinige Zusage einer Provision ohne Fixum ist grundsätzlich möglich, wofür bereits § 65 HGB spricht(vgl. BAG 14. November 1966 - 3 AZR 158/66 - AP HGB § 65 Nr. 4; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene 3. Aufl. § 65 Rn. 11; Weber in Großkomm. HGB 5. Aufl. § 65 Rn. 9; ErfK/Oetker 12. Aufl. § 65 HGB Rn. 4; Schaub/Vogelsang ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 75 Rn. 7; aA MüArbR/Krause 3. Aufl. Bd. I § 58 Rn. 4). Allerdings ist eine solche Vereinbarung dann nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit unwirksam, wenn es dem Handlungsgehilfen im Einzelfall nicht möglich ist, durch vollen Einsatz seiner Arbeitskraft ein ausreichendes Einkommen(vgl. MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene aaO; Oetker/Kotzian-Marggraf aaO; Weber aaO) bzw. die geforderten Umsätze (vgl. BAG 20. Juni 1989 - 3 AZR 504/87 - zu II 3 b der Gründe, AP HGB § 87 Nr. 8 = EzA HGB § 87 Nr. 10) zu erzielen. Eine sittenwidrige Vereinbarung ist anzunehmen, wenn ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung iSv. § 138 Abs. 2 BGB vorliegt. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns(vgl. BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 17, BAGE 130, 338 = AP BGB § 138 Nr. 64 = EzA BGB 2002 § 138 Nr. 5) bzw. des allgemeinen Lohnniveaus für die ausgeübte Tätigkeit im Wirtschaftsgebiet (vgl. BAG 23. Mai 2001 - 5 AZR 527/99 - zu II 2 a der Gründe, EzA BGB § 138 Nr. 29) erreicht.

34

bb) Nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2006 bis Ende 2008 ein jährliches Einkommen von 31.000,00 Euro und mehr erzielt. Für eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB ist daher nichts ersichtlich, zumal die verabredete Grundvergütung um nahezu 50 % überschritten wurde.

35

3. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht einen auf Annahmeverzug, § 615 Satz 1 BGB, gestützten Zahlungsanspruch des Klägers abgelehnt.

36

a) Nach § 615 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste in Verzug kommt, für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die ihm - nach Maßgabe der §§ 294 ff. BGB - anzubietende Arbeitsleistung nicht annimmt, § 293 BGB. Unter der Nichtannahme der Arbeitsleistung ist jedes Verhalten zu verstehen, das den Erfüllungseintritt verhindert (vgl. ErfK/Preis 12. Aufl. § 615 BGB Rn. 55; DFL/Kamanabrou 4. Aufl. § 615 BGB Rn. 44). Das Angebot der Leistung durch den Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der §§ 294 ff. BGB zu erfolgen, wobei das Angebot die Funktion hat, die Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers klarzustellen und den Zeitpunkt des Annahmeverzugs eindeutig festzulegen (vgl. BAG 9. August 1984 - 2 AZR 374/83 - zu B II 5 d der Gründe, BAGE 46, 234 = AP BGB § 615 Nr. 34 = EzA BGB § 615 Nr. 43). Gemäß § 294 BGB muss die Leistung dem Gläubiger grundsätzlich so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. Nach § 295 BGB genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist. Gehört es zu den arbeitsvertraglichen Aufgaben des Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber produzierten Waren zu verkaufen, muss der Arbeitgeber dies ermöglichen. Daran fehlt es etwa, wenn der Betrieb stillgelegt wird und die Waren nicht mehr produziert werden (vgl. BAG 11. August 1998 - 9 AZR 410/97 - DB 1998, 1719).

37

b) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist der Kläger zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2008 seiner Vertriebstätigkeit nachgegangen, hat daraus Einkünfte erzielt und die Beklagte hat die Arbeitsleistung insoweit angenommen. Darüber hinausgehend hat der Kläger der Beklagten seine Arbeitskraft nicht in weiterem Umfang erfolglos angeboten. Ein solches Angebot war nicht nach § 296 BGB entbehrlich, da die Beklagte die ihr obliegenden Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Unstreitig war der Kläger tatsächlich in der Lage, seine arbeitsvertragliche Aufgabe als Vertriebsleiter zu erfüllen. Er hat im streitbefangenen Zeitraum Verträge zugunsten der Beklagten mit Kunden abgeschlossen. Dass die Beklagte, was Voraussetzung eines etwaigen Annahmeverzugs wäre, in irgendeiner Form seine Arbeitsleistung abgelehnt hätte, behauptet auch der Kläger nicht (vgl. BAG 15. November 1990 - 8 AZR 258/89 - zu 1 a der Gründe).

38

4. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht weiter einen Anspruch nach § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm. § 275 Abs. 1 bis Abs. 3 BGB abgelehnt.

39

a) § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB erhält dem nach § 275 BGB von der Leistungspflicht frei werdenden Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung, wenn der Gläubiger das Leistungshindernis überwiegend zu vertreten hat oder das Leistungshindernis zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem der Gläubiger im Annahmeverzug war.

40

b) Schon die Leistungspflicht des Klägers ist nicht nach § 275 BGB entfallen, denn die vom Kläger geschuldete Leistung als Vertriebsleiter bestand darin, die von der Beklagten angebotenen Versicherungsleistungen zu vertreiben und dabei die Berater wie die Vorwerber anzuleiten. Ein bestimmter Erfolg dieser Verkaufstätigkeit war vom Kläger nicht geschuldet. Der Kläger konnte im streitgegenständlichen Zeitraum Versicherungsleistungen der Beklagten vertreiben und hat dies auch weiterhin (erfolgreich) getan, wie sich aus den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ergibt. Der Rückgang des Umsatzes des Klägers begründet allein keine, auch nicht eine teilweise Unmöglichkeit der vom Kläger geschuldeten Arbeitsleistung (vgl. BAG 15. November 1990 - 8 AZR 258/89 - zu 1 b der Gründe).

41

5. Eine arbeitsvertragliche Verpflichtung der Beklagten, im Verhältnis zu den Beratern eine bestimmte Anzahl von Vorwerbern zu beschäftigen oder dem Kläger eine bestimmte Zahl von Werbern/Vermittlern zu unterstellen, besteht nicht. Rechtsfehlerfrei hat daher das Landesarbeitsgericht einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung solcher Pflichten, § 280 Abs. 1 BGB, verneint.

42

a) Ausdrücklich hat sich die Beklagte sowohl 1986, als der Kläger Gruppenleiter wurde, als auch aus Anlass der Beförderung zum Vertriebsleiter im Februar 2000 das Recht vorbehalten, die Anzahl der dem Kläger unterstellten Werber oder später der Vermittler jederzeit zu verändern. Daneben sahen die fortbestehenden akquisitorischen Aufgaben des Klägers keine Verpflichtung vor, ausschließlich im Zugangsweg BdSt zu werben.

43

b) Die Beklagte hat auch keine betriebliche Übung zum Einsatz von Vorwerbern oder zur Aufrechterhaltung einer bestimmten Arbeitsorganisation begründet.

44

aa) Der Erklärungswert des Verhaltens eines Vertragspartners hängt auch vom Gegenstand ab, auf den sich das Verhalten bezieht. Je mehr eine Regelung das Funktionieren eines Betriebes in seiner Gesamtheit betrifft, umso weniger können die Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sich der Arbeitgeber mit einem bestimmten Verhalten individualrechtlich binden wollte. Eine vertragliche Bindung kann nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände ein schutzwürdiges Vertrauen der Arbeitnehmer begründen (BAG 13. Juni 2007 - 5 AZR 849/06 - Rn. 15, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 78; 21. Januar 1997 - 1 AZR 572/96 - zu II 2 b bb der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 64 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 36).

45

bb) Der Einsatz der Beauftragten, seien es eigene Arbeitnehmer der Beklagten oder Selbständige, betraf die Organisation des Betriebes. Die Beklagte plante und bestimmte den betrieblichen Arbeitsablauf und entschied daher, welche Versicherungsleistungen sie anbieten und über welchen Vertriebsweg dies geschehen sollte. Eine Vertriebsgestaltung, bei der Beauftragte zur Ermittlung von potentiellen Kunden eingesetzt und die von diesen eingeworbenen Kontakte an die Berater weitergegeben werden, betrifft die Organisation des Betriebes und hat Auswirkungen auf das Funktionieren des Betriebes als Ganzes. Ohne das Vorliegen besonderer Umstände konnte der Kläger nicht annehmen, die Beklagte wolle sich mit der Organisation des Vertriebssystems, insbesondere mit dem Einsatz einer bestimmten Anzahl von Vorwerbern gegenüber den Beratern individualrechtlich binden. Solche besonderen Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen, sie sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Allein aus der Tatsache, dass eine bestimmte Organisation oder ein bestimmter Personaleinsatz vom Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum hinweg beibehalten werden, kann ein Arbeitnehmer nicht auf den Willen des Arbeitgebers schließen, diese Planung und Organisation auch künftig unverändert beizubehalten und sich insoweit individualrechtlich binden zu wollen.

46

c) Entsprechendes gilt in der Frage einer diesbezüglichen etwaigen Konkretisierung der Arbeitspflicht des Klägers.

47

aa) Zwar können sich Arbeitspflichten nach längerer Zeit auf bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren. Dazu genügt jedoch nicht schon der bloße Zeitablauf. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Arbeitnehmer erkennen kann und darauf vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll (vgl. BAG 13. März 2007 - 9 AZR 433/06 - Rn. 50, AP BGB § 307 Nr. 26). Auch hier gilt: Je stärker das in Rede stehende Verhalten des Arbeitgebers mit der Organisation des Betriebes verknüpft ist und deshalb das Funktionieren des Betriebes als Ganzes betrifft, umso stärker müssen die Umstände sein, aus denen sich eine Konkretisierung ergeben soll.

48

bb) Aus dem Aufrechterhalten bestimmter Vertriebsstrukturen über einen langen Zeitraum und dem Einsatz des Klägers in diesen Strukturen ergab sich nicht, dass die Beklagte auch künftig Arbeit allein in dieser Struktur - zudem in bestimmtem Umfang - zuweisen wollte. Besondere Umstände, aus denen der Kläger anderes erkennen konnte und darauf vertrauen durfte, sind weder ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht vorgetragen. Im Hinblick auf seine Stellung als Vorgesetzter hatte sich die Beklagte zudem zumindest eine Änderung der Zahl der dem Kläger unterstellten Mitarbeiter ausdrücklich vorbehalten.

49

6. Die Beklagte hat die auch ihr obliegende Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Klägers, § 241 Abs. 2 BGB, nicht verletzt. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht einen darauf gestützten Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB abgelehnt.

50

a) Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrages zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks (vgl. BAG 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, BAGE 132, 72 = AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77). Im Arbeitsverhältnis können die Vertragspartner deshalb zur Verwirklichung des Leistungsinteresses zu leistungssichernden Maßnahmen verpflichtet sein. Dazu gehört auch die Pflicht, im Zusammenwirken mit dem Vertragspartner die Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrages zu schaffen, Erfüllungshindernisse nicht entstehen zu lassen bzw. zu beseitigen und dem anderen Teil den angestrebten Leistungserfolg zukommen zu lassen (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 26, BAGE 134, 296 = AP GewO § 106 Nr. 10 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 33). Die Interessen des Arbeitnehmers sind dabei so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragspartner sowie der anderen Arbeitnehmer nach Treu und Glauben verlangt werden kann (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 8 AZR 280/09 - Rn. 37, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 44), dh. die Reichweite der Fürsorgepflicht kann nicht ohne Rücksicht auf die eigenen Interessen des Arbeitgebers bestimmt werden.

51

Zwar wird bei Handelsvertretern angenommen, dass der Unternehmer die Pflicht habe, das Vertriebssystem so auszugestalten, dass dem Handelsvertreter eine hinreichende Einnahmemöglichkeit geboten wird (vgl. Emde in Großkomm. HGB 5. Aufl. § 86a Rn. 39). Eine solche Organisationspflicht findet aber in der Dispositionsfreiheit des Unternehmens ihre Grenze. Der Unternehmer muss sich nicht dem Handelsvertreter unterordnen, sondern darf frei entscheiden, was in seinem geschäftlichen Interesse liegt (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch HGB 2. Aufl. § 86a Rn. 3). Es ist grundsätzlich sein alleiniges und frei auszuübendes Recht, den Betrieb so einzurichten, umzugestalten und in der Öffentlichkeit darzustellen, wie es ihm richtig und vernünftig erscheint (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch aaO mwN). Hiervon geht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus. So muss der Unternehmer den Interessen des Handelsvertreters ausreichend Rechnung tragen und darf diesen nicht willkürlich und ohne vertretbaren Grund zuwiderhandeln (vgl. BGH 23. Juli 1997 - VIII ZR 130/96 - zu II B 1 b der Gründe mwN, BGHZ 136, 295). Die Grenze bildet allein die Willkür. Dies gilt auch im Verhältnis Arbeitnehmer - Arbeitgeber. Auch die Gerichte für Arbeitssachen unterziehen unternehmerische Organisationsentscheidungen allein einer Missbrauchskontrolle (vgl. BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 556/00 - zu II 2 der Gründe, EzA KSchG § 2 Nr. 45; 24. April 1997 - 2 AZR 352/96 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 85, 358 = AP KSchG 1969 § 2 Nr. 42 = EzA KSchG § 2 Nr. 26). Es ist nicht Sache der Arbeitsgerichte, dem Arbeitgeber eine „bessere“ oder „richtigere“ Unternehmenspolitik vorzuschreiben und damit in die Kostenkalkulation des Arbeitgebers einzugreifen. Die Gestaltung eines Betriebes, die Frage, ob und in welcher Weise sich jemand wirtschaftlich betätigen will, ist Bestandteil der grundrechtlich geschützten unternehmerischen Freiheit, wie sie sich aus Art. 2 Abs. 1, Art. 12 und Art. 14 GG ableiten lässt(vgl. BAG 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - zu II 1 b der Gründe mwN, BAGE 103, 31 = AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 124 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 124). Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich bis an die Grenze der Willkür berechtigt, seine betrieblichen Aktivitäten einzuschränken und bspw. bestimmte, bisher in seinem Betrieb verrichtete Arbeiten, an Dritte fremd zu vergeben. Hierzu gehört genauso das Recht, sein Unternehmen aufzugeben bzw. selbst darüber zu entscheiden, welche Größenordnung es haben und welche unternehmerischen Ziele es verfolgen soll (vgl. BAG 21. Februar 2002 - 2 AZR 556/00 - aaO). Willkür liegt vor, wenn die vom Unternehmer/Arbeitgeber getroffene Entscheidung ohne Prüfung und Abwägung der Gegebenheiten erfolgt, das ihm eingeräumte unternehmerische Ermessen nicht ausgeübt wurde, oder wenn die Entscheidung aus sachfremden Erwägungen veranlasst worden ist. Allerdings folgt Willkür nicht bereits daraus, dass sich eine unternehmerische Entscheidung nachträglich als unzweckmäßig oder verfehlt herausstellt (vgl. dazu Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Löwisch aaO, Rn. 10).

52

b) Bei der danach für die Beklagte gebotenen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Klägers ist zu berücksichtigen, dass dieser überwiegend Einkommen aus Provisionen erzielte, also in besonderer Weise von Erfolg und Misserfolg bei Änderungen im Vertriebssystem betroffen war. Waren Veränderungen im Vertriebssystem erfolgreich, so profitierte der Kläger durch höhere Provisionseinnahmen davon, erwiesen sie sich als Fehlschlag, führte dies zu weniger Vertragsabschlüssen und zu geringeren Provisionen. Grundsätzlich lag daher eine erhebliche Verringerung der Anzahl der Vorwerber und die damit zusammenhängende Reduzierung von Verdienstchancen nicht im Interesse des Klägers. Gleichwohl hat die Beklagte auch bei diesen Veränderungen der Vertriebsmethode die Interessen des Klägers hinreichend gewahrt. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung, Vorwerbungen durch selbständige Handelsvertreter oder durch eine geringere Zahl von Beauftragten durchführen zu lassen, willkürlich gewesen wäre. Dagegen spricht schon, dass die ab 2002 beginnende Umstrukturierung ihre Grundlage in Vereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat hatte, also die Folge einer Vielzahl von Verhandlungen und einer längeren Bemühung um eine für beide Seiten interessengerechte Lösung war. Die dazu abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen enthielten Regelungen, mit denen die wirtschaftlichen Folgen der Umstrukturierung für die Beschäftigten abgemildert wurden. Die Beklagte hat auch in den Jahren 2006 bis 2008 - mit steigender Tendenz - neue Verträge mit Vorwerbern für die Regionaldirektion M abgeschlossen, also das Interesse des Klägers in ihre unternehmerischen Entscheidungen einbezogen. Zudem war auch in diesen Jahren dem Kläger eine ganz überwiegend aus Provisionen bestehende hinreichende Einnahmemöglichkeit eingeräumt. Auch aus § 92a HGB kann der Kläger keinen Anspruch auf ein bestimmtes Provisions- oder Entgeltniveau herleiten. Mit dieser Norm hat der Gesetzgeber die besonders schutzwürdigen Einfirmenvertreter oder Mehrfirmen-Versicherungsvertreter aufgrund ihrer besonders hohen Abhängigkeit vom Unternehmen schützen wollen, indem er die Möglichkeit eröffnete, die untere Grenze der vertraglichen Leistungen festzusetzen, um die notwendigen sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse dieser Handelsvertreter sicherzustellen (Oetker/Busche HGB 2. Aufl. § 92a Rn. 1). Wenn auch derartige Mindestarbeitsbedingungen bis heute nicht erlassen wurden, beabsichtigte der Gesetzgeber durch § 92a HGB nicht die Absicherung eines bestimmten, einmal erreichten Einkommensniveaus, sondern nur die Möglichkeit eines Mindestarbeitsverdienstes. Seine Mutmaßung, die Beklagte habe sich selbst bewusst geschädigt, um ihn in eine Eigenkündigung zu treiben, hat der Kläger nicht durch Tatsachen untersetzt.

