Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 30. Jan. 2012 - 11 Ta 22/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2012:0130.11TA22.12.0A
30.01.2012

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Tenor

Die sofortige Beschwerde der C. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 13.09.2011, AZ: 2 Ca 969/11, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage der Zumutbarkeit des Einsatzes einer Kapitallebensversicherung im Rahmen der Prozesskostenhilfe.

2

Die 1963 geborene, ledige Klägerin hat am 27.07.2011 vor dem Arbeitsgericht Trier Kündigungsschutzklage erhoben und für die Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten beantragt. In ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 31.08.2011 sind als Einnahmen Ansprüche auf Arbeitslosengeld und das Kindergeld für ihre Tochter angegeben. Als sonstiger Vermögenswert verfügt die Klägerin über eine Kapitalbildende Lebensversicherung bei der X. Versicherungsgruppe, Versicherungsnummer T 00000000. Der Wert dieser Versicherung belief sich zum 01.02.2011 auf 8.540,45 EUR, der Rückkaufwert betrug zu diesem Datum 4.194,02 EUR. Auf die Lebensversicherung werden von der Klägerin monatliche Beiträge von 16,97 EUR gezahlt.

3

Das Arbeitsgericht Trier hat der Klägerin mit Beschluss vom 13.09.2011 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt mit der Maßgabe, dass die Klägerin vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

4

Hiergegen hat die C. für die Landeskasse unter Datum vom 19.10.2011 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, die Bewilligung dahingehend abzuändern, dass der Klägerin eine Einmalzahlung auferlegt wird, die 1.085,84 EUR nicht unterschreiten sollte. Sie ist der Auffassung, dass die Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen der Klägerin zu berücksichtigen sei.

5

Die Klägerin führt in ihrer Stellungnahme zu der sofortigen Beschwerde aus, dass sie den Einsatz der Lebensversicherung in ihrer Situation als besondere Härte ansehe. Sie sei nie verheiratet gewesen und habe ihre im Jahr 1990 geborene Tochter als Alleinerziehende groß gezogen. Vor ihrer Tätigkeit bei der Beklagten ab 24.11.2008 habe sie als freie Journalistin gearbeitet. In eine freiwillige Rentenversicherung habe sie in all den Jahren nichts einzahlen können, da sie zu wenig verdient habe. Die Lebensversicherung stelle für sie ihre einzige finanzielle Versicherung für die Zukunft dar. Dies werde die Lebensversicherung in Anbetracht auf ihr Alter und die Situation auf dem europäischen Arbeitsmarkt womöglich auch bleiben.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von der Klägerin und der C. eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

7

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

8

1. Die sofortige Beschwerde der C. am Landesarbeitsgericht als Vertreterin der Staatskasse ist nach § 127 Abs. 3 ZPO zulässig.

9

a) Die Beschwerde kann nach § 127 Abs. 3 S. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Genau dies möchte die C. hier erreichen, indem sie beantragt, die Klägerin zur Zahlung eines Einmalbetrags zu verpflichten.

10

b) Die sofortige Beschwerde ist auch fristgerecht eingereicht worden. Nach § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO beträgt die Notfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde 1 Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Da der Bewilligungsbeschluss des Gerichts der Staatskasse gemäß § 127 Abs. 3 S. 6 ZPO nicht von Amts wegen mitgeteilt wird, erfolgt die Bekanntgabe dadurch, dass das Gericht der C. als Vertreterin der Staatskasse die Akte nach Anforderung zusendet (Zöller-Geimer, ZPO-Kommentar, 29. Aufl., § 127 Rn. 16; RegE zur Zivilprozessreform; BTDrucks 14/4722 S. 76). Hier hat die C. die Akte einschließlich Prozesskostenhilfe-Beiheft mit Schreiben vom 12.10.2011 beim Arbeitsgericht angefordert. Sie hat mit Schreiben vom 19.10.2011 fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.

