Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 01. Feb. 2013 - 2 Ta 142/12

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2013:0201.2TA142.12.0A
bei uns veröffentlicht am01.02.2013

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 05.09.2012 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 09.08.2012 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 29.10.2012 - 3 Ca 550/12 (PKH) - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin begehrt ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung ihrer Kündigungsschutzklage vom 17.04.2012.

2

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 12.03.2007 beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt deutlich mehr als 10 Arbeitnehmer. Die Klägerin verdiente zuletzt 1.640,00 € brutto.

3

Am 16.04.2012 erhielt sie die streitgegenständliche Kündigung vom 13.04.2012, gegen die sie sich mit ihrer Feststellungsklage vom 17.04.2012 wendet. Das Arbeitsverhältnis endete zwischenzeitlich durch Vergleich; für den Verlust des Arbeitsplatzes erhielt sie eine Abfindung von 2.000,00 € brutto.

4

Die Klägerin verfügt über zwei Bausparverträge bei der L…. Der erste Bausparvertrag, auf den auch vermögenswirksame Leistungen fließen, dürfte mittlerweile ein Guthaben in Höhe von rund 3.500,00 € aufweisen. Der zweite Bausparvertrag dürfte mittlerweile ein Guthaben von rund 230,00 € besitzen.

5

Darüber hinaus besitzt die Klägerin Guthaben aus der A… -Investment-Plus mit einem Rückkaufswert per 01.01.2013 in Höhe von 4.547,86 €. Der Rückkaufswert der fondsgebundenen Lebensversicherung bei der N… betrug ausweislich der Bescheinigung vom 27.12.2012 zum 01.01.2013 12.638,46 €. Beide Versicherungen bei der A… und der N… sind keine geförderten Versicherungen bzw. Anlageformen nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII.

6

Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ausweislich des Beschlusses vom 09.08.2012 zurückgewiesen. Es hat angenommen, dass die Klägerin über ein ausreichendes Vermögen verfügt, das sie zur Deckung der Prozesskosten in Höhe von rund 1.100,00 € einsetzen kann.

7

Dieser Beschluss ist der Beschwerdeführerin am 13.08.2012 zugestellt worden.

8

Hiergegen hat sie mit Schriftsatz vom 05.09.2012 - bei dem Arbeitsgericht Stendal am 06.09.2012 eingegangen - Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dass das Guthaben auf den Bausparverträgen per 31.12.2011 nur 3.046,59 € bzw. rund 100,00 € betrage.

9

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde ausweislich des weiteren Beschlusses vom 29.10.2012 nicht abgeholfen, da zu diesem Guthaben auch noch das Vermögen bei der A… in Höhe von 3.305,36 € hinzuzurechnen sei. Die Differenz zum verbleibenden Schonbetrag gem. § 115 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII betrage mithin 3.851,95 €. Von diesem Betrag könne die Klägerin die Prozesskosten begleichen.

10

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Landeskasse ist rechtliches Gehör gewährt worden.

II.

11

1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft, § 127 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG.

12

2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Dass die sofortige Beschwerde trotz der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung nicht als solche, sondern lediglich als Beschwerde bezeichnet wurde, ist irrelevant. Die eingelegte Beschwerde ist als sofortige Beschwerde auszulegen.

13

3. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Sie war daher kostenpflichtig zurückzuweisen.

14

Es kann dahingestellt werden, ob Bausparverträge, bei denen die Frist nach dem Vermögensbildungsgesetz noch nicht abgelaufen ist, als Vermögen anzusehen sind.

15

Jedenfalls besitzt die Klägerin zwei Versicherungen mit einem Rückkaufswert von 4.547,86 € bzw. 12.638,46 € bei der A… und der N… . Selbst wenn die Klägerin der Auffassung ist, dass diese Versicherungen für die Aufstockung ihrer gesetzlichen Rente dienten, die nach heutigem Stand 529,02 € betrage, bzw. für die Sanierung des Daches ihres Hauses Verwendung finden sollten, was voraussichtlich Kosten in Höhe von 15.000,00 € nach sich ziehe, überzeugt diese Auffassung nicht. Denn eine Lebensversicherung ist grundsätzlich vor Inanspruchnahme von PKH für die Prozesskosten einzusetzen. Hierfür ist auch eine Beleihung in Betracht zu ziehen; einer Auflösung bedarf es nicht zwingend; BAG, Beschluss vom 25.11.2008, 3 AZB 55/08; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2009, 3 Ta 638/09 und LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2010, 10 Ta 2433/09; LAG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 27.03.2012 und 17.03.2011, 2 Ta 121/11 und 2 Ta 25/11 sowie BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - XII ZB 120/08 -. Dieser Auffassung haben sich auch angeschlossen das OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2005, 2 WF 51/09 sowie das LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.05.2011, 3 Ta 32/11. Zu nennen ist hier auch die Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.01.2012, 11 Ta 22/12. Da grundsätzlich eine Beleihung der jeweiligen Anlageformen denkbar ist, kommt es nicht darauf an, ob ein Rückkaufswert etwa hinter den eingezahlten Beiträgen zurückbleibt, denn ein Verkauf der Versicherung wird nicht gefordert. Die Beleihung der o. g. Versicherungen ist keine unzumutbare Härte i. S. v. § 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 SGB XII. Die Rückkaufswerte beider Versicherungen überschreiten auch das Schonvermögen gem. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII bei weitem. Das Schonvermögen beträgt 2.600,00 € für Alleinstehende. Dies gilt erst recht, weil die Klägerin darüber hinaus noch eine Abfindung in Höhe von 2.000,00 € brutto erhalten hat und sich die Prozesskosten nur auf rund 1.273,00 € belaufen.

16

Die von der Klägerin angesprochene Sanierung ihres Hauses (Heizung und Dach) bzw. die Reparatur ihres PKW werden durch eine Beleihung der jeweiligen Anlageformen nicht tangiert. Gleiches gilt für ihre gesetzliche Altersvorsorge.

III.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG.

IV.

18

Diese Entscheidung ergeht durch Beschluss, den der Vorsitzende allein und ohne mündliche Verhandlung, §§ 572 Abs. 4, 127 Abs. 1 ZPO, 78 Satz 3 ArbGG.

V.

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG.

VI.

20

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen hierfür sind nicht ersichtlich, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 115 Einsatz von Einkommen und Vermögen


(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 90 Einzusetzendes Vermögen


(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung1.eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage od

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech

Zivilprozessordnung - ZPO | § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

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(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 120/08
vom
9. Juni 2010
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Prozesspartei hat eine Kapital-Lebensversicherung grundsätzlich vor
Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe für die Prozesskosten einzusetzen.
Hierfür kommt auch eine - teilweise - Verwertung durch Beleihung in Betracht.

b) Der Prozesskostenhilfe-Antragsteller hat die Umstände dafür darzulegen,
dass der Einsatz der Lebensversicherung ausnahmsweise unzumutbar ist.

c) Zu den Voraussetzungen einer Unzumutbarkeit wegen unzureichender Altersvorsorge.
BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 120/08 - OLG Nürnberg
AG Nürnberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2010 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr.
Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer

beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. Juni 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Der Klägerin wird die beantragte Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren versagt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. 3. Beschwerdewert: bis 3.500 €.

