Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Jan. 2017 - 2 Sa 223/16
Gericht
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.04.2016 - 2 Ca 3545/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.
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Der 1972 geborene und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger war bei der Beklagten seit 12. Mai 1992 als Betonarbeiter beschäftigt. Die Beklagte stellt in ihrem Betrieb in C-Stadt mit mehr als 100 Mitarbeitern Steine zur Veredelung von Flächen im Garten- und Landschaftsbereich her. Über das Werksgelände führt eine Verladestraße mit einem durch Poller und rot-weißes Band abgetrennten Fußweg (Lichtbild B 3 = Bl. 78 d. A.). Dabei wird durch ein großes Schild (Lichtbild B 4 = Bl. 79 d. A.) darauf hingewiesen, dass im gesamten Werk das Tragen von Sicherheitsausstattung (Sicherheitsweste, Sicherheitsschuhe, Sicherheitshelm) Pflicht ist und Besucher die Fußwege benutzen. In der Betriebsanweisung "Persönliche Schutzausrüstung (PSA)", die an jeder Steinfertigungsanlage durch Aushang bekannt gemacht wird, ist u.a. festgelegt, dass das Tragen von Warnwesten in Verkehrs- und Lagerbereich Pflicht ist (Bl. 76 d. A.). Zudem wurde der Kläger über die Pflicht zum Tragen der Warnweste auch persönlich unterrichtet (Unterweisungsnachweis für den Kläger Bl. 77 d. A.). In der Betriebsanweisung für Gabelstapler (Bl. 80 d. A.), die an jeder Steinfertigungsanlage durch Aushang bekannt gemacht wird, ist im Rahmen der Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln u.a. Folgendes festgelegt: "Beim Abstellen des Staplers gilt: Gabel absenken, Feststellbremse betätigen, Schlüssel abziehen, Verkehrswege freihalten." Zudem wurde der Kläger auch insoweit persönlich unterrichtet (Unterweisungsnachweis für den Kläger Bl. 81 d. A.).
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Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 (Bl. 31 d. A.) erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung wegen des ihm vorgeworfenen vorzeitigen Verlassens seines Arbeitsplatzes um 10:25 Uhr am 10. Juni 2015 ohne Abmeldung bei einem seiner Vorgesetzten.
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Mit einem weiteren Schreiben vom 24. Juni 2015 (Bl. 32 d. A.) erteilte die Beklagte dem Kläger folgende Abmahnung:
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"Abmahnung
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Sehr geehrter Herr A.,
- 7
wir mussten feststellen, dass Sie Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt haben. Ihr im Folgenden geschildertes Verhalten veranlasst uns, Sie auf die ordnungsgemäße Erfüllung Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten hinzuweisen.
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Am 10.06.2015 haben Sie um 10:25 Uhr den Sozialraum umgezogen verlassen und sind, ohne Ihre Warnweste zu tragen, zum Mitarbeiterparkplatz gelaufen. Außerdem haben Sie nicht den vorgeschriebenen Fußweg genutzt, sondern sind auf der Hauptverladestraße gegangen. Zeuge für diesen Vorfall waren der Technische Werkleiter, Herr C. B., und Ihr Meister, Herr J. T.
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Dieses fahrlässige Verhalten stellt einen groben Verstoß gegen die bestehenden Sicherheitsbestimmungen dar. Wir mahnen Sie hiermit ab und fordern Sie ausdrücklich auf, das oben geschilderte Verhalten zukünftig zu unterlassen und Ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß zu erfüllen.
- 10
Im Falle einer Wiederholung des in dieser Abmahnung gerügten Verhaltens behalten wir uns vor, Ihr Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß, gegebenenfalls sogar außerordentlich/fristlos, zu kündigen.
- 11
Eine Durchschrift dieser Abmahnung legen wir in Ihrer Personalakte ab."
- 12
Weiterhin erhielt der Kläger ein drittes Schreiben der Beklagten vom 24. Juni 2015 (Bl. 33 d. A.) mit folgender Abmahnung:
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"Abmahnung
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Sehr geehrter Herr A.,
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wir mussten feststellen, dass Sie Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt haben. Ihr im Folgenden geschildertes Verhalten veranlasst uns, Sie auf die ordnungsgemäße Erfüllung Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten hinzuweisen.