53

7. Entgegen der Auffassung des Klägers kann es dahinstehen, ob die verringerte Zahl von Vorwerbern oder die Veränderung in der Zusammenarbeit mit dem BdSt eine Störung der Geschäftsgrundlage iSd. § 313 Abs. 1 BGB darstellen. Denn diese Vorschrift kann zu einem Anspruch auf Anpassung des Vertrages für die Zukunft führen, nicht jedoch ist sie Grundlage eines Schadensersatzanspruchs (vgl. BT-Drucks. 14/6040 S. 176; BAG 9. Juli 1986 - 5 AZR 44/85 - BAGE 52, 273 = AP BGB § 242 Geschäftsgrundlage Nr. 7 = EzA BGB § 242 Geschäftsgrundlage Nr. 1; DFL/Löwisch 4. Aufl. § 313 BGB Rn. 3 mwN). Dem Vortrag des Klägers kann nicht entnommen werden, dass die Parteien jemals über die Anpassung des Arbeitsvertrages verhandelt hätten oder dass die Beklagte sich einem solchen Ansinnen des Klägers verweigert hätte.

54

II. Auch soweit der Kläger hilfsweise beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 122.426,85 Euro zu verurteilen, bleibt die Klage ohne Erfolg. Da der Hilfsantrag aus den nämlichen Gründen wie der Hauptantrag scheitert, kann dahinstehen, ob die vom Kläger hilfsweise berechnete Differenzsumme schlüssig dargestellt ist.

55

III. Rechtsfehlerfrei hat auch das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers hinsichtlich des Feststellungsantrags zurückgewiesen. Die begehrte, umfassende, nicht mehr an konkrete Umstände geknüpfte Feststellung, die der Kläger verlangt, ist nicht hinreichend iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt. Soweit eine Ersatzpflicht für die Schäden in den Jahren 2005 und 2009 festgestellt werden soll, also für abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Zeiträume, steht der Zulässigkeit des Antrags der Vorrang der Leistungsklage entgegen, weil dem Kläger eine Bezifferung möglich und zumutbar ist. Jedenfalls aber ist der Feststellungsantrag unbegründet. Die Beklagte hat nicht gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen, der Kläger kann Schadensersatzansprüche nicht mit Erfolg geltend machen.

56

C. Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat der Kläger zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Schuckmann    

        

    Mallmann    

                 

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 26. Oktober 2010 - 6 Sa 595/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten - soweit für die Revision von Interesse - über die Vergütung von Überstunden.

2

Der 1976 geborene Kläger, ausgebildeter Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr, war vom 1. Februar 2007 bis zum 15. März 2008 bei der Beklagten in der Disposition beschäftigt. Diese betreibt mit rd. 770 Arbeitnehmern ein Unternehmen der Automobilzulieferindustrie und ist nicht tarifgebunden. Der Kläger erhielt zuletzt bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ein Grundgehalt von 2.184,84 Euro brutto monatlich. Einen schriftlichen Arbeitsvertrag schlossen die Parteien nicht.

3

Der Kläger leistete regelmäßig Überstunden, vor allem deshalb, weil er auch in der Mittagszeit im Büro anwesend war, um Kundenanrufe entgegenzunehmen. Die Beklagte zahlte Überstundenvergütung erst ab der 21. Überstunde im Monat, dann jedoch mit einem Zuschlag von 25 %.

4

Mit der am 29. August 2008 eingereichten Klage hat der Kläger ua. geltend gemacht, ihm stehe Überstundenvergütung auch für die ersten zwanzig Überstunden im Monat zu. Außerdem sei die vereinbarte Vergütung sittenwidrig, weil sie zwei Drittel des üblichen Tarifentgelts unterschreite. Heranzuziehen sei der Entgeltrahmentarifvertrag für die bayerische Metall- und Elektroindustrie vom 1. November 2005 (im Folgenden: ERA-TV), in dessen Entgeltgruppe 9 er einzugruppieren wäre.

5

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.177,65 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter betragsmäßiger und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, eine - weitere - Überstundenvergütung könne der Kläger nicht beanspruchen. Bei der Einstellung sei verabredet worden, dass in der vereinbarten Vergütung die ersten zwanzig Überstunden im Monat „mit drin“ seien. Lohnwucher liege nicht vor. Bei Anwendung des ERA-TV wäre der Kläger allenfalls in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert.

7

Das Arbeitsgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach erneuter Beweisaufnahme und informatorischer Befragung des Klägers dessen Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

9

I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung der ersten zwanzig Überstunden im Monat. Diese sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.

10

1. Das Landesarbeitsgericht hat für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO)festgestellt, dass dem Kläger beim Einstellungsgespräch vom Personalleiter gesagt wurde, bei der vereinbarten Vergütung seien die ersten zwanzig Überstunden im Monat „mit drin“. Einen zulässigen Revisionsangriff hat der Kläger dagegen nicht erhoben. Soweit er moniert, das Landesarbeitsgericht habe sich nicht mit den vielen Möglichkeiten auseinandergesetzt, aufgrund derer er die Ausführungen des Zeugen hätte missverstehen können, zeigt er damit keinen revisionsrechtlich erheblichen Verfahrensfehler des Berufungsgerichts auf.

11

2. Die Pauschalabrede zur Vergütung von Überstunden ist wirksamer Bestandteil des mündlichen Arbeitsvertrags geworden. Die Klausel ist nicht überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB und ausreichend transparent, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Einer - weitergehenden - Inhaltskontrolle unterliegt sie nicht, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB.

12

a) Nach bindender Feststellung des Landesarbeitsgerichts verabredet die Beklagte im Angestelltenbereich bei allen stets nur mündlich abgeschlossenen Arbeitsverträgen, dass in dem jeweils vereinbarten monatlichen Gehalt die ersten zwanzig Überstunden im Monat „mit drin“ seien. Es handelt sich damit nach der zutreffenden, von den Parteien auch nicht beanstandeten, rechtlichen Wertung des Landesarbeitsgerichts um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Klausel ist von der Beklagten für eine Vielzahl von Arbeitsverträgen vorformuliert, gleichsam im Kopf des Personalleiters gespeichert, und wird den Arbeitnehmern einseitig bei Abschluss des mündlichen Arbeitsvertrags gestellt.

13

Anhaltspunkte dafür, die Klausel sei „ausgehandelt“ iSv. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB, liegen nicht vor. Die Beklagte hat selbst nicht vorgebracht, dem Kläger die Möglichkeit der Einflussnahme auf die streitgegenständliche Klausel eingeräumt zu haben (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 25 f. mwN, AP BGB § 310 Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 310 Nr. 10; 1. März 2006 - 5 AZR 363/05 - Rn. 21 mwN, BAGE 117, 155).

14

Das Fehlen eines schriftlichen Arbeitsvertrags schließt die Annahme Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht aus, § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch eine mündliche oder durch betriebliche Übung begründete Vertragsbedingung, die der Arbeitgeber für eine Vielzahl von Arbeitsverhältnissen verwendet, ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung (BAG 27. August 2008 - 5 AZR 820/07 - Rn. 20, BAGE 127, 319; 5. August 2009 - 10 AZR 483/08 - Rn. 13, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 85 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 10; vgl. auch Schaub/Linck ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 35 Rn. 9; ErfK/Preis 12. Aufl. §§ 305 - 310 BGB Rn. 22; Däubler/Bonin/Deinert/Deinert 3. Aufl. § 305 Rn. 5a).

15

b) Die Klausel ist nicht überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB und damit Vertragsbestandteil geworden.

16

aa) Nach § 305c Abs. 1 BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Dies setzt objektiv eine ungewöhnliche Klausel voraus, mit der der Arbeitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte (vgl. dazu BAG 19. Februar 2010 - 8 AZR 645/09 - Rn. 54, AP BGB § 307 Nr. 49; Däubler/Bonin/Deinert/Däubler § 305c Rn. 8 ff.; ErfK/Preis §§ 305 - 310 BGB Rn. 29, jeweils mwN).

17

bb) Gemessen an diesen Anforderungen ist eine Klausel, nach der in dem monatlichen (Grund-)Gehalt die ersten zwanzig Überstunden im Monat „mit drin“ sind, nicht überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB.

18

Die Klausel ist nicht ungewöhnlich. Dass Arbeitgeber versuchen, Überstunden pauschal abzugelten, ist im Arbeitsleben weit verbreitet. Das belegen nicht nur zahlreiche Gerichtsentscheidungen (vgl. zB BAG 1. September 2010 - 5 AZR 517/09 - BAGE 135, 250; 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - EzA BGB 2002 § 612 Nr. 10; 22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10 -), sondern auch die vielen Vorschläge und Formulierungshilfen im Schrifttum zur Vertragsgestaltung (siehe nur Preis/Preis/Lindemann Der Arbeitsvertrag 4. Aufl. II M 20 Rn. 15 ff.; Wisskirchen/Bissels in Tschöpe AHB-Arbeitsrecht 7. Aufl. Teil 1 D Rn. 151 ff.; Schiefer in Hümmerich/Reufels Gestaltung von Arbeitsverträgen 2. Aufl. § 1 Arbeitsverträge Rn. 3070 ff.; Lingemann in Bauer/Lingemann/Diller/Haußmann Anwalts-Formularbuch Arbeitsrecht 4. Aufl. S. 115). Dass die Klausel bei den Vertragsverhandlungen bzw. im Einstellungsgespräch von der Beklagten an unerwarteter Stelle, zB ohne jeglichen Zusammenhang mit dem Themenkomplex „Entgelt“ untergebracht worden wäre, hat der Kläger nicht behauptet.

19

Der Kläger hat auch keine Umstände vorgebracht, aus denen sich ergeben könnte, dass er mit einer derartigen Klausel nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte. Allein die von ihm befürchtete Gefahr, wesentliche Vertragsinhalte nur „by the way“ zu erfahren und nicht nachlesen zu können, reicht für einen Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt nicht aus. Anderenfalls wären - worauf das Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - mündliche Allgemeine Geschäftsbedingungen stets überraschend und könnten nie Vertragsbestandteil werden. Das widerspräche § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB, der gerade davon ausgeht, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen auch in mündlichen Verträgen enthalten sein können.

20

c) Die streitgegenständliche Klausel ist nicht mangels hinreichender Transparenz unwirksam, § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB.

21

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine die pauschale Vergütung von Überstunden regelnde Klausel nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen. Der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsabschluss erkennen können, was ggf. „auf ihn zukommt“ und welche Leistungen er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss (vgl. dazu BAG 1. September 2010 - 5 AZR 517/09 - Rn. 15, BAGE 135, 250; 17. August 2011 - 5 AZR 406/10 - Rn. 14, EzA BGB 2002 § 612 Nr. 10; 22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10 - Rn. 15 f.).

22

bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Klausel, in der vereinbarten Vergütung seien die ersten zwanzig Überstunden im Monat „mit drin“, klar und verständlich. Aus der Formulierung „mit drin“ ergibt sich - nicht nur im bayerischen Sprachraum - unmissverständlich, dass mit der Monatsvergütung neben der Normalarbeitszeit bis zu zwanzig Überstunden abgegolten sind. Durch die hinreichend bestimmte Quantifizierung weiß der Arbeitnehmer, „was auf ihn zukommt“: Er muss für die vereinbarte Vergütung ggf. bis zu zwanzig Überstunden monatlich ohne zusätzliche Vergütung leisten.

23

Dass die Klausel sich nicht zu den Voraussetzungen verhält, unter denen der Arbeitgeber die Leistung von Überstunden soll anordnen dürfen, steht ihrer Transparenz nicht entgegen. Auch dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Anordnungsbefugnis und Vergütung von Überstunden sind unterschiedliche Regelungsgegenstände. Ob Überstunden überhaupt angeordnet werden dürfen, ist für die Frage ihrer Vergütung unerheblich.

24

d) Einer weitergehenden Inhaltskontrolle unterliegt die streitgegenständliche Klausel nicht, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB.

25

aa) Nach dieser Vorschrift unterfallen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der uneingeschränkten Inhaltskontrolle nur dann, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören Klauseln, die (nur) den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistung festlegen, nicht. Im Arbeitsverhältnis sind das vor allem die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt (BAG 27. August 2008 - 5 AZR 820/07 - Rn. 22, BAGE 127, 319; 14. März 2007 - 5 AZR 630/06 - Rn. 24, BAGE 122, 12; vgl. auch ErfK/Preis §§ 305 - 310 BGB Rn. 34; Däubler/Bonin/Deinert/Däubler § 307 Rn. 263; Schaub/Linck § 35 Rn. 39, jeweils mwN). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, über die §§ 305 ff. BGB den „gerechten Preis“ zu ermitteln (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 115, 372).

26

bb) Die Klausel, in der vereinbarten Monatsvergütung seien die ersten zwanzig Überstunden monatlich „mit drin“, betrifft nur die (Mit-)Vergütung dieser Überstunden, ohne zugleich die Anordnungsbefugnis des Arbeitgebers zur Ableistung von Überstunden zu regeln. Sie ist damit eine Hauptleistungsabrede, die nur die Gegenleistung des Arbeitgebers für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung betrifft. Die vom Bundesarbeitsgericht bislang offengelassene Frage, ob eine Klausel, die eine Pauschalvergütung von Überstunden mit einer Abrede über die Befugnis des Arbeitgebers zur Anordnung von Überstunden kombiniert, eine kontrollfähige Preisnebenabrede ist (bejahend etwa LAG Hamm 11. Juli 2007 - 6 Sa 410/07 - AE 2007, 312; ErfK/Preis §§ 305 - 310 BGB Rn. 91; Schaub/Linck § 35 Rn. 79; HWK/Gotthard 5. Aufl. Anh. §§ 305 -310 BGB Rn. 41), bedarf weiterhin keiner Entscheidung.

27

II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere monatliche (Grund-) Vergütung in Anlehnung an die Entgeltgruppe 9 ERA-TV. Die Höhe seiner Vergütung ist durch die arbeitsvertragliche Vergütungsvereinbarung bestimmt iSv. § 612 Abs. 2 BGB. Diese ist auch dann nicht sittenwidrig, wenn der Kläger für das Monatsentgelt 193,33 Stunden arbeiten muss.

28

1. Der objektive Tatbestand sowohl des Lohnwuchers (§ 138 Abs. 2 BGB) als auch des wucherähnlichen Geschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB) setzt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung voraus. Ein solches kann regelmäßig angenommen werden, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht. Entspricht der Tariflohn dagegen nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt diese unterhalb des Tariflohns, ist von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen. Welchem Wirtschaftszweig das Unternehmen des Arbeitgebers zuzuordnen ist, richtet sich nach der durch das Unionsrecht vorgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige (vgl. BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 14 ff., BAGE 130, 338; 18. April 2012 - 5 AZR 630/10 -).

29

2. Unabhängig davon, dass der Kläger keine Tatsachen zur Verkehrsüblichkeit einer Vergütung nach dem ERA-TV im einschlägigen Wirtschaftszweig vorgetragen hat, fehlt es - worauf schon Landesarbeitsgericht wie Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen haben - an hinreichend substantiiertem Sachvortrag des Klägers zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 ERA-TV. Nach § 2 Nr. 3 ERA-TV setzt die Eingruppierung die Erfüllung der in der jeweiligen Entgeltgruppe beschriebenen Eingruppierungskriterien voraus. Entgeltgruppe 9 ERA-TV verlangt eine Arbeitsaufgabe, die neben Entscheidungs- und Dispositionsspielraum im Rahmen der Arbeitsaufgabe Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, wie sie in der Regel durch eine einschlägige mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung und eine über die der Entgeltgruppe 8 hinausgehende fachspezifische Zusatzqualifikation erworben werden. Gleichgestellt sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie in der Regel durch eine qualifizierte Weiterbildung und darauf bezogene fachspezifische Zusatzqualifikation oder durch ein einschlägiges, abgeschlossenes Studium mit einer bis zu vierjährigen Regelstudiendauer erworben werden. Die Erfüllung dieser Anforderungen hat der Kläger nicht einmal annähernd schlüssig dargelegt. Sein unsubstantiierter Sachvortrag kommt über pauschale (Rechts-)Behauptungen nicht hinaus. Eine einschlägige mindestens dreijährige abgeschlossene Berufsausbildung und eine fachspezifische Zusatzqualifikation verlangen schon die Eingruppierungskriterien der Entgeltgruppe 6 ERA-TV.

30

3. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand des Lohnwuchers eine Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen. Der subjektive Tatbestand des wucherähnlichen Geschäfts erfordert eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers (BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 26 f. mwN, BAGE 130, 338). Zu beidem hat der Kläger nichts vorgebracht.

31

III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    S. Röth-Ehrmann    

        

    Christen    

                 

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Juli 2012 - 3 Sa 71/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung zweier von der Klägerin dem Beklagten gewährter Arbeitgeberdarlehen.

2

Der Beklagte war seit dem 1. Februar 2001 bei der Klägerin beschäftigt. Zuvor war er als Transportunternehmer selbständig gewerblich tätig gewesen. Aus dieser Tätigkeit waren Schulden verblieben, für die der Beklagte persönlich haftete und die zu Lohnpfändungen führten. Vor diesem Hintergrund schlossen die Parteien am 9. Mai 2008 und am 12. Juni 2008 zwei nahezu gleichlautende Darlehensverträge über jeweils 25.000,00 Euro.

3

Die Darlehensverträge waren jeweils auf dem Briefpapier der Klägerin gedruckt. Beide Darlehen sind gemäß § 2 der Verträge mit einem für die Gesamtlaufzeit unveränderlichen Zinssatz von jährlich 5 % zu verzinsen; weitere Darlehenskosten (zB Disagio, Bearbeitungsprovision, Bereitstellungszinsen) sollten nicht entstehen. Gemäß § 3 der Verträge sind alle fälligen Beträge auf das dort angegebene Konto der Darlehensgeberin zu leisten. Allerdings ist zusätzlich aufgeführt, dass Zinsen und Tilgungsbeträge „direkt vom monatlichen Nettoentgelt einbehalten“ werden. Auf das Darlehen vom 9. Mai 2008 sind seit Juli 2008 Zinsen und Tilgungsbeträge in einer Gesamthöhe von monatlich 245,83 Euro - gemäß einem Zins- und Tilgungsplan - spätestens zum 10. eines Monats zu zahlen. Auf das Darlehen vom 12. Juni 2008 sind jedenfalls seit Februar 2009 lediglich Zinsen iHv. monatlich 104,17 Euro - gleichfalls gemäß einem Zins- und Tilgungsplan - spätestens zum 10. eines Monats zu zahlen. Der Darlehensnehmer ist zu einer vorzeitigen Rückzahlung jederzeit berechtigt. Unter § 4 „Sicherheiten“ sind in beiden Verträgen keine Sicherheiten aufgeführt. Unter § 5 „Kündigung“ trafen die Parteien für beide Verträge folgende Kündigungsregelungen:

„Dem Darlehensgeber steht ein Recht zur Kündigung nur zu, wenn

- das Arbeitsverhältnis vor vollständiger Rückzahlung des Darlehens beendet wird, oder

- der Darlehensnehmer mit zwei fälligen Zinszahlungen in Rückstand geraten ist, es sei denn, es ist mit dem Darlehensgeber eine Stundung vereinbart, oder

- in den Verhältnissen des Darlehensnehmers für den Darlehensgeber nachteilige Umstände eingetreten sind, die Banken nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigen.