Gründe:

I.

1
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Rechtsverteidigung in zweiter Instanz.
2
Die Parteien streiten in zweiter Instanz um die Höhe des Trennungsunterhalts der Klägerin. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung im Berufungsverfahren abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin ihre Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 10.731 € als Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO für die Kosten der Prozessführung einzusetzen habe.
3
Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbeschwerde , für die die Klägerin ebenfalls Prozesskostenhilfe beantragt.

II.

4
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
5
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 7).
6
1. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Dass Gegenstand des Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, stand der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen. Denn die Rechtsbeschwerde wirft Fragen auf, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe betreffen (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/07 - FamRZ 2007, 1720 Tz. 6) und höchstrichterlich noch nicht entschieden sind.
7
2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
8
Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, dass auch die Lebensversicherung der Klägerin für die Prozesskostenhilfe einzusetzen sei, da ihr Rückkaufswert das zu belassende Schonvermögen übersteige und die Verwertung nicht unzumutbar sei. Die Klägerin müsse die Lebensversicherung nicht zwin- gend verkaufen oder vorzeitig auflösen, sie könne auch ein sogenanntes Policendarlehen aufnehmen.
9
Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die begehrte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung selbst aufbringen kann.
10
a) Die Frage, ob, in welcher Form und inwieweit eine Lebensversicherung als Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO für die Kosten der Prozessführung einzusetzen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
11
aa) Teilweise wird vertreten, dass der Hilfsbedürftige generell nicht auf die Kündigung bzw. den Verkauf einer Lebensversicherung und die Verwendung des Rückkaufswerts für die Prozesskosten verwiesen werden darf (OLG Naumburg OLGR 2007, 43; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 115 Rdn. 59; Bork in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. § 115 Rdn. 131; Groß in Schoreit/Groß Beratungshilfe Prozesskostenhilfe 9. Aufl. § 115 Rdn. 84; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe 5. Aufl. Rdn. 327; für kleine Lebensversicherungen auch Zimmermann Prozesskostenhilfe 3. Aufl. Rdn. 149). In Betracht komme in diesen Fällen jedoch gegebenenfalls eine Beleihung der Versicherungspolice.
12
bb) Nach anderer Auffassung ist eine Lebensversicherung unabhängig davon, ob sie der Altersversorgung dienen soll, zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen. Dies könne entweder im Wege der Beleihung oder durch die Realisierung des Rückkaufswerts geschehen (OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1045; KG FamRZ 2003, 1394; OLG Braunschweig FamRZ 2006, 135; LSG Sachsen SAR 2008, 52).
13
cc) Nach einer weiteren Auffassung ist die Frage, ob der Einsatz einer Lebensversicherung unzumutbar ist und eine Härte im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt, jeweils anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten (OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1917; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 2290; FamRZ 2009, 1850; OLG Köln FamRZ 2004, 382; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 135; OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 524; Hanseatisches OLG Hamburg FamRZ 2001, 925; OLG Celle FamRZ 2007, 913; OLG Koblenz OLGR 2005, 887; MünchKomm/Motzer ZPO 3. Aufl. § 115 Rdn. 65; Pukall in Saenger Handkommentar ZPO 3. Aufl. § 115 Rdn. 36 u. 40; Völker/Zempel in Prütting/Gehrlein ZPO 2. Aufl. § 115 Rdn. 41; Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 67. Aufl. § 115 Rdn. 60; so auch BSG VersR 2010, 233 Tz. 20 zum Begriff der Härte in § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alternative SGB II).
14
dd) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
15
Die beiden erstgenannten Meinungen widersprechen sowohl dem Gesetzeswortlaut als auch Sinn und Zweck der Regelungen. Abgesehen von bereits nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII geschütztem Kapital und seiner Erträge ("Riester-Rente") ist eine Lebensversicherung grundsätzlich für die Prozesskosten zu verwerten, soweit ihr durch Kündigung, Verkauf oder Beleihung erzielbarer Wert das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII übersteigt.
16
(1) Der generelle Ausschluss der Verwertung von Lebensversicherungen wird schon solchen Fällen nicht gerecht, in denen bereits eine anderweitige angemessene Altersvorsorge vorhanden ist.
17
Die Rechtsprechung des Senats zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung von Beiträgen zur Altersvorsorge (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/07 - FamRZ 2009, 1207 Tz. 30 m.w.N.) findet im Prozesskostenhilferecht keine Anwendung (entgegen OLG Celle 12. Senat für Familiensachen FamRZ 2007, 913 und OLG Stuttgart FamRZ 2006, 1850, s. aber auch OLG Celle 6. Zivilsenat NJW-RR 2009, 1520 und OLG Nürnberg FamRZ 2006, 1284), so dass auch daraus gebildetes Kapital einzusetzen ist. Denn die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung und die Pflicht zur Vermögensverwertung im Rahmen der Prozesskostenhilfe sind nicht vergleichbar. Der Unterhalt ist als privatrechtliches Schuldverhältnis wesentlich verschieden von der Prozesskostenhilfe , die eine Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege darstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03 - FamRZ 2005, 605, 606). Daher ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe entsprechend der gesetzlichen Anordnung in § 115 Abs. 3 ZPO von den - strengeren - sozialrechtlichen Maßstäben des § 90 SGB XII auszugehen. Der Bedürftige hat zunächst alle verfügbaren eigenen Mittel einzusetzen, bevor ihm staatliche Hilfe auf Kosten der Allgemeinheit bewilligt werden kann (OLG Stuttgart FamRZ 2008, 2290).
18
Überdies entspricht es durchaus der gesetzgeberischen Wertung, dass Lebensversicherungen auch dann als Vermögensbestandteil für die Prozesskosten herangezogen werden können, wenn deren Beiträge nach Maßgabe des § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII vom Einkommen abziehbar sind. Der Gesetzgeber hat diese Fallgruppen gesehen und in engen Grenzen im Rahmen des § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII geregelt. Die Aufzählung in § 90 Abs. 2 SGB XII ist abschließend (Schellhorn/Schellhorn/Hohm SGB XII 17. Aufl. § 90 Rdn. 27). Für die Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB XII ist die Herkunft des Vermögens grundsätzlich unerheblich (Schellhorn /Schellhorn/Hohm SGB XII 17. Aufl. § 90 Rdn. 77; Zeitler in Mergler/Zink SGB XII Stand: Januar 2005 § 90 Rdn. 76). Zwar kann in Einzelfällen die Herkunft des Vermögens dieses so prägen, dass seine Verwertung eine Härte darstellen würde (vgl. z.B. BSG FEVS 59, 441 "Blindengeld"; BVerwG NJW 1998, 397 "Erziehungsgeld"; BVerwGE 45, 135 "Grundrentennachzahlung"). Dabei handelt es sich jedoch um Fälle, in denen anrechnungsfreies Einkommen, das in der Regel aus öffentlichen Leistungen stammt und einem bestimmten Zweck dienen soll, angespart wurde oder entsprechende Nachzahlungen geleistet wurden. Die eigene Vermögensbildung in Form von Lebensversicherungen ist damit nicht vergleichbar.
19
Auch wird im Fall der Beleihung die Altersvorsorge nicht aufgelöst, sondern lediglich verringert und ist dies im Übrigen im Rahmen des § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII zu berücksichtigen. Mit dieser Vorschrift können atypische Fallkonstellationen im Einzelfall aufgefangen werden (Grube/Wahrendorf SGB XII 2. Aufl. § 90 Rdn. 41; zur Bedeutung der angemessenen Alterssicherung für die unterschiedlichen Formen der Sozialhilfe vgl. auch BVerwG NJW 2004, 3647, 3648 zu § 88 BSHG).
