Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Jan. 2017 - 2 Sa 246/15

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:0112.2Sa2015.246.00
published on 12/01/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Jan. 2017 - 2 Sa 246/15
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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 09. April 2015 - 6 Ca 1075/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers.

2

Der am … 1950 geborene Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 01. Oktober 1978 bis 30. September 2014 beschäftigt, zuletzt als sog. Regionalverkaufsleiter Pkw/Lkw im Außendienst der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 06. Dezember 2001 (Bl. 10 - 13 d. A.).

3

In einem Vorprozess der Parteien ist zwischen ihnen gemäß dem Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11. Februar 2014 - 6 Ca 1322/13 - gemäß § 278 Abs. 6 ZPO ein Vergleich (Bl. 388 - 390 d. A.) geschlossen worden, der u.a. folgende Regelungen enthält:

4

"1. Es besteht Einvernehmen zwischen den Parteien, dass das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist betriebsbedingt auf Veranlassung der Beklagten wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes des Klägers aufgrund der Kündigung vom 29.01.2014 mit Ablauf des 30.09.2014 enden wird.

5

2. Der Kläger erhält für den Zeitraum bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin seine monatliche Vergütung in Höhe von 7.114,00 EUR brutto.

6

3. Für das Jahr 2013 erhält der Kläger die ihm zustehende und im Februar 2014 fällige RVL-Prämie und die variable AT-Vergütung mit dem für 2013 noch zu ermittelnden Gruppenanteil und dem gleichen individuellen Anteil wie im Vorjahr, die im Mai 2014 zur Auszahlung fällig ist.

7

Für 2014 hat der Kläger keinen Anspruch auf variable Vergütung. Der Kläger erhält jedoch das 13. Monatsentgelt, das mit der September-Abrechnung 2014 zeitanteilig (9/12) ausgezahlt wird.
(…)

8

7. Der Kläger scheidet mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Betriebsrente aus; die Betriebsrente wird entsprechend dieser Anwartschaft ab Rentenbeginn, voraussichtlich also dem 01.03.2016 ausgezahlt. Sollte der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt in die Rente eintreten, wird die Betriebsrente entsprechend § 8 Ziff. 2 und 3 der Versorgungsordnung 79 der Beklagten ab diesem Rentenbeginn ausgezahlt werden.
(…)"

9

Seit dem 01. Oktober 2014 bezieht der Kläger gesetzliche Altersrente. Gemäß ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2014 (Bl. 63 d. A.) zahlt die Beklagte an den Kläger seit 01. Oktober 2014 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.539,49 EUR brutto, die sie gemäß dem als Anlage beigefügten Rentenberechnungsbogen (Bl. 64 d. A.) wie folgt errechnet hat:

10

"1. Rentenfähiges Einkommen in den letzten 12 Monaten

        

vor dem Rentenbeginn

 101.268,00 €

                 

2. Beitragsbemessungsgrenze (bAV) des Jahres 2013

   69.600,00 €

                 

3. Anrechnungsfähige Dienstjahre

36 Jahre

                 

Eintrittsdatum      01.10.1978           Austrittsdatum      30.09.2014

        

11

anrechnungsfähige Dienstzeit vom 01.10.1978 bis 30.09.2014
(= 36 Jahre)

12

4. Berechnung der Rente

13

0,3 % von 101.268,00 € (= rentenfähiges Einkommen)

        

= 303,80 € x 36 Dienstjahre

 10.936,80 €

+ 27 % x (101.268,00 € - 69.600,00 €)

 8.550,36 €

                 

Jahresrente gesamt

19.487,16 €

14

Nach Abzug der versicherungsmathematischen Abschläge

        

(13 Monate x 0,4 % = 5,20 %) verbleiben

 18.473,83 €

                 

Somit beträgt die monatliche Rente

 1.539,49 €

15

Die C.-Rente wird festgesetzt auf

16

Rente jährlich

= 18.473,88 €

Rente monatlich

= 1.539,49 €"

17

Bei dem von ihr zugrunde gelegten rentenfähigen Einkommen des Klägers in den letzten zwölf Monaten (Oktober 2013 bis September 2014) in Höhe von 101.268,00 EUR hat die Beklagte die mit der Verdienstabrechnung für den Monat Februar 2014 (Bl. 322, 323 d. A.) gezahlte Außendienstprämie ("AD-Prämie") in Höhe von 10.074,00 EUR brutto nicht mit einbezogen und hinsichtlich der Jahresleistung nur die mit der Abrechnung für den Monat November 2013 (Bl. 318 d. A.) in voller Höhe für das Jahr 2013 gezahlte Jahresleistung von 7.114,00 EUR brutto, nicht aber die mit der Abrechnung für den Monat September 2014 (Bl. 334 d. A.) anteilig für das Jahr 2014 (Januar bis September 2014) gezahlte Jahresleistung in Höhe von 5.336,00 EUR berücksichtigt.

18

Die zwischen der Unternehmensleitung der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossene Betriebsvereinbarung vom 31. Mai 1979 (Bl. 27 d. A.), nach deren Ziffern 1 und 2 die als Anlage beigefügte Versorgungsordnung mit Protokollnotizen aus der Verhandlung vom 19. April 1979 als Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung mit Wirkung zum 01. Juni 1979 in Kraft tritt, enthält in der Ursprungsfassung der Versorgungsordnung vom 01. Juni 1979 (Bl. 375 - 379 d. A.) u. a. folgende Regelungen:

19

"(…)
§ 4 Eintritt des Versorgungsfalles

20

1) Der Versorgungsfall der Altersrente tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem der Mitarbeiter das 63. Lebensjahr vollendet oder von dem Zeitpunkt ab, von dem an die gesetzliche Rentenversicherung Altersruhegeld zählt, sofern der Mitarbeiter aus den Diensten der MRW ausscheidet.

21

(…)
§ 7 Rentenfähiges Einkommen

22

1) Rentenfähiges Einkommen ist das Brutto-Arbeitseinkommen des Mitarbeiters in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalles, soweit es seiner Art nach sozialversicherungspflichtiges Entgelt ist.

23

(…)
§ 8 Altersrente

24

1) Altersrente wird Mitarbeitern gewährt, die das 63. Lebensjahr vollendet haben und bei MRW ausgeschieden sind.
2) Altersrente wird auch gewährt, wenn Mitarbeiter vor Vollendung des 63. Lebensjahres Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und aus diesem Anlass bei MRW ausgeschieden sind.
3) Nimmt der Mitarbeiter Altersrente nach Ziff. 2) in Anspruch, behält sich MRW vor, die Rente entsprechend verlängerten Laufzeit für jeden Monat vorzeitigen Rentenbezugs um 0,4 % zu kürzen.

25

§ 9 Höhe der Altersrente

26

1) Die jährliche Rente beträgt für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr 0,3 % des rentenfähigen Einkommens.
2) Für den Teil des rentenfähigen Einkommens, der über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung des Kalenderjahres vor Eintritt des Versorgungsfalles liegt, beträgt die jährliche Rente zusätzlich 27 %.

27

(…)
Protokoll-Notizen

28

zur Versorgungsordnung der C., vereinbart in der Sitzung vom 19. April 1979.
Die Parteien der Betriebsvereinbarung sind sich über folgende Regelung einig:

29

(…)
Zu § 7 Ziff. 1):

30

"Für die Außendienstmitarbeiter des Bereichs Vertrieb gilt als Brutto-Arbeitseinkommen die vereinbarte Grundlage des Jahreseinkommens, die sich aus Jahresgehalt und Jahresprämienbasis zusammensetzt, soweit es seiner Art nach sozialversicherungspflichtiges Entgelt ist."

31

Zu § 8 Ziff. 3):

32

"Ist das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet worden, verzichtet MWR auf die Kürzungsmöglichkeit nach § 8 Ziff. 3)."

33

(…)"

34

Unter dem 21. September 1994 wurde zwischen der Unternehmensleitung der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat als "4. Nachtrag zur Versorgungsordnung" (Bl. 430, 431 d. A.) eine Betriebsvereinbarung zur Ergänzung bzw. Änderung der Betriebsvereinbarung vom 31. Mai 1979 mit auszugsweise folgendem Inhalt abgeschlossen:

35

"4. Nachtrag zur Versorgungsordnung
--------------------------------------------------

36

Aufgrund des RRG 1992, das eine stufenweise Anhebung der vorgezogenen Altersgrenze von 63 Jahren auf das 65. Lebensjahr vorsieht, ist es erforderlich, die Versorgungsordnung entsprechend anzupassen. Die Übergangsregelung, wie sie in § 41 Abs. 2 SGB VI festgelegt wurde, findet auch in der Versorgungsordnung ihren Eingang.