11

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Einsatz der Lebensversicherung ist unter Zugrundelegung der Umstände des konkreten Einzelfalles unzumutbar und stellt für die Klägerin eine Härte im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII dar.

12

a) Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Maßgebend hierfür sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschlussfassung.

13

Soweit die Partei nicht schon über ausreichendes Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 und 2 ZPO verfügt, hat die Partei gemäß § 115 Abs. 3 ZPO ihr Vermögen einzusetzen. Der Einsatz des Vermögens steht unter dem Vorbehalt, dass der Partei dieser Einsatz auch zumutbar ist. Gemäß § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO gilt hier § 90 SGB XII entsprechend.

14

Nach § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII ist Kapital, das der zusätzlichen Altersversorgung dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde ("Riester-Rente"), nicht zur Deckung der Prozesskosten heranzuziehen. Es zählt mit zum Schonvermögen. Anders sieht es bei einer Kapitallebensversicherung aus. Diese dient primär dem Zweck der Vermögensbildung. Daher ist eine Lebensversicherung grundsätzlich für die Prozesskosten zu verwerten, soweit ihr durch Kündigung, Verkauf oder Beleihung erzielbarer Wert das Schonvermögen der Partei übersteigt (BGH 09.06.2010 – XII ZB 55/08 – zitiert nach juris, Rn. 15). Anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls ist zu prüfen, ob der Einsatz der Lebensversicherung unzumutbar ist und eine Härte im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt (BGH a.a.O. Rn. 13f). Die Verwertung der Lebensversicherung kann eine Härte begründen, wenn diese unwirtschaftlich ist oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde, § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII.

15

b) Hier lag der Rückkaufwert der Lebensversicherung am 01.02.2011 bei 4.194,02 EUR.

16

Damit verbleibt auch nach Abzug der Schonbeträge der Klägerin für sich und ihre unterhaltsberechtigte Tochter (2.600,-- EUR und 256,-- EUR gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) ein einzusetzender Vermögenswert von 1.338,02 EUR.

17

Die Verwertbarkeit der Lebensversicherung scheidet hier dennoch aus, weil der Vermögenseinsatz für die Antragstellerin und ihre unterhaltsberechtigte Tochter eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten würde.

18

Nach dem Rückkauf der Lebensversicherung und der Begleichung der Kosten im hiesigen Verfahren verblieben der Klägerin noch 3.108,18 EUR (4.194,02 EUR abzüglich 1.085,84 EUR). Dieser Betrag liegt nur geringfügig über dem Schonvermögen der Klägerin in Höhe von 2.856,-- EUR. In der Regel ist aber der Verweis auf eine unwirtschaftliche Verwertung des Vermögens nur gerechtfertigt, wenn nach dieser unwirtschaftlichen Verwertung noch ein das Schonvermögen deutlich übersteigendes Vermögen verbleibt (OLG Karlsruhe 11.05.2005 - 2 WF 51/05 – zitiert nach juris, Rn. 20; Sächsisches Landesarbeitsgericht 27.09.2005 – 4 Ta 163/05 – zitiert nach juris, Rn. 18).

19

Durch den Rückkauf der Lebensversicherung würde zudem ein Wertverlust in Höhe von 4.346,43 EUR eintreten (Wert der Versicherung in Höhe von 8.540,45 EUR abzüglich Rückkaufwert von 4.194,02 EUR). Damit würde sich das gesamte (geringe) Vermögen der Klägerin auf einen Schlag mehr als halbieren. Anlass für diese Wertvernichtung wäre die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten des Kündigungsschutzverfahrens in Höhe von 1.085,84 EUR. Das stellt sich als unverhältnismäßig dar.