20
(2) Ebenso wenig ist eine pauschale Pflicht zur Verwertung von Lebensversicherungen zu bejahen. Diese Auffassung übersieht, dass im Einzelfall eine Härte vorliegen kann, die es erforderlich macht, dem Hilfebedürftigen unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten seine Versicherung zu belassen (§ 90 Abs. 3 SGB XII).
21
(3) Richtig ist demnach, dass der Einsatz einer Kapitallebensversicherung für die Prozesskosten anhand der gesetzlichen Kriterien nach §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 SGB XII zu beurteilen ist, die vom Grundsatz der Einsetzbarkeit des gesamten Vermögens ausgehen und den Schutz einzelner Vermögensbestandteile als Ausnahme besonders regeln. Wenn der einzelne Vermögensge- genstand nicht ausdrücklich vom Einsatz ausgenommen wird, kann sich eine Unverwertbarkeit ergeben, wenn die Verwertung eine Härte darstellen würde (§ 90 Abs. 3 SGB XII).
22
b) Ob der Einsatz des Vermögens für die Prozesskosten nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO zumutbar ist, ist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO in entsprechender Anwendung von § 90 SGB XII zu beurteilen.
23
§ 90 Abs. 1 SGB XII geht von dem Grundsatz aus, dass das gesamte Vermögen einzusetzen ist. Da die Lebensversicherung der Klägerin nicht zu den nach § 90 Abs. 2 SGB XII geschützten Vermögenswerten zählt, scheidet eine Verwertbarkeit der Lebensversicherung nur aus, soweit der Vermögenseinsatz für den Antragsteller und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Das ist nach den vom Oberlandesgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen nicht der Fall.
24
Die Verwertung der Lebensversicherung kann eine Härte begründen, wenn diese unwirtschaftlich ist oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde. Die Umstände, die eine Härte begründen sollen, sind vom Antragsteller darzulegen.
25
aa) Die Verwertung der Lebensversicherung stellt nicht deswegen eine Härte dar, weil sie unwirtschaftlich wäre. Auf die Frage des Verhältnisses von Rückkaufswert und eingezahlten Beiträgen (vgl. dazu BVerwG NJW 2004, 3647, 3648 zu § 88 BSHG) kommt es hier nicht an, weil das Oberlandesgericht zutreffend auf die Möglichkeit einer Beleihung durch ein sog. Policendarlehen hingewiesen hat.
26
Bei einer Beleihung der Versicherungspolice entstehen anders als bei einem Verkauf oder der Kündigung lediglich durch die Verzinsung Verluste, da auch bei unterbleibender Rückzahlung bis zum Ende der Laufzeit nur die beliehene Summe von der Versicherungsleistung in Abzug gebracht wird. Die Zinslast als solche ist grundsätzlich hinzunehmen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15. November 1989 - IVb ZR 70/89 - FamRZ 1990, 389). In der Regel ist davon auszugehen, dass die Konditionen, zu denen eine Versicherungspolice beliehen wird, nicht unwirtschaftlich sind.
27
Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die Partei die Zinsen nicht aufbringen kann, weil kein im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzusetzendes Einkommen zur Verfügung steht (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1998, 247; Völker /Zempel in Prütting/Gehrlein ZPO § 115 Rdn. 41) und die Beleihung die einzig mögliche Form der Verwertung ist (Liceni-Kierstein FPR 2009, 397 m.w.N.). Anders als bei zur Finanzierung der Prozesskosten aufzustockenden vorhandenen Krediten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15. November 1989 - IVb ZR 70/89 - FamRZ 1990, 389), die ersichtlich laufend bedient werden können oder die anderweitig gesichert sind, wird der Antragsteller bei der Beleihung einer Lebensversicherung erstmalig zu einer Zinszahlung verpflichtet. In diesen Fällen ist er jedoch gehalten, die Kosten für die Beleihung ebenfalls der Police zu entnehmen oder sie damit abzusichern. Dass die Versicherungsgesellschaften diese Möglichkeit etwa nicht anbieten und die Police auch nicht bei einem Drittanbieter beliehen werden kann, ist vom Antragsteller darzulegen und auf Anforderung zu belegen.
28
Das Oberlandesgericht hat einen Rückkaufswert der Lebensversicherung zum 30. Juni 2008 von 10.731 € nebst Überschussanteilen von 3.079 € zugrunde gelegt. Dass die Beleihung der Versicherungspolice zur Bestreitung der zu erwartenden Prozesskosten nicht möglich oder unwirtschaftlich sei, lässt sich nach den fehlerfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht annehmen.
29
bb) Die Klägerin hat ebenfalls nicht dargelegt, dass durch die - teilweise - Verwertung der Lebensversicherung ihre angemessene Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
30
(1) Dazu ist erforderlich, dass die Lebensversicherung der Alterssicherung dienen soll, wozu die bloße Absicht des Antragstellers, das Kapital zur Altersvorsorge bereitzuhalten, nicht genügt, da das Kapital jederzeit anderweitig eingesetzt werden kann (vgl. Liceni-Kierstein FPR 2009, 397). Vielmehr hat der Antragsteller darzulegen, dass das Kapital aufgrund der vertraglichen Gestaltung , etwa durch eine entsprechende Fälligkeit, Zweckbindung oder durch sonstige Regelungen für die Alterssicherung bestimmt und geeignet ist. Denn anderenfalls steht das Kapital aus der Lebensversicherung dem Antragsteller zur freien Verfügung und unterscheidet sich insoweit nicht von sonstigem Vermögen , das - soweit es das Schonvermögen übersteigt - für die Prozesskosten heranzuziehen ist.
31
(2) Zudem ist aber in jedem Fall erforderlich, dass ohne das einzusetzende Kapital die angemessene Altersversorgung des Antragstellers nicht gewährleistet ist, was wiederum vom Antragsteller darzulegen ist. An einer angemessenen Altersvorsorge fehlt es dann, wenn der Antragsteller im Rentenalter ohne das einzusetzende Einkommen voraussichtlich sozialleistungsbedürftig wird (BVerwGE 85, 102).
32
(3) Jedenfalls an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr ohne die um die Prozesskosten und die aufzubringenden Beleihungszinsen verminderte Lebensversicherung keine angemessene Altersversicherung mehr zur Verfügung stehen wird. Das Oberlandesgericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass mit der Lebensversicherung verwertbares Vermögen vorhanden sei. Auf die eingeräumte Stellungnahmefrist ist eine nähere Begründung der Klägerin für den Ausnahmefall der Unverwertbarkeit ausgeblieben. Allein aus den bekannten Umständen folgt eine Härte nicht.
33
Die Klägerin ist 50 Jahre alt und zu 40 % schwerbehindert. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Rentenanwartschaften von 348 € lediglich den Ehezeitanteil im Sinne des Versorgungsausgleichs ausmachen. Der Rüge der Rechtsbeschwerde widersprechen die eigenen Angaben der Klägerin, die ihre bis dato erworbenen Rentenanwartschaften mit 466 € monatlich angibt. Es ist jedoch mangels näherer Darlegungen nicht ersichtlich, dass die Klägerin selbst bei künftiger phasenweiser Erwerbslosigkeit wegen ihrer Behinderung oder ihres Alters Rentenanwartschaften nur in einer Höhe erwerben wird, die sie von Sozialleistungen abhängig macht. Außerdem ist nicht ersichtlich, ob und welche Vermögenswerte der Klägerin infolge der Scheidung zufließen werden und ob und wie lange ihr ein Unterhaltsanspruch zustehen wird.
34
Ein Verfahrensfehler ist dem Oberlandesgericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht unterlaufen. Wie oben ausgeführt, ist die Klägerin auf die Einsetzbarkeit der Lebensversicherung hingewiesen worden, so dass für sie genügender Anlass bestand, nähere Umstände dafür darzulegen , dass sie die Lebensversicherung ungekürzt für ihre Alterssicherung benötige. Schließlich ist aber auch wegen des nur einmaligen Bedarfs für die Prozesskosten und dem ihr verbleibenden Kapital aus der Lebensversicherung eine Härte nicht zu erkennen.