37

Zwischen der Unternehmensleitung der C. und dem Gesamtbetriebsrat wird zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung folgende Betriebsvereinbarung (4. Nachtrag zur Versorgungsordnung) abgeschlossen, die die Betriebsvereinbarung vom 31. Mai 1979 ergänzt bzw. ändert.

38

1. Anpassung der Altersgrenzen

39

a) § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung

40

Der Versorgungsfall der Altersrente tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet *) oder von dem Zeitpunkt ab, von dem an die gesetzliche Rentenversicherung eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) zahlt, sofern der Mitarbeiter aus den Diensten der MRW ausscheidet.

41

b) § 8 Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

42

-- Altersrente wird Mitarbeitern gewährt, die das 65. Lebensjahr *) vollendet haben und bei MRW ausgeschieden sind

43

-- Altersrente wird auch gewährt, wenn Mitarbeiter vor Vollendung des 65. Lebensjahres *) Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe (Vollrente) erhalten und auch diesem Anlass bei MRW ausgeschieden sind.

44

c) § 19 Ziff. 1 Punkt a) erhält folgende Fassung:

45

Wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Leistungen nach § 8 mit Beginn des Monats fällig, der der Vollendung des 65. Lebensjahres *) folgt, bzw. mit Beginn des Monats von dem an die gesetzliche Rentenversicherung Altersrente in voller Höhe (Vollrente) zahlt.

46

*) Als Übergangsregelung gilt anstelle des 65. Lebensjahres die Altersstaffelung des § 41 Abs. 2 SGB VI.

47

d) Die Protokoll-Notiz zu § 8 Ziff. 3 wird gestrichen.

48

(…)

49

Diese Betriebsvereinbarung tritt in Kraft mit Wirkung vom 01.10.94.

50

Im Übrigen gilt die Betriebsvereinbarung vom 31.05.79 mit ihren Nachträgen Nr. 1 - 3 unverändert fort."

51

Weiterhin vereinbarten die Unternehmensleitung der Beklagten und der Gesamtbetriebsrat unter dem 21. März 2003 einen "5. Nachtrag zur Versorgungsordnung" (Bl. 53 d. A.), in dem es u.a. heißt:

52

"Der Gesamtbetriebsrat und die Unternehmensleitung sind sich einig, dass zur Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Mitarbeiter folgende Klarstellungen bei der Versorgungsordnung vom 31.05.1979 getroffen werden:

53

1. Zu § 7, Ziffer 1:

54

Der bisherige Text des § 7, Ziffer 1, der Versorgungsordnung 1979 wird durch den nachfolgenden Text ersetzt:

55

Das rentenfähige Einkommen im Sinne dieser Versorgungsordnung ist das Brutto-Arbeitseinkommen des jeweiligen Mitarbeiters in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalles, wobei die berücksichtigungsfähigen Bestandteile des Brutto-Arbeitseinkommens in der Protokollnotiz zu diesem Nachtrag festgelegt sind.
(…)"

56

Ferner unterzeichneten Unternehmensleitung und Gesamtbetriebsrat am gleichen Tag folgende Protokollnotiz zum 5. Nachtrag der Versorgungsordnung (Bl. 54, 55 d. A.):

57

"Der bisherige Text des ersten Absatzes der Protokollnotiz zu § 7 Ziffer 1 entfällt. An seine Stelle tritt nachfolgender erläuternder Text:

58

Zum rentenfähigen Einkommen zählen folgende Bestandteile des Brutto-Arbeitseinkommens:

59

- Von den tariflichen und übertariflichen Bestandteilen des Monatsentgelts:

60

Tarifentgelt
Übertarifliche Zulage
Ausgleichszahlungen für Leistungsentlohnung
Entgeltsockel
Arbeitszeitverkürzungsausgleich / Leistungsentgelt konstant
Leistungsentgelt individuell
Gruppenprämien
Vermögenswirksame Leistungen
Erschwerniszulagen
Feuerwehrprämien
Verdienstsicherung und freiwillige Besitzstände

61

- Von den stellenbezogenen Zulagen des Monatsentgelts:

62

Vorarbeiterzulage
Gruppensprecherprämie
Springerzulage
Bereitschaftsprämie

63

- Von den Arbeitszeitzulagen des Monatsentgelts:

64

Tarifliche Zulagen und Zuschläge mit den entsprechenden freiwilligen Teilen für Schichtarbeit im Sinne des § 4 III MTV Chemie, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
Regelmäßige Mehrarbeitsvergütungen und Mehrarbeitszuschläge

65

- Von den jährlichen Einmalzahlungen:

66

Jahresleistung
Zusätzliches Urlaubsgeld
Pauschale Einmalzahlungen im Zusammenhang mit Tariferhöhungen
Fortschrittsprämien
Variables Entgelt bei AT-Mitarbeitern

67

Die jährlichen Einmalzahlungen finden bei der Ermittlung des rentenfähigen Einkommens der letzten 12 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles nur einmal in voller Höhe Berücksichtigung, auch wenn diese im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder aus sonstigen Gründen mehrfach oder nicht gewährt werden. Im Falle von Mehrfachgewährungen wird die jeweils höhere Einmalzahlung zur Berechnung herangezogen.

68

- AT-Gehälter

69

Alle zuvor nicht genannten Vergütungsbestandteile gehören nicht zum rentenfähigen Einkommen. Dies sind insbesondere:

70

Verkaufsprämien
Einmalig gewährte leistungs- und erfolgsabhängige Prämien
Unregelmäßige Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge
Jubiläumszahlungen
BVW- bzw. KVP-Prämien
Abfindungs- und Unterstützungszahlungen
Aufwandsentschädigungen
wie z.B. für Umzugskosten, Gebühren, Reisekosten, Fahrgeld usw. Geldwerte Vorteile wie z. B. aus der erlaubten Privatnutzung von Vertrags- und/oder Leasingwagen bzw. sonstigen Geschäfts- bzw. Firmenwagen
Urlaubsabgeltungen
Aufstockungsbeträge im Rahmen der Altersteilzeit
Kurzarbeitergeld und Aufstockungszahlungen bei Kurzarbeit
Krankengeldzuschüsse
Arbeitgeberzuschüsse zu Direktversicherungen, etc."

71

Mit seiner beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - erhobenen Klage ist der Kläger erstinstanzlich unter Zugrundelegung des in der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2013 ausgewiesenen Bruttoarbeitslohns für das Jahr 2013 in Höhe von 111.882,09 EUR (Bl. 50 d. A.) von einem monatlichen Betriebsrentenanspruch in Höhe von 1.856,46 EUR ausgegangen und hat den sich danach ergebenden Differenzbetrag zu der von der Beklagten gezahlten Betriebsrente in Höhe von jeweils 316,97 EUR brutto für die Monate Oktober und November 2014 geltend gemacht sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 1.856,46 EUR verpflichtet ist.

72

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 09. April 2014 - 6 Ca 1075/14 - Bezug genommen.

73

Mit vorgenanntem Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

74

Gegen das ihm am 21. Mai 2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02. Juni 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16. Juli 2015, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Im Verlauf des Berufungsverfahrens hat der Kläger seine Klage geändert bzw. erweitert und zuletzt ab Oktober 2014 die Zahlung einer monatlichen Differenz in Höhe von 569,87 EUR brutto verlangt, indem er nunmehr unter Zugrundelegung des mit den Verdienstabrechnungen der letzten zwölf Monate von Oktober 2013 bis September 2014 abgerechneten Einkommens in Höhe von insgesamt 116.678,-- EUR ohne Vornahme eines versicherungsmathematischen Abschlags von einem monatlichen Betriebsrentenanspruch in Höhe von 2.109,36 EUR ausgeht (2.109,36 EUR - 1.539,49 EUR = 569,87 EUR).