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Am 12.06.2015 um ca. 13:25 Uhr fuhren Sie mit Ihrem Stapler vor die Werkstatt und ließen diesen mit laufendem Motor und außerhalb Ihres Sichtfeldes stehen. Sie haben den Stapler über 40 Minuten unbeaufsichtigt gelassen, haben weder den Schlüssel abgezogen, noch den Stapler gegen unbefugte Inbetriebnahme gesichert.
- 17
Zeugen für diesen Vorfall waren Ihr Meister, Herr J. T., der den Stapler ausschaltete und den Schlüssel abzog sowie Ihr Meister Herr M. P. und der Technische Werkleiter, Herr C. B.
- 18
Ihr fahrlässiges Verhalten stellt einen groben Verstoß gegen die bestehenden Sicherheitsbestimmungen dar. Wir mahnen Sie hiermit ab und fordern Sie ausdrücklich auf, das oben geschilderte Verhalten zukünftig zu unterlassen und Ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß zu erfüllen.
- 19
Im Falle einer Wiederholung des in dieser Abmahnung gerügten Verhaltens behalten wir uns vor, Ihr Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß, gegebenenfalls sogar außerordentlich/fristlos, zu kündigen.
- 20
Eine Durchschrift dieser Abmahnung legen wir in Ihrer Personalakte ab."
- 21
Unter dem 03. Juli 2015 wurde dem Kläger von der Beklagten folgende Abmahnung (Bl. 34 d. A.) erteilt:
- 22
"Abmahnung
- 23
Sehr geehrter Herr A.,
- 24
wir mussten feststellen, dass Sie Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt haben. Ihr im Folgenden geschildertes Verhalten veranlasst uns, Sie auf die ordnungsgemäße Erfüllung Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten hinzuweisen.
- 25
Am 02.07.2015 um 13:51 Uhr sind Sie vom Mitarbeiterparkplatz zu den Umkleideräumen gegangen, ohne die vorgeschriebene Warnweste zu tragen. Dieses wurde vom Technischen Werkleiter, Herrn C. B., und Ihrem Meister, Herrn J. T., beobachtet.
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Dieses fahrlässige Verhalten stellt einen groben Verstoß gegen die bestehenden Sicherheitsbestimmungen dar. Wir mahnen Sie hiermit ab und fordern Sie ausdrücklich auf, das oben geschilderte Verhalten zukünftig zu unterlassen und Ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß zu erfüllen.
- 27
Im Falle einer Wiederholung des in dieser Abmahnung gerügten Verhaltens behalten wir uns vor, Ihr Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß, gegebenenfalls sogar außerordentlich/fristlos, zu kündigen.
- 28
Eine Durchschrift dieser Abmahnung legen wir in Ihrer Personalakte ab."
- 29
Mit Schreiben vom 13. Juli 2015 (Bl. 35 d. A.) erteilte die Beklagte dem Kläger folgende Abmahnung:
- 30
"Abmahnung
- 31
Sehr geehrter Herr A.,
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wir mussten feststellen, dass Sie Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt haben. Ihr im Folgenden geschildertes Verhalten veranlasst uns, Sie auf die ordnungsgemäße Erfüllung Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten hinzuweisen.
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Am 10.07.2015 um ca. 8:20 Uhr stand Ihr Meister, Herr J. T., mit Ihrem Kollegen Herrn H. G., vor der Werkstatt und führte mit diesem ein Gespräch. Hierbei konnte Herr T. beobachten, dass Sie mindestens 10 Minuten mit Ihrem Stapler vor dem Meisterbüro auf und ab fuhren und sich mit dem Stapler im Kreis drehten. Dabei schrien und brüllten Sie.
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Als Herr T. zu Ihnen blickte, schauten Sie ihn an und riefen "Fick dich!". Sofort danach fuhren Sie dann mit Ihrem Stapler weg.
- 35
Herr T. frage Herrn G., der während des Vorfalls auf seinem Stapler saß: "Hast du das gerade gehört?" H. G. antwortete: "Meinst du, Fick dich?"
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Zu Ihren Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gehört u.a. der respektvolle und wertschätzende Umgang mit den Kollegen und Vorgesetzten. Mit Ihrer beleidigenden Äußerung haben Sie gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Wir mahnen Sie hiermit ab und fordern Sie ausdrücklich auf, künftig derartige beleidigende Formulierungen zu unterlassen und Ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß zu erfüllen.