Die Kündigung durch den Darlehensgeber bedarf der Schriftform.“

4

Die Zins- und Tilgungsbeträge in Höhe von monatlich insgesamt 350,00 Euro wurden von der Klägerin zunächst vom monatlichen Nettoentgelt des Beklagten einbehalten. Das Darlehen vom 9. Mai 2008 ist laut Zins- und Tilgungsplan bis spätestens Juli 2019 zurückzuzahlen, das Darlehen vom 12. Juni 2008 bis spätestens August 2026.

5

Der Beklagte schied durch Eigenkündigung mit Ablauf des 15. April 2011 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aus. Diese kündigte ihrerseits beide Darlehensverträge - unter Berufung auf § 5 der Darlehensverträge - mit Schreiben vom 18. März 2011 zum 30. Juni 2011 und forderte den Beklagten zur Rückzahlung der offenen Darlehensbeträge (44.508,78 Euro) bis zum 30. Juni 2011 auf. Eine weitere Aufforderung erfolgte mit Anwaltsschreiben vom 29. Juni 2011 mit einer Fristsetzung zum 15. Juli 2011.

6

Dem kam der Beklagte nicht nach. Er erbrachte allerdings weiterhin die Zins- und Tilgungszahlungen iHv. monatlich 350,00 Euro. Mit Schriftsatz vom 23. August 2011 kündigte die Klägerin die Darlehensverträge erneut ordentlich, mit weiterem Schriftsatz vom 22. November 2011 außerordentlich fristlos wegen Zahlungsverzuges. An der außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzuges hält die Klägerin im Revisionsverfahren nicht mehr fest.

7

Zunächst hatte die Klägerin eine Forderung iHv. 44.344,24 Euro zuzüglich Zinsen gegenüber dem Beklagten im Wege eines Mahnbescheides geltend gemacht. Nach Widerspruch des Beklagten verfolgt die Klägerin ihre Forderung nunmehr arbeitsgerichtlich weiter.

8

Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie sei aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 5 der Darlehensverträge zur Kündigung berechtigt gewesen. Diese Verträge unterfielen auch keiner AGB-Kontrolle, da es sich bei dem Beklagten um keinen Verbraucher iSd. § 13 BGB, sondern einen Unternehmer iSd. § 14 BGB handele. Er habe bei Abschluss der Darlehensverträge als Unternehmer - in Vollzug der Verpflichtungen aus seinem beendeten Gewerbe - gehandelt, sodass ihm der Schutz der Verbrauchervorschriften nicht zugutekomme. Im Übrigen handele es sich bei beiden Darlehensverträgen um Individualvereinbarungen, die ausdrücklich ausgehandelt worden seien. Der Beklagte habe nämlich auf die Formulierung und den Inhalt der Darlehensverträge Einfluss nehmen können. Von einer unangemessenen Benachteiligung des Beklagten könne keine Rede sein. Einem Arbeitgeberdarlehen sei es immanent, dass es nur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses und für dessen Dauer gewährt werde.

9

Weiter meint die Klägerin, ihr stehe auch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus § 490 BGB zu. Die Parteien hätten eine Verrechnungsabrede getroffen, wonach Zins- und Tilgungsbeträge direkt vom monatlichen Nettoentgelt einzubehalten seien. Diese Abrede habe eine Sicherheit der Klägerin dargestellt, deren Werthaltigkeit durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in vollem Umfang entfallen sei.

10

Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen des Beklagten zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 44.344,24 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2011, abzüglich am 17. August 2011 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. September 2011 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 17. Oktober 2011 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 17. November 2011 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 16. Dezember 2011 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 10. Januar 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 14. Februar 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 12. März 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 17. April 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. Mai 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 18. Juni 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 17. Juli 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. August 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 19. September 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. Oktober 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 16. November 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 17. Dezember 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. Januar 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 18. Februar 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 13. März 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. April 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. Mai 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 10. Juni 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 10. Juli 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. August 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 13. September 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 14. Oktober 2013 gezahlter 350,00 Euro und abzüglich am 14. November 2013 gezahlter 350,00 Euro zu zahlen.

11

Im Übrigen hat die Klägerin aufgrund der erfolgten Zahlungen durch den Beklagten die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt.

12

Der Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht zugestimmt und Klageabweisung beantragt.

13

Er meint, die Klägerin habe keinen Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung der Darlehen, da die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam seien. Bei der hier maßgeblichen Kündigungsklausel handele es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung, die einer Inhaltskontrolle nicht standhalte. Er habe keinen Einfluss auf die Formulierung und den Inhalt der Darlehensverträge nehmen können. Die Klausel habe eine unzulässige Kündigungserschwerung zur Folge.

14

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag unter Berücksichtigung der durch den Beklagten zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen weiter.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Ihr steht der geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch nicht zu.

16

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin habe derzeit keinen Anspruch auf Rückzahlung der noch offenen Darlehenssummen. Der Beklagte sei weiterhin nur zu den vereinbarten monatlichen Zahlungen nach den jeweils geltenden Zins- und Tilgungsplänen in der Gesamthöhe von derzeit 350,00 Euro verpflichtet. Eine weitergehende Fälligkeit der beiden Darlehen sei nicht eingetreten. Die von der Klägerin ausgesprochenen Kündigungen der Darlehensverträge seien unwirksam. Der Klägerin stehe kein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Darlehensverträge zu, weder wegen der eingetretenen geringfügigen Zahlungsverspätungen noch auf der Grundlage des § 490 Abs. 1 BGB. Die Klägerin habe auch kein Recht zur ordentlichen Kündigung der Darlehensverträge. Sie sei insbesondere nicht zur Kündigung infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen. Die entsprechende Regelung des § 5 Satz 1 1. Spiegelstrich der Darlehensverträge sei gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da sie den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB habe bereits die zweimalige Verwendung im Falle des Beklagten für eine Anwendbarkeit des § 307 Abs. 1 BGB ausgereicht, da es sich bei den Darlehensverträgen um vorformulierte Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handele, auf deren Inhalt der Beklagte keinen Einfluss nehmen konnte. Während die Klägerin bei Abschluss der Darlehensverträge als Unternehmerin gemäß § 14 Abs. 1 BGB gehandelt habe, sei der Beklagte als Verbraucher iSd. § 13 BGB aufgetreten. Es lägen keine Umstände vor, aus denen sich aus Sicht der Klägerin eindeutig und zweifelsfrei ergebe, dass der Abschluss der Darlehensverträge der vormaligen gewerblichen Tätigkeit des Beklagten zuzurechnen gewesen sei. Die selbständige unternehmerische Tätigkeit sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Darlehensverträge bereits beendet gewesen. Deshalb habe der Beklagte die Darlehen als Schuldner und nicht als Unternehmer benötigt. Die einschlägigen Darlehensbedingungen seien auch nicht ausgehandelt worden. Der Beklagte habe auf diese keinen Einfluss nehmen können. Jedenfalls habe die Klägerin keine ausreichenden Tatsachen dafür vorgetragen, dass und inwieweit sie die betreffenden Klauseln zur Disposition gestellt habe. Die unter § 5 Satz 1 1. Spiegelstrich der beiden Darlehensverträge vereinbarte Möglichkeit für die Klägerin, die Darlehensverträge zu kündigen, wenn das Arbeitsverhältnis vor vollständiger Rückzahlung der Darlehen beendet wird, benachteilige den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Diese Regelung erfasse nämlich jedwede Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon, aus welcher Sphäre der Grund für die Beendigung stamme. So sei die Klägerin nach den vertraglichen Bestimmungen auch dann zur Kündigung berechtigt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge einer betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung oder einer arbeitnehmerseitigen außerordentlichen Kündigung infolge vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers erfolge. Damit habe es der Arbeitnehmer nicht in der Hand, durch Betriebstreue und vertragsgerechtes Verhalten einer Kündigung der Darlehensverträge zu entgehen. Die Kündigungsregelung könne auch nicht mit einem zulässigen und interessengerechten Inhalt aufrechterhalten werden. Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Klausel scheide aus. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung zu Gunsten der Klägerin komme nicht in Betracht. Die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel stelle für die Klägerin keine unzumutbare Härte dar. Dem Interesse der Klägerin an einer geordneten, den Zins- und Tilgungsplänen entsprechenden Rückführung der Darlehen werde durch die verbleibenden Kündigungsrechte ausreichend Rechnung getragen.

17

B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält im Ergebnis und in den wesentlichen Teilen der Begründung einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

18

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf sofortige und vollständige Rückzahlung der noch nicht getilgten Darlehen, da die Kündigungen der beiden Darlehensverträge unwirksam sind und nicht zur Fälligkeit der noch offenen Darlehensforderungen geführt haben.

19

1. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf § 490 Abs. 1 Alt. 2 BGB berufen. Das dort geregelte außerordentliche Kündigungsrecht setzt voraus, dass in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch welche die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird.

20

Die Parteien haben keine derartige Sicherheit vereinbart. Unter einer Sicherheit iSd. § 490 Abs. 1 BGB sind nur gesetzlich geregelte bzw. bei Darlehensvergabe übliche Sicherheiten zu verstehen, wie etwa ein Grundpfandrecht oder eine Bürgschaft. Die Parteien haben zwar unter § 3 „Rückzahlung, Zahlungstermine“ vereinbart, dass die Zinsen und Tilgungsbeträge „direkt vom monatlichen Nettoentgelt einbehalten“ werden. Dabei mag es sich um eine vorübergehende faktische Absicherung des Rückzahlungs- oder Tilgungsanspruches handeln, jedoch nicht um eine förmliche Sicherheit iSd. § 490 Abs. 1 BGB.

21

§ 490 Abs. 1 BGB setzt zudem voraus, dass die Sicherheit verwertet werden kann und ihre entsprechende Werthaltigkeit auch messbar und bestimmbar ist. Dies ist bei einem bloßen Lohneinbehalt gerade nicht der Fall, da jedwede Verrechnungsmöglichkeit mit einem Ausscheiden des Arbeitnehmers automatisch entfällt und somit auch jede „Verwertung“.

22

Im Übrigen handelt es sich bei der entsprechenden Tilgungsvereinbarung um die bloße Vereinbarung einer Aufrechnungsmöglichkeit für den Arbeitgeber. Er darf mit seinem Rückzahlungsanspruch gegen den Lohnanspruch des Arbeitnehmers zur Vermeidung eines unwirtschaftlichen „Hin und Her“ aufrechnen. Diese bloße Aufrechnungsmöglichkeit ist keine „Sicherheit“ iSd. § 490 BGB.

23

Da auch keine Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich sind, aus denen sich ergibt, dass in den Vermögensverhältnissen des Beklagten eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist oder einzutreten droht, stand der Klägerin auch kein Kündigungsrecht nach § 490 Abs. 1 Alt. 1 BGB zu.

24

2. Es besteht auch kein Kündigungsrecht der Klägerin auf der Grundlage des § 5 Satz 1 1. Spiegelstrich der Darlehensverträge. Diese Regelung benachteiligt den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

25

a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Klägerin auch bezüglich der Darlehensgewährung - mit Blick auf die damit einhergehenden unternehmerischen Interessen - um eine Unternehmerin iSd. § 14 Abs. 1 BGB handelt.

26

b) Dem Berufungsgericht ist auch dahin zu folgen, dass der Beklagte bei Abschluss der Darlehensverträge als Verbraucher iSd. § 13 BGB gehandelt hat. Nach § 13 BGB ist Verbraucher „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“. Über die Zuordnung zum privaten oder unternehmerischen Bereich entscheidet nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts, in die erforderlichenfalls die Begleitumstände einzubeziehen sind (vgl. Palandt/Ellenberger 72. Aufl. § 13 Rn. 4). Entscheidend ist die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Verhaltens (vgl. BGH 15. November 2007 - III ZR 295/06 - Rn. 6). Die Auslegung führt im vorliegenden Falle dazu, das Handeln des Beklagten seinem privaten Bereich, nämlich in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer zuzuordnen. Die Darlehensvergabe ist nicht mehr der früheren selbständigen beruflichen Tätigkeit des Beklagten zuzuordnen. Im Zeitpunkt der Darlehensvergabe und geraume Zeit davor war der Beklagte nämlich nicht mehr gewerblich bzw. selbständig tätig. Er war bereits seit dem 1. Februar 2001 bei der Klägerin beschäftigt, während die beiden Darlehensverträge erst etliche Jahre danach, nämlich im Mai bzw. Juni 2008 geschlossen wurden.

27

Die Darlehensvergabe der Klägerin ist auch nicht als Nachwirkung der früheren selbständigen Tätigkeit des Beklagten anzusehen, auch wenn damit zu günstigeren Bedingungen als im Wege eines Bankkredits erhebliche Schulden aus der Unternehmertätigkeit beglichen werden sollten. Es handelte sich nicht um ein „abwickelndes Geschäft“. Vielmehr diente die Darlehensvergabe dazu, weitere drohende Lohnpfändungen und die damit verbundenen Belastungen und Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Die Darlehensvergabe erfolgte gerade und ausschließlich mit Rücksicht auf das bestehende Arbeitsverhältnis und auch mit dem Zweck, den Beklagten an das Unternehmen der Klägerin zu binden.

28

c) Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass beide Darlehensverträge vorformulierte Vertragsbedingungen enthalten. Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB finden neben den § 305c Abs. 2 und § 306 auch die §§ 307 bis 309 BGB auf solche vorformulierten Vertragsbedingungen selbst dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf deren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

29

§ 5 der Darlehensverträge ist von der Klägerin vorformuliert worden. Vorformuliert sind Bedingungen schon dann, wenn sie von der einen Seite vor Vertragsschluss aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert worden sind (vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 21). Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass die Regelung in § 5 der Darlehensverträge von der Klägerin vorformuliert worden ist. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden ( § 559 Abs. 2 ZPO ). Ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff ist nicht erfolgt. Die Klägerin hat die Tatsache der durch sie erfolgten Vorformulierung dieser Klausel in der Revisionsbegründung nicht ausdrücklich in Abrede gestellt. Sie hat nur geltend gemacht, der Beklagte habe auf die Vertragsbedingungen Einfluss genommen oder nehmen können.

30

d) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, der Beklagte habe wegen der Vorformulierung der Kündigungsregelung durch die Klägerin keinen Einfluss auf deren Inhalt nehmen können ( § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ). Die entsprechende Feststellung des Landesarbeitsgerichts begegnet keinen Bedenken. Die Klägerin hat eine dem Beklagten gegenüber gezeigte Bereitschaft zur Abänderung dieser Klausel jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt. Sie hat insoweit auch keine Verfahrensrüge erhoben. Im Übrigen entsprechen die vom Berufungsgericht herangezogenen Maßstäbe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

31

Die Möglichkeit der Einflussnahme setzt voraus, dass der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner AGB bzw. vorformulierten Vertragsbedingungen ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt. Das Merkmal des „Einflussnehmens“ in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB entspricht dem „Aushandeln“ in § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB(vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 25). Die Möglichkeit der Einflussnahme ist nicht bereits dann auszuschließen, wenn der vorformulierte Text bestehen bleibt. In aller Regel schlägt sich eine Bereitschaft zum Aushandeln zwar in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Bleibt es nach Erörterung bei dem vorformulierten Text, weil der Betroffene nunmehr mit diesem einverstanden ist, so kann der Vertrag gleichfalls als das Ergebnis eines Aushandelns betrachtet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu eventuell gewünschten Abänderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dass dies dem anderen Teil bei Abschluss des Vertrags bewusst war (vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 22). Die Möglichkeit der Einflussnahme muss sich dabei auf die konkrete Klausel beziehen, deren Anwendbarkeit oder Auslegung im Streit steht. Vorformulierte Bedingungen in einem Vertragswerk, die nicht ausgehandelt wurden, sind weiterhin am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu messen. Dies folgt aus der Verwendung des Wortes „soweit“ in § 305 Abs. 1 Satz 3 und § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB(vgl. BGH 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81  - zu II 1 b der Gründe, BGHZ 84, 109 ; 28. Mai 1984 - III ZR 231/82  -; 12. Juni 1985 - IVa ZR 261/83 -; Stoffels AGB-Recht 2. Aufl. § 6 Rn. 146). Ist die Möglichkeit der Einflussnahme streitig, muss der Verwender - nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast - den Vortrag des Verwendungsgegners, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert bestreiten, indem er konkret darlegt, wie er Klauseln zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die Klauseln freiwillig akzeptiert (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 27).

32

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen, dass die einschlägigen Vertragsbestimmungen „ausgehandelt“ worden sind. Der Beklagte hat behauptet, zu keinem Zeitpunkt seien Verhandlungen geführt worden, in denen die Klägerin den Kernbereich gerade des § 5 der Darlehensverträge inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Beklagten Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt habe. Unstreitig hat der Beklagte auch keinerlei Abänderung der Kündigungsregelung angeregt oder durchgesetzt. Unter Berücksichtigung der abgestuften Darlegungslast hätte die Klägerin nunmehr schlüssig vortragen müssen, dass der Beklagte hinsichtlich dieser Vertragsbestimmungen die Möglichkeit der Einflussnahme gehabt hatte, die Klägerin demnach diese Vertragsklausel ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Beklagten Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen eingeräumt hatte. Dies hat, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Klägerin nicht konkret behauptet.

33

e) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der Anwendung der §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Danach gelten § 307 Abs. 1 und Abs. 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Klägerin hat in § 5 der Darlehensverträge festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Kündigung der Darlehensverträge möglich sein sollte. Eine Kündigungsregelung, wonach die weitere Darlehensgewährung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft wird, sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Insoweit handelt es sich um eine das Gesetz ergänzende Regelung.