75

Der Kläger trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die ihm gewährte Verkaufsprämie ebenfalls Bestandteil des Bruttojahreseinkommens, das für die Betriebsrente zu berücksichtigen sei. Aus der von ihm dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergebe sich eindeutig, dass alle in den Referenzzeitraum (Jahreseinkommen) fallenden Entgeltbestandteile zu berücksichtigen seien. Nicht nachvollziehbar sei, warum ansonsten, so das Arbeitsgericht, der Begriff "Jahresprämienbasis völlig unverständlich und sinnlos" sein solle. Im Hinblick darauf, dass unstreitig die variable AT-Vergütung 2013 in Höhe von 9.480,00 EUR Bestandteil des rentenfähigen Jahreseinkommens sei, wäre es im Gegenteil völlig unverständlich und sinnlos, wenn die variable AT-Vergütung bei der Rentenberechnung berücksichtigt würde, nicht dagegen die RVL- bzw. AD-Prämie (Verkaufsprämie). Die Tatsache, dass in der Protokollnotiz der seinerzeitige, später nicht mehr verwendete Begriff der "Jahresprämienbasis" enthalten sei, zeige doch, dass die Versorgungsordnung das Jahreseinkommen so definiere, dass fixe wie auch variable Bezüge, die über das Jahr gezahlt würden, Bestandteil des rentenfähigen Jahreseinkommens seien. Die RVL-Prämie bzw. AD-Prämie (Verkaufsprämie) sei gerade das, was früher als "Jahresprämienbasis" bezeichnet worden sei. Die Berücksichtigung der Verkaufsprämie für das rentenfähige Einkommen sei bei einem Außendienstmitarbeiter verständlich und sinnvoll. Es würde keinen Sinn machen, derartige unmittelbar aus seiner Arbeitstätigkeit resultierenden Vergütungsbestandteile nicht in das für die Rentenberechnung maßgebliche Jahreseinkommen einzubeziehen. Entgegen der Darstellung der Beklagten habe die Jahresprämienbasis allein dazu gedient, die Mindestjahresprämie für einen Außendienstmitarbeiter festzulegen, die gewissermaßen "gesetzt" und jährlich garantiert gewesen sei, was so auch bis zu seinem Ausscheiden geblieben sei. Die Verkaufsprämie habe immer eine Basisprämie beinhaltet. Dementsprechend sei in dem von ihm vorgelegten Auszug aus dem Intranet der Beklagten zum "Prämiensystem" (Stand 2015) die Basisprämie mit 6.000,00 EUR ausgewiesen. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei die Jahresprämienbasis nie in ein neues Gehaltsfixum überführt bzw. integriert worden. Soweit die Beklagte zwischen 1995 und 1996 das Gehalt angehoben haben sollte, hätte es sich allenfalls um eine allgemeine Entgelterhöhung gehandelt, nicht aber um eine "eingepreiste" Verkaufsprämie. Wenn die bisherige Verkaufsprämie durch eine "neue" Verkaufsprämie habe ersetzt werden sollen, hätte dies mit ihm vereinbart werden müssen. Weder ihm noch anderen Mitarbeitern sei jemals kommuniziert worden, dass die (bisherige) Verkaufsprämie in ein neues Gehaltsfixum integriert worden sei. Im Übrigen hätte der Betriebsrat an der vermeintlichen Änderung der Vergütungsstruktur beteiligt werden müssen. Würde die Verkaufsprämie, die er als Außendienstmitarbeiter der Beklagten jährlich zusätzlich zu seinem Bruttomonatseinkommen erhalten habe, für die Berücksichtigung des rentenfähigen Jahreseinkommens nicht mehr herangezogen werden dürfen, würde dies einen unmittelbaren Eingriff in die unter der Geltung der bisherigen Versorgungsordnung im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdienten Versorgungsanwartschaften darstellen. Da sich die relevanten Entgeltbestandteile für das rentenfähige Einkommen durch Gehaltsumstrukturierungen und Umbenennungen nicht geändert hätten, lägen keine sachlich-proportionalen Gründe vor, die einen derartigen Eingriff in die Versorgungsordnung zu seinem Nachteil hätten begründen können. Soweit in dem von der Beklagten angeführten 5. Nachtrag zur Versorgungsordnung aus dem Jahr 2003 Regelungen enthalten seien, die zu seinem Nachteil an die Stelle der bisher geltenden Regelungen der Versorgungsordnung treten würden, seien derartige Regelungen für die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien unbeachtlich, was insbesondere für die Regelung zu den jährlichen Einmalzahlungen gelte. Wenn es sich bei den Protokollnotizen aus dem Jahr 2003 überhaupt um eine Betriebsvereinbarung gehandelt haben sollte, wäre damit jedenfalls eindeutig verschlechternd zu seinem Nachteil in die Versorgungsordnung 1979 eingegriffen worden, weil § 7 Ziff. 1 der Versorgungsordnung 1979 gerade nicht vorgesehen habe, dass durch Protokollnotizen die berücksichtigungsfähigen Bestandteile des Brutto-Arbeitseinkommens "festgelegt", also normativ geregelt würden. Die Protokollnotiz zu § 7 Ziff. 1 der Versorgungsordnung 1979, wie sie in der Sitzung vom 19. April 1979 vereinbart worden sei, würde keine Einschränkung des rentenfähigen Einkommens für Außendienstmitarbeiter regeln, sondern habe lediglich eine klarstellende Bedeutung haben sollen. Denn nur die Außendienstmitarbeiter des Bereichs Vertrieb hätten eine "Jahresprämienbasis" gehabt, die garantiert gewesen sei, nicht dagegen die Mitarbeiter in Verwaltung und Produktion. Dagegen finde sich in der Versorgungsordnung 1979 zu § 8 Ziff. 3 die Protokollnotiz, nach der bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen vor Erreichen der Altersgrenze der Arbeitgeber auf die in § 8 Ziff. 3 vorbehaltenen Kürzungsmöglichkeit verzichte. Im Hinblick darauf, dass sein Arbeitsverhältnis aufgrund des geschlossenen Vergleichs einvernehmlich mit Ablauf des 30. September 2014 beendet worden sei, habe die Beklagte auch in diese Rechtsposition nicht mehr einseitig zu seinem Nachteil eingreifen dürfen. Dementsprechend entfielen die von der Beklagten vorgenommenen Abschläge wegen seines vorzeitigen Ausscheidens. Die Versorgungsordnung 1979 habe die Mitarbeiter deutlich günstiger als die gesetzliche Rentenversicherung gestellt, weil diese unabhängig von der Beschäftigungsdauer die Möglichkeit erhalten hätten, bereits mit dem 63. Lebensjahr aus den Diensten der Beklagten auszuscheiden. Ein versicherungsmathematischer Abschlag sei nicht vorgesehen gewesen. Mit dem 4. Nachtrag aus dem Jahr 1994 habe es drei Eingriffe in die bisherige Versorgung gegeben, weil die Altersrente nur noch Mitarbeitern gewährt werden solle, die das 65. Lebensjahr vollendet hätten und bei der Beklagten ausgeschieden seien, die Rente bei einem vorzeitigen Ausscheiden vor Vollendung des 65. Lebensjahres zeitratierlich gekürzt werde und Dienstjahre nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als anrechnungsfähige Dienstzeit gelten würden. Es sei ab 1994 keine "potentielle Ausdehnung" (nur) des versicherungsmathematischen Abschlags um einen größeren Personenkreis erfolgt, sondern die generelle Anwendung des versicherungsmathematischen Abschlags bei einem Ausscheiden vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Damit sei im Jahr 1994 in den versorgungsrechtlichen Besitzstand der Mitarbeiter eingegriffen worden, die zum Zeitpunkt der Änderung bereits eine unverfallbare Anwartschaft auf der Grundlage der Versorgungsordnung 1979 erworben hätten. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass Gründe der Verhältnismäßigkeit für die im Jahr 1994 erfolgte Änderung sprechen würden bzw. es zwingende, triftige oder sachlich-proportionale Gründe für die Veränderungen durch die Versorgungsordnung 1994 gegeben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Klägers wird auf seine zweitinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

76

Der Kläger beantragt,

77

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Monat Oktober 2014 569,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2014 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 569,87 EUR für den Monat November 2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2014 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 569,87 EUR für den Monat Dezember 2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2014 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 569,87 EUR für den Monat Januar 2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2015 zu zahlen.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 569,87 EUR für den Monat Februar 2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2015 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 569,87 EUR für den Monat März 2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2015 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 569,87 EUR für den Monat April 2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2015 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 569,87 EUR für den Monat Mai 2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2015 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 569,87 EUR für den Monat Juni 2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2015 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 569,87 EUR für den Monat Juli 2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2015 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 569,87 EUR für den Monat August 2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2015 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 569,87 EUR für den Monat September 2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2015 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 569,87 EUR für den Monat Oktober 2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2015 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 569,87 EUR für den Monat November 2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2015 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 569,87 EUR für den Monat Dezember 2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2015 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 569,87 EUR für den Monat Januar 2016 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2016 zu zahlen;

78

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem Monat Februar 2016 über die gezahlte Betriebsrente in Höhe von 1.539,49 EUR hinaus monatlich weitere 569,87 EUR zu zahlen.

79

Die Beklagte beantragt,

80

die Berufung zurückzuweisen.