- 37
Im Falle einer Wiederholung des in dieser Abmahnung gerügten Verhaltens behalten wir uns vor, Ihr Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß, gegebenenfalls sogar außerordentlich/fristlos, zu kündigen.
- 38
Eine Durchschrift dieser Abmahnung legen wir in Ihrer Personalakte ab."
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Am 07. September 2015 arbeitete der Kläger in der Spätschicht als Abfahrer an der sog. "Masa-Anlage", einer Steinfertigungsanlage, die von drei Arbeitnehmern (ein Nassseitenfahrer, ein Trockenseitenfahrer und ein Abfahrer) bedient wird. Ein Band führt von der Maschine zum Hallenausgang, wo die Produkte gebunden in Lagen zu zehn, sechs oder drei Steinen heraus kommen und vom Band mit dem Gabelstapler abgehoben, neben das Band abgesetzt und von dort je nach Produktart an ihre Lagerplätze gefahren werden. An diesem Tag stoppte die Anlage. Vor der Anlage stand der Gabelstapler des Klägers abgeschaltet mit steckendem Schlüssel. Als der Werkleiter der Beklagten, Herr B., zum Stapler des Klägers ging, sah er den steckenden Schlüssel und zog diesen ab.
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Mit Schreiben vom 28. September 2015 (Bl. 6 d. A.) kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis zum 30. April 2016. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 08. Oktober 2015 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangenen Kündigungsschutzklage.
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Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. April 2016 - 6 Ca 3545/15 - Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B., Z., T., J., P. und G.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21. April 2016 verwiesen. Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.
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Gegen das ihm am 10. Mai 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Mai 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 25. Mai 2016 eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05. August 2016 mit Schriftsatz vom 03. August 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 05. August 2016 eingegangen, begründet.
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Der Kläger trägt vor, er habe sich zu dem Zeitpunkt, als die Anlage gegen 15:58 Uhr am 07. September 2015 gestoppt habe, am Zwischenlager befunden und mit Herrn M. das weitere Vorgehen bezüglich der Abfallsteine besprochen. Einen Rückstau am Band habe er nicht bemerkt. Soweit das Arbeitsgericht allein darin eine Pflichtverletzung gesehen habe, dass kein lückenloser Produktionsablauf wegen des Nichtabfahrens der fertigen Paletten mit den produzierten Steinen erfolgt sei, habe es übersehen, welche konkreten Aufgaben der Abfahrer letztlich habe. Auch wenn das Abfahren zu seinen Aufgaben gehört habe, seien diese nicht darauf beschränkt, die Paletten aus der Maschine zu entnehmen und einen weiteren Produktionsfluss zu gewährleisten. Er müsse als Abfahrer die Produkte abnehmen und an verschiedene Standorte bei der Beklagten verbringen, wobei es zu seinen Aufgaben neben dem Abfahren auch gehöre, das Material mit minderer Qualität ins Zwischenlager zu bringen. Dort müsse es sortiert und strukturiert abgeladen werden, um dann nach entsprechender Absprache festzuhalten, ob es sich tatsächlich um Ausschuss handele oder aber um Material, welches als zweite Wahl ebenfalls noch verkauft werde. Je nach entsprechender Entscheidung sei mit dem Material dann letztlich anders umzugehen. Insofern müsse klargestellt werden, dass es nicht seine alleinige Aufgabe sei, vor der Maschine zu warten, bis eine Palette mit Steinen fertig produziert werde, um diese dann je nach Produktionsgrad an den jeweiligen Lagerplatz zu stellen und danach sofort zurückzukommen, um die nächste Palette in Empfang zu nehmen. Wie der Zeuge bereits erstinstanzlich bestätigt habe, könne dies je nach Produktionsgeschwindigkeit dazu führen, dass innerhalb von zwei Minuten jeweils eine neue Palette mit Steinen produziert werde. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass darüber hinaus die Fahrwege unterschiedlich lang seien, woraus ebenfalls zeitliche Verzögerungen resultieren würden. Es sei im Übrigen auch nicht untypisch, dass es während des Produktionsprozesses zum Stopp der Maschine komme. Dies könne technische Gründe im Falle eines Defekts durch die Maschine haben. Falls die Paletten nicht ordnungsgemäß in die Maschine eingebracht würden und sich letztlich verkeilten, könne aber auch dies zum Produktionsstopp führen. Ebenso könne es zum Produktionsstopp kommen, wenn der Abfahrer weitergehende andere Tätigkeiten ausübe und nicht sofort zugreiflich sei. Er habe vorgetragen, dass er im Zwischenlager gewesen sei und dort Abstimmungen mit Herrn M. getroffen habe. In der Vergangenheit sei so etwas regelmäßig bei Abfahrern geschehen, was in der Regel nicht zu arbeitsrechtlichen Sanktionen geführt habe. In einem solchen Fall werde genauso gehandelt wie an dem hier streitgegenständlichen Tag. Der Maschinenführer erscheine und rufe nach dem Abfahrer, der dann die Anlage beräume. Er habe selbst ein Interesse daran, dass die Maschine kontinuierlich laufe, zumal er auch eine sog. Bretterprämie erhalte, die umso höher sei, je mehr Paletten mit jeweils fertiggestellten Produkten (Bretter) produziert und verkauft würden. Selbst wenn man gemäß der Argumentation der Beklagten davon ausgehe, dass eine Nichtwahrnehmung arbeitsvertraglich geschuldeter Teilaufgaben gegeben sei, so setze dies zur Rechtfertigung einer Kündigung eine einschlägige Abmahnung voraus, die hier nicht vorliege. Selbst bei einem vorliegenden vertragswidrigen Verhalten scheitere die Kündigung an der Störung des Arbeitsverhältnisses. In Anbetracht seiner Einstellung als Betonarbeiter bestehe im Rahmen dieser arbeitsvertraglichen Festlegung die Möglichkeit, ihn außerhalb der Tätigkeit als Staplerfahrer anderweitig einzusetzen. Eine Problematik mit dem Stapler würde sich daraus dann nicht mehr ergeben. Falls er also nicht mehr im Bereich des Abladens tätig sein sollte und damit nicht mehr eine Funktion des Staplerfahrers wahrnehme, könnte die Problematik in Gänze umgangen werden, was das Arbeitsgericht verkannt habe. Letztlich müsse im Rahmen der Interessenabwägung dem Arbeitsgericht entgegengetreten werden. Die Beklagte habe erst Mitte 2015 begonnen, das bereits seit 1992 beanstandungsfrei bestandene Arbeitsverhältnis mit Abmahnungen zu überziehen, und habe dann letztlich wegen eines wenige Minuten dauernden Produktionsstopps, der nicht unüblich sei, eine Kündigung ausgesprochen. Gerade aufgrund der langen Beschäftigungszeit hätte es bezüglich des Tragens der Warnweste, der Fußwegbenutzung sowie der Staplerbenutzung ausgereicht, im Rahmen eines eindringlichen Gesprächs mit ihm persönlich auf entsprechende Verhaltensweisen hinzuweisen und deren Abänderung zu fordern. Die Beklagte hätte auf das weniger einschneidende Mittel einer Ermahnung bzw. eines Gespräches zurückgreifen können, um letztlich das begehrte Ziel der Verhaltensanpassung zu erwirken. Ein vertragswidriges Verhalten habe zumindest in dem Nichtabfahren des Materials aus der Maschine nicht vorgelegen, weil er einem anderen Teilbereich der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nachgegangen sei. Darüber hinaus habe die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung bei der Beklagten bestanden. So könne er nach einer zumutbaren Anlernzeit an der Maschine eingesetzt werden und damit letztlich von der Staplerarbeit entbunden werden.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. April 2016 - 2 Ca 3545/15 - abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 28. September 2015 nicht beendet worden ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert, der Kläger sei am 07. September 2015 seiner Arbeitspflicht nicht mehr ausreichend nachgekommen, so dass es an der "Masa-Anlage", wo er als Abfahrer beschäftigt gewesen sei, zu einem Überlauf der abzufahrenden Fertigprodukte und zum Bandstillstand gekommen sei. Ferner habe der Kläger eine Sicherheitsverpflichtung verletzt, weil er entgegen der Arbeitsanweisung für die Benutzung von Gabelstaplern den Schlüssel habe stecken lassen, als er den Stapler verlassen habe. Die genannten Vertragspflichtverletzungen am 07. September 2015 hätten sich als Wiederholungsfälle dargestellt, die auch nach langer Betriebszugehörigkeit den Eindruck vermittelt hätten, der Kläger sei für ihre Weisungen nicht mehr empfänglich. Soweit der