34

f) Die in § 5 Satz 1 1. Spiegelstrich der Darlehensverträge vorgesehene Kündigungsmöglichkeit benachteiligt den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit unwirksam. Die Kündigungsregelung ist daraufhin zu überprüfen, ob sie nicht zu weit gefasst ist und somit auch Situationen erfasst, in denen die Interessen des Arbeitgebers gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers zurückzustehen haben.

35

Die streitgegenständliche Kündigungsregelung ist zu weit gefasst und benachteiligt den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Nach dieser Klausel darf das jeweilige Darlehen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall gekündigt werden, das heißt auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Gründe in der Sphäre der Klägerin als Arbeitgeberin veranlasst wurde.

36

So eröffnet § 5 ein Recht zur Kündigung insbesondere auch dann, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus Gründen beendet, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, dh. zB auf dessen vertragswidriges Verhalten zurückgehen. Hierbei handelt es sich um keinen so seltenen und fernliegenden Beendigungstatbestand, dass für den Fall einer solchen Eigenkündigung das Kündigungsrecht des Arbeitgebers nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden müsste. Die so verstandene Klausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen.

37

Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07  - Rn. 30 ). Es kommt nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, sondern auf die typische Sachlage an (vgl. BGH 29. Mai 1991 - IV ZR 187/90  - zu II 3 a der Gründe). Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner unter Berücksichtigung der Art, des Gegenstandes, des Zwecks und der besonderen Eigenart des jeweiligen Geschäfts (BAG 19. Januar 2011 -  3 AZR 621/08  - Rn. 27 , BAGE 137, 1).

38

Kündigungs- oder Fälligkeitsklauseln, welche die weitere Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses knüpfen, entsprechen einem anerkannten Bedürfnis der Praxis und sind grundsätzlich zulässig. Sie benachteiligen den betroffenen Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Gleichwohl können solche Klauseln im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie - wie im Streitfalle - zu weit gefasst sind und Fallgestaltungen erfassen, in denen kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers, dh. des Darlehensgebers gegeben ist.

39

Es ist nicht ersichtlich, dass im Falle einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers der Arbeitgeber ein schützenswertes Interesse an einer vorzeitigen Abwicklung des Darlehensvertrags hat. Vielmehr ist es ihm zumindest in einem solchen Falle zuzumuten, den Darlehensvertrag auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers wie vorgesehen abzuwickeln, dh. unter Einhaltung der Tilgungs- und Zinspläne.

40

In diesen Fällen hat es, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht gesehen hat, der Arbeitnehmer nämlich nicht allein in der Hand, durch Betriebstreue und vertragsgerechtes Verhalten einer Kündigung des Darlehensvertrags zu entgehen. Vielmehr kann der Arbeitgeber hier als Darlehensgeber den Grund für die Kündigung der Darlehensverträge selbst herbeiführen.

41

g) Die unwirksame Kündigungsregelung des § 5 Satz 1 1. Spiegelstrich der Darlehensverträge ist nicht mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass die Klägerin im Falle einer arbeitnehmerseitigen ordentlichen und nicht durch treuwidriges Verhalten der Arbeitgeberseite veranlassten, dh. ausschließlich in der Sphäre des Arbeitnehmers wurzelnden Eigenkündigung, ihrerseits zur Kündigung der Darlehensverträge berechtigt ist. Eine geltungserhaltende Reduktion der aus den geschilderten Gründen zu weit gefassten Klausel scheidet aus.

42

Unwirksame Klauseln sind grundsätzlich nicht auf einen mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbarenden Regelungsgehalt zurückzuführen. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt wäre auch nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar. Es ist Ziel des Gesetzes, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis anzuwendenden Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Dem Vertragspartner des Verwenders soll die Möglichkeit sachgerechter Information über die ihm aus dem Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten verschafft werden. Dieses Ziel lässt sich jedoch nicht erreichen, wenn jeder Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst die Grenze dessen überschreiten könnte, was er zu seinen Gunsten in gerade noch vertretbarer Weise vereinbaren durfte und das gerade noch Zulässige trotzdem gölte. Würde dies als zulässig angesehen, hätte das zur Folge, dass der Vertragspartner des Verwenders in der Vertragsabwicklungspraxis mit überzogenen Klauseln konfrontiert würde. Erst in einem Prozess könnte er gegebenenfalls alle Rechte und Pflichten zuverlässig erfahren. Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das vollständige Risiko einer Klauselunwirksamkeit tragen (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04  - Rn. 34, BAGE 115, 19 ). Anderenfalls liefe das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB weitgehend leer (vgl. BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05  - Rn. 39 , BAGE 116, 66 ).

43

h) Auch eine dahin gehende ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Die Klägerin hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Rückzahlungsklausel mit einem zulässigen Inhalt. Die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel stellt für die Klägerin keine unzumutbare Härte dar, wie bereits das Landesarbeitsgericht zu Recht festgestellt hat. Dem Interesse der Klägerin an einer geordneten, den Zins- und Tilgungsplänen entsprechenden Rückführung der Darlehen wird durch die verbleibenden Kündigungsrechte ausreichend Rechnung getragen, insbesondere die Möglichkeit zur Kündigung, soweit der Beklagte mit zwei fälligen Zinszahlungen in Rückstand gerät. Allein die Tatsache, dass der Beklagte trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin die Darlehenskonditionen in Anspruch nehmen kann, macht ein Festhalten der Klägerin an den Darlehensverträgen nicht unzumutbar. Insbesondere erzielt sie mit einem Zinssatz von 5 % derzeit eine höhere Rendite, als sie sie bei langfristiger Anlage bei einer Bank unter den derzeitigen Marktbedingungen erhalten würde.

44

II. Der Rechtsstreit ist entgegen dem Antrag der Klägerin nicht als in der Hauptsache teilweise erledigt zu betrachten, soweit der Beklagte die Darlehensforderungen getilgt hat.

45

Erklärt der Kläger in der Revisionsinstanz den Rechtsstreit in der Hauptsache ganz oder teilweise für erledigt, während der Beklagte weiterhin Klageabweisung beantragt, so hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob die Klageforderung bis zu dem die Erledigung begründenden unbestrittenen Ereignis bestanden hat oder nicht (BGH 25. November 1964 - V ZR 187/62 - NJW 1965, 537).

46

Da die Klageforderung unbegründet war, ist demnach keine teilweise Erledigung der Hauptsache eingetreten, sodass die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vollumfänglich Bestand hat.

47

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Eimer    

        

    Wroblewski    

                 

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam

1.
(Annahme- und Leistungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a.
(Zahlungsfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2.
(Nachfrist)eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3.
(Rücktrittsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4.
(Änderungsvorbehalt)die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5.
(Fingierte Erklärungen)eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6.
(Fiktion des Zugangs)eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7.
(Abwicklung von Verträgen)eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung)die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
9.
(Abtretungsausschluss)eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird
a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder
b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn
aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder
bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus Zahlungsdiensterahmenverträgen und die Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprüche auf Versorgungsleistungen im Sinne des Betriebsrentengesetzes.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 3. Mai 2012 - 4 Sa 168/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte und Widerklägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten.

2

Der Kläger war nach dem Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann seit dem 1. August 2003 als Bankangestellter in Vollzeit bei der Beklagten beschäftigt. Gleichzeitig begann er eine dreijährige Ausbildung zum Betriebswirt, die er am 13. Juni 2006 erfolgreich abschloss. Seit dem 1. September 2007 beschäftigte ihn die Beklagte als „Gruppenleiter Betriebsbereich“. Ab März 2008 wurde dem Kläger ein Teil der Tätigkeiten des Bereichsleiters übertragen, der in den Vorstand der Beklagten wechselte. Das tarifliche Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug zuletzt 3.328,00 Euro.

3

Im Herbst 2008 bat der Kläger die Beklagte, einen zweijährigen berufsbegleitenden Masterstudiengang bei der „Akademie Deutscher Genossenschaften“ zum „BEST Master of Business Administration“ absolvieren zu dürfen. Unter dem 12. November 2008 schlossen die Parteien einen „Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel“ (im Folgenden: Fortbildungsvertrag). Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

        

§ 1 Art und Dauer der Fortbildung

        

Der Mitarbeiter nimmt im Jahr 2008 bis 2010 an der Fortbildung:

        

‚BEST - Der FinanzMBA Master of Business Administration’ teil.

        

Die Teilnahme erfolgt auf Wunsch des Mitarbeiters und dient seiner beruflichen Fort- und Weiterbildung.

                 
        

§ 2 Freistellung und Vergütung

        

Der Mitarbeiter wird für die Fortbildung an 15 Tagen pro Jahr freigestellt.

                 
        

§ 3 Lehrgangskosten

        

Die Kosten des Lehrgangs trägt der Mitarbeiter.

        

Die Abrechnung erfolgt dergestalt, dass die Firma die Lehrgangskosten (inkl. für die Zeit der Freistellung gezahlte Vergütung, Unterkunft und Fahrtkosten, exkl. Fachliteratur) zunächst nach Teilabschnitten in voller Höhe verauslagt.

        

Der Mitarbeiter verpflichtet sich seinerseits, unter seinem Kundenstamm ein Kontokorrentkonto zu eröffnen, von dem die Lehrgangskosten sukzessive nach Entstehung belastet werden. Dieses Konto wird durch die Firma kostenlos (ohne Zins und Gebühren) zur Verfügung gestellt.

                 
        

§ 4 Rückerstattung

        

Nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme erstattet die Firma dem Mitarbeiter den auf dem Kontokorrentkonto ausgewiesenen Betrag in Höhe von 1/36 pro Monat, den das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme besteht.

        

…       

        

Die Rückerstattung erfolgt jährlich (12/36) durch Gutschrift auf das Kontokorrentkonto des Mitarbeiters.

                 
        

§ 5 Ausschluss der Rückerstattung

        

Kündigt der Mitarbeiter innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme das Arbeitsverhältnis, so hat er die von der Firma verauslagten Kosten des Fortbildungslehrgangs und die für die Zeit der Freistellung gezahlte Vergütung in Höhe der bestehenden Restforderung aus dem Kontokorrentkonto zu tragen. …

        

Kosten und gezahlte Vergütung sind der Firma auch dann zu erstatten, wenn der Mitarbeiter vor Abschluss der unter § 1 genannten Fortbildung aus dem Unternehmen ausscheidet.

        

Das Konto wird in diesen Fällen ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses zu marktüblichen Zinssätzen für Dispositionskredite verzinst.“

4

Die Beklagte bestätigte dem Kläger am 9. Dezember 2008 unter Bezugnahme auf einen sog. „Kundenstamm-Vertrag“ die Eröffnung eines Girokontos mit der Kontobezeichnung „Mitarbeiter Seminardarlehen“. Auf dieses Konto buchte die Beklagte in der Folgezeit sämtliche Lehrgangskosten einschließlich der für die Zeit der Freistellung gezahlten Vergütung sowie die Unterkunfts- und Fahrtkosten. Das vom Kläger durchgeführte Studium umfasste 85 Präsenztage im Zeitraum vom 20. November 2008 bis zum 7. November 2010. Die Abschlussprüfung war für März 2011 vorgesehen.

5

Der Kläger kündigte mit einem der Beklagten am 27. September 2010 zugegangenen Schreiben das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2010. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20. Oktober 2010 begründete er die Kündigung damit, dass die Beklagte ihn nach Abschluss der Fortbildung nicht ausbildungsadäquat beschäftigen könne. Die Beklagte behielt von der Vergütung des Klägers für November 2010 1.967,04 Euro netto ein. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 3. Januar 2011 mit, das „Seminardarlehen-Konto“ weise eine Überziehung iHv. 30.553,77 Euro auf, und forderte ihn nach der Kündigung des Kontovertrags vergeblich auf, diesen Betrag auszugleichen.

6

Der Kläger hat ua. die Ansicht vertreten, die Rückzahlungsklausel in § 5 des Fortbildungsvertrags sei unwirksam, sodass er nicht zur Erstattung von Fortbildungskosten verpflichtet sei und die Beklagte zu Unrecht von seiner Vergütung für November 2010 1.967,04 Euro netto einbehalten habe. Die Rückzahlungsklausel benachteilige ihn unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie für den Fall der Eigenkündigung nicht zwischen den Gründen für die Kündigung differenziere.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.967,04 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2010 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, die Rückzahlungsvereinbarung sei wirksam. Für sie als regional tätige Bank sei das vom Kläger durchgeführte Masterstudium nicht von Interesse gewesen.

9

Die Beklagte hat widerklagend beantragt,

        

den Kläger zu verurteilen, an sie 30.553,77 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10

Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihr Ziel der Klageabweisung und der Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 30.553,77 Euro weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat ihre Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist begründet, die Widerklage unbegründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger weder aus § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags noch aus den Vereinbarungen zum Girokonto einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 32.520,81 Euro. Dementsprechend ist der Entgeltanspruch des Klägers für November 2010 (§ 611 Abs. 1 BGB) durch die Aufrechnungserklärung der Beklagten nicht teilweise erloschen.

13

I. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die gemäß § 3 Abs. 2 des Fortbildungsvertrags von der Beklagten verauslagten Fortbildungskosten nach § 5 des Fortbildungsvertrags selbst zu tragen. Die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags benachteiligt den Kläger unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

14

1. § 307 BGB findet auf den von der Beklagten vorformulierten Fortbildungsvertrag jedenfalls gemäß § 310 Abs. 3 BGB Anwendung(vgl. zum Verbraucherbegriff: BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 21 ff.). Das Landesarbeitsgericht hat weder festgestellt, dass der Kläger die Vertragsbedingungen seinerseits in den Vertrag eingeführt hat, noch, dass er auf dessen Klauseln Einfluss nehmen konnte.

15

2. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der uneingeschränkten AGB-Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 14 mwN). Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Beklagte hat in § 5 des Fortbildungsvertrags festgelegt, unter welchen Voraussetzungen nicht sie, sondern der Kläger die Fortbildungskosten zu tragen hat.

16

3. Die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags benachteiligt den Kläger unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie die Kostentragungspflicht des Klägers ausnahmslos an eine von diesem erklärte Kündigung des Arbeitsverhältnisses knüpft.

17

a) § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags unterscheidet nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre der Beklagten oder der des Klägers entstammt, und greift damit ohne Einschränkung auch dann ein, wenn die Kündigung des Klägers durch die Beklagte (mit-)veranlasst wurde, zB durch ein vertragswidriges Verhalten. Durch eine solche undifferenzierte Regelung wird ein Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (eingehend BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 15 ff.; bestätigt durch BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 17). Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden (so bereits BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 27, BAGE 118, 36).

18

b) Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen. Verluste aufgrund von Investitionen, die nachträglich wertlos werden, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Hätte der Arbeitnehmer die in seine Aus- und Weiterbildung investierten Betriebsausgaben auch dann zu erstatten, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind, würde er mit den Kosten einer fehlgeschlagenen Investition des Arbeitgebers belastet. Sieht eine Vertragsklausel auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vor, berücksichtigt sie entgegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht die wechselseitigen Interessen beider Vertragspartner, sondern nur diejenigen des Arbeitgebers.

19

4. Nichts anderes gilt, wenn die Beklagte gemäß ihrem Vorbringen an der weiteren Qualifikation des Klägers selbst kein Interesse gehabt haben sollte. In diesem Fall wäre die vorgesehene Bindungsdauer von drei Jahren von vornherein nicht durch ein billigenswertes Interesse der Beklagten gerechtfertigt, dass sich die von ihr gemäß § 4 des Fortbildungsvertrags dem Kläger zu erstattenden Fortbildungskosten armortisieren und der Kläger seine neu erworbene Qualifikation in seine Tätigkeit einbringt. Die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 18, BAGE 129, 121). Soweit die Rechtsprechung Regelwerte entwickelt hat, sind diese einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich. Zu berücksichtigen sind auch die Vorteile, die der Arbeitgeber aus der Fortbildung des Arbeitnehmers zu ziehen plant. Das Interesse des Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung finanziert, geht typischerweise dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können (BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - zu 2 a aa der Gründe, BAGE 109, 345). Dieses grundsätzlich berechtigte Interesse gestattet es dem Arbeitgeber, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von einem sich vorzeitig abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurückzuverlangen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 25, BAGE 118, 36). Wollte oder konnte die Beklagte die durch die Fortbildung erlangte weitere Qualifikation des Klägers nicht nutzen, kann der Bleibedruck, den die Dauer der Rückzahlungsverpflichtung auf den Kläger ausübt und durch den er in seiner durch Art. 12 GG geschützten Kündigungsfreiheit betroffen wird, nicht gegen ein Interesse der Beklagten an einer möglichst weitgehenden Nutzung der erworbenen Qualifikation des Klägers abgewogen werden. Es fehlt an einer Rechtfertigung der langen Bindungsdauer (vgl. zur Bindungsdauer bei „normalen“ Sonderzahlungen: BAG 12. Dezember 1962 - 5 AZR 324/62 - zu II der Gründe; HWK/Thüsing 6. Aufl. § 611 BGB Rn. 113 mwN; ErfK/Preis 14. Aufl. § 611 BGB Rn. 550 mwN).

20

5. Der Umstand, dass nach dem Fortbildungsvertrag nicht die Beklagte, sondern der Kläger die Verpflichtungen im Rahmen der Fortbildung einging und die Beklagte dem Kläger zur Erfüllung dieser Verpflichtungen über das Kontokorrentkonto einen Kredit einräumte, ist für die Frage der Erstattungspflicht des Klägers ohne Bedeutung. Der Erstattung von Ausbildungskosten sind bei einer solchen Konstruktion dieselben Grenzen wie bei einer unmittelbaren Kostentragung durch den Arbeitgeber gesetzt, wenn ihre Bindungsintensität und -folge denen einer typischen Rückzahlungsvereinbarung entsprechen (vgl. Schmidt NZA 2004, 1002, 1006; Preis/Stoffels Der Arbeitsvertrag II A 120 Rn. 64).

21

6. Die Rückzahlungsklausel ist auch nicht lediglich insoweit teilunwirksam, als sie die Rückzahlungsverpflichtung an Gründe im Risiko- und Verantwortungsbereich des Arbeitgebers bindet. Die Klausel ist nicht teilbar (vgl. zur Teilbarkeit: BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 31 f., BAGE 118, 36).