III.

35
Der Klägerin war Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde zu versagen , da die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. Die für die Rechtsbeschwerde anfallenden weiteren Kosten können ebenfalls aus der Lebensversicherung finanziert werden.
Hahne Wagenitz Vézina Dose Klinkhammer

Vorinstanzen:
AG Nürnberg, Entscheidung vom 23.05.2007 - 104 F 3671/06 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 06.06.2008 - 7 UF 739/07 -

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 21.12.2010, Az. 6 Ca 2400/10, abgeändert:

Der Klägerin wird für die erste Instanz mit Wirkung ab 15.11.2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts V... S... bewilligt.

Eine Ratenzahlungsanordnung findet nicht statt.

Gründe

I.

1

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.

2

Die Klägerin erhob am 04.10.2010 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Lübeck. Am 15.11.2010 beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten und überreichte eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst – unvollständiger - Belege. Die Frage im Vordruck unter „B“, ob eine Rechtschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten der Prozessführung trägt, beantwortete sie mit „nein“. Angaben zu Konten und Guthabenhöhe im Vordruck unter „G“ blieben unbeantwortet, „E“ war nicht ganz vollständig ausgefüllt. Mit Beschluss vom 16.11.2010 wurde der Klägerin aufgegeben, bis zum 13.12.2010 ergänzende Angaben zu machen und Belege einzureichen. Unter anderem erhielt die Klägerin die Auflage, für alle Konten die Kontoauszüge der letzten drei Monate ungeschwärzt vorzulegen. Weiter wurde der Klägerin mit dem Hinweis, die Staatsanwaltschaft Lübeck vertrete die Ansicht, dass der Bereich B des Vordrucks missverständlich sei, aufgegeben, eine gesonderte Erklärung abzugeben, ob sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen habe, ggf. welche Risiken hiervon abgedeckt werden und ob sie Mitglied der Gewerkschaft sei (Bl. 5 der PKH-Akte).

3

Daraufhin reichte die Klägerin am 09.12.2010 einen vervollständigten Vordruck und weitere Unterlagen, u.a. 7 Din-A4-Seiten Kontenübersicht mit über 100 Kontobewegungen der letzten drei Monate, ein und beantwortete Fragen des Gerichts vom 16.11.2010 (Bl. 7 – 24 der PKH-Akte). Sie wies u.a. Arbeitslosengeldbezug in Höhe von 1.009,20 EUR monatlich und Mietzahlungen auf Basis eines Mietvertrages vom 15.12.2005 in Höhe von 800,00 EUR warm nach. Ergänzende Angaben zu bzw. unter „B“ erfolgten nicht. Mit Verfügung vom 09.12.2010 beanstandete das Gericht erneut das Fehlen von Angaben unter Fristsetzung bis zum 03.01.2011 und Androhung der Zurückweisung des Antrages. U. a. forderte es Angaben zum Rückkaufswert zweier Versicherungen und nochmals nähere Angaben zum Bereich „B“ des Vordrucks (Bl. 25, 2, 8 der PKH-Akte). Des Weiteren wurden Hintergründe für eine in den Kontobewegungen gefundene „Rückzahlung Kredit“ in Höhe von 1.000,00 EUR erfragt (Bl. 25 der PKH-Akte). Mit Schreiben vom 20.12.2010 gab die Klägerin daraufhin weitere Erklärungen ab, wies darauf hin, dass ihr im Vorgriff auf eine Steuererstattung für eine notwendige Kfz-Reparatur die 1.000,00 Euro kurzfristig geliehen und jetzt zurückgezahlt worden waren und reichte nochmals ergänzende Belege ein (Bl. 27 – 35 d. A.).

4

Mit Beschluss vom 21.12.2010 wies das Arbeitsgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten mit der Begründung ab, sie verfüge über einzusetzendes Vermögen in Höhe von 11.581,44 EUR, weil sich auf ihrem Girokonto 796,87 EUR befänden, auf ihrem Sparbuch 8,14 EUR, sie über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von 6.702,33 EUR sowie eine weitere Lebensversicherung mit Rückkaufwert von 6.674,10 EUR verfüge (Bl. 36 d. A.). Der PKH-Ablehnungsbeschluss wurde der Klägerin am 27.12.2010 versehentlich ohne Gründe zugestellt. Am 28.12.2010 legte diese, weil ihr die Gründe für die PKH-Ablehnung nicht bekannt waren, ohne Begründung sofortige Beschwerde ein. Daraufhin wurde ihr am 30.12.2010 eine Ausfertigung des vollständigen PKH-Ablehnungsbeschlusses vom 21.12.2010 übermittelt mit der Aufforderung, ggf. erneut eine Beschwerde einzulegen (Bl. 43 der PKH-Akte).