Kläger zu suggerieren versuche, dass seine Aufgabe darin bestünde, die an der Steinfertigung abgestapelte Ware zum Lager oder zum Zwischenlager zu verbringen, sei das unzutreffend. Nur wenn der an der Steinfertigungsanlage beschäftigte Trockenseitenfahrer nach der von ihm durchzuführenden Qualitätskontrolle der hergestellten Steine diese als mangelhaft ansehe, werde diese Ware von ihm mit einem rot-weißen Flatterband markiert und nicht zum Außenlager, sondern in ein Zwischenlager verbracht, was aber keinesfalls der Regelfall sei. In der Regel werde fehlerfreie Ware produziert und zum Lagerplatz abgefahren. Gegen 15:58 Uhr habe der Werkleiter, Herr B., in der Produktionshalle festgestellt, dass die Anlage abgeschaltet gewesen sei, weil keine Steine mehr abgefahren würden und aufgrund dessen die an der Anlage befindliche Lichtschranke "gestoppt" habe, weil die Trockenseite vollgefahren gewesen sei. Die Behauptung des Klägers, er habe sich mit Herrn M. betreffend das weitere Vorgehen bezüglich der Abfallsteine besprochen, sei falsch. Ein Gespräch habe nicht stattgefunden. Richtig sei, dass Herr M. auf die Frage des Herrn B., wo denn der Kläger sei, geantwortet habe, dass er dies nicht wisse. Erst als der Arbeitskollege Z. aus der Produktionshalle herausgekommen sei und den Kläger laut gerufen habe, sei dieser aus einer hinteren Ecke zum Stapler gekommen, woraufhin auch Herr B. zum Stapler gegangen sei und den steckenden Schlüssel gesehen habe. Die Annahme des Klägers, dass das Arbeitsgericht die Pflichtverletzung allein in einem nicht lückenlosen Produktionslauf wegen des Nichtabfahrens der fertigen Paletten mit den produzierten Steinen gesehen habe, sei unzutreffend, weil das Arbeitsgericht ebenso wie sie die Pflichtverletzungen am 07. September 2015 darin gesehen habe, dass der Kläger zum einen seiner Arbeitspflicht als Abfahrer nicht nachgekommen sei und zum anderen entgegen den Sicherheitsbestimmungen in ihrem Betrieb den Stapler abgestellt habe, ohne den Schlüssel zu ziehen. Soweit der zuständige Meister die am Zwischenlager gelagerte Ware begutachte und entsprechende Anweisungen gebe, wie hiermit zu verfahren sei, habe der Kläger mit diesem Ausleseverfahren als Abfahrer nichts zu tun. Der Abfahrer sei auch nicht gehalten, fehlerhaftes Material zu sortieren und zu strukturieren. Er treffe auch keine entsprechenden Absprachen, ob es sich tatsächlich um mangelhafte Ware oder um Ware handele, die als zweite Wahl verkauft werden könne. Der Kläger habe als Abfahrer lediglich das zu tun, was der Meister ihm aufgebe, nämlich Ware abzufahren, ohne dass er eine eigene Entscheidungsbefugnis habe. Der Abfahrer übe nur dann andere Tätigkeiten aus, wenn der Schichtführer an der Steinfertigungsanlage ihm eine entsprechende Anweisung gebe. Im vorliegenden Fall habe aber keine Anweisung vorgelegen, sondern der Kläger sei schlicht verschwunden gewesen und habe den Stapler abgestellt sowie den Schlüssel stecken gelassen, ohne Bescheid zu geben. Es habe erst nach ihm gesucht und gerufen werden müssen, bis er wieder erschienen sei. Der Kläger habe keinerlei Absprache mit Herrn M. getroffen, sondern einfach den Arbeitsplatz verlassen und den Stapler mit gestecktem Schlüssel abgestellt. Das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerfrei erkannt, dass der Kläger gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen habe, indem er zum einen sich von der Anlage entfernt und zum anderen den Stapler mit steckendem Schlüssel verlassen habe. Rechtsfehlerfrei habe das Arbeitsgericht auch festgestellt, dass bereits fünf einschlägige Abmahnungen vorgelegen hätten. Abgemahnt seien nämlich Vertragspflichtverletzungen, die darin bestanden hätten, dass der Kläger betriebliche Anweisungen nicht befolgt bzw. gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen habe. Es komme nicht darauf an, wie der Kläger eingesetzt werden könne, sondern darauf, dass der Kläger beharrlich gegen Arbeitsanweisungen verstoßen habe und aufgrund seines Verhaltens auch zukünftig Vertragspflichtverletzungen nicht ausgeschlossen werden könnten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die gem. § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b und c ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).