22

7. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Durch eine solche würde die Regelung des § 307 BGB unterlaufen(vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 35, BAGE 118, 36). Das Festhalten am Vertrag stellt sich nicht als unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB für die Beklagte dar. Bei Vertragsschluss im November 2008 konnte auch kein schützenswertes Vertrauen der Beklagten darauf bestehen, die von ihr gewählte Vertragsgestaltung könne einer Inhaltskontrolle standhalten. In der Rechtsprechung war seit langem anerkannt, dass eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, unwirksam ist, weil sie den Arbeitnehmer benachteiligt (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/06 - Rn. 27, aaO; vgl. auch schon BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 111, 157).

23

II. Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch einen Zahlungsanspruch der Beklagten aus den Vereinbarungen der Parteien zum Kontokorrentkonto abgelehnt. Das Konto wurde von der Beklagten nicht unabhängig von dem Fortbildungsvertrag und damit nicht ausschließlich nach ihren für Kontokorrentkonten geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt. Die Auslegung der Vereinbarungen der Parteien ergibt, dass sich die Pflicht zum Ausgleich eines Negativsaldos auf dem Girokonto mit der Bezeichnung „Mitarbeiter Seminardarlehen“ allein nach § 5 des Fortbildungsvertrags richtet. Nach dem erkennbaren Willen der Parteien sollte die Abwicklung der Fortbildungskosten über das nach § 3 Abs. 3 des Fortbildungsvertrags zu diesem Zweck errichtete Girokonto erfolgen. Für den Girovertrag sollten aber - abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kontokorrentkonten - in einigen Punkten besondere Regelungen gelten. So haben die Parteien abweichend von § 12 der AGB („Kosten der Bankdienstleistungen“) geregelt, dass die Beklagte das Konto „kostenlos (ohne Zins und Gebühren)“ zur Verfügung stellt(§ 3 Abs. 3 Satz 2 des Fortbildungsvertrags). Ebenso sollten für die Rückzahlung eines (Dispositions-)Kredits nicht die AGB gelten, sondern die Regelungen des § 5 des Fortbildungsvertrags. Im Übrigen hat die Beklagte selbst im Verfahren die Auffassung vertreten, dass der Kläger die Kosten der Fortbildung nur dann tragen sollte, wenn der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den ersten drei Jahren nach Ende der Fortbildung aus seiner Sphäre stammt. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung hätte die Beklagte auch aus ihrer Sicht die Kosten tragen müssen. Würden hinsichtlich des Kontokorrentkontos „Mitarbeiter Seminardarlehen“ allein die allgemeinen Regelungen der Beklagten zur Anwendung kommen, so hätte der Kläger auch im Falle einer betriebsbedingten Kündigung den Negativsaldo ausgleichen müssen. Das war erkennbar nicht gewollt. Da aber aufgrund von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nach § 5 des Fortbildungsvertrags keine Rückzahlungspflicht des Klägers besteht, ist der Kläger auch nicht zum Ausgleich eines Negativsaldos des Kontokorrentkontos verpflichtet.

24

III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    W. Schmid    

        

    Mehnert    

                 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten und Widerklägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 3. Mai 2012 - 4 Sa 168/11 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte und Widerklägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten.

2

Der Kläger war nach dem Abschluss seiner Ausbildung zum Bankkaufmann seit dem 1. August 2003 als Bankangestellter in Vollzeit bei der Beklagten beschäftigt. Gleichzeitig begann er eine dreijährige Ausbildung zum Betriebswirt, die er am 13. Juni 2006 erfolgreich abschloss. Seit dem 1. September 2007 beschäftigte ihn die Beklagte als „Gruppenleiter Betriebsbereich“. Ab März 2008 wurde dem Kläger ein Teil der Tätigkeiten des Bereichsleiters übertragen, der in den Vorstand der Beklagten wechselte. Das tarifliche Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug zuletzt 3.328,00 Euro.

3

Im Herbst 2008 bat der Kläger die Beklagte, einen zweijährigen berufsbegleitenden Masterstudiengang bei der „Akademie Deutscher Genossenschaften“ zum „BEST Master of Business Administration“ absolvieren zu dürfen. Unter dem 12. November 2008 schlossen die Parteien einen „Fortbildungsvertrag mit Rückzahlungsklausel“ (im Folgenden: Fortbildungsvertrag). Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

        

§ 1 Art und Dauer der Fortbildung

        

Der Mitarbeiter nimmt im Jahr 2008 bis 2010 an der Fortbildung:

        

‚BEST - Der FinanzMBA Master of Business Administration’ teil.

        

Die Teilnahme erfolgt auf Wunsch des Mitarbeiters und dient seiner beruflichen Fort- und Weiterbildung.

                 
        

§ 2 Freistellung und Vergütung

        

Der Mitarbeiter wird für die Fortbildung an 15 Tagen pro Jahr freigestellt.

                 
        

§ 3 Lehrgangskosten

        

Die Kosten des Lehrgangs trägt der Mitarbeiter.

        

Die Abrechnung erfolgt dergestalt, dass die Firma die Lehrgangskosten (inkl. für die Zeit der Freistellung gezahlte Vergütung, Unterkunft und Fahrtkosten, exkl. Fachliteratur) zunächst nach Teilabschnitten in voller Höhe verauslagt.

        

Der Mitarbeiter verpflichtet sich seinerseits, unter seinem Kundenstamm ein Kontokorrentkonto zu eröffnen, von dem die Lehrgangskosten sukzessive nach Entstehung belastet werden. Dieses Konto wird durch die Firma kostenlos (ohne Zins und Gebühren) zur Verfügung gestellt.

                 
        

§ 4 Rückerstattung

        

Nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme erstattet die Firma dem Mitarbeiter den auf dem Kontokorrentkonto ausgewiesenen Betrag in Höhe von 1/36 pro Monat, den das Arbeitsverhältnis nach Beendigung der Fortbildungsmaßnahme besteht.

        

…       

        

Die Rückerstattung erfolgt jährlich (12/36) durch Gutschrift auf das Kontokorrentkonto des Mitarbeiters.

                 
        

§ 5 Ausschluss der Rückerstattung

        

Kündigt der Mitarbeiter innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme das Arbeitsverhältnis, so hat er die von der Firma verauslagten Kosten des Fortbildungslehrgangs und die für die Zeit der Freistellung gezahlte Vergütung in Höhe der bestehenden Restforderung aus dem Kontokorrentkonto zu tragen. …

        

Kosten und gezahlte Vergütung sind der Firma auch dann zu erstatten, wenn der Mitarbeiter vor Abschluss der unter § 1 genannten Fortbildung aus dem Unternehmen ausscheidet.

        

Das Konto wird in diesen Fällen ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses zu marktüblichen Zinssätzen für Dispositionskredite verzinst.“

4

Die Beklagte bestätigte dem Kläger am 9. Dezember 2008 unter Bezugnahme auf einen sog. „Kundenstamm-Vertrag“ die Eröffnung eines Girokontos mit der Kontobezeichnung „Mitarbeiter Seminardarlehen“. Auf dieses Konto buchte die Beklagte in der Folgezeit sämtliche Lehrgangskosten einschließlich der für die Zeit der Freistellung gezahlten Vergütung sowie die Unterkunfts- und Fahrtkosten. Das vom Kläger durchgeführte Studium umfasste 85 Präsenztage im Zeitraum vom 20. November 2008 bis zum 7. November 2010. Die Abschlussprüfung war für März 2011 vorgesehen.

5

Der Kläger kündigte mit einem der Beklagten am 27. September 2010 zugegangenen Schreiben das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2010. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20. Oktober 2010 begründete er die Kündigung damit, dass die Beklagte ihn nach Abschluss der Fortbildung nicht ausbildungsadäquat beschäftigen könne. Die Beklagte behielt von der Vergütung des Klägers für November 2010 1.967,04 Euro netto ein. Sie teilte dem Kläger mit Schreiben vom 3. Januar 2011 mit, das „Seminardarlehen-Konto“ weise eine Überziehung iHv. 30.553,77 Euro auf, und forderte ihn nach der Kündigung des Kontovertrags vergeblich auf, diesen Betrag auszugleichen.

6

Der Kläger hat ua. die Ansicht vertreten, die Rückzahlungsklausel in § 5 des Fortbildungsvertrags sei unwirksam, sodass er nicht zur Erstattung von Fortbildungskosten verpflichtet sei und die Beklagte zu Unrecht von seiner Vergütung für November 2010 1.967,04 Euro netto einbehalten habe. Die Rückzahlungsklausel benachteilige ihn unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie für den Fall der Eigenkündigung nicht zwischen den Gründen für die Kündigung differenziere.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.967,04 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2010 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, die Rückzahlungsvereinbarung sei wirksam. Für sie als regional tätige Bank sei das vom Kläger durchgeführte Masterstudium nicht von Interesse gewesen.

9

Die Beklagte hat widerklagend beantragt,

        

den Kläger zu verurteilen, an sie 30.553,77 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10

Der Kläger hat die Abweisung der Widerklage beantragt.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt diese ihr Ziel der Klageabweisung und der Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 30.553,77 Euro weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat ihre Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist begründet, die Widerklage unbegründet. Die Beklagte hat gegen den Kläger weder aus § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags noch aus den Vereinbarungen zum Girokonto einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 32.520,81 Euro. Dementsprechend ist der Entgeltanspruch des Klägers für November 2010 (§ 611 Abs. 1 BGB) durch die Aufrechnungserklärung der Beklagten nicht teilweise erloschen.

13

I. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die gemäß § 3 Abs. 2 des Fortbildungsvertrags von der Beklagten verauslagten Fortbildungskosten nach § 5 des Fortbildungsvertrags selbst zu tragen. Die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags benachteiligt den Kläger unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

14

1. § 307 BGB findet auf den von der Beklagten vorformulierten Fortbildungsvertrag jedenfalls gemäß § 310 Abs. 3 BGB Anwendung(vgl. zum Verbraucherbegriff: BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 21 ff.). Das Landesarbeitsgericht hat weder festgestellt, dass der Kläger die Vertragsbedingungen seinerseits in den Vertrag eingeführt hat, noch, dass er auf dessen Klauseln Einfluss nehmen konnte.

15

2. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der uneingeschränkten AGB-Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 14 mwN). Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Beklagte hat in § 5 des Fortbildungsvertrags festgelegt, unter welchen Voraussetzungen nicht sie, sondern der Kläger die Fortbildungskosten zu tragen hat.

16

3. Die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags benachteiligt den Kläger unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie die Kostentragungspflicht des Klägers ausnahmslos an eine von diesem erklärte Kündigung des Arbeitsverhältnisses knüpft.

17

a) § 5 Abs. 1 Satz 1 des Fortbildungsvertrags unterscheidet nicht danach, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre der Beklagten oder der des Klägers entstammt, und greift damit ohne Einschränkung auch dann ein, wenn die Kündigung des Klägers durch die Beklagte (mit-)veranlasst wurde, zB durch ein vertragswidriges Verhalten. Durch eine solche undifferenzierte Regelung wird ein Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (eingehend BAG 13. Dezember 2011 - 3 AZR 791/09 - Rn. 15 ff.; bestätigt durch BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 17). Es ist nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen. Vielmehr muss nach dem Grund des vorzeitigen Ausscheidens differenziert werden (so bereits BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 27, BAGE 118, 36).

18

b) Eine Rückzahlungsklausel stellt nur dann eine ausgewogene Gesamtregelung dar, wenn es der Arbeitnehmer selbst in der Hand hat, durch eigene Betriebstreue der Rückzahlungsverpflichtung zu entgehen. Verluste aufgrund von Investitionen, die nachträglich wertlos werden, hat grundsätzlich der Arbeitgeber zu tragen. Hätte der Arbeitnehmer die in seine Aus- und Weiterbildung investierten Betriebsausgaben auch dann zu erstatten, wenn die Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind, würde er mit den Kosten einer fehlgeschlagenen Investition des Arbeitgebers belastet. Sieht eine Vertragsklausel auch für einen solchen Fall eine Rückzahlungspflicht vor, berücksichtigt sie entgegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht die wechselseitigen Interessen beider Vertragspartner, sondern nur diejenigen des Arbeitgebers.

19

4. Nichts anderes gilt, wenn die Beklagte gemäß ihrem Vorbringen an der weiteren Qualifikation des Klägers selbst kein Interesse gehabt haben sollte. In diesem Fall wäre die vorgesehene Bindungsdauer von drei Jahren von vornherein nicht durch ein billigenswertes Interesse der Beklagten gerechtfertigt, dass sich die von ihr gemäß § 4 des Fortbildungsvertrags dem Kläger zu erstattenden Fortbildungskosten armortisieren und der Kläger seine neu erworbene Qualifikation in seine Tätigkeit einbringt. Die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 18, BAGE 129, 121). Soweit die Rechtsprechung Regelwerte entwickelt hat, sind diese einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich. Zu berücksichtigen sind auch die Vorteile, die der Arbeitgeber aus der Fortbildung des Arbeitnehmers zu ziehen plant. Das Interesse des Arbeitgebers, der seinem Arbeitnehmer eine Aus- oder Weiterbildung finanziert, geht typischerweise dahin, die vom Arbeitnehmer erworbene Qualifikation möglichst langfristig für seinen Betrieb nutzen zu können (BAG 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - zu 2 a aa der Gründe, BAGE 109, 345). Dieses grundsätzlich berechtigte Interesse gestattet es dem Arbeitgeber, als Ausgleich für seine finanziellen Aufwendungen von einem sich vorzeitig abkehrenden Arbeitnehmer die Kosten der Ausbildung ganz oder zeitanteilig zurückzuverlangen (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 25, BAGE 118, 36). Wollte oder konnte die Beklagte die durch die Fortbildung erlangte weitere Qualifikation des Klägers nicht nutzen, kann der Bleibedruck, den die Dauer der Rückzahlungsverpflichtung auf den Kläger ausübt und durch den er in seiner durch Art. 12 GG geschützten Kündigungsfreiheit betroffen wird, nicht gegen ein Interesse der Beklagten an einer möglichst weitgehenden Nutzung der erworbenen Qualifikation des Klägers abgewogen werden. Es fehlt an einer Rechtfertigung der langen Bindungsdauer (vgl. zur Bindungsdauer bei „normalen“ Sonderzahlungen: BAG 12. Dezember 1962 - 5 AZR 324/62 - zu II der Gründe; HWK/Thüsing 6. Aufl. § 611 BGB Rn. 113 mwN; ErfK/Preis 14. Aufl. § 611 BGB Rn. 550 mwN).

20

5. Der Umstand, dass nach dem Fortbildungsvertrag nicht die Beklagte, sondern der Kläger die Verpflichtungen im Rahmen der Fortbildung einging und die Beklagte dem Kläger zur Erfüllung dieser Verpflichtungen über das Kontokorrentkonto einen Kredit einräumte, ist für die Frage der Erstattungspflicht des Klägers ohne Bedeutung. Der Erstattung von Ausbildungskosten sind bei einer solchen Konstruktion dieselben Grenzen wie bei einer unmittelbaren Kostentragung durch den Arbeitgeber gesetzt, wenn ihre Bindungsintensität und -folge denen einer typischen Rückzahlungsvereinbarung entsprechen (vgl. Schmidt NZA 2004, 1002, 1006; Preis/Stoffels Der Arbeitsvertrag II A 120 Rn. 64).

21

6. Die Rückzahlungsklausel ist auch nicht lediglich insoweit teilunwirksam, als sie die Rückzahlungsverpflichtung an Gründe im Risiko- und Verantwortungsbereich des Arbeitgebers bindet. Die Klausel ist nicht teilbar (vgl. zur Teilbarkeit: BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 31 f., BAGE 118, 36).

22

7. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Durch eine solche würde die Regelung des § 307 BGB unterlaufen(vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 35, BAGE 118, 36). Das Festhalten am Vertrag stellt sich nicht als unzumutbare Härte iSd. § 306 Abs. 3 BGB für die Beklagte dar. Bei Vertragsschluss im November 2008 konnte auch kein schützenswertes Vertrauen der Beklagten darauf bestehen, die von ihr gewählte Vertragsgestaltung könne einer Inhaltskontrolle standhalten. In der Rechtsprechung war seit langem anerkannt, dass eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, unwirksam ist, weil sie den Arbeitnehmer benachteiligt (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/06 - Rn. 27, aaO; vgl. auch schon BAG 24. Juni 2004 - 6 AZR 383/03 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 111, 157).

23

II. Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch einen Zahlungsanspruch der Beklagten aus den Vereinbarungen der Parteien zum Kontokorrentkonto abgelehnt. Das Konto wurde von der Beklagten nicht unabhängig von dem Fortbildungsvertrag und damit nicht ausschließlich nach ihren für Kontokorrentkonten geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen geführt. Die Auslegung der Vereinbarungen der Parteien ergibt, dass sich die Pflicht zum Ausgleich eines Negativsaldos auf dem Girokonto mit der Bezeichnung „Mitarbeiter Seminardarlehen“ allein nach § 5 des Fortbildungsvertrags richtet. Nach dem erkennbaren Willen der Parteien sollte die Abwicklung der Fortbildungskosten über das nach § 3 Abs. 3 des Fortbildungsvertrags zu diesem Zweck errichtete Girokonto erfolgen. Für den Girovertrag sollten aber - abweichend von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kontokorrentkonten - in einigen Punkten besondere Regelungen gelten. So haben die Parteien abweichend von § 12 der AGB („Kosten der Bankdienstleistungen“) geregelt, dass die Beklagte das Konto „kostenlos (ohne Zins und Gebühren)“ zur Verfügung stellt(§ 3 Abs. 3 Satz 2 des Fortbildungsvertrags). Ebenso sollten für die Rückzahlung eines (Dispositions-)Kredits nicht die AGB gelten, sondern die Regelungen des § 5 des Fortbildungsvertrags. Im Übrigen hat die Beklagte selbst im Verfahren die Auffassung vertreten, dass der Kläger die Kosten der Fortbildung nur dann tragen sollte, wenn der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den ersten drei Jahren nach Ende der Fortbildung aus seiner Sphäre stammt. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung hätte die Beklagte auch aus ihrer Sicht die Kosten tragen müssen. Würden hinsichtlich des Kontokorrentkontos „Mitarbeiter Seminardarlehen“ allein die allgemeinen Regelungen der Beklagten zur Anwendung kommen, so hätte der Kläger auch im Falle einer betriebsbedingten Kündigung den Negativsaldo ausgleichen müssen. Das war erkennbar nicht gewollt. Da aber aufgrund von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nach § 5 des Fortbildungsvertrags keine Rückzahlungspflicht des Klägers besteht, ist der Kläger auch nicht zum Ausgleich eines Negativsaldos des Kontokorrentkontos verpflichtet.