5

Nach Erhalt dieses Beschlusses am 03.01.2011 hat die Klägerin am 10.01.2011 durch ihren Prozessbevollmächtigten erneut sofortige Beschwerde eingelegt, diese aber noch nicht sofort begründet. Im Kammertermin am 18.01.2011 hat das Gericht dieser Beschwerde nicht abgeholfen und beschlossen, sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Gleichzeitig hat es der Klägerin die Nachreichung einer Begründung binnen 14 Tagen eingeräumt (Bl. 92 der Hauptakte). Sodann haben die Parteien im Termin einen Vergleich geschlossen.

6

Mit Schriftsatz vom 31.01.2011 hat die Klägerin die sofortige Beschwerde dahingehend begründet, dass es sich bei der Lebensversicherung zur Versicherungsschein-Nr. …3 mit Rückkaufwert 6.702,33 EUR um Schonvermögen handele, weil diese Versicherung ausweislich der Vertragsunterlagen eine Rentenversicherung sei. Gleiches gelte für die Versicherung …4mit einem Rückkaufwert von 6.674,10 EUR, die zudem nicht sie, sondern ihr Lebensgefährte abgeschlossen habe. Daraufhin forderte das Gericht mit Verfügung vom 17.02.2011 die am ….1970 geborene Klägerin auf darzulegen, warum es ihr bis zum Rentenbeginn in den nächsten 25 Jahren nicht gelingen werde, eine angemessene Altersversorgung aufzubauen (Bl. 58 der PKH-Akte). Mit Schriftsatz vom 03.03.2011 wies die Klägerin eine aktuelle Rentenanwartschaft in Höhe von 446,99 EUR sowie bei regulärer ununterbrochener Weiterzahlung bis zur Regelaltersrente eine mögliche monatliche Rente per 01.04.2037 in Höhe von 1.036,40 EUR nach (Bl. 61 d. A.). Sie verwies im Übrigen darauf, dass sie allerdings gegenwärtig arbeitslos sei und bereits deshalb die eingereichte Renteninformation keine kalkulierbare Prognose über ihren Rentenanspruch im Jahre 2037 abgeben könne. Die als Rentenversicherung abgeschlossene Lebensversicherung müsse daher als nicht verwertbar eingeordnet werden, weil sie zur ergänzenden Altersvorsorge notwendig sei.

7

Sodann legte das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf seinen Nichtabhilfebeschluss vom 18.01.2011 die Akte dem Landesarbeitsgericht am 04.03.2011 zur Entscheidung vor.

II.

8

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie ist statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie auch Erfolg.

9

Nicht nur die prozessuale Behandlung des Prozesskostenhilfeantrags der Klägerin vom 15.11.2010 ist rechtsfehlerhaft. Der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 21.12.2010 in Gestalt des ergänzend übermittelten Beschlusses vom 30.12.2010 ist auch inhaltlich fehlerhaft, da die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen und auch nicht über einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 4 ZPO verfügt. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Wirkung ab dem 15.11.2010 unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsanordnung.

10

1. Gemäß § 114 ZPO hat eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Anspruch auf Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 115 Abs. 3 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dieses zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Prozesskostenhilfe wird gemäß § 120 Abs. 4 ZPO nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. Dem Prozesskostenhilfeantrag sind gemäß § 117 Abs. 2 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Gemäß § 117 Abs. 4 ZPO ist das Formular für die Erklärung im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO zu verwenden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben im Zusammenhang mit eingereichten Belegen zur Darlegung der Einkommenssituation kann das Gericht auf der Grundlage des § 118 Abs. 2 ZPO Erhebungen anstellen und Glaubhaftmachung verlangen (BGH vom 18.02.1992 – VI ZB 49/91 – zitiert nach Juris).

11

2. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht wiederholt ergänzende Erklärungen der Klägerin zu „B“ des Erklärungsvordrucks angefordert.

12

Wird der Erklärungsvordruck nach § 117 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO verwandt und unter „B“ mit „Nein“ ausgefüllt, ist von der den Antrag stellenden Person als Beleg für diese Angaben regelmäßig keine zusätzliche ergänzende Erklärung zu verlangen, wenn nicht hinreichende konkrete, auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die im Vordruck aufgenommene Fragestellung missverstanden oder aus anderen Gründen falsch beantwortet haben könnte. Das durch Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 17.10.1994 eingeführte Formular ist im Bereich „B“ des Vordrucks mit der Fragestellung „Trägt eine Rechtsschutzversicherung oder andere Stelle/Person (z.B. Gewerkschaft, Arbeitgeber, Mieterverein) die Kosten Ihrer Prozessführung“ - und der vorgegebenen möglichen Antwort „Nein“ bzw. „Ja, …in voller Höhe“ bzw. „Ja, in Höhe von …..“ nicht missverständlich. Die Fragestellung ist eindeutig; die Antwortmöglichkeiten sind es ebenfalls. Wann die Antwort „Nein“ geboten ist, ergibt sich aus den ergänzenden Fragestellungen und Antwortvarianten zu „Ja“. Es ist für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unbeachtlich, aus welchen Gründen keine andere Institution (Rechtsschutzversicherung, Gewerkschaft o.ä.) die Kosten der Prozessführung trägt, so dass es einer ergänzenden Erklärung, ob Gewerkschaftsmitgliedschaft besteht, ob und mit welchem Umfang eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen wurde, im Regelfall nicht bedarf. Etwas anderes kann im Einzelfall gelten, wenn z.B. gerichtsbekannt ist, dass die den Antrag stellende Person zuvor von einer Gewerkschaft vertreten wurde oder z.B. die Kosten einer Rechtsschutzversicherung als besondere Belastung geltend macht.

13

Insoweit mag dahingestellt sein, ob und mit welchem Inhalt die Staatsanwaltschaft Lübeck etwas anderes vertritt, wo immer sie auch über Prozesskostenhilfe überhaupt entscheiden mag. Eine solche pauschale Ansicht wird vorliegend nicht geteilt.

14

Die Angaben der Klägerin zu „B“ im verwendeten Vordruck waren daher von Anfang an vollständig und nicht weiter zu belegen. Sie hat sie dreimal wiederholt und verneint. Angesichts der klaren Antworten der Klägerin hätte ihr nicht ohne jegliche Anhaltspunkte für widersprüchliche Angaben zweimal die Rechtsfolge des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO – Ablehnung der Bewilligung - angedroht werden dürfen.

15

3. Einkommensnachweise konnte die Klägerin bei Antragstellung am 15.11.2010 noch nicht vorlegen. Arbeitslosengeld wurde ausweislich des Bescheids erst am 03.12.2010 rückwirkend bewilligt.