81

Sie erwidert, das vom Kläger zuletzt zugrunde gelegte Brutto-Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate vor Renteneintritt in Höhe von 116.678,00 EUR bedürfe insoweit der Korrektur, als die anteilige Jahresleistung von 5.336,00 EUR und die AD-Prämie von 10.074,00 EUR in Abzug zu bringen seien, wonach exakt das ihrer Rentenberechnung zugrunde gelegte rentenfähige Einkommen von 101.268,00 EUR verbleibe. Der Kläger habe zu Unrecht bei der Ermittlung seines rentenfähigen Einkommens neben der im November 2013 ausgezahlten Jahresleistung für das Jahr 2013 in Höhe von 7.114,00 EUR auch die im September 2014 anteilig für neun Monate ausgezahlte Jahresleistung für das Jahr 2014 in Höhe von 5.336,00 EUR berücksichtigt. Wie aus der Protokollnotiz zum 5. Nachtrag vom 21. März 2003 hervorgehe, würden Einmalzahlungen, die in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalles gezahlt würden, nur einmal in voller Höhe Berücksichtigung finden, auch wenn diese im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehrfach gewährt würden. Die in § 7 Ziff. 1 der Versorgungsordnung 1979 getroffene Regelung, nach der sich das rentenfähige Einkommen nach dem Brutto-Arbeitseinkommen des Mitarbeiters in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalles bemesse, sei dahingehend auszulegen, dass allein der Rechtsanspruch des Mitarbeiters auf das Brutto-Arbeitseinkommen maßgeblich sein solle. Für diese Auslegung spreche eindeutig der Sinn und Zweck der betrieblichen Versorgungsregelung. Nach dem zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag erhalte der Kläger ein Jahresgehalt, das in 13 Teilen ausgezahlt werde. In den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalles (Oktober 2013 bis September 2014) habe der Kläger jeden Monat 1/12 seines für das jeweilige Kalenderjahr zugesagten 13. Monatsgehaltes verdient, also 3/12 für Oktober bis Dezember 2013 und 9/12 für Januar bis September 2014 und nicht etwa 21/12 im Sinne der Auffassung des Klägers (12/12 für das Jahr 2013 und weitere 9/12 für Januar bis September 2014). Falls ein Arbeitnehmer nicht wie der Kläger "unterjährig", sondern zum Jahreswechsel ausscheide, erhalte er ebenfalls für die letzten zwölf Monate ein Jahresentgelt von Januar bis Dezember "nur" unter Einschluss des im November ausgezahlten 13. Monatsgehaltes. Ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig sei die im Februar 2014 ausgezahlte AD-Prämie in Höhe von 10.074,00 EUR. Wie bereits erstinstanzlich vorgetragen, habe sich bis 1995 das regelmäßige Jahreseinkommen eines Außendienstmitarbeiters aus zwölf Monatsgehältern und einer Jahresprämienbasis, bestehend aus Verkaufsprämienbasis, Aktionsprämie und Qualitätsprämie, zusammengesetzt. Ab dem Jahr 1996 sei die Jahresprämienbasis entfallen und vollständig in ein neues Gehaltsfixum, bestehend aus zwölf Monatsgehältern und einer Jahresleistung in Höhe eines weiteren Monatsgehaltes, überführt worden, die als Teile des "Jahresgehaltes" Bestandteile des rentenfähigen Einkommens eines Außendienstmitarbeiters gem. der Protokollnotiz zu § 7 Ziff. 1 der Versorgungsordnung 1979 seien. Gemäß der vorgelegten "Historie Entwicklung" (Bl. 252 d. A.), in der für jeden Mitarbeiter das regelmäßige Monatsentgelt sowie die Jahresprämienbasis geführt worden seien, sei das Monatsgehalt bis 1995 12-mal und ab 1996 dann 13-mal ausgezahlt worden. Gleichzeitig sei erkennbar, dass das Monatsgehalt vom Jahr 1995 auf das Jahr 1996 außergewöhnlich stark erhöht worden sei und die Verkaufsprämienbasis, die Aktionsprämie und die Qualitätsprämie entfallen seien. Rechnerisch sei das regelmäßige Jahreseinkommen nicht reduziert, sondern lediglich umstrukturiert worden. Daraus lasse sich erkennen, dass die Höhe des regelmäßigen Jahreseinkommens beibehalten worden sei, indem die bisherige Jahresprämienbasis (bestehend aus Verkaufsprämienbasis, Aktionsprämie und Qualitätsprämie) in die Monatseinkommen überführt und der Auszahlungsfaktor von zwölf auf 13 erhöht worden sei. Zusätzlich sei wie in den Vorjahren im Jahr 1996 eine übliche jährliche Entgeltsteigerung gewährt worden. Bereits nach dem klaren Wortlaut der Protokollnotiz zu § 7 Ziff. 1 der Versorgungsordnung 1979 würden lediglich das Jahresgrundgehalt und die Jahresprämienbasis zum rentenfähigen Einkommen zählen, hingegen nicht eventuell ausgezahlte zusätzliche Verkaufsprämien oberhalb der Jahresprämienbasis. Der 5. Nachtrag zur Versorgungsordnung 1979 habe lediglich klarstellend festgehalten, was ohnehin schon gegolten habe, nämlich dass die über die Jahresprämienbasis hinaus gezahlten Prämien nie betriebsrentenfähig gewesen seien und es auch nach ihrer Überführung in die neue Verkaufsprämie nicht hätten sein sollen. Sie habe bei ihren Außendienstmitarbeitern angestrebt, dass zwei Drittel des Jahresentgelts fix und ein Drittel variabel sein sollten. Dabei habe sie sich wegen der Eigenart der Außendiensttätigkeit nicht an dem für die Tarifangestellten geltenden Entgeltbemessungsprinzipien orientiert, sondern dafür gesorgt, dass das Entgelt der Außendienstmitarbeiter mit einem Vertrag als Tarifangestellte über dem als Mindestvergütung garantierten einschlägigen Tarifentgelt gelegen habe. Dazu habe die Jahresprämienbasis gedient, die so bemessen gewesen sei, dass die Mitarbeiter bei 100% Leistungserreichung mit ihren Gesamtbezügen als Außendienstmitarbeiter im Jahresvergleich über dem ihrer Aufgabe korrespondierenden Tarifentgelt liegen würden. Dementsprechend sei diese frühere Jahresprämienbasis in der Protokollnotiz zu § 7 der Versorgungsordnung 1979 als Teil des rentenfähigen Einkommens der Außendienstmitarbeiter enthalten. 1996 habe sie entschieden, sich für Außendienstler im Tarifbereich von dieser Berechnungsweise zu verabschieden, und habe daraufhin das nach dem bisherigen System gezahlte Jahresentgelt verstetigt, also keine Aufteilung mehr in zwei Drittel Jahresgehalt und ein Drittel Jahresprämienbasis, sondern in drei Drittel festes Jahresgehalt und als variablen Teil darüber hinaus die Verkaufsprämie ("RVL- bzw. AD-Prämie"). Zur Berechnung der Verkaufsprämie werde jedes Jahr eine (Verkaufs-)Prämienbasis von ihr festgelegt. Diese Basisprämie sei jedoch anders als die frühere Verkaufsprämienbasis kein garantierter Entgeltbestandteil, sondern der Geldfaktor in der Formel zur Errechnung der jährlichen Verkaufsprämie. Die Prämienbasis sei also nicht Surrogat für die bis 1996 verwendete Jahresprämienbasis, sondern ein Faktor zur Errechnung der 1996 eingeführten Verkaufsprämie. Die "alte" Jahresprämienbasis sei im Jahresgehalt aufgegangen. Der Kläger habe seine Tätigkeit nach der geänderten Zusammensetzung seines Jahresentgelts widerspruchslos fortgesetzt und werde auch nicht etwa erklären können, dass ihm die um 2.200,00 DM höheren monatlichen Entgeltzahlungen ab dem 1996 gegenüber dem Jahr 1995 sowie die Zahlung eines 13. Gehalts in seinen Entgeltabrechnungen überhaupt nicht aufgefallen wären. Jedenfalls habe er spätestens mit dem zuletzt abgeschlossenen AT-Vertrag vom 06. Dezember 2001 einer vertraglichen Fixierung dieser Gehaltszusammensetzung zugestimmt. Bei Inkrafttreten der Versorgungsordnung am 01. Juni 1979 habe für Angestellte das Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) in der Fassung des Rentenreformgesetztes vom 16. Oktober 1972 gegolten. Bei Verabschiedung des 4. Nachtrages zur Versorgungsordnung am 21. September 1994 habe eine veränderte Gesetzeslage bestanden. Das AVG sei zum 01. Januar 1992 durch das SGB VI abgelöst und die Altersgrenze für eine Altersrente für langjährig Versicherte auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben worden, das zugleich gesetzliche Regelaltersgrenze gewesen sei. Nach der damaligen Konzeption hätten die Altersgrenzen weiter in der Weise flexibilisiert werden sollen, dass die Versicherten bis zu drei Jahre vor der für sie jeweils maßgeblichen Altersgrenze eine Altersrente hätten beziehen können. Die durch ein Vorziehen bedingte längere Rentenlaufzeit habe jedoch durch einen verminderten Zugangsfaktor ausgeglichen werden sollen, damit aus einem vorzeitigen Rentenbezug im Vergleich zu anderen kein Vorteil entstehe. Umgesetzt sei dies durch § 77 SGB VI in Form eines Rentenabschlags von 0,3 vom Hundert für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbezugs. Die Betriebsparteien hätten mit dem 4. Nachtrag vom 21. September 1994 diese Gesetzesänderung aufgegriffen und die betreffenden Vorschriften der Versorgungsordnung in der Weise angepasst, dass für den Versorgungsfall der Altersrente an die Stelle des 63. das 65. Lebensjahr getreten sei. Für Beschäftigte der Jahrgänge 1938 bis 1943 sei anstelle des 65. Lebensjahres die Altersstaffelung nach § 41 Abs. 2 SGB VI in der Fassung des RRG 92 gesetzt worden. Weiterhin sei die Protokollnotiz zu § 8 Abs. 3 vom 19. April 1979, die den Verzicht auf diese Kürzungsmöglichkeit enthalten habe, gestrichen worden. Die "potentielle Ausdehnung" des versicherungsmathematischen Abschlags auf einen größeren Personenkreis achte die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Insbesondere habe sie bei der Anpassung der Altersgrenze aus Vertrauensschutzaspekten die gleiche Jahrgangsstaffel auf ihre Versorgungsordnung angewandt, wie sie der Gesetzgeber im Rahmen des RRG 1992 für die Anhebung der Altersgrenze der Rente für langjährig Versicherte als angemessen erachtet habe. Im Hinblick darauf, dass nun deutlich mehr Beschäftigte als zuvor potentiell die Möglichkeit hätten, eine gesetzliche Rente vor der betrieblichen Altersgrenze von 65 aus eigenem Antrieb vorgezogen in Anspruch zu nehmen, sei auch nachvollziehbar, dass sich die Betriebsparteien im 4. Nachtrag darauf geeinigt hätten, die ehemalige Protokollnotiz zu § 8 Abs. 3 der Versorgungsordnung 1979 zu streichen. Im Übrigen hätten die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auch nicht einvernehmlich durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages beendet, sondern durch Vergleich in einem Abwicklungsvertrag neben den finanziellen Modalitäten des Ausscheidens geregelt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der vorangegangenen betriebsbedingten Kündigung vom 29. Januar 2014 mit Ablauf des 30. September 2014 sein Ende finden würde. Bei einer solchen Gestaltung werde das Arbeitsverhältnis nicht durch den Abwicklungsvertrag selbst, sondern durch die vorangegangene Kündigung und damit gerade nicht einvernehmlich aufgrund einer vertraglichen Regelung beendet. Dementsprechend könne der Kläger aus der früheren Protokollnotiz zu § 8 Ziff. 3 der Versorgungsordnung 1979 ohnehin keine Rechte herleiten.