24

III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    W. Schmid    

        

    Mehnert    

                 

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Juli 2012 - 3 Sa 71/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung zweier von der Klägerin dem Beklagten gewährter Arbeitgeberdarlehen.

2

Der Beklagte war seit dem 1. Februar 2001 bei der Klägerin beschäftigt. Zuvor war er als Transportunternehmer selbständig gewerblich tätig gewesen. Aus dieser Tätigkeit waren Schulden verblieben, für die der Beklagte persönlich haftete und die zu Lohnpfändungen führten. Vor diesem Hintergrund schlossen die Parteien am 9. Mai 2008 und am 12. Juni 2008 zwei nahezu gleichlautende Darlehensverträge über jeweils 25.000,00 Euro.

3

Die Darlehensverträge waren jeweils auf dem Briefpapier der Klägerin gedruckt. Beide Darlehen sind gemäß § 2 der Verträge mit einem für die Gesamtlaufzeit unveränderlichen Zinssatz von jährlich 5 % zu verzinsen; weitere Darlehenskosten (zB Disagio, Bearbeitungsprovision, Bereitstellungszinsen) sollten nicht entstehen. Gemäß § 3 der Verträge sind alle fälligen Beträge auf das dort angegebene Konto der Darlehensgeberin zu leisten. Allerdings ist zusätzlich aufgeführt, dass Zinsen und Tilgungsbeträge „direkt vom monatlichen Nettoentgelt einbehalten“ werden. Auf das Darlehen vom 9. Mai 2008 sind seit Juli 2008 Zinsen und Tilgungsbeträge in einer Gesamthöhe von monatlich 245,83 Euro - gemäß einem Zins- und Tilgungsplan - spätestens zum 10. eines Monats zu zahlen. Auf das Darlehen vom 12. Juni 2008 sind jedenfalls seit Februar 2009 lediglich Zinsen iHv. monatlich 104,17 Euro - gleichfalls gemäß einem Zins- und Tilgungsplan - spätestens zum 10. eines Monats zu zahlen. Der Darlehensnehmer ist zu einer vorzeitigen Rückzahlung jederzeit berechtigt. Unter § 4 „Sicherheiten“ sind in beiden Verträgen keine Sicherheiten aufgeführt. Unter § 5 „Kündigung“ trafen die Parteien für beide Verträge folgende Kündigungsregelungen:

„Dem Darlehensgeber steht ein Recht zur Kündigung nur zu, wenn

- das Arbeitsverhältnis vor vollständiger Rückzahlung des Darlehens beendet wird, oder

- der Darlehensnehmer mit zwei fälligen Zinszahlungen in Rückstand geraten ist, es sei denn, es ist mit dem Darlehensgeber eine Stundung vereinbart, oder

- in den Verhältnissen des Darlehensnehmers für den Darlehensgeber nachteilige Umstände eingetreten sind, die Banken nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigen.

Die Kündigung durch den Darlehensgeber bedarf der Schriftform.“

4

Die Zins- und Tilgungsbeträge in Höhe von monatlich insgesamt 350,00 Euro wurden von der Klägerin zunächst vom monatlichen Nettoentgelt des Beklagten einbehalten. Das Darlehen vom 9. Mai 2008 ist laut Zins- und Tilgungsplan bis spätestens Juli 2019 zurückzuzahlen, das Darlehen vom 12. Juni 2008 bis spätestens August 2026.

5

Der Beklagte schied durch Eigenkündigung mit Ablauf des 15. April 2011 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aus. Diese kündigte ihrerseits beide Darlehensverträge - unter Berufung auf § 5 der Darlehensverträge - mit Schreiben vom 18. März 2011 zum 30. Juni 2011 und forderte den Beklagten zur Rückzahlung der offenen Darlehensbeträge (44.508,78 Euro) bis zum 30. Juni 2011 auf. Eine weitere Aufforderung erfolgte mit Anwaltsschreiben vom 29. Juni 2011 mit einer Fristsetzung zum 15. Juli 2011.

6

Dem kam der Beklagte nicht nach. Er erbrachte allerdings weiterhin die Zins- und Tilgungszahlungen iHv. monatlich 350,00 Euro. Mit Schriftsatz vom 23. August 2011 kündigte die Klägerin die Darlehensverträge erneut ordentlich, mit weiterem Schriftsatz vom 22. November 2011 außerordentlich fristlos wegen Zahlungsverzuges. An der außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzuges hält die Klägerin im Revisionsverfahren nicht mehr fest.

7

Zunächst hatte die Klägerin eine Forderung iHv. 44.344,24 Euro zuzüglich Zinsen gegenüber dem Beklagten im Wege eines Mahnbescheides geltend gemacht. Nach Widerspruch des Beklagten verfolgt die Klägerin ihre Forderung nunmehr arbeitsgerichtlich weiter.

8

Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie sei aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 5 der Darlehensverträge zur Kündigung berechtigt gewesen. Diese Verträge unterfielen auch keiner AGB-Kontrolle, da es sich bei dem Beklagten um keinen Verbraucher iSd. § 13 BGB, sondern einen Unternehmer iSd. § 14 BGB handele. Er habe bei Abschluss der Darlehensverträge als Unternehmer - in Vollzug der Verpflichtungen aus seinem beendeten Gewerbe - gehandelt, sodass ihm der Schutz der Verbrauchervorschriften nicht zugutekomme. Im Übrigen handele es sich bei beiden Darlehensverträgen um Individualvereinbarungen, die ausdrücklich ausgehandelt worden seien. Der Beklagte habe nämlich auf die Formulierung und den Inhalt der Darlehensverträge Einfluss nehmen können. Von einer unangemessenen Benachteiligung des Beklagten könne keine Rede sein. Einem Arbeitgeberdarlehen sei es immanent, dass es nur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses und für dessen Dauer gewährt werde.

9

Weiter meint die Klägerin, ihr stehe auch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus § 490 BGB zu. Die Parteien hätten eine Verrechnungsabrede getroffen, wonach Zins- und Tilgungsbeträge direkt vom monatlichen Nettoentgelt einzubehalten seien. Diese Abrede habe eine Sicherheit der Klägerin dargestellt, deren Werthaltigkeit durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in vollem Umfang entfallen sei.

10

Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen des Beklagten zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 44.344,24 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2011, abzüglich am 17. August 2011 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. September 2011 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 17. Oktober 2011 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 17. November 2011 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 16. Dezember 2011 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 10. Januar 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 14. Februar 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 12. März 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 17. April 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. Mai 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 18. Juni 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 17. Juli 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. August 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 19. September 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. Oktober 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 16. November 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 17. Dezember 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. Januar 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 18. Februar 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 13. März 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. April 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. Mai 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 10. Juni 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 10. Juli 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. August 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 13. September 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 14. Oktober 2013 gezahlter 350,00 Euro und abzüglich am 14. November 2013 gezahlter 350,00 Euro zu zahlen.

11

Im Übrigen hat die Klägerin aufgrund der erfolgten Zahlungen durch den Beklagten die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt.

12

Der Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht zugestimmt und Klageabweisung beantragt.

13

Er meint, die Klägerin habe keinen Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung der Darlehen, da die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam seien. Bei der hier maßgeblichen Kündigungsklausel handele es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung, die einer Inhaltskontrolle nicht standhalte. Er habe keinen Einfluss auf die Formulierung und den Inhalt der Darlehensverträge nehmen können. Die Klausel habe eine unzulässige Kündigungserschwerung zur Folge.

14

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag unter Berücksichtigung der durch den Beklagten zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen weiter.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Ihr steht der geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch nicht zu.

16

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin habe derzeit keinen Anspruch auf Rückzahlung der noch offenen Darlehenssummen. Der Beklagte sei weiterhin nur zu den vereinbarten monatlichen Zahlungen nach den jeweils geltenden Zins- und Tilgungsplänen in der Gesamthöhe von derzeit 350,00 Euro verpflichtet. Eine weitergehende Fälligkeit der beiden Darlehen sei nicht eingetreten. Die von der Klägerin ausgesprochenen Kündigungen der Darlehensverträge seien unwirksam. Der Klägerin stehe kein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Darlehensverträge zu, weder wegen der eingetretenen geringfügigen Zahlungsverspätungen noch auf der Grundlage des § 490 Abs. 1 BGB. Die Klägerin habe auch kein Recht zur ordentlichen Kündigung der Darlehensverträge. Sie sei insbesondere nicht zur Kündigung infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen. Die entsprechende Regelung des § 5 Satz 1 1. Spiegelstrich der Darlehensverträge sei gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da sie den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB habe bereits die zweimalige Verwendung im Falle des Beklagten für eine Anwendbarkeit des § 307 Abs. 1 BGB ausgereicht, da es sich bei den Darlehensverträgen um vorformulierte Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handele, auf deren Inhalt der Beklagte keinen Einfluss nehmen konnte. Während die Klägerin bei Abschluss der Darlehensverträge als Unternehmerin gemäß § 14 Abs. 1 BGB gehandelt habe, sei der Beklagte als Verbraucher iSd. § 13 BGB aufgetreten. Es lägen keine Umstände vor, aus denen sich aus Sicht der Klägerin eindeutig und zweifelsfrei ergebe, dass der Abschluss der Darlehensverträge der vormaligen gewerblichen Tätigkeit des Beklagten zuzurechnen gewesen sei. Die selbständige unternehmerische Tätigkeit sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Darlehensverträge bereits beendet gewesen. Deshalb habe der Beklagte die Darlehen als Schuldner und nicht als Unternehmer benötigt. Die einschlägigen Darlehensbedingungen seien auch nicht ausgehandelt worden. Der Beklagte habe auf diese keinen Einfluss nehmen können. Jedenfalls habe die Klägerin keine ausreichenden Tatsachen dafür vorgetragen, dass und inwieweit sie die betreffenden Klauseln zur Disposition gestellt habe. Die unter § 5 Satz 1 1. Spiegelstrich der beiden Darlehensverträge vereinbarte Möglichkeit für die Klägerin, die Darlehensverträge zu kündigen, wenn das Arbeitsverhältnis vor vollständiger Rückzahlung der Darlehen beendet wird, benachteilige den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Diese Regelung erfasse nämlich jedwede Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon, aus welcher Sphäre der Grund für die Beendigung stamme. So sei die Klägerin nach den vertraglichen Bestimmungen auch dann zur Kündigung berechtigt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge einer betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung oder einer arbeitnehmerseitigen außerordentlichen Kündigung infolge vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers erfolge. Damit habe es der Arbeitnehmer nicht in der Hand, durch Betriebstreue und vertragsgerechtes Verhalten einer Kündigung der Darlehensverträge zu entgehen. Die Kündigungsregelung könne auch nicht mit einem zulässigen und interessengerechten Inhalt aufrechterhalten werden. Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Klausel scheide aus. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung zu Gunsten der Klägerin komme nicht in Betracht. Die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel stelle für die Klägerin keine unzumutbare Härte dar. Dem Interesse der Klägerin an einer geordneten, den Zins- und Tilgungsplänen entsprechenden Rückführung der Darlehen werde durch die verbleibenden Kündigungsrechte ausreichend Rechnung getragen.

17

B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält im Ergebnis und in den wesentlichen Teilen der Begründung einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

18

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf sofortige und vollständige Rückzahlung der noch nicht getilgten Darlehen, da die Kündigungen der beiden Darlehensverträge unwirksam sind und nicht zur Fälligkeit der noch offenen Darlehensforderungen geführt haben.

19

1. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf § 490 Abs. 1 Alt. 2 BGB berufen. Das dort geregelte außerordentliche Kündigungsrecht setzt voraus, dass in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch welche die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird.

20

Die Parteien haben keine derartige Sicherheit vereinbart. Unter einer Sicherheit iSd. § 490 Abs. 1 BGB sind nur gesetzlich geregelte bzw. bei Darlehensvergabe übliche Sicherheiten zu verstehen, wie etwa ein Grundpfandrecht oder eine Bürgschaft. Die Parteien haben zwar unter § 3 „Rückzahlung, Zahlungstermine“ vereinbart, dass die Zinsen und Tilgungsbeträge „direkt vom monatlichen Nettoentgelt einbehalten“ werden. Dabei mag es sich um eine vorübergehende faktische Absicherung des Rückzahlungs- oder Tilgungsanspruches handeln, jedoch nicht um eine förmliche Sicherheit iSd. § 490 Abs. 1 BGB.

21

§ 490 Abs. 1 BGB setzt zudem voraus, dass die Sicherheit verwertet werden kann und ihre entsprechende Werthaltigkeit auch messbar und bestimmbar ist. Dies ist bei einem bloßen Lohneinbehalt gerade nicht der Fall, da jedwede Verrechnungsmöglichkeit mit einem Ausscheiden des Arbeitnehmers automatisch entfällt und somit auch jede „Verwertung“.

22

Im Übrigen handelt es sich bei der entsprechenden Tilgungsvereinbarung um die bloße Vereinbarung einer Aufrechnungsmöglichkeit für den Arbeitgeber. Er darf mit seinem Rückzahlungsanspruch gegen den Lohnanspruch des Arbeitnehmers zur Vermeidung eines unwirtschaftlichen „Hin und Her“ aufrechnen. Diese bloße Aufrechnungsmöglichkeit ist keine „Sicherheit“ iSd. § 490 BGB.

23

Da auch keine Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich sind, aus denen sich ergibt, dass in den Vermögensverhältnissen des Beklagten eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist oder einzutreten droht, stand der Klägerin auch kein Kündigungsrecht nach § 490 Abs. 1 Alt. 1 BGB zu.

24

2. Es besteht auch kein Kündigungsrecht der Klägerin auf der Grundlage des § 5 Satz 1 1. Spiegelstrich der Darlehensverträge. Diese Regelung benachteiligt den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

25

a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Klägerin auch bezüglich der Darlehensgewährung - mit Blick auf die damit einhergehenden unternehmerischen Interessen - um eine Unternehmerin iSd. § 14 Abs. 1 BGB handelt.

26

b) Dem Berufungsgericht ist auch dahin zu folgen, dass der Beklagte bei Abschluss der Darlehensverträge als Verbraucher iSd. § 13 BGB gehandelt hat. Nach § 13 BGB ist Verbraucher „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“. Über die Zuordnung zum privaten oder unternehmerischen Bereich entscheidet nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts, in die erforderlichenfalls die Begleitumstände einzubeziehen sind (vgl. Palandt/Ellenberger 72. Aufl. § 13 Rn. 4). Entscheidend ist die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Verhaltens (vgl. BGH 15. November 2007 - III ZR 295/06 - Rn. 6). Die Auslegung führt im vorliegenden Falle dazu, das Handeln des Beklagten seinem privaten Bereich, nämlich in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer zuzuordnen. Die Darlehensvergabe ist nicht mehr der früheren selbständigen beruflichen Tätigkeit des Beklagten zuzuordnen. Im Zeitpunkt der Darlehensvergabe und geraume Zeit davor war der Beklagte nämlich nicht mehr gewerblich bzw. selbständig tätig. Er war bereits seit dem 1. Februar 2001 bei der Klägerin beschäftigt, während die beiden Darlehensverträge erst etliche Jahre danach, nämlich im Mai bzw. Juni 2008 geschlossen wurden.

27

Die Darlehensvergabe der Klägerin ist auch nicht als Nachwirkung der früheren selbständigen Tätigkeit des Beklagten anzusehen, auch wenn damit zu günstigeren Bedingungen als im Wege eines Bankkredits erhebliche Schulden aus der Unternehmertätigkeit beglichen werden sollten. Es handelte sich nicht um ein „abwickelndes Geschäft“. Vielmehr diente die Darlehensvergabe dazu, weitere drohende Lohnpfändungen und die damit verbundenen Belastungen und Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Die Darlehensvergabe erfolgte gerade und ausschließlich mit Rücksicht auf das bestehende Arbeitsverhältnis und auch mit dem Zweck, den Beklagten an das Unternehmen der Klägerin zu binden.

28

c) Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass beide Darlehensverträge vorformulierte Vertragsbedingungen enthalten. Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB finden neben den § 305c Abs. 2 und § 306 auch die §§ 307 bis 309 BGB auf solche vorformulierten Vertragsbedingungen selbst dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf deren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

29

§ 5 der Darlehensverträge ist von der Klägerin vorformuliert worden. Vorformuliert sind Bedingungen schon dann, wenn sie von der einen Seite vor Vertragsschluss aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert worden sind (vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 21). Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass die Regelung in § 5 der Darlehensverträge von der Klägerin vorformuliert worden ist. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden ( § 559 Abs. 2 ZPO ). Ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff ist nicht erfolgt. Die Klägerin hat die Tatsache der durch sie erfolgten Vorformulierung dieser Klausel in der Revisionsbegründung nicht ausdrücklich in Abrede gestellt. Sie hat nur geltend gemacht, der Beklagte habe auf die Vertragsbedingungen Einfluss genommen oder nehmen können.

30

d) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, der Beklagte habe wegen der Vorformulierung der Kündigungsregelung durch die Klägerin keinen Einfluss auf deren Inhalt nehmen können ( § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ). Die entsprechende Feststellung des Landesarbeitsgerichts begegnet keinen Bedenken. Die Klägerin hat eine dem Beklagten gegenüber gezeigte Bereitschaft zur Abänderung dieser Klausel jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt. Sie hat insoweit auch keine Verfahrensrüge erhoben. Im Übrigen entsprechen die vom Berufungsgericht herangezogenen Maßstäbe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

31

Die Möglichkeit der Einflussnahme setzt voraus, dass der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner AGB bzw. vorformulierten Vertragsbedingungen ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt. Das Merkmal des „Einflussnehmens“ in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB entspricht dem „Aushandeln“ in § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB(vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 25). Die Möglichkeit der Einflussnahme ist nicht bereits dann auszuschließen, wenn der vorformulierte Text bestehen bleibt. In aller Regel schlägt sich eine Bereitschaft zum Aushandeln zwar in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Bleibt es nach Erörterung bei dem vorformulierten Text, weil der Betroffene nunmehr mit diesem einverstanden ist, so kann der Vertrag gleichfalls als das Ergebnis eines Aushandelns betrachtet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu eventuell gewünschten Abänderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dass dies dem anderen Teil bei Abschluss des Vertrags bewusst war (vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 22). Die Möglichkeit der Einflussnahme muss sich dabei auf die konkrete Klausel beziehen, deren Anwendbarkeit oder Auslegung im Streit steht. Vorformulierte Bedingungen in einem Vertragswerk, die nicht ausgehandelt wurden, sind weiterhin am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu messen. Dies folgt aus der Verwendung des Wortes „soweit“ in § 305 Abs. 1 Satz 3 und § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB(vgl. BGH 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81  - zu II 1 b der Gründe, BGHZ 84, 109 ; 28. Mai 1984 - III ZR 231/82  -; 12. Juni 1985 - IVa ZR 261/83 -; Stoffels AGB-Recht 2. Aufl. § 6 Rn. 146). Ist die Möglichkeit der Einflussnahme streitig, muss der Verwender - nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast - den Vortrag des Verwendungsgegners, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert bestreiten, indem er konkret darlegt, wie er Klauseln zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die Klauseln freiwillig akzeptiert (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 27).