16

4. Von der Klägerin hätte nicht die ungeschwärzte Vorlage aller Kontoauszüge aller Konten der letzten drei Monate verlangt werden dürfen. Diese Auflage überschreitet das Übermaßverbot und stellt eine unverhältnismäßige Ausforschung der persönlichen Lebensverhältnisse dar. Das gilt jedenfalls dann, wenn keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die den Antrag stellende Person mit ihren Angaben im Zusammenhang mit der Beantragung von Prozesskostenhilfe gezielt die Entstehung des Eindrucks der Bedürftigkeit im Sinne des § 114 ZPO auf einen bestimmten Zeitpunkt gerichtet lanciert.

17

Grundsätzlich ist nicht von der Unredlichkeit, sondern von der Redlichkeit einer Prozesskostenhilfe beantragenden Person auszugehen, auch wenn die Angaben in dem Vordruck nicht vollständig gemacht werden. Etwas anderes kann nur gelten, wenn es für eine etwaige Unredlichkeit konkrete Anhaltspunkte gibt. Das gilt umso mehr, als Richtigkeit und Vollständigkeit der im Formular gemäß § 117 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO gemachten Angaben durch eine entsprechende ausdrückliche Erklärung mit Unterschriftsleistung versichert werden muss.

18

Unvollständige Angaben sind oftmals auf bloße Unbeholfenheit der antragstellenden Partei, teils auch schlicht auf Unachtsamkeit, aber auch auf fehlende Unterstützung des/der Prozessbevollmächtigten zurückzuführen. Dem Gericht obliegt im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens eine Fürsorgepflicht gegenüber den Parteien. Hieraus folgt bereits, dass die Partei nicht Gegner des Gerichts ist und auch nicht bloßes Objekt eines Verfahrens sein darf. Hat das Gericht Zweifel an der Richtigkeit der Angaben und auch an der Redlichkeit der antragstellenden Person, muss es dieser Gelegenheit geben, die vorhandenen Zweifel aufzuklären (vgl. BVerfG vom 11.02.1999, 2 BvR 229/98 – zitiert nach Juris, Rz. 15). Zweifel an der Richtigkeit von Angaben setzen aber die Existenz von Angaben voraus, wie z.B. zum Kontostand. Sind diese Angaben – wie vorliegend - unterblieben, ist der Partei aufgrund der dem Gericht obliegenden Fürsorge- und Hinweispflicht Gelegenheit zu geben, Belege nachzureichen. Die Hinweis- und Fürsorgepflicht erlaubt aber nicht, Belege anzufordern, um überprüfen zu können, ob sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben erst finden lassen.

19

Darüber hinaus muss das Gericht auch den Persönlichkeitsschutz der den Antrag stellenden Person gewährleisten. Zweck des Formulars gem. § 117 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO ist eine Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens zur Feststellung der Hilfsbedürftigkeit. Gem. § 117 Abs. 2 ZPO müssen vom Antragsteller die den Angaben „entsprechenden“ Belege vorgelegt werden. Die Belege im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO sollen die erklärten Tatsachen glaubhaft machen. Sie können im Prinzip die Erklärung nicht ersetzen, weil sie nur der Glaubhaftmachung dienen (Kalthoener, Büttner, Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Auflage, Rz. 128 und 134 m.w.N.). Damit dürfen die gemäß § 117 Abs. 2 ZPO zur Akte zu reichenden Belege im Regelfall nicht in dem Umfang und zu dem generellen Zweck angefordert werden, die gemachten Angaben per se in Frage zu stellen, nach Gründen für berechtigte Zweifel zu suchen und eigene gerichtliche Erhebungen zu den Einkommensentwicklungen und den Einkommensverhältnissen des Antragstellers anzustellen.

20

Die Klägerin hat zunächst unter „G“ nur teilweise Angaben gemacht, aber zum Nachweis anderer Ausgaben bereits bei Antragstellung einen Kontoauszug mit diversen Schwärzungen zur Akte gereicht. Da sie die Fragen in Bezug auf Bank-, Giro-und Sparkonten ursprünglich unbeantwortet gelassen hatte, hätte ihr unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Glaubhaftmachungszwecks des § 117 Abs. 2 ZPO nur aufgegeben werden dürfen, die Angaben zu vervollständigen und durch Vorlage eines Nachweises über die aktuellen Kontostände zu belegen. Der Klägerin hätte vor diesem rechtlichen Hintergrund und ohne Anhaltspunkte für ein unlauteres Vorgehen ihrerseits nicht auferlegt werden dürfen, dem Gericht zum Nachweis fehlenden Kontoguthabens im Sinne des Buchstaben „G“ des Vordrucks alle Kontobewegungen der letzten 3 Monate offenlegen zu müssen. Eine derartige Vorgehensweise widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Anspruch der den Antrag stellenden Person auf Schutz des Persönlichkeitsrechts.

21

Auch die auf die Auswertung aller Kontobewegungen der letzten drei Monate beruhende Rückfrage des Gerichts in Bezug auf die Kontobewegung in Höhe von 1.000,00 EUR zeigt, dass unter Außerachtlassung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorliegend nicht mehr „entsprechende“ Belege im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO zur Glaubhaftmachung des Kontostandes überprüft, sondern die zurückliegenden individuellen Lebensverhältnisse der Antragstellerin erfragt, hinterfragt und überprüft wurden. Für diese Vorgehensweise gibt es keine rechtliche Grundlage, jedenfalls nicht im PKH-Bewilligungsverfahren.

22

5. Auch die prozessuale Behandlung der sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 28.12.2010 in Gestalt der wiederholten sofortigen Beschwerde vom 10.01.2011 war rechtsfehlerhaft.

23

a) Die erste sofortige Beschwerde vom 28.12.2010 konnte nicht begründet werden, weil der Klägerin versehentlich der Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss vom 21.12.2010 ohne Begründung übermittelt worden war. Bei Einlegung dieser sofortigen Beschwerde bestand für die Klägerin daher keine Möglichkeit, sich mit den Ablehnungsgründen in der sofortigen Beschwerde vom 28.12.2010 auseinanderzusetzen.

24

b) Die nach Heilung dieses Formfehlers des Gerichts erneut eingelegte sofortige Beschwerde vom 10.01.2011 war zwar bis zum Kammertermin am 18.01.2011 ebenfalls noch nicht begründet worden. Gleichwohl hätte der Nichtabhilfebeschluss nicht bereits am gleichen Tage ergehen dürfen. Dadurch ist der Klägerin erneut der Anspruch auf rechtliches Gehör abgeschnitten worden. Das Gebot rechtlichen Gehörs soll unter anderem gewährleisten, dass der Einzelne nicht bloßes Objekt des Verfahrens ist, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommt, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfG vom 11.02.1999 – 2 BvR 229/98 – zitiert nach Juris – Rz. 12 m.w.N.). Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren die Gelegenheit, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern (BVerfG a.a.O.).