20

Auch wenn die Kapitallebensversicherung in erster Linie der Vermögensbildung dient und ihre Verwendung zur Alterssicherung nicht zwingend ist, hat die Klägerin hier hinreichend dargelegt, dass sie die monatlichen Beiträge auf die Lebensversicherung im Hinblick auf ihre spätere Altersversorgung gezahlt hat. Da sie längere Zeit als freie Journalistin tätig war, hat sie nicht lang genug in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, um im Alter allein hiervon leben zu können. Derzeit ist die Klägerin arbeitslos. Aufgrund ihres Alters von demnächst 49 Jahren und der damit einhergehenden geringeren Chancen auf dem Arbeitsmarkt ist auch nicht unbedingt damit zu rechnen, dass sie bis zum Eintritt in das gesetzliche Rentenalter noch eine ausreichende neue Alterssicherung aufbauen kann.

21

Die Klägerin ist somit als bedürftig im Sinne des § 115 ZPO zu betrachten.

22

3. Da die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden, hatte eine Kostenentscheidung nicht zu ergehen.

23

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 90 Einzusetzendes Vermögen


(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung1.eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage od

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

15
Die beiden erstgenannten Meinungen widersprechen sowohl dem Gesetzeswortlaut als auch Sinn und Zweck der Regelungen. Abgesehen von bereits nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII geschütztem Kapital und seiner Erträge ("Riester-Rente") ist eine Lebensversicherung grundsätzlich für die Prozesskosten zu verwerten, soweit ihr durch Kündigung, Verkauf oder Beleihung erzielbarer Wert das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII übersteigt.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

Tenor

Gründe

 
Aus den Gründen:
I.
Die Parteien - der 1970 geborene Antragsteller und die 1969 geborene Antragsgegnerin - haben 1992 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Antragsteller, gelernter Stuckateur, erzielt als Selbstständiger einer Bausanierungsfirma ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.709,67 EUR. Die Antragsgegnerin, gelernte Kosmetikerin, ist derzeit arbeitslos; sie erhält ein monatliches Arbeitslosengeld. ...
Der Antragsteller hat beim Amtsgericht Scheidungsantrag eingereicht. Die Antragsgegnerin hat dem Scheidungsantrag zugestimmt und Prozesskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren beantragt.
Die Antragsgegnerin hat ein Sparguthaben bei der Sparkasse in Höhe von 110,00 EUR, ein Kraftfahrzeug Marke Renault Rapid (Baujahr 1997) sowie eine Rentenversicherung mit Kapitalabfindungswahlrecht bei der X Lebensversicherung AG. Der aktuelle Wert dieser Rentenversicherung beträgt 5188,62 EUR, der aktuelle Rückkaufswert beträgt 3.479,29 EUR.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, da die Antragsgegnerin die Rentenversicherung zur Finanzierung der Prozesskosten einsetzen müsse. Gegen Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der sofortige Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 569 ZPO zulässig und begründet.
Es ist der Antragsgegnerin aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht zuzumuten, zur Bestreitung der Verfahrenskosten ihr (geringes) Sparvermögen und ihre Rentenversicherung mit Kapitalabfindungswahlrecht einzusetzen (§ 115 Abs. 3 ZPO).
Es davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin voraussichtlich Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt rd. 1.340,00 EUR entstehen werden. Es sind insoweit - wegen § 93a ZPO - die Kosten der Rechtsanwältin der Antragsgegnerin sowie die Hälfte der Gerichtskosten zugrunde zu legen. Ausgehend von einem Streitwert des Verfahrens von 6.629,01 EUR (§ 48 Abs. 3 GKG) errechnen sich die der Antragsgegnerin entstehenden Verfahrenskosten im Einzelnen wie folgt:
10 
Rechtsanwaltskosten:
                 
1,3 Verfahrensgebühr
à 375,00 EUR =
487,50 EUR
1,2 Terminsgebühr Gebühren
à 375,00 EUR =
450,00 EUR
Auslagenpauschale (Geb.-Verz. Nr. 7002)
        
20,00 EUR
16 % MwSt (Geb.-Verz. Nr. 7008)
        
      153,20 EUR
Zw.-Summe:
        
1.110,70 EUR
                          
Gerichtskosten:
                 