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Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung vom 28. September 2015 ist aus verhaltensbedingten Gründen i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu dem im ihr angegebenen Termin (30. April 2016) wirksam beendet.
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1. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG ist eine Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Sie ist durch solche Gründe "bedingt", wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat und eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht. Dann kann dem Risiko künftiger Störungen nur durch die (fristgemäße) Beendigung des Arbeitsverhältnisses begegnet werden. Das wiederum ist nicht der Fall, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen - wie etwa eine Abmahnung - von Seiten des Arbeitgebers geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (st. Rspr., vgl. BAG 11. Juli 2013 - 2 AZR 994/12 - Rn. 20, NZA 2014, 250; BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 24, NZA 2016, 540). Ferner muss die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile als billigenswert und angemessen erscheinen (BAG 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - Rn. 14, NZA 2007, 922).
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2. Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG im Streitfall bereits deshalb vor, weil der Kläger am 07. September 2015 trotz vorangegangener einschlägiger Abmahnung gegen die Sicherheitsvorgaben der Beklagten verstoßen hat, indem er erneut den von ihm geführten Gabelstapler verlassen und gleichwohl den Schlüssel entgegen der ihm bekannt gemachten Betriebsanweisung für Gabelstapler nicht abgezogen, sondern stecken gelassen hat.
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Nach der von der Beklagten vorgelegten Betriebsanweisung für Gabelstapler, die an jeder Steinfertigungsanlage durch Aushang bekannt gemacht wird und über die der Kläger ausweislich der von ihm unterzeichneten Unterweisung auch persönlich unterrichtet worden ist, gilt bei Abstellen des Staplers als eine der von der Beklagten aufgestellten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln die Verpflichtung des Staplerfahrers, den Schlüssel abzuziehen. Diese ausdrückliche Anweisung der Beklagten beruht auf der ihr nach den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes obliegenden Verpflichtung, nach Maßgabe der von ihr vorzunehmenden Beurteilung die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Um das Benutzen des Staplers als eine besondere Gefahrenquelle durch unbefugte Personen möglichst auszuschließen (s. Ziff. 2 der Betriebsanweisung für Gabelstapler), hat die Beklagte für die Gabelstaplerfahrer die sicherheitsrelevante Vorgabe gemacht, dass beim Abstellen des Staplers der Schlüssel abzuziehen ist. Der Kläger ist wenige Monate vor dem kündigungsrelevanten Vorfall vom 07. September 2015 mit Schreiben vom 24. Juni 2015 gerade wegen Verstoßes gegen diese Sicherheitsbestimmung abgemahnt worden, weil er unstreitig den Stapler am 12. Juni 2015 - sogar mit laufendem Motor - vor der Werkstatt abgestellt und dabei gegen die Anweisung verstoßen hatte, nach Verlassen des Gabelstaplers den Schlüssel abzuziehen. Trotz dieser einschlägigen Abmahnung hat der Kläger am 07. September 2015 erneut gegen die Sicherheitsvorgaben der Beklagten verstoßen, indem er wiederum den von ihm gefahrenen Gabelstapler abgestellt und verlassen hat, ohne den Schlüssel abzuziehen, woraufhin der Werkleiter den vom Kläger stecken gelassenen Schlüssel unstreitig abgezogen hat. Aufgrund dieser erheblichen und schuldhaften Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen zur Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen der Beklagten nach einschlägiger Abmahnung steht eine dauerhafte störungsfreie Vertragserfüllung nicht mehr zu erwarten, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger am 07. September 2015 darüber hinaus noch seiner Arbeitspflicht nicht ausreichend nachgekommen war.
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3. Bei umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen erscheint die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung als billigenswerte und angemessene Reaktion auf das wiederholte Fehlverhalten des Klägers.