32

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen, dass die einschlägigen Vertragsbestimmungen „ausgehandelt“ worden sind. Der Beklagte hat behauptet, zu keinem Zeitpunkt seien Verhandlungen geführt worden, in denen die Klägerin den Kernbereich gerade des § 5 der Darlehensverträge inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Beklagten Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt habe. Unstreitig hat der Beklagte auch keinerlei Abänderung der Kündigungsregelung angeregt oder durchgesetzt. Unter Berücksichtigung der abgestuften Darlegungslast hätte die Klägerin nunmehr schlüssig vortragen müssen, dass der Beklagte hinsichtlich dieser Vertragsbestimmungen die Möglichkeit der Einflussnahme gehabt hatte, die Klägerin demnach diese Vertragsklausel ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Beklagten Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen eingeräumt hatte. Dies hat, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Klägerin nicht konkret behauptet.

33

e) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der Anwendung der §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Danach gelten § 307 Abs. 1 und Abs. 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Klägerin hat in § 5 der Darlehensverträge festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Kündigung der Darlehensverträge möglich sein sollte. Eine Kündigungsregelung, wonach die weitere Darlehensgewährung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft wird, sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Insoweit handelt es sich um eine das Gesetz ergänzende Regelung.

34

f) Die in § 5 Satz 1 1. Spiegelstrich der Darlehensverträge vorgesehene Kündigungsmöglichkeit benachteiligt den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit unwirksam. Die Kündigungsregelung ist daraufhin zu überprüfen, ob sie nicht zu weit gefasst ist und somit auch Situationen erfasst, in denen die Interessen des Arbeitgebers gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers zurückzustehen haben.

35

Die streitgegenständliche Kündigungsregelung ist zu weit gefasst und benachteiligt den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Nach dieser Klausel darf das jeweilige Darlehen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall gekündigt werden, das heißt auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Gründe in der Sphäre der Klägerin als Arbeitgeberin veranlasst wurde.

36

So eröffnet § 5 ein Recht zur Kündigung insbesondere auch dann, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus Gründen beendet, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, dh. zB auf dessen vertragswidriges Verhalten zurückgehen. Hierbei handelt es sich um keinen so seltenen und fernliegenden Beendigungstatbestand, dass für den Fall einer solchen Eigenkündigung das Kündigungsrecht des Arbeitgebers nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden müsste. Die so verstandene Klausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen.

37

Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07  - Rn. 30 ). Es kommt nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, sondern auf die typische Sachlage an (vgl. BGH 29. Mai 1991 - IV ZR 187/90  - zu II 3 a der Gründe). Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner unter Berücksichtigung der Art, des Gegenstandes, des Zwecks und der besonderen Eigenart des jeweiligen Geschäfts (BAG 19. Januar 2011 -  3 AZR 621/08  - Rn. 27 , BAGE 137, 1).

38

Kündigungs- oder Fälligkeitsklauseln, welche die weitere Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses knüpfen, entsprechen einem anerkannten Bedürfnis der Praxis und sind grundsätzlich zulässig. Sie benachteiligen den betroffenen Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Gleichwohl können solche Klauseln im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie - wie im Streitfalle - zu weit gefasst sind und Fallgestaltungen erfassen, in denen kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers, dh. des Darlehensgebers gegeben ist.

39

Es ist nicht ersichtlich, dass im Falle einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers der Arbeitgeber ein schützenswertes Interesse an einer vorzeitigen Abwicklung des Darlehensvertrags hat. Vielmehr ist es ihm zumindest in einem solchen Falle zuzumuten, den Darlehensvertrag auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers wie vorgesehen abzuwickeln, dh. unter Einhaltung der Tilgungs- und Zinspläne.

40

In diesen Fällen hat es, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht gesehen hat, der Arbeitnehmer nämlich nicht allein in der Hand, durch Betriebstreue und vertragsgerechtes Verhalten einer Kündigung des Darlehensvertrags zu entgehen. Vielmehr kann der Arbeitgeber hier als Darlehensgeber den Grund für die Kündigung der Darlehensverträge selbst herbeiführen.

41

g) Die unwirksame Kündigungsregelung des § 5 Satz 1 1. Spiegelstrich der Darlehensverträge ist nicht mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass die Klägerin im Falle einer arbeitnehmerseitigen ordentlichen und nicht durch treuwidriges Verhalten der Arbeitgeberseite veranlassten, dh. ausschließlich in der Sphäre des Arbeitnehmers wurzelnden Eigenkündigung, ihrerseits zur Kündigung der Darlehensverträge berechtigt ist. Eine geltungserhaltende Reduktion der aus den geschilderten Gründen zu weit gefassten Klausel scheidet aus.

42

Unwirksame Klauseln sind grundsätzlich nicht auf einen mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbarenden Regelungsgehalt zurückzuführen. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt wäre auch nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar. Es ist Ziel des Gesetzes, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis anzuwendenden Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Dem Vertragspartner des Verwenders soll die Möglichkeit sachgerechter Information über die ihm aus dem Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten verschafft werden. Dieses Ziel lässt sich jedoch nicht erreichen, wenn jeder Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst die Grenze dessen überschreiten könnte, was er zu seinen Gunsten in gerade noch vertretbarer Weise vereinbaren durfte und das gerade noch Zulässige trotzdem gölte. Würde dies als zulässig angesehen, hätte das zur Folge, dass der Vertragspartner des Verwenders in der Vertragsabwicklungspraxis mit überzogenen Klauseln konfrontiert würde. Erst in einem Prozess könnte er gegebenenfalls alle Rechte und Pflichten zuverlässig erfahren. Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das vollständige Risiko einer Klauselunwirksamkeit tragen (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04  - Rn. 34, BAGE 115, 19 ). Anderenfalls liefe das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB weitgehend leer (vgl. BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05  - Rn. 39 , BAGE 116, 66 ).

43

h) Auch eine dahin gehende ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Die Klägerin hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Rückzahlungsklausel mit einem zulässigen Inhalt. Die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel stellt für die Klägerin keine unzumutbare Härte dar, wie bereits das Landesarbeitsgericht zu Recht festgestellt hat. Dem Interesse der Klägerin an einer geordneten, den Zins- und Tilgungsplänen entsprechenden Rückführung der Darlehen wird durch die verbleibenden Kündigungsrechte ausreichend Rechnung getragen, insbesondere die Möglichkeit zur Kündigung, soweit der Beklagte mit zwei fälligen Zinszahlungen in Rückstand gerät. Allein die Tatsache, dass der Beklagte trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin die Darlehenskonditionen in Anspruch nehmen kann, macht ein Festhalten der Klägerin an den Darlehensverträgen nicht unzumutbar. Insbesondere erzielt sie mit einem Zinssatz von 5 % derzeit eine höhere Rendite, als sie sie bei langfristiger Anlage bei einer Bank unter den derzeitigen Marktbedingungen erhalten würde.

44

II. Der Rechtsstreit ist entgegen dem Antrag der Klägerin nicht als in der Hauptsache teilweise erledigt zu betrachten, soweit der Beklagte die Darlehensforderungen getilgt hat.

45

Erklärt der Kläger in der Revisionsinstanz den Rechtsstreit in der Hauptsache ganz oder teilweise für erledigt, während der Beklagte weiterhin Klageabweisung beantragt, so hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob die Klageforderung bis zu dem die Erledigung begründenden unbestrittenen Ereignis bestanden hat oder nicht (BGH 25. November 1964 - V ZR 187/62 - NJW 1965, 537).

46

Da die Klageforderung unbegründet war, ist demnach keine teilweise Erledigung der Hauptsache eingetreten, sodass die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vollumfänglich Bestand hat.

47

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Eimer    

        

    Wroblewski    

                 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Juli 2012 - 3 Sa 71/12 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung zweier von der Klägerin dem Beklagten gewährter Arbeitgeberdarlehen.

2

Der Beklagte war seit dem 1. Februar 2001 bei der Klägerin beschäftigt. Zuvor war er als Transportunternehmer selbständig gewerblich tätig gewesen. Aus dieser Tätigkeit waren Schulden verblieben, für die der Beklagte persönlich haftete und die zu Lohnpfändungen führten. Vor diesem Hintergrund schlossen die Parteien am 9. Mai 2008 und am 12. Juni 2008 zwei nahezu gleichlautende Darlehensverträge über jeweils 25.000,00 Euro.

3

Die Darlehensverträge waren jeweils auf dem Briefpapier der Klägerin gedruckt. Beide Darlehen sind gemäß § 2 der Verträge mit einem für die Gesamtlaufzeit unveränderlichen Zinssatz von jährlich 5 % zu verzinsen; weitere Darlehenskosten (zB Disagio, Bearbeitungsprovision, Bereitstellungszinsen) sollten nicht entstehen. Gemäß § 3 der Verträge sind alle fälligen Beträge auf das dort angegebene Konto der Darlehensgeberin zu leisten. Allerdings ist zusätzlich aufgeführt, dass Zinsen und Tilgungsbeträge „direkt vom monatlichen Nettoentgelt einbehalten“ werden. Auf das Darlehen vom 9. Mai 2008 sind seit Juli 2008 Zinsen und Tilgungsbeträge in einer Gesamthöhe von monatlich 245,83 Euro - gemäß einem Zins- und Tilgungsplan - spätestens zum 10. eines Monats zu zahlen. Auf das Darlehen vom 12. Juni 2008 sind jedenfalls seit Februar 2009 lediglich Zinsen iHv. monatlich 104,17 Euro - gleichfalls gemäß einem Zins- und Tilgungsplan - spätestens zum 10. eines Monats zu zahlen. Der Darlehensnehmer ist zu einer vorzeitigen Rückzahlung jederzeit berechtigt. Unter § 4 „Sicherheiten“ sind in beiden Verträgen keine Sicherheiten aufgeführt. Unter § 5 „Kündigung“ trafen die Parteien für beide Verträge folgende Kündigungsregelungen:

„Dem Darlehensgeber steht ein Recht zur Kündigung nur zu, wenn

- das Arbeitsverhältnis vor vollständiger Rückzahlung des Darlehens beendet wird, oder

- der Darlehensnehmer mit zwei fälligen Zinszahlungen in Rückstand geraten ist, es sei denn, es ist mit dem Darlehensgeber eine Stundung vereinbart, oder

- in den Verhältnissen des Darlehensnehmers für den Darlehensgeber nachteilige Umstände eingetreten sind, die Banken nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einer Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigen.

Die Kündigung durch den Darlehensgeber bedarf der Schriftform.“

4

Die Zins- und Tilgungsbeträge in Höhe von monatlich insgesamt 350,00 Euro wurden von der Klägerin zunächst vom monatlichen Nettoentgelt des Beklagten einbehalten. Das Darlehen vom 9. Mai 2008 ist laut Zins- und Tilgungsplan bis spätestens Juli 2019 zurückzuzahlen, das Darlehen vom 12. Juni 2008 bis spätestens August 2026.

5

Der Beklagte schied durch Eigenkündigung mit Ablauf des 15. April 2011 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Klägerin aus. Diese kündigte ihrerseits beide Darlehensverträge - unter Berufung auf § 5 der Darlehensverträge - mit Schreiben vom 18. März 2011 zum 30. Juni 2011 und forderte den Beklagten zur Rückzahlung der offenen Darlehensbeträge (44.508,78 Euro) bis zum 30. Juni 2011 auf. Eine weitere Aufforderung erfolgte mit Anwaltsschreiben vom 29. Juni 2011 mit einer Fristsetzung zum 15. Juli 2011.

6

Dem kam der Beklagte nicht nach. Er erbrachte allerdings weiterhin die Zins- und Tilgungszahlungen iHv. monatlich 350,00 Euro. Mit Schriftsatz vom 23. August 2011 kündigte die Klägerin die Darlehensverträge erneut ordentlich, mit weiterem Schriftsatz vom 22. November 2011 außerordentlich fristlos wegen Zahlungsverzuges. An der außerordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzuges hält die Klägerin im Revisionsverfahren nicht mehr fest.

7

Zunächst hatte die Klägerin eine Forderung iHv. 44.344,24 Euro zuzüglich Zinsen gegenüber dem Beklagten im Wege eines Mahnbescheides geltend gemacht. Nach Widerspruch des Beklagten verfolgt die Klägerin ihre Forderung nunmehr arbeitsgerichtlich weiter.

8

Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie sei aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 5 der Darlehensverträge zur Kündigung berechtigt gewesen. Diese Verträge unterfielen auch keiner AGB-Kontrolle, da es sich bei dem Beklagten um keinen Verbraucher iSd. § 13 BGB, sondern einen Unternehmer iSd. § 14 BGB handele. Er habe bei Abschluss der Darlehensverträge als Unternehmer - in Vollzug der Verpflichtungen aus seinem beendeten Gewerbe - gehandelt, sodass ihm der Schutz der Verbrauchervorschriften nicht zugutekomme. Im Übrigen handele es sich bei beiden Darlehensverträgen um Individualvereinbarungen, die ausdrücklich ausgehandelt worden seien. Der Beklagte habe nämlich auf die Formulierung und den Inhalt der Darlehensverträge Einfluss nehmen können. Von einer unangemessenen Benachteiligung des Beklagten könne keine Rede sein. Einem Arbeitgeberdarlehen sei es immanent, dass es nur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses und für dessen Dauer gewährt werde.

9

Weiter meint die Klägerin, ihr stehe auch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus § 490 BGB zu. Die Parteien hätten eine Verrechnungsabrede getroffen, wonach Zins- und Tilgungsbeträge direkt vom monatlichen Nettoentgelt einzubehalten seien. Diese Abrede habe eine Sicherheit der Klägerin dargestellt, deren Werthaltigkeit durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in vollem Umfang entfallen sei.

10

Die Klägerin hat unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Zahlungen des Beklagten zuletzt beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 44.344,24 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2011, abzüglich am 17. August 2011 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. September 2011 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 17. Oktober 2011 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 17. November 2011 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 16. Dezember 2011 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 10. Januar 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 14. Februar 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 12. März 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 17. April 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. Mai 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 18. Juni 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 17. Juli 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. August 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 19. September 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. Oktober 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 16. November 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 17. Dezember 2012 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. Januar 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 18. Februar 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 13. März 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. April 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. Mai 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 10. Juni 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 10. Juli 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 15. August 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 13. September 2013 gezahlter 350,00 Euro, abzüglich am 14. Oktober 2013 gezahlter 350,00 Euro und abzüglich am 14. November 2013 gezahlter 350,00 Euro zu zahlen.

11

Im Übrigen hat die Klägerin aufgrund der erfolgten Zahlungen durch den Beklagten die Hauptsache teilweise für erledigt erklärt.

12

Der Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht zugestimmt und Klageabweisung beantragt.

13

Er meint, die Klägerin habe keinen Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung der Darlehen, da die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam seien. Bei der hier maßgeblichen Kündigungsklausel handele es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung, die einer Inhaltskontrolle nicht standhalte. Er habe keinen Einfluss auf die Formulierung und den Inhalt der Darlehensverträge nehmen können. Die Klausel habe eine unzulässige Kündigungserschwerung zur Folge.

14

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag unter Berücksichtigung der durch den Beklagten zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen weiter.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Ihr steht der geltend gemachte Darlehensrückzahlungsanspruch nicht zu.

16

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klägerin habe derzeit keinen Anspruch auf Rückzahlung der noch offenen Darlehenssummen. Der Beklagte sei weiterhin nur zu den vereinbarten monatlichen Zahlungen nach den jeweils geltenden Zins- und Tilgungsplänen in der Gesamthöhe von derzeit 350,00 Euro verpflichtet. Eine weitergehende Fälligkeit der beiden Darlehen sei nicht eingetreten. Die von der Klägerin ausgesprochenen Kündigungen der Darlehensverträge seien unwirksam. Der Klägerin stehe kein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Darlehensverträge zu, weder wegen der eingetretenen geringfügigen Zahlungsverspätungen noch auf der Grundlage des § 490 Abs. 1 BGB. Die Klägerin habe auch kein Recht zur ordentlichen Kündigung der Darlehensverträge. Sie sei insbesondere nicht zur Kündigung infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt gewesen. Die entsprechende Regelung des § 5 Satz 1 1. Spiegelstrich der Darlehensverträge sei gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 iVm. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, da sie den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB habe bereits die zweimalige Verwendung im Falle des Beklagten für eine Anwendbarkeit des § 307 Abs. 1 BGB ausgereicht, da es sich bei den Darlehensverträgen um vorformulierte Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher handele, auf deren Inhalt der Beklagte keinen Einfluss nehmen konnte. Während die Klägerin bei Abschluss der Darlehensverträge als Unternehmerin gemäß § 14 Abs. 1 BGB gehandelt habe, sei der Beklagte als Verbraucher iSd. § 13 BGB aufgetreten. Es lägen keine Umstände vor, aus denen sich aus Sicht der Klägerin eindeutig und zweifelsfrei ergebe, dass der Abschluss der Darlehensverträge der vormaligen gewerblichen Tätigkeit des Beklagten zuzurechnen gewesen sei. Die selbständige unternehmerische Tätigkeit sei im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Darlehensverträge bereits beendet gewesen. Deshalb habe der Beklagte die Darlehen als Schuldner und nicht als Unternehmer benötigt. Die einschlägigen Darlehensbedingungen seien auch nicht ausgehandelt worden. Der Beklagte habe auf diese keinen Einfluss nehmen können. Jedenfalls habe die Klägerin keine ausreichenden Tatsachen dafür vorgetragen, dass und inwieweit sie die betreffenden Klauseln zur Disposition gestellt habe. Die unter § 5 Satz 1 1. Spiegelstrich der beiden Darlehensverträge vereinbarte Möglichkeit für die Klägerin, die Darlehensverträge zu kündigen, wenn das Arbeitsverhältnis vor vollständiger Rückzahlung der Darlehen beendet wird, benachteilige den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Diese Regelung erfasse nämlich jedwede Beendigung des Arbeitsverhältnisses, unabhängig davon, aus welcher Sphäre der Grund für die Beendigung stamme. So sei die Klägerin nach den vertraglichen Bestimmungen auch dann zur Kündigung berechtigt, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge einer betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung oder einer arbeitnehmerseitigen außerordentlichen Kündigung infolge vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers erfolge. Damit habe es der Arbeitnehmer nicht in der Hand, durch Betriebstreue und vertragsgerechtes Verhalten einer Kündigung der Darlehensverträge zu entgehen. Die Kündigungsregelung könne auch nicht mit einem zulässigen und interessengerechten Inhalt aufrechterhalten werden. Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Klausel scheide aus. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung zu Gunsten der Klägerin komme nicht in Betracht. Die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel stelle für die Klägerin keine unzumutbare Härte dar. Dem Interesse der Klägerin an einer geordneten, den Zins- und Tilgungsplänen entsprechenden Rückführung der Darlehen werde durch die verbleibenden Kündigungsrechte ausreichend Rechnung getragen.