3 Gebühren
à 151,00 EUR/2 =
      226,50 EUR
Gesamtkosten:
        
1.337,20 EUR
11 
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin stehen dem Verweis auf den Einsatz der Rentenversicherung allerdings nicht schon die Vorschriften über den Versorgungsausgleich entgegen. Denn in den Versorgungsausgleich werden nur die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich noch vorhandenen Anrechte einbezogen; der Versorgungsausgleich erfasst daher solche Rentenanrechte nicht, die bereits vor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich erloschen sind, mag das Erlöschen - etwa durch Beitragserstattungen - auch erst nach dem Ende der Ehezeit eingetreten sein (u.a. BGH FamRZ 2003, 664, 665).
12 
(bb) Dem Verweis auf den Einsatz des Vermögens steht zum Teil schon § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII schon entgegen:
13 
Das Schonvermögen gem. § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII beträgt vorliegend gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1b DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII 2.600,00 EUR . Denn bei der Prozesskostenhilfe handelt es sich ihrer Typizität nach nicht um Hilfe zum Lebensunterhalt, sodass entsprechend § 73 SGB XII der Betrag gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1b der genannten DVO einschlägig ist. Die Antragsgegnerin kann daher von vornherein gemäß § 115 Abs. 3 ZPO i.V. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII nur darauf verwiesen werden, die Verfahrenskosten (rd. 1.340,00 EUR) in Höhe von rd. 1.000,00 EUR durch Einsatz ihres Sparguthabens und ihrer Rentenversicherung zu tragen:
14 
Rückkaufwert Versicherung
3.497,29 EUR
Sparguthaben
    110,00 EUR
Vermögen gesamt:
3.607,29 EUR
abzügl. Schonvermögen
 2.600,00 EUR
ergibt gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII
        