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Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12. Januar 2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

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Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Soweit der Kläger seine Klage im Berufungsverfahren dahingehend geändert und erweitert hat, dass er - abweichend von seiner erstinstanzlichen Berechnung der Klageforderung aufgrund des im Kalenderjahr 2013 erzielten Einkommens - unter Zugrundelegung des abgerechneten Einkommens der letzten zwölf Monate von Oktober 2013 bis September 2014 in Höhe von 116.678,00 EUR ohne Vornahme eines versicherungsmathematischen Abzugs von einem monatlichen Betriebsrentenanspruch in Höhe von 2.109,36 EUR (anstelle der erstinstanzlich errechneten Betriebsrente von monatlich 1.856,46 EUR) ausgeht und dementsprechend ab Oktober 2014 die Zahlung einer monatlichen Differenz zur gezahlten Betriebsrente von 1.539,49 EUR in Höhe von nunmehr 569,87 EUR verlangt, handelt es sich um eine nach §§ 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 533 ZPO zulässige Klageänderung.

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Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen, mit denen der Kläger sowohl für die Vergangenheit als auch gemäß § 258 ZPO für die Zukunft über die von der Beklagten gezahlte Betriebsrente hinaus den von ihm zuletzt errechneten Differenzanspruch von monatlich 569,87 EUR geltend macht, zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf eine höhere Betriebsrente, die den von der Beklagten monatlich gezahlten Betrag von 1.539,49 EUR übersteigt. Die Beklagte hat den Betriebsrentenanspruch des Klägers nach Maßgabe ihrer Versorgungsordnung zutreffend errechnet. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Beklagte zu Recht weder die Verkaufs- bzw. die Außendienstprämie (AD-Prämie) in Höhe von 10.074,00 EUR noch - über die von ihr bereits berücksichtigte Jahresleistung in Höhe eines vollen 13. Monatsgehalts von 7.114,00 EUR hinaus - einen weiteren Betrag in Höhe von 5.336,00 EUR als Jahresleistung in das rentenfähige Einkommen der letzten zwölf Monate mit einbezogen. Weiterhin war die Beklagte nach § 8 der Versorgungsordnung 1979 in der durch den 4. Nachtrag geänderten Fassung zu der von ihr vorgenommen Kürzung der Rente in Höhe der wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers vor dem 65. Lebensjahr abgezogenen versicherungsmathematischen Abschläge (13. Monate x 0,4 % = 5,20 %) berechtigt.

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1. Die Beklagte hat zu Recht die mit der Abrechnung für den Monat Februar 2014 an den Kläger gezahlte Außendienstprämie in Höhe von 10.074,00 EUR nicht in das rentenfähige Einkommen der letzten zwölf Monate mit einbezogen.

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Die Verkaufs- bzw. Außendienstprämie gehört bereits nach der Protokollnotiz zu § 7 Ziff. 1 der Versorgungsordnung vom 01. Juni 1979 in ihrer Ursprungsfassung nicht zum rentenfähigen Einkommen. Der 5. Nachtrag vom 21. März 2003 zur Versorgungsordnung 1979 enthält daher in Bezug auf die Verkaufsprämie lediglich eine Klarstellung und nicht etwa eine Verschlechterung zum Nachteil des Klägers.

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a) Zwar ist in § 7 Ziff. 1 der Versorgungsordnung 1979 in ihrer Ursprungsfassung festgelegt, dass rentenfähiges Einkommen das Brutto-Arbeitseinkommen des Mitarbeiters in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalles ist, soweit es seiner Art nach sozialversicherungspflichtiges Entgelt ist. Für die Außendienstmitarbeiter des Bereichs Vertrieb, zu denen der Kläger gehört hat, gilt aber nach der zwischen den Betriebsparteien in der Sitzung vom 19. April 1979 vereinbarten Protokollnotiz als Brutto-Arbeitseinkommen die vereinbarte Grundlage des Jahreseinkommens, die sich aus Jahresgehalt und Jahresprämienbasis zusammensetzt, soweit es seiner Art nach sozialversicherungspflichtiges Entgelt ist. Die Betriebsvereinbarung vom 31. Mai 1979 legt in ihrer Ziffer 1 fest, dass die als Anlage beigefügte Versorgungsordnung mit den Protokollnotizen aus der Verhandlung vom 19. April 1979 Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist. Als Bestandteil der Betriebsvereinbarung regelt die in der Sitzung vom 19. April 1979 vereinbarte Protokollnotiz zu § 7 Ziff. 1 der Versorgungsordnung eine Begrenzung des rentenfähigen Einkommens der Außendienstmitarbeiter des Bereichs Vertrieb auf die "vereinbarte Grundlage des Jahreseinkommens", die neben dem Jahresgehalt nur die "Jahresprämienbasis" und damit nicht die darüber hinaus gezahlten Verkaufsprämien erfasst. Das ergibt die Auslegung der Protokollnotiz.