17

B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält im Ergebnis und in den wesentlichen Teilen der Begründung einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

18

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf sofortige und vollständige Rückzahlung der noch nicht getilgten Darlehen, da die Kündigungen der beiden Darlehensverträge unwirksam sind und nicht zur Fälligkeit der noch offenen Darlehensforderungen geführt haben.

19

1. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf § 490 Abs. 1 Alt. 2 BGB berufen. Das dort geregelte außerordentliche Kündigungsrecht setzt voraus, dass in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch welche die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird.

20

Die Parteien haben keine derartige Sicherheit vereinbart. Unter einer Sicherheit iSd. § 490 Abs. 1 BGB sind nur gesetzlich geregelte bzw. bei Darlehensvergabe übliche Sicherheiten zu verstehen, wie etwa ein Grundpfandrecht oder eine Bürgschaft. Die Parteien haben zwar unter § 3 „Rückzahlung, Zahlungstermine“ vereinbart, dass die Zinsen und Tilgungsbeträge „direkt vom monatlichen Nettoentgelt einbehalten“ werden. Dabei mag es sich um eine vorübergehende faktische Absicherung des Rückzahlungs- oder Tilgungsanspruches handeln, jedoch nicht um eine förmliche Sicherheit iSd. § 490 Abs. 1 BGB.

21

§ 490 Abs. 1 BGB setzt zudem voraus, dass die Sicherheit verwertet werden kann und ihre entsprechende Werthaltigkeit auch messbar und bestimmbar ist. Dies ist bei einem bloßen Lohneinbehalt gerade nicht der Fall, da jedwede Verrechnungsmöglichkeit mit einem Ausscheiden des Arbeitnehmers automatisch entfällt und somit auch jede „Verwertung“.

22

Im Übrigen handelt es sich bei der entsprechenden Tilgungsvereinbarung um die bloße Vereinbarung einer Aufrechnungsmöglichkeit für den Arbeitgeber. Er darf mit seinem Rückzahlungsanspruch gegen den Lohnanspruch des Arbeitnehmers zur Vermeidung eines unwirtschaftlichen „Hin und Her“ aufrechnen. Diese bloße Aufrechnungsmöglichkeit ist keine „Sicherheit“ iSd. § 490 BGB.

23

Da auch keine Tatsachen vorgetragen oder ersichtlich sind, aus denen sich ergibt, dass in den Vermögensverhältnissen des Beklagten eine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist oder einzutreten droht, stand der Klägerin auch kein Kündigungsrecht nach § 490 Abs. 1 Alt. 1 BGB zu.

24

2. Es besteht auch kein Kündigungsrecht der Klägerin auf der Grundlage des § 5 Satz 1 1. Spiegelstrich der Darlehensverträge. Diese Regelung benachteiligt den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit unwirksam (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

25

a) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Klägerin auch bezüglich der Darlehensgewährung - mit Blick auf die damit einhergehenden unternehmerischen Interessen - um eine Unternehmerin iSd. § 14 Abs. 1 BGB handelt.

26

b) Dem Berufungsgericht ist auch dahin zu folgen, dass der Beklagte bei Abschluss der Darlehensverträge als Verbraucher iSd. § 13 BGB gehandelt hat. Nach § 13 BGB ist Verbraucher „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“. Über die Zuordnung zum privaten oder unternehmerischen Bereich entscheidet nicht der innere Wille des Handelnden, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts, in die erforderlichenfalls die Begleitumstände einzubeziehen sind (vgl. Palandt/Ellenberger 72. Aufl. § 13 Rn. 4). Entscheidend ist die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Verhaltens (vgl. BGH 15. November 2007 - III ZR 295/06 - Rn. 6). Die Auslegung führt im vorliegenden Falle dazu, das Handeln des Beklagten seinem privaten Bereich, nämlich in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer zuzuordnen. Die Darlehensvergabe ist nicht mehr der früheren selbständigen beruflichen Tätigkeit des Beklagten zuzuordnen. Im Zeitpunkt der Darlehensvergabe und geraume Zeit davor war der Beklagte nämlich nicht mehr gewerblich bzw. selbständig tätig. Er war bereits seit dem 1. Februar 2001 bei der Klägerin beschäftigt, während die beiden Darlehensverträge erst etliche Jahre danach, nämlich im Mai bzw. Juni 2008 geschlossen wurden.

27

Die Darlehensvergabe der Klägerin ist auch nicht als Nachwirkung der früheren selbständigen Tätigkeit des Beklagten anzusehen, auch wenn damit zu günstigeren Bedingungen als im Wege eines Bankkredits erhebliche Schulden aus der Unternehmertätigkeit beglichen werden sollten. Es handelte sich nicht um ein „abwickelndes Geschäft“. Vielmehr diente die Darlehensvergabe dazu, weitere drohende Lohnpfändungen und die damit verbundenen Belastungen und Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Die Darlehensvergabe erfolgte gerade und ausschließlich mit Rücksicht auf das bestehende Arbeitsverhältnis und auch mit dem Zweck, den Beklagten an das Unternehmen der Klägerin zu binden.

28

c) Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass beide Darlehensverträge vorformulierte Vertragsbedingungen enthalten. Gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB finden neben den § 305c Abs. 2 und § 306 auch die §§ 307 bis 309 BGB auf solche vorformulierten Vertragsbedingungen selbst dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, soweit der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf deren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.

29

§ 5 der Darlehensverträge ist von der Klägerin vorformuliert worden. Vorformuliert sind Bedingungen schon dann, wenn sie von der einen Seite vor Vertragsschluss aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert worden sind (vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 21). Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass die Regelung in § 5 der Darlehensverträge von der Klägerin vorformuliert worden ist. An diese Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden ( § 559 Abs. 2 ZPO ). Ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff ist nicht erfolgt. Die Klägerin hat die Tatsache der durch sie erfolgten Vorformulierung dieser Klausel in der Revisionsbegründung nicht ausdrücklich in Abrede gestellt. Sie hat nur geltend gemacht, der Beklagte habe auf die Vertragsbedingungen Einfluss genommen oder nehmen können.

30

d) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, der Beklagte habe wegen der Vorformulierung der Kündigungsregelung durch die Klägerin keinen Einfluss auf deren Inhalt nehmen können ( § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ). Die entsprechende Feststellung des Landesarbeitsgerichts begegnet keinen Bedenken. Die Klägerin hat eine dem Beklagten gegenüber gezeigte Bereitschaft zur Abänderung dieser Klausel jedenfalls nicht nachvollziehbar dargelegt. Sie hat insoweit auch keine Verfahrensrüge erhoben. Im Übrigen entsprechen die vom Berufungsgericht herangezogenen Maßstäbe der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

31

Die Möglichkeit der Einflussnahme setzt voraus, dass der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner AGB bzw. vorformulierten Vertragsbedingungen ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verwendungsgegner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen einräumt. Das Merkmal des „Einflussnehmens“ in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB entspricht dem „Aushandeln“ in § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB(vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 25). Die Möglichkeit der Einflussnahme ist nicht bereits dann auszuschließen, wenn der vorformulierte Text bestehen bleibt. In aller Regel schlägt sich eine Bereitschaft zum Aushandeln zwar in Änderungen des vorformulierten Textes nieder. Bleibt es nach Erörterung bei dem vorformulierten Text, weil der Betroffene nunmehr mit diesem einverstanden ist, so kann der Vertrag gleichfalls als das Ergebnis eines Aushandelns betrachtet werden. Voraussetzung dafür ist aber, dass sich der Verwender deutlich und ernsthaft zu eventuell gewünschten Abänderungen der zu treffenden Vereinbarung bereit erklärt und dass dies dem anderen Teil bei Abschluss des Vertrags bewusst war (vgl. BAG 18. Dezember 2008 - 8 AZR 81/08 - Rn. 22). Die Möglichkeit der Einflussnahme muss sich dabei auf die konkrete Klausel beziehen, deren Anwendbarkeit oder Auslegung im Streit steht. Vorformulierte Bedingungen in einem Vertragswerk, die nicht ausgehandelt wurden, sind weiterhin am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu messen. Dies folgt aus der Verwendung des Wortes „soweit“ in § 305 Abs. 1 Satz 3 und § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB(vgl. BGH 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81  - zu II 1 b der Gründe, BGHZ 84, 109 ; 28. Mai 1984 - III ZR 231/82  -; 12. Juni 1985 - IVa ZR 261/83 -; Stoffels AGB-Recht 2. Aufl. § 6 Rn. 146). Ist die Möglichkeit der Einflussnahme streitig, muss der Verwender - nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast - den Vortrag des Verwendungsgegners, er habe keine Einflussmöglichkeit gehabt, qualifiziert bestreiten, indem er konkret darlegt, wie er Klauseln zur Disposition gestellt hat und aus welchen Umständen darauf geschlossen werden kann, der Verwendungsgegner habe die Klauseln freiwillig akzeptiert (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 253/09 - Rn. 27).

32

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen, dass die einschlägigen Vertragsbestimmungen „ausgehandelt“ worden sind. Der Beklagte hat behauptet, zu keinem Zeitpunkt seien Verhandlungen geführt worden, in denen die Klägerin den Kernbereich gerade des § 5 der Darlehensverträge inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Beklagten Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt habe. Unstreitig hat der Beklagte auch keinerlei Abänderung der Kündigungsregelung angeregt oder durchgesetzt. Unter Berücksichtigung der abgestuften Darlegungslast hätte die Klägerin nunmehr schlüssig vortragen müssen, dass der Beklagte hinsichtlich dieser Vertragsbestimmungen die Möglichkeit der Einflussnahme gehabt hatte, die Klägerin demnach diese Vertragsklausel ernsthaft zur Disposition gestellt und dem Beklagten Gestaltungsfreiheit zur Wahrung seiner Interessen eingeräumt hatte. Dies hat, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, die Klägerin nicht konkret behauptet.

33

e) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der Anwendung der §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Danach gelten § 307 Abs. 1 und Abs. 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Die Klägerin hat in § 5 der Darlehensverträge festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Kündigung der Darlehensverträge möglich sein sollte. Eine Kündigungsregelung, wonach die weitere Darlehensgewährung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft wird, sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Insoweit handelt es sich um eine das Gesetz ergänzende Regelung.

34

f) Die in § 5 Satz 1 1. Spiegelstrich der Darlehensverträge vorgesehene Kündigungsmöglichkeit benachteiligt den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist damit unwirksam. Die Kündigungsregelung ist daraufhin zu überprüfen, ob sie nicht zu weit gefasst ist und somit auch Situationen erfasst, in denen die Interessen des Arbeitgebers gegenüber den Interessen des Arbeitnehmers zurückzustehen haben.

35

Die streitgegenständliche Kündigungsregelung ist zu weit gefasst und benachteiligt den Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Nach dieser Klausel darf das jeweilige Darlehen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall gekündigt werden, das heißt auch dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Gründe in der Sphäre der Klägerin als Arbeitgeberin veranlasst wurde.

36

So eröffnet § 5 ein Recht zur Kündigung insbesondere auch dann, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus Gründen beendet, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, dh. zB auf dessen vertragswidriges Verhalten zurückgehen. Hierbei handelt es sich um keinen so seltenen und fernliegenden Beendigungstatbestand, dass für den Fall einer solchen Eigenkündigung das Kündigungsrecht des Arbeitgebers nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden müsste. Die so verstandene Klausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen.

37

Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07  - Rn. 30 ). Es kommt nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalles, sondern auf die typische Sachlage an (vgl. BGH 29. Mai 1991 - IV ZR 187/90  - zu II 3 a der Gründe). Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner unter Berücksichtigung der Art, des Gegenstandes, des Zwecks und der besonderen Eigenart des jeweiligen Geschäfts (BAG 19. Januar 2011 -  3 AZR 621/08  - Rn. 27 , BAGE 137, 1).

38

Kündigungs- oder Fälligkeitsklauseln, welche die weitere Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses knüpfen, entsprechen einem anerkannten Bedürfnis der Praxis und sind grundsätzlich zulässig. Sie benachteiligen den betroffenen Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Gleichwohl können solche Klauseln im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie - wie im Streitfalle - zu weit gefasst sind und Fallgestaltungen erfassen, in denen kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers, dh. des Darlehensgebers gegeben ist.

39

Es ist nicht ersichtlich, dass im Falle einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers der Arbeitgeber ein schützenswertes Interesse an einer vorzeitigen Abwicklung des Darlehensvertrags hat. Vielmehr ist es ihm zumindest in einem solchen Falle zuzumuten, den Darlehensvertrag auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers wie vorgesehen abzuwickeln, dh. unter Einhaltung der Tilgungs- und Zinspläne.

40

In diesen Fällen hat es, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht gesehen hat, der Arbeitnehmer nämlich nicht allein in der Hand, durch Betriebstreue und vertragsgerechtes Verhalten einer Kündigung des Darlehensvertrags zu entgehen. Vielmehr kann der Arbeitgeber hier als Darlehensgeber den Grund für die Kündigung der Darlehensverträge selbst herbeiführen.

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g) Die unwirksame Kündigungsregelung des § 5 Satz 1 1. Spiegelstrich der Darlehensverträge ist nicht mit dem Inhalt aufrechtzuerhalten, dass die Klägerin im Falle einer arbeitnehmerseitigen ordentlichen und nicht durch treuwidriges Verhalten der Arbeitgeberseite veranlassten, dh. ausschließlich in der Sphäre des Arbeitnehmers wurzelnden Eigenkündigung, ihrerseits zur Kündigung der Darlehensverträge berechtigt ist. Eine geltungserhaltende Reduktion der aus den geschilderten Gründen zu weit gefassten Klausel scheidet aus.

42

Unwirksame Klauseln sind grundsätzlich nicht auf einen mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbarenden Regelungsgehalt zurückzuführen. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt wäre auch nicht mit dem Zweck der §§ 305 ff. BGB vereinbar. Es ist Ziel des Gesetzes, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis anzuwendenden Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Dem Vertragspartner des Verwenders soll die Möglichkeit sachgerechter Information über die ihm aus dem Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten verschafft werden. Dieses Ziel lässt sich jedoch nicht erreichen, wenn jeder Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zunächst die Grenze dessen überschreiten könnte, was er zu seinen Gunsten in gerade noch vertretbarer Weise vereinbaren durfte und das gerade noch Zulässige trotzdem gölte. Würde dies als zulässig angesehen, hätte das zur Folge, dass der Vertragspartner des Verwenders in der Vertragsabwicklungspraxis mit überzogenen Klauseln konfrontiert würde. Erst in einem Prozess könnte er gegebenenfalls alle Rechte und Pflichten zuverlässig erfahren. Wer die Möglichkeit nutzen kann, die ihm der Grundsatz der Vertragsfreiheit für die Aufstellung Allgemeiner Geschäftsbedingungen eröffnet, muss auch das vollständige Risiko einer Klauselunwirksamkeit tragen (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04  - Rn. 34, BAGE 115, 19 ). Anderenfalls liefe das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB weitgehend leer (vgl. BAG 28. September 2005 - 5 AZR 52/05  - Rn. 39 , BAGE 116, 66 ).

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h) Auch eine dahin gehende ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus. Die Klägerin hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Rückzahlungsklausel mit einem zulässigen Inhalt. Die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel stellt für die Klägerin keine unzumutbare Härte dar, wie bereits das Landesarbeitsgericht zu Recht festgestellt hat. Dem Interesse der Klägerin an einer geordneten, den Zins- und Tilgungsplänen entsprechenden Rückführung der Darlehen wird durch die verbleibenden Kündigungsrechte ausreichend Rechnung getragen, insbesondere die Möglichkeit zur Kündigung, soweit der Beklagte mit zwei fälligen Zinszahlungen in Rückstand gerät. Allein die Tatsache, dass der Beklagte trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin die Darlehenskonditionen in Anspruch nehmen kann, macht ein Festhalten der Klägerin an den Darlehensverträgen nicht unzumutbar. Insbesondere erzielt sie mit einem Zinssatz von 5 % derzeit eine höhere Rendite, als sie sie bei langfristiger Anlage bei einer Bank unter den derzeitigen Marktbedingungen erhalten würde.

44

II. Der Rechtsstreit ist entgegen dem Antrag der Klägerin nicht als in der Hauptsache teilweise erledigt zu betrachten, soweit der Beklagte die Darlehensforderungen getilgt hat.

45

Erklärt der Kläger in der Revisionsinstanz den Rechtsstreit in der Hauptsache ganz oder teilweise für erledigt, während der Beklagte weiterhin Klageabweisung beantragt, so hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob die Klageforderung bis zu dem die Erledigung begründenden unbestrittenen Ereignis bestanden hat oder nicht (BGH 25. November 1964 - V ZR 187/62 - NJW 1965, 537).

46

Da die Klageforderung unbegründet war, ist demnach keine teilweise Erledigung der Hauptsache eingetreten, sodass die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vollumfänglich Bestand hat.

47

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Eimer    

        

    Wroblewski    

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.