einsetzbares Vermögen:
1.007,29 EUR
15 
(Wegen der insoweit möglichen Tenorierung wird auf Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl. § 120 Rdn. 11 verwiesen)
16 
(cc) Dem Verweis auf den Einsatz des (geringen) Sparguthabens und der Rentenversicherung in Höhe des das Schonvermögen übersteigenden Betrages von 1.000,00 EUR steht nicht schon § 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 3 SGB XII entgegen:
17 
Nach § 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 3 SGB XII darf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwar auch insoweit - also über die zuvor genannten Begrenzungen des § 90 Abs. 2 SGB XII hinaus - nicht vom Einsatz des Vermögens abhängig gemacht werden, wenn dies eine Härte bedeuten würde, insbesondere wenn dadurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Der Senat vermag im vorliegenden Fall allerdings nicht festzustellen, dass die Rentenversicherung für die angemessene Altersversorgung des Klägers erforderlich ist. Die Erforderlichkeit kann nur dann bejaht werden, wenn die Schlussfolgerung möglich ist, dass die Alterssicherung dereinst unzureichend sein werde (OLG Karlsruhe, 16. ZS, FamRZ 2004, 1122; Senat, Beschluss v. 09.08.2004 - 2 WF 153/04 und Beschluss v. 22.12.2004 - 2 WF 229/04). Wie in vorgenannten Beschlüssen ausgeführt, fordert man in der verwaltungs- und finanzgerichtlichen Rechtsprechung insoweit präzisierend, dass eine Gefährdung der angemessenen Altersversorgung immer nur dann gegeben ist, wenn eine unter Einbeziehung des für die Prozesskostenhilfe zu verwendenden Kapitals von der Sozialhilfe unabhängige Altersversorgung existiert und die anderweitige Verwendung dieses Kapitals ursächlich dazu führt, dass die Partei in Zukunft ihre Altersversorgung zumindest teilweise auch durch die Inanspruchnahme von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt wird bestreiten müssen. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin ist derzeit erst 35 Jahre alt und hat keine Kinder. Die Lebensphase, in der (üblicherweise) eine Altersversorgung aufgebaut wird, steht daher in erheblichem Umfang noch bevor. Dass sie - allgemein oder doch aufgrund des vor etwa drei Jahren erlittenen Schlaganfalls - keine realen Chancen mehr hat, Arbeit zu finden und damit eine (weitere) notwendige Altersversorgung aufzubauen, hat die Antragsgegnerin weder substantiiert dargetan noch glaubhaft gemacht. Es kam daher nicht darauf an, dass vor Eingang der Versorgungsausgleichsauskünfte eine Beurteilung hinsichtlich der schon bestehenden Versorgungsanwartschaften nicht möglich ist.
18 
Dass die Verwertung der Rentenversicherung - ggf. nach Beleihung derselben - letztlich möglicherweise zu einer Vernichtung wirtschaftlicher Werte führt, weil der Rückkaufswert hinter dem wahren Wert der Versicherung zurückbleibt, begründet ebenfalls keine Härte im Sinn des § 90 Abs. 3 SGB XII (so ausdrücklich BVerwGE 106, 105; OLG Stuttgart, OLG-Report 1999, 63 = FamRZ 1999, 598, bestätigt in FamRZ 2004, 1651). Die Regelung des § 91 SGB XII, die nach allg. Auffassung der Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung Rechnung trägt (vgl. BVerwG aaO; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 91 SGB XII Rdn. 4), ist demgegenüber in § 115 ZPO nicht in Bezug genommen worden.
19 
(dd) Der Antragsgegnerin ist es aber bei einer Gesamtwürdigung der Umstände des vorliegenden Falles gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht zumutbar, den das Schonvermögen übersteigenden Betrag ihres Vermögens in Höhe von lediglich 1.000,00 EUR für die Kosten eines Scheidungsverfahrens einzusetzen.
20 
Nach Verwertung der Rentenversicherung und Zahlung von Verfahrenskosten in Höhe des das Schonvermögen übersteigenden Betrages von lediglich 1.000,00 EUR würde der Antragsgegnerin nur noch das Schonvermögen verbleiben. In der Regel ist aber der Verweis auf eine unwirtschaftliche Verwertung des Vermögens nach Auffassung des Senats nur gerechtfertigt, wenn nach dieser unwirtschaftlichen Verwertung noch ein das Schonvermögen deutlich übersteigendes Vermögens verbleibt (vgl. zur Notwendigkeit, in Fällen unwirtschaftlicher Verwertung dem Einzelfall Rechnung zu tragen BVerwG aaO; vgl. auch Zöller/Philippi, 25. Aufl., § 115 Rdn. 62). Durch die Verwertung der Rentenversicherung würde vorliegend darüber hinaus ein wirtschaftlicher Wertverlust in Höhe von 1.709,33 EUR und damit in Höhe von über 30 % des gesamten (geringen) Vermögens der Antragstellerin eintreten. Anlass für diese Wertvernichtung wäre die Verpflichtung zur Aufbringung der Kosten des Scheidungsverfahrens in Höhe von lediglich 1.000,00 EUR.
21 
Bei dieser Sachlage erscheint dem Senat der Verweis auf die Verwertung der Rentenversicherung nicht zumutbar.
22 
Die Antragsgegnerin ist somit im Sinn des § 115 ZPO bedürftig, auch soweit sie die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung (teilweise) durch Verwertung ihrer Rentenversicherung selbst aufbringen könnte.
23 
Eine Verweisung der Antragsgegnerin auf einen Prozesskostenvorschussanspruch gemäß §§ 1361 Abs. 4, 1360a Abs. 4 BGB oder auf einen (Quoten-)Unterhaltsanspruch kam in Anbetracht des Einkommens des Antragstellers (1.709,67 EUR abzgl. 10 % Erwerbstätigenbonus = 1.538,70 EUR : 2 = 769,35 EUR) nicht in Betracht (vgl. Wendl/Staudigl/Scholz, 6. Aufl., § 6 Rdn. 27, S. 866).
24 
Eine Kostenentscheidung hat mangels Erstattungsfähigkeit der Kosten nicht zu erfolgen (§ 127 Abs. 4 ZPO).

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.