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Protokollnotizen der Betriebsparteien können unterschiedliche Bedeutung haben. Sie können eigenständige normative Regelungen darstellen, können aber auch lediglich den Charakter einer authentischen Interpretation der Betriebsvereinbarung oder eines bloßen Hinweises auf Motive der Vertragschließenden haben. Welcher rechtliche Status ihnen zukommt, ist durch Auslegung zu ermitteln (BAG 02. Oktober 2007 - 1 AZR 815/06 - Rn. 15, NZA-RR 2008, 242). Hier haben die Betriebsparteien mit der Protokollnotiz als Bestandteil der Betriebsvereinbarung eine normative Regelung getroffen, die das in § 7 Ziff. 1 der Versorgungsordnung 1979 festgelegte rentenfähige Einkommen für die Außendienstmitarbeiter des Bereichs Vertrieb nicht lediglich klarstellt, sondern hinsichtlich der Prämien auf die Jahresprämienbasis begrenzt. Nach dem Wortlaut der Protokollnotiz "gilt" für die Außendienstmitarbeiter des Vertriebs als Brutto-Arbeitseinkommen im Sinne des § 7 Ziff. 1 der Versorgungsordnung 1979 nicht deren gesamtes Jahreseinkommen einschließlich aller Prämien, sondern nur dessen "vereinbarte Grundlage", die sich aus Jahresgehalt und "Jahresprämienbasis" zusammensetzt. Daraus ergibt sich eindeutig, dass nicht etwa alle verdienten und gezahlten Verkaufsprämien als leistungsbezogene und variable Vergütung, sondern ausdrücklich nur die "Jahresprämienbasis" als Teil der "vereinbarten Grundlage des Jahreseinkommens" in das für die Berechnung des rentenfähigen Einkommens nach § 7 Ziff. 1 der Versorgungsordnung 1979 maßgebliche Brutto-Arbeitsentgelt in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalls einzubeziehen ist. Nach dem Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelungen und dem hiermit verfolgten Zweck ist damit für die Außendienstmitarbeiter, die anders als die anderen Mitarbeiter das vereinbarte Einkommen durch Erzielung leistungsbezogener variabler Verkaufsprämien zusätzlich steigern können, die Sonderregelung getroffen, nach der ihr rentenfähiges Einkommen auf die vereinbarte Grundlage des Jahreseinkommens begrenzt wird und die über die Jahresprämienbasis hinaus erzielten Prämien unberücksichtigt bleiben sollen. Anderenfalls hätte es einer besonderen Regelung zu § 7 Ziff. 1 der Versorgungsordnung 1979 für die Gruppe der Außendienstmitarbeiter nicht bedurft. Eine Ausklammerung bestimmter variabler Vergütungsbestandteile aus dem rentenfähigen Einkommen zur Betriebsrentenberechnung ist auch keinesfalls ungewöhnlich, sondern soll gewährleisten, dass ein Außendienstmitarbeiter im Vergleich zu den anderen Mitarbeitern die Höhe seiner Betriebsrente nicht durch Erzielung leistungsbezogener variabler Prämien - über die zur Absicherung des Tarifentgelts garantierte Jahresprämienbasis hinaus - im letzten Jahr seiner Tätigkeit zusätzlich steigern kann (vgl. hierzu BAG 29. September 1998 - 3 AZR 87/86 - juris). Entgegen der Ansicht des Klägers steht hierzu nicht etwa in Widerspruch, dass die ebenfalls variable AT-Prämie mit in das rentenfähige Einkommen einzubeziehen ist. Es steht den Betriebsparteien grundsätzlich frei, welche Vergütungsbestandteile sie in die Rentenberechnung einbeziehen. Die Einbeziehung der AT-Prämie führt dazu, dass die Entgeltunterschiede zwischen einem AT-Angestellten und einem Tarifangestellten auch bei der Höhe ihrer Betriebsrente entsprechend abgebildet werden.

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b) Ausgehend von diesem Verständnis der Protokollnotiz zu § 7 Ziff. 1 der Versorgungsordnung 1979 gehört die streitige Verkaufs- bzw. Außendienstprämie (AD-Prämie) weder insgesamt noch in Höhe der zu ihrer Berechnung ausgewiesenen "Basisprämie" von 6.000,00 EUR zur "vereinbarten Grundlage des Jahreseinkommens" im Sinne der Protokollnotiz.

91

Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO) fest, dass es sich hierbei um eine über die frühere und nunmehr in das feste Jahresgehalt mit einbezogene Jahresprämienbasis hinaus gezahlte (Verkaufs-)Prämie handelt, die als solche nicht in das rentenfähige Einkommen des Klägers als Außendienstmitarbeiter des Bereichs Vertrieb einzubeziehen ist.

92

Die Beklagte hat vorgetragen, die Jahresprämienbasis sei ab dem Jahr 1996 in ein neues Gehaltsfixum, bestehend aus einem erhöhten Fixgehalt und einer Jahresleistung in Höhe eines Monatsgehalts (13 Gehälter) überführt worden. Die über die Jahresprämienbasis hinausgezahlten Prämien seien in eine im Jahr 1996 neu eingeführte Verkaufsprämie überführt worden, deren Basisprämie - anders als die frühere Jahresprämienbasis - nicht garantiert, sondern ein Geldfaktor in der Formel zur Errechnung der jährlichen Verkaufsprämie sei. Die von der Beklagten hierzu im Einzelnen dargestellte Umstrukturierung der vereinbarten Grundlage des Jahreseinkommens und der darüber hinaus gezahlten Verkaufsprämie wird auch durch von ihr vorgelegte "Historie-Entwicklung" (Bl. 146 d. A.) belegt, die die entsprechenden Änderungen von dem bis 1995 zu dem ab 1996 bezogenen Brutto-Arbeitseinkommen des Klägers erkennen lässt. Insbesondere ist darin dokumentiert, dass das monatliche Gehalt des Klägers von 5.218,00 EUR ab 01. Januar 1995 deutlich auf 7.453,00 EUR ab 01. Januar 1996 gestiegen ist und nunmehr nicht 12-, sondern 13-mal gezahlt wurde, während die Prämien auf "0" gesetzt wurden. Sodann ist für das Folgejahr ab 01. Januar 1997 ein Monatsgehalt in Höhe von 7.699,00 EUR ebenfalls mit dem Faktor 13 ohne zusätzliche Prämien ausgewiesen. Dem entspricht die vom Kläger selbst vorgelegte Einkommensmitteilung vom 11. Dezember 1996. Darin heißt es, dass das jährliche Bruttoeinkommen des Klägers mit Wirkung vom 01. Januar 1997 100.087,00 EUR beträgt und dieser Betrag in 13 gleichen Teilen zwölf Monatsgehälter und eine Jahresleistung enthält, also 13 x 7.699,00 EUR (= 100.087,00 EUR) gemäß der "Historie-Entwicklung". In der vorgelegten Einkommensmitteilung vom 11. Dezember 1996 ist unten neben dem Gehalt (96.889,00 EUR plus Gehaltserhöhung von 3.198,00 EUR = 100.087,000 EUR) die Prämie auf "0" gesetzt, was ebenfalls erkennen lässt, dass ab 1996 die Verkaufsprämie nicht mehr als vereinbarte Grundlage des Jahreseinkommens ausgewiesen war. Das angegebene Jahresgehalt aus dem Vorjahr 1996 in Höhe von 96.889,00 EUR, das ab 01. Januar 1997 um 3.198,00 EUR auf 100.087,00 EUR erhöht worden ist, und die auf "0" gesetzte Prämie entsprechen wiederum den Angaben in der "Historie-Entwicklung" (13 x 7.453,00 EUR = 96.889,00 EUR). Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2016 vorgelegten Einkommensmitteilungen eines anderen Außendienstmitarbeiters aus den Jahren 1994 und 1995 weisen ebenso wie die Einkommensmitteilung des Klägers unten die Rubriken "Gehalt", "Prämie" und "Total" aus und lassen erkennen, dass bis 1995 bei dem betreffenden Außendienstmitarbeiter die "Jahresprämiengrundlage" unten unter der Rubrik "Prämie" neben dem Gehalt aufgeführt war, die dann ab 1996 gemäß dem Vortrag der Beklagten in das entsprechend erhöhte Jahresgehalt überführt und deshalb neben dem (erhöhten) Jahresgehalt auf "0" gesetzt war.

93

Zwar hat der Kläger die von der Beklagten vorgetragene Umstrukturierung der vereinbarten Grundlage des Jahreseinkommens und der darüber hinaus gezahlten Verkaufsprämie bestritten. Die Parteien konnten auch weder den ursprünglichen Arbeitsvertrag des Klägers vom 31. August 1978 noch monatliche Vergütungsabrechnungen aus den 90er Jahren bzw. Einkommensmitteilungen an den Kläger aus der Zeit vor 1996 mehr vorlegen. Nach dem Ergebnis der daraufhin durchgeführten Vernehmung des Zeugen E. ist aber die Darstellung der Beklagten, für die bereits die von ihr vorgelegte "Historie-Entwicklung" gemäß den obigen Ausführungen spricht, glaubhaft bestätigt worden.