25

Zur Wahrung des vom Arbeitsgericht zu beachtenden Gebots des rechtlichen Gehörs hätte der Klägerin daher gemäß § 139 ZPO eine Frist zur Hergabe der Begründung gesetzt werden müssen, bevor eine Entscheidung über eine Abhilfe ergehen durfte. Auch wenn das Arbeitsgericht nach Eingang der Beschwerdebegründung hierauf später, nach dem Nichtabhilfebeschluss nochmals mit Verfügung vom 17.02.2011 auf das Vorbringen reagiert hat, ändert dieses nichts an der Tatsache, dass es bereits vorher mit Außenwirkung schon über das Rechtsmittel der Klägerin am 18.01.2011 entschieden hatte.

26

6. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin die begehrte Prozesskostenhilfe auch zu Unrecht versagt, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen kann. Ihre Lebensversicherung in Form einer Rentenversicherung ist nicht als Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO für die Kosten der Prozessführung einzusetzen.

27

a) Die Berücksichtigung des Rückkaufwertes der Lebensversicherung Nr. …4 im Wert von 6.674,10 EUR als gemäß § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzendes Vermögen kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich insoweit nicht um eine Versicherung der Klägerin, sondern um eine solche ihres Lebensgefährten handelt. Dessen Einkommensverhältnisse sind für den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unbeachtlich.

28

b) Auch der Rückkaufwert der Rentenversicherung Nr. …3 bei der G… Lebensversicherung AG mit einem Betrag von 6.702,33 EUR ist nicht als einzusetzendes Vermögen der Klägerin im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO zu bewerten.

29

(1) Gemäß § 115 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 3 SGB XII ist die Frage, ob der Einsatz einer Lebensversicherung unzumutbar ist und eine Härte darstellt, jeweils anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beantworten. Insoweit ist anerkannt, dass eine Lebensversicherung, soweit sie zur Altersvorsorge dient, grundsätzlich zum geschützten Kapital im Sinne des § 90 Abs. 2 Ziffer 2 SGB XII gehört, wenn sie staatlich gefördert wurde. Das scheint vorliegend nicht der Fall zu sein.

30

(2) Die Verwertung der streitbefangenen Lebensversicherung würde für die Klägerin, wie von ihr dargelegt, jedoch eine nicht vertretbare Härte darstellen. Die Verwertung einer Lebensversicherung kann dann eine Härte begründen, wenn diese unwirtschaftlich ist oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde (BGH vom 09.09.2010 – XII ZB 55/08 – zitiert nach Juris Rz. 24). An einer angemessenen Altersvorsorge fehlt es dann, wenn der Antragsteller im Rentenalter ohne das einzusetzende Einkommen voraussichtlich sozialleistungsbedürftig wird (BGH, a.a.O., Rz. 31).

31

(3) Das hat die Klägerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten dargelegt. Sie ist 40 Jahre alt. Sie ist geschieden und erhält keinerlei Unterhaltsleistungen. Sie ist kaufmännische Angestellte und arbeitslos. Sie hat mit ihrer beruflichen Qualifikation eine Berufsausbildung, über die auch eine Vielzahl weiterer auf den Arbeitsmarkt drängender oder arbeitsloser Personen verfügen. Sie hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine gesetzliche Rentenanwartschaft von 446,99 EUR erarbeitet. Sie würde ausweislich der Renteninformation bei nahtloser Beitragsentrichtung bis zur Regelaltersrente – nach heutigem Stand - in 25 Jahren im Jahre 2037 ca.1.036,40 EUR erhalten. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin aber heute bereits arbeitslos ist, kann schon nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich diese prognostizierte Rentenentwicklung realisiert, da sie bereits unterbrochen ist. Die derzeitige Miete beträgt 800,-- EUR warm. Die Klägerin wohnt dort seit 2005. Der aktuelle Regelsatz für Sozialleistungen liegt derzeit bei mindestens 364,-- EUR zzgl. Kosten der Unterkunft. Angesichts all dieser Faktoren zeichnet sich schon jetzt ab, dass nahe liegt, dass die Klägerin im Renteneintrittsalter sozialleistungsbedürftig sein dürfte. Das hat das Arbeitsgericht verkannt. Dann aber fehlt der Klägerin eine angemessene Altersvorsorge, die sie mit Recht durch Aufbringung weiterer eigener Vorsorgezahlungen in eine als Lebensversicherung geführte Rentenversicherung ergänzen durfte. Die Verwertung dieser Versicherung stellt deshalb eine unzumutbare Härte dar.

32

7. Ausgehend von den Angaben der Klägerin in den Vordrucken und den zur Akte gereichten Belegen war sie zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife gem. § 114 ZPO nicht in der Lage, nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Sie verfügt nur über Arbeitslosengeld in Höhe von 1.009,20 Euro, hat eine Warmmiete von 800,00 EUR zu zahlen, hat einen Freibetrag von 400,00 Euro zu beanspruchen und besondere Belastungen durch Zahlung von Versicherungsbeiträgen in Höhe von 51,13 Euro nachgewiesen. Damit steht kein einsetzbares Einkommen zur Verfügung. Verwertbares Vermögen ist nicht vorhanden.

33

8. Im Ergebnis war der Klägerin daher mit Wirkung ab 15.11.2011 ratenfrei Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt S... als Prozessbevollmächtigter beizuordnen. Der angefochtene, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21.12.2010 war daher entsprechend abzuändern.

34

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.


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Tenor

Die sofortige Beschwerde der C. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 13.09.2011, AZ: 2 Ca 969/11, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage der Zumutbarkeit des Einsatzes einer Kapitallebensversicherung im Rahmen der Prozesskostenhilfe.

2

Die 1963 geborene, ledige Klägerin hat am 27.07.2011 vor dem Arbeitsgericht Trier Kündigungsschutzklage erhoben und für die Durchführung des Verfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten beantragt. In ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 31.08.2011 sind als Einnahmen Ansprüche auf Arbeitslosengeld und das Kindergeld für ihre Tochter angegeben. Als sonstiger Vermögenswert verfügt die Klägerin über eine Kapitalbildende Lebensversicherung bei der X. Versicherungsgruppe, Versicherungsnummer T 00000000. Der Wert dieser Versicherung belief sich zum 01.02.2011 auf 8.540,45 EUR, der Rückkaufwert betrug zu diesem Datum 4.194,02 EUR. Auf die Lebensversicherung werden von der Klägerin monatliche Beiträge von 16,97 EUR gezahlt.

3

Das Arbeitsgericht Trier hat der Klägerin mit Beschluss vom 13.09.2011 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bewilligt mit der Maßgabe, dass die Klägerin vorerst keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat.

4

Hiergegen hat die C. für die Landeskasse unter Datum vom 19.10.2011 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie beantragt, die Bewilligung dahingehend abzuändern, dass der Klägerin eine Einmalzahlung auferlegt wird, die 1.085,84 EUR nicht unterschreiten sollte. Sie ist der Auffassung, dass die Lebensversicherung als einzusetzendes Vermögen der Klägerin zu berücksichtigen sei.