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Zwar ist zugunsten des Klägers neben seinem Lebensalter und seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind vor allem seine langjährige und vor den abgemahnten und kündigungsrelevanten Vorfällen beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit seit 12. Mai 1992 zu berücksichtigen. Zu seinen Lasten fällt aber ins Gewicht, dass er die Sicherheitsvorgaben der Beklagten trotz mehrerer einschlägiger Abmahnungen fortgesetzt ignoriert hat und sein wiederholtes Fehlverhalten auf seine Unzuverlässigkeit schließen lässt. Die Beklagte ist zur Gewährleistung des ihr obliegenden Arbeitsschutzes darauf angewiesen, dass in ihrem gefahrträchtigen Betrieb ihre Sicherheitsanweisungen strikt eingehalten werden. Der Kläger war zuvor mit Schreiben vom 24. Juni 2015 wegen des gleichen Pflichtverstoßes abgemahnt worden, weil er am 12. Juni 2015 nach Verlassen seines Gabelstaplers unstreitig den Schlüssel nicht abgezogen, sondern diesen mit laufendem Motor stehen gelassen hatte, ohne dass es darauf ankommt, wie lange das der Fall war und ob der Kläger den Stapler noch sehen konnte. Weiterhin war ihm unter dem 24. Juni 2015 eine weitere Abmahnung wegen Nichttragens der auf dem Betriebsgelände der Beklagten vorgeschriebenen Warnweste und Begehens der Hauptverladestraße anstelle des vorgeschriebenen Fußweges am 10. Juni 2015 erteilt worden. Hierzu hat der Kläger zwar erklärt, dass es ihm nicht mehr erinnerlich sei, ob er vergessen habe, die Warnweste anzuziehen, und er es für unwahrscheinlich halte, dass er die Hauptverladestraße anstelle des vorgeschriebenen Fußweges gegangen sein solle. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass hierin eine (noch) zulässige Erklärung mit Nichtwissen liegt, hat die Beklagte ihm jedenfalls mit der Abmahnung vom 24. Juni 2015 eindringlich vor Augen geführt, dass er auf dem Weg über das Betriebsgelände die vorgeschriebene Warnweste zu tragen hat. Mit Schreiben vom 03. Juli 2015 ist der Kläger erneut wegen Nichttragens der vorgeschriebenen Warnweste am 02. Juli 2015 abgemahnt worden. Hierzu hat der Kläger wiederum lediglich erklärt, er erinnere sich an diesen Vorfall nicht. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist aber nach § 138 Abs. 4 ZPO nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Beruft sich die Partei darauf, von dem Vorgang keine Kenntnis zu haben, muss sie den Grund ihrer Unkenntnis darlegen. Im Hinblick darauf, dass der Kläger bereits zuvor wegen Nichttragens der vorgeschriebenen Warnweste mit Schreiben vom 24. Juni 2015 abgemahnt worden war und sodann mit Schreiben vom 03. Juli 2015 erneut wegen des gleichen Verstoßes eine Abmahnung erhalten hat, fehlt es an einer nachvollziehbaren Erklärung, weshalb sich der Kläger nicht daran erinnern können sollte, ob er die vorgeschriebene Warnweste getragen hat, falls ihm die Sicherheitsvorgaben der Beklagten und die ihm erteilten Abmahnungen nicht völlig gleichgültig gewesen sein sollten. Obwohl der Kläger bereits mehrere einschlägige Abmahnungen wegen Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften der Beklagten erhalten hatte, hat er gleichwohl am 07. September 2015 erneut gegen die Sicherheitsvorgaben der Beklagten verstoßen, indem er wiederum den Stapler verlassen hat, ohne den Schlüssel abzuziehen. Die fortgesetzten Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften begründen eine Unzuverlässigkeit des Klägers mit der Prognose, dass eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung nicht mehr zu erwarten steht. Die Beklagte kann nach den einschlägigen Abmahnungen weder auf den Ausspruch einer weiteren Abmahnung noch auf eine Versetzung des Klägers verwiesen werden. Die Beklagte ist darauf angewiesen, dass der Kläger auch an jedem anderen Arbeitsplatz in ihrem Betrieb ihre Sicherheitsvorgaben beachtet, so dass ihr ein anderweitiger Einsatz des Klägers aufgrund der wiederholten Verstöße gegen ihre Sicherheitsvorgaben nicht zugemutet werden kann. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen erscheint die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung auch unter Berücksichtigung der Interessen des langjährig beschäftigten Klägers als billigenswerte und angemessene Reaktion auf die wiederholten Verstöße gegen die Sicherheitsvorgaben, aufgrund derer der Beklagten eine dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Anbetracht der Unzuverlässigkeit des Klägers und der negativen Zukunftsprognose nicht mehr zugemutet werden kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.