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Der Zeuge E., der seiner Aussage nach von 1993 bis 2002 Personalleiter im Vertrieb war, hat bekundet, dass das Jahreseinkommen der Außendienstmitarbeiter bis 1995 zu zwei Drittel fix und zu einem Drittel zwar auf dem Papier variabel, aber tatsächlich ebenfalls fix gewesen sei, zumal mit den drei Dritteln der Tarifanspruch habe erfüllt werden müssen. Bei entsprechendem Verkaufserfolg habe der variable Anteil gesteigert werden können. Sie hätten eine Arbeitsgruppe gebildet, der Mitarbeiter des Außendienstes, der Vorsitzende des Betriebsrats und ein Personalbetreuer für den Außendienst sowie er selbst beteiligt gewesen seien. Sie hätten festgestellt, was tatsächlich an die Außendienstmitarbeiter ausbezahlt worden sei und hätten als Durchschnitt 108 % von den drei Dritteln festgestellt. In der Arbeitsgruppe hätten sie gemeinsam erarbeitet, das eine Drittel, das auf dem Papier variabel, aber in Wahrheit fix gewesen sei, künftig als Festgehalt zu zahlen und in Bezug auf den darüber liegenden Teil von 8 % ein neues Prämiensystem zu schaffen. Das neue Prämiensystem habe so ausgestaltet sein sollen, dass sich die Verkaufserfolge oder -misserfolge auch entsprechend niederschlagen würden. Bei Nichterreichen der Ziele habe man folglich null Prämie, bei Erreichen der Ziele die 8 % und bei Übertreffen der Ziele auch eine weitere Steigerung der Prämie erhalten können. Den angegebenen Wert von 8 % hätten sie dergestalt ermittelt, dass sie zunächst festgestellt hätten, welche Beträge als festes Einkommen (drei Drittel) und welche Beträge darüber hinaus an alle Außendienstmitarbeiter gezahlt worden seien, und dann den sich danach ergebenden Wert von 8 % über die sog. drei Drittel hinaus einem entsprechenden DM-Betrag zugeordnet hätten. Bei diesem DM-Betrag handele es sich um den Durchschnittswert, der über die drei Drittel an alle Außendienstmitarbeiter durchschnittlich gezahlt worden sei. Dabei handele es sich dann um das Volumen, das für das neue Prämiensystem zur Verfügung gestellt worden sei. Bei der zugrunde gelegten Basisprämie handele es sich daher um einen bloßen Rechenfaktor zur Ermittlung der Prämie. Wenn die Ziele nicht erreicht worden seien, sei auch keine Prämie ausgezahlt worden. In Bezug auf die ihm vorgelegte "Historie-Entwicklung" hat der Zeuge erklärt, dass man aus diesem zur Archivierung des damaligen Gehaltsabrechnungssystems gemachten Ausdruck ersehe, dass das eine Drittel in das Gehalt überführt worden sei, das dann 13-mal ausgezahlt worden sei. Zu der vom Kläger vorgelegten Einkommensmitteilung vom 11. Dezember 1996 hat der Zeuge erklärt, dass diese Einkommensmitteilung das Kalenderjahr 1997 und damit das zweite Jahr nach der vorgenommenen Umstellung betreffe. Auf der Einkommensmitteilung sei unten keine feste Prämie mehr angegeben, die vor 1996 jeweils ausgewiesen gewesen sei. Zu der von der Beklagten vorgelegten Einkommensmitteilung eines anderen Außendienstmitarbeiters vom 29. November 1994 hat der Zeuge erklärt, dass unten die feste Prämie angegeben sei, die ein Drittel des Jahresgehalts ausgemacht habe. Bei den Einkommensmitteilungen handele es sich um Serienbriefe. Es könne sein, dass bei den Regionalverkaufsleitern die Serienbriefe etwas anders ausgesehen hätten. Es handele sich aber um standardisierte Einkommensmitteilungen. Auf Nachfrage des Klägers hat der Zeuge erklärt, dass sie zu der von ihm geschilderten Überführung des einen Drittels in das Festgehalt und der neu geschaffenen Prämie keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen hätten. Sie hätten aber Ende 1995 gemeinsam mit dem Betriebsrat in einem Vortrag auf der Jahresabschlussveranstaltung für den kompletten Außendienst die Änderungen vorgestellt. Die Umsetzung sei schon deshalb unproblematisch gewesen, weil ja das Fixum deutlich erhöht worden sei. Der Betriebsrat sei damit selbstverständlich einverstanden gewesen. Die Umsetzung sei mit den Einkommensmitteilungen an die Außendienstmitarbeiter erfolgt. Weiterhin hat er auf Nachfrage des Klägers erklärt, dass es zwar noch andere Möglichkeiten gegeben habe, gute Leistungen eines Mitarbeiters zu honorieren. Falls der Mitarbeiter aber die im Prämiensystem gesetzten Ziele nicht erreicht habe, habe innerhalb des Prämiensystems keine Möglichkeit bestanden, ihm eine Prämie zu zahlen.

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Aufgrund dieser glaubhaften Darstellung des Zeugen ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die frühere Jahresprämienbasis in das entsprechend höhere Jahresgehalt als vereinbarte Grundlage des Jahreseinkommens einbezogen worden ist und die danach gezahlten Verkaufs- bzw. Außendienstprämien als leistungsbezogene und variable Vergütung, deren Volumen aus den oberhalb der früheren Jahresprämienbasis gezahlten Prämien resultiert, nicht zur "vereinbarten Grundlage des Jahreseinkommens" gehören und deshalb nach der Protokollnotiz zu § 7 Ziff. 1 der Versorgungsordnung 1979 nicht in das rentenfähige Einkommen mit einzubeziehen sind. Der 5. Nachtrag zur Versorgungsordnung 1979 beinhaltet mithin in Bezug auf die Verkaufs- bzw. Außendienstprämie keine Verschlechterung zum Nachteil des Klägers, sondern eine zulässige Klarstellung.

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c) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die im Jahr 1996 erfolgte Gehaltsumstrukturierung mit ihm nicht vereinbart worden sei. Der Kläger hat sein ab dem Jahr 1996 durch die Einbeziehung der Jahresprämienbasis deutlich erhöhtes und seitdem in 13 gleichen Teilen ausgezahltes Jahresgehalt widerspruchslos entgegen genommen und als vereinbarte Grundlage des Jahreseinkommens jedenfalls mit dem zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 06. Dezember 2001 akzeptiert und entsprechend vereinbart. Soweit der Kläger gerügt hat, dass der Betriebsrat bei der von der Beklagten angeführten Gehaltsumstrukturierung nicht beteiligt worden sei, vermag selbst eine etwaige Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates jedenfalls keine individualrechtlichen Ansprüche zu begründen, die zuvor nicht bestanden haben (vgl. BAG 25. Februar 2015 - 1 AZR 642/13 - Rn. 47, NZA 2015, 442). Im Hinblick darauf, dass bereits vor der im Jahr 1996 erfolgten Gehaltsumstrukturierung die oberhalb der Jahresprämienbasis gezahlten (Verkauf-)Prämien nicht in das rentenfähige Einkommen mit einzubeziehen waren und die zu berücksichtigende Jahresprämienbasis in das entsprechend erhöhte Jahresgehalt eingeflossen ist, führt die vorgenommene Umstrukturierung zu keiner Verschlechterung des rentenfähigen Einkommens des Klägers. Auch bei Nichtbeachtung des Mitbestimmungsrechts Betriebsrats durch den Arbeitgeber erhält der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Leistungen, die die bestehende Vertragsgrundlage übersteigen.

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2. Die Beklagte hat auch zu Recht die Jahresleistung nur einmal in der Höhe eines vollen 13. Monatsgehalts des Klägers von 7.114,00 EUR in das rentenfähige Einkommen der letzten zwölf Monate einbezogen.