5

Die Klägerin führt in ihrer Stellungnahme zu der sofortigen Beschwerde aus, dass sie den Einsatz der Lebensversicherung in ihrer Situation als besondere Härte ansehe. Sie sei nie verheiratet gewesen und habe ihre im Jahr 1990 geborene Tochter als Alleinerziehende groß gezogen. Vor ihrer Tätigkeit bei der Beklagten ab 24.11.2008 habe sie als freie Journalistin gearbeitet. In eine freiwillige Rentenversicherung habe sie in all den Jahren nichts einzahlen können, da sie zu wenig verdient habe. Die Lebensversicherung stelle für sie ihre einzige finanzielle Versicherung für die Zukunft dar. Dies werde die Lebensversicherung in Anbetracht auf ihr Alter und die Situation auf dem europäischen Arbeitsmarkt womöglich auch bleiben.

6

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von der Klägerin und der C. eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

7

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

8

1. Die sofortige Beschwerde der C. am Landesarbeitsgericht als Vertreterin der Staatskasse ist nach § 127 Abs. 3 ZPO zulässig.

9

a) Die Beschwerde kann nach § 127 Abs. 3 S. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Genau dies möchte die C. hier erreichen, indem sie beantragt, die Klägerin zur Zahlung eines Einmalbetrags zu verpflichten.

10

b) Die sofortige Beschwerde ist auch fristgerecht eingereicht worden. Nach § 127 Abs. 3 S. 3 ZPO beträgt die Notfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde 1 Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Da der Bewilligungsbeschluss des Gerichts der Staatskasse gemäß § 127 Abs. 3 S. 6 ZPO nicht von Amts wegen mitgeteilt wird, erfolgt die Bekanntgabe dadurch, dass das Gericht der C. als Vertreterin der Staatskasse die Akte nach Anforderung zusendet (Zöller-Geimer, ZPO-Kommentar, 29. Aufl., § 127 Rn. 16; RegE zur Zivilprozessreform; BTDrucks 14/4722 S. 76). Hier hat die C. die Akte einschließlich Prozesskostenhilfe-Beiheft mit Schreiben vom 12.10.2011 beim Arbeitsgericht angefordert. Sie hat mit Schreiben vom 19.10.2011 fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.

11

2. Die Beschwerde ist unbegründet. Der Einsatz der Lebensversicherung ist unter Zugrundelegung der Umstände des konkreten Einzelfalles unzumutbar und stellt für die Klägerin eine Härte im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII dar.

12

a) Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, sofern die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Maßgebend hierfür sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschlussfassung.

13

Soweit die Partei nicht schon über ausreichendes Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 und 2 ZPO verfügt, hat die Partei gemäß § 115 Abs. 3 ZPO ihr Vermögen einzusetzen. Der Einsatz des Vermögens steht unter dem Vorbehalt, dass der Partei dieser Einsatz auch zumutbar ist. Gemäß § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO gilt hier § 90 SGB XII entsprechend.

14

Nach § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII ist Kapital, das der zusätzlichen Altersversorgung dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde ("Riester-Rente"), nicht zur Deckung der Prozesskosten heranzuziehen. Es zählt mit zum Schonvermögen. Anders sieht es bei einer Kapitallebensversicherung aus. Diese dient primär dem Zweck der Vermögensbildung. Daher ist eine Lebensversicherung grundsätzlich für die Prozesskosten zu verwerten, soweit ihr durch Kündigung, Verkauf oder Beleihung erzielbarer Wert das Schonvermögen der Partei übersteigt (BGH 09.06.2010 – XII ZB 55/08 – zitiert nach juris, Rn. 15). Anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls ist zu prüfen, ob der Einsatz der Lebensversicherung unzumutbar ist und eine Härte im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII darstellt (BGH a.a.O. Rn. 13f). Die Verwertung der Lebensversicherung kann eine Härte begründen, wenn diese unwirtschaftlich ist oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren würde, § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII.

15

b) Hier lag der Rückkaufwert der Lebensversicherung am 01.02.2011 bei 4.194,02 EUR.

16

Damit verbleibt auch nach Abzug der Schonbeträge der Klägerin für sich und ihre unterhaltsberechtigte Tochter (2.600,-- EUR und 256,-- EUR gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) ein einzusetzender Vermögenswert von 1.338,02 EUR.

17

Die Verwertbarkeit der Lebensversicherung scheidet hier dennoch aus, weil der Vermögenseinsatz für die Antragstellerin und ihre unterhaltsberechtigte Tochter eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII bedeuten würde.

18

Nach dem Rückkauf der Lebensversicherung und der Begleichung der Kosten im hiesigen Verfahren verblieben der Klägerin noch 3.108,18 EUR (4.194,02 EUR abzüglich 1.085,84 EUR). Dieser Betrag liegt nur geringfügig über dem Schonvermögen der Klägerin in Höhe von 2.856,-- EUR. In der Regel ist aber der Verweis auf eine unwirtschaftliche Verwertung des Vermögens nur gerechtfertigt, wenn nach dieser unwirtschaftlichen Verwertung noch ein das Schonvermögen deutlich übersteigendes Vermögen verbleibt (OLG Karlsruhe 11.05.2005 - 2 WF 51/05 – zitiert nach juris, Rn. 20; Sächsisches Landesarbeitsgericht 27.09.2005 – 4 Ta 163/05 – zitiert nach juris, Rn. 18).

19

Durch den Rückkauf der Lebensversicherung würde zudem ein Wertverlust in Höhe von 4.346,43 EUR eintreten (Wert der Versicherung in Höhe von 8.540,45 EUR abzüglich Rückkaufwert von 4.194,02 EUR). Damit würde sich das gesamte (geringe) Vermögen der Klägerin auf einen Schlag mehr als halbieren. Anlass für diese Wertvernichtung wäre die Verpflichtung zur Zahlung der Kosten des Kündigungsschutzverfahrens in Höhe von 1.085,84 EUR. Das stellt sich als unverhältnismäßig dar.

20

Auch wenn die Kapitallebensversicherung in erster Linie der Vermögensbildung dient und ihre Verwendung zur Alterssicherung nicht zwingend ist, hat die Klägerin hier hinreichend dargelegt, dass sie die monatlichen Beiträge auf die Lebensversicherung im Hinblick auf ihre spätere Altersversorgung gezahlt hat. Da sie längere Zeit als freie Journalistin tätig war, hat sie nicht lang genug in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, um im Alter allein hiervon leben zu können. Derzeit ist die Klägerin arbeitslos. Aufgrund ihres Alters von demnächst 49 Jahren und der damit einhergehenden geringeren Chancen auf dem Arbeitsmarkt ist auch nicht unbedingt damit zu rechnen, dass sie bis zum Eintritt in das gesetzliche Rentenalter noch eine ausreichende neue Alterssicherung aufbauen kann.

21

Die Klägerin ist somit als bedürftig im Sinne des § 115 ZPO zu betrachten.

22

3. Da die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet werden, hatte eine Kostenentscheidung nicht zu ergehen.

23

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.