98

Bei der Jahresleistung handelt es sich um ein 13. Monatsgehalt, das vereinbarungsgemäß für ein Jahr gezahlt wird. Der Umstand, dass der Kläger zum 30. September 2014 ausgeschieden ist und in den Referenzzeitraum deshalb sowohl die im November 2013 abgerechnete Jahresleistung in Höhe eines 13. Monatsgehalts von 7.114,00 EUR als auch die aufgrund seines Ausscheidens im September 2014 anteilig abgerechnete Jahresleistung für Januar bis September 2014 in Höhe von 5.336,00 EUR fallen, führt nicht etwa dazu, dass beide Beträge in das rentenfähige Einkommen mit einzubeziehen sind. Maßgeblich ist nicht allein der Abrechnungszeitpunkt, sondern der Bezugszeitraum, für den die Jahresleistung gezahlt wird. Ebenso wie bei einem Mitarbeiter, der zum Jahresende ausscheidet, hat auch der zum 30. September 2014 ausgeschiedene Kläger bezogen auf die letzten zwölf Monate nur einen Anspruch auf eine Jahresleistung in Höhe eines 13. Monatsgehalts, auch wenn in den Referenzzeitraum zufällig die Abrechnung der Jahresleistungen für zwei Kalenderjahre (2013 und anteilig 2014) fällt. Das Jahresgehalt als - gemäß dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 06. Dezember 2001 - vereinbarte Grundlage des Jahreseinkommens im Sinne der Protokollnotiz zu § 7 Ziff. 1 der Versorgungsordnung 1979 in ihrer Ursprungsfassung erfasst lediglich ein 13. Gehalt als Jahresleistung, das dementsprechend auch nur in dieser Höhe in das rentenfähige Einkommen einzubeziehen ist. Die in der Protokollnotiz zum 5. Nachtrag vom 21. März 2003 zur Versorgungsordnung 1979 enthaltene Regelung, nach der die Jahresleistung bei der Ermittlung des rentenfähigen Einkommens der letzten zwölf Monate vor Eintritt des Versorgungsfalls nur einmal in voller Höhe Berücksichtigung findet, auch wenn diese im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder aus sonstigen Gründen mehrfach gewährt wird, führt mithin zu keiner Verschlechterung zum Nachteil des Klägers, sondern beinhaltet eine bloße Klarstellung.

99

3. Weiterhin war die Beklagte nach § 8 der Versorgungsordnung 1979 in der durch den 4. Nachtrag geänderten Fassung zu der von ihr vorgenommenen Kürzung der Rente in Höhe der wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers vor Vollendung des 65. Lebensjahres abgezogenen versicherungsmathematischen Abschläge (13. Monate x 0,4 % = 5,20 %) berechtigt.

100

Zwar wird in der Ursprungsfassung der Versorgungsordnung vom 01. Juni 1979 in § 8 auf die Vollendung des 63. Lebensjahres abgestellt, so dass danach kein versicherungsmathematischer Abschlag bei der Berechnung der Altersrente des Klägers vorzunehmen wäre. Die in der Ursprungsfassung festgelegte Altersgrenze von 63 Jahren ist aber mit dem 4. Nachtrag zur Versorgungsordnung vom 21. September 1994 wirksam auf das 65. Lebensjahr angehoben worden. Auch wenn die Vornahme eines versicherungsmathematischen Abschlags infolge der angehobenen Altersgrenze zu keinem Eingriff in die Höhe der Versorgungsanwartschaften des Klägers nach der Ursprungsfassung der Versorgungsordnung führt und deshalb das vom Bundesarbeitsgericht hierfür entwickelte Dreistufenmodell keine Anwendung findet, ist der damit verbundene Eingriff in die Versorgungsrechte des Klägers an den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu messen (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 53, juris). Danach ist der mit der Anhebung der Altersgrenze durch den 4. Nachtrag zur Versorgungsordnung einhergehende Eingriff in die Versorgungsrechte des Klägers aufgrund des vorzunehmenden versicherungsmathematischen Abschlags gerechtfertigt.

101

Bei dem 4. Nachtrag zur Versorgungsordnung vom 21. September 1994, der im Original mit den darauf befindlichen Unterschriften im Termin vom 12. Mai 2016 vorgelegt worden ist, handelt es sich um eine zwischen der Unternehmensleitung der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung, die die Betriebsvereinbarung vom 31. Mai 1979 durch die darin geregelte Anpassung der Altersgrenzen in der Versorgungsordnung ergänzt bzw. ändert (vgl. Absatz 2 des 4. Nachtrags zur Versorgungsordnung). Im Hinblick darauf, dass § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG nur eine Ordnungsvorschrift ist und die Bekanntmachung der Betriebsvereinbarung keine konstitutive Wirkung hat (Fitting BetrVG 28. Aufl. § 77 Rn. 25), kann dahinstehen, ob die Betriebsvereinbarung - 4. Nachtrag zur Versorgungsordnung - durch den vorgelegten Aushang vom 25. November 1994 (Bl. 433 d. A.) an den schwarzen Brettern oder auf andere Weise bekannt gegeben worden war.

102

Wie im ersten Absatz des 4. Nachtrags zur Versorgungsordnung festgehalten ist, haben die Betriebsparteien mit der geregelten Anpassung der Altersgrenzen die Versorgungsordnung aufgrund des Rentenreformgesetzes 1992, das eine stufenweise Anhebung der vorgezogenen Altersgrenze von 63 Jahren auf das 65. Lebensjahr vorsieht, entsprechend angepasst und dabei auch die in § 41 Abs. 2 SGB VI (in der Fassung des RRG 1992) festgelegte Übergangsregelung übernommen. Durch das Rentenreformgesetz 1992 wurde die bisherige allgemeine Altersgrenze von 65 Jahren als "Regelaltersgrenze" festgeschrieben (§ 35 SGB VI in der Fassung des RRG 1992) und die Altersgrenzen für vorzeitige Leistungen schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben (§ 41 SGB VI in der Fassung des RRG 1992). Gleichzeitig wurde für den Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Rentenleistungen von bis zu drei Jahren vor der erhöhten Altersgrenze (§ 41 Abs. 3 SGB VI in der Fassung des RRG 1992) ein verminderter Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI in der Fassung des RRG 1992) eingeführt, wonach ein Rentenabschlag in Höhe von 0,3 % für jeden angefangenen vorgezogenen Rentenbezugsmonat erfolgt. Entsprechend der mit dem Rentenreformgesetz 1992 erfolgten Anhebung der Altersgrenzen haben die Betriebsparteien mit dem 4. Nachtrag zur Versorgungsordnung den in § 8 Ziff. 1 der Versorgungsordnung festgelegten Rentenbeginn ebenfalls auf das 65. Lebensjahr verschoben. Der Kläger musste damit rechnen, dass eine Anhebung der sozialversicherungsrechtlichen Altersgrenzen entsprechende Auswirkungen auch auf die betriebliche Altersversorgung infolge ihrer Ergänzungsfunktion haben kann und durfte nicht etwa darauf vertrauen, dass die in der Ursprungsfassung der Versorgungsordnung festgelegte Altersgrenze von 63 Jahren ungeachtet jeglicher Veränderung der sozialversicherungsrechtlichen Altersgrenzen unverändert bleibt. Die im Zuge der Anhebung der Altersgrenzen durch das Rentenreformgesetz 1992 erfolgte Verlegung des Rentenbeginns auf das vollendete 65. Lebensjahr mit einer der gesetzlichen Regelung entsprechenden Übergangsregelung für sog. rentennahe Jahrgänge ist mit dem allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar (vgl. hierzu Blomeyer NZA 1991, 449). Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Da selbst ein versicherungsmathematischer Abschlag von 0,5 % pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts noch zulässig ist (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 48, NZA 2015, 750), ist der in § 8 Abs. 3 der Versorgungsordnung beibehaltene Abschlag von 0,4 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme nicht zu beanstanden.

103

Der Kläger kann sich auch nicht auf die in der Ursprungsfassung der Versorgungsordnung 1979 enthaltene Protokollnotiz zu § 8 Ziff. 3 berufen, nach der die Beklagte auf die Kürzungsmöglichkeit nach § 8 Ziff. 3 verzichtet, wenn das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen beendet worden ist. Diese Protokollnotiz ist durch den 4. Nachtrag zur Versorgungsordnung vom 21. September 1994 wirksam gestrichen worden. Bei dem 4. Nachtrag zur Versorgungsordnung handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung, die die Betriebsvereinbarung vom 31. Mai 1979 dahingehend geändert hat, dass die Protokollnotiz zu § 8 Ziffer 3 gestrichen wird. Bei Abschluss des Vergleichs vom 11. Februar 2014 war die betreffende Protokollnotiz seit nahezu 20 Jahren entfallen. Der Kläger musste damit rechnen, dass die in der Ursprungsfassung der Versorgungsordnung enthaltene Protokollnotiz zu § 8 Ziffer 3 im Zuge einer Neuregelung durch Betriebsvereinbarung entfallen kann. Ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass diese Sonderregelung für den Fall einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei einer zulässigen Anhebung der Altersgrenzen beibehalten wird, ist nicht entstanden.

104

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.

105

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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Tenor I. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 8. Oktober 2013 - 6 Sa 618/12 - wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Ber
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Tenor I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Mai 2013 - 3 Sa 84/13 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehob
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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2012 - 6 Sa 251/12 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.

Versicherte haben Anspruch auf Regelaltersrente, wenn sie

1.
die Regelaltersgrenze erreicht und
2.
die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze wird mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.

Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